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{'item': 'KLVwG-1190/2/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-1190/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 24aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 24 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Vorlagebericht vom 11.05.2018 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz die Beschwerde des xxx (Beschwerdeführer) vom 12.04.2018 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 08.03.2018, GZ: xxx, betreffend die Festsetzung der Nächtigungstage 2016 und 2017 samt Akt, aber ohne eine Beschwerdevorentscheidung, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Mit Vorlagebericht vom 11.05.2018 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz die Beschwerde des xxx (Beschwerdeführer) vom 12.04.2018 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 08.03.2018, GZ: xxx, betreffend die Festsetzung der Nächtigungstage 2016 und 2017 samt Akt, aber ohne eine Beschwerdevorentscheidung, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Der als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 12.04.2018 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe für die Jahre 2016 und 2017 ausspricht. Einen ausdrücklichen Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung beinhaltet dieses Schreiben nicht. In einem E-Mail vom 8. Mai 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass er, wie von einer Mitarbeiterin der Gemeinde vorgeschlagen, ersuche, von einer Beschwerdevorentscheidung durch die Marktgemeinde xxx abzusehen und den Akt direkt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Ohne zuvor durchgeführtes Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid vom 08.03.2018 dem Beschwerdeführer eine Nächtigungstaxe für die Jahre 2016 und 2017 für ein Haus mit der Adresse xxx, xxx, mit einer Nutzfläche von über 100 m2 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 12.04.2018 brachte der Beschwerdeführer eine als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen die Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe für beide Jahre ein. In diesem Schreiben verzichtet er nicht auf eine Beschwerdevorentscheidung. Erst mit E-Mail vom 08.03.2018 hält der Beschwerdeführer fest, dass er – auf Vorschlag einer Mitarbeiterin der Gemeinde – ersucht, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Mit Schreiben vom 11.05.2018 wurde der Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung erging nicht. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt. III. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch drei. Rechtlich wurde dazu erwogen: Zur Zurückweisung des Vorlageantrages: Für Vorlageanträge ist

§ 264Abs.

4 lit. e BAO § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Für Vorlageanträge ist

Paragraph 264, Absatz 4, Litera e, BAO Paragraph 260, Absatz eins, BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

§ 264Abs.

5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Paragraph 264, Absatz 5, BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

§ 262Abs.

1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

§ 262Abs.

2 hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies a) in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorliegt (lit. b).

Paragraph 262, Absatz 2, hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies a) in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorliegt (Litera b,). Allerdings ist § 262 Abs. 2 BAO nur anwendbar, wenn das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits in der Bescheidbeschwerde beantragt wird. Ein solcher Antrag kann nicht in einer Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem die Bescheidbeschwerde ergänzenden Schriftsatz gestellt werden (Althuber in Althuber/Tanzer/Ungar, BAO-HB, § 262, 739). Allerdings ist Paragraph 262, Absatz 2, BAO nur anwendbar, wenn das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits in der Bescheidbeschwerde beantragt wird. Ein solcher Antrag kann nicht in einer Beitrittserklärung (Paragraph 258,) oder in einem die Bescheidbeschwerde ergänzenden Schriftsatz gestellt werden (Althuber in Althuber/Tanzer/Ungar, BAO-HB, Paragraph 262, 739,). Im hier vorliegenden Fall wurde erst in einem ergänzenden Schriftsatz, E-Mail vom

  1. Mai 2018, auf die Beschwerdevorentscheidung durch den Beschwerdeführer verzichtet. Dies entspricht somit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 262 Abs. 2 BAO. Im hier vorliegenden Fall wurde erst in einem ergänzenden Schriftsatz, E-Mail vom
  2. Mai 2018, auf die Beschwerdevorentscheidung durch den Beschwerdeführer verzichtet. Dies entspricht somit nicht den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 262, Absatz 2, BAO. Die belangte Behörde hat somit in gesetzwidriger Weise von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen. Der Vorlageantrag mit Schreiben vom 11.05.2018 wurde daher in unzulässiger Weise gestellt. Da nach § 264 Abs. 5 BAO keine Kompetenz der Abgabenbehörde I. Instanz zur Zurückweisung dieses unzulässigen Vorlageantrages besteht, hatte zur Schaffung von Rechtssicherheit vorweg dessen Zurückweisung durch das Landesverwaltungsgericht unter I. des Spruches zu erfolgen. Da nach Paragraph 264, Absatz 5, BAO keine Kompetenz der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz zur Zurückweisung dieses unzulässigen Vorlageantrages besteht, hatte zur Schaffung von Rechtssicherheit vorweg dessen Zurückweisung durch das Landesverwaltungsgericht unter römisch eins. des Spruches zu erfolgen. Zur Einstellung:

§ 262Abs.

1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Eine solche Beschwerdevorentscheidung hat

§ 262Abs.

2 BAO nur dann zu unterbleiben, wenn, wie bereits ausgeführt, ein solches Unterbleiben in der Bescheidbeschwerde selbst beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Eine solche Beschwerdevorentscheidung hat

Paragraph 262, Absatz 2, BAO nur dann zu unterbleiben, wenn, wie bereits ausgeführt, ein solches Unterbleiben in der Bescheidbeschwerde selbst beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Nach obiger Feststellung hat der Beschwerdeführer nicht zugleich mit seiner Beschwerde vom 12.04.2018 das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt, sondern erst in einem ergänzenden Schriftsatz vom 08.05.2018. Im gegenständlichen Fall beschränkt sich die Beschwerde auch nicht auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (§ 262 Abs. 3 BAO) und wird auch kein Bescheid des Bundesministers für Finanzen bekämpft (§ 262 Abs. 4), in welchen Fällen ebenfalls keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen wäre. Im gegenständlichen Fall beschränkt sich die Beschwerde auch nicht auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (Paragraph 262, Absatz 3, BAO) und wird auch kein Bescheid des Bundesministers für Finanzen bekämpft (Paragraph 262, Absatz 4,), in welchen Fällen ebenfalls keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen wäre. Es liegen somit die in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Voraussetzungen zum Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Es liegen somit die in Paragraph 262, Absatz 2 bis 4 BAO genannten Voraussetzungen zum Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Da eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für den Beschwerdeführer den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken würde – wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist -, ist die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten festzustellen und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ihre Entscheidungspflicht

§ 262Abs.

1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen. Dabei hat sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen korrekt zu prüfen. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ihre Entscheidungspflicht

Paragraph 262, Absatz eins, BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen. Dabei hat sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen korrekt zu prüfen. Im Übrigen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein von der belangten Behörde ausgesprochener Vorschlag, „auf eine Beschwerdevorentscheidung zu verzichten“ als Verweigerung der ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen gesehen wird, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen und dies – unabhängig von der hier geltenden Rechtslage – zu einer Aufhebung unter Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung führen würde, zumal gerade ein derartiges Vorgehen vom Verwaltungsgerichtshof als Beispiel dafür gesehen wird. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelinstanz bzw. das Gericht, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1190.2.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.