Obsah (11)
§ 279§ 92§ 243§ 249Artikel 132§ 212a§ 4§ 12§ 15§ 8Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-823/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde
§ 279
Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.03.2017, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin vom 11.10.2016 gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2016, GZ: xxx, mit welchem die Höhe der Abgabenschuld betreffend Kanalanschlussbeitrag der xxx als Eigentümerin der Liegenschaft xxx, xxx, EZ xxx, KG xxx, und Rechtsnachfolgerin des xxx in der Höhe von € 2.544,-- festgestellt wurde, abgewiesen wurde, nach am 28.02.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.03.2017 in der Form geändert, dass der Berufung gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2016, Zahl: xxx, Folge gegeben wird und der Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2016 ersatzlos behoben wird. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2016 wurde dem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der im Rückstandsausweis vom 16.08.2016 ausgewiesenen Abgabenschuld stattgegeben und die Höhe der Abgabenschuld betreffend Kanalanschlussbeitrag der xxx als Eigentümerin der Liegenschaft xxx, xxx, EZ xxx, KG xxx, und Rechtsnachfolgerin des xxx in der Höhe von € 2.544,-- festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung, über welche mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.03.2017 in der Form entschieden wurde, dass die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 16 des Kärntner Kanalisationsgesetzes sowie auf die Bestimmungen des § 4 und § 207 Abs. 2, § 208 Abs. 1 lit. a, § 92 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO sowie auf die Bestimmung des § 8 des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG und der Bestimmung des § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.05.2002 hält die belangte Behörde fest wie folgt:Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung, über welche mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.03.2017 in der Form entschieden wurde, dass die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 16, des Kärntner Kanalisationsgesetzes sowie auf die Bestimmungen des Paragraph 4 und Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 92, Absatz 2, Bundesabgabenordnung – BAO sowie auf die Bestimmung des Paragraph 8, des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG und der Bestimmung des Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.05.2002 hält die belangte Behörde fest wie folgt: „IV. Rechtliche Beurteilungen 1.
- Die Berufungswerberin bestreitet weder, Rechtsnachfolgerin der vorzitierten Liegenschaft, samt darauf befindlicher Baulichkeit, zu sein, noch bestreitet sie, dass die Abgabenschuldigkeit bis dato nicht beglichen wurde. 1.
- Sie vermeint lediglich, dass § 8 K-AOG keinen Übergang der Abgabenschuld auf den Rechtsnachfolger bewirke, sondern lediglich die Frage der Wirksamkeit von Bescheiden behandle. Begründet wird dies mit zwar mit sehr umfassend ausgeführten, gegenständlich jedoch irrelevanten Verweisen auf Verfahrensbestimmungen der BAO sowie Bestimmungen des GrStG bzw. des UStG. Sie vermeint lediglich, dass Paragraph 8, K-AOG keinen Übergang der Abgabenschuld auf den Rechtsnachfolger bewirke, sondern lediglich die Frage der Wirksamkeit von Bescheiden behandle. Begründet wird dies mit zwar mit sehr umfassend ausgeführten, gegenständlich jedoch irrelevanten Verweisen auf Verfahrensbestimmungen der BAO sowie Bestimmungen des GrStG bzw. des UStG. 1.
- Bereits der Wortlaut des § 8 K-AOG führt die diesbezüglichen Inter- pretationsversuche der Berufungswerberin ad absurdum, wird doch darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Entscheidungen über Kanalanschlussbeiträge auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht, wirken und nur in einem Zusatz darauf verwiesen, dass bereits mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen gilt. Bereits der Wortlaut des Paragraph 8, K-AOG führt die diesbezüglichen Inter- pretationsversuche der Berufungswerberin ad absurdum, wird doch darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Entscheidungen über Kanalanschlussbeiträge auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht, wirken und nur in einem Zusatz darauf verwiesen, dass bereits mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen gilt. 1.
- Der Begriff der Rechtsnachfolge umfasst die Fälle, in denen sich die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit ändert. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich auch dann um eine Rechtsnachfolge handelt, wenn eine Liegenschaft im Wege der Versteigerung erworben wird. Im Gegensatz zu beweglichen Sachen, handelt es sich hier um keinen originären Erwerb. 2.
- Eindeutig ergibt sich aus vorgenannter Bestimmung und ist dies im Übrigen auch den diesbezüglichen Materien bzw. kommentarlich zur Verfügung stehenden Ausführungen zu § 8 K-AOG zu entnehmen, dass gegenständlich eine dingliche Wirkung des betreffenden Kanalanschlussbeitrages vorliegt. Davon zu unterscheiden, ist das Nichtvorliegen einer dinglichen Wirkung für Gebührenschulden. Eindeutig ergibt sich aus vorgenannter Bestimmung und ist dies im Übrigen auch den diesbezüglichen Materien bzw. kommentarlich zur Verfügung stehenden Ausführungen zu Paragraph 8, K-AOG zu entnehmen, dass gegenständlich eine dingliche Wirkung des betreffenden Kanalanschlussbeitrages vorliegt. Davon zu unterscheiden, ist das Nichtvorliegen einer dinglichen Wirkung für Gebührenschulden. 2.
- Zumal der Berufungswerberin die Termini "Beitrag" und "Gebühr" offenbar weniger geläufig sind und die. vorliegenden Ausführungen hier erkennen lassen, dass eine Unterscheidung zwischen einer Kanalgebühr und einem Kanalanschlussbeitrag der Berufungswerberin Probleme bereitet, sei in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich festgehalten, dass bei einer Gebühr, anders als bei einem Beitrag, die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung von Relevanz ist und Gebühren somit ein Entgelt für eine besondere unmittelbar in Anspruch genommene Leistung darstellen. Dies unabhängig davon, ob der einmalig zu entrichtende Kanalanschlussbeitrag, der lediglich darauf beschränkt wird, dass ein rechtskräftiger Anschlussauftrag vorhanden ist, bezahlt wurde. 2.
- Der Kanalanschlussbeitrag hingegen führt zu einer Wertsteigerung des Grundstückes, womit auch die sachliche Rechtfertigung der dinglichen Wirkung dieser Abgabe gegeben ist. 3.
- In diesem Zusammenhang sei auch der Unterschied zwischen einer Haftungsnorm und dem Übergang einer Abgabenschuld zum besseren Verständnis erklärt. Während der Kärntner Landesgesetzgeber vereinzelt auch einen beschränkten Übergang von Gebührenschulden und eine daraus resultierende Haftung zur ungeteilten Hand mit dem Abgabenschuldner (Rechtsvorgänger) vorsieht (vgl. dazu Bestimmungen der K-AWO), ist davon jedoch die Regelung des Übergangs der Abgabenschuld im Sinne einer dinglichen Wirkung für Beiträge zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang sei auch der Unterschied zwischen einer Haftungsnorm und dem Übergang einer Abgabenschuld zum besseren Verständnis erklärt. Während der Kärntner Landesgesetzgeber vereinzelt auch einen beschränkten Übergang von Gebührenschulden und eine daraus resultierende Haftung zur ungeteilten Hand mit dem Abgabenschuldner (Rechtsvorgänger) vorsieht vergleiche dazu Bestimmungen der K-AWO), ist davon jedoch die Regelung des Übergangs der Abgabenschuld im Sinne einer dinglichen Wirkung für Beiträge zu unterscheiden. 3.
- Während demnach im Falle des § 8 K-AOG der Übergang der Abgabenschuld auf den Rechtsnachfolger bewirkt wird, also eine dingliche Wirkung entfaltet, bleibt es im Falle der K-AWO lediglich bei einer Haftung. Es ändert sich also der ursprüngliche Abgabenschuldner nicht, sondern tritt lediglich jemand hinzu. Während demnach im Falle des Paragraph 8, K-AOG der Übergang der Abgabenschuld auf den Rechtsnachfolger bewirkt wird, also eine dingliche Wirkung entfaltet, bleibt es im Falle der K-AWO lediglich bei einer Haftung. Es ändert sich also der ursprüngliche Abgabenschuldner nicht, sondern tritt lediglich jemand hinzu. 3.
- Entgegen der diesbezüglichen Rechtsausführungen der Berufungswerberin normiert § 8 K-AOG zwar zutreffendermaßen keinen Haftungstatbestand, vielmehr kommt es aber nicht nur zu einer Haftung, sondern überhaupt zum Übergang der Abgabenschuld, sodass aus dem ursprünglichen Abgabenschuldner (Rechtsvorgänger) der nunmehrige Abgabenschuldner (Rechtsnachfolger) wird, dies aufgrund der dinglichen Wirkung. Entgegen der diesbezüglichen Rechtsausführungen der Berufungswerberin normiert Paragraph 8, K-AOG zwar zutreffendermaßen keinen Haftungstatbestand, vielmehr kommt es aber nicht nur zu einer Haftung, sondern überhaupt zum Übergang der Abgabenschuld, sodass aus dem ursprünglichen Abgabenschuldner (Rechtsvorgänger) der nunmehrige Abgabenschuldner (Rechtsnachfolger) wird, dies aufgrund der dinglichen Wirkung. 4.
- Der im § 8 K-AOG normierte Übergang der Abgabenschuld bezieht sich nur auf taxativ aufgezählte Abgaben, wie eben den aufgezählten Kanalanschlussbeitrag. Die diesbezüglich in der Praxis meist entstehenden Schwierigkeiten, wie sie sich auch im gegenständlichen Fall ergeben, resultieren aus einem Übergang des Steuergegenstandes (hier Grundstück) durch Imperium, insbesondere im Exekutionsfall. Haftet eine der in § 8 K-AOG genannten Abgaben (hier Kanalanschlussbeitrag) nach Abschluss eines Exekutionsverfahrens noch aus, weil der Erlös der Zwangsversteigerung der Liegenschaft, wie gegenständlich ebenfalls der Fall, nicht zur Deckung aller Gläubigeransprüche geführt hat, so besteht die Möglichkeit der Geltendmachung der im § 8 K-AOG genannten Abgaben (hier Kanalanschlussbeitrag) beim Rechtsnachfolger des Abgabenschuldners. Der im Paragraph 8, K-AOG normierte Übergang der Abgabenschuld bezieht sich nur auf taxativ aufgezählte Abgaben, wie eben den aufgezählten Kanalanschlussbeitrag. Die diesbezüglich in der Praxis meist entstehenden Schwierigkeiten, wie sie sich auch im gegenständlichen Fall ergeben, resultieren aus einem Übergang des Steuergegenstandes (hier Grundstück) durch Imperium, insbesondere im Exekutionsfall. Haftet eine der in Paragraph 8, K-AOG genannten Abgaben (hier Kanalanschlussbeitrag) nach Abschluss eines Exekutionsverfahrens noch aus, weil der Erlös der Zwangsversteigerung der Liegenschaft, wie gegenständlich ebenfalls der Fall, nicht zur Deckung aller Gläubigeransprüche geführt hat, so besteht die Möglichkeit der Geltendmachung der im Paragraph 8, K-AOG genannten Abgaben (hier Kanalanschlussbeitrag) beim Rechtsnachfolger des Abgabenschuldners. 4.
- Dies setzt lediglich zwingend voraus, dass die Abgabenschuld beim Rechtsvorgänger festgesetzt wurde, was gegenständlich mit Bescheid vom 13.11.2013 gegenüber Herrn xxx erfolgte, der Bescheid zugestellt wurde, was nachweislich ebenfalls der Fall war, und der Betrag nach wie vor aushaftet, was von der Berufungswerberin selbst nicht bestritten wird. Selbstredend ist der gegenständliche Bescheid zwischenzeitlich zudem in Rechtskraft erwachsen. 4.
- Es erfolgt die .Geltendmachung der Abgabenschuld sodann unmittelbar mittels Ausstellung eines Rückstandsausweises auf den Namen des Rechtsnachfolgers, wie gegenständlich ebenfalls durch Ausstellung eines Rückstandsausweises vom 16.08.2016 erfolgt. Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist nicht erforderlich und auch nicht zulässig. 5.
- Die Ausstellung des nunmehr bekämpften Feststellungsbescheides stellt in diesem Zusammenhang lediglich eine im Hinblick auf die erfolgte AntragsteIlung ergangene Erledigung der Marktgemeinde xxx dar und wäre zur Einbringlichmachung des Kanalanschlussbeitrages rechtlich nicht vonnöten gewesen. Lediglich aufgrund des gestellten Antrages, wurde der nunmehr bekämpfte Feststellungsbescheid ausgestellt. Da es nämlich zur Erlassung eines Kanalanschlussbeitragsbescheides kam und die Festsetzung dem Rechtsvorgänger zugestellt wurde, ist gegenüber dem Rechtsnachfolger die Erlassung eines neuerlichen Abgabenbescheides nicht zulässig (res judicata). Bescheide, die gegen den Rechtsvorgänger ergangen sind, wirken nämlich auch gegen den Rechtsnachfolger. Die eingetretene Einzelrechtsnachfolge berechtigt sohin zur Einhebung der genannten Abgaben - unter der Voraussetzung der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld, was gegenständlich vorliegt - unmittelbar mit Ausstellung eines Rückstandsausweises auf den Namen des Rechtsnachfolgers. 5.
- Der nunmehr ergangene und bekämpfte Feststellungsbescheid erfolgte daher lediglich in Erfüllung der für die Marktgemeinde xxx aufgrund der Bestimmungen der BAO bestehenden Verpflichtung, eingelangte Anträge bescheidmäßig abzuhandeln. 5.
- Ein Feststellungsbescheid hat
§ 92Abs.
1 lit b BAO über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vergleiche dazu VwGH 02.07.2012, ZI.: R02015/16/0009). Ein Feststellungsbescheid hat
Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vergleiche dazu VwGH 02.07.2012, ZI.: R02015/16/0009). 5.
- Im vorliegenden Fall besteht für die Berufungswerberin ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der offenen Abgabenschuld. Die Erlassung eines Festsetzungsbescheides oder gar Haftungsbescheides ist, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, nämlich rechtlich nicht zulässig. 6.
- Wenn die Berufungswerberin ins Treffen führt, dass seitens der Marktgemeinde xxx kein Rechtsmittel gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes xxx erhoben wurde, so ist dazu lediglich festzuhalten, dass die Nichterhebung eines Rechtsmittels keinesfalls dazu geeignet ist, bestehende Abgabenverbindlichkeiten zu präkludieren oder zu verwirken. Die Nichterhebung eines Rechtsmittels steht zudem der dinglichen Wirkung des Kanalanschlussbeitrages nicht entgegen und war daher auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, die die K-AGO als einzuhaltende Parameter festsetzt, zu unterlassen bzw. nicht erforderlich. Ein diesbezüglich näheres Eingehen auf die Gründe, welche zur Entscheidung des Bezirksgerichtes xxx geführt haben, kann in diesem Zusammenhang unterbleiben. Festzuhalten ist, dass mit dem Meistbotsverteilungsbeschlusses des Bezirksgerichtes xxx die dingliche Wirkung des Kanalanschlussbeitrages in keinster Weise in Frage gestellt wurde. Es ist vielmehr lediglich im Zweifel die monetäre Zuweisung unterblieben. 6.
- Nur der Ordnung halber ist dazu überdies festzuhalten, dass der gegenständliche Kanalanschlussbeitrag mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2013 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist und auch zeitgerecht bei der Versteigerungstagsatzung angemeldet wurde. Überlegungen dahingehend, ob es sich dabei um ein Vorzugspfandrecht handelt oder nicht, können bei der gegebenen Sach- und Rechtslage außenvorbleiben, ändern sie doch nichts an der dinglichen Wirkung des Kanalanschlussbeitrages, welche unbestritten vorliegt, sondern würden allenfalls je nach Rechtsauslegung zu unterschiedlichen Befriedigungen in einem Exekutionsverfahren führen. Die Erledigung im Exekutionsverfahren kann aber keinesfalls die dingliche Wirkung, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, beschränken oder gar aufheben. 7.
- Auf die seitens der Berufungswerberin im Rahmen ihres Rechtsmittels dargelegten Ausführungen zu den Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, K-GKG, bzw. zur Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels, ist - zumal es sich hier nur um die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen handelt - nicht näher einzugehen. 7.
- Was die Ausführungen zu § 8 K-AGO anlangt, darf auf die bereits dargestellte Rechtslage, wie oben ausführlich erörtert, verwiesen werden. Was die Ausführungen zu Paragraph 8, K-AGO anlangt, darf auf die bereits dargestellte Rechtslage, wie oben ausführlich erörtert, verwiesen werden. 7.
- Die darüber hinaus seitens der Berufungswerberin angeführten Bestimmungen des Grundsteuergesetzes, GrStG, oder aber auch des Umsatzsteuergesetzes, UStG, ebenso wie die Bestimmungen der §§ 97 ff BAO, können ebenfalls unkommentiert bleiben, da sie für die gegenständliche Angelegenheit keine rechtliche Wirkung entfalten. Die darüber hinaus seitens der Berufungswerberin angeführten Bestimmungen des Grundsteuergesetzes, GrStG, oder aber auch des Umsatzsteuergesetzes, UStG, ebenso wie die Bestimmungen der Paragraphen 97, ff BAO, können ebenfalls unkommentiert bleiben, da sie für die gegenständliche Angelegenheit keine rechtliche Wirkung entfalten. 8.
- Die diesbezüglich sehr umfassend dargestellten Ausführungen zur Wirksamkeit von Erledigungen und der Versuch, dem § 8 K-AOG einen ausschließlich diese Wirksamkeit von Erledigungen regelnden Inhalt zu unterstellen, scheitert bereits an der wörtlichen Interpretation des § 8 K-AOG. Eine darüber hinaus gehende Interpretation kann nach den allgemein gängigen Regelungen für Interpretationen unterbleiben, sofern mit der Wortinterpretation das Auslangen gefunden werden kann. Die diesbezüglich sehr umfassend dargestellten Ausführungen zur Wirksamkeit von Erledigungen und der Versuch, dem Paragraph 8, K-AOG einen ausschließlich diese Wirksamkeit von Erledigungen regelnden Inhalt zu unterstellen, scheitert bereits an der wörtlichen Interpretation des Paragraph 8, K-AOG. Eine darüber hinaus gehende Interpretation kann nach den allgemein gängigen Regelungen für Interpretationen unterbleiben, sofern mit der Wortinterpretation das Auslangen gefunden werden kann. 8.
- Fakt ist, dass aufgrund der Bestimmung des § 8 K-AOG dem Kanalanschlussbeitrag eine dingliche Bescheidwirkung zukommt, zumal daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid, ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hierzu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf (VwGH 22.12.1988, ZI.: 85/17/0126). Fakt ist, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG dem Kanalanschlussbeitrag eine dingliche Bescheidwirkung zukommt, zumal daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid, ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hierzu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf (VwGH 22.12.1988, ZI.: 85/17/0126). 8.
- Auch der Umstand, dass die nunmehrige Berufungswerberin die Liegenschaft im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung erworben hat, vermag daran nichts zu ändern. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der Exekutionsordnung betreffen die Übernahme von Lasten, die Meistbotsverteilung sowie bücherliche Einverleibungen und Löschungen, stehen jedoch der dinglichen Wirkung von Bescheiden nicht entgegen.
- Auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vergleiche hierzu Erkenntnis vom 14.07.1994, ZI.: 92/17/0123) kann die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hierzu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der dinglichen Wirkung eines Bescheides, wie gegenständlich vorliegend, handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand (VwGH 12.08.2002, ZI.: 2001/17/0104). 10.
- Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seitens der Marktgemeinde xxx fristgerecht der Kanalanschlussbeitrag an den Rechtsvorgänger zur Vorschreibung gelangte, dieser Anschlussbeitrag in Rechtskraft erwuchs und aufgrund des Eigentumsüberganges der betroffenen Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 8 K-AOG die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger der Berufungswerberin übergegangen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seitens der Marktgemeinde xxx fristgerecht der Kanalanschlussbeitrag an den Rechtsvorgänger zur Vorschreibung gelangte, dieser Anschlussbeitrag in Rechtskraft erwuchs und aufgrund des Eigentumsüberganges der betroffenen Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger der Berufungswerberin übergegangen ist. 10.
- Völlig korrekt wurde seitens der Marktgemeinde xxx aufgrund des Umstandes, dass eine Berichtigung der Abgabenschuld im Zwangsversteigerungsverfahren nicht erfolgt ist, ein Rückstandsausweis erlassen und in weiterer Folge aufgrund des diesbezüglich gestellten Antrages und des rechtlich vorliegenden Interesses der Berufungswerberin ein Feststellungsbescheid nach den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Eine Rechtswidrigkeit liegt in keinem der erfolgten Verfahrensschritte vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin wie folgt begründete: „2.
- ZUR ZULÄSSIGKElT DER BESCHWERDE: 2.2.
- ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES LANDESVERWALTUNGSGERICHTES: Nach Artikel 130
(1)Z 1 B-VG sind Beschwerden an die Verwaltungsgerichte gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig. Die Bestimmung stellt anknüpfend an § 2a und die besondere Regelungskompetenz des Art 11
(2)letzter Halbsatz B- VG klar, dass Gegenstand des in der BAO geregelten Bescheidbeschwerdeverfahrens nur Bescheide sind, die Abgabebehörden erlassen haben. Nach Artikel 130
(1)Ziffer eins, B-VG sind Beschwerden an die Verwaltungsgerichte gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig. Die Bestimmung stellt anknüpfend an Paragraph 2 a und die besondere Regelungskompetenz des Artikel 11,
(2)letzter Halbsatz B- VG klar, dass Gegenstand des in der BAO geregelten Bescheidbeschwerdeverfahrens nur Bescheide sind, die Abgabebehörden erlassen haben. Das Landesverwaltungsgericht ist
§ 243
BAO für Beschwerden in Abgabensachen, die von Landes- oder Gemeindebehörden vollzogen werden zuständig, wobei in diesen Fällen die Bestimmungen der BAO anzuwenden sind. Besteht ein zwei stufiger Instanzenzug, ist dem Beschwerde- verfahren ein innergemeindliches Berufungsverfahren im Sinne des § 288 BAO vorgelagert. Bescheidbeschwerden sind erst gegen Berufungsentscheidungen zulässig. Da der nunmehrigen Beschwerdeführerin bereits eine Berufungsentscheidung vorliegt und der administrative Instanzenzug damit ausgeschöpft ist, ist die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Das Landesverwaltungsgericht ist
Paragraph 243, BAO für Beschwerden in Abgabensachen, die von Landes- oder Gemeindebehörden vollzogen werden zuständig, wobei in diesen Fällen die Bestimmungen der BAO anzuwenden sind. Besteht ein zwei stufiger Instanzenzug, ist dem Beschwerde- verfahren ein innergemeindliches Berufungsverfahren im Sinne des Paragraph 288, BAO vorgelagert. Bescheidbeschwerden sind erst gegen Berufungsentscheidungen zulässig. Da der nunmehrigen Beschwerdeführerin bereits eine Berufungsentscheidung vorliegt und der administrative Instanzenzug damit ausgeschöpft ist, ist die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Besteht ein zweistufiger Instanzenzug im Sinne des § 288
(1)BAO so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Besteht ein zweistufiger Instanzenzug im Sinne des Paragraph 288,
(1)BAO so sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden.
§ 249
(1)BAO sind Bescheidbeschwerden bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat
Paragraph 249,
(1)BAO sind Bescheidbeschwerden bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat 2.2.
- ZUR RECHTZEITIGKElT DER BESCHWERDE: Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
- März 2017 zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 245 BAO endet mit Ablauf des
- April
- Die Beschwerde ist sohin fristgerecht erhoben. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
- März 2017 zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist des Paragraph 245, BAO endet mit Ablauf des
- April
- Die Beschwerde ist sohin fristgerecht erhoben. 2.2.
- ZUR BESCHWERDELEGITIMATION:
Artikel 132
(1)B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. § 246 BAO setzt diese verfassungsrechtliche Vorgabe betreffend die Beschwerdelegitimation für das Abgabenverfahren um. Die Beschwerdeführerin ist durch die unrichtige rechtliche Beurteilung in ihren Rechten beschwert und daher auch zur Beschwerde legitimiert.
Artikel 132
(1)B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Paragraph 246, BAO setzt diese verfassungsrechtliche Vorgabe betreffend die Beschwerdelegitimation für das Abgabenverfahren um. Die Beschwerdeführerin ist durch die unrichtige rechtliche Beurteilung in ihren Rechten beschwert und daher auch zur Beschwerde legitimiert. 2.
- ANFECHTUNGSERKLÄRUNG: Die Beschwerdeführerin gibt die Erklärung ab, dass der oben näher bezeichnete Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, wobei der Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leidet. Dazu wird vorgebracht, wie folgt 2.
- ZU DEN BESCHWERDEGRÜNDEN: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- 11.2013 wurde dem Rechtsvorgänger xxx, als Eigentümer der EZ xxx, KG xxx, für die darauf befindliche Baulichkeit ein Kanalanschlussbeitrag in der Höhe von EUR 2.544,00 vorgeschrieben. Der gegenständliche Bescheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Bei einem Kanalanschlussbeitrag handelt es sich um einmalig zu entrichtende Abgaben im Sinne des § 4 ff K-GKG. Wie die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid richtig darlegt, wäre eine neuerliche Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages wegen entschiedener Sache rechtswidrig. Bei einem Kanalanschlussbeitrag handelt es sich um einmalig zu entrichtende Abgaben im Sinne des Paragraph 4, ff K-GKG. Wie die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid richtig darlegt, wäre eine neuerliche Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages wegen entschiedener Sache rechtswidrig. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts ein (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 44). Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell rechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht an die Stelle des Rechtsvorgängers (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0114). § 19 BAO bestimmt, dass bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger übergehen. Paragraph 19, BAO bestimmt, dass bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger übergehen. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge können lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen iSd § 19 BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen iSd § 19 BAO gehören ebenso wie ein Steuerschuldverhältnis iSd § 4 BAO bzw. der einzelnen Materiengesetze Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen Bestimmungen. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge können lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen iSd Paragraph 19, BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen iSd Paragraph 19, BAO gehören ebenso wie ein Steuerschuldverhältnis iSd Paragraph 4, BAO bzw. der einzelnen Materiengesetze Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen Bestimmungen. Ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge liegt nicht vor und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Im Falle der Einzelrechtsnachfolge (Erwerb durch Rechtsgeschäft - Kauf; Schenkung; etc.) leitet der „Rechtsnachfolger“ seine Rechte an der erworbenen Sache vom „Rechtsvorgänger“ ab. Auch ein Fall der Einzelrechtsnachfolge liegt - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nicht vor. Das K-GKG normiert keine dingliche Wirkung von Bescheiden. Es normiert auch keine „Haftung“ für Abgabenverbindlichkeiten im Rahmen der Rechtsnachfolge oder des originären Eigentumserwerbs. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid darauf, dass aufgrund der Bestimmung des § 8 K-AOG dem Kanalanschlussbeitrag eine dingliche Bescheidwirkung zukomme. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid darauf, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG dem Kanalanschlussbeitrag eine dingliche Bescheidwirkung zukomme. Sie ist bei ihrer Entscheidung sohin davon ausgegangen, dass eine „dingliche Wirkung“ gesetzlich normiert sei und dies den „Übergang der Steuerschuld“ auf die „Person“ des „Rechtsnachfolgers“ bewirke. Dingliche Rechte sind (grundsätzlich) Rechte, die ein „Herrschaftsrecht an einer Sache“ gewähren (z.B.: Pfandrecht; Eigentumsrecht; etc.). Der VwGH beschreibt die dinglichen Wirkung eines Bescheides als eine - über die Bescheidadressaten hinausgehende - Rechtswirkung des Bescheides. Ein Bescheid dem dingliche Wirkung zukommt, erstreckt die Bescheidwirkungen auf die „Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren“. Eigentum kann grundsätzlich nur derivativ oder originär erworben werden. Der originäre, ursprüngliche oder - wie ihn das ABGB auch nennt - der unmittelbare Eigentumserwerb ist ein solcher, der den Rechtserwerb nicht von einem Vormann (iS eines früheren Berechtigten) ableitet, sondern unabhängig von einem (allfälligen früheren) Vorberechtigten ein- treten lässt (vgl dazu zB die §§ 381 ff ABGB). Der originäre, ursprüngliche oder - wie ihn das ABGB auch nennt - der unmittelbare Eigentumserwerb ist ein solcher, der den Rechtserwerb nicht von einem Vormann (iS eines früheren Berechtigten) ableitet, sondern unabhängig von einem (allfälligen früheren) Vorberechtigten ein- treten lässt vergleiche dazu zB die Paragraphen 381, ff ABGB). Beim derivativen, abgeleiteten oder mittelbaren Eigentumserwerb (vgl § 423 ABGB) wird der Rechtserwerb dagegen von einem/r Vorberechtigten (Rechtsvorgänger) abgeleitet, was zur Folge hat, dass der Rechtsnachfolger nie mehr Recht erwerben werden kann, als der Vorberechtigte besaß (Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet) Beim derivativen, abgeleiteten oder mittelbaren Eigentumserwerb vergleiche Paragraph 423, ABGB) wird der Rechtserwerb dagegen von einem/r Vorberechtigten (Rechtsvorgänger) abgeleitet, was zur Folge hat, dass der Rechtsnachfolger nie mehr Recht erwerben werden kann, als der Vorberechtigte besaß (Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet) Bei dem Eigentumserwerb mittels Zuschlages im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens handelt es sich nämlich um eine Form des originären Eigentumserwerbes (Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung
(2000), § 156 Rz I ff, und Karollus, Die Rechtsstellung des Liegenschaftserstehers, JBI. 1989,23-25). Der Ersteher ist sohin auch nicht Rechtsnachfolger des Voreigentümers. Bei dem Eigentumserwerb mittels Zuschlages im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens handelt es sich nämlich um eine Form des originären Eigentumserwerbes (Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung
(2000), Paragraph 156, Rz römisch eins ff, und Karollus, Die Rechtsstellung des Liegenschaftserstehers, JBI. 1989,23-25). Der Ersteher ist sohin auch nicht Rechtsnachfolger des Voreigentümers. Die belangte Behörde übersieht in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass die Regelung des § 8 K-AOG wörtlich(und auf den Wortlaut stützt sich die belangte Behörde ja mit dem - entbehrlichen - Hinweis, dass dieser die Argumentation der Beschwerdeführerin „ad absurdum“ führe) nur auf den „Rechtsnachfolger“ Bezug nicht aber den „originär Eigentum Erwerbenden“ und auch nicht auf den „Besitzer“ Bezug nimmt. § 8 K-AOG erfasst daher den originären Eigentumserwerb (wörtlich) nicht. Die belangte Behörde übersieht in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass die Regelung des Paragraph 8, K-AOG wörtlich(und auf den Wortlaut stützt sich die belangte Behörde ja mit dem - entbehrlichen - Hinweis, dass dieser die Argumentation der Beschwerdeführerin „ad absurdum“ führe) nur auf den „Rechtsnachfolger“ Bezug nicht aber den „originär Eigentum Erwerbenden“ und auch nicht auf den „Besitzer“ Bezug nimmt. Paragraph 8, K-AOG erfasst daher den originären Eigentumserwerb (wörtlich) nicht. Dies voraus gesetzt wiederholt die Beschwerdeführerin daher im Wesentlichen das in ihrer Berufung bereits erstatte Vorbringen ergänzt dieses aber auch und führt aus, wie folgt: § 8 K-AOG bestimmt: Paragraph 8, K-AOG bestimmt: „Entscheidungen über Kanalanschluss-, Wasseranschluss- und Aufschließungsbeiträge wirken auch gegen den Rechtsnachfolger,auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe (= Zustellung) der Entscheidung an den Rechtsnach- folger als vollzogen.“ § 8 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, dass eine bereits vorgeschriebene „Abgabenschuld“ auf den Ersteher des Steuergegenstandes, der die Liegenschaft originär im Wege in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren erworben hat, ex lege übergeht. Das Gesetz ordnet einen solchen Übergang nicht an. Paragraph 8, bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, dass eine bereits vorgeschriebene „Abgabenschuld“ auf den Ersteher des Steuergegenstandes, der die Liegenschaft originär im Wege in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren erworben hat, ex lege übergeht. Das Gesetz ordnet einen solchen Übergang nicht an. § 28c GrStG sieht in Bezug auf Grundsteuerbescheide Folgendes vor: Paragraph 28 c, GrStG sieht in Bezug auf Grundsteuerbescheide Folgendes vor: „Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe (=Zustellung) des Bescheides an den Rechtsnachfolger als vollzogen.“ (Quelle: Althuber/Tan- zer/Unger/, BAO Handbuch). § 8 K-AOG und § 28c GrStG sind ihrem Wortlaut nach beinahe ident. Paragraph 8, K-AOG und Paragraph 28 c, GrStG sind ihrem Wortlaut nach beinahe ident. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die in Rede stehenden Beiträge an der Liegenschaft haften, dann hätte der Gesetzgeber nach „Vorbild des Grundsteuergesetzes“ eine entsprechende Regelung vorgesehen. § 11 Grundsteuergesetz bestimmt: Paragraph 11, Grundsteuergesetz bestimmt: „Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht“. Dieses gesetzliche Pfandrecht gewährt ein Herrschaftsrecht über eine Sache ist sohin dinglich. Eine solche (klare) Bestimmung findet sich in der K-AOG nicht. Wenn eine textliche Bestimmung, wie jene des § 8 K-AOG, dafür genügen soll, dass mit dem Übergang des Steuergegenstandes auch der Übergang der Steuerschuld auf den Ersteher einer Liegenschaft festgelegt wird, dann ist nicht verständlich, aus welchem Grunde der Gesetzgeber § 11 GrstG erlassen (bzw. belassen) hat und warum er nicht in der K-AOG einfach in einem Satz zum Ausdruck bringt, dass die Abgabenschuld auf den Rechtsnachfolger und/oder auch den Er- steher bzw. denjenigen übergeht, der originär Eigentum an der Liegenschaft erwirbt, oder warum er nicht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht normiert. Wenn eine textliche Bestimmung, wie jene des Paragraph 8, K-AOG, dafür genügen soll, dass mit dem Übergang des Steuergegenstandes auch der Übergang der Steuerschuld auf den Ersteher einer Liegenschaft festgelegt wird, dann ist nicht verständlich, aus welchem Grunde der Gesetzgeber Paragraph 11, GrstG erlassen (bzw. belassen) hat und warum er nicht in der K-AOG einfach in einem Satz zum Ausdruck bringt, dass die Abgabenschuld auf den Rechtsnachfolger und/oder auch den Er- steher bzw. denjenigen übergeht, der originär Eigentum an der Liegenschaft erwirbt, oder warum er nicht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht normiert. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich gewollt, dass auch jemand, der „originär nach den Regeln der Exekutionsordnung Eigentum erwirbt“ für eine nicht durch ein dingliches Pfandrecht gesicherte Abgabe haften soll, dann hätte er in § 8 K-AOG nicht nur die Frage der Wirksamkeit von Bescheiden sondern auch den „Übergang der Abgabenschuld“, wer also ab welchen Zeitpunkt konkret .Abgabenschuldner" ist und wer für die Abgaben haftet explizit geregelt. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich gewollt, dass auch jemand, der „originär nach den Regeln der Exekutionsordnung Eigentum erwirbt“ für eine nicht durch ein dingliches Pfandrecht gesicherte Abgabe haften soll, dann hätte er in Paragraph 8, K-AOG nicht nur die Frage der Wirksamkeit von Bescheiden sondern auch den „Übergang der Abgabenschuld“, wer also ab welchen Zeitpunkt konkret .Abgabenschuldner" ist und wer für die Abgaben haftet explizit geregelt. In der Literatur wird zur Regelung des § 28c GrstG die Auffassung vertreten, dass die Wirkungsfiktion des § 28c GrStG 1955 für Rechts- und Besitznachfolger beim originären Liegenschaftserwerb (lastenfreier Freihandverkauf vom Masseverwalter; Zwangsversteigerung) nicht wirksam wird (Robert Koch in Steiermärkische Gemeindenachtrichten Jänner - Februar 2010). In der Literatur wird zur Regelung des Paragraph 28 c, GrstG die Auffassung vertreten, dass die Wirkungsfiktion des Paragraph 28 c, GrStG 1955 für Rechts- und Besitznachfolger beim originären Liegenschaftserwerb (lastenfreier Freihandverkauf vom Masseverwalter; Zwangsversteigerung) nicht wirksam wird (Robert Koch in Steiermärkische Gemeindenachtrichten Jänner - Februar 2010). § 8 K-AOG ist - zum al dieser ausschließlich auf den „Rechtsnachfolger“ Bezug nimmt, einer Interpretation die zu einer Übernahme/Haftung für nicht bezahlte Beiträge durch einen „Ersteher“, also jemanden der originär Eigentum erwirbt, nicht zugänglich. Paragraph 8, K-AOG ist - zum al dieser ausschließlich auf den „Rechtsnachfolger“ Bezug nimmt, einer Interpretation die zu einer Übernahme/Haftung für nicht bezahlte Beiträge durch einen „Ersteher“, also jemanden der originär Eigentum erwirbt, nicht zugänglich. Eine derartige Interpretation würde im Übrigen - wie bereits in der Berufung dargestellt - zu einer untragbaren Durchbrechung der Regeln der Exekutionsordnung führen. Zur Feststellung der Haftung bzw. des Überganges der Abgabenschuld auf die Beschwerdeführerin ermangelt es demgemäß einer gesetzlichen Grundlage. Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid ist aus den vorbezeichneten Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet. 3. ANTRÄGE: Die Beschwerdeführerin stellt sohin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den ANTRAG: das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge, a) die Einhebung des in Streit stehenden Betrages
§ 212a
BAO bis zur Erledigung der Beschwerde aussetzen; die Einhebung des in Streit stehenden Betrages
Paragraph 212 a, BAO bis zur Erledigung der Beschwerde aussetzen; sowie b) der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2017, zu Zahl xxx, Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und im Sinne des § 279 BAO in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.“der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2017, zu Zahl xxx, Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und im Sinne des Paragraph 279, BAO in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und im Vorlageschreiben im Wesentlichen ausgeführt, dass in der nunmehrigen Beschwerde erstmals darauf verwiesen werde, dass weder eine Gesamtrechtsnachfolge noch ein Fall der Einzelrechtsnachfolge vorliege und es sich bei dem Eigentumserwerb mittels Zuschlags im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens um eine Form des originären Eigentumserwerbs handle, dem sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin hier Elemente des Zivil-, Exekutions- und Verwaltungsrechts vermenge und daraus resultierend unzulässige Schlüsse ziehe. Es sei in diesem Zusammenhang auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, der zufolge der Grundsatz lastenfreien Eigentumsübergangs bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung, wie ihn die Exekutionsordnung festlegt, nicht für kraft Gesetzes bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gelte. Darüber hinaus vermöge auch der Verweis auf das Grundsteuergesetz den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Es sei dazu auf die Motivenberichte zu § 8 K-AOG verwiesen, wonach diese Bestimmung dem § 148 Abs. 4 K-LAO sowie dem neuen § 28c Grundsteuergesetz 1955 entspreche. Die bisher vom § 148 Abs. 4 erfassten Grundsteuerbescheide könnten entfallen, da § 28c Grundsteuergesetz 1955 diesbezüglich eine eigene Bestimmung enthalte, an welcher sich wiederum der neue § 8 orientiere.Es sei dazu auf die Motivenberichte zu Paragraph 8, K-AOG verwiesen, wonach diese Bestimmung dem Paragraph 148, Absatz 4, K-LAO sowie dem neuen Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz 1955 entspreche. Die bisher vom Paragraph 148, Absatz 4, erfassten Grundsteuerbescheide könnten entfallen, da Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz 1955 diesbezüglich eine eigene Bestimmung enthalte, an welcher sich wiederum der neue Paragraph 8, orientiere. Da sowohl §§ 14 und 19 Gemeindewasserversorgungsgesetz .... als auch §§ 15 und 20 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz auf den Eigentümer des Grundstückes abstellen, könnte im Gegensatz zu § 28c Grundsteuergesetz 1955 bei der dinglichen Wirkung auf die Einbeziehung der Besitzer verzichtet werden. Der letzte Satz dieser Bestimmung sei neu und würde ebenfalls von § 28c Grundsteuergesetz 1955 übernommen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage würden ausführen, dass die Regelung § 191 Abs. 1 BAO und § 194 Abs. 5 BAO entsprechen würde sowie § 97 Abs. 2 BAO für Einheitswertbescheide über den Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten) und für Grundsteuerbemessungsbescheide. Da sowohl Paragraphen 14 und 19 Gemeindewasserversorgungsgesetz .... als auch Paragraphen 15 und 20 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz auf den Eigentümer des Grundstückes abstellen, könnte im Gegensatz zu Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz 1955 bei der dinglichen Wirkung auf die Einbeziehung der Besitzer verzichtet werden. Der letzte Satz dieser Bestimmung sei neu und würde ebenfalls von Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz 1955 übernommen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage würden ausführen, dass die Regelung Paragraph 191, Absatz eins, BAO und Paragraph 194, Absatz 5, BAO entsprechen würde sowie Paragraph 97, Absatz 2, BAO für Einheitswertbescheide über den Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten) und für Grundsteuerbemessungsbescheide. Der Begriff der Rechtsnachfolge umfasse die Fälle, in denen sich die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit ändere, somit den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums etwa als Folge eines Kaufs oder einer Schenkung. Klarzustellen sei noch, dass es sich auch dann um eine Rechtsnachfolge handle, wenn eine Liegenschaft im Wege der Versteigerung erworben werde. Im Gegensatz zu beweglichen Sachen, handle es sich hier um keinen originären Erwerb. Im Zuge des Vorbegutachtungsverfahrens habe die Abteilung 3 – Gemeinden darauf hingewiesen, dass es sich um eine Rechtsnachfolge handle, wenn eine Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung erhoben werde. Die Norm umfasse demnach alle jene Fälle, in denen die Abgabenschuld beim Rechtsvorgänger nicht untergegangen sei, sondern nach wie vor aushafte. Nochmals sei gegenständlich darauf verwiesen, dass die Regelungen des K-GKG, was Anschlussauftrag und Anschlussbeitrag anlange, klar darlegen würden, dass eine Bindung an die Gebäude, die sich auf Grundstücken befinden, welche im Kanalisationsbereich gelegen seien, erfolgt. Bereits der Anschlussauftragsbescheid sei – ebenso wie selbstredend auch der Anschlussbeitragsbescheid ein Bescheid mit dinglicher Wirkung, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet sei. Er wirke daher gegen den jeweiligen Eigentümer. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, sowie der darauf befindlichen Baulichkeit sei, bestreite diese selbst nicht, dies ebenso wenig, wie den Umstand, dass gegen den vorherigen Eigentümer der Kanalanschlussbeitrag korrekt vorgeschrieben worden sei. Der Begriff der Rechtsnachfolge nach § 8 K-AOG definiere sich, wie aus den Vorerläuterungen ersichtlich, als Änderung der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Es handle sich daher selbstredend um eine Rechtsnachfolge iSd § 8 K-AOG, wenn eine Liegenschaft im Wege der Versteigerung erworben werde. Diesbezüglich in epischer Breite dargelegte Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge sowie den zivil- und exekutionsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung würden daran nichts zu ändern vermögen. Der Begriff der Rechtsnachfolge nach Paragraph 8, K-AOG definiere sich, wie aus den Vorerläuterungen ersichtlich, als Änderung der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Es handle sich daher selbstredend um eine Rechtsnachfolge iSd Paragraph 8, K-AOG, wenn eine Liegenschaft im Wege der Versteigerung erworben werde. Diesbezüglich in epischer Breite dargelegte Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge sowie den zivil- und exekutionsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung würden daran nichts zu ändern vermögen. Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2013 wurde der Kanalanschlussbeitrag für das Grundstück-Nr. xxx und xxx, KG xxx, mit € 2.544,-- festgesetzt und dem damaligen Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, xxx, zugestellt. In der Versteigerungstagsatzung vom 06.04.2016 wurde die gegenständliche Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, der Beschwerdeführerin zugeschlagen (BG xxx zu xxx). Die belangte Behörde meldete den aushaftenden Kanalanschlussbeitrag in der Höhe von € 2.544,-- im gegenständlichen Exekutionsverfahren an, wurde diese Position im Konkurs jedoch nicht berücksichtigt, zumal die 3-Jahres-Frist bereits abgelaufen war. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem durchgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 28.02.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden. Die getroffenen Feststellungen wurden seitens der Parteien nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung:
§ 4Abs.
1 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.
Paragraph 4, Absatz eins, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.
§ 4Abs.
2 K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist.
Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist.
§ 12
K-GKG ist der Kanalanschlussbeitrag für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.
Paragraph 12, K-GKG ist der Kanalanschlussbeitrag für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (Paragraph 4,) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (Paragraph 6,) eingeräumt wurde.
§ 15Abs.
1 K-GKG sind zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
Paragraph 15, Absatz eins, K-GKG sind zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
§ 8
Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG wirken Entscheidungen über Kanalanschluss-, Wasseranschluss- und Aufschließungsbeiträge auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen.
Paragraph 8, Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG wirken Entscheidungen über Kanalanschluss-, Wasseranschluss- und Aufschließungsbeiträge auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen. Aus der Bestimmung des § 8 Kärntner Abgabenorganisationsgesetz geht nunmehr hervor, dass Entscheidungen über Kanalanschluss, Wasseranschluss und Aufschließungsbeiträge auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergangen ist oder übergeht, wirken. Aus der Bestimmung des Paragraph 8, Kärntner Abgabenorganisationsgesetz geht nunmehr hervor, dass Entscheidungen über Kanalanschluss, Wasseranschluss und Aufschließungsbeiträge auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergangen ist oder übergeht, wirken. Im Gegenstand hat die Beschwerdeführerin die gegenständliche Liegenschaft durch Zuschlag im Exekutionsverfahren vor dem BG xxx, Zahl: zu xxx, erworben. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass der Ersteher das Eigentum kraft behördlicher Verfügung erwirkt (durch einen konstitutiven Hoheitsakt) und nicht aufgrund eines Rechtsgeschäftes, weshalb § 1089 ABGB insoweit nicht zum Tragen kommt. Bei dem Eigentumserwerb mittels Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens handelt es sich um eine Form des originären Eigentumserwerbes bei dem eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eintritt. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell-rechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers, was im gegenständlichen Fall bei Eigentumserwerb durch Zuschlag nicht der Fall ist. Der Zuschlag der Zwangsversteigerung vermittelt als einer der Fälle des originären Eigentumserwerbs demjenigen „unmittelbar“ Eigentum, dem der Richter die versteigerte Liegenschaft zuschlägt. Der Eigentumserwerb des Erstehers in der Zwangsversteigerung an der ihm zugeschlagenen Sache ist definitiv nicht davon abhängig, ob der Verpflichtete selbst Eigentümer gewesen ist. Der Zuschlagsempfänger erwerbe gerade nicht derivativ durch Übergabe. Unter originärem Eigentumserwerb versteht man den ursprünglichen Erwerb des Eigentums an einer Sache im Gegensatz zu einem Erwerb kraft Rechtsgeschäft. Der Zuschlagsempfänger wird nicht zum Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners. Im Gegenstand hat die Beschwerdeführerin die gegenständliche Liegenschaft durch Zuschlag im Exekutionsverfahren vor dem BG xxx, Zahl: zu xxx, erworben. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass der Ersteher das Eigentum kraft behördlicher Verfügung erwirkt (durch einen konstitutiven Hoheitsakt) und nicht aufgrund eines Rechtsgeschäftes, weshalb Paragraph 1089, ABGB insoweit nicht zum Tragen kommt. Bei dem Eigentumserwerb mittels Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens handelt es sich um eine Form des originären Eigentumserwerbes bei dem eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eintritt. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell-rechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers, was im gegenständlichen Fall bei Eigentumserwerb durch Zuschlag nicht der Fall ist. Der Zuschlag der Zwangsversteigerung vermittelt als einer der Fälle des originären Eigentumserwerbs demjenigen „unmittelbar“ Eigentum, dem der Richter die versteigerte Liegenschaft zuschlägt. Der Eigentumserwerb des Erstehers in der Zwangsversteigerung an der ihm zugeschlagenen Sache ist definitiv nicht davon abhängig, ob der Verpflichtete selbst Eigentümer gewesen ist. Der Zuschlagsempfänger erwerbe gerade nicht derivativ durch Übergabe. Unter originärem Eigentumserwerb versteht man den ursprünglichen Erwerb des Eigentums an einer Sache im Gegensatz zu einem Erwerb kraft Rechtsgeschäft. Der Zuschlagsempfänger wird nicht zum Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners. Diesbezüglich ist nunmehr darauf zu verweisen, dass im Gegenstand der Eigentumserwerb originär erfolgt ist, somit ein Rechtsnachfolger iSd § 8 K-AOG nicht gegeben ist. Wenn nunmehr die belangte Behörde darauf verweist, dass die gesetzliche Bestimmung des § 8 K-AOG nicht zwischen derivativem Eigentumserwerb und originären Eigentumserwerb differenziere, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 8 K-AOG diesbezüglich ausdrücklich den Terminus Rechtsnachfolger verwendet und auch festhält, dass die Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger mit sich bringt. Aus dieser Wortwahl ist ausdrücklich abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 K-AOG ausschließlich auf einen derivativen Eigentumserwerb abgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2002, Zahl: 2001/17/0104, zu verweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass die Bestimmung des niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 darauf abstellt, dass an vorangegangene Eigentümer erlassene Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken. In diesem Fall sieht der Verwaltungsgerichtshof es als gegeben an, dass das Gesetz nicht zwischen originärem und derivativem Eigentumserwerb differenziert hat. In diesem Fall besteht die dingliche Wirkung nach diesen Bestimmungen auch beim Erwerb einer Liegenschaft durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren weiter, wie dies der Verwaltungsgerichtshof anführt.Diesbezüglich ist nunmehr darauf zu verweisen, dass im Gegenstand der Eigentumserwerb originär erfolgt ist, somit ein Rechtsnachfolger iSd Paragraph 8, K-AOG nicht gegeben ist. Wenn nunmehr die belangte Behörde darauf verweist, dass die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG nicht zwischen derivativem Eigentumserwerb und originären Eigentumserwerb differenziere, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Paragraph 8, K-AOG diesbezüglich ausdrücklich den Terminus Rechtsnachfolger verwendet und auch festhält, dass die Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger mit sich bringt. Aus dieser Wortwahl ist ausdrücklich abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG ausschließlich auf einen derivativen Eigentumserwerb abgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2002, Zahl: 2001/17/0104, zu verweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass die Bestimmung des niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 darauf abstellt, dass an vorangegangene Eigentümer erlassene Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken. In diesem Fall sieht der Verwaltungsgerichtshof es als gegeben an, dass das Gesetz nicht zwischen originärem und derivativem Eigentumserwerb differenziert hat. In diesem Fall besteht die dingliche Wirkung nach diesen Bestimmungen auch beim Erwerb einer Liegenschaft durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren weiter, wie dies der Verwaltungsgerichtshof anführt. Im Kärntner Abgabenorganisationsgesetz wurde jedoch seitens des Gesetzgebers nicht darauf abgestellt, dass die Wirkung von Entscheidungen über Kanalanschluss, Wasseranschluss und Aufschließungsbeiträge auch gegen den späteren Eigentümer wirken, sondern wurde ausdrücklich festgehalten, dass diese gegen den Rechtsnachfolger wirken, wodurch wiederum dokumentiert ist, dass der Gesetzgeber offensichtlich ausschließt den derivativen Eigentumserwerb durch diese Bestimmung abgedeckt wissen wollte. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 28c Grundsteuergesetz verweist und darauf, dass die Bestimmung des § 8 K-AOG der Bestimmung des § 28c Grundsteuergesetz nachgebildet ist, ist festzuhalten, dass aus der Bestimmung des § 28c Grundsteuergesetz hervorgeht, dass ein Grundsteuerbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt dieser Bestimmung zufolge auch bei Nachfolge im Besitz. In diesem Fall wurde zum einen auf den Rechtsnachfolger abgestellt und zum anderen auf den Nachfolger im Besitz, wobei festzuhalten ist, dass bei originärem Eigentumserwerb jedenfalls eine Nachfolge im Besitz gegeben ist, sodass diese Bestimmung jedenfalls ihrem Wortlaut nach weitreichender ist als die Bestimmung des § 8 K-AOG. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz verweist und darauf, dass die Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG der Bestimmung des Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz nachgebildet ist, ist festzuhalten, dass aus der Bestimmung des Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz hervorgeht, dass ein Grundsteuerbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt dieser Bestimmung zufolge auch bei Nachfolge im Besitz. In diesem Fall wurde zum einen auf den Rechtsnachfolger abgestellt und zum anderen auf den Nachfolger im Besitz, wobei festzuhalten ist, dass bei originärem Eigentumserwerb jedenfalls eine Nachfolge im Besitz gegeben ist, sodass diese Bestimmung jedenfalls ihrem Wortlaut nach weitreichender ist als die Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG. Aus den obigen Ausführungen geht daher hervor, dass eine Haftung der Beschwerdeführerin für den dem Exekutionsschuldner vorgeschriebene Kanalanschlussbeitrag nicht gegeben ist und war daher der gegenständliche Bescheid aufzuheben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die Revision war im Gegenstand zuzulassen, zumal es zur Bestimmung des § 8 K-AOG und zur Frage, ob sich diese Bestimmung auch auf einen originären Eigentumserwerb bezieht, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. Die Revision war im Gegenstand zuzulassen, zumal es zur Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG und zur Frage, ob sich diese Bestimmung auch auf einen originären Eigentumserwerb bezieht, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.823.4.2017