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{'item': 'KLVwG-981/5/2018'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 367§ 46§ 101§ 14§ 19Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-981/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten durch seine Richterin xxx über die Beschwerde d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde wird als unbegründetGemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern geändert, als die Wortfolge „in der Zeit vom 16.1.2018 bis zum 19.1.2018“ ersetzt wird durch „am 15.1.2018“ und die Wortfolge „in einem Container in xxx, xxx, gelagert“ durch „in einem Kühlcontainer in xxx, xxx, gelagert und gekühlt“. Als Strafnorm wird § 367 Z 16 GewO angeführt.Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern geändert, als die Wortfolge „in der Zeit vom 16.1.2018 bis zum 19.1.2018“ ersetzt wird durch „am 15.1.2018“ und die Wortfolge „in einem Container in xxx, xxx, gelagert“ durch „in einem Kühlcontainer in xxx, xxx, gelagert und gekühlt“. Als Strafnorm wird Paragraph 367, Ziffer 16, GewO angeführt. II. römisch zwei.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG u n z u l ä s s i g .Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 7.3.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das

§ 9VSt

G 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der „xxx KG" mit Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass die genannte Firma in der Zeit vom 16.1.2018 bis zum 19.1.2018 einen Leichnam in einem Sarg in einem Container in xxx, xxx, gelagert und damit das Bestattergewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt hat und es unterlassen hat, diese Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft xxx, anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen ist.“„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das

Paragraph 9, VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der „xxx KG" mit Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass die genannte Firma in der Zeit vom 16.1.2018 bis zum 19.1.2018 einen Leichnam in einem Sarg in einem Container in xxx, xxx, gelagert und damit das Bestattergewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt hat und es unterlassen hat, diese Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft xxx, anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen ist.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 367 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden,

§ 367Gew

O verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden,

Paragraph 367, GewO verhängt wurde. In der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 7.3.2018 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Gegen Ihr Straferkenntnis xxx vom 7.3.2018, zugestellt am 13.3.2018 erhebe ich in offener Frist Beschwerde und stelle die Anträge das Straferkenntnis aufzuheben, abzuändern oder auf sonst geeignete Weise den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Begründung Sämtliche Behauptungen der Behörde werden bestritten, sofern diese nicht ausdrücklich außer Streit gestellt werden.

  1. Sachverhaltsfeststellungen der Behörde: a. Die Behörde behauptet It. Straferkenntnis festgestellt zu haben, dass vom 16.
  2. bis 19.1.2018 von der xxx KG mit Sitz in xxx ein Leichnam in einem Kühlcontainer an der Adresse xxx in xxx gelagert worden wäre. Die Behörde behauptet römisch eins t. Straferkenntnis festgestellt zu haben, dass vom 16.
  3. bis 19.1.2018 von der xxx KG mit Sitz in xxx ein Leichnam in einem Kühlcontainer an der Adresse xxx in xxx gelagert worden wäre.
  4. Angeführte Beweismittel der Behörde. aus denen Sie laut Begründung des Straferkenntnisses den formulierten Tatvorwurf ableitet: a. Anzeige des Bereiches 2/Gewerberecht der Behörde vom 16.1.2018, samt Beilagen, nämlich b. Meldung der WK Kärnten c. Ergebnis einer Kontrolle vom 15.1.2018 durch Beamte der Polizeiinspektion xxx.
  5. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung und fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Behörde a. Zur Anzeige des Bereiches 2/Gewerberecht vom 16.1.
  6. 11.53 Uhr: In der als Beweismittel angeführten Anzeige ist nur von Verdachtsmomenten die Rede. Die TextsteIlen sind gelb markiert. „Verdachtsmomente" bedeuten, dass eben keine Gewissheit über ein rechtswidriges Verhalten besteht und allenfalls Ermittlungen zur Feststellung eines Sachverhalts geboten sind. Die Äußerung eines Verdachts ist keinesfalls ein taugliches Beweismittel für eine Verurteilung, sondern beweist vielmehr, dass eben kein strafwürdiger Sachverhalt bekannt ist. Die Anzeige stützt den Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht. b. Zur Meldung der WK Kärnten xxx von der Wirtschaftskammer Kärnten meldet am
  7. Jänner 2018, 13:59 Uhr, dass „es sein könnte, dass der Verstorbene ... in xxx aufbewahrt wird“. Auch xxx offensichtlich nichts Genaues und äußert nur einen Verdacht, der - wie die Anzeige (oben Punkt
  8. a.) allenfalls Ermittlungen zur Beseitigung des Unwissens rechtfertigt, aber keinesfalls als Beweismittel für die Verurteilung des Beschuldigten taugt. Das „könnte sein" des xxx beweist geradezu, dass eben kein rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten bekannt ist (sondern allenfalls vermutet wird). c. Zum Polizeibericht vom 15.1.2018, 17:16 Uhr über eine Kontrolle vom 15.1 2018 um 16.20 Uhr: xxx hat festgestellt und berichtet, dass i. am
  9. 2018 um 16:20 Uhr zwei verschlossene Särge, ii. deren Öffnung nicht erfolgt ist, iii. im hinteren (räumlich abgetrennten) Bereich des gegenständlichen Kühlcontainers iv. gelagert worden sind. v. Sonstige Tätigkeiten an Särgen oder Leichen wurden nicht festgestellt und auch gar nicht behauptet! KEINE dieser polizeilichen Feststellungen beweist den Tatvorwurf, dass vom 16.
  10. bis 19.1.2018 ein Leichnam in xxx gelagert worden wäre! Herr xxx sah einen Tag vor der angeblichen Tat zwei (warum zwei?) verschlossene Särge, die in einem Kühlcontainer gelagert worden sind. d. Zur nicht im Straferkenntnis erwähnten, aber im Akt befindlichen eMail der BH xxx Gewerbe vom 15.1.2018, 14:22 Uhr: Auch in dieser eMail wird kundgetan, dass NICHT nachvollziehbar ist, wo sich ein bestimmter Leichnam befinden würde. Dieses weitere Beweismittel, dass eben gerade kein Wissen um den Verbleib eines Leichnams besteht, wird von der Behörde ignoriert. e. Zur nicht im Straferkenntnis erwähnten, aber im Akt befindlichen eMail von xxx, versandt am 15.1.2018, 11:28 Uhr: xxx weist ausdrücklich darauf hin, dass er KEINE AHNUNG hat, wo sich der Leichnam befindet und dass der Beschuldigte nach dem Kenntnisstand von xxx KEINE Kühlräumlichkeiten hat. Diese Umstände geben Anlass für Zweifel an der Schuld des Beschuldigten. Auffällig und Klärungsbedürftig ist, woher xxx weiß, wo sich der Leichnam NICHT befindet und wann und von wem dieser im Krankenhaus abgeholt worden ist. Herr xxx ist Angestellter der Vertragspartnerin des Beschuldigten (bzw. dessen Unternehmens). Als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners unterliegt Herr xxx vertraglichen und gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten. Dennoch posaunt er i. aus einem Rechtsgeschäft erhaltene Daten und - schlimmer- aus einem Rechtsgeschäft erhaltene Daten und , - schlimmer- ii. vermutlich rechtswidrig im Krankenhaus beschaffte sensible Daten in alle Welt hinaus. f. Die in der Rechtfertigung erwähnten Hintergründe für die Anzeige, welche auch nicht die erste aus der Sphäre der WK und der Bestattung Kärnten ist, erwähnt und würdigt die Behörde überhaupt nicht. Die fragwürdigen Umstände der Anzeige, die amtsbekannten handelnden Personen, die offensichtlich rechtswidrige Beschaffung und Weitergabe sensibler Daten zwingen den Verdacht der Vernaderung eines Konkurrenten ja geradezu auf und sollten bei der Behörde - sofern sich diese nicht selbst instrumentalisieren und unter Druck setzen lässt - die Alarmglocken schrillen und Anlass zu größter Argwohn gegenüber solcher „Beweismittel“ und Anzeigen geben. g. Zusammenfassung: i. Es befindet sich kein einziges Beweismittel im Akt, aus dem hervorginge, dass sich zur angeblichen Tatzeit (
  11. bis 19.1.2018) ein Leichnam im Kühlcontainer in xxx befunden hätte. Weder wurde ein Leichnam wahrgenommen, noch Särge (diese nur einen Tag vorher, wobei das Vorhandensein eines ZWEITEN Sarges ja geradezu Anlass für größte Zweifel an der Lagerung EINES Leichnams gibt, sondern ein Sarglager anzunehmen ist). ii. Trotz offenbar größter detektivischer Anstrengungen, die auch nicht vor fragwürdiger Beschaffung und Weitergabe sensibler Daten Halt macht, ist es den Anzeigern nicht gelungen, dem Beschuldigten irgendein rechtswidriges Verhalten nachzuweisen. Der Beschuldigte ist vermutlich der am meisten überwachte Bestatter Kärntens und dennoch können die Anzeiger und Überwacher nur Verdachtsmomente äußern und dass sie trotz extremer Überwachung des Beschuldigten „keine Ahnung“ vom Verbleib eines Leichnams hätten.
  12. Unrichtige rechtliche Würdigung a. Sogar wenn der Vorwurf der Behörde den Tatsachen entsprechen würde und der Beschuldigte einen Leichnam im hinteren Teil des Kühlcontainers gelagert hätte, hätte der Beschuldigte damit nicht die vorgeworfene Tat begangen. Die Lagerung eines Leichnams erfolgt im Einklang mit dem Bestattungsgesetz und fachlicher Vorgaben in einem Kühlraum. Dort erfolgt schon aus Platzgründen keine weitere, den Bestattungsunternehmen vorbehaltene Tätigkeit. Auch keine Aufbahrung. Eine Aufbahrung ist nämlich zu unterscheiden von der Lagerung in einem Kühlraum. Eine Aufbahrung ist Teil der Feierlichkeiten bzw. des Bestattungsritus. Bei einer Aufbahrung ist der Aufbahrungsplatz zugänglich, geschmückt und wird diese Leistung ausdrücklich bestellt und bezahlt. Die Lagerung in einem Kühlraum hingegen ist eine zwangsläufig notwendige Nebenleistung, die von niemanden extra bestellt wird und auch nicht den Bestattungsunternehmen vorbehalten ist. Die meist gekühlte Lagerung von Leichen findet auch in Senioren- und Pflegeheimen, in Krankenhäusern, in der Gerichtsmedizin, in Krematorien, gemeindeeigenen Kühlräumen und sonstigen Einrichtungen statt. Für diese Lagerung/Kühlung ist keine Gewerbeberechtigung als Bestattungsunternehmen notwendig und wird keine Betriebsstätte begründet. Die bloße Lagerung von Sachen - und in rechtlicher Hinsicht ist ein Leichnam eine Sache (von der Person verschieden [weil diese verstorben und rechtlich - für die Hinterbliebenen natürlich sehr wohl- nicht mehr existent ist] und dient in manchen Fällen sogar zum Gebrauch des Menschen, etwa als Versuchsobjekt in der Umfallforschung oder medizinischen Ausbildung, als Spender veräußerbarer Gewebeteile. als konserviertes Anschauungsobjekt in Körperausstellungen) - ohne sonstige Behandlung derselben, erfolgt in einem Lager und ein Lager begründet nach ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung KEINE Betriebsstätte und ist nicht meldepflichtig. Sogar die anzeigende Wirtschaftskammer ist der Ansicht, dass Lagerräume keine Betriebsstätte begründen und nicht meldepflichtig sind. b. Zusammenfassung: Der hintere kühlbare Teil des Containers kann platztechnisch Särge aufnehmen, sonstige Tätigkeiten sind schon platztechnisch nicht möglich, wurden von der Behörde nicht behauptet, nicht bewiesen, werden vom Beschuldigten bestritten und sind zudem am behaupteten „Tatort“ rechtlich und faktisch nicht durchführbar.
  13. Beweismittel: a. Anzeigenkonvolut im Akt, relevanteste Stellen markiert als Beilage und (unmarkiert) bereits im Akt - als Beweis dafür, dass niemand die Lagerung eines Leichnams zur Tatzeit festgestellt oder behauptet hat, sondern vielmehr bezüglich des Verbleib eines Leichnams ohne konkretes Wissen war. b. Eidesstattliche Erklärung des Zeugen xxx, geb. xxx, whft. xxx in xxx - als Beweis dafür, dass der Kühlcontainer platztechnisch keine Tätigkeit außer der Lagerung von Särgen zulässt und dort keinesfalls irgendwelche Tätigkeiten an Leichen vorgenommen werden und dass die Lagerung und Kühlung von Leichen keine den Bestattern vorbehaltene und keine nur von diesen ausgeübte Tätigkeit ist und dass der Beschuldige informiert worden ist, dass Lager keine Betriebsstätte begründen. c. Herbeizuschaffende Akten i. des (eingestellten) Verwaltungsstrafverfahrens xxx Bgm./Stadtmagistrat xxx und ii. des (erfolgreich bekämpften) Verwaltungsstrafvefahrens xxx Bgm/Stadtmagistrat xxx (KLVwG-xxx) zum Beweis dafür, dass Behörden schon mehrmals von der WKK und dem Konkurrenten Bestattung Kärnten instrumentalisiert worden sind um mit haltlosen Vorwürfen den erfolgreich in der Bestattungsbranche tätigen Beschuldigten das Leben schwer zu machen. d. Infoblatt der WKO- zum Beweis dafür, dass auch dort die Meinung vertreten wird, dass Lager keine Betriebsstätte begründen.
  14. Zum Schuldvorwurf: Aus rechtlicher Vorsicht wird noch vorgebracht, dass es - wenn ein Lager doch eine meldepflichte Betriebsstätte begründen würde, was bestritten wird - dem Beschuldigten nicht vorwerfbar wäre, dass er dies nicht gewusst hat. Der Beschuldigte hat alles Zumutbare unternommen um sich zu informieren, ob ein Lager eine Betriebsstätte begründet. Sowohl der Sachverständige xxx als auch die WKO haben dies verneint. Deshalb fehlt es an jedem Verschulden, auch an Fahrlässigkeit.“ Am 16.5.2018 hat eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen xxx, xxx und xxx einvernommen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Beschwerdeführer ist seit 24.4.2015 gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx KG mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in xxx - xxx, xxx und einer weiteren Betriebsstätte in xxx, xxx. Die Gewerbeberechtigung lautet auf das reglementierte Gewerbe „Bestattung“. Am Wohnsitz des Beschwerdeführers xxx, xxx, hat der Beschwerdeführer einen Kühlcontainer zur Lagerung von Leichen errichtet, wobei dieser zweigeteilt ist. Im hinteren Teil des Containers befindet sich der Kühlraum. Im vorderen Bereich des Containers gibt es noch einen Raum, sodass die Türe der Kühlzelle nicht ins Freie aufgeht. Im Vorraum zum Kühlraum befindet sich eine Vorrichtung zum Ablegen von Gegenständen. Im Kühlraum werden die Leichen in Särgen gelagert und gekühlt. Außer dem Lagern der Leichen im Kühlcontainer wird am Standort in xxx, xxx, keine weitere betriebliche Tätigkeit entfaltet. Der Beschwerdeführer fährt mit dem geschlossenen Sarg zum Kühlcontainer hin und stellt diesen im Kühlraum ab. Für die Bestattung wird der Sarg wieder zum Bestattungsort gebracht. Es werden regelmäßig Leichen im Kühlcontainer gelagert. Am 15.1.2018 wurde im Kühlcontainer der Leichnam des Verstorbenen xxx aufbewahrt. Der Beschwerdeführer hat den Beginn der Ausübung des Gewerbes „Bestattung“ in einer weiteren Betriebsstätte am Standort xxx, xxx, der Gewerbebehörde nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer hat bei der Gewerbebehörde nicht nachgefragt, ob er für die Lagerung der Leichen im Kühlcontainer die Ausübung des Gewerbes „Bestattung“ am Standort xxx, xxx, in einer weiteren Betriebsstätte anzeigen muss. Er hat diesbezüglich auch nicht bei der Wirtschaftskammer nachgefragt. Er hat aber im Internet recherchiert und ist dabei darauf gestoßen, dass für Lagerräume keine Anzeigepflicht einer weiteren Betriebsstätte besteht. Des Weiteren wurde er von seinem Geschäftspartner, dem Zeugen xxx, dahingehend beraten, dass – wenn lediglich eine Lagerung von Leichen stattfindet, jedoch keine Manipulation an den Leichen oder am Sarg oder mit Angehörigen (Verabschiedung) durchgeführt werde – dies ohne weiteres möglich wäre und dies keine weitere Betriebsstätte begründen würde und lediglich eine Bauanzeige notwendig sei. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.000,--. Er ist sorgepflichtig für seine Ehegattin. Er hat an Schulden einen Wohnbaukredit und ein Bankdarlehen in der Höhe von ca. € 50.000,--. Er besitzt an Vermögen ein Einfamilienhaus, weiters etwas Wald und ein paar Wochenendhäuser. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt und auf das durchgeführte Beweisverfahren. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.5.2018 selbst angegeben, dass am xxx, xxx, Leichen im Kühlcontainer gelagert werden. Nach Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung wurde am 15.1.2018 im Kühlcontainer der Leichnam des Verstorbenen xxx aufbewahrt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Tatsache, dass aus seiner Sicht lediglich eine Lagerung der Leichen stattfindet, der Meinung, dass diesbezüglich eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Anzeige der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sei. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers wurde geschätzt, da er selbst keine genauen Angaben machen konnte. Die Beischaffung der in der Beschwerde genannten Akten konnte unterbleiben, da sie zur Sachverhaltsklärung keinen Beitrag leisten können. Das Verfahren zu KLVwG-2436-2437/2016 wurde von der auch den gegenständlichen Beschwerdeakt bearbeitenden Richterin geführt. Rechtliche Beurteilung:

§ 367Z 16 Gewerbeordnung 1994 – Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige

§ 46Abs.

2 rechtzeitig erstattet zu haben.

Paragraph 367, Ziffer 16, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige

Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben.

§ 46Abs. 1 Gew

O 1994 berechtigt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen

Abs. 2.

Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen

Absatz 2,

§ 46Abs. 2 Gew

O 1994 hat der Gewerbeinhaber folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:

Paragraph 46, Absatz 2, GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen: 1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ... Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort bei der Behörde einlangt.Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort bei der Behörde einlangt.

§ 46Abs. 3 Z 2 Gew

O 1994 gilt die Anzeigepflicht nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.

Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 gilt die Anzeigepflicht nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.

§ 101Abs. 1 Gew

O 1994 bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (§ 94 Z 6).

Paragraph 101, Absatz eins, GewO 1994 bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 6,).

§ 101Abs. 2 Gew

O 1994 gehören zu den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. Die Thanatopraxie darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten Bedacht zu nehmen.

Paragraph 101, Absatz 2, GewO 1994 gehören zu den in Absatz eins, genannten Tätigkeiten insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. Die Thanatopraxie darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx KG und verfügt diese über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Bestattung (vgl. VwGH 28.

  1. 2007, 2007/04/0038).Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx KG und verfügt diese über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Bestattung vergleiche VwGH 28.
  2. 2007, 2007/04/0038). Am nunmehr gegenständlichen Standort werden regelmäßig Leichen in Särgen gekühlt und gelagert. Die Frage, ob eine weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 Abs. 1 GewO 1994 vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Eine weitere Betriebsstätte liegt auch dann vor, wenn nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes ausgeübt wird. Die Frage, ob eine weitere Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Eine weitere Betriebsstätte liegt auch dann vor, wenn nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes ausgeübt wird. Unter einer weiteren Betriebsstätte ist eine örtliche Einrichtung zu verstehen, von der aus für ein gewerbliches Unternehmen außerhalb des Standortes derselben regelmäßig eine zu dessen Geschäftskreis gehörige Tätigkeit entfaltet wird (vgl. VwGH 30.9.1983, 83/04/0164).Unter einer weiteren Betriebsstätte ist eine örtliche Einrichtung zu verstehen, von der aus für ein gewerbliches Unternehmen außerhalb des Standortes derselben regelmäßig eine zu dessen Geschäftskreis gehörige Tätigkeit entfaltet wird vergleiche VwGH 30.9.1983, 83/04/0164). Für die Beurteilung einer weiteren Betriebsstätte ist das Gesamtbild entscheidend, in dem sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Hauptbetrieb und weitere Betriebsstätte darstellen. Es muss sich bei der weiteren Betriebsstätte auch nicht um eine vom Gewerbetreibenden selbst geschaffene Einrichtung handeln und muss das Gewerbe auch nicht in seinem gesamten Umfang in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt werden. Es genügt die Durchführung von Teiltätigkeiten.

§ 14Abs. 1 letzter Satz Kärntner Bestattungsgesetz – K-BSt

G darf die Bestattung nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.

Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG darf die Bestattung nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Da der Verwesungsprozess eines Leichnams unmittelbar eintritt, hat das Bestattungsunternehmen sobald es den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erhält und die Bestattung erfolgen darf (vgl. § 8 Abs 4 K-BStG), dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Kühlung der Leiche erfolgt. Es handelt sich bei der Lagerung und Kühlung von Leichen durch ein Bestattungsunternehmen jedenfalls um die Durchführung einer Teiltätigkeit im Rahmen des Bestattergewerbes. Da der Verwesungsprozess eines Leichnams unmittelbar eintritt, hat das Bestattungsunternehmen sobald es den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erhält und die Bestattung erfolgen darf vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, K-BStG), dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Kühlung der Leiche erfolgt. Es handelt sich bei der Lagerung und Kühlung von Leichen durch ein Bestattungsunternehmen jedenfalls um die Durchführung einer Teiltätigkeit im Rahmen des Bestattergewerbes. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Lagerung eines Leichnams in einem Kühlraum eine zwangsläufig notwendige Nebenleistung ist, die von niemandem extra bestellt wird und auch nicht dem Bestattungsunternehmen vorbehalten ist, und die gekühlte Lagerung von Leichen auch in Senioren- und Pflegeheimen, in Krankenhäusern, in der Gerichtsmedizin, in Krematorien, gemeindeeigenen Kühlräumen und sonstigen Einrichtungen stattfindet, und für diese Lagerung/Kühlung keine Gewerbeberechtigungen des Bestattungsunternehmens notwendig sei und daher keine weitere Betriebsstätte begründet werde, ist auszuführen, dass, sobald das Bestattungsunternehmen den Leichnam übernimmt, jedenfalls die Lagerung und Kühlung des Leichnams im Rahmen des Bestattungsgewerbes vorgenommen wird. Die Lagerung und Kühlung in einem betriebseigenen Kühlcontainer begründet eine weitere anzeigepflichtige Betriebsstätte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Leiche keine Ware ist. Es handelt sich nicht um ein gehandeltes Wirtschaftsgut. Ebenso stellen Leichen keine Betriebsmittel dar. Aus diesem Grund scheidet die Ausnahme des § 46 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 gegenständlich aus.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Leiche keine Ware ist. Es handelt sich nicht um ein gehandeltes Wirtschaftsgut. Ebenso stellen Leichen keine Betriebsmittel dar. Aus diesem Grund scheidet die Ausnahme des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 gegenständlich aus.

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G, ist sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, ist sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der xxx KG und ist zur Vertretung nach außen berufen und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Firma verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe „Bestattung“ der xxx, dadurch, dass diese am 15.1.2018 einen Leichnam in einem Sarg in einem Kühlcontainer in xxx, xxx, gelagert und gekühlt hat, und damit das Bestattergewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt hat und es unterlassen hat, diese Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen, objektiv den Tatbestand des § 367 Abs. 1 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 erfüllt. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der xxx KG und ist zur Vertretung nach außen berufen und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Firma verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe „Bestattung“ der xxx, dadurch, dass diese am 15.1.2018 einen Leichnam in einem Sarg in einem Kühlcontainer in xxx, xxx, gelagert und gekühlt hat, und damit das Bestattergewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt hat und es unterlassen hat, diese Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen, objektiv den Tatbestand des Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt. § 5 Abs. 1 VStG bestimmt, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, Absatz eins, VStG bestimmt, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässige Tatbegehung vorzuwerfen ist. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass der Beschuldigte alles Zumutbare unternommen habe, um sich zu informieren, ob ein Lager eine Betriebsstätte begründe, sowohl der Sachverständige xxx als auch die WKO hätten dies verneint, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben hat, dass er nie bei der Gewerbehörde und auch nicht bei der Wirtschaftskammer angefragt hat, ob für die Lagerung der Leichen im Kühlcontainer die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen ist. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf einen Rechtsirrtum berufen möchte, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nachdem Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn diese erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Eine bloße Argumentation mit einer Rechtsauffassung bedeutet keinen Ausschluss des Verschuldens. Entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens, trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt, unbekannt geblieben ist. Es sind geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle, im gegenständlichen Fall der Gewerbebehörde, erforderlich. Wer dies versäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Somit kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dem gewerberechtlichen Geschäftsführer eines Bestattungsunternehmens ist es zuzumuten, entsprechende Erkundigungen bei der Gewerbebehörde einzuholen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen.

§ 367Z 16 Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige

§ 46Abs.

2 rechtzeitig erstattet zu haben.

Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige

Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht gering, da eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist zumindest als fahrlässig einzustufen, da er in einer weiteren Betriebsstätte eine Teiltätigkeit des Bestattergewerbes ausgeübt hat, ohne die entsprechende Anzeige bei der Gewerbebehörde erstattet zu haben. Als Milderungsgrund ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Der Beschwerdeführer verfügt über ein geschätztes monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.000,--, hat an Schulden einen Wohnbaukredit und ein Bankdarlehen in der Höhe von ca. € 50.000,--. Er besitzt an Vermögen ein Einfamilienhaus, weiters etwas Wald und ein paar Wochenendhäuser. Die im Straferkenntnis festgesetzte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Die verhängte Geldstrafe ist auch im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Erwägungen geboten, um den Beschwerdeführer bzw. andere Gewerbetreibende von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Korrektur des Spruches war im Hinblick auf § 44a VStG geboten.Die Korrektur des Spruches war im Hinblick auf Paragraph 44 a, VStG geboten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.981.5.2018

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