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{'item': 'KLVwG-1084-1085/7/2017'}

Obsah (9)§ 52§ 39Art. 131§ 7§ 58Art. 130§ 19§ 50§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-1084-1085/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über di

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 250,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 250,-- zu leisten. III.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Bauherr und Verpflichteter aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2013, AZ: xxx, zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten: 1: Sie haben als Bauherr durch die Firma xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, EZ xxx, wie dies am 17.4.2015 anlässlich eines Ortsaugenscheines durch ein Organ der Marktgemeinde festgestellt worden ist, das zur „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport“ mit Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2013, Zl.: xxx, bewilligte Vorhaben wie folgt abweichend von der angeführten Baubewilligung errichten lassen: o Auf der Nordseite des Carports wurde entweder abweichend von der Baubewilligung vom 13.11.2013 oder nachträglich (ohne Baubewilligung) eine Glasüberdachung samt einer Stütze mit einer Tiefe von 170 cm und mit einer Höhe von 260 cm errichtet. o Der errichtete Carport und die errichtete Stützmauer im Osten wurden wie folgt abweichend von der Baubewilligung vom 13.11.2013 ausgeführt: ● Die maximale Höhe des Carports beträgt an der Ostseite des Wohnhauses tatsächlich 270 cm anstatt 247 cm ● Die östliche Stützmauer wurde mit einer Höhe von 125 cm anstatt 80 cm ausgeführt. ● Die östliche Außenwand des Carports wurde – entgegen dem bewilligten Einreichplan – auf die östliche Stützmauer aufgesetzt, sodass die als Einheit zu werten ist. Dadurch erreicht der Carport an der Ostseite eine Gesamthöhe von 395 cm (270 cm + 125

  1. cm)anstatt 247 cm. Aus dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan ist aus dem Grundriss – Erdgeschoß und dem Schnitt A-A ersichtlich, dass der überdachte Autoabstellplatz aus zwei Säulen (westseitig) und einer Mauerscheibe (ostseitig) besteht und eine bauliche Verbindung zum Wohnhaus nicht dargestellt ist, weshalb der Carport eine separate bauliche Anlage darstellt, der auch ohne Wohnhaus standfähig ist. Da die Ausführung der Stützmauer und des Carports situativ und ausführungsgemäß entgegen dem Flächenwidmungsplan bzw. dem Bebauungsplan erfolgte, steht dieser Umstand der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, weshalb die Möglichkeit, hierfür nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden durfte. Zusammenfassend liegt somit hinsichtlich dieser baulichen Anlagen und zwar der Stützmauer und des Carports eine konsenswidrige Errichtung vor. Sie haben daher diese baulichen Anlagen abweichend von der Baubewilligung der Marktgemeinde xxx errichten und ausführen lassen. 2: Sie haben als Bauherr und Mitverantwortlicher durch die Firma xxx auf dem Grundstütz Nr. xxx, KG xxx, EZ xxx, wie dies aus dem vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Baubehörde vorgelegten Vermessungsplan vom 11.03.2016 abzuleiten war, das zur „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport“ mit Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2013, Zl.: xxx, bewilligte Vorhaben wie folgt abweichend von der angeführten Baubewilligung errichten lassen: Das Dach wurde im abstandsrelevanten Traufenbereich um ca. 16,5 cm zu hoch ausgeführt. ● Die FFOK wurde um 8,8 cm zu hoch errichtet. ● Die Abstände des Wohnhauses zur östlichen Grundgrenze – Parz. xxx, KG xxx – wurden nicht wie bewilligt ausgeführt. Teilweise wurde das Wohnhaus um ca. 12 cm näher an die Grundgrenze herangebaut. ● Auf Basis des interpolierten, gewachsenen Geländes sowie der gemessenen Traufenhöhe ergibt sich für die tatsächliche Ausführung des Wohnhauses ein erforderlicher Mindestabstand zur östlichen Grundstücksgrenze von ca. 4,42 m. Dieser Mindestabstand zur Parz. xxx, KG xxx, wird auf Grund des tatsächlich gegebenen, weiteren Abstandes von ca. 6,31 m aber eingehalten. ● Die Außenabmessungen des errichteten Wohnhauses (11,91 m x 7,68 m bzw. 5,25 m x 2,89
  2. m)haben sich gegenüber der Baubewilligung (11,82 m x 7,57 m bzw. 5,27 m x 2,95
  3. m)geändert. ● Dadurch wird die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 0,4 überschritten. Am 15.06.2016 hat der hochbautechnische Amtssachverständige ergänzend festgestellt, dass das Grundstück xxx, KG xxx, laut Grundbuch eine Fläche von 488 m² aufweist, wobei die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks laut Bebauungsplan xxx-Allgemein im Bauland-Wohngebiet 0,4 betragen darf. Die zulässige Bruttogeschoßfläche liegt für dieses Grundstück bei 195,20 m², wogegen die tatsächliche Bruttogeschoßfläche 198,11 m² beträgt, weshalb somit eine Überschreitung der Bruttogeschoßfläche von 2,91 m² vorliegt. ● Das Urgelände entlang der östlichen Grundgrenze wurde in den bewilligten Unterlagen generell zu hoch angenommen. Aufgrund der Änderungen der Lage und Größe des Wohnhauses im vorstehenden Sinne liegt eine wesentliche Projektänderung und damit eine konsenslose Bauausführung vor und haben sie daher ein Gebäude (Wohnhaus) errichten und ausführen lassen, obwohl Sie für dieses Gebäude nicht im Besitze einer Baubewilligung der Marktgemeinde xxx gewesen sind.“ Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf den Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift des § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 Kärntner Bauordnung 1996 und in Bezug auf den Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschrift des § 50 Abs. 1 lit. a Z 1 Kärntner Bauordnung 1996 verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von Euro 250,00 und Euro 1.000,00 verhängt wurden.Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf den Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Kärntner Bauordnung 1996 und in Bezug auf den Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, Kärntner Bauordnung 1996 verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von Euro 250,00 und Euro 1.000,00 verhängt wurden. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus: „1. Anfechtungserklärung: Das Straferkenntnis vom 14.03.2017 zu GZ: xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx wird seinem gesamten Inhalte nach, insbesondere dahingehend angefochten, als dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1 vorgeworfen wird, hinsichtlich der Stützmauer und des Carports eine konsenswidrige Errichtung abweichend von der Baubewilligung der Marktgemeinde xxx vorgenommen zu haben und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2 vorgeworfen wird, dass Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport“ abweichend von der mit Bescheid der xxx vom 13.11.2013, GZ: xxx, erteilten Baubewilligung errichtet zu haben, weshalb eine konsenslose Bauausführung vorliegen würde, weshalb von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe von € 250,00 sowie hinsichtlich Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verhängt und der Beschwerdeführer zum Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von € 125,00 verpflichtet wurde. 2. Sachverhalt: Bei einer Kontrolle durch Organe der Marktgemeinde xxx anlässlich eines Ortsaugenscheines am 17.04.2015 sowie durch Stellungnahme eines hochbautechnischen Amtssachverständigen der Baubehörde seien die in den Spruchpunkten 1 und 2 festgestellten Abweichen festgestellt worden. Hiezu wird ausgeführt wie folgt: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als Bauherr und Mitverantwortlicher durch die Firma xxx auf dem Grundstück-Nr. xxx, KG xxx xxx, ein Einfamilienwohnhaus mit Carport und Stützmauer errichten lassen, wobei hinsichtlich des Carports und der Stützmauer eine konsenswidrige und hinsichtlich des Wohnhauses eine konsenslose Errichtung vorliegen soll. Außerstreit gestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Baufirma Bau xxx (idF: xxx) mit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Stützmauer

der seitens der Marktgemeinde xxx im vereinfachten Verfahren erteilten Baubewilligung vom 13.11.2013 zu AZ. xxx beauftragt hat. Mit Bauvollendungsmeldung vom 18.08.2014 wurde der Marktgemeinde xxx angezeigt, dass das bewilligte Vorhaben am 24.07.2014 fertiggestellt wurde.Außerstreit gestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Baufirma Bau xxx in der Fassung, xxx) mit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Stützmauer

der seitens der Marktgemeinde xxx im vereinfachten Verfahren erteilten Baubewilligung vom 13.11.2013 zu AZ. xxx beauftragt hat. Mit Bauvollendungsmeldung vom 18.08.2014 wurde der Marktgemeinde xxx angezeigt, dass das bewilligte Vorhaben am 24.07.2014 fertiggestellt wurde. Seitens der beauftragten Baufirma xxx wurde dem Beschwerdeführer eine Bestätigung

§ 39Abs.

2 K-BO 1996 ausgehändigt, in welcher seitens der Baufirma xxx bestätigt wurde, dass die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen und den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 K-BO 1996 sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist. Seitens der beauftragten Baufirma xxx wurde dem Beschwerdeführer eine Bestätigung

Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 ausgehändigt, in welcher seitens der Baufirma xxx bestätigt wurde, dass die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen und den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 K-BO 1996 sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist. Aufgrund von Eingaben der Anrainerin, Frau xxx, an die Marktgemeinde xxx und bei dem Zentralen Beschwerdemanagement des Amtes der Kärntner Landesregierung im März 2015 bzw. November/Dezember 2015 wurde in der Folge seitens der Marktgemeinde xxx im April 2015 bzw. im März 2016 festgestellt, dass das Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt wurde. Hinsichtlich des Carports und der Stützmauer liegt ein rechtskräftiger Bescheid vom 19.08.2015 der Marktgemeinde xxx vor, in welchem der Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 aufgetragen wurde. 3. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:

Art. 131Abs.

1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide/Straferkenntnisse von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Parteistellung.

Artikel 131

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide/Straferkenntnisse von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Parteistellung.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG 4 Wochen. Die Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 12.04.2017 zugestellt und ist daher fristgerecht erhoben.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Die Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 12.04.2017 zugestellt und ist daher fristgerecht erhoben. 4. Beschwerdegründe: a. Das angefochtene Straferkenntnis wird vom Beschwerdeführer seinem gesamten Inhalt und Umfang, wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten.

§ 39

AVG hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung der Behörde).

§ 58AVG sind Bescheide/Straferkenntnisse zu begründen.

Die Begründung hat die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens darzustellen und die daraus folgenden Rechtswirkungen darzulegen. Diesen Grundsätzen kommt das bekämpfte Straferkenntnis nicht nach.

Paragraph 39, AVG hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung der Behörde).

Paragraph 58, AVG sind Bescheide/Straferkenntnisse zu begründen. Die Begründung hat die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens darzustellen und die daraus folgenden Rechtswirkungen darzulegen. Diesen Grundsätzen kommt das bekämpfte Straferkenntnis nicht nach. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer kein wie immer geartetes Verschulden an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trifft. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde im Zuge des anhängigen Verfahrens einer Prüfung unterziehen müssen und wäre insbesondere verpflichtet gewesen, die angebotenen Beweise aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat als Generalunternehmer der Baufirma xxx mit der Errichtung des Einfamilienwohnhauses beauftragt. Diese hat nach Errichtung und Fertigstellung des Wohnhauses dem Beschwerdeführer gegenüber die ordnungsgemäße Ausführung schriftlich bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde erst durch die Amtshandlung der Marktgemeinde xxx darauf aufmerksam, dass das Gebäude abweichend von der erteilten Baubewilligung errichtet wurde. Der Beschwerdeführer hat sohin kein wie immer geartetes Verschulden an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu verantworten, da der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das von ihm beauftragte und von der Baufirma xxx ausgeführte Bauvorhaben nicht der erteilten Baubewilligung entsprach. Der Beschwerdeführer konnte als „Laie“ darauf vertrauen, dass die Baufirma xxx, die als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen ist, das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung ausführt. Es war für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass das Wohnhaus bzw. das Carport von der Baufirma xxx abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt wird. Dem Beschwerdeführer war und ist auch nicht bekannt, dass die Baufirma xxx jemals zuvor, Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt hat.Der Beschwerdeführer hat sohin kein wie immer geartetes Verschulden an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu verantworten, da der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das von ihm beauftragte und von der Baufirma xxx ausgeführte Bauvorhaben nicht der erteilten Baubewilligung entsprach. Der Beschwerdeführer konnte als „Laie“ darauf vertrauen, dass die Baufirma xxx, die als Sachverständige im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzusehen ist, das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung ausführt. Es war für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass das Wohnhaus bzw. das Carport von der Baufirma xxx abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt wird. Dem Beschwerdeführer war und ist auch nicht bekannt, dass die Baufirma xxx jemals zuvor, Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt hat. Beweis: Akt AZ xxx der Marktgemeinde xxx, dessen Beischaffung beantragt wird, vorzulegende Bestätigung

§ 39Abs.

2 K-BO der Firma Bau xxx,vorzulegende Bestätigung

Paragraph 39, Absatz 2, K-BO der Firma Bau xxx, xxx, Geschäftsführer der Firma Bau xxx, pA xxx, xxx als Zeuge, Der Beschwerdeführer hat auch umgehend nach Auftreten der Abweichung die Baufirma xxx davon in Kenntnis gesetzt und zur Neuplanung bzw. Neueinreichung angehalten. Zwischenzeitig ist diese Neueinreichung hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung erfolgt und hat der Beschwerdeführer sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Beweis: wie bisher; b. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung lediglich ausgeführt, dass die Abweichungen der Bauausführung für den Beschwerdeführer auch leicht erkennbar gewesen wären. Nähere Ausführungen, weshalb bzw. wie der Beschwerdeführer diese Abweichungen feststellen hätte müssen, bleibt die belangte Behörde jedoch schuldig. Aus dem Akt der Marktgemeinde xxx als zuständige Baubehörde ergibt sich vielmehr gegenteiliges und zwar, dass die Abweichungen – wenn überhaupt – erst nach Fertigstellung des Gewerkes durch die Baufirma xxx und nur unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen feststellbar waren. Beweis: wie bisher; Das bekämpfte Straferkenntnis leidet zusammenfassend sohin einerseits an Rechtswidrigkeit aufgrund an Verfahrensmängeln und andererseits an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Begründungsmängel.“ In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 18.09.2017 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser wurde der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie die Zeugen xxx und xxx gehört. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer xxx ist Hälfteeigentümer der Parz. xxx, KG xxx. Mit dem Bescheid vom 13.11.2013, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den Bauwerbern xxx und xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf der Parz. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen, die näher genannt wurden sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Das Unternehmen Bau xxx wurde vom Beschwerdeführer und von xxx als Generalunternehmerin mit der Ausführung des auf der Parz. xxx, KG xxx, geplanten Bauvorhabens beauftragt. Der Baubeginn erfolgte im Herbst

  1. Während der Bauausführung war der Beschwerdeführer xxx ca. zweimal wöchentlich auf der Baustelle anwesend. Anlässlich dieser Baustellenbesuche hat er Beschwerdeführer auch mit dem vor Ort anwesenden Polier gesprochen. Den Bauleiter des mit der Bauausführung beauftragten Unternehmens hat der Beschwerdeführer etwa drei- bis viermal auf der Baustelle gesehen. Der Beschwerdeführer hat sich allerdings nicht danach erkundigt, ob die Bauführung der Baubewilligung vom 13.11.2013, Zahl: xxx, entspricht. Am
  2. März 2016 hat der bautechnische Amtssachverständige der Marktgemeinde xxx xxx Abweichungen vom beim baubewilligten Vorhaben auf der Parz. xxx, KG xxx, festgestellt. Das Carport wurde an der Ostseite des Wohnhauses mit einer Höhe von 270 cm anstelle der baubehördlich bewilligten 247 cm ausgeführt. Die östliche Stützmauer wurde mit einer Höhe von 125 cm anstelle der bewilligten 80 cm errichtet. Die östliche Außenwand des Carports wurde entgegen dem genehmigten Einreichplan auf die zuvor beschriebene Stützmauer aufgesetzt. Dadurch hat das Carport eine Höhe von 325 cm anstelle der bewilligten 247 cm erreicht. Das im Auftrag des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau xxx errichtete Einfamilienhaus weicht von der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2013 erteilten Baubewilligung in der Form ab, dass zu den genehmigten Höhen hinsichtlich Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut (süd-östlicher Eckpunkt) eine Differenz von 0,146 m, Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut (nord-östlicher Eckpunkt) eine Differenz von 0,157 m, Firsthöhe eine Differenz von 0,231 m und hinsichtlich der fertigen Fußbodenoberkante eine Differenz von 0,088 m gegeben ist. In Bezug auf die Abstände zur östlichen Grundstücksgrenze und in Bezug auf die Lage des Wohnhauses ergeben sich folgende Abweichungen: der Abstand von der Außenwand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt 6,34 m sowie 3,42 m. Im genehmigten Einreichplan ist der Abstand von der Außenwand des Hauptgebäudes zur östlichen Grundgrenze mit einem Abstand von 6,27 m bzw. von der Außenwand des Wirtschaftsraumes zur östlichen Grundgrenze mit 3,3 m ausgewiesen und auch genehmigt. Des Weiteren hat sich das Gebäude entgegen den Einreichunterlagen im Hinblick auf die Lage in geringem Ausmaß nach Westen verschoben (7 cm Hauptgebäude bzw. 12 cm Wirtschaftsraum). Dem bewilligten Einreichplan ist eine Bruttogeschoßfläche von 194,99 m² zu entnehmen. Das tatsächlich errichtete Gebäude weist eine Bruttogeschoßfläche von 198,25 m² auf. Mit dem Bescheid vom 29.05.2017, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx dem Beschwerdeführer und xxx nachträglich die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf der Parzelle xxx, KG xxx. Dies nach Maßgabe der vorgelegten geänderten Projektunterlagen, die die zuvor dargestellten Abweichungen beinhalten. Diese Baubewilligung wurde am 21.10.2017 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 2.300,--, ist Hälfteeigentümer der Parz. xxx, KG xxx. Verbindlichkeiten hat der Beschwerdeführer keine. Sorgepflichtig ist er für seine Ehefrau xxx. Der Beschwerdeführer ist einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt (Strafverfügung Zahl: xxx, rechtkräftig mit 08.03.2015). Milderungsgründe gibt es keine. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentümerschaft des Beschwerdeführers am verfahrensgegenständlichen Grundstück xxx, KG xxx, sind seinen Angaben anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 zu entnehmen gewesen. Die Feststellungen zur erteilten Baubewilligung und auch zur nachträglich erteilten Baubewilligung konnten dem Inhalt des Bauaktes entnommen werden. Die Feststellungen zu den konsenswidrigen bzw. konsenslosen Baumaßnahmen konnten auf der Grundlage des übermittelten Verwaltungsaktes, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.09.2017 sowie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.12.2017, Zahl: xxx, getroffen werden. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter dezidiert ausgeführt, dass es in Bezug auf das Bauvorhaben, das auf der Parz. xxx, KG xxx, Abweichungen gegeben hat. Aufgrund dieser insoweit übereinstimmenden Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers sowie des anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen xxx, der die Abweichungen auf der Grundlage des vorgelegten Vermessungsplanes und der bewilligten Projektsunterlagen sowie anlässlich eines Ortsaugenscheines festgestellt hat, war an der Tatsache der konsenslosen und auch konsenswidrigen Bauführung nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat sich während der Bauzeit zumindest zweimal wöchentlich auf der Baustelle aufgehalten und sich auch mit den Personen, die mit der Bauausführung betraut waren, unterhalten. In diesem Zusammenhang hat er sich jedoch nicht danach erkundigt, ob die Bauführung entsprechend der Baubewilligung erfolgt. Diese Feststellungen konnten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Feststellung betreffend die Verwaltungsstrafvormerkungen stützt sich auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lauten auszugsweise wie folgt: § 27 PrüfungsumfangParagraph 27, Prüfungsumfang „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 50 ErkenntnisseParagraph 50, Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF lauten (auszugsweise): § 50 GeldstrafenParagraph 50, Geldstrafen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
  1. a)mit Geldstrafe von 500 Euro bis 20.000 Euro, wer 1. bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt; …
  2. c)mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, wer … 2. Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt; … V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Aufgrund des zuvor festgestellten Sachverhaltes ist es erwiesen, dass der Be-schwerdeführer das Carport auf der Parz. xxx, KG xxx, abweichend von der Baubewilligung vom 13.11.2013, Zahl: xxx, - es wurde um 78 cm höher als bewilligt ausgeführt - hat ausführen lassen, indem er das Bauunternehmen Bau xxx mit der Ausführung des Bauvorhabens beauftragt hat. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer das auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtete Wohngebäude konsenslos hat ausführten lassen, weil im Besonderen die Erdgeschossfußbodenoberkante um 8,8 cm höher liegt als jene die der Baubewilligung zugrunde liegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (dazu zuletzt das Erkenntnis vom 24.02.2016, Zahl: Ro 2015/05/0012) wird eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon – so bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung (Hinweis Entscheidung des VwGH vom 3. Juli 2001, 2001/05/0072) - eine neuerliche Baubewilligung erfordert (Hinweis Entscheidung des VwGH vom 15. Mai 2012, 2012/05/0008, und vom 8. April 2014, 2012/05/0057, mwN). In seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zahl: 2013/05/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgesprochen: Die Baubewilligung wird für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (Hinweis E 1992/11/24, 92/05/0201). Es sind zwar Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" auszugehen ist, es ist aber im Beschwerdefall zu beachten, dass es nicht allein auf eine Verschiebung der Lage des Gebäudes um einige Zentimeter ankommt, sondern dass gerade durch diese Abweichung vom genehmigten Plan eine Unterschreitung der Mindestabstände eingetreten ist. Die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen. Im vorliegenden Fall ist mit der Änderung der Höhenlage (Erdgeschossfußbodenoberkante + 8,8
  3. cm)des Gebäudes eine Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl verbunden gewesen, weshalb von einer wesentlichen Änderung dieses Vorhabens auszugehen ist und die Bauführung damit konsenslos erfolgte. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht in Bezug auf das Carport die Rechtsvorschrift des § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 Kärntner Bauordnung 1996 und betreffend dem Wohngebäude die Rechtsvorschrift des § 50 Abs. 1 lit. a Z 1 Kärntner Bauordnung 1996 verletzt hat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht in Bezug auf das Carport die Rechtsvorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Kärntner Bauordnung 1996 und betreffend dem Wohngebäude die Rechtsvorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, Kärntner Bauordnung 1996 verletzt hat. Entsprechend der Bestimmung § 50 Abs 3 Kärntner Bauordnung 1996 sind konsenslose und konsenswidrige Errichtungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen Dauerdelikte, deren strafbares Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglichen Baubewilligung endet. Im gegenständlichen Fall wurde eine nachträgliche Baubewilligung erteilt und hat das strafbare Verhalten daher erst am 21.10.2017 geendet.Entsprechend der Bestimmung Paragraph 50, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 sind konsenslose und konsenswidrige Errichtungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen Dauerdelikte, deren strafbares Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglichen Baubewilligung endet. Im gegenständlichen Fall wurde eine nachträgliche Baubewilligung erteilt und hat das strafbare Verhalten daher erst am 21.10.2017 geendet. VI. Erwägungen zur Strafbemessung: römisch sechs. Erwägungen zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeu-tung des strafrechtlich geschütztes Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeu-tung des strafrechtlich geschütztes Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mil-derungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mil-derungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 50Abs.

1 lit. a Z 1 ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000,-- Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000,-- Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

§ 50Abs.

1 lit. c Z 2 ist mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ist mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist das Vorhandensein einer das Verhalten verbietenden Norm und ein dem Tatbestand entsprechendes Verhalten.

§ 1Abs. 1 Strafgesetzbuch (St

GB) darf eine Strafe nur wegen einer Tat ver-hängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (nulla poena sine lege). Die dem Beschwerdeführer zu Recht angelasteten Verwaltungsübertretungen waren im Zeitpunkt der Tat im Rechtsbestand der Kärntner Bauordnung 1996 und sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), weshalb fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist das Vorhandensein einer das Verhalten verbietenden Norm und ein dem Tatbestand entsprechendes Verhalten.

Paragraph eins, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) darf eine Strafe nur wegen einer Tat ver-hängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (nulla poena sine lege). Die dem Beschwerdeführer zu Recht angelasteten Verwaltungsübertretungen waren im Zeitpunkt der Tat im Rechtsbestand der Kärntner Bauordnung 1996 und sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), weshalb fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor-samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)§ 5 RZ 5).Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor-samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 5, RZ 5). Die Strafbemessung hat so zu erfolgen, dass sich diese im Rahmen des möglichen Strafausmaßes in der konkreten Verwaltungsvorschrift bewegt, auf die Auswirkungen einer Strafe und andere zu erwartenden Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht nimmt, Aspekte der Spezial- und Generalprävention nicht vernachlässigt werden und objektive und subjektive Kriterien zu berücksichtigen sind. Als objektives Kriterium ist zu berücksichtigen, dass

§ 19Abs. 1 VSt

G die Grundlage für die Strafbemessung stets die Bedeutung des strafrechtlich geschütz-ten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat bildet. Es ist auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder auf die Gefähr-dung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie darauf, in-wieweit die Tat tatsächliche Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt.Als objektives Kriterium ist zu berücksichtigen, dass

Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Grundlage für die Strafbemessung stets die Bedeutung des strafrechtlich geschütz-ten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat bildet. Es ist auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder auf die Gefähr-dung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie darauf, in-wieweit die Tat tatsächliche Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Der Schutzzweck der gegenständlichen übertretenen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 verfolgt das Ziel, dass Vorhaben nur mit rechtskräftiger Baubewilligung ausgeführt werden. Im gegenständlichen Fall ist der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertre-tung nicht unerheblich, weil eine Reihe von Abweichungen beim baubewilligten Vorhaben vorgenommen wurden. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass es an der Vorwerfbarkeit der ihm angelasteten Tat fehlen würde, weil er Laie sei und er mit der Umsetzung des Vorhabens Professionisten im Besonderen die Baufirma xxx als Generalunternehmerin beauftragt habe, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich auf der Baustelle anwesend war und auch mit den auf der Baustelle beschäftigen Personen gesprochen hat. In diesem Zusammenhang verlangt der Verwaltungsgerichtshof, dass sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ hat (dazu VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Damit bejaht der VwGH eine Erkundigungspflicht, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist so zB bei einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126). Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich dahingehend zu erkundigen, ob die Bauausführung auch entsprechend der ihm erteilten Baubewilligung erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung besteht die Erkundigungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln und bezieht sich auch auf den Inhalt von Bescheiden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nicht dahingehend erkundigt hat und auch gar nicht behauptet hat, ob die Bauführung auch der Baubewilligung entspricht, ist ihm die konsenswidrige bzw. konsenslose Bauführung auch vorwerfbar. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist eine einschlägige Verwaltungsstrafe vorgemerkt. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Strafrahmen (bis zu Euro 20.000,-- und Euro 500 – Euro 20.000), die Einkommens- (€ 2.300), Vermögensverhältnisse (Hälfteeigentümer der Liegenschaft) sowie Sorgepflichten (für die Ehefrau) erscheinen die verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 250,-- und 1.000,-- geboten um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1084.1085.7.2017

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