GVG wird die Beschwerde wird als unbegründetGemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern geändert, als die Wortfolge „in der Zeit vom 16.1.2018 bis zum 19.1.2018“ ersetzt wird durch „am 15.1.2018“ und die Wortfolge „in einem Container in xxx, xxx, gelagert“ durch „in einem Kühlcontainer in xxx, xxx, gelagert und gekühlt“. Als Strafnorm wird § 367 Z 16 GewO angeführt.Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern geändert, als die Wortfolge „in der Zeit vom 16.1.2018 bis zum 19.1.2018“ ersetzt wird durch „am 15.1.2018“ und die Wortfolge „in einem Container in xxx, xxx, gelagert“ durch „in einem Kühlcontainer in xxx, xxx, gelagert und gekühlt“. Als Strafnorm wird Paragraph 367, Ziffer 16, GewO angeführt. II. römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG u n z u l ä s s i g .Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 7.3.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das
G 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der „xxx KG" mit Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass die genannte Firma in der Zeit vom 16.1.2018 bis zum 19.1.2018 einen Leichnam in einem Sarg in einem Container in xxx, xxx, gelagert und damit das Bestattergewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt hat und es unterlassen hat, diese Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft xxx, anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen ist.“„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der „xxx KG" mit Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass die genannte Firma in der Zeit vom 16.1.2018 bis zum 19.1.2018 einen Leichnam in einem Sarg in einem Container in xxx, xxx, gelagert und damit das Bestattergewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt hat und es unterlassen hat, diese Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft xxx, anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen ist.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 367 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden,
O verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden,
Paragraph 367, GewO verhängt wurde. In der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 7.3.2018 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Gegen Ihr Straferkenntnis xxx vom 7.3.2018, zugestellt am 13.3.2018 erhebe ich in offener Frist Beschwerde und stelle die Anträge das Straferkenntnis aufzuheben, abzuändern oder auf sonst geeignete Weise den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Begründung Sämtliche Behauptungen der Behörde werden bestritten, sofern diese nicht ausdrücklich außer Streit gestellt werden.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige
2 rechtzeitig erstattet zu haben.
Paragraph 367, Ziffer 16, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige
Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben.
O 1994 berechtigt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen
Abs. 2.
Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen
Absatz 2,
O 1994 hat der Gewerbeinhaber folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
Paragraph 46, Absatz 2, GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen: 1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ... Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort bei der Behörde einlangt.Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort bei der Behörde einlangt.
O 1994 gilt die Anzeigepflicht nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 gilt die Anzeigepflicht nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
O 1994 bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (§ 94 Z 6).
Paragraph 101, Absatz eins, GewO 1994 bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 6,).
O 1994 gehören zu den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. Die Thanatopraxie darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten Bedacht zu nehmen.
Paragraph 101, Absatz 2, GewO 1994 gehören zu den in Absatz eins, genannten Tätigkeiten insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. Die Thanatopraxie darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx KG und verfügt diese über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Bestattung (vgl. VwGH 28.
G darf die Bestattung nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG darf die Bestattung nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Da der Verwesungsprozess eines Leichnams unmittelbar eintritt, hat das Bestattungsunternehmen sobald es den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erhält und die Bestattung erfolgen darf (vgl. § 8 Abs 4 K-BStG), dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Kühlung der Leiche erfolgt. Es handelt sich bei der Lagerung und Kühlung von Leichen durch ein Bestattungsunternehmen jedenfalls um die Durchführung einer Teiltätigkeit im Rahmen des Bestattergewerbes. Da der Verwesungsprozess eines Leichnams unmittelbar eintritt, hat das Bestattungsunternehmen sobald es den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erhält und die Bestattung erfolgen darf vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, K-BStG), dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Kühlung der Leiche erfolgt. Es handelt sich bei der Lagerung und Kühlung von Leichen durch ein Bestattungsunternehmen jedenfalls um die Durchführung einer Teiltätigkeit im Rahmen des Bestattergewerbes. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Lagerung eines Leichnams in einem Kühlraum eine zwangsläufig notwendige Nebenleistung ist, die von niemandem extra bestellt wird und auch nicht dem Bestattungsunternehmen vorbehalten ist, und die gekühlte Lagerung von Leichen auch in Senioren- und Pflegeheimen, in Krankenhäusern, in der Gerichtsmedizin, in Krematorien, gemeindeeigenen Kühlräumen und sonstigen Einrichtungen stattfindet, und für diese Lagerung/Kühlung keine Gewerbeberechtigungen des Bestattungsunternehmens notwendig sei und daher keine weitere Betriebsstätte begründet werde, ist auszuführen, dass, sobald das Bestattungsunternehmen den Leichnam übernimmt, jedenfalls die Lagerung und Kühlung des Leichnams im Rahmen des Bestattungsgewerbes vorgenommen wird. Die Lagerung und Kühlung in einem betriebseigenen Kühlcontainer begründet eine weitere anzeigepflichtige Betriebsstätte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Leiche keine Ware ist. Es handelt sich nicht um ein gehandeltes Wirtschaftsgut. Ebenso stellen Leichen keine Betriebsmittel dar. Aus diesem Grund scheidet die Ausnahme des § 46 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 gegenständlich aus.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Leiche keine Ware ist. Es handelt sich nicht um ein gehandeltes Wirtschaftsgut. Ebenso stellen Leichen keine Betriebsmittel dar. Aus diesem Grund scheidet die Ausnahme des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 gegenständlich aus.
G, ist sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, ist sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der xxx KG und ist zur Vertretung nach außen berufen und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Firma verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe „Bestattung“ der xxx, dadurch, dass diese am 15.1.2018 einen Leichnam in einem Sarg in einem Kühlcontainer in xxx, xxx, gelagert und gekühlt hat, und damit das Bestattergewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt hat und es unterlassen hat, diese Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen, objektiv den Tatbestand des § 367 Abs. 1 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 erfüllt. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der xxx KG und ist zur Vertretung nach außen berufen und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Firma verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe „Bestattung“ der xxx, dadurch, dass diese am 15.1.2018 einen Leichnam in einem Sarg in einem Kühlcontainer in xxx, xxx, gelagert und gekühlt hat, und damit das Bestattergewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt hat und es unterlassen hat, diese Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen, objektiv den Tatbestand des Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt. § 5 Abs. 1 VStG bestimmt, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, Absatz eins, VStG bestimmt, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässige Tatbegehung vorzuwerfen ist. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass der Beschuldigte alles Zumutbare unternommen habe, um sich zu informieren, ob ein Lager eine Betriebsstätte begründe, sowohl der Sachverständige xxx als auch die WKO hätten dies verneint, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben hat, dass er nie bei der Gewerbehörde und auch nicht bei der Wirtschaftskammer angefragt hat, ob für die Lagerung der Leichen im Kühlcontainer die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen ist. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf einen Rechtsirrtum berufen möchte, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nachdem Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn diese erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Eine bloße Argumentation mit einer Rechtsauffassung bedeutet keinen Ausschluss des Verschuldens. Entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens, trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt, unbekannt geblieben ist. Es sind geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle, im gegenständlichen Fall der Gewerbebehörde, erforderlich. Wer dies versäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Somit kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dem gewerberechtlichen Geschäftsführer eines Bestattungsunternehmens ist es zuzumuten, entsprechende Erkundigungen bei der Gewerbebehörde einzuholen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige
2 rechtzeitig erstattet zu haben.
Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige
Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht gering, da eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist zumindest als fahrlässig einzustufen, da er in einer weiteren Betriebsstätte eine Teiltätigkeit des Bestattergewerbes ausgeübt hat, ohne die entsprechende Anzeige bei der Gewerbebehörde erstattet zu haben. Als Milderungsgrund ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Der Beschwerdeführer verfügt über ein geschätztes monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.000,--, hat an Schulden einen Wohnbaukredit und ein Bankdarlehen in der Höhe von ca. € 50.000,--. Er besitzt an Vermögen ein Einfamilienhaus, weiters etwas Wald und ein paar Wochenendhäuser. Die im Straferkenntnis festgesetzte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Die verhängte Geldstrafe ist auch im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Erwägungen geboten, um den Beschwerdeführer bzw. andere Gewerbetreibende von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Korrektur des Spruches war im Hinblick auf § 44a VStG geboten.Die Korrektur des Spruches war im Hinblick auf Paragraph 44 a, VStG geboten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.981.5.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.