GVG iVm § 73 Abs. 1 und 78 Abs. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl Nr. 102/2002 idF BGBl I Nr. 70/2017, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2018, Zahl: xxx, in der abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit hinsichtlich der Entsorgung von Eisenbahnschwellen auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx und Nr. xxx, KG xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018,
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins und 78 Absatz 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und werden die im Spruch des Bescheides der xxx vom 26.3.2018, Zahl: xxx, vorgeschriebenen Auftragspunkte 1.) bis 2.) wie folgt geändert: 1.) Die in der Stützmauer im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, verbauten insgesamt 11 Stück kreosothaltigen Eisenbahnschwellen sowie die in der Stützmauer im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxx, verbauten insgesamt 6 Stück kreotsothaltigen Eisenbahnschwellen sind zu entfernen und ordnungsgemäß an einen befugten Abfallsammler- oder -behandler zur Entsorgung zu übergeben. 2.) Die Durchführung des unter Punkt
den Schreiben vom 01.08. 2016 betreffend eine Baubewilligung für die Holzschwellenstützmauer umgehend um eine Baubewilligung kümmern werde. Mit Schreiben vom 03.10.2016 brachte Herr xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ein. Dazu führte er begründend aus, dass in den Jahren 1982 bis 1983 durch die damalige Besitzerin, Frau xxx, auf der Liegenschaft KG xxx, Parzelle Nr. xxx und Nr. xxx, zur Befestigung der Böschung eine aus Eisenbahnschellen bestehende Krainerwand hergestellt worden sei. Diese Befestigungsmauer sei an der nördlichen Grundstücksgrenze über die gesamte Länge mit einer verlaufenden Höhe von 0,30 m bis 1,05 m Höhe und an der Ostseite auf eine Länge von 19 m mit einer verlaufenden Höhe von 0,15 bis 1,05 m über dem angrenzenden Terrain, direkt an der Grundstücksgrenze, im gesamten Bereich auf eigenen Grund, errichtet worden. Zusätzlich sei in den Folgejahren eine Thujenhecke im Bereich der Mauerkrone angepflanzt worden. Als nunmehriger Eigentümer dieser Liegenschaft habe er dieses Befestigungsbauwerk bereits mit übernommen. Zwischenzeitlich habe sich an der östlichen Grenze im oberen Mauerbereich, mit einer Höhe von 15 cm (einfache Schwellerhöhe) eine Schwelle, ohne ersichtlichen Grund, auf das angrenzende Nachbargrundstück bewegt. Sollte ihm durch die Besitzer dieses Grundstückes im Zuge dieses Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Grundstück für die Sanierung dieses Mangels zu betreten, würde er diese Schwelle entsorgen und durch eine neue Betonschwelle ersetzen bzw. eine entsprechende Abböschung herstellen. Selbstverständlich würde er eine ordnungsgemäße Entsorgung der imprägnierten Holzschwelle über ein befugtes Unternehmen, inkl. Entsorgungsnachweis, durchführen. In Beantwortung der Aufforderung um Stellungnahme vom 01.08.2016 werde aus vorangeführten Gründen zum Erhalt der Befestigungsmauern, errichtet im Jahre 1982 bis 1983, ersucht. Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2016, Zahl: xxx, wurde – aufgrund der Tatsache, dass die Stützmauer aus hölzernen Eisenbahnschwellen besteht – der Amtssachverständige für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung schriftlich um Stellungnahme ersucht, ob in Hinblick auf § 78 Abs. 9 AWG 2002 von der Stützmauer eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder eine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben sei. Sollte dies der Fall sein, so möge angegeben werden, welche Maßnahmen dem Verursacher im Wege eines Behandlungsauftrages
AWG 2002 vorzuschreiben wären. Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2016, Zahl: xxx, wurde – aufgrund der Tatsache, dass die Stützmauer aus hölzernen Eisenbahnschwellen besteht – der Amtssachverständige für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung schriftlich um Stellungnahme ersucht, ob in Hinblick auf Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002 von der Stützmauer eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder eine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben sei. Sollte dies der Fall sein, so möge angegeben werden, welche Maßnahmen dem Verursacher im Wege eines Behandlungsauftrages
AWG 2002 vorzuschreiben wären. Der Amtssachverständige für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung führte in seiner Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, im Wesentlichen aus, dass im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxx, 11 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen in der gegenständlichen Stützmauer verbaut wären. Übers Eck wären weitere 6 Stück (soweit ersichtlich) kreosothaltige Eisenbahnschwellen im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxxch, in der Stützmauer verbaut. Die höchste Stelle der Stützmauer habe 112 cm betragen. Es handle sich dabei um ausgemusterte kreosothaltige Eisenbahnschwellen älteren Baujahrs. Diese seien jedenfalls im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxx, zur direkten Sonneneinstrahlung hin ausgerichtet. Im Nahbereich der Hölzer sei leichter Teerölgeruch wahrnehmbar gewesen. Bei den kreosothaltigen Eisenbahnschwellen handle es sich um Abfall nach den Bestimmungen des AWG 2002, zumal bei den Hölzern von einer Entledigungsabsicht auszugehen sei.
Abfallverzeichnisverordnung 2003, BGBl II Nr. 570/2003, idgF, würden kreosothaltige Eisenbahnschwellen unter der SN 17207 den gefährlichen Abfällen zugeordnet. Kreosothaltige Eisenbahnschwellen – wie vor Ort verbaut – seien gefährliche Stoffe, die hautreizend wirken würden und eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen können. Somit könne durch die verbauten Eisenbahnschwellen eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden. Die obengenannten Grundstücke würden der Freizeitgestaltung und Erholung dienen, auf ihnen sei unter anderem ein Schwimmbad mit Gartenanlage vorhanden. Der ASV wies ebenfalls darauf hin, dass
dem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, damals Abt. 7 Wirtschaftsrecht und Infrastruktur, vom 11.12.2008, Zahl: xxx private Gärten und private Grünflächen im Hausbereich jedenfalls „andere Orte im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen“ im Sinne des § 78 Abs. 9 AWG 2002 seien.
diesem Schreiben sei von vornherein von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen und sei eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich. Wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen und der Gefahr einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden sei aus abfallfachlicher Sicht die sachgemäße Entsorgung sämtlicher Eisenbahnschwellen geboten. Eine Lichtbilddokumentation wurde vom abfallfachlichen Amtssachverständigen angefertigt und liegt der Stellungnahme bei. Der Amtssachverständige für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung führte in seiner Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, im Wesentlichen aus, dass im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxx, 11 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen in der gegenständlichen Stützmauer verbaut wären. Übers Eck wären weitere 6 Stück (soweit ersichtlich) kreosothaltige Eisenbahnschwellen im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxxch, in der Stützmauer verbaut. Die höchste Stelle der Stützmauer habe 112 cm betragen. Es handle sich dabei um ausgemusterte kreosothaltige Eisenbahnschwellen älteren Baujahrs. Diese seien jedenfalls im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxx, zur direkten Sonneneinstrahlung hin ausgerichtet. Im Nahbereich der Hölzer sei leichter Teerölgeruch wahrnehmbar gewesen. Bei den kreosothaltigen Eisenbahnschwellen handle es sich um Abfall nach den Bestimmungen des AWG 2002, zumal bei den Hölzern von einer Entledigungsabsicht auszugehen sei.
Abfallverzeichnisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, idgF, würden kreosothaltige Eisenbahnschwellen unter der SN 17207 den gefährlichen Abfällen zugeordnet. Kreosothaltige Eisenbahnschwellen – wie vor Ort verbaut – seien gefährliche Stoffe, die hautreizend wirken würden und eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen können. Somit könne durch die verbauten Eisenbahnschwellen eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden. Die obengenannten Grundstücke würden der Freizeitgestaltung und Erholung dienen, auf ihnen sei unter anderem ein Schwimmbad mit Gartenanlage vorhanden. Der ASV wies ebenfalls darauf hin, dass
dem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, damals Abt. 7 Wirtschaftsrecht und Infrastruktur, vom 11.12.2008, Zahl: xxx private Gärten und private Grünflächen im Hausbereich jedenfalls „andere Orte im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen“ im Sinne des Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002 seien.
diesem Schreiben sei von vornherein von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen und sei eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich. Wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen und der Gefahr einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden sei aus abfallfachlicher Sicht die sachgemäße Entsorgung sämtlicher Eisenbahnschwellen geboten. Eine Lichtbilddokumentation wurde vom abfallfachlichen Amtssachverständigen angefertigt und liegt der Stellungnahme bei. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.11.2016, Zahl: xxx, Herrn xxx die abfallfachliche Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu eine Stellungnahme abzugeben. In diesem Schreiben wurde Herr xxx zudem darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid
1 AWG 2002 die sachgemäße Entsorgung der Eisenbahnschwellen auftragen werde. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.11.2016, Zahl: xxx, Herrn xxx die abfallfachliche Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu eine Stellungnahme abzugeben. In diesem Schreiben wurde Herr xxx zudem darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid
Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 die sachgemäße Entsorgung der Eisenbahnschwellen auftragen werde. Von Seiten des Herrn xxx erfolgte innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme. Mit E-Mail-Nachricht vom 22.03.2018 teilte Herr xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx mit, dass die Schwellenwand von Herrn xxx errichtet worden sei, welcher im Jahre 2008 verstorben sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2018, Zahl: xxx), wurde Herr xxx, xxx, xxx, verpflichtet
2 AWG 2002 hafte er nur, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis gehabt hätte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis gehabt haben müsste. Nachdem sich die gegenständlichen Stützmauern im zum Haus xxx des Herrn xxx gehörigen Gartenbereich befinden, in dem sich auch ein Schwimmbad befindet, bestehe für die Behörde kein Zweifel daran, dass Herr xxx als Rechtsnachfolger bereits beim Erwerb der Liegenschaft vom Vorhandensein dieser Mauern Kenntnis gehabt habe. In Anwendung der im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmung sei daher er zur Entfernung bzw. Entsorgung zu verpflichten, zumal nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I Nr. 102/2002 und damit zur Stammfassung des AWG 2002 die Verantwortung des „Rechtsnachfolgers“ nicht abgeleiteter Natur sei und daher auch nicht voraussetze, dass der Eigentümer, während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert worden seien, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genüge die Kenntnis der Ablagerung, ja sogar die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der „Zwischeneigentümer“ und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes seien nicht relevant. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2018, Zahl: xxx), wurde Herr xxx, xxx, xxx, verpflichtet
Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 hafte er nur, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis gehabt hätte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis gehabt haben müsste. Nachdem sich die gegenständlichen Stützmauern im zum Haus xxx des Herrn xxx gehörigen Gartenbereich befinden, in dem sich auch ein Schwimmbad befindet, bestehe für die Behörde kein Zweifel daran, dass Herr xxx als Rechtsnachfolger bereits beim Erwerb der Liegenschaft vom Vorhandensein dieser Mauern Kenntnis gehabt habe. In Anwendung der im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmung sei daher er zur Entfernung bzw. Entsorgung zu verpflichten, zumal nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, und damit zur Stammfassung des AWG 2002 die Verantwortung des „Rechtsnachfolgers“ nicht abgeleiteter Natur sei und daher auch nicht voraussetze, dass der Eigentümer, während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert worden seien, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genüge die Kenntnis der Ablagerung, ja sogar die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der „Zwischeneigentümer“ und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes seien nicht relevant. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2018, Zahl: xxx, erhob Herr xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 16.04.2018 werden nach Replizierung des Sachverhaltes als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der ASV für Abfallwirtschaft habe die gegenständliche Krainerwand bzw. die gegenständliche Stützmauer, welche aus hölzernen Eisenbahnschwellen bestehe, lediglich oberflächlich bei einem Rundgang begutachtet und 11 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen im westlichen Bereich und 6 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze „ausgemacht“. Ein etwaiger Schnelltest oder auch ein Test mit anderen technischen Hilfsmitteln sei seitens des Sachverständigen nicht durchgeführt worden. Lediglich durch angeblichen Geruch oder auch nur durch Augenschein kreosothaltiges Material festzustellen, entbehre jeder Grundlage. Sohin sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Im Übrigen werde noch ausgeführt, dass diese Stützmauer bereits 1982 errichtet worden sei und sohin vor über 36 Jahren und sei das seinerzeit aufgebrachte Teeröl längst abgebaut. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sohin die belangte Behörde
F zum Schluss kommen müssen, dass eine Verpflichtung zum Abbau der 11 bzw. 6 angeblich kreosothaltigen Eisenbahnschwellen nicht notwendig sei. Die Beschwerde erscheine sohin begründet und würden die Anträge gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Zahl: xxx, vom 26.03.2018 ersatzlos aufheben; in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft xxx in Kärnten zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2018, Zahl: xxx, erhob Herr xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 16.04.2018 werden nach Replizierung des Sachverhaltes als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der ASV für Abfallwirtschaft habe die gegenständliche Krainerwand bzw. die gegenständliche Stützmauer, welche aus hölzernen Eisenbahnschwellen bestehe, lediglich oberflächlich bei einem Rundgang begutachtet und 11 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen im westlichen Bereich und 6 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze „ausgemacht“. Ein etwaiger Schnelltest oder auch ein Test mit anderen technischen Hilfsmitteln sei seitens des Sachverständigen nicht durchgeführt worden. Lediglich durch angeblichen Geruch oder auch nur durch Augenschein kreosothaltiges Material festzustellen, entbehre jeder Grundlage. Sohin sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Im Übrigen werde noch ausgeführt, dass diese Stützmauer bereits 1982 errichtet worden sei und sohin vor über 36 Jahren und sei das seinerzeit aufgebrachte Teeröl längst abgebaut. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sohin die belangte Behörde
Paragraph 78, AWG 2002 idgF zum Schluss kommen müssen, dass eine Verpflichtung zum Abbau der 11 bzw. 6 angeblich kreosothaltigen Eisenbahnschwellen nicht notwendig sei. Die Beschwerde erscheine sohin begründet und würden die Anträge gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Zahl: xxx, vom 26.03.2018 ersatzlos aufheben; in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft xxx in Kärnten zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.04.2018 den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 08.05.2018, Zahl: KLVwG-xxx, wurde eine mündliche Verhandlung für Montag 28.05.2018, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, anberaumt. In der Verwaltungssache fand am 28.05.2018 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde sowie der abfallfachliche ASV des Landes Kärnten teilnahmen. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus wie im Beschwerdeschriftsatz vom 16.04.2018. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet. Die Richterin stellte fest, dass laut Grundbuch die Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx, innenliegend der EZ xxx, KG xxx, im Eigentum des Herrn xxx stehen. Er hat die Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx, mit Übergabevertrag vom 30.06.2008 von Frau xxx, wohnhaft in xxx, xxx, erworben. Frau xxx hat die genannten Grundstücke
der Einantwortungsurkunde vom 24.03.1982 erworben. Weiters stellte die Richterin fest, dass mit der AWG-Novelle 2005 (BGBl I Nr. 34/2005) zu § 78 folgender Abs. 9 hinzugefügt wurde, wobei diese Bestimmung mit 01.04.2006 in Kraft getreten ist: Weiters stellte die Richterin fest, dass mit der AWG-Novelle 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,) zu Paragraph 78, folgender Absatz 9, hinzugefügt wurde, wobei diese Bestimmung mit 01.04.2006 in Kraft getreten ist: „Abs. 9: Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
der Einantwortungsurkunde vom 24.03.1982 erworben. Laut Angaben des Herrn xxx wurde die Schwellenwand (Stützmauer) von Herrn xxx im Jahr 1982 bis 1983 errichtet und verstarb dieser im Jahre 2008. Herr xxx ist nicht im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung. Eine Baubewilligung für die Stützmauer liegt ebenfalls nicht vor. Aufgrund einer Anrainerbeschwerde der Frau xxx betreffend die Stützmauer aus hölzernen Eisenbahnschwellen auf den Grst. Nr. xxx, KG xxx, und Grst. Nr. xxx, KG xxx, fand eine Vor-Ort Überprüfung durch den bautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde xxx statt. Mit Schriftsatz vom 01.04.2016 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx ein Aktenvermerk über die Beschwerde der Frau xxx sowie des Sachverhaltes (Feststellungen des bautechnischen Sachverständigen) samt Lichtbildbeilage (aufgenommen am 31.03.2016) an die Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelt. Mit Schriftsatz vom 01.08.2016, Zahl: xxx, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx der oben angeführte Aktenvermerk Herrn xxx mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In Entsprechung dieses Schreibens vom 01.08.2016 teilte Herr xxx mit Schreiben vom 03.10.2016 der Bezirkshauptmannschaft xxx u.a. mit, dass er unter Zugrundelegung beiliegender Planunterlagen sowie aufgrund der im Schreiben angeführten Gründe um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zum Erhalt der Befestigungsmauer, welche im Jahre 1982 bis 1983 errichtet wurde, ersuchen werde. Er hat als Eigentümer dieser Liegenschaft das Befestigungsbauwerk mit übernommen. Mit Schreiben vom 23.11.2016, Zahl: xxx, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft xxx den ASV für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Landes Kärnten schriftlich um Abgabe einer Stellungnahme, ob in Hinblick auf § 78 Abs. 9 AWG 2002 von der Stützmauer eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder eine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Sollte dies der Fall sein so möge angegeben werden, welche Maßnahmen dem Verursacher im Wege eines Behandlungsauftrages
AWG 2002 vorzuschreiben wären. Als Beilagen wurden der Aktenvermerk der Stadtgemeinde xxx sowie das Schreiben vom 01.08.2016 zur Kenntnisnahme dem ASV übermittelt. Vom ASV für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Landes Kärnten wurde mit abfallfachlicher Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, samt Lichtbilddokumentation im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, 11 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen in der gegenständlichen Stützmauer verbaut sind. Übers Eck sind weitere 6 Stück (soweit ersichtlich) kreosothaltige Eisenbahnschwellen im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, in der Stützmauer verbaut. Die höchste Stelle der Stützmauer beträgt 112 cm. Es handelt sich dabei um ausgemusterte kreosothaltige Eisenbahnschwellen älteren Baujahrs. Diese sind jedenfalls im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, zur direkten Sonneneinstrahlung hin ausgerichtet. Im Nahbereich der Hölzer wurde Teerölgeruch wahrgenommen. Die oben genannten Grundstücke dienen der Freizeitgestaltung und Erholung, auf ihnen ist unter anderem ein Schwimmbad (Swimmingpool) mit Gartenanlage vorhanden. Der ASV verwies in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des xxx vom 11.12.2008, Zahl: xxx betreffend die Auslegung des § 78 Abs. 9 AWG 2002. Dazu führte er aus, dass für gegenständlichen Fall
dem Schreiben des xxx vom 11.12.2008 von vornherein von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen und eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist. Aus abfallfachlicher Sicht ist wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen und der Gefahr einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden die sachgemäße Entsorgung sämtlicher Eisenbahnschwellen geboten. Mit Schreiben vom 23.11.2016, Zahl: xxx, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft xxx den ASV für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Landes Kärnten schriftlich um Abgabe einer Stellungnahme, ob in Hinblick auf Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002 von der Stützmauer eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder eine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Sollte dies der Fall sein so möge angegeben werden, welche Maßnahmen dem Verursacher im Wege eines Behandlungsauftrages
AWG 2002 vorzuschreiben wären. Als Beilagen wurden der Aktenvermerk der Stadtgemeinde xxx sowie das Schreiben vom 01.08.2016 zur Kenntnisnahme dem ASV übermittelt. Vom ASV für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Landes Kärnten wurde mit abfallfachlicher Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, samt Lichtbilddokumentation im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, 11 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen in der gegenständlichen Stützmauer verbaut sind. Übers Eck sind weitere 6 Stück (soweit ersichtlich) kreosothaltige Eisenbahnschwellen im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, in der Stützmauer verbaut. Die höchste Stelle der Stützmauer beträgt 112 cm. Es handelt sich dabei um ausgemusterte kreosothaltige Eisenbahnschwellen älteren Baujahrs. Diese sind jedenfalls im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, zur direkten Sonneneinstrahlung hin ausgerichtet. Im Nahbereich der Hölzer wurde Teerölgeruch wahrgenommen. Die oben genannten Grundstücke dienen der Freizeitgestaltung und Erholung, auf ihnen ist unter anderem ein Schwimmbad (Swimmingpool) mit Gartenanlage vorhanden. Der ASV verwies in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des xxx vom 11.12.2008, Zahl: xxx betreffend die Auslegung des Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002. Dazu führte er aus, dass für gegenständlichen Fall
dem Schreiben des xxx vom 11.12.2008 von vornherein von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen und eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist. Aus abfallfachlicher Sicht ist wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen und der Gefahr einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden die sachgemäße Entsorgung sämtlicher Eisenbahnschwellen geboten. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die abfallfachliche Stellungnahme des ASV Herrn xxx mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft xxx wies Herrn xxx zudem auch darauf hin, dass ein Bescheid
1 AWG 2002 über die sachgemäße Entsorgung der Eisenbahnschwellen aufgetragen werde. Innerhalb der Frist langte von Herrn xxx keine Stellungnahme ein. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die abfallfachliche Stellungnahme des ASV Herrn xxx mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft xxx wies Herrn xxx zudem auch darauf hin, dass ein Bescheid
Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 über die sachgemäße Entsorgung der Eisenbahnschwellen aufgetragen werde. Innerhalb der Frist langte von Herrn xxx keine Stellungnahme ein. Am 28.05.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der amtshandelnde Amtssachverständige für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Landes Kärnten hat sich an die Amtshandlung vom 04.07.2017 erinnern können und führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es sich bei den im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, verbauten 11 Stk. kreosothaltigen Eisenbahnschwellen und im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in der Stützmauer verbauten 6 Stk. kreosothaltigen Eisenbahnschwellen um Abfall nach dem AWG 2002 handelt und
Abfallverzeichnisverordnung 2003 kreosothaltige Eisenbahnschwellen unter der SN 17207, den gefährlichen Abfällen zugeordnet werden. Zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke stellte er fest, dass sich auf den verfahrensgegenständlichen Parzellen ein Schwimmbad mit einer Gartenanlage befindet, welche der Freizeitgestaltung und Erholung dient. Das Wohnhaus des Herrn xxx liegt angrenzend zur Gartenanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Weiters führte er aus, dass kreosothaltige Eisenbahnschwellen – wie vor Ort eingebaut – gefährliche Stoffe enthalten, die hautreizend wirken und eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen können. Teeröl (Kreosot) werden bei starker Erwärmung (z.B. bei direkter Sonneneinstrahlung) flüssig und können aus dem Holz „ausschwitzen“. Die so frei werdenden Dämpfe sind geeignet die Atemwege zu reizen. Die umweltrelevanten Imprägnierstoffe könne in den Boden ausgeschwemmt werden und in das Grundwasser gelangen, weshalb durch die verbauten Eisenbahnschwellen eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen wird. Zudem kann auch die nahhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegen-ständlichen Grundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 08.05.2018, Zahl: xxx, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 28.05.2018 mit dem Beginn um 13:00 Uhr anberaumt und fand diese auch am 28.05.2018 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden der Vertreter der belangten Behörde, der Beschwerdeführer samt Rechtsvertretung sowie der abfallfachliche Amtssachverständige des Landes Kärnten gehört. Das erkennende Gericht stellt fest, dass in der mündlichen Verhandlung mit allen Parteien die gutachterliche Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen ausführlich besprochen und diskutiert wurde. Auch wurden von allen Parteien Fragen an den abfallfachlichen Sachverständigen gestellt und hat dieser auch eine abschließende fachliche Beurteilung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 vorgenommen. Bei Beendigung der mündlichen Verhandlung gab es von keiner Partei noch Fragen. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die von der belangten Behörde eingeholte gutachterliche Stellungnahme des ASV für den Fachbereich Abfallwirtschaft methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und auch für einen Laien nachvollziehbar ist. Zur Glaubwürdigkeit des einschreitenden Amtssachverständigen wird festgehalten, dass sich dieser klar und präzise an die damalige Amtshandlung erinnerte. Des Weiteren wurden in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar die getroffenen Feststellungen des ASV wiedergegeben. Aus diesen Gründen war der Sachverständigenbeweis zur Wahrung der öffentlichen Interessen und fremder Rechte zu übernehmen und dieser Entscheidung zugrunde zu legen. Bei den verbauten Eisenbahnschwellen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken handelt es sich eindeutig um Abfall nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002). Ausgemusterte Eisenbahnschwellen werden im Verzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung AVVO, BGBl II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl II Nr. 89/2005, als gefährlicher Abfall mit der SN 17207 geführt. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er nachträglich um Erteilung der Baubewilligung angesucht habe. Bei den verbauten Eisenbahnschwellen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken handelt es sich eindeutig um Abfall nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002). Ausgemusterte Eisenbahnschwellen werden im Verzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung AVVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,, als gefährlicher Abfall mit der SN 17207 geführt. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er nachträglich um Erteilung der Baubewilligung angesucht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht den Vorwurf, dass auf seinen verfahrensgegenständlichen Grundstücken die insgesamt 17 Stk. Eisenbahnschwellen als Stützmauer verbaut sind. Laut seinen eigenen Angaben wurden die Stützmauern von Herrn xxx im Jahre 1982 bis 1983 errichtet. Da Herr xxx bereits verstorben ist, ist eine Haftung des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers Herrn xxx zu prüfen.
2 AWG 2002 haftete Herr xxx nur, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Nachdem sich die gegenständliche Stützmauern im zum Haus xxx des Herrn xxx gehörigen Gartenbereich befinden, in dem sich auch ein Schwimmbad befindet, besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger bereits beim Erwerb der Liegenschaft vom Vorhandensein dieser Mauern Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht den Vorwurf, dass auf seinen verfahrensgegenständlichen Grundstücken die insgesamt 17 Stk. Eisenbahnschwellen als Stützmauer verbaut sind. Laut seinen eigenen Angaben wurden die Stützmauern von Herrn xxx im Jahre 1982 bis 1983 errichtet. Da Herr xxx bereits verstorben ist, ist eine Haftung des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers Herrn xxx zu prüfen.
Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 haftete Herr xxx nur, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Nachdem sich die gegenständliche Stützmauern im zum Haus xxx des Herrn xxx gehörigen Gartenbereich befinden, in dem sich auch ein Schwimmbad befindet, besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger bereits beim Erwerb der Liegenschaft vom Vorhandensein dieser Mauern Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung persönlich mit seiner Rechtsvertretung erschienen, um seine Beschwerdegründe mit eigenen Worten dem Gericht mitzuteilen. Insofern war das Beschwerdevorbringen sowie das ergänzende Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 heranzuziehen. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den amtshandelnden Amtssachverständigen des Landes Kärnten diesbezüglich mehrfach befragt. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringt, dass das seinerzeit aufgebrachte Teeröl längst abgebaut sei, wird auf die fachliche Aussage des abfallfachlichen ASV des Landes Kärnten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 verwiesen, wonach hölzerne Eisenbahnschwellen eine mittlere Verwendungsdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung auf dem Bahnkörper von durchschnittlich 20 Jahren haben. Nach dieser Verwendungsdauer werden diese Eisenbahnschwellen ausgemustert und abschnittsweise durch Betonschwellen ersetzt. Aufgrund der Druckimprägnierung der Eisenbahnschwellen und der chemischen Eigenheit des Kreosot bzw. Teeröls ist der Imprägnierungsstoff an Teilen der Oberfläche zwar einigermaßen „abgewittert“, im Innenbereich der Hölzer aber deutlich vorhanden. Diese chemische Eigenschaft bestimmt den Einsatzbereich der Eisenbahnschwellen hinsichtlich der Lebensdauer. Die erwähnten Chemikalien sind sowohl gesundheitsgefährdend und stellen auch eine Gefahr insbesondere für Wasserorganismen aber auch für den Boden dar. Durch Sonneneinstrahlung und unsachgemäßen Umgang (z.B. Abschneiden dieser Hölzer) gelangen Teeröle an die Oberfläche, sodass die umweltgefährdenden Einflüsse zur Geltung gelangen. Auch das von der Rechtsvertretung eingewendete Vorbringen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist für das erkennende Gericht auf Grund der ausführlichen Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar und ergibt sich das Ergebnis, dass die Beschwerdegründe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers allesamt ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer ist den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Den Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu. Gesetzliche Grundlagen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und , -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-ab-gabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – Ag-rVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-ab-gabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – Ag-rVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) idgF lauten wie folgt:
Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie
Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung
Absatz eins bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.
Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.Auf Ablagerungen, bei denen
Absatz eins bis 4 vorzugehen ist, findet Paragraph 138, WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, unterliegen, sind die Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden.
Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens
Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge
Absatz 4, ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens
Absatz 4, ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen
V erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle
verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.“In den Fällen
Absatz eins,, in denen eine Rückführung von Abfällen
Paragraph 71 und Artikel 24, Absatz eins und 2 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle
Paragraph 24 a, verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.“
1 AWG 2002 ist, wenn der
Verpflichtete nicht feststellbar ist, oder er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den
Nach Abs. 2 leg. cit. besteht eine Haftung des Liegenschaftseigentümers dann, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 ist, wenn der
Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar ist, oder er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den
Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt. Nach Absatz 2, leg. cit. besteht eine Haftung des Liegenschaftseigentümers dann, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
9 AWG 2002 können Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, belassen werden, sofern keine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen 1. in Gebrauch oder 2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung oder Erholung dienen, gegeben.
Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002 können Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, belassen werden, sofern keine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
AWG 2002 zum Schluss kommen hätte müssen, dass eine Verpflichtung zum Abbau der 11 bzw. 6 angeblich kreosothaltigen Eisenbahnschwellen nicht notwendig sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2018, Zahl: xxx, wurde gegenüber Herrn xxx, xxx, xxx hinsichtlich der in der Stützmauer im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, verbauten insgesamt 11 Stück und der in der Stützmauer im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, verbauten insgesamt 6 Stück kreosothaltigen Eisenbahnschwellen ein Behandlungsauftrag erteilt. Gegen diesen Bescheid vom 26.03.2018, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die nunmehr vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung vor, zumal bei richtiger rechtlicher Beurteilung die belangte Behörde
Paragraph 78, AWG 2002 zum Schluss kommen hätte müssen, dass eine Verpflichtung zum Abbau der 11 bzw. 6 angeblich kreosothaltigen Eisenbahnschwellen nicht notwendig sei. Am 28.05.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer samt Rechtsvertreter, der Vertreter der belangten Behörde sowie der abfallfachliche Amtssachverständige des Landes Kärnten gehört wurden. Im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer auf die Frage der Richterin, ob die Feststellungen – bezugnehmend auf die Stützmauer – des Amtssachverständigen für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, richtig seien, aus, dass diese richtig sind. Die Eisenbahnschwellen wurden schon vor mehr als 20 Jahre eingebaut. Er übernahm von seiner Schwiegermutter gegenständliches Grundstück samt den beanstandeten Schwellen. Dies war im Jahr
2 AWG 2002 haftet er nur, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Nachdem sich die verfahrensgegenständliche Stützmauern im zum Haus xxx des Herrn xxx gehörigen Gartenbereich befinden, in dem sich auch ein Swimmingpool befindet, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass Herr xxx als Rechtsnachfolger bereits beim Erwerb der Liegenschaft vom Vorhandensein dieser Stützmauern Kenntnis hatte. In Anwendung der §§ 73 und 74 AWG 2002 ist daher Herr xxx zur Entfernung bzw. Entsorgung zu verpflichten, zumal nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I Nr. 102/2002 und damit zur Stammfassung des AWG 2002 die Verantwortung des „Rechtsnachfolgers“ nicht abgeleiteter Natur ist und daher auch nicht voraussetzt, dass der Eigentümer während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert wurden, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genügt die Kenntnis der Ablagerung bzw. die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der „Zwischeneigentümer“ und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes sind gegenständlich nicht relevant. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten führt einleitend aus, dass es sich eindeutig bei den verbauten Eisenbahnschwellen auf den oben genannten Grundstücken um Abfall nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 handelt. Ausgemusterte Eisenbahnschwellen werden im Verzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,, als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 17207 geführt. Im gegenständlichen Fall erfolgte laut Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kein Ausstufungsverfahren und liegt auch weder eine Baubewilligung noch eine abfallrechtliche Bewilligung vor. Die Stützmauern wurden nach Angaben des Liegenschaftseigentümers Herrn xxx von Herrn xxx in den Jahren 1982 bis 1983 errichtet. Nach Paragraph 73, AWG 2002 wäre daher Herr xxx der Verursacher und damit der zur Entsorgung Verpflichtete. Da Herr xxx bereits verstarb, ist eine Haftung des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers Herrn xxx zu prüfen.
Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 haftet er nur, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Nachdem sich die verfahrensgegenständliche Stützmauern im zum Haus xxx des Herrn xxx gehörigen Gartenbereich befinden, in dem sich auch ein Swimmingpool befindet, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass Herr xxx als Rechtsnachfolger bereits beim Erwerb der Liegenschaft vom Vorhandensein dieser Stützmauern Kenntnis hatte. In Anwendung der Paragraphen 73 und 74 AWG 2002 ist daher Herr xxx zur Entfernung bzw. Entsorgung zu verpflichten, zumal nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, und damit zur Stammfassung des AWG 2002 die Verantwortung des „Rechtsnachfolgers“ nicht abgeleiteter Natur ist und daher auch nicht voraussetzt, dass der Eigentümer während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert wurden, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genügt die Kenntnis der Ablagerung bzw. die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der „Zwischeneigentümer“ und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes sind gegenständlich nicht relevant. Mit der AWG Novelle 2005 (BGBl I Nr. 34/2005) wurde zu § 78 folgender Abs. 9 hinzugefügt, wobei diese Bestimmung mit 01.04.2006 in Kraft getreten ist: Mit der AWG Novelle 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,) wurde zu Paragraph 78, folgender Absatz 9, hinzugefügt, wobei diese Bestimmung mit 01.04.2006 in Kraft getreten ist: „Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen 1. in Gebrauch oder 2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, gegeben.“ Das Gericht stellt grundsätzlich fest, dass seit dem Stichtag 01.04.2006 eine abfallrechtliche Bewilligung erforderlich ist, die voraussetzt, dass einerseits die chemikalienrechtlichen Vorgaben erfüllt werden können und andererseits aus abfallfachlicher bzw. abfalltechnischer Sicht eine Ausstufung zu „nicht gefährlichem Abfall“ beim zuständigen Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus erfolgte, zumal teerölimprägniertes Holz
der Abfallverzeichnisverordnung als gefährlicher Abfall gilt. Im gegenständlichen Fall liegt weder eine abfallrechtliche Bewilligung noch eine Ausstufung zu „nicht gefährlichem Abfall“ vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt grundsätzlich fest, dass mit Entscheidung vom 29.01.2004, 2003/07/0121, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Grundsatzentscheidung zu Einbauten aus kreosothältigen Abfällen (Krainerwand) aus Bahnschwellen getroffen hat. Derartige Einbauten sind abfallrechtlich nicht zulässig. Zudem sind kreosothältige Abfälle
der Abfallverzeichnisverordnung in der Regel als gefährliche Abfälle anzusehen. Bestehende Einbauten etc. können
9 AWG 2002 vor Ort belassen werden, wenn keine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer und keine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Geruchsbelästigung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt grundsätzlich fest, dass mit Entscheidung vom 29.01.2004, 2003/07/0121, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Grundsatzentscheidung zu Einbauten aus kreosothältigen Abfällen (Krainerwand) aus Bahnschwellen getroffen hat. Derartige Einbauten sind abfallrechtlich nicht zulässig. Zudem sind kreosothältige Abfälle
der Abfallverzeichnisverordnung in der Regel als gefährliche Abfälle anzusehen. Bestehende Einbauten etc. können
Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002 vor Ort belassen werden, wenn keine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer und keine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Geruchsbelästigung vorliegt. Eine Gesundheitsgefährdung sieht der VwGH jedenfalls in jenen Fällen an, in denen die Verwendung derartiger Hölzer chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist (vgl. dazu § 17 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 – BGBl II Nr. 477/2003), wie dies gem. § 17 Abs. 8 dieser Verordnung insbesondere für vor dem 30.03.1999 von mit Kreosot enthaltendem Teeröl imprägniertem Holz der Fall ist. Aus den Materialien zu der am 01.04.2006 in Kraft getretenen Übergangsbestimmung des § 78 Abs. 9 AWG 2002 (BGBl I Nr. 34/2006) geht hervor, dass der Gesetzgeber von einer Gesundheitsgefährdung durch kreosothältige Abfälle im Sinne des Abs. 9 zu § 78 AWG 2002 jedenfalls dann ausgeht, wenn die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist. Wie sich weiters aus den Abs. 7 und Abs. 8 des § 17 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ergibt, fallen unter die in der Verbotsbestimmung des Abs. 6 normierten Tatbestände "Inverkehrsetzen" und "Verbringung nach Österreich" jedenfalls auch die "Verwendung" und die "Abgabe zur Wiederverwendung" – unter anderem – von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren (z.B. Bahnschwellen) iSd Abs. 6, soweit nicht ein gewerblicher oder industrieller Gebrauch gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung sieht der VwGH jedenfalls in jenen Fällen an, in denen die Verwendung derartiger Hölzer chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist vergleiche dazu Paragraph 17, Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 – Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,), wie dies gem. Paragraph 17, Absatz 8, dieser Verordnung insbesondere für vor dem 30.03.1999 von mit Kreosot enthaltendem Teeröl imprägniertem Holz der Fall ist. Aus den Materialien zu der am 01.04.2006 in Kraft getretenen Übergangsbestimmung des Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,) geht hervor, dass der Gesetzgeber von einer Gesundheitsgefährdung durch kreosothältige Abfälle im Sinne des Absatz 9, zu Paragraph 78, AWG 2002 jedenfalls dann ausgeht, wenn die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist. Wie sich weiters aus den Absatz 7 und Absatz 8, des Paragraph 17, der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ergibt, fallen unter die in der Verbotsbestimmung des Absatz 6, normierten Tatbestände "Inverkehrsetzen" und "Verbringung nach Österreich" jedenfalls auch die "Verwendung" und die "Abgabe zur Wiederverwendung" – unter anderem – von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren (z.B. Bahnschwellen) iSd Absatz 6,, soweit nicht ein gewerblicher oder industrieller Gebrauch gegeben ist. § 17 Abs. 9 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 enthält (lediglich) eine Einschränkung der in den Abs. 7 und 8 für den gewerblich-industriellen Gebrauch normierten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz und von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren. Aus dieser Bestimmung ist hingegen nicht abzuleiten, dass „der private Gebrauch“ (d.h. der nicht gewerblich-industrielle Gebrauch) – unter anderem – von nach § 17 Abs. 7 und 8 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 zulässigerweise verwendeten oder wiederverwendeten Fertigwaren (z.B. Bahnschwellen) nur dann verboten wären, wenn – iSd Z 3 des Abs. 9 – an den dort genannten Orten die Gefahr bestünde, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt. Vielmehr enthält § 17 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw. nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch überhaupt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Fertigwaren im Sinne des Abs. 6, somit u.a. von Bahnschwellen. Im Sinne des Verweises in den Gesetzesmaterialien zu Abs. 9 auf § 17 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ist somit Abs. 9 so zu verstehen, dass in diesem Fall ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen ist (vgl. dazu VwGH vom 22.12.2011, 2008/07/0159; RV 1147 BlgNR 22. GP). Paragraph 17, Absatz 9, Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 enthält (lediglich) eine Einschränkung der in den Absatz 7 und 8 für den gewerblich-industriellen Gebrauch normierten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz und von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren. Aus dieser Bestimmung ist hingegen nicht abzuleiten, dass „der private Gebrauch“ (d.h. der nicht gewerblich-industrielle Gebrauch) – unter anderem – von nach Paragraph 17, Absatz 7 und 8 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 zulässigerweise verwendeten oder wiederverwendeten Fertigwaren (z.B. Bahnschwellen) nur dann verboten wären, wenn – iSd Ziffer 3, des Absatz 9, – an den dort genannten Orten die Gefahr bestünde, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt. Vielmehr enthält Paragraph 17, Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw. nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch überhaupt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Fertigwaren im Sinne des Absatz 6,, somit u.a. von Bahnschwellen. Im Sinne des Verweises in den Gesetzesmaterialien zu Absatz 9, auf Paragraph 17, Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ist somit Absatz 9, so zu verstehen, dass in diesem Fall ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen ist vergleiche dazu VwGH vom 22.12.2011, 2008/07/0159; Regierungsvorlage 1147 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Im gegenständlichen Fall hat eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob der Einbau der Eisenbahnschwellen vor oder nach der oben genannten Frist erfolgte. Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen in den Jahren 1982 bis 1983 verbaut wurden. Seitens des abfallfachlichen ASV wurde in der am 28.05.2018 erfolgten Verhandlung ausgeführt, dass aus abfallfachlicher Sicht hölzerne Eisenbahnschwellen grundsätzlich gefährlichen Abfall darstellen, wobei im Chemikalienrecht ein Unterschied zwischen Herstellung vor dem 30.03.1999 und die Imprägnierung nach dem 30.03.1999 gegeben ist. Diese Feststellung ist jedoch abfallwirtschaftlich nicht von vorrangiger Bedeutung. Unabhängig davon regelt die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, dass vor dem 30.03.1999 behandeltes imprägniertes Holz nur mehr in bestimmten Bereichen, nämlich ausschließlich zum industriellen oder gewerblichen Gebrauch, verwendet werden d
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