GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 250,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 250,-- zu leisten. III.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Bauherr und Verpflichteter aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2013, AZ: xxx, zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten: 1: Sie haben als Bauherr durch die Firma xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, EZ xxx, wie dies am 17.4.2015 anlässlich eines Ortsaugenscheines durch ein Organ der Marktgemeinde festgestellt worden ist, das zur „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport“ mit Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2013, Zl.: xxx, bewilligte Vorhaben wie folgt abweichend von der angeführten Baubewilligung errichten lassen: o Auf der Nordseite des Carports wurde entweder abweichend von der Baubewilligung vom 13.11.2013 oder nachträglich (ohne Baubewilligung) eine Glasüberdachung samt einer Stütze mit einer Tiefe von 170 cm und mit einer Höhe von 260 cm errichtet. o Der errichtete Carport und die errichtete Stützmauer im Osten wurden wie folgt abweichend von der Baubewilligung vom 13.11.2013 ausgeführt: ● Die maximale Höhe des Carports beträgt an der Ostseite des Wohnhauses tatsächlich 270 cm anstatt 247 cm ● Die östliche Stützmauer wurde mit einer Höhe von 125 cm anstatt 80 cm ausgeführt. ● Die östliche Außenwand des Carports wurde – entgegen dem bewilligten Einreichplan – auf die östliche Stützmauer aufgesetzt, sodass die als Einheit zu werten ist. Dadurch erreicht der Carport an der Ostseite eine Gesamthöhe von 395 cm (270 cm + 125
der seitens der Marktgemeinde xxx im vereinfachten Verfahren erteilten Baubewilligung vom 13.11.2013 zu AZ. xxx beauftragt hat. Mit Bauvollendungsmeldung vom 18.08.2014 wurde der Marktgemeinde xxx angezeigt, dass das bewilligte Vorhaben am 24.07.2014 fertiggestellt wurde.Außerstreit gestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Baufirma Bau xxx in der Fassung, xxx) mit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Stützmauer
der seitens der Marktgemeinde xxx im vereinfachten Verfahren erteilten Baubewilligung vom 13.11.2013 zu AZ. xxx beauftragt hat. Mit Bauvollendungsmeldung vom 18.08.2014 wurde der Marktgemeinde xxx angezeigt, dass das bewilligte Vorhaben am 24.07.2014 fertiggestellt wurde. Seitens der beauftragten Baufirma xxx wurde dem Beschwerdeführer eine Bestätigung
2 K-BO 1996 ausgehändigt, in welcher seitens der Baufirma xxx bestätigt wurde, dass die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen und den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 K-BO 1996 sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist. Seitens der beauftragten Baufirma xxx wurde dem Beschwerdeführer eine Bestätigung
Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 ausgehändigt, in welcher seitens der Baufirma xxx bestätigt wurde, dass die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen und den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 K-BO 1996 sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist. Aufgrund von Eingaben der Anrainerin, Frau xxx, an die Marktgemeinde xxx und bei dem Zentralen Beschwerdemanagement des Amtes der Kärntner Landesregierung im März 2015 bzw. November/Dezember 2015 wurde in der Folge seitens der Marktgemeinde xxx im April 2015 bzw. im März 2016 festgestellt, dass das Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt wurde. Hinsichtlich des Carports und der Stützmauer liegt ein rechtskräftiger Bescheid vom 19.08.2015 der Marktgemeinde xxx vor, in welchem der Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 aufgetragen wurde. 3. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:
1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide/Straferkenntnisse von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Parteistellung.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide/Straferkenntnisse von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Parteistellung.
GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG 4 Wochen. Die Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 12.04.2017 zugestellt und ist daher fristgerecht erhoben.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Die Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 12.04.2017 zugestellt und ist daher fristgerecht erhoben. 4. Beschwerdegründe: a. Das angefochtene Straferkenntnis wird vom Beschwerdeführer seinem gesamten Inhalt und Umfang, wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten.
AVG hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung der Behörde).
Die Begründung hat die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens darzustellen und die daraus folgenden Rechtswirkungen darzulegen. Diesen Grundsätzen kommt das bekämpfte Straferkenntnis nicht nach.
Paragraph 39, AVG hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung der Behörde).
Paragraph 58, AVG sind Bescheide/Straferkenntnisse zu begründen. Die Begründung hat die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens darzustellen und die daraus folgenden Rechtswirkungen darzulegen. Diesen Grundsätzen kommt das bekämpfte Straferkenntnis nicht nach. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer kein wie immer geartetes Verschulden an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trifft. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde im Zuge des anhängigen Verfahrens einer Prüfung unterziehen müssen und wäre insbesondere verpflichtet gewesen, die angebotenen Beweise aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat als Generalunternehmer der Baufirma xxx mit der Errichtung des Einfamilienwohnhauses beauftragt. Diese hat nach Errichtung und Fertigstellung des Wohnhauses dem Beschwerdeführer gegenüber die ordnungsgemäße Ausführung schriftlich bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde erst durch die Amtshandlung der Marktgemeinde xxx darauf aufmerksam, dass das Gebäude abweichend von der erteilten Baubewilligung errichtet wurde. Der Beschwerdeführer hat sohin kein wie immer geartetes Verschulden an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu verantworten, da der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das von ihm beauftragte und von der Baufirma xxx ausgeführte Bauvorhaben nicht der erteilten Baubewilligung entsprach. Der Beschwerdeführer konnte als „Laie“ darauf vertrauen, dass die Baufirma xxx, die als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen ist, das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung ausführt. Es war für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass das Wohnhaus bzw. das Carport von der Baufirma xxx abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt wird. Dem Beschwerdeführer war und ist auch nicht bekannt, dass die Baufirma xxx jemals zuvor, Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt hat.Der Beschwerdeführer hat sohin kein wie immer geartetes Verschulden an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu verantworten, da der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das von ihm beauftragte und von der Baufirma xxx ausgeführte Bauvorhaben nicht der erteilten Baubewilligung entsprach. Der Beschwerdeführer konnte als „Laie“ darauf vertrauen, dass die Baufirma xxx, die als Sachverständige im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzusehen ist, das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung ausführt. Es war für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass das Wohnhaus bzw. das Carport von der Baufirma xxx abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt wird. Dem Beschwerdeführer war und ist auch nicht bekannt, dass die Baufirma xxx jemals zuvor, Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt hat. Beweis: Akt AZ xxx der Marktgemeinde xxx, dessen Beischaffung beantragt wird, vorzulegende Bestätigung
2 K-BO der Firma Bau xxx,vorzulegende Bestätigung
Paragraph 39, Absatz 2, K-BO der Firma Bau xxx, xxx, Geschäftsführer der Firma Bau xxx, pA xxx, xxx als Zeuge, Der Beschwerdeführer hat auch umgehend nach Auftreten der Abweichung die Baufirma xxx davon in Kenntnis gesetzt und zur Neuplanung bzw. Neueinreichung angehalten. Zwischenzeitig ist diese Neueinreichung hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung erfolgt und hat der Beschwerdeführer sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Beweis: wie bisher; b. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung lediglich ausgeführt, dass die Abweichungen der Bauausführung für den Beschwerdeführer auch leicht erkennbar gewesen wären. Nähere Ausführungen, weshalb bzw. wie der Beschwerdeführer diese Abweichungen feststellen hätte müssen, bleibt die belangte Behörde jedoch schuldig. Aus dem Akt der Marktgemeinde xxx als zuständige Baubehörde ergibt sich vielmehr gegenteiliges und zwar, dass die Abweichungen – wenn überhaupt – erst nach Fertigstellung des Gewerkes durch die Baufirma xxx und nur unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen feststellbar waren. Beweis: wie bisher; Das bekämpfte Straferkenntnis leidet zusammenfassend sohin einerseits an Rechtswidrigkeit aufgrund an Verfahrensmängeln und andererseits an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Begründungsmängel.“ In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 18.09.2017 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser wurde der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie die Zeugen xxx und xxx gehört. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer xxx ist Hälfteeigentümer der Parz. xxx, KG xxx. Mit dem Bescheid vom 13.11.2013, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den Bauwerbern xxx und xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf der Parz. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen, die näher genannt wurden sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Das Unternehmen Bau xxx wurde vom Beschwerdeführer und von xxx als Generalunternehmerin mit der Ausführung des auf der Parz. xxx, KG xxx, geplanten Bauvorhabens beauftragt. Der Baubeginn erfolgte im Herbst
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF lauten (auszugsweise): § 50 GeldstrafenParagraph 50, Geldstrafen
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeu-tung des strafrechtlich geschütztes Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeu-tung des strafrechtlich geschütztes Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mil-derungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mil-derungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
1 lit. a Z 1 ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000,-- Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000,-- Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.
1 lit. c Z 2 ist mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ist mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist das Vorhandensein einer das Verhalten verbietenden Norm und ein dem Tatbestand entsprechendes Verhalten.
GB) darf eine Strafe nur wegen einer Tat ver-hängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (nulla poena sine lege). Die dem Beschwerdeführer zu Recht angelasteten Verwaltungsübertretungen waren im Zeitpunkt der Tat im Rechtsbestand der Kärntner Bauordnung 1996 und sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), weshalb fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist das Vorhandensein einer das Verhalten verbietenden Norm und ein dem Tatbestand entsprechendes Verhalten.
Paragraph eins, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) darf eine Strafe nur wegen einer Tat ver-hängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (nulla poena sine lege). Die dem Beschwerdeführer zu Recht angelasteten Verwaltungsübertretungen waren im Zeitpunkt der Tat im Rechtsbestand der Kärntner Bauordnung 1996 und sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), weshalb fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor-samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G die Grundlage für die Strafbemessung stets die Bedeutung des strafrechtlich geschütz-ten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat bildet. Es ist auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder auf die Gefähr-dung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie darauf, in-wieweit die Tat tatsächliche Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt.Als objektives Kriterium ist zu berücksichtigen, dass
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Grundlage für die Strafbemessung stets die Bedeutung des strafrechtlich geschütz-ten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat bildet. Es ist auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder auf die Gefähr-dung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie darauf, in-wieweit die Tat tatsächliche Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Der Schutzzweck der gegenständlichen übertretenen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 verfolgt das Ziel, dass Vorhaben nur mit rechtskräftiger Baubewilligung ausgeführt werden. Im gegenständlichen Fall ist der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertre-tung nicht unerheblich, weil eine Reihe von Abweichungen beim baubewilligten Vorhaben vorgenommen wurden. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass es an der Vorwerfbarkeit der ihm angelasteten Tat fehlen würde, weil er Laie sei und er mit der Umsetzung des Vorhabens Professionisten im Besonderen die Baufirma xxx als Generalunternehmerin beauftragt habe, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich auf der Baustelle anwesend war und auch mit den auf der Baustelle beschäftigen Personen gesprochen hat. In diesem Zusammenhang verlangt der Verwaltungsgerichtshof, dass sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ hat (dazu VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Damit bejaht der VwGH eine Erkundigungspflicht, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist so zB bei einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126). Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich dahingehend zu erkundigen, ob die Bauausführung auch entsprechend der ihm erteilten Baubewilligung erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung besteht die Erkundigungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln und bezieht sich auch auf den Inhalt von Bescheiden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nicht dahingehend erkundigt hat und auch gar nicht behauptet hat, ob die Bauführung auch der Baubewilligung entspricht, ist ihm die konsenswidrige bzw. konsenslose Bauführung auch vorwerfbar. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist eine einschlägige Verwaltungsstrafe vorgemerkt. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Strafrahmen (bis zu Euro 20.000,-- und Euro 500 – Euro 20.000), die Einkommens- (€ 2.300), Vermögensverhältnisse (Hälfteeigentümer der Liegenschaft) sowie Sorgepflichten (für die Ehefrau) erscheinen die verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 250,-- und 1.000,-- geboten um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1084.1085.7.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.