GVG, den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevor-standes der Marktgemeinde xxx, xxx, xxx vom 29.01.2018, Zahl: xxx, betreffend die Errichtung einer Toranlage auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx,
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, den B E S C H L U S S I. Der angefochtene Bescheid wirdrömisch eins. Der angefochtene Bescheid wird a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung für das Vorhaben „Errichtung Toranlage auf dem Grundstück xxx, KG xxx“ versagt. Der Bürgermeister begründete diese Entscheidung im Wesentlich zusammengefasst damit, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx,
dem Gefahrenzonenplan der Marktgemeinde xxx in der gelben Gefahrenzone des xxx liegt. Aus der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 10.02.2017 gehe deutlich hervor, dass durch die Errichtung der Toranlage der Abfluss bei einem Hochwasserereignis nicht mehr gewährleistet werden könne und daher ein Hindernis darstellen könne. Eine Modifizierung der geplanten Toranlage durch den Einbau einer Durchlassklappe würde, so die Wildbach- und Lawinenverbauung, dieses Projekt bewilligungsfähig machen, jedoch werde dies seitens der Bauwerberin abgelehnt. Das gegenständliche Bauvorhaben sei daher nicht bewilligungsfähig. Gegen diese Entscheidung hat die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Unter anderem führte die Beschwerdeführerin aus, dass es eine willkürliche und unrichtige Feststellung sei, dass eine Modifizierung der Toranlage durch den Einbau einer Durchlassklappe nach Ansicht der Wildbach- und Lawinenverbauung das Projekt bewilligungsfähig machen würde. In der Sache selbst führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Toranlage in der derzeitigen Form (die Toranlage ist bereits fertiggestellt) keinesfalls zu einem Rück-stau eines allfälligen Hochwassers, wie von der Behörde ausgeführt, führen könne. Die Beschwerdeführerin beantragte daher den Versagungsbescheid des Bürger-meisters der Marktgemeinde xxx vollinhaltlich aufzuheben und unverzüglich die Baubewilligung für die Toranlage innerhalb des Grundstückes xxx, KG xxx, zu erteilen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie unter Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen damit, dass sich die Baubehörde mit den Vertretern der Wildbach- und Lawinenverbauung darüber ausgetauscht habe, ob durch eine Modifizierung der geplanten Toranlage, etwa durch den Einbau einer Durchlassklappe, eine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könnte. Mit Schreiben der Marktgemeinde xxx vom 04.04. und 10.05.2017 sei die Einschreiterin über die Möglichkeit zur Abänderung der Toranlage informiert und um einen gemein-samen Termin ersucht worden. Da jedoch über einen längeren Zeitraum keinerlei Reaktion der Beschwerdeführerin eingetreten sei, sei der Antrag auf Bewilligung dieser Anlage
1 der Kärntner Bauordnung 1996 abzuweisen gewesen, da sich das genannte Bauvorhaben im Interesse der öffentlichen Sicherheit als nicht bewilligungsfähig erweise. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie unter Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen damit, dass sich die Baubehörde mit den Vertretern der Wildbach- und Lawinenverbauung darüber ausgetauscht habe, ob durch eine Modifizierung der geplanten Toranlage, etwa durch den Einbau einer Durchlassklappe, eine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könnte. Mit Schreiben der Marktgemeinde xxx vom 04.04. und 10.05.2017 sei die Einschreiterin über die Möglichkeit zur Abänderung der Toranlage informiert und um einen gemein-samen Termin ersucht worden. Da jedoch über einen längeren Zeitraum keinerlei Reaktion der Beschwerdeführerin eingetreten sei, sei der Antrag auf Bewilligung dieser Anlage
Paragraph 19, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 abzuweisen gewesen, da sich das genannte Bauvorhaben im Interesse der öffentlichen Sicherheit als nicht bewilligungsfähig erweise. Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht gehalten. Die Beschwerdeführerin führte u.a. aus, dass im Gegenstand sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 der Kärntner Bauordnung für die Erteilung der Baube-willigung der gegenständlichen Toranlage vorliegen und dass öffentliche Interessen der Sicherheit im Gegenstand durch die Toranlage weder berührt noch gefährdet werden.Die Beschwerdeführerin führte u.a. aus, dass im Gegenstand sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 17, der Kärntner Bauordnung für die Erteilung der Baube-willigung der gegenständlichen Toranlage vorliegen und dass öffentliche Interessen der Sicherheit im Gegenstand durch die Toranlage weder berührt noch gefährdet werden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters beantragte sie den Bescheid des Gemeindevorstandes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu beheben und dahingehend abzuändern, dass den Unterbehörden die Erteilung der Baubewilligung für die gegenständliche Toranlage auf dem Grundstück Nr. xxx aufgetragen werde. In eventu beantragte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Ergänzung des Ermittlungs- und Beweisverfahrens und Neuentscheidung in der Sache aufzutragen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Beschwerde erwogen:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
1 Kärntner Bauordnung 1996 ist eine Baubewilligung dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben sind und durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 leg. cit. nicht hergestellt oder die Auflagen nach § 18 Abs. 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden können.
Paragraph 19, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 ist eine Baubewilligung dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben sind und durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. nicht hergestellt oder die Auflagen nach Paragraph 18, Absatz 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden können. § 18 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 lautet: „Stehen einem Vorhaben nach § 6 lit. a Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag, entgegen, so hat die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen; diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Beziehen sich Vorhaben
b und c auf bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einer Roten Gefahrenzone eines Gefahrenzonenplanes (§ 11 des Forstgesetzes 1975), dürfen sich Auflagen zur Verminderung der Gefahren sowohl auf das Vorhaben als auch auf das bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen und auf zweckdienliche Maßnahmen erstrecken, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.“„Stehen einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag, entgegen, so hat die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen; diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Beziehen sich Vorhaben
Paragraph 6, Litera b und c auf bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einer Roten Gefahrenzone eines Gefahrenzonenplanes (Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975), dürfen sich Auflagen zur Verminderung der Gefahren sowohl auf das Vorhaben als auch auf das bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen und auf zweckdienliche Maßnahmen erstrecken, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.“ Im gegenständlichen Fall stützt sich die Versagung der Baubewilligung darauf, dass die belangte Behörde der Auffassung ist, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war eine Adaptierung der Toranlage vorzunehmen, was zu einer Bewilligungs-fähigkeit des genannten Bauvorhabens hätte führen können. Insbesondere verweist die belangte Behörde auf ein Schreiben vom 04.04.2017, gerichtet an die Beschwerdeführerin, worin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wird, dass der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung erklärt habe, dass man mit geringen Umbaumaßnahmen die bestehende Toranlage bewilligungsfähig machen könnte und werde daher ein gemeinsamer Termin vorgeschlagen um eine Lösung zu erarbeiten. Mit Schreiben vom 10.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert mit der Baubehörde Kontakt aufzunehmen damit, gemeinsam mit der Wildbach- und Lawinenverbauung, die Sachlage besprochen und erörtert werden könne und Maßnahmen zur Bewilligungsfähigkeit der Toranlage erarbeitet werden könnten. Da die Beschwerdeführerin auf diesen Vorschlag nicht eingegangen ist, war daher die Baubewilligung zu versagen. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen ist, sich mit der Baubehörde in Verbindung zu setzen um an einer Lösung mitzuwirken die die Bewilligungsfähigkeit der Toranlage mit sich bringen könnte, hätte jedoch die beantragte Baubewilligung nicht abgewiesen werden dürfen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, anhand der konkreten Gegebenheiten, der Bauwerberin durch entsprechende Auflagen vorzuschreiben, in welcher Weise die Toranlage abgeändert werden müsste und hätte in der Folge die Bauwerberin die Möglichkeit gehabt gegen diese Auflagen im Rahmen der ihr zustehenden Rechtsmittel entsprechende Schritte einzuleiten. Aus den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 K-BO ist klar abzuleiten, dass, wenn einem Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag entgegenstehen, die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen hat. Aus den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3, K-BO ist klar abzuleiten, dass, wenn einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, K-BO Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag entgegenstehen, die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen hat. Die belangte Behörde und auch die Baubehörde erster Instanz haben jedoch diese erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zur Beurteilung der Frage, welche Auflagen erforderlich sind nicht durchgeführt bzw. haben die Baubehörde erster Instanz sowie die belangte Behörde ihre Entscheidung darauf gestützt, dass das gegenständliche Bauvorhaben in der eingereichten Form nicht bewilligungsfähig ist. Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde nach Ermittlung des relevanten Sachverhaltes zu beurteilen haben ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben allenfalls durch Erteilung entsprechender Auflagen den Voraus-setzungen des § 17 Abs. 1 K-BO entspricht und somit bewilligungsfähig ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde nach Ermittlung des relevanten Sachverhaltes zu beurteilen haben ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben allenfalls durch Erteilung entsprechender Auflagen den Voraus-setzungen des Paragraph 17, Absatz eins, K-BO entspricht und somit bewilligungsfähig ist. Da eine derartige Sachverhaltsermittlung nicht stattgefunden hat, war der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.749.2.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.