RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-946/38/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über I. die Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag) vom 06.09.2012 sowie über II. den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des „Kleinwasserkraftwerkes xxx“ vom 22.08.2011 der xxx, xxxgasse xxx, xxx, Projekt eingereicht durch die xxx, xxxstraße xxx, xxx, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch xxx, xxxstraße xxx, xxx, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über römisch eins. die Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag) vom 06.09.2012 sowie über römisch zwei. den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des „Kleinwasserkraftwerkes xxx“ vom 22.08.2011 der xxx, xxxgasse xxx, xxx, Projekt eingereicht durch die xxx, xxxstraße xxx, xxx, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch xxx, xxxstraße xxx, xxx, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z3 B-VG (Säumnisbeschwerde; vormals Devolutionsantrag iSd § 73 AVG) vom 06.09.2012 römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z3 B-VG (Säumnisbeschwerde; vormals Devolutionsantrag iSd Paragraph 73, AVG) vom 06.09.2012 s t a t t g e g e b e n . II.römisch zwei. Der Antrag der xxx, xxxgasse xxx, xxx, auf wasserrechtliche Bewilligung einer Kleinwasserkraftanlage an der xxx („KW xxx“) wird gemäß §§ 104, 104a, 105 und 106 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG idgFDer Antrag der xxx, xxxgasse xxx, xxx, auf wasserrechtliche Bewilligung einer Kleinwasserkraftanlage an der xxx („KW xxx“) wird gemäß Paragraphen 104, 104 a, 105 und 106 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG idgF III.römisch drei. a b g e w i e s e n . III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beiden Spruchpunkten unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beiden Spruchpunkten unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 22.08.2011 suchte die xxx im Namen ihrer Auftraggeberin, der xxx, um wasserrechtliche Bewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk an der xxx im Gemeindegebiet von xxx beim xxx als zuständiger Wasserrechtsbehörde I. Instanz an. Mit Schreiben vom 22.08.2011 suchte die xxx im Namen ihrer Auftraggeberin, der xxx, um wasserrechtliche Bewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk an der xxx im Gemeindegebiet von xxx beim xxx als zuständiger Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz an. Mit Schreiben vom 07.09.2011 wurde daraufhin von der Wasserrechtsbehörde ein wasserrechtliches Vorprüfungsverfahren iSd § 104 iVm 104 a WRG unter Beiziehung eines gewässerökologischen und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie eines Amtssachverständigen aus dem Bereich des fachlichen Naturschutzes eingeleitet und die eingereichten Projektunterlagen samt „Ökologischer Beurteilung“ (erstellt vom Büro xxx, xxx, im August 2011) an die Sachverständigen übermittelt.Mit Schreiben vom 07.09.2011 wurde daraufhin von der Wasserrechtsbehörde ein wasserrechtliches Vorprüfungsverfahren iSd Paragraph 104, in Verbindung mit 104 a WRG unter Beiziehung eines gewässerökologischen und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie eines Amtssachverständigen aus dem Bereich des fachlichen Naturschutzes eingeleitet und die eingereichten Projektunterlagen samt „Ökologischer Beurteilung“ (erstellt vom Büro xxx, xxx, im August 2011) an die Sachverständigen übermittelt. Im Rahmen dieses wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens führte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Schreiben vom 12.10.2011 im Wesentlichen aus, dass gegen das Vorhaben aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung grundsätzlich kein Einwand bestehe, wenn es zu keiner Verschlechterung des Zustandes im Bereich des betroffenen Wasserkörpers gemäß § 104a WRG komme. Derzeit wären jedoch die dazu erforderlichen Erhebungen des Sachbereiches Gewässerökologie noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen dieses wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens führte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Schreiben vom 12.10.2011 im Wesentlichen aus, dass gegen das Vorhaben aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung grundsätzlich kein Einwand bestehe, wenn es zu keiner Verschlechterung des Zustandes im Bereich des betroffenen Wasserkörpers gemäß Paragraph 104 a, WRG komme. Derzeit wären jedoch die dazu erforderlichen Erhebungen des Sachbereiches Gewässerökologie noch nicht abgeschlossen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hielt fest, dass aus wasserbautechnischer Sicht grundsätzlich kein Einwand gegen das geplante Vorhaben bestehen würde. In einem Aktenvermerk vom 31.10.2011 wurde durch die Wasserrechtsbehörde festgehalten, dass der gewässerökologische Amtssachverständige bekanntgegeben hätte, dass für eine Beurteilung eine hydromorphologische Erhebung der xxx durch das Kärntner Institut für Seenforschung notwendig sei. Erst nach Vorliegen dieser Erhebungen könne eine Stellungnahme aus fachlicher Sicht abgegeben werden. In einem weiteren Aktenvermerk vom 23.01.2012 wurde festgehalten, dass die genannten Erhebungen noch nicht vorliegen würden, in einem weiteren Aktenvermerk vom 21.05.2012 wurde protokolliert, dass die Erhebungen getätigt worden sind und das Kärntner Institut für Seenforschung einen Bericht gerade ausarbeite. Nach Abschluss dieser Erhebungen führte der dem Vorprüfungsverfahren beigezogene gewässerökologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 02.08.2012 Folgendes aus: „1. Befund: Mit Schreiben der UA Energierecht vom 08.09.2011, ZI.: xxx wurde ersucht zur Errichtung der Wasserkraftanlage „xxx" an der xxx flussauf von xxx eine Vorprüfungsstellungnahme aus gewässerökologischer Sicht abzugeben. Es liegt ein technischer Bericht samt Detaillagepläne der xxx und eine im Auftrag des Antragstellers durchgeführte ökologische Beurteilung durch das Büro xxx vor. Bereits am 17.5.2010 fand diesbezüglich durch den ASV ein Ortsaugenschein statt. im November 2011 erfolgte eine hydromorphologische Erhebung der xxx zwischen km 28 (xxx) und km 13 (xxx) durch das Kärntner Institut für Seenforschung. Somit wurde auch gegenständlicher Gewässerabschnitt erfasst. Kraftwerksprojekt: Die Wasserfassung erfolgt bei Fluss-km 23,7, auf Höhe der Parzelle xxx, KG xxx ca. 150 m flussab der Wasserrückgabe des KW xxx. Es wird eine 2,75 m hohe Wehranlage in Form einer Fischbauchklappe mit Sandfang und einem parallel zum Sandfang verlaufenden Vertical-Slot-Pass als Fischaufstiegshilfe errichtet. Der Aufstau beträgt 2,4 m. Der dadurch entstehende Rückstau ist 80 m lang. Die Becken der Fischaufstiegshilfe werden durch „Holzschotten" mit Aussparungen errichtet. Die insgesamt 20 Becken haben ein Ausmaß von 1,2 mal 1 m und sind 1 m tief. Die Überfallshöhe zwischen den einzelnen Becken beträgt 15 cm. Die Wasserableitung findet linksufrig statt. Die Druckrohrleitung verläuft durchgehend linksufrig. Das Krafthaus wird auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx bei km 22 situiert. Die Länge der Ausleitungsstrecke an der xxx beträgt 1,7 km. Die Ausbauwassermenge beträgt 1.350 I/sec. Die Leistung liegt bei 638 kW. Es wird eine Dotation mit einem Basisrestwasser in Höhe des NQT, gegenständlich 117 I/sec. vorgeschlagen. Unmittelbar nach der Wasserfassung mündet ein Seitenzubringer, der Bach vom xxx, welcher für eine Dynamik des Abflusses sorgen soll. Nach dem hydrographischen Gutachten beträgt das MQ 458 I/sec., das MJNQT 169 I/sec. und das NQT 121 I/sec. Das theoretische Nutzungspotential unter Berücksichtigung eine Restwassermenge von 130 I/sec. liegt bei 109 kW. Gesamtzustand der xxx flussauf der xxxbachmündung (xxx). Nach dem NGP liegt in der xxx erst ab km 28,5 bachauf der sehr gute Zustand vor. Bachab wurden Strecken auf Grund der bestehenden Verbauungen als gut bzw. erheblich veränderte Wasserkörper mit einem guten ökologischen Potential ausgewiesen. Lediglich zwischen km 19 und 17,5 wurde der mäßige ökologische Zustand ermittelt (Abb. 1). Abb. 1: Ausweisung nach dem NGP Die als Projektsergänzung seitens des Antragstellers in Auftrag gegebene ökologische Beurteilung (Hydromorphologie, Makrozoobenthos, Phytobenthos) kommt zu dem Schluss, dass im Projektsgebiet der bestmögliche ökologische Zustand der gute Zustand ist. Zur Absicherung der Daten und um eine objektive Basis für auch weitere Kraftwerksprojekte zu erhalten wurde das Kärntner Institut für Seenforschung beauftragt den hydromorphologischen Zustand der xxx vom Ursprung bis zum KW xxx zu erheben. Dabei wurden auch die bestehenden Kraftwerksanlagen berücksichtigt. Die Erhebung erfolgte im November2011. An der xxx flussauf von xxx (xxxbachmündung) befinden sich zwischen Flkm 28,2 und 17 bereits 7 bestehende Kraftwerksanlagen und 2, welche bereits wasserrechtlich verhandelt wurden und mit einem positiven Bescheid zu rechnen ist. (Siehe Tabelle 1 ). Tabelle 1: Standort der Kraftwerke (KW) und ihre Restwasserstreckenlängen an der xxx von Flkm 28,5 - 13 Die Anlagen befinden sich im Abstand zwischen 0 m (unmittelbare Übernahme des abgearbeiteten Wassers) und 3.440 m (KW xxx bis KW xxx). Insgesamt weisen sie eine Ausleitungsstreckenlänge von 2.250 m auf. Nicht berücksichtigt sind Rückstaubereiche. Im Schnitt befindet sich auf einer Streckenlänge von rund 12 km alle 1,3 km ein Wasserkraftwerk (Tab. 2, Abb. 2). Tab. 2: Entfernung der KW beeinflussten Strecken voneinander [m] KW xxx - KW xxx 0 m KW xxx - KW xxx 50 m KW xxx - xxx (Säge) 400 m xxx (Säge) - KW xxx 500 m KW xxx - KW xxx 1580 m KW xxx - KW xxx 440 m KW xxx - KW xxx 2890 m KW xxx - KW xxx 3440 m Länge der gesamten Strecke: 12.000 m (12,00
- km)Länge der gesamten Restwasserstrecken: 1.390 m (1,39
- m), Bereich der RW- Länge der RW- Flkm KW Strecke [Flkm] Strecke [m] Anmerkung 28,15 xxx 28,20 - 28,15 50 27,55 xxx 28,15 - 27,55 600 27,45 xxx 27,50 - 27,45 50 27,05 xxx (Säqe) 27,05 - 27,00 50 26,48 xxx 26,50 - 26,48 20 Bewilligungsverhandlung stattge- 24,87 xxx 24,90 - 24,87 Laufkraftwerk funden 23,89 xxx 24,43 - 23,89 540 20,99 xxx 21,00 - 20,95 50 Bewilligungsverhandlung stattge- 17,48 xxx 17,51 - 17,48 30 funden Abb. 2: bestehende bzw. positiv beurteilte Kraftwerksanlagen Zustand der zukünftig betroffenen Gewässerstrecke Hydromorphologischer Zustand: Nachfolgend wird ein Auszug aus dem Bericht des Kärntner Institutes für Seenforschung vom Mai 2012 für den betroffenen Gewässerabschnitt gebracht. Dabei ist ersichtlich, dass zwischen km 22 und 22,5 ein sehr guter hydromorphologischer Zustand vorliegt. Zwischen km 22,5 und 23 liegt noch der dominante Anteil unverbaut vor, auf 200 Ifm liegt eine linksufrige Ufermauer der Straße vor. Eine Fotodokumentation liegt dem Gutachten des naturschutzfachlichen ASV bei. Flkm 23,5 - 24 Die Absturzkaskade des oberen Abschnittes reicht bis in diesen Abschnitt hinein - bis Flkm 23,95. Es befinden sich bei Flkm 23,97 und 23,95 zwei weiter Abstürze mit 7 und 3 m Höhen. Die Uferdynamik wird hier mit der Zustandsklasse 1 und die Sohldynamik mit Zustandsklasse 2 bewertet. Flkm 23 - 23,5 Von Flkm 23,5 bis 23,4 ist die linke Uferböschung stellenweise mit Blockwurf gesichert. Die rechte Uferseite ist nur im Bereich einer Brücke mit Blockwurf gesichert. Ab Flkm 23,4 bis 23,2 sind beide Ufer mit einer Ufermauer befestigt. Von Flkm 23,2 bis 23 ist das linke Ufer stellenweise mit Blockwurf oder Mauer gesichert und das rechte Ufer natürlich. Da knapp mehr als 50 % der Uferlinie verbaut ist, wird die Uferdynamik hier mit der Zustandsklasse 3 bewertet. Die Sohle weist in diesem Abschnitt vor allem zwischen 23,4 und 23,2 massive Verbauungsmaßnahmen auf. Hier befindet sich eine Kaskade von 7 Sohlschwellen mit Absturzhöhen von 0,2 bis 1,2 m, die großteils nicht fischpassierbar sind. Zwischen Flkm 23,5 und 23,4 gibt es 3 passierbare Megalithalschwellen und eine nicht fisch passierbare Schwelle mit ca. 1 m Absturzhöhe bei Flkm 23,05. Aufgrund der Absturzkaskade wird die Sohldynamik mit der Zustandsklasse 3 bewertet. Abschnitt 19: F/km 22,5 - 23 Die Straße verläuft auf der linken Uferseite, unterschiedlich nah am Ufer. Von Flkm 22,82 bis 22,6 besteht eine Ufermauer. Am rechten Ufer gibt es keine Eingriffe, außer im Brückenbereichen. Der dominante Anteil ist hier unverbaut. Die Uferdynamik entspricht der Zustandsklasse 2. Die Sohle weist hier abgesehen von einer Schwelle bei Flkm 22,7 mit 1 m Absturz (nicht fischpassierbar) keine weiteren Eingriffe auf. Die Sohldynamik entspricht der Zustandsklasse 1. Abschnitt 18: F/km 22 - 22,5 In diesem Abschnitt gibt es am rechten Ufer keinerlei anthropogene Einflüsse (außer einer punktuelle Blockwurfsicherung bei einer Brücke - Flkm 22,25). Das linke Ufer ist nur von Flkm 22,3 - 22,31 im Bereich einer Brücke mit einer 10 m langen Ufermauer befestigt, ansonsten gibt es keine weiteren Sicherungen. Die Straße verläuft weiter entfernt vom Ufer. Die Sohle weist keine Eingriffe auf. Hier entsprechen die Uferdynamik und die Sohldynamik der Zustandsklasse 1. Abbildung 1 xxx Sohlschwellen) - weist lediglich linksufrig massivere Verbauungen auf, rechtsufrig sind die Ufer bis auf kleinräumige Sicherungen bei Brücken natürlich. Zwischen dem bestehenden KW xxx und dem KW xxx liegt demnach auf einer Länge von 2.890 m ein weitestgehend naturbelassener, hydrographisch unbeeinflusster Abschnitt vor, der im Oberlauf der xxx ansonsten nicht mehr anzutreffen ist. Zwischen dem KW xxx und KW xxx (Länge 3.440
- m)befindet sich bereits der hart verbaute Ortsbereich. Durch das gegenständliche Projekt würde die freie Fließstrecke von 2.890 m Länge auf ca. 1.200 m Länge verkürzt werden. Makrozoobenthos, Phytobenthos: Die makrozoobenthische Besiedelung weist auf Grund der Erhebungen der xxx auf eine ökologische Zustandsklasse von gut hin, wobei der Saprobienindex (SI) mit 1,29 bei einem Grundzustand von 1,25 knapp an der Grenze zum sehr guten Zustand liegt. Es wurden 6 Arten, welche sich auf der Roten Liste befinden, nachgewiesen: Taeniopteryx sp Silo pallipes Serieostoma personatum Serieostoma flavicorne Rhyacophila tristis Micrasema minimum Die phytobenthische Erhebung erbrachte eine Zustandsklasse von sehr gut. Fische: Der Gewässerbereich ist der Oberen Forellenregion zuzuordnen. Im Jahre 2006 erfolgte eine Bestandeserhebung nach Vorgaben der WRRL und wurde ein Bereich unmittelbar flussab des Projektsgebietes, flussauf der xxxbachmündung befischt. Dabei wurde ein Fischbestand, bestehend aus Bachforellen, Regenbogenforellen und Koppen in Höhe von 144 kg/ha bzw. 2813 Ind/ha nachgewiesen. Für die xxx flussauf von xxx wurde der sehr gute fischökologische Zustand ermittelt. 2. Gutachten: Durch das gegenständliche Projekt ist eine ausgewiesene Gewässerstrecke von rd. 500 m im sehr guten Zustand betroffen. Die tatsächlich unbeeinträchtigte gewässerstrecke ist deutlich höher und liegt ohne Unterbrechung bei ca. 700 m. Es befinden sich 9 Kraftwerksanlagen (bestehend/bewilligt) auf einer Strecke von 12 km bachauf und bachab des Projektes. Diese sorgen für eine weitestgehende "Zerstückelung" der xxx. Im gegenständlichen Abschnitt liegt noch eine freie Fließstrecke zwischen 2 Kraftwerken von 2.890 Ifm. vor. Diese freie Fließstrecke würde auf 1.190 m verkürzt werden. Eine Verschlechterung des Gesamtzustandes der xxx ist daher bei Errichtung eines weiteren Kraftwerkes mit einer Ausleitungsstreckenlänge von 1.700 Ifm nicht auszuschließen, noch dazu, da eine natürliche Gewässerstrecke im Ausmaß von 700 Ifm betroffen ist, die weitere betroffene Strecke rechtsufrig unbeeinträchtigt ist und lediglich linksufrige abschnittsweise Sicherungen vorliegen. Der gegenständliche Abschnitt ist daher für die Bestandeserhaltung der Leitfischarten Bachforelle und Koppe wesentlich. Aus den o.a. Gründen kann daher dem Antrag nicht zugestimmt werden. Nach dem Erlass des Lebensministeriums vom 30.01.2012 bezüglich der Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung ist gegenständliches Projekt, da ein Abschnitt im sehr guten Zustand betroffen ist, es sich um eine hochwertige für die Arterhaltung von Bachforelle und Koppe notwendige und insgesamt als besonders schützenswerte Gewässerstrecke handelt, dahingehend im Gesamten zu beurteilen, ob eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot möglich ist und das Projekt im Sinne des "öffentlichen Interesses" bewilligt werden kann. Der Kriterienkatalog umfasst 3 Prüffelder: • Energiewirtschaftliche und. wasserkraftbezogene wasserwirtschaftliche Kriterien • Ökologische Kriterien • Sonstige wasserwirtschaftliche Kriterien Dem unterzeichneten ASV obliegt lediglich die Beurteilung ökologischer Kriterien. Die ökologische Wertigkeit hinsichtlich des ökologischen Zustandes und hinsichtlich der Morphologie ist als "Hoch" einzustufen, da ein Abschnitt im sehr guten hydromorphologischen Zustand und insgesamt eine ökomorphologisch natürliche Strecke von 800 Länge vom Kraftwerk betroffen ist. Zudem handelt es sich um die letzte weitest gehend naturbelassene freie Fließstrecke im Ausmaß von rund 3 km, die nicht von einem Kraftwerk unterbrochen ist. Die xxx ist auf Grund des Fließgewässertypus (südliche Kalkalpen) als selten eingestuft. Weiters ist sie Lebensraum für die FFH-Fischart Koppe und kommen Rote Liste-Arten beim Makrozoobenthos vor. Die ökologische Wertigkeit ist daher als "Hoch" einzustufen. Beim betroffenen Abschnitt handelt es sich auf Grund dessen Natürlichkeit und den bachauf und bachab vorliegenden Kraftwerksanlagen um eine systemrelevante Ausstrahlstrecke mit hoher Wertigkeit. Durch eine Kraftwerkserrichtung ergeben sich negative longitudinale Auswirkungen durch Beeinflussung des Feststoffhaushaltes (insbesondere durch Geschieberückhalt und Entsander-Spülungen). Es sind dadurch mehrere Detailwasserkörper in diesem Gewässersystem davon betroffen. Insgesamt ist die gesamte ökologische Wertigkeit des betroffenen Abschnittes daher als hoch einzustufen.“ Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Naturschutz hielt in seiner Stellungnahme vom 03.09.2012 zusammenfassend im Wesentlichen fest, dass durch die geplanten Maßnahmen sowohl Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, deren natürliche Lebensräume und das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur maßgeblich beeinträchtigt oder zerstört werden. Das Kärntner Naturschutzgesetz würde die Erhaltung von intakten Natur- und Kulturlandschaften, größeren zusammenhängenden unbebauten Gebieten, bedeutender landschaftsgestaltender Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten explizit vorsehen. Die xxx würde einen bedeutenden südalpinen Fluss darstellen, der auf einer Strecke von 12 km bachauf und bachab des eingereichten Projektes bereits durch neun bestehende bzw. bewilligte Krafthausanlagen bereits degradiert sei. Durch die zusätzliche Errichtung und den Betrieb des geplanten Kraftwerkes würden weitere wesentliche Eingriffe in natürliche bzw. naturnah erhaltene Fließgewässer erfolgen. Anschüttungen oder Grabungen in Feuchtflächen und ähnliche den Lebensraum von Tieren und Pflanzen nachhaltig gefährdenden Maßnahmen (wie die Wasserausleitung in der Betriebsphase) würden zu einer nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im betroffenen Landschaftsraum führen. Durch die Errichtung des Kraftwerkes und durch den Betrieb würde sowohl das Landschaftsbild und der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes als auch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig nachteilig beeinflusst werden. Diese nachteiligen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild würden sich auch die Vorschreibung von Auflagen nicht hintanhalten oder mindern lassen. Daher könne aus naturschutzfachlicher Sachverständigensicht der Errichtung des Kraftwerkes keine Zustimmung erteilt werden. Mit Schreiben vom 20.09.2012 übermittelte die Wasserrechtsbehörde die eingelangten Gutachten der Amtssachverständigen an die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 17.09.2012, beim xxx als Wasserrechtsbehörde eingelangt am 24.09.2012, teilte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem xxx als Wasserrechtsbehörde I. Instanz mit, dass mit Schreiben vom 06.09.2012 die xxx einen Antrag nach § 73 AVG auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der gegenständlichen Angelegenheit gestellt hätte. Mit Schreiben vom 17.09.2012, beim xxx als Wasserrechtsbehörde eingelangt am 24.09.2012, teilte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem xxx als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz mit, dass mit Schreiben vom 06.09.2012 die xxx einen Antrag nach Paragraph 73, AVG auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der gegenständlichen Angelegenheit gestellt hätte. Mit Schreiben vom 26.09.2012 wurde der Gesamtakt vom xxx als Wasserrechtsbehörde an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt und zugleich chronologisch kurz festgehalten, aus welchem Grund sich die Verfahrensverzögerung ergeben hat. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29.10.2012, Zahl: xxx, wurde der Antrag der xxx aus Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG abgewiesen, da kein überwiegendes Verschulden der Behörde gesehen wurde. Der Akt wurde wieder an den xxx als Wasserrechtsbehörde I. Instanz rückübermittelt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29.10.2012, Zahl: xxx, wurde der Antrag der xxx aus Übergang der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, AVG abgewiesen, da kein überwiegendes Verschulden der Behörde gesehen wurde. Der Akt wurde wieder an den xxx als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz rückübermittelt. Mit Schreiben vom 05.11.2012 wurde daraufhin erneut Parteiengehör hinsichtlich der bereits eingeholten Amtssachverständigengutachten gegeben. Mit E-Mail vom 03.12.2012 gab xxx, xxxstraße xxx, xxx, bekannt, dass sie nunmehr die xxx vertrete. Zugleich wurden Gegenäußerungen zum Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerökologie, datiert mit 05.09.2012, erstellt vom Büro für Umweltanalysen, xxx, sowie gegen das naturschutzfachliche Gutachten des Amtssachverständigen, datiert mit 29.10.2012, ebenfalls erstellt vom Umweltanalysen, xxx, übermittelt. In der Gegenäußerung des Büros für xxx, zum Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerökologie wird Folgendes ausgeführt: „1. Gegenstand Die xxx plant die Errichtung eines Ausleitungskraftwerkes an der xxx. Dieses Vorhaben wurde zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht. Mit Datum vom 2.8.2012 liegt offensichtlich das Gutachten des ASV für Gewässerökologie vor, welches anscheinend aber noch nicht im Rahmen des Parteiengehörs der Konsenswerberseite zugegangen ist. Im Zuge einer Begehung mit dem ASV am 4.9.2012 hat er sein Gutachten dem Vertreter der Konsenswerberin, dem Technischen Planer und dem Fachbeistand Ökologie dargestellt und im Anschluss übermittelt. Dieses Gutachten wird hiermit auf gleicher fachlicher Ebene einer Beurteilung unterzogen. 2. Beurteilung Gutachten ASV für Gewässerökologie Seitens des ASV für Gewässerökologie liegt definitiv ein Gutachten vor, was auch aus der Gliederung in Befund und Gutachten hervorgeht. Der ASV für Gewässerökologie beschreibt grundsätzlich das Vorhaben und teilt mit, dass er die xxx einer weitergehenden Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes unterzogen hat, welche vom "Kärntner Institut für Seenforschung (KIS) durchgeführt wurde. Die Aufnahmen erfolgten im November 2011, der Bericht des KIS datiert offensichtlich vom Mai 2012. Die genannte Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im Beurteilungsabschnitt FI-Km 22 - 22,5 der sehr gute hydromorphologische Zustand vorläge. Grundsätzlich wird dieses Ergebnis angezweifelt, da offensichtlich linksufrige Ufersicherungen übersehen wurden. Auch bei der Begehung vom 4.9.2012 konnte festgestellt werden, dass die der Straße zugewandte Seite durchwegs Korrekturen zeigt. Aber auch wenn man das Ergebnis des KIS für richtig nehmen würde, hat das keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Projektes. Den Gegenstand der Beurteilung des Gewässerzustands ist nicht der einzelne 500-rn-Abschnitt aus der hydromorphologischen Bewertung, sondern der betroffene Detailwasserkörper (DWK). Die Wasserkörpereinteilung für Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet größer 100 km2 wurde bereits fixiert und ist im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) dargestellt. Diese Ordnung wurde zudem in der Verordnung zum NGP, der NGPVO, für verbindlich erklärt. Der nach dem KlS "sehr gut" Teilabschnitt FI-Km 22 - 22,5 gehört somit zum xxx, welcher gemäß NGP die Gewässerstrecke von FI-Km 21,50 bis 23 umfasst. Damit ein Detailwasserkörper sich im "sehr guten" Zustand befindet, muss folgende Voraussetzung erfüllt sein [zit. ex .Leitfaden Hydromorphologie]: Gesamtbewertung für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß QZVO Es wird für jeden einzelnen 500 m - Abschnitt eines Oberflächenwasserkörpers bewertet, ob die oben angeführten Qualitätsziele unterschritten werden und somit ein sehr guter hydromorphologischer Zustand vorliegt. Nur wann alle In einem Wasserkörper befindlichen 500 m - Abschnitte einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen. befindet sich auch der Wasserkörper in einem sehr guten hydromorphologischen Zustand. Aus dieser normativ verbindlichen Forderung geht eindeutig hervor, dass der xxx sich nicht im "sehr guten" Zustand befinden kann, da sich auch nach Auffassung des KIS nicht alle Beurteilungsabschnitte in diesem Bereich im "sehr guten" hydromorphologischen Zustand befinden. Da die Mindestlänge eines Detailwasserkörpers 1 km beträgt, wäre es auch nicht möglich, den nach Auffassung des KIS sehr guten Abschnittes als eigenen Wasserkörper abzutrennen. Es wäre alleinige Aufgabe des ASV für Gewässerökologie gewesen zu prüfen, wie sich das Projekt auf den Gewässerzustand der betroffenen Wasserkörper auswirkt. Da ja augenscheinlich der bestmögliche ökologische Zustand der "gute" Zustand ist, müsste eigentlich nur geprüft werden, ob die Vorgaben des § 13 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer eingehalten werden. Ist das der Fall, dann ist seitens des ASV anzunehmen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der gute ökologische Zustand, also der Zielzustand in der Ausleitungsstrecke erreicht werden wird. Es wäre alleinige Aufgabe des ASV für Gewässerökologie gewesen zu prüfen, wie sich das Projekt auf den Gewässerzustand der betroffenen Wasserkörper auswirkt. Da ja augenscheinlich der bestmögliche ökologische Zustand der "gute" Zustand ist, müsste eigentlich nur geprüft werden, ob die Vorgaben des Paragraph 13, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer eingehalten werden. Ist das der Fall, dann ist seitens des ASV anzunehmen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der gute ökologische Zustand, also der Zielzustand in der Ausleitungsstrecke erreicht werden wird. Der ASV für Gewässerökologie argumentiert in der Folge mit der Abnahmen der freien Fließstrecke von 2.890 m auf 1.200 m. Es ist nicht ganz nachvollziehbar, was damit gemeint ist, denn eine Ausleitungsstrecke ist immer noch eine freie Fließstrecke. Wahrscheinlich wurden hier "freie Fließstrecke" und "Vollwasserstrecke" verwechselt. Wie oben angeführt, muss in einer Ausleitungsstrecke der "gute" ökologische Zustand erreicht werden, bzw. in erheblich veränderten Wasserkörpern das gute ökologische Potenzial. Dieser "gute" ökologische Zustand ist definiert als maximal geringfügige Abweichung vom anthropogen unbeeinflussten Urzustand. Eine erhebliche Auswirkung ist in der Umweltbewertung generell eine Wirkung, die "über das Maß der Geringfügigkeit hinausgeht". Durch eine Ausleitung, die den Vorgaben des § 13 QZV Ökologie OG genügt, kann somit niemals ein erheblicher Eingriff vorliegen. Das sollte ich im noch durchzuführenden Naturschutzverfahren berücksichtigt werden. Wie oben angeführt, muss in einer Ausleitungsstrecke der "gute" ökologische Zustand erreicht werden, bzw. in erheblich veränderten Wasserkörpern das gute ökologische Potenzial. Dieser "gute" ökologische Zustand ist definiert als maximal geringfügige Abweichung vom anthropogen unbeeinflussten Urzustand. Eine erhebliche Auswirkung ist in der Umweltbewertung generell eine Wirkung, die "über das Maß der Geringfügigkeit hinausgeht". Durch eine Ausleitung, die den Vorgaben des Paragraph 13, QZV Ökologie OG genügt, kann somit niemals ein erheblicher Eingriff vorliegen. Das sollte ich im noch durchzuführenden Naturschutzverfahren berücksichtigt werden. Nachdem eine Verschlechterung des Gewässerzustandes nicht abgeleitet werden kann, weiters die Vorgabe, den guten Zustand / Potenzial zu erreichen, erfüllt werden muss kann auch nicht auf eine erhebliche Verschlechterung der Lebensbedingungen für bestimmte Arten ausgegangen werden. Der „sehr gute" Zustand für die biologischen Qualitätselemente Phytobenthos und Fische ist für die Bewertung des Projektes nicht relevant, da kein DWK im sehr guten hydromorphologischen Zustand vorliegt. Sollte sich etwa der biologische Zustand des Phytobenthos von „sehr gut" auf „gut' “verschlechtern, dann ist das keine Zustandsverschlechterung, die von Relevanz ist. Eine Verschlechterung des Gesamtzustandes der betroffenen Detailwasserkörper wurde jedoch vom ASV für Gewässerökologie nicht nachgewiesen. Deshalb erübrigt sich auch die seinerseits durchgeführte Abprüfung des "Kriterienkatalogs Wasserkraft", welche nur bei §104a Verfahren anzuwenden ist. Es wird seitens des ASV für Gewässerökologie versucht. die beanspruchte Gewässerstrecke als „hochwertig" darzustellen. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei den so genannten "Roten Listen" um Fachliteratur handelt. In der QZV Ökologie OG wird darauf nicht Bezug genommen. Die Koppe steht im Anhang 11 der FFH-Richtlinie, ist also nur in Natura-2000-Gebieten geschützt, wenn definitiv als Schutzgut. ausgewiesen. Die xxx ist im Projektgebiet definitiv kein Europaschutzgebiet. Hinsichtlich „ökologisch besonders wertvoller“ Gewässerstrecken findet sich in der NGPVO folgende FestIegung: Ziele und Maßnahmen zum Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken unter Berücksichtigung einer potentiellen Nutzung der Wasserkraft. für Stromerzeugung § 12. Mit dem Ziel des Schutzes und der Erhaltung ökologisch wertvoller Gewässerstrecken in möglichster Abstimmung mit dem Interesse an einer Nutzung des vorhandenen Wasserkraftpotentials sind in den PIanungsräumen gelegene Oberflächenwasserkörper insbesondere durch die im Kapitel 6.10.3.2 des NGP angeführten Maßnahmen und nach den in diesen Kapiteln festgelegten Grundsätzen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes, (und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden) - vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes - zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln. Paragraph 12, Mit dem Ziel des Schutzes und der Erhaltung ökologisch wertvoller Gewässerstrecken in möglichster Abstimmung mit dem Interesse an einer Nutzung des vorhandenen Wasserkraftpotentials sind in den PIanungsräumen gelegene Oberflächenwasserkörper insbesondere durch die im Kapitel 6.10.3.2 des NGP angeführten Maßnahmen und nach den in diesen Kapiteln festgelegten Grundsätzen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes, (und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden) - vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes - zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln. Der NGP führt dazu aus: Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken: Wenn die Bewilligung einer Wasserkraftanlage beantragt wird, kann ein Antrag im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Auflagen erteilt werden, wenn dieses Vorhaben einer möglichst wirtschaftliche Nutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht. Diese Anforderungen können Im Zusammenhang mit anderen im WRG genannten öffentlichen Interessen z.B. dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes, zu einem Zielkonflikt führen. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie sieht ein Verschlechterungsverbot für Gewässer vor. Mit der Errichtung eines Wasserkraftwerkes ist oft eine Verschlechterung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie verbunden. Dies trifft auf große Flusskraftwerke mit entsprechend langen Staulängen in der Regel zu, Kleinwasserkraftanlagen werden überwiegend als Ausleitungskraftwerke errichtet. Diese Kraftwerke können ebenso wie Flusskraftwerke mit kurzem Stau so errichtet werden, dass ein guter ökologischer Zustand im Gewässer in der Regel erhalten werden kann. In sehr guten Gewässerstrecken führen allerdings auch Kleinwasserkraftwerke üblicherweise zu einer Verschlechterung des sehr guten ökologischen Gewässerzustandes. Aus gewässerökologischer Sicht gibt es Gewässerstrecken die eine besondere Bedeutung haben bzw. eine besondere Funktion im übergeordneten Gewässernetz erfüllen. Dabei handelt es sich einerseits um Gewässerabschnitte im sehr guten Zustand andererseits auch um Gewässerabschnitte, die zwar nicht mehr im sehr guten Zustand sind, die aber vielfältige ökologische Funktionen haben, welche für die Erhaltung und/oder Erreichung des guten ökologischen Zustandes anderer Gewässerstrecken innerhalb des Gewässersystems von großer Bedeutung sein können. Diese Funktionen können unter Umständen auch dann erfüllt werden, wenn einzelne Qualitätselemente nicht dem sehr guten oder guten Zustand entsprechen - z.B. ist für die Erreichbarkeit eines Laichplatzes die Funktion der uneingeschränkten Durchgängigkeit maßgeblich, nicht der Gesamtzustand einer Gewässerstrecke. In und zwischen Stauketten können auch kurze freie Fließstrecken zum Erhalt von ausstrahlenden Reliktpopulationen gewässertypspezifischer Arten beitragen. Im Folgenden werden Beispiele für Gewässerabschnitte, die von besonderer Bedeutung sind bzw. besondere ökologische Funktion im größeren Gewässersystem haben, angeführt. Für die Abgrenzung von konkreten Gewässerstrecken sind aber noch planerische Arbeiten erforderlich. - Gewässerabschnitte im sehr guten Zustand, - Gewässerabschnitte, die Teil eines Natura 2000 Gebietes mit. Schutzgut Fische sind. - große zusammenhängende, morphologisch weitgehend intakte Fließstrecken insbesondere an Gewässern > 100 km2 EZG, - Seeausrinne oder -zurinne (in den Zu- und Abflüssen der Seen finden vielfach umfangreiche Laichaktivitäten von teilweise besonders geschützten Seefischarten statt). - Laichstrecken mit geeigneten Laichplätzen für seltene/gefährdete Fischarten, - Migrationskorridore – z.B. Wanderstrecken der Mitteldistanzwanderfische, - Gewässer, an denen unter Einsatz öffentlicher Mittel Revitalisierungsprojekte durchgeführt wurden. Maßgeblich sind dabei die Angaben in der NGPVO, dass der §12 vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes zu sehen ist. Im NGP findet sich der Hinweis, dass für die Abgrenzung "konkreter Gewässerstrecken" noch planerische Arbeiten erforderlich sind. Offensichtlich ist die xxx nirgends als "ökologisch hochwertige“ Gewässerstrecke ausgewiesen, denn hätte der ASV in seinem Gutachten sicherlich darauf hingewiesen. Es kann aber sicher nicht im Ermessen eines ASV in einem Verfahren sein, eine Gewässerstrecke als hochwertig zu beurteilen und damit quasi unter Schutz zu stellen. Von den oben exemplarisch dargestellten Gewässerfunktionen trifft eigentlich für das Projektgebiet nichts zu. Die im Gutachten angeführten 2.890 m "freie Fließstrecke" sind sicher nicht als „große, zusammenhängende" Fließstrecke zu werten. Außerdem kommen als heimische Fischarten nur die Bachforelle und die Koppe vor. Es ist weder nachvollziehbar und plausibel, wieso die Population dieser genannten Arten in der xxx gerade diese Strecke unbedingt ohne Ausleitung braucht. Wie aus dem oben dargestellten hervorgeht, müsste die ökologisch wertvolle Strecke etwa die Funktion erfüllen, dass an anderer Stelle der Zielzustand nur erreicht werden kann, wenn diese Strecke ungenutzt bleibt. 3. Schlussfolgerung An der xxx kann im Projektgebiet kein sehr guter Wasserkörper vorliegen, da erstens die derzeit festgelegten Detailwasserkörper nicht in allen Abschnitten hydromorphologisch „sehr gut" sind. Weiters ist die Mindestlänge eines Detailwasserkörpers 1 Kilometer. Somit kann auch bei einer Neueinteilung kein Wasserkörper im „sehr guten" Zustand herauskommen. Wenn die Bedingungen des §13 QZV Ökologie OG erfüllt werden, kann die Prognose nur lauten, dass sich der Zielzustand In den betroffenen Wasserkörpern nicht ändern wird bzw. gesichert erreicht werden kann. Eine Frage des Verschlechterungsverbotes ist daher nicht zu diskutieren. Die xxx ist im Projektgebiet nicht als „ökologisch hochwertig" ausgewiesen. Eine entsprechende Ausweisung liegt auch nicht im Kompetenzbereich des ASV für Gewässerökologie. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, welche ökologische Funktion diese Strecke hat, die geeignet sein könnte, eine energetische Nutzung auszuschließen. Die hochwertige Funktion für das Gewässersystem im Gesamten ist nicht erkennbar und augenscheinlich nicht gegeben. Der Nachweis, dass bei einer Umsetzung des Vorhabens die Zielerreichung an anderen Teilen des Gewässersystems verhindert oder erschwert wird, wurde seitens des ASV nicht erbracht.“ Im Bereich des naturschutzfachlichen Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass ein eigenes naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren angestrebt wurde. Ein Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten bezugnehmend auf das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren zur Zahl: xxx, war der Stellungnahme beigelegt. Ebenso war der Stellungnahme eine Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 lit. a, Art. 131 Abs. 1 Z 1 iVm § 26 ff VwGG an den Verwaltungsgerichtshof angehängt, aus welcher hervorgeht, dass gegen den Bescheid des Bundesministeriums vom 29.10.2012, mit dem der Devolutionsantrag abgewiesen wurde, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist. Ebenso war der Stellungnahme eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Litera a,, Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, ff VwGG an den Verwaltungsgerichtshof angehängt, aus welcher hervorgeht, dass gegen den Bescheid des Bundesministeriums vom 29.10.2012, mit dem der Devolutionsantrag abgewiesen wurde, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist. Auf Grund der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Schreiben vom 21.01.2013 der Gesamtakt entsprechend an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Mit Erkenntnis vom 26. März 2015, Zahl: xxx, wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Oktober 2012, Zl. xxx, als rechtswidrig aufgehoben wird. In diesem Erkenntnis wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Abweisung des Devolutionsantrages durch das Bundesministerium zu Unrecht ergangen ist, da aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ein überwiegendes Verschulden der Wasserrechtsbehörde I. Instanz hinsichtlich der Verfahrensverzögerung vorlag. Mit Erkenntnis vom 26. März 2015, Zahl: xxx, wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Oktober 2012, Zl. xxx, als rechtswidrig aufgehoben wird. In diesem Erkenntnis wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Abweisung des Devolutionsantrages durch das Bundesministerium zu Unrecht ergangen ist, da aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ein überwiegendes Verschulden der Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz hinsichtlich der Verfahrensverzögerung vorlag. Da in der Zwischenzeit mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Landesverwaltungsgerichte in Österreich eingeführt wurden und anstelle eines Devolutionsantrages eine Säumnisbeschwerde getreten ist, wurde mit Schreiben vom 11.05.2015 der gegenständliche Akt vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wurden daraufhin vom Landesverwaltungsgericht der gewässerökologische Amtssachverständige, der wasserbautechnische Amtssachverständige, der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Naturschutz sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ersucht, erneut Stellungnahmen zum gegenständlichen Kraftwerksprojekt an der xxx abzugeben. Der wasserbautechnische Amtssachverständige teilte daraufhin mit Schreiben vom 28.07.2015 mit, dass die Stellungnahme vom 12.10.2011 vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 03.08.2015 aus, dass er das Gutachten vom 03.09.2012 vollinhaltlich aufrechterhalte. Er weist auch darauf hin, dass der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung abgelehnt wurde. Das dagegen erhobene Rechtsmittel sei seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit Erkenntnis vom 23. Mai 2014, Zahl: xxx, abgewiesen worden. Die Antragstellerin hätte dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 brachte der gewässerökologische Amtssachverständige ein ergänzendes Gutachten zur gegenständlichen Kraftwerksanlage xxx auch unter Berücksichtigung einer eventuellen Ausnahme vom Verschlechterungsverbot ein. Dieses Gutachten lautet wie folgt: 1. Einleitung und Problemstellung: Mit Schreiben vom 17.07.2015, ZI. xxx des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde ersucht mitzuteilen, ob das seitens des unterzeichneten ASV am 2.8.2012 erstellte gewässerökologische Gutachten noch weiterhin aufrecht erhalten wird oder ob sich Neuerungen ergeben haben. Dazu wurde mit Schreiben vom 17.09.2015 mitgeteilt, dass sich zwischenzeitlich keine Änderungen der Rahmenbedingungen ergeben haben und daher das Gutachten für das weitere Verfahren herangezogen werden kann. Es wurde auf die im WRG vorgesehene Ausnahme vom Verschlechterungsverbot eingegangen und fand eine Beurteilung nach dem Kriterienkatalog statt, allerdings gibt es zwischenzeitlich nach mehreren Beurteilungen auch in höheren Instanzen eine klare Vorgabe zur Einstufung der Wertigkeit nach dem Kriterienkatalog und wird dies wird nunmehr im folgenden Gutachten nachgeholt. Zuvor wird nochmals das Kraftwerksprojekt samt Beurteilung aus gewässerökologischer Sicht dargestellt. Kraftwerksprojekt: Die Wasserfassung erfolgt bei Fluss-km 23,7, auf Höhe der Parzelle xxx, KG xxx ca. 150 m flussab der Wasserrückgabe des KW xxx. Es wird eine 2,75 m hohe Wehranlage in Form einer Fischbauchklappe mit Sandfang und einem parallel zum Sandfang verlaufenden Vertical-Slot-Pass als Fischaufstiegshilfe errichtet. Der Aufstau beträgt 2,4 m. Der dadurch entstehende Rückstau ist 80 m lang. Die Becken der Fischaufstiegshilfe werden durch .Holzschotten" mit Aussparungen errichtet. Die insgesamt 20 Becken haben ein Ausmaß von 1,2 mal 1 m und sind 1 m tief. Die Überfallshöhe zwischen den einzelnen Becken beträgt 15 cm. Die Wasserableitung findet linksufrig statt. Die Druckrohrleitung verläuft durchgehend linksufrig. Das Krafthaus wird auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx bei km 22 situiert. Die Länge der Ausleitungsstrecke an der xxx beträgt 1,7 km. Die Ausbauwassermenge beträgt 1.350 I/sec. Die Leistung liegt bei 638 kW. Es wird eine Dotation mit einem Basisrestwasser in Höhe des NQT, gegenständlich 117 I/sec. vorgeschlagen. Unmittelbar nach der Wasserfassung mündet ein Seitenzubringer, der Bach vom xxx, welcher für eine Dynamik des Abflusses sorgen soll. Nach dem hydrographischen Gutachten beträgt das MQ 458 I/sec., das MJNQT 169 I/sec. und das NQT 121 I/sec. Das theoretische Nutzungspotential unter Berücksichtigung eine Restwassermenge von 130 I/sec. liegt bei 109 kW. Gesamtzustand der xxx flussauf der xxxbachmündung (xxx). Nach dem NGP liegt in der xxx erst ab km 28,5 bachauf der sehr gute Zustand vor. Bachab wurden Strecken auf Grund der bestehenden Verbauungen als gut bzw. erheblich veränderter Wasserkörper mit einem guten ökologischen Potential ausgewiesen. Lediglich zwischen km 19 und 17,5 wurde der mäßige ökologische Zustand ermittelt (Abb. 1). Abb. 1: Ausweisung nach dem NGP xxx Die als Projektergänzung seitens des Antragstellers in Auftrag gegebene, ökologische Beurteilung (Hydromorphologie, Makrozoobenthos, Phytobenthos) kommt zu dem Schluss, dass im Projektgebiet der bestmögliche ökologische Zustand der gute Zustand ist. Zur Absicherung der Daten und um eine objektive Basis für auch weitere Kraftwerksprojekte zu erhalten wurde das Kärntner Institut für Seenforschung beauftragt den hydromorphologischen Zustand der xxx vom Ursprung bis zum KW xxx zu erheben. Dabei wurden auch die bestehenden Kraftwerksanlagen berücksichtigt. Die Erhebung erfolgte im November 2011. An der xxx flussauf von xxx (xxxbachmündung) befinden sich zwischen Flkm 28,2 und 17 bereits 7 bestehende Kraftwerksanlagen und 2, welche bereits wasserrechtlich verhandelt wurden und mit einem positiven Bescheid zu rechnen ist. (Siehe Tabelle 1). Tabelle 1: Standort der Kraftwerke (KW) und ihre Restwasserstreckenlängen an der xxx von Flkm 28,5 – 13 Bereich der RW- Länge der RW- Flkm KW Strecke [Flkm] Strecke [m] Anmerkung 28,15 xxx 28,20 - 28,15 50 27,55 xxx 28,15-27,55 600 27,45 xxx 27,50 - 27,45 50 27,05 xxx (Säqe) 27,05 - 27,00 50 26,48 xxx 26,50 - 26,48 20 Bewilligungsverhandlung 24,87 xxx 24,90 - 24,87 Laufkraftwerk stattqefunden 23,89 xxx 24,43 - 23,89 540 20,99 xxx 21,00 - 20,95 50 Bewilligungsverhandlung 17,48 xxx 17,51 - 17,48 30 stattgefunden Die Anlagen befinden sich im Abstand zwischen 0 m (unmittelbare Übernahme des abgearbeiteten Wassers) und 3.440 m (KW xxx bis KW xxx). Insgesamt weisen sie eine Ausleitungsstreckenlänge von 1.390 m auf. Nicht berücksichtigt sind Rückstaubereiche. Im Schnitt befindet sich auf einer Streckenlänge von rund 12 km alle 1,3 km ein Wasserkraftwerk (Tab. 2, Abb. 2). Tab. 2: Entfernung der KW beeinflussten Strecken voneinander [m] KW xxx - KW xxx 0 m KW xxx - KW xxx 50 m KW xxx - xxx (Säge) 400 m xxx (Säge) - KW xxx 500 m KW xxx - KW xxx 1580 m KW xxx - KW xxx 440 m KW xxx - KW xxx 2890 m KW xxx - KW xxx 3440 m Länge der gesamten Strecke: 12.000 m (12,00
- km)Länge der gesamten Restwasserstrecken: 1.390 m (1,39
- m)Abb. 2: bestehende bzw. positiv beurteilte Kraftwerksanlagen Zustand der zukünftig betroffenen Gewässerstrecke Hydromorphologischer Zustand: Nachfolgend wird ein Auszug aus dem Bericht des Kärntner Institutes für Seenforschung vom Mai 2012 für den betroffenen Gewässerabschnitt gebracht. Dabei ist ersichtlich, dass zwischen km 22 und 22,5 ein sehr guter hydromorphologischer Zustand vorliegt. Zwischen km 22,5 und 23 liegt noch der dominante Anteil unverbaut vor, auf 200 Ifm liegt eine linksufrige Ufermauer der Straße vor. Eine Fotodokumentation liegt dem Gutachten des naturschutzfachlichen ASV bei. Flkm 23,5 - 24 Die Absturzkaskade des oberen Abschnittes reicht bis in diesen Abschnitt hinein - bis Flkm 23,95. Es befinden sich bei Flkm 23,97 und 23,95 zwei weiter Abstürze mit 7 und 3 m Höhen. Die Uferdynamik wird hier mit der Zustandsklasse 1 und die Sohldynamik mit Zustandsklasse 2 bewertet. F/km 23 - 23,5 Von Flkm 23,5 bis 23,4 ist die linke Uferböschung stellenweise mit Blockwurf gesichert. Die rechte Uferseite ist nur im Bereich einer Brücke mit Blockwurf gesichert. Ab Flkm 23,4 bis 23,2 sind beide Ufer mit einer Ufermauer befestigt. Von Flkm 23,2 bis 23 ist das linke Ufer stellenweise mit Blockwurf oder Mauer gesichert und das rechte Ufer natürlich. Da knapp mehr als 50 % der Uferlinie verbaut ist, wird die Uferdynamik hier mit der Zustandsklasse 3 bewertet. Die Sohle weist in diesem Abschnitt vor allem zwischen 23,4 und 23,2 massive Verbauungsmaßnahmen auf. Hier befindet sich eine Kaskade von 7 Sohlschwellen mit Absturzhöhen von 0,2 bis 1,2 m, die großteils nicht fischpassierbar sind. Zwischen Flkm 23,5 und 23,4 gibt es 3 passierbare Megalithalschwellen und eine nicht fisch passierbare Schwelle mit ca. 1 m Absturzhöhe bei Flkm 23,05. Aufgrund der Absturzkaskade wird die Sohldynamik mit der Zustandsklasse 3 bewertet. Abschnitt 19: F/km 22,5- 23 Die Straße verläuft auf der linken Uferseite, unterschiedlich nah am Ufer. Von Flkm 22,82 bis 22,6 besteht eine Ufermauer. Am rechten Ufer gibt es keine Eingriffe, außer im Brückenbereichen. Der dominante Anteil ist hier unverbaut. Die Uferdynamik entspricht der Zustandsklasse 2. Die Sohle weist hier abgesehen von einer Schwelle bei Flkm 22,7 mit 1 m Absturz (nicht fischpassierbar) keine weiteren Eingriffe auf. Die Sohldynamik entspricht der Zustandsklasse 1. Abschnitt 18: F/km 22 - 22,5 In diesem Abschnitt gibt es am rechten Ufer keinerlei anthropogene Einflüsse (außer einer punktuelle Blockwurfsicherung bei einer Brücke - Flkm 22,25). Das linke Ufer ist nur von Flkm 22,3 - 22,31 im Bereich einer Brücke mit einer 10m langen Ufermauer befestigt, ansonsten gibt es keine weiteren Sicherungen. Die Straße verläuft weiter entfernt vom Ufer. Die Sohle weist keine Eingriffe auf. Hier entsprechen die Uferdynamik und die Sohldynamik der Zustandsklasse 1 xxx 23,4 und 23,2 (Kaskade aus 7 Sohlschwellen) - weist lediglich linksufrig massivere Verbauungen auf, rechtsufrig sind die Ufer bis auf kleinräumige Sicherungen bei Brücken natürlich. Zwischen dem bestehenden KW xxx und dem KW ,xxx liegt demnach auf einer Länge von 2.890 m ein weitestgehend naturbelassener, hydrographisch unbeeinflusster Abschnitt vor, der im Oberlauf der xxx ansonsten nicht mehr anzutreffen ist. Zwischen dem KW xxx und KW xxx (Länge 3.440
- m)befindet sich bereits der hart verbaute Ortsbereich. Durch das gegenständliche Projekt würde die freie Fließstrecke von 2.890 m Länge auf ca. 1.200 m Länge verkürzt werden. Makrozoobenthos, Phytobenthos: Die makrozoobenthische Besiedelung weist auf Grund der Erhebungen der xxx auf eine ökologische Zustandsklasse von gut hin, wobei der Saprobienindex (SI) mit 1,29 bei einem Grundzustand von 1,25 knapp an der Grenze zum sehr guten Zustand liegt. Es wurden 6 Arten, welche sich auf der Roten Liste befinden, nachgewiesen: Taeniopteryx sp Silo pallipes Serieostoma personatum Sericostoma flavicorne Rhyacophila tristis Micrasema minimum Die phytobenthische Erhebung erbrachte eine Zustandsklasse von sehr gut. Fische: Der Gewässerbereich ist der Oberen Forellenregion zuzuordnen. Im Jahre 2006 erfolgte eine Bestandserhebung nach Vorgaben der WRRL und wurde ein Bereich unmittelbar flussab des Projektgebietes, flussauf der xxxbachmündung befischt. Dabei wurde ein Fischbestand, bestehend aus Bachforellen, Regenbogenforellen und Koppen in Höhe von 144 kg/ha bzw. 2813 kg/ha nachgewiesen. Für die xxx flussauf von xxx wurde der sehr gute fischökologische Zustand ermittelt. 2. Gutachten: Durch das gegenständliche Projekt ist eine ausgewiesene Gewässerstrecke von rd. 500 m im sehr guten Zustand betroffen. Die tatsächlich unbeeinträchtigte Gewässerstrecke ist deutlich höher und liegt ohne Unterbrechung bei ca. 700 m. Es befinden sich 9 Kraftwerksanlagen (bestehend/bewilligt) auf einer Strecke von 12 km bachauf und bachab des Projektes. Diese sorgen für eine weitestgehende "Zerstückelung" der xxx. Im gegenständlichen Abschnitt liegt noch eine freie Fließstrecke zwischen 2 Kraftwerken von 2.890 Ifm. vor. Diese freie Fließstrecke würde auf 1.190 m verkürzt werden. Eine Verschlechterung des Gesamtzustandes der xxx ist daher bei Errichtung eines weiteren Kraftwerkes mit einer Ausleitungsstreckenlänge von 1.700 Ifm nicht auszuschließen, noch dazu, da eine natürliche Gewässerstrecke im Ausmaß von 700 Ifm betroffen ist, die weitere betroffene Strecke rechtsufrig unbeeinträchtigt ist und lediglich linksufrige abschnittsweise Sicherungen vorliegen. Der gegenständliche Abschnitt ist daher für die Bestandserhaltung der Leitfischarten Bachforelle und Koppe wesentlich. Aus den o.a. Gründen kann daher der Antrag aus gewässerökologischer Sicht nicht positiv beurteilt werden. 3. Kriterienkatalog zur Beurteilung der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot) Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) sieht die Erarbeitung eines Kriterienkataloges für die Beurteilung von Wasserkraftprojekten bzw. von Gewässerabschnitten hinsichtlich ihrer Eignung für die Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung insbesondere von energiewirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten vor. Dazu wurde ein Leitfaden erarbeitet, der Informationen sowie Lösungsvorschläge für die Verfahrensabwicklung zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot enthält. Dies betrifft die Interessensabwägung gemäß §104a Abs. 2 Z 2. WRG . Dies betrifft die Interessensabwägung gemäß §104a Absatz 2, Ziffer 2, WRG . Es werden 3 Prüfbereiche vorgeschlagen: Energiewirtschaft, Ökologie und Wasserwirtschaft. Das Prüffeld Ökologie enthält Kriterien, die für die Beurteilung der ökologischen Bedeutung (Wertigkeit) sowie der Sensibilität von Gewässerstrecken bezüglich hydromorphologischer Veränderungen im Rahmen einer Wasserkraftnutzung von wesentlicher Bedeutung sind. Für die Einstufungen gibt es klare Vorgaben, z.T. anhand von Karten. Im Fall des Abweichens vom Verschlechterungsverbot sind zunächst andere Umweltoptionen zu prüfen und in weiterer Folge zu achten, dass alle praktikablen Vorkehrungen zur Minderung der negativen Auswirkungen auf den Wasserkörper getroffen werden. Nachfolgend wird die betroffene Gewässerstrecke wie folgt eingestuft: Kriterium 1: Natürlichkeit Natürlichkeit in Bezug auf den Zustand des Wasserkörpers: Es liegt ein sehr guter ökologischer Zustand vor; Wertigkeit daher hoch Natürlichkeit in Bezug auf die Morphologie des betroffenen Abschnittes: Zumindest 0,7 km weisen einen morphologisch sehr guten Gewässerzustand auf; Wertigkeit daher mittel Kriterium 2: Seltenheit Seltenheit in Bezug auf den Gewässertyp: Die Gesamtlänge des Gewässertyps in Österreich beträgt weniger als 750 km; Wertigkeit daher hoch Seltenheit in Bezug auf Sondertypen: kein Sondertyp Seltenheit in Bezug auf sehr gute ökologische Zustände: Nur mehr< 20 % der Länge des MZB-Gewässertyps sind noch sehr gut. Wertigkeit: hoch Seltenheit in Bezug auf (freie) Fließstrecke: Die freie Fließstrecke liegt zwischen 1 und 3 km. Wertigkeit: gering Kriterium 3: Ökologische Schlüsselfunktion Wesentliche Habitate für gewässerökologisch bedeutende/sensible Fischarten oder genetisch wertvolle Populationen: Es kommt die FFH-Art Koppe vor, die nach der Roten Liste Kärnten als gefährdet eingestuft ist. Wertigkeit: hoch Wesentliche Habitate sonstiger gewässerökologisch bedeutender/sensibler Arten oder sonstigen biologischen Qualitätselemente bzw. genetisch wertvoller Populationen Es kommen 6 Rote-Liste Arten vor: Taeniopteryx sp., Silo pallipes, Sericostoma personatum, Serieostoma flavicorne, Rhyacophila tristis, Micrasema minimum. Wertigkeit: hoch System relevante Ausstrahlstrecke: Der sehr gute Abschnitt bewirkt den Eintrag gewässertypischer Arten in die bereits bestehenden Ausleitungsstrecken an der xxx. Wertigkeit: hoch Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit mit Fließgewässercharakter: Der torrente Fließgewässercharakter wird durch einen geringen Rückstau mit 80 Ifm Länge beeinträchtigt. Wertigkeit: gering Gewährleistung der gewässertypspezifischen ökologischen Mindestfunktion: Dies betrifft die Größe der Fließgewässer. Je geringer der Abfluss, desto stärker wirken sich Wasserentnahmen aus. Das MJNQT liegt über 100 IIsec. Wertigkeit: gering Kriterium 4: Räumliche Ausdehnung der negativen Wirkung Longitudinale Auswirkung: Dies betrifft die Auswirkungen des Vorhabens auf die Anzahl der Wasserkörper bzw. auf weiter unterliegende Bereiche (z.B. durch Spülungen). Die Wasserfassung erfolgt mittels einer Wehranlage und sind daher Spülungen notwendig, die den Unterlauf beeinträchtigen. Wertigkeit: hoch Laterale Auswirkung: Dies betrifft die gewässerbegleitenden Auwälder und Nebengewässer. Es sind keine derartigen Gewässer vorhanden. Tab. 6: Kriterienkatalog xxx – Auswirkungen durch das KW xxx Hoch Mittel gering Nicht relevant Natürlichkeit ökologischer Zustand Morphologie Seltenheit allgemeiner Typ Sondertyp „sehr gut-gut“ Länge freie Fliesstrecke Ökol. Schlüsselfunktion Habitate Fische Habitate Sonstige Ausstrahlstrecke Erhaltung Fliesgewässercharakter ökologische Mindestfunktion Räuml. Ausdehnung longitudinal lateral Diskussion: Der überwiegende Bereich (7 Kategorien) schneiden mit hoher ökologischer Wertigkeit ab, 1 mit mittlerer und 3 mit geringer. Die geringe Wertigkeit betrifft einerseits den Umstand, dass durch unzählige Kraftwerksanlagen keine lange freie Fließstrecke an der xxx mehr gibt, die beeinträchtigt werden könnte, andererseits keine lange Stauhaltung vorliegt und demnach der Fließgewässercharakter erhalten bleibt und die Wasserführung der xxx auch bei Niederwasser relativ hoch ist. 4. Zusammenfassung: Nach den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie - Oberflächengewässer kommt es zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes durch das Kraftwerksprojekt xxx auf einer Strecke von zumindest 500 Ifm. Die xxx selbst ist zudem bereits durch unzählige Wasserkraftanlagen beeinträchtigt und es besteht die Gefahr dass bei einer weiteren Nutzung es zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes in anderen Bereichen kommt, da die unbeeinflussten Strecken eine positive Ausstrahlwirkung auf die bereits wasserkraftmäßig genutzten haben. Es überwiegen die mit hoher Wertigkeit eingestuften Kriterien deutlich und ist daher ein Erhalt der Gewässer von großer ökologischer Bedeutung. Da es im Sinne des ÖWG liegt, ökologisch hochwertige Gewässerstrecken zu erhalten, wäre das Projekt auch mit dem ÖWG zwecks Zustimmung zur Grundbeanspruchung abzuklären.“ Mit ho. Schreiben vom 12. Jänner 2016 wurden die Stellungnahmen des wasserbautechnischen, des naturschutzfachlichen und des gewässerökologischen Amtssachverständigen der Antragstellerin zur Kenntnisnahme übermittelt und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis 1. Februar 2016 eine Stellungnahme dazu einzubringen. Mit Mail vom 20. Jänner 2016 ersuchte die Antragstellerin um Fristerstreckung zur Erstattung einer Gegenstellungnahme bis 1. März 2016. Gleichzeitig gab sie anher bekannt, dass das naturschutzrechtliche Verfahren bislang noch keiner Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zugeführt wurde. Mit E-Mail vom 29. Februar 2016, eingelangt beim erkennenden Gericht am 1. März 2016, wurde durch die Antragstellerin erneut um Fristerstreckung ersucht. Sie hält darin fest, dass zwar die Stellungnahme des privaten Sachverständigen bereits vorliegen würde, jedoch eine gemeinsame Besprechung noch nicht hätte stattfinden können. In einem weiteren E-Mail vom 1. März 2016 wurde durch die Antragstellerin ein ergänzendes Gutachten des Büro Umweltanalysen, xxx, hinsichtlich des gewässerökologischen Gutachtens vorgelegt und wurde zugleich ein Antrag auf mündliche Gutachtenserörterung gestellt. In den Gutachten des Büros für Umweltanalysen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Meinung vertreten werde, dass durch das geplante Vorhaben kein Wasserkörper betroffen sei, der sich im „sehr guten“ Zustand befinde. Diese Meinung werde dadurch bestärkt, dass auch die Neuausweisung im NGP 2015 für den betroffenen Bereich keinen „sehr guten“ Wasserkörper vorsehe. Der Zustand der einzelnen wertbestimmenden Qualitätskomponenten sei dabei immer auf den gesamten Wasserkörper zu prüfen und nicht nur auf Teilbereiche dieses Wasserkörpers. In der Stufe „sehr gut“ wären nur sehr geringfügige Abweichungen erlaubt. Hinsichtlich eines künstlichen Staueffektes gäbe etwa der Leitfaden „Hydromorphologie“ den Hinweis, dass man „sehr geringfügig“ bleibe, wenn man die fünffache Gewässerbreite nicht überschreite. Wenn kein sehr guter Wasserkörper betroffen sei und das Projekt die Vorgaben für den Zielzustand einhalte, dann könne klarerweise auch nicht von einer Verschlechterung ausgegangen werden. Auf die Tatsache, dass § 4
(7)QZVÖ-OG auch „nach Weser“ immer noch gelte, und der hydromorphologische Zustand im „guten ökologischen“ Zustand nicht wertbestimmend sei, sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber hingewiesen. Das gegenständliche Projekt konterkariere somit nicht den Erhalt bzw. die Erreichung des Zielzustandes der betroffenen Wasserkörper. Einem Verfahren nach § 104a WRG sollte daher die fachliche und rechtliche Grundlage fehlen. In den Gutachten des Büros für Umweltanalysen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Meinung vertreten werde, dass durch das geplante Vorhaben kein Wasserkörper betroffen sei, der sich im „sehr guten“ Zustand befinde. Diese Meinung werde dadurch bestärkt, dass auch die Neuausweisung im NGP 2015 für den betroffenen Bereich keinen „sehr guten“ Wasserkörper vorsehe. Der Zustand der einzelnen wertbestimmenden Qualitätskomponenten sei dabei immer auf den gesamten Wasserkörper zu prüfen und nicht nur auf Teilbereiche dieses Wasserkörpers. In der Stufe „sehr gut“ wären nur sehr geringfügige Abweichungen erlaubt. Hinsichtlich eines künstlichen Staueffektes gäbe etwa der Leitfaden „Hydromorphologie“ den Hinweis, dass man „sehr geringfügig“ bleibe, wenn man die fünffache Gewässerbreite nicht überschreite. Wenn kein sehr guter Wasserkörper betroffen sei und das Projekt die Vorgaben für den Zielzustand einhalte, dann könne klarerweise auch nicht von einer Verschlechterung ausgegangen werden. Auf die Tatsache, dass Paragraph 4,
(7)QZVÖ-OG auch „nach Weser“ immer noch gelte, und der hydromorphologische Zustand im „guten ökologischen“ Zustand nicht wertbestimmend sei, sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber hingewiesen. Das gegenständliche Projekt konterkariere somit nicht den Erhalt bzw. die Erreichung des Zielzustandes der betroffenen Wasserkörper. Einem Verfahren nach Paragraph 104 a, WRG sollte daher die fachliche und rechtliche Grundlage fehlen. Mit Schreiben vom 21. März 2016 wurde daraufhin erneut der gewässerökologische Amtssachverständige ersucht, sich das neu vorgelegte Gutachten des Büros Umweltanalysen vom 31.01.2016 anzusehen, um in einer kommenden Gutachtenserörterung bzw. mündlichen Verhandlung beurteilen zu können. Mit Verfügung vom 20.04.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 1. Juni 2016 mit dem Beginn um 09.30 Uhr anberaumt. Mit E-Mail vom 27.04.2016 ersuchte die Antragstellerin um Vertagung der Verhandlung. Dieser Vertagungsbitte wurde nicht stattgegeben, zumal eine Koordination mit dem beigezogenen Amtssachverständigen sehr komplex ist. Die wurde der Antragstellerin mit E-Mail vom 28.04.2016 mitgeteilt. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 01.06.2016 wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „B e w e i s v e r f a h r e n Die vorherrschende Sach- und Rechtslage wird zwischen Antragstellerin, Privatgutachter xxx und dem Amtssachverständigen xxx ausführlich diskutiert und erörtert. Es wird festgehalten, dass für eine ausführliche Beurteilung der gegenständlichen Gewässerstrecke im Sinne des Weser-Urteils (Qualitätskomponentenbewertung) Untersuchungen notwendig sind. xxx hält fest, dass diese in ca. 3 Monaten vorliegen können. Er wird ersucht, diese Untersuchungen in die Wege zu leiten, damit ein entsprechend adaptiertes Gutachten ergehen kann. Zu diesem Zweck haben sich die Projektantin und der ASV auch zu einem gemeinsamen Besichtigungstermin vor Ort und Klärung von Detailfragen zusammen zu reden. Der Termin ist dem erkennenden Termin bekanntzugeben, für eine etwaige Teilnahme. Amtssachverständiger: xxx, geb. am 21.11.1966, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, Umwelt, Wasser und Naturschutz, UA Ökologie und Monitoring, Flatschacher Straße 70, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gibt an seinen Diensteid erinnert, zu Protokoll: Auf Ersuchen der Antragstellerin werden die Fragen vom Schreiben 1.3.2016, wie folgt beantwortet: 1. In welchem der oberen Bereiche bzw. Flusskilometer (> 22,5
- km)ist das eingereichte Projekt aus Sicht der ASV wasserrechtlich bewilligungsfähig? Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des ASV Projektanten dahingehend zu beraten, wo sie eine Anlage errichten können. Es sind genehmigungsfähige Projekte einzureichen, wobei grundsätzlich Kontakt mit dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan auch im Sinne des Wasserrechtsgesetzes hergestellt werden sollte. 2. Liegt im eingereichten Projekt ab Flussabschnitt (> 22,5
- km)ein „sehr guter“ hydromorphologischer Flussabschnitt vor? Nein. 3. Welche Länge (Flusskilometer) muss der Wasserkörper im Beurteilungsabschnitt des Projektgebietes aus Sicht der ASV haben, um diesen hydromorphologisch als „sehr gut“ bzw. „gut“ klassifizieren zu können? Grundsätzlich geht man von einer Wasserkörperlänge von 1 Kilometer aus. Er kann aber auch kleiner sein, wenn er für die übrige Strecke als hochwertig einzustufen ist. Derzeit halten wir uns üblicherweise an eine kleinste Einheit von ca. 500 m. 4. Kann ein hydromorphologisches Wasserkörper aus Sicht der ASV im Projektgebiet zur allgemeinen Klassifizierung fachlich weniger als einen Flusskilometer betragen? siehe Frage 3 5. Der ASV xxx hält in seinem Gutachten vom 14.12.2015 auf Seite 7 unten u.a. Folgendes fest: „Eine Verschlechterung des Gesamtzustandes der xxx ist daher bei Errichtung eines weiteren Kraftwerkes mit einer Ausleitungsstreckenlänge von 1.700,00 lfm nicht auszuschließen…“ Frage hierzu: Gibt es zu dieser Behauptung eine Fachstudie, die dies belegt, oder stellt dies eine rein persönliche Meinung des ASV dar ? Es gibt Studien über Ausstrahlwirkungen von natürlichen Fließgewässerstrecken, von welchen eine vermehrte Reproduktion von Fischen stattfindet und auch ein entsprechender Bestand von Fischnährtieren vorhanden ist. Diese Ausstrahlwirkung findet entweder durch aktive Abwanderung oder durch Verdriftung statt. Dies zeigt auch die rasche Wiederbesiedelung nach Störfällen von betroffenen Gewässerstrecken. Ich werde die Studien der Projektwerberin binnen einem Monat übermitteln. Verlesen wird mit Zustimmung der Gesamtakt. Die Antragstellerin hält fest, dass sie die Meinung vertritt, dass das Weser-Urteil keine Auswirkung auf das gegenständliche Verfahren hat, da dieses bereits 2011 eingereicht wurde.“ Mit Schreiben vom 02.06.2017 wurde der gewässerökologische Amtssachverständige ersucht, Untersuchungen an der xxx im tatgegenständlichen Flussbereich in die Wege zu leiten, damit ein entsprechend adaptiertes gewässerökologisches Gutachten unter Beachtung der neuen Ausführungen in Bezug auf das Verschlechterungsgebot nach dem „Weserurteil“, sohin unter Berücksichtigung der Qualitätskomponenten, ergehen kann. Mit Schreiben vom 07.12.2016 gab der gewässerökologische Amtssachverständige anher bekannt, dass für die Beurteilung unter Berücksichtigung des Weserurteiles die biologischen Zustände (Fische, Maktrozoobenthos und Phytobenthos) zu erheben sind. Eine fischereiliche Erhebung fand am 06.12.2016 statt, die Daten sind noch nicht ausgewertet. Es sei Ende des Jahres damit zu rechnen. Eine makrozoopenthische Erhebung sei methodisch bedingt erst im Frühling möglich und sollte diese Ende Februar erfolgen. Eine phytobenthische Erhebung werde im Jänner vorgenommen. Nach weiteren Urgenzen gab der gewässerökologische Amtssachverständige bekannt, dass auf Grund der Erforderlichkeit weiterer Daten mit einem Gutachten Mitte August zu rechnen sei. Das mit 22.08.2017 datierte ergänzende Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen langte am 07.09.2017 beim erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In diesem Gutachten führt der gewässerökologische Amtssachverständige Folgendes aus: „1. Einleitung und Problemstellung Die xxx, xxxgasse xxxxxx betreiben ein mit Bescheid vom 17.12.2007, ZI.: xxxx bewilligtes Kraftwerk an der xxx zwischen km 24,43 und 23,89 (Länge der Ausleitungsstrecke: 540
- m)seit dem Jahre 2010. Im Jahre 2011 wurde ein weiteres Projekt eingereicht, welches die Wasserfassung ca. 150 m flussab der Wasserrückleitung des o.a. Kraftwerkes vorsieht (km 23,7) und die Situierung des Krafthauses bei km 22. Die Länge der Ausleitungsstrecke beträgt demnach 1.700 m. Zu diesem Kraftwerksprojekt liegt eine negative Stellungnahme aus gewässerökologischer Sicht vom 02.08.2012 vor, in welcher angeführt wird, dass eine ausgewiesene Gewässerstrecke von rd. 500 m im sehr guten Zustand betroffen ist. Die tatsächlich unbeeinträchtigte Gewässerstrecke ist deutlich höher und liegt ohne Unterbrechung bei ca. 700 m. Es befinden sich 9 Kraftwerksanlagen (bestehend/bewilligt) auf einer Strecke von 12 km bachauf und bachab des Projektes. Diese sorgen für eine weitestgehende "Zerstückelung" der xxx. Im gegenständlichen Abschnitt liegt noch eine freie Fließstrecke zwischen 2 Kraftwerken von 2.890 Ifm. vor. Diese freie Fließstrecke würde auf 1.190 m verkürzt werden. Eine Verschlechterung des Gesamtzustandes der xxx ist daher bei Errichtung eines weiteren Kraftwerkes mit einer Ausleitungsstreckenlänge von 1.700 Ifm nicht auszuschließen, noch dazu, da eine natürliche Gewässerstrecke im Ausmaß von 700 Ifm betroffen ist, die weitere betroffene Strecke rechtsufrig unbeeinträchtigt ist und lediglich linksufrige abschnittsweise Sicherungen vorliegen. Der gegenständliche Abschnitt ist daher für die Bestandserhaltung der Leitfischarten Bachforelle und Koppe wesentlich. Auf Grund der langen Dauer der Stellungnahme wurde ein Devolutionsantrag von der Antragstellerin eingebracht und diesem schlussendlich stattgegeben und liegt nunmehr die Zuständigkeit beim Kärntner Landesverwaltungsgericht. Die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, ob für das Verfahren die o.a. Stellungnahme weiterhin aufrecht erhalten bleibt oder ob sich Neuerungen ergeben haben, wurde mit Schreiben vom 17.09.2015 dahingehend beantwortet, dass sich zwischenzeitlich keine Änderungen ergeben haben und daher das Gutachten für das weitere Verfahren herangezogen werden kann. Es wurde jedoch mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015 eine ergänzende Stellungnahme bezüglich einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot eingefordert und diese mit Schreiben vom 14.12.2015 abgeliefert. In dieser wird angeführt, dass nach den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie - Oberflächengewässer es zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes durch das Kraftwerksprojekt xxx auf einer Strecke von zumindest 500 Ifm kommt. Die xxx selbst ist zudem bereits durch unzählige Wasserkraftanlagen beeinträchtigt und es besteht die Gefahr dass bei einer weiteren Nutzung es zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes in anderen Bereichen kommt, da die unbeeinflussten Strecken eine positive Ausstrahlwirkung auf die bereits wasserkraftmäßig genutzten haben. Es überwiegen die mit hoher Wertigkeit eingestuften Kriterien deutlich und ist daher ein Erhalt der Gewässer von großer ökologischer Bedeutung. Da es im Sinne des ÖWG liegt, ökologisch hochwertige Gewässerstrecken zu erhalten, wäre das Projekt auch mit dem ÖWG zwecks Zustimmung zur Grundbeanspruchung abzuklären. Zu den Gutachten des unterzeichneten ASV wurde ein von der Antragstellerin beauftragtes Gutachten der Umweltanalysen, xxx, xxx samt Eingabe der Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt, welche sich gegen die gutachterliche Stellungnahme des ASV äußerten und das Projekt demnach sehr wohl als durchführbar einstuften. Für die am 01.06.2016 erfolgte Verhandlung am Landesverwaltungsgericht u.a. zwecks Gutachtenserörterung wurde weiters seitens der Rechtsvertreter ein Fragenkatalog vorgelegt. Bei dieser Verhandlung wurde von der Richterin, Frau xxx festgehalten, dass eine Untersuchung der xxx im tatgegenständlichen Flussbereich in die Wege zu leiten ist, damit ein entsprechend adaptiertes gewässerökologisches Gutachten unter Beachtung der neuen Ausführungen in Bezug auf das Verschlechterungsverbot nach dem "Weser-Urteil", sohin unter Berücksichtigung der Qualitätskomponenten ergehen kann. Ein diesbezüglich schriftlicher Auftrag erging mit Schreiben vom 02.06.2016. Die Untersuchungen wurden durch das Kärntner Institut für Seenforschung vorgenommen. Phytobenthos durch xxx, Makrozoobenthos durch xxx, Fische durch xxx. 2. Verwendete Unterlagen Verordnungen, Richtlinien: • Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer - QZV Ökologie OG. Am 30.März 2010 in Kraft getreten. • BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
(2013): Leitfaden zur Hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern, Herausgabe 2010, Erläuterungen ergänzt im März 2013. • BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT: Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 - NGP. • BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
(2010): Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A3 - Phytobenthos • BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
(2010): Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A2 - Makrozoobenthos • BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
(2010): Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A 1 - Fische • BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
(2010): Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A 1 – Fische Erhebungen: • AMT DER KARNTNER LANDESREGIERUNG, KARNTNER INSTITUT FÜR SEENFORSCHUNG
(2007): Fischökologische Untersuchung der xxx und ihrer Zubringer. • AMT DER KARNTNER LANDESREGIERUNG, KARNTNER INSTITUT FÜR SEENFORSCHUNG
(2012): Ökomorphologische und hydromorphologische Untersuchungen an der xxx (Flkm 28,5 - 13,5). • AMT DER KARNTNER LANDESREGIERUNG, KARNTNER INSTITUT FÜR SEENFORSCHUNG
(2017): Auswerteprotokoll QZV - Chemie 2008 • AMT DER KARNTNER LANDESREGIERUNG, KARNTNER INSTITUT FÜR SEENFORSCHUNG
(2017): Auswerteprotokoll QZV - Chemie 2014 • AMT DER KARNTNER LANDESREGIERUNG, KARNTNER INSTITUT FÜR SEENFORSCHUNG
(2017): Ergebnisübersicht Qualitätselement Phytobenthos • AMT DER KARNTNER LANDESREGIERUNG, KARNTNER INSTITUT FÜR SEENFORSCHUNG
(2017): Prüfbericht Qualitätselement Makrozoobenthos • AMT DER KARNTNER LANDESREGIERUNG, KARNTNER INSTITUT FÜR SEENFORSCHUNG
(2017): Standardbericht Qualitätselement Fische Stellungnahmen: • xxx. : Gutachten vom 02.08.2012 im Auftrag der AKL, Abt. 8 -Wasserrecht • xxx: Gutachten vom 14.12.2015 im Auftrag des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes. • xxx: Fachliche Stellungnahme vom 31.01.2016 • xxx-Rechtsanwälte: Eingabe vom 20.01.2016
- Befund Wie eingangs erwähnt, befindet sich das neue Kraftwerksprojekt zwischen km 23,7 und 22,
- Die Wasserfassung findet unmittelbar flussab der Rückleitung eines bereits seit 2010 in Betrieb befindlichen Ausleitungskraftwerkes statt. Für dieses Kraftwerk liegt eine Restwasserdotation zwischen 110 und 162 I/sec. vor, was auch den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie - Oberflächengewässer (QZV) entspricht. Die Strecke weist mehrere unpassierbare, mehrere m hohe Abstürze auf, der Abschnitt von der bestehenden Wasserrückleitung bis zur ersten Sperre mit einer Länge von ca. 100 m entspricht jedoch der Struktur der xxx, die in der zukünftigen Ausleitungsstrecke vorliegt. Durch Erhebungen biologischer Kriterien (Phytobenthos, Makrozoobenthos und Fische) kann daher ein direkter Vergleich zwischen einer bestehenden Ausleitungsstrecke, die nach den Vorgaben der QZV dotiert wird und einer bisher hydrologisch noch nicht beeinträchtigten Gewässerstrecke gezogen werden. Dies ermöglicht eine Beurteilung, ob es innerhalb eines Qualitätselementes zu einer Verschlechterung kommt. Aussagen hinsichtlich des "Weser-Urteiles" sind dann möglich. Demnach fand eine Erhebung des Qualitätselemente Phytobenthos, Makrozoobenthos und Fische an folgenden Abschnitten statt: • Bestehende Ausleitungsstrecke beim KW xxx (km 24,2) • Geplante Ausleitungsstrecke, durch Querschellen verbauter Abschnitt - kein sehr guter hydromorphologischer Zustand (km 23,3) • Geplante Ausleitungsstrecke unverbauter Abschnitt - sehr guter hydromorphologischer Zustand (km 22,4) Vorab wird jedoch nochmals der hydromorphologische und chemische Zustand abgehandelt. 3.1 Hydromorphologie Es liegt bereits eine eigehende hydromorphologische Erhebung durch das Kärntner Institut für Seenforschung, erstellt im Mai 2012, nach den Vorgaben des Leitfadens des Lebensministeriums, auf. Dabei wurde ein 500 m langer Abschnitt im Projektgebiet zwischen km 22,5 und 22,0 als sehr gut ausgewiesen. Zwischenzeitlich erfolgte eine Erläuterung des Leitfadens durch das Lebensministerium, herausgegeben im März 2013, da es immer wieder zu Fehlinterpretationen des Leitfadens gekommen ist. Nach einer neuerlichen hydromorphologischen Erhebung nach dem aktualisierten Leitfaden anlässlich einer Begehung am 30.06.2016 stellt sich folgender Sachverhalt dar: Flkm 24-23,5: Bei km 23,75 befindet sich eine Furt, die jedoch keinen wesentlichen Einbau darstellt. Bei km 23,6 besteht eine Straßenmauer, die jedoch durch Findlingsteine nicht direkt an das Gewässer reicht. Es ist aus diesem Grunde auch nur ein dem Gewässertypus entsprechender Bachverlauf, wenn überhaupt nur einufrig gesichert, vorhanden. Der sehr gute hydromorphologische Zustand ist nicht gegeben, da die Ausleitungsstrecke des bestehenden KW xxx in diesen Abschnitt 140 m hineinreicht. xxx xxx Km 23,9 – bestehende Ausleitung Km 23,8 – flussab Wasserrückleitung Bestand 23,5 – 23: Bei km 23,5 liegt eine Brücke mit flussabwärtigen, dem Gewässertypus entsprechenden, fischpassierbaren Quergurten vor. Zwischen km 23,4 bis 23,2 ist auf ca. 200 m die Straße an das Gewässer herangerückt. Dort befinden sich auch mehrere nicht fischpassierbare Abstürze. Hier ist der sehr gute hydromorphologische Zustand nicht gegeben. xxx Flkm 23-22,5: Danach folgt eine Schluchtstrecke. Die Straße verläuft hier linksufrig, es könnten eventuell größere Blöcke als Sicherung vorliegen. Es sind z.T Ufermauern als Straßensicherung gegeben, ansonsten liegen natürliche Bereiche vor. Bei km 22,7 befindet sich allerdings eine nicht fischpassierbare künstliche Sohlschwelle, und liegt daher kein sehr guter hydromorphologischer Zustand vor. xxx Km 22,5 bis 22: Bis zum geplanten Krafthaus-Standort liegen keinerlei Beeinträchtigungen vor, die nicht den sehr guten hydromorphologischen Zustand bewirken würden. Es liegt der sehr gute hydromorphologische Zustand vor. Km 22 bis 21: Nunmehr wurde auch die weiter flussab liegende Strecke beurteilt, zumal der unterste 500 m Abschnitt der geplanten Ausleitungsstrecke (Krafthaus-Standort) im sehr guten hydromorphologischen Zustand liegt und zwischenzeitlich ergänzende Erläuterungen zum Leitfaden herausgegeben wurden. Bachab der geplanten Fassung liegt eine linksufrige Ufermauer mit zwei Sohlschwellen vor. Diese sind einufrig gesichert, eine Fischpassierbarkeit ist gegeben. Die Ufermauer kann dem Gewässertypus entsprechend betrachtet werden, obwohl die Wasseranschlaglinie direkt bis zur Mauer auf ca. 100 m Länge reicht. xxx Weiter bachab, ca. 100 m bachauf der Wasserkraftanlage Wernig befindet ebenfalls eine linksufrige Hangstützmauer. Es sind jedoch grobe Steine vorgelagert und nur einufrig Sicherung, daher liegt weiterhin der sehr gute hydromorphologische Zustand vor. Der Abschnitt zwischen km 22 und 21 wurde in der KIS-Studie bereits als in die ökomorphologische Zustandsklasse 1 eingestuft, streckenweise einufrige Sicherungen (linksufrig) führten jedoch dazu, dass kein sehr guter hydromorphologischer Zustand attestiert wurde. Nach dem überarbeiteten Leitfaden ist jedoch eine einufrige Sicherung sofern sie dem Abflusstyp entspricht, noch kein Grund keinen sehr guten Zustand auszuweisen. Noch dazu, da rechtsufrig keine Längsverbauungen vorhanden sind. Gesamtbeurteilung: Zwischen km 24 und 22,5 liegt kein sehr guter hydromorphologischer Zustand vor, zwischen km 22,5 und 21 liegt ein sehr guter hydromorphologischer Zustand vor. Es handelt sich demnach nicht mehr um einen lediglich 500 m langen Abschnitt im sehr guten Zustand, sondern nach dem im Jahre 2013 aktualisierten Leitfaden des Lebensministeriums um einen zusammenhängenden, 1.500 m langen. 2.2 Chemie Im Jahre 2008 erfolgte eine Probenserie mit 12 Proben flussaufwärts von xxx. Dabei wurde ein guter chemischer Zustand gemäß QZV-Oberflächengewässer festgestellt. Der sehr gute Zustand konnte nicht ausgewiesen werden, da es 3 Überschreitungen beim Parameter DOC gab. Diese Überschreitungen waren jedoch auf die Probenahmetermine zurückzuführen, welche im Abklingen von Hochwasserwellen stattfanden und sind daher natürlich bedingt. Im 2013/2014 erfolgte eine weitere Probenserie flussab von xxx und wurde dabei der sehr gute chemische Zustand gemäß QZV-Oberflächengewässer festgestellt. Im 2013 aus 2014, erfolgte eine weitere Probenserie flussab von xxx und wurde dabei der sehr gute chemische Zustand gemäß QZV-Oberflächengewässer festgestellt. Insgesamt ist daher für den geplanten Ausleitungsbereich der sehr gute Zustand anhand der chemisch-physikalischen Parameter gemäß QZV-Oberflächengewässer zu attestieren. Eine Veränderung dieses Zustandes tritt durch das Kraftwerksprojekt nicht ein, da es zu keinen Emissionen kommt. 2.3 Phytobenthos Die Probenahme erfolgte am 16.02.2017 an den eingangs erwähnten Probestellen. In der Restwasserstrecke beim KW xxx wurden 31 Taxa (Arten) festgestellt, die eine gute ökologische Zustandsklasse ergaben. Die EQR-Werte tendieren in Richtung sehr guten ökologischen Zustand. In der verbauten Strecke wurden ebenfalls 31 Taxa vorgefunden. Der gute ökologische Zustand wurde festgestellt, allerdings mit Tendenz zum mäßigen ökologischen Zustand. In der unverbauten Strecke wurden 29 Taxa festgestellt, die eine gute ökologische Zustandsklasse ergaben. Die EQR-Werte tendieren in Richtung sehr guten ökologischen Zustand. Phytobenthos ist primär ein Anzeiger für Nährstoffeinträge ins Gewässer und daher bei der Beurteilung von Ausleitungskraftwerken ohne Emissionen nicht von Relevanz. Die Phytobenthische Erhebung wurde v.a. in Hinblick auf einen Vergleich zwischen Restwasserstrecke und Strecke mit natürlichem Abflussgeschehen vorgenommen. Auffallend ist, dass trotz fehlender Belastung des Gewässers in allen 3 Stellen lediglich der gute Zustand festgestellt wurde. Diese liegt an der derzeitigen Bewertungsmethodik, die v.a. trotz fehlender Beeinflussungsfaktoren v.a. in Bachen in Gebirgslagen zu einer schlechteren Einstufung führt. Diesbezüglich fand bereits eine Überarbeitung statt und ist es vorgesehen, dies bei der nächsten Novellierung der QZV zu berücksichtigen. Nach dieser neuen Einstufung wären alle 3 Bereiche als in den sehr guten Zustand einzustufen. 2.4 Makrozoobenthos Die Probenahme fand am 17.03.2017 an den eingangs erwähnten Probestellen statt. In der Restwasserstrecke beim KW xxx wurden 100 Taxa (Arten) festgestellt, die eine gute ökologische Zustandsklasse ergaben. Die Besiedelungsdichte lag bei 6713 Ind./m2 Die biologische Gewässergüte lag bei I-II. Es wurde eine Art auf der Roten Liste Kärntens sowie 5 Arten auf der Roten Liste Österreichs vorgefunden. In der verbauten Strecke wurden 83 Taxa vorgefunden. Die Besiedelungsdichte lag bei 4590 Ind/m
- Der gute ökologische Zustand wurde festgestellt. Die biologische Gewässergüte lag bei I-II. Es wurde keine Art auf der Roten Liste Kärntens sowie 4 Arten auf der Roten Liste Österreichs vorgefunden. In der unverbauten Strecke wurden 80 Taxa festgestellt, die eine gute ökologische Zustandsklasse ergaben. Die Besiedelungsdichte lag bei 5073 Ind.lm2• Die biologische Gewässergüte lag bei I-II. Es wurde eine Art auf der Roten Liste Kärntens sowie 4 Arten auf der Roten Liste Österreichs vorgefunden. An allen 3 Probestellen wurde der gute ökologische Zustand festgestellt, obwohl keine stofflichen Gewässerbelastungen vorliegen. Sogar die unverbaute Naturstrecke wies lediglich den guten Zustand auf. Das Makrozoobenthos ist ähnlich wie das Phytobenthos wesentlich als Zeiger für die Saprobie ineinem Gewässer und somit der Gewässergüte durch anthropogene Nährstoffbelastungen. Die Ergebnisse haben daher nur eine geringe Relevanz für die Beurteilung eines Ausleitungskraftwerkes. Ähnlich wie beim Phytobenthos hat die Validierung der bisher gültigen Richtlinie ergeben, dass ein Anpassungsbedarf der Methodik notwendig erscheint. Die Einstufung des saprobiellen Grundzustandes von 1,25 entspricht im gegenständlichen Bereich nicht den ursprünglichen Gegebenheiten und führt dies trotz fehlender Belastung hinsichtlich von Nährstoffeinträgen zu einem lediglich guten Zustand. Ein Änderungsvorschlag, den Grundzustand auf 1,5 einzustufen, wurde bereits dem Bundesministerium übermittelt und wurde eine entsprechende Anpassung in Aussicht gestellt. Mit dieser Anpassung würden alle 3 Probestellen den sehr guten Zustand aufweisen. 2.5 Fische Die Befischung erfolgte am 06.12.2017 an den eingangs erwähnten Probestellen. In der Restwasserstrecke beim KW xxx wurden 117 Bachforelle, 1 Koppe, 14 Regenbogenforelle auf einer Länge von 75 m festgestellt. Die Biomasse betrug 60 kg/ha (36 kg/km), die Individuendichte 2.257 Ind/ha (1.354 Ind./km). Die Befischung ergab den guten ökologischen Zustand (EQR: 1,67). Dies durch den gestörten Altersaufbau (wenig Adultfische) bei der Bachforelle. In der verbauten Strecke wurden auf 84 m Länge 37 Bachforellen und 3 Regenbogenforellen gefangen. Die Biomasse betrug 18 kg/ha (13 kg/km), die Individuendichte 533 Ind/ha (373 Ind./km). Die Befischung ergab den guten ökologischen Zustand (EQR: 1,79). Dies durch den gestörten Altersaufbau (wenig Adultfische) bei der Bachforelle und dem Fehlen der seltenen Begleitart Koppe. In der unverbauten Strecke wurde der beste Fischbestand vorgefunden. Auf 110 m Länge wurden 130 Bachforellen, 6 Koppen und 18 Regenbogenforellen gefangen. Die Biomasse betrug 85 kg/ha (60 kg/km), die Individuendichte 1722 Ind/ha (1205 Ind./km). Die Befischung ergab den sehr guten ökologischen Zustand (EQR: 1,79). Bei den Bachforelle kamen auch größere Fische vor. Insgesamt ist zu den Befischungen anzumerken, dass es sich bei der xxx um einen stark geschiebeführenden Fluss handelt, sodass das KO-Kriterium von 50 kg/ha nicht anzuwenden ist. Dies wäre bei der verbauten Gewässerstrecke der Fall. Bei einer umfassenden Erhebung im Jahre 2006 wurden zwischen Ursprung und xxx durchschnittliche Fischbiomassen von 117 kg/ha festgestellt. Zwischenzeitlich kam es zur Ausbreitung des Fischotters in Kärnten, die auch die xxx betraf und zeigt sich dessen Einfluss nunmehr auf den Fischbestand. Insgesamt weist die Naturstrecke den höchsten Fischbestand, die verbaute Strecke den schlechtesten auf. 2.6 Zusammenfassung In der nachfolgenden Tabelle 1 sind die einzelnen Ergebnisse nach den derzeit gültigen Richtlinien nochmals zusammengefasst. Tab. 1: Einstufung gemäß Richtlinien zur Erhebung der diversen ökologischen Zustände Nach erfolgten Validierungen und den Fachmeinungen der jeweiligen Bearbeiter werden die Richtlinien für die biologischen Komponenten „Phytobenthos" und „Makroaoobenthos" jedoch überarbeitet und würden danach nach dem aktuellsten Stand des Wissens laut Tab. 2 folgende Zustände vorliegen: Tab. 2: Einstufungen gemäß Richtlinie zur Erhebung der diversen ökologischen Zustände nach den überarbeiteten Richtlinien Nach den Vorgaben des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ist die Errichtung der eingereichten Kraftwerksanlage nicht möglich, da ein Teil eines 1,5 km langen Gewässerabschnittes im sehr guten hydromorphologischen Zustand betroffen ist. Dieser sehr gute hydromorphologische Zustand spiegelt sich auch im sehr guten fischökologischen Zustand wieder. Allerdings liegt ein lediglich guter phytobenthischer und makrozoobenthischer Zustand vor. Diese Einstufung ist auch in der verbauten Strecke sowie in der Restwasserstrecke gegeben. Diese lediglich guten Zustände trotz fehlender stofflicher Belastung sind methodisch bedingt und erfolgt diesbezüglich eine Anpassung der Methodik. Nach dem aktuellsten Stand des Wissens wären für alle 3 Probestellen sowohl beim Phytobenthos als auch beim Makrozoobenthos der sehr gute Zustand gegeben. Der fischökologische Zustand ist in der verbauten Strecke sowie in der Restwasserstrecke mit gut eingestuft, liegt also eine Klasse schlechter als im unverbauten Bereich. Insgesamt ist der Fischbestand jedoch als vom Fischottervorkommen beeinflusst anzusehen. Streng nach dem Weser-Urteil betrachtet, ist mit der Errichtung der Kraftwerksanlage eine Verschlechterung des Qualitätselementes "Fische" von sehr gut auf gut im hydromorphologisch sehr guten Gewässerabschnitt zu rechnen und kann daher auch aus diesen Gründen eine Kraftwerksanlage aus gewässerökologischer Sicht nicht positiv beurteilt werden. Dies würde auch in Bereichen zutreffen, die in ihrer Gesamtheit als hydromorphologisch nicht sehr gut eingestuft wurden, aber trotzdem streckenweise unbeeinflusste Abschnitte aufweisen. Weiters wird auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen, in welchen auch darauf eingegangen wird, dass in der xxx sich bereits 9 Wasserkraftwerksanlagen befinden und bei einer weiteren Ausleitungsstrecke eine Verschlechterung des Gesamtzustandes der xxx befürchtet wird.“ In der Anlage dieses Gutachtens waren folgende Unterlagen angefügt: • Auswerteprotokoll QZV - Chemie 2008 • Auswerteprotokoll QZV - Chemie 2014 • Ergebnisübersicht Qualitätselement Phytobenthos - Restwasser KW xxx • Ergebnisübersicht Qualitätselement Phytobenthos - flkm 23,3 (verbaut) • Ergebnisübersicht Qualitätselement Phytobenthos - flkm 22,4 (unverbaut) • Prüfbericht Qualitätselement Makrozoobenthos - Restwasser KW xxx • Prüfbericht Qualitätselement Makrozoobenthos - flkm 23,3 (verbaut) • Prüfbericht Qualitätselement Makrozoobenthos - flkm 22,4 (unverbaut) • Standard bericht Qualitätselement Fische - Restwasser KW xxx • Standardbericht Qualitätselement Fische - flkm 23,3 (verbaut) • Standardbericht Qualitätselement Fische - flkm 22,4 (unverbaut) Mit Schreiben vom
- Jänner 2018 wurde der Antragstellerin bekanntgegeben, dass nach einer etwas länger dauernden Suche nunmehr auch ein wasserbautechnischer und einer energiewirtschaftlicher Amtssachverständiger mit der Erstellung von Gutachten beauftragt wurden. Zugleich wurde der Antragstellerin das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 22.08.2017 zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 22.02.2018, eingelangt am 01.03.2018, brachte der wasserbautechnische Amtssachverständige, xxx, sein Gutachten ein. Darin hält er Folgendes fest: „
- Es möge eine detaillierte wasserbautechnische Beschreibung des vorliegenden Kraftwerksprojektes an der xxx erstellt werden, wobei im Besonderen auszuführen ist, welche Ausbauwassermenge vorgesehen ist. Weiters möge dargelegt werden, ob aus fachlicher Sicht eine möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der Wasserkraft durch das gegenständliche Projekt vorliegt. Die geplante Anlage wird in der KG xxx, GB xxx, in der Marktgemeinde xxx, errichtet und besteht aus folgenden Anlagenteilen: • Wasserfassung mit den Teilen Wehrklappe, Rechenanlage, Sandfang und Fischaufstiegshilfe inklusive der Bauteile für den Stahlwasserbau und der dazugehörigen Hydraulik- und Steueranlage. Die Wasserfassung wird am linken Ufer der xxx auf dem Grundstück xxx (xxx) errichtet. Der Einzug des Triebwassers erfolgt durch einen Aufstau von 2,4 m. • Im Anschluss an die Einlaufkammer beginnt die Druckleitung aus GFUP mit einem Innendurchmesser von 900 mm (PN6 bis PN10). Die Druckleitung wird auf den Grundstücken xxx (xxx), xxx (xxx; Strkm 57,15 - 55,60; Landestrassenverwaltung) sowie xxx verlegt. • Im Krafthaus auf dem Grundstück xxx ist eine Durchströmturbine mit Synchrongenerator geplant. Technische Daten: Fischbauchklappe 7,0 x 2,7 m Stauziel Oberwasser 721,00 m. Ü. A. Ausbauwassermenoe QA 1,35 m3/sec Fallhöhe 65 m Druckrohrleitung DN 900 1.7771fm Ausbauleistung 640kW Turbinenart Durchströmturbine Pflichtwasserabgabe 110 bis 348 I/s dynamisch Die gewählte Ausbauwassermenge mit 1,35 m3/sec wurde jener des Oberliegerkraftwerkes mit 1,15 m3/sec angepasst. Die Ausbauwassermenge des Oberliegerkraftwerkes wird an ca. 40 Tagen des Jahres erreicht bzw. überschritten. Diese Vorgangsweise entspricht den wasserwirtschaftlichen Gepflogenheiten an einem Karstbach und entspricht einer guten wirtschaftlichen Nutzung des vorhandenen Potentiales.
- Können aus fachlicher Sicht Auswirkungen auf die Grundwasserqualität bzw. Auswirkungen auf die Wasserversorgung etwaig in der Nähe liegender Ortschaften stattfinden? Nein. Das obere xxxtal ist ein Tal mit Schluchtcharakter und weist keine Ortschaften auf.
- Bringt der Bau des gegenständlichen Kraftwerkes einen etwaigen Nutzen für die Erhaltung der Sicherheit der Menschen unter Beachtung der Hochwassersituation bzw. erhöht sich durch die gegenständliche Kraftwerksanlage das Hochwassergefährdungspotential? Hochwasserabfluss über die WehranlagelWasserentnahme: Beim Bau und beim Betrieb von Wasserkraftanlagen ist zu beachten, dass die Hochwasserabflusssituation im Vergleich zum Ist-Zustand nicht verschlechtert wird. Die Ermittlung der Auswirkungen durch die Errichtung der Wehranlage ist mit den vorliegenden Projektunterlagen (Anhang 3.2.3- Nachweis der Hochwassersicherheit) erfolgt. Die ermittelten Wasserspiegellagen im Bereich der WehranlagelWasserentnahme ergeben bei den unterschiedlichen Hochwasserabflüssen (HQ1, HQ30, HQ100, HQ300) im Vergleich zwischen Istzustand und Projektzustand keine wesentlichen Veränderungen. Die Gewässerstrecke der Wasserentnahme liegt in einem unbebauten Gebiet. Es tritt bei projektgemäßem Betrieb weder ein etwaiger Nutzen noch erhöht sich das Hochwassergefährdungspotential. Wehrbetriebsordnung im Hochwasserfall: Voraussetzung für die Einhaltung der berechneten Wasserspiegel ist im Hochwasserfall die vollständige Öffnung der Fischbauchklappe sowie die Sicherstellung, dass es keine Verlandungen bzw. Verklausungen des Querprofils im Rückstaubereich der Wehranlage gibt. Der Staubereich ist durch den Anlagenbetreiber ständig von Ablagerung (Geschiebe und Wildholz) freizuhalten (Auflage). Dazu wird aus Sicht des wasserbautechnischen ASV gefordert, dass die Fischbauchklappe bei einem Abfluss von HQ0,5 gänzlich geöffnet wird und freier Durchfluss(vollständige Staulegung) ermöglicht wird (Auflage). Erst nach dem Abklingen der Hochwasserwelle und dem Durchgang des Geschiebes, welches bei auftretenden Hochwasserereignissen mobilisiert wird, kann mit dem Wiederaufstau begonnen werden (Auflage). Sofern der vorgeschlagenen Wehrbetriebsordnung entsprochen wird, erhöht sich das Hochwassergefährdungspotential nicht. Instandhaltungsverpflichtung: Das vorliegende Projekt beinhaltet keinen Längenschnitt entlang der Gewässerachse im Bereich der Wasserentnahme. Aus diesem wäre erkennbar, wo die Stauwurzel des Rückstaubereiches zu liegen kommt. Unter der Annahme, dass die Stauwurzel im Bereich der Verschneidung des Stauzieles (721,00 m) mit der Gewässersohle zu liegen kommt, ist die Stauwurzel ca. 80 m oberhalb der Wehranlage zu erwarten. Um sicherzustellen, dass der Rückstaubereich entsprechend betreut wird, ist der Konsensinhaber neben der Instandhaltung der unmittelbaren Anlagenteile künftig auch für die Instandhaltung des gesamten Rückstaubereiches zuständig (Auflage). Als Referenz für die Profilgeometrie im Rückstaubereich gelten die der hydraulischen Berechnung (Anhang 3.2.3) zugrunde gelegten Profile. Sollten seitens des Konsensinhabers Anlandungen/Ablagerungen nicht unmittelbar durch vollständige Staulegung entfernt werden, ist der Behörde ein Nachweis über die maximal zulässige Verlandung vorzulegen, bei der noch keine Auswirkungen auf fremde Rechte oder öffentliche Interessen zu erwarten sind (Auflage). Sofern der Instandhaltungsverpflichtung entsprochen wird, erhöht sich das Hochwassergefährdungspotential nicht. Beantragte Rohrbrücken: Die Druckrohleitung wird mittels Rohrbrücke entlang der Brücken bei hm 11,8 und bei hm 12,9 (Bauwerk 7 und Bauwerk 8) entlang der Brückenkonstruktion vorbeigeführt. Laut Detailplan 2.3.3 und Längenschnitt 2.2.2 liegt die Rohrbrücke tiefer als die Konstruktionsunterkante der Brücke, sodass eine Einengung des Abflussquerschnittes zu erwarten ist. Vor Erteilung der Bewilligung bzw. spätestens vor Baubeginn ist der Nachweis zu erbringen, dass die Hochwasserabfuhr unter den beiden Brücken (Bauwerk 7 und Bauwerk 8) nicht beeinträchtigt wird. Sofern dieser Nachweis beigebracht wird, erhöht sich das Hochwassergefährdungspotential nicht.
- Gibt es durch den Bau des Kleinwasserkraftwerkes Auswirkungen auf den Feststoffhaushalt und Auswirkungen auf sonstige Nutzungsinteressen, wie z. B. Fischerei, Wassersport, Tourismus und Erholung? Betriebsführung bei Normalbetrieb: Aufgrund meist singulärer Betriebsführungen kommt es bei den mehrmals jährlich durchzuführenden Stauraumspülungen außerhalb von Hochwasserführungen zu Schwall- und Sunkerscheinungen, welche sich nachteilig auf den Betrieb der jeweiligen Unterliegerkraftwerke auswirken können. Durch eine ganzheitliche Betrachtung der xxx mit einem optimierten Spülmanagement kann eine Vergleichmäßigung von Schwall- und Sunkerscheinungen bei Stauraumspülungen erzielt werden. Zur Simulation der Spülung kann ein eindimensionales numerisches Flussmodell des Projektgebietes erstellt werden, um die instationären Ab- und Aufstauvorgänge zu berechnen. Ziel sollte die Schaffung eines Spülzeitplans für unterschiedliche Wasserführungen und die Koordinierung der betroffenen Kraftwerksanlagen an der xxx sein. Konkrete Beeinträchtigungen in diesem Zusammenhang sind dem wasserbautechnischen ASV an der xxx bisher nicht bekannt. Fischerei: An der oberen xxx ist xxx fischereiberechtigt. Auswirkungen auf die Gewässerökologie bzw. auf die Fischerei werden durch den gewässerökologischen Amtssachverständigen beurteilt. Wassersport, Tourismus und Erholung: Die obere xxx wird nach dem Kenntnisstand des wasserbautechnischen ASV durch die Beengtheit des Tales und unmittelbaren Verlauf entlang der xxxstraße weder touristisch noch wassersportartig genutzt. Aus wassertautechnischer Sicht besteht gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen kein Einwand.“ Mit E-Mail vom 18.04.2018 legte die Antragstellerin erneut ein ergänzendes Gutachten des Büros xxx, datiert mit 22.02.2018, vor. Diesem Gegengutachten ist zu entnehmen, dass aus Sicht der Antragstellerin der gutachterlichen Äußerung des Amtssachverständigen für Gewässerökologie eine recht eigenartige Weise einer Zustandsbewertung zugrunde liege und dass der Begriff „Wasserkörper“ in keinem Satz enthalten sei. Die Äußerungen stellen demnach auch keinerlei Bezug zu betroffenen Detailwasserkörpern her. Die gutachterliche Schlussfolgerung des ASV sei daher weder nachvollziehbar noch plausibel. Der Gesamtzustand der betroffenen Detailwasserkörper sei früher mit „gut“ eingestuft gewesen und sei offensichtlich im NGP 2015 herabgestuft worden. So liege für Flusskilometer 21,0 bis 23,0 eine Bewertung mäßig und für Flusskilometer 23,0 bis 28,5 ein mäßiges Potential oder schlechter vor. Auch der Detailwasserkörper 303280074 von Flusskilometer 19,0 bis 21,0, welcher früher als „sehr gut“ eingeschätzt wurde, werde nunmehr nur mehr mit „gut“ ausgewiesen. Grundlage für die Zustandsbewertung sei somit die Wasserkörpereinteilung im NGP
- Der Gesamtzustand werde nach dem „one out – all out“-Prinzip bestimmt. Es bestimme also die schlechteste Einzelkomponente den Gesamtzustand. Für den „sehr guten“ Zustand wären die Qualitätsmodule „Biologie“, „physikalisch-chemischer Zustand“ und „Hydromorphologie“ wertbestimmend. Diese angeführten Einzelkomponenten müssten „sehr gut“ sein, damit der Gesamtzustand auch „sehr gut“ sei. Für den guten Zustand wären nur mehr die physikalisch-chemischen Komponente und das Modul „Biologie“ wertbestimmend. Dabei wären die Umweltsqualitätsziele für die physikalisch-chemisch Komponenten nur Richtwerte, die biologischen Komponenten würden Grenzwerte darstellen. D.h. der Zustand „gut“ sei gegeben, wenn alle biologischen Qualitätselemente mindestens „gut“ wären, auch wenn die physikalisch-chemischen Kriterien schlechter als gut wären. Das Modul „Hydromorphologie“ sei in gutem Zustand nicht wertbestimmend. In den Zustandsklassen „mäßig“
(3)„unbefriedigend“
(4)und „schlecht“
(5)wären nur die biologischen Qualitätselemente wertbestimmend. Unter Verschlechterung sei generell die Änderung in negativer Richtung um mindestens eine Zustandsklasse zu verstehen. Bis zum am 01.07.2015 ergangenen Weserurteil sei unter Verschlechterung nur die Veränderung des Gesamtzustandes um mindestens eine Zustandsklasse verstanden worden. Mit dem Weserurteil sei auch die Verschlechterung der Einzelkomponente um mindestens eine Zustandsklasse relevant. Nichts geändert hätte das Weserurteil aber an der Tatsache, dass sich die Zustandsbestimmung der Einzelkomponenten und damit auch die Bestimmung des Gesamtzustandes immer auf den Wasserkörper als Gesamtes zu beziehen habe. Grundsätzlich werde als unstrittig vorausgesetzt, dass in einem Oberflächenwasserkörper in räumlicher Hinsicht unterschiedliche Zustände der Einzelkomponenten vorkommen können. Den Zustand einer Einzelkomponente insgesamt auf den Wasserkörper bezogen und somit in weiterer Folge des Gesamtzustandes des Wasserkörpers bestimme jener Zustand, der repräsentativ vorliege. Für den Zielzustand „gut“ gelte dabei, dass in einem Wasserkörper Teilbereiche, die schlechter als „gut“ wären, im Einzelnen nicht länger als 1 km sein dürfen (Begriff der Kleinräumigkeit iS von § 5 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberfächengewässer). Der hier herangezogene Erlass stamme vom 22.12.2011 und wäre somit eigentlich bereits Vorgabe für den Amtssachverständigen für sein Gutachten vom 02.08.2012 gewesen. So habe sich eine Zustandsbewertung immer auf konkrete Wasserkörper zu beziehen, bei unterschiedlichen Zuständen sei jener bestimmend, der repräsentativ vorliege und sei die Kleinräumigkeit im Zustand „gut“ mit 1 km begrenzt. Bis zum am 01.07.2015 ergangenen Weserurteil sei unter Verschlechterung nur die Veränderung des Gesamtzustandes um mindestens eine Zustandsklasse verstanden worden. Mit dem Weserurteil sei auch die Verschlechterung der Einzelkomponente um mindestens eine Zustandsklasse relevant. Nichts geändert hätte das Weserurteil aber an der Tatsache, dass sich die Zustandsbestimmung der Einzelkomponenten und damit auch die Bestimmung des Gesamtzustandes immer auf den Wasserkörper als Gesamtes zu beziehen habe. Grundsätzlich werde als unstrittig vorausgesetzt, dass in einem Oberflächenwasserkörper in räumlicher Hinsicht unterschiedliche Zustände der Einzelkomponenten vorkommen können. Den Zustand einer Einzelkomponente insgesamt auf den Wasserkörper bezogen und somit in weiterer Folge des Gesamtzustandes des Wasserkörpers bestimme jener Zustand, der repräsentativ vorliege. Für den Zielzustand „gut“ gelte dabei, dass in einem Wasserkörper Teilbereiche, die schlechter als „gut“ wären, im Einzelnen nicht länger als 1 km sein dürfen (Begriff der Kleinräumigkeit iS von Paragraph 5, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberfächengewässer). Der hier herangezogene Erlass stamme vom 22.12.2011 und wäre somit eigentlich bereits Vorgabe für den Amtssachverständigen für sein Gutachten vom 02.08.2012 gewesen. So habe sich eine Zustandsbewertung immer auf konkrete Wasserkörper zu beziehen, bei unterschiedlichen Zuständen sei jener bestimmend, der repräsentativ vorliege und sei die Kleinräumigkeit im Zustand „gut“ mit 1 km begrenzt. Damit eine Einzelkomponente in einem Wasserkörper „sehr gut“ sein könne, sei allerdings keine „kleinräumige“ Abweichung erlaubt, sondern nur eine kleinsträumige. Dies lasse sich aus den Festlegungen in der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ableiten. Für den guten Zustand einer Einzelkomponente gelte eine maximale geringfügige Abweisung vom anthropogen unbeeinflussten Urzustand, für den sehr guten Zustand laute die Vorgabe, dass eine Abweichung maximal „sehr geringfügig“ sein dürfe. Im Leitfaden Hydromorphologie finde sich ein Orientierungswert für Kleinsträumigkeit bezogen auf künstliche Stauhaltungen. Demnach bleibe der hydrologisch sehr gute Zustand erhalten, wenn der Stau nicht länger als die fünffache Gewässerbreite sei. Dies könne daher auch als Orientierungswert für die erlaubte Abweichung bei sehr guten Verhältnissen genommen werden. In der Zusammenschau könnte gesagt werden, dass eine Einzelkomponente in seiner Zustandsbewertung zur Beurteilung einer möglichen Verschlechterung iSd Verschlechterungsverbotes grundsätzlich auf den gesamten Wasserkörper zu beziehen sei. Damit eine Qualitätskomponente als „sehr gut“ zu bewerten sei, müsse sie bis auf kleinsträumige Abweichungen im gesamten Wasserkörper sehr gut sein. Der räumlich repräsentativ vorliegende Zustand bestimme den Zustand einer Qualitätskomponente im Wasserkörper. Zur Beurteilung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Gewässerökologie vom 22.08.2017 hält dann das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten Folgendes fest: „Vom ASV wird das Ergebnis der ergänzenden Untersuchungen der Fische sowie der der benthischen OE MZB und PHB dargestellt. Dabei wurden drei Teilabschnitte untersucht (zit. ex Gutachten ASV): Demnach fand eine Erhebung des Qualitätselemente Phytobenthos, Makrozoobenthos und Fische an folgenden Abschnitten statt: • Bestehende Ausleitungsstrecke beim KW xxx (km 24,2) • Geplante Ausleitungsstrecke. durch Querschellen verbauter Abschnitt - kein sehr guter hydromorphologischer Zustand (km 23,3) • Geplante Ausleitungsstrecke unverbauter Abschnitt - sehr guter hydromorphologischer Zustand (km 22,4) Die Auswahl der beprobten Strecken lässt erstaunen. Beprobt wurde bei FI-Km 23,3 und FI-Km 24,2 einerseits und weiters bei FI-Km 22,4. Die Stellen bei FI-Km 23,3 und 24,2 betreffen somit den DWK 903280077, welcher mit "mäßiges oder schlechteres Potenzial" eingestuft ist. Die Stelle bei FI-Km 22,4 betrifft den DWK 903280075, für den im NGP der "mäßige" Zustand abgeschätzt wurde. Dabei liegt die oberste Stelle (FI-Km 24,2) in der bestehenden Restwasserstrecke, die beiden anderen Stellen sind derzeit noch im Vollwasserbereich. Die Stelle FI-Km 22,4 liegt also in jenem Bereich, von dem der ASV bislang annahm, dass er in einem Beurteilungsabschnitt liegt, der hydromorphologisch "sehr gut" wäre. Bislang, also in allen früheren Gutachten, ist er davon ausgegangen, dass dieser Abschnitt (FI-Km 22,0 - 22,5) hydromorphologisch "sehr gut" sei. Vom zur Debatte stehenden Wasserkörper von FI-Km 21,0 23,0 war bislang also ein Beurteilungsabschnitt (FI-Km 22,0 - 22,5) möglicherweise "sehr gut". Das sind von 2000 m nur 500 m. Mit der Wahl der ProbensteIle bei FI-Km 22,4 wurde somit jener Abschnitt ausgewählt, der nicht repräsentativ für den gegenständlichen Detailwasserkörper ist. An sich liegt dadurch bereits ein Mangel in der Auswahl der ProbensteIlen vor, was unter Umständen auch Mängel in der Aussagekraft des Untersuchungsergebnisses bewirkt. Nun könnte man dagegen halten, der ASV habe lediglich übersehen, dass die Stelle FI- Km 23,3 bereits in einem anderen Wasserkörper liegt und diesen Abschnitt als gleichwertig etwa mit jenem von FI-Km 22,5 - 23,0 gewertet. Dann könnte man annehmen, dass die Einzelergebnisse von Stelle FI-Km 23,3 auch für den Abschnitt FI-Km 22,5 - 23,0 gelten. Es wird also grundsätzlich nicht davon ausgegangen, der ASV habe die Absicht verfolgt, durch die Beprobung von "schlechten" Stellen im oberen DWK die Behauptung aufzustellen, im gesamten DWK 903280075 wäre nun eine Verschlechterung zu erwarten, zumal er ja selbst nur davon spricht, im hydromorphologische sehr guten Bereich, also FI-Km 22,0 - 22,5 sei eine Verschlechterung zu erwarten. Nachdem er selbst für die Stelle FI-Km 23,3 den Geltungsbereich mit "verbaut, km 24-22,5" angibt, wird angenommen, dass diese Stelle repräsentativ für den DWK 903280075 erachtet wurde. Die Untersuchung der biologischen Qualitätselemente bei Auswertung nach geltender Norm ergab folgendes Ergebnis: Für den DWK 903280077 wurden nur zwei Stellen im untersten Abschnitt beprobt. Diese sind nicht repräsentativ für den gesamten Wasserkörper, aber es kann die Aussage getroffen werden, dass dieser unterste Abschnitt keine Zielverfehlung zeigt. Für die Bewertung des DWK 903280075 wird die ProbensteIle FI-Km 22,4 und, wie oben angeführt, auch die etwas oberhalb liegende Stelle FI-Km 23,3 herangezogen. Bewertet man allein die Stelle FI-Km 22,4, kann man bereits die Aussage treffen, dass der ökologische Gesamtzustand in diesem Detailwasserkörper nicht "sehr gut" sein kann, da die biologischen Qualitätselemente MZB und PHB den guten biologischen Zustand indizieren. An dieser Stelle wäre allerdings das biologische OE Fische "sehr gut", aber für die Beurteilung einer Verschlechterung ist entscheidend, in welchem Zustand befindet sich der fischökologische Zustand im Wasserkörper insgesamt. Nachdem wie gesagt diese Stelle nicht repräsentativ ist für den gesamten Wasserkörper, kann man hier das Ergebnis der Stelle FI-Km 23,3 heranziehen, welche anscheinend repräsentativ für den Abschnitt FI-Km 22,5 - 24,0 ist, aber halt eine Wasserkörpergrenze ignoriert: ris-attachment://image007.jpgris-attachment://image008.png, Dieser Abschnitt wird vom ASV für Gewässerökologie ausdrücklich als "gut" bewertet, weshalb die biologische Einzelqualitätskomponente Fische im DWK 903280075 insgesamt nur "gut" und nicht "sehr gut" sein kann. Korrekterweise ist daher die Frage einer möglichen Verschlechterung wie folgt zu bewerten: DWK 9003280075: Gesamtzustand: gut Verschlechterung: nein Fische: gut nein MZB: gut nein PHB: gut nein Nachdem das Projekt im Sinne des §13 QZVÖ-OG formuliert wurde und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Erhalt des guten ökologischen Zustandes gerechnet werden kann, sich weiters keine biologische Einzelkomponente im sehr guten Zustand befindet, ist eine Verschlechterung des Gesamtzustandes bzw. des Zustandes eines biologischen Qualitätselementes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Der vom ASV behauptete Verbotstatbestand einer Verschlechterung des Qualitätselementes "Fische" im hydromorphologisch sehr guten Zustand beruht somit auf einer fehlerhaften Durchführung der Zustandsbewertung dadurch, dass die Bezugnahme auf den betroffenen Wasserkörper insgesamt unterlassen wurde. Aber anscheinend ist der ASV für Gewässerökologie selbst mit den Ergebnissen der biologischen Untersuchungen unzufrieden und hätte wahrscheinlich lieber auch die benthischen Elemente im "sehr gut" gehabt bzw. auch an den anderen Stellen außer der Restwasserstelle gerne den Befund "sehr gut" gesehen. Nicht anders ist es zu verstehen, dass er nun die Methodik selbst anzweifelt. Die Untersuchungen von MZB und PHB unterliegen einem standardisierten Verfahren, welchem umfangreiche Basisuntersuchungen und Evaluierungen mit anderen Staaten (Interkalibrierung) zu Grunde liegen. Im Prinzip wird jetzt der Universität für Bodenkultur, dem Bundesministerium und den anderen involvierten Stellen vorgeworfen, schlecht gearbeitet zu haben, nur weil das gewünschte Ergebnis nicht herauskommt. Man versucht nun offenbar die Methodik so lange anzupassen, bis das Resultat passt. Eine Vorgangsweise, die auch beim im Gutachten erwähnten Leitfaden Hydromorphologie praktiziert wurde. Eigentlich sind die Ergebnisse vollkommen schlüssig. Dabei darf nicht übersehen werden, dass für die Zustandsklasse "gut" eine geringfügige Abweichung vom anthropogenen Urzustand ausreicht. Dass sich die xxx und das gewässernahe Umland sich im vom Menschen unberührten Urzustand befindet, wird wohl niemand behaupten wollen. So ist der Bereich auch oberhalb des bestehenden KW xxx sehr wohl besiedelt und wird der Talbereich auch landwirtschaftlich genutzt. Es wurden für die Evaluierung der Methode wahrscheinlich wirklich sehr gute Referenzstellen herangezogen, waren somit an diesen Stellen die relevanten Indizes deutlich besser. Die Notwendigkeit, die Methodik zu hinterfragen, kann daher nicht zwingend nachvollzogen werden. Offensichtlich ist sich der ASV in seinen Aussagen selber unsicher. Nicht anders ist es zu verstehen, dass er jetzt versucht, den Abschnitt von FI-Km 21,0 - 22,0 auch für hydromorphologisch "sehr gut" zu erklären, obwohl sich orografisch links eine Ufermauer befindet und auch sonst dieser Teilbereich immer wieder gesichert ist. Offensichtlich verfolgt der ASV die Taktik, den Bereich von FI-Km 21,0 - 22,05 als eigenen Detailwasserkörper abtrennen zu lassen, was aber nur was bringen würde, wenn das Benthos auch den "sehr guten" Zustand aufweist. Das würde sein Bestreben erklären, die Methodik der Datenauswertung Benthos so weit zu ändern, dass sich ein Sehr Gut ergibt. Aber wie bereits oben angeführt, hat der ASV die Wasserkörpereinteilung selbst, nach insgesamt fast 7 Jahren Verfahren, nicht in Frage gestellt und es gilt somit die derzeitige Einteilung. Der ASV gibt in seinem Gutachten auf Seite 6 folgendes Bild als Beispiel für den sehr guten hydromorphologischen Zustand an: xxx Km 21,1 Warum es sich dabei lediglich um einen sehr geringfügigen Eingriff handeln soll und sich daher die xxx hier nahezu im Urzustand befindet, ist schleierhaft. Begründet wird dies mit Änderungen im "Leitfaden Hydromorphologie", welche im März 2013 veröffentlicht wurden. Diese Änderungen wurden vor allem von Sachverständigen mancher Länder reklamiert, um anscheinend besser passende Bewertungsgrundlagen zu bekommen. In Bezug auf das Kriterium „Uferdynamik" wurden im März 2013 folgende Erläuterungen eingefügt: Erläuterung: Prinzipiell ist bei der Bewertung der Uferdynamik nicht alleine das Vorhandensein eines anthropogenen Eingriffs zu bewerten, sondern vielmehr die Auswirkung des Eingriffs auf die typspezifische Uferdynamik des betroffenen Gewässerabschnittes. Nicht jede Abweichung vom morphologischen Naturzustand eines Gewässers bzw. jeder anthropogene Eingriff führt unweigerlich zu einer Verschlechterung desselben. Die Klasse 1 weist somit eine Bandbreite von natürlich/unverändert bis sehr geringfügig verändert auf. Anthropogene Belastungen wirken sich in Gewässern verschiedenen Typs oft sehr unterschiedlich aus. Beispielsweise haben künstliche Ufersicherungen in alpinen Gewässern (gestreckter Verlauf) andere Auswirkungen als in potamalen Gewässern (gewundener, pendelnder oder mäandrierender Verlauf). Ein Gewässer mit gestrecktem Verlauf weist natürlicherweise eine geringe Kapazität auf, seine Ufer umgestalten zu können. Demnach beeinträchtigen hier vereinzelte Ufersicherungen die Gesamtcharakteristik des Gewässers nicht wesentlich. In einem Gewässer mit gewundenem oder mäandrierendem Verlauf wirken sich dieselben Ufersicherungsmaßnahmen bedeutend stärker aus, da hier natürlicherweise eine ausgeprägte natürliche Uferdynamik und Gestaltungskapazität vorliegt, die durch die Sicherung beeinträchtigt wird. Auch ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, ob anthropogene Beeinträchtigungen an nur einem oder an beiden Ufern bestehen. Bei beidseitigen, längeren Sicherungsmaßnahmen kommt es zu einer Aufsummierung der Belastungen, die im Regelfall auch dann keine Bewertung mit 1/Sehr Gut zulässt, wenn die Belastung an sich keine starke Auswirkung auf die Uferdynamik aufweist. Definition „Uferdynamik "sehr gut": 1 Dynamik uneingeschränkt möglich; nur vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen In diese Kategorie fallen Gewässerabschnitte, deren Ufer größtenteils unverbaut und naturbelassen sind. Vereinzelte kleinere Sicherungsmaßnahmen, wie sie beispielsweise oft unter Brücken oder an Prallufern vorkommen, werden toleriert, solange sie die Gesamtdynamik des Abschnittes nicht wesentlich einschränken. Erläuterung: Es können auch Abschnitte mit längeren Ufersicherungsmaßnahmen in diese Kategorie fallen, solange die Bauwerke einseitig auftreten und trotz der anthropogenen Sicherungsmaßnahme ein unveränderter, typspezifischer Verlauf und eine typspezifische Strukturausstattung im betroffenen Gewässerabschnitt vorliegen bzw. das Bauwerk an sich strukturgebend entsprechend der typspezifischen, natürlichen Strukturausstattung des Gewässers ist (Beispiele dazu siehe Anhang 2). Beispiel 1 - Sehr guter Gewässerabschnitt trotz einseitiger Ufersicherung Gewässer. xxxbach Bioregion: xxxalpen; EZG < 10 km2 Belastung: einseitige Ufersicherung bei einem uferbegleitenden Weg. Abb. A1: xxxhbach; einseitige Ufersicherung bei uferbegleitendem Weg an alpinem Gewässer (Foto: xxx) Beispiel 2 - Sehr guter Gewässerabschnitt trotz lokaler Ufersicherungsmaßnahmen Gewässer: xxx Bioregion: Bergruckenlandschaft und Ausläufer xxxalpen; EZG: < 100 km2 Belastung: lokale Sicherung an Prallufer. Steinschlichtung mit örtlichem Material Abb. A2: xxx, lokale Sicherung an Prallufer (Foto: xxx) Beispiel 3 - Sehr Guter Gewässerabschnitt trotz lokaler Ufersicherungsmaßnahmen Gewässer: xxxbach Bioregion: Bergrückenlandschaft und Ausläufer der Zentralalpen: EZG< 100 km2 Belastungen: vereinzelte Ufersicherungen an Prallufern mit lokalem Material; vereinzelte Sicherungen im Bereich von Brücken und Furten; zwischen den vereinzelten Ufersicherungen sind lange, völlig unverbaute Bereiche vorhanden Abb. A3: xxxbach; lokale Ufersicherung (Foto: xxx) Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZVÖ-OG) im sehr guten Zustand nur punktue