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{'item': 'KLVwG-1987/7/2017'}

Obsah (8)§ 8§ 4§ 6§ 7§ 2§ 1§ 28§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlKLVwG-1987/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 8Abs.

2 lit. d K-ISG berührt werden könnte. Mit Schreiben vom 24.07.2017 richtete die belangte Behörde eine Anfrage an den Geschäftsführer der vom Auskunftsbegehren betroffenen Kraftwerksbetreiberin betreffend die Fragen 1. und 2. dahingehend, ob im Falle der Auskunftserteilung ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis

Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, K-ISG berührt werden könnte. Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 teilte der Rechtsvertreter der Kraftwerksbetreiberin unter Bezugnahme auf das Umweltinformationsgesetz – UIG mit, dass es sich weder bei der Frage, ob Förderungen nach Maßgabe des Ökostromgesetzes geleistet wurden bzw. ob bezughabende Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, noch bei Anerkennungsbescheiden nach dem Ökostromgesetz um Umweltinformationen handle. Selbst bei Annahme des Vorliegens einer Umweltinformation hätte eine Auskunftserteilung auf Grund des grundrechtlich gebotenen Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Kraftwerksbetreiberin nicht zu erfolgen. Der Erhalt von Förderungen oder sonstigen Investitionszuschüssen stelle eine unternehmensbezogene Tatsache kommerzieller Natur dar, die bloß einer begrenzten Anzahl von Personen zugänglich sei und die im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse über den eingeweihten Personenkreis nicht hinausgehen solle. Durch die Veröffentlichung der gewünschten Informationen würde die Finanzgebarung und damit ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Kraftwerksbetreiberin offengelegt werden, sodass diese im Wettbewerb mit anderen Konkurrenzunternehmen wirtschaftlich benachteiligt wäre. Im gegenständlichen Fall überwiege sohin klar das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Informationserteilung. Die Kraftwerksbetreiberin spreche sich demnach gegen die begehrte Mitteilung im Sinne des Umweltinformationsgesetzes und des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes aus. Mit Schreiben vom 16.08.2017 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, die Fragen ohne unnötigen Aufschub zu beantworten und stellte für den Fall, dass seinem Auskunftsbegehren nicht Folge geleistet werde, den Antrag, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Mit Schreiben vom 25.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag, hinsichtlich der verweigerten Auskunftserteilung ohne unnötige Verzögerung

§ 4K-ISG einen Bescheid auszustellen.

Die Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer verwehrt.Mit Schreiben vom 16.08.2017 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, die Fragen ohne unnötigen Aufschub zu beantworten und stellte für den Fall, dass seinem Auskunftsbegehren nicht Folge geleistet werde, den Antrag, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Mit Schreiben vom 25.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag, hinsichtlich der verweigerten Auskunftserteilung ohne unnötige Verzögerung

Paragraph 4, K-ISG einen Bescheid auszustellen. Die Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer verwehrt. In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 11.09.2017, Zahl: xxx, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers bezogen auf die Fragen 1. bis 3.

§ 6i

Vm § 8 UIG abwies. Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Anfrage Umweltinformationen betreffe und daher das Umweltinformationsgesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage sei. Informationen über Förderungen im Sinne des Ökostromgesetzes stellten Maßnahmen iSd § 2 Abs. 3 UIG dar. Die vom Informationsbegehren Betroffene habe eine Informationserteilung durch die Behörde abgelehnt. Bei Informationen über Auszahlung oder Nichtauszahlung von Förderungen handle es sich u.a. um einen Teil der Umsätze eines Unternehmens und somit um Geschäftsgeheimnisse. Mit Informationserteilung über Förderungen würden geschützte Interessen bezüglich der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes verletzt, was wirtschaftliche negative Auswirkungen und wettbewerbsbezogene Nachteile für die betroffenen Unternehmer zur Folge hätte. Da ein mögliches überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht erkannt werden könne, überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Kraftwerksbetreiberin das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der angefragten Informationen. Der Antragsteller habe kein überwiegendes berechtigtes Interesse geltend gemacht. Zur verweigerten Akteneinsicht wurde festgehalten, dass der Antragsteller durch Akteneinsicht keine weiteren Informationen zum gegenständlichen Verfahren erlangen würde. Der Bescheid wurde nachweislich am 14.09.2017 von einer Mitbewohnerin des Beschwerdeführers übernommen. In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 11.09.2017, Zahl: xxx, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers bezogen auf die Fragen 1. bis 3.

Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, UIG abwies. Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Anfrage Umweltinformationen betreffe und daher das Umweltinformationsgesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage sei. Informationen über Förderungen im Sinne des Ökostromgesetzes stellten Maßnahmen iSd Paragraph 2, Absatz 3, UIG dar. Die vom Informationsbegehren Betroffene habe eine Informationserteilung durch die Behörde abgelehnt. Bei Informationen über Auszahlung oder Nichtauszahlung von Förderungen handle es sich u.a. um einen Teil der Umsätze eines Unternehmens und somit um Geschäftsgeheimnisse. Mit Informationserteilung über Förderungen würden geschützte Interessen bezüglich der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes verletzt, was wirtschaftliche negative Auswirkungen und wettbewerbsbezogene Nachteile für die betroffenen Unternehmer zur Folge hätte. Da ein mögliches überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht erkannt werden könne, überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Kraftwerksbetreiberin das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der angefragten Informationen. Der Antragsteller habe kein überwiegendes berechtigtes Interesse geltend gemacht. Zur verweigerten Akteneinsicht wurde festgehalten, dass der Antragsteller durch Akteneinsicht keine weiteren Informationen zum gegenständlichen Verfahren erlangen würde. Der Bescheid wurde nachweislich am 14.09.2017 von einer Mitbewohnerin des Beschwerdeführers übernommen. Gegen den Bescheid vom 11.09.2017 erhob der Beschwerdeführer die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 06.10.2017, welche am 10.10.2017 bei der belangten Behörde einging. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass der Förderempfänger die Förderung selbst öffentlich gemacht habe und diesbezüglich kein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis vorliege. Die Frage

  1. beziehe sich auch nicht darauf, ob der Anlagenbetreiber Förderungen für die gegenständliche Anlage erhalten habe, sondern ginge es einzig um den Umstand, ob dies auch der Behörde bekannt sei. Auch mit der
  2. Frage würden keine Mitteilungsschranken des K-ISG (und auch nicht des UIG) berührt. Vor allem sei absolut nicht ersichtlich, welche berechtigten Interessen davon berührt sein könnten. Die Frage sei mit ja oder nein zu beantworten. Hinsichtlich der
  3. Frage gebe es kein berechtigtes Interesse daran, diese unbeantwortet zu lassen und den Umstand, wie die Behörde mit diesen Informationen umgegangen sei, geheim zu halten. Es überwiegten vielmehr die berechtigten Interessen der Öffentlichkeit daran, ob die gesetzlichen Vorgaben beim Erlass des geänderten Anerkennungsbescheides (von Behörde bzw. Antragstellerin) eingehalten worden seien. Die maßgebliche Rechtsvorschrift sei im gegenständlichen Fall das Kärntner Informations- und Statistikgesetz und nicht das von der Behörde herangezogene Umweltinformationsgesetz. Es werde auch nicht um Umweltinformationen ersucht. Ziel der Anfrage sei es vielmehr, Auskunft darüber zu erhalten, wie die Behörde im Verfahren eines in ihrem Wirkungsbereich erlassenen Bescheides vorgegangen sei. Da tatsächlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis nicht verletzt sei, sei die Beiziehung der Anlagenbetreiber ohne die gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt. Informationen darüber, ob für eine Anlage Ökostromförderungen gewährt worden seien oder nicht, könnten in Anbetracht der jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH vom 18.08.2017, Ra 2015/04/0010, kein Geschäftsgeheimnis sein. Nicht einmal durch die Bekanntgabe der Höhe dieser Zahlungen würden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Zahlungsempfängers verletzt. Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht stünde dem Auskunftsbegehren daher nicht entgegen, weshalb die Verweigerung der Auskunft zu Unrecht erfolgt sei. Es werde daher beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und das gegenständliche Auskunftsbegehren selbst zu beantworten, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom 23.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 25.04.2018 fand eine Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter der betroffenen Kraftwerksbetreiberin teilnahmen. Behördenvertreter erschien keiner zur Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
  4. Feststellungen: Mit Antrag vom 26.06.2017 begehrte der Beschwerdeführer beim Amt der Kärntner Landesregierung eine drei Fragen umfassende Auskunft mit dem in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Inhalt. Da ihm der zuständige Landeshauptmann von Kärnten die begehrte Auskunft nicht erteilte, beantragte der Beschwerdeführer mit den Eingaben vom 16.08.2017 und 25.08.2017 hinsichtlich der Verweigerung der Auskunftserteilung die Ausstellung eines Bescheides iSd § 4 K-ISG. Dass der Kraftwerksbetreiberin Ökostromförderungen für das Kraftwerk in xxx erteilt wurden, ist dem Beschwerdeführer bereits bekannt und erfuhr er dies auf Grund der Bekanntgabe dieser Tatsache durch den Geschäftsführer der Kraftwerksbetreiberin in der Gewerbe- und Wasserrechtsverhandlung vom 28.06.
  5. Mit Antrag vom 26.06.2017 begehrte der Beschwerdeführer beim Amt der Kärntner Landesregierung eine drei Fragen umfassende Auskunft mit dem in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Inhalt. Da ihm der zuständige Landeshauptmann von Kärnten die begehrte Auskunft nicht erteilte, beantragte der Beschwerdeführer mit den Eingaben vom 16.08.2017 und 25.08.2017 hinsichtlich der Verweigerung der Auskunftserteilung die Ausstellung eines Bescheides iSd Paragraph 4, K-ISG. Dass der Kraftwerksbetreiberin Ökostromförderungen für das Kraftwerk in xxx erteilt wurden, ist dem Beschwerdeführer bereits bekannt und erfuhr er dies auf Grund der Bekanntgabe dieser Tatsache durch den Geschäftsführer der Kraftwerksbetreiberin in der Gewerbe- und Wasserrechtsverhandlung vom 28.06.
  6. Das xxx lieferte als Altanlage bis 2016 Ökostrom in das Netz der xxx und als geänderte Betriebsanlage ab 2018 Ökostrom in das Netz der xxx. Die betroffene Kraftwerksbetreiberin sprach sich betreffend die ersten zwei Fragen des Auskunftsbegehrens gegen eine Auskunftserteilung aus und behauptete, dass durch die Veröffentlichung der gewünschten Informationen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offengelegt würden. Dass durch die Veröffentlichung der begehrten Auskünfte die Finanzgebarung der Kraftwerksbetreiberin offengelegt würde, sodass diese im Wettbewerb mit anderen Konkurrenzunternehmen wirtschaftlich benachteiligt wäre, kann nicht festgestellt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Kärnten das Auskunftsbegehren

§ 6i

Vm § 8 UIG ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Kärnten das Auskunftsbegehren

Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, UIG ab.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt des Amtes der Kärntner Landesregierung und das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist im überwiegenden Ausmaß unbestritten. Inwieferne die Finanzgebarung der Kraftwerksbetreiberin bei Bekanntgabe der keine Zahlen umfassenden begehrten Auskünfte offengelegt werden könne, sodass diese im Wettbewerb mit anderen Konkurrenzunternehmen wirtschaftlich benachteiligt wäre, hat die als mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeverfahren beigezogene Kraftwerksbetreiberin nicht überzeugend dargelegt und reichte die diesbezügliche bloße Behauptung, dass es so sei, mangels Nachvollziehbarkeit für eine derartige Feststellung nicht aus. Das unbestritten gebliebene Vorbringen des Beschwerdeführers, über der Kraftwerksbetreiberin erteilte Förderungen bereits Kenntnis zu haben, und dass vom Geschäftsführer der Kraftwerksbetreiberin in der Gewerbe- und Wasserrechtsverhandlung vom 28.06.2017 bereits bekanntgegeben wurde, dass die Kraftwerksbetreiberin Förderungen erhalten habe, erscheint dem Verwaltungsgericht hingegen durchaus glaubwürdig.
  2. Rechtliche Beurteilung: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde die Informationsbegehren des Beschwerdeführers
  3. bis 3.

§ 6i

Vm § 8 UIG ab. Dabei ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung von „Informationen über ausgezahlte Förderungen im Sinne des Ökostromgesetzes an die Kraftwerksbetreiberin“ begehrte und es sich dabei um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handle. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde die Informationsbegehren des Beschwerdeführers 1. bis 3.

Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, UIG ab. Dabei ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung von „Informationen über ausgezahlte Förderungen im Sinne des Ökostromgesetzes an die Kraftwerksbetreiberin“ begehrte und es sich dabei um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handle. Das Auskunftsbegehren ist an jene Behörde gerichtet, welche ein Verwaltungsverfahren nach dem Ökostromgesetz - ÖSG betreffend die Anerkennung einer Kraftwerksanlage als Ökostromanlage durchgeführt hat. Die für die Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen als Ökostromanlagen zuständige Behörde ist

§ 7Abs.

1 ÖSG der Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet. Die Ziele des Ökostromgesetzes 2012 (u.a. die Erzeugung von Ökostrom durch Anlagen in Österreich zu fördern, den Anteil der Erzeugung von Ökostrom zu erhöhen, die energieeffiziente Erzeugung von Ökostrom sicherzustellen sowie die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen) wurden

§ 4Abs.

1 ÖSG im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Versorgungssicherheit festgelegt. Da das Ökostromgesetz neben der Versorgungssicherheit das Interesse des Klima- und Umweltschutzes im Fokus hat, ist der Bezug des Ökostromgesetzes zur „Umwelt“ hergestellt. Das Auskunftsbegehren ist an jene Behörde gerichtet, welche ein Verwaltungsverfahren nach dem Ökostromgesetz - ÖSG betreffend die Anerkennung einer Kraftwerksanlage als Ökostromanlage durchgeführt hat. Die für die Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen als Ökostromanlagen zuständige Behörde ist

Paragraph 7, Absatz eins, ÖSG der Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet. Die Ziele des Ökostromgesetzes 2012 (u.a. die Erzeugung von Ökostrom durch Anlagen in Österreich zu fördern, den Anteil der Erzeugung von Ökostrom zu erhöhen, die energieeffiziente Erzeugung von Ökostrom sicherzustellen sowie die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen) wurden

Paragraph 4, Absatz eins, ÖSG im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Versorgungssicherheit festgelegt. Da das Ökostromgesetz neben der Versorgungssicherheit das Interesse des Klima- und Umweltschutzes im Fokus hat, ist der Bezug des Ökostromgesetzes zur „Umwelt“ hergestellt. Ziel des Umweltinformationsgesetzes -UIG, welches ein Bundesgesetz ist, ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt. Der Begriff der Umweltinformationen im Sinne der Aarhus-Konvention ist sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht denkbar weit auszulegen. Er beinhaltet alle denkbaren externen Faktoren, die auf den Zustand der Umwelt oder ihre Bestandteile einwirken können. Der Begriff der Umweltinformation geht damit über den restriktiven, auf die Natur begrenzten Umweltbegriff hinaus. Der Begriff der Umweltinformation im Sinne der Aarhus-Konvention erfasst damit praktisch jede erdenkliche Information mit Umweltbezug (Ennecköl/Maitz, Kommentar zum UIG, zu § 2 Rdz 2 und 3). Ziel des Umweltinformationsgesetzes -UIG, welches ein Bundesgesetz ist, ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt. Der Begriff der Umweltinformationen im Sinne der Aarhus-Konvention ist sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht denkbar weit auszulegen. Er beinhaltet alle denkbaren externen Faktoren, die auf den Zustand der Umwelt oder ihre Bestandteile einwirken können. Der Begriff der Umweltinformation geht damit über den restriktiven, auf die Natur begrenzten Umweltbegriff hinaus. Der Begriff der Umweltinformation im Sinne der Aarhus-Konvention erfasst damit praktisch jede erdenkliche Information mit Umweltbezug (Ennecköl/Maitz, Kommentar zum UIG, zu Paragraph 2, Rdz 2 und 3).

§ 2

Z 3 UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materiellen Form über Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, darunter auch Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile (wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume…) und -faktoren (wie Energie, Emissionen …) auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Die Wendung „einschließlich Verwaltungsmaßnahmen“ bedeutet, dass darunter sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind, wenn sie zu einer der in der Richtlinie 90/313/EWG genannten Kategorien von Umweltinformationen gehören. Bei der Umsetzung der RL 2003/4/EG im UIG wurden die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Definition des Begriffes der „Umweltinformation“ wörtlich übernommen. Das menschliche Gehirn mit seinen Gedächtnisfähigkeiten, Informationen und Speichern, stellt jedoch keinen Datenträger im Sinne des UIG dar. Was nur im Gedächtnis eines Mitarbeiters einer Umweltbehörde gespeichert ist, unterliegt daher nicht dem Zugangsrecht des UIG. Die Informationen müssen auf irgendeiner materiellen Basis festgehalten sein, um als Umweltinformationen zu gelten. Anzumerken ist auch, dass das UIG lediglich den Zugang zu Umweltinformationen iSd § 2 gewährt, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder die Verfahrensakte.

Paragraph 2, Ziffer 3, UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materiellen Form über Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, darunter auch Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf die in Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile (wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume…) und -faktoren (wie Energie, Emissionen …) auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Die Wendung „einschließlich Verwaltungsmaßnahmen“ bedeutet, dass darunter sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind, wenn sie zu einer der in der Richtlinie 90/313/EWG genannten Kategorien von Umweltinformationen gehören. Bei der Umsetzung der RL 2003/4/EG im UIG wurden die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Definition des Begriffes der „Umweltinformation“ wörtlich übernommen. Das menschliche Gehirn mit seinen Gedächtnisfähigkeiten, Informationen und Speichern, stellt jedoch keinen Datenträger im Sinne des UIG dar. Was nur im Gedächtnis eines Mitarbeiters einer Umweltbehörde gespeichert ist, unterliegt daher nicht dem Zugangsrecht des UIG. Die Informationen müssen auf irgendeiner materiellen Basis festgehalten sein, um als Umweltinformationen zu gelten. Anzumerken ist auch, dass das UIG lediglich den Zugang zu Umweltinformationen iSd Paragraph 2, gewährt, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder die Verfahrensakte. Aus der Formulierung „zu deren Schutz“ in § 2 Z 3 UIG ergibt sich, dass die dort benannten Tätigkeiten nur dann als Umweltinformationen gelten, wenn sie zum Zweck des Umweltschutzes gesetzt werden. Maßnahmen und Tätigkeiten, die lediglich mittelbar einen positiven Effekt auf die Umwelt haben (beispielsweise Betriebsstilllegungen, Personalaufstockungen im Vollzugsbereich des Umweltrechts fallen hingegen nicht unter den Informationsbegriff). Da davon auszugehen ist, dass sich die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern auf den Faktor Energie sowie auch auf Umweltbestandteile (wahrscheinlich) auswirkt und eine Verwaltungsmaßnahme bzw. Tätigkeit einer Gebietskörperschaft darstellt, ist eine Förderung für Ökostromanlagen als Umweltinformation iSd § 2 Z 2 und 3 UIG zu verstehen. Das heißt, auch sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Förderungen von Ökostrom sind als Umweltinformationen zu betrachten. Aus der Formulierung „zu deren Schutz“ in Paragraph 2, Ziffer 3, UIG ergibt sich, dass die dort benannten Tätigkeiten nur dann als Umweltinformationen gelten, wenn sie zum Zweck des Umweltschutzes gesetzt werden. Maßnahmen und Tätigkeiten, die lediglich mittelbar einen positiven Effekt auf die Umwelt haben (beispielsweise Betriebsstilllegungen, Personalaufstockungen im Vollzugsbereich des Umweltrechts fallen hingegen nicht unter den Informationsbegriff). Da davon auszugehen ist, dass sich die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern auf den Faktor Energie sowie auch auf Umweltbestandteile (wahrscheinlich) auswirkt und eine Verwaltungsmaßnahme bzw. Tätigkeit einer Gebietskörperschaft darstellt, ist eine Förderung für Ökostromanlagen als Umweltinformation iSd Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 UIG zu verstehen. Das heißt, auch sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Förderungen von Ökostrom sind als Umweltinformationen zu betrachten. Auf Grund der Kompetenzverteilung des B-VG ist der Anwendungsbereich des UIG auf bundesgesetzlich geregelte Verwaltungsmaterien beschränkt. Neben dem UIG, das sich (nur) auf bundesgesetzlich zu regelnde Sachverhalte bezieht, bestehen – teilweise innerhalb der jeweiligen Bundesländer weiter aufgesplitterte – Landesinformationsgesetze. Konkurrierende Rechtseinrichtungen finden sich in erster Linie im allgemeinen Auskunftsrecht, das verfassungsrechtlich durch Art. 20 Abs. 4 B-VG und durch Bundesgesetz, Bundesgrundsatzgesetz (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz) und Landesgesetze gewährleistet wird. Auf Grund der Kompetenzverteilung des B-VG ist der Anwendungsbereich des UIG auf bundesgesetzlich geregelte Verwaltungsmaterien beschränkt. Neben dem UIG, das sich (nur) auf bundesgesetzlich zu regelnde Sachverhalte bezieht, bestehen – teilweise innerhalb der jeweiligen Bundesländer weiter aufgesplitterte – Landesinformationsgesetze. Konkurrierende Rechtseinrichtungen finden sich in erster Linie im allgemeinen Auskunftsrecht, das verfassungsrechtlich durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG und durch Bundesgesetz, Bundesgrundsatzgesetz (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz) und Landesgesetze gewährleistet wird. Der Auskunftsbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident. So normiert § 1 Abs. 2 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, dass unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen sind, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen. Auskunft ist

§ 1Abs.

3 K-ISG nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind. Der Begriff „Auskunft“ entspricht dem am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1986. Der Gesetzgeber definiert in den Materialien den Begriff der Auskunft – ebenso wie § 1 Abs. 2 des K-ISG – als Wissenserklärung. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ist laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unter Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen zu verstehen. So betrachtet sind insbesondere nur Ergebnisse eines abgeschlossenen Willensbildungsprozesses beim zuständigen Organ und damit Tatsachen Gegenstand einer Auskunft. Unter Auskunft im Sinne des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“ oder sie zu belehren, sind laut Judikatur des VwGH keine vom K-ISG geschützten Zwecke (vgl. VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Der Auskunftsbegriff im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident. So normiert Paragraph eins, Absatz 2, Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, dass unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen sind, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen. Auskunft ist

Paragraph eins, Absatz 3, K-ISG nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind. Der Begriff „Auskunft“ entspricht dem am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes

  1. Der Gesetzgeber definiert in den Materialien den Begriff der Auskunft – ebenso wie Paragraph eins, Absatz 2, des K-ISG – als Wissenserklärung. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ist laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unter Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen zu verstehen. So betrachtet sind insbesondere nur Ergebnisse eines abgeschlossenen Willensbildungsprozesses beim zuständigen Organ und damit Tatsachen Gegenstand einer Auskunft. Unter Auskunft im Sinne des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“ oder sie zu belehren, sind laut Judikatur des VwGH keine vom K-ISG geschützten Zwecke vergleiche VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). 3.
  2. Zu Frage
  3. des Auskunftsbegehrens: Zur
  4. Frage des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers, ob der Behörde bekannt ist, dass für die im abgeänderten Anerkennungsbescheid vom 07.12.2016 angeführte Anlage in xxx bereits Förderungen im Sinne des Ökostromgesetzes geleistet worden sind, ist auszuführen, dass dieses Auskunftsbegehren keine im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder geschützten Zwecke verfolgt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seinem ergänzenden Beschwerdevorbringen in der Verhandlung ausgeführt hat, hat er keinen Antrag auf die Herausgabe von Umweltinformationen gestellt, sondern will in Erfahrung bringen, ob die Behörde Kenntnis davon hat, dass für die im Anerkennungsbescheid angeführte Anlage bereits Ökostromförderungen geleistet worden sind. Darauf, ob eine Förderung gewährt worden ist oder nicht, zielt die Frage nicht ab, zumal dem Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben nach - auf Grund einer diesbezüglichen Mitteilung des Geschäftsführers der Kraftwerksbetreiberin bereits bekannt ist, dass eine Ökostromförderung an die Kraftwerksbetreiberin geleistet wurde. Das Auskunftsbegehren bezieht sich auch nicht auf die Höhe der Förderungen. Zweck des Auskunftsbegehrens ist es laut Angabe des Beschwerdeführers, beurteilen zu können, ob die Behörde im Verfahren rechtens gehandelt hat. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bereits bekannt ist, dass für das xxx Förderungen gewährt wurden, lässt darauf schließen, dass es ihm lediglich um die „Abprüfung“ des Kenntnisstandes der Behörde ging. Mit dem Abprüfen des Kenntnisstandes der Behörde ist aber keine unter die Auskunftspflicht der Behörde fallende Auskunft nachgefragt. Weder ergibt sich die Antwort auf die Frage, ob die Behörde Kenntnis von erteilten Förderungen hat, aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, noch sind damit Umweltinformationen angesprochen, welche auf einem Datenträger im Sinne des UIG oder des K-ISG vorhanden wären. Da hinsichtlich des mit Frage
  5. formulierten Auskunftsbegehrens keine Auskunft verlangt wurde, die unter die Auskunftspflicht der Behörde im Sinne der Auskunftspflichtgesetze fällt, war die Beschwerde betreffend die Frage
  6. abzuweisen. 3.
  7. Zu Frage
  8. des Auskunftsbegehrens: Hinsichtlich der Frage
  9. des Auskunftsbegehrens, ob vom Antragsteller bei der Antragstellung auf Abänderung des Anerkennungsbescheides Unterlagen vorgelegt wurden, in denen auf bereits erhaltene Förderungen hingewiesen wird, ist anzumerken, dass dieses Informationsbegehren eine Wissenserklärung zum Gegenstand hat, die sich aus dem Akteninhalt ergibt. Allerdings bezieht sie sich auf personenbezogene Daten, welche die von einer Informationsmitteilung betroffene Kraftwerksgesellschaft als unter die Verschwiegenheitspflicht fallendes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis geltend gemacht hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Informationsbegehren nicht darauf abzielt, in Erfahrung zu bringen, ob Förderungen tatsächlich geleistet wurden, oder in welcher Höhe Förderungen geleistet wurden, sondern lediglich darauf, ob die Antragsunterlagen auf erhaltene Förderungen hinweisen. Eine Beantwortung dieser Frage, welche mit ja oder nein zu beantworten wäre, erteilt - wenn überhaupt - nur indirekt Auskunft darüber, ob tatsächlich Förderungen geleistet wurden oder nicht, und keine Auskunft darüber, für welche Anlagen und in welcher Höhe Förderungen geleistet wurden. Dazu ist anzumerken, dass die gegenständlich betroffene Kraftwerksbetreiberin mehrere Kraftwerksanlagen betreibt. Der Beschwerdeführer beruft sich mit seinem Beschwerdevorbringen darauf, dass es sich bei der gegenständlichen Frage um eine nach dem ersten Abschnitt des K-ISG (allgemeine Auskunftspflicht) zu erteilende Auskunft handelt, welcher keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes handelt es sich jedoch bei Frage
  10. des Informationsbegehrens, nachdem es sich auf den Antrag eines Verwaltungsverfahrens nach dem Ökostromgesetz bezieht, welches seine Ziele u.a. im Interesse des Klima- und Umweltschutzes verfolgt, um Informationen über eine Verwaltungsmaßnahme und Tätigkeit

§ 2

Z 3 UIG, die sich auf einige in der Z 1 genannte Umweltbestandteile und jedenfalls auf den in Z 2 genannten Faktor Energie wahrscheinlich auswirken wird. Zudem ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer bereits bekannt ist, dass die Kraftwerksbetreiberin eine Ökostromförderung erhalten hat. Der Beschwerdeführer beruft sich mit seinem Beschwerdevorbringen darauf, dass es sich bei der gegenständlichen Frage um eine nach dem ersten Abschnitt des K-ISG (allgemeine Auskunftspflicht) zu erteilende Auskunft handelt, welcher keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes handelt es sich jedoch bei Frage 2. des Informationsbegehrens, nachdem es sich auf den Antrag eines Verwaltungsverfahrens nach dem Ökostromgesetz bezieht, welches seine Ziele u.a. im Interesse des Klima- und Umweltschutzes verfolgt, um Informationen über eine Verwaltungsmaßnahme und Tätigkeit

Paragraph 2, Ziffer 3, UIG, die sich auf einige in der Ziffer eins, genannte Umweltbestandteile und jedenfalls auf den in Ziffer 2, genannten Faktor Energie wahrscheinlich auswirken wird. Zudem ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer bereits bekannt ist, dass die Kraftwerksbetreiberin eine Ökostromförderung erhalten hat.

§ 4Abs.

1 UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, gewährleistet. Der Umweltinformationsanspruch hat den Charakter einer „actio popularis“. Das UIG begründet einen informationellen Gemeingebrauch, der dem allgemeinen Bedürfnis nach Information über Fragen der Umwelt dient. Als „vorhanden“ gelten auch Informationen, die sich bei der informationspflichtigen Stelle befinden, bei der das Ansuchen um Bekanntgabe eingelangt ist, auch wenn die Informationen nicht unmittelbar von dieser selbst stammen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Daten der informationspflichtigen Stelle freiwillig oder auf Grund einer Verpflichtung übermittelt wurden und unabhängig von der Herkunft der Informationen.

Paragraph 4, Absatz eins, UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, gewährleistet. Der Umweltinformationsanspruch hat den Charakter einer „actio popularis“. Das UIG begründet einen informationellen Gemeingebrauch, der dem allgemeinen Bedürfnis nach Information über Fragen der Umwelt dient. Als „vorhanden“ gelten auch Informationen, die sich bei der informationspflichtigen Stelle befinden, bei der das Ansuchen um Bekanntgabe eingelangt ist, auch wenn die Informationen nicht unmittelbar von dieser selbst stammen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Daten der informationspflichtigen Stelle freiwillig oder auf Grund einer Verpflichtung übermittelt wurden und unabhängig von der Herkunft der Informationen.

§ 6Abs.

2 UIG sind Umweltinformationen (nur) mitzuteilen, wenn ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf

Paragraph 6, Absatz 2, UIG sind Umweltinformationen (nur) mitzuteilen, wenn ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf - die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes – DSG besteht (Z 3), oder die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes – DSG besteht (Ziffer 3,), oder - Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrnehmung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen (Z 4), Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrnehmung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen (Ziffer 4,), hätte. Zum Mitteilungsschranken der „Vertraulichkeit personenbezogener Daten“ ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um personenbezogene Daten iSd DSG handelt, da die Identität des von der Informationsmitteilung Betroffenen bestimmbar ist. Mit der Einordnung einer Umweltinformation als personenbezogenes Datum ist aber noch keine Aussage über die Zulässigkeit der Mitteilung dieser Information gemacht. Geprüft werden muss vorerst, inwieweit der Umweltinformationsanspruch unmittelbar das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten berührt. Dies erfolgt derart, dass geprüft wird, ob dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen verletzt werden. Unter dem Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ ist das durch das DSG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verstehen. In jedem Einzelfall ist zwischen den Interessen des Antragstellers und dem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Das Interesse des Informationswerbers besteht gegenständlich darin, sich im Interesse der Öffentlichkeit über die Rechtmäßigkeit der Verfahrensführung zu vergewissern. Das Ansuchen um Mitteilung von Umweltinformationen kann im Falle des § 6 Abs. 2 Z 3 UIG nur dann abgelehnt werden, wenn dies für die schutzwürdigen Interessen negative Auswirkungen hätte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die personenbezogenen Daten bereits bekannt oder offenkundig sind, da sich das Geheimhaltungsgebot des DSG nur auf geheime Daten bezieht. Was nun die Frage betrifft, ob die Kraftwerksbetreiberin Ökostromförderungen erhalten hat, so könnte eine diesbezügliche Informationsmitteilung keine negativen Auswirkungen auf die Betroffene haben, zumal der Förderungserhalt bereits öffentlich bekannt ist. Dazu ist zu erwähnen, dass im Falle der Informationserteilung auch nur indirekt eine Information über eine Förderung erteilt wird und die begehrte Auskunft weder nach Angaben über die Bezeichnung der geförderten Anlage noch über die Höhe der Förderung verlangt. Das Ansuchen um Mitteilung von Umweltinformationen kann im Falle des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG nur dann abgelehnt werden, wenn dies für die schutzwürdigen Interessen negative Auswirkungen hätte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die personenbezogenen Daten bereits bekannt oder offenkundig sind, da sich das Geheimhaltungsgebot des DSG nur auf geheime Daten bezieht. Was nun die Frage betrifft, ob die Kraftwerksbetreiberin Ökostromförderungen erhalten hat, so könnte eine diesbezügliche Informationsmitteilung keine negativen Auswirkungen auf die Betroffene haben, zumal der Förderungserhalt bereits öffentlich bekannt ist. Dazu ist zu erwähnen, dass im Falle der Informationserteilung auch nur indirekt eine Information über eine Förderung erteilt wird und die begehrte Auskunft weder nach Angaben über die Bezeichnung der geförderten Anlage noch über die Höhe der Förderung verlangt. Dass die Beantwortung der Frage, ob in den Antragsunterlagen auf bereits erhaltene Förderungen hingewiesen wird, negative Auswirkungen auf ein schutzwürdiges Interesse der Kraftwerksbetreiberin hätte, kann das Verwaltungsgericht somit nicht erkennen und hat die Kraftwerksbetreiberin ihr Geheimhaltungsinteresse auch nur in Bezug auf den (bereits bekannten) Erhalt von Förderungen im Zusammenhang mit einem Geschäftsgeheimnis, nicht aber in Bezug auf ihre Antragsangaben geltend gemacht. Auch für die Verweigerung einer nach dem ersten Abschnitt des K-ISG begehren Auskunft ist die Geltendmachung eines begründeten schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses vorausgesetzt, um eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (auf Grund der Bestimmungen des DSG) auszulösen. Da demnach von negativen Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen der Kraftwerksbetreiberin nicht auszugehen ist, ist die Ablehnung der Informationsmitteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 UIG unzulässig und ist auch mangels begründetem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Kraftwerksbetreiberin eine Interessensabwägung zu deren Gunsten ungerechtfertigt.Da demnach von negativen Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen der Kraftwerksbetreiberin nicht auszugehen ist, ist die Ablehnung der Informationsmitteilung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG unzulässig und ist auch mangels begründetem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Kraftwerksbetreiberin eine Interessensabwägung zu deren Gunsten ungerechtfertigt. Zur Geltendmachung eines der Informationsmitteilung entgegenstehenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses iSd § 6 Abs. 2 Z 4 UIG ist auszuführen, dass

§ 6Abs.

3 UIG das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nur schutzwürdig ist, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Zur Geltendmachung eines der Informationsmitteilung entgegenstehenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, UIG ist auszuführen, dass

Paragraph 6, Absatz 3, UIG das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nur schutzwürdig ist, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Laut Judikatur des VwGH sind unter „Geschäftsgeheimnissen“ Vorgänge geschäftlicher, d.h. kommerzieller Art, wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen zu verstehen, während zu den „Betriebsgeheimnissen“ Tatsachen technischer Natur wie z.B. die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung zählen. Die Ablehnung eines auf ein solches Geheimnis bezogenes Informationsansuchen setzt jedoch voraus, dass dieses gesetzlich geschützt ist. Ein solcher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist in zahlreichen österreichischen (Materien-)gesetzen vorgesehen (vgl. etwa §§ 40 Abs. 2, 49 Abs. 1 Z 2 AVG, §§ 34 Abs. 2, 49 Abs. 4 AWG, §§ 77a Abs. 5, 84h, 356 Abs. 2 GewO u.a.). Welcher der gesetzliche Schutz des gegenständlich geltend gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses sein soll, hat weder die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung angeführt, noch die betroffene Kraftwerksgesellschaft in ihrer Stellungnahme vorgebracht. Dass ein gesetzlicher Schutz für das gegenständlich geltend gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnis vorgesehen wäre, kann auch das Verwaltungsgericht nicht erkennen. Laut Judikatur des VwGH sind unter „Geschäftsgeheimnissen“ Vorgänge geschäftlicher, d.h. kommerzieller Art, wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen zu verstehen, während zu den „Betriebsgeheimnissen“ Tatsachen technischer Natur wie z.B. die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung zählen. Die Ablehnung eines auf ein solches Geheimnis bezogenes Informationsansuchen setzt jedoch voraus, dass dieses gesetzlich geschützt ist. Ein solcher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist in zahlreichen österreichischen (Materien-)gesetzen vorgesehen vergleiche etwa Paragraphen 40, Absatz 2, 49, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Paragraphen 34, Absatz 2, 49, Absatz 4, AWG, Paragraphen 77 a, Absatz 5, 84 h, 356, Absatz 2, GewO u.a.). Welcher der gesetzliche Schutz des gegenständlich geltend gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses sein soll, hat weder die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung angeführt, noch die betroffene Kraftwerksgesellschaft in ihrer Stellungnahme vorgebracht. Dass ein gesetzlicher Schutz für das gegenständlich geltend gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnis vorgesehen wäre, kann auch das Verwaltungsgericht nicht erkennen. Inwieweit die Finanzgebarung der Kraftwerksbetreiberin durch die Informationsmitteilung über den Inhalt von Antragsunterlagen in Bezug auf eine erhaltene Förderung offengelegt werden sollte, ist für das Verwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar und konnte der Vertreter der Kraftwerksbetreiberin dies in der Verhandlung auch nicht plausibel darlegen. Dass sämtliche Kalkulationen im Zusammenhang mit Förderungen getroffen werden, mag stimmen, aber inwiefern durch die Mitteilung des Informationsbegehrens, welches keinerlei Zahlen umfasst, eine Offenlegung der Finanzgebarung erfolgen kann, ist unerklärt geblieben. Auch inwiefern eine Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb dadurch eintreten könnte, konnte seitens der betroffenen Kraftwerksbetreiberin nicht konkretisiert werden. Zweifelhaft ist dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer von der Kraftwerksbetreiberin der Förderungserhalt bereits mitgeteilt wurde. Auch dass der von der Kraftwerksbetreiberin befürchtete wirtschaftliche Schaden die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würde, hat die Kraftwerksbetreiberin nicht dargelegt. Im Sinne des § 7 Abs. 1 UIG hat der von der Informationsmitteilung Betroffene das Vorliegen eines schutzwürdigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses als wahrscheinlich darzutun, was verfahrensrechtlich einer Glaubhaftmachung entspricht. Die bloße Behauptung, dass ein Geheimnis zu wahren sei, bzw. der subjektive Geheimhaltungswille des Betriebsinhabers alleine reicht jedoch nicht aus. Im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UIG hat der von der Informationsmitteilung Betroffene das Vorliegen eines schutzwürdigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses als wahrscheinlich darzutun, was verfahrensrechtlich einer Glaubhaftmachung entspricht. Die bloße Behauptung, dass ein Geheimnis zu wahren sei, bzw. der subjektive Geheimhaltungswille des Betriebsinhabers alleine reicht jedoch nicht aus. Da auf Grund des Informationsbegehrens lediglich mitgeteilt werden soll, ob die Kraftwerksbetreiberin bei der Antragstellung im Anerkennungsverfahren auf bereits erhaltene Förderungen hingewiesen hat und keine konkrete Information über die Förderungen selbst begehrt wird, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes durch die Mitteilung der begehrten Information auch kein Eingriff in ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der Kraftwerksbetreiberin erfolgen. Durch die bloße Bekanntgabe der Tatsache, dass der Antrag der Kraftwerksbetreiberin einen Hinweis auf erhaltene Förderungen enthält oder nicht enthält, kann auch die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG nicht verletzt werden. Dies wäre nur der Fall, wenn die Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Partei geboten wäre. Dem Auskunftsbegehren steht daher auch keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd § 1 Abs. 1 K-ISG entgegen. Durch die bloße Bekanntgabe der Tatsache, dass der Antrag der Kraftwerksbetreiberin einen Hinweis auf erhaltene Förderungen enthält oder nicht enthält, kann auch die Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG nicht verletzt werden. Dies wäre nur der Fall, wenn die Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Partei geboten wäre. Dem Auskunftsbegehren steht daher auch keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG entgegen. In seinem Erkenntnis vom 18.08.2017, xxx hat der VwGH klargestellt, dass die Informationen über Zahlungen, die eine GmbH von einer öffentlichen Körperschaft erhalten hat, nicht als Geschäftsgeheimnis anzusehen sind, soweit ausschließlich die gesamte Höhe der Honorare Gegenstand des Auskunftsbegehrens ist und keine genaue Aufschlüsselung erfolgt, durch die die Kalkulation der Honorarvereinbarung sowie die Art und der Umfang der erbrachten Leistung offengelegt würde. Das gegenständliche Auskunftsbegehren, welches sich nicht auf die Höhe der Förderung bezieht, kann somit im Falle der Stattgebung umso weniger einen Eingriff in ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis eines Unternehmens bewirken. Dass das zitierte Erkenntnis nicht Förderungen, sondern Honoraransprüche einer Rechtsanwaltsgesellschaft zum Gegenstand hat, ist dabei kaum von Relevanz, zumal es in beiden Fällen um öffentliche Gelder und Vorgänge geschäftlicher, d.h. kommerzieller Art, wie Kalkulationsgrundlagen u. ä., geht, welche „Geschäftsgeheimnisse“ ausmachen. Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes sein. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht allein zu der spruchgemäßen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen.

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit dem ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daraus folgt, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftspflicht nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftspflicht dann nachkommen muss. In diesem Sinne war der angefochtene Bescheid betreffend die Frage 2. des Informationsbegehrens aufzuheben und die in Spruchpunkt II. ersichtliche Feststellung zu treffen.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit dem ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daraus folgt, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftspflicht nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftspflicht dann nachkommen muss. In diesem Sinne war der angefochtene Bescheid betreffend die Frage

  1. des Informationsbegehrens aufzuheben und die in Spruchpunkt römisch zwei. ersichtliche Feststellung zu treffen. 3.
  2. Zu Frage
  3. des Auskunftsbegehrens: Zur Frage
  4. des Informationsbegehrens, warum – sollten tatsächlich Unterlagen vorgelegt worden sein, die auf Förderungen hinweisen – auf diese Förderungen im Bescheid nicht hingewiesen wird, ist in Anbetracht der eingangs der rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Erwägungen nochmals darauf zu verweisen, dass Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand haben, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beigeschafft werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein. Bei verlangten Begründungen kommt es laut VwGH darauf an, ob es sich bei der gewünschten Auskunft um eine bereits bekannte Information über die Tätigkeit der Behörde handelt, oder ob die Behörde erst auf Grund einer Anfrage verhalten wäre, eine Tätigkeit oder eine Unterlassung (nachträglich) zu begründen. Bei der Auslegung des Begriffes der Wissenserklärung iSd § 1 Abs. 2 K-ISG ist - wie bei der allgemeinen Auslegung des Begriffes der Auskunft iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG - laut VwGH davon auszugehen, dass damit eine Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen werden sollte. Vor allem kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Organen der Vollziehung – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden wollte, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen. Die in § 1 K-ISG vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist im Lichte des Art. 20 Abs. 4 B-VG zu sehen. Aus den Materialien zur B-VG-Novelle des Jahres 1987 und den bundesgesetzlichen Regelungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Verfassungsgesetzgeber bzw. der Gesetzgeber des Bundesgrundsatzgesetzes eine Auskunftspflicht dahingehend regeln wollte, dass in Ergänzung verfahrensrechtlicher Positionen die Parteien eines Verwaltungsverfahrens über die in den verfahrensrechtlichen Regelungen enthaltenden Vorschriften hinaus weitere Rechte in Hinblick auf eine Begründung des behördlichen Handelns ableiten können sollten. Bei verlangten Begründungen kommt es laut VwGH darauf an, ob es sich bei der gewünschten Auskunft um eine bereits bekannte Information über die Tätigkeit der Behörde handelt, oder ob die Behörde erst auf Grund einer Anfrage verhalten wäre, eine Tätigkeit oder eine Unterlassung (nachträglich) zu begründen. Bei der Auslegung des Begriffes der Wissenserklärung iSd Paragraph eins, Absatz 2, K-ISG ist - wie bei der allgemeinen Auslegung des Begriffes der Auskunft iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG - laut VwGH davon auszugehen, dass damit eine Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen werden sollte. Vor allem kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Organen der Vollziehung – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden wollte, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen. Die in Paragraph eins, K-ISG vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist im Lichte des Artikel 20, Absatz 4, B-VG zu sehen. Aus den Materialien zur B-VG-Novelle des Jahres 1987 und den bundesgesetzlichen Regelungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Verfassungsgesetzgeber bzw. der Gesetzgeber des Bundesgrundsatzgesetzes eine Auskunftspflicht dahingehend regeln wollte, dass in Ergänzung verfahrensrechtlicher Positionen die Parteien eines Verwaltungsverfahrens über die in den verfahrensrechtlichen Regelungen enthaltenden Vorschriften hinaus weitere Rechte in Hinblick auf eine Begründung des behördlichen Handelns ableiten können sollten. Die Frage
  5. des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers zielt nun darauf ab, die Behörde dazu zu bewegen, eine Begründung dahingehend zu verfassen, warum sie im Anerkennungsbescheid nicht auf bereits geleistete Förderungen hingewiesen hat. Eine solche Begründung wäre jedoch zusätzlich auszuarbeiten und kann, zumal es sich dabei um keine Wissenserklärung handelt, nicht Gegenstand einer Auskunft im Sinne der Auskunftspflichtgesetze sein. Da die vom Beschwerdeführer geforderte Begründung in keiner materiellen Form bei der Behörde vorliegt, kann es sich auch dabei um keine Umweltinformation im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handeln. Der Behörde war daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auskunftserteilung betreffend die Frage
  6. des Auskunftsbegehrens verweigert hat und war die Beschwerde betreffend die Frage
  7. des Auskunftsbegehrens daher abzuweisen. 3.
  8. Zur Verweigerung der Akteneinsicht: Die Einsicht in den Verwaltungsakt betreffend das Auskunftsbegehren hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

§ 17

AVG gewähren müssen, wobei etwaige nicht der Akteneinsicht unterliegende Aktenbestandteile im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG auszunehmen gewesen wären. Der durch die Verweigerung der Akteneinsicht eingetretene Mangel des Behördenverfahrens gilt jedoch als im Beschwerdeverfahren saniert.Die Einsicht in den Verwaltungsakt betreffend das Auskunftsbegehren hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraph 17, AVG gewähren müssen, wobei etwaige nicht der Akteneinsicht unterliegende Aktenbestandteile im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AVG auszunehmen gewesen wären. Der durch die Verweigerung der Akteneinsicht eingetretene Mangel des Behördenverfahrens gilt jedoch als im Beschwerdeverfahren saniert. 4. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1987.7.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.