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{'item': 'KLVwG-678/8/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-678/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerd

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem Motorbootabgabebescheid wurde die Motorbootabgabe für 2015 in der Höhe von € 4.539,84 festgesetzt und wird dagegen in der Beschwerde ausgeführt, dass das Motorboot ausschließlich gewerbsmäßig verwendet wird. Die Vorlagefrist hinsichtlich der Aufzeichnungen für die Ausnahme von der Abgabepflicht wurde auf längstens 30 Juni geändert und sei diese Änderung bedauerlicher Weise entgangen und werde die Mitteilung nunmehr verspätet vorgelegt und wird ersucht, diese anzuerkennen. Mit Bescheid vom 26.2.2018 wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt und wird in der dagegen eingebrachten Beschwerde ausgeführt, dass das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei. Es wurde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 ein abgabepflichtiges Motorfahrzeug am xxx verwendet, für das eine Abgabe von € 4.539,84 zu entrichten war. Die von ihm behauptete Ausnahme von der Abgabepflicht hat er nicht entsprechend § 3 Abs. 3 des Motorbootabgabegesetzes 1992 – K-MBAG bis 30. Juni 2016 durch Vorlage der erforderlichen Aufzeichnungen

gewiesen, sondern hat er mit Schreiben vom 28.7.2016 die Einnahmen für 2015 in der Höhe von € 43.510,-- und 503 Betriebsstunden für dieses Jahr bekanntgegeben. Weiters hat er mit diesem Schreiben ausgeführt, dass diese Mitteilung, welche verspätet erfolgt ist, anerkannt werden solle und wurde dies auch aufgrund der späteren Ausführungen des Beschwerdeführers als Wiedereinsetzungsantrag gewertet. Diesen hat er mit dem Betreuungsaufwand sowie dem Stress begründet, da sich seine Gattin vom 29.2.2016 bis 25.3.2016 und vom 1.

  1. bis 22.5.2016 in einer Krankenanstalt befunden hat. Weiters ist sie 2016 viermal ambulant bei einer Kontrolle gewesen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 ein abgabepflichtiges Motorfahrzeug am xxx verwendet, für das eine Abgabe von € 4.539,84 zu entrichten war. Die von ihm behauptete Ausnahme von der Abgabepflicht hat er nicht entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, des Motorbootabgabegesetzes 1992 – K-MBAG bis
  2. Juni 2016 durch Vorlage der erforderlichen Aufzeichnungen

gewiesen, sondern hat er mit Schreiben vom 28.7.2016 die Einnahmen für 2015 in der Höhe von € 43.510,-- und 503 Betriebsstunden für dieses Jahr bekanntgegeben. Weiters hat er mit diesem Schreiben ausgeführt, dass diese Mitteilung, welche verspätet erfolgt ist, anerkannt werden solle und wurde dies auch aufgrund der späteren Ausführungen des Beschwerdeführers als Wiedereinsetzungsantrag gewertet. Diesen hat er mit dem Betreuungsaufwand sowie dem Stress begründet, da sich seine Gattin vom 29.2.2016 bis 25.3.2016 und vom 1.5. bis 22.5.2016 in einer Krankenanstalt befunden hat. Weiters ist sie 2016 viermal ambulant bei einer Kontrolle gewesen. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

§ 3Abs.

1 Z 5 des K-MBAG sind ausschließlich gewerbsmäßig genutzte Motorfahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des K-MBAG sind ausschließlich gewerbsmäßig genutzte Motorfahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen.

§ 3Abs.

3 leg cit sind die Aufzeichnungen hinsichtlich der ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung, bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit sind die Aufzeichnungen hinsichtlich der ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung, bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.

§ 308

BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 308, BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. 2009/16/0098) ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei dieses nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit dem einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Krankheiten kommen dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führen und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die

der Sachlage geboten Maßnahme zu treffen. Keine Wiedereinsetzungsgründe sind

der Rechtsprechung u.a. Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme (u.a. VwGH 91/16/0046). Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass

dem klaren Wortlaut der Bestimmung § 3 Abs. 3 K-MBAG bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Aufzeichnungen hinsichtlich der ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung die Ausnahme von der Abgabepflicht entfällt und ist somit die Motorbootabgabe, die der Höhe

nicht bestritten wird, zu leisten. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass

dem klaren Wortlaut der Bestimmung Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Aufzeichnungen hinsichtlich der ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung die Ausnahme von der Abgabepflicht entfällt und ist somit die Motorbootabgabe, die der Höhe

nicht bestritten wird, zu leisten. Der Umstand, dass

§ 3Abs.

3 K-MBAG bis längstens 30. Juni 2016 Aufzeichnungen vorzulegen sind, war für den Beschwerdeführer als gewerbsmäßigen Verwender des Motorfahrzeuges zufolge der gesetzlichen Bestimmungen nicht unvorhersehbar, da er verpflichtet ist, die einschlägigen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten. Weiters stellt die Krankheit und der Aufenthalt seiner Gattin im Krankenhaus für den Beschwerdeführer selbst kein unabwendbares Ereignis dar, da er jedenfalls nicht dispositionsunfähig gewesen ist und Arbeitsüberlastungen und familiäre Probleme keine Wiedereinsetzungsgründe sind. Aus den Bestimmungen des K-MBAG ergibt sich nicht, dass zur Geltendmachung der Ausnahme nur ein von der Behörde aufgelegtes Formular verwendet werden darf. Allfällige Mängel hinsichtlich des Parteiengehörs wurden durch das gegenständliche Verfahren (Verhandlung) saniert.Der Umstand, dass

Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG bis längstens 30. Juni 2016 Aufzeichnungen vorzulegen sind, war für den Beschwerdeführer als gewerbsmäßigen Verwender des Motorfahrzeuges zufolge der gesetzlichen Bestimmungen nicht unvorhersehbar, da er verpflichtet ist, die einschlägigen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten. Weiters stellt die Krankheit und der Aufenthalt seiner Gattin im Krankenhaus für den Beschwerdeführer selbst kein unabwendbares Ereignis dar, da er jedenfalls nicht dispositionsunfähig gewesen ist und Arbeitsüberlastungen und familiäre Probleme keine Wiedereinsetzungsgründe sind. Aus den Bestimmungen des K-MBAG ergibt sich nicht, dass zur Geltendmachung der Ausnahme nur ein von der Behörde aufgelegtes Formular verwendet werden darf. Allfällige Mängel hinsichtlich des Parteiengehörs wurden durch das gegenständliche Verfahren (Verhandlung) saniert. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.678.8.2017

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