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{'item': 'KLVwG-1627/6/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-1627/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, MBA, über die Beschwerde der xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.04.2017, Zahl: xxx, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 03.02.2016 stellte die xxx, vertreten durch ihren Obmann xxx einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße mit den Namen „xxx“ bei der belangten Behörde. Diesem Antrag waren ein technischer Bericht und entsprechende Pläne angehängt. Einer Anmerkung ist zu entnehmen, dass das Forststraßenprojekt xxx den bestehenden, sehr steilen Forstweg (Traktorausbau) ersetzen und die darüber liegende Forststraße „xxx“ anbinden bzw. die vorliegenden Waldflächen für eine zeitgemäße Bewirtschaftung mittels Seilkrantechnik erschließen soll. Der von der belangten Behörde beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx führte zum gegenständlichen Projekt in seinem Gutachten vom 27.06.2016, Zahl: xxx, Folgendes aus: „Geplant ist die Errichtung einer Forststraße im Bereich des nordexponierten Hanges des xxx ober xxx mit einer Gesamtlänge von ca. 1.794 Ifm. Das Forststraßenprojekt wurde am 10.12.2015, am 26.04.2016, am 18.05.2016, am 09.06.2016 und am 21.06.2016 begangen: xxx Befund: Der nordexponierte Hang, in dem das Gesamtprojekt zu liegen kommt, ist als mäßig steiler bis abschnittsweise steiler Wald am Hangfuß des xxx zu bezeichnen. Abzweigend von einem alten öffentlichen Weg, der im Zuge der Eisregenereignisse zum Zwecke der Holzabfuhr ausgebaut wurde, soll der neue Weg mit maximal 13% von Höhenkote 530 zuerst nach Osten führen. Bei hm 4 ist eine Kehre auf Höhenkote 580 geplant, von der der Zubringer 1 nach Osten (2751fm) weitergeführt wird. Der Hauptweg führt ab der Kehre durch steileres Gelände, das teilweise felsdurchsetzt ist, nach Westen zurück und mündet bei Höhenkote 690 wieder in den bestehenden öffentlichen Weg. Der Zubringer 2 soll die vor ca. zwei Jahren im Zuge der Aufarbeitung von Bruchholz errichteten Forststraße im Bereich der Ruine xxx nach Osten um ca. 80m verlängern. Die Weglänge beträgt insgesamt mit den zwei Zubringern 1.794 Ifm. Die Planumbreite wird mit 4,5m die Fahrbahnbreite mit 3,5m angegeben. Für den Wegbau ist eine Aufhiebsbreite von 6-10m vorgesehen. Landschaftsbild und Landschaftscharakter: Das Gelände ist als Hangschuttbereich im Unterhang des xxx zu bezeichnen. Zwischen den Schuttfeldern, die weitgehend überwachsen und bewaldet sind, befinden sich zahlreiche teilweise tiefe Gräben. Einige dieser Gräben sind als Regschutthalden zu bezeichnen, die auf Grund des häufigen Schutttransportes bei Starkregenfällen lediglich wenig bewachsen sind. Die Oberhangbereiche über den Hangschuttfächern sind felsdurchsetzt und sind zahlreiche Abbruche und Felsanrisse erkennbar. Der Charakter des Landschaftsraumes setzt sich zusammen aus den felsdurchsetzten, steilen Oberhangbereichen des xxx mit seinen zahlreichen Felsanrissen und tief erodierten Gräben. Am Hangfuß verflacht sich das Gelände auf Grund der Schuttablagerungen zunehmend. Östlich der Eingriffsfläche ist ein Steinbruch in Abbau erkennbar, noch weiter östlich ein ehemaliger Abbau. Mit Ausnahme der beiden Steinbrüche und der Weganlage im Bereich der Ruine, in deren Bereich auch das Bruchholz des Eisregenereignisses 2014 aufgearbeitet wurde ist der Nordabhang des xxx von menschlicher Tätigkeit nicht oder nur äußerst gering beeinflusst worden. Forstwege mit Felsböschungen, Kahlschläge oder sonstige menschliche Tätigkeiten sind weithin nicht erkennbar. Für das Landschaftsbild maßgeblich ist der unter Naturdenkmalschutz stehende xxx westlich der Eingriffsfläche. Weiters sind für das Landschaftsbild die laubbaumreichen und sehr natürlich zusammengesetzten Waldbestände, die auf Bereichen mit hoher Schuttauflage auch mit Kiefernwäldern durchsetzt sind. Bis auf die beiden Steinbrüche ist der nordexponierte Berghang des xxx als menschlich wenig bis gar nicht beeinträchtigt anzusehen. Gefährdete Blotoptypen Bereits am Beginn der geplanten Forststraße ist ein wenig wüchsiger Schmuckeschen-Hopfenbuchenwald östlicher Ausprägung vorhanden. Dieser ist abschnittsweise (je nach Schuttmächtigkeit auf den Fächern) mit einem Karbonat-Rotföhrenwald mit Schneeheide verzahnt. In Mulden und Gräben, wo die Humusbildung und die Bodenversauerung bereits weiter fortgeschritten ist, lässt sich eine heidelbeer-reiche Variante feststellen. Im Bereich der geplanten Kehre ist der Biotoptyp „Karbonatschutt-Fichten- Tannen-Buchenwald" ausgeprägt, wobei die Tanne auf Grund der Seehöhe nicht vorkommt und die Fichte im Bestand verhältnismäßig stark gegenüber der Rotkiefer bzw. der Lärche zurücktritt. Der Zubringer 1 quert einen tiefen, fast vegetationslosen Graben mit Geröll. Dieser Graben ist als Biotoptyp „Karbonatregschutthalde der tieferen Lagen" anzusprechen. Östlich des Grabens befindet sich wieder der Karbonatschutt-Fichten-Tannen-Buchenwald, kleinräumig mit einem Karbonat-Rotföhrenwald gemischt. Ab der Kehre bis hm 10 ist wiederum ein Hopfenbuchenmischwald mit Felsenbirne und Schmuckesche sowie Schneeheide, bewimpterter Alpenrose und Christrose (Fraxino orni-Ostryetum Aichinger 1933) mit einem Illyrischen, sub- bis tiefmontanem Buchenwald verzahnt. Ab hm 10 bis zum Wegende des Hauptweges ist ein mesophiler, orchideenreicher Buchenwald (Quirlblatt-Zahnwurz-Buchenwald) vorhanden, der durch den Eisregen stark in Mitleidenschaft gezogen wurde, vorhanden. Dies trifft auch auf den Zubringer 2 zu. Im Bereich der geplanten Forststraße befinden sich folgende in der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen gelisteten Biotoptypen: 1. BT 9.9.1 Hopfenbuchenmischwald (gefährdet) von hm 0,0 bis hm 3 2. BT 9.7.2.1 Karbonatschutt-Fichten-Tannen-Buchenwald (gefährdet) von hm 3,0 bis hm 5,5 und Zubringer 1 3. BT 10.5.1.1.2.2 Thermophile Karbonatregschutthalde der tieferen Lagen (stark gefährdet) im Graben bei Zubringer 1 (hm 1a) (Prioritärer FFH Lebensraum nach Anhang I FFH-RI: 8160 * Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas) BT 10.5.1.1.2.2 Thermophile Karbonatregschutthalde der tieferen Lagen (stark gefährdet) im Graben bei Zubringer 1 (hm 1a) (Prioritärer FFH Lebensraum nach Anhang römisch eins FFH-RI: 8160 * Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas) 4. BT 9.12.1.1. Karbonat-Rotföhrenwald (gefährdet) - eingesprengt in sämtliche oben angeführten Biotoptypen 5. BT 9.7.1.5 Illyrischer, sub- bis tiefmontaner Buchenwald (stark gefährdet) - hm 7-10 und durch Eisbruch degradiert (abschnittsweise bis Wegende Hauptweg) 6. BT 9.7.1.2 Mesophiler Kalk-Buchenwald (gefährdet) - degradiert durch Eisbruch, abschnittsweise verzahnt mit BT Illyrischer, sub- bis tiefmontaner Buchenwald (stark gefährdet) von hm 7 bis Weg ende und Zubringer 2 Seltene, geschützte und gefährdete Pflanzenarten Im Zuge der Begehungen wurden folgende seltene, geschützte und gefährdete Pflanzenarten vorgefunden: vg, tg – völlig geschützt bzw. teilweise geschützt gem. Pflanzenartenschutzverordnung s, ss – Selten bzw. sehr selten gem. Gefäßpflanzenlisten Kärntens 0-5 Gefährdungsgrad gem. Rote Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen Österreichs r,r+ - regional in Kärnten gefährdeter bzw. regional stark im Rückgang Seltene, geschützte und gefährdete Tierarten Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 21.06.2016 wurden tausende junge, ca. 1-2 cm große Exemplare von Grasfröschen am Zug in Richtung Bergwälder vorgefunden. Anzunehmen ist auch, dass weitere Amphibien die Hangwälder als Winterquartier nutzen. Im stehenden Starktotholz > 20cm BHD wurden Bruthöhlen des Schwarzspechtes vorgefunden. Im Zuge der naturschutzrechtlichen Einreichung für die Erweiterung des Kalksteinbergbaus xxx wurden ausgewählte Tiergruppen (Fledermäuse, Spinnen, Weberknechte, Skorpione, Wanzen und die Fledermausfauna) im Projektgebiet erhoben (Quelle: Antrag zur Verlängerung und Erweiterung der naturschutz- und forstrechtlichen Genehmigung des Kalksteinbergbaus xxx, April 2011) In diesem Zusammenhang wurde die Koordinationsstelle für Fledermausschutz und -forschung in Österreich (KFFÖ) mit der Erstellung eines naturschutzfachlichen Gutachtens zum Fachgebiet Fledermäuse beauftragt. Im Rahmen dieser Erhebungen wurden in naher Umgebung zum gegenständlichen Forststraßenprojekt 17 Fledermausarten festgestellt, darunter die wie in unten stehender Tabelle im Wald festgestellten Arten Abendsegler, Zweifarbfledermaus, Breitflügelfledermaus und Mopsfledermaus. Tab. 1: Erhobene Fledermausarten im Bereich des Steinbruches xxx (Quelle: Koordinationsstelle für Fledermausschutz und –forschung in Österreich (KFFÖ); Bearbeitung xxx und xxx, 2011) Sämtliche Fledermausarten sind gemäß Tierartenschutzverordnung und gemäß FFH-Richtlinie Anhang IV landesweit vollkommen geschützt. Zwei der im Wald nachgewiesenen Arten sind gem. FFH-Richtlinie Anhang 11 gelistet: Sämtliche Fledermausarten sind gemäß Tierartenschutzverordnung und gemäß FFH-Richtlinie , Anhang römisch vier landesweit vollkommen geschützt. Zwei der im Wald nachgewiesenen Arten sind gem. FFH-Richtlinie Anhang 11 gelistet: Art FFH-Richtlinie Rote Liste Kärnten Rote Liste Österreich Abendsegler Nyctalus noctula II+IV I (gefährdete wandernde Art)römisch eins (gefährdete wandernde Art) NE (Nicht eingestuft) Mopsfledermaus Barbastella barbastellus II+IV 1 (vom Aussterben bedroht) VU (Gefährdet) Weiterer in der unmittelbaren Umgebung vorkommende Tiergruppen sind Spinnen und Weberknechte bzw. Skorpione. Zu diesen Tiergruppen wurden nur jeweils diejenigen Standorte betrachtet, die im gegenständlichen Antrag durch eine mögliche Umsetzung des Projektes unmittelbar betroffen wären. Quelle: ÖKOTEAM –xxx xxx, xxx

(2011)Gutachten Durch die geplante Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens sind Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Tier- und Pflanzenarten, Biotoptypen) und das Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft zu beurteilen sein. Durch die Errichtung der Forststraße werden Eingriffe in Feuchtflächen nicht erfolgen. Es werden jedoch gefährdete oder stark gefährdete Biotoptypen vom Vorhaben betroffen sein. Im Hinblick auf die Tierwelt kann festgestellt werden, dass Störungen der selben durch den Bau erfolgen werden. Dies wird durch Beunruhigung in der Bauphase und durch Eingriffe in die Vegetation erfolgen. Ebenfalls sind Zerschneidungseffekte durch die Baustraße in der Betriebsphase nicht ausgeschlossen, insbesondere für wandernde Tierarten wie Amphibien und Tierarten mit geringem Aktionsradius bzw. spezifischen Lebensraumansprüchen.
  1. Naturhaushalt: Tiere: Durch Fällungen (Trassenaufhieb) kann es potenziell zu einer direkten Gefährdung baumbewohnender Fledermäuse im Zuge der Baumfällungen kommen (z. B. Wasserfledermaus, Nymphenfledermaus, Abendsegler, Mopsfledermaus). Dies gilt für die Bau- und Betriebsphase, da davon auszugehen ist, dass der Wald wirtschaftlich genutzt wird und mittelfristig umgewandelt wird (Verlust von stehendem Totholz, geänderte Baumartenzusammensetzung durch Aufforstungen etc.). Durch die Rodungen im Bereich der kann es - zumindest mittelfristig - zum Verlust von Quartieren baumbewohnender Fledermausarten kommen (z.B. Wasserfledermaus, Nymphenfledermaus, Abendsegler, Mopsfledermaus). Durch die Rodungen und Bestandesumwandlungen kann es mittelfristig zu einem Verlust von Jagdgebieten für manche Fledermausarten kommen (z.b. Kleine Hufeisennase, Nymphenfledermaus, Mopsfledermaus) Mögliche Auswirkungen des Projektes auf Fledermäuse ergeben sich vorwiegend durch eine direkte Gefährdung der Tiere bei Rodungsarbeiten und einen mittelfristigen Verlust von Baumquartieren und Jagdlebensräumen. Für völlig geschützte Tierarten wie Amphibien, Spinnen, Weberknechte und Skorpione, die an spezielle Lebensräume angepasst sind, würden sich durch die Errichtung der geplanten Forststraße Verluste an Lebensräumen ergeben, die besonders für hochspezialisierte Tierartenzum Aussterben bzw. zumindest zur Verinselung von Populationen zur Folge haben. Im Wirkraum des Projektes befinden sich Arten des Anhanges 11 und IV der FFH-RL und Vogelarten gemäß VS-RL. Des Für völlig geschützte Tierarten wie Amphibien, Spinnen, Weberknechte und Skorpione, die an spezielle Lebensräume angepasst sind, würden sich durch die Errichtung der geplanten Forststraße Verluste an Lebensräumen ergeben, die besonders für hochspezialisierte Tierartenzum Aussterben bzw. zumindest zur Verinselung von Populationen zur Folge haben. Im Wirkraum des Projektes befinden sich Arten des Anhanges 11 und römisch vier der FFH-RL und Vogelarten gemäß VS-RL. Des Weiteren sind völlig geschützte Tierarten gemäß Tierartenschutzverordnung vom Vorhaben betroffen. Gutachterlich muss aus ASV-Sicht zusammenfassend festgestellt werden, dass durch die geplante Umsetzung des Projektes völlig geschützte Arten gemäß Tierartenschutzverordnung und Arten der Anhänge II und IV der FFH-RL oder Vogel arten gern. VS-RL erheblich beeinträchtigt werden und auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten beschädigt oder vernichtet würden. Dies würde nicht nur durch die Errichtung der Forststraße sondern vielmehr auch durch die veränderte Nutzung und Bestandsumwandlung zurückzuführen sein. Die Art der Nutzung des nach Errichtung der Forststraße aufgeschlossenen Waldes kann auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen beeinflusst werden. Gutachterlich muss aus ASV-Sicht zusammenfassend festgestellt werden, dass durch die geplante Umsetzung des Projektes völlig geschützte Arten gemäß Tierartenschutzverordnung und Arten der Anhänge römisch zwei und römisch vier der FFH-RL oder Vogel arten gern. VS-RL erheblich beeinträchtigt werden und auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten beschädigt oder vernichtet würden. Dies würde nicht nur durch die Errichtung der Forststraße sondern vielmehr auch durch die veränderte Nutzung und Bestandsumwandlung zurückzuführen sein. Die Art der Nutzung des nach Errichtung der Forststraße aufgeschlossenen Waldes kann auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen beeinflusst werden. Pflanzen: Im Projektsgebiet sind vom Vorhaben völlig geschützte, seltene und in der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen gefährdete Arten vom Vorhaben betroffen. Dies ist durch den direkten Flächenverlust im Bereich der Straßentrasse begründet. Gleichwohl werden bei Änderung der Wirtschaftsweise auch Arten durch Veränderung der Licht- und Bodensubstratverhältnisse sowie mittelfristig durch geänderte Baumartenzusammensetzung im unmittelbaren Wirkungsbereich der Straßentrasse und der Reichweite der forstlichen Umprägung der Waldlebensräume ergeben. Biotoptypen: Die geplante Forststraße führt - wie im Befund dargestellt - fast ausschließlich durch gefährdete oder stark. gefährdete Biotoptypen. Wirtschaftlich sinnvoll nutzbare Wälder ohne Biotopcharakter werden von dem gegenständlichen Vorhaben kaum berührt und auch kaum erschlossen. Insbesondere die Biotoptypen „Hoptenbuchenmischwald" (gefährdet), "Thermophile Karbonatregschutthalde der tieferen Lagen" (stark. gefährdet) und "Illyrischer, sub- bis tiefmontaner Buchenwald" (stark gefährdet) sind in Kärnten äußerst selten und kommen flächenmäßig an weniger als 1% der gesamten Waldfläche Kärntens vor. Daher wäre bei der Umsetzung des Projektes von einem dramatischen Verlust an Flächen dieser gefährdeten bzw. stark gefährdeten Biotoptypen landesweit auszugehen. Dies ist insbesondere nicht nur in der Bauphase zu befürchten, sondern vielmehr durch die Intensivierung und Bestandsumwandlungen bei forstlicher Nutzung.
  2. Landschaftsbild und Charakter der Landschaft: Die gesamte Wegtrasse befindet sich in der freien Landschaft, außerhalb der Alpinzone und außerhalb von verordneten Schutzgebieten. Durch die Steilheit des Geländes werden abschnittsweise massive Böschungsanschnitte erforderlich sein, die über Jahre weithin sichtbar sein werden und den Charakter der Landschaft (wenig berührte Bergwaldbestände mit Biotopcharakter) massiv beeinträchtigen werden. Dies betrifft insbesondere Felsanschnitte im Bereich von hm 4 bis
  3. Auf Grund der Exponiertheit des Geländes nach Norden hin werden diese Eingriffe weithin in den Dauersiedlungsraum von xxx und zum xxx massiv sichtbar werden. xxx Fotomontage: Blick vom xxx auf die geplante Forststraßentrasse; gelb: bereits errichtete bzw. ausgebaute Forststraße, rot: projektierte Umfahrung des Steilstückes und xxx. Bei dem bereits errichteten Weg (gelb) sind Geländeanschnitte und die Umwandlung des Waldes bereits erfolgt. Aus Sachverständigensicht wird der Eindruck der Naturbelassenheit des betroffenen Landschaftsraumes erheblich gestört, weshalb diesbezüglich grundsätzlich Versagensgründe geltend gemacht werden müssen. Diese negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild können auch durch Schonung der talseitigen Bestände unter der Trasse nicht gemindert werden. In weiterer Folge werden Auflichtungen, Plenterungen, kleinere Kahlschläge und Bestandsumwandlungen zu einer massiven Veränderung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes führen. Zusammenfassung und gutachterliche Schlussfolgerung: Durch das Vorhaben werden insbesondere in der Bauphase Eingriffe in den Naturhaushalt (insbesondere seltene geschützte und gefährdete Tiere und Pflanzen) erfolgen. Eingriffe in das Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft werden zusätzlich zu einer nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung derselben führen. Die Eingriffe in den Charakter der Landschaft und in das Landschaftsbild können auch durch Auflagen nicht gemindert werden, da die Art der Nutzung des nach Errichtung der Forststraße aufgeschlossenen Waldes nicht durch Vorschreibung von Auflagen beeinflusst werden kann. Auch wenn es sich beim gegenständlichen Projekt um eine lokal begrenzte Maßnahme handelt, muss aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass es sich im gegenständlichen Landschaftsraum - der naturschutzfachlich die gesamte Nordflanke des xxx betrifft - um einen mehr oder weniger menschlich unberührten Lebensraum handelt, der einen bedeutenden überregionalen Lebensraum für seltene, gefährdete oder geschützte Tier- und Pflanzenarten und stark gefährdete Biotoptypen handelt, die nur kleinflächig vorkommen und auch nach Jahrzehnten nicht wieder herstellbar sind. Auch sind nach Bewilligung von Vorhaben, für die möglicherweise kein öffentliches Interesse besteht, weitere Antragstellungen für ähnliche Pläne und Projekte zu erwarten, die zu weiterem Lebensraumverlust führen. Daher kann aus naturschutzfachlicher Sicht der Genehmigung des Projektes nicht zugestimmt werden, insbesondere weil sich nachhaltig nachteilige Einflüsse auf seltene, geschützte oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten oder gefährdete Biotoptypen nicht durch Auflagenvorschläge mindern oder beseitigen lassen.“ Der dem forstrechtlichen Verfahren beigezogene forstfachliche Amtssachverständige xxx gab mit 22.07.2016 ebenfalls ein Gutachten ab. In diesem Gutachten befürwortet er die Errichtung der gegenständlichen Forststraße xxx. Beide Gutachten wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2016 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 01.08.2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Hauptgründe für die Errichtung der Forststraße xxx einerseits das derzeit bis zu 24 % steile Stück der bestehenden öffentlichen Zufahrtsstraße und andererseits die Erschließung ihrer Waldgrundstücke im gegenständlichen Bereich sei. Auf der öffentlichen Zufahrtsstraße sei es möglich, Holzrückungsarbeiten durchzuführen, wodurch die Sanierungsaufwände immer einen erheblichen Beitrag in Anspruch nehmen. Dieser Umstand würde auf der neuen Forststraße wegfallen, da dort die Holzrückung verboten wäre. Aktuell sei das öffentliche Teilstück für jegliche Freizeitaktivitäten (Radfahrer, Wanderer) frei zugänglich und würde daher ein sehr hohes Unfallrisiko bei Schlägerungs- und Transportarbeiten vorliegen. Durch die Errichtung der Forststraße xxx würde der Schlägerungs- und Forstbetrieb zur Gänze auf die neue Straße verlagert werden und somit eine große Gefahrenquelle minimiert werden. Die neue Forststraße würde eine Privatstraße mit Verbotsschildern zur Freizeitnutzung darstellen und würde sie mit einem Schranken gesichert werden. Die Forststraße würde aus ihrer Sicht einen wichtigen Arbeitsplatz der Waldbesitzer darstellen, die Bewirtschaftung und Pflege des Waldes erleichtern bzw. überhaupt erstmalig ermöglichen. Auch würde das Unfallrisiko auf Grund der besseren Zugänglichkeit deutlich minimiert werden. Im Falle der Notwendigkeit eines Einsatzes von Rettung oder Feuerwehr sei die Zufahrt erheblich leichter. Der Einsatz der Rettung wäre bereits einmal notwendig gewesen und konnte diese das steile Teilstück nicht bewältigen. Die Rettungsaktion hätte daher äußerst langwierig gedauert und mit dem Hubschrauber vorgenommen werden müssen. Der Bau der Forststraße hätte nur minimale Auswirkungen auf das Landschaftsbild am xxx, was man auch bei der bestehenden Forststraße sehe. Durch die Begrünung der Böschungen und den natürlichen Nachwuchs würde die Straße kaum sichtbar sein. Die Errichtung der Forststraße bringe überwiegend Vorteile für die Bewirtschaftung der Wälder und trage erheblich zur Sicherheit der Landwirte und Privatpersonen bei. Mit Schreiben vom 23.11.2016 wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständige ersucht, seine naturschutzfachliche Stellungnahme vom 27.06.2016 dahingehend zu ergänzenden, ob diverse Tiergruppen auch im Bereich der geplanten Forststraße vorzufinden bzw. nachzuweisen wären. In dem daraufhin ergangenen Gutachten vom 04.01.2017, Zahl: xxx, führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige Folgendes aus: „Ergänzende Stellungnahme Zur geplanten Errichtung einer Forststraße im Bereich des nordexponierten Hanges des xxx ober xxx mit einer Gesamtlänge von ca. 1.794 Ifm, welches mit Gutachten vom 27.06,2016 negativ beurteilt wurde, wird seitens der Behörde um ergänzende bzw. präzisierende Aussagen zum Vorkommen von Tiergruppen wie Fledermäuse, Spinnen, Weberknechte und Skorpione ersucht. Hierzu ist zu klären, ob diese Tiergruppen im Bereich der geplanten Forststraße konkret vorzufinden oder nachzuweisen sind. Befund: Im Zuge der naturschutzrechtlichen Einreichung für die Erweiterung des Kalksteinbergbaus xxx wurden ausgewählte Tiergruppen (Fledermäuse, Spinnen, Weberknechte, Skorpione, Wanzen und die Fledermausfauna) im Projektgebiet erhoben (Quelle: Antrag zur Verlängerung und Erweiterung der naturschutz- und forstrechtlichen Genehmigung des Kalksteinbergbaus xxx, April 2011) In diesem Zusammenhang wurde die xxx mit der Erstellung eines naturschutzfachlichen Gutachtens zum Fachgebiet Fledermäuse beauftragt. Im Rahmen dieser Erhebungen wurden in naher Umgebung zum gegenständlichen Forststraßenprojekt 17 Fledermausarten festgestellt, darunter die wie in unten stehender Tabelle im Wald festgestellten Arten Abendsegler, Zweifarbfledermaus, Breitflügelfledermaus und Mopsfledermaus. xxx Sämtliche Fledermausarten sind gemäß Tierschutzverordnung und gemäß FFH-Richtlinie Anhang IV landesweit vollkommen geschützt. Zwei der im Wald nachgewiesenen Arten sind gem. FFH-Richtlinie Angang II gelistet: Sämtliche Fledermausarten sind gemäß Tierschutzverordnung und gemäß FFH-Richtlinie Anhang römisch vier landesweit vollkommen geschützt. Zwei der im Wald nachgewiesenen Arten sind gem. FFH-Richtlinie Angang römisch zwei gelistet: Art FFH-Richtlinie Rote Liste Kärnten Rote Liste Österreich Abendsegler Nyctalus noctula II+IV I (gefährdete wandernde Art)römisch eins (gefährdete wandernde Art) NE (Nicht eingestuft) Mopsfledermaus Barbastella barbastellus II+IV 1 (vom Aussterben bedroht) VU (Gefährdet) Weitere in der unmittelbaren Umgebung vorkommenden Tiergruppen sind Spinnen und Weberknechte bzw. Skorpione. Zu diesen Tiergruppen wurden nur jeweils diejenigen Standorte betrachtet, die im gegenständlichen Antrag durch eine mögliche Umsetzung des Projektes unmittelbar betroffen wären. xxx Gutachten: In der wissenschaftlichen Literatur des Fachgebietes der Ökologie beschreiben zahlreiche Schriften die Wechselwirkungen zwischen einer Art und deren Lebensraum - dem (zumindest zeitweise aufgesuchten) Standort einer Art. In der wissenschaftlichen Literatur des Fachgebietes der Ökologie beschreiben zahlreiche Schriften die Wechselwirkungen zwischen einer Art und deren Lebensraum - dem (zumindest zeitweise aufgesuchten) Standort einer "Art". Standort ist die zusammenfassende Bezeichnung für die Umweltbedingungen, die auf einen Organismus einwirken. Der Begriff wird vor allem in Vegetationsökologie verwendet, während man in der Tierökologie von Habitat spricht. Während das Habitat die Umweltbedingungen einer einzelnen Art beschreibt, wird der Begriff des Standorts sowohl auf bestimmte Arten als auch auf ganze Lebensgemeinschaften bezogen. Die Erforschung des Standorts wird auch als Standortkunde und Standortsökologie bezeichnet, ihre örtliche Aufnahme als Standort- oder Biotopkartierung. Der Standort in diesem Sinne beschreibt die ökologische Geländesituation, während der Fundort eines Organismus die konkrete Stelle bezeichnet, an der ein bestimmtes Individuum einer Pflanzen- oder Tierart gefunden worden ist. Bei der Beschreibung des Standortes (bzw. Habitats) wird vielfach zwischen abiotischen und biotischen Standortsfaktoren (bzw. Umweltfaktoren) unterschieden. Die Definition eines Biotops setzt streng genommen den Bezug auf eine Art von Pflanzen, Pilzen und Tieren oder eine Gemeinschaft von solchen (eine Biozönose) voraus. Viele Biotopbezeichnungen und -abgrenzungen orientieren sich allerdings in der Praxis nicht an den oft verborgenen oder mobilen bewohnenden Organismen, sondern eher an den leichter fassbaren abiotischen Bedingungen (wie Stadtlandschaft, Küste, Wüste, Watt, Fluss, Wald, Grünland, usw.). Ein Biotop ist in den Biowissenschaften ein mehr oder weniger scharf abgrenzbarer Lebensraum von Organismen. Im Bereich der geplanten Forststraße befinden sich folgende in der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen gelisteten Biotoptypen:
  4. BT 9.9.1 Hopfenbuchenmischwald (gefährdet) von hm 0,0 bis hm 3
  5. BT 9.7.2.1 Karbonatschutt-Fichten-Tannen-Buchenwald (gefährdet) von hm 3,0 bis hm 5,5 und Zubringer 1
  6. BT 10.5.1.1.2.2 Thermophile Karbonatregschutthalde der tieferen Lagen (stark gefährdet) im Graben bei Zubringer 1 (hm 1a) (Prioritärer FFH Lebensraum nach Anhang I FFH-RI: 8160 * Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas) BT 10.5.1.1.2.2 Thermophile Karbonatregschutthalde der tieferen Lagen (stark gefährdet) im Graben bei Zubringer 1 (hm 1a) (Prioritärer FFH Lebensraum nach Anhang römisch eins FFH-RI: 8160 * Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas)
  7. BT 9.12.1.
  8. Karbonat-Rotföhrenwald (gefährdet) - eingesprengt in sämtliche oben angeführten Biotoptypen
  9. BT 9.7.1.5 Illyrischer, sub- bis tiefmontaner Buchenwald (stark gefährdet) - hm 7-10 und durch Eisbruch degradiert (abschnittsweise bis Wegende Hauptweg)
  10. BT 9.7.1.2 Mesophiler Kalk-Buchenwald (gefährdet) - degradiert durch Eisbruch, abschnittsweise verzahnt mit BT Illyrischer, sub- bis tiefmontaner Suchenwald (stark gefährdet) von hm 7 bis Wegende und Zubringer 2 Die selben Biotoptypen wurden auch in den im Erstgutachten zitierten Untersuchungen im unmittelbaren Nahebereich der geplanten Forststraße (xxx, xxx) vorgefunden. Die Distanz zwischen dem gegenständlichen Forstraßenprojekt und den Untersuchungsflächen zur Erfassung der Tierarten. die auch konkret am Fundort und speziell in den oben aufgelisteten Biotoptypen nachgewiesen wurden, beträgt weniger als 1.500m. Nach gängiger wissenschaftlicher Methodik ist davon auszugehen, dass diese Tierarten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch im Trassenbereich der geplanten Forststraße vorkommen. Zur vollständigen und endgültigen Klärung des Vorkommens solcher Tierarten wären letztendlich umfangreiche und kostspielige Untersuchungen zu diesen Tiergruppen erforderlich, deren Erbringung der Projektwerberin auf Grund der wissenschaftlich zulässigen Schlussfolgerungen bislang nicht vorgeschrieben wurden. Weiters darf auf die im Trassenbereich der geplanten Forststraße vorkommenden und im Erstgutachten nachweislich festgestellten völlig und teilweise geschützten, gefährdeten und seltenen Tier- und Pflanzenarten und Biotoptypen verwiesen werden. Diese gelten als gesichert. Gutachterlich muss aus ASV-Sicht zusammenfassend festgestellt werden, dass durch die geplante Umsetzung des Projektes nachweislich vorkommende und völlig geschützte Arten gemäß Tierartenschutzverordnung und Arten der Anhänge II und IV der FFH-RL oder Vogelarten gem. VS-RL erheblich beeinträchtigt werden und auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten beschädigt oder vernichtet würden. Dies würde nicht nur durch die Errichtung der Forststraße sondern vielmehr auch durch die veränderte Nutzung und Bestandsumwandlung zurückzuführen sein. Die Art der Nutzung des nach Errichtung der Forststraße aufgeschlossenen Waldes kann auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen beeinflusst werden. Gutachterlich muss aus ASV-Sicht zusammenfassend festgestellt werden, dass durch die geplante Umsetzung des Projektes nachweislich vorkommende und völlig geschützte Arten gemäß Tierartenschutzverordnung und Arten der Anhänge römisch zwei und römisch vier der FFH-RL oder Vogelarten gem. VS-RL erheblich beeinträchtigt werden und auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten beschädigt oder vernichtet würden. Dies würde nicht nur durch die Errichtung der Forststraße sondern vielmehr auch durch die veränderte Nutzung und Bestandsumwandlung zurückzuführen sein. Die Art der Nutzung des nach Errichtung der Forststraße aufgeschlossenen Waldes kann auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen beeinflusst werden. Für völlig geschützte, im Trassenbereich vermutete Tierarten wie Fledermäuse, Spinnen, Weberknechte und Skorpione, die an spezielle Lebensräume (Biotope) angepasst sind, würden sich durch die Errichtung der geplanten Forststraße Verluste an Lebensräumen ergeben, die besonders für hochspezialisierte Tierarten zum Aussterben bzw. zumindest zur Verinselung von Populationen zur Folge haben. Im Wirkraum des Projektes befinden sich Arten des Anhanges II und IV der FFH-RL und Vogelarten gemäß VS-RL. Des Weiteren sind völlig geschützte Tierarten gemäß Für völlig geschützte, im Trassenbereich vermutete Tierarten wie Fledermäuse, Spinnen, Weberknechte und Skorpione, die an spezielle Lebensräume (Biotope) angepasst sind, würden sich durch die Errichtung der geplanten Forststraße Verluste an Lebensräumen ergeben, die besonders für hochspezialisierte Tierarten zum Aussterben bzw. zumindest zur Verinselung von Populationen zur Folge haben. Im Wirkraum des Projektes befinden sich Arten des Anhanges römisch zwei und römisch vier der FFH-RL und Vogelarten gemäß VS-RL. Des Weiteren sind völlig geschützte Tierarten gemäß Tierartenschutzverordnung vom Vorhaben betroffen. Zusammenfassung und gutachterliche Schlussfolgerung: Durch das Vorhaben werden insbesondere in der Bauphase Eingriffe in den Naturhaushalt (insbesondere seltene geschützte und gefährdete Tiere und Pflanzen) erfolgen. Eingriffe in das Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft werden zusätzlich zu einer nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung derselben führen. Die Eingriffe in den Charakter der Landschaft und in das Landschaftsbild können auch durch Auflagen nicht gemindert werden, da die Art der Nutzung des nach Errichtung der Forststraße aufgeschlossenen Waldes nicht durch Vorschreibung von Auflagen beeinflusst werden kann. Auch wenn es sich beim gegenständlichen Projekt um eine lokal begrenzte Maßnahme handelt, muss aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass es sich im gegenständlichen Landschaftsraum - der naturschutzfachlich die gesamte Nordflanke des xxx betrifft - um einen mehr oder weniger menschlich unberührten Lebensraum handelt, der einen bedeutenden überregionalen Lebensraum für seltene, gefährdete oder geschützte Tier- und Pflanzenarten und stark gefährdete Biotoptypen handelt, die nur kleinflächig vorkommen und auch nach Jahrzehnten nicht wieder herstellbar sind. Auch sind nach Bewilligung von Vorhaben, für die möglicherweise kein öffentliches Interesse besteht, weitere Antragstellungen für ähnliche Pläne und Projekte zu erwarten, die zu weiterem Lebensraumverlust führen. Daher kann aus naturschutzfachlicher Sicht der Genehmigung des Projektes nicht zugestimmt werden, insbesondere weil sich nachhaltig nachteilige Einflüsse auf seltene, geschützte oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten oder gefährdete Biotoptypen nicht durch Auflagenvorschläge mindern oder beseitigen lassen. Sollten auf Grund eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses als dem an der Erhaltung der Natur ein Bewilligungsbescheid ergehen, wäre das gemäß § 12 Abs.
(2)K-NSchG 2002 Ld.g.F. einzuhebende Ersatzgeld flächenmäßig festzulegen.“Sollten auf Grund eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses als dem an der Erhaltung der Natur ein Bewilligungsbescheid ergehen, wäre das gemäß Paragraph 12, Abs.
(2)K-NSchG 2002 Ld.g.F. einzuhebende Ersatzgeld flächenmäßig festzulegen.“ Mit Schreiben vom 31.01.2017 wurde das ergänzende Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zum Parteiengehör übermittelt. Nachdem keine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin einlangte, wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 26.04.2017, Zahl: xxx, der xxx die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „xxx“ in der KG xxx und KG xxx versagt. Der rechtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass dem Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu entnehmen sei, dass die geplante Forststraße insbesondere in der Bauphase Eingriffe in den Naturhaushalt (insbesondere seltene geschützte und gefährdete Tiere und Pflanzen) bringen werde. Eingriffe in das Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft würden zusätzlich zu einer nachhaltigen nachteiligen Beeinträchtigung derselben führen. Diese Eingriffe könnten auch durch Auflagen nicht gemindert werden, da die Art der Nutzung des nach Errichtung der Forststraße aufgeschlossenen Waldes nicht durch Vorschreibung und Auflagen beeinflusst werden könne. Durch das Vorhaben würde der Lebensraum für seltene, gefährdete oder geschützte Tier- und Pflanzenarten und stark gefährdete Biotoptypen zerstört werden, die nur kleinflächig vorkommen und auch nach Jahrzehnten nicht wiederherstellbar wären. Aus der Stellungnahme der Antragstellerin sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren würde hervorgehen, dass derzeit im Bereich der geplanten Forststraße bereits eine öffentliche Straße bestehe, auf welcher die Bewirtschaftung der Waldbestände möglich sei. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei eine Gefährdung des Waldbestandes in diesem Bereich nicht gegeben, sodass ein unbedingtes Erfordernis für den Bau der beantragten Forststraße nicht vorliege. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen iSd § 9 Abs. 7 K-NSG überwiege nach Ansicht der belangten Behörde das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes, des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes sowie an der Erhaltung der gefährdeten Biotoptypen sowie teilweise bzw. vollkommen geschützten Tier- und Pflanzenarten das öffentliche Interesse an der Waldbewirtschaftung, da durch das gegenständliche Vorhaben seltene geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie gefährdete Biotoptypen zerstört werden würden, wohingegen die Bewirtschaftung der Waldflächen in diesem Bereich bisher möglich war und auch weiterhin möglich sei. Eine Notsituation, wie etwa die Entfernung von Schadholz, sei derzeit nicht gegeben. Vielmehr wäre es auch nach dem Eisregenereignis im Jahr 2014 den Waldbesitzern möglich gewesen, das Schadholz über den bestehenden Weg zu entfernen. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen iSd Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG überwiege nach Ansicht der belangten Behörde das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes, des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes sowie an der Erhaltung der gefährdeten Biotoptypen sowie teilweise bzw. vollkommen geschützten Tier- und Pflanzenarten das öffentliche Interesse an der Waldbewirtschaftung, da durch das gegenständliche Vorhaben seltene geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie gefährdete Biotoptypen zerstört werden würden, wohingegen die Bewirtschaftung der Waldflächen in diesem Bereich bisher möglich war und auch weiterhin möglich sei. Eine Notsituation, wie etwa die Entfernung von Schadholz, sei derzeit nicht gegeben. Vielmehr wäre es auch nach dem Eisregenereignis im Jahr 2014 den Waldbesitzern möglich gewesen, das Schadholz über den bestehenden Weg zu entfernen. Mit Schreiben vom 23.05.2017 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ein. Darin führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus: „BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wird dies nachstehend begründen: Bereits mit 04.02.2016 (!) haben wir den Antrag auf Bewilligung des Forststraßenprojektes "xxx" bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingebracht. Am 22.07.2016 wurden uns von Frau xxx die Gutachten des forstfachlichen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zum Parteiengehör übermittelt. Dazu haben wir eine Stellungnahme abgegeben. Danach warteten wir vergebens auf einen positiven Bescheid. Im November erhielten wir ein Schreiben (datiert mit 23.11.2016) von Frau xxx, dass das Verfahren noch nicht spruchreif ist, da das naturschutzfachliche Gutachten "nicht schlüssig und nachvollziehbar" ist. Am 31.01.2017 erhielten wir eine ergänzende Stellungnahme zum Parteiengehör. Nachdem wir keine entscheidenden Änderungen in dieser Stellungnahme entdeckt haben, haben wir auch keine Stellungnahme mehr abgegeben. Schließlich wurde uns am 26.04.2017 im naturschutzrechtlichen Bescheid die Umsetzung des Projektes versagt. Bei genauem Durchlesen ist uns aufgefallen, dass im Bescheid plötzlich eine andere Zahl aufscheint und wir vermuten, dass die Behörde unbedingt einen negativen Bescheid erstellen wollte. Dieser Bescheid erging mehr als 2 Jahre (!) nach AntragsteIlung und dies für eine an und für sich übliche, normale Forststraße. Wieso die Bescheiderstellung so lange gedauert hat, ist völlig unverständlich, da es eigentlich nur ein Gutachten samt Ergänzungen sowie unsere Stellungnahme gegeben hat. Es grenzt unserer Meinung nach an Willkür, sich mit der Bescheiderlassung so lange Zeit zu lassen. Zu den Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ist zu sagen, dass im ursprünglichen Gutachten, das uns von Frau xxx am 22.07.2016 gemeinsam mit dem forstfachlichen Gutachten zum Parteiengehör übermittelt wurde (xxx) der Graben bei Zubringer 1 als Biotoptyp „Karbonatregschutthalde der tieferen Lagen" angesprochen wurde. Das forstliche Gutachten spricht diesen Graben als "eine breite, tief eingeschnittene Hangrunse .. die .. bei Starkregenereignissen stark geschiebeführend" an. Wir glauben damit an eine unterschiedliche Beurteilung und sind auch der Meinung, dass es sich um einen Graben handelt, der bei Niederschlägen Felsmaterial mitführt. Laut Internet sind Regschutthalden flächige, in Bewegung stehende Schutthalden, die sich im Grenzgleitwinkel befinden. Dies ist beim beschriebenen Graben nicht der Fall. Der naturschutzfachliche Sachverständige führt weiters mehrere gefährdete Biotoptypen im Wald an, wobei wir diesen Ausführungen glauben. Auch werden zahlreiche seltene, geschützte und gefährdete Pflanzenarten angeführt, die wohl vorkommen werden. Allerdings sind wir nicht der Meinung, dass durch den geplanten Forststraßenbau sowohl die Biotoptypen als auch die Pflanzenarten flächig zerstört werden, da diese Pflanzen und Typen auch rund um die Forststraße flächig vorkommen. Ein Flächenvergleich des illyrischen Buchenwaldes" mit der Fläche Kärntens (unter 1% ) ist unserer Meinung nach unzulässig, da dieser im Nahbereich flächig vorkommt und in den Natura-2000 Gebieten, außerhalb der Forststraße, 100- Hektarweise ausgewiesen ist. Natürlich ist jeder Forststraßenbau ein Eingriff in die Natur. Es ist allerdings doch merkwürdig, dass bei angrenzenden Forststraße xxx, nicht die geringsten naturschutzfachlichen Bedenken bestanden haben. Zwar stammen die damaligen NaturschutzsteIlungnahmen vom forstlichen Sachverständigen, allerdings geht aus dem forst- und naturschutzrechtlichen Bescheid vom 21.10.2014 mit der Zahl xxx eindeutig auf Seite 4 hervor, dass eine „Vorbegehung mit dem amtlichen Naturschutz erfolgt ist und dabei keine Tatbestände festgestellt worden sind, die prinzipiell gegen die Errichtung sprechen". Dabei wird mit dem amtlichen Naturschutz wohl xxx gemeint sein. Es ist unverständlich, dass er diese unmittelbar anschließende Forststraße, die durch den Eisregen großteils auf einsichtigen Schadflächen liegt und bis zum Verwachsen deutlich sichtbar ist, völlig anders beurteilt wurde. Zu den vorkommenden Tierarten gibt der Sachverständige umfangreiche Listen ab, die sich auf den xxx beziehen. Unserer Meinung nach ist es nicht zulässig, Tierarten, die dort angeblich vorkommen, 1: 1 auf unseren Bereich zu übertragen, da der Steinbruch doch in einiger Entfernung von unserer Forststraße entfernt liegt. Der Sachverständige selbst hat zwar tausende Grasfrösche gesehen, geht aber nicht darauf ein, ob diese Frösche durch die Forststraße beeinträchtigt werden. Auch wurden keine Fledermäuse vorgefunden, sondern nur allgemein auf die Auswirkungen durch Fällungen eingegangen. Wieso Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Auflagen nicht verringert werden können, ist uns ein Rätsel. Wir glauben, dass der Charakter der Landschaft und die Eingriffe in das Landschaftsbild sicher durch Auflagen gemindert werden. Solche sind in den Ausführungen des forstlichen Sachverständigen im Schreiben vom 22.07.2016 enthalten. Dabei sind die Auflagen 4 und 8 zur Minimierung von Auswirkungen vorgesehen. Wir sind der Meinung, dass bei diesen Auflagen die Forststraße nur als dunkler Schatten vom Talboden erkennbar sein wird. Wenn es negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild gibt, dann wohl bei der bereits gebauten Forststraße xxx, da diese durch großflächige Kahlflächen führt, die durch einen Eisregen verursacht wurden. In diesen Auflagen ist übrigens auch eine für höhlenbrütende Vögel und vermutlich auch für Fledermäuse enthalten (Auflage 6). Wir haben bereits am Beginn beschrieben, dass uns einiges merkwürdig vorkommt. Nachdem uns das forstliche und naturschutzfachliche Gutachten am 22.07.2016 in einem Schreiben von Frau xxx übermittelt wurde, haben wir in unserer Stellungnahme zahlreiche Argumente übermittelt, damit eine Interessensabwägung auch bei einem negativen Naturschutzgutachten durchgeführt werden kann. Gewichtige Argumente sind auch im forstlichen Gutachten enthalten. Offenbar erst mit dem Wechsel der Bearbeiterin wurde dieser Weg verlassen und wurde darauf hin, um vielleicht bessere Argumente für einen negativen Bescheid zu haben, eine Ergänzung des Naturschutzgutachtens gefordert, das zum damaligen Zeitpunkt "nicht schlüssig und nachvollziehbar" war. Dabei ist diese ergänzende Stellungnahme fast ausschließlich eine Wiederholung, nur die negative GrundeinsteIlung des Sachverständigen gegenüber dem Projekt hat sich erhöht, ohne genaue Argumente zu liefern. Besonders merkwürdig ist es, dass der forstliche Bescheid, der eindeutig positiv sein muss, nach wie vor nicht ergangen ist, obwohl alles geklärt ist. Scheinbar wird absichtlich mit der Erstellung gewartet, um positive Argumente für die Errichtung vor einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verdecken. Im 14-seitigen Naturschutzbescheid finden sich auf Seite 2 bis 11 (!) Wiederholungen der beiden Gutachten (auch des nicht schlüssigen und nachvollziehbaren!!!) des Naturschutzsachverständigen. Nach kurzer Erwähnung unserer Stellungnahme wird in den rechtlichen Ausführungen nochmals auf das naturschutzfachliche Gutachten eingegangen. In einem Satz erfolgt dann die Interessensabwägung gegenüber der Waldbewirtschaftung. Keine Rede ist dabei vom forstlichen Gutachten, das ausführlicher als unsere Stellungnahme auf die Notwendigkeit dieser Forststraße eingeht. Diese Argumente (Seite 3 des Schreibens vom 22.07.2016) werden zur Gänze fallen gelassen und nicht darauf eingegangen. Daher sind wir der Meinung, dass die Interessensabwägung äußerst mangelhaft und eigentlich nicht vorhanden ist. Die Behörde ist äußerst parteiisch nur den Argumenten des Naturschutzsachverständigen gefolgt und hat insbesondere die Sicherheitsargumente des gefahrlosen Befahrens völlig außer Acht gelassen. Offenbar spielt die unserer Meinung nach nicht nachhaltige Beeinträchtigung des Naturschutzes mehr Rolle als Sicherheitsaspekte, die Menschenleben betreffen. Im erwähnten Gutachten des forstlichen Sachverständigen wird zum Beispiel von einem "massiven Interesse an der geplanten Forststraße" gesprochen und wird dies in der Interessensabwägung nicht einmal erwähnt. Zusammenfassend möchten wir noch einmal betonen, dass die geplante Forststraße für uns nicht nur aus forstlichen, sondern auch aus anderen Gründen, insbesondere dem sicheren Befahren und damit dem Schutz von Leib und Leben, enorm wichtig ist. Wir können es nicht verstehen, dass in der Interessensabwägung zur Gänze einem Naturschutzgutachten gefolgt wird, dass zuerst als nicht "schlüssig und nachvollziehbar" deklariert wurde. Wir sind nicht der Meinung, dass sowohl die Biotoptypen als auch die geschützten Pflanzen (Tiere konnten ja an Ort und Stelle, bis auf Grasfrösche, nicht nachgewiesen werden) nicht auf Dauer beeinträchtigt werden, da diese flächig vorkommen und die Forststraße mit den Böschungen einen lediglich 8 Meter Streifen ausmacht. Auch handelt es sich nicht um einen "mehr oder weniger" menschlich unberührten Lebensraum, sondern wurde der Wald immer bewirtschaftet, wenn auch aufwendig. Nachdem Biotoptypen und geschützte Pflanzen flächig im Nahbereich der Forststraße vorkommen, ist die Feststellung, dass diese "auch in Jahrzehnten nicht wiederherstellbar sind", völlig überzogen. Niemand würde in Zeiten des Klimawandels auf die Idee kommen, diese zum Teil extremen Standorte mit Fichte aufzuforsten. Aus den angeführten Gründen sind wir der Meinung, dass der ergangene Bescheid nicht rechtskonform ist und stellen daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge durch eine gerechte Interessensabwägung zum Beschluss kommen, den Bescheid aufzuheben und uns die Naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen. Dabei sind wir mit den naturschutzfachlichen Auflagen, die im Gutachten des xxx aufscheinen, einverstanden. Weiters ersuchen wir das Landesverwaltungsgericht, die Behörde aufzufordern, den längst fälligen Forstbescheid zu erstellen, da dieser für eine Interessensabwägung fehlt. Nachdem die erwähnten Biotope und geschützten Pflanzen im Nahbereich der Forststraße weitläufig vorkommen, sind wir der Auffassung, dass keine nachhaltige Beeinträchtigung gegeben ist und eine Ersatzleistung mutwillig wäre. Weiters ersuchen wir, die ehemalige Verfahrensleiterin, Frau xxx und den forstlichen Sachverständigen, xxx, zur Verhandlung zu laden.“ Mit Schreiben vom 30.08.2017 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Daten hinsichtlich der Mitglieder der xxx sowie wirtschaftliche Berechnungen hinsichtlich der Kosten der Errichtung der projektierten Forststraße xxx wie auch der erwirtschafteten Erträge aus dem gegenständlichen Waldgebiet in den letzten 5 Jahren sowie der erwarteten Mehrerträge durch die Errichtung der Forststraße vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.01.2018 wurden die geforderten Unterlagen durch die Beschwerdeführerin übermittelt. Mit Verfügung vom
  1. April 2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den
  2. Mai 2018, mit dem Beginn um 09.00 vom erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten anberaumt. In der Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Amtssachverständiger: xxx, xxx, pA Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll: Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 22.07.2016 und bringt ergänzend vor: Am 2.2.2014 war ein Eisbruch. Auf Grund dessen wurde die Forststraße xxx errichtet. Diese Forststraße ist auf dem Plan „xxx, xxx“ (forstrechtlich genehmigt 4.7.2017) in blau eingezeichnet. Bewilligt wurde diese Forststraße mit Bescheid vom 21.10.
  3. Errichtet wurde diese Forststraße im Herbst
  4. Diese Forststraße war notwendig, um den Eisbruch aufzuarbeiten. Von 2014 bis jetzt wurde der bestehende öffentliche Weg zur Bringung verwendet. Dieser bestehende Weg hat teilweise über 20% Steigung, er besteht aus Grobschotter. Ich komme mit meinem Dienstwagen einem Skoda Yeti, mit Allrad, hinauf, aber nur dann, wenn ich dazwischen nicht stehenbleiben muss. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Räder am Schotter durchdrehen. Das größere Problem dort ist jedoch, dass die Holzabfuhr talwärts erfolgt und bei den Längsneigungen und bei etwaigem Schlechtwettereinbruch ein großes Risiko beim Bergabfahren besteht. Es gibt von der Agrarbehörde Richtlinien hinsichtlich Sicherheit und Längsneigung. Diese sind hier deutlich überschritten. Die extreme Steilheit besteht über eine Länge von 200 bis 300 m, der Weg etwas weiter unten hat jedoch auch schon ca. 15 % Steigung. Diese erhöht sich kontinuierlich den Berg hinauf. Es ist im gegenständlichen Gebiet nicht möglich, die extrem steilen 200 bis 300 m anders zu entschärfen, da ich dort keine Doppelkehre bauen kann. Der hintere Bereich des Waldes ist derzeit auf Grund des Windwurfes 2014 noch schwach bewaldet und ist in den nächsten Jahren nur mit einer geringen Nutzung des Waldes zu rechnen. Allerdings besteht dort ein erhöhter Pflegeaufwand. Es muss noch die Aufforstung abgeschlossen werden. Im Forstgesetz ist dafür 5 Jahre Zeit. Weiters sind Kulturpflegemaßnahmen, Dickungspflegemaßnahmen und in weiterer Folge erste Durchforstungen in ca. 20 Jahren durchzuführen. Dies betrifft Teile mit einem Ausmaß von ca. 30 ha, die durch die Forststraße xxx direkt erschlossen sind. In der angrenzenden KG xxx besteht eine Forststraße, welche auf dem von mir vorgelegten Plan vom 30.5.2018, welcher als Beilage ./A der Verhandlungsniederschrift angeschlossen wird, grün eingezeichnet ist. Es war 2014 angedacht, eine Verbindung über diese Forststraße zu suchen, allerdings wurde die Benützung durch die Eigentümer abgelehnt. Aus forstfachlicher Sicht ist der Grund für die positive Stellungnahme weiters auch die direkte Erschließung des Waldes vom projektierten Wegbeginn bis zum Beginn der ehemaligen Schadholzfläche und, wie bereits 2014 erwähnt, das erwähnte Steilstück durch eine Umtrassierung zu entschärfen. Die Forststraße wurde so angelegt, dass man mit einer Kehre auf einer ausgesprochenen Verebnung, und damit mit einem möglichst geringen Eingriff sowohl eine Direkterschließung ermöglicht als auch eine Entschärfung ermöglicht wird. Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, Flatschacher Straße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll: Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 27.06.2016 und bringt ergänzend vor: Bereits bei der ersten Begehung am 10.12.2015 wurde dem Bezirksförster xxx mitgeteilt, dass es sich bei gegenständlichem Wald um einen hochsensiblen Lebensraum handelt, jedoch eine fundierte Beurteilung des Wegprojektes erst im Sommerhalbjahr erfolgen kann. Zu diesem Zeitpunkt war auch das meiste Schadholz des Eisbruches 2014 auf der Schadholzfläche abgeführt, wodurch sich aus meiner Sicht keine unmittelbare Dringlichkeit ergeben hat. Dennoch wurden im Zuge weiterer Ortsaugenscheine im April, Mai und zweimal im Juni 2016 umfangreiche Untersuchungen im Bereich der geplanten Wegtrasse vorgenommen und wurden dabei die im Naturschutzgutachten erwähnten Schutzgüter (Tiere, Pflanzen, Biotoptypen) vorgefunden. Weiters wurde im Hinblick auf das Landschaftsbild eine Visualisierung erstellt und wurde diese Forststraße weithin in den Talraum hinein sichtbar sein. Ersichtlich ist die geplante Erschließung auf Seite
  5. meines Gutachtens vom 27.06.2016, wobei mit gelb die bestehende Forststraße eingezeichnet ist und mit rot die projektierte. Die noch nicht erschlossenen Waldbestände sind als hochwertige Biotoptypen anzusehen und ist eine menschliche Nutzung nur in äußerst geringem Ausmaß bisher erfolgt. Dieser Waldbereich ist sehr steil. Darüber hinaus würde an zwei Stellen der nur temporär wasserführende Graben an der Grenze zwischen der KG xxx und KG xxx (Zubringer 1) sowie durch den Zubringer 2 ein weiterer Graben gequert werden. Diese Gräben sind aus ökologischer Sicht hochwertig (es wurden tausende Grasfrösche bei ihrer Wanderung ins Winterquartiert vorgefunden) und wäre der Eingriff in diese Gräben nur mit technisch aufwendiger Geländeveränderung herstellbar. Auf Grund der bereits erfolgten Abfuhr des Holzes und der vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen bzw. Durchforstung ist eine LKW-Befahrbarkeit des gegenständlichen Bereiches derzeit nicht unabdingbar notwendig. Es wurde auch am 3.5.2018 bei einer Besichtigung des bereits fertiggestellten oberen Wegprojektes xxx die Straße mittels VW Polo befahren und musste erst auf Grund eines großen Steines am Ende des mit 18 oder 20 % ausgebauten öffentlichen Weges angehalten werden. Faktum ist jedoch, dass wie in meiner Stellungnahme vom 27.6.2016 festgehalten, es sich um einen naturschutzfachlich hochwertigen Waldbestand handelt, welcher durch die projektierte Forststraße in östlicher Richtung neu erschlossen werden soll. Es wurden 6 stark gefährdete Biotoptypen, 12 völlig geschützte Pflanzenarten konkret nachgewiesen. Aus Rückschlüssen von Untersuchungen des angrenzenden Steinbruches xxx werden zahlreiche völlig geschützte Tierarten vermutet, da es sich um denselben Lebensraum wie um den Steinbruch handelt. Diese sind auch nach der FFH und der Vogelschutzrichtlinie relevant. Über Befragen durch die Richterin: Nach einer theoretischen Errichtung des Weges würden z.B. die dort beheimateten Frösche in ihrem Wanderverhalten beeinträchtigt werden bzw. würde auch die Gefahr bestehen, dass sie überfahren werden. Weiters werden durch Holznutzungsmaßnahmen Quartierbäume von Fledermäusen bzw. Brutbäume von Spechten unmittelbar vernichtet. Durch die forstliche Nutzung würde sich auch das sensible Mikroklima ändern, was für zahlreiche Spinnentiere, Wanzen und Weberknechte maßgeblich entscheidend ist. Des Weiteren kommt es zu unmittelbaren Verlusten an völlig geschützten Pflanzenarten durch den Weg selbst und auch die eine anschließende forstliche Nutzung. Über Befragen der Richterin an den Obmann der Beschwerdeführerin: Derzeit ist es so, dass dadurch, dass das neu aufzuschließende Waldstück bisher keinen Zubringerweg hatte, es durch die Eigentümer, wie z.B. durch mich, in den letzten 45 Jahren absolut keiner Nutzung zugeführt werden konnte. Ich war im Rahmen der Projekterstellung 5 Mal im Gelände mit Herrn xxx (forsttechnisches Büro) und dem Förster xxx und konnte feststellen, dass das Gelände im Verhältnis zu xxx oberes Stück wesentlich flacher ist. Es wurde uns von den beiden Herren gesagt, dass ein Forststraßenbau dort gut möglich ist und dass auch der Eingriff nicht so erheblich sei, da kein Kahlschlag erfolgt. Es erfolgen keine hohen Böschungen und wäre die Forststraße durch Bewaldung nicht sichtbar. Der ASV xxx bringt hierzu vor: Es gibt einige Forststraßen im Unterkärntner Bereich, wo eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Auflagen verhindert wird, welche das Belassen des talseitigen Waldbestandes vorsehen. Der Obmann der Beschwerdeführerin bringt vor: Die gegenständlichen Waldparzellen befinden sich im Eigentum von 24 Land- und Forstwirten, zum Teil handelt es sich auch um Nebenerwerbsbauern. Es ist kein Land- und Forstwirt dabei, der nur von der Land- und Forstwirtschaft lebt. Das zu erschließende Waldstück umfasst ca. 122 ha. Der nachhaltige Einschlag wird als gering angenommen, mit ca. 4 fm/ha. Wir erwarten uns einen nutzbaren Einschlag von ca. 500 fm pro Jahr. Es werden ca. € 50,-/fm Holz bezahlt. Es wird sich hauptsächlich um Brennholz handeln. Der Bau wird ca. € 36.000,-- kosten, wir haben dies auf Grund der Erfahrung mit der Forststraße xxx berechnet. Die alte Straße (öffentlicher Weg der Gemeinde xxx) wird auch von Spaziergängern und Radfahrern benützt. Es ist eine Möglichkeit die alte Burg xxx zu erreichen. Es ist dabei im Steilbereich des Weges schon zu gefährlichen Situationen gekommen, wo es bei einem Holzabtransport kaum Ausweichmöglichkeiten gibt. Ganz oben sind derzeit 17 Waldbesitzer betroffen. Es werden so ca. 150 – 200 Fahrten über den steilen Weg pro Jahr zustande kommen. Der Weg wird grundsätzlich je nach Witterung das ganze Jahr genutzt, je nachdem ob im Wald Arbeiten anfallen würden. Die Benutzung auch in früheren Jahren war immer schon gefährlich, als Kind bin ich mit meiner Mutter abgestiegen, wenn der Vater das Holz ins Tal gebracht hat. Der ASV xxx legt eine Bilddokumentation vom 3.5.2018 über die 2015 errichtete Forststraße xxx vor, welche als Beilage ./B zur Verhandlungsniederschrift genommen wird. Der ASV xxx bringt zu den Bildern vor: Ich habe die Begrünung der Forststraße xxx bisher überwacht. Es wurden der Bringungsgemeinschaft auch Maßnahmen aufgetragen. Es ist jedoch auch so, dass nach einem Winter mit Frostaufbrüchen etc. Forststraßen des Öfteren so aussehen, wie auf den vorgelegten Bildern. Der Obmann der Beschwerdeführerin bringt vor: Hinsichtlich der negativen Stellungnahme des Naturschutzes möchte ich noch einmal hervorheben, dass von unserer Seite vor allem auch die Sicherheit durch den Bau verstärkt werden soll, zumal die bisherige Wegtrasse aus unserer Sicht ein gravierendes Risiko darstellt. Der ASV xxx bringt hierzu vor: Ergänzend stellt sich mir aus naturschutzfachlicher Sicht auch die Frage, welchen Zweck der Zubringer 1 und der Zubringer 2, welche nicht der Umgehung des steilen Wegstückes dienen, haben. Der Obmann der Beschwerdeführerin bringt hierzu vor: Durch diese beiden Zubringen soll mehr Waldfläche erschlossen werden. Der ASV xxx bringt dazu vor: Zubringer 1 liegt forsttechnisch gesehen auf wirtschaftlich gut zu erschließenden Waldflächen, welche derzeit nicht genützt werden können. Der ASV xxx bringt hierzu vor: Der gesamte Wald im Ostbereich ist bis zum xxx im Mittel- und Oberhang nicht mit Forststraßen erschlossen. Dies betrifft ca. eine Länge von 4 km. Über Befragen der Vertreterin der belangten Behörde gibt der ASV xxx an, dass durch Auflagen nur eine sehr geringfügige Verbesserung des Eingriffes in die Naturhaushaltes möglich wäre, da ja die Eingriffe durch die Neuerschließung eines Waldbereiches erst bewirkt werden. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Bringungsgenossenschaft xxx, Obmann xxx, besteht gesamt aus 24 Mitgliedern, welchen Waldgrundstücke gehören, die durch die hier projektierte Forststraße „xxx“ erschlossen werden sollen bzw bereits durch die Forststraße „xxx“ erschlossen sind. Diese Grundstücke befinden sich hauptsächlich in der KG xxx, teilweise auch in der angrenzenden KG xxx. Mit Schreiben vom 03.02.2016 wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Forststraße xxx bei der belangten Behörde unter Vorlage von Unterlagen beantragt. Dem technischen Bericht ist zu entnehmen, dass der Hauptweg 1441 lfm, der Zubringer 1 274 lfm und der Zubringer 2 79 lfm aufweisen sollen. Dies ergibt somit eine Gesamtlänge der projektierten Forststraße von 1794 lfm. Die Fahrbahnbreite soll 3,5 m betragen, die Planumbreite 4,5 m. Als Aufhiebbreite werden 6 – 10 m angeführt. Die Fahrbahngestaltung soll als Erdweg erfolgen, die maximale Längsneigung soll 13 % auf 147 lfm betragen und der maximale Krümmungsradius 9 m. Bei der Errichtung sind keine Felssprengungen erforderlich und werden durch die geplante Forststraße rund 30 ha Waldfläche erschlossen. Die bestehende Forststraße „xxx“ wurde auf Grund eines Eisregens und den darauf folgenden Eisbruch im Herbst 2014 errichtet und wurde bewilligt. Um zu dieser Forststraße „xxx“ zu gelangen, wird unter anderem ein öffentlicher Weg der Gemeinde xxx befahren (Parzelle Nr. xxx, KG xxx). Dieser Weg weist über eine Länge von 200 – 300 m eine Steigung von über 20 % auf. Der Weg ist mit grobem Schotter befestigt. Das gegenständliche Wegprojekt xxx soll einerseits die starke Steigung des bisherigen öffentlichen Weges durch die entsprechende Gestaltung der Wegführung samt Kehre nehmen und andererseits bisher völlig unerschlossene Waldgebiete der Bringungsgenossenschaft von der Parzelle xxx, KG xxx, hin nach Osten führend bis zur Parzelle xxx, KG xxx, neu erschließen. Dieses östlich liegende Waldgebiet wurde bislang forstwirtschaftlich kaum bis gar nicht bewirtschaftet. Das gegenständliche Waldgebiet stellt nach Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen auch auf Grund der Tatsache, dass er forstwirtschaftlich bisher nahezu unberührt ist, einen hochsensiblen Lebensraum dar. So wurden bei mehreren Begehungen durch den Sachverständigen 6 Biotoptypen gefunden, welche in der roten Liste der gefährdeten Biotoptypen aufscheinen. Es handelt sich dabei um folgende Biotoptypen:
  6. BT 9.9.1 Hopfenbuchenmischwald (gefährdet) von hm 0,0 bis hm 3
  7. BT 9.7.2.1 Karbonatschutt-Fichten-Tannen-Buchenwald (gefährdet) von hm 3,0 bis hm 5,5 und Zubringer 1
  8. BT 10.5.1.1.2.2 Thermophile Karbonatregschutthalde der tieferen Lagen (stark gefährdet) im Graben bei Zubringer 1 (hm 1a) (Prioritärer FFH Lebensraum nach Anhang I FFH-RI: 8160 * Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas) BT 10.5.1.1.2.2 Thermophile Karbonatregschutthalde der tieferen Lagen (stark gefährdet) im Graben bei Zubringer 1 (hm 1a) (Prioritärer FFH Lebensraum nach Anhang römisch eins FFH-RI: 8160 * Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas)
  9. BT 9.12.1.
  10. Karbonat-Rotföhrenwald (gefährdet) - eingesprengt in sämtliche oben angeführten Biotoptypen
  11. BT 9.7.1.5 Illyrischer, sub- bis tiefmontaner Buchenwald (stark gefährdet) - hm 7-10 und durch Eisbruch degradiert (abschnittsweise bis Wegende Hauptweg)
  12. BT 9.7.1.2 Mesophiler Kalk-Buchenwald (gefährdet) - degradiert durch Eisbruch, abschnittsweise verzahnt mit BT Illyrischer, sub- bis tiefmontaner Suchenwald (stark gefährdet) von hm 7 bis Wegende und Zubringer 2 Weites wurde vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen erhoben, dass sich im gegenständlichen Waldbereich seltene, geschützte und gefährdete Tierarten befinden, welcher in einer eigenen Tabelle anführte. Ebenso wurden seltene geschützte, gefährdete Pflanzenarten durch den Sachverständigen in seinem Gutachten aufgelistet. Eigens hervorgehoben wurde durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, dass im gegenständlichen Waldgebiet bzw. in naher Umgebung der projektierten Forststraße Fledermausarten leben, welche gemäß Tierartenschutzverordnung und gemäß FFH-Richtlinie Anhang IV. landesweit vollkommen geschützt sind. Zwei der gegenständlich im Wald nachgewiesenen Arten sind gemäß FFH-Richtlinie Anhang II. gelistet und zwar sind dies der Abendsegler (Rote Liste Kärnten: I – gefährdete wandernde Art) und die Mopsfledermaus (Rote Liste Kärnten: 1 – vom Aussterben bedroht). In der FFH-Richtlinie sind diese beiden Arten in Anhang II. und IV. gelistet. Eigens hervorgehoben wurde durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, dass im gegenständlichen Waldgebiet bzw. in naher Umgebung der projektierten Forststraße Fledermausarten leben, welche gemäß Tierartenschutzverordnung und gemäß FFH-Richtlinie Anhang römisch vier. landesweit vollkommen geschützt sind. Zwei der gegenständlich im Wald nachgewiesenen Arten sind gemäß FFH-Richtlinie Anhang römisch zwei. gelistet und zwar sind dies der Abendsegler (Rote Liste Kärnten: römisch eins – gefährdete wandernde Art) und die Mopsfledermaus (Rote Liste Kärnten: 1 – vom Aussterben bedroht). In der FFH-Richtlinie sind diese beiden Arten in Anhang römisch zwei. und römisch vier. gelistet. Ebenfalls wurde das Vorkommen von Spinnen, Weberknechten bzw. Skorpionen durch den Amtssachverständigen nachgewiesen und wurden auch diese Daten im Gutachten dargelegt. Durch eine Umsetzung des gegenständlichen Forststraßenprojektes sind Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Tier- und Pflanzenarten, Biotoptypen) und auch auf das Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft gegeben. Es werden durch die Errichtung der Forststraße gefährdete oder stark gefährdete Biotoptypen betroffen sein. Im Hinblick auf die Tierwelt kann festgehalten werden, dass Störungen derselben durch den Bau erfolgen werden. Dies wird durch die Beunruhigung während der Bauphase und durch Eingriffe in die Vegetation erfolgen. Ebenfalls sind Zerschneidungseffekte durch die Straße nicht ausgeschlossen, was sich für wandernde Tierarten wie Amphibien und Tierarten mit geringem Aktionsradius bzw. spezifischen Lebensraumansprüchen auswirkt. Es wird durch Fällungen beim Trassenaushieb zu einer direkten Gefährdung baumbewohnender Fledermäuse kommen (z.B. Wasserfledermaus, Nymphenfledermaus, Abendsegler, Mopsfledermaus). Auch kommt es durch Rodungen im Baubereich zumindest mittelfristig zum Verlust von Quartieren baumbewohnender Fledermausarten. Ebenso kommt es zu einem Verlust von Jagdgebieten. Weiters ergibt sich durch die Errichtung der geplanten Forststraße ein Verlust an Lebensräumen für völlig geschützte Tierarten, wie Amphibien, Spinnen, Weberknechte und Skorpione, die an spezielle Lebensräume angepasst sind. Es kann zu einem Aussterben dieser hochspezialisierten Tierarten kommen bzw. zumindest zu einer Verinselung von Populationen. Im Wirkungsraum dieses Projektes befinden sich Arten des Anhanges II. und IV. der FFH-Richtlinie und Vogelarten gemäß Vogelschutzrichtlinie. Auch sind völlig geschützte Tierarten gemäß Tierartenschutzverordnung vom Vorhaben betroffen. Weiters ergibt sich durch die Errichtung der geplanten Forststraße ein Verlust an Lebensräumen für völlig geschützte Tierarten, wie Amphibien, Spinnen, Weberknechte und Skorpione, die an spezielle Lebensräume angepasst sind. Es kann zu einem Aussterben dieser hochspezialisierten Tierarten kommen bzw. zumindest zu einer Verinselung von Populationen. Im Wirkungsraum dieses Projektes befinden sich Arten des Anhanges römisch zwei. und römisch vier. der FFH-Richtlinie und Vogelarten gemäß Vogelschutzrichtlinie. Auch sind völlig geschützte Tierarten gemäß Tierartenschutzverordnung vom Vorhaben betroffen. Hinsichtlich der im Projektsgebiet vom Vorhaben betroffenen Pflanzen kann festgehalten werden, dass auch Pflanzen betroffen sind, die in der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen aufscheinen. Dies ist durch den direkten Flächenverlust im Bereich der Straßentrasse begründet. Auch wird es durch die Änderung der Wirtschaftsweise durch Veränderungen der Licht- und Bodensubstratverhältnisse sowie mittelfristig auch durch geänderte Baumartenzusammensetzung im unmittelbaren Wirkungsbereich der Straßentrasse und der Reichweite der forstlichen Umprägung der Waldlebensräume kommen. Die geplante Forststraße führt durch gefährdete oder stark gefährdete Biotoptypen, welche vom beigezogenen naturschutzfachlichen ASV im Detail genannt wurden. Aus Sicht des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen werden wirtschaftlich sinnvoll nutzbare Wälder ohne Biotopcharakter vom gegenständlichen Vorhaben kaum berührt und auch kaum erschlossen. Insbesondere die Biotoptypen „Hopfenbuchenmischwald“ (gefährdet), „Thermophile Karbonatregschutthalde der tieferen Lagen“ sind in Kärnten äußerst selten und kommen flächenmäßig an weniger als 1 % der gesamten Waldflächen Kärntens vor. Auch wird es auch zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft kommen, da die Forststraße den Eindruck der Naturbelassenheit des betroffenen Landschaftsraumes beeinträchtigt. Aus forstfachlicher Sicht wird das gegenständliche Wegprojekt xxx positiv gesehen, zumal einerseits die Steilheit des öffentlichen Weges durch die Errichtung der neuen Forststraße quasi umfahren werden kann und da es zu einer forstlichen Erschließung bisher unerschlossener Waldflächen kommt, was eine Bewirtschaftung dieser Flächen erstmalig ermöglicht bzw. massiv vereinfacht. Auch dient aus forstfachlicher Sicht der Bau des gegenständlichen Wegprojektes xxx der Pflege und Erhaltung eines vorliegenden Schutzwaldbereiches. Aus wirtschaftlicher Sicht ist festzuhalten, dass die geplanten Baukosten rund € 36.000,-- betragen werden. Diese Berechnung wurde auch durch den forstfachlichen Amtssachverständigen bestätigt. Der wirtschaftliche Ertrag der neu zu erschließenden Waldflächen soll hauptsächlich im Bereich der Brennholzgewinnung liegen. Laut Angaben der Beschwerdeführerin wird der nachhaltige Einschlag als gering angenommen mit ca. 4 fm/ha. Das zu erschließende Waldstück umfasst ca. 122 ha und befindet sich im Eigentum von 24 Land- und Forstwirten, wobei es sich zum Teil auch um Nebenerwerbsbauern handelt. Es ist kein Land- und Forstwirt bei der Bringungsgemeinschaft dabei, der ausschließlich von der Forstwirtschaft lebt. Als nutzbarer Einschlag werden ca. 500 fm pro Jahr erwartet, wobei ca. € 50,--/fm Holz bezahlt werden. Es können somit rund € 25.000,-- erwirtschaftet werden, was im Schnitt für jeden der Eigentümer rund € 1.040.,--/Jahr ausmacht. Diesen Einnahmen sind noch keine Erhaltungskosten des neuen Forstweges xxx bzw. anderweitige Bewirtschaftungskosten wie Arbeitsstunden, Gerätschaften, etc. abgezogen. Der Mehrwertberechnung, welche durch die Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, ist zu entnehmen, dass der Mehrwert durch die Forststraße inkl. Abschreibung und Erhaltung € 8.480,-- beträgt. Dies ergibt eine Summe pro Land- und Forstwirt von € 353,--. Die Abschreibung der Forststraße wurde auf 20 Jahr hin gerechnet. Es kann somit festgehalten werden, dass durch das gegenständliche Wegprojekt pro teilnehmendem Land- und Forstwirt nur geringe Einnahmen zu erwarten sind. Wirtschaftlich gesehen rechnet sich somit der Bau der Forststraße erst mittel- bis langfristig. Unbestritten ist, dass sich durch die Errichtung der gegenständlichen Forststraße xxx der bisher bestehende steile öffentliche Weg hin zur Forststraße xxx umfahren lässt und dadurch diverse Gefahrenquellen vermindert werden. Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die öffentlich mündliche Verhandlung. III. Gesetzliche Grundlagen: römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: § 1 Kärntner Naturschutzgesetz:Paragraph eins, Kärntner Naturschutzgesetz: Ziele und Aufgaben
(1)Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie
  3. c)ein ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur erhalten und nachhaltig gesichert werden.
(2)Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind vorrangig zu erhalten. § 2 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 2, Kärntner Naturschutzgesetz Allgemeine Verpflichtungen
(1)Jedermann ist verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
(2)Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet
  1. a)im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen,
  2. b)als Träger von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur zu fördern und
  3. c)vermeidbaren Naturverbrauch hintanzuhalten.
(3)Das Land hat für die Überwachung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Sicherung der Artenvielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen unter anderem durch die Förderung der erforderlichen Forschung und der notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten zu sorgen, wobei die prioritären Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(4)Als prioritäre Lebensraumtypen im Sinne von Abs 3 gelten die im Anhang I der FFH-Richtline (§ 67a Abs 3 lit b) mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten, vom Verschwinden bedrohten Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.
(4)Als prioritäre Lebensraumtypen im Sinne von Absatz 3, gelten die im Anhang römisch eins der FFH-Richtline (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera b,) mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten, vom Verschwinden bedrohten Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.
(5)Als prioritäre Arten im Sinne von Abs 3 gelten die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.
(5)Als prioritäre Arten im Sinne von Absatz 3, gelten die in Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. § 5 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 5, Kärntner Naturschutzgesetz Schutz der freien Landschaft
(1)In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
  1. a)die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;
  2. b)Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;
  3. c)die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;
  4. d)die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;
  5. e)Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;
  6. f)die Anlage von Schitrassen;
  7. g)die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;
  8. h)die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;
  9. h)die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;
  10. i)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
  11. k)die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;
  12. l)das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen;
  13. m)die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen sowie von Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV;
  14. n)die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, für die gemäß § 17 Abs. 2 des Pyrotechnikgesetzes 2010 ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.
  15. n)die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Pyrotechnikgesetzes 2010 ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind ausgenommen:
  1. a)von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
  2. a)von Litera b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
  3. b)von lit.
  4. ib)von Litera i 1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind; 2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von Paragraph 63, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden; 3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten FlächenGebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen
  5. c)von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
  6. c)von Litera k, gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
  7. d)von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;
  8. d)von Litera l, die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;
  9. e)von lit. m die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.
  10. e)von Litera m, die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen. § 9 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz Bewilligungen
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
(1)Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
  1. a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
  2. b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
  3. c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
  2. b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
  3. c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
  2. b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
  3. c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
  4. d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
  5. e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(4)Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als
  1. Bauland oder
  2. Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.
(5)Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 5 Abs. 1 lit. n ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.
(5)Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß Paragraph 4, Litera d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera n, ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.
(6)Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
  1. a)bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;
  2. b)bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden. § 17 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 17, Kärntner Naturschutzgesetz Allgemeine Schutzbestimmungen
(1)Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.
(2)Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(3)Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit.
  1. b)und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit.
  2. a)zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere
(3)Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Artikel 12, ff der FFH-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera b,) und in Artikel 5, ff der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera a,) zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere a) das Abbrennen, Schlägern, Roden, Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerk, Hecken, Röhricht-, Schilf- oder Trockengrasbeständen, b) das Beseitigen oder Zerstören der Humusdecke, c) das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation oder d) die Vornahme von Düngungen. § 18 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 18, Kärntner Naturschutzgesetz Besonderer Pflanzenartenschutz
(1)Jene Arten wildwachsender Pflanzen, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit b der FFH-Richtlinie eingetragenen Pflanzenarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Pflanzenarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.
(1)Jene Arten wildwachsender Pflanzen, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang römisch vier Litera b, der FFH-Richtlinie eingetragenen Pflanzenarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Pflanzenarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.
(2)Vollkommen geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile.
(3)Der teilweise Schutz von Pflanzen umfasst das Verbot, unterirdische Teile von ihrem Standort zu entfernen. Für oberirdische Teile ist in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen, in welchen Mengen oder unter welchen Bedingungen diese von ihrem Standort entfernt werden dürfen, und inwieweit der Erwerb, die Weitergabe, Beförderung oder das Feilbieten zur Erreichung der Ziele nach Abs 1 Beschränkungen unterliegt.
(3)Der teilweise Schutz von Pflanzen umfasst das Verbot, unterirdische Teile von ihrem Standort zu entfernen. Für oberirdische Teile ist in der Verordnung nach Absatz eins, festzulegen, in welchen Mengen oder unter welchen Bedingungen diese von ihrem Standort entfernt werden dürfen, und inwieweit der Erwerb, die Weitergabe, Beförderung oder das Feilbieten zur Erreichung der Ziele nach Absatz eins, Beschränkungen unterliegt.
(4)In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen:
(4)In einer Verordnung nach Absatz eins, sind festzulegen:
  1. a)die vollkommen und teilweise geschützten Pflanzenarten;
  2. b)das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden;
  3. c)Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Pflanzen zu setzen sind;
  4. d)Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Pflanzen zu treffen sind.
(5)Maßnahmen im Sinne des Abs 4 lit c und d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.
(5)Maßnahmen im Sinne des Absatz 4, Litera c und d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist. § 19 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 19, Kärntner Naturschutzgesetz Besonderer Tierartenschutz
(1)Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.
(1)Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.
(2)Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3)Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.
(4)Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs 5 in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen.
(4)Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 5, in der Verordnung nach Absatz eins, festzulegen.
(5)In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen:
(5)In einer Verordnung nach Absatz eins, sind festzulegen:
  1. a)die vollkommen und teilweise geschützten Tierarten;
  2. b)das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Tierarten unter Schutz gestellt werden;
  3. c)jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestandes von Tieren verboten sind;
  4. d)Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Tiere zu setzen sind und
  5. e)Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Tiere zu treffen sind.
(6)Maßnahmen im Sinne des Abs 5 lit d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.
(6)Maßnahmen im Sinne des Absatz 5, Litera d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist. Nach § 5 Abs. 2 der Pflanzenartenschutzverordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung für Maßnahmen erteilt werden, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt. Nach Paragraph 5, Absatz 2, der Pflanzenartenschutzverordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung für Maßnahmen erteilt werden, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt. Nach § 5 Abs. 2 der Tierartenschutzverordnung können Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung für Maßnahmen erteilt werden, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt. Nach Paragraph 5, Absatz 2, der Tierartenschutzverordnung können Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung für Maßnahmen erteilt werden, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt. Gemäß § 22 Abs. 2 K-NSG können von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, K-NSG können von den Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie und des Artikel 16, der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. IV. Rechtlich wurde erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde erwogen: Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin um eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße „xxx“ im Bereich der KG xxx und KG xxx angesucht. Aus forstfachlicher Sicht wurde das gegenständliche Wegprojekt positiv gesehen, der naturschutzfachliche Amtssachverständige brachte wie festgehalten jedoch erhebliche Bedenken gegen die Errichtung des Wegprojektes ein und sprach sich in zwei Gutachten gegen die Errichtung der Forststraße xxx aus. Auf Grund der negativen Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2017 die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung versagt. Im nunmehr durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Verfahren wurden sowohl die forstfachliche positive Betrachtungsweise des gegenständlichen Wegprojektes als auch die naturschutzfachliche negative Betrachtung in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das gegenständliche Wegprojekt xxx der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht des § 5 Abs. 1 lit. b K-NSG unterliegt. Da wie vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen schlüssig dargelegt, auch geschützte Pflanzen und Tierarten vom gegenständlichen Wegprojekt betroffen sind, sind auch die §§ 17, 18, 19 und 22 Abs. 2 K-NSG zu beachten. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das gegenständliche Wegprojekt xxx der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-NSG unterliegt. Da wie vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen schlüssig dargelegt, auch geschützte Pflanzen und Tierarten vom gegenständlichen Wegprojekt betroffen sind, sind auch die Paragraphen 17, 18, 19 und 22 Absatz 2, K-NSG zu beachten. Der gegenständlich projektierte Forstweg xxx bedarf somit jedenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, was auch durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert wird (vgl. 30.03.1987, xxx; 15.06.1992, xxx; 18.10.1993, xxx). Der gegenständlich projektierte Forstweg xxx bedarf somit jedenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, was auch durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert wird vergleiche 30.03.1987, xxx; 15.06.1992, xxx; 18.10.1993, xxx). Unbestritten ist im hier vorliegenden Fall, dass durch den Bau des Wegprojektes xxx sechs in der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen gelistete Biotoptypen beeinträchtigt werden. Weiters leben im gegenständlichen Bereich die vom Amtssachverständigen aufgelisteten seltenen geschützten und gefährdeten Pflanzenarten (Seite 3 des Gutachtens vom 27.06.2016) sowie seltene geschützte und gefährdete Tierarten (Seite 4). Neben Fledermäusen, Spinnen, Weberknechten und Skorpionen konnten im gegenständlichen Waldgebiet 17 Fledermausarten festgestellt werden, wobei sämtliche Fledermausarten gemäß Tierartenschutzverordnung und FFH-Richtlinie Anhang IV. landesweit vollkommen geschützt sind. Zwei der im Wald nachgewiesenen Arten sind gemäß FFH-Richtlinie Anhang II. gelistet. Es handelt sich dabei wie bereits festgehalten um den Abendsegler und die Mopsfledermaus. Unbestritten ist im hier vorliegenden Fall, dass durch den Bau des Wegprojektes xxx sechs in der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen gelistete Biotoptypen beeinträchtigt werden. Weiters leben im gegenständlichen Bereich die vom Amtssachverständigen aufgelisteten seltenen geschützten und gefährdeten Pflanzenarten (Seite 3 des Gutachtens vom 27.06.2016) sowie seltene geschützte und gefährdete Tierarten (Seite 4). Neben Fledermäusen, Spinnen, Weberknechten und Skorpionen konnten im gegenständlichen Waldgebiet 17 Fledermausarten festgestellt werden, wobei sämtliche Fledermausarten gemäß Tierartenschutzverordnung und FFH-Richtlinie Anhang römisch vier. landesweit vollkommen geschützt sind. Zwei der im Wald nachgewiesenen Arten sind gemäß FFH-Richtlinie Anhang römisch zwei. gelistet. Es handelt sich dabei wie bereits festgehalten um den Abendsegler und die Mopsfledermaus. Es kann unzweifelhaft beim Bau des Wegprojektes nicht ausgeschlossen werden, dass nicht Bäume, Sträucher bzw. Geländeformationen betroffen sind, in denen geschützte Tiere beheimatet sind, die im Rahmen der Wegerrichtung (Schlägerungen, Grabungsarbeiten, Anschüttungsarbeiten, Abgrabungen, etc.) vernichtet werden. Dies gilt auch für die geschützten Planzenarten und Biotoptypen. So kann bei der Errichtung eines Forstweges nicht jeder Baum oder jede Pflanze vor Ort einzeln analysiert werden, ob sie geschützt ist oder geschützte Tiere beheimatet. Etwaige auch vom Amtssachverständigen in seinen Stellungnahmen ausgeführten weiteren „Folgewirkungen“ durch die allenfalls auf Grund des Vorhandenseins des Forstweges möglichen Änderungen der Bewirtschaftung des gegenständlichen Waldes, welches nicht unmittelbar mit dem gegenständlichen Projekt verbunden sind, sind laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bewilligung eines Projektes auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH zur Beachtung der Vorwirkungen der FFH-Richtlinie nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen (VwGH 21.05.2008, xxx; 21.05.2012, xxx). Es sind somit nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Wegprojektbaues xxx zu beurteilen. Somit ist im gegenständlichen Verfahren eine Güterabwägung dahingehend vorzunehmen, ob durch den Bau der Forststraße xxx und den damit einher gehenden Eingriff in das gegenständliche Waldgebiet naturschutzrechtlich geschützte Güter derart beeinträchtigt werden, dass die Erhaltung des gegenständlichen Waldgebietes, welches unzweifelhaft einen hohen Grad an Naturbelassenheit aufweist, höher anzusehen ist, als etwaige andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Forststraße xxx. Dabei ist vor allem auch an das Interesse an einer wirtschaftlichen Nutzung des Waldes zu denken. Im hier vorliegenden Fall kann nach den Ausführungen der Antragstellerin selbst davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche (gewinnbringende) Nutzen des gegenständlichen, bisher noch unerschlossenen Waldes, bislang als sehr gering einzustufen waren und in Zukunft als gering einzustufen ist. Wie festgehalten, wurde das gegenständliche Waldgebiet bisher kaum bis gar nicht bewirtschaftet. Es stellt daher, wie auch der naturschutzfachliche Amtssachverständige festhält, im Ostbereich bis zum xxx im Mittel- und Oberhang eine unberührte, einen sehr hohen Grad an Naturbelassenheit darstellende Waldfläche dar. Der nachhaltige Einschlag wird laut Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst als gering angenommen mit ca. 4 fm/ha. Die Beschwerdeführerin erwartet sich einen nutzbaren Einschlag von ca. 500 fm/Jahr. Das zusätzliche Einkommen der 24 betroffenen Land- und Forstwirte wäre - wie bereits in den Festhaltungen ausgeführt - als gering einzustufen. Wirtschaftlich gewinnbringend würde sich die Forststraße xxx erst mittel- bis langfristig zu rechnen beginnen. Dem gegenüber zu stellen ist wie bereits festgehalten, der Verlust von Fauna und Flora, die von seltenen geschützten und gefährdeten Tieren und Pflanzen sowie von gefährdeten Biotoptypen geprägt ist. Weiters zu berücksichtigen ist der Eingriff in das Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft. Diesbezüglich hält der naturschutzfachliche Amtssachverständige fest, dass aus seiner Sicht die geplante Forststraße weithin sichtbar sein wird. Der gegenständliche Berghang stellt, wie auch dem Foto in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 27.06.2016 zu entnehmen ist, einen weitgehend unberührten Waldhang dar. Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass die projektierte Forststraße xxx in der Umgebung sichtbar sein wird, durchschneidet sie das gegenständliche Waldgebiet auf einer Länge von rund 1 km Länge in West-Ost-Richtung. Sie betrifft nahezu die gesamte Nordflanke des xxx. So wird in § 1 Abs. 2 K-NSG festgehalten, dass Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vorrangig zu erhalten sind. So wird in Paragraph eins, Absatz 2, K-NSG festgehalten, dass Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vorrangig zu erhalten sind. Im hier vorliegenden Fall handelt es sich wie festgehalten, unzweifelhaft um ein größeres zusammenhängendes unbebautes Waldgebiet, welches einen Lebensraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten darstellt. Ein Eingriff in dieses einen hohen Grad an Naturbelassenheit aufweisende Gebiet durch die geplante Forststraße xxx ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht durch die wirtschaftlich geringen Vorteile der durch das Wegprojekt erreichbaren Waldbewirtschaftung gerechtfertigt. Beim gegenständlichen Projekt ist weiters zu beurteilen, ob ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Wegbau dahingehend erblickt werden kann, dass durch die Errichtung der Forststraße xxx der steile Bereich des bisher bestehenden Weges, öffentliches Weggut der Gemeinde xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx, auf ca 200 m durch die Antragstellerin mit Fahrzeugen umfahren werden kann. So wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es im Bereich des steilen Weges immer wieder zu Zwischenfällen kommen kann, bei welchen Wanderer und Radfahrer durch bergab fahrende Fahrzeuge, die der Waldbewirtschaftung dienen, gefährdet werden. Auch kommt es immer wieder dazu, dass Fahrzeuge beim Hinauffahren des Weges hängenbleiben. Durch die Errichtung des Wegprojektes xxx soll diese Steigung umfahren werden, somit könnten die betroffenen Grundstückseigentümer ihre Waldparzellen sicherer erreichen und würden dabei auch keine Wanderer oder Radfahrer gefährden, zumal die neu zu errichtende Forststraße mit einem Schranken und Hinweisschildern versehen werden soll. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten kann (§ 33 Abs. 1 Forstgesetz). Von diesem Grundsatz sind nach § 33 Abs. 2 Forstgesetz nur bestimmte Flächen ausgenommen. Dies gilt auch für den hier gegenständlichen Waldbereich. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass auch die neu errichtete Forststraße xxx zumindest von Fußgängern für Wanderungen genützt werden wird. Es kann somit auch auf der neu zu errichtenden Forststraße zu Begegnungen zwischen Fahrzeugen, welche z.B. dem Holzabtransport dienen und Wanderern kommen. Grundsätzlich ist sogar davon auszugehen, dass Wanderer die flacher verlaufende projektierte Forststraße xxx eher begehen werden, zumal der neue Weg auch für sie – was die Steigung anbelangt – eine Erleichterung darstellen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten kann (Paragraph 33, Absatz eins, Forstgesetz). Von diesem Grundsatz sind nach Paragraph 33, Absatz 2, Forstgesetz nur bestimmte Flächen ausgenommen. Dies gilt auch für den hier gegenständlichen Waldbereich. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass auch die neu errichtete Forststraße xxx zumindest von Fußgängern für Wanderungen genützt werden wird. Es kann somit auch auf der neu zu errichtenden Forststraße zu Begegnungen zwischen Fahrzeugen, welche z.B. dem Holzabtransport dienen und Wanderern kommen. Grundsätzlich ist sogar davon auszugehen, dass Wanderer die flacher verlaufende projektierte Forststraße xxx eher begehen werden, zumal der neue Weg auch für sie – was die Steigung anbelangt – eine Erleichterung darstellen würde. Was die Befahrbarkeit des projektierten Weges xxx im Vergleich zum steilen bestehenden öffentlichen Weg mit Kraftfahrzeugen anbelangt, so ist festzuhalten, dass der neue Weg unbestritten eine Erleichterung darstellen würde. Allerdings war die Betreuung des vom Eisbruch geschädigten Waldes im westlichen Bereich der geplanten Forststraße xxx bisher auch möglich. Es muss die Straße lediglich mit entsprechenden Fahrzeugen genutzt werden. Es wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass diese Waldflächen für sie gar nicht erreichbar waren. Auch durch den bereits bestehenden Weg kann ein großer Bereich der gegenständlichen Walflächen am xxx ober xxx erreicht werden. Dies ist auch der Fotomontage des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, (Stellungnahme vom 27.06.2016, Seite 7) zu entnehmen. Auch dies muss bei der Beurteilung des gegenständlichen Wegprojektes xxx berücksichtigt werden. In Anbetracht dessen, dass auch in den letzten vier Jahren eine Pflege des durch den Eisbruch beeinträchtigen Waldstückes im Westen durch die bestehende Wegverbindung bei vorsichtiger Vorgangsweise und sorgfältigem Umgang mit einem Kraftfahrzeug möglich war und eine Beeinträchtigung von Wanderern am neuen Weg xxx nicht auszuschließen ist, wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass aus sicherheitstechnischen Gründen kein überwiegendes öffentliches Interesse iSd § 9 Abs 7 K-NSG an der Errichtung der Forststraße xxx gesehen werden kann. In Anbetracht dessen, dass auch in den letzten vier Jahren eine Pflege des durch den Eisbruch beeinträchtigen Waldstückes im Westen durch die bestehende Wegverbindung bei vorsichtiger Vorgangsweise und sorgfältigem Umgang mit einem Kraftfahrzeug möglich war und eine Beeinträchtigung von Wanderern am neuen Weg xxx nicht auszuschließen ist, wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass aus sicherheitstechnischen Gründen kein überwiegendes öffentliches Interesse iSd Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG an der Errichtung der Forststraße xxx gesehen werden kann. Hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Waldes wurde vorweg bereits festgehalten, dass selbst die Beschwerdeführerin nur mit einem geringen Einschlag rechnet. Weiters kann festgehalten werden, dass eine Dringlichkeit der Aufarbeitung von Schadholz derzeit nicht gegeben ist, zumal der Eisbruch aus dem Jahr 2013/2014 bereits beseitigt wurde. Zu diesem Zweck wurde damals auch die Forststraße xxx bewilligt. Hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Waldes wurde vorweg bereits festgehalten, dass selbst die Beschwerdeführerin nur mit einem geringen Einschlag rechnet. Weiters kann festgehalten werden, dass eine Dringlichkeit der Aufarbeitung von Schadholz derzeit nicht gegeben ist, zumal der Eisbruch aus dem Jahr 2013 aus 2014, bereits beseitigt wurde. Zu diesem Zweck wurde damals auch die Forststraße xxx bewilligt. Es kann somit festgehalten werden, dass unter Beachtung der Ziele und Aufgaben des Kärntner Naturschutzgesetzes im hiervorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines nahezu unberührten Waldgebietes, an der Erhaltung der Unberührtheit des Charakters der gegenständlichen Landschaft und der nahezu Unberührtheit des Landschaftsbildes höher zu werten ist, als das öffentliche Interesse am gegenständlichen Wegprojekt xxx. Dabei ist auch besonders zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Waldgebiet durch die Errichtung der Forststraße wie vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen dargelegt, besonders geschützte Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensraum und sechs in der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen gelisteten Biotoptypen beeinträchtigt werden würden. Dieses Faktum unterstützt die rechtliche Einstufung des erkennenden Gerichtes, dass im hier vorliegenden Fall eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen ist. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hält im gegenständlichen Fall eine ordentliche Revision für zulässig, zumal im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens die Frage zu beurteilen war, ob im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung einer Forststraße Sicherheitsaspekte dahingehend zu einer positiven Bewilligung im Rahmen eines übergeordneten öffentlichen Interesses führen könnten, wenn ein bestehender Weg auf Grund seiner Steilheit nur erschwert und unter möglicher Gefährdung von Wanderern bzw. Radfahrern benützt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1627.6.2017

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