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{'item': 'KLVwG-875-876/5/2018'}

Obsah (5)§ 28§ 50§ 56§ 60§ 36

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-875-876/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Besc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründetGemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als der Spruch des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.01.2018, Zahl: xxx, insofern geändert wird, als die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, als der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.09.2017, Zahl: xxx, aufgrund der Berufung insofern geändert wird, als dieser lautet wie folgt: „Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx trägt

§ 50Abs. 1 lit. d Z 5 i

Vm § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. 62/1996 idgF, xxx und xxx, beide xxx, xxx, als Grundeigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der Anschüttung auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wieder herzustellen. Die Abgrabung des angeschütteten Geländes hat dabei in dem Ausmaß zu erfolgen, welches sich durch lineare Verbindung der west- und südseitigen Höhenpunkte an der Basis der Anschüttung mit den Hochpunkten der Anschüttung entlang der ostseitigen Grundstücksgrenze zur Parzelle xxx, KG xxx, sowie der entlang der Grundstücksgrenze xxx, KG xxx, nach Südosten abfallenden Verschneidung der Anschüttung mit der ursprünglich vorhandenen Böschung ergibt.„Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx trägt

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62 aus 1996, idgF, xxx und xxx, beide xxx, xxx, als Grundeigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der Anschüttung auf Parzelle , Nr. xxx, KG xxx, wieder herzustellen. Die Abgrabung des angeschütteten Geländes hat dabei in dem Ausmaß zu erfolgen, welches sich durch lineare Verbindung der west- und südseitigen Höhenpunkte an der Basis der Anschüttung mit den Hochpunkten der Anschüttung entlang der ostseitigen Grundstücksgrenze zur Parzelle xxx, KG xxx, sowie der entlang der Grundstücksgrenze xxx, KG xxx, nach Südosten abfallenden Verschneidung der Anschüttung mit der ursprünglich vorhandenen Böschung ergibt. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4 B, -, römisch fünf G, u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.09.2017, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern als Grundstückseigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, aufgetragen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der konsenslos vorgenommenen Anschüttung wieder herzustellen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Behörde festgestellt habe, dass auf dem Grundstück Parzelle xxx, KG xxx, eine Anschüttung, welche von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche sei, vorgenommen wurde. Dies, ohne dass diese Anschüttung durch eine Baubewilligung für ein Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben und wurde in dieser ua. ausgeführt wie folgt: „Der Bescheid ist nichtig in eventu rechtswidrig und wird im vollen Umfang ange- fochten. Richtig ist, dass xxx und xxx je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx zu dessen Gutsbestand das Grundstück xxx im Ausmaß von 227 m2 gehört, sind. Im Grundbuch des Bezirksgerichtes xxx ist die Nutzung dieses Grundstückes mit„Gärten" ausgewiesen. Eine Feststellung zur Flächenwidmung wurde im Bescheid nicht getroffen. Richtig ist, dass xxx und xxx je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx zu dessen Gutsbestand das Grundstück xxx im Ausmaß von 227 m2 gehört, sind. Im Grundbuch des Bezirksgerichtes xxx ist die Nutzung dieses Grundstückes mit, „Gärten" ausgewiesen. Eine Feststellung zur Flächenwidmung wurde im Bescheid nicht getroffen. Als Berufungsgründe werden geltend gemacht: 1. Nichtigkeit 2. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensmängeln Ad. 1. Nichtigkeit: Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.09.2017 zu Zahl: xxx ist nichtig, da er nicht die Mindeserfordernisse eines Bescheides nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt.

§ 56

AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 AVG voranzugehen. Der maßgebende Sachverhalt ist die Summe aller Tatsachen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften entschei- dungsrelevant sind. Seine Feststellung bedingt daher einerseits die Feststellung von Tatsachen und zu diesem Zweck die Aufnahme von Beweisen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse, andererseits aber auch die Feststellung der anzu- wendenden Rechtsvorschriften und deren Interpretation zwecks Beurteilung der Frage, ob der als erwiesen angenommene Sachverhalt unter sie subsumiert wer- den kann. Der maßgebende Sachverhalt ist im Ermittlungsverfahren nach den §§ 37 bis 55 AVG festzustellen und

§ 60AVG in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides darzulegen.

Der maßgebende Sachverhalt ist auch dann festzustellen, wenn die Erlassung und / oder die inhaltliche Gestaltung des zu erlassenden Bescheides im Ermessen der Behörde liegt.

Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 AVG voranzugehen. Der maßgebende Sachverhalt ist die Summe aller Tatsachen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften entschei- dungsrelevant sind. Seine Feststellung bedingt daher einerseits die Feststellung von Tatsachen und zu diesem Zweck die Aufnahme von Beweisen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse, andererseits aber auch die Feststellung der anzu- wendenden Rechtsvorschriften und deren Interpretation zwecks Beurteilung der Frage, ob der als erwiesen angenommene Sachverhalt unter sie subsumiert wer- den kann. Der maßgebende Sachverhalt ist im Ermittlungsverfahren nach den Paragraphen 37 bis 55 AVG festzustellen und

Paragraph 60, AVG in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides darzulegen. Der maßgebende Sachverhalt ist auch dann festzustellen, wenn die Erlassung und / oder die inhaltliche Gestaltung des zu erlassenden Bescheides im Ermessen der Behörde liegt. Der hier angefochtene Bescheid besteht aus einem Spruch, in dem der Bürger- meister der Stadtgemeinde xxx

§ 50Abs. 1 lit. d Z 5 i

Vm. § 36 Abs. 1 der K-BO 1996, LGBI 62/1996, LGBI idF 19/2016 Herrn xxx und Frau xxx, xxx, xxx als Grundeigentümer der Liegenschaft Parz. xxx der KG xxx aufträgt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der konsenslos vorgenommenen Anschüttung wieder herzustellen, einer Rechtsmittelbelehrung und einer Begründung. Die Begründung enthält lediglich die Feststellung, dass auf dem Grundstück Parz. xxx der KG xxx eine Anschüttung, welche von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche sei, vorgenommen wurde. Der hier angefochtene Bescheid besteht aus einem Spruch, in dem der Bürger- meister der Stadtgemeinde xxx

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996, LGBI 62 aus 1996,, LGBI in der Fassung 19 aus 2016, Herrn xxx und Frau xxx, xxx, xxx als Grundeigentümer der Liegenschaft Parz. xxx der KG xxx aufträgt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der konsenslos vorgenommenen Anschüttung wieder herzustellen, einer Rechtsmittelbelehrung und einer Begründung. Die Begründung enthält lediglich die Feststellung, dass auf dem Grundstück Parz. xxx der KG xxx eine Anschüttung, welche von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche sei, vorgenommen wurde. Des Weiteren wird dargelegt, dass diese Anschüttung nicht durch eine Baubewil- ligung für ein Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt sei. Der Bescheidinhalt widerspricht insbesondere § 56 AVG, in dem dezidiert darge- stellt ist, dass der maßgebende Sachverhalt festzustellen ist. Des Weiteren sind keine Ergebnisse einer Beweisaufnahme angeführt und auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht dargelegt. Der Bescheidinhalt widerspricht insbesondere Paragraph 56, AVG, in dem dezidiert darge- stellt ist, dass der maßgebende Sachverhalt festzustellen ist. Des Weiteren sind keine Ergebnisse einer Beweisaufnahme angeführt und auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht dargelegt. Voraussetzung für die Feststellung des „maßgeblichen Sachverhaltes" wäre, wann von wem welche Anschüttung mit welchen Materialien in welchem Ausmaß vorgenommen wurde. Darzulegen wäre auch, auf Basis welcher Beweismittel die Behörde zu den Beweisergebnissen auf Basis welcher dann Feststellungen zu treffen wären, gekommen ist. Angaben dazu, warum die bestehende oder künftige bauliche Nutzung beeinflusst wäre, fehlen zur Gänze. Der Bescheid ist nicht überprüfbar. Nachdem § 56 AVG verletzt ist, ist der Bescheid mit Nichtigkeit behaftet und wegen Nichtigkeit aufzuheben. Nachdem Paragraph 56, AVG verletzt ist, ist der Bescheid mit Nichtigkeit behaftet und wegen Nichtigkeit aufzuheben. Ad. 2. Zur Rechtswidrigkeit: Der Bescheid ist rechtswidrig, weil zwingende gesetzliche Bestimmungen außer Acht gelassen wurden und die Berufungswerber sohin in ihren Rechten verletzt sind. a.) Die Grundeigentümer haben einen Anspruch auf die Zustellung eines begründeten und nachvollziehbaren sowie überprüfbaren Bescheides. In der Begründung des Bescheides ist nicht festgehalten, wann in welchem Ausmaß, mit welchem Material die Anschüttung rechtswidrig erfolgt sei und auf Basis welcher rechtlicher Grundlagen die Wiederherstellung des gesetzesgemäßen Zustandes gefordert wird. Es fehlen Feststellungen zur Einflussnahme auf bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit. Die Feststellung der Höhe der Anschüttung und des Materiales der Anschüttung ist wesentlich, weil sich aus dieser Feststellung ergibt, welche Vorschriften der K-BO 1996 auf den Sachverhalt anzuwenden sind. Hätte die Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und gesetzeskonform festge- stellt, hätte sich ergeben, dass keine bewilligungspflichtige Anschüttung erfolgt ist und die Anschüttung auch nicht zu entfernen ist. b.) Die Bescheidadressaten haben Anspruch auf die Durchführung eines Beweisver- fahrens. Offenbar hat die erkennende Behörde es unterlassen, ein Beweisverfahren durchzuführen. Es ist im Bescheid nicht angegeben, auf Basis welcher Be- weiserhebungen und Beweismittel die Behörde zur Feststellung, es läge eine An- schüttung welche von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutz- barkeit dieser Fläche ist, gekommen ist. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist Voraussetzung für die Beschei- derlassung. Nachdem ein Ermittlungsverfahren offenbar nicht durchgeführt wurde, sind die Berufungswerber in ihrem Recht auf Ordnungsgemäßheit des Verfahrens verletzt und sind zwingende Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen. Hätte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx ein Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für das Begehren der Wiederherstellung nicht vorliegen. c.) § 36 Abs. 1 K-BO 1996 lautet: Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 lautet: Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Der Bescheid widerspricht sohin auch den gesetzlichen Bestimmungen des § 36 K-BO 1996. Mit dem Bescheid ist den Grundeigentümern nicht die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Sofern die erken- nende Behörde davon ausgeht, dass eine Baubewilligung nicht beantragt werden dürfe, hätte sie dies zu begründen gehabt. Die Berufungswerber sind sohin in ihrem Recht auf Einräumung einer Frist zur nachträglichen Beantragung der Bau- bewilligung durch den Bescheid verletzt. Der Bescheid widerspricht sohin auch den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 36, K-BO 1996. Mit dem Bescheid ist den Grundeigentümern nicht die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Sofern die erken- nende Behörde davon ausgeht, dass eine Baubewilligung nicht beantragt werden dürfe, hätte sie dies zu begründen gehabt. Die Berufungswerber sind sohin in ihrem Recht auf Einräumung einer Frist zur nachträglichen Beantragung der Bau- bewilligung durch den Bescheid verletzt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von der erkennenden Be- hörde gemeinten Anschüttung um keine handelt, die nach § 6 K-BO 1996 bewilli- gungspflichtig ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von der erkennenden Be- hörde gemeinten Anschüttung um keine handelt, die nach Paragraph 6, K-BO 1996 bewilli- gungspflichtig ist. § 6 K-BO 1996 lautet: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhanden nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung: Paragraph 6, K-BO 1996 lautet: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhanden nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a.) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

  1. b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumord- nungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
  3. d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
  4. e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die Darstellung des § 6 K-BO 1996 zeigt, dass es sich, selbst wenn von einer Anschüttung ausgegangen wird, es sich bei einer solchen nicht um ein baubewilli-gungspflichtiges Vorhaben nach § 6 K-BO 1996 handelt. Eine Anschüttung ist keinesfalls als bauliche Anlage zu erachten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Darlegung, was eine bauliche Anlage ist, dargestellt. Anschüt- tungen fallen nicht darunter. Die Darstellung des Paragraph 6, K-BO 1996 zeigt, dass es sich, selbst wenn von einer Anschüttung ausgegangen wird, es sich bei einer solchen nicht um ein baubewilli-gungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 6, K-BO 1996 handelt. Eine Anschüttung ist keinesfalls als bauliche Anlage zu erachten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Darlegung, was eine bauliche Anlage ist, dargestellt. Anschüt- tungen fallen nicht darunter. Es wird sohin auf einen Sachverhalt die Bestimmung des § 36 Abs. 1 der K-BO 1996 angewendet, ohne dass hiefür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Es wird sohin auf einen Sachverhalt die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996 angewendet, ohne dass hiefür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 lit. d Z 5 iVm § 36 Abs. 1 K-BO 1996 im Spruch des Bescheides ist nicht nachvollziehbar und unbegründet. Selbst wenn die erkennende Behörde von einer Verwaltungsübertretung ausgehen würde, kann eine solche nicht mit § 36 Abs. 1 der K-BO 1996 sanktioniert werden. § 50 Abs. 1 lit. d Z 5 K-BO 1996 ist unrichtig angewandt. Zudem wurden keine Feststellungen betreffend den behaupteten Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit getroffen. Es wurde auch keine Feststellung getroffen, wonach das gegenständliche Grundstück Bauland sei. Es fehlen auch Feststellungen, die die Anwendung des § 50 Abs. 1 K-BO 1996 rechtfertigen. Der Bescheid leidet unter einem Begründungsmangel. Die Bezugnahme auf Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 im Spruch des Bescheides ist nicht nachvollziehbar und unbegründet. Selbst wenn die erkennende Behörde von einer Verwaltungsübertretung ausgehen würde, kann eine solche nicht mit Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996 sanktioniert werden. Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, K-BO 1996 ist unrichtig angewandt. Zudem wurden keine Feststellungen betreffend den behaupteten Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit getroffen. Es wurde auch keine Feststellung getroffen, wonach das gegenständliche Grundstück Bauland sei. Es fehlen auch Feststellungen, die die Anwendung des Paragraph 50, Absatz eins, K-BO 1996 rechtfertigen. Der Bescheid leidet unter einem Begründungsmangel. Der Bescheid greift in das Eigentumsrecht der Berufungswerber ein. Zudem sind die Berufungswerber in ihrem Recht auf einen begründeten Bescheid nach Maßgabe des § 56 AVG verletzt, da der Bescheid nicht den maßgeblichen Sachverhalt feststellt und nicht die zwingenden Vorschriften und Bestandteile eines Bescheides enthält. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter dem Punkt Nichtigkeit verwiesen und gelten diese Ausführungen unter dem Punkt Rechtswidrigkeit als wiederholt. Der Bescheid greift in das Eigentumsrecht der Berufungswerber ein. Zudem sind die Berufungswerber in ihrem Recht auf einen begründeten Bescheid nach Maßgabe des Paragraph 56, AVG verletzt, da der Bescheid nicht den maßgeblichen Sachverhalt feststellt und nicht die zwingenden Vorschriften und Bestandteile eines Bescheides enthält. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter dem Punkt Nichtigkeit verwiesen und gelten diese Ausführungen unter dem Punkt Rechtswidrigkeit als wiederholt. Es sind sohin sowohl das Ermittlungsverfahren, als auch der Bescheid mangelhaft und liegt Rechtswidrigkeit wegen Verletzung gesetzlicher Vorschriften vor. Die Berufungswerber stellen den A N T R A G an den Gemeindevorstand der Stadtgemeinde xxx: Der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde xxx möge den angefochtenen Bescheid vom 20.09.2017 zu Zahl: xxx wegen Nichtigkeit in eventu wegen Rechtswidrigkeit aufheben.“ Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.01.2018 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt wie folgt: „Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt widerspruchsfrei fest: Herr und Frau xxx und xxx, xxx, xxx haben auf Ihrer, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als Bauland- Wohngebiet ausgewiesenen Parz. xxx der KG xxx, eine Anschüttung, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche ist, durchgeführt bzw. durchführen lassen, dies ohne dass die Zulässigkeit dieser Anschüttung aufgrund einer Baubewilligung für ein Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt gewesen wäre. Der Umstand, dass eine Anschüttung vorgenommen wurde und diese auch als solche zu bezeichnen ist, wird von den Berufungswerbern nicht bestritten und steht dieser, für die Bescheiderlassung maßgebende, Sachverhalt daher auch nicht in Frage. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx hatte gem. den §§ 50 Abs. 1 lit. d Z 5 Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx hatte gem. den Paragraphen 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, iVm § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 LGBl. Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2017, Herrn und Frau xxx, xxx,xxx, als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes mit Bescheid vom 20.9.2017, Zahl: xxx die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und zwar durch die Entfernung der Anschüttung aufzutragen. in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Herrn und Frau xxx, xxx,xxx, als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes mit Bescheid vom 20.9.2017, Zahl: xxx die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und zwar durch die Entfernung der Anschüttung aufzutragen. Die Beweiserhebung erfolgte durch einen Ortsaugenschein am 4.8.2017, durchgeführt von Herrn xxx, in Begleitung von Herrn xxx, Bauamtsleiter, bei dem die Mächtigkeit der Anschüttung augenscheinlich festgestellt wurde. Festgehalten wird, dass sich zu diesem Zeitpunkt auch Baustellenfahrzeuge auf dem Grundstück befunden haben. Es wurden diese Tatsachen auch fotografisch festgehalten. Der festgestellte und maßgebende Sachverhalt ergibt sich somit widerspruchsfrei aus diesen Beweismitteln, sowie allein schon aus dem Umstand, dass eine Anschüttung vorhanden ist. Gegen diesen Bescheid haben die Grundstückseigentümer xxx und xxx, xxx,xxx, vertreten durch Rechtsanwältin Frau xxx, xxx, xxx rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Diese Berufung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: • Im Grundbuch des Bezirksgerichtes xxx sei die Nutzung dieses Grundstückes mit „Gärten" ausgewiesen. Eine Feststellung zur Flächenwidmung sei im Bescheid nicht getroffen worden. Hierzu wurde erwogen Korrekt ist, dass nicht ausdrücklich festgehalten wurde, welche Widmung die gegenständliche Parzelle xxx der KG xxx aufweist. Es wird also hiermit festgehalten, dass die gegenständliche Parzelle im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als Bauland - Wohngebiet (Datum der Rechtskraft der gegenständlichen Widmung lt. KAGIS: 28.10.2011, 00:00:00 Uhr) ausgewiesen ist. Der Ordnung halber wird jedoch festgehalten, dass die Anwendung des § 50 Abs. 1 lit. d Z 5 sich ohnedies ausdrücklich auf „... im Bauland gelegene Grundstücke ..." bezieht. Der Ordnung halber wird jedoch festgehalten, dass die Anwendung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, sich ohnedies ausdrücklich auf „... im Bauland gelegene Grundstücke ..." bezieht. Zur Feststellung, die Nutzung des Grundstückes sei im Grundbuch als „Gärten" ausgewiesen, wird erläutert, dass diese Feststellung keine Aussage darüber trifft, wie die Nutzung des Grundstückes den zugrundeliegenden Gesetzten, wie z.B. K-BO 1996 oder dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995), zufolge erfolgen darf. Für das gegenständliche Verfahren hat diese Festlegung somit keine wie auch immer geartete Relevanz. Der Einwand, bei der gegenständlichen Fläche handle es sich um einen Garten, wird als unbegründet abgewiesen weiters • Der Erlassung eines Bescheides habe, wenn es sich nicht um eine Ladung oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 AVG voranzugehen. Der maßgebende Sachverhalt ist die Summe aller Tatsachen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften entscheidungsrelevant sind. Seine Feststellung bedingt daher einerseits die Feststellung von Tatsachen und zu diesem Zweck die Aufnahme von Beweisen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse, andererseits aber auch die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und deren Interpretation zwecks Beurteilung der Frage, ob der als erwiesen angenommene Sachverhalt unter sie subsumiert werden kann. Der maßgebende Sachverhalt ist im Ermittlungsverfahren nach den §§ 37 bis 55 AVG festzustellen und

§ 60AVG in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides darzulegen.

Der maßgebende Sachverhalt ist auch dann festzustellen, wenn die Erlassung und / oder die inhaltliche Gestaltung des zu erlassenden Bescheides im Ermessen der Behörde liegt, weiters Der Erlassung eines Bescheides habe, wenn es sich nicht um eine Ladung oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 AVG voranzugehen. Der maßgebende Sachverhalt ist die Summe aller Tatsachen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften entscheidungsrelevant sind. Seine Feststellung bedingt daher einerseits die Feststellung von Tatsachen und zu diesem Zweck die Aufnahme von Beweisen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse, andererseits aber auch die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und deren Interpretation zwecks Beurteilung der Frage, ob der als erwiesen angenommene Sachverhalt unter sie subsumiert werden kann. Der maßgebende Sachverhalt ist im Ermittlungsverfahren nach den Paragraphen 37 bis 55 AVG festzustellen und

Paragraph 60, AVG in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides darzulegen. Der maßgebende Sachverhalt ist auch dann festzustellen, wenn die Erlassung und / oder die inhaltliche Gestaltung des zu erlassenden Bescheides im Ermessen der Behörde liegt, weiters • Voraussetzung für die Feststellung des „maßgebenden Sachverhaltes" sei es festzustellen, wann von wem welche Anschüttung mit welchen Materialien in welchem Ausmaß und in welcher Höhe vorgenommen worden sei. Darzulegen gewesen wäre auch, auf Basis welcher Beweismittel die Behörde zu den Beweisergebnissen auf Basis welcher dann Feststellungen zu treffen gewesen wären, gekommen ist, weiters • Angaben dazu, warum die bestehende oder künftige bauliche Nutzung beeinflusst wäre, würden zur Gänze fehlen. Hierzu wurde erwogen: Einleitend wird festgehalten, dass die, diesem Bescheid zugrunde liegende Bestimmung der K-BO 1996 (§ 50 Abs. 1 lit. d Z 5), einer Gesetzesnovelle aus dem Jahre 1979 (Gesetz vom

  1. Juni 1979,
  2. Bauordnungs-Novelle) entspringt. Einleitend wird festgehalten, dass die, diesem Bescheid zugrunde liegende Bestimmung der K-BO 1996 (Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5,), einer Gesetzesnovelle aus dem Jahre 1979 (Gesetz vom
  3. Juni 1979,
  4. Bauordnungs-Novelle) entspringt. Aus den Erläuterungen der zugrundeliegenden Regierungsvorlage geht hervor (auszugsweise) : „Die Vornahme von Anschüttungen ... beim im Bauland gelegenen Grundstück hat in der Praxis vielfach zu Mißständen geführt ..... Durch die vorliegende Regelung soll daher jede Niveauveränderungen eines im Bauland gelegenen Grundstückes die Auswirkungen auf die künftige bauliche Nutzbarkeit dieses Grundstückes hat, verboten sein, wenn diese Veränderung nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück erforderlich oder gedeckt erscheint; hierbei ist es unerheblich, in welchem Ausmaß Anschüttungen ... vorgenommen werden. Die vorliegende Regelung wird geeignet sein, die Vornahme von Anschüttungen ... im Bauland, unter Kontrolle zu bringen." Daraus ergibt es sich, dass es jedenfalls der Wille des Gesetzgebers war, die Vornahme von Anschüttungen, auf deren Ausmaß vormals keine Einflussnahme möglich war, zu unterbinden, weiters, eine Kontrollmöglichkeit bzw. Möglichkeit der Einflussnahme auf die Höhe von Anschüttungen in der Form zu schaffen, dass eine solche Geländeveränderung auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich sein müssen. Es wird seitens der Berufungswerber nicht bestritten, dass eine Anschüttung vorgenommen wurde. Der maßgebende Sachverhalt liegt somit im bloßen Vorhandensein der Anschüttung, unabhängig davon „wann von wem welche Anschüttung mit welchen Materialien in welchem Ausmaß und in welcher Höhe vorgenommen wurde". Der Erlassung des Bescheides mit welchem die Wiederherstellung vorgeschrieben wurde lag eine Strafbestimmung der K-BO 1996 zugrunde (§ 50 Abs 1lit d 5 Z der K-BO 1996), welche nachstehend näher ausgeführt wird. Der Erlassung des Bescheides mit welchem die Wiederherstellung vorgeschrieben wurde lag eine Strafbestimmung der K-BO 1996 zugrunde (Paragraph 50, Absatz eins l, i, t, d 5 Z der K-BO 1996), welche nachstehend näher ausgeführt wird. Diese lässt keinen Interpretationsspielraum zu, weshalb es sich bei der Erlassung des Bescheides auch keinesfalls um eine Ermessensentscheidung der Behörde gehandelt hat, sondern jedenfalls um eine Rechtsentscheidung. Der Einwand, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und für die rechtmäßige Anwendung des § 50 Abs. 1 lit. d Z 5 K-BO (und der daraus resultierenden Erlassung des Wiederherstellungsbescheides) sei es vonnöten gewesen, zu ermitteln wann von wem welche Anschüttung mit welchen Materialien in welchem Ausmaß und in welcher Höhe vorgenommen worden sei, wird als unbegründet abgewiesen. Der Einwand, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und für die rechtmäßige Anwendung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, K-BO (und der daraus resultierenden Erlassung des Wiederherstellungsbescheides) sei es vonnöten gewesen, zu ermitteln wann von wem welche Anschüttung mit welchen Materialien in welchem Ausmaß und in welcher Höhe vorgenommen worden sei, wird als unbegründet abgewiesen. Zum Einwand, es würde Angaben zum Einfluss auf die Bebaubarkeit fehlen Hierzu wurde erwogen: Es wird festgehalten, dass jede Anschüttung und insbesondere eine Anschüttung in der vorliegenden Mächtigkeit, und das muss auch den Berufungswerbern klar sein, von Einfluss auf die bestehende oder künftige Bebaubarkeit sein muss, da damit jedenfalls die Erdgeschossfußbodenhöhe von eventuell in Zukunft zu errichten beabsichtigten, sei es auch bewilligungsfreien, baulichen Anlagen, erhöht würde, was allein schon den Rückschluss zulässt, dass ein Einfluss auf die bestehende oder künftige Bebaubarkeit gegeben ist. Des Weiteren ist das Ausmaß der Anschüttung ohnedies unerheblich. Wie aus den vorzitierten Erläuterungen zur seinerzeitigen Regierungsvorlage hervorgeht, war es der Wille des Gesetzgebers, Anschüttungen, unabhängig von deren Ausmaß, unter § 50 Abs 11it d 5 Z der K-BO 1996 zu subsumieren. Des Weiteren ist das Ausmaß der Anschüttung ohnedies unerheblich. Wie aus den vorzitierten Erläuterungen zur seinerzeitigen Regierungsvorlage hervorgeht, war es der Wille des Gesetzgebers, Anschüttungen, unabhängig von deren Ausmaß, unter Paragraph 50, Absatz 11 i, t, d 5 Z der K-BO 1996 zu subsumieren. Der Einwand, es sei festzustellen und zu begründen gewesen, warum die gegenständliche Anschüttung von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzung sei, wird daher als unbegründet abgewiesen. Zum Einwand, es sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nachträglich die Baubewilligung zu beantragen: Hierzu wurde erwogen: Die Berufungswerber begründen und führen in Ihrer Berufung selbst ausführlich aus, dass eine Möglichkeit zur Bewilligung einer Anschüttung für sich alleine nicht möglich ist. § 36 Abs 1 der K-BO 1996 lautet: Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996 lautet: „Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“ § 50 Abs 1lit d 5 Z der K-BO 1996 lautet: Paragraph 50, Absatz eins l, i, t, d 5 Z der K-BO 1996 lautet: „Strafbestimmungen Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro, wer das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden“das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden“ § 6 der K-BO 1996 lautet: Paragraph 6, der K-BO 1996 lautet: „Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden." § 7 der K-BO 1996 lautet: Paragraph 7, der K-BO 1996 lautet: „Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge

(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
  1. a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
  2. b)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
  3. c)die Änderung von Gebäuden, soweit 1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder 2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder 3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt, oder 4. es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
  4. d)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz; die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 6, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
  5. e)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Parabolantennen;
  6. f)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht § 2 Abs. 2 lit. i zur Anwendung kommt; die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht Paragraph 2, Absatz 2, Litera i, zur Anwendung kommt;
  7. g)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
  8. h)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe
  9. i)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden;
  10. j)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit. k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der lit. I bis zu 2,50 m Gesamthöhe; die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der Litera k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der lit. römisch eins bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
  11. k)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
  12. l)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
  13. m)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
  14. n)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB FestzeIte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
  15. o)die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
  16. p)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe;
  17. q)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
  18. r)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
  19. s)der Abbruch von Luftwärmepumpen;
  20. t)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist; die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
  21. u)Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
  22. v)Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden,
  23. w)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;
  24. x)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes -K-GrvG. die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des Paragraph 2, des Kärntner Grundversorgungsgesetzes -K-GrvG.
(2)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(2)Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Absatz eins, vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
(3)Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.
(4)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten."
(4)Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten." Wie die Berufungswerber selbst ausführen, stellt eine Anschüttung nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine bauliche Anlage („unter einer baulichen Anlage wird jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.") dar und ist eine Anschüttung weder unter § 6 noch unter § 7 der K-BO 1996 zu subsumieren. Wie die Berufungswerber selbst ausführen, stellt eine Anschüttung nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine bauliche Anlage („unter einer baulichen Anlage wird jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.") dar und ist eine Anschüttung weder unter Paragraph 6, noch unter Paragraph 7, der K-BO 1996 zu subsumieren. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 50 Abs 1 lit d 5 Z der K-BO 1996 sowie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt es sich somit, dass Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, 5 Z der K-BO 1996 sowie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt es sich somit, dass
  1. der Tatbestand der vorzitierten Verwaltungsübertretung erfüllt ist und seitens der Behörde die Vorschreibung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu erfolgen hatte, wie es die Strafbestimmungen vorschreiben und lassen die angewandten Bestimmungen auch keinen Spielraum für Interpretationen zu. Die Bescheiderlassung war somit keine Ermessens- sondern eine Rechtsentscheidung der Behörde. Der Ordnung halber wird festgehalten, dass die Erlassung dieses Bescheides auch keineswegs eine Sanktion darstellt. Eine Verwaltungsübertretung zu sanktionieren fiele auch gar nicht in die Behördenzuständigkeit einer Gemeinde sondern in jene der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. (§ 50 Abs 1 „... und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ..." In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Frage wann von wem welche Anschüttung mit welchen Materialien in welchem Ausmaß und in welcher Höhe vorgenommen worden sei somit für diese eine Rolle im Zusammenhang mit einer allfällige Sanktion und deren Ausmaß spielen mag, was aber weder zu erheben noch zu beurteilen der Baubehörde obliegt.Eine Verwaltungsübertretung zu sanktionieren fiele auch gar nicht in die Behördenzuständigkeit einer Gemeinde sondern in jene der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. (Paragraph 50, Absatz eins, „... und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ..." In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Frage wann von wem welche Anschüttung mit welchen Materialien in welchem Ausmaß und in welcher Höhe vorgenommen worden sei somit für diese eine Rolle im Zusammenhang mit einer allfällige Sanktion und deren Ausmaß spielen mag, was aber weder zu erheben noch zu beurteilen der Baubehörde obliegt. und weiters
  2. die Möglichkeit nachträglich um eine Bewilligung anzusuchen nicht eingeräumt werden konnte und durfte. Es steht fest, o dass der Tatbestand der konsenslosen Anschüttung, welche von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit ist, erfüllt ist o dass die Möglichkeit, nachträglich um eine Bewilligung anzusuchen nicht erteilt werden konnte und durfte o dass die zur Anwendung gelangten Gesetzesbegriffe nicht auslegungsbedürftig waren o dass aufgrund des widerspruchsfrei feststehenden Sachverhaltes (Erfüllung des Tatbestandes gern. § 50 Abs. 1 lit. d Z 5 - K-BO 1996) die sich daraus ergebenden Rechtsfolge die Erlassung des beeinspruchten Wiederherstellungsbescheides gem. 36 Abs. 1 - K-BO 1996 war und sein musste. dass aufgrund des widerspruchsfrei feststehenden Sachverhaltes (Erfüllung des Tatbestandes gern. Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, - K-BO 1996) die sich daraus ergebenden Rechtsfolge die Erlassung des beeinspruchten Wiederherstellungsbescheides gem. 36 Absatz eins, - K-BO 1996 war und sein musste. Diese Entscheidung ist somit eine Rechtsentscheidung aufgrund der gegebenen Gesetzeslage.“ Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.01.2018 richtet sich die Beschwerde. In dieser wurde ua. ausgeführt wie folgt: „
  3. Sachverhalt: Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Stadtrat der Stadtge- meinde xxx als sachlich und örtlich zuständige Behörde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 9.10.2017 gegen den Bescheid des Bür- germeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.9.2017 zu Zahl xxx wegen Geländeveränderung, mit dem den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der konsenslos vorgenommenen Anschüttung wiederherzustellen, als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass die Aufforderung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (entgegen dem Bescheid vom 20.9.2017, in dem die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen wurde) zu Recht erfolgt sei. Es stehe fest, dass der Tatbestand der konsenslosen Anschüttung, welche von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit sei, erfüllt sei; die Möglichkeit, nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen, könne und dürfe nicht erteilt werden; die zur Anwendung gelangten Gesetzesbegriffe seien nicht auslegungsbedürftig gewesen; aufgrund des widerspruchsfrei feststehenden Sachverhaltes (Erfüllung des Tatbe- standes

§ 50

Abs 1 lit d Z 5 K-BO 1996) seien die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen die Erlassung des beeinspruchten Wiederherstellungsbescheides

§ 36Abs.

1 K-BO 1996 notwendig gewesen. aufgrund des widerspruchsfrei feststehenden Sachverhaltes (Erfüllung des Tatbe- standes

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, K-BO 1996) seien die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen die Erlassung des beeinspruchten Wiederherstellungsbescheides

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 notwendig gewesen. Die Entscheidung sei somit eine Rechtsentscheidung aufgrund der gegebenen Gesetzeslage.

  1. Beschwerdevorbringen und -begründung: Die Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 3.1.2018 zu Zahl xxx ist rechtswidrig wegen der Verletzung von Rechten der Be- schwerdeführer. Zum Einen ist dem angefochtenen Bescheid sowie dem Bescheid des Bürgermeisters vom 9.10.2017 kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen, welches die für den Sachverhalt notwendigen Feststellungen ergeben hätte. Zum Anderen sind gesetzliche Bestimmungen unrichtig angewandt worden. Der Bescheid ist vom Bürgermeister unterzeichnet und nicht vom Stadtrat. Die in der Berufung angeführten Berufungsgründe sind nicht vollinhaltlich erledigt und ist die erkennende Behörde in ihrem Berufungsbescheid nicht ausreichend auf die Punkte in der Berufung eingegangen. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf die Durchführung eines Ermittlungs- verfahrens, insbesondere dazu, ob durch die Geländeveränderung Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit des betroffenen Grundstückes gegeben ist. Solche Feststellungen wurden nicht getroffen. Ein Beweisverfahren zu diesem Punkt wurde nicht durchgeführt. Die Behörde hätte von Amts wegen einen Sachverständigen beizuziehen gehabt, der Ausführungen zu diesem Punkt und zum Umstand, ob es sich bei dem 227 m² großen Grundstück überhaupt um ein bebaubares Grundstück handelt, zu tätigen gehabt hätte. Die Behörde ist zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Durch ein Sachverständigen- gutachten hätte sich ergeben, dass keine Anschüttung, die auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit Auswirkungen hat, vorliegt und wäre der Berufung Folge zu geben gewesen. Die Beschwerdeführer sind in ihrem Recht auf ein vollständiges Ermittlungsver- fahren verletzt. Die Berufungsbehörde hat diesen Mangel nicht saniert. Dem nunmehr bekämpften Bescheid liegt diesbezüglich lediglich eine einzige An- nahme, die durch nichts begründet und mit nichts belegt ist, zugrunde. Die Beschwerdeführer haben auch Anspruch darauf, dass auf die Berufungspunkte eingegangen wird und über die Berufung vollinhaltlich abgesprochen wird. Die Berufungsbehörde hat lediglich einzelne Punkte aus der Berufung herausgenom- men und andere Berufungspunkte unbeantwortet gelassen. Desweiteren haben die Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und des Allgemeinen Verwaltungsge- setzes richtig angewandt werden. Bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Best- immungen des AVG und der Kärntner Bauordnung, insbesondere des § 50 der Kärntner Bauordnung 1996 wäre die Berufungsbehörde zu einem anderen Ergebnis gekommen und zwar dazu, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt- gemeinde xxx vom 20.9.2017 rechtswidrig ergangen ist. Desweiteren haben die Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und des Allgemeinen Verwaltungsge- setzes richtig angewandt werden. Bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Best- immungen des AVG und der Kärntner Bauordnung, insbesondere des Paragraph 50, der Kärntner Bauordnung 1996 wäre die Berufungsbehörde zu einem anderen Ergebnis gekommen und zwar dazu, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt- gemeinde xxx vom 20.9.2017 rechtswidrig ergangen ist. Weiters sind die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx wurde vom Bürgermeister, welcher erste Instanz im gegenständlichen Verfahren war, ge- zeichnet. Die Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf eine Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx. Die Unterzeichnung des nun in Be- schwerde gezogenen Bescheides lässt die Annahme zu, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx, welcher bereits den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, bei der Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx mitgewirkt hat. Dadurch sind die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und ist der Bescheid nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Die von den Beschwerdeführern ausgeführten Berufungspunkte sind Folgende: Ad.
  2. Nichtigkeit: Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.09.2017 zu Zahl: xxx ist nichtig, da er nicht die Mindesterfordernisse eines Bescheides nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt.

§ 56

AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 AVG voranzugehen. Der maßgebende Sachverhalt ist die Summe aller Tatsachen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften entscheidungsrelevant sind. Seine Feststellung bedingt daher einerseits die Feststellung von Tatsachen und zu diesem Zweck die Aufnahme von Beweisen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse, andererseits aber auch die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und deren Interpretation zwecks Beurteilung der Frage, ob der als erwiesen angenommene Sachverhalt unter sie subsumiert werden kann. Der maßgebende Sachverhalt ist im Ermittlungsverfahren nach den §§ 37 bis 55 AVG festzustellen und

§ 60AVG in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides darzulegen.

Der maßgebende Sachverhalt ist auch dann festzustellen, wenn die Erlassung und / oder die inhaltliche Gestaltung des zu erlassen- den Bescheides im Ermessen der Behörde liegt.

Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 AVG voranzugehen. Der maßgebende Sachverhalt ist die Summe aller Tatsachen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften entscheidungsrelevant sind. Seine Feststellung bedingt daher einerseits die Feststellung von Tatsachen und zu diesem Zweck die Aufnahme von Beweisen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse, andererseits aber auch die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und deren Interpretation zwecks Beurteilung der Frage, ob der als erwiesen angenommene Sachverhalt unter sie subsumiert werden kann. Der maßgebende Sachverhalt ist im Ermittlungsverfahren nach den Paragraphen 37 bis 55 AVG festzustellen und

Paragraph 60, AVG in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides darzulegen. Der maßgebende Sachverhalt ist auch dann festzustellen, wenn die Erlassung und / oder die inhaltliche Gestaltung des zu erlassen- den Bescheides im Ermessen der Behörde liegt. Der hier angefochtene Bescheid besteht aus einem Spruch, in dem der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx

§ 50Abs. 1 lit. d Z 5 i

Vm. § 36 Abs. 1 der K-BO 1996, LGBI 62/1996, LGBI idF 19/2016 Herrn xxx und Frau xxx, xxx, xxx als Grundeigentümer der Liegenschaft Parz. xxx der KG xxx aufträgt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der konsenslos vorgenommenen Anschüttung wieder herzustellen, einer Rechtsmittelbelehrung und einer Begründung. Die Begründung enthält lediglich die Feststellung, dass auf dem Grundstück Parz. xxx der KG xxx eine Anschüttung, welche von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche sei, vorgenommen wurde. Der hier angefochtene Bescheid besteht aus einem Spruch, in dem der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996, LGBI 62 aus 1996,, LGBI in der Fassung 19 aus 2016, Herrn xxx und Frau xxx, xxx, xxx als Grundeigentümer der Liegenschaft Parz. xxx der KG xxx aufträgt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der konsenslos vorgenommenen Anschüttung wieder herzustellen, einer Rechtsmittelbelehrung und einer Begründung. Die Begründung enthält lediglich die Feststellung, dass auf dem Grundstück Parz. xxx der KG xxx eine Anschüttung, welche von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche sei, vorgenommen wurde. Des Weiteren wird dargelegt, dass diese Anschüttung nicht durch eine Baubewilligung für ein Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt sei. Der Bescheidinhalt widerspricht insbesondere § 56 AVG, in dem dezidiert dargestellt ist, dass der maßgebende Sachverhalt festzustellen ist. Des Weiteren sind keine Ergebnisse einer Beweisaufnahme angeführt und auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht dargelegt. Der Bescheidinhalt widerspricht insbesondere Paragraph 56, AVG, in dem dezidiert dargestellt ist, dass der maßgebende Sachverhalt festzustellen ist. Des Weiteren sind keine Ergebnisse einer Beweisaufnahme angeführt und auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht dargelegt. Voraussetzung für die Feststellung des „maßgeblichen Sachverhaltes" wäre, wann von wem welche Anschüttung mit welchen Materialien in welchem Ausmaß vorgenommen wurde. Darzulegen wäre auch, auf Basis welcher Beweismittel die Behörde zu den Beweisergebnissen auf Basis welcher dann Feststellungen zu treffen wären, gekommen ist. Angaben dazu, warum die bestehende oder künftige bauliche Nutzung beeinflusst wäre, fehlen zur Gänze. Der Bescheid ist nicht überprüfbar. Nachdem § 56 AVG verletzt ist, ist der Bescheid mit Nichtigkeit behaftet und wegen Nichtigkeit aufzuheben. Nachdem Paragraph 56, AVG verletzt ist, ist der Bescheid mit Nichtigkeit behaftet und wegen Nichtigkeit aufzuheben. Auch der gegenständlich angefochtene Bescheid ist nichtig, da die Feststellung eines maßgeblichen Sachverhaltes fehlt. Die Behörde konnte keine Feststellungen von der Vorbehörde übernehmen und hat selbst - wohl mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - auch keine Maßgeblichen Feststellungen getroffen. Die Ausführungen der Behörde lauten unter Berufung auf die Erläuterungen der zugrundeliegenden Regierunsvorlage, dass es jedenfalls Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, die Vornahme von Anschüttungen, auf deren Ausmaß vormals keine Einflussnahme möglich war, zu unterbinden, weiters, eine Kontrollmöglichkeit bzw Möglichkeit der Einflussnahme auf die Höhe von Anschüttungen in der Form zu schaffen, dass eine solche Geländeveränderung auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich sein müsse. Die Behörde übersieht aber, dass als Voraussetzung auch in den Erläuterungen der zugrundeliegenden Regierungsvorlage eine mit einer Niveauveränderung einhergehende Auswirkung auf die künftige bauliche Nutzbarkeit dieses Grundstückes gefordert ist. Wenn in der angefochtenen Entscheidung „jede Ni- veauveränderung" hervorgehoben wird, so ist dies nicht abstrakt zu betrachten, sondern im Zusammenhang des gesamten Satzes, der eben auch in den Erläute- rungen der zugrundeliegenden Regierungsvorlage lautet: ..... jede Niveauverän- derung eines im Bauland gelegenen Grundstückes, die Auswirkung auf die künftige bauliche Nutzbarkeit dieses Grundstückes hat .... Der Sachverhalt ist eben nicht, wie die Behörde das unrichtig meint, im bloßen Vorhandensein der Anschüttung, unabhängig davon, „wann von wem welche Anschüttung mit welchen Materialien in welchem Ausmaß und in welcher Höhe vorgenommen wurde", erfüllt. Wenn sich hier die Behörde an die Worte „jede Niveauveränderung" klammert, so ist dies von ihr aus dem Zusammenhang gerissen betrachtet und werden die rechtlichen Ausführungen zu Lasten der Beschwerdeführer unrichtig angewandt, was diese wiederum in ihren Rechten auf richtige Beurteilung des Sachverhaltes und richtige Anwendung von Gesetzen uä verletzt. Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Anschüttung an sich ist uner- lässlich und von der Behörde im Rahmen der Erforschung der materiellen Wahrheit und zur Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes und zum Treffen aller für eine rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen notwendig durchzuführen, um ein Gesetz dann überhaupt anzuwenden oder eben nicht. Darauf besteht Rechtsanspruch der Beschwerdeführer! Die Rechtsausführung der Behörde, wonach jede Anschüttung und insbesondere eine Anschüttung in der vorliegenden Mächtigkeit (welche? Es gibt dazu keine Feststellungen!) von Einfluss auf die bestehende oder künftige Bebaubarkeit sein müsse (auch dazu fehlen Feststellungen. Ist das gegenständliche Grundstück bebaubar?), da damit jedenfalls die Erdgeschossfußbodenhöhe von eventuell in Zukunft zu errichten beabsichtigten, seien es auch bewilligungsfreie, bauliche Anlagen, erhöht würde, was allein schon den Rückschluss zulasse, dass ein Ein- fluss auf die bestehende oder künftige Bebaubarkeit gegeben sei, ist ebenfalls unrichtig und von der Behörde nicht zu tätigen, da Feststellungen dazu (zur An- schüttung und Bebaubarkeit sowie zur Einflussnahme auf eine künftige Bebau- barkeit des gegenständlichen Grundstückes) fehlen. Ein Sachverhalt kann nur auf Basis getroffener Feststellungen einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Gegenständlich gibt es keine Feststellungen dazu, dass die Erdgeschossfußbodenhöhe (welche?) erhöht würde. In welchem Ausmaß? In welchem Bereich? Wird damit die zulässige Bebauungshöhe überschritten? Alleine aus dem von der Behörde eingenommenen Rechtsstandpunkt lässt sich noch nicht ableiten, dass die Voraussetzungen für § 50 Abs 1 lit d Z5 K-BO 1996 gegeben sind und die gegenständliche Niveauveränderung in ihrer Mächtigkeit (welche Mächtigkeit?) Auswirkungen auf die künftige bauliche Nutzbarkeit des Grundstückes hat. Ein Sachverhalt kann nur auf Basis getroffener Feststellungen einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Gegenständlich gibt es keine Feststellungen dazu, dass die Erdgeschossfußbodenhöhe (welche?) erhöht würde. In welchem Ausmaß? In welchem Bereich? Wird damit die zulässige Bebauungshöhe überschritten? Alleine aus dem von der Behörde eingenommenen Rechtsstandpunkt lässt sich noch nicht ableiten, dass die Voraussetzungen für Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Z5 K-BO 1996 gegeben sind und die gegenständliche Niveauveränderung in ihrer Mächtigkeit (welche Mächtigkeit?) Auswirkungen auf die künftige bauliche Nutzbarkeit des Grundstückes hat. Die Beschwerdeführer haben Anspruch, dass vor dem Treffen der rechtlichen Be- urteilung Feststellungen getroffen werden. Auch an dieser Stelle wird noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Sachver- ständiger dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre und sich so ergeben hätte, dass die für § 50 K-BO 1996 erforderlichen Voraussetzungen der Auswirkungen auf die künftige bauliche Nutzbarkeit nicht gegeben sind. Es fehlt auch an der Bebaubarkeit. Auch an dieser Stelle wird noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Sachver- ständiger dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre und sich so ergeben hätte, dass die für Paragraph 50, K-BO 1996 erforderlichen Voraussetzungen der Auswirkungen auf die künftige bauliche Nutzbarkeit nicht gegeben sind. Es fehlt auch an der Bebaubarkeit. Auf Grund des Fehlens der für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen ist der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht überprüfbar und nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig. Ad.

  1. Zur Rechtswidrigkeit: Der Bescheid ist rechtswidrig, weil zwingende gesetzliche Bestimmungen außer Acht gelassen wurden und die Berufungswerber sohin in ihren Rechten verletzt sind. a.) Die Grundeigentümer haben einen Anspruch auf die Zustellung eines begründeten und nachvollziehbaren sowie überprüfbaren Bescheides. In der Begründung des Bescheides ist nicht festgehalten, wann in welchem Ausmaß, mit welchem Material die Anschüttung rechtswidrig erfolgt sei und auf Basis welcher rechtlichen Grundlagen die Wiederherstellung des gesetzesgemäßen Zustandes gefordert wird. Es fehlen Feststellungen zur Einflussnahme auf bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit. Die Feststellung der Höhe der Anschüttung und des Materiales der Anschüttung ist wesentlich, weil sich aus dieser Feststellung ergibt, welche Vorschriften der K-BO 1996 auf den Sachverhalt anzuwenden sind. Hätte die Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und gesetzeskonform festgestellt, hätte sich ergeben, dass keine bewilligungspflichtige Anschüttung erfolgt ist und die Anschüttung auch nicht zu entfernen ist. Diese Ausführungen gelten auch in der gegenständlichen Beschwerde als wieder- holt und wird auf das oben dargelegte verwiesen. b.) Die Bescheidadressaten haben Anspruch auf die Durchführung eines Beweisverfahrens. Offenbar hat die erkennende Behörde es unterlassen, ein Beweisverfahren durchzuführen. Es ist im Bescheid nicht angegeben, auf Basis welcher Beweiserhebungen und Beweismittel die Behörde zur Feststellung, es läge eine Anschüttung welche von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche ist, gekommen ist. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist Voraussetzung für die Bescheiderlassung. Nachdem ein Ermittlungsverfahren offenbar nicht durchgeführt wurde, sind die Berufungswerber in ihrem Recht auf Ordnungsgemäßheit des Verfahrens verletzt und sind zwingende Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen. Hätte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx ein Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für das Begehren der Wiederherstellung nicht vorliegen. Auch diese Ausführungen gelten für die gegenständliche Beschwerde und werden diese Ausführungen wiederholt. Ein Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass keine Anschüttung, die die Forderung der Wiederherstellung des rechtmäßigen (oder ursprünglichen) Zustandes rechtfertigt, vorliegt. Die Beiziehung eines Sachverständigen wäre unerlässlich gewesen. Was im Zuge des Ortsaugenscheines am 4.8.2017 festgestellt wurde, ist nicht bekannt. Bei diesem Ortsaugenschein waren die Beschwerdeführer nicht zugegen. Beweis hätte auch darüber aufgenommen werden müssen, ob das Grundstück baulich überhaupt nutzbar ist. Ein Beweisverfahren dazu hätte ergeben, dass eine bauliche Nutzbarkeit - zumindest schon auf Grund seiner geringen Größe - nicht gegeben ist und mit einer Anschüttung Auswirkungen auf die künftige bauliche Nutzbarkeit schon deshalb nicht einhergehen können. Es fehlen Feststellungen zur baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes, weshalb der Bescheid nicht überprüfbar und nichtig bzw. rechtswidrig ist. Der Umstand, dass ein Grundstück im Widmungsgebiet Bauland liegt, reicht noch nicht aus, um es als baulich nutzbar zu erachten. c.) § 36 Abs. 1 K-BO 1996 lautet: Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, beiParagraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 lautet: Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Der Bescheid widerspricht sohin auch den gesetzlichen Bestimmungen des § 36 K-BO
  2. Mit dem Bescheid ist den Grundeigentümern nicht die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Sofern die erkennende Behörde davon ausgeht, dass eine Baubewilligung nicht beantragt werden dürfe, hätte sie dies zu begründen gehabt. Die Berufungswerber sind sohin in ihrem Recht auf Einräumung einer Frist zur nachträglichen Beantragung der Baubewilligung durch den Bescheid verletzt. Der Bescheid widerspricht sohin auch den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 36, K-BO
  3. Mit dem Bescheid ist den Grundeigentümern nicht die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Sofern die erkennende Behörde davon ausgeht, dass eine Baubewilligung nicht beantragt werden dürfe, hätte sie dies zu begründen gehabt. Die Berufungswerber sind sohin in ihrem Recht auf Einräumung einer Frist zur nachträglichen Beantragung der Baubewilligung durch den Bescheid verletzt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von der erkennenden Behörde gemeinten Anschüttung um keine handelt, die nach § 6 K-BO 1996 bewilligungspflichtig ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von der erkennenden Behörde gemeinten Anschüttung um keine handelt, die nach Paragraph 6, K-BO 1996 bewilligungspflichtig ist. § 6 K-BO 1996 lautet: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhanden nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung: Paragraph 6, K-BO 1996 lautet: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhanden nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a.) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die Darstellung des § 6 K-BO 1996 zeigt, dass es sich, selbst wenn von einer Anschüttung ausgegangen wird, es sich bei einer solchen nicht um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 6 K-BO 1996 handelt. Eine Anschüttung ist keinesfalls als bauliche Anlage zu erachten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Darlegung, was eine bauliche Anlage ist, dargestellt. Anschüttungen fallen nicht darunter. Die Darstellung des Paragraph 6, K-BO 1996 zeigt, dass es sich, selbst wenn von einer Anschüttung ausgegangen wird, es sich bei einer solchen nicht um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 6, K-BO 1996 handelt. Eine Anschüttung ist keinesfalls als bauliche Anlage zu erachten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Darlegung, was eine bauliche Anlage ist, dargestellt. Anschüttungen fallen nicht darunter. Es wird sohin auf einen Sachverhalt die Bestimmung des § 36 Abs. 1 der K-BO 1996 angewendet, ohne dass hiefür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Es wird sohin auf einen Sachverhalt die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996 angewendet, ohne dass hiefür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 lit. d Z 5 iVm § 36 Abs. 1 K-BO 1996 im Spruch des Bescheides ist nicht nachvollziehbar und unbegründet. Selbst wenn die erkennende Behörde von einer Verwaltungsübertretung ausgehen würde, kann eine solche nicht mit § 36 Abs. 1 der K-BO 1996 sanktioniert werden. § 50 Abs. 1 lit. d Z 5 K-BO 1996 ist unrichtig angewandt. Zudem wurden keine Feststellungen betreffend den behaupteten Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit getroffen. Es wurde auch keine Feststellung getroffen, wonach das gegenständliche Grundstück Bauland sei. Es fehlen auch Feststellungen, die die Anwendung des § 50 Abs. 1 K-BO 1996 rechtfertigen. Der Bescheid leidet unter einem Begründungsmangel. Die Bezugnahme auf Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 im Spruch des Bescheides ist nicht nachvollziehbar und unbegründet. Selbst wenn die erkennende Behörde von einer Verwaltungsübertretung ausgehen würde, kann eine solche nicht mit Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996 sanktioniert werden. Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, K-BO 1996 ist unrichtig angewandt. Zudem wurden keine Feststellungen betreffend den behaupteten Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit getroffen. Es wurde auch keine Feststellung getroffen, wonach das gegenständliche Grundstück Bauland sei. Es fehlen auch Feststellungen, die die Anwendung des Paragraph 50, Absatz eins, K-BO 1996 rechtfertigen. Der Bescheid leidet unter einem Begründungsmangel. Der Bescheid greift in das Eigentumsrecht der Berufungswerber ein. Zudem sind die Berufungswerber in ihrem Recht auf einen begründeten Bescheid nach Maßgabe des § 56 AVG verletzt, da der Bescheid nicht den maßgeblichen Sachverhalt feststellt und nicht die zwingenden Vorschriften und Bestandteile eines Bescheides enthält. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter dem Punkt Nichtigkeit verwiesen und gelten diese Ausführungen unter dem Punkt Rechtswidrigkeit als wiederholt.Der Bescheid greift in das Eigentumsrecht der Berufungswerber ein. Zudem sind die Berufungswerber in ihrem Recht auf einen begründeten Bescheid nach Maßgabe des Paragraph 56, AVG verletzt, da der Bescheid nicht den maßgeblichen Sachverhalt feststellt und nicht die zwingenden Vorschriften und Bestandteile eines Bescheides enthält. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter dem Punkt Nichtigkeit verwiesen und gelten diese Ausführungen unter dem Punkt Rechtswidrigkeit als wiederholt. Es sind sohin sowohl das Ermittlungsverfahren, als auch der Bescheid mangelhaft und liegt Rechtswidrigkeit wegen Verletzung gesetzlicher Vorschriften vor. Auch diese Ausführungen werden in der Beschwerde wiederholt. Die Möglichkeit, eine Baubewilligung zu beantragen, hätte jedenfalls eingeräumt werden müssen. Es ist lediglich eine Annahme der Behörde, dass es sich hier nur um eine Anschüttung und nicht um eine Anschüttung mit einem beabsichtigten Bauvorhaben handelt. Es liegt nicht in der Sphäre der Behörde vorab zu entscheiden, um welche Art von Anschüttung es sich handelt. Vollkommen übersehen wurde von der Behörde, dass der Stadtgemeinde xxx am 3.4.2013 von den Beschwerdeführern eine Baumitteilung übermittelt wurde, mit welcher mitgeteilt worden ist, dass auf dem Grundstück xxx eine Stützmauer und ein Erdkeller im Ausmaß von ca 19 m2

dem beigelegten Plan errichtet werden soll. Mit Schreiben vom 11.3.2013 hat die Baubehörde der Stadtgemeinde xxx, der Bürgermeister, die Baumitteilung zur Kenntnis genommen. Nun trotz Vorliegen der Baumitteilung und des Umstandes, dass diese von der Baubehörde rechtmäßig zur Kenntnis genommen wurde, einen Auftrag zur Wie- derherstellung zu erteilen, ist rechtswidrig und verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Eigentum und Beachtung eines Vorhabens nach § 7 K-BO

  1. Die Beschwerdeführer sind auch in ihrem Recht auf Rechtssicherheit verletzt. Nun trotz Vorliegen der Baumitteilung und des Umstandes, dass diese von der Baubehörde rechtmäßig zur Kenntnis genommen wurde, einen Auftrag zur Wie- derherstellung zu erteilen, ist rechtswidrig und verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Eigentum und Beachtung eines Vorhabens nach Paragraph 7, K-BO
  2. Die Beschwerdeführer sind auch in ihrem Recht auf Rechtssicherheit verletzt. Nachdem es keine Feststellungen dazu gibt, dass die Geländeveränderungen von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit des betroffenen Grundstückes sind, keine Feststellungen zur baulichen Nutzbarkeit des konkreten Grundstückes an sich getroffen wurden, ein Ermittlungsverfahren zur baulichen Nutzbarkeit, zu einer Einflussnahme auf eine künftige bauliche Nutzbarkeit, zu den Anschüttungen an sich etc, nicht durchgeführt wurde, die Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ortausgenscheines vom
  3. 2017 nicht informiert wurden, dazu keine Stellungnahme abgegeben werden konnte, ein Sachverständiger dem Verfahren nicht beigezogen wurde, ist das Verfahren mangelhaft und der Sachverhalt rechtswidrig beurteilt und die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Bei richtiger Vorgehensweise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des AVG und der K-BO 1996 wäre der bekämpfte Bescheid wegen Nichtigkeit bzw Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen. Auf Grund der fehlenden Feststellungen ist der Bescheid nicht überprüfbar und nichtig zumindest jedoch rechtswidrig. Die Behörde ist widersprüchlich. Im Bescheid vom 20.9.2017 wird die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gefordert, in dem nun bekämpften Bescheid die Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Es fehlen Ausführungen dazu, was der rechtmäßige Zustand oder aber auch der ursprüngliche Zustand ist. Es fehlt an Rechtssicherheit. Zudem können die Bescheide nicht unterschiedlich lauten. Dies umso mehr, als aus dem Verfahren nicht hervorgeht, welche Anschüttung in wel- chem Ausmaß etc (auf die Ausführungen oben wird verwiesen) festgestellt wurde und strafrechtlich relevant sei. Die herangezogenen Bestimmungen des § 50 Abs 1 lit d Z 5 und §§ 34 bis 36 K- BO 1996 K-BO 1996 kann nur auf strafbare Niveauveränderungen angewandt werden. Für die Annahme einer solchen strafbaren Niveauveränderungen gibt es keinen Anhaltspunkt, weshalb der Bescheid aufzuheben sein wird. Die herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5 und Paragraphen 34 bis 36 K- BO 1996 K-BO 1996 kann nur auf strafbare Niveauveränderungen angewandt werden. Für die Annahme einer solchen strafbaren Niveauveränderungen gibt es keinen Anhaltspunkt, weshalb der Bescheid aufzuheben sein wird. Auch sind diese gesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewendet. Bei richtiger Anwendung wäre der Bescheid aufzuheben gewesen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der leg cit liegen nicht vor.
  4. Anträge: Die Beschwerdeführer beantragen wie folgt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle
  5. im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen und 2 a) der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Stadtrates der Stadtge- meinde xxx, mit welchem der Berufung der nunmehrigen Beschwerde- führer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.9.2017., Zahl: xxx, der Erfolg versagt wurde, aufheben in eventu 2 b den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Abgabe einer Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 30.05.2018 hat eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers xxx und seiner Rechtsvertreterin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde stattgefunden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer brachte ua. ergänzend vor wie folgt: „Zur Stellungnahme: Der angefochtene Bescheid ist nichtig, da die Behörde erster Instanz bei der Bescheiderlassung mitgewirkt hat. Der Bürgermeister hat den Bescheid unterzeichnet und geht zu dem aus der von der belangten Behörde nun vorgelegten Niederschrift betreffend die Sitzung des Stadtrates hervor, dass der Bürgermeister bei der Entscheidung mitgewirkt hat. Auf Seite zwei der Niederschrift ist in Absatz zwei festgehalten: „der xxx stellt dazu Fotos zur Verfügung, aus denen die Mächtigkeit der Anschüttung ersichtlich ist." Des Weiteren hat eine nicht dazu befugte Person bei der Entscheidungsfindung mitgewirkt und zwar die Mitarbeiterin der Baubehörde, xxx, die als Hilfsperson dem Bürgermeister zuzurechnen ist und die auch am von der ersten Instanz angefochtenen Bescheid als Auskunftsperson angeführt ist. Durch diese Vorgehensweise sind die Antragsteller insbesondere in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter, in ihrem Recht auf richtige Zusammensetzung der Berufungsbehörde und in ihrem Recht auf eine unabhängige Entscheidung auf eine Entscheidung des Stadtrates verletzt. Unter Berufung auf das dieses Vorbringen wird der Beschwerdegrund der Nichtigkeit, der Unrichtigkeit wegen Verfahrensfehlern und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Mangelhaftes Ermittlungsverfahren: Keine Ermittlungen und Feststellungen zur Bebaubarkeit Keine Ermittlungen und Feststellungen auf den Einfluss einer bestehenden oder künftigen Bebaubarkeit wurden getroffen. Es ist unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei den Anschüttungsarbeiten um Arbeiten im Zusammenhang mit dem angezeigten Erdkeller handelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beschwerdeführer nach Anzeige dieses Vorhabens nicht auf eine Baubewilligungspflicht hingewiesen wurden, das Vorhaben wurde auch nicht untersagt sondern ganz im Gegenteil schriftlich bestätigt. Dieser unter Bezugnahme auf den vorgelegten Plan, welcher offenbar nicht als unzureichend erachtet wurde. Die Behörde übersieht auch, dass nicht die Beschwerdeführer Nachweise erbringen müssen, sondern im Rahmen der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit und umfassendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung der behaupteten Unrechtmäßigkeit durchzu- führen gewesen wäre. Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung: Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführt, dass die Bebaubarkeit unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse der angrenzenden Parzelle gegeben ist, so unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Angrenzende Grundstücke, auch wenn sie im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, sind bei der Beurteilung der Bebaubarkeit nach Grundstücksgröße nicht zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht wird noch vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig ist, da er zu wenig bestimmt ist, um die Beschwerdeführer klar erkennen zu lassen, welche Maßnahmen zu setzen sind. Es hätte der Ermittlung und Feststellung des Urgeländes und des Ausmaßes der Anschüttungen bedurft. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der schriftliche Beschwerde verwiesen, die an dieser Stelle wiederholt werden.“ Die Vertreterin der belangten Behörde legte in der Beschwerdeverhandlung zwei Lage- und Höheplane der xxx vom 26.04.2018 vor. Die beiden Pläne unterscheiden sich lediglich insofern, als auf einem Plan das Ausmaß der Anschüttung grün eingefärbt dargestellt ist. Die Rechtsvertreterin brachte dazu vor, dass diese Lage- und Höhenpläne nicht nachvollziehbar und soweit erkennbar nicht richtig seien. Es sei bereits im Plan angeführt, dass das Urgelände nicht exakt rekonstruierbar sei, woraus sich schon zwingend ergäbe, dass eine Berechnung des oberflächlichen Schüttkegels und der Schüttung nicht machbar sei. Soweit erkennbar wurde das Urgelände nicht richtig bzw. gar nicht dargestellt. Die Berechnungen seien für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und handle es sich offenbar um eine reine Schätzung. Zudem gehe aus der Urkunde nicht hervor, welcher Einfluss auf die bauliche Nutzbarkeit durch die Schüttung gegeben sei. Der bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.05.2018 anwesende hochbautechnische Amtssachverständige des xxx erstattete in der Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer regte an den Akt den Verfassungsgerichtshof vorzulegen zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 50 Abs. 1 lit. d Z 5 K-BO, im Hinblick darauf, dass die zuvor genannte Bestimmung in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Grundstückseigentümer insbesondere in die Eigentumsrechte eingreife. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung für eine Anschüttung eine behördliche Bewilligung zu beantragen und könne sohin ein solches Vorgehen nicht als strafbar relevantes Verhalten erachtet werden. Die Rechtswidrigkeit einer Anschüttung sei durch Nichts belegt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer regte an den Akt den Verfassungsgerichtshof vorzulegen zur Prüfung der Verfassungskonformität des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, K-BO, im Hinblick darauf, dass die zuvor genannte Bestimmung in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Grundstückseigentümer insbesondere in die Eigentumsrechte eingreife. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung für eine Anschüttung eine behördliche Bewilligung zu beantragen und könne sohin ein solches Vorgehen nicht als strafbar relevantes Verhalten erachtet werden. Die Rechtswidrigkeit einer Anschüttung sei durch Nichts belegt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das angeschüttete Material auf der Parzelle xxx, KG xxx, vom Grundstück xxx, KG xxx, stamme. Dies sei zur Hinterfüllung der zu errichtenden Stützmauer des Erdkellers erforderlich, somit zur Umsetzung der mit Schreiben vom 11.03.2013 zur Kenntnis genommenen Maßnahme. Abschließend wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer noch einmal darauf hingewiesen, dass sich aus dem umfangreich abgeführten Beweisverfahren das Urgelände nicht ergebe und der Urzustand nicht festgestellt werden könne. Verwiesen wurde insbesondere auf das vom Sachverständigen herangezogene KAGIS-Luftbild, aus dem eindeutig im Norden und Osten des Grundstückes xxx, KG xxx, eine vorhandene Böschung, welche teilweise mindestens 1/3 nach Westen in das Grundstück reiche, vorhanden sei. Dieses Urgelände wurde von der xxx nicht berücksichtigt. Mangels einer Bebaubarkeit des Grundstückes könne auch ein Einfluss auf die derzeitige oder künftige Bebaubarkeit im Sinne des § 50 K-BO nicht festgestellt werden. Abschließend wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer noch einmal darauf hingewiesen, dass sich aus dem umfangreich abgeführten Beweisverfahren das Urgelände nicht ergebe und der Urzustand nicht festgestellt werden könne. Verwiesen wurde insbesondere auf das vom Sachverständigen herangezogene KAGIS-Luftbild, aus dem eindeutig im Norden und Osten des Grundstückes xxx, KG xxx, eine vorhandene Böschung, welche teilweise mindestens 1/3 nach Westen in das Grundstück reiche, vorhanden sei. Dieses Urgelände wurde von der xxx nicht berücksichtigt. Mangels einer Bebaubarkeit des Grundstückes könne auch ein Einfluss auf die derzeitige oder künftige Bebaubarkeit im Sinne des Paragraph 50, K-BO nicht festgestellt werden. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass die Parzelle xxx, KG xxx, mit mehreren Grundstücken Bestandteil eines Baugrundstückes ist. Es wäre z.B. auch zulässig die Parzellengrenzen zwischen der Parzelle xxx und der Parzelle xxx, je KG xxx, zu überbauen. Die Bebaubarkeit sei unter Einhaltung der Abstandsflächen sehr wohl gegeben. Aus der seinerzeitigen Baumitteilung sei nicht hervorgegangen, weder aus dem Plan, noch aus der schriftlichen Mitteilung, dass Anschüttungen vorgenommen werden sollen, denn daraus hätte sich ergeben, dass die Behörde darauf hingewiesen hätte, dass Schüttungen nur in Verbindung mit einem baubewilligungspflichten Vorhaben zulässig seien, wenn diese aus den Einreichplänen hervorgehe. Hingewiesen wurde darauf, dass die Auffassung, das Grundstück sei nicht bebaubar, auch ein bewilligungsfreies Vorhaben betreffen würde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Parzelle xxx, KG xxx, befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführer. Die östlich an diese Parzelle angrenzende Parzelle Nr. xxx, KG xxx, und die weiters an diese Parzelle nordöstlich angrenzende Parzelle xxx, KG xxx, befindet sich ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführer und ist auf diesen beiden letztgenannten Parzellen das Wohnhaus der Beschwerdeführer errichtet, wobei die Parzellengrenze überbaut ist. Die Parzelle xxx, KG xxx, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen ist. Es handelt sich bei der Parzelle xxx, KG xxx, daher um ein im Bauland gelegenes Grundstück. Auf der Parzelle xxx, KG xxx, wurde eine Anschüttung vorgenommen, die sich aus einem Lichtbild (Lichtbild 1) darstellt wie folgt: xxx Die vorgenommene Anschüttung wurde im Lage- und Höhenplan der xxx vom 26.04.2018 wie folgt dargestellt, wobei am Lage- und Höhenplan festgehalten ist, dass das Urgelände nicht exakt rekonstruierbar ist: xxx Aus dem Lage- und Höhenplan der xxx geht hervor, dass im Bereich der Parzelle xxx, KG xxx, eine Anschüttung vorgenommen wurde, wobei die in diesem Plan dargestellten grünen Linien und die dazugehörigen Höhenkoten den Geländeverlauf an der Basis der Schüttung im Bereich der westseitigen Grundstücksgrenze zur Parzelle xxx, KG xxx, darstellt und die dazugehörige rote Linie und die dazugehörigen Höhenkoten die obere Böschungskante der Schüttung im westseitigen Bereich darstellt. Der genaue Verlauf des ursprünglichen Geländes am Fuße der Böschung an der südwestseitigen Grundgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, ist nicht rekonstruierbar, lässt sich aber anhand eines Luftbildes vom 10.07.2010 (lt. KAGIS-Abfrage) ungefähr nachvollziehen. Aus der Differenz der Höhen der grünen und roten Konturlinien lässt sich entlang der westseitigen Grundstücksgrenze eine Mächtigkeit der Anschüttung zwischen 0,60 m und 1,0 m ableiten. Entlang der ostseitigen Grundgrenze zur Parzelle xxx, KG xxx, ist die Mächtigkeit der Anschüttung nicht exakt rekonstruierbar. An der nordwestseitigen Grundstücksecke der Parzelle xxx, KG xxx, ist aufgrund der Höhenkoten im Lage- und Höhenplan eine Anschüttung von ca. 80 cm abzuleiten. Im mittleren Bereich der Anschüttung entlang der Grenze zur Parzelle xxx, KG xxx, beträgt diese Höhe ca. 1,0 m und an der südwestseitigen Ecke der Anschüttung beträgt dies eine Höhe von ca. 60 cm und verläuft von dieser Höhe ausgehend nach Süden mit geringer Neigung bis zum Anschlusspunkt an der südlichen Ecke der Anschüttung, welcher im Lage- und Höhenplan mit 620,25 m angegeben ist. Die auf dem Lichtbild 1 festgehaltene Anschüttung ist mit der Darstellung im Lage- und Höhenplan identisch. Diese Anschüttung ist von Einfluss auf die künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche, da jede Geländeveränderung im Bauland jedenfalls Einfluss auf eine künftige bauliche Nutzbarkeit hat. Dies deshalb, weil dadurch ein neues projektiertes Gelände entsteht, welches als Bezugsebene für eine künftige bauliche Anlage gilt. Das Grundstück xxx, KG xxx, grenzt im Süden an die öffentliche Verkehrsfläche xxx, KG xxx, wobei die Höhe an der Anschlussstelle mit ca. 619,10 m um ca. 1,10 m niedriger liegt als der Fuß der Anschüttung mit der Höhe von 620,25 m. Die Anschüttung hat keinen Einfluss auf die bauliche Nutzbarkeit der Nachbarparzelle xxx, KG xxx. Die Parzelle xxx, KG xxx, mit einer Größe von ca. 227 m² ist für sich alleine aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 3 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 13.06.2017 nicht bebaubar, da die Mindestgröße eines Baugrundstückes, unabhängig von der Zone, 350 m² nicht unterschreiten darf. Die Parzelle xxx, KG xxx, mit einer Größe von ca. 227 m² ist für sich alleine aufgrund der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 13.06.2017 nicht bebaubar, da die Mindestgröße eines Baugrundstückes, unabhängig von der Zone, 350 m² nicht unterschreiten darf. Im Falle einer Überbauung der Grundstücksgrenze zwischen Parzelle xxx und xxx, je KG xxx, wären diese beiden Grundstücke hinsichtlich der Ermittlung der maximal zulässigen Geschossfläche und hinsichtlich der Baugrundstücksfläche gemeinsam in Rechnung zu stellen und würde sich unter dieser Voraussetzung eine Bebaubarkeit der für sich alleine zu kleinen Parzelle ergeben. Mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 01.03.2013 mit dem Betreff „Baumitteilung oder Baubewilligung“, wurde der Stadtgemeinde xxx ein Plan für eine Stützmauer mit Erdkeller übermittelt. Angeführt im E-Mail wurde, dass das Bauvorhaben am kürzlich zugekauften Grund stattfinde. Die Stützmauer sei nach Süden 3 m vom Nachbargrund entfernt und auch im Westen. Zur Seite xxx hin sei die Mauer nur 1,5 m hoch, da das Gelände dorthin ansteige. Im E-Mail wurde ersucht mitzuteilen, dass nur eine Baumitteilung erforderlich sei. Mit Schreiben des Bürgermeisters Stadtgemeinde xxx vom 11.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Baumitteilung betreffend die Errichtung eines Erdkellers auf der Liegenschaft xxx, xxx, mitgeteilt, dass es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 Abs. 1 K-BO 1996 handle und die Maßnahme daher seitens der Behörde lediglich zur Kenntnis genommen werde.Mit Schreiben des Bürgermeisters Stadtgemeinde xxx vom 11.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Baumitteilung betreffend die Errichtung eines Erdkellers auf der Liegenschaft xxx, xxx, mitgeteilt, dass es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 handle und die Maßnahme daher seitens der Behörde lediglich zur Kenntnis genommen werde. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.04.2013 wurde der Stadtgemeinde xxx mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf dem Grundstück seiner Liegenschaft xxx eine Stützmauer und einen Erdkeller im Ausmaß von ca. 19 m²

dem beiliegenden Plan zu errichten beabsichtige. Alle Bauelemente befänden sich mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Mit weiterem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er per E-Mail vom 03.04.2013 die Baumitteilung zur Errichtung eines Erdkellers mit Stützmauer eingebracht habe. Der Bau habe sich leider verzögert. Nun solle der Vorkeller doch um knapp 1 m länger werden, damit der Stiegenabgang besser realisiert werden könne. Somit erhöhe sich die Gesamtlänge von 7,11 m auf 8 m und die Kellerfläche von 19 m² auf knapp 22 m². Der Beschwerdeführer fragte hiezu an, ob dazu eine neuerliche Baumitteilung erforderlich sei oder diese geringfügige Änderung so akzeptiert werde. Die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.04.2013 angezeigte Maßnahme Stützmauer und Erdkeller im Ausmaß von ca. 19 m²

dem beiliegenden Plan und mit Schreiben der Gemeinde xxx vom 11.03.2013 zu Kenntnis genommene Bauanzeige beinhaltet laut Planskizze folgende baulichen Maßnahmen: ein großteils unter dem Niveau liegender Raum mit Vorraum bzw. Stiegenaufgang im Ausmaß von 3,5 m x 7,41 m sowie diesen Raum dreiseitig umfassende Mauern, welche laut der in der Planskizze enthaltenen Schnittdarstellung im Ausmaß der durch diese Mauern festgelegten Fläche und mit der Oberkante dieser Mauern mit einer ebenen Fläche soweit mit Erdreich verfüllt werden soll, bis diese ebene Fläche mit dem natürlichen Gelände, welches von Süd nach Nord mit ca. 10 % Gefälle ansteigt, zusammentrifft. Infolge dieser Verfüllung kommen die Räume des Erdkellers und des Vorraums unter dem projektierten Gelände zu liegen. Sichtbar sollen nach Abschluss der Bauarbeiten die gesamte Südseite der Stützmauer mit einer Höhe von 2,65 m sowie von dieser Höhe ausgehend verlaufend bis zum Zusammentreffen mit dem natürlichen Gelände die Westseite der Stützmauer und zu einem geringen Teil auch die Ostseite der Stützmauer, welche unmittelbar an die Parzelle xxx, KG xxx, angrenzt, sein. Das in der Natur vorhandene und auf dem Bild Nr. 1 ersichtliche angeschüttete Gelände ist nicht jenes, welches sich nach Fertigstellung des angezeigten Bauvorhabens ergeben soll. Die aus der Planskizze hervorgehende bauliche Anlage, welche nach Fertigstellung über dem Gelände sichtbar sein soll, hat eine Ausdehnung von ca. 11 m Breite in Ost-West-Richtung und eine Länge an der westseitigen Begrenzung von laut Plan 7,95 m, wobei die Südseite dieser baulichen Anlage mit einer Höhe von 2,65 m überwiegend über dem südlich angrenzenden projektierten Gelände liegt, die Westseite dieser Mauer, ausgehend von einer Höhe von 2,65 m, bis zum Zusammentreffen mit dem natürlichen Gelände keilförmig über dem projektierten Gelände zu liegen kommen soll. Die gesamte bauliche Anlage, bestehend aus Erdkeller, Vorraum, und Umfassungsmauern, ergibt eine Größe, welche nicht unter die Tatbestände des § 7 K-BO subsumiert werden kann und ist somit baurechtlich bewilligungspflichtig. Eine Baubewilligung liegt nicht vor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Die aus der Planskizze hervorgehende bauliche Anlage, welche nach Fertigstellung über dem Gelände sichtbar sein soll, hat eine Ausdehnung von ca. 11 m Breite in Ost-West-Richtung und eine Länge an der westseitigen Begrenzung von laut Plan 7,95 m, wobei die Südseite dieser baulichen Anlage mit einer Höhe von 2,65 m überwiegend über dem südlich angrenzenden projektierten Gelände liegt, die Westseite dieser Mauer, ausgehend von einer Höhe von 2,65 m, bis zum Zusammentreffen mit dem natürlichen Gelände keilförmig über dem projektierten Gelände zu liegen kommen soll. Die gesamte bauliche Anlage, bestehend aus Erdkeller, Vorraum, und Umfassungsmauern, ergibt eine Größe, welche nicht unter die Tatbestände des Paragraph 7, K-BO subsumiert werden kann und ist somit baurechtlich bewilligungspflichtig. Eine Baubewilligung liegt nicht vor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Die Abgrabung des angeschütteten Geländes hat in dem Ausmaß zu erfolgen, welches sich durch lineare Verbindung der west- und südseitigen Höhenpunkte an der Basis der Anschüttung mit den Hochpunkten der Anschüttung entlang der ostseitigen Grundstücksgrenze zur Parzelle xxx, KG xxx, sowie der entlang der Grundstücksgrenze xxx, KG xxx, nach Südosten abfallenden Verschneidung der Anschüttung mit der ursprünglich vorhandenen Böschung ergibt. Ein Fachmann weiß aufgrund dieser Formulierung, welche Maßnahmen zu setzen sind. Es könnte durchaus sein, dass bei der Abtragung, im Ausmaß wie zuvor ausgeführt, auch angeschüttetes Material abgetragen wird, das möglicherweise für das Bauvorhaben, wie in der Planskizze dargestellt, notwendig wäre. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der vorgenommenen Anschüttung auf der Parzelle xxx, KG xxx, stützen sich auf die unbedenklichen Lage- und Höhenpläne der Angst xxx vom 26.04.2018 sowie auf im Akt erliegende Lichtbilder. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Grundlage des Lage- und Höhenplanes der xxx vom 26.04.2018 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass auf der Parzelle xxx, KG xxx, eine Anschüttung vorgenommen wurde. Die in den Feststellungen festgehaltene Mächtigkeit der Anschüttung stützt sich auf die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommene Interpretation des Lage- und Höhenplanes der xxx vom 26.04.2018 und ist diese widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar. Weiters hat der Amtssachverständige in der Verhandlung nachvollziehbar festgehalten, dass die auf Lichtbild 1 ersichtliche Anschüttung mit der Darstellung im Lage- und Höhenplan identisch ist. Hinsichtlich der Fragestellung, ob die Anschüttung von Einfluss auf die künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche ist, gab der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar an, dass jede Geländeveränderung in Bauland jedenfalls Einfluss auf eine künftige bauliche Nutzbarkeit habe und erklärte dies damit, dass dadurch ein neues projektiertes Gelände entstehe, welches als Bezugsebene für eine künftige bauliche Anlage gelte. Die diesbezügliche Aussage konnte daher unbedenklich den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat sich in der Verhandlung mit der vom Beschwerdeführer für diese Parzelle angezeigten Maßnahme zur Errichtung einer Stützmauer und eines Erdkellers anhand des der seinerzeitigen Anzeige beiliegenden Planes umfassend auseinandergesetzt und hat die diesbezügliche Baumaßnahme anhand des Planes schlüssig und nachvollziehbar beschrieben, weshalb die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen in der Verhandlung den Feststellungen zugrunde gelegt wurden. Der hochbautechnischen Amtssachverständige ist auch aus fachlicher Sicht zu der Auffassung gelangt, dass die gesamte bauliche Anlage, bestehend aus Erdkeller, Vorraum und Umfassungsraum, eine Größe ergibt, welche nicht unter die Tatbestände des § 7 K-BO (bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben) subsumiert werden kann und somit bewilligungspflichtig ist. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat sich in der Verhandlung mit der vom Beschwerdeführer für diese Parzelle angezeigten Maßnahme zur Errichtung einer Stützmauer und eines Erdkellers anhand des der seinerzeitigen Anzeige beiliegenden Planes umfassend auseinandergesetzt und hat die diesbezügliche Baumaßnahme anhand des Planes schlüssig und nachvollziehbar beschrieben, weshalb die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen in der Verhandlung den Feststellungen zugrunde gelegt wurden. Der hochbautechnischen Amtssachverständige ist auch aus fachlicher Sicht zu der Auffassung gelangt, dass die gesamte bauliche Anlage, bestehend aus Erdkeller, Vorraum und Umfassungsraum, eine Größe ergibt, welche nicht unter die Tatbestände des Paragraph 7, K-BO (bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben) subsumiert werden kann und somit bewilligungspflichtig ist. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat auch schlüssig und nachvollziehbar in der Verhandlung dargetan, dass das in der Natur vorhandene und auf dem Bild Nr. 1 ersichtliche angeschüttete Gelände nicht jenes sei, welches sich nach Fertigstellung des Bauvorhabens ergeben soll. Dies ist insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, da der hochbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung ausgeführt hat, dass lediglich ein Teil der Fläche mit Erdreich verfüllt werden soll. Zum Vorbringen, dass das Urgelände bzw. der ursprüngliche Zustand nicht festgestellt wurde bzw. nicht festgestellt werden kann, ist auszuführen, dass die xxx auf ihrem Lage- und Höhenplan vom 26.04.2018 vermerkt hat, dass das Urgelände nicht exakt rekonstruierbar ist. Diesbezüglich hat der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung damit übereinstimmend angegeben, dass der genaue Verlauf des ursprünglichen Geländes am Fuße der Böschung an der südwestseitigen Grundgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, nicht rekonstruierbar ist, sich aber anhand des KAGIS-Luftbildes vom 10.07.2010 ungefähr nachvollziehen lasse. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat aufgrund dessen, dass das Urgelände nicht mehr exakt feststellbar ist, über Befragen der Richterin wie der Spruch hinsichtlich der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für einen Fachmann technisch verständlich formuliert werden kann, einen diesbezüglichen Vorschlag erstattet und wurde das Ausmaß der Abgrabung des angeschütteten Geländes in diesem Ausmaß den Feststellungen und in der Folge der Spruchformulierung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx zu Grunde gelegt. Zur Protokollrüge des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 06.06.2018, dass die vom Amtssachverständigen getätigte und des Erachtens des Beschwerdeführers essentielle Aussage, dass der Amtssachverständige zum Ergebnis kam, dass das Grundstück xxx, KG xxx, überhaupt nicht bebaubar sei, da dieses nur 227 m² groß sei und damit die im Bebauungsplan definierte, für eine Bebauung erforderliche Mindestgröße von 350 m² nicht erreiche, ist auszuführen, dass auf Seite 4 1. Absatz der Niederschrift vom 30.05.2018 in den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen enthalten ist: „Die Parzelle xxx mit einer Größe von ca. 227 m² ist für sich alleine aufgrund der Bestimmung des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 13.06.2017, § 2 Abs. 3, nicht bebaubar, da die Mindestgröße eines Baugrundstückes, unabhängig von der Zone, 350 m² nicht unterschreiten darf.“ Diese Aussage des Amtssachverständigen wurde auch den Feststellungen zu Grunde gelegt.Zur Protokollrüge des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 06.06.2018, dass die vom Amtssachverständigen getätigte und des Erachtens des Beschwerdeführers essentielle Aussage, dass der Amtssachverständige zum Ergebnis kam, dass das Grundstück xxx, KG xxx, überhaupt nicht bebaubar sei, da dieses nur 227 m² groß sei und damit die im Bebauungsplan definierte, für eine Bebauung erforderliche Mindestgröße von 350 m² nicht erreiche, ist auszuführen, dass auf Seite 4 1. Absatz der Niederschrift vom 30.05.2018 in den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen enthalten ist: „Die Parzelle xxx mit einer Größe von ca. 227 m² ist für sich alleine aufgrund der Bestimmung des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 13.06.2017, Paragraph 2, Absatz 3,, nicht bebaubar, da die Mindestgröße eines Baugrundstückes, unabhängig von der Zone, 350 m² nicht unterschreiten darf.“ Diese Aussage des Amtssachverständigen wurde auch den Feststellungen zu Grunde gelegt. Rechtliche Beurteilung: § 6 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. 1996/62 idgF, lautet:Paragraph 6, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. 1996/62 idgF, lautet: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. § 7 K-BO 1996 lautet:Paragraph 7, K-BO 1996 lautet:

(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
  1. a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
  2. b)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
  3. c)die Änderung von Gebäuden, soweit 1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder 2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder 3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt, oder 4. es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
  4. d)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 6, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
  5. e)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Parabolantennen;
  6. f)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht § 2 Abs. 2 lit. i zur Anwendung kommt;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht Paragraph 2, Absatz 2, Litera i, zur Anwendung kommt;
  7. g)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
  8. h)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe
  9. i)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden;
  10. j)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit. k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der lit. l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der Litera k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Litera l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
  11. k)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
  12. l)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
  13. m)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
  14. n)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
  15. o)die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
  16. p)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe;
  17. q)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
  18. r)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
  19. s)der Abbruch von Luftwärmepumpen;
  20. t)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
  21. u)Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
  22. v)Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden,
  23. w)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;
  24. x)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG.die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des Paragraph 2, des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG.
(2)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(2)Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Absatz eins, vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
(3)Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.
(4)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer, den Energieausweis, sofern ein solcher nach § 43 K-BV auszustellen ist, und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4)Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer, den Energieausweis, sofern ein solcher nach Paragraph 43, K-BV auszustellen ist, und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. § 36 K-BO 1996 lautet:Paragraph 36, K-BO 1996 lautet:
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Absatz eins,) rechtswirksam. Die nach Absatz eins, festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

§ 50Abs.

1 lit. d Z 5 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewillig

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.