RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-S6-1163/17/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten vom 8.5.2017, Zahl: xxx, mit dem verschiedene Anträge im Dienstbarkeitsverfahren „xxx“ (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Nachbarschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, dieser vertreten durch xxx, xxx), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2017 und einer Beratung am 17.5.2018 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde der xxx wird teilweise Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid abgeändert; sodass dessen Spruch lautet wie folgt: A.
- Die Lageskizze des Amtssachverständigen (unten VI.- „Sachverhalt“) bildet einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses und beziehen sich die römischen Ziffern im Text auf diese Skizze.Die Lageskizze des Amtssachverständigen (unten römisch sechs.- „Sachverhalt“) bildet einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses und beziehen sich die römischen Ziffern im Text auf diese Skizze.
- Die Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, diese vertreten durch ihren Obmann xxx, ist bei sonstiger Zwangsfolge verpflichtet, die nachfolgend beschriebenen Baumaßnahmen an der xxx zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen: a. Die hölzerne Treppenkonstruktion (VII) und die umschließenden Holzwände sind zu entfernen. In der Folge sind die geöffnete Holztramdecke und die Böden im Erd- und Obergeschoss wieder herzustellen. Der Türdurchbruch zur Treppe (in der tragenden Holzwand) ist zu schließen. Sofern es sich das nach Rücksprache mit der xxx als zweckmäßig erweist, ist die ursprüngliche Türpositionierung im Obergeschoss nach Entfernung der Treppe wieder herzustellen.Die hölzerne Treppenkonstruktion (römisch sieben) und die umschließenden Holzwände sind zu entfernen. In der Folge sind die geöffnete Holztramdecke und die Böden im Erd- und Obergeschoss wieder herzustellen. Der Türdurchbruch zur Treppe (in der tragenden Holzwand) ist zu schließen. Sofern es sich das nach Rücksprache mit der xxx als zweckmäßig erweist, ist die ursprüngliche Türpositionierung im Obergeschoss nach Entfernung der Treppe wieder herzustellen. b. Die eingebaute Duscheinheit (VI) und die Zwischenwand zum Schlafzimmer im Erdgeschoss (Trennung zwischen V und IV) sind zu entfernen. Die ursprünglichen Oberflächen in den Bereichen Boden, Wände und Decken sind wieder herzustellen. Die eingebaute Duscheinheit (römisch sechs) und die Zwischenwand zum Schlafzimmer im Erdgeschoss (Trennung zwischen römisch fünf und römisch vier) sind zu entfernen. Die ursprünglichen Oberflächen in den Bereichen Boden, Wände und Decken sind wieder herzustellen. c. Das Warmwasseraufbereitungssystem ist vom Druckschiff zum ursprünglichen Kupferwasserschiffsystem zurückzubauen. Die dafür errichteten Wasserleitungen sind zu demontieren und die ursprünglichen Oberflächen wieder herzustellen. d. Bei tragenden Bauteilen, die durch die Umbaumaßnahmen geschwächt wurden und welche wieder herzustellen sind, ist ein Statiker einzubinden. e. Alle Arbeiten sind durch konzessionierte Unternehmen ausführen zu lassen; die erforderlichen Bewilligungen sind bei der zuständigen Gemeinde einzuholen bzw. sind die Maßnahmen der Baubehörde anzuzeigen.
- Für die Durchführung dieser Arbeiten wird eine Frist bis zum 30.09.2019 eingeräumt. B. Die Anträge der xxx auf Herausgabe des Schlüssels zur xxx und sämtlicher Schlüssel zu den Innenräumen und auf „Feststellung“, dass die AG xxx verpflichtet sei, jährlich bis spätestens am
- Oktober jeden Jahres den Schlüssel zur xxx an die xxx herauszugeben (bei korrespondierender Rückgabeverpflichtung am
- Mai) werden als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zu Spruchteil ADie (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zu Spruchteil A zulässig; ansonsten unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Die Beschwerdeführerin (xxx) beantragte mit Schreiben vom 25.11.2015 bei der Agrarbehörde die Erlassung eines Feststellungs- und Leistungsbescheides. Die Antragsgegnerin, die Agrargemeinschaft (AG) Nachbarschaft xxx, habe sich in Person ihres Obmannes geweigert, einem Mitarbeiter der xxx den Schlüssel zur xxx herauszugeben. Weiters habe die AG in den Jahren 2014 und 2015 Umbauarbeiten an der Hütte vorgenommen, ohne dazu die Zustimmung der Eigentümerin einzuholen. Es wurde daher beantragt: ● der AG aufzutragen, den Schlüssel zur xxx binnen 14 Tagen herauszugeben; ● weiters, festzustellen, dass die AG verpflichtet sei, jährlich spätestens am
- Oktober eines jeden Jahres diesen Schlüssel an die xxx auszuhändigen, die ihn wiederum spätestens am 31.
- jeden Jahres an die AG zurückzugeben habe; sowie dass die AG nicht berechtigt sei, ohne Zustimmung der xxx bauliche Veränderungen, außer Reparatur- und Erhaltungsarbeiten, an der Hütte vorzunehmen und schließlich, dass die AG verpflichtet sei, die von ihr vorgenommenen baulichen Veränderungen: Trennwand im Gang des Obergeschosses; die im hinteren Bereich der Hütte durch Herausbrechen eines Teils der Decke errichtete Stiege; die im Obergeschoss entfernten bzw. teilweise zugenagelten Türen; und weitere Umbauarbeiten im Erdgeschoss binnen 14 Tagen auf eigene Kosten zu beseitigen bzw. die jeweiligen Arbeiten rückgängig zu machen. Die AG erwiderte mit Schreiben vom 01.01.2016, dass die Grundeigentümerin vor Beginn der Umbau- und Sanierungsarbeiten in Kenntnis gesetzt worden sei und auch bestimmten Sanierungsarbeiten zugestimmt habe. Die Verpflichtung zu den Sanierungsmaßnahmen ergebe sich aus Punkt 6., Seite 5, des wasserrechtlichen Bescheides aus dem Jahr
- Der Zimmerboden im Erdgeschoss sei pilzbefallen und morsch gewesen, ebenso die Trennwände. Im Zuge der Entfernung dieser desolaten Trennwände habe sich die Möglichkeit geboten, eine Stiege ins Obergeschoss einzubauen, um den Hirten den Weg ins Schlafzimmer ohne Verlassen der Hütte zu ermöglichen. In einer Stellungnahme vom 18.02.2016 äußerte sich die Beschwerdeführerin dazu ablehnend. Am 19.05.2016 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. Die Situation wurde vor Ort überprüft. Der Antrag vom 25.
- wurde dahingehend ergänzt, dass die AG zu verpflichten sei, den Einbau einer Trennwand im westlichen Zimmer des Erdgeschosses, den Einbau einer Dusche und insbesondere die Ableitung der anfallenden Abwässer, die verunreinigt seien, in die bestehende Sickergrube, und den Umbau des Ofens, insbesondere die mangelnde Abnahme durch den zuständigen Rauchfangkehrer, zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Die AG brachte dabei vor, dass durch den Einbau einer Dusche der übliche, hygienische Standard gewährleistet werde. Die Senkgrube sei bereits Bestand gewesen; der Umbau des Ofens stelle lediglich eine Erleichterung der Hüttenbenützung dar. Die Antragstellerin ergänzte den Antrag weiters, dass nicht nur ein Schlüssel, sondern sämtliche Schlüssel, die Zugänge und internen Türen der Hütte betreffend, herauszugeben seien. Mit Schreiben vom 29.07.2016 zog die Antragstellerin den Antrag hinsichtlich der Trennwand im Obergeschoss zurück. Die Gemeinde xxx teilte der Behörde mit Schreiben vom 08.08.2016 mit, dass für den Einbau einer Dusche keine baurechtliche Bewilligung erforderlich sei. Die AG legte weiters die Rechnung eines Hafnermeisters über den Einbau eines Druckschiffes im Jahr 2014 vor. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 08.05.2017, Zahl: xxx, wurden die in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2016 ergänzten Anträge vom 25.11.2015 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von § 43 Abs. 3 K-WWLG als maßgeblicher Norm verwies die Behörde zur Zuständigkeit auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2013, Zahl: 2011/07/0121, in der das Hüttennutzungsrecht als akzessorisches Nebenrecht zum Weiderecht bezeichnet wurde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Paragraph 43, Absatz 3, K-WWLG als maßgeblicher Norm verwies die Behörde zur Zuständigkeit auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2013, Zahl: 2011/07/0121, in der das Hüttennutzungsrecht als akzessorisches Nebenrecht zum Weiderecht bezeichnet wurde. Die Behörde vertrat weiters die Ansicht, dass sich aus dem Wasserrechtsbescheid das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht der Hüttennutzung für die AG (mit Ausnahme eines Zimmers im Obergeschoss) ergebe. Es müsse lediglich ein Zusammenhang mit der Weidenutzung bestehen. Die Umbaumaßnahmen stünden in direktem Zusammenhang mit dem Weidebetrieb, nämlich im Zusammenhang mit der Nutzung der Hütte durch einen Hirten. Diese komfortsteigernden Maßnahmen seien noch als Instandhaltungsarbeiten zu werten, daher sei keine Zustimmung des belasteten Grundeigentümers erforderlich gewesen. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail vom 09.06.2016, somit rechtzeitig, erhob die xxx, vertreten durch die xxx, Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Grundeigentümerin habe nach dem Text des Übereinkommens zwar nur das Recht auf die ausschließliche Nutzung eines Zimmers im Obergeschoss, die Nutzung des Treppenaufganges zu diesem Zimmer und auch die Nutzung des WCs im ersten Stock sei jedoch sogar aus Sicht der AG unstrittig. Aus der Abhängigkeit des Hüttennutzungsrechtes vom Weiderecht ergebe sich weiters, dass Arbeiten an der Hütte nach der Weidesaison (ab dem 20.09.) jedenfalls unzulässig sind und dass sämtliche Arbeiten im zeitlichen Nahbereich mit der Weidetätigkeit durchzuführen seien. Die Almweide werde regelmäßig erst zwischen dem
- und
- Juni begonnen und der Abtrieb erfolge in der Regel vor dem
- September, sodass zwischen 31.
- und 30.
- noch ausreichend Zeit für alle erforderlichen Arbeiten verbliebe. Die Bauarbeiten wiederum würden jedenfalls so schwerwiegende und gravierende Eingriffe in die Substanz der Baulichkeit darstellen, dass sie keinesfalls mehr als Erhaltungs- und Reparaturarbeiten gewertet werden könnten, dies ergebe sich auch aus sinngemäßer Anwendung des ABGB. Daher beantragte sie, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten den angefochtenen Bescheid dahingehend abändere, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin stattgegeben bzw. die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werde. IV. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Hochbau angefordert. Darin beschrieb der Sachverständige die von der Agrargemeinschaft getätigten Umbaumaßnahen (Einbau einer Stiege, Einbau einer Dusche, Austausch des Kupferwasserschiffes am Ofen durch ein Druckschiff) und stellte fest, dass es sich dabei um keine Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen, sondern um Umbauarbeiten handle. Die AG nahm mit Schreiben vom 17.10.2017 dazu Stellung, und brachte im Wesentlichen vor, dass die durchgeführten Arbeiten Anpassungen an die erhöhten „Anforderungen zur Wohnungsnahme“ bewirken und es sich um die Instandhaltung der Nutzungsmöglichkeit handle. Es sei nicht zumutbar, dass ein Viehhirte in der Hütte ohne Mindestkomfort untergebracht werden soll. Die xxx wiederum verwies mit Schreiben vom 24.10.2017 darauf, dass auch der Einbau einer Trennwand im westlichen Zimmer des Erdgeschosses sowie die Versetzung von Türen im Obergeschoss verfahrensgegenständlich seien. Am 30.11.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Agrargemeinschaft samt Rechtsvertretung und der hochbauchtechnische Sachverständige teilnahmen. Dieser ergänzte sein Gutachten dahingehend, dass er auch die Errichtung der Trennwand im Erdgeschoss zwischen Vorraum und Schlafzimmer sowie die Versetzung der Tür im Obergeschoss als Umbaumaßnahmen einstufte. Mit den Parteien wurde der Sachverhalt in umfangreicher Art und Weise erörtert. Dabei wurde vom Senat wurde angeregt, zur Bereinigung der Angelegenheit ein Übereinkommen gemäß § 46 K-WWLG abzuschließen, mit dem die Benützung der xxx – und der Bestand der Umbaumaßnahmen – abschließend (neu) geregelt wird. Am 30.11.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Agrargemeinschaft samt Rechtsvertretung und der hochbauchtechnische Sachverständige teilnahmen. Dieser ergänzte sein Gutachten dahingehend, dass er auch die Errichtung der Trennwand im Erdgeschoss zwischen Vorraum und Schlafzimmer sowie die Versetzung der Tür im Obergeschoss als Umbaumaßnahmen einstufte. Mit den Parteien wurde der Sachverhalt in umfangreicher Art und Weise erörtert. Dabei wurde vom Senat wurde angeregt, zur Bereinigung der Angelegenheit ein Übereinkommen gemäß Paragraph 46, K-WWLG abzuschließen, mit dem die Benützung der xxx – und der Bestand der Umbaumaßnahmen – abschließend (neu) geregelt wird. Den Parteien wurde aufgetragen, bis spätestens 28.02.2018 die Zustimmung der Vollversammlung der AG xxx und der Generalversammlung der xxx zu diesem Übereinkommensentwurf (bzw. allfällige Abänderungen) vorzulegen. Die Beschwerdeführerin teilte dem Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 28.02.2018 mit, dass die Generalversammlung der xxx dem Übereinkommen zugestimmt hatte. Über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht teilte die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei mit E-Mail vom 14.03.2018 mit, dass die Agrargemeinschaft in ihrer Vollversammlung vom 28.01.2018 das Übereinkommen einstimmig abgelehnt hatte. V. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 1 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph eins, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBl.Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 15 aus 2003, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten „
(1)Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar „
(1)Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in Paragraph eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar
- a)alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,
- b)die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie
- c)alle nicht unter lit. a und lit. b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.alle nicht unter Litera a und Litera b, erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte. …..
(4)Regulierungsurkunden im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 errichteten Urkunden als auch die aufgrund der nach den in Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze errichteten Urkunden über die Neuregulierung von Nutzungsrechten.“
(4)Regulierungsurkunden im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 errichteten Urkunden als auch die aufgrund der nach den in Absatz 2, Litera a bis Litera c, bezeichneten Gesetze errichteten Urkunden über die Neuregulierung von Nutzungsrechten.“ § 43 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph 43, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBl.Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 15 aus 2003, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Zuständigkeiten „
(1)Die Vollziehung dieses Gesetzes, sowie der Anordnungen, die …… in Bescheiden oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§46) getroffen worden sind, obliegt ….. unter Ausschluss des Rechtsweges den Agrarbehörden. ...
(3)Die Behörde hat auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind. ...“ Aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.12.1966, Zahlen: xxx und xxx, Winterspeicherwerk xxx – xxx: Der Landeshauptmann von Kärnten räumt hiermit ... bei den Liegenschaften EZ xxx und EZ xxx, je KG xxx, die sich im Eigentum des xxx in xxx, Gemeinde xxx, befinden, die folgenden Zwangsrechte zugunsten der Nachbarschaft xxx ein: Die Dienstbarkeit des Weiderechtes für Großvieh auf den Grundstücken .... und …die Dienstbarkeit des Viehtriebs.... In diesem Bescheid wurde ein Übereinkommen zur Ausübung der Weiderechte „beurkundet“ (Auszug):
- Die genannten Dienstbarkeiten zugunsten der EZ xxx, KG xxx, sind zusätzlich mit nachstehenden Rechten der anteilsberechtigten Mitglieder der Nachbarschaft xxx verbunden: a) das Recht der zeitlich unbeschränkten und ausschließlichen Benutzung der Almhütte und des dazugehörigen Stallgebäudes auf Grundstück xxx Alpe, KG xxx, mit Ausnahme des einzigen beheizbaren Zimmers im Obergeschoss, welches sich der Grundeigentümer zur Benützung vorbehält. Dieses Benützungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf Zwecke des Weidebetriebes, wobei als vereinbart gilt, dass notwendige Erhaltungs- und Reparaturarbeiten an den Baulichkeiten und den Weidezäunen nach Möglichkeit vor Beginn bzw. während der Weidezeit durchgeführt werden. Sollte dies aus zwingenden Gründen nicht möglich sein, ist eine Verschiebung der Arbeiten auf die Zeit nach Beendigung des Weidebetriebes nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Grundeigentümer gestattet. Von den erwähnten begründeten Ausnahmefällen abgesehen, dürfen nach dem
- September eines jeden Jahres auf den gegenständlichen Grundflächen keinerlei Arbeiten und Verrichtungen mehr vorgenommen werden, ...
- ... Der jährliche Viehauftrieb beginnt frühestens am
- Juni, der Almabtrieb hat bis spätestens 20.
- eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen.
- Sämtliche Lasten und Gefahren, insbesondere die Pflicht zur pfleglichen Erhaltung bzw. Wiederherstellung hinsichtlich der unter Punkt
- lit. a dieses Übereinkommens genannten Baulichkeiten gehen mit Wirksamkeit 01.01.1968 auf die Nachbarschaft xxx über.Sämtliche Lasten und Gefahren, insbesondere die Pflicht zur pfleglichen Erhaltung bzw. Wiederherstellung hinsichtlich der unter Punkt
- Litera a, dieses Übereinkommens genannten Baulichkeiten gehen mit Wirksamkeit 01.01.1968 auf die Nachbarschaft xxx über.
- Bei Ausübung des gegenständlichen Weiderechtes ist auf die Interessen des Grundeigentümers Rücksicht zu nehmen. Im Falle ernster Differenzen verpflichtet sich sowohl der Weideberechtigte als auch der Grundeigentümer den Schiedsspruch der Agrarbezirksbehörde von vornherein anzuerkennen...“ VI. Sachverhalt:römisch sechs. Sachverhalt: Auf dem Grundeigentum der xxx befindet sich die sogenannte „xxx“, bei der die AG Nachbarschaft xxx, ohne mit der Eigentümerin Rücksprache zu halten bzw. deren Genehmigung einzuholen, folgende Baumaßnahmen durchgeführt hat: Lageskizze des Sachverständigen GRUNDRISS – SKIZZE xxx (ohne Massst.)
- Im Lagerraum (III) wurde eine Stiege ins Obergeschoss mit entsprechenden Wandverkleidungen errichtet (VII).Im Lagerraum (römisch drei) wurde eine Stiege ins Obergeschoss mit entsprechenden Wandverkleidungen errichtet (römisch sieben).
- Im Schlafzimmer (Raum V) wurde eine Dusche (Raum VI) eingebaut und der Vorraum (IV) mit einer Trennwand abgetrennt. Im Schlafzimmer (Raum römisch fünf) wurde eine Dusche (Raum römisch sechs) eingebaut und der Vorraum (römisch vier) mit einer Trennwand abgetrennt.
- Im Aufenthaltsraum (I) wurde das Kupferwasserschiff des Ofens durch ein Druckschiff ausgetauscht. Im Aufenthaltsraum (römisch eins) wurde das Kupferwasserschiff des Ofens durch ein Druckschiff ausgetauscht.
- Im Obergeschoss wurde im Zusammenhang mit der Treppenerrichtung eine Tür (in einem tragenden Bauteil) versetzt. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurden alle Maßnahmen als Änderungen (Umbauten) qualifiziert, die jedenfalls über reine Reparatur- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen (von der Wortbedeutung der Instandhaltung her: Wiederherstellung eines mangelfreien Zustandes) darstellen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen, seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung und den dort vorgelegten Fotos und Plänen, sowie widerspruchsfrei aus dem Vorbringen aller Parteien. VII. Rechtliche Würdigung:römisch sieben. Rechtliche Würdigung:
- Zur Zuständigkeit der Agrarbehörde: Wie die Behörde im Bescheid ausgeführt hat, war das Hüttennutzungsrecht bereits Gegenstand eines Rechtsganges bis zum Verwaltungsgerichtshof (E 26.09.2013, 2011/07/0121), es steht dem Grunde nach unstrittig fest. Nach Carli/Deimling, Kommentar zum Salzburger Einforstungsrechte-Landesgesetz, Seite 72f, ist die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Agrarbehörden und ordentlichen Gerichten in der Praxis schwierig und nicht immer einsichtig. Prinzipiell werde man davon auszugehen haben, dass immer dann eine Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben ist, wenn die handelnde Person das Recht auf die Durchführung der von ihr gesetzten Tätigkeit aus einem einforstungsrechtlichen Bescheid ableiten zu können glaubt. Der Verfassungsgerichtshof (KI-6/1994, VfSlg1453) hat der in den Gesetzen formulierten Zuständigkeitszuschreibung an die Behörden bei Streitigkeiten über Bestand der Nutzungsrechte im Verhältnis zwischen Berechtigten und Verpflichteten einen weiten Inhalt zugemessen. Die Sicherung der Einforstungsrechte und der dazu dienende Rechtsschutz seien, von wenigen Sonderbereichen abgesehen, den Agrarbehörden übertragen. Eine weitere Differenzierung sei nicht zu treffen. Streitigkeiten mit dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft und damit alle Streitigkeiten über Inhalt und Ausübung dieser Rechte, fallen in die Zuständigkeit der Agrarbehörden. Es geht um die konkrete Ausübung von Nutzungsrechten und in diesem Zusammenhang auch um das öffentliche Interesse am zuträglichen Bestand an Nutzungsrechten (VwGH vom 30.03.2017, Ra 2016/07/0108). Nach Carli/Deimling, Kommentar zum Salzburger Einforstungsrechte-Landesgesetz, Seite 72f, ist die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Agrarbehörden und ordentlichen Gerichten in der Praxis schwierig und nicht immer einsichtig. Prinzipiell werde man davon auszugehen haben, dass immer dann eine Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben ist, wenn die handelnde Person das Recht auf die Durchführung der von ihr gesetzten Tätigkeit aus einem einforstungsrechtlichen Bescheid ableiten zu können glaubt. Der Verfassungsgerichtshof (KI-6/1994, VfSlg1453) hat der in den Gesetzen formulierten Zuständigkeitszuschreibung an die Behörden bei Streitigkeiten über Bestand der Nutzungsrechte im Verhältnis zwischen Berechtigten und Verpflichteten einen weiten Inhalt zugemessen. Die Sicherung der Einforstungsrechte und der dazu dienende Rechtsschutz seien, von wenigen Sonderbereichen abgesehen, den Agrarbehörden übertragen. Eine weitere Differenzierung sei nicht zu treffen. Streitigkeiten mit dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft und damit alle Streitigkeiten über Inhalt und Ausübung dieser Rechte, fallen in die Zuständigkeit der Agrarbehörden. Es geht um die konkrete Ausübung von Nutzungsrechten und in diesem Zusammenhang auch um das öffentliche Interesse am zuträglichen Bestand an Nutzungsrechten (VwGH vom 30.03.2017, , Ra 2016/07/0108). Weil das Hüttennutzungsrecht als akzessorisches Nebenrecht zum Weidenutzungsrecht mit diesem gleich zu behandeln ist, fallen Streitigkeiten über die Ausübung bzw. den Inhalt auch dieses Nutzungsrechtes in die Zuständigkeit der Agrarbehörde. In diesem Zusammenhang sei auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH in vergleichbaren Angelegenheiten hingewiesen, wonach die Erlassung von Feststellungsbescheiden dann unzulässig ist, wenn dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers durch die Erlassung eines Leistungsbescheides (Unterlassungsbescheides) besser gedient wäre (VwGH 21.03.2002, 2000/07/0033); ein konkreter Leistungsbescheid ersetzt daher die abstrakte „Feststellung“ diverser Leistungspflichten.
- Interpretation des Begriffes „notwendige Erhaltungs- und Reparaturarbeiten“: Nach § 5 Abs. 1 K-WWLG haben Nutzungsrechte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen. Grundlage aller behördlichen Neuregulierungsverfahren ist das durch Übereinkommen (Vergleiche) festgestellte oder durch Regulierungsurkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen. Durch eine Neuregulierung darf eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte nicht eintreten (VwGH 23.5.2013; 2013/07/0031). Nach Paragraph 5, Absatz eins, K-WWLG haben Nutzungsrechte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen. Grundlage aller behördlichen Neuregulierungsverfahren ist das durch Übereinkommen (Vergleiche) festgestellte oder durch Regulierungsurkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen. Durch eine Neuregulierung darf eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte nicht eintreten (VwGH 23.5.2013; 2013/07/0031). Im Zusammenhang mit Holzbezugsrechten nach § 7 des Salzburger Einforstungsrechte-Landesgesetzes (Bedarfsholzentschädigung) hat der VwGH (E 21.02.2002, 2000/07/0092) ausgesprochen, dass bei der Neuerrichtung einer Hütte wegen zeitgemäßer Bauweise nicht mehr Holz als für die Ausführung "in der bisherigen Größe und Bauweise" bezogen werden kann. Eine andere Vorgangsweise würde zu einer Vergrößerung der Belastung für den Verpflichteten führen; der Rahmen des urkundlich eingeräumten Rechtes darf nicht überschritten werden. Im Zusammenhang mit Holzbezugsrechten nach Paragraph 7, des Salzburger Einforstungsrechte-Landesgesetzes (Bedarfsholzentschädigung) hat der VwGH (E 21.02.2002, 2000/07/0092) ausgesprochen, dass bei der Neuerrichtung einer Hütte wegen zeitgemäßer Bauweise nicht mehr Holz als für die Ausführung "in der bisherigen Größe und Bauweise" bezogen werden kann. Eine andere Vorgangsweise würde zu einer Vergrößerung der Belastung für den Verpflichteten führen; der Rahmen des urkundlich eingeräumten Rechtes darf nicht überschritten werden. Was für diese bereits vom VwGH judizierten Verfahrensarten gilt, muss auch für ein Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 oder 3 K-WWLG und ein Sicherungsverfahren gem. § 1 Abs. 3 K-WWLG gelten:Was für diese bereits vom VwGH judizierten Verfahrensarten gilt, muss auch für ein Verfahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder 3 K-WWLG und ein Sicherungsverfahren gem. Paragraph eins, Absatz 3, K-WWLG gelten: Es verbietet sich daher eine wie in Bereichen des Zivilrechts mögliche „dynamische“ Interpretation (auch) des Instandhaltungsbegriffes, der dann die Neuanlage zeitgemäßer Heizungs- und Sanitäranlagen beinhalten würde; vom Belasteten sind nur solche Erhaltungs- und Reparaturarbeiten zu dulden, die auch baufachlich als solche zu bezeichnen sind.
- Baurechtliches: In Verfahren nach dem K-WWLG fehlt der Agrarbehörde (dem Landesverwaltungsgericht) die Kompetenz, baurechtliche Angelegenheiten, die den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffen, vollstreckbar zu regeln. Nach den in Frage kommenden baurechtlichen Vorschriften handelt es sich bei einem Großteil der beschriebenen Baumaßnahmen um Änderungen an Gebäuden, die grundsätzlich nach § 6 K-BO der Bewilligungspflicht unterliegen. Auf § 7 Abs. 1 lit. o K-BO wird verwiesen, wonach selbst bloße Instandsetzungsmaßnahmen baubewilligungspflichtig sind, wenn sie tragende Bauteile betreffen. Nach den in Frage kommenden baurechtlichen Vorschriften handelt es sich bei einem Großteil der beschriebenen Baumaßnahmen um Änderungen an Gebäuden, die grundsätzlich nach Paragraph 6, K-BO der Bewilligungspflicht unterliegen. Auf Paragraph 7, Absatz eins, Litera o, K-BO wird verwiesen, wonach selbst bloße Instandsetzungsmaßnahmen baubewilligungspflichtig sind, wenn sie tragende Bauteile betreffen. Baufachlich stellen Erhaltungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen nur jene Maßnahmen dar, durch die der ursprüngliche (oder mangelfreie) Zustand – wie bereits der Wortlaut jeweils nahelegt – erhalten wird, der mangelfreie Zustand (wieder) hergestellt wird oder ein Gebäude wieder „in den vorherigen (Zu-) Stand“ versetzt wird. Die beschriebenen Maßnahmen sind als Änderungen (Umbauten) zu qualifizieren und stellen keine Instandhaltung dar. Die Agrargemeinschaft wird daher, um einen rechtskonformen Zustand herzustellen, zunächst – unter Vorlage entsprechender Projektunterlagen – um die Bewilligung der zu tätigenden Maßnahmen ansuchen bzw. dort, wo keine Bewilligungspflicht vorliegt, die Maßnahmen der Baubehörde anzeigen müssen. Das Landesverwaltungsgericht kann – in Erledigung der verfahrenseinleitenden Anträge – durch seinen Spruch die erforderlichen Bewilligungen nicht ersetzen. In Anbetracht dessen, dass die Regulierungsurkunde den Zeitraum für solche Arbeiten einschränkt, ist – unter Berücksichtigung der Dauer allfälliger baurechtlicher Verfahren – davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft zwei Weidesaisonen benötigen wird, um die spruchgegenständlichen Maßnahmen durchzuführen. Die Frist war daher bis zum 30.09.2019 einzuräumen.
- Weitere Anträge: Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zB zu Satzungen die Ansicht, dass diese ab ihrer bescheidförmlichen Anerkennung durch eine Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle darstellen, sodass sie nach § 6 ABGB – somit wie generelle Normen – auszulegen sind. Es ist also in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung auszugehen (zuletzt Erkenntnis vom 24.06.2015, Zahl: 2012/10/0209).Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zB zu Satzungen die Ansicht, dass diese ab ihrer bescheidförmlichen Anerkennung durch eine Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle darstellen, sodass sie nach Paragraph 6, ABGB – somit wie generelle Normen – auszulegen sind. Es ist also in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung auszugehen (zuletzt Erkenntnis vom 24.06.2015, Zahl: 2012/10/0209). Das Begehren der xxx auf Herausgabe sämtlicher Schlüssel zur Hütte findet im Wortlaut der Urkunde keine Deckung; im Gegenteil, es steht im klaren Widerspruch zum fixierten Recht der zeitlich unbeschränkten und ausschließlichen Benutzung der Almhütte zu Zwecken des Weidebetriebs (Punkt 2.a. der Urkunde) durch die AG. Darüber hinaus ist es aufgrund des Wortlautes ausgeschlossen, dass die xxx weitere Räume in der Hütte benützen darf, auch wenn dies von der AG bisher (in Bezug auf das WC) geduldet wurde. Vielmehr steht der AG das ausschließliche Benutzungsrecht, mit Ausnahme des Zimmers im Obergeschoß, zu (will man dieser Ausnahme nicht völlige Zwecklosigkeit unterstellen, sind die zum Erreichen des Zimmers notwendigen Flächen mitumfasst). Das Begehren, sämtliche Schlüssel, auch für alle Innenräumlichkeiten, herauszugeben, ist nicht durch die Urkunde gedeckt. VIII. Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision: römisch acht. Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision: Ein Teil der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen (Zuständigkeit der Agrarbehörde im Verhältnis zwischen berechtigten und belasteten Grundeigentümern; Zuständigkeit zur Erlassung von Leistungsbescheiden in diesem Zusammenhang) wurde unter Zuhilfenahme der einschlägigen Rechtsprechung geklärt. Der Begriff der „Erhaltungs- und Reparaturarbeit“ hat im Baurecht (vgl. § 44 K-BO) den engen Inhalt einer Beseitigung von Gebrechen; im Mietrecht wird davon jene Maßnahme umfasst, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes ermöglicht. Im Einforstungsrecht gilt zudem der Grundsatz, dass die wechselseitigen Rechte gegenüber der ursprünglichen Regulierung nicht ausgeweitet werden dürfen. Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei seiner Interpretation dieses Begriffes an diese Auslegung gehalten, eine einschlägige Rechtsprechung, inwieweit mit dem Begriff „Erhaltung“ von Almbaulichkeiten auch zeitgemäße Adaptierungen (hier: Sanitäranlagen und Heizung betreffend) verbunden werden könnten, war aber nicht auffindbar. Im dem Erkenntnis 92/07/0032 zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Recht zur „Erstellung“ des Gebäudes verbrieft, das hier fehlt. Solche (Neben-)-Rechte kommen häufig in Regulierungsurkunden vor, damit geht die Bedeutung dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus.Der Begriff der „Erhaltungs- und Reparaturarbeit“ hat im Baurecht vergleiche Paragraph 44, K-BO) den engen Inhalt einer Beseitigung von Gebrechen; im Mietrecht wird davon jene Maßnahme umfasst, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes ermöglicht. Im Einforstungsrecht gilt zudem der Grundsatz, dass die wechselseitigen Rechte gegenüber der ursprünglichen Regulierung nicht ausgeweitet werden dürfen. Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei seiner Interpretation dieses Begriffes an diese Auslegung gehalten, eine einschlägige Rechtsprechung, inwieweit mit dem Begriff „Erhaltung“ von Almbaulichkeiten auch zeitgemäße Adaptierungen (hier: Sanitäranlagen und Heizung betreffend) verbunden werden könnten, war aber nicht auffindbar. Im dem Erkenntnis 92/07/0032 zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Recht zur „Erstellung“ des Gebäudes verbrieft, das hier fehlt. Solche (Neben-)-Rechte kommen häufig in Regulierungsurkunden vor, damit geht die Bedeutung dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus. Weil zu Spruchpunkt A. eine (eindeutige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auffindbar war, ist die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher zulässig; im Übrigen ist der Wortlaut der Regulierungsurkunde eindeutig; daher war die Revision zu Spruchpunkt B. nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S6.1163.17.2017