RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-618/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom
- Februar 2018, Zahl xxx, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Mai 2018, zu Recht: I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt sowie der Bürgermeisterin der xxx aufgetragen, hinsichtlich des dortigen Verfahrens zur Zahl: xxx, gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt sowie der Bürgermeisterin der xxx aufgetragen, hinsichtlich des dortigen Verfahrens zur Zahl: xxx, gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der xxx vom
- September 2017, Zahl: xxx, wurde Frau xxx, geb. xxx, wohnhaft xxx, xxx, gemäß § 367 Abs. 54 Gewerbeordnung mit einer Geldstrafe von € 300,-- (in Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) belegt. Mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der xxx vom
- September 2017, Zahl: xxx, wurde Frau xxx, geb. xxx, wohnhaft xxx, xxx, gemäß Paragraph 367, Absatz 54, Gewerbeordnung mit einer Geldstrafe von € 300,-- (in Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) belegt. Diese Strafverfügung wurde an die Wohnadresse der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 26.09.2017 ordnungsgemäß zugestellt, indem die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Beginn der Abholfrist beim Postamt xxx war der 27.09.
- Da das Schriftstück innerhalb der Hinterlegungsfrist von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde, wurde die Strafverfügung an die Behörde rückübermittelt. Mit Schreiben vom 16.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich des offenen Strafbetrages eingemahnt. Mit Eingabe vom 16.11.2017 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Akteneinsicht und Zustellung der Entscheidung gestellt sowie bestritten, dass eine Strafverfügung zugestellt worden sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Strafverfügung per E-Mail übermittelt. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.11.2017, per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt, bestritt diese abermals, dass sie eine Verständigung über die Hinterlegung eines RSa-Briefes im bezüglichen Verfahren bekommen habe und die Neuzustellung der Strafverfügung beantrage. Erneut wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 21.11.2017 wurde die Strafverfügung als Akteinsicht gewährt. Ebenso wurde dem inzwischen von der Beschwerdeführerin beauftragten Rechtsvertreter xxx per E-Mail eine Kopie der Strafverfügung übermittelt. Mit Schreiben der Rechtsanwälte xxx vom 21.11.2017 wurde die Zustellung der Kopie der Strafverfügung beantragt und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bürgermeisterin der xxx, Abteilung Baurecht und Gewerberecht, Zahl: xxx, vom 22.09.2017 gestellt und zugleich Einspruch gegen die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 367 Abs. 54 Gewerbeordnung mit näherer Begründung eingebracht. Mit Schreiben der Rechtsanwälte xxx vom 21.11.2017 wurde die Zustellung der Kopie der Strafverfügung beantragt und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bürgermeisterin der xxx, Abteilung Baurecht und Gewerberecht, Zahl: xxx, vom 22.09.2017 gestellt und zugleich Einspruch gegen die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Absatz 54, Gewerbeordnung mit näherer Begründung eingebracht. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.02.2018 hat die Bürgermeisterin der xxx den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 73 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.02.2018 hat die Bürgermeisterin der xxx den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 73, AVG als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher auf das Wesentliche zusammengefasst Nachstehendes vorgebracht wurde: Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Partei hätte vernehmen müssen, wodurch sie erst beurteilen hätte können, ob die Beschwerdeführerin glaubwürdig ist. Durch das Unterlassen der Einvernahme sei der Entscheidung einer mangelhafter, weil unvollständiger, Sachverhalt zu Grunde gelegt worden. Überhaupt fehle es dem angefochtenen Bescheid an Feststellungen, weshalb die Beschwerdeführerin zumindest grob fahrlässig gehandelt bzw. keinen minderen Grad des Versehens zu verantworten habe. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig ihre Abgabestelle kontrolliere, die Hinterlegungsanzeige aber nicht an der Abgabestelle vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe somit keinerlei Kenntnis vom Zustellvorgang erhalten, weshalb ihr auch kein Verschulden, welchen Grades auch immer, angelastet werden könne. Die Unkenntnis könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Der zu Grunde liegende Verwaltungsakt samt Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am
- März 2018 eingelangt. Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes vom
- April 2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für
- Mai 2018 anberaumt. Am
- Mai 2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin persönlich so wie ihr Rechtsvertreter xxx erschienen sind. Für die belangte Behörde ist kein Vertreter erschienen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht, dass sie zum Hinterlegungszeitpunkt nicht ortsabwesend gewesen sei. Sie sei zwei Tage pro Woche beruflich in xxx, ansonsten leere sie täglich ihren Postkasten. Sie wohne in einem Mehrparteienhaus mit drei Stiegen und pro Haus ca. 20 Wohnungen. Seit Jahren habe sie Probleme mit Zustellungen durch die Post und bereits 22 Beschwerden telefonisch bei der Beschwerdehotline eingebracht. Dies habe jedoch nichts genutzt, weshalb sie dies vor zwei Jahren aufgegeben habe. Sie wohne seit 1999 an dieser Adresse und sei sehr verlässlich. Sie habe auch einen Aufkleber „keine Werbung“ und funktioniere dies gut. Sie habe mit Sicherheit keine Hinterlegungsanzeige betreffend die Strafverfügung der belangten Behörde in ihrem Postfach gefunden. Sie bekomme häufig Briefe von anderen, teils völlig fremden Personen mit ganz anderen Adressen, die bei ihr eingelegt würden. Sie hinterlege dies dann auf der Postbox. Sie habe noch nie einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, sie unbescholten und verwaltungsstrafrechtlich nicht vorbestraft. III. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.) Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Fest steht, dass die Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.09.2017 an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin in der xxx in xxx, ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies wird durch den Rückschein, der sich im Verwaltungsakt befindet, eindeutig belegt. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der erfolgten Beschwerdeausführung sowie der Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft ausgeführt, dass sie eine sehr verlässliche Person ist, zwei Tage pro Woche in xxx beruflich aufhältig, und ansonsten jeden Tag ihre Post an ihrer Adresse am Hauptwohnsitz in xxx leert. Sie hat nie eine Verständigung über die Hinterlegung in ihrem Postfach gefunden. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und hat auch noch nie einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. In ihrer Wohnanlage gibt es schon seit vielen Jahren Probleme mit Post, die an falschen Adressen eingelegt wird. 2.) Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Beweise gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. IV. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. 51/1991, idF BGBl. I 33/2013 lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, lauten: § 71 Wiedereinsetzung in den vorigen StandParagraph 71, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. § 72Paragraph 72 1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2)Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
(3)Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) V. Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (vgl. VwGH 17.05.1990, 90/06/0062 u.a.). Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen vergleiche VwGH 17.05.1990, 90/06/0062 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VwGH 22.11.1996, 95/17/0112 u.a.). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht vergleiche VwGH 22.11.1996, 95/17/0112 u.a.). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und den konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“. Der Gesetzgeber hat eben nicht den Begriff „unvorhersehbar“, der auf objektive Gesichtspunkte abstellen würde, verwendet, sondern den Terminus „unvorhergesehen“, der die subjektiven Verhältnisse der Partei anspricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG
- Auflage zu § 71 RZ 38). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und den konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“. Der Gesetzgeber hat eben nicht den Begriff „unvorhersehbar“, der auf objektive Gesichtspunkte abstellen würde, verwendet, sondern den Terminus „unvorhergesehen“, der die subjektiven Verhältnisse der Partei anspricht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG
- Auflage zu Paragraph 71, RZ 38). Die Beschwerdeführerin hat durch Zusendung der Mahnung durch die belangte Behörde an ihre Wohnadresse im Oktober 2016 von der Strafverfügung betreffend die Gewerbeordnung Kenntnis erlangt. Auf ihre Anfrage wurde ihr die Strafverfügung per E-Mail von der belangten Behörde am 17.11.2017 übermittelt. Damit hat sie iSd § 71 Abs. 2 AVG „von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt“ und am 21.11.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie den versäumten Einspruch gegen die Strafverfügung in Einem nachgeholt. Sie hat damit die von § 71 Abs. 2 und 3 AVG geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat durch Zusendung der Mahnung durch die belangte Behörde an ihre Wohnadresse im Oktober 2016 von der Strafverfügung betreffend die Gewerbeordnung Kenntnis erlangt. Auf ihre Anfrage wurde ihr die Strafverfügung per E-Mail von der belangten Behörde am 17.11.2017 übermittelt. Damit hat sie iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG „von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt“ und am 21.11.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie den versäumten Einspruch gegen die Strafverfügung in Einem nachgeholt. Sie hat damit die von Paragraph 71, Absatz 2 und 3 AVG geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die bloße Kenntnis von der „Existenz“ eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs. 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs. 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15.9.1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 15.9.1994, 94/19/0393; vgl. auch VwGH 21.5.1992, 92/09/0009; 16.3.1994, 94/01/0121).Die bloße Kenntnis von der „Existenz“ eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15.9.1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 15.9.1994, 94/19/0393; vergleiche auch VwGH 21.5.1992, 92/09/0009; 16.3.1994, 94/01/0121). Eine Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Hinsichtlich des Zustellvorganges ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht davon abhängt, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen hat Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG). Die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033); dies kann aber zur Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen (vgl. VwGH 27.05.1999, 98/11/0178). Eine Ortsabwesenheit iSd Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Hinsichtlich des Zustellvorganges ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht davon abhängt, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen hat Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung vergleiche Paragraph 17, Absatz 4, ZustG). Die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033); dies kann aber zur Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen vergleiche VwGH 27.05.1999, 98/11/0178). Der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis, der sich im vorliegenden Akt befindet, ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung der Strafverfügung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Wird, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061). Der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis, der sich im vorliegenden Akt befindet, ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung der Strafverfügung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Wird, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061). Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, dann kommt es auf die Kenntnis des Beschwerdeführers von dieser Zustellung nicht an; die Unkenntnis kann – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt – zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden (vgl. 21.11.2001, 2001/08/0011; 18.10.1989, 89/02/0117). Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, dann kommt es auf die Kenntnis des Beschwerdeführers von dieser Zustellung nicht an; die Unkenntnis kann – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt – zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden vergleiche 21.11.2001, 2001/08/0011; 18.10.1989, 89/02/0117). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe während des Hinterlegungszeitraumes eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist. Durch geeignete Ermittlungen wie der Einvernahme der Beschwerdeführerin ist festzustellen, ob diese dabei ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Das Landesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich einen Eindruck von der Beschwerdeführerin gemacht und war diese glaubwürdig in ihrem Vorbringen, dass sie täglich bzw. sofern sie beruflich zwei Tage pro Woche in xxx verbringt ab dem Zeitpunkt ihrer Wiederkehr, somit am dritten Tag, die Post entleert und insgesamt eine verlässliche sowie sorgfältige Person ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin unbescholten und hat bisher noch nie einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe während des Hinterlegungszeitraumes eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist. Durch geeignete Ermittlungen wie der Einvernahme der Beschwerdeführerin ist festzustellen, ob diese dabei ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Das Landesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich einen Eindruck von der Beschwerdeführerin gemacht und war diese glaubwürdig in ihrem Vorbringen, dass sie täglich bzw. sofern sie beruflich zwei Tage pro Woche in xxx verbringt ab dem Zeitpunkt ihrer Wiederkehr, somit am dritten Tag, die Post entleert und insgesamt eine verlässliche sowie sorgfältige Person ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin unbescholten und hat bisher noch nie einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt vergleiche VwGH 06.05.1997, 97/08/0022). Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Es ist sohin dem fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur fristgerechten Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der Bürgermeisterin der xxx zu bewilligen. Auf Grund des Vorliegens eines nunmehr rechtzeitigen Einspruches ist von der belangten Behörde gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Es ist sohin dem fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur fristgerechten Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der Bürgermeisterin der xxx zu bewilligen. Auf Grund des Vorliegens eines nunmehr rechtzeitigen Einspruches ist von der belangten Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.618.4.2018