Obsah (6)
§ 64§ 61§ 25aArt. 130§ 28§ 62RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-72/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde
§ 64Forst
G 1975 zur Kenntnis genommen.und die Anmeldung der Forststraße „xxx xxxweg“, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnis bildenden Projektunterlagen (technischer Bericht vom 12.10.2017, Lageplan im Maßstab 1:3000, geschriebenes Längsprofil, alle verfasst von Herrn DI xxx)
Paragraph 64, ForstG 1975 zur Kenntnis genommen. Forststraße „xxx xxxweg“: Für die Planung und Bauaufsicht
§ 61Abs 1 i
Vm § 61 Abs 2 Z 1 und 2 ForstG 1975 ist DI xxx, Ingenieurbüro für Forstwirtschaft, xxx, xxx, verantwortlich.Für die Planung und Bauaufsicht
Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ForstG 1975 ist DI xxx, Ingenieurbüro für Forstwirtschaft, xxx, xxx, verantwortlich. Ein allfälliger Wechsel in der Bauaufsicht ist der Forstbehörde unverzüglich bekanntzugeben. Baubeginn: 2018 voraussichtliche Baudauer: 2 Jahre Die Bauausführung hat projektgemäß zu erfolgen und sind die in der Anmeldung ausgewiesenen Daten genau einzuhalten, und zwar: Straßenlänge: 198 lfm Aufhiebbreite: 8-10 m Planumbreite: 3,0 m Fahrbahnbreite: 2,5 m Fahrbahngestaltung: Erdweg mit Teilbefestigung Max. Längsneigung: 17 % Der im Lageplan dargestellte Trassenverlauf auf der Parzelle xxx, KG xxx, ist bindend einzuhalten. Ferner ist bei der Bauausführung Folgendes zu beachten:
- Die auf der Trasse gefällten Nadelhölzer sind zu entrinden oder sonst bekämpfungstechnisch zu behandeln.
- Sofort nach dem Ausschieben der Rohtrasse ist das Gelände abzuböschen und alles lockere Material und Gestein von der Böschung abzutragen.
- Am oberen Böschungsrand ist der Waldgrund von allem stärkeren Holz zu entlasten. Insbesonders sind alle Bäume zu fällen, deren Hauptwurzeln im Zuge der Baumaßnahmen stark beschädigt wurden.
- Die Böschungen sind in dem der Bauausführung folgenden Jahr fachgemäß zu begrünen. Größere Anschüttungen sind mit tiefwurzelnden Baumarten zu bepflanzen (z.B. Schwarzerle).
- Rutschungen, die allenfalls während des Baues entstehen, sind sofort abzusichern und fachgerecht zu verbauen (z.B. Krainerwand, Steinkasten, Faschinen u.a.).
- In steilem Gelände ist das Abrollen von Abbaumaterial (Erde, Felsstücke, Wurzelstöcke usw.) durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, und zwar durch Verlegen mit Reisig, Wipfelstücken und falls notwendig, mit ganzen Rauhbäumen talseits am Böschungsfuß. Erforderlichenfalls ist die Errichtung der Forststraße in Baggerbauweise und Längstransport des überschüssigen Materials durchzuführen.
- Das Oberflächenwasser ist gelände- und fahrbahnschonend abzuleiten und sind je nach Längsneigung der Straße eine ausreichende Anzahl von Wasserabkehren (z.B. Erdwasserabkehren, Holzwasserspulen usw.) vorzusehen.
- Allenfalls auftretende Hangwässer sind sorgfältig abzuführen und über Einfallschächte und Rohrdurchlässe unter der Fahrbahnoberfläche abzuleiten.
- Bei Vornahme erforderlicher Sprengungen, die nur durch geprüfte Fachkräfte vorgenommen werden dürfen, sind alle jene Vorkehrungen zu treffen, die eine Beschädigung des umliegenden Waldbestandes auszuschließen im Stande sind bzw. eine solche auf ein Mindestmaß herabzusetzen vermögen.
- Die Fertigstellung dieser Bringungsanlage ist der Bezirkshauptmannschaft xxx nach Abschluss der Bauarbeiten (Meldung 14 Tage nach Bauabschluss) bekanntzugeben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 12.10.2017 hat Herr xxx, xxx, xxx, die Errichtung der Forststraße „xxx xxxweg“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit einer Gesamtweglänge von 198 lfm angezeigt. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde die örtliche Bezirksforstinspektion um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme ersucht und wurde, da die Bezirksforstinspektion xxx eine Übererschließung iSd §§ 60 und 61 ForstG 1975 erkannte, die forstrechtliche Anmeldung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28.11.2017 untersagt.Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde die örtliche Bezirksforstinspektion um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme ersucht und wurde, da die Bezirksforstinspektion xxx eine Übererschließung iSd Paragraphen 60 und 61 ForstG 1975 erkannte, die forstrechtliche Anmeldung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28.11.2017 untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der Waldparzelle die Errichtung des Traktorweges unbedingt notwendig sei und dass die Bringung, ohne den beantragten Traktorweg nur mit unangemessenen Kosten verbunden sei. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde ein neuerliches forstfachliches Gutachten eingeholt und wurde der Amtssachverständige um Beantwortung nachstehender Fragestellungen ersucht:
- Stellt das beantragte Projekt „xxx xxxweg“ eine forstrechtliche Anmeldung einer Forststraße iSd § 64 Forstgesetz 1975 dar?Stellt das beantragte Projekt „xxx xxxweg“ eine forstrechtliche Anmeldung einer Forststraße iSd Paragraph 64, Forstgesetz 1975 dar?
- Welche zusätzlichen Flächen werden durch das Projekt Forststraße „xxx xxxweg“ erschlossen?
- Entspricht das beantragte Projekt dem derzeitigen forstfachlichen Standard?
- Ist die Erschließung von Flächen (Punkt 2) mit der beantragten Forststraße aus forstfachlicher Sicht notwendig und sinnvoll?
- Werden aus forstfachlicher Sicht Versagungsgründe iSd. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Forstgesetz 1975 erkannt?Werden aus forstfachlicher Sicht Versagungsgründe iSd. Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Forstgesetz 1975 erkannt? Mit Gutachten vom 24.04.2018 wurde forstfachlich seitens des Amtssachverständigen wie folgt ausgeführt: „Befund: Verfahrensgegenständliches Forststraßenprojekt: Grundlage der Beurteilung bildet das verfahrensgegenständliche Forststraßenprojekt mit der Bezeichnung „xxx xxxweg" auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Dieses Projekt wurde geplant durch Herrn Dipl.- Ing. xxx, Ingenieurbüro für Forstwirtschaft, xxx, xxx. Die geplante Trasse dieser als Traktorweg konzipierten Forststraße schließt, wie auch vor Ort festgestellt wurde, im südöstlichen Teil des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, an einen bestehenden Traktorweg an, und führt gestreckt (= ohne jegliche Kehren) auf einer geplanten Länge von 198 Laufmetern (Ifm) im Wesentlichen in nördliche Richtung (Richtung Nordwest am Beginn bis leicht Nordost am Ende) bis in den nordöstlichen Teil desselben Grundstückes. Die gegenständliche Forststraße ist projektiert mit einer Längsneigung von rund 2 % bis maximal 17 %. Diese Längsneigungen wurden vor Ort überprüft. Sie entsprechen demnach im Wesentlichen den Angaben im Projekt. Das Projekt liegt in einer Seehöhe zwischen etwa 1.330 m bis 1.340 m. Das geplante Planum hat eine Breite von 3 m, die beabsichtigte Trassen- bzw. Aufhiebbreite bewegt sich zwischen 8 m und 10 m. Das Urgelände, durch welches die zu beurteilende Forststraße führt, ist konkret überwiegend westlich exponiert und durchschnittlich ca. 50 % bis 55 % geneigt. Das Geländerelief ist im Verlauf der Trasse relativ gleichförmig. Markant ist ein im nordöstlichen Teil des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, talwärts in westliche Richtung verlaufender dzt. Wasser führender Graben. Die gegenständliche geplante Trasse endet unmittelbar vor demselben. Bei dem zu erschließenden Bestand handelt es sich um ein ungleichaltriges Fichtenstangenholz mit einzeln vorkommender Lärche und Baumholzanteilen. Der Geologische Untergrund wird laut dem Landesforstdienst zur Verfügung stehenden geographischen Informationssystem im Bereich des vorliegenden Projektes aus Festgestein in Form von Phyllit gebildet. Ausgewiesene Massenbewegungen (Rutschungen) liegen nicht vor. Der Bodentyp wird als mehr oder weniger podsolige Braunerde auf humosem bis steinig-lehmigem Sand über verwittertem Gestein beschrieben. WEP Ausweisung: Laut Waldentwicklungsplan (WEP) befindet sich das Projekt innerhalb einer mit der Wertziffer 111 belegten Funktionsfläche. Demnach bildet hier die Nutzwirkung des betreffenden Waldes laut forstlicher Raumplanung die Leitfunktion. Sonstige bestehende Forststraßen: Bestehende LKW-befahrbare Forststraße (Grundstück Nr. xxx, KG xxx): Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist mittels im Wesentlichen hangparallel verlaufender Forststraße, welche sich talseitig des geplanten und zu beurteilenden Traktorweges befindet, grunderschlossen. Der Abstand dieser Forststraße zur geplanten und zu beurteilenden Trasse beläuft sich horizontal auf etwa 90 m bis 110 m. Bestehender Traktorweg (Grundstück Nr. xxx, KG xxx): Der bestehende Traktorweg auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, an den das verfahrensgegenständliche Projekt anknüpft, zweigt von der vorgenannten Forststraße zunächst in östliche Richtung ab, bildet unmittelbar danach eine Kehre und verläuft bis zum Anschlusspunkt des gegenständlichen Projektes bergwärts in südöstliche Richtung. Die Länge des bestehenden Traktorweges bis zum Anschlusspunkt beträgt rund 200 Ifm, die maximale Längsneigung auf einem kurzen Abschnitt etwa 28 %. Die durchschnittliche Längsneigung beläuft sich auf etwa 17 %. Bestehende LKW-befahrbare Forststraße (Grundstück Nr. xxx, KG xxx): Bergseitig der verfahrensgegenständlichen Trasse verläuft auf dem angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches sich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, eine ebenfalls etwa hangparallel verlaufende bestehende Forststraße. Der Abstand dieser Forststraße zur markierten Trasse des gegenständlichen Projektes wurde in der Natur mittels Fadendistanzmessgerätes an mehreren Trassenpunkten erhoben und bewegt sich zwischen 42 m und 54 m (= Schrägentfernung). Der Abstand dieser Forststraße zum schon bestehenden Traktorweg auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx beträgt rund 55 m bis 130 m, im Mittel rund 90 m jeweils horizontal. Schlussfolgerungen: Bringungssituation: Das gegenständlich zu beurteilende Erschließungsvorhaben befindet sich in einem Gelände, welches insbesondere aufgrund der vorherrschenden Neigung nicht mehr flächig traktorbefahrbar ist. Das Anlegen von befahrbaren Rückegassen scheidet hier daher aus. Dennoch kann auch in solchen Lagen, bei geeigneten Geländebedingungen, wie im gegenständlichen Fall, die Rückung noch sinnvoll mittels Traktor und Seilwinde erfolgen und zwar üblicherweise ausgehend von eigens dafür angelegten Traktor- bzw. Maschinenwegen. Durch einfach gestaltete Rückewege kann das Einsatzgebiet des Rückeschleppers daher wesentlich erweitert werden. Sie dienen sowohl zum Befahren mit Schlepper und Rückegut als auch als Standort des Schleppers beim Bergaufseilen, seltener beim Bergabseilen. Die Bergauf- und die Bergabseilung ist technisch durch das Seilfassungsvermögen der Schlepperwinde begrenzt und durch die übermäßige Belastung des Arbeiters beim Seilausziehen und Begleiten der Last während der Rückung eingeengt, sodass aus wirtschaftlicher und ergonomischer Sicht die Schleifrückung jedoch nur auf relativ kurze Rückedistanzen (70 m bergauf und 30 m bergab) beschränkt bleiben soll (Quelle: FHP - Holzernte im Seilgelände - Planung). Im Gegenstand stellt sich die Situation konkret so dar, dass aufgrund der Abstände der bergseitig vorhandenen Forststraße zum schon bestehenden Rückeweg, diese betragen rund 55 m bis 130 m (Schrägdistanz), auch von der bestehenden Erschließung ausgehend im Zuge der Holzernte zwar nahezu jeder dazwischenliegende Hiebsort mittels Seilwinde aufgrund der sich ergebenden Zuzugsdistanzen grundsätzlich theoretisch erreichbar ist (es wird hierbei ein manueller Seilauszug von max. etwa 100 Meter nach unten und etwa 30 Meter nach oben unterstellt), die aus wirtschaftlicher und ergonomischer Sicht günstigen Rückedistanzen würden dabei jedoch deutlich überschritten. Die erforderliche Rückung des Holzes bergauf zur dort schon bestehenden Forststraße auf dem Nachbargrundstück (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) würde zudem stets auch eine Fremdgrundinanspruchnahme erfordern. Die ausschließliche Rückung bergab scheidet im Gegenstand aus technischer Sicht jedenfalls aus. Das geplante Wegprojekt verläuft überwiegend innerhalb relativ einfachen Wegebaugeländes und es könnte daher der zu beurteilende Traktorweg auf Eigengrund des Beschwerdeführers in einfacher Bauweise jedenfalls ohne übermäßigen Kosteneinsatz errichtet werden, wobei sich auch die gegenständlich projektierte Längsneigung im üblichen Rahmen für Rückewege befindet. Das geplante Vorhaben bewirkt zwar örtlich einen sehr hohen Feinerschließungsgrad, der durch das Projekt herbeigeführte geringe Wegabstand ist jedoch örtlich begrenzt und kleinflächig. Er liegt gerade noch innerhalb des Rahmens der im Zuge einer naturnahen Waldbewirtschaftung fachlich für erforderlich erachteten Abstände von Wegen (= 40 m bis 60 m, Quelle: Artikel „Die Rückewege schonen den Waldboden", Kärntner Forstvereinszeitung, Nr. 68/2012). Angemerkt wird, dass solche Wegedichten auch in umliegenden Wäldern in der Gegend und im selben Bezirk durchaus vorzufinden sind.Das geplante Wegprojekt verläuft überwiegend innerhalb relativ einfachen Wegebaugeländes und es könnte daher der zu beurteilende Traktorweg auf Eigengrund des Beschwerdeführers in einfacher Bauweise jedenfalls ohne übermäßigen Kosteneinsatz errichtet werden, wobei sich auch die gegenständlich projektierte Längsneigung im üblichen Rahmen für Rückewege befindet. Das geplante Vorhaben bewirkt zwar örtlich einen sehr hohen Feinerschließungsgrad, der durch das Projekt herbeigeführte geringe Wegabstand ist jedoch örtlich begrenzt und kleinflächig. Er liegt gerade noch innerhalb des Rahmens der im Zuge einer naturnahen Waldbewirtschaftung fachlich für erforderlich erachteten Abstände von Wegen (= 40 m bis 60 m, Quelle: Artikel „Die Rückewege schonen den Waldboden", Kärntner Forstvereinszeitung, Nr. 68 aus 2012,). Angemerkt wird, dass solche Wegedichten auch in umliegenden Wäldern in der Gegend und im selben Bezirk durchaus vorzufinden sind. Die an den ASV für Forstwirtschaft gestellten Fragen werden im Ergebnis wie folgt beantwortet:
- Stellt das beantragte Projekt „xxx xxxweg" eine forstrechtliche Anmeldung einer Forststraße iSd § 64 Forstgesetz 1975 dar?Stellt das beantragte Projekt „xxx xxxweg" eine forstrechtliche Anmeldung einer Forststraße iSd Paragraph 64, Forstgesetz 1975 dar? Das Projekt liegt laut WEP (=Waldentwicklungsplan) innerhalb einer Funktionsfläche, der weder eine hohe noch eine mittlere Schutzfunktion beigemessen wird. Diese Einstufung stimmt mit der örtlichen Beurteilung überein. Schroffes Gelände liegt nicht vor. Eine Schutzwaldeigenschaft wird nicht erkannt. Sonstige öffentliche Interessen oder ein Arbeitsfeld der Wildbach- oder Lawinenverbauung werden im Gegenstand nicht berührt. Das beantragte Projekt „xxx xxxweg" stellt daher eine forstrechtliche Anmeldung einer Forststraße iSd § 64 Forstgesetz 1975 dar.Das Projekt liegt laut WEP (=Waldentwicklungsplan) innerhalb einer Funktionsfläche, der weder eine hohe noch eine mittlere Schutzfunktion beigemessen wird. Diese Einstufung stimmt mit der örtlichen Beurteilung überein. Schroffes Gelände liegt nicht vor. Eine Schutzwaldeigenschaft wird nicht erkannt. Sonstige öffentliche Interessen oder ein Arbeitsfeld der Wildbach- oder Lawinenverbauung werden im Gegenstand nicht berührt. Das beantragte Projekt „xxx xxxweg" stellt daher eine forstrechtliche Anmeldung einer Forststraße iSd Paragraph 64, Forstgesetz 1975 dar.
- Welche zusätzlichen Flächen werden durch das Projekt Forststraße „xxx xxxweg" erschlossen? Durch das Projekt „xxx xxxweg" werden Waldflächen einer Feinerschließung zugeführt, welche derzeit nur mit aus forsttechnisch ergonomischer Sicht zu großen Rückedistanzen und unter Inanspruchnahme von Nachbargrund erreichbar sind. Als Vorteils- bzw. zusätzlich feinerschlossene Fläche ist im Wesentlichen der östliche Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, konkret der überwiegende Teil zwischen dem bestehenden Rückeweg und der östlichen Grundstücksgrenze, anzusehen. Nach Norden hin wird die Vorteilsfläche durch den vorhandenen Graben begrenzt. Daraus ergibt sich eine zusätzlich feinerschlossene Waldfläche von insgesamt rund 1,2 ha.
- Entspricht das beantragte Projekt dem derzeitigen forstfachlichen Standard? Die für Traktorwege übliche maximale Längsneigung wird durch das gegenständliche Projekt nicht überschritten. Planum-, Fahrbahn- und Trassenbreite bewegen sich ebenfalls im üblichen Bereich. Die geplante Feinerschließung verfolgt nach Stand der Technik den Zweck, mit dem Fahrzeug möglichst nahe an das zu rückende Holz heranzukommen. Das beantragte Projekt entspricht nach Meinung des hier fertigenden ASV dem derzeitigen forstfachlichen Standard.
- Ist die Erschließung von Flächen (Punkt 2) mit der beantragten Forststraße aus forstfachlicher Sicht notwendig und sinnvoll? Der zu beurteilende Rückeweg ist dem Gelände angepasst und stellt lediglich einen zusätzlichen Ast eines bestehenden Rückeweges dar. Derartige einfach gestaltete Wege (= Erdwege) dienen in geeignetem Gelände, wie im gegenständlichen Fall, in Kombination mit Seilzuggassen der Feinerschließung der Bestände. Dadurch wird eine Möglichkeit geschaffen das Holz jederzeit, kostengünstig, mit geringem Unfallrisiko und schonend zur Abfuhrstraße zu rücken. Das Projekt ist aus forstfachlicher Sicht eine taugliche und sinnvolle Variante der Feinerschließung. Die Erschließung von Flächen (Punkt 2) mit der beantragten Forststraße ist aus forstfachlicher Sicht nach Meinung des hier fertigenden ASV notwendig und sinnvoll. Diese Feststellung erfolgt insbesondere in Hinblick auf eine anzustrebende naturnahe kleinflächige Waldbewirtschaftung.
- Werden aus forstfachlicher Sicht Versagungsgründe im Sinne des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Forstgesetz 1975 erkannt?Werden aus forstfachlicher Sicht Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Forstgesetz 1975 erkannt? Die Errichtung des gegenständlich geplanten Traktorweges dient zweifellos ausschließlich dem Zweck der Wald (fein) -erschließung und ist sowohl aus technischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht vertretbar, zumal gleichzeitig die seitlichen Zuzugsdistanzen verringert und dadurch Schäden an Boden und Bestand (auch auf Nachbarparzellen) hintangehalten werden können. Auch unter Berücksichtigung der schon bestehenden Wege stellt das zu beurteilende vorliegende Vorhaben nach Meinung des Gefertigten trotz dadurch erzielter zweifellos sehr hoher Wegedichte noch keinen tatsächlich über das Erfordernis der Erschließung hinausgehenden Eingriff in den Wald dar. Es ist daher auch in dieser Hinsicht nach Meinung des Gefertigten gerade noch vertretbar. Aufgrund der im Befund beschriebenen Geländebedingungen und der geplanten Projektausführung ist aus forstfachlicher Sicht nicht zu erwarten, dass im Gegenstand eine gefährliche Erosion herbeigeführt, der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert, die Entstehung von Lawinen begünstigt bzw. deren Schadenswirkung erhöht, die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden. Aus forstfachlicher Sicht werden nach Meinung des Gefertigten keine Versagungsgründe im Sinne des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Forstgesetz 1975 erkannt.Aus forstfachlicher Sicht werden nach Meinung des Gefertigten keine Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Forstgesetz 1975 erkannt. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde wie folgt erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer entsprechenden Kostenersparnis verbunden ist. Entsprechend der forstrechtlichen Anmeldung soll auf dem Grundstück xxx in der KG xxx eine Forststraße „xxx xxxweg“ errichtet werden.
§ 64Forst
G ist die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung
§ 62
bedürfen, durch den Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden.
Paragraph 64, ForstG ist die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung
Paragraph 62, bedürfen, durch den Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die entsprechenden im § 64 ForstG normierten Angaben zu enthalten. Der Meldung ist weiters eine maßstabsgerechte Lageskizze anzuschließen. Die Meldung hat die entsprechenden im Paragraph 64, ForstG normierten Angaben zu enthalten. Der Meldung ist weiters eine maßstabsgerechte Lageskizze anzuschließen. Unter Zugrundelegung des eingeholten forstfachlichen Amtssachverständigen-gutachtens steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die angemeldete Forststraße den Grundsätzen des Forstgesetzes entspricht und wird diese sohin
§ 64Forst
G 1975 zur Kenntnis genommen.Unter Zugrundelegung des eingeholten forstfachlichen Amtssachverständigen-gutachtens steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die angemeldete Forststraße den Grundsätzen des Forstgesetzes entspricht und wird diese sohin
Paragraph 64, ForstG 1975 zur Kenntnis genommen. Aufgrund der fachlichen Ausführungen des von Seiten des Verwaltungsgerichtes beigezogenen Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass alle forstrechtlich relevanten Interessen berücksichtigt wurden. Eine Beeinträchtigung fremder Rechte ist durch die Verwirklichung des eingereichten Projektes nicht zu erwarten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.72.5.2018