GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die xxx der Landeshauptstadt xxx zurückverwiesen. Den Beschwerden wird Folge gegeben, der Bescheid der xxx der Landeshauptstadt xxx vom 22.12.2016, Mag. Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die xxx der Landeshauptstadt xxx zurückverwiesen. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit dem Bescheid vom 19.11.2013 erteilte der Bürgermeister der xxx xxx der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für den Abbruch und die Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten und Stellplätzen auf den Grundstücken Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen. Mit dem Bescheid vom 08.04.2014 erteilte der Bürgermeister der xxx xxx der xxx
der Kärntner Bauordnung 1996 aufgrund des Augenscheines vom 17.03.2014 die Bewilligung für die Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013 nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung.Mit dem Bescheid vom 08.04.2014 erteilte der Bürgermeister der xxx xxx der xxx
Paragraph 22, der Kärntner Bauordnung 1996 aufgrund des Augenscheines vom 17.03.2014 die Bewilligung für die Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013 nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der xxx xxx vom 06.05.2014 erfolgte in Bezug auf den Bescheid vom 08.04.2014 eine Bescheidberichtigung in der Weise, dass die Auflage in Punkt 11. geändert wurde. Nachdem am 11.08.2014 durch die Baubehörde aufgrund von Anrainerbeschwerden die mündliche Einstellung der Bauarbeiten verfügt wurde, brachte die Bauwerberin xxx am 20.08.2014 ein weiteres Abänderungsansuchen ein. Das beantragte Bauvorhaben wurde darin wie folgt umschrieben: „Verschiebung der Wohngebäude in westlicher Richtung und Höhenreduzierung Haus A“. Nachdem in der Kundmachung des Bürgermeisters der xxx xxx vom 15.09.2014 in Bezug auf das Bauvorhaben „Genehmigung von Änderungsplänen“ unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG eine örtliche mündliche Verhandlung anberaumt wurde, erhoben die mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen Anrainerinnen xxx, xxx, xxx und xxx mit dem Schriftsatz vom 29.09.2014 zahlreiche Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben. Nachdem in der Kundmachung des Bürgermeisters der xxx xxx vom 15.09.2014 in Bezug auf das Bauvorhaben „Genehmigung von Änderungsplänen“ unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG eine örtliche mündliche Verhandlung anberaumt wurde, erhoben die mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen Anrainerinnen xxx, xxx, xxx und xxx mit dem Schriftsatz vom 29.09.2014 zahlreiche Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben. Mit der Eingabe vom 01.10.2014 haben die Anrainerinnen xxx, xxx, xxx und xxx neben einem Wiedereinsetzungsantrag auch das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom 08.04.2014 erhoben. Mit dem Bescheid vom 24.11.2014 erteilte der Bürgermeister der xxx xxx der xxx
der Kärntner Bauordnung 1996 die Bewilligung für die Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013, abgeändert mit Bescheid vom 08.04.2014, dieser berichtigt mit Bescheid vom 06.05.2014, nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung. Die abgeänderten technischen Unterlagen für das baubewilligte Vorhaben in xxx, xxx auf den Grundstücken Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, würden unter Vorschreibung der in den Spruchpunkten 1. bis 7. genannten Auflagen genehmigt. Des Weiteren wurde mit diesem Bescheid der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Anrainerinnen xxx, xxx, xxx und xxx als unbegründet abgewiesen. Mit dem Bescheid vom 24.11.2014 erteilte der Bürgermeister der xxx xxx der xxx
Paragraph 22, der Kärntner Bauordnung 1996 die Bewilligung für die Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013, abgeändert mit Bescheid vom 08.04.2014, dieser berichtigt mit Bescheid vom 06.05.2014, nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung. Die abgeänderten technischen Unterlagen für das baubewilligte Vorhaben in xxx, xxx auf den Grundstücken Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, würden unter Vorschreibung der in den Spruchpunkten
4 AVG als unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt 2. wurden die Berufungen der soeben angeführten Anrainerinnen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx xxx vom 24.11.2014, mit dem
der Kärntner Bauordnung 1996 dem Antrag auf Abänderung der erteilten Baubewilligungen Folge gegeben wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Zuge des Berufungsverfahrens eingereichten und mit dem berufungsbehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen zum Projektbestandteil erklärt und genehmigt wurden.Mit dem Bescheid der xxx der Landeshauptstadt xxx vom 21.05.2015 wurden im Spruchpunkt 1. die Berufungen der xxx, der xxx, der xxx und der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx xxx vom 24.11.2014, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf den Bescheid vom 08.04.2014, dieser berichtigt am 06.05.2014, als unbegründet abgewiesen wurde,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt 2. wurden die Berufungen der soeben angeführten Anrainerinnen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx xxx vom 24.11.2014, mit dem
Paragraph 22, der Kärntner Bauordnung 1996 dem Antrag auf Abänderung der erteilten Baubewilligungen Folge gegeben wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Zuge des Berufungsverfahrens eingereichten und mit dem berufungsbehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen zum Projektbestandteil erklärt und genehmigt wurden. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.10.2015 wurde die Beschwerde der Anrainerinnen xxx, der xxx, xxx und xxx gegen den Spruchpunkt
GVG an die xxx der Landeshauptstadt xxx zurückzuverweisen. Begründet wurde der Spruchpunkt II. dieser Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in der erhobenen Beschwerde als Verfahrensmangel geltend gemacht worden sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin xxx ihre Zustimmung zum Anbau des Gebäudes der Bauwerberin an die in ihrem Miteigentum stehende Gebäudemauer bislang nicht erteilt habe. Aus den vorliegenden Planunterlagen sei ersichtlich, dass die bestehende Trennwand zwischen dem auf dem Baugrundstück an der östlichen Grundstücksgrenze situierten Gebäude und dem auf dem Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehenden Gebäude, welches sich im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin befinde, nach erfolgtem Abbruch eines Teiles des westlichen gelegenen Doppelhausteiles bestehen bleiben solle und unter Einbeziehung dieser Trennwand auf den Baugrundstücken ein neues Gebäude errichtet werden solle. Diese Trennwand sei sowohl in den ursprünglichen Bauplänen als auch in den nunmehr vorliegenden Bauplänen als Bestand ausgewiesen. Das durch die Bauwerberin geplante Gebäude weise somit in Richtung Osten keine eigene Außenwand auf. Sollte das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie Miteigentümerin der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Gebäudemauer sei, den Tatsachen entsprechen, so werde aufgrund des Umstandes, dass diese Trennwand ein untrennbarer Bestandteil des durch die Bauwerberin im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze geplanten Gebäudes sei, ein Beleg über die Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin als Miteigentümerin zum geänderten Bauprojekt anzuschließen sein. Mit diesem Einwand habe sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Desgleichen sei eine Auseinandersetzung mit dem durch die Beschwerdeführerinnen geäußerten Einwand, wonach die vorliegenden Planunterlagen so mangelhaft seien, dass sie sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie die Einflussnahme auf ihre Rechte hätten informieren können, unterblieben. In Bezug auf die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Änderungspläne liege lt. vorliegendem Verwaltungsakt überhaupt keine Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen, welcher diese Pläne überprüft habe, vor. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass im Abänderungsantrag der Bauwerberin vom 20.08.2014 ebenso wie in den diesem Antrag angeschlossenen Änderungsplänen das beantragte Bauvorhaben mit „Verschiebung der Wohngebäude B, C und D in westlicher Richtung und Höhenreduzierung Haus A auf den Parz. .xxx und xxx, KG xxx“ umschrieben worden sei. Der bautechnischen Stellungnahme vom 07.11.2014 sei jedoch zu entnehmen, dass das ursprünglich in seiner Substanz erhaltene Haus A abgebrochen worden sei und durch einen Neubau ersetzt werden solle. Fest stehe jedenfalls, dass in den ursprünglichen mit Abänderungsbescheid vom 08.04.2014 genehmigten Bauplänen die geplanten Änderungen am Haus A, welche als „Teilabbruch sowie Zu- und Umbau des Bestandsgebäudes mit Solar- und Photovoltaikanlage“ bezeichnet worden seien, dergestalt gewesen seien, dass das Kellergeschoß und offensichtlich auch jener Bereich, in welchem sich das Stiegenhaus befinde, bestehen bleiben sollten. Im Zuge der durchgeführten Baumaßnahmen sei das Haus A jedoch gänzlich abgebrochen worden. Mit dem gänzlichen (konsenslosen) Abbruch des Gebäudes (incl. Keller) sei ein allfälliger Konsens für dieses Objekt allerdings untergegangen, weshalb der Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens nicht bloß die „Höhenreduzierung des Hauses A“ sein könne. Die in Bezug auf das Haus A vorliegenden Einreichunterlagen seien somit als völlig unzureichend zu erachten. Es werde also eine Klarstellung dahingehend zu erfolgen habe, welche Baumaßnahmen in Bezug auf das Haus A tatsächlich Verfahrensgegenstand seien und werde demgemäß eine Ergänzung der Planunterlagen zu erfolgen haben. Desgleichen würden sich die für die Häuser B, C und D vorgelegten Planunterlagen als unzureichend erweisen. Auch in Bezug auf die beantragten Änderungen an dem an der östlichen Grundstücksgrenze geplanten Gebäude, werde zu klären sein, ob die Bauwerberin bei den durchgeführten Abbrucharbeiten von der mit Bescheid vom 19.11.2013 erteilten Baubewilligung samt genehmigten Plänen abgewichen sei. Es werde somit im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens eine Klarstellung dahingehend zu erfolgen haben, welche Baumaßnahmen tatsächlich Verfahrensgegenstand seien und werde dementsprechend zu klären sein, ob die durch die Bauwerberin vorgelegten Projektunterlagen als ausreichend zu qualifizieren seien.Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.10.2015 wurde die Beschwerde der Anrainerinnen xxx, der xxx, xxx und xxx gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der xxx des Landeshauptstadt xxx vom 21.05.2015 betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung der Beschluss gefasst, der Beschwerde der zuvor angeführten Anrainerinnen gegen den Spruchpunkt 2. des zuvor zitierten Bescheides der xxx der Landeshauptstadt xxx Folge zu geben, den Spruchpunkt 2. dieses Bescheides der xxx der Landeshauptstadt xxx aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an die xxx der Landeshauptstadt xxx zurückzuverweisen. Begründet wurde der Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in der erhobenen Beschwerde als Verfahrensmangel geltend gemacht worden sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin xxx ihre Zustimmung zum Anbau des Gebäudes der Bauwerberin an die in ihrem Miteigentum stehende Gebäudemauer bislang nicht erteilt habe. Aus den vorliegenden Planunterlagen sei ersichtlich, dass die bestehende Trennwand zwischen dem auf dem Baugrundstück an der östlichen Grundstücksgrenze situierten Gebäude und dem auf dem Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehenden Gebäude, welches sich im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin befinde, nach erfolgtem Abbruch eines Teiles des westlichen gelegenen Doppelhausteiles bestehen bleiben solle und unter Einbeziehung dieser Trennwand auf den Baugrundstücken ein neues Gebäude errichtet werden solle. Diese Trennwand sei sowohl in den ursprünglichen Bauplänen als auch in den nunmehr vorliegenden Bauplänen als Bestand ausgewiesen. Das durch die Bauwerberin geplante Gebäude weise somit in Richtung Osten keine eigene Außenwand auf. Sollte das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie Miteigentümerin der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Gebäudemauer sei, den Tatsachen entsprechen, so werde aufgrund des Umstandes, dass diese Trennwand ein untrennbarer Bestandteil des durch die Bauwerberin im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze geplanten Gebäudes sei, ein Beleg über die Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin als Miteigentümerin zum geänderten Bauprojekt anzuschließen sein. Mit diesem Einwand habe sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Desgleichen sei eine Auseinandersetzung mit dem durch die Beschwerdeführerinnen geäußerten Einwand, wonach die vorliegenden Planunterlagen so mangelhaft seien, dass sie sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie die Einflussnahme auf ihre Rechte hätten informieren können, unterblieben. In Bezug auf die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Änderungspläne liege lt. vorliegendem Verwaltungsakt überhaupt keine Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen, welcher diese Pläne überprüft habe, vor. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass im Abänderungsantrag der Bauwerberin vom 20.08.2014 ebenso wie in den diesem Antrag angeschlossenen Änderungsplänen das beantragte Bauvorhaben mit „Verschiebung der Wohngebäude B, C und D in westlicher Richtung und Höhenreduzierung Haus A auf den Parz. .xxx und xxx, KG xxx“ umschrieben worden sei. Der bautechnischen Stellungnahme vom 07.11.2014 sei jedoch zu entnehmen, dass das ursprünglich in seiner Substanz erhaltene Haus A abgebrochen worden sei und durch einen Neubau ersetzt werden solle. Fest stehe jedenfalls, dass in den ursprünglichen mit Abänderungsbescheid vom 08.04.2014 genehmigten Bauplänen die geplanten Änderungen am Haus A, welche als „Teilabbruch sowie Zu- und Umbau des Bestandsgebäudes mit Solar- und Photovoltaikanlage“ bezeichnet worden seien, dergestalt gewesen seien, dass das Kellergeschoß und offensichtlich auch jener Bereich, in welchem sich das Stiegenhaus befinde, bestehen bleiben sollten. Im Zuge der durchgeführten Baumaßnahmen sei das Haus A jedoch gänzlich abgebrochen worden. Mit dem gänzlichen (konsenslosen) Abbruch des Gebäudes (incl. Keller) sei ein allfälliger Konsens für dieses Objekt allerdings untergegangen, weshalb der Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens nicht bloß die „Höhenreduzierung des Hauses A“ sein könne. Die in Bezug auf das Haus A vorliegenden Einreichunterlagen seien somit als völlig unzureichend zu erachten. Es werde also eine Klarstellung dahingehend zu erfolgen habe, welche Baumaßnahmen in Bezug auf das Haus A tatsächlich Verfahrensgegenstand seien und werde demgemäß eine Ergänzung der Planunterlagen zu erfolgen haben. Desgleichen würden sich die für die Häuser B, C und D vorgelegten Planunterlagen als unzureichend erweisen. Auch in Bezug auf die beantragten Änderungen an dem an der östlichen Grundstücksgrenze geplanten Gebäude, werde zu klären sein, ob die Bauwerberin bei den durchgeführten Abbrucharbeiten von der mit Bescheid vom 19.11.2013 erteilten Baubewilligung samt genehmigten Plänen abgewichen sei. Es werde somit im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens eine Klarstellung dahingehend zu erfolgen haben, welche Baumaßnahmen tatsächlich Verfahrensgegenstand seien und werde dementsprechend zu klären sein, ob die durch die Bauwerberin vorgelegten Projektunterlagen als ausreichend zu qualifizieren seien. In der Folge hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 16.11.2015 eine Entscheidung der xxx der Landeshauptstadt xxx über die Berufung gegen den Bescheid vom 08.04.2014 ausdrücklich beantragt. Mit dem Bescheid vom 03.12.2015 hob die xxx der Landeshauptstadt xx den Bescheid des Bürgermeisters der xxx xxx vom 24.11.2014, mit dem
der Kärntner Bauordnung 1996 dem Antrag auf Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013, abgeändert mit Bescheid vom 08.04.2014, dieser berichtigt mit Bescheid vom 06.05.2014, Folge gegeben wurde,
2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich die xxx der Landeshauptstadt xxx als nicht mehr zuständig erachte, über die Sache meritorisch zu entscheiden. Durch die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass ein allfälliger Konsens für das Haus A durch den gänzlichen Abbruch des Gebäudes (inklusive Keller) untergegangen sei, könne Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens nicht bloß die Höhenreduzierung des Haus A sein. Auch in Bezug auf das an der ostseitigen Grundstücksgrenze geplante Gebäude werde sich die Errichtung einer zusätzlichen Wand als erforderlich erweisen. Dies stelle eine im Berufungsverfahren unzulässige Erweiterung des Bauvorhabens dar. Mit dem Bescheid vom 03.12.2015 hob die xxx der Landeshauptstadt xx den Bescheid des Bürgermeisters der xxx xxx vom 24.11.2014, mit dem
Paragraph 22, der Kärntner Bauordnung 1996 dem Antrag auf Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013, abgeändert mit Bescheid vom 08.04.2014, dieser berichtigt mit Bescheid vom 06.05.2014, Folge gegeben wurde,
Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich die xxx der Landeshauptstadt xxx als nicht mehr zuständig erachte, über die Sache meritorisch zu entscheiden. Durch die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass ein allfälliger Konsens für das Haus A durch den gänzlichen Abbruch des Gebäudes (inklusive Keller) untergegangen sei, könne Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens nicht bloß die Höhenreduzierung des Haus A sein. Auch in Bezug auf das an der ostseitigen Grundstücksgrenze geplante Gebäude werde sich die Errichtung einer zusätzlichen Wand als erforderlich erweisen. Dies stelle eine im Berufungsverfahren unzulässige Erweiterung des Bauvorhabens dar. Mit Schreiben vom 14.01.2016 teilte xxx der Baubehörde I. Instanz mit, dass sie seit 13.10.2015 aufgrund eines Schenkungsvertrages mit ihrer Mutter xxx grundbücherliche Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx sei, und sich dem gegenständlichen Bauverfahren als Anrainerin vollinhaltlich anschließe.Mit Schreiben vom 14.01.2016 teilte xxx der Baubehörde römisch eins. Instanz mit, dass sie seit 13.10.2015 aufgrund eines Schenkungsvertrages mit ihrer Mutter xxx grundbücherliche Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx sei, und sich dem gegenständlichen Bauverfahren als Anrainerin vollinhaltlich anschließe. Am 21.01.2016 reichte die Bauwerberin einen Bestandsplan des Vermessungsbüros „xxx“ betreffend das Bauvorhaben – xxx ein, woraus ersichtlich ist, dass das Hofgebäude 16H im Bereich der bestehenden Grenzwand die Grundgrenze um ca. 0,2 m überschreitet. Mit der Eingabe vom 24.02.2016, eingelangt am 08.03.2016, brachte die Bauwerberin xxx bei der Baubehörde I. Instanz unter Vorlage von neuen Projektsunterlagen ein neuerliches Abänderungsansuchen ein. Die Projektbezeichnung der Änderungspläne lautete: „Höhenreduzierung von Haus A, Lageverschiebung von Haus B, C, D und Änderung des Gebäudes an der Ostgrenze“. Dem technischen Bericht ist zu entnehmen, dass die Höhenlage des Hauses A geringfügig reduziert und der ursprünglich als Bestand ausgewiesene, jedoch abgebrochene Keller, gänzlich neu errichtet werden solle. Außerdem würden die Wohngebäude B, C und D um ca. 0,85 m in westliche Richtung verschoben (Lageänderung). In Bezug auf die Änderung des Gebäudes an der östlichen Grundgrenze wurde ausgeführt, dass das an der östlichen Grundgrenze liegende Gebäude innerhalb der ursprünglich bestehenden Außenwände eingeschossig wieder errichtet werden solle und als Zugangsbereich für die geplante Wohnanlage dienen solle. Mit der Eingabe vom 24.02.2016, eingelangt am 08.03.2016, brachte die Bauwerberin xxx bei der Baubehörde römisch eins. Instanz unter Vorlage von neuen Projektsunterlagen ein neuerliches Abänderungsansuchen ein. Die Projektbezeichnung der Änderungspläne lautete: „Höhenreduzierung von Haus A, Lageverschiebung von Haus B, C, D und Änderung des Gebäudes an der Ostgrenze“. Dem technischen Bericht ist zu entnehmen, dass die Höhenlage des Hauses A geringfügig reduziert und der ursprünglich als Bestand ausgewiesene, jedoch abgebrochene Keller, gänzlich neu errichtet werden solle. Außerdem würden die Wohngebäude B, C und D um ca. 0,85 m in westliche Richtung verschoben (Lageänderung). In Bezug auf die Änderung des Gebäudes an der östlichen Grundgrenze wurde ausgeführt, dass das an der östlichen Grundgrenze liegende Gebäude innerhalb der ursprünglich bestehenden Außenwände eingeschossig wieder errichtet werden solle und als Zugangsbereich für die geplante Wohnanlage dienen solle. In der Folge wurde durch die Baubehörde I. Instanz mit der Kundmachung vom 31.03.2016 eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 18.04.2016 anberaumt. In der Folge wurde durch die Baubehörde römisch eins. Instanz mit der Kundmachung vom 31.03.2016 eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 18.04.2016 anberaumt. Mit der Eingabe vom 14.04.2016 stellen die Anrainerinnen xxx, xxx, Gisela Pötsch, xxx und xxx (im Folgenden: die Beschwerdeführerinnen) den Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, da im Hinblick auf die erst am 12.04.2016 erfolgte Zustellung der Ladung an ihren Rechtsvertreter die Vorbereitungszeit zu kurz bemessen gewesen sei. Anlässlich der am 18.04.2016 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung wurde den Beschwerdeführerinnen durch die Baubehörde I. Instanz eine Verlängerung der Frist für das Parteiengehör gewährt.Anlässlich der am 18.04.2016 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung wurde den Beschwerdeführerinnen durch die Baubehörde römisch eins. Instanz eine Verlängerung der Frist für das Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführerinnen erhoben am 18.04.2016 Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben und begründeten diese damit, dass die Planunterlagen mangelhaft seien. In der Sache selbst würden Einwendungen im Umfang der § 23 Abs. 3 lit. b, lit. c, lit. e und lit. g K-BO 1996 erhoben. Ferner werde geltend gemacht, dass weiterhin ein Antragsgebrechen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b K-BO vorliege, sowie, dass nunmehr zwei einander widersprechende Grenzvermessungen, betreffend das Baugrundstück und das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorliegen würden. Stehe die Grundstücksgrenze nicht unzweifelhaft fest, Die Beschwerdeführerinnen erhoben am 18.04.2016 Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben und begründeten diese damit, dass die Planunterlagen mangelhaft seien. In der Sache selbst würden Einwendungen im Umfang der Paragraph 23, Absatz 3, Litera b,, Litera c,, Litera e und Litera g, K-BO 1996 erhoben. Ferner werde geltend gemacht, dass weiterhin ein Antragsgebrechen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO vorliege, sowie, dass nunmehr zwei einander widersprechende Grenzvermessungen, betreffend das Baugrundstück und das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorliegen würden. Stehe die Grundstücksgrenze nicht unzweifelhaft fest, könnten weder der Gebäudeabstand zu dieser, noch die Schattenflächen, noch die Größe des Baugrundstückes, noch die Bebauungsdichte ausgewiesen bzw. ermittelt werden. Mit Schreiben vom 02.05.2016 übermittelten die Beschwerdeführerinnen der Baubehörde eine ergänzende Stellungnahme und erhoben darin zahlreiche Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben. Mit der Eingabe vom 29.08.2016 legte die Bauwerberin eine konkretisierte Baubeschreibung (technischer Bericht der Änderungs- und Austauschplanung), Austauschpläne zum Gesamtprojekt sowie eine GFZ-Berechnung, in der die projektierten Abänderungen deutlich gemacht, farblich dargestellt und somit hervorgehoben wurden, vor. Anstatt der ursprünglich bezeichneten Höhenreduzierung des Hauses A wurde nunmehr der Abbruch des Bestandsgebäudes und dessen Neuerrichtung projektiert. Im bezughabenden technischen Bericht wurde die funktionale Verwendung des Hauses A näher erläutert. Die Beschwerdeführerinnen, welchen die geänderten Einreichunterlagen im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, gaben dazu die mit 15.09.2016 datierte Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerinnen rügten darin abermals die Mangelhaftigkeit der vorgelegten Planunterlagen. Der Bestand entspreche nicht den Ansichtsplänen und seien die Abstandsflächen bei den Gebäuden B und C falsch dargestellt worden und würden diese auch nicht eingehalten werden. Außerdem könne die tatsächliche GFZ-wirksame Fläche nicht bestimmt werden. Hinsichtlich der Bebauungsweise sei festzuhalten, dass
2 KBPVO 2011 bei einer offenen Bebauung ein Abstand von mindestens 3,0 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten wäre. Da entsprechend dem Bauansuchen das Nebengebäude an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. xxx neu errichtet werde, kämen die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht zum Tragen. Zur Brandsicherheit sei auszuführen, dass Material und Qualität der Wärmedämmungen in den Projektunterlagen im Hinblick auf deren Brandverhalten nicht enthalten seien. Auch seien in den Plänen die erforderlichen Grünflächen nicht ausgewiesen worden. Der Feststellung, dass sich die äußere Begrenzungswand des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx im Ausmaß von 0,20 m am Baugrundstück befinden würde, werde entschieden entgegengetreten, zumal es sich um eine gemeinsame Gebäudewand mit einer Stärke von rund 0,40 m handeln würde. Dass auch für den Kamin dieses Gebäudes künftig eine gemeinsame Nutzung bestehe, sei unbestritten.Die Beschwerdeführerinnen, welchen die geänderten Einreichunterlagen im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, gaben dazu die mit 15.09.2016 datierte Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerinnen rügten darin abermals die Mangelhaftigkeit der vorgelegten Planunterlagen. Der Bestand entspreche nicht den Ansichtsplänen und seien die Abstandsflächen bei den Gebäuden B und C falsch dargestellt worden und würden diese auch nicht eingehalten werden. Außerdem könne die tatsächliche GFZ-wirksame Fläche nicht bestimmt werden. Hinsichtlich der Bebauungsweise sei festzuhalten, dass
Paragraph 3, Absatz 2, KBPVO 2011 bei einer offenen Bebauung ein Abstand von mindestens 3,0 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten wäre. Da entsprechend dem Bauansuchen das Nebengebäude an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. xxx neu errichtet werde, kämen die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht zum Tragen. Zur Brandsicherheit sei auszuführen, dass Material und Qualität der Wärmedämmungen in den Projektunterlagen im Hinblick auf deren Brandverhalten nicht enthalten seien. Auch seien in den Plänen die erforderlichen Grünflächen nicht ausgewiesen worden. Der Feststellung, dass sich die äußere Begrenzungswand des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx im Ausmaß von 0,20 m am Baugrundstück befinden würde, werde entschieden entgegengetreten, zumal es sich um eine gemeinsame Gebäudewand mit einer Stärke von rund 0,40 m handeln würde. Dass auch für den Kamin dieses Gebäudes künftig eine gemeinsame Nutzung bestehe, sei unbestritten. Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der xxx xxx vom 21.09.2016 wurde die durch die Bauwerberin xxx beantragte Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013, abgeändert mit Bescheid vom 08.04.2014, dieser berichtigt mit Bescheid vom 06.05.2014, nach Maßgabe der eingereichten Baupläne und der Baubeschreibung
der Kärntner Bauordnung 1996 unter Vorschreibung ergänzender Auflagen nach § 18 der Kärntner Bauordnung 1996 die Genehmigung erteilt. Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der xxx xxx vom 21.09.2016 wurde die durch die Bauwerberin xxx beantragte Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013, abgeändert mit Bescheid vom 08.04.2014, dieser berichtigt mit Bescheid vom 06.05.2014, nach Maßgabe der eingereichten Baupläne und der Baubeschreibung
Paragraph 22, der Kärntner Bauordnung 1996 unter Vorschreibung ergänzender Auflagen nach Paragraph 18, der Kärntner Bauordnung 1996 die Genehmigung erteilt. In der dagegen erhobenen Berufung rügten die Beschwerdeführerinnen die Spruchfassung des angefochtenen Bescheides und führten aus, dass darin nicht klargelegt werde, welche technischen Unterlagen nun tatsächlich dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Zur Spruchnorm des § 22 der Kärntner Bauordnung 1996 werde ausgeführt, dass aufgrund der umfangreichen Änderungen
jener Unterlagen, die am 01.08.2016 bei der Baubehörde I. Instanz nachgereicht worden seien, jedenfalls davon auszugehen sei, dass durch diese – insgesamt zu weit gehende Umgestaltung des rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens – der gesamte ursprüngliche Konsens untergegangen sei und somit die erwähnten Änderungen nicht mehr (nur) als ein Planwechsel im Sinne des § 22 der Kärntner Bauordnung 1996 qualifiziert werden dürften, sodass das gegenständliche (Gesamt)Bauvorhaben bereits als Neubauvorhaben zu betrachten sei. Es werde somit im vorliegenden Fall der Umfang des § 22 der K-BO 1996 eindeutig überschritten und könnten die geplanten baulichen Maßnahmen auch nicht
GH 23.08.2012, 2011/05/0111). Weiters werde die Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsflächen geltend gemacht, da die durch die Bauwerberin geplante Errichtung eines Gebäudes unmittelbar an der östlichen Baugrundstücksgrenze den Bestimmungen des § 3 KBPVO 2016 widerspreche. Das Gebäude „xxx“ sei kein Nebengebäude, weil sich darin ein Aufenthaltsraum befinden solle. Es gäbe auch keine öffentlichen Interessen, die eine Unterschreitung der Mindestabstände zulassen würden. Da das auf dem Nachbargrundstück bestehende Bestandsgebäude mit der Hausnummer 16H als Nebengebäude ausgewiesen sei, ergäbe sich, dass der die Gebäude B, C und D verbindende Laubengang bei der Bemessung der Abstandsflächen zu berücksichtigen sei. Weiters werde geltend gemacht, dass die erforderliche Zustimmung der Miteigentümerin, welche als Beleg dem Bauansuchen anzuschließen sei, nicht vorliege. Zudem werde die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl geltend gemacht und der Einwand der mangelhaften Brandsicherheit erhoben.In der dagegen erhobenen Berufung rügten die Beschwerdeführerinnen die Spruchfassung des angefochtenen Bescheides und führten aus, dass darin nicht klargelegt werde, welche technischen Unterlagen nun tatsächlich dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Zur Spruchnorm des Paragraph 22, der Kärntner Bauordnung 1996 werde ausgeführt, dass aufgrund der umfangreichen Änderungen
jener Unterlagen, die am 01.08.2016 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz nachgereicht worden seien, jedenfalls davon auszugehen sei, dass durch diese – insgesamt zu weit gehende Umgestaltung des rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens – der gesamte ursprüngliche Konsens untergegangen sei und somit die erwähnten Änderungen nicht mehr (nur) als ein Planwechsel im Sinne des Paragraph 22, der Kärntner Bauordnung 1996 qualifiziert werden dürften, sodass das gegenständliche (Gesamt)Bauvorhaben bereits als Neubauvorhaben zu betrachten sei. Es werde somit im vorliegenden Fall der Umfang des Paragraph 22, der K-BO 1996 eindeutig überschritten und könnten die geplanten baulichen Maßnahmen auch nicht
Paragraph 22, K-BO 1996 als Planwechsel bewilligt werden vergleiche VwGH 23.08.2012, 2011/05/0111). Weiters werde die Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsflächen geltend gemacht, da die durch die Bauwerberin geplante Errichtung eines Gebäudes unmittelbar an der östlichen Baugrundstücksgrenze den Bestimmungen des Paragraph 3, KBPVO 2016 widerspreche. Das Gebäude „xxx“ sei kein Nebengebäude, weil sich darin ein Aufenthaltsraum befinden solle. Es gäbe auch keine öffentlichen Interessen, die eine Unterschreitung der Mindestabstände zulassen würden. Da das auf dem Nachbargrundstück bestehende Bestandsgebäude mit der Hausnummer 16H als Nebengebäude ausgewiesen sei, ergäbe sich, dass der die Gebäude B, C und D verbindende Laubengang bei der Bemessung der Abstandsflächen zu berücksichtigen sei. Weiters werde geltend gemacht, dass die erforderliche Zustimmung der Miteigentümerin, welche als Beleg dem Bauansuchen anzuschließen sei, nicht vorliege. Zudem werde die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl geltend gemacht und der Einwand der mangelhaften Brandsicherheit erhoben. Mit dem Bescheid vom 22.12.2016 wies die xxx der Landeshauptstadt xxx die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx xxx vom 21.09.2016 als unbegründet ab und korrigierte den Spruch des angefochtenen Bescheides, sodass im Spruchteil I.
a + b, 17, 18 K-BO 1996 in Verbindung mit den Kärntner Bauvorschriften aufgrund des Augenscheines vom 18.04.2016 die Baubewilligung für den Abbruch und die Neuerrichtung von Haus A in xxx, xxx, Grstk. Nr.: xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Des Weiteren wurde im Spruchteil II.
K-BO 1996 in Verbindung mit den Kärntner Bauvorschriften auf Grund des Augenscheines vom 18.04.2016, dem Antrag auf Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013, abgeändert mit Bescheid vom 08.04.2014, dieser berichtigt mit Bescheid vom 06.05.2014, nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung, Folge gegeben und die abgeänderten technischen Unterlagen für das baubewilligte Vorhaben in xxx, xxx, 14 B, 14 C, 14H Grstk. Nr.: xxx, KG xxx, unter Vorschreibung mehrerer Auflagen genehmigt. Mit dem Bescheid vom 22.12.2016 wies die xxx der Landeshauptstadt xxx die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx xxx vom 21.09.2016 als unbegründet ab und korrigierte den Spruch des angefochtenen Bescheides, sodass im Spruchteil römisch eins.
Paragraphen 6, Litera a, + b, 17, 18 K-BO 1996 in Verbindung mit den Kärntner Bauvorschriften aufgrund des Augenscheines vom 18.04.2016 die Baubewilligung für den Abbruch und die Neuerrichtung von Haus A in xxx, xxx, Grstk. Nr.: xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Des Weiteren wurde im Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 22, K-BO 1996 in Verbindung mit den Kärntner Bauvorschriften auf Grund des Augenscheines vom 18.04.2016, dem Antrag auf Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013, abgeändert mit Bescheid vom 08.04.2014, dieser berichtigt mit Bescheid vom 06.05.2014, nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung, Folge gegeben und die abgeänderten technischen Unterlagen für das baubewilligte Vorhaben in xxx, xxx, 14 B, 14 C, 14H Grstk. Nr.: xxx, KG xxx, unter Vorschreibung mehrerer Auflagen genehmigt. Gegen diesen Bescheid der xxx der Landeshauptstadt xxx erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machten darin als Beschwerdegründe Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Dazu werde ausgeführt, dass vom Bescheid vom 19.11.2013 der Teilabbruch eines Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehend aus einer Tiefgarage, vier damit verbundenen Wohngebäuden und einem Nichtwohngebäude (Nebengebäude) umfasst gewesen seien. Da die Gebäude baulich und funktionell miteinander verbunden seien, liege gegenständlich ein einheitliches Bauvorhaben vor. Dies wäre von der belangten Behörde festzustellen gewesen, sei jedoch unterlassen worden. Bereits dem Änderungsansuchen vom 13.01.2014 sei ein Rückbau der zu hohen First- und Traufenhöhen bei den Wohngebäuden B und D auf das im Bescheid vom 19.11.2013 genehmigte Maß nicht einem Bewilligungsverfahren im Sinne des § 22 K-BO zugrunde zu legen gewesen. Soweit der Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde an diesen Bescheid anknüpfe, werde diese Rechtswidrigkeit prolongiert. Das genaue Ausmaß des zu bebauenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, und Überbauung desselben durch ein sich auf dem Nachbargrundstück xxx, KG xxx, befindliches Gebäude sei erst durch die Bestandsaufnahme/Vermessung des Vermessungsbüros xxx vom 15.01.2016 erhoben und durch die Magistratsabteilung Vermessung am 16.01.2016 bestätigt worden. Dieser Bestandsaufnahme/Vermessung stehe eine vorangegangene abweichende Vermessung des Baugrundstückes vom 09.10.2013 gegenüber, weshalb sämtliche den bisher erlassenen Bescheiden zugrunde liegenden Flächen und Abstandsberechnungen begründet in Zweifel zu ziehen seien. Mit der beschwerdegegenständlichen Änderungsplanung vom 29.08.2016 sei das Bauvorhaben gegenüber dem Bescheid vom 19.11.2013 von vormals neun auf acht Wohneinheiten abgeändert worden. Diese Änderung sei als wesentlich zu bezeichnen und daher einer Erledigung im Sinne des § 22 K-BO 1996 nicht zugänglich. Weder der Einreichplanung vom 24.02.2016 noch der Einreichplanung vom 29.08.2016 würden mit den Einreichplanungen korrespondierende verbale Bauanträge im Sinne des § 9 K-BO 1996 zugrunde liegen. Festzuhalten sei, dass es sich bei dem Gebäude an der östlichen Grundstücksgrenze um keine Änderung, sondern um eine Neuerrichtung handle, da dieses Gebäude zuvor ebenfalls konsenslos abgebrochen worden sei. Aus den beschwerdegegenständlichen Projektbeilagen vom 29.08.2016 „Technischer Bericht der Änderungs- und Austauschplanung vom 24.02.2016, ergänzt am 29.08.2016“, lasse sich jedenfalls eine Antragstellung auf Erteilung einer Abänderungsbewilligung im Sinne des § 22 K-BO 1996 nicht ableiten. Insoweit hätten sowohl die Baubehörde I. Instanz als auch die belangte Behörde eine unzulässige Deutung der Projektunterlagen vorgenommen. Der technische Bericht vom 24.02.2016, ergänzt am 29.08.2016, weiche auch inhaltlich von den beigelegten Planunterlagen ab. So seien etwa in den Plänen Grundrisse UG-EG sowie Grundrisse OG-DG vom 29.08.2016 mehrfach Abbruchmaßnahmen dargestellt, ohne das es in der Folge zu einer geänderten Errichtung der abgebrochenen Wände kommen solle. Der erstinstanzliche Baubescheid vom 21.09.2016 stütze sich im Spruch auf einen Augenschein vom 18.4.2016, anlässlich welchem die Einreichunterlagen vom 24.02.2016 verhandelt worden seien. Demnach sei die Änderungseinreichung vom 29.08.2016 nicht Gegenstand der behördlichen Entscheidung gewesen. Auch diesbezüglich fehle eine entsprechende Feststellung der belangten Behörde. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 21.09.2016 würden entgegen § 17 Abs. 3 K-BO 1996 auch nicht jene Pläne, Berechnungen und Beschreibungen bezeichnet, die der Bewilligung zugrunde liegen. Somit sei dieser Bescheid inhaltlich nicht überprüfbar. Nachdem seit der Einreichplanung vom 24.02.2016 ein Austausch der gesamten Einreichung stattgefunden habe, sei aus der Beifügung „nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen“ nicht erkennbar, um welche eingereichten Unterlagen es sich dabei handle oder handeln hätte können. Die Baubehörde I. Instanz habe den Bescheid vom 21.09.2016 insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet, dass sie den Abbruch und die Neuerrichtung des Hauses A der Spruchnorm des § 22 K-BO 1996 unterzogen habe, da mit dem Abbruch von Gebäuden auch dessen Rechtsbestand untergegangen sei. Auch die Spruchteile I. und II. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.12.2016 seien mit dem Mangel der Nichtspezifizierung der Bescheidgrundlagen und der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 K-BO 1996 belastet. Dem Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides vom 22.12.2016 fehle zudem die Spruchnorm des § 6 lit. d K-BO 1996, nachdem das Haus A einschließlich des Untergeschosses abgebrochen werde. Des Weiteren seien mehrere der vorgeschriebenen Auflagen als rechtswidrig zu qualifizieren. Überdies werde geltend gemacht, dass im Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides das Gebäude 14H (Nichtwohngebäude) der Abänderung der Baubewilligung im Sinne des § 22 K-BO 1996 unterworfen worden sei. Bei diesem Gebäude handle es sich jedoch nicht um eine Änderung, sondern um eine Neuerrichtung des Gebäudes, da das Gebäude zuvor konsenslos abgebrochen worden sei. Zur (Ab)Änderung von Bauvorhaben enthalte die Kärntner Bauordnung 1996 eine abgestufte Systematik. Im Hinblick auf die möglich anzuwendenden Rechtsnormen der § 6 lit. b oder § 22 der Kärntner Bauordnung 1996 habe der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 23.08.2012, 2011/05/0111, zum Ausdruck gebracht, dass es zwar zutreffe, dass anlässlich von baulichen Änderungen betreffend die Veränderung der Höhenlage des Bauwerkes und der damit einhergehenden Versetzung von Fenstern, Türen und Zwischendecken, weiters durch die Verschiebung zweier Außenwände im Bereich des Keller-, Erd- und Obergeschosses nach innen und außen davon auszugehen sei, dass durch diese insgesamt zu weit gehende Umgestaltung des rechtskräftig bewilligten Gebäudes der ursprüngliche Konsens untergehe und somit die erwähnten Änderungen nicht mehr (nur) als Umbau zu qualifizieren seien, sondern das gegenständliche Bauvorhaben bereits als Neubau zu betrachten sei. Nachdem das gegenständliche Bauvorhaben (Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten, bestehend aus einer Tiefgarage, vier damit verbundenen Wohngebäuden und einem Nichtwohngebäude) ein einheitliches Bauvorhaben darstellen würden und verfahrens- und beschwerdegegenständlich zwei Gebäude davon abgebrochen und neu errichtet würden und sowohl die Tiefgarage als auch drei weitere Wohngebäude einschließlich ihrer Außenanlagen (Laubengang) verändert würden und nunmehr nur noch acht Wohneinheiten zur Ausführung gelangten sollten, könne sich die belangte Behörde im Spruch II. des angefochtenen Bescheides auch nicht auf § 22 K-BO 1996 stützen und die beschwerdegegenständlichen Änderungen „wohlwollend“ als Planwechsel bewilligen. Außerdem würden sowohl dem erstinstanzlichen Baubescheid vom 21.09.2016 als auch dem Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2016 unterschiedliche Berechnungsergebnisse der Antragstellerin und des planungstechnischen Amtssachverständigen (31.08.2016) zur Ausnutzung des Baugrundstückes zugrunde liegen, zumal jeweils andere Flächen in die Berechnung mit einbezogen worden seien. Bei der erforderlichen Miteinbeziehung des Gebäudes 14H, das kein Nebengebäude im Sinne der KBPVO 2016 darstelle, wäre eine GFZ von 0,665 errechnet worden. Im Übrigen sei der erstinstanzliche Bescheid, datiert mit 21.09.2016, erst am 26.09.2016 zugestellt worden, zu diesem Zeitpunkt sei die KBPVO 2016 bereits in Geltung gewesen. Überdies werde geltend gemacht, dass der die Gebäude verbindende Laubengang bei der Bemessung des Abstandes zur Grundstücksgrenze hätte einbezogen werden müssen. Weiters werde ausgeführt, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx befindliche Gebäude (Nr. 16H) kein Nebengebäude sei. Das auf dem Baugrundstück zur Errichtung beabsichtigte Gebäude (Nr. 14H) sei ebenfalls kein Nebengebäude. Nach den Bestimmungen der KBPVO 2016 sei entweder eine offene oder geschlossene Bebauung von Grundstücken möglich. Projekt- und beschwerdegegenständlich liege eine offene Bebauung auch vor. Bei der projektierten Errichtung dieses Gebäudes werde der
2 KBPVO geforderte Abstand zur Grundgrenze nicht eingehalten. Soweit seitens der belangten Behörde eine Unterschreitung dieses Abstandes als zulässig erachtet werde, würden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die nach § 9 Abs. 2 K-BV notwendigen Ermittlungsergebnisse und die damit verbundenen Feststellungen fehlen. Weiters werde geltend gemacht, dass das
3 KBPVO zulässige Ausmaß der Bebauung von 0,65 überschritten werde. Das Baugrundstück sei durch die Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx auf einer Länge von ca. 12,27 m und in einer Breite von 0,20 m (= 2,45 m²) überbaut. In Lösung der zivilrechtlichen Vorfrage sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Fläche im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerinnen stehe. Die äußere Gebäudewand des Gebäudes Nr. xxx solle auf dieser Bodenplatte errichtet werden. Die Bauwerberin sei nicht Eigentümerin dieser Grundstücksfläche. Die Errichtung der äußeren Gebäudewand des Gebäudes Nr. xxx bedürfe daher
1 lit. b K-BO 1996 der Zustimmung der Eigentümer. Diese Zustimmung liege nicht vor. Die Berufungswerberinnen hätten erst durch den Bescheid vom 21.09.2016 davon Kenntnis erlangt, dass der Entscheidung eine weitere Stellungnahme eines planungstechnischen Amtssachverständigen vom 19.09.2016 zugrunde gelegt worden sei. Es läge daher eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör vor. Des Weiteren erscheine die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. b KBPVO 2016 als verfassungsrechtlich bedenklich. Es werde daher beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Kärnten möge daherGegen diesen Bescheid der xxx der Landeshauptstadt xxx erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machten darin als Beschwerdegründe Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Dazu werde ausgeführt, dass vom Bescheid vom 19.11.2013 der Teilabbruch eines Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehend aus einer Tiefgarage, vier damit verbundenen Wohngebäuden und einem Nichtwohngebäude (Nebengebäude) umfasst gewesen seien. Da die Gebäude baulich und funktionell miteinander verbunden seien, liege gegenständlich ein einheitliches Bauvorhaben vor. Dies wäre von der belangten Behörde festzustellen gewesen, sei jedoch unterlassen worden. Bereits dem Änderungsansuchen vom 13.01.2014 sei ein Rückbau der zu hohen First- und Traufenhöhen bei den Wohngebäuden B und D auf das im Bescheid vom 19.11.2013 genehmigte Maß nicht einem Bewilligungsverfahren im Sinne des Paragraph 22, K-BO zugrunde zu legen gewesen. Soweit der Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde an diesen Bescheid anknüpfe, werde diese Rechtswidrigkeit prolongiert. Das genaue Ausmaß des zu bebauenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, und Überbauung desselben durch ein sich auf dem Nachbargrundstück xxx, KG xxx, befindliches Gebäude sei erst durch die Bestandsaufnahme/Vermessung des Vermessungsbüros xxx vom 15.01.2016 erhoben und durch die Magistratsabteilung Vermessung am 16.01.2016 bestätigt worden. Dieser Bestandsaufnahme/Vermessung stehe eine vorangegangene abweichende Vermessung des Baugrundstückes vom 09.10.2013 gegenüber, weshalb sämtliche den bisher erlassenen Bescheiden zugrunde liegenden Flächen und Abstandsberechnungen begründet in Zweifel zu ziehen seien. Mit der beschwerdegegenständlichen Änderungsplanung vom 29.08.2016 sei das Bauvorhaben gegenüber dem Bescheid vom 19.11.2013 von vormals neun auf acht Wohneinheiten abgeändert worden. Diese Änderung sei als wesentlich zu bezeichnen und daher einer Erledigung im Sinne des Paragraph 22, K-BO 1996 nicht zugänglich. Weder der Einreichplanung vom 24.02.2016 noch der Einreichplanung vom 29.08.2016 würden mit den Einreichplanungen korrespondierende verbale Bauanträge im Sinne des Paragraph 9, K-BO 1996 zugrunde liegen. Festzuhalten sei, dass es sich bei dem Gebäude an der östlichen Grundstücksgrenze um keine Änderung, sondern um eine Neuerrichtung handle, da dieses Gebäude zuvor ebenfalls konsenslos abgebrochen worden sei. Aus den beschwerdegegenständlichen Projektbeilagen vom 29.08.2016 „Technischer Bericht der Änderungs- und Austauschplanung vom 24.02.2016, ergänzt am 29.08.2016“, lasse sich jedenfalls eine Antragstellung auf Erteilung einer Abänderungsbewilligung im Sinne des Paragraph 22, K-BO 1996 nicht ableiten. Insoweit hätten sowohl die Baubehörde römisch eins. Instanz als auch die belangte Behörde eine unzulässige Deutung der Projektunterlagen vorgenommen. Der technische Bericht vom 24.02.2016, ergänzt am 29.08.2016, weiche auch inhaltlich von den beigelegten Planunterlagen ab. So seien etwa in den Plänen Grundrisse UG-EG sowie Grundrisse OG-DG vom 29.08.2016 mehrfach Abbruchmaßnahmen dargestellt, ohne das es in der Folge zu einer geänderten Errichtung der abgebrochenen Wände kommen solle. Der erstinstanzliche Baubescheid vom 21.09.2016 stütze sich im Spruch auf einen Augenschein vom 18.4.2016, anlässlich welchem die Einreichunterlagen vom 24.02.2016 verhandelt worden seien. Demnach sei die Änderungseinreichung vom 29.08.2016 nicht Gegenstand der behördlichen Entscheidung gewesen. Auch diesbezüglich fehle eine entsprechende Feststellung der belangten Behörde. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 21.09.2016 würden entgegen Paragraph 17, Absatz 3, K-BO 1996 auch nicht jene Pläne, Berechnungen und Beschreibungen bezeichnet, die der Bewilligung zugrunde liegen. Somit sei dieser Bescheid inhaltlich nicht überprüfbar. Nachdem seit der Einreichplanung vom 24.02.2016 ein Austausch der gesamten Einreichung stattgefunden habe, sei aus der Beifügung „nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen“ nicht erkennbar, um welche eingereichten Unterlagen es sich dabei handle oder handeln hätte können. Die Baubehörde römisch eins. Instanz habe den Bescheid vom 21.09.2016 insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet, dass sie den Abbruch und die Neuerrichtung des Hauses A der Spruchnorm des Paragraph 22, K-BO 1996 unterzogen habe, da mit dem Abbruch von Gebäuden auch dessen Rechtsbestand untergegangen sei. Auch die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.12.2016 seien mit dem Mangel der Nichtspezifizierung der Bescheidgrundlagen und der Rechtswidrigkeit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, K-BO 1996 belastet. Dem Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 22.12.2016 fehle zudem die Spruchnorm des Paragraph 6, Litera d, K-BO 1996, nachdem das Haus A einschließlich des Untergeschosses abgebrochen werde. Des Weiteren seien mehrere der vorgeschriebenen Auflagen als rechtswidrig zu qualifizieren. Überdies werde geltend gemacht, dass im Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides das Gebäude 14H (Nichtwohngebäude) der Abänderung der Baubewilligung im Sinne des Paragraph 22, K-BO 1996 unterworfen worden sei. Bei diesem Gebäude handle es sich jedoch nicht um eine Änderung, sondern um eine Neuerrichtung des Gebäudes, da das Gebäude zuvor konsenslos abgebrochen worden sei. Zur (Ab)Änderung von Bauvorhaben enthalte die Kärntner Bauordnung 1996 eine abgestufte Systematik. Im Hinblick auf die möglich anzuwendenden Rechtsnormen der Paragraph 6, Litera b, oder Paragraph 22, der Kärntner Bauordnung 1996 habe der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 23.08.2012, 2011/05/0111, zum Ausdruck gebracht, dass es zwar zutreffe, dass anlässlich von baulichen Änderungen betreffend die Veränderung der Höhenlage des Bauwerkes und der damit einhergehenden Versetzung von Fenstern, Türen und Zwischendecken, weiters durch die Verschiebung zweier Außenwände im Bereich des Keller-, Erd- und Obergeschosses nach innen und außen davon auszugehen sei, dass durch diese insgesamt zu weit gehende Umgestaltung des rechtskräftig bewilligten Gebäudes der ursprüngliche Konsens untergehe und somit die erwähnten Änderungen nicht mehr (nur) als Umbau zu qualifizieren seien, sondern das gegenständliche Bauvorhaben bereits als Neubau zu betrachten sei. Nachdem das gegenständliche Bauvorhaben (Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten, bestehend aus einer Tiefgarage, vier damit verbundenen Wohngebäuden und einem Nichtwohngebäude) ein einheitliches Bauvorhaben darstellen würden und verfahrens- und beschwerdegegenständlich zwei Gebäude davon abgebrochen und neu errichtet würden und sowohl die Tiefgarage als auch drei weitere Wohngebäude einschließlich ihrer Außenanlagen (Laubengang) verändert würden und nunmehr nur noch acht Wohneinheiten zur Ausführung gelangten sollten, könne sich die belangte Behörde im Spruch römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auch nicht auf Paragraph 22, K-BO 1996 stützen und die beschwerdegegenständlichen Änderungen „wohlwollend“ als Planwechsel bewilligen. Außerdem würden sowohl dem erstinstanzlichen Baubescheid vom 21.09.2016 als auch dem Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2016 unterschiedliche Berechnungsergebnisse der Antragstellerin und des planungstechnischen Amtssachverständigen (31.08.2016) zur Ausnutzung des Baugrundstückes zugrunde liegen, zumal jeweils andere Flächen in die Berechnung mit einbezogen worden seien. Bei der erforderlichen Miteinbeziehung des Gebäudes 14H, das kein Nebengebäude im Sinne der KBPVO 2016 darstelle, wäre eine GFZ von 0,665 errechnet worden. Im Übrigen sei der erstinstanzliche Bescheid, datiert mit 21.09.2016, erst am 26.09.2016 zugestellt worden, zu diesem Zeitpunkt sei die KBPVO 2016 bereits in Geltung gewesen. Überdies werde geltend gemacht, dass der die Gebäude verbindende Laubengang bei der Bemessung des Abstandes zur Grundstücksgrenze hätte einbezogen werden müssen. Weiters werde ausgeführt, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx befindliche Gebäude (Nr. 16H) kein Nebengebäude sei. Das auf dem Baugrundstück zur Errichtung beabsichtigte Gebäude (Nr. 14H) sei ebenfalls kein Nebengebäude. Nach den Bestimmungen der KBPVO 2016 sei entweder eine offene oder geschlossene Bebauung von Grundstücken möglich. Projekt- und beschwerdegegenständlich liege eine offene Bebauung auch vor. Bei der projektierten Errichtung dieses Gebäudes werde der
Paragraph 3, Absatz 2, KBPVO geforderte Abstand zur Grundgrenze nicht eingehalten. Soweit seitens der belangten Behörde eine Unterschreitung dieses Abstandes als zulässig erachtet werde, würden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die nach Paragraph 9, Absatz 2, K-BV notwendigen Ermittlungsergebnisse und die damit verbundenen Feststellungen fehlen. Weiters werde geltend gemacht, dass das
Paragraph 2, Absatz 3, KBPVO zulässige Ausmaß der Bebauung von 0,65 überschritten werde. Das Baugrundstück sei durch die Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx auf einer Länge von ca. 12,27 m und in einer Breite von 0,20 m (= 2,45 m²) überbaut. In Lösung der zivilrechtlichen Vorfrage sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Fläche im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerinnen stehe. Die äußere Gebäudewand des Gebäudes Nr. xxx solle auf dieser Bodenplatte errichtet werden. Die Bauwerberin sei nicht Eigentümerin dieser Grundstücksfläche. Die Errichtung der äußeren Gebäudewand des Gebäudes Nr. xxx bedürfe daher
Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO 1996 der Zustimmung der Eigentümer. Diese Zustimmung liege nicht vor. Die Berufungswerberinnen hätten erst durch den Bescheid vom 21.09.2016 davon Kenntnis erlangt, dass der Entscheidung eine weitere Stellungnahme eines planungstechnischen Amtssachverständigen vom 19.09.2016 zugrunde gelegt worden sei. Es läge daher eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör vor. Des Weiteren erscheine die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, KBPVO 2016 als verfassungsrechtlich bedenklich. Es werde daher beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Kärnten möge daher ● eine mündliche Verhandlung durchführen, ●
GVG der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2016 aufheben, dem Bauvorhaben die Bewilligung versagen und das Bauansuchen abweisen;
GVG der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2016 aufheben, dem Bauvorhaben die Bewilligung versagen und das Bauansuchen abweisen; in eventu ● der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 05.09.2017 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist: Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten xxx xxx 2) Betreff: xxx; xxx Zahl: xxx 3) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Einreichplanung datiert mit 29.08.2016 und mit behördlichem Genehmigungs-vermerk vom 21.09.2016 (Blatt ein-1, Lageplan; Blatt ein-02, Grundrisse UG-EG; Blatt ein-03, Grundrisse OG-DG; Blatt ein-04, Schnitte 1-1, 2-2, B-B, Ansicht Nord-Süd; Blatt ein-05, Ansichten, Ost, West, Nord, Süd; Blatt ein-06, GFZ-Berechnung, Grundrisse EG - OG - DG), ● Stellungnahme des ASV der Stadtplanung der Landeshauptstadt xxx vom 31.08.2016, ● xxx Bebauungsplanverordnung - KBPVO (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt xxx vom 20.09.2016), ● Grundbuchsauszug vom 10.10.
K-BAV der Lageplan, Baupläne und Baubeschreibung anzuschließen, woraus der Wille des Bauwerbers im Hinblick auf die Art, Lage und Umfang sowie die Verwendung des Bauvorhabens nachvollziehbar hervorgeht. Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht jedoch kein Recht des Nachbarn auf Vollständigkeit von Planunterlagen, die Pläne müssen den Nachbarn in die Lage versetzen, eine allfällige Verletzung seiner Rechte zu erkennen (VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0093).Grundsätzlich muss ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von Gebäuden den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) entsprechen. Demzufolge sind einem Bauantrag
Paragraph 6, K-BAV der Lageplan, Baupläne und Baubeschreibung anzuschließen, woraus der Wille des Bauwerbers im Hinblick auf die Art, Lage und Umfang sowie die Verwendung des Bauvorhabens nachvollziehbar hervorgeht. Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht jedoch kein Recht des Nachbarn auf Vollständigkeit von Planunterlagen, die Pläne müssen den Nachbarn in die Lage versetzen, eine allfällige Verletzung seiner Rechte zu erkennen (VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0093). Den Einreichunterlagen kann nachvollziehbar entnommen werden, dass durch das vorliegende Projekt die Errichtung von vier Häusern (Häuser A, B, C und D) und ein Anbau (im Plan „Blatt: ein-06“ als „Haus Ost“ bezeichnet) an der östlichen Grundstücksgrenze geplant sind. Dabei wird das Haus A als eigenständiges zweigeschossiges und teilunterkellertes Gebäude errichtet. Die Häuser B, C und D werden als zwei- bzw. dreigeschossige Baukörper direkt über einer gemeinsamen Tiefgarage - worin auch die für die Wohnungen erforderlichen Abstellräume untergebracht sind - errichtet. Das Gebäude „Haus Ost“ entwickelt sich ab der Tiefgarage - worin es durch Überbauung im Bereich der Tiefgarageneinfahrt eingebunden ist - in Richtung Osten bis zu dem an der Grundstücksgrenze bestehenden Nachbargebäude und soll an dieses längsseitig direkt angebaut werden. Weiters ist den planlichen Unterlagen zu entnehmen, dass die Erschließung der Wohnungen im Obergeschoß der Häuser B, C und D über einen überdachten, offenen Erschließungsgang und eine nach Osten hin vorgelagerte Außentreppe mit Aufzug erfolgen soll. Die Tiefgaragenein- bzw. -ausfahrt erfolgt von Norden her im direkten Anschluss zur angrenzenden xxx. Nach Durchsicht der vorliegenden Einreichunterlagen kann festgestellt werden, dass diese zwar die wesentlichen Angaben über Art, Lage und Größe sowie auf Absoluthöhen (müA) bezogene Gebäudehöhen beinhalten, jedoch zum Teil - wie nachstehend angeführt - nicht klar nachvollziehbare Darstellungen aufweisen. Im Wesentlichen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - sind die Einreichunterlagen in folgenden Punkten, wodurch nicht in jedem Fall Nachbarrechte berührt werden - mangelhaft: • Die Überbauung der Tiefgarageneinfahrt durch das „Haus Ost“ ist grundrisslich nicht klar nachvollziehbar dargestellt! • Im Grundriss OG ist beim „Haus Ost“ und im Grundriss DG sind beim „Haus B“ und „Haus Ost“ nicht auf den Grundriss bezogene Kotenlinien enthalten! • Um Unklarheiten zu vermeiden sind die Ansichten „Nord“ und „Süd“ für das „Haus A“ und die ebengleich benannten Ansichten „Nord“ und „Süd“ der Wohnanlage (hier betreffend „Haus B“ und „Haus D“) zugeordnet zu bezeichnen! • Die graphische Darstellung der Grundstücksgrenzen in den Ansichten Süd („Haus D“) und Nord („Haus B“) stimmen nicht mit den bemaßten Abstandsangaben in den Grundrissen überein! • In der Ansicht Ost ist der offene Verbindungsgang nicht bis zu seinem nördlichen Ende dargestellt. Weiters wird in dieser Ansicht eine nicht nachvollziehbare „Grenze“ ausgewiesen! • In der Ansicht West sind die zurückversetzt in Erscheinung tretenden Teilbereiche des offenen Verbindungsganges im OG nicht dargestellt! • Die über Gelände ragenden Terrassen beim „Haus D“ sind in den Ansichten nicht dargestellt! • Bei dem, im Schnitt 2-2 und der Ansicht „Nord“ als Abbruch (gelb) ausgewiesenen Dach über dem „Haus Ost“ handelt es sich offensichtlich nicht um einen Abbruch (wie bei „Haus A“) sondern um eine planliche Änderung und sollte dies dahingehend ablesbar (Legende!) sein! • Die Gründung (Fundierung) des „Hauses Ost“ im Anschluss zum Bestandsgebäude ist in der Darstellung im Schnitt 2-2 nicht klar nachvollziehbar! • Die sich gegenüberliegenden Ansichten der Häuser B, C und D sowie die Ansicht des „Hauses Ost“ scheinen in den planlichen Unterlagen nicht auf! Zusammenfassend kann aus ha. Sicht festgestellt werden, dass die mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx xxx vom 21.09.2016, Mag. Zahl: xxx, bewilligten Planunterlagen im Wesentlichen die notwendigen Angaben enthalten, jedoch - wie vor angeführt - Mängel aufweisen, sodass vorab keine endgültige Beurteilung der vorliegenden Planunterlagen und Teilbereiche der nachfolgenden Punkte erfolgen kann. Ad 2)
dem § 1 Abs. 2 lit. i und j (Begriffsbestimmungen) der KBPVO vom 20.09.2016 wird die Geschoßflächenzahl (GFZ) wie folgt definiert bzw. ist die Ermittlung der GFZ normiert:
dem Paragraph eins, Absatz 2, Litera i und j (Begriffsbestimmungen) der KBPVO vom 20.09.2016 wird die Geschoßflächenzahl (GFZ) wie folgt definiert bzw. ist die Ermittlung der GFZ normiert: Abs. 2 lit. i)Absatz 2, Litera i,) Die Geschoßflächenzahl ist der Quotient, der sich durch Teilung der Summe aller Geschoßflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Flächenteile, für die eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeindebedarfes festgelegt wurden und solche, die für Zwecke einer öffentlichen Verkehrsfläche abgetreten werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Abs. 2 lit. j)Absatz 2, Litera j,) Die Summe der Geschoßflächen ergibt sich aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundfläche aller Loggien. Laubengänge, die zumindest an der Längsseite als offene Erschließungsgänge ausgeführt werden, sind nicht in die Geschoßfläche einzurechnen. Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen (§ 18 Abs. 2 K-BV!!) handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben. Nebengebäude und Garagengeschoße, sind nicht zu berücksichtigen.Die Summe der Geschoßflächen ergibt sich aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundfläche aller Loggien. Laubengänge, die zumindest an der Längsseite als offene Erschließungsgänge ausgeführt werden, sind nicht in die Geschoßfläche einzurechnen. Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen (Paragraph 18, Absatz 2, K-BV!!) handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben. Nebengebäude und Garagengeschoße, sind nicht zu berücksichtigen. Das gegenständliche Bauvorhaben umfasst - wie bereits beschrieben - ein nach Abbruch des Altbestandes neu errichtetes, zweigeschossiges Wohnhaus mit Teilunterkellerung („Haus A“), und die Errichtung einer Wohnanlage auf einer gemeinsamen Tiefgarage, in einem Abstand von ca. 4,70 m vom „Haus A“, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Das „Haus A“ ist im nördlichen Teil der gegenständlichen Bauparzelle im unmittelbaren Bereich der Zufahrt zur Wohnanlage von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (xxx) her situiert und wird ebenso von dieser erschlossen. Die Wohnanlage ist der langgestrecken nord/südorientierten Form des Baugrundstückes angepasst und besteht aus drei auf einer gemeinsamen Tiefgarage aufgebauten optisch getrennt wirkenden Häusern (B, C und D) und das „Haus Ost“. Dabei sind die Häuser B und D dreigeschossig und das Haus C zweigeschossig ausgebildet. Die Erschließung der Wohnungen dieser Häuser im Obergeschoß erfolgt über den der Fassade ostseitig vorgelagerten, offenen Gang. Dem „Haus B“ nach Osten hin gegenüberliegend ist ein erdgeschossiges Hofgebäude („Haus Ost“) geplant. Das „Haus Ost“ soll an das auf dem östlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehende und die gemeinsame Grundstücksgrenze durch Überbauung geringfügig überragende Nachbargebäude direkt angebaut werden und ist gleichzeitig mit seiner westlichen Außenwand auf der Tiefgarage kraftschlüssig aufgelagert, wodurch eine bauliche Einheit mit der gegenständlichen Wohnanlage bewirkt wird. Wie bereits vor angeführt beinhaltet das „Haus Ost“ neben einem Abstellraum für Fahrräder und Kinderwägen, einem Technikraum auch einen 5,80 m² großen Gemeinschaftsraum. Beim „Haus Ost“ wird eine auf die Gesamtlänge des Gebäudes abgestimmte, über das Erdgeschoß bis auf Firsthöhe des Bestandsgebäudes weiterführende, direkt an das Nachbargebäude angebaute Betonsteinwand errichtet, wodurch das gegenständliche Gebäude, an der der Aufschließungsstraße zugewandten Gebäudefront im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze, eine Gesamthöhe von 7,09 m (OK Gelände Grundgrenze = 446,48 müA bis OK First = 453,57 müA) erreicht. Ausgehend von der für das „Haus Ost“ gegebenen Gebäudehöhe und der Tatsache, dass es sich hierbei um keine Garage handelt, ist beim gegenständlichen Gebäude,
den nachstehend angeführten Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. d KBPVO 2016, nicht von einem Nebengebäude auszugehen. Durch die kraftschlüssige Einbindung des „Hauses Ost“ in die Wohnanlage wird aus ha. Sicht eine bauliche Einheit bewirkt.Ausgehend von der für das „Haus Ost“ gegebenen Gebäudehöhe und der Tatsache, dass es sich hierbei um keine Garage handelt, ist beim gegenständlichen Gebäude,
den nachstehend angeführten Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, KBPVO 2016, nicht von einem Nebengebäude auszugehen. Durch die kraftschlüssige Einbindung des „Hauses Ost“ in die Wohnanlage wird aus ha. Sicht eine bauliche Einheit bewirkt. § 1 Abs. 2 lit. d KBPVO 2016:Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, KBPVO 2016: „Nebengebäude sind Garagen und andere nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude mit einer First- bzw. Flachdachhöhe bis zu 3,00 m. Weist ein als Nebengebäude in Betracht kommendes Gebäude auf Grund der bestehenden bzw. projektierten Geländekonfiguration unterschiedliche Gebäudehöhen auf, so ist die maßgebende Höhe an der der Aufschließungsstraße zugewandten Gebäudefront zu messen. Bei einem Anbau an ein Hauptgebäude können bei der Errichtung eines Nebengebäudes Teile des Hauptgebäudes mit einbezogen werden. Dachaufbauten (wie Brüstungen, Geländer, Attika udgl.) werden höhenmäßig nur dann mitberechnet, wenn sie näher als 2,25 m an der Grundstücksgrenze liegen.“ Für die maximal zulässige Geschoßflächenzahl ist von der vorliegenden Bebauungsweise auszugehen. Die KBPVO 2016 kennt
2 lit.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) und c) folgende Bebauungsweisen: § 1 Abs. 2 lit. b)Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) Geschlossene Bebauung bedeutet, dass Gebäude zumindest mit einem Aufenthaltsraum an einer oder mehreren Grenzen des Baugrundstückes unmittelbar angebaut, errichtet werden. Bei vorhandenem Baubestand ist eine geschlossene Bebauung auch dann gegeben, wenn zwei aneinandergrenzende Gebäude nur eine gemeinsame Trennwand aufweisen oder die Lage einer bestehenden Wand nicht exakt dem aktuellen Grenzverlauf entspricht. § 1 Abs. 2 lit. c)Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) Offene Bebauungsweise bedeutet, dass Gebäude unter Einhaltung eines Abstandes zur Baugrundstücksgrenze errichtet werden. Das „Haus A“ ist so situiert, dass es zu allen Grundstücksgrenzen Abstände aufweist, wodurch eine offene Bebauungsweise besteht. Die Wohnanlage mit den auf der gemeinsamen Tiefgarage aufgebauten Häusern B, C und D ist zwar über das „Haus Ost“ - wie unter den Bestimmungen
2 lit. b) KBPVO 2016 beschrieben - an einen an der Grundstücksgrenze vorhandenen Baubestand angebaut, das „Haus Ost“ weist jedoch im Sinne der nachstehend angeführten Anforderungen keinen als Aufenthaltsraum dieser Wohnanlage zu beurteilenden Raum auf.Die Wohnanlage mit den auf der gemeinsamen Tiefgarage aufgebauten Häusern B, C und D ist zwar über das „Haus Ost“ - wie unter den Bestimmungen
Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) KBPVO 2016 beschrieben - an einen an der Grundstücksgrenze vorhandenen Baubestand angebaut, das „Haus Ost“ weist jedoch im Sinne der nachstehend angeführten Anforderungen keinen als Aufenthaltsraum dieser Wohnanlage zu beurteilenden Raum auf. Ein Aufenthaltsraum wird
OIB-Richtlinien-Begriffsbestimmungen 2015 wie folgt definiert: „Ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z.B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten. Darüber hinaus gilt für Wohnräume
3, K-BV, folgende Anforderung: Darüber hinaus gilt für Wohnräume
Paragraph 45, Absatz 3,, K-BV, folgende Anforderung: „Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m² haben“. Der im erdgeschossigen Anbau zum östlichen Nachbargebäude geplante „Gemeinschaftsraum“ stellt einen Wohnraum der gegenständlichen Wohnanlage und damit einen Aufenthaltsraum mit einer Nutzfläche von 5,80 m² dar. Diese Raumgröße entspricht aus ha. Sicht nicht der vor angeführten Anforderung für einen Aufenthaltsraum, sodass der vor angeführte Gemeinschaftsraum nicht als (zulässiger) Aufenthaltsraum beurteilt werden kann. Es muss daher aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass durch die gegenständliche Wohnanlage die Anforderungen für eine geschlossene Bebauungsweise
2 lit. b KBPVO 2016 nicht erfüllt werden und gegenständlich von einer offenen Bebauungsweise ausgegangen werden muss.Es muss daher aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass durch die gegenständliche Wohnanlage die Anforderungen für eine geschlossene Bebauungsweise
Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, KBPVO 2016 nicht erfüllt werden und gegenständlich von einer offenen Bebauungsweise ausgegangen werden muss. Zusammenfassend kann daher - unter Berücksichtigung der vor angeführten Bestimmungen - für das verfahrensgegenständliche, in der Zone 2 befindliche, Gesamtbauvorhaben (eigenständiges Haus A und Wohnanlage mit den Häusern B, C, D und Haus Ost), das maximal drei oberirdische Geschoße aufweist, von einer offenen Bauweise ausgegangen werden, wodurch
3, KBPVO 2016 eine maximal zulässige GFZ von 0,65 einzuhalten ist. Zusammenfassend kann daher - unter Berücksichtigung der vor angeführten Bestimmungen - für das verfahrensgegenständliche, in der Zone 2 befindliche, Gesamtbauvorhaben (eigenständiges Haus A und Wohnanlage mit den Häusern B, C, D und Haus Ost), das maximal drei oberirdische Geschoße aufweist, von einer offenen Bauweise ausgegangen werden, wodurch
Paragraph 2, Absatz 3,, KBPVO 2016 eine maximal zulässige GFZ von 0,65 einzuhalten ist. Der Ermittlung der GFZ liegt der Plan (Blatt ein-06) zugrunde, worin die nachstehend angeführten Bruttogeschoßflächen für die Häuser A, B, C nachvollziehbar ausgewiesen werden, wobei die für das „Haus Ost“ angeführte Bruttogeschoßfläche nicht plausibel ist. Aus ha. Sicht ist das Haus Ost, das kein Nebengebäude darstellt, zur Gänze in die GFZ Ermittlung einzubeziehen. Darüber hinaus sind auch die Bruttogeschoßflächen des Aufzuges (2,10 m x 2,25 m) im Sinne der Önorm EN 15221-6 mit zu berücksichtigen. Ermittlung der Bruttogeschoßflächen: Haus A EG: 133,82 m² OG: 87,72 m² ------ = 221,54 m² Haus B EG: 100,45 m² OG: 100,45 m² DG: 47,57 m² = 248,47 m² Haus C EG: 100,45 m² OG: 100,45 m² ------ = 200,90 m² Haus D EG: 122,30 m² OG: 100,45 m² DG: 57,58 m² = 280,33 m² Aufzug EG: 4,73 m² OG: 4,73 m² = 9,46 m² Erschließungsgang: ist
2 lit. j, KBPVO 2016 nicht zu berücksichtigen! ----------Erschließungsgang: ist
Paragraph eins, Absatz 2, Litera j,, KBPVO 2016 nicht zu berücksichtigen! ---------- Haus Ost: EG: (3,58 m x 14,15
3 KBPVO 2016 in der Zone 2 für eine offene Bebauung zulässige GFZ von max. 0,65 wesentlich überschritten wird.Aus der vorangeführten GFZ-Ermittlung ist ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Bebauungsdichte (GFZ) von 0,683 aufweist, wodurch die
Paragraph 2, Absatz 3, KBPVO 2016 in der Zone 2 für eine offene Bebauung zulässige GFZ von max. 0,65 wesentlich überschritten wird. Ad 3) Wie bereits unter Pkt. 2 dargestellt, soll das durch die Bauwerberin auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze geplante eingeschossige Gebäude („Haus Ost“) an das auf dem Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx (xxx) bestehende und die gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitende Gebäude direkt angebaut werden. Dahingehend ist dem Schnitt 2-2 der Einreichunterlagen zu entnehmen, dass der direkte Anbau des „Hauses Ost“ an das benachbarte Bestandsgebäude (xxx) über dessen gesamte Länge und durch die über das Erdgeschoß bis zum Halbfirst des Bestandsgebäudes, in Form einer stabilen Abgrenzung mit Trennfuge reichenden Betonsteinwand, auch über dessen gesamte Höhe, erfolgen soll. Wie bereits unter Pkt. 1 angeführt ist der geplante Anbau des „Hauses Ost“ an das Bestandsgebäude im Bereich der Fundierung nicht vollständig nachvollziehbar, sodass hinsichtlich der Frage ob es sich gegenständlich um eine baulichen Einheit zwischen dem Haus Ost und dem Bestandsgebäude am östlichen Nachbargrundstück (xxx) handelt oder nicht, keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden kann. Ad 4) Die einzuhaltenden Mindestabstände für das gegenständliche, in der Bauzone 2 liegende Bauvorhaben zu den Grundstücksgrenzen sind durch die Bestimmungen der xxx Bebauungsplanverordnung - KBPVO 2016 wie folgt und auszugsweise angeführt, normiert: § 3 BebauungsweiseParagraph 3, Bebauungsweise Abs. 2) Absatz 2,) Bei offener Bebauungsweise hat in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Abs. 3 ergebende Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.Bei offener Bebauungsweise hat in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Absatz 3, ergebende Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen. Abs. 3a)Absatz 3 a,) In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschossiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs. 4 maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und/oder Kantenverlauf ist hierfür der gemittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen.In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschossiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Absatz 4, maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und/oder Kantenverlauf ist hierfür der gemittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen. Abs. 3b) Absatz 3 b,) In den Zonen 1 bis 4 ist bei einer Gebäude- bzw. Gebäudeteilfront von mehr als 18,00 m - Nebengebäude, offene Erschließungsflächen, Gebäude
5b und über 45º horizontal bzw. vertikal rückspringende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt - ein Horizontalabstand der für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs. 4 maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestausmaß ihrer Höhe (bei geneigtem Gelände- und/oder Kantenverlauf ist hierfür der gemittelte Höhenwert maßgebend) erforderlich.In den Zonen 1 bis 4 ist bei einer Gebäude- bzw. Gebäudeteilfront von mehr als 18,00 m - Nebengebäude, offene Erschließungsflächen, Gebäude
Paragraph 3, Absatz 5 b und über 45º horizontal bzw. vertikal rückspringende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt - ein Horizontalabstand der für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Absatz 4, maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestausmaß ihrer Höhe (bei geneigtem Gelände- und/oder Kantenverlauf ist hierfür der gemittelte Höhenwert maßgebend) erforderlich. Abs. 3c)Absatz 3 c,) Vor Gebäudeecken hat die maßgebende Höhenkante einen Horizontalabstand in der Winkelsymmetralen, gemessen im Mindestausmaß von 6/10 ihrer Höhe aufzuweisen. Der Übergang zu den übrigen Horizontalabständen lt. Abs. 3a und b verläuft linear. Vor Gebäudeecken hat die maßgebende Höhenkante einen Horizontalabstand in der Winkelsymmetralen, gemessen im Mindestausmaß von 6/10 ihrer Höhe aufzuweisen. Der Übergang zu den übrigen Horizontalabständen lt. Absatz 3 a und b verläuft linear. Abs. 4) Absatz 4,) Die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand zur Baugrundstücksgrenze maßgebene Höhenkante ist 1. bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Dachfläche
den Kärntner Bauvorschriften von Gebäuden auf einem Baugrundstück zueinander können reduziert werden, wenn und soweit öffentliche Interessen (z.B. Sicherheit, Gesundheit) nicht dagegen stehen. Abs. 8) Absatz 8,) Stützmauern können …… § 4 BaulinienParagraph 4, Baulinien Abs. 1) Absatz eins,) Die Baulinien verlaufen, sofern nicht eine Regelung nach den Absätzen 3-5 zum Tragen kommt, parallel zu den Baugrundstücksgrenzen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen. Wenn öffentliche Interessen (z.B. Mindestabstand
, Schutz des Ortsbildes, Gesundheit, Ausbildung einer Lärmschutzzone, Anordnung einer Grünfläche, Verkehrsinteressen) es erfordern, ist das Gebäude von dieser Baulinie entsprechend abzurücken.Die Baulinien verlaufen, sofern nicht eine Regelung nach den Absätzen 3-5 zum Tragen kommt, parallel zu den Baugrundstücksgrenzen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen. Wenn öffentliche Interessen (z.B. Mindestabstand
Paragraph 3,, Schutz des Ortsbildes, Gesundheit, Ausbildung einer Lärmschutzzone, Anordnung einer Grünfläche, Verkehrsinteressen) es erfordern, ist das Gebäude von dieser Baulinie entsprechend abzurücken. Abs. 2)Absatz 2,) Vorbauten von Gebäuden (z.B. Balkone, Loggien, Erker, Windfänge, Dachterrassen, Treppenhäuser, Liftbauten) dürfen die Baulinie um max. 75 cm überragen. Dachvorsprünge dürfen die Baulinie um max. 1,30 m überragen. Dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende nachträgliche Wärmedämmungen…….. Abs. 3)Absatz 3,) Der in Abs. 1 angegebene Baulinienabstand von 3,00 m gilt - unbeschadet der Regelung nach Abs. 4 - nicht für die im § 3 Abs. 5 lit.
2 KBPVO 2016, worin ein Mindestabstand von 3,00 m für zweigeschossige Gebäude festgelegt ist. Der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze entspricht den Anforderungen
Paragraph 3, Absatz 2, KBPVO 2016, worin ein Mindestabstand von 3,00 m für zweigeschossige Gebäude festgelegt ist. Der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit zur öffentlichen Verkehrsfläche (xxx) weist einen geringsten Abstand an der Nordwestecke des Gebäudes mit 3,75 m auf, der sich nach Osten hin durch die konische Situierung des Gebäudes zur Grundstücksgrenze, zunehmend erweitert. Das über die gesamte Nordfassade reichende Vordach im Erdgeschoß hat eine Tiefe von 1,35 m, wodurch an der nordwestlichen Gebäudeecke ein geringster Abstand von 2,40 m bewirkt wird. Hinsichtlich des vor angeführten, in die Abstandsfläche ragenden Vordaches ist
4 KBPVO 2016 festzuhalten, dass das Überragen der Baulinie durch Dachvorsprünge mit max. 1,30 m zulässig ist, sodass gegenständlich von keiner Verletzung der Abstände ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des vor angeführten, in die Abstandsfläche ragenden Vordaches ist
Paragraph 4, Absatz 4, KBPVO 2016 festzuhalten, dass das Überragen der Baulinie durch Dachvorsprünge mit max. 1,30 m zulässig ist, sodass gegenständlich von keiner Verletzung der Abstände ausgegangen werden kann. Zur Wohnanlage (Häuser B, C, D und Haus Ost): Die gegenständliche Wohnanlage wird, wie unter Pkt. 2 beschrieben, in offener Bauweise errichtet. Das Bauvorhaben ist demzufolge unter Einhaltung von Mindestabständen zu den Grundstücksgrenzen, soweit diese nicht durch Ausnahmebestimmungen unterschritten werden dürfen,
den Bestimmungen der KBPVO 2016, zu errichten. Die Tiefgarage stellt einen Gebäudeteil der Wohnanlage dar und überragt das anschließende Gelände um 0,75 m (Schnitt 2-2) wodurch
5 lit. b KBPVO 2016 die Mindestabstände
2 und 3, KBPVO 2016, nicht gelten. Die Tiefgarage stellt einen Gebäudeteil der Wohnanlage dar und überragt das anschließende Gelände um 0,75 m (Schnitt 2-2) wodurch
Paragraph 3, Absatz 5, Litera b, KBPVO 2016 die Mindestabstände
Paragraph 3, Absatz 2 und 3, KBPVO 2016, nicht gelten. Die westliche und östliche Seite dieser Wohnanlage wird durch die Häuser B, C und D gebildet. Die genannten Häuser werden ostseitig über einen offenen Gang im 1. OG erschlossen und stellen in ihrem optischen Erscheinungsbild eigenständige Baukörper mit keiner geschlossenen Fassadenfront dar. Die für die Abstandsbestimmungen maßgeblichen Fassadenlängen beziehen sich somit auf die einzelnen Häuser mit einer Länge von 9,80 m, wodurch die Gebäudefronten unter 18,00 m zu liegen kommen.
3 lit. a, KBPVO 2016, kommt für die Abstandsbemessung die halbe Gebäudehöhe, mit der
4, KBPVO 2016 zu berücksichtigenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze der Beschwerdeführerinnen, zum Tragen. Den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen gegenüberliegend befinden sich nach Westen hin die Häuser B, C und D und ostseitig die Häuser B und C. Hinsichtlich der örtlichen Bestandsbebauung ist festzuhalten, dass das östliche Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, mit einem Wohnhaus bebaut ist, das eine den Mindestabstand unterschreitende Baulinie zur gemeinsamen Grundstücksgrenze aufweist, sodass
5 lit. d, KBPVO 2016, davon auszugehen ist, dass an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum genannten Nachbargrundstück die
2 und 3 angegebenen Mindestabstände nicht gelten.Die westliche und östliche Seite dieser Wohnanlage wird durch die Häuser B, C und D gebildet. Die genannten Häuser werden ostseitig über einen offenen Gang im 1. OG erschlossen und stellen in ihrem optischen Erscheinungsbild eigenständige Baukörper mit keiner geschlossenen Fassadenfront dar. Die für die Abstandsbestimmungen maßgeblichen Fassadenlängen beziehen sich somit auf die einzelnen Häuser mit einer Länge von 9,80 m, wodurch die Gebäudefronten unter 18,00 m zu liegen kommen.
Paragraph 3, Absatz 3, Litera a,, KBPVO 2016, kommt für die Abstandsbemessung die halbe Gebäudehöhe, mit der
Paragraph 3, Absatz 4,, KBPVO 2016 zu berücksichtigenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze der Beschwerdeführerinnen, zum Tragen. Den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen gegenüberliegend befinden sich nach Westen hin die Häuser B, C und D und ostseitig die Häuser B und C. Hinsichtlich der örtlichen Bestandsbebauung ist festzuhalten, dass das östliche Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, mit einem Wohnhaus bebaut ist, das eine den Mindestabstand unterschreitende Baulinie zur gemeinsamen Grundstücksgrenze aufweist, sodass
Paragraph 3, Absatz 5, Litera d,, KBPVO 2016, davon auszugehen ist, dass an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum genannten Nachbargrundstück die
Paragraph 3, Absatz 2 und 3 angegebenen Mindestabstände nicht gelten.
4 Pkt. 1 und 2, KBPVO 2016, ist die abstandsrelevante Gebäudehöhe bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Dachfläche bis 45º-Neigung mit der Traufenkante und bei zugewandter Giebelmauer, mit der sich im Mittel zwischen First- und Traufenhöhe ergebenden gedachten Kante, festgelegt,
Paragraph 3, Absatz 4, Pkt. 1 und 2, KBPVO 2016, ist die abstandsrelevante Gebäudehöhe bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Dachfläche bis 45º-Neigung mit der Traufenkante und bei zugewandter Giebelmauer, mit der sich im Mittel zwischen First- und Traufenhöhe ergebenden gedachten Kante, festgelegt, An der, der westlichen bzw. östlichen Grundgrenze den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführerinnen zugewandten Gebäudeseiten, handelt es sich beim Haus B an der Westseite um den Dachterrassenabschluss und ostseitig um die Giebelseite. Beim Haus C (Flachdach) um die Attikahöhe und beim Haus D um einen erdgeschoßigen Vorbau nach Westen hin und im Übrigen sowohl nach Westen als auch nach Osten hin um Giebelseiten. Aus den vor angeführten, den Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer zugewandten Gebäudseiten liegen laut Einreichunterlagen (Ansichten) folgende abstandsrelevante Trauf- bzw. Giebelhöhen vor, woraus sich die nachstehend angeführten Mindestabstände - unter Berücksichtigung, dass die damit festgelegte Baulinie
2, KBPVO 2016, durch Vorbauten von Gebäuden (z.B. Balkone, Loggien, Erker, Windfänge, Dachterrassen, Treppenhäuser, Liftbauten) um max. 75 cm und bei Dachvorsprüngen um max. 1,30 m überragt werden dürfen - ableiten lassen:Aus den vor angeführten, den Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer zugewandten Gebäudseiten liegen laut Einreichunterlagen (Ansichten) folgende abstandsrelevante Trauf- bzw. Giebelhöhen vor, woraus sich die nachstehend angeführten Mindestabstände - unter Berücksichtigung, dass die damit festgelegte Baulinie
Paragraph 4, Absatz 2,, KBPVO 2016, durch Vorbauten von Gebäuden (z.B. Balkone, Loggien, Erker, Windfänge, Dachterrassen, Treppenhäuser, Liftbauten) um max. 75 cm und bei Dachvorsprüngen um max. 1,30 m überragt werden dürfen - ableiten lassen: Haus B Attika: 6,90 m (0,75+5,90+0,25) Giebel: 9,45 m (8,27+ 2,36/2) Mindestabst. West: 6,90/2 = 3,45 m Mindestabst. Ost: 9,45/2 = 4,73 m Mindestabst. Balkon West: 3,45 - 0,75 = 2,70 m Verbindungsgang und Stiege Ost: 4,73 - 0,75 = 3,98 m Haus C Attika: 6,90 m Mindestabst. West: 6,90/2 = 3,45 m Mindestabst. Ost: 6,90/2 = 3,45 m Mindestabst. Balkon West: 3,45 - 0,75 = 2,70 m Verbindungsgang und Aufzug Ost: 3,45 - 0,75 = 2,70 m Haus D Giebel: 9,25 (8,07+2,36/2) Mindestabst. Giebelwand West: 9,25/2 = 4,63 m Mindestabst. EG-Vorspr. West: 3,00 m Mindestabst. Balkon West: 4,63 - 0,75 = 3,88 m Laut Einreichplanung weisen die den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen zugewandten Gebäudeseiten der gegenständlichen Wohnanlage folgende Abstände zu den Grundstücksgrenzen auf und werden diesen den vor ermittelten und einzuhaltenden Mindestabständen gegenübergestellt: Zur westlichen Grundstücksgrenze: Zur östlichen Grundstücksgrenze: Bauteil Grenzabstand (Mindestabstand) Grenzabstand (Mindestabstand) Haus B ……. 6,16 m (3,45 m) 5,87 m (4,73 m) Balkon West: ca. 2,45 m (2,70 m) Gang 3,77 m; Stiege 2,30 m (3,98 m) Haus C ……. 6,14 m (3,45 m) 5,88 m (3,45 m) Balkon West: 2,45 m (2,70 m) Gang 3,77 m; Aufz. 2,16 m (2,70 m) Haus D ……. EG 4,11 m (3,00), OG 7,91 m (4,63 m) ------------------- Balkon West: 4,11 m (3,88 m) „Haus Ost“ .. ---------------------- an Bestand angebaut! Aus den vor angeführten Gegenüberstellungen ist ersichtlich, dass die
der KBPVO 2016 festgelegten Mindestabstände zu den an der westlichen Grundstücksgrenze liegenden Nachbargrundstücken der Beschwerdeführerinnen durch die Balkone beim „Haus B“ und „Haus C“, nicht eingehalten werden. Laut lageplanlicher Darstellung weist das auf der westseitig benachbarten Parzelle xxx, KG xxx, bestehende, zweigeschossige Wohnhaus (EG und DG), gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze keinen verkürzten Mindestabstand auf und ist das nach Süden hin anschließende Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht bebaut. Demzufolge kommt für die westliche Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Grundstückes eine Unterschreitung der Baulinie
den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 lit. d, KBPVO 2016, nicht zum Tragen.Laut lageplanlicher Darstellung weist das auf der westseitig benachbarten Parzelle xxx, KG xxx, bestehende, zweigeschossige Wohnhaus (EG und DG), gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze keinen verkürzten Mindestabstand auf und ist das nach Süden hin anschließende Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht bebaut. Demzufolge kommt für die westliche Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Grundstückes eine Unterschreitung der Baulinie
den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, Litera d,, KBPVO 2016, nicht zum Tragen. Die Mindestabstände des gegenständlichen Bauvorhabens zum östlich benachbarten Grundstück Nr. xxx, KG xx, der Beschwerdeführerinnen xxx, xxx, werden durch das „Haus Ost“ - soweit dieses über den direkten Anbau an das Bestandsgebäude hinausgeht - sowie durch die Außenstiege und den Aufzug unterschritten. Dahingehend ist festzuhalten, dass das besagte Nachbargrundstück bereits mit Gebäuden (Wohnhaus und Hofgebäude) bebaut ist, die im Sinne der KBPVO 2016 nicht als Nebengebäude anzusehen sind, wobei das Wohnhaus so situiert ist, dass der Mindestabstand zur östlichen Grundstücksgrenze des gegenständlichen Baugrundstückes unterschritten wird.
5 lit. d, KBPVO 2016, gelten bei bereits vorliegender Unterschreitung der Mindestabstände durch ein Nachbargebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze die
2 und 3 angegebenen Mindestabstände nicht und dürfen diese unter Berücksichtigung des Ortsbildes, der Sicherheit und Gesundheit unterschritten werden. Dahingehend ist festzuhalten, dass das besagte Nachbargrundstück bereits mit Gebäuden (Wohnhaus und Hofgebäude) bebaut ist, die im Sinne der KBPVO 2016 nicht als Nebengebäude anzusehen sind, wobei das Wohnhaus so situiert ist, dass der Mindestabstand zur östlichen Grundstücksgrenze des gegenständlichen Baugrundstückes unterschritten wird.
Paragraph 3, Absatz 5, Litera d,, KBPVO 2016, gelten bei bereits vorliegender Unterschreitung der Mindestabstände durch ein Nachbargebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze die
Paragraph 3, Absatz 2 und 3 angegebenen Mindestabstände nicht und dürfen diese unter Berücksichtigung des Ortsbildes, der Sicherheit und Gesundheit unterschritten werden. Demzufolge ist eine Unterschreitungen der Mindestabstände beim „Haus Ost“ durch den geringfügig gegebenen Anbau an die Grundstücksgrenze sowie eine Verkürzung der Abstände bei der Außenstiege und des Aufzuges möglich, wenn dies öffentliche Interessen zulassen. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass ein direkter Anbau an ein bestehendes Gebäude im Sinne des § 4 Abs. 1 K-BV zulässig ist. Demzufolge ist eine Unterschreitungen der Mindestabstände beim „Haus Ost“ durch den geringfügig gegebenen Anbau an die Grundstücksgrenze sowie eine Verkürzung der Abstände bei der Außenstiege und des Aufzuges möglich, wenn dies öffentliche Interessen zulassen. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass ein direkter Anbau an ein bestehendes Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, K-BV zulässig ist. Aus fachlicher Sicht sind einer endgültigen Prüfung im Hinblick darauf, ob die vor angeführten Parameter für eine Verringerung der Mindestabstände vorliegen, die verbesserten Planunterlagen zugrunde zu legen. Grundsätzlich kann jedoch zufolge der bereits bestehenden Bebauung am östlichen Grundstück und die damit gegebene Situierung von Gebäuden zur östlichen Grundstücksgrenze davon ausgegangen werden, dass weder durch den direkten Anbau des „Hauses Ost“ an das Nachbargebäude, noch durch die frei vor der Fassade der Wohnanlage situierten Bauteile „Stiege“ und „Aufzug“, eine Verletzung der Sicherheit (Standfestigkeit) oder Gesundheit (z.B. Lichteinfall) zu erwarten sein wird. Auch im Hinblick der Ortsbildverträglichkeitsfrage kann - ohne einer detaillierten Prüfung des Ortsbildes durch einen Sachverständigen vorzugreifen - zum gegenständlichen Bauvorhaben vorab die Aussage getroffen werden, dass unter Zugrundelegung der ortsbildrelevanten Parameter, wie städtebauliche Eingebundenheit, Maßstäblichkeit zur Umgebungsbebauung, Baukörperhöhenentwicklung, Dachformen und Materialität, grundsätzlich keine wesentliche Ortsbildstörung zu erwarten sein wird. Es kann daher vorbehaltlich der Vorlage von verbesserten Planunterlagen zusammenfassend festgestellt werden, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Haus A, B, C und D) die vorgeschriebenen Mindestabstandsflächen zu den angrenzenden Grundstücken der Beschwerdeführerinnen an der östlichen Grundstücksgrenze im Sinne des § 3 Abs. 5 lit. d, KBPVO 2016 eingehalten werden und zur westlichen Grundstücksgrenze eine Unterschreitung im Bereich der Balkonausbildung beim „Haus B“ und beim „Haus C“ vorliegt.Es kann daher vorbehaltlich der Vorlage von verbesserten Planunterlagen zusammenfassend festgestellt werden, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Haus A, B, C und D) die vorgeschriebenen Mindestabstandsflächen zu den angrenzenden Grundstücken der Beschwerdeführerinnen an der östlichen Grundstücksgrenze im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, Litera d,, KBPVO 2016 eingehalten werden und zur westlichen Grundstücksgrenze eine Unterschreitung im Bereich der Balkonausbildung beim „Haus B“ und beim „Haus C“ vorliegt. Ad 5) Die geschlossene Bebauungsweise wird
2 lit. b KBPVO 2016 wie folgt normiert:Die geschlossene Bebauungsweise wird
Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, KBPVO 2016 wie folgt normiert: „Geschlossene Bebauungsweise bedeutet, dass Gebäude zumindest mit einem Aufenthaltsraum an einer oder mehreren Grenzen des Baugrundstückes unmittelbar angebaut, errichtet werden. Bei vorhandenem Baubestand ist eine geschlossene Bebauung auch dann gegeben, wenn zwei aneinandergrenzende Gebäude nur eine gemeinsame Trennwand aufweisen oder die Lage einer bestehenden Wand nicht exakt dem aktuellen Grenzverlauf entspricht.“ Wie bereits im Pkt. 2 beschrieben, befindet sich an der östlichen Grundstücksgrenze ein Bestandsgebäude auf der Nachbarparzelle Nr. xxx, KG xxx, das mit seiner Längsaußenseite durch Überbauung, die gemeinsame Grundstücksgrenze geringfügig überschreitet. Ein Anbau des „Hauses Ost“, das u.a. einen kleinen Gemeinschaftsraum enthält, an die östliche Grundstücksgrenze ist demzufolge trotz direktem Anbau an das bestehende Nachbargebäude nicht möglich. Im Sinne der vor angeführten Bestimmungen
2 lit. b, KBPVO, entspricht jedoch ein Anbau an ein auf der Grundstücksgrenze situiertes Bestandsgebäude ebenso der Anforderung zur Erlangung einer geschlossenen Bebauungsweise, wenn es sich dabei um ein Gebäude mit zumindest einem Aufenthaltsraum handelt.Wie bereits im Pkt. 2 beschrieben, befindet sich an der östlichen Grundstücksgrenze ein Bestandsgebäude auf der Nachbarparzelle Nr. xxx, KG xxx, das mit seiner Längsaußenseite durch Überbauung, die gemeinsame Grundstücksgrenze geringfügig überschreitet. Ein Anbau des „Hauses Ost“, das u.a. einen kleinen Gemeinschaftsraum enthält, an die östliche Grundstücksgrenze ist demzufolge trotz direktem Anbau an das bestehende Nachbargebäude nicht möglich. Im Sinne der vor angeführten Bestimmungen
Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,, KBPVO, entspricht jedoch ein Anbau an ein auf der Grundstücksgrenze situiertes Bestandsgebäude ebenso der Anforderung zur Erlangung einer geschlossenen Bebauungsweise, wenn es sich dabei um ein Gebäude mit zumindest einem Aufenthaltsraum handelt. Wie vor angeführt, enthält das „Haus Ost“ einen kleinen Gemeinschaftsraum mit 5,80 m² Nutzfläche, bei dem es sich offensichtlich um einen Aufenthaltsraum der gegenständlichen Wohnanlage handelt. Wie bereits unter Pkt. 2 erläutert, müssen Aufenthaltsräume von Wohnungen
den K-BV eine Mindestraumgröße von 10,00 m² aufweisen. Da diese Anforderung nicht erfüllt erscheint, kann gegenständlich, aus ha. Sicht, nicht vom Vorliegen eines Aufenthaltsraumes ausgegangen werden. Es kann daher unter Hinweis auf die Ausführungen in Pkt. 2 festgestellt werden, dass in Bezug auf das im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, laut der gegenständlich vorliegenden Einreichunterlagen geplante Gebäude die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. b der xxx Bebauungsplanverordnung 2016 nicht anwendbar ist. Es kann daher unter Hinweis auf die Ausführungen in Pkt. 2 festgestellt werden, dass in Bezug auf das im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, laut der gegenständlich vorliegenden Einreichunterlagen geplante Gebäude die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, der xxx Bebauungsplanverordnung 2016 nicht anwendbar ist. Ad 6) Wie bereits im Pkt. 4 angeführt, ist das östliche Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, bereits mit Gebäuden (Wohnhaus und Hofgebäude) bebaut, die im Sinne der KBPVO 2016 nicht als Nebengebäude anzusehen sind. Dabei ist das Wohnhaus so situiert, dass der Mindestabstand zur östlichen Grundstücksgrenze des gegenständlichen Baugrundstückes laut lageplanlicher Darstellung unterschritten wird. Demzufolge ist im Sinne der Bestimmungen
5 lit. d der xxx Bebauungsplanverordnung 2016, eine Unterschreitung der Mindestabstände für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze möglich, wenn öffentliche Interessen (z.B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) eine solche Unterschreitung zulassen. Wie bereits im Pkt. 4 angeführt, ist das östliche Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, bereits mit Gebäuden (Wohnhaus und Hofgebäude) bebaut, die im Sinne der KBPVO 2016 nicht als Nebengebäude anzusehen sind. Dabei ist das Wohnhaus so situiert, dass der Mindestabstand zur östlichen Grundstücksgrenze des gegenständlichen Baugrundstückes laut lageplanlicher Darstellung unterschritten wird. Demzufolge ist im Sinne der Bestimmungen
Paragraph 3, Absatz 5, Litera d, der xxx Bebauungsplanverordnung 2016, eine Unterschreitung der Mindestabstände für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze möglich, wenn öffentliche Interessen (z.B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) eine solche Unterschreitung zulassen. Wie bereits unter Pkt. 4 zu den verringerten Mindestabständen gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze der gegenständlichen Wohnanlage beschrieben, kann vorab davon ausgegangen werden, dass die Verkürzung der Mindestabstände keine Verletzung der öffentlichen Interessen erwarten lässt. Aus fachlicher Sicht sind daher in Bezug auf das im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, geplanten Bauvorhaben die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 lit. d der xxx Bebauungsplanverordnung 2016 gegeben.Aus fachlicher Sicht sind daher in Bezug auf das im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, geplanten Bauvorhaben die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5, Litera d, der xxx Bebauungsplanverordnung 2016 gegeben. Ad 7) Grundsätzlich kann bei Einhaltung der durch den Bebauungsplan festgelegten Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen davon ausgegangen werden, dass dadurch ein ausreichender Sicherheitsabstand gegeben ist, wodurch es zu keiner Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt. Grundsätzlich kann - wie bereits unter Pkt. 4 beschrieben - zufolge der bereits bestehenden Bebauung am östlichen Grundstück davon ausgegangen werden, dass weder durch den direkten Anbau des „Hauses Ost“, mit einer bis zum Halbfirst reichenden Betonsteinwand, an das Nachbargebäude, noch durch die frei vor der Fassade der Wohnanlage situierten Bauteile „Stiege“ und „Aufzug“, eine Verletzung der Sicherheit zu erwarten sein wird. Unabhängig davon erscheint aus ha. Sicht, bei Vorliegen von verkürzten Mindestabständen zur Grundstücksgrenze - wie gegenständlich gegeben - die Einholung eines Gutachtens eines brandschutztechnischen Sachverständigen erforderlich.“ Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 04.10.2017 wurden durch die Bauwerberin xxx geänderte Einreichunterlagen vorgelegt. Der bautechnische Amtssachverständige xxx hat daraufhin die mit 20.11.2017 datierte gutachterliche Stellungnahme abgegeben und hat darin abermals mehrere Mängel in der Einreichplanung festgestellt. In der soeben erwähnten gutachterlichen Stellungnahme hat der bautechnische Amtssachverständige Folgendes ausgeführt: „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten xxx xxx 2) Betreff: xxx; Verfahren nach der K-BO - Beschwerde Zahl: xxx 3) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: Änderungs-Austauschpläne mit Ergänzungsdatum vom 27.09.2017: ● Lageplan, ● Grundrisse UG-EG, ● Grundrisse OG-DG, ● Schnitte 1-1, 2-2, B-B und Ansichten Nord, Süd, ● Ansichten Ost, Süd, Nord, Haus A, B, C, ● Ansichten West, Süd, Nord, Haus B, C, D, ● GFZ-Berechnung, Grundrisse EG, - OG, - DG, ● Flächenzusammenstellung. 4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.