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{'item': 'KLVwG-444/4/2018'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 13Art. 130§ 27§ 2§ 10§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-444/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx im Bescheid vom 28.11.2017, Zahl: xxx, dahingehend geändert wird, dass die Berufung des xxx vom 30.03.2017 als unzulässig zurückgewiesen wird. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx im Bescheid vom 28.11.2017, Zahl: xxx, dahingehend geändert wird, dass die Berufung des xxx vom 30.03.2017 als unzulässig zurückgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 27.02.2017 suchte die xxx AG (Bauwerberin) um baurechtliche Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Antennenträgers am Gebäude auf der Parzelle xxx, xxx, und Neuerrichtung eines Gebäudetragwerkes und Errichtung eines Funktraumes im Dachgeschoss des gegenständlichen Gebäudes beim Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz unter Vorlage entsprechender Einreichunterlagen an. Mit Schreiben vom 27.02.2017 suchte die xxx AG (Bauwerberin) um baurechtliche Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Antennenträgers am Gebäude auf der Parzelle xxx, xxx, und Neuerrichtung eines Gebäudetragwerkes und Errichtung eines Funktraumes im Dachgeschoss des gegenständlichen Gebäudes beim Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz unter Vorlage entsprechender Einreichunterlagen an. Mit Bescheid vom 06.03.2017 wurde xxx von der Baubehörde I. Instanz zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt mit dem Auftrag, das gegenständliche Bauprojekt fachlich zu prüfen und die erforderlichen Gutachten zu erstellen. Mit Bescheid vom 06.03.2017 wurde xxx von der Baubehörde römisch eins. Instanz zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt mit dem Auftrag, das gegenständliche Bauprojekt fachlich zu prüfen und die erforderlichen Gutachten zu erstellen. Daraufhin wurde von diesem am 07.03.2017 eine Vorprüfung

§ 13K-BO durchgeführt.

Daraufhin wurde von diesem am 07.03.2017 eine Vorprüfung

Paragraph 13, K-BO durchgeführt. Mit ordnungsgemäßer Kundmachung vom 08.03.2017 wurde für Montag, den 20.03.2017 eine mündliche Bauverhandlung vor Ort kundgemacht. Der Beschwerdeführer war zur Bauverhandlung nicht persönlich geladen, da er kein direkter Anrainer des gegenständlichen Bauvorhabens ist. Mit Schreiben vom 20.03.2017 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: „Meine Liegenschaft ist ca. 450 m vom geplanten Bauplatz entfernt. Es ist allgemein bekannt, dass von solchen Betriebsanlagen (Mobilfunkbasisstation) bei ihrem zukünftigen Betrieb gesundheitsgefährdende Strahlungen ausgehen, die auch noch in mehreren 100 m Entfernung vom Betriebsstandort schädliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausüben können. Als Nachbar mit einem im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstückes [§23

(2)a) K-BO 1996] nehme ich meine ParteisteIlung in diesem Bauverfahren war. VwGH vom 14,02.1978 GZ. 1518/77 Rechtssatz Die Begriffe "Nachbar" und" Anrainer" sind so zu verstehen, dass als Anrainer nicht nur die unmittelbaren" Anrainer", mit denen eine gemeinsame Grenze (Rain) besteht, sondern die Nachbarn schlechthin Parteistellung genießen. "Nachbarschaft" in diesem Sinne geht so weit, als die schädlichen Einflüsse wirken können, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen. Ich erhebe gegen dieses Bauvorhaben Einwendungen und stütze diese im Sinne des § 23
(3)K-BO 1996 auf Ich erhebe gegen dieses Bauvorhaben Einwendungen und stütze diese im Sinne des Paragraph 23,
(3)K-BO 1996 auf
  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes
  2. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  3. i)den Immissionsschutz der Anrainer. Nachdem dieses Gesamtbauvorhaben neben der Baubehördlichen Bewilligung auch einer fernmeldebehördlichen Anlagengenehmigung nach dem Telekommunikations- gesetz 2003 bedarf, mache ich auch Einwendungen im Sinne des § 23 Abs
(5)geltend. Nachdem dieses Gesamtbauvorhaben neben der Baubehördlichen Bewilligung auch einer fernmeldebehördlichen Anlagengenehmigung nach dem Telekommunikations- gesetz 2003 bedarf, mache ich auch Einwendungen im Sinne des Paragraph 23, Abs
(5)geltend. ,,
(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Abs. 3 fit. h oder der Immissionsschutz

Abs. 3 fit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen" ,,

(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Absatz 3, fit. h oder der Immissionsschutz

Absatz 3, fit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen" Diese Einwendungen stütze ich auf das Gleichheitsgebot und das Sachlichkeitsgebot, da es für mich nicht von Bedeutung ist, welche Behörde (Gewerbebehörde oder Fernmeldebehörde) für die Betriebsanlagengenehmigung zuständig ist. Für mich zählt nur der Umstand, dass ich voraussichtlich durch die Immissionen aus dieser Anlage gesundheitlich beeinträchtigt werde. Notwendige Genehmigungen bei der Errichtung und Inbetriebnahme einer Mobilfunkbasisstation: Nach der K-BO 1996 Landeskompetenz Nach dem TKG 2003 Bundeskompetenz 1. Standortbewilligung (Bauplatz) § 17

(4)keine, da Landeskompetenz 1. Standortbewilligung (Bauplatz) Paragraph 17,
(4)keine, da Landeskompetenz 2. Errichtung §6
  1. a)Errichtung u. Betrieb § 83 früher § 742. Errichtung §6
  2. a)Errichtung u. Betrieb Paragraph 83, früher Paragraph 74 Änderung §6 b)) Änderung der Verwendung §6
  3. c)3. Benützungsbewilligung §39 u. 40 (Abnahme) Inbetriebnahme VO zu §73 (TKG) BGBL Nr. 529 §5 Zu
  4. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes Die Standortbewilligung nach § 17 Abs. 4 K-BO - fällt in die Landes- und nicht in die Bundeskompetenz. Das Vorprüfungsverfahren nach § 13 K-BO dient dazu, um die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf dem beantragten Standort zu überprüfen. Die Standortbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 4, K-BO - fällt in die Landes- und nicht in die Bundeskompetenz. Das Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 13, K-BO dient dazu, um die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf dem beantragten Standort zu überprüfen. Darunter fällt auch die Flächenwidmungsüberprüfung. Bei einer Betriebsanlage, wie der gegenständlichen, die während dem Betrieb schädliche Immissionen abgibt, wäre die Flächenwidmungskonformität des Standortes durch ein betriebstypologisches Gutachten zu überprüfen, vgl. VwGH 15.12.2009, GZ: 209/05/0223, Standortbewilligung nach § 17 Abs. 4 für Fernmeldeanlagen, vgl. VwGH 10.10.1995, GZ: 95/05/0223. Darunter fällt auch die Flächenwidmungsüberprüfung. Bei einer Betriebsanlage, wie der gegenständlichen, die während dem Betrieb schädliche Immissionen abgibt, wäre die Flächenwidmungskonformität des Standortes durch ein betriebstypologisches Gutachten zu überprüfen, vergleiche VwGH 15.12.2009, GZ: 209/05/0223, Standortbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 4, für Fernmeldeanlagen, vergleiche VwGH 10.10.1995, GZ: 95/05/0223. Nachdem ich als Anrainer im Vorprüfungsverfahren keine ParteisteIlung hatte, kann ich nun im Hauptverfahren Einwendungen in Bezug auf die Flächenwidmung erheben. VwGH 03.04.1986 GZ. 84/06/0136 Rechtssatz Da der Nachbar im Vorprüfungsverfahren nach § 9 BauO Krnt nicht Partei ist, kann er im Bauverfahren die ihm nach der BauO Krnt eingeräumten subj. öffentl. Rechte geltend machen. Hiezu zählt auch ein Mitspracherecht in der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan. (Hinweis auf E vom 5.11.1974, 1037/72) Da der Nachbar im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 9, BauO Krnt nicht Partei ist, kann er im Bauverfahren die ihm nach der BauO Krnt eingeräumten subj. öffentl. Rechte geltend machen. Hiezu zählt auch ein Mitspracherecht in der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan. (Hinweis auf E vom 5.11.1974, 1037/72) Als Nachbar habe ich auch einen Rechtsanspruch darauf. VwGH vom 31.03.2008 GZ. 2007/05/0024 Rechtssatz Nach § 23 Abs. 31it a Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, ZI. 2000/0510247). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, ZI. 2001/05/1102) Nach Paragraph 23, Absatz 31 i, t, a Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, ZI. 2000/0510247). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, ZI. 2001/05/1102) Aus dem Infoletter 1/2006 Stand Jänner 2015 der Obersten Fernmeldebehörde ist zu Aus dem Infoletter 1 aus 2006, Stand Jänner 2015 der Obersten Fernmeldebehörde ist zu entnehmen, 1. Mobilfunkbasisstation "Die Basisstation besteht aus der Mobilfunk Sende- und Empfangsanlage samt Antenne und der Steuer- und Versorgungseinheit, welche die Stromversorgung, Lüftung, Netzanbindung, Klima- und Alarmanlage beinhaltet. Oblicherweise ist sie an einem Antennentragemast oder Gebäude montiert. " 2. Rechtliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit "Handymasten" "Ein weiterer strittiger Punkt im Zusammenhang mit .Henäymesten" betrifft das Verfahren zur Errichtung des Bauwerks an sich. Dieses Verfahren ist als Bauverfahren von den Gemeinden zu führen und umfasst neben den baurechtlichen Aspekten auch Fragen der Raumordnung und des Landschaftsschutzes. In diese Verfahren können die Anrainer einbezogen werden. Grundsätzlich hätten die Gemeinden im Rahmen der oben erwähnten baurechtlichen Genehmigungsverfahren die Möglichkeit, auch die Frage der Standorte zu lösen. " In gegenständlichem Fall kann angenommen werden, dass eine Überprüfung der Flächenwidmungskonformität noch nicht stattgefunden hat, da die Zeitspanne zwischen AntragsteIlung 01.03.2017 und der Kundmachung zur Bauverhandlung 08.03.2017 zu kurzfristig war. Die Baubehörde wird diese Überprüfung nachholen müssen. VwGH vom 03.04.1986, GZ. 84/06/0136 Rechtssatz Der für den Bauwerber positive Ausgang des Vorprüfungsverfahrens enthebt die Baubehörde nicht der Verpflichtung, im weiteren Baubewilligungsverfahren, und zwar jetzt unter Beiziehung der Nachbarn, auch die Übereinstimmung des Bauvorhabens insbesondere mit dem Flächenwidmungsplan zu überprüfen, weil nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 2 BauO Krnt die Baubewilligung nur erteilt werden kann, wenn kein Grund des § 9 Abs 2 BauO Krnt entgegensteht. (Hinweis auf E vom 19.9.1978, 2258/75, VwSlg 9634 A/1978) Der für den Bauwerber positive Ausgang des Vorprüfungsverfahrens enthebt die Baubehörde nicht der Verpflichtung, im weiteren Baubewilligungsverfahren, und zwar jetzt unter Beiziehung der Nachbarn, auch die Übereinstimmung des Bauvorhabens insbesondere mit dem Flächenwidmungsplan zu überprüfen, weil nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, BauO Krnt die Baubewilligung nur erteilt werden kann, wenn kein Grund des Paragraph 9, Absatz 2, BauO Krnt entgegensteht. (Hinweis auf E vom 19.9.1978, 2258/75, VwSlg 9634 A/1978) Zu
  5. b)den Schutz der Gesundheit der Anrainer Gerade unter dem Aspekt, dass die hochfrequenten Elektromagnetischen Felder (EMF) zu denen die Mobilfunkstrahlung gehört, von dem dazu zuständigen Umweltausschuss der WHO dem IARC, am 31. Mai 2011 in die Gesundheitsgefährdungsstufe 2B (wie das HCB im Görtschitztal) eingereiht wurde, habe ich ein berechtigtes Interesse (§8 AVG), dass bei der Genehmigung dieser Sendeanlage die gesetzlichen Bestimmungen, in Anlehnung an die Rechtsprechung der Oberstgerichte, von den genehmigenden Behörden angewendet und eingehalten werden. Als Widmungsmaß an meiner Grundgrenze fordere ich die Einhaltung des Salzburger Vorsorgewertes. Mir ist bekannt, dass die Landessanitätsdirektion Salzburg diesbezügliche Gutachten zur Widmungskonformität im Rahmen von Bauverfahren erstellt. VwGH vom 20.06.2001, GZ. 2000/06/0115 Zur Überwachung dieses Widmungsmaßes fordere ich die Installierung einer permanenten Messeinrichtung die für mich zugänglich sein muß und von welcher mir die Messdaten zur Verfügung gestellt werden müssen. Zu
  6. c)den Immissionsschutz der Anrainer Sollte das Widmungsmaß an meiner Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden, dann fordere ich zum Schutze der erhöhten Immissionen Abschirmmaßnahmen an der Grundstücksgrenze und den Hausaußenwänden, damit die von Umweltmedizinern und Baubiologen als zulässig festgelegten Strahlenbelastungen auf dem Grundstück und im Hausinneren gewährleistet werden.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.03.2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen. Aus der Begründung ist zu entnehmen, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers ca. 450 m vom geplanten Bauplatz entfernt sei. Das gegenständliche Bauverfahren beinhalte lediglich den Abbruch eines bestehenden Antennenträgers am Gebäude sowie die Neuerrichtung eines Gebäudetragwerkes und die Errichtung eines Funkraumes im Innenbereich des Dachgeschosses des Gebäudes. Die technische Sendeanlage (Mobilfunkbasisstation) sei nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage im Baubewilligungsverfahren aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen dürfe und der Beschwerdeführer kein Eigentümer eines im Einflussbereich des Bauvorhabens liegenden Grundstückes sei, wäre sein Antrag abzuweisen. Mit Schreiben vom 06.04.2017 brachte der Beschwerdeführer weitere Einwendungen unter anderem auch gegen den Verlauf der mündlichen Verhandlung und die Verhandlungsniederschrift vor. Mit Schreiben vom 21.04.2017 erhob er das Rechtsmittel der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bürgermeisters vom 30.03.2017. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2017 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich im Wesentlichen erneut, dass aus Sicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer keine Parteistellung im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren hat, da sein Grundstück ca. 450 m vom Bauplatz entfernt liege und nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Immissionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage im Baubewilligungsverfahren aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht geprüft werden dürfen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2017 eine Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die xxx AG hat mit Antrag vom 27.02.2017 den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz um die Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch eines bestehenden Antennenträgers auf einem Gebäude der Parzelle xxx, KG xxx, und Errichtung eines Gebäudetragwerkes und Errichtung eines Funkraumes im Dachgeschoss des gegenständlichen Gebäudes unter Vorlage entsprechender Einreichunterlagen ersucht. Die Zustimmung der Grundeigentümerin zum Vorhaben liegt vor.Die xxx AG hat mit Antrag vom 27.02.2017 den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz um die Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch eines bestehenden Antennenträgers auf einem Gebäude der Parzelle xxx, KG xxx, und Errichtung eines Gebäudetragwerkes und Errichtung eines Funkraumes im Dachgeschoss des gegenständlichen Gebäudes unter Vorlage entsprechender Einreichunterlagen ersucht. Die Zustimmung der Grundeigentümerin zum Vorhaben liegt vor. Nach ordnungsgemäßer Bestellung eines hochbautechnischen Sachverständigen und Durchführung einer Vorprüfung nach § 13 K-BO wurde mit Kundmachung vom 8. März 2017 ordnungsgemäß eine mündliche Bauverhandlung für den 20.03.2017 ausgeschrieben. Nach ordnungsgemäßer Bestellung eines hochbautechnischen Sachverständigen und Durchführung einer Vorprüfung nach Paragraph 13, K-BO wurde mit Kundmachung vom 8. März 2017 ordnungsgemäß eine mündliche Bauverhandlung für den 20.03.2017 ausgeschrieben. Zu dieser Bauverhandlung war der Beschwerdeführer nicht geladen. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, mit der Adresse xxx. Die Parzelle des Beschwerdeführers ist Luftlinie 449,24 m vom gegenständlichen Bauprojekt entfernt. Zwischen diesen beiden Parzellen liegen 17 weitere Parzellen der Ortschaft xxx. Hinsichtlich der gegenständlichen Bauparzelle ist Folgendes festzuhalten: Die Bauparzelle xxx, KG xxx, steht im Eigentum der Marktgemeinde xxx. Auf ihr steht – wie auch auf der südlich angrenzenden Parzelle xxx – ein Schulgebäude der Gemeinde. Beide Parzellen weisen als Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ auf. Auf dem Gebäude auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist seit Jahren eine Telekommunikationsanlage für den Mobilfunknetzbetreiber xxx montiert. Diese alte Telekommunikationsanlage soll im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens abgetragen werden. Es soll weiters an einer anderen Stelle des Gebäudes ein neues Gebäudetragwerk sowie ein Funkraum im Dachgeschoss errichtet werden. Den eingereichten Planunterlagen (Plan Nr.: xxx) ist zu entnehmen, dass das alte Tragwerk direkt am First des Daches, sohin am höchsten Punkt, errichtet waren. Diese sollen abgebaut werden. Das neue Tragwerk ist unterhalb des Firstes auf der westseitigen Dachseite projektiert. Der Funkraum selbst liegt unterhalb des Daches im Innenraum des Gebäudes. Das projektierte neue Gebäudetragwerk liegt wie bereits festgehalten, rund 449 m von der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers entfernt. Das Gebäudetragwerk ist vom Boden des Dachbodens aus gemessen 17,8 m hoch, die Firsthöhe beträgt 13 m, somit wird das projektierte Gebäudetragwerk 4,8 m im Außenbereich des Daches sichtbar sein. Durch den beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen wurde das Projekt sowohl im Zuge einer baurechtlichen Vorprüfung nach § 13 K-BO als auch in der Verhandlung am 20.03.2017 geprüft und konnte aus fachlicher Sicht kein Einwand gegen die Errichtung gefunden werden. Auch etwaige Bedenken hinsichtlich einer Widmungskonformität oder des Ortsbildschutzes wurden vom Sachverständigen nicht vorgebracht. Auch die Grundeigentümerin, die Marktgemeinde xxx, brachte keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor. Durch den beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen wurde das Projekt sowohl im Zuge einer baurechtlichen Vorprüfung nach Paragraph 13, K-BO als auch in der Verhandlung am 20.03.2017 geprüft und konnte aus fachlicher Sicht kein Einwand gegen die Errichtung gefunden werden. Auch etwaige Bedenken hinsichtlich einer Widmungskonformität oder des Ortsbildschutzes wurden vom Sachverständigen nicht vorgebracht. Auch die Grundeigentümerin, die Marktgemeinde xxx, brachte keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor. Im hier vorliegenden Fall kann vom erkennenden Gericht auch ohne erneute Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen festgehalten werden, dass die Parzelle des Beschwerdeführers durch das projektierte Gebäudetragwerk unzweifelhaft nicht beeinträchtigt werden kann, zumal der Abstand zwischen dem Tragwerk und der Grundstücksgrenze rund 449 m beträgt. Ein Umfallen des Gebäudetragwerkes würde allein das Dach des Objektes auf der Parzelle xxx beschädigen, kann aber keinesfalls die Parzellengrenze der Parzelle xxx, KG xxx erreichen. Das gegenständliche neu zu errichtende Gebäudetragwerk stellt mangels raumbildender Außenwände kein Gebäude bzw. keine räumliche Erweiterung eines Gebäudes dar. Es ist als eigenständige bauliche Anlage zu betrachten. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften hinsichtlich Abstandsregelungen ist davon auszugehen, dass auf Grund des sehr großen Abstandes zur Parzelle xxx hin die Interessen der Sicherheit durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Eine direkte Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers zufolge eines technischen Gebrechens (Umsturzgefahr) oder durch eventuell witterungsbedingten Einfluss (Eissturz) kann daher ausgeschlossen werden. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt sowie die vom erkennenden Gericht durchgeführte nachträgliche Vermessung des Abstandes der beiden Parzellen im KAGIS. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebende Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zur Kärntner Bauordnung:

§ 2Abs.

1 K-BO ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

Paragraph 2, Absatz eins, K-BO ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

§ 2Abs.

2 lit. g K-BO gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile. § 6 K- BOParagraph 6, K- BO Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:

  1. a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  3. c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
  4. d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. § 23 Abs. 1 bis 5 K-BOParagraph 23, Absatz eins bis 5 K-BO Parteien, Einwendungen

(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
  4. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  5. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  6. e)die Anrainer (Abs. 2).
  7. e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
  1. a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
  2. b)die Wohnungseigentümer

§ 2Abs.

5 WEG 2002, deren Zustimmung

§ 10Abs.

1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; b) die Wohnungseigentümer

Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

  1. c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
  2. d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

lit. c.d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Litera c,

(3)Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

(3)Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a)Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(4)Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.

(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz

Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz

Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. IV. Rechtlich wird dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wird dazu erwogen: Parteistellung als Anrainer kommt

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem unter anderem das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird. Parteistellung als Anrainer kommt

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem unter anderem das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird. Der Begriff „Anrainer“

der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn soweit, als etwaige schädliche Einflüsse, die von den betroffenen Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Der Begriff „Anrainer“

der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn soweit, als etwaige schädliche Einflüsse, die von den betroffenen Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO geht klar hervor, dass die Kärntner Bauordnung nicht für Fernmeldeanlagen gelten soll, dies mit Ausnahme deren hochbaulicher Teile. Der Begriff „hochbaulicher Teile“ iSd § 2 Abs. 2 lit. g K-BO ist derart zu verstehen, dass es sich dabei um alle baulichen Anlagen, die im Wesentlichen für die Unterbringung der Fernmeldeanlage (Technik) erforderlich sind, wie z.B. Container, Antennenmast, etc., handelt. Aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO geht klar hervor, dass die Kärntner Bauordnung nicht für Fernmeldeanlagen gelten soll, dies mit Ausnahme deren hochbaulicher Teile. Der Begriff „hochbaulicher Teile“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO ist derart zu verstehen, dass es sich dabei um alle baulichen Anlagen, die im Wesentlichen für die Unterbringung der Fernmeldeanlage (Technik) erforderlich sind, wie z.B. Container, Antennenmast, etc., handelt. Es ist somit im gegenständlichen Verfahren ausschließlich der Abbruch des bestehenden Antennenträgers am Gebäude der Parzelle xxx, KG xxx sowie die Neuerrichtung eines Gebäudetragwerkes und die Errichtung des Funkraumes im Inneren des Dachgeschoss des Gebäudes baurechtlich zu beurteilen und nicht etwaige in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte. Es hat sowohl die Überprüfung der Baubehörde I. Instanz als auch die nochmalig vom erkennenden Landesverwaltungsgericht durchgeführte Überprüfung des Abstandes der Parzelle des Beschwerdeführers hin zur Bauparzelle schlüssig ergeben, dass das gegenständliche Projekt die Parzelle des Beschwerdeführers keinesfalls beeinträchtigen kann, zumal diese rund 449 m vom Bauplatz entfernt liegt. Es liegt daher weder eine Beeinträchtigung der Abstandsflächen vor noch ist in irgendeiner Art und Weise die Sicherheit der Parzelle xxx, KG xxx durch das gegenständliche Bauprojekt durch einen etwaigen Umsturz oder Eisbruch, etc. gefährdet. Eine Beeinträchtigung durch ein technisches Gebrechen oder eventuell witterungsbedingten Einfluss kann somit ausgeschlossen werden. Es hat sowohl die Überprüfung der Baubehörde römisch eins. Instanz als auch die nochmalig vom erkennenden Landesverwaltungsgericht durchgeführte Überprüfung des Abstandes der Parzelle des Beschwerdeführers hin zur Bauparzelle schlüssig ergeben, dass das gegenständliche Projekt die Parzelle des Beschwerdeführers keinesfalls beeinträchtigen kann, zumal diese rund 449 m vom Bauplatz entfernt liegt. Es liegt daher weder eine Beeinträchtigung der Abstandsflächen vor noch ist in irgendeiner Art und Weise die Sicherheit der Parzelle xxx, KG xxx durch das gegenständliche Bauprojekt durch einen etwaigen Umsturz oder Eisbruch, etc. gefährdet. Eine Beeinträchtigung durch ein technisches Gebrechen oder eventuell witterungsbedingten Einfluss kann somit ausgeschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass sein Grundstück jedenfalls im Einflussbereich des Bauvorhabens liegt, da von der gegenständlichen Anlage elektromagnetische Strahlungen ausgehen würden, welche die Gesundheit massiv gefährden können, so ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahr sind. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst und handelt es sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um Bereiche, die der Landeskompetenz „Baurecht“ zuzuordnen sind. Es kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen somit nur dahingehend in Betracht, soweit es sich um in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallende Gesichtspunkte handelt, wie beispielsweise die Betrachtung der hochbaulichen Teile hinsichtlich Abstandsflächen, Statik, etc. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldenanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (VwGH 03.07.2001, 2001/05/0098). Die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch von einer Sendeanlage ausgehende elektromagnetische Strahlung kann somit aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden (VwGH 18.12.2003, Zahl: 2002/06/0108). Der Baubehörde ist es somit verwehrt, durch technische oder ärztliche Sachverständige zu klären, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer durch Immissionen (Strahlenbelastung) auf Grund des Bauvorhabens besteht (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283). Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass das gegenständliche Projekt nicht widmungskonform sei, wird festgehalten, dass es unstrittig ist, dass das projektgegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ aufweist. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Antennentragmast (Gebäudetragwerk) für ein Mobilfunknetz als Bauwerk zur Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des täglichen Bedarfes anzusehen ist (VwGH 19.09.2000, 97/05/0153). Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der nach der Kärntner Bauordnung zu wahrende Schutz der Gesundheit sowie der Immissionsschutz der Anrainer nur auf die von den hochbaulichen Teilen einer Mobilfunkanlage ausgehenden Beeinträchtigungen beschränkt ist. Auch die Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens ist gegenständlich nicht erforderlich, da die Errichtung eines Gebäudetragwerkes und eines Funkraumes im Dachgeschoss wohl nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt. Da somit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten iSd Kärntner Bauordnung beeinträchtigt sein kann, wurde sein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht abgewiesen. Da dem Beschwerdeführer somit keine Parteistellung im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt, wäre von der belangten Behörde seine mit Schreiben vom 21.04.2017 erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen, zumal das Berufungsrecht nur Parteien des Verfahrens zusteht. Aus diesem Grund wurde der Spruch des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 28.11.2017 entsprechend korrigiert. Mangels Parteistellung war somit auch die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.444.4.2018

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