GVG als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind € 12,--, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind € 12,--, zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben am 15.3.2016 um 9:40 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen xxx in xxx, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone xxx ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr abgestellt und dadurch die Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen hinterzogen bzw. verkürzt. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17
G eine Geldstrafe von EUR 60,00 verhängt.
G, BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F., tritt im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden.“Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie
Paragraph 17,
Paragraph 16,
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kurzparkzonengebühr gelten für Gemeinden, die aufgrund einer gem Paragraph 7, Absatz 5, des Finanzverfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen
Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 ausschreiben. 2. Abs Die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzte zulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt. Die xxx hat mit Verordnung des Gemeinderates vom 8.4.2008, Zahl xxx, idgF, betreffend die Einhebung einer Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen
VO 1960 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die xxx hat mit Verordnung des Gemeinderates vom 8.4.2008, Zahl xxx, idgF, betreffend die Einhebung einer Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen
Paragraph 25, StVO 1960 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
der Klagenfurter Parkgebührenverordnung ist das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer in der im Abs 3 bezeichneten Kurzparkzone (§ 25 StVO) werktags von Montag - Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 - 12.00 Uhr gebührenpflichtig.
Paragraph 2, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung ist das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer in der im Absatz 3, bezeichneten Kurzparkzone (Paragraph 25, StVO) werktags von Montag - Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 - 12.00 Uhr gebührenpflichtig. Bei der Regelung des § 25 Abs 1 StVO ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass der Gesetzgeber im Sinn hatte, an Orten, die einer starken Verkehrsbelastung unterliegen, das rechtmäßige Parken zeitlich einzuschränken, sodass im Bereich der durch Verordnung festgelegten Straßenabschnitte zwar rechtmäßig geparkt werden darf, dies aber nur für einen beschränkten Zeitraum. Bei der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, StVO ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass der Gesetzgeber im Sinn hatte, an Orten, die einer starken Verkehrsbelastung unterliegen, das rechtmäßige Parken zeitlich einzuschränken, sodass im Bereich der durch Verordnung festgelegten Straßenabschnitte zwar rechtmäßig geparkt werden darf, dies aber nur für einen beschränkten Zeitraum. Zudem hat der Gesetzgeber - neben vielen anderen Regelungen, die systematisch mit Kurzparkzonenregelungen konkurrieren können - in § 24 StVO ausdrücklich Halte- und Parkverbote vorgesehen. Kurzparkzonen in Halte- und Parkverbotsbereichen sind jedoch nicht vorgesehen. Eine solche Anordnung des Gesetzes wäre an sich zwecklos, als dass das Halten und Parken im Halte- und Parkverbot und das Parken im Parkverbot von vorne herein untersagt ist und zwar in zeitlicher Hinsicht von der ersten Sekunde an. Es muss also davon ausgegangen werden, dass sich schon die Verordnungs-ermächtigung des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf Kurzparkzonen nur auf Verkehrsflächen beziehen kann, in denen das Halten und Parken grundsätzlich erlaubt ist. Zudem hat der Gesetzgeber - neben vielen anderen Regelungen, die systematisch mit Kurzparkzonenregelungen konkurrieren können - in Paragraph 24, StVO ausdrücklich Halte- und Parkverbote vorgesehen. Kurzparkzonen in Halte- und Parkverbotsbereichen sind jedoch nicht vorgesehen. Eine solche Anordnung des Gesetzes wäre an sich zwecklos, als dass das Halten und Parken im Halte- und Parkverbot und das Parken im Parkverbot von vorne herein untersagt ist und zwar in zeitlicher Hinsicht von der ersten Sekunde an. Es muss also davon ausgegangen werden, dass sich schon die Verordnungs-ermächtigung des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf Kurzparkzonen nur auf Verkehrsflächen beziehen kann, in denen das Halten und Parken grundsätzlich erlaubt ist. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kärntner Landesabgabengesetzgeber mit § 1 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichts- gesetzes sowie auch der xxx an das Bestehen einer nach der StVO eingerichteten Kurzparkzone anknüpft und ausdrücklich regelt, dass die Einhebung einer Gebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eingehoben werden darf. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kärntner Landesabgabengesetzgeber mit Paragraph eins, des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichts- gesetzes sowie auch der xxx an das Bestehen einer nach der StVO eingerichteten Kurzparkzone anknüpft und ausdrücklich regelt, dass die Einhebung einer Gebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eingehoben werden darf. Soweit die belangte Behörde in ihrer Begründung ausführt, dass Kurzparkzonen durch weitere Verkehrsbeschränkungen und -verbote (wie hier einem Halte-und Parkverbot) nicht unterbrochen werden, ist dem dem Grunde nach zuzustimmen. Demgemäß müssen, im Falle des Bestehens eines Halte- und Parkverbotes innerhalb einer Kurzparkzone, vor und nach diesem, nicht zusätzliche Vorschriftszeichen nach § 52 Ziff 13 d StVO (Kurzparkzone) vorgesehen werden. Vielmehr bleibt die (flächendeckend) verordnete Kurzparkzone auch ohne zusätzliche Straßenverkehrszeichen aufrecht und wird nicht unterbrochen. Demgemäß müssen, im Falle des Bestehens eines Halte- und Parkverbotes innerhalb einer Kurzparkzone, vor und nach diesem, nicht zusätzliche Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziff 13 d StVO (Kurzparkzone) vorgesehen werden. Vielmehr bleibt die (flächendeckend) verordnete Kurzparkzone auch ohne zusätzliche Straßenverkehrszeichen aufrecht und wird nicht unterbrochen. Dennoch kann es zu einer Normenkonkurrenz kommen, die dazu führen kann, dass eine der beiden konkurrierenden Normen im Bereich einer bestimmten Verkehrsfläche zeitweilig oder generell unanwendbar ist. Diese Frage ist jedoch für den gegenständlichen Fall ohne Belang, da sich der Kärntner Landesgesetzgeber und ihm folgend auch die xxx in ihren normativen Grundlagen (Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz, Klagenfurter Parkgebührenverordnung) für eine Trennung zwischen Gebührenpflicht in Kurzparkzonen und Halte- und Parkverbotsregeln entschieden haben. So hat der Landesgesetzgeber, wie oben ersichtlich, die Gemeinden nur dazu ermächtigt, Abgaben für das Abstellen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer einzuheben. Aus diesem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass nach dieser Bestimmung keine Parkgebühr verordnet werden kann, wenn ein Parken schon dem Grunde nach nicht erlaubt ist. Eine Parkgebühr kann somit nur in jenen Fällen verordnet werden, in denen ein Parken in zeitlicher Hinsicht auch zulässig ist. Der Kärntner Landesgesetzgeber hat sich für eine Regelung zugunsten der Klarheit und der Vermeidung von Überschneidungen entschieden, sodass bei Nichtentrichtung oder Verkürzung von Parkgebühren in Kurzparkzonenbereichen, in denen ein Parken dem Grunde nach erlaubt ist, nach dem Kärntner Parkraum und Straßenaufsichtsgesetz zu bestrafen ist, im Falle von Verkehrsflächen (die innerhalb von Kurzparkzonen liegen können) auf denen ein Halten oder Parken schlicht untersagt ist, nach den dafür vorgesehenen Strafbestimmungen der StVO. Zu ähnlich gelagerten Sachverhalten hat das Verwaltungsgericht des Landes xxx bereits mehrfach Stellung genommen (xxx; xxx). Soweit es anderslautende Judikatur gibt, beziehen sich die Sachverhalte auf die xxx Parkometerabgabe und Parkgebühren in xxx. Die Landesgesetzgeber in xxx und der xxx haben aber gerade auf die in Kärnten vorgesehenen Einschränkungen verzichtet. Der Kärntner Landesgesetzgeber bezieht sich - anders als andere Landesgesetzgeber - in seiner Verordnungsermächtigung auf alle straßenpolizeilichen Vorschriften, somit ist jedenfalls auf § 24 StVO unmittelbar mit zu bedenken. Soweit es anderslautende Judikatur gibt, beziehen sich die Sachverhalte auf die xxx Parkometerabgabe und Parkgebühren in xxx. Die Landesgesetzgeber in xxx und der xxx haben aber gerade auf die in Kärnten vorgesehenen Einschränkungen verzichtet. Der Kärntner Landesgesetzgeber bezieht sich - anders als andere Landesgesetzgeber - in seiner Verordnungsermächtigung auf alle straßenpolizeilichen Vorschriften, somit ist jedenfalls auf Paragraph 24, StVO unmittelbar mit zu bedenken. Aus obigen Ausführungen ergibt sich völlig klar, dass das Halten und Parken in solchen Bereichen, in denen das Abstellen eines Kfz aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften schon von vornherein unzulässig ist, einer Einbeziehung in die Parkgebührenpflicht verwehrt ist. Aus diesen Gründen stelle ich somit die A n t r ä g e , das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1) eine mündliche Verhandlung durchführen und / in eventu 2) in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis des xxx vom 30.3.2017, xxx, aufheben und das Verfahren einstellen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit der Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Am 15. März 2016 stellte ein Aufsichtsorgan für die Überwachung des ruhenden Verkehrs (xxx) anlässlich eines Kontrollganges fest, dass um 09:40 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen xxx in xxx, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone xxx, ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr abgestellt und dadurch die Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen hinterzogen bzw. verkürzt wurde. Das gegenständliche KFZ war mit einer Ankunftszeit 09:00 Uhr abgestellt; nachdem die Gratisparkzeit von 10 Minuten (Halten) bereits überschritten und eine Parkgebühr nicht entrichtet worden war, wurde eine Organstrafverfügung wegen Nichtentrichtung der Parkgebühr ausgestellt und am Kraftfahrzeug hinterlegt. Gegen diese Strafverfügung vom 28. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig am 9. August 2016 Einspruch erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass unbestritten sei, dass er am 15. März 2016 um 09:40 Uhr sein KFZ Volvo Plug-In Hybrid mit dem behördlichen Kennzeichen xxx in xxx, xxx, ohne Entrichtung einer Parkgebühr abgestellt habe. Die Entrichtung einer Parkgebühr sei allerdings nicht notwendig gewesen, da das Fahrzeug nicht in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, sondern im dortigen „Halte- und Parkverbot, ausgenommen Elektrofahrzeuge während eines Ladevorgangs“ der E-Tankstelle des Institutes für Technologie und alternative Mobilität. Das KFZ sei zum Tatzeitpunkt mit Kabel angesteckt und mit einer Parkuhr versehen gewesen (ein Foto wurde beigelegt). Mit Datum vom 30. März 2017 erließ die belangte Behörde das hg. angefochtene Straferkenntnis. Im Wesentlichen wurde in der Begründung auf § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2005 verwiesen, wonach Gemeinden ermächtigt wurden, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen
VO durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben. Die xxx habe mit Verordnung des Gemeinderates vom 8. April 2008, xxx, von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die gebührenpflichtige Kurzparkzone werde weder durch die E-Ladestation noch durch das in diesem Bereich geltende Halte- und Parkverbot außer Kraft gesetzt. Verwiesen wurde weiters auf § 5 Abs. 1 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung, wonach jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Sonderbestimmungen der §§ 7 und 8 falle, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als 10 Minuten abstelle, zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet sei; der tatsächliche Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges sei deutlich sichtbar zu machen. Die Gesamtabstelldauer dürfe insgesamt die
VO verordnete Kurzparkdauer nicht überschreiten. Weiters wurde § 8 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung zitiert, wonach unter Z 10 eine Ausnahmeregelung für Elektrofahrzeuge geschaffen wurde, „wenn diese durch einen autorisierten Aufkleber als Elektrofahrzeuge gekennzeichnet sind“. Nachdem das gegenständliche KFZ des Beschwerdeführers nicht mit einem solchen Aufkleber iSd § 8 Z 10 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung gekennzeichnet gewesen sei, sei zu Recht eine Organstrafverfügung wegen nicht entrichteter Parkgebühr ausgestellt worden.Mit Datum vom 30. März 2017 erließ die belangte Behörde das hg. angefochtene Straferkenntnis. Im Wesentlichen wurde in der Begründung auf Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, Finanzausgleichsgesetz 2005 verwiesen, wonach Gemeinden ermächtigt wurden, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen
Paragraph 25, StVO durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben. Die xxx habe mit Verordnung des Gemeinderates vom 8. April 2008, xxx, von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die gebührenpflichtige Kurzparkzone werde weder durch die E-Ladestation noch durch das in diesem Bereich geltende Halte- und Parkverbot außer Kraft gesetzt. Verwiesen wurde weiters auf Paragraph 5, Absatz eins, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung, wonach jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Sonderbestimmungen der Paragraphen 7 und 8 falle, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als 10 Minuten abstelle, zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet sei; der tatsächliche Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges sei deutlich sichtbar zu machen. Die Gesamtabstelldauer dürfe insgesamt die
Paragraph 25, Absatz eins, StVO verordnete Kurzparkdauer nicht überschreiten. Weiters wurde Paragraph 8, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung zitiert, wonach unter Ziffer 10, eine Ausnahmeregelung für Elektrofahrzeuge geschaffen wurde, „wenn diese durch einen autorisierten Aufkleber als Elektrofahrzeuge gekennzeichnet sind“. Nachdem das gegenständliche KFZ des Beschwerdeführers nicht mit einem solchen Aufkleber iSd Paragraph 8, Ziffer 10, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung gekennzeichnet gewesen sei, sei zu Recht eine Organstrafverfügung wegen nicht entrichteter Parkgebühr ausgestellt worden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum genannten Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit im Halte- und Parkverbot in der xxx, xxx, sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx (Volvo Hybrid) ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt hatte und kein autorisierter Aufkleber für Elektrofahrzeuge an seinem KFZ angebracht war, wie sich aus dem Akteninhalt des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafaktes eindeutig ergibt und im Beschwerdevorbringen auch nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hatte sein KFZ zum Tatzeitpunkt an der E-Tankstelle mit Kabel angesteckt und wurde dieses geladen. 2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das gegenständliche mehrspurige Fahrzeug zur näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit selbst abgestellt zu haben; dies ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen. Er bestreitet ebenso wenig, dass kein autorisierter Aufkleber für Elektrofahrzeuge an seinem Fahrzeug angebracht war und, dass er die Parkgebühr nicht entrichtet hat. Somit wird der Sachverhalt nicht bestritten und ist geklärt. Der Beschwerdeführer bekämpft das Straferkenntnis der belangten Behörde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und bestreitet im Wesentlichen die Anwendbarkeit der Verordnung über die flächendeckende Kurzparkzone an der Tatörtlichkeit; er vermeint, dass die Einhebung einer Gebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eingehoben werden dürfe, ergo keine Parkgebühr verordnet werden könne, wenn ein Parken schon dem Grunde nach nicht erlaubt sei. Diesbezüglich verweist er auf Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes xxx, nicht jedoch auf die ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur xxx und xxx Parkgebührenverordnung, die seiner Ansicht nach nicht anwendbar sei, da der Kärntner Landesgesetzgeber in seiner Verordnungsermächtigung die Gemeinden nur ermächtigte, „Abgaben für das Abstellen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer einzuheben“. Auf die gebührenpflichtige Kurzparkzone wird in xxx mittels ordnungsgemäß kundgemachter Verkehrszeichen auf allen Einfahrtsstraßen hingewiesen. Damit liegt eine ordnungsgemäße Kundmachung der gebührenpflichtigen flächendeckenden Kurzparkzone am Tatort in der xxx vor. Dieser Umstand wird auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sein KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen xxx zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit abgestellt, ohne eine Gebühr für das Abstellen zu entrichten und – da er kein Fahrzeug mit rein elektrischem Antrieb (Batterieelektrofahrzeuge) besitzt, sondern ein Hybrid-Fahrzeug – ohne den autorisierten Aufkleber für Elektrofahrzeuge
Z 10 der Parkgebührenverordnung an seinem KFZ angebracht zu haben, der eine Befreiung von der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr vorsieht. Das Halte- und Parkverbot am Tatort ist derart ausgeschildert und somit kundgemacht, dass es für jegliche KFZ gilt, „ausgenommen Elektrofahrzeuge während eines Ladevorgangs“; da der Beschwerdeführer sein Hybrid-KFZ zwar mit Kabel angesteckt und geladen hat, es sich aber um kein reines Elektrofahrzeug gehandelt hat, der mit einem autorisierten Aufkleber versehen war, ist er nicht in den Genuss der Ausnahmebestimmung mit dem Befreiungstatbestand
Er hätte daher die Parkgebühr entrichten müssen. Einem Bürger ist die Erkundigung über die geltenden, ihn betreffenden Normen im Straßenverkehr jedenfalls zuzumuten, insbesondere, da es sich um einen rechtskundigen Bürger (xxx) handelt. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008, xxx idF vom 25.4.2012, xxx, ist in § 8 Z 10 klar umschrieben, dass der Befreiungstatbestand nur für „Elektrofahrzeuge, wenn diese durch einen autorisierten Aufkleber als Elektrofahrzeuge gekennzeichnet sind“ gilt. In der am 6. Februar 2017 in Kraft getretenen Klagenfurter Parkgebührenverordnung 2016, xxx, wird die Befreiungsbestimmung für „Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb (Batterieelektrofahrzeuge), wenn diese durch einen autorisierten Aufkleber als Elektrofahrzeuge gekennzeichnet sind“ umschrieben. Zudem hat die Stadt xxx eine Internetseite eingerichtet, die unter „Häufige Fragen zum Parken“ die Vorgangsweise schildert, dass ein autorisierter Aufkleber für die Kennzeichnung als Elektrofahrzeug in der Bürgerservicestelle im Rathaus unter Vorlage des Zulassungsscheins erhältlich ist; nur in diesem Fall gilt eine Gebührenbefreiung in der Kurzparkzone (vgl. xxx). Dass der Beschwerdeführer zudem nicht auch von der Polizei nach dem „Halte- und Parkverbot“ bestraft wurde, kann nicht als Argument dafür gelten, dass keine Parkgebühr zu entrichten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat sein KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen xxx zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit abgestellt, ohne eine Gebühr für das Abstellen zu entrichten und – da er kein Fahrzeug mit rein elektrischem Antrieb (Batterieelektrofahrzeuge) besitzt, sondern ein Hybrid-Fahrzeug – ohne den autorisierten Aufkleber für Elektrofahrzeuge
Paragraph 8, Ziffer 10, der Parkgebührenverordnung an seinem KFZ angebracht zu haben, der eine Befreiung von der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr vorsieht. Das Halte- und Parkverbot am Tatort ist derart ausgeschildert und somit kundgemacht, dass es für jegliche KFZ gilt, „ausgenommen Elektrofahrzeuge während eines Ladevorgangs“; da der Beschwerdeführer sein Hybrid-KFZ zwar mit Kabel angesteckt und geladen hat, es sich aber um kein reines Elektrofahrzeug gehandelt hat, der mit einem autorisierten Aufkleber versehen war, ist er nicht in den Genuss der Ausnahmebestimmung mit dem Befreiungstatbestand
Paragraph 8, Ziffer 10, der Parkgebührenverordnung gekommen. Er hätte daher die Parkgebühr entrichten müssen. Einem Bürger ist die Erkundigung über die geltenden, ihn betreffenden Normen im Straßenverkehr jedenfalls zuzumuten, insbesondere, da es sich um einen rechtskundigen Bürger (xxx) handelt. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008, xxx in der Fassung vom 25.4.2012, xxx, ist in Paragraph 8, Ziffer 10, klar umschrieben, dass der Befreiungstatbestand nur für „Elektrofahrzeuge, wenn diese durch einen autorisierten Aufkleber als Elektrofahrzeuge gekennzeichnet sind“ gilt. In der am
2 nicht nachkommt oder2. einer Auskunftspflicht
Paragraph 5, Absatz 2, nicht nachkommt oder 3. entgegen einer aufgrund der in den §§ 1 Abs. 1 oder 2 Abs. 1 genannten Ermächtigung erlassenen Verordnung der Gemeinde3. entgegen einer aufgrund der in den Paragraphen eins, Absatz eins, oder 2 Absatz eins, genannten Ermächtigung erlassenen Verordnung der Gemeinde
2 erster Satz verstoßen,b) gegen die Meldepflicht
Paragraph 14 b, Absatz 2, erster Satz verstoßen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.000 zu bestrafen.“ § 1 Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Parkgebühr) lautet:Paragraph eins, Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Parkgebühr) lautet: „Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter § 2 Abs. 3 bestimmten Kurzparkzonen werden Parkgebühren erhoben.“ „Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter Paragraph 2, Absatz 3, bestimmten Kurzparkzonen werden Parkgebühren erhoben.“ § 2 Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Gebührenpflicht) lautet: Paragraph 2, Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Gebührenpflicht) lautet: „
F., mit dem Hinweis „gebührenpflichtig“, gekennzeichnet.“nach Maßgabe der Kurzparkzonen-Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee in der jeweils geltenden Fassung. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen sind durch Vorschrifts-Zeichen
Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e der Straßenverkehrsordnung 1960, idgF., mit dem Hinweis „gebührenpflichtig“, gekennzeichnet.“ § 5 Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Abgabenschuldner) lautet: Paragraph 5, Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Abgabenschuldner) lautet: „
VO 1960 verordnete Kurzparkdauer nicht überschreiten.der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist deutlich sichtbar zu machen. Die Gesamtabstelldauer darf insgesamt die
Paragraph 25, Absatz eins, StVO 1960 verordnete Kurzparkdauer nicht überschreiten.
VO 1960; idgF. 2. Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr
VO 1960; idgF. Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr
Paragraph 27, StVO 1960; idgF. 3. Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel
VO 1960, idgF. gekennzeichnet sind;gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel
Paragraph 24, Absatz 5, StVO 1960, idgF. gekennzeichnet sind; 4. Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel
VO 1960, idgF. gekennzeichnet sind;4. Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel
Paragraph 24, Absatz 5 a, StVO 1960, idgF. gekennzeichnet sind; 5. Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen
VO 1960, idgF. befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis
VO 1960, idgF. gekennzeichnet sind;werden oder in denen solche Personen
Paragraph 29 b, Absatz 3, StVO 1960, idgF. befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis
Paragraph 29, b Absatz eins, oder 5 StVO 1960, idgF. gekennzeichnet sind;
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum genannten Tatzeitpunkt ein näher bestimmtes Hybrid-Kraftfahrzeug in der xxx, xxx, im „Halte- und Parkverbot, ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ abgestellt hat, aber keinen autorisierten Aufkleber für (reine) Elektrofahrzeuge an seinem Fahrzeug angebracht hatte, der eine Befreiung von der Entrichtung der Parkgebühr
Z 10 Kurzparkzonengebührenverordnung bewirkt hätte, sowie keine Parkgebühr entrichtet hatte. Er hat damit gegen § 5 Abs. 1 der Klagenfurter Kurzparkzonengebührenverordnung verstoßen. Ein solcher Verstoß ist
G zu bestrafen. Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum genannten Tatzeitpunkt ein näher bestimmtes Hybrid-Kraftfahrzeug in der xxx, xxx, im „Halte- und Parkverbot, ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ abgestellt hat, aber keinen autorisierten Aufkleber für (reine) Elektrofahrzeuge an seinem Fahrzeug angebracht hatte, der eine Befreiung von der Entrichtung der Parkgebühr
Paragraph 8, Ziffer 10, Kurzparkzonengebührenverordnung bewirkt hätte, sowie keine Parkgebühr entrichtet hatte. Er hat damit gegen Paragraph 5, Absatz eins, der Klagenfurter Kurzparkzonengebührenverordnung verstoßen. Ein solcher Verstoß ist
Paragraph 17, Absatz eins, K-PStG zu bestrafen.
G ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- zu bestrafen und begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch Handlungen und Unterlassungen die Kurzparkzonen- oder Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, K-PStG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- zu bestrafen und begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch Handlungen und Unterlassungen die Kurzparkzonen- oder Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt. Nach § 5 Abs. 1 der Klagenfurter Parkgebühren-Verordnung ist jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und der tatsächliche Beginn des Abstellvorganges deutlich sichtbar zu machen. Der Beschwerdeführer – der eben kein (reines) Elektrofahrzeug besitzt, sondern ein Hybrid-Fahrzeug, für das der Befreiungstatbestand des § 8 Z 10 Parkgebührenverordnung nicht gilt – bestreitet auch nicht, dass er sein Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat daher objektiv das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, der Klagenfurter Parkgebühren-Verordnung ist jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und der tatsächliche Beginn des Abstellvorganges deutlich sichtbar zu machen. Der Beschwerdeführer – der eben kein (reines) Elektrofahrzeug besitzt, sondern ein Hybrid-Fahrzeug, für das der Befreiungstatbestand des Paragraph 8, Ziffer 10, Parkgebührenverordnung nicht gilt – bestreitet auch nicht, dass er sein Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat daher objektiv das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten hat. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten hat. Zur Gültigkeit einer flächendeckenden Kurzparkzone ist die umfangreiche, ständige Judikatur der Höchstgerichte zu zitieren: Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. VfSlg. 8894/1980; 14.082/1995). Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich vergleiche VfSlg. 8894 aus 1980,; 14.082 aus 1995,). Die Kennzeichnung der Kurzparkzone ist somit rechtmäßig, wenn an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Verkehrszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO aufgestellt sind. Wenn die Kennzeichnung rechtmäßig erfolgt, dann ist das gesamte Gebiet innerhalb diese Verkehrszeichen von der Kurzparkzone erfasst (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/17/0178).Die Kennzeichnung der Kurzparkzone ist somit rechtmäßig, wenn an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e StVO aufgestellt sind. Wenn die Kennzeichnung rechtmäßig erfolgt, dann ist das gesamte Gebiet innerhalb diese Verkehrszeichen von der Kurzparkzone erfasst , vergleiche VwGH 22.03.1999, 98/17/0178). Für die Kennzeichnung der Kurzparkzone kommt es zudem nicht auf die Bodenmarkierung an, sondern auf die Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO (vgl. VwGH 27.06.1975, 0116/75; 03.03.1969, 0732/68). Für die Kennzeichnung der Kurzparkzone kommt es zudem nicht auf die Bodenmarkierung an, sondern auf die Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e StVO vergleiche VwGH 27.06.1975, 0116/75; 03.03.1969, 0732/68). Die Kurzparkzone wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine „Ladezone“ zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die ausschließlich für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bleiben bestehen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde (vgl. VwGH 16.12.1983, 81/17/0168).Die Kurzparkzone wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine „Ladezone“ zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die ausschließlich für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bleiben bestehen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde vergleiche VwGH 16.12.1983, 81/17/0168). Der Beschwerdeführer vermeint, dass für ihn die Kurzparkzone aufgrund der Tatsache, dass er im Halte- und Parkverbot unter Verwendung des Ladekabels und Ladung seines KFZ an der E-Tankstelle geparkt habe, nicht gelte. Damit ist er nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Unrecht: Hätte er nämlich nach der Ausnahmebestimmung des § 8 Z 10 Klagenfurter Parkgebühren-Verordnung einen autorisierten Aufkleber an seinem KFZ angebracht gehabt, wonach sein Fahrzeug ein (reines) Elektrofahrzeug ist, wäre er von der Entrichtung der Parkgebühr befreit gewesen (vgl. erneut VwGH 16.12.1983, 81/17/0168). Da er einen solchen Aufkleber (aufgrund der Tatsache, dass er kein reines Elektrofahrzeug besitzt), wie sich nachweislich aus den Feststellungen im Zusammenhalt mit der Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes ergibt, nicht am KFZ angebracht hatte, war er von der Entrichtung der Abgabe für die Kurzparkzone nicht befreit. Die Kenntnis der geltenden Normen im Straßenverkehr ist einem KFZ-Lenker – wie auch schon in der Beweiswürdigung ausgeführt – jedenfalls zumutbar bzw. besteht eine Verpflichtung zur geeigneten Erkundigung darüber. Zur Anzeige darüber war das Organ für die Überwachung des ruhenden Verkehrs des xxx als Kontrollorgan zuständig. Ein Vergehen gegen das Halte- und Parkverbot könnte zusätzlich noch
VO geahndet werden, was im gegenständlichen Fall aber nicht der Fall war.Der Beschwerdeführer vermeint, dass für ihn die Kurzparkzone aufgrund der Tatsache, dass er im Halte- und Parkverbot unter Verwendung des Ladekabels und Ladung seines KFZ an der E-Tankstelle geparkt habe, nicht gelte. Damit ist er nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Unrecht: Hätte er nämlich nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Ziffer 10, Klagenfurter Parkgebühren-Verordnung einen autorisierten Aufkleber an seinem KFZ angebracht gehabt, wonach sein Fahrzeug ein (reines) Elektrofahrzeug ist, wäre er von der Entrichtung der Parkgebühr befreit gewesen vergleiche erneut VwGH 16.12.1983, 81/17/0168). Da er einen solchen Aufkleber (aufgrund der Tatsache, dass er kein reines Elektrofahrzeug besitzt), wie sich nachweislich aus den Feststellungen im Zusammenhalt mit der Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes ergibt, nicht am KFZ angebracht hatte, war er von der Entrichtung der Abgabe für die Kurzparkzone nicht befreit. Die Kenntnis der geltenden Normen im Straßenverkehr ist einem KFZ-Lenker – wie auch schon in der Beweiswürdigung ausgeführt – jedenfalls zumutbar bzw. besteht eine Verpflichtung zur geeigneten Erkundigung darüber. Zur Anzeige darüber war das Organ für die Überwachung des ruhenden Verkehrs des xxx als Kontrollorgan zuständig. Ein Vergehen gegen das Halte- und Parkverbot könnte zusätzlich noch
Paragraph 99, Absatz 3, StVO geahndet werden, was im gegenständlichen Fall aber nicht der Fall war. Es wird auf die ständige Judikatur des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die beide den Standpunkt vertreten, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkgebot nicht zurückgedrängt wird (vgl. zB. VfSlg. 5152/1965; VwGH 31.07.2003, 2003/17/0110). Wer parkt oder hält, ohne die Abgabe zu entrichten, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, gleichgültig, ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350). Die vom Beschwerdeführer zitierten Fälle des Landesverwaltungsgerichtes xxx sind mit vorliegendem Sachverhalt nicht vergleichbar und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu beachten.Es wird auf die ständige Judikatur des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die beide den Standpunkt vertreten, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkgebot nicht zurückgedrängt wird vergleiche zB. VfSlg. 5152 aus 1965,; VwGH 31.07.2003, 2003/17/0110). Wer parkt oder hält, ohne die Abgabe zu entrichten, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, gleichgültig, ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliegt oder nicht vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350). Die vom Beschwerdeführer zitierten Fälle des Landesverwaltungsgerichtes xxx sind mit vorliegendem Sachverhalt nicht vergleichbar und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu beachten. 2. Zur Strafbemessung:
GVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
GVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- zu bestrafen, wer durch Handlungen und Unterlassungen die Kurzparkzonen- oder Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, K-PStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- zu bestrafen, wer durch Handlungen und Unterlassungen die Kurzparkzonen- oder Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs im Bereich der xxx. Der Beschwerdeführer, dem jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch sein Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnorm keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist nach den Ausführungen der belangten Behörde in den Straferkenntnissen bisher nicht einschlägig vorbestraft, was die belangte Behörde bereits als Milderungsgrund berücksichtigt hat. Das Vorliegen weiterer Milderungsgründe wurde im Verfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht – ebenso wie das Vorliegen von Erschwerungsgründen – nicht zu erkennen. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,-- als angemessen zu beurteilen, zumal die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt und nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen. Auch im Hinblick auf die von der Behörde geschätzten Einkommensverhältnisse (rund € 1.200,-- monatlich) besteht keine Veranlassung, von der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung abzugehen. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, ist – wie im Spruch ersichtlich – ein Verfahrenskostenbeitrag
GVG für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, ist – wie im Spruch ersichtlich – ein Verfahrenskostenbeitrag
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechts-frage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechts-frage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.896.3.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.