RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-678-679/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden
- des xxx (in der Folge kurz: Erstbeschwerdeführer), xxx, xxx und
- des xxx (in der Folge kurz: Zweitbeschwerdeführer), xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.1.2018, Zahl: xxx, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin und mitbeteiligte Partei: Bosnischer-Islamischer Verein „xxx“, xxx, xxx), nach der am 18.4.2018 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVGzu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden
- des xxx (in der Folge kurz: Erstbeschwerdeführer), xxx, xxx und
- des xxx (in der Folge kurz: Zweitbeschwerdeführer), xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.1.2018, Zahl: xxx, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin und mitbeteiligte Partei: Bosnischer-Islamischer Verein „xxx“, xxx, xxx), nach der am 18.4.2018 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem bekämpften Bescheid wurden die vom Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 31.7.2017, Zahl: xxx, erhobenen Berufungen, mit welcher der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zum Um- und Ausbau des bestehenden Betriebsgebäudes sowie zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung und zur Änderung der Verwendung von Karosseriewerkstätte in ein Kulturzentrum beim Objekt „xxx“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe des eingereichten Projekts, entsprechend den Planunterlagen der xxx, Bau- und Projektmanagement, Bauträger, Generalunternehmer, xxx, xxx, Plan Nr. xxx vom 18.1.2016 sowie Plan Nr. xxx vom 15.3.2016, unter Einhaltung der darin genannten Bedingungen und Vorschreibungen erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheidspruch wie folgt neu gefasst: „... „Auf Grund der stattgefundenen örtlichen Verhandlung erteilt der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gemäß Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge kurz: K-BO), LGBl. Nr. 62/1996 idgF., in Verbindung mit den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften (in der Folge kurz: K-BV), LGBl. Nr. 56/1985 idgF., dem Bauwerber Bosnischer-Islamischer-Verein „xxx“ (vormals Bosnischer-Islamischer Verein hanefitischen Rechtsschule „xxx“, ZVR xxx), xxx, xxx, die Baubewilligung zum Um- und Ausbau des bestehenden Betriebsgebäudes sowie zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung und zur Änderung der Verwendung von Karosseriewerkstätte in ein Kulturzentrum beim Objekt‚ „xxx“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nach Maßgabe des eingereichten Projekts, sohin „Auf Grund der stattgefundenen örtlichen Verhandlung erteilt der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gemäß Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge kurz: K-BO), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF., in Verbindung mit den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften (in der Folge kurz: K-BV), Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, idgF., dem Bauwerber Bosnischer-Islamischer-Verein „xxx“ (vormals Bosnischer-Islamischer Verein hanefitischen Rechtsschule „xxx“, ZVR xxx), xxx, xxx, die Baubewilligung zum Um- und Ausbau des bestehenden Betriebsgebäudes sowie zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung und zur Änderung der Verwendung von Karosseriewerkstätte in ein Kulturzentrum beim Objekt‚ „xxx“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nach Maßgabe des eingereichten Projekts, sohin • entsprechend den Planunterlagen der xxx, xxx, xxx, Plan Nr.xxx samt Baubeschreibung vom 18.01.2016 sowie Ergänzungsplan Nr. xxx samt ergänzender Baubeschreibung vom 15.03.2016, und damit unter Einhaltung der in diesen Projektunterlagen festgelegten Öffnungszeiten (diese sind: Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr), des darin festgelegten Nutzungszwecks (dieser ist: Integration, Ausbildung, Religion und soziale Aktivitäten ihrer Mitglieder, wie Deutschunterricht für Frauen und Kinder; Kommunikation eines ausgewogenen Bildes über Bosnien; Informationsstelle über Bosnien; Ermöglichung eines Kultur-austausches; fünf Gebetszeiten am Tag, wobei die Mitglieder meistens erst zum Mittagsgebet erscheinen) und den darin festgelegten Besuchermaximalzahlen zu den darin festgelegten Tageszeiten (Mittag von 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr ca. 10 Personen; Freitagmittag maximal ca. 25 Personen; Nachmittag von 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr ca. 10 Personen; Abend von 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr ca. 10 Personen; Kinderunterricht ca. 2 Stunden/Tag; Frauenanwesenheit von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr) sowie entsprechend den Planunterlagen der xxx, xxx, xxx, Plan Nr.xxx samt Baubeschreibung vom 18.01.2016 sowie Ergänzungsplan Nr. xxx samt ergänzender Baubeschreibung vom 15.03.2016, und damit unter Einhaltung der in diesen Projektunterlagen festgelegten Öffnungszeiten (diese sind: Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr), des darin festgelegten Nutzungszwecks (dieser ist: Integration, Ausbildung, Religion und soziale Aktivitäten ihrer Mitglieder, wie Deutschunterricht für Frauen und Kinder; Kommunikation eines ausgewogenen Bildes über Bosnien; Informationsstelle über Bosnien; Ermöglichung eines Kultur-austausches; fünf Gebetszeiten am Tag, wobei die Mitglieder meistens erst zum Mittagsgebet erscheinen) und den darin festgelegten Besuchermaximalzahlen zu den darin festgelegten Tageszeiten (Mittag von 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr ca. 10 Personen; Freitagmittag maximal ca. 25 Personen; Nachmittag von 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr ca. 10 Personen; Abend von 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr ca. 10 Personen; Kinderunterricht , ca. 2 Stunden/Tag; Frauenanwesenheit von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr) sowie • entsprechend den projektspezifizierenden Stellungnahmen des Bauwerbers in der Bauverhandlung vom 17.03.2016 sowie in seinem Schriftsatz des Bauwerbers vom 14.09.2016, und damit unter Einhaltung der darin festgelegten Errichtung eines ost- und nordseitig zwei Meter hohen Sichtschutzelements am oberen Stiegenpodest, des darin festgelegten Absehens von der Errichtung der zwei ostseitigen Dachflächenfenster, der darin festlegten getrennten Nutzung des neuen Vereinsraumes im Dachgeschoss vom Kulturraum im Erdgeschoss, so-dass sich während der Gebetszeiten im Erdgeschoss keine Person im darüber liegenden Vereinsraum aufhalten darf, und des darin festgelegten Unterlassens der Abhaltung von Veranstaltungen wie Feiern, Feste oder dergleichen bei diesem Kulturzentrum, unter Einhaltung nachstehender Bedingungen und Vorschreibungen:“ und ergänzt die im bekämpften Bescheid angeführten Bedingungen und Vor-schreibungen um folgende besondere Vorschreibungen (Auflagen):
- Im Außenbereich des Baugrundstückes dürfen keine Veranstaltungen und – außer den Zu- und Abfahrten – keine lärmrelevanten Tätigkeiten erfolgen.
- Im Innenbereich des Gebäudes dürfen keine Veranstaltungen und keine nach außen hin lärmrelevanten Tätigkeiten erfolgen.“ Begründend wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt: „I.) ENTSCHEIDUNGSRELEVANTER SACHVERHALT: Der bauwerbende Verein ist mit Kaufvertrag vom 17.04.2015 grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes xxx, inneliegend der EZ xxx, KG xxx. Auf diesem Grundstück ist ein als Karosseriewerkstätte genutztes Gebäude mit der Adresse xxx situiert (offenes Grundbuch zu EZ xxx KG xxx; KAGIS). Hinsichtlich dieses Objektes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.12.1993, Zahl: xxx, die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung eins Zubaus beim bestehenden Objekt auf dem Grundstück xxx KG xxx erteilt (Bescheid des Bürgermeisters vom 14.12.1993, Zahl: xxx). Der bauwerbende Verein ist mit Kaufvertrag vom 17.04.2015 grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes xxx, inneliegend der EZ xxx, KG xxx. Auf diesem Grundstück ist ein als Karosseriewerkstätte genutztes Gebäude mit der Adresse xxx situiert (offenes Grundbuch zu EZ xxx KG xxx; KAGIS). Hinsichtlich dieses Objektes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.12.1993, Zahl: , xxx, die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung eins Zubaus beim bestehenden Objekt auf dem Grundstück xxx KG xxx erteilt (Bescheid des Bürgermeisters vom 14.12.1993, Zahl: xxx). Das Baugrundstück xxx KG xxx weist die Flächenwidmungskategorie „gemischtes Baugebiet“ auf (Genehmigungsbescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 24.05.1989 betreffend Umwidmung; KAGIS). Der Erstberufungswerber ist mit Kaufvertrag vom 29.05.1974 grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes xxx, inneliegend der EZ xxx, KG xxx, welches im Osten unmittelbar an das Baugrundstück xxx KG xxx angrenzt und auf welchem das Objekt „xxx“ situiert ist (offenes Grundbuch zu EZ xxx KG xxx; KAGIS). Der Zweitberufungswerber ist mit Übergabsvertrag vom 11.01.1999 grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes xxx, inneliegend der EZ xxx KG xxx, welches im Norden unmittelbar an das Baugrundstück xxx KG xxx angrenzt (offenes Grundbuch zu EZ xxx KG xxx; KAGIS). Mit dem am 20.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag vom 18.01.2016 hat der Bauwerber um baupolizeiliche Bewilligung zum Um- und Ausbau des bestehenden Betriebsgebäudes, zur Änderung der Verwendung von Karosseriewerkstätte in ein Kulturzentrum sowie zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung beim Objekt „xxx“, welches auf dem Grundstück xxx, KG xxx, situiert ist, angesucht (Antrag der Bauwerberin vom 18.01.2016). Dem Bauantrag wurden der Einreichplan der xxx vom 18.01.2016, PlanNr. xxx, die Baubeschreibung vom 18.01.2016 sowie ein schalltechnisches Gutachten des xxx vom 23.10.2015 zu Grunde gelegt (Einreichplan der xxx vom 18.01.2016, Plan Nr. xxx; Baubeschreibung vom 18.01.2016; schalltechnisches Gutachten des xxx vom 23.10.2015). In der Baubeschreibung vom 18.01.2016 wird – neben den bautechnischen Ausführungen – zum Gegenstand des Bauvorhabens festgehalten wie folgt: „Der Bosnische-Islamische Verein hat sich folgende Aufgaben zum Ziel gesetzt: Die Integration, Ausbildung, Religion und soziale Aktivitäten ihrer Mitglieder, wie Deutschunterricht für Frauen und Kinder. Ebenso will der Verein ein ausgewogenes Bild über Bosnien kommunizieren und ist auch als Informationsstelle über Bosnien gedacht und sollte einen fachgerechten Kulturaustausch ermöglichen. Es gibt am Tag 5 Gebetszeiten, wobei die Mitglieder meistens erst zum Mittagsgebet erscheinen. Öffnungszeiten: Mo. bis So. von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr; Mittag, 13:00 bis 13:30 ca. 10 Personen. Maximale Personenanzahl am Freitag zu Mittag mit ca. 25 Personen; Nachmittag, um 17:00 bis 17:30 ca. 10 Personen; Abend, um 20:00 bis 20:30 ca. 10 Personen. Die Kinder werden am Tag ca. 2 Std. unterrichtet. Die Frauen kommen meistens von 13:30 – 14:30 Uhr“ (Baubeschreibung vom 18.01.2016). Im schalltechnischen Gutachten des Sachverständigen xxx wird im Wesentlichen festgehalten wie folgt: „I. ALLGEMEINES Aufgabenstellung Der Bosnische Islamische Kulturverein vertreten durch Herrn xxx als Geschäftsführer beabsichtigt auf dem Grundstück xxx der KG xxx eine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes vorzunehmen. Bisher wurde das Gebäude als Karosseriereparaturwerkstätte genutzt und soll als Kulturzentrum für den Bosnischen Islamischen Kulturverein dienen. Zu diesem Zweck wurde durch Herrn xxx ein Gutachten hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen und Immissionen des gegenständlichen Vorhabens in Auftrag gegeben. Die Erstellung des Gutachtens sowie der Emissions- und Immissionsberechnungen wurde nach dem heutigen Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgelegten Planunterlagen und bereits erstellten Gutachten durchgeführt. Verwendete Normen und Richtlinien ÖNORM S 5004 Messung von Schallimmissionen DIN 18005 Schallschutz im Städtebau – Berechnungsverfahren ÖNORM S 5021-1 Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung ÖNORM B 8115-1 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau ÖNORM S 5012 Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, vergleichbaren Einrichtungen sowie den damit verbundenen Anlagen ÖAL Richtlinie 3 Beurteilung von Schallimmissionen Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich ÖAL Richtlinie 20 Schallschutztechnische Begriffe und Messungen ÖAL Richtlinie 21 Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung-Widmungskategorien ÖAL Richtlinie 26 Lärmschutz im Wohnungsbau ÖAL Richtlinie 28 Schallabstrahlung und Schallausbreitung ÖAL Richtlinie 36, Blatt 1 Erstellung von Schallimmissionskarten und Konfliktzonenplänen und Planung vom Lärmminderungsmaßnahmen Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung ÖAL Richtlinie 37 Schallemission und –immission von Sport- und Freizeitaktivität Planungs- und Berechnungsunterlagen Parkplatzlärmstudie Untersuchung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibus-Bahnhöfen, sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen
- vollständig überarbeitende Auflage des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz, Schriftreihe, Heft 89, Ausgabe 2007 Schallemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmung Band 154, herausgegeben vom Umweltbundesamt Wien 2002 Anforderungen an Schalltechnische Projekte Band 157, erstellt vom Umweltbundesamt Wien Geräuschimmissionen – Messung – Stand der Technik Band 102, herausgegeben vom Umweltbundesamt Wien II. BAUSPEZIFISCHE ANGABENrömisch zwei. BAUSPEZIFISCHE ANGABEN Situierung Im bestehenden Gebäude sollen Gebets- und Veranstaltungsräumlichkeiten mit einer kleinen Küche, einer Cafeteria und Sanitärräumlichkeiten errichtet werden. Das Gebäude ist auf dem Grundstück xxx der KG xxx situiert und verfügt über eine Zufahrt über den öffentlichen Weg mit der Grundstücksnummer xxx der KG xxx. Im Außenbereich sind befestigte Parkflächen mittels bitumengebundener Decksichte vorhanden. Im nördlichen Bereich des Grundstückes xxx befindet sich ein Flugdach unmittelbar an den Grundstücksgrenzen. Die Widmung des gegenständlichen Grundstückes xxx der KG xxx lautet laut dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx auf „Gemischtes Baugebiet“. Diese Widmungskategorie kann laut der ÖAL Richtlinie Nr. 36 auch für gewerbliche Bauten genutzt werden und wird somit bei den Planungsrichtwerten für Kärnten als Gewerbegebiet eingeordnet. Die im Umfeld liegenden größtenteils bereits bebauten Flächen weisen für Widmungskategorien „Bauland/Wohngebiet, Bauland/Dorfgebiet sowie Industriegebiet“ auf. Planungsrichtwerte Als Grundlage für die fachliche Beurteilung von Emissionen als auch von Immissionen ist die ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 heranzuziehen. In der nachstehenden Tabelle sind die Planungsrichtwerte in Abhängigkeit der Flächenwidmungskategorien wiedergegeben. ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 Planungsrichtwerte für Kärnten Gebietsbezeichnung gemäß Gemeindeplanungsgesetz Vorschlag für den Planungsrichtwert dB A-bewertet Tag Nacht Dorfgebiete 55 45 Wohngebiete 55 45 Reine Wohngebiete 50 40 Kurgebiete 1) 55 45 Reine Kurgebiete 2) 55 45 Gewerbegebiete 3) 65 55 Geschäftsgebiete 4) 60 50 Industriegebiete --*) --*) 1) vornehmlich Fremdenverkehrsnutzung (Gast- und Beherbergungsbetriebe) ein-schließlich Begleiteinrichtungen (wie Einrichtungen für Freizeitgestaltung, Sporteinrichtungen, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten), im Übrigen Wohnnutzung 2) Fremdenverkehrsnutzung (Gast- und Beherbergungsbetriebe) einschließlich Begleiteinrichtungen (wie Einrichtungen für Freizeitgestaltung, Sporteinrichtung, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten), ohne Wohnnutzung 3) auch Leichtindustriegebiet gemäß Gemeindeplanungsgesetz 1982 4) auch Gemischte Baugebiete gemäß Gemeindeplanungsgesetz 1982 *) Grenzwerte sind erforderlichenfalls für den höchstzulässigen A-bewerteten Schallleistungspegel festzulegen, je nach Größe des Gebiets und seiner Lage zur Nachbarschaft und deren Planungsrichtwerten Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen Die Zuordnung der schallschutztechnischen Kategorien zu den Widmungskategorien der einzelnen österreichischen Raumordnungsgesetze wurde laut der ÖAL Richtlinie 36, Blatt 1 „Erstellung von Schallimmissionskarten und Konfliktzonenplänen und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen, Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung, Ausgabe Februar 2007“ durchgeführt. Ermittlung der Emission Bestimmung der flächenbezogenen Schallleistungspegel Zur Bestimmung des flächenbezogenen Schallleistungspegels für die zu untersuchende konkrete Flächennutzung kann aus dem Bericht „Schellemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmung“ herausgegeben vom Umweltbundesamt Wien enthaltende Datenkatalog herangezogen werden. Die angegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel für das Emissionsverhalten sind in typischer Bau- und Betriebsweise ohne besondere Schallschutzmaßnahmen angegeben. Für die flächenbezogenen Schallleistungspegel sind sowohl die Bezugszeiten für den Tages- und Nachtzeitraum als auch die Anpassungswerte für die einzelnen Geräusche gemäß ÖNORM S 5004 zu berücksichtigen. Ist jedoch in dem Datenkatalog der o.g. Ausgabe keine Angabe über den flächenbezogenen Schallleistungspegel eines derartigen Typs bzw. Vorhabens enthalten, so ist der flächenbezogene Schallleistungspegel durch ein Emissionsgutachten festzulegen. Dabei ist jedenfalls zu beachten, dass sämtliche Emissionen nach dem derzeitigen Stand der Technik aber in durchschnittlicher Größe eingesetzt werden. Die Einsatzzeiten, Häufigkeiten von Vorgängen u.s.w. haben den Grundsatz einer repräsentativen Betrachtung zu genügen. Die An-dauer und Emissionen der einzelnen Vorgänge sind daher ebenfalls im oberen Drittel der zu erwartenden Bandbreite anzusetzen. Weiters sind Gebäudeteile ebenfalls in üblicher Bauweise und aktueller Güte einzusetzen. Berechnung der Emission Im gegenständlichen Fall sind die typischen Emissionen aus den Parkplatzbewegungen von PKWs der Vereinsmitglieder, welche zu den Parkflächen zu- und abfahren als relevant anzusehen. Die in den Vereinsräumlichkeiten geplanten Tätigkeiten wie Beten, Ab-halten von Sprachkursen sowie Veranstaltungen zum Kulturaustausch, welche 2 – 3 mal jährlich stattfinden sollten, sind aus der Sicht der Emissionsberechnung als nicht emissionsrelevant anzusehen. Die Emissionsberechnung wird laut der Parkplatzlärmstudie,
- Auflage, Augsburg 2007, des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz durchgeführt. In der Emissionsberechnung wurden 8 PKW-Abstellplätze im Außenbereich des geplanten Vereinsgebäudes in die Berechnung einbezogen. In der erwähnten Parkplatzlärmstudie werden die Bewegungs-häufigkeit sowie die Stellplatzanzahl aufgrund der vorliegenden Untersuchungen nach Art und Charakteristik der Parkplätze unterschieden. Emission Tageszeit Für den oberirdischen Parkplatz dieses Vereinsgebäudes wird für den Zeitraum von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein maximaler Stellplatzwechsel von 0,07 Bewegungen/h herangezogen. Dies kann als maximale Auslastung für die Vereinsmöglichkeiten in dieser Größe angenommen werden. Die Berechnung der Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz für oberirdische Parkflächen lautet wie folgt: LW“ = LW0 + KPA + KI + KD + 10.lg (N.n) – 10.lg (S/1m²) in dB(A) KPA = 0 KI = 4 KD = 0,7 ng = 8 N = 0,07 LW“ = 42,6 dB S = 180 m² LW“ Flächenbezogener Schallleistungspegel aller Vorgänge auf dem Parkplatz (einschließlich Durchfahranteil); LW0 63 dB(A) = Ausgangsschallleistungspegel für eine Bewegung/h auf einen P + R – Parkplatz KPA Zuschlag für die Parkplatzart KI Zuschlag für das Taktmaximalpegelverfahren (Zuschlag für den Summenpegel aus Parkvorgang und Durchgangsverkehr); Streng genommen müsste man den Zuschlag für das Taktmaximalpegelverfahren vom Abstand Emissionsort – Immissionsort abhängig machen, da die kurzzeitigen Geräuschspitzen mit zunehmender Entfernung vom Emittenten immer weniger aus dem Hintergrundgeräusch herausragen und damit der Unterschied zwischen Mittelungspegel und Taktmaximalpegel immer geringer wird. Um die Parkplatzformel nicht unnötig kompliziert werden zu lassen, vernachlässigen wir diesen Effekt und betrachten die dadurch in größerer Entfernung zu hohen Rechenergebnisse als Beitrag zu einer „Rechnung auf der sicheren Seite“. KD 10lg (1 + ng/44) dB(A); ng ≤ 150; Die Näherungsformel für KD gilt für alle Parkplatzarten. KD beschreibt den Schallanteil, der von den durchfahrenden Kfz verursacht wird. Er ist so bemessen, dass er in der Regel auf der „sicheren Seite“ liegt. d.h. dass die errechneten Pegel in der Regel eher etwas zu hoch sind ng Zahl der Stellplätze des gesamten Parkplatzes unabhängig davon, ob der Parkplatz zur Berechnung in Teilflächen unterteilt wird oder nicht; N Bewegungshäufigkeit (Bewegung je Bezugsgröße und Stunde). Falls für N keine exakten Zählungen vorliegen, sind sinnvolle Annahmen zu treffen. n Bezugsgröße, die den untersuchten Parkplatz charakterisiert (z.B. Anzahl der Stellplätze bei P+R-Plätzen, 10 m² Netto-Verkaufsfläche bei Einkaufsmärkten usw.; bei Aufteilung in Teilflächen: Anteil der Bezugsgröße); Anzahl der Stellplätze des Parkplatzes oder Gästebetten oder Nettoverkaufsfläche/10 m² oder die Nettogastraumfläche /10 m² N.n alle Fahrzeugbewegungen je Stunde auf der Parkplatzfläche S Gesamtfläche bzw. Teilfläche des Parkplatzes Gesamtemission Tageszeit Bei einer energetischen Addition sämtlicher Schallleistungspegel, welche zur Tageszeit als relevante Emissionen bei dem Kulturzentrum auftreten, errechnet sich ein gesamter Schallleistungspegel LW,A = 65,2 dB. Berechnung des flächenbezogenen Schallleistungspegels Der flächenbezogenen Schallleistungspegel des Kulturzentrums ist immer auf das ganze betrachtete Grundstück zu legen. Dies bedeutet, dass in der Beurteilung eines Vorhabens, welches nicht das ganze Grundstück nützen soll, dennoch von einer vollständigen Nutzung in der Beurteilung auszugehen ist. Die Gesamtfläche im gegenständlichen Vorhaben beträgt 1.100 m². Die Berechnung des flächenbezogenen Schallleistungspegels wurde laut nachstehenden Rechenansatz durchgeführt. LW“,A = LW,A – 10 lg S/S0 LW“,A = 34,8 dB LW“,A flächenbezogener Schallleistungspegel LW,A Schallleistungspegel S gesamte Grundstücksfläche in m² S0 Bezugsfläche S0 = 1 m² Bei der Belegung der Grundstücke mit der Schallemission durch eine Flächenquelle ist auf das gesamte zu betrachtende Grundstück mit Ausnahme eines Randstreifens von 4 m der flächenbezogene Schallleistungspegel in einer Höhe von 4 m einzusetzen. Es entsteht damit eine schallabstrahlende Fläche die im Zentrum des Grundstücks liegt und zu den Grundstücksgrenzen jeweils einen Abstand von 4 m aufweist. Die Schallemission der Flächenschallquelle ist daher auf die so definierte flächenabstrahlende Fläche umzurechnen. LW“,A Berechnung = LW“,A Gesamtfläche + 10 lg SGesamt / SBerechnung SGesamt = 1.100 m² SBerechnung = 622 m² LW“,A Berechnung = 37,3 dB LW“,A Berechnung Der A-bewertete flächenbezogene Schallleistungspegel mit der die schallabstrahlende Fläche in der Berechnung belegt wird in dB. LW“,A Gesamtfläche Der A-bewertete flächenbezogene Schallleistungspegel aus der Berechnung der Emission ermittelte LW“,A in dB. S Berechnung Flächeninhalt der in der Berechnung schallabstrahlenden Fläche, dass ist die Grundstücksfläche abzüglich des allseitigen Randstreifens von 4 m zu den Grundstücksgrenzen in m². S Gesamt Flächeninhalt des gesamten betrachteten Grundstückes in m² Die Berechnung mit dem flächenbezogenen Schallleistungspegel erfolgte zweidimensional. Die Emissions- und Immissionshöhe wurden laut den Vorgaben des Umweltbundesamtes in der gleichen Höhe gewählt. In dieser gegenständlichen Untersuchung sind keine dauerhaften Hindernisse, welche eine Schirmwirkung hervorrufen zu berücksichtigen. Als Referenzspektrum wurde für die Schallemission das „ROSA RAUSCHEN“ herangezogen. Als Immissionspunkte wurden die Grundstücksgrenzen rund um das Grundstück xxx der KG xxx festgelegt. Sämtliche rund umliegende Grundstücke weisen verschiedene Widmungskategorien laut dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx auf. Es wurden nachfolgende Immissionspunkte zur Prüfung der Widmungskonformität festgelegt: IP 1 an der südwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes xxx der KG xxx IP 2 an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes xxx der KG xxx IP 3 an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes xxx der KG xxx IP 4 an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes xxx der KG xxx IP 5 an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes xxx der KG xxx Prüfung der Widmungskonformität Prüfung der Widmungskonformität nach der zulässigen Emission Im ersten Beurteilungsschritt ist zu klären, ob das beabsichtigte Bauvorhaben nach seinem Emissionsverhalten in die bestehende Flächenwidmung passt. Nach den Vorgaben des Immissionsschutzes ist dies gegeben, wenn der Zahlenwert des flächenbezogenen Schallleistungspegels nicht über dem Planungsrichtwert der ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 liegt. Dies entspricht, wenn nachstehende Bedingung erfüllt ist: LW“,A ≤ LA,eq LW“A = 34,8 dB LA,eq = 65 dB LW“,A Der A-bewertete flächenbezogene Schallleistungspegel des beabsichtigten Bauvorhabens in dB LA,eq Planungsrichtwert laut Tabelle gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 in dB Für den Tageszeitraum ergibt sich daraus nachfolgendes Ergebnis: LW“,A ≤ LA,eq 34,8 dB ≤ 65 dB Bedingung erfüllt Lt. ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 Gebietsbezeichnung „Gewerbegebiet“ Prüfung der Widmungskonformität nach der zulässigen Immission Die immissionstechnische Prüfung und Beurteilung erfordert eine Ausbreitungsberechnung mittels einer Flächenschallquelle. Die schützenswerten Grundstücke im Umfeld des Bauvorhabens sind bei der Prüfung der Widmungskonformität nach der zulässigen Immission zu betrachten. Die Immissionspunkte sind an den nächstgelegenen Grenzen der schützenswerten Grundstücke zu legen. Im gegenständlichen Fall sind die festgelegten Immissionspunkte an den Grundstücksgrenzen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, welche als Bauland/Wohngebiet und Bauland/Dorfgebiet sowie Industriegebiet aus-gewiesen sind, festgelegt. Die Immissionsausbreitungsberechnung wurde hinsichtlich der zu erwartenden Immissionsbelastung durchgeführt und dabei die Immissionspunkt IP 1 bis IP 5 betrachtet. Aus der nachfolgenden Tabelle sind die Prognosewerte aus der Immissionsausbreitungsberechnung für den Tageszeitraum ersichtlich. Tageszeit Immissionspunkt x /m y /m z /m Variante Ges- Peg. /dB(A) IP 1 Grst. xxx IP 2 Grst. xxx IP 3 Grst. xxx IP 4 Grst. xxx IP 5 Grst. xxx Tageszeit Tageszeit Tageszeit Tageszeit Tageszeit 30,0 33,7 31,2 29,6 26,3 Immissionstechnische Beurteilung LA,eq = 50 dB zulässig laut ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 Gebietsbezeichnung „Wohngebiet“ LA,eq = 55 dB zulässig laut ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 Gebietsbezeichnung „Wohngebiete und Dorfgebiete“ Die zulässigen Immissionsgrenzwerte werden nach o.a. tabellarischer Aufstellung nicht erreicht, somit ist die immissionstechnische Prüfung positiv. III. GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHMErömisch drei. GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME Das schalltechnische Gutachten beurteilt die immissions- und emissionsseitigen Auswirkungen des gegenständlichen Kulturzentrums für die nächstgelegenen Grundstücksflächen und Wohnobjekte. Die Emissionsermittlung erfolgte nach den betriebstypischen Vorgängen von vergleichbaren Kulturzentren sowie unter Zugrundelegung von Berechnungsvorgaben, welche der heutigen Wissenstand der Technik zu gerechnet werden können. Das Kulturzentrum wird überwiegend für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse von Einwohnern in einem Wohngebiet genutzt und ist somit ein Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens. Die Beurteilung des Bauvorhabens wurde laut der Ausgabe „Schallemission von Betriebstypen und Flächenwidmung des Umweltbundesamtes“ vorgenommen. Dabei ergaben sind nachfolgende Berechnungsergebnisse: Prüfung der Widmungskonformität nach der zulässigen Emission Tageszeit LW“,A ≤ LA,eq 34,8 dB ≤ 65 dB LW“,A A-bewerteter flächenbezogener Schallleistungspegel des beabsichtigten Bauvorhabens in dB LA,eq Planungsrichtwert laut Tabelle gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 in dB Ergebnis der Prüfung nach der zulässigen Emission: POSITIV Prüfung der Widmungskonformität nach der zulässigen Immission Tageszeit zulässige Immissionen lt. ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 Gebietsbezeichnung „Wohngebiet“ LA,eq = 50 dB Gebietsbezeichnung „Dorfgebiet“ LA,eq = 55 dB Immissionsprognose Tageszeit Immissionspunkt x /m y /m z /m Variante Ges- Peg. /dB(A) IP 1 Grst. xxx IP 2 Grst. xxx IP 3 Grst. xxx IP 4 Grst. xxx IP 5 Grst. xxx Tageszeit Tageszeit Tageszeit Tageszeit Tageszeit 30,0 33,7 31,2 29,6 26,3 Ergebnis der Prüfung nach der zulässigen Immission POSITIV Aufgrund der zulässigen Immissionsgrenzwerte, laut der ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, Planungsrichtwerte für Kärnten, werden die ermittelten Schallimmissionen bei den umliegenden Nachbarschaftsgrundstücken zur Tageszeit nicht überschritten. Abschließend ist festzuhalten, dass die Prüfung der Widmungskonformität nach der zulässigen Immission zur Tageszeit als POSITIV zu werten ist. Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die geplante Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes die zulässigen Planungsrichtwerte emissions- und immissionsseitig eingehalten und die Widmungskonformität bestätigt wird. Die Vereinsmitglieder des Kulturzentrums werden aus der räumlichen Nähe zu den verschiedenen Treffen erwartet, wodurch die zu erwartenden Emissionen mit Arztpraxen sowie Büro- und Kanzleiräumlichkeiten vergleichbar sind. Weitere im Rahmen diesen Bauvorhabens etwaige Emissionen durch Luftschadstoffe, Staubemissionen, Beeinträchtigungen oder Geruchsemissionen und Erschütterungen sind aus der fachlichen Erfahrung des Sachverständigen bei diesem Projekt für die nächstgelegenen Anrainer sowie die Umgebung des Bauvorhabens auszuschließen.“ (schalltechnisches Gutachten xxx vom 23.10.2015) Mit E-Mail vom 08.02.2016 wurde vom schalltechnischen Sachverständigen xxx eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 23.10.2015 übermittelt, die lautete wie folgt: „Zum schalltechnischen Gutachten vom 23.10.2015 für das Projekt „Kulturzentrum Bosnischer Islamischer Kulturverein“ kann ergänzend zur Abänderung und Erweiterung der Fahrzeugabstellplätze nachfolgendes festgestellt werden. In der vorgelegten Berechnung wurden 8 Kraftfahrzeugabstellplätze berücksichtigt, welche sich als Flächenschallquelle darstellen. Die daraus berechneten Emissionen und Immissionen lagen bei der Prüfung der zulässigen Emission und Immission um mehr als 20 dB unter den zulässigen Grenzwerten. Auch bei einer Erhöhung von 8 auf 14 Kraftfahrzeugabstellplätze für das Vereinslokal und 2 weitere für die geplanten Wohnungen in Dachgeschoss sind die zulässigen Emissionen und Immissionen noch immer weit unter den zulässigen Grenzwerten nach dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch die Erhöhung der Stellplatzanzahl der Besucherparkplätze die zulässigen Planungsrichtwerte emissions- und immissionsseitig eingehalten werden und die Widmungskonformität bestätigt werden kann.“ (ergänzende Stellungnahme des schalltechnischen Sachverständigen xxx vom 08.02.2016) Der Bauantrag wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß dem Vorprüfungsverfahren im Sinne der Bestimmungen des § 13 K-BO unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass der Baumaßnahme keine öffentlich-rechtlichen Interessen entgegenstehen (Ergebnis des Vorprüfungsverfahrens vom 03.02.2016). Der Bauantrag wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß dem Vorprüfungsverfahren im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 13, K-BO unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass der Baumaßnahme keine öffentlich-rechtlichen Interessen entgegenstehen (Ergebnis des Vorprüfungsverfahrens vom 03.02.2016). Mit Ladung vom 16.02.2016 wurden der Bauwerber, der Planverfasser sowie die Anrainer, unter ihnen die nunmehrigen zwei Berufungswerber, zur am 10.03.2016 anberaumten Bauverhandlung geladen. Zudem wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde xxx öffentlich kundgemacht (Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016; öffentliche Kundmachung vom 16.02.2016). Am 22.02.2016 nahm der Erstberufungswerber Einsicht in den verfahrensgegenständlichen Bauakt (Niederschrift vom 22.02.2016). Nachdem die für den 10.03.2016 anberaumte Bauverhandlung aus dienstlichen Gründen verschoben werden musste, wurden die Parteien mit Ladung vom 04.03.2016 erneut geladen, wobei als neuer Verhandlungstermin der 17.03.2016 festgelegt wurde. Die öffentliche Kundmachung der mündlichen Verhandlung erfolgte ebenfalls am 04.03.2016 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde xxx (Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 04.03.2016; öffentliche Kundmachung vom 04.03.2016). Mit Schreiben vom 05.03.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.03.2017, legten der Erst- sowie der Zweitberufungswerber eine Unterschriftenliste von Nachbarn vor und erhoben gemeinsam folgende Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben : „
- Die Errichtung und das Betreiben eines Kultur- und Vereinshauses sind laut Bauordnung nur für ortsansässige, in unmittelbarer Nähe wohnende Personen vorgesehen und nicht für Fremde, mit KFZ weiter Anreisende. In den letzten Monaten wurden bei diversen Veranstaltungen des Vereins bis zu 40 parkende Fahrzeuge aus ganz Kärnten, rund um das als KFZ-Werkstätte genehmigte Objekt gezählt und die angrenzenden Grundstücke an den Straßenrändern verparkt. Durch dieses verstärkte Verkehrsaufkommen wird das Befahren der teilweise nur 3,5m breiten Siedlungszufahrtsstraße von der xxx wesentlich erschwert, gefährlich oder durch zugeparkte Ausweichplätze auch für Einsatzfahrzeuge unmöglich.
- Aufgrund der Parzellengröße von nur 1095m², davon ca. die Hälfte verbaut, wird durch die Genehmigung eines Ausbaues und der damit verbundenen Aufnahmekapazitätssteigerung das Parkplatzproblem verstärkt und unvermeidbar.
- Erhebliche Lärmbelästigung und Beeinträchtigung der Lebensqualität für die Anrainer durch Öffnungszeiten Montag bis Sonntag von 7:00 bis 22:00 Uhr, bei 5 Gebetszeiten täglich mit bis zu 25 Personen lt. Ansuchen sind die logischen Folgen. Bei einem Ab-stand von nur 8 Metern zum nächsten Wohnhaus wird der Lärm durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge (Reversieren und Zuschlagen von Autotüren) als extrem störend empfunden.
- Feiernde islamische Vereinsmitglieder könnten in Zukunft vom geplanten Dachgeschoßausbau, aus kurzer Entfernung, direkt in die Küche und den Wohnbereich des Nachbarn blicken und damit die Privatsphäre dauernd stören.
- Das geplante Anheben der Dachkonstruktion würde zu einer größeren Beschattung des Nachbarhauses und des angrenzenden Gartens führen.
- Eine Entwertung der als Bauland gewidmeten angrenzenden Grundstücke wäre die weitere Folge.
- Wie aus den beiliegenden Unterschriftenlisten zu entnehmen ist hat sich eine große Anzahl der Siedlungsbewohner gegen dieses geplante islamische Kulturzentrum ausgesprochen.“ (Schreiben der Berufungswerber vom 05.03.2016) Mit Schreiben vom 14.03.2016 wurden vom Erstberufungswerber sowie einer weiteren Person folgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben: „xxx und xxx haben als direkt betroffene Anrainer gegen den Um- und Ausbau des Objektes sowie die Entstehung eines Kulturzentrums folgende Einwände:
- Der Bosnische-Islamische-Verein „xxx“ ist laut Vereinsstatuten ein Moscheeverein mit Sitz in xxx und Tätigkeit in Österreich, er hat u.a. das Ziel der Förderung der islamischen Kultusgemeinde und dies könnte wiederum als Umgehung des neuen Islamgesetzes genützt werden. Die Finanzierung des Erwerbs und des geplanten Um- und Ausbaues der KFZ-Werkstätte (Kosten ca. € 500.000,-) wäre zusätzlich zu hinterfragen, da Auslandsfinanzierung verboten ist. Mit ähnlich gelagerten Problemfällen beschäftigen sich laufend die Medien wie Bürgeranwalt und Zeitungen in Österreich und Deutschland.
- Die Errichtung und das Betreiben eines Kultur- und Vereinshauses sind laut Bauordnung nur für ortsansässige, in unmittelbarer Nähe wohnende Personen vorgesehen und nicht für Fremde, mit KFZ weiter Anreisende. In den letzten 6 Monaten wurden bei diversen Veranstaltungen des 100 Mitglieder zählenden Vereins bis zu 40 parkende Fahrzeuge aus ganz Kärnten gezählt. Durch diese zweckfremde Verwendung des als KFZ-Werkstätte genehmigten Objektes, wurden die angrenzenden Grundstücke an den Straßenrändern zugeparkt und dadurch das Befahren der teilweise nur 3,5 m breiten Siedlungszufahrtsstraße von der xxx wesentlich erschwert, gefährlich oder durch zugeparkte Ausweichplätze auch für Einsatzfahrzeuge unmöglich.
- Aufgrund der Parzellengröße von nur 1095m², davon ist ca. die Hälfte verbaut, mit nur wenigen eigenen Parkplätzen, wird durch die Genehmigung eines Ausbaues und der damit verbundenen Aufnahmekapazitätssteigerung das bestehende Parkplatzproblem verstärkt und unvermeidbar.
- Erhebliche Lärmbelästigung und Beeinträchtigung der Lebensqualität für die Anrainer durch Öffnungszeiten Montag bis Sonntag von 7:00 bis 22:00 Uhr, bei 5 Gebetszeiten täglich mit bis zu 25 Personen laut Ansuchen sind die logischen Folgen. Bei einem Abstand von nur 3 Metern zum nächsten Wohnhaus wird der Lärm durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge, verbunden mit Reversieren und Zu-schlagen von Autotüren bis nach 20:00 Uhr, zusätzlich verstärkt durch laute Gespräche rauchender Männergruppen im Freien, als extrem störend und unerträglich empfunden. Eine Anrainerin ist aufgrund dieser Belästigungen bereits in ärztlicher Behandlung.
- Feiernde islamische Vereinsmitglieder könnten in Zukunft vom geplanten Dachgeschoßausbau, aus kurzer Entfernung, direkt in die Küche und den Wohnbereich des Nachbarn blicken und damit die Privatsphäre dauernd stören.
- Das geplante Anheben der Dachkonstruktion würde zu einer größeren Beschattung des Nachbarhauses und des angrenzenden Gartens führen.
- Eine Entwertung der als Bauland gewidmeten angrenzenden Grundstücke wäre die weitere Folge.
- Mehr als 200 Siedlungsbewohner haben sich in Unterschriftenlisten eindeutig gegen dieses geplante islamische Kulturzentrum in xxx ausgesprochen. Mit der Bitte, unter Berücksichtigung unserer Einwände, den geplanten Ausbau und das Betreiben des islamischen Kulturzentrums nicht zu genehmigen, um die Sicherheit sowie die Rechte und Freiheiten anderer Staatsbürger nicht nachhaltig zu gefährden, verbleiben wir …“ (Schreiben des Erstberufungswerbers vom 14.03.2016) Bei der am 17.03.2016 am gegenständlichen Baugrundstück statthabenden Bauverhandlung nahmen neben dem Vertreter des Bauwerbers und des Planverfassers sowohl der anwaltlich vertretene Erstberufungswerber als auch der von seinem Sohn begleitete Zweitberufungswerber teil (Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2016). Von den Berufungswerbern wurde in der Bauverhandlung ein mit 16.03.2016 datiertes Schreiben vorgelegt, das folgenden Inhalt aufweist: „Sollten die Einwände der Anrainer laut Schreiben vom 05.03.2016 und 14.03.2016, unterstützt durch 200 Unterschriften von Siedlungsbewohnern, an den Herrn Bürgermeister xxx, gegen den geplanten Um- und Ausbau sowie die Änderung des Verwendungszweckes der bestehenden KFZ-Werkstätte als Kulturzentrum nicht ausreichend Berücksichtigung finden und für den Bauantrag eine Genehmigung in Erwägung gezogen werden, so stellen wir folgende Forderungen:
- Einschränkung der Betriebszeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 (wie ein Gewerbebetrieb und der Lärmschutzverordnung) Samstag und Sonntag geschlossen.
- Klärung des Parkplatzproblems ohne Zuparken der Nachbargrundstücke und Siedlungszufahrtsstraße, da max. 14 eigene Parkplätze, für 100 Vereinsmitglieder geschaffen werden könnten. Bis zu 40 Fahrzeuge wurden in den letzten Monaten, bei dieser zweckfremden Nutzung der KFZ-Werkstätte als Kulturzentrum, bei diversen Veranstaltungen bis nach 20:00 Uhr und speziell an Wochenenden gezählt.
- Lärmgutachten durch autorisierten Ziviltechniker.
- Übernahme der Kosten für Schallschutzisolierungen (Wände und Schallschutzfenster mit integriertem Sichtschutz) am angrenzenden nur 3 Meter entfernten Wohnhaus auf Parz. xxx.
- Kein Dachgeschoßausbau und eine damit verbundene Aufnahmekapazitäts- und Besucherfrequenzsteigerung sowie Störung der Privatsphäre, oder die Errichtung einer Lärmschutzwand im gesamten Grenzbereich zu den Parz. xxx und xxx. Die optisch sauber gestaltete transparente ca. 4m hohe Konstruktion müsste auch als Sichtschutz dienen. Die Montage auf Parz. xxx muss so erfolgen, dass die bestehende Thujenhecke keinen Schaden nimmt.
- Für den Wertverlust von ca. 50% des Verkehrswertes der angrenzenden Bauparzellen durch das zu erwartende verstärkte Verkehrsaufkommen und die Lärmbelästigung ist den Anrainern eine entsprechende Entschädigungszahlung vor einer Benützungsbewilligung zu leisten.
- Für alle den Anrainer, im Zusammenhang mit den oben angeführten Punkten, entstehenden Aufwendungen und Kosten hat der Bosnisch-Islamische-Verein xxx aufzukommen.“ (Schreiben der Berufungswerber vom 16.03.2016; Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2016) Der Rechtsvertreter des Erstberufungswerbers brachte in der Bauverhandlung zum vorliegenden schalltechnischen Gutachten des xxx ergänzend vor wie folgt: „Eingewendet wird weiters, dass das schalltechnische Gutachten nicht ordnungsgemäß zum eingereichten Bauprojekt ausgeführt wurde. Dieses bezieht sich lediglich auf die Einhaltung von Immissionen bzw./und Emissionen zur Tageszeit sohin nur für den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr und setzt sich daher mit den Abendstunden bis 22.00 Uhr nicht auseinander. Es wird daher die Richtigkeit des Gutachtens bestritten. Dies auch deshalb, da wie vom Anrainer xxx angegeben nicht mit bis zu 14 Kfz täglich zu rechnen ist, sondern mit einer Vielzahl an mehr Fahrzeugen, somit eine entsprechende Lärmbelästigung gegeben ist. Eingewendet wird gegen das BVH, dass dieses nicht der Raumordnungsbewilligung entspricht, ebenso wenig entsprechend baurechtlichen Bewilligungen für derartige Kultur-zentren. Als Immissionen sind nicht nur die zu- und abfahrenden Pkw und die damit im Zusammenhang stehenden Lärmbeeinträchtigungen zu beanstanden, sondern auch mögliche Menschenansammlungen, die sich außerhalb des Kultur- und Vereinsobjektes auf der umliegenden Liegenschaft aufhalten, und es dadurch zu entsprechender unzumutbarer Lärmbelästigung kommt. Die Öffnungszeiten werden beanstandet, da die bei weitem über Gewerbebetriebe hinausgehen. Die Lärmschutzverordnung ist einzuhalten.“ (Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2016) Der der Bauverhandlung beigezogene bautechnische Amtssachverständige gab wie folgt zu Protokoll: „Einleitend wird festgehalten, dass das schriftliche Gutachten von xxx vom 23.10.2015 sowie die Ergänzung dazu vom 08.02.2016 in der Verhandlung verlesen und besprochen wurden. Festgehalten wird, dass es sich im Erdgeschoss des Gebäudes, nicht wie im Grundriss dargestellt um einen Veranstaltungsraum handelt, sondern um einen Kultur- und Betraum. Veranstaltungen finden in einer anderen Örtlichkeit statt. Zu den Einwendungen des Anrainers xxx vom 07.03.2016 wird folgendes festgehalten:
- Auf Grund der geplanten Verwendung laut der Betriebsbeschreibung ist das zu genehmigende Projekt auf der Widmung BL-Gemischtes Baugebiet als widmungskonform anzusehen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Nachbarn keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen ausgesetzt werden. Nachdem beim Vereinshaus die Tätigkeiten im Haus stattfinden, kommt als Umweltbelastung nur der Lärm der Kfz Bewegungen zum Tragen. Dies wurde im schalltechnischen Gutachten des xxx vom 23.10.2015 sowie der Ergänzung vom 08.02.2016 beurteilt. Es wurde festgestellt, dass durch das Bauvorhaben es zu keinen unzumutbaren Umweltbelastungen der Anrainer kommen wird. Bestätigt wird im Gutachten auch, dass das BVH nach seinen Emissionsverhalten widmungskonform ist. Abgeklärt wird noch, ob der Abendzeitraum (von 19.00 -22.00 Uhr) im Gutachten berücksichtigt wurde und ist dies gegebenenfalls zu konkretisieren. Die Berechnung der erforderlichen Kfz-Stellplätze erfolgt nach einem Schlüssel des Kärntner Gemeindeblattes. Die geplante Anzahl der Stellplätze entspricht der Vorgabe des Kärntner Gemeindeblattes.
- Während der Gebetszeiten, welche im Erdgeschoss stattfinden, wird sich keine Person im darüber liegenden Vereinsraum aufhalten. Somit ist die Berechnung der Stellplätze mit der geforderten Anzahl ausreichend.
- Eine mögliche Lärmbelästigung der Anrainer durch das geplante Bauvorhaben wird laut Gutachten von xxx vom 23.10.2015 und 08.02.2016 ausgeschlossen. Punkt 4 und 5 ist kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht nach der Bauordnung. Festgehalten wird jedoch, dass der geforderte gesetzliche Grenzabstand nach der Kärntner BV von 3,0m eingehalten ist, der geringste Abstand zur ostseitigen Grundgrenze beträgt 5,0m. Ein Lichteinfall auf Aufenthaltsräume beim Nachbargebäude wird auf Grund des vorhandenen Abstandes nicht verhindert. Eine Entwertung des Grundstückes sowie die Abgabe einer Unterschriftenliste gegen das geplante Bauvorhaben kennt die Kärntner Bauordnung nicht als Anrainerrecht. Zum Schreiben vom 14.03.2016 wird folgendes festgehalten:
- Die Finanzierung des Umbaus ist kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.
- Zum Thema Parkplätze wird auf das bereits Gesagte verwiesen sowie auf die Stellungnahme von PI xxx. Es dürfen nur die projektierten Stellplätze errichtet werden und entsprechend der Anzahl dieser Pkws abgestellt werden.
- Der neue Vereinsraum im Dachgeschoss wird getrennt vom Kulturraum im EG genutzt wie aus der Baubeschreibung ersichtlich. Während der Gebetszeiten, welche im Erd-geschoss stattfinden, wird sich keine Person im darüber liegenden Vereinsraum aufhalten. Somit ist die Berechnung der Stellplätze mit der geforderten Anzahl ausreichend.
- Zum Thema Lärmgutachten kann nur auf das Gutachten von xxx verwiesen werden, welcher festgestellt hat, dass es für die Anrainer zu keiner unzumutbaren Belästigung kommen wird.
- Bei der Forderung nach Privatsphäre handelt sich um kein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht. Das Schreiben von Herrn xxx und Herrn xxx, datiert mit 16.03.2016, wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und verlesen.
- Eine geforderte Einschränkung der Zeiten kann von der Baurechtsabteilung nicht vorgesehen werden.
- Ein Lärmgutachten von xxx, Ingenieurbüro für Maschinenbau, liegt vor. Es werden keine Auflagen vorgeschlagen. (Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2016) Der Vertreter des Bauwerbers brachte in der Bauverhandlung wie folgt vor: „Ich gebe an, dass es sich beim Raum Kultur- und Veranstaltungsraum mit 108,30m² um einen Kultur – und Gebetsraum handelt. Öffentliche Veranstaltungen die vielleicht 2 mal pro Jahr stattfinden, werden in anderen Veranstaltungsstätten durchgeführt. Am oberen Stiegenpodest der neu geplanten Außenstiege wird ost- und nordseitig ein 2,0m hohes Sichtschutzelement errichtet. Vom Antragsteller wird angegeben, dass die 2 Dachflächenfenster ostseitig nicht errichtet werden. Gerne kann Herr xxx auf seinem Grund auf seine Kosten eine Lärmschutzwand errichten. Eine Lärmschutzwand wird - wie von Herrn xxx gefordert - durch unseren Verein nicht errichtet, auch Entschädigungszahlungen werden nicht geleistet. Der neue Vereinsraum im Dachgeschoss wird getrennt vom Kulturraum im Erdgeschoss genutzt.“ (Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2016) Am 01.04.2016 nahm der Erstberufungswerber Einsicht in den verfahrensgegenständlichen Bauakt (Niederschrift vom 01.04.2016). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.05.2016 ersuchte diese den schalltechnischen Sachverständigen xxx um Ergänzung seines Gutachtens im Hinblick auf die vom Rechtsvertreter des Erstberufungswerbers vorgebrachten Einwendungen in der Bauverhandlung. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den projektierten Abstellplätzen um Pflichtabstellplätze handle und dass die Öffnungszeiten des Kulturzentrums mit „Montag bis Sonntag von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr“ angegeben wurden. (E-Mail der belangten Behörde vom 13.05.2016). Der schalltechnische Sachverständige xxx hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.05.2016 wie folgt fest: „Zu den eingebrachten Einwendungen des Rechtsvertreters des Anrainers kann aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass das schalltechnische Gutachten unter der Anwendung der Publikation "Schallemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmung Band 154" herausgegeben vom Umweltbundesamt Wien ausgearbeitet wurde. Darin ist der Verweis auf die Planungsrichtwerte der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 speziell für das Bundesland Kärnten enthalten, aus welcher die Vorschläge für die Planungsrichtwerte für den Tages- und Nachtzeitraum herangezogen wurden. In dieser Richtlinie, eigens für das Bundesland Kärnten tabellarisch dargestellt, sind keine Planungsrichtwerte für Abendzeiträume von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr enthalten. Ebenfalls sind für die Ermittlung der Emissionen und Immissionen in der Publikation "Schallemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmung Band 154" herausgegeben vom Umweltbundesamt Wien für den Abendzeitraum keine Angaben enthalten. Aus diesem Grund wurde in dem gegenständlichen Fall auf die richtlinienkonforme Beurteilung des Projektes geachtet. Um eine Betrachtung des Abendzeitraumes ebenfalls darzustellen und dabei die Parkplatzfrequenz für die Zeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit der maximalen Auslastung der 14 Stellplätze laut der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz zu berücksichtigen, werden zur Beurteilung die Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 "Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und -ordnung" für den Abendzeitraum herangezogen. Dabei sind laut der Tabelle 1 der ÖNORM 5021 Planungsrichtwerte für die Immission für die Kategorie 3, Gebiet Bauland, Standplatz städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen für den Abend (19.00 bis 22.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von 50 dB angegeben. Gleichfalls sind aus der Tabelle 2 der ÖNORM 5021 die Planungsrichtwerte für die Emission, angegeben als flächenspezifischer Schallleistungspegel, für die Kategorie 3 mit 50 dB für den Abendzeitraum angegeben. Aus diesen abgeleiteten Planungsrichtwerten von der ÖNORM 5021, den berechneten Emissionen als Flächenschallleistungspegel und den berechneten Immissionen als Beurteilungspegel werden auch die geforderten Planungsrichtwerte emissions- und immissionsseitig durch das geplante Bauvorhaben für den Abendzeitraum von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr deutlich unterschritten. Betreffend der Zu- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen wurden Verkehrsfrequenzen von vergleichbaren Vereinsgebäuden sowie Daten aus der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen. Weiters wird auf die ortsüblichen Schallimmissionen bei den nächsten Anrainern durch den Verkehr auf der unmittelbar vor dem Baugrundstück vorbeiführenden xxx xxx mit einem JDTV von 11.500 Fahrzeugen und einem Schwerverkehrsanteil von 4 % verwiesen. Dies bedeutet, dass innerhalb von 24 Stunden durchschnittlich 11.500 Fahrzeuge diesen Straßenabschnitt frequentieren und in einem Abstand von ca. 30 Metern (gemessen von Fahrbahnmitte) am Nachbargrundstück vorbeifahren. Dabei ist ein Schwerverkehrsanteil von 460 Kraftfahrzeugen innerhalb von 24 Stunden enthalten, welche einen maßgeblichen Anteil an den ortüblichen Schallimmissionen entlang dieses Straßenabschnittes der xxx verursachen. Durch den Verkehr auf der xxx verursachten ortsüblichen Schallimmissionen sind die vom Bauvorhaben zu erwartenden Zusatzimmissionen nur sehr schwierig von den ortsüblichen Immissionen zu unterscheiden und nur in etwaigen Verkehrspausen deutlich wahrnehmbar.“ (ergänzende Stellungnahme des schalltechnischen Sachverständigen xxx vom 17.05.2016) Die Stellungnahme des schalltechnischen Sachverständigen wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.05.2016 unter anderem den Berufungswerbern im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt (Schreiben der belangten Behörde an den Vertreter des Erstberufungswerbers und an den Zweitberufungswerber vom 18.05.2016). Mit Schreiben vom 30.05.2016, eingelangt am 31.05.2016, wurde vom Rechtsvertreter des Erstberufungswerbers – unter Beilegung der Tabelle 1 Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen gemäß ÖNORM S 5021 (Seite 8) und der Tabelle Betriebstyp (Seite 28) vom Umweltbundesamt – folgende weitere Stellungnahme an die belangte Behörde übermittelt: „Mit dem schalltechnischen Gutachten vom 23.10.2015 mit Ergänzung von xxx wurde nur eine Parkplatzlärmstudie mit 8 Stellplätzen und einer Bewegungshäufigkeit N von 0,07 Bewegungen pro Stunde und ohne ausreichende Berücksichtigung der hohen Grundbelastung durch die ca. 25 m entfernte Bundesstraße erstellt. Laut Einreichplan ist mit min.
- Parkplätzen sowie einer Bewegungshäufigkeit N von min. einer Bewegung je Stunde und Stellplatz, möglicherweise sogar mit zwei zu rechnen. Diese zu erwartende Bewegungshäufigkeit ergibt sich aus den täglich geplanten 5 Gebetszeiten plus zusätzlichem getrennten Frauen- und Kinderprogramm sowie Freizeitaktivitäten. In den vergangenen 8 Monaten wurden außerdem Zusatzbelastungen durch Lärm bis 22.00 Uhr verursacht, durch große Menschenansammlungen vor dem geplanten islamischen Kulturzentrum vergleichbar mit einer Sportveranstaltung mit lauter Unterhaltung in Fremdsprachen sowie das Türenschlagen bei zu- und abfahrenden Kraftfahrzeugen in 3 bis 6 m Entfernung zur Liegenschaft des Einschreiters, der dies als gesundheitsgefährdende Belästigung erlebt. Unter Berücksichtigung dieser Einflussgrößen ergibt sich für das schalltechnische Gutachten von Herrn xxx ein korrigierter flächenbezogener Schallleistungspegel für den Parkplatz von 57,19 dB bzw. 60,20 dB für 2 Bewegungen je Stunde und nicht wie im Gutachten errechnet von 42,63 dB. Die restlichen Einflussgrößen wurden nicht überprüft und geändert, siehe Tabelle unten. Ein Vergleichswert aus dem Datenkatalog für Betriebstypen M-154
(2002)Lebensmittelmarkt mit Parkplätzen, zeigt einen Schallleistungspegel LW“A von 57 dB ohne Grundbelastung durch die B70, wie in unserem Sonderfall mit kleinstem Abstand zum Nachbarn. Laut Kärntner Bauordnung gilt: Die Summe aus der bereits vorhandenen Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und der durch das Projekt zu erwartenden Zusatzbelastung an Immissionen (sogenannte Prognosemaß) darf das für den Parkplatz geltende „Widmungsmaß“ nicht überschreiten; andernfalls steht das Vorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Aus der Summe von Grundbelastung plus zu erwartende Zusatzbelastung werden die laut ÖNORM S 5021 zulässigen Immissionswerte für angrenzendes Wohngebiet in Vororten (xxx ist ein Vorort von xxx) von 50 dB tags und 40 dB nachts, wesentlich überschritten und stehen damit im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Einflussgrößen Emission Berechnung xxx korrigierte Berechnungen Parkplatz Beweg.1/h Beweg.2/h Ausgangsleistungspegel dB LW0 63 63 63 Zuschlag für Parkplatzart KPA 0 0 0 Zuschlag für Taktmaximalpegelverfahren KI 4 4 4 Schallanteil durchfahrender KFZ KD 0,7 0,7 0,7 Zahl der Stellplätze ng 8 16 16 Bewegungshäufigkeit je Stunde/Stellplatz N 0,07 1 2 Gesamtfläche m² S 180 180 180 Flächenbezogener Schallleistungspegel dB LW“ 42,63 57,19 60,20 Da es sich bei einem Kulturzentrum weder um einen gewerblichen Klein- und Mittelbetrieb noch um ein Wohnhaus handelt, ist laut Volksanwalt xxx, die Vereinbarkeit mit der Widmung „gemischtes Baugebiet“ durchaus fraglich und bleibt dieser Einwand ausdrücklich aufrecht. Begründung: xxx.: Der Nachbar im Baurecht, Kärntner Verwaltungsakademie 2004 Kapitel 4, „Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn“ § 23 Abs. 3 K-BO 1996 enthält eine beispielhafte Aufzählung jeder Bestimmungen auf welche die Einwendungen der Anrainer gestützt werden können:Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 enthält eine beispielhafte Aufzählung jeder Bestimmungen auf welche die Einwendungen der Anrainer gestützt werden können: a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes Dem Nachbarn steht gemäß § 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996 hinsichtlich der widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes ein Mitsprecherecht zu und zwar weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung vorsieht – unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht (VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247)Dem Nachbarn steht gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 hinsichtlich der widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes ein Mitsprecherecht zu und zwar weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung vorsieht – unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht (VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247) Die Anrainer haben also nicht bloß ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung immissionsschützender Widmungsfestlegungen, sondern ein solches auf eine widmungsgemäße Verwendung der benachbarten Baugrundstücke schlechthin. Dies bedeutet, dass der Nachbar auch ein Recht auf Einhaltung der keinen Immissionsschutz gewährleistenden Widmungen wie der verschiedenen Grünlandnutzungsarten (z.B. für die Land- und Forstwirtschaft, für Erholungszwecke, für Sportanlagen usw) hat. Das Recht auf Einhaltung der immissionsschützenden Widmungsfestlegung spielt freilich auch nach der Kärntner Rechtslage keine geringe Rolle, stellt doch das sogenannte „Widmungsmaß“ die Obergrenze der zulässigen Immissionsbelastung dar (VwGH 9.3.1993, RdU 1994/7). Das „Widmungsmaß“ richtet sich nach dem Charakter der jeweiligen Widmung als Dorf-, Wohn-, Kur, Gewerbe oder Geschäftsgebiet. Durch den Verwaltungsgerichtshof wird die Auffassung vertreten, dass die Anforderung der „Gesundheit“ in § 26 K-BO 1996 auch als eine die Anrainer schützende Anforderungen angesehen werden muss, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden muss, eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung geltend zu machen, auch wenn die Widmung z.B. Grünland keinen Immissionsschutz vorsieht (VwGH 18.11.2003, 2001/05/0918).Durch den Verwaltungsgerichtshof wird die Auffassung vertreten, dass die Anforderung der „Gesundheit“ in Paragraph 26, K-BO 1996 auch als eine die Anrainer schützende Anforderungen angesehen werden muss, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden muss, eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung geltend zu machen, auch wenn die Widmung z.B. Grünland keinen Immissionsschutz vorsieht (VwGH 18.11.2003, 2001/05/0918). Es werden sohin sämtliche bisherigen im Verfahren erhobenen Einwendungen aufrecht-erhalten und nach wie vor beantragt das gegenständliche Bauverfahren nicht zu bewilligen.“ (Stellungnahme des Rechtsvertreters des Erstberufungswerbers vom 30.05.2016) Mit E-Mail der belangten Behörde vom 09.09.2016 wurde der Bauwerber – im Hinblick auf Fotomaterial einer Veranstaltung, das vom Erstberufungswerber an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx übermittelt wurde – aufgefordert, bekannt zu geben, mit welcher Anzahl an Versammlungen und mit welcher Anzahl an Personen bei diesen Versammlungen geplant ist (E-Mail des Erstberufungswerbers vom 05.06.2016 an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx; E-Mail der belangten Behörde vom 09.09.2016). Mit Schreiben vom 12.09.2016 wies der Erstberufungswerber ein weiteres Mal auf Personenansammlung auf dem Baugrundstück hin und brachte vor, dass dies vor allem an Wochenenden vorkomme und ab 5.00 Uhr früh über dreißig parkende Autos umfasse. Dabei verwies er auf die dadurch auftretende ungebührliche Lärmbelästigung und legte bezügliches Fotomaterial bei (Schreiben des Erstberufungswerbers vom 12.09.2016; E-Mail des Erstberufungswerbers vom 12.09.2016; E-Mail des Erstberufungswerbers vom 13.09.2016). Mit E-Mail vom 14.09.2016 teilte der Obmann des Bauwerbers der belangten Behörde wie folgt mit: „Bezüglich der mehrmaligen Beschwerden seitens unseres Anrainers Herrn xxx, möchte ich wie folgt Stellung nehmen. Zu aller erst haben wir uns bei der Baubesprechung davon enthalten präzise Öffnungszeiten unseres Gebetshauses zu nennen, da die Gebetszeiten je nach Jahreszeiten variieren. Ich kann Ihnen versichern, dass zu keiner Zeit Veranstaltungen wie Feiern, Feste oder dergleichen in dem besagten Gebäude veranstaltet wurden. Wir haben bei der Baubesprechung erwähnt, dass wir mit maximal 25-30 Personen zu den Hauptgebetszeiten wie das Freitagsgebet rechnen und so war es auch bis Dato immer. Wir haben alle darüber informiert, dass wir wie zum Beispiel im Monat Ramadan oder an einem unserer Feiertage mit mehr Besuch rechnen. Dies hat sich jedoch auch eher in Grenzen gehalten. Wir haben stets darauf geachtet, dass die PKW unserer Besucher innerhalb unseres Grundes geparkt werden, uns war auch nicht bekannt, dass sich Herr xxx wiedermal gestört oder belästigt gefühlt haben soll, wir haben ihm mehrmals angeboten einfach rüber zu kommen falls es Ungereimtheiten geben soll, auf welches er offensichtlich verzichtet hat. Uns ist absolut unklar wodurch sich Herr xxx gestört fühlen soll, das Gebäude wird als Kultur- und Gebetshaus genutzt und nicht für Feiern oder Feste.“ (E-Mail des Obmanns des Bauwerbers vom 14.09.2016) Die Einwendungen des Rechtsvertreters des Erstberufungswerbers vom 30.05.2016 wurden von der belangten Behörde mit E-Mail vom 21.09.2016 an den schalltechnischen Sachverständigen xxx zur ergänzenden Stellungnahme übermittelt (E-Mail der belangten Behörde vom 21.09.2016). Der schalltechnische Sachverständige xxx gab dazu mit E-Mail vom 02.10.2016 folgende Stellungnahme ab: „In den ergänzenden Stellungnahmen wurden die gesamten 16 Stellplätze des gegenständlichen Bauvorhabens einer Beurteilung unterzogen. Es wurden von vergleichbaren Kultur- und Veranstaltungszentren Bewegungshäufigkeiten von Personenkraftwagen herangezogen, welche aufgrund der Erfahrung des Sachverständigen und des Flächenausmaßes der Gebäude heranzuziehen sind. Wie bereits im schalltechnischen Gutachten festgehalten, entsprechen Veranstaltungen nicht dem regulären Betrieb eines Kulturzentrums dieser Art. Diese Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen sind nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz durch die zuständige Behörde zu genehmigen und weisen andere Immissionsgrenzwerte sowie Sicherheitsauflagen auf.Wie bereits im schalltechnischen Gutachten festgehalten, entsprechen Veranstaltungen nicht dem regulären Betrieb eines Kulturzentrums dieser "Art". Diese Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen sind nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz durch die zuständige Behörde zu genehmigen und weisen andere Immissionsgrenzwerte sowie Sicherheitsauflagen auf. Die im Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei xxx angeführten Stellplatzberechnungen von 1 bzw. 2 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde entsprechen keineswegs der Frequenz für ein Kultur – und Veranstaltungszentrum in dieser Größenordnung. Die im Gutachten getroffenen Annahmen sind für diese Betriebsweise heranzuziehen, um ein realistisches Emissions- und Immissionsgutachten zu erstellen. Die angeführten Vergleiche aus dem Datenkatalog für Betriebstypen hinsichtlich eines Lebensmittelmarktes mit Parkplätzen mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von LW,A = 57 dB kann in keinem Fall mit diesem Bauvorhaben verglichen werden. In der Berechnung für einen Lebensmittelmarkt sind zusätzlich zu dem PKW-Kundenverkehr die Anlieferungen durch Lastkraftwagen mit dieselbetriebenen Kälteaggregaten, die Kühltechnik des Lebensmittelmarktes sowie die durch Einkaufswagen verursachten Emissionen berücksichtigt. Weiters sind eine erhöhte Anzahl von Öffnen und Schließen von Kofferraumklappen in der Berechnung für Lebensmittelmärkte in der UBA Studie M 154 enthalten. Zusätzlich sind wesentlich höhere Bewegungshäufigkeiten an Stellplätzen durch die nur geringe Aufenthaltszeit der Kunden in den Lebensmittelgeschäften in der Berechnung als Emission berücksichtigt. Die bisherige Nutzung des Gebäudes als Karosseriewerkstatt wurde in der Anlage mit Spenglerei angekreuzt, wobei laut der Richtlinie M 154 als Spenglerei/Glaserei Betriebe zu verstehen sind, welche sich mit Dachspenglerei und Verglasung beschäftigen und größtenteils der Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte auf den Baustellen durchführen. Aus diesem Grund wurde auch der flächenbezogene Schallleistungspegel für diese Betriebsart mit LW,A = 41 dB ermittelt, da vorwiegend die Fahrbewegungen sowie Manipulationen mit Fertig- und Rohmaterialien als wesentliche Emissionen auftreten. Für das gegenständliche Bauvorhaben wird die derzeitige Vorbelastung bei den Anrainern durch die zu erwartende Immissionszusatzbelastung nicht weiter erhöht sowie die Planungsrichtwerte der angrenzenden Grundstücksflächen immissionsseitig eingehalten.“ (Stellungnahme des schalltechnischen Sachverständigen xxx vom 02.10.2016) Mit Schreiben vom 01.11.2016 teilte der Erstberufungswerber mit, dass offenbar eine Begräbniszeremonie am Baugrundstück stattgefunden habe und übermittelte dazu Fotomaterial. Von der belangten Behörde wurde dieser Umstand bei der Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige gebracht (Schreiben des Erstberufungswerbers vom 01.11.2016; Anzeige der belangten Behörde vom 02.11.2016). Mit Schreiben vom 11.12.2016 und 09.01.2017 verwies der Erstberufungswerber auf weitere Veranstaltungen auf dem Baugrundstück – insbesondere am 10.12.2017 – und darauf, dass ab 17.00 Uhr mehr als 40 Fahrzeuge dort zu- und abfuhren und wandte sich gegen das geplante Bauvorhaben, da die angegeben Veranstaltungszahlen und Personenzahlen schon jetzt überschritten werden. Auch diesbezüglich erfolgte eine Anzeige der belangten Behörde bei der Bezirkshauptmannschaft xxx und wurde der Erstberufungswerber diesbezüglich auch informiert (Schreiben des Erstberufungswerbers vom 11.12.2016 und 09.01.2017; Anzeige der belangten Behörde vom 17.01.2017; Schreiben der belangten Behörde an den Erstberufungswerber vom 31.01.2017). Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurde der schalltechnische Sachverständige xxx von der belangten Behörde zur Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens bestellt (Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2017, Zahl: xxx). Mit Schreiben vom 30.03.2017 legte der Erstberufungswerber gegenüber der belangten Behörde nochmals dar, welche Einwände er gegenüber dem Bauvorhaben habe, und führte aus wie folgt: „Nachdem sich Bürgeranwalt und ORF massiv für diesen Fall interessieren ersuche ich höflich, unter Berücksichtigung der nachfolgend angeführten Einwände der Anrainer, zu entscheiden. Um möglichen Repressalien durch den Verein aus dem Weg zu gehen möchte ich vorerst von einer großen medialen Behandlung dieses Falles absehen und nur in Ruhe meinen Lebensabend, in meinem Eigenheim, mit meiner Familie verbringen.
- Grundstückswidmung: Bauland – Gemisches Baugebiet ist nicht für Kulturzentrum geeignet (Sonderwidmung notwendig). Ist eine Änderung des Verwendungszweckes von genehmigter Karosseriewerkstätte in Kultur- und Veranstaltungszentrum überhaupt möglich?
- Hohe Lärmbelastung für Anrainer durch Personenansammlungen und zu- und abfahrende KFZ speziell in den Abend- und Nachtstunden, sowie an Wochenenden, da das geplante Kulturzentrum zu nahe an Wohnhäusern (ab 3m Abstand) liegt. Laut Einreichplan sind von Montag bis Sonntag von 07:00 bis 22:00 Uhr täglich 5 Gebetszeiten plus Aktivitäten für Frauen und Kinder vorgesehen.
- Die schmale Zufahrt von der Bundesstraße birgt ein großes Gefahrenpotential, daher wurde in der Vergangenheit einfach über den Grünstreifen von der xxx zu- und abgefahren.
- Nur 14 mögliche Parkplätze lt. Einreichplan sind nicht ausreichend für bis zu 100 Besucher (auch überregional aus Slowenien) bei nicht genehmigten Veranstaltungen in der Vergangenheit z.B. am 13.06.2016 oder einer Verabschiedung am 01.11.
- Entwertung der als Bauland gewidmeten angrenzenden Grundstücke.
- Über 200 Siedlungsbewohner aus der nahen Umgebung haben sich vehement gegen ein islamisches Kulturzentrum an diesem Ort, in einer Unterschriftenliste an den Herrn Bürgermeister xxx, ausgesprochen.
- Rücksichtsloses Verhalten des Islamischen Vereins in den vergangenen 10 Monaten mit Lärmbelästigung für die Anrainer durch laufende öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 50 KFZ und 100 Teilnehmern ohne jede Genehmigung. Z.B. pietätlose öffentliche Aufbahrung 5m vor dem Wohnraumfenster des Nachbarn oder Ramadanfeste u.a. bis in die frühen Morgenstunden mit entsprechenden Fahrzeugbewegungen und Lärm. (Schreiben des Erstberufungswebers vom 30.03.2017) Auf Basis des zu Grunde liegenden Akteninhaltes erstattete der behördlich bestellte schalltechnische Sachverständige xxx am 03.06.2017 eine gutachterliche Stellungnahme mit folgendem wesentlichen Inhalt: „
- Allgemeines Über Auftrag der Stadtgemeinde xxx mit Email vom 02.02.2017 wurde eine Prüfung des schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros xxx, datiert mit 23.10.2015 für das Projekt „Um- und Ausbau des bestehenden Betriebsgebäudes sowie Errichtung einer Grundstückseinfriedung und Änderung der Verwendung von Karosserie-Werkstätte in ein Kulturzentrum“ des Bosnisch-Islamischen Vereins hanefitische Rechtsschule xxx hinsichtlich Widmungskonformität vorgenommen.
- Befundaufnahme Entsprechend den gutachterlichen Ausführungen plant der Bosnisch-Islamische Kulturverein am Grundstück Nr. xxx der KG xxx eine Nutzungsänderung des bis dato als Karosserie – Reparaturwerkstätte verwendeten Gebäudes in ein Kulturzentrum, sowie die Errichtung einer Grundstückseinfriedung. Das Grundstück wird aus dem Bereich der xxx über den öffentlichen Weg, Parz. Nr. xxx, erschlossen, wobei entsprechend dem Ansuchen und der ergänzenden Stellungnahme des Herrn xxx vom 02.10.2016, insgesamt 16 Kfz Stellplätze (davon 2 für die im Dachgeschoß befindliche Wohnung) vorgesehen sind. Die Parkflächen werden asphaltiert bzw. mit Rasenverbundsteinen ausgelegt. Die 4 Stellflächen an der Nordostseite des Grundstückes bleiben als Carport unverändert. Im bestehenden Gebäude sollen Gebets- und Veranstaltungsräume mit einer kleinen Küche, einer Cafeteria und Sanitärräumlichkeiten im Erdgeschoss sowie ein Vereinsraum und eine Wohnung mit separatem Zugang in Obergeschoss errichtet werden. Die Öffnungszeiten sind von Mo – So von 07.00 bis 22.00 Uhr vorgesehen, wobei entsprechend der Baubeschreibung je ca. 10 Personen in der Zeit von 13.00 bis 13.30 Uhr, von 17.00 bis 17.30 Uhr und von 20.00 bis 20.30 Uhr zu Gebeten zufahren sollen. Die maximale Personenanzahl wird für Freitag-Mittag mit ca. 25 Personen angegeben. Das gegenständliche Grundstück Nr. xxx der KG xxx ist laut rechtskräftigem Widmungskataster der Stadtgemeinde xxx als gemischtes Baugebiet ausgewiesen. Die direkt angrenzenden Grundstücke im Norden und Osten weisen die Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet sowie im Süden, anschließend an den öffentlichen Weg, Bauland-Dorfgebiet auf. Entsprechend der Baubeschreibung und dem vorliegenden Gutachten des Ingenieurbüros xxx sind im Außenbereich – außer den Zu- und Abfahrten – keine Tätigkeiten bzw. Veranstaltungen geplant. Im Innenbereich sind projektgemäß keine lärmrelevanten Veranstaltungen bzw. Tätigkeiten vorgesehen. Das bestehende Gebäude wird hinsichtlich seiner bautechnischen Ausstattung dahingehend verändert, dass der EG-Bereich neu ausgebaut und der vorhandene Raum im Dachgeschoß als Vereinsraum adaptiert werden. Die bestehende Wohneinheit im DG wird nicht verändert. Die derzeit aus 25 cm Ziegelmauerwerk bestehenden Gebäude – Außenwände sollen durch eine Wärmedämmvorsatzschale 8 cm zusätzlich isoliert werden, ebenso soll der Bereich für den geplanten Vereinsraum im DG mit entsprechender Isolierung und Kaltdachschalung versehen werden. Die derzeit bestehenden Fenster und Türen sollen gegen 3-fach Isolier- und Schallschutzverglasung mit einem bewerten Schalldämmmaß von R´w = 39 dB(A) getauscht werden. Sanitärbereiche werden über lärmgedämmte Limodore über Dach entlüftet. Lärmrelevante Öffnungen sind nicht vorgesehen. Die geplante Änderung der Einfriedung umfasst ein Maschendrahtgeflecht mit einer Höhe von 1,20 m und Punktfundamente für die Zaunsäulen. Das lärmtechnische Gutachten des Ingenieurbüros xxx berücksichtigt die entsprechende Widmungskategorien und geht bei der Ermittlung der Emissionen sowie der Beurteilung der zulässigen Immissionen von den derzeit gültigen, einschlägigen Normen und Richtlinien aus. Das ursprüngliche Gutachten vom 23.10.2015 war für die Emissionsberechnung auf 8 Pkw-Stellflächen abgestellt und wurde in der ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2016 auf insgesamt 16 Stellflächen korrigiert. Für die Berechnung der Stellflächen wurden die einschlägigen Richtlinien der Parkplatz-Lärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen und der flächenbezogenen Schallleistungspegel für die 8 betrachteten Stellflächen mit LW“A = 42,6 dB(A)/m² ermittelt. Im Rahmen der nunmehrigen Gutachtensbeurteilung wurde der Wert für 16 Abstellflächen neu errechnet und beträgt 45,6 dB(A)/m². Der Gesamtschallleistungspegel ergibt somit einen Wert von 68,2 dB(A). Der für die Betrachtung der Widmungskonformität relevante flächenbezogene Schallleistungspegel für die zulässige Emission ergibt sich unter Berücksichtigung der Grundstücksfläche mit 37,8 dB(A) und der zu Grunde liegende Wert unter Abzug des Randes von 4 m mit Lw“A = 40,3 dB(A)/m². Somit liegt dieser Wert wesentlich unter den Planungsrichtwerten der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 für gemischtes Baugebiet von 60 dB(A) tags und von 55 dB(A) für die Abendzeit. Hinsichtlich der Beurteilung nach den zulässigen Immissionen liegen die angrenzenden Grundstücke im Bereich Bauland-Wohngebiet mit einem zulässigen Immissionswert von LA,eq 50 dB(A) bzw. für das Dorfgebiet mit LA,eq = 55 dB(A) gemäß er ÖAL Richtlinie Nr. 36, Blatt
- Auf Grund der Verdoppelung der Parkstellflächen und damit verbundenen Verkehrsfrequenz sind somit auf Basis des gegebenen spezifischen Flächenschallpegels Immissionspegel an den nächstgelegenen Widmungsgrenzen im Bereich LA,eq = 29 bis 36 dB(A) zu erwarten und es liegen diese ebenfalls wesentlich unter den zulässigen Werten der ÖAL Richtlinie.
- Gutachterliche Stellungnahme Das zur Prüfung vorgelegte schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros xxx für das Projekt „Bosnisch-Islamischer Verein hanefitische Rechtsschule xxx“ vom 23.10.2015 sowie die Baubeschreibung vom 18.01.2016 und die Ergänzung vom 15.03.2016 gehen ursprünglich von 8 Kfz Stellflächen aus und es wurde mit Stellung-nahmen vom 08.02.2016 und 02.10.2016 auf 14 Kfz Stellflächen sowie 2 weitere für die Wohnung im Dachgeschoss erhöht. Die Nachrechnung ergibt, dass auch für die erhöhte Anzahl der Parkfläche die Prüfung hinsichtlich Widmungskonformität sowohl nach den zulässigen Emissionen wie auch den zulässigen Immissionen eine Einhaltung bezüglich der einschlägigen Beurteilungsgrundlagen und Planungsrichtwerte der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 gewährleistet ist bzw. die Werte wesentlich unterschritten werden. Die Prüfung des schalltechnischen Gutachtens ergab, dass die Prüfung der Widmungskonformität nach den zulässigen Emissionen nicht nur in Bezug auf das Gutachten angesprochenen sinngemäße Gewerbegebiet, sondern auch für Geschäftsgebiet mit einem Planungsrichtwert von 60 dB(A)/m² eingehalten werden bzw. ebenfalls unterschritten wird. Aus gutachterlicher Sicht ist das vorliegende Gutachten mit Ergänzungen des Ingenieurbüros xxx als fachlich und sachlich richtig zu beurteilen und es kann bescheinigt werden, das entsprechend den derzeit gültigen Richtlinien die zulässigen Planungsrichtwerte sowohl emissions- als auch immissionsseitig eingehalten und die Widmungskonformität bescheinigt werden kann.“ (Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen xxx vom 03.06.2017) Das Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen xxx wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.06.2017 dem Bauwerber sowie dem Rechtsvertreter des Erstberufungswerber und dem Zweitberufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt (Schreiben der belangten Behörde vom 09.06.2017). Innerhalb offener Frist wurde vom – nunmehr unvertretenen – Erstberufungswerber mit Schreiben vom 29.06.2017 folgende Stellungnahme abgegeben: „Mit Schreiben vom 09.06.2017 liegt nun eine gutachterliche Stellungnahme zum betreffenden Bauvorhaben vor, wobei mir eine allfällige Stellungnahme bis 30.06.2017 eingeräumt wurde. Mit der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme von Herrn xxx vom 03.06.2017 wurde lediglich das schalltechnische Gutachten von Herrn xxx vom 23.10.2015 als fachlich richtig bestätigt, dies aber ohne Berücksichtigung der von Herrn xxx bei der Bauverhandlung am 17.03.2016 erhobenen Einwände, sowie der von mir bezweifelten Widmungskonformität. Meine Einwände und jene der Nachbarn ergeben sich aus der Tatsache, dass die dem Prognosemodell des Lärmschutzgutachtens zugrundeliegenden Daten, mit der in über 12 Monaten erlebten Praxis, bezüglich der Aktivitäten des islamischen Vereins, nicht übereinstimmen, mit Verweis auf meine entsprechenden Schreiben und Fotos an Stadtgemeinde. Die im Bauansuchen angeführte Personenzahl von durchschnittlich 10 Besuchern wird um ein Vielfaches überschritten (bis zu 40 KFZ wurden gezählt), ebenso werden die Betriebszeiten nicht eingehalten und Veranstaltungen bis weit nach Mitternacht z.B. am
- und 17.06.2017, abgehalten und dies derzeit ohne eine Genehmigung. Die Korrektur der Prognosewerte mit den tatsächlich auftretenden Werten, ergibt keine Widmungskonformität, siehe eingefügte Tabelle. Mit dem schalltechnischen Gutachten vom 23.10.2015 mit Ergänzung von xxx wurde nur eine Parkplatzlärmstudie mit 8 Stellplätzen und einer Bewegungshäufigkeit N von 0,07 Bewegungen pro Stunde und ohne ausreichende Berücksichtigung der Nähe des geplanten Kulturzentrums von nur ca. 5m zum Nachbargrundstück, sowie der hohen Grundbelastung durch die ca. 25 m entfernte Bundesstraße xxx erstellt. Laut Einreichplan ist mit min. 16 Parkplätzen, sowie einer Bewegungshäufigkeit N von mehr als einer Bewegung je Stunde und Stellplatz, zu rechnen. Diese zu erwartende Bewegungshäufigkeit ergibt sich aus den täglich geplanten 5 Gebetszeiten von Montag bis Sonntag (7 Tage) plus zusätzlichen, getrennten Frauen- und Kinderprogrammen sowie diversen Veranstaltungen und der neuerlich geplanten Cafeteria, welche nicht Gegenstand der Bauverhandlung am 17.03.2016 war. In den vergangenen 12 Monaten wurde außerdem Zusatzbelastung durch Lärm bis nach 24:00 Uhr, verursacht durch große Menschenansammlungen mit regelmäßigem Rauchen und lauter Unterhaltung in Fremdsprachen vor dem geplanten islamischen Kulturzentrum, vergleichbar mit einer Sportveranstaltung oder einem Parkplatz vor einem Lebensmittelmarkt erlebt (siehe Schreiben mit Fotos an die Stadtgemeinde). Bei Erscheinen der gerufenen Polizei haben sich die im Freien aufhaltenden Personen situationselastisch, für kurze Zeit, ruhig verhalten. Verstärkt wird die gesundheitsgefährdende Belästigung durch das Türenschlagen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge in 3 bis 6 m Entfernung zum Nachbarn. Zum Beispiel eine öffentliche Aufbahrung 5m vor meinem Wohnraumfester am 01.11.2016 mit ca. 80 anwesenden Personen oder eine Großveranstaltung am 10.12.2016 mit über 40 beteiligten KFZ, siehe 27 Bilder auf Facebook, oder der fast täglich von ca. 21:00 Uhr bis weit nach Mitternacht stattfindenden Ramadan-Veranstaltungen im Juni des laufenden Jahres, (am
- und 17.06.2017 wurden um 23:00 Uhr jeweils 25 parkende KFZ gezählt, siehe Fotos) um nur einige der regelmäßigen, nicht genehmigten Veranstaltungen des islamischen Vereins, speziell an den Wochenenden, zu erwähnen. Diese unzumutbare, durch Fotos und Zeugenaussagen der Anrainer und Nachbarn belegbare Lärmbelastung, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Besucherfrequenz nicht von 7:00 bis 22:00 Uhr, wie im Bauansuchen des islamischen Vereins beschrieben, bei durchschnittlich 10 Besuchern und freitagmittags bei max. 25 Personen liegt, sondern um ein Vielfaches höher ist und dies auch zur Nachtzeit. Unter Berücksichtigung dieser Einflussgrößen ergibt sich für das schalltechnische Gutachten von Herrn xxx ein korrigierter flächenbezogener Schallleistungspegel für den Parkplatz von 57,19 dB für eine Bewegung bzw. 60,20 dB für 2 Bewegungen je Stunde/Stellplatz und nicht wie im Gutachten errechnet, von 42,63 dB. Die restlichen Einflussgrößen wurden nicht überprüft und geändert, siehe Tabelle unten. Ein Vergleichswert aus dem Datenkatalog für Betriebstypen M-154
(2002), Lebensmittelmarkt mit Parkplätzen, zeigt einen Schallleistungspegel LW“,A von 57 dB ohne Grund-belastung durch die B70, wie in unserem Sonderfall mit kleinstem Abstand zum Nachbarn. Laut Kärntner Bauordnung gilt: Die Summe aus der bereits vorhandenen Grundbelastung (sogenanntes „Istmaß“) und der durch das Projekt zu erwartenden Zusatzbelastung an Immissionen (sogenanntes „Prognosemaß“) darf das für den Bauplatz geltende „Widmungsmaß“ nicht überschreiten; andernfalls steht das Vorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Aus der Summe von Grundbelastung plus zu erwartende Zusatzbelastung werden die laut ÖNORM S 5021 zulässigen Immissionswerte für angrenzendes Wohngebiet in Vororten (xxx ist ein Vorort von xxx) von 50 dB tags und 40 dB nachts, wesentlich überschritten und stehen damit im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Einflussgrößen Emission Parkplatz Berechnung xxx korrigierte Berechnungen Beweg. 1/h Beweg. 2/h Ausgangsschallleistungspegel dB LW0 63 63 63 Zuschlag für Parkplatzart KPA 0 0 0 Zuschlag für Taktmaximalpegelverfahren KI 4 4 4 Schallanteil durchfahrender KFZ KD 0.7 0.7 0.7 Zahl der Stellplätze ng 8 16 16 Bewegungshäufigkeit je Stunde/Stellpl. N 0.07 1 2 Gesamtfläche m² S 180 180 180 Flächenbezogener Schallleistungspegel dB LW" 42.63 57.19 60.20 Da eine Verbesserung der Situation auch mit strengsten Auflagen für den Verein nicht zu erwarten ist, sondern ein weiteres, unzumutbares Ausufern, ersuche ich auch im Namen der weiteren Anrainer, unter Berücksichtigung der Einwände und der für uns nicht zumutbaren, gesundheitsgefährdenden Belästigungen, sowie des zu hohen Konfliktpotentials (siehe 200 Unterschriften der Gegner, welche am 07.03.2016 dem Herrn Bürgermeister übergeben wurden) einen Um- und Ausbau der bestehenden KFZ-Werkstätte in ein islamisches Kulturzentrum, an diesem Ort, nicht zu genehmigen“ (Stellungnahme des Erstberufungswerbers vom 29.06.2017) Das schalltechnische Gutachten des Sachverständigen xxx wurde von der belangten Behörde der umweltmedizinischen Amtssachverständigen xxx zur gutachterlichen Stellungnahme übermittelt (E-Mail der belangten Behörde vom 11.07.2017). Diese hielt in ihrem erstatteten Gutachten vom 12.07.2017 wie folgt fest: „Die Baurechtsabteilung der Stadtgemeinde xxx übermittelt ein schalltechnisches Gutachten (xxx, 23.10.2015) sowie eine gutachterliche Stellungnahme zum schalltechnischen Gutachten (xxx, 03.06.2017) zum Projekt „Bosnisch Islamischer Verein Hanefitische Rechtsschule xxx“, xxx – xxx, Parzelle xxx der KG xxx. Es wird gebeten, eine medizinische Stellungnahme zu diesem Projekt der Baurechtsabteilung zu übermitteln.
- Grundlagen Bei einem betriebstypologischen Gutachten hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen.
- Befund Entsprechend den vorliegenden gutachterlichen Ausführungen plant der Bosnisch Islamische Kulturverein am Grundstück Nr. xxx der KG xxx eine Nutzungsänderung des bis dato als Karosseriereparaturwerkstätte verwendeten Gebäudes in ein Kulturzentrum, sowie die Errichtung einer Grundstückseinfriedung. Insgesamt sollen 16 Kfz-Stellplätze errichtet werden. Die Parkflächen werden asphaltiert bzw. mit Rasenverbundsteinen ausgelegt. Im bestehenden Gebäude sollen Gebets- und Veranstaltungsräume mit einer kleinen Küche, einer Cafeteria und Sanitärräumlichkeiten im Erdgeschoß sowie ein Vereinsraum und eine Wohnung mit separatem Zugang im Obergeschoß errichtet werden. Die Öffnungszeiten sind von Montag bis Sonntag von 07.00 bis 22.00 Uhr vorgesehen, wobei entsprechend der Baubeschreibung je ca. 10 Personen in der Zeit von 13.00 bis 13.30 Uhr, von 17.00 bis 17.30 Uhr und von 20.00 bis 20.30 Uhr zu Gebeten zufahren sollen. Die maximale Personenanzahl wird für Freitagmittag mit ca. 25 Personen angegeben. Im Innenbereich sind projektgemäß keine lärmrelevanten Veranstaltungen bzw. Tätigkeiten vorgesehen. Eine Lärmentwicklung ist nur von den Zu- und Abfahrten der Fahrzeuge zu erwarten. Laut den vorliegenden Gutachten (xxx, xxx) sind durch die Verkehrsfrequenz der angegebenen Parkstellflächen an den nächstgelegenen Widmungsgrenzen immissionsmäßig spezifische Flächenschallpegel im Bereich von LA,eq 29 bis 36 dB (A) zu erwarten. Für einen vorbeugenden Gesundheitsschutz empfiehlt die WHO einen Dauerschallpegel tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr) von weniger als 55 dB. Gespräche, die bei einem Schalldruckpegel von mehr als 55 dB stattfinden, werden von der sprechenden Person als belästigend empfunden, die Stimme muss „angehoben“ werden.
- Gutachten An den nächsten Grundstücksgrenzen beträgt der spezifische Flächenschallpegel immissionsseitig LAeq 29 bis 36 dB (A). Aus fachlicher Sicht lässt sich daraus schlussfolgern, dass es durch projektgemäßen Betrieb zu keinen negativen gesundheitlichen Auswirkungen bei den nächstgelegenen Anrainern kommt. Der errechnete Immissionspegel ist weit unter dem von der WHO zum vorbeugenden Gesundheitsschutz empfohlenen Dauerschallpegel von tagsüber 55 dB. “ (gutachterliche Stellungnahme der umweltmedizinischen Amtssachverständigen xxx vom 12.07.2017, Zahl: xxx)“ (gutachterliche Stellungnahme der umweltmedizinischen Amtssachverständigen , xxx vom 12.07.2017, Zahl: xxx) Die gutachterliche Stellungnahme der umweltmedizinischen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.07.2017 dem Bauwerber sowie den beiden Berufungswerbern im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt (Schreiben der belangten Behörde an den Bauwerber und die Berufungswerber vom 13.07.2017). Innerhalb offener Frist nahm der Erstberufungswerber mit Schreiben vom 23.07.2017, in welchen er zuerst eine chronologische Auflistung seiner bisherigen Schreiben stellte, wie folgt Stellung: „In den oben angeführten Schreiben habe ich dem Herrn Bürgermeister xxx und dem Bauamt der Stadtgemeine xxx, im Rahmen des Parteigehörs, den wahren Sachverhalt und die schädigende Gesundheitsbeeinträchtigung durch unzulässige Schallimmissionsbelastung für die Anrainer nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die beiden vorliegenden schalltechnischen Prognose-Gutachten von Herrn xxx und Herrn xxx wurden nicht auf Basis der tatsächlichen Besucherfrequenz erstellt, sondern aufgrund von falschen Zahlenangaben, bezüglich Besucherfrequenz und Betriebszeiten in den Einreichunterlagen, sowie ohne Berücksichtigung der täglichen Ramadan-Veranstaltungen im Juni 2016 und Juni 2017 mit bis zu 100 Besuchern von Sonnen-untergang bis in die frühen Morgenstunden und div. anderen Veranstaltungen. Anstatt wie in den Einreichunterlagen angeführt und zur Lärmberechnung herangezogen max. 16 KFZ und durchschnittlich 10 anwesenden Personen, wurden von Anrainern und mir bis zu 40 gleichzeitig parkende KFZ mit ständigen Zu- und Abfahrten und bis zu 100 anwesenden Personen gezählt. Laute Unterhaltung rauchender Personen und das Schlagen von Autotüren in 3 bis 6m Entfernung vor dem Wohnraumfenster des Nachbarn bis 05:00 Uhr morgens sorgten für schlaflose Nächte. Die vorliegenden Gutachten sind daher wegen nichtzutreffender Basisdaten als unvollständig und falsch abzulehnen. Es fehlt auch jede Aussage über die gesundheitsgefährdenden Belästigungen in den Nachtstunden, wie in der Bauverhandlungsschrift am 17.03.2016 u.a. von RA xxx gefordert, wobei im Bereich des angrenzenden reinen Wohngebietes die zulässigen Immissionen von LA,eq 40dB(A) gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 nicht überschritten werden dürfen. Wie dem Normblatt M-154
(2002)des Umweltbundesamtes für Schallemission von Betriebstypen und Flächenwidmung auf Seite 28 zu entnehmen ist, ergeben sich bei der derzeit behördlich genehmigten Karosserie-Spenglerei Schallemissionen von LW“,A 41dB zu Betriebszeiten von 07:00 – 18:00 Uhr. Durch die Aktivitäten des islamischen Vereins ergibt sich aufgrund der in den vergangenen 14 Monaten durchgeführten Veranstaltungen eine Schallemission wie vor einem Lebensmittelmarkt mit Kundenparkplatz von LW“,A 57dB und dies auch in den Nachtstunden in 3 bis 6m Entfernung zum Nachbarn. Die Korrektur der Prognosewerte mit den tatsächlich auftretenden Werten ergibt keine Widmungskonformität. Die medizinische Stellungnahme von Frau xxx vom 12.07.2017 wurde auf Basis der vorliegenden unvollständigen und falschen, nicht den Tatsachen entsprechenden Schallberechnungen von xxx und xxx erstellt und wird daher in der Folge als falsch abgelehnt. In den vergangenen 14 Monaten ist es auch nach 15 oben angeführten, an die Stadtgemeinde gerichtete Einwand- und Beschwerdeschreiben, sowie Einschaltung der Polizei, nicht gelungen, den islamischen Verein durch entsprechende Veranstaltungsverbote in die Schranken zu weisen und die Anrainer und ortsansässigen Siedlungsbewohner vor Belästigungen und Gesundheitsbeeinträchtigung zu schützen. Laut Stellungnahme des Obmannes in der Verhandlungsschrift vom 17.03.2016, wird vonseiten des islamischen Vereins kein, wie von den Anrainern geforderter Lärmschutz errichtet, sondern die belästigten Anrainer können sich auf ihrem Grund und ihre Kosten selbst davor schützen. Dies nur zum besseren Verständnis der Rücksichtslosigkeit der Anhänger der islamischen Kultur gegenüber den Ortsbewohnern. Ich ersuche daher um Korrektur der Gutachten entsprechend den, in meinem Schreiben vom 29.06.2017 wiederholt angeführten, der Realität entsprechenden, nachvollziehbaren Einflussgrößen und ein damit verbundenes Bau- und Adaptierungsverbot. Mehr als 200 Unterschriften der Gegner des islamischen Kulturzentrums, an diesem ungeeigneten Ort, wurden dem Herrn Bürgermeister xxx am 14.03.2016 übergeben. Die am 05.03.2016 beantragte Parteistellung für die weniger als 30 m entfernten und ebenfalls lärmgeschädigten Nachbarn, Herrn xxx und Herrn xxx, wurde entgegen einem Judikat des VwGH v. 15.09.1983, 83/05/0215 von der Stadtgemeinde verwehrt. In der Hoffnung, in xxx auch weiterhin, in Ruhe leben zu können und nicht durch fortschreitende, rücksichtslose Islamisierung und Verbreitung der muslimischen Kultur vertrieben zu werden, erwarten meine Nachbarn und ich ein striktes Veranstaltungsverbot für den islamischen Verein in dieser Karosseriewerkstätte und keine Bewilligung für den Um- und Ausbau als islamisches Kulturzentrum. Mit dem Ausbau und einer bereits im Hintergrund geplanten Cafeteria wie im Gutachten von xxx erwähnt, wäre zwangsläufig eine zusätzliche, nicht mehr kontrollierbare Steigerung der Aufnahmekapazität und Besucherfrequenz zu Tages- und Nachtzeiten verbunden.“ (Schreiben des Erstberufungswerbers vom 23.07.2017) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2017, wurde dem Bauwerber die Bewilligung zum Um- und Ausbau des bestehenden Betriebsgebäudes sowie zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung und zur Änderung der Verwendung von Karosseriewerkstätte in ein Kulturzentrum beim Objekt „xxx“ nach Maßgabe des eingereichten Projekts erteilt. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, welches sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehe. Das Bauprojekt des Bauwerbers sei an Hand objektiver Kriterien auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Kriterien zu prüfen, wobei entscheidend der in den Einreichunterlagen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers sei. Zumal die zulässigen Planungsrichtwerte (sowohl Emissionswerte als auch Immissionswerte) eingehalten werden sei die Widmungskonformität gegeben. Auch die medizinische Stellungnahme habe ergeben, dass es bei projektgemäßem Betrieb zu keiner negativen gesundheitlichen Auswirkung bei den nächstgelegenen Nachbarn kommen werde. Das geplante Bauvorhaben entspreche dem Textbebauungsplan und werden ebenso die Brandschutzmaßnahmen eingehalten. Zumal auch sonst keine objektiv und subjektiv öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verletzt seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen (Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2017, Zahl: xxx). Dieser Bescheid wurde dem Erstberufungswerber nachweislich persönlich am 02.08.2017, dem Zweitberufungswerber am 04.08.2017 durch Hinterlegung zugestellt (Zustellnachweis durch Rückscheine vom 02.08.2017 und 04.08.2017). Gegen diesen Bescheid erhob der Erstberufungswerber mit Schriftsatz vom 07.08.2017, bei der belangten Behörde persönlich eingebracht am 07.08.2017, und der Zweitberufungswerber mit Schriftsatz vom 08.08.2017, bei der belangten Behörde persönlich eingebracht am 09.08.2017, Berufung und beantragten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (Berufung des Erstberufungswerbers vom 07.08.2017; Berufung des Zweitberufungswerbers vom 08.08.2017). Begründend brachten beide Berufungswerber – im Wesentlichen gleichlautend – wie folgt vor: „Mit dem Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2017, Zahl: xxx, liegt nun die Baubewilligung der o.a. Maßnahmen für den islamischen Verein vor. Als Anrainer habe ich laut Kärntner Bauordnung ein durchsetzbares Mitspracherecht, da durch das Vorhaben, entgegen ihrer Argumentation in der Baubewilligung, sehr wohl subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer verletzt werden. Die Einwendungen wurden von Herrn RA xxx bereits bei der Bauverhandlung am 17.03.2016 zu Protokoll gegeben und sind vollinhaltlich aufrecht. In 15 Schreiben, teilweise mit Fotos, habe ich in den vergangenen 14 Monaten dem Herrn Bürgermeister xxx und dem Bauamt der Stadtgemeinde xxx, im Rahmen des Parteigehörs, den wahren Sachverhalt und die schädigende Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine unzulässig hohe Schallimmissionsbelastung für die Anrainer nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Baurechtsabteilung hat nicht, wie in der Kärntner Bauordnung zum Schutz der Anrainer vorgeschrieben, den tatsächlichen Sachverhalt von Amts wegen, in den vergangenen 15 Monaten, ausreichend geprüft bzw. festgestellt und die von den Anrainern mit Fotos belegten entscheidungsrelevanten Tatsachen zum Schutz der Anrainer, bezüglich Besucherzahlen und Betriebszeiten, auch zur Nachtzeit, völlig ignoriert. Für jeden Laien ist schlüssig nachvollziehbar, dass bei einem Verein mit mehr als 100 eigenen Mitgliedern und zusätzlicher Teilnahme von auswärtigen Besuchern, eine durchschnittliche Besucherzahl von 10, unglaubwürdig ist und wie in der Vergangenheit oftmals erlebt und auch bereits bei der Bauverhandlung von xxx eingewendet, um ein Vielfaches über-schritten wird. Eingewendet wurde ebenso, dass dieses BVH nicht der Raumordnungsbewilligung entspricht. Für durchschnittlich 10 Besucher errichtet man kein Kulturzentrum mit einer Nutzfläche von 179,40 m² im EG und 58,65 m² im DG, zu Kosten von ca. 500.000,-- EURO. Anstatt wie in meinem Schreiben und auch von RA xxx vorgerechneten schall-technischen Prognose-Werten auf Basis der Besucherfrequenz von bis zu 100 Personen, mit entsprechend vielen KFZ, wurde vom Bauamt der Stadtgemeinde ein sog. Alibigutachten von Herrn xxx mit durchschnittlich 10 Personen und max. 16 KFZ eingeholt und dies nur für die Tageszeit. Für die Nachtzeit, um welche es ja auch geht, gibt es weder von xxx noch von Fr. xxx eine Stellungnahme. Die beiden vorliegenden schalltechnischen Prognose-Gutachten von Herrn xxx und Herrn xxx wurden nicht auf Basis der tatsächlichen Besucherfrequenz erstellt, sondern aufgrund von falschen und geschönten Zahlenangaben, bezüglich Besucherfrequenz und Betriebszeiten in den Einreichunterlagen, sowie ohne Berücksichtigung der täglichen Ramadan-Veranstaltungen im Juni 2016 und Juni 2017 mit bis zu 100 Besuchern von Sonnenuntergang bis in die frühen Morgenstunden und div. anderen Veranstaltungen. Obgleich den Gutachtern eine tatsachenerhebende und beurteilende Funktion zukommt, wurden nicht der Realität entsprechende Zahlen, sondern wie in den Einreichunterlagen des islamischen Vereins angeführt zur Lärmberechnung max. 16 KFZ und durchschnittlich 10 anwesenden Personen herangezogen. Dagegen wurden von Anrainern und mir bis zu 40 gleichzeitig parkende KFZ mit ständigen Zu- und Abfahrten und bis zu 100 anwesenden Personen gezählt. Laute Unterhaltung rauchender Personen und das Schlagen von Autotüren in 3 bis 6m Entfernung vor dem Wohnraumfenster des Nachbarn, teilweise bis 05:00 Uhr morgens, sorgten für viele schlaflose Nächte. Die vorliegenden Gutachten sind daher wegen nichtzutreffender Basisdaten, auch für Laien, welche zählen und die Uhr ablesen können, leicht erkennbar, als unvollständig und falsch abzulehnen. Es fehlt auch jede Aussage über die gesundheitsgefährdenden Belästigungen in den Nachtstunden, wie in der Bauverhandlungsschrift am 17.03.2016 u.a. von RA xxx gefordert, wobei im Bereich des angrenzenden reinen Wohngebietes die zulässigen Immissionen von LA,eq 40 dB(A) gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 nicht überschritten werden dürfen. Mit meinem Schreiben vom 29.06.2017 wurde dem Bauamt eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Korrektur des Prognose-Gutachtens von xxx, aufgrund der tatsächlichen den vergangenen 14 Monaten erhobenen Basiswerte, betreffend Besucherfrequenz und Betriebszeiten, mit der Bitte um Berücksichtigung zur Kenntnis gebracht (siehe Originaltabelle, da die Abbildung in der Baubewilligung auf Seite 26 fehlerhaft ist). Wie mit Normblatt M-154
(2002)des Umweltbundesamtes für Schallemission von Betriebstypen und Flächenwidmung auf Seite 28 zu entnehmen ist, ergeben sich bei der derzeit behördlich genehmigten Karosserie-Spenglerei Schallemissionen von LW“,A 41dB zu Betriebszeiten von 07:00 bis 18:00 Uhr. Durch die Aktivitäten des islamischen Vereins ergibt sich aufgrund der in den vergangenen 14 Monaten durchgeführten Veranstaltungen eine Schallemission wie vor einem Lebensmittelmarkt mit Kundenparkplatz von LW“,A 57dB und dies auch in den Nachtstunden in 3 bis 6m Entfernung zum Nachbarn. Die Korrektur der Prognosewerte von xxx mit den tatsächlich auftretenden Werten ergibt daher keine Widmungskonformität. Die medizinische Stellungnahme von Frau xxx vom 12.07.2017 wurde auf Basis der vorliegenden unvollständigen und falschen, nicht den Tatsachen entsprechenden Schallberechnungen von xxx und xxx also für durchschnittlich 10 anwesende Personen und max. 16 KFZ erstellt und wird daher, da nicht der Realität entsprechend, als falsch abgelehnt. In den vergangenen 14 Monaten ist es auch nach 15, an die Stadtgemeinde gerichtete Einwand- und Beschwerdeschreiben, sowie Einschaltung der Polizei, nicht gelungen den islamischen Verein durch entsprechende wirksame Maßnahmen wie Veranstaltungsverbote, in und vor der KFZ-Werkstätte, in die Schranken zu weisen und die Anrainer und ortsansässigen Siedlungsbewohner vor Belästigungen und Gesundheitsbeeinträchtigung auch in den Nachtstunden zu schützen. Es wurde von den Gutachtern nicht der in den vergangen 14 Monaten vom islamischen Verein praktizierte und der Stadtgemeinde bekannte Sachverhalte (öffentliche Aufbahrung mit ca. 80 Teilnehmern, Ramadanveranstaltungen bis 05:00 Uhr morgens usw. siehe Fotos) als Beurteilungsbasis herangezogen, sondern die nicht der Realität entsprechenden falschen Besucherzahlen und Betriebszeiten aus den Einreichunterlagen. Laut Stellungnahme des Obmannes in der Verhandlungsschrift vom 17.03.2016, wird vonseiten des islamischen Vereins kein, wie von den Anrainern geforderter Lärmschutz errichtet, sondern die belästigten Anrainer können sich auf ihrem Grund und ihre Kosten selbst davor schützen. Dies nur zum besseren Verständnis der Rücksichtslosigkeit der Anhänger der islamischen Kultur gegenüber den Ortsbewohnern. Beeinsprucht wird die Nichtbeachtung von Anrainerrechten laut Bestimmungen des § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung:Beeinsprucht wird die Nichtbeachtung von Anrainerrechten laut Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung:
- a)die nicht widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes. Ein Kulturzentrum verursacht, wie in den vergangen 14 Monaten, teilweise täglich erlebt, zusätzlichen Lärm außerhalb von gewerblichen Betriebszeiten, von 7:00 bis 18:00 Uhr und ist weder ein Wohnhaus noch ein gewerblicher Kleinbetrieb.
- b)fehlender Schutz der Gesundheit der Anrainer. Für Menschenansammlungen mit bis zu 80 Personen im Freien, welche auch zur Nachtzeit rauchend sich laut unterhalten, sind drei Meter ein zu geringer Abstand zum Nachbargebäude.
- c)fehlender Immissionsschutz der Anrainer. Die Besucherfrequenz ist ein Vielfaches der in den Lärm-Berechnungen eingesetzten Werte, daher auch der Stellplatzwechsel als Zu- oder Abfahrt eines KFZ, also die Bewegungshäufigkeit nicht 0,07 Bewegungen/Stunde wie in der schalltechnischen Prognose von xxx und xxx, sondern mind. 1 Bewegung pro Stunde und Parkplatz oder mehr und dies teilweise auch zur Nachtzeit bis 05:00 Uhr morgens, wie dem Bauamt bereits mehrfach durch die Anrainer mitgeteilt wurde. Errichtung der Parkplätze direkt an der Grundstücksgrenze, drei Meter vor dem Wohnhausfenster eines Anrainers. Es ist aus meiner Sicht verantwortungslos gegenüber den belästigten und schädigender Gesundheitsbeeinträchtigung ausgesetzten Anrainer, einem Verein der in den vergangenen 14 Monaten dutzende Male Veranstaltungen, ohne eine Genehmigung, teilweise bis nach Mitternacht, in und vor der Karosseriewerkstätte abführte, eine Baubewilligung für ein Kulturzentrum zu erteilen, zumal man deren rücksichtsloses Verhalten beim Ausleben der islamischen Kultur kennt (siehe Ramadanveranstaltungen). In der Hoffnung, in xxx auch weiterhin in Ruhe leben zu können und nicht durch fortschreitende, rücksichtslose Verbreitung der muslimischen Kultur vertrieben zu werden, erwarten meine Nachbarn und ich ein striktes Veranstaltungsverbot für den islamischen Verein in dieser Karosseriewerkstätte und keine Bewilligung für den Um- und Ausbau als islamisches Kulturzentrum. Mit dem Ausbau und einer bereits im Hintergrund geplanten Cafeteria (war nicht Gegenstand der Bauverhandlung) wie im schalltechnischen Gutachten von xxx erwähnt, wäre zwangsläufig eine zusätzliche, nicht mehr kontrollierbare Steigerung der Aufnahmekapazität und Besucherfrequenz zu Tages- und Nachtzeiten verbunden. Ich stelle daher nachstehende Berufungsanträge: Ich beantrage, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx Zahl: xxx vom 31.07.2017 ersatzlos zu beheben.“ (Berufung des Erstberufungswerbers vom 07.08.2017; im Wesentlichen gleichlautende Berufung des Zweitberufungswerbers vom 08.08.2017). Von den eingebrachten Berufungen wurde der Bauwerber nachweislich informiert (Schreiben der belangten Behörde an den Bauwerber vom 10.08.2017; Zustellnachweis vom 11.08.2017). Mit E-Mail vom 14.08.2017 wurde vom Erstberufungswerber eine Ergänzung zu seiner Berufungsschrift eingebracht, die folgenden wesentlichen Inhalt aufweist: „Mit dem Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2017, Zahl: xxx, liegt nun die Baubewilligung der o.a. Maßnahmen für den islamischen Verein vor. Als Anrainer habe ich laut Kärntner Bauordnung ein durchsetzbares Mitspracherecht, da durch das Vorhaben, entgegen ihrer Argumentation in der Baubewilligung, sehr wohl subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer verletzt werden. Die Einwendungen wurden von Herrn RA xxx bereits bei der Bauverhandlung am 17.03.2016 zu Protokoll gegeben und sind vollinhaltlich aufrecht. Beeinsprucht wird ergänzend zu meiner Berufung vom 07.08.2017 das Fehlen von Auflagen im Baubescheid vom 31.07.2017 wie in der Verhandlungsniederschrift vom 17.03.2016 dokumentiert. • Im Erdgeschoß befindet sich kein Veranstaltungsraum, sondern ein Kultur- und Gebetsraum für durchschnittlich 10 Besucher und am Freitagmittag ca. 25 Personen mit maximal 16 KFZ laut Einreichunterlagen. (10 Personen und max. 16 KFZ wurden als Berechnungsbasis im Lärm-Gutachten von xxx und xxx verwendet.) • Veranstaltungen finden nicht im Kultur- und Gebetsraum, sondern in einer anderen Örtlichkeit statt. • Währen der Gebetszeiten im Erdgeschoß wird sich keine Person im darüber liegenden Vereinsraum aufhalten. • Am oberen Stiegenpodest der neu geplanten Außenstiege wird ost- und nordseitig ein 2m hohes Sichtschutzelement errichtet. • Die zwei Dachflächenfenster ostseitig werden nicht errichtet. Ich stelle daher nachstehende Berufungsanträge: Ich beantrage, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx Zahl: xxx vom 31.07.2017 ersatzlos zu beheben.“ (Ergänzung der Berufung des Erstberufungswerbers vom 14.08.2017).“ II. BEWEISWÜRDIGUNG römisch zwei. BEWEISWÜRDIGUNG Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die, jeweils in Klammer angeführten Beweismittel. Was die hier verfahrensgegenständlich relevanten, von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen (bautechnischer Amtssachverständiger xxx; schalltechnischer Sachverständiger xxx in Verbindung mit dem Sachverständigen xxx; umweltmedizinische Amtssachverständige xxx) anbelangt, so ist dazu generell fest zu halten, dass die Behörde im Hinblick auf deren Ausbildung und Erfah-rungsstand unbestritten von der vorliegende Sachkenntnis zur Beurteilung des gegebenen Sachverhaltes ausgeht – was auch weder vom Erst- noch vom Zweitberufungswerber bestritten wurde. Die – hier entscheidungswesentlichen – gutachterlichen Stellungnahmen werden von der Behörde nach eingehender Würdigung und im Hinblick auf den vorliegenden Akteninhalt generell als nachvollziehbar, schlüssig, widerspruchsfrei und mit den Denkgesetzen des täglichen Lebens im Einklang stehend erachtet – dies auch vor dem Hintergrund der von den Berufungswerbern im Laufe des Verfahrens sowie in deren Berufungsschriften mehrmals monierten Unrichtigkeit dieser Expertisen. Begründet wird diese behördliche Beweiswürdigung insbesondere damit, dass die beigezogenen Sachverständigen ihren gutachterlichen Stellungnahmen richtigerweise ausschließlich das vom Bauwerber eingereichte Projekt zu Grunde legen. Richtigerweise deshalb, da das baubehördliche Baubewilligungsverfahren gesetzlich als (reines) Projektgenehmigungsverfahren ausgestaltet ist und daher ausschließlich das vom Bauwerber eingereichte (und allenfalls nachträglich modifizierte bzw. spezifizierte) Bauprojekt der Prüfung durch die Behörde und damit auch der gutachterlichen Beurteilung durch die Sachverständigen unterliegt. Auftragsgemäß hatten die beigezogenen Sachverständigen daher das vorgelegte Bauvorhaben in bautechnischer, schalltechnischer und umweltmedizinischer Hinsicht zu beurteilen. Und gerade dieser (ausschließliche) Bezug der erstatteten gutachterlichen Stellungnahmen zu den eingereichten Projektvorgaben kommt auch ganz eindeutig dadurch zum Ausdruck, dass in den einzelnen Gutachten einleitend immer auf die vorliegenden Projektunterlagen – samt allfälligem vom Bauwerber modifizierende bzw. spezifizierenden Bauwillen – verwiesen wird. In concreto legen daher die beigezogenen Sachverständigen ihren Gutachten folgende, das Bauvorhaben konkretisierende Unterlagen bzw. Stellungnahmen zu Grunde: • Plan Nr.xxx samt Baubeschreibung vom 18.01.2016 der xxx; • Ergänzungsplan Nr.xxx samt ergänzender Baubeschreibung vom 15.03.2016 der xxx; • Konkretisierende Stellungnahme des Obmannes des bauwerbenden Vereins in der Bauverhandlung vom 17.03.2016; • Konkretisierende Stellungnahme des Obmannes des bauwerbenden Vereins im E-Mail vom 14.09.2016; Demzufolge hatten die beigezogenen Sachverständigen die in den genannten Projektunterlagen dargestellten baulichen Vorhaben [gemäß Plan Nr.xxx samt Baubeschreibung vom 18.01.2016, Plan Nr.xxx samt ergänzender Baubeschreibung vom 15.03.2016 sowie den konkretisierenden Stellungnahmen des Obmannes des bauwerbenden Vereins in der Bauverhandlung vom 17.03.2016 (das sind: die Errichtung eines 2,0m hohen Sichtschutzelementes am oberen Stiegenpodest der neu geplanten Außenstiege sowie die Nicht-Errichtung der zwei Dachflächenfenster ostseitig)] einerseits sowie die in den genannten Projektunterlagen dargestellte Nutzung (gemäß Baubeschreibungen vom 18.01.2016 und 15.03.2016 sowie der konkretisierenden Stellungnahmen des Obmannes des bauwerbenden Vereins in der Bauverhandlung vom 17.03.2016 und im Schriftsatz vom 14.09.2016) für ihre Begutachtung heranzuziehen. Dabei war von den Sachverständigen – dem zum Ausdruck gebrachten Willen des Bauwerbers folgend – hinsichtlich der Nutzung daher von folgenden Parametern auszugehen: • „Der Bosnische-Islamische Verein hat sich folgende Aufgaben zum Ziel gesetzt: Die Integration, Ausbildung, Religion und soziale Aktivitäten ihrer Mitglieder, wie Deutschunterricht für Frauen und Kinder. Ebenso will der Verein ein ausgewogenes Bild über Bosnien kommunizieren und ist auch als Informationsstelle über Bosnien gedacht und sollte einen fachgerechten Kulturaustausch ermöglichen. Es gibt am Tag 5 Gebetszeiten, wobei die Mitglieder meistens erst zum Mittagsgebet erscheinen. Öffnungszeiten: Mo. bis So. von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr; Mittag, 13:00 bis 13:30 ca. 10 Personen. Maximale Personenanzahl am Freitag zu Mittag mit ca. 25 Personen; Nachmittag, um 17:00 bis 17:30 ca. 10 Personen; Abend, um 20:00 bis 20:30 ca. 10 Personen. Die Kinder werden am Tag ca. 2 Std. unterrichtet. Die Frauen kommen meistens von 13:30 – 14:30 Uhr.“ (Baubeschreibung vom 18.01.2016). • „Ich gebe an, dass es sich beim Raum Kultur- und Veranstaltungsraum mit 108,30m² um einen Kultur – und Gebetsraum handelt. Öffentliche Veranstaltungen die vielleicht 2 mal pro Jahr stattfinden, werden in anderen Veranstaltungsstätten durchgeführt.“ (Stellungnahme des Obmannes des bauwerbenden Vereins in der Bauverhandlung vom 17.03.2016) • „…der neue Vereinsraum im Dachgeschoss wird getrennt vom Kulturraum im Erdgeschoss benutzt.“ (Stellungnahme des Obmannes des bauwerbenden Vereins in der Bauverhandlung vom 17.03.2016); • „Ich kann Ihnen versichern, dass zu keiner Zeit Veranstaltungen wie Feiern, Feste oder dergleichen in dem besagten Gebäude veranstaltet wurden.“ (Stellungnahme des Obmannes des bauwerbenden Vereins vom 14.09.2016). • „…das Gebäude wird als Kultur- und Gebetshaus genutzt und nicht für Feiern oder Feste.“ (Stellungnahme des Obmannes des bauwerbenden Vereins vom 14.09.2016). Unter Bedachtnahme auf diese Projektvorgaben und unter der aus diesen Angaben nahvollziehbar abgeleiteten Prämisse, dass es einerseits im Außenbereich des dortigen Gebäudes zu keinen Tätigkeiten und Veranstaltungen kommt und andererseits im Innenbereich des Gebäudes keine nach außen hin lärmrelevanten Tätigkeiten erfolgen (so der schalltechnische Sachverständige xxx in seinem Gutachten vom 23.10.2015, Seite 10; so der schalltechnische Sachverständige xxx in seinem Gutachten vom 03.06.2017, Seite 2; so die umweltmedizinische Sachverständige xxx in ihrem Gutachten vom 12.07.2017, Seite 1), kommt der beigezogene schalltechnische Sachverständige xxx unter Zugrundelegung der dort geplanten 16 KFZ-Abstellplätze zum Schluss, dass das vom schalltechnischen Sachverständigen xxx erstatte Gutachten (samt ergänzender Stellungnahmen) richtig ist und dass die aufgrund der gegebenen Flächenwidmungen zulässigen Lärmschallpegel weder emissionsseitig noch immissionsseitig überschritten werden und daher keine örtlich unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten sind. Basierend darauf folgert auch die umweltmedizinische Amtssachverständige xxx, dass keine gesundheitsgefährdenden Belastungen vom dargestellten Bauvorhaben ausgehen. Beide Gutachten sind für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und in sich widerspruchslos. Die Behörde erachtet diese Gutachten auch als den logischen Denkgesetzen entsprechend und ersieht darin keine erkennbaren Unrichtigkeiten. Auch die Berufungswerber selbst bringen nicht vor, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen – nämlich ausgehend von den in den obgenannten Projektunterlagen dargestellten Angaben zum Zweck, zur Nutzung, zur Besucherfrequenz, zu den Besucherzahlen und zu den Öffnungszeiten – unrichtig seien; die Berufungswerber monieren vielmehr (nur), dass die Gutachten auf Basis falscher, ihrer eigenen Wahrnehmung widersprechenden Daten und Vorkommnisse am Baugrundstück (das sind: geschilderte Menschenansammlungen mit bis zu 80-100 anwesenden Personen mit rund 40 geparkten KFZ; Feste und Ramadan-Feierlichkeiten bis fünf Uhr nachts; rauchende und lärmende Personen vor dem Gebäude in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück; etc.) erstellt wurden und daher unrichtig seien. Ein eigenes – sei es auf Basis der Projektangaben, sei es auf Basis der von ihnen dargestellten tatsächlichen Verhältnisse am Baugrundstück beruhendes – Sachverständigengutachten, das die Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen entkräftet oder widerlegt, wurde von den Berufungswerbern nicht vorgelegt. Daher kann auch dem Vorbringen der Berufungswerber zur monierten unrichtigen Annahme der Bewegungshäufigkeit auf den KFZ-Abstellplätzen, zur fehlenden Beurteilung der schalltechnischen und umweltmedizinischen Zulässigkeit des Lärmpegels in den Abendstunden zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr, zur unrichtigen Annahme von nur acht KFZ-Abstellplätzen sowie zur unterlassenen Berücksichtigung des durch die vorbeiführende xxx verursachten Lärms nicht gefolgt werden. Denn alle Einwände wurden in der schalltechnischen Stellungnahme des xxx samt Ergänzungen erörtert und von diesem widerlegt. So wurden die Berechnungen des xxx mit der ergänzenden Stellungnahme vom 08.02.2016 auf insgesamt sechzehn KFZ-Abstellplätze erweitert und wiederum festgestellt, dass die zulässigen Planungsrichtwerte nicht erreicht werden. Hinsichtlich der Bewegungshäufigkeit auf den Stellplätzen widerlegt der Sachverständige xxx in nachvollziehbarer Weise die Einwände der Berufungswerber dahingehend, dass die Annahme der Bewegungshäufigkeit auf einem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes nicht mit jener, vom gegenständlichen Projekt geplanten Nutzung vergleichbar ist, da viele lärmrelevante Parameter (wie beispielsweise die Anlieferungen durch Lastkraftwagen, Kühlaggregate, häufiges Öffnen und Schließen der Kofferraumdeckel, etc.) nur bei Lebensmittelmärkten auftreten. Zudem gehen die Berufungswerber auch hier bei der Annahme ihrer Bewegungshäufigkeit von einer bzw. zwei Bewegungen pro Stunde wiederum von den von ihnen wahrgenommenen Verhältnissen am Parkplatz des Baugrundstückes aus, nicht jedoch richtigerweise von den zu Grunde liegenden Projetangaben zur geplanten Besucherfrequenz und zu den geplanten Besucherzahlen. Schließlich erfolgt von xxx mit Schreiben vom 17.05.2016 auch eine Stellungnahme zu den Lärmemissionen bzw. –immissionen in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie zur Lärmsituation, die durch die dortige xxx gegeben ist, und hält fest, dass die zulässigen Planungswerte nicht überschritten werden. Der beigezogene schalltechnische Sachverständige xxx bestätigt – eben auf Basis der Projektangaben des Bauwerbers – die Ausführungen des Sachverständigen xxx letztlich als nachvollziehbar und richtig, sodass auch die Behörde daraus schlussfolgert, dass vom geplanten Bauvorhaben bei projektgemäßer Nutzung keine unzulässigen Lärmemissionen bzw. -immissionen auszugehen. Und schließlich bestätigt die beigezogene umweltmedizinische Sachverständige xxx auf Basis des von den schalltechnischen Sachverständigen errechneten Flächenschallpegel von immissionsseitig von LAeq 29 bis 36 dB(A), dass der von der WHO vorgegebene Dauerschallpegel von tagsüber (das ist in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 55 dB nicht erreicht werde, weshalb sich aus fachlicher Sicht schlussfolgern lässt, dass es durch den projektgemäßen Betrieb zu keinen negativen gesundheitlichen Auswirkungen bei den nächstgelegenen Anrainern kommt. Dem Einwand der Berufungswerber, dass hinsichtlich der Zeitspanne von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr keine gutachterliche Aussage zum Gesundheitsschutz vorliege, konnte damit nicht gefolgt werden. Daher werden die vorliegenden – eben auf Basis der genannten Projektdaten erstatteten – Gutachten der beigezogenen Sachverständigen letztlich von der Behörde als richtig erachtet. Dass bei Zugrundelegung der von den Berufungswerbern dargestellten Verhältnisse am Baugrundstück allenfalls Überschreitungen der örtlich zulässigen Schallpegel festgestellt werden könnten, ist hier im baubehördlichen Bewilligungsverfahren irrelevant, weil diese Frage aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung baubehördlichen Bewilligungsverfahrens als reines Projektgenehmigungsverfahrens nicht Gegenstand des Prüfauftrages an die Sachverständigen war. Hinsichtlich der Ausführungen zu diesem (rechtlichen) Themenkomplex wird auf die Ausführungen unten zu Punkt III.)B)d)
- i)verwiesen. Dass bei Zugrundelegung der von den Berufungswerbern dargestellten Verhältnisse am Baugrundstück allenfalls Überschreitungen der örtlich zulässigen Schallpegel festgestellt werden könnten, ist hier im baubehördlichen Bewilligungsverfahren irrelevant, weil diese Frage aufgrund der rechtlichen Ausge