RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-1863/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.07.2017, Zahl: xxx, betreffend Wiederaufforstungsverpflichtung gemäß § 13 iVm § 172 Abs. 2 Forstgesetz, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.07.2017, Zahl: xxx, betreffend Wiederaufforstungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 2, Forstgesetz, zu Recht: I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge:„längstens bis zum 20.05.2018 mit 1.500 Stück Fichten und 500 Stück Lärchen (insgesamt 2.000 Stück Forstpflanzen)“ mit der Wortfolge: als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge:, „längstens bis zum 20.05.2018 mit 1.500 Stück Fichten und 500 Stück Lärchen (insgesamt 2.000 Stück Forstpflanzen)“ mit der Wortfolge: „längstens bis zum 20.05.2019 mit 1.050 Stück Fichten und 350 Stück Lärchen (insgesamt 1.400 Stück Forstpflanzen)“ ersetzt wird. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.07.2017, Zahl: xxx, wurde xxx, xxx, xxx von Amts wegen verpflichtet, die aufforstungsbedürftige Blößenfläche aus dem Jahr 2011 auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von ca. 0,8 ha längstens bis zum 20.05.2018 mit 1.500 Stück Fichten und 500 Stück Lärchen (insgesamt 2.000 Stück Forstpflanzen) aufzuforsten. Die Forstpflanzen sind zur späteren Pflege (Ausfreien, Verstreichen von Wildverbiss) zu verpflocken. Bei der Forstpflanzenbestellung ist auf die richtige Herkunft des Pflanzenmaterials zu achten (Fichte 6.1/mittelmontan, Lärche 3.3/mittelmontan). Mit Eingabe vom 29.07.2017 erhob xxx, xxx, xxx, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Er spricht sich wegen der Steilheit des Geländes sowie wegen des Mangels an Erde für reifere Bäume gegen die Wiederaufforstung aus. Auf den steilen Flächen sei das Anpflanzen von Bäumen sinnlos. Es wäre am sinnvollsten, Buchensamen zu säen und dann später, wenn der Hang gesichert sei, Fichten und Lärchen einzupflanzen. Mit Schriftsatz vom 02.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Aktenvorgang zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Es wurde die Abweisung der Beschwerde begehrt, da seitens der belangten Behörde die vorgeschriebene Wiederaufforstung nach wie vor möglich erscheine und keine Veranlassung für eine Abänderung der bekämpften Entscheidung bestehe. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte zum Beschwerdegegenstand ein forstfachliches Amtssachverständigengutachten ein. Nach einer am 07.05.2018 durchgeführten örtlichen Erhebung wurde folgendes forstfachliche Amtssachverständigengutachten vom 08.05.2018 erstellt: „… Lage- und Standortsbeschreibung: Die vom verfahrensgegenständlichen Aufforstungsauftrag betroffene Fläche im Ausmaß von rund 0,8 ha liegt im sogenannten xxx in einer Seehöhe zwischen 1.030 m und 1.120 m in überwiegend westexponierter steiler Hanglage. Das Gelände gliedert sich in einen steilen Mittel- und einen mäßig steileren Oberhangbereich (der Unterhangbereich ist bereits aufgeforstet). Die Geländeneigung variiert zwischen etwa 40 % (= Oberhang) und stellenweise bis über 100 % (= im Mittelhang). Der geologische Untergrund wird laut dem Landesforstdienst zur Verfügung stehenden geografischen Informationssystems von Festgestein in Form von Schiefer und Kalkstein gebildet. In der Natur wurde örtlich auch Sandsteinkonglomerat vorgefunden. Beim Bodentyp handelt es sich laut GIS um Rendzina, bei der Bodenart um humosen stark steinig-lehmigen Sand. Diese Einstufung kann nach örtlicher Beurteilung bestätigt werden, der Boden weist einen hohen Grobskelettanteil auf. Vor Ort wurde im Oberhangbereich ein kleines Bodenprofil freigelegt und festgestellt, dass es sich insgesamt auch noch im Oberhangbereich um einen mittelgründigen Boden handelt. Vorkommende seichtgründige felsige Stellen sind mit nur geringem Anteil vertreten. Im Mittelhangbereich kommen kleinstandörtlich steile Erosionsrinnen mit sichtbarer Oberbodenerosion, welche auf kleine Waldlawinen hinweisen, vor. An der Geländekante im Übergang zum Oberhangbereich treten kleine Felsrippen bzw. oberflächlich anstehendes Grundgestein zu Tage. Diese vorkommenden extremen Verhältnisse sind kleinstandörtlich begrenzt und nehmen bezogen auf die Gesamtfläche nur einen eher untergeordneten Anteil ein. Vegetations- und Bestandsbeschreibung: Die verfahrensgegenständliche Fläche wird im Wesentlichen von angrenzenden Fichten-/ Lärchen- Buchenbaumholzbeständen gesäumt. Anhand von Stöcken ist ersichtlich, dass der vormals auf der verfahrensgegenständlichen Fläche vorhandene forstliche Bewuchs gleich zusammengesetzt war. An Waldbodenpflanzen und Sträuchern wurden im Unterhangbereich z.B. Bingelkraut, geflecktes Lungenkraut und schwarzer Holunder etc. vorgefunden. Der Mittelhangbereich ist geprägt insbesondere durch Himbeere, im Übergangsbereich zum Oberhang und am Oberhang selbst dominieren Zwergsträucher wie Heidelbeere, Erika, Besenheide, diverse Farne und eine starke Vergrasung (div. Seggen usw.). Naturverjüngung forstlicher Gehölze folgender Arten wurde auf der verfahrensgegenständlichen Fläche vorgefunden: Fichte, Lärche, Buche, Tanne Vogelbeere, Weide, Birke, Aspe und Hasel. Diese Verjüngung stellt sich insbesondere an den Rändern zu den angrenzenden Baumholzbeständen ein. Der Anteil wird bezogen auf die Gesamtfläche auf rund 20 % geschätzt. Die Verjüngung ist zum Teil durch Wildverbiss beeinträchtigt. Im sehr steilen Mittelhangbereich kann an der Verjüngung zum Teil auch Säbelwuchs festgestellt werden, welcher auf Schneeschub hinweist. Schlussfolgerungen: Beurteilung der Aufforstbarkeit: Der Boden weist eine ausreichende Gründigkeit, d. h. somit auch einen ausreichenden Anteil an Erde auf. Extreme Verhältnisse wie Erosionsrinnen und seichtgründige felsige Stellen kommen zwar vor, sie sind im Gegenstand jedoch kleinstandörtlich begrenzt und nehmen bezogen auf die Gesamtfläche nur einen eher untergeordneten Anteil ein. Eine Aufforstbarkeit ist aufgrund der Standorts- und Bodenverhältnisse daher dennoch praktisch überwiegend jedenfalls gegeben. Ergebnis: Aus forstfachlicher Sicht handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche im Wesentlichen um eine wieder zu bewaldende Blöße bzw. Räumde, Die vorhandene Naturverjüngung reicht im Gegenstand nicht aus. Eine natürliche Wiederbewaldung innerhalb der forstgesetzlichen Frist von 10 Jahren ist insbesondere aufgrund der z. T. bereits starken Vergrasung nicht zu erwarten. Eine Aufforstung ist aus forstfachlicher und forstrechtlicher Sicht daher erforderlich. Aufgrund vorhandener Naturverjüngung und kleinstandörtlicher Gegebenheiten kann die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Pflanzenzahl um rund 30 % reduziert werden. Daraus ergibt sich eine aufzuforstende Anzahl von 350 Lärchen und 1.050 Fichten auf der betreffenden rund 0,8 ha großen Fläche. Da die heurige Vegetationsperiode schon fortgeschritten ist, wäre als Frist der 20. 5. 2019 vorzusehen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelte das oben wiedergegebene Gutachten den Parteien des Verfahrens unter gleichzeitiger Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2018. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Mai 2018 telefonisch um Abberaumung der Verhandlung und wurde ihm unter einem mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich ergehen werde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Im Grst. Nr. xxx, xxx, im Eigentum von xxx, war eine aufforstungsbedürftige Blößenfläche aus dem Jahr 2011 im Ausmaß von 1 ha vorhanden. Da eine ausreichende Naturverjüngung bisher nicht eingetreten ist und auch nicht erwartet werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.03.2017 von der belangten Behörde auf die gesetzliche Aufforstungsverpflichtung aufmerksam gemacht. Im Zuge der Überprüfung der Aufforstungsverhältnisse im Juni 2017 wurde festgestellt, dass von der Blößenfläche nur ein geringer Teil aufgeforstet worden ist. Es verblieb eine aufzuforstende Fläche von rd. 0,8 ha. Der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogene forstfachliche Amtssachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass eine Aufforstbarkeit der verfahrensgegenständlichen Fläche aufgrund der Standorts- und Bodenverhältnisse überwiegend gegeben ist. Die vorhandene Naturverjüngung reicht im Gegenstand nicht aus. Eine natürliche Wiederbewaldung innerhalb der forstgesetzlichen Frist von 10 Jahren ist insbesondere aufgrund der zum Teil starken Vergrasung nicht zu erwarten. Es kann aber aufgrund der vorhandenen Naturverjüngung und kleinstandörtlichen Gegebenheiten die im Bescheid der belangten Behörde vorgeschriebene Pflanzenanzahl um rund 30 % reduziert werden. Daraus ergibt sich eine aufzuforstende Anzahl von 350 Lärchen und 1.050 Fichten auf der ca. 0,8 ha großen Fläche. Da die Vegetationsperiode schon fortgeschritten ist, wird eine um ein Jahr verlängerte Frist vorgesehen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde sowie aus dem plausiblen und glaubwürdigen Gutachten des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen. Der Beschwerdeführer ist den fachgutachtlichen Stellungnahmen nicht wirksam entgegengetreten. Auch hat er kein, auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes, Gutachten zu den forstfachlichen Feststellungen des Amtssachverständigen eingebracht. Daher war den Ausführungen des Amtssachverständigen Glaube zu schenken. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 13 Abs. 1, 2 und 3 Forstgesetz 1975 lauten auszugsweise:Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 3 Forstgesetz 1975 lauten auszugsweise: „
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