RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-175-177/69/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1.) xxx und 2.) xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, beide vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx und 3.) xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx vom 07.12.2016, Zahl: xxx, BA: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.09.2017, gemäß § 28 und 17 VwGVG zu Recht:gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx vom 07.12.2016, Zahl: xxx, BA: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.09.2017, gemäß Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n und wird der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes xxx vom 07.12.2016, Zahl: xxx, BA: xxx, mit der Maßgabe bestätigt, als dessen Spruch dahingehend ergänzt wird, dass die Planunterlagen, nämlich der Einreichplan Nr. xxx vom 17.07.2017, Ergänzung zur Baubeschreibung datiert mit 17.07.2017, Regelblatt "Unterirdische Sickerkörper, Rigolenversickerung" mit Berechnung, der Einreichplan – Lageplan, Grundriss, Schnitt, M 1/100; 1/200; ProjektNr. xxx, PlanNr. xxx vom 22.09.2017, erstellt von der xxx, xxx, xxx samt Beilagen ./1: E-Mail-Nachricht xxx / xxx vom 17.2.2015; ./2: Berechnung für die Sickeranlage „Beckenfläche/Stiegenüberdachung“ vom 01.12.2017; ./3: Berechnung für die Sickeranlage „xxx (Wiese)“ vom 01.12.2017; ./4: Niederschlagsdaten für Bemessungspunkt und ./5: Regelblatt unterirdische Sickerkörper Rigolenversickerung vom 01.12.2017 sowie die Schnittzeichnung der Sickeranlage vom 01.03.2018, als integrierende Bestandteile zum angefochtenen Bescheid aufgenommen werden. II.römisch zwei. Weiters werden die im Spruch vorgeschriebenen Auflagen des Bescheides des Gemeindevorstandes xxx vom 07.12.2016, Zahl: xxx, BA: xxx, bestätigt und werden dazu nachstehende Auflagen zusätzlich zur Vorschreibung gebracht: 1. Die Unterkante des Sickerkörpers muss in sickerfähigem Material zu liegen kommen und darf nicht tiefer als 0,80 m unter bestehendem Gelände situiert werden. Dies ist durch eine Bestätigung der bauausführenden Firma, die der Behörde zu übermitteln ist, zu belegen. 2. Die Anlagenteile für die Erfassung und Versickerung der Überwässer der Poolanlage, der Dachflächenwässer der Stiegenüberdachung sowie der Oberflächenwässer der Wirtschaftseinfahrt sind zumindest 1 x jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu warten. Die Bauwerber haben hierüber Aufzeichnungen zu führen und diese zur Einsichtnahme durch die Baubehörde bereitzuhalten. III.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Die Bauwerber Frau xxx und Herr xxx ersuchten mit Eingabe vom 17.03.2015 um die Errichtung eines Naturpools mit Ausgleichsbehälter und Änderung des bestehenden Kellergeschosses mit Zugangstreppe und Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, an. Seitens der Baubehörde erfolgte ein Vorprüfungsverfahren (siehe Vorprüfung vom 08.04.2015). Im Zuge der Vorprüfung wurden Mängel festgestellt und mit Eingabe vom 09.04.2015 wurden neuerliche Pläne, Berechnungen und Beschreibungen durch die Bauwerber vorgelegt. Nach positivem Abschluss des obligatorischen Vorprüfungsverfahrens wurde mit Kundmachung vom 13.04.2015 die Bauverhandlung unter persönlicher Ladung der Anrainer für den 27.04.2015 an Ort und Stelle anberaumt. Im Zuge der stattgefundenen Bauverhandlung am 27.04.2015 wurden Einwendungen u.a. von den Anrainern Frau xxx und Herrn xxx, sowie Herrn xxx erhoben. Von Seiten der Anrainer Frau xxx und Herrn xxx wurde eingewendet, dass das Bauvorhaben auf einem konsenslosen Baubestand aufbaue, welcher mit der gegenständlichen Baueinreichung eine bauliche und funktionale untrennbare Einheit bilde. Die Steinschlichtung wäre zu hoch gebaut und als Bestand mit einer nicht zulässigen Abböschung und mit falschem Bestandsniveau in den Plänen dargestellt. Die Anschüttungen, welche von der gegenständlichen Steinschlichtung gestützt werden würden, seien Gegenstand des Bauverfahrens. Die Geländeanschüttungen mit bis zu 3 m über dem angrenzenden Straßenniveau würden von der örtlichen Bautradition abweichen und würden wesentlich der erkennbaren Grundkonzeption der Siedlung widersprechen. Da die massiven Anschüttungen auf das äußere Erscheinungsbild einen wesentlichen Einfluss in Form einer negativen Veränderung des traditionell gewachsenen Ortsbildes hätten, wäre das öffentliche Interesse an der Erhaltung des gewachsenen Orts- und Straßenbildes der Architektensiedlung auf fachlich gleichem Niveau zu prüfen (z.B. OBK). Die Höhenentwicklung sei im Hinblick auf die Vorgaben des Kärntner Straßengesetzes zu prüfen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer seit über 40 Jahren funktionierenden Umkehre sei gegeben und das Vorfeld der neu geplanten Wirtschaftseinfahrt diene als Lagerplatz für die Schneeräumung. Die geplante Wirtschaftseinfahrt zuzüglich des weiterführenden Wegs am Grundstück sei mit einem Gefälle zur öffentlichen Straße geplant. Damit verbunden seien zusätzliche Oberflächenwässer, welche auf Grund der Neigung direkt auf ihr Grundstück xxx einwirken würden. Das Speichervolumen des Bauvorhabens Naturpool mit Ausgleichsbehälter, umfasse eine Kubatur von ca. 450 m3. Zur Anlage würden Unterlagen zu technischen Einrichtungen fehlen, zum absehbaren Funktionieren der Anlage und Angaben wie der absehbare Wasserverlust ausgeglichen werde. Bei der absehbaren Nichtfunktionalität sei mit erheblichen Immissionen (Geruchsbelästigung, vermehrtes Auftreten von Insekten und Amphibien, Lärmbelästigung) zu rechnen. Das Vorhaben sei zu ergänzen und von einem der Sache bezüglich Schwimmteiche und Ökologie Verständigen und Befugten zu prüfen (Funktionalität, Auswirkung). Die Behauptung in der Baubeschreibung sei als Nachweis weder sachlich begründet noch verständlich. Es seien erhebliche Immissionen in Form von Versickerungswässern auf ihr angrenzendes und tiefer liegendes Grundstück xxx und xxx ableitbar. Versickerungswässer seien geohydrologisch, sowohl bezüglich des Tagesgeschäftes der geplanten Poolanlage, bezüglich Starkregenereignissen als auch bezüglich des Ablassens bzw. Teilablassens des ca. 450 m3 großen Wasserspeichers, mit realistischen Annahmen zu prüfen. Die den Einreichunterlagen beigelegten Berechnungen des erforderlichen Speichervolumens der Versickerungsanlage würden in Bezug zur Dimension der Poolanlage und der Entwässerungsfläche und der absehbaren erforderlichen Handhabung entschieden zurückgewiesen werden. Ebenso würden von der geplanten Versickerungsanlage eine Künette zur geplanten Wirtschaftseinfahrt errichtet und entlang der Stützmauer zwei Leitungskünettenstränge zulaufend auf ihr Wohngebäude auf PZ xxx verlegt werden. Die rechtliche Zulässigkeit der Stilllegung des Kanals beim bestehenden Kellergeschoss wäre zu prüfen. Für die Beurteilung der geplanten Stützmauer an der direkten Grenze zum Baugrundstück xxx seien die Pläne unzureichend (Schnitt und Bezugshöhe würden fehlen). Es sei nicht nachvollziehbar, was die Mauer stützen soll. Die Bestandshöhen würden überwiegend den Istbestand nach bereits erfolgten Geländekorrekturen (Anschüttungen) wieder geben. Im Bereich der Stützmauer befänden sich die Wasserleitung, Strom und der öffentliche Kanal. Eine Überbauung wäre weder zweckmäßig noch bezüglich eines Bau-/Gestaltungszweckes erforderlich. Vom Anrainer xxx erfolgten Einwendungen dahingehend, dass keine Anschüttungen und Bepflanzungen an seiner Bruchsteinmauer westlich der PZ xxx erfolgen dürften. Mauern entlang seiner Bruchsteinmauer sollten so errichtet werden, dass diese bautechnisch und statisch derart ausgeführt werden, dass ein Abtragen seiner Mauer jederzeit problemlos möglich sei. Bei einem Projekt dieser Größenordnung sei ein hydrologisches und hydrogeologisches Gutachten erforderlich, damit der Nachweis der Funktionalität des gegenständlichen Bauvorhabens erbracht werde und damit mögliche schädliche Auswirkungen, wie Versickerungswässer, Lärm, Geruch, Hygiene beurteilbar seien. Aufgrund der erfolgten Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 17.06.2015 zu den in der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen wurden die Bauwerber von der Baubehörde aufgefordert, ergänzende Projektunterlagen vorzulegen. In Entsprechung dieser Aufforderung wurden diese Ergänzungen eingebracht und von der Behörde zum Parteiengehör an die Verfahrensparteien übermittelt. Mit Schriftsatz vom 16.08.2015 brachten die Anrainer Frau xxx und Herr xxx im Wesentlichen vor, dass den Plänen, entgegen der Behauptung der Bauwerber, eine Einfahrt im südlichen Bereich zu entnehmen sei und auch Teil der Baubeschreibung sei. Die Einwendungen betreffend die Zufahrt und Einwirkung der Oberflächenwässer würden aufrecht bleiben. Die Einwendungen betreffend die Versickerung und Oberflächenwässer und damit verbundenen negativen Einwirkungen auf ihre Baugrundstücke würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. Das geologische Gutachten fundiere nicht auf einen konkreten Befund der örtlichen Verhältnisse, sondern lediglich auf Annahmen. Es würde in keiner Weise die Tiefe und das Relief des anstehenden Gesteins und damit auch der tatsächliche Versickerungsbereich berücksichtigt werden. Für die Beurteilung würde nicht festgelegt werden, wo die Versprühung erfolgen soll. Für die Behauptung, dass sich die Anrainer (xxx bzw. xxx) nicht im direkten ober- und unterirdischen Abstrombereich befinden, fehle eine nachvollziehbare Befundaufnahme bzw. stehe bereits im Widerspruch zu der im Gutachten angegebenen SSW Geländeeignung und werde entschieden als nicht korrekt zurückgewiesen. Die Berechnung der Entleerung der Schwimmteichanlage mittels einer Gartenwasserpumpe mit einer Leistung von 1 l/s sei willkürlich niedrig angesetzt und seien die Schlussfolgerungen gänzlich unrealistisch und nichtig. Das Abrücken der Steinschlichtung zum Grundstück xxx um 20 cm von der Grundgrenze ändere an der im Einwand aufgezeigten Problematik nichts. Grundriss und Schnitt im Plan des Verbesserungsauftrages würden sich widersprechen. Die Einwendungen würden aufrecht bleiben. Es werde vorgebracht, dass Künetten (Rohre) und Leitungen am Grundstück verlegt worden seien, was direkt auf die Ableitung von Oberflächenwässern schließen lasse. Alle getätigten Einwendungen würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. Vom Anrainer xxx wurde in seiner Eingabe vom 16.08.2015 ausgeführt, dass die Zufahrt bereits in Betrieb sei und auf den Plänen ausgewiesen und ersichtlich sei. Da ihm der Verbesserungsauftrag nicht vorliege könne er keine Stellungnahme betreffend die Verbringung der Oberflächenwässer abgeben und seine Einwendungen betreffend Versickerung der Oberflächenwässer und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf sein Grundstück Nr. xxx würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. Er schließe sich den Einwendungen von xxx und xxx vom 16.08.2015 an. Aufgrund der seitens der Baubehörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 21.08.2015 wurden die Bauwerber aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, zu welchem Zweck die technischen Einbauten (Rohre) erfolgten und zu erklären, für welchen Zweck die Künette in ostwestlicher Richtung auf PZ xxx ausgehoben wurde. Falls erforderlich müssten Projekts-ergänzungen vorgelegt werden. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 teilten die Bauwerber mit, dass es sich hinsichtlich der Künetten um Kelag Leitungen und Hausanschlussleitungen und Wasserleitungen für die Gartenbewässerung handle. Mit Schriftsatz vom 30.09.2015 gab der hochbautechnische Sachverständige zu den vorgebrachten Einwendungen der Anrainer seine Stellungnahme ab und wurde diese im Rahmen des Parteiengehörs allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 14.10.2015 führten die Anrainer xxx und xxx aus, dass die angezeigte Steinschlichtung zu hoch sei und auf diesen konsenslosen Bauzustand das gegenständliche Bauvorhaben aufbaue. Die Steinschlichtung sei bezüglich des Urgeländes falsch ausgewiesen. Aus dem Einreichprojekt sei zu entnehmen, dass die Anschüttungen erst mit dem Bauvorhaben angesucht werden. Eine Nachvollziehbarkeit bezüglich der Einreichunterlagen und damit des Vorhabens sei mehrfach nicht gegeben. Die Wirtschaftseinfahrt wäre errichtet worden und sei den Einreichunterlagen zu entnehmen. Diese sei in Betrieb und der Abfluss der Oberflächenwässer wirke aufgrund des Gefälles direkt auf ihr Grundstück ein. Das geologische Gutachten, auf welches sich der SV beziehe, gehe nur auf die Versprühung der Poolwässer ein. Die Ausführungen des SV betreffend die Versickerung der Poolwässer würden entschieden zurückgewiesen werden. Das geologische Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Künettengrabungen und die gewählte Wiederbefüllung ziehe Wasser auf ihr darunter liegendes Grundstück xxx und damit seien negative Einwirkungen direkt verbunden. Die Einwendungen seien vom SV inhaltlich nicht entsprechend erörtert worden. Eine korrekte Befundaufnahme bzw. korrekte Wiedergabe von Sachverhalten sie nicht erfolgt. Aufgrund der offensichtlichen formalen und inhaltlichen Mängel des Gutachtens werde dieses zur Gänze zurückgewiesen. Alle bis dato getätigten Einwendungen würden vollinhaltlich aufrecht bleiben und sie würden sich den Einwendungen von xxx vom 14.10.2015 vollinhaltlich anschließen. Im Zuge des Parteiengehörs führte der Anrainer xxx in seiner Eingabe vom 14.10.2015 aus, dass aus dem geologischen Gutachten eine schadlose Versickerung der anfallenden Poolwässer nicht eindeutig nachvollziehbar sei und ein hydrogeologisches Gutachten seitens der zuständigen Wasserrechtsbehörde fehle. Seine Einwendungen würden aufrecht bleiben, bis eine Beeinträchtigung der Anrainer vollständig auszuschließen sei. Das gegenständliche Projekt einer Naturpoolanlage sei in keiner Weise ortsüblich und vergleichbar, da es in Ortsnähe kein vergleichbares Objekt in vergleichbarer Größe gebe. Die Auswirkungen (Geruch, Insekten, Amphibien) seien in keiner Weise auszuschließen. Eine technische, physikalische oder chemische Beschreibung einer autorisierten Firma zur schadlosen Betreibung des geplanten Naturpools für die Anrainer liege nicht vor und werde eingefordert. Die erhobenen Einwendungen würden aufrecht bleiben. Den Einwendungen von xxx und xxx vom 14.10.2015 betreffend die Versickerung der Poolwässer und der Steinschlichtung auf dem Grundstück xxx schließe er sich an. In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 20.01.2016, Zahl: xxx, BA: xxx, den Bauwerbern xxx und xxx, xxx, xxx, die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Naturpools mit Ausgleichbehälter und Änderung des bestehenden Kellergeschoßes mit Zugangstreppe und Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der xxx, xxx, xxx vom 09.04.2015, Baubeschreibung vom 09.04.2015, Berechnung vom 17.03. 2015 und Ergänzung vom 17.07.2015 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Einwendung der Anrainer, dass die Steinschlichtung an der Westgrenze des Baugrundstückes als Bestand ausgewiesen werde und höher ausgeführt sei als ausgewiesen, festgestellt werde, dass diese Steinschlichtung nicht Gegenstand der Baubewilligung sei. Diese sei mit Mitteilung vom 18.11.2014 gemäß § 7 K-BO 1996 angezeigt worden und, wie in der VH-NS vom 27.04.2015 festgehalten, seien die Arbeiten an dieser noch nicht fertiggestellt. Dieser Einwand sei daher als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Einwendung, dass die Anschüttungen nicht im Einklang mit der Steinschlichtung stünden, führe der hochbautechnische SV in seiner Stellungnahme vom 30.09.2015 aus, dass die Errichtung einer Steinschlichtung als Stützmauer Anschüttungen bedinge und die Anschüttungen des Projektes an die Anschüttungen der mitgeteilten Stützmauer anschließen würden und nachvollziehbar seien. Zum Vorbringen, dass das Projekt auf einem konsenswidrigen Bauwerk aufbaue, sei vom hochbautech-nischen Sachverständigen festgestellt worden, dass für das gegenständliche Kellergeschoss ein Konsens seit 16.10.1964 bestehe und die Steinschlichtung mit Mitteilung vom 18.11.2014 angezeigt worden sei und entsprechend der Mitteilung errichtet werden könne. Daher sei dieser Einwand als unbegründet abzuweisen. Zu den Einwendungen, dass die Geländeanschüttungen von der örtlichen Bautradition sowie einem traditionell gewachsenen Ortsbild abwichen, werde festgestellt, dass der Schutz des Ortsbildes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle und daher die Einwendungen als unberechtigt abzuweisen seien. Der Einwand, dass die Höhenentwicklung in Bezug auf das Kärntner Straßengesetz zu prüfen sei, sei unbegründet, da das gegenständliche Projekt straßenrechtliche Belange nicht berühre. Zum Einwand, dass sich die Schneelagerung am öffentlichen Weg in dem Bereich der Wirtschaftseinfahrt befinde, werde festgehalten, dass dies kein berechtigter Einwand sei. Zur Einwendung, dass die geplante Wirtschaftseinfahrt zuzüglich des weiter führenden Weges am Grundstück mit einem Gefälle zur westlichen öffentlichen Straße geplant sei und damit verbunden aufgrund der Neigung zusätzliche Oberflächenwässer auf das Grundstück xxx, KG xxx, einwirken würden, sei vom hochbautechnischen SV festgehalten worden, dass gemäß Einreichunterlagen sowie der Ergänzung der Einreichung vom 17.07. 2015 im südlichen Bereich keine Zufahrt geplant sei. Es handle sich hierbei um eine Geländegestaltung, ausgebildet als Grünfläche, auf welcher wiederum, gemäß dem geologischen Gutachten vom 10.07.2015, eine Versickerung der auf der Wiese auftretenden Oberflächenwässer im Untergrund möglich sei und daher eine Beeinträchtigung der Anrainer auszuschließen sei. Daher sei dieser Einwand als unbegründet abzuweisen. Der Einwand, dass die Planunterlagen unzureichend seien, sei als unbegründet abzuweisen, da der hochbautechnische SV in seiner Stellungnahme vom 30.09.2015 ausführe, dass die Einreichunterlagen iVm den Ergänzungen vom 17.07.2015 als ausreichend zu beurteilen seien. Zur Einwendung, dass es bei der absehbaren Nichtfunktion der Schwimmbeckenanlage zu erheblichen Immissionen auf die Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, kommen könne und die Funktionalität des Schwimmteiches ökologisch zu prüfen sei, werde festgehalten, dass eine diesbezügliche Funktionalität seitens der Baubehörde nicht zu prüfen sei und nur die bauliche Anlage wie beantragt zu beurteilen sei. Daher sei dies als unbegründet abzuweisen. Ein eventuell notwendiger Anschluss bzw. die Stilllegung des öffentlichen Kanals sei kein berechtigter Einwand. Zum Einwand, dass die Planunterlagen betreffend die geplante Stützmauer an der direkten Grenze zum Grundstück xxx, KG xxx, unzureichend und widersprüchlich seien, sei vom hochbautechnischen SV ausgeführt worden, dass aufgrund der eingeforderten Planergänzungen mit der vorgelegten Darstellung vom 17.07.2015 die Pläne als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt würden. Daher sei dieser Einwand als unbegründet abzuweisen. Das Vorbringen hinsichtlich der Überbauung der Wasser-, Kanal- und Stromleitung sei als unzulässig abzuweisen. Der Einwand des Anrainers xxx betreffend eine mögliche Beeinträchtigung seiner bestehenden Bruchsteinmauer sei als unberechtigt abzuweisen, da in diesem Bereich laut Einreichunterlagen keine Baumaßnahmen geplant seien. Die Einwendung, dass ein hydrologisches und hydrogeologisches Gutachten erforderlich sei, sei als unbegründet abzuweisen, da aus den ergänzenden Einreichunterlagen vom 17.07.2015 samt geologischem Gutachten vom 10.07.2015 hervorgehe, dass die anfallenden Wässer des Schwimmteiches auf Grundlage der beschriebenen Entleerung auf Eigengrund im Untergrund versickern könnten und eine Beeinträchtigung der Anrainer auszuschließen sei. Die vorgebrachten schädlichen Auswirkungen wie Lärm, Geruch und Hygiene des gegenständlichen Projektes einer Naturpoolanlage seien laut Stellungnahme des hochbautechnischen SV aufgrund ihrer Größe als ortsüblich und vergleichbar mit bestehenden Naturpools zu beurteilen. Daher sei dieser Einwand als unbegründet abzuweisen. Die Einwendung, dass das geologische Gutachten im Hinblick auf die schadlose Verbringung der Oberflächenwässer der Grünflächen und der Versprühung der Beckenwässer unzureichend sei, sei als unbegründet abzuweisen, da der hochbautechnische SV dieses Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 20.01.2016, Zahl: xxx, BA: xxx, den Bauwerbern xxx und xxx, xxx, xxx, die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Naturpools mit Ausgleichbehälter und Änderung des bestehenden Kellergeschoßes mit Zugangstreppe und Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der xxx, xxx, xxx vom 09.04.2015, Baubeschreibung vom 09.04.2015, Berechnung vom 17.03. 2015 und Ergänzung vom 17.07.2015 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Einwendung der Anrainer, dass die Steinschlichtung an der Westgrenze des Baugrundstückes als Bestand ausgewiesen werde und höher ausgeführt sei als ausgewiesen, festgestellt werde, dass diese Steinschlichtung nicht Gegenstand der Baubewilligung sei. Diese sei mit Mitteilung vom 18.11.2014 gemäß Paragraph 7, K-BO 1996 angezeigt worden und, wie in der VH-NS vom 27.04.2015 festgehalten, seien die Arbeiten an dieser noch nicht fertiggestellt. Dieser Einwand sei daher als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Einwendung, dass die Anschüttungen nicht im Einklang mit der Steinschlichtung stünden, führe der hochbautechnische SV in seiner Stellungnahme vom 30.09.2015 aus, dass die Errichtung einer Steinschlichtung als Stützmauer Anschüttungen bedinge und die Anschüttungen des Projektes an die Anschüttungen der mitgeteilten Stützmauer anschließen würden und nachvollziehbar seien. Zum Vorbringen, dass das Projekt auf einem konsenswidrigen Bauwerk aufbaue, sei vom hochbautech-nischen Sachverständigen festgestellt worden, dass für das gegenständliche Kellergeschoss ein Konsens seit 16.10.1964 bestehe und die Steinschlichtung mit Mitteilung vom 18.11.2014 angezeigt worden sei und entsprechend der Mitteilung errichtet werden könne. Daher sei dieser Einwand als unbegründet abzuweisen. Zu den Einwendungen, dass die Geländeanschüttungen von der örtlichen Bautradition sowie einem traditionell gewachsenen Ortsbild abwichen, werde festgestellt, dass der Schutz des Ortsbildes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle und daher die Einwendungen als unberechtigt abzuweisen seien. Der Einwand, dass die Höhenentwicklung in Bezug auf das Kärntner Straßengesetz zu prüfen sei, sei unbegründet, da das gegenständliche Projekt straßenrechtliche Belange nicht berühre. Zum Einwand, dass sich die Schneelagerung am öffentlichen Weg in dem Bereich der Wirtschaftseinfahrt befinde, werde festgehalten, dass dies kein berechtigter Einwand sei. Zur Einwendung, dass die geplante Wirtschaftseinfahrt zuzüglich des weiter führenden Weges am Grundstück mit einem Gefälle zur westlichen öffentlichen Straße geplant sei und damit verbunden aufgrund der Neigung zusätzliche Oberflächenwässer auf das Grundstück xxx, KG xxx, einwirken würden, sei vom hochbautechnischen SV festgehalten worden, dass gemäß Einreichunterlagen sowie der Ergänzung der Einreichung vom 17.07. 2015 im südlichen Bereich keine Zufahrt geplant sei. Es handle sich hierbei um eine Geländegestaltung, ausgebildet als Grünfläche, auf welcher wiederum, gemäß dem geologischen Gutachten vom 10.07.2015, eine Versickerung der auf der Wiese auftretenden Oberflächenwässer im Untergrund möglich sei und daher eine Beeinträchtigung der Anrainer auszuschließen sei. Daher sei dieser Einwand als unbegründet abzuweisen. Der Einwand, dass die Planunterlagen unzureichend seien, sei als unbegründet abzuweisen, da der hochbautechnische SV in seiner Stellungnahme vom 30.09.2015 ausführe, dass die Einreichunterlagen in Verbindung mit den Ergänzungen vom 17.07.2015 als ausreichend zu beurteilen seien. Zur Einwendung, dass es bei der absehbaren Nichtfunktion der Schwimmbeckenanlage zu erheblichen Immissionen auf die Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, kommen könne und die Funktionalität des Schwimmteiches ökologisch zu prüfen sei, werde festgehalten, dass eine diesbezügliche Funktionalität seitens der Baubehörde nicht zu prüfen sei und nur die bauliche Anlage wie beantragt zu beurteilen sei. Daher sei dies als unbegründet abzuweisen. Ein eventuell notwendiger Anschluss bzw. die Stilllegung des öffentlichen Kanals sei kein berechtigter Einwand. Zum Einwand, dass die Planunterlagen betreffend die geplante Stützmauer an der direkten Grenze zum Grundstück xxx, KG xxx, unzureichend und widersprüchlich seien, sei vom hochbautechnischen SV ausgeführt worden, dass aufgrund der eingeforderten Planergänzungen mit der vorgelegten Darstellung vom 17.07.2015 die Pläne als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt würden. Daher sei dieser Einwand als unbegründet abzuweisen. Das Vorbringen hinsichtlich der Überbauung der Wasser-, Kanal- und Stromleitung sei als unzulässig abzuweisen. Der Einwand des Anrainers xxx betreffend eine mögliche Beeinträchtigung seiner bestehenden Bruchsteinmauer sei als unberechtigt abzuweisen, da in diesem Bereich laut Einreichunterlagen keine Baumaßnahmen geplant seien. Die Einwendung, dass ein hydrologisches und hydrogeologisches Gutachten erforderlich sei, sei als unbegründet abzuweisen, da aus den ergänzenden Einreichunterlagen vom 17.07.2015 samt geologischem Gutachten vom 10.07.2015 hervorgehe, dass die anfallenden Wässer des Schwimmteiches auf Grundlage der beschriebenen Entleerung auf Eigengrund im Untergrund versickern könnten und eine Beeinträchtigung der Anrainer auszuschließen sei. Die vorgebrachten schädlichen Auswirkungen wie Lärm, Geruch und Hygiene des gegenständlichen Projektes einer Naturpoolanlage seien laut Stellungnahme des hochbautechnischen SV aufgrund ihrer Größe als ortsüblich und vergleichbar mit bestehenden Naturpools zu beurteilen. Daher sei dieser Einwand als unbegründet abzuweisen. Die Einwendung, dass das geologische Gutachten im Hinblick auf die schadlose Verbringung der Oberflächenwässer der Grünflächen und der Versprühung der Beckenwässer unzureichend sei, sei als unbegründet abzuweisen, da der hochbautechnische SV dieses Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 20.01.2016, Zahl: xxx, BA: xxx, wurde von xxx, nunmehr vertreten durch die xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 29.01.2016 eingebracht. Der Bescheid vom 20.01.2016 wurde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und wurden als Berufungsgründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In der Berufungsvorlage wurden wiederholend die bereits übermittelten Einwendungen vorgebracht. Zudem wurden die Anträge gestellt:
- a)der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 20.01.2016 dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung versagt werde; in eventu
- b)den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde 1. Instanz zurückzuverweisen. Weiters erhoben die Anrainer xxx und xxx, beide nunmehr vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 20.01.2016, Zahl: xxx, BA: xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 05.02.2016. Der Bescheid vom 20.01.2016 wurde vollinhaltlich angefochten und wurden als Berufungsgründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In der Berufungsvorlage wurden wiederholend die bereits übermittelten Einwendungen betreffend Ortsüblichkeit, Oberflächenwässer – Grundstückszufahrt, geologisches Gutachten, Immissionen durch Versickerungswässer und der errichteten Stützmauer, Leitungen im Bereich der Stützmauer sowie öffentliche Interessen vorgebracht. Zudem wurden die Anträge gestellt:
- a)die Berufungsbehörde wolle den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass der Antrag der Bauwerber vom 18.03.2015 zur Bewilligung des Bauvorhabens (Naturpool) abgewiesen werde; in eventu
- b)den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Im Verwaltungsakt einliegend ist eine Stellungnahme der Bauwerber vom 22.02.2016 zu den beiden eingebrachten Berufungen. Als Beilagen der Stellungnahme angefügt sind eine Lageskizze sowie eine Stellungnahme von xxx, allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte SV – Schwimmteiche und Gartenteiche (Planung und Bepflanzung) Gewässerökologie und Kleinbadegewässer vom 22.02.2016. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde den Bauwerber mittels Verfahrensanordnung der Behörde vom 14.03.2016 mitgeteilt, dass für die Versprühung der Poolwässer bzw. Versickerung in der Sickeranlage ein Versickerungsversuch als Grundlage für das geologische Gutachten (Versprühen der Wässer) und für die Berechnung der Versickerung in der Sickeranlage vorgelegt werden müsse. In Entsprechung dieser erteilten Verfahrensanordnung wurde der geforderte Prüfbericht, erstellt durch die xxx Ziviltechniker GmbH, xxx, xxx, vom 14.04.2016, der Behörde vorgelegt. Dazu wurde eine hochbautechnische Stellungnahme vom 04.05.2016 eingeholt. Sowohl der Prüfbericht als auch die ergänzende hochbautechnische Stellungnahme wurden im Rahmen des Parteiengehörs den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme der xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, vom 25.05.2016 wurde ausgeführt, dass den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen, dass es sich gegenständlich um einen ortsüblichen Naturpool handle, widersprochen werde. Für die diesbezügliche Beurteilung sei nicht, wie erfolgt, die ausgewiesene Schwimmzone maßgebend, sondern die Gesamtkonzeption mit einem Volumen von über 400 m3 mit dem gefluteten Kellergeschoss. Den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen betreffend die Zufahrt werde entsprechend den bereits getätigten Einwendungen ebenfalls widersprochen. Die Zufahrt sei den Planunterlagen zu entnehmen, wenn auch nicht eigens ausgewiesen, und sei diese mit bautechnischem Unterbau in der Natur bereits errichtet. In Verbindung mit den erfolgten Anschüttungen würden nun Oberflächenwässer auf das Baugrundstück der Berufungswerber einwirken. Betreffend die Nachbesserung des mangelhaften geologischen Gutachtens wurde vorgebracht: die Nachbesserung umfasse keinesfalls die Kernproblematiken wie z.B. Felsrelief, Abflussverhalten und vor allem die von den Konsenswerbern errichteten Künetten, welche maßgebend für die absehbaren Immissionen durch einwirkende Versickerungswässer auf das Baugrundstück der Berufungswerber seien. Zudem seien die zwei Sickerversuche in Bereichen mit bereits erfolgten Anschüttungen und betreffend SIV 2 (Versprühungspunkt) in einem Bereich erfolgt, wo entsprechend dem Einreichprojekt (Anschüttungen iVm dem Pool – Liegezone) aufgrund der gestalteten Grünanlage eine Versprühung naturgemäß auszuschließen sei. Es würden sich zudem die Fragen stellen und werde releviert, warum nicht repräsentative Punkte für die Versprühung und Versickerung gewählt bzw. seitens der Baubehörde vorgegeben worden seien, bzw. warum nur mittels einer Tiefe von lediglich 0,5 m und dies in bereits getätigten Anschüttungen und warum keine Bodenprofile dem Gutachten beiliegen würden. Das Gutachten sei als mangelhaft zu beurteilen. Zum Gutachten der Berechnung der Versickerungswässer vom 24.02.2015 wurde ausgeführt: auch diesbezüglich werde den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen widersprochen und auf die bereits getätigten Einwendungen verwiesen. Bezüglich der straßenseitigen Stützwand werde auf die Baubewilligungspflicht der Stützmauer und die bis knapp 3 m hohen Anschüttungen, welche bis dato bis zu ca. 1,5 m bereits erfolgt seien, hingewiesen. Die nicht schlüssigen Einreichunterlagen des Gesamtvorhabens betreffend Stützmauer der Anschüttungen seien bereits in den getätigten Einwendungen bemängelt worden. Da eine konsensgemäße Projektierung bzw. Baubewilligungsfähigkeit des Bauansuchens nicht vorliege, werde beantragt, der Berufung Folge zu geben. Mit Stellungnahme der xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, vom 25.05.2016 wurde ausgeführt, dass den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen, dass es sich gegenständlich um einen ortsüblichen Naturpool handle, widersprochen werde. Für die diesbezügliche Beurteilung sei nicht, wie erfolgt, die ausgewiesene Schwimmzone maßgebend, sondern die Gesamtkonzeption mit einem Volumen von über 400 m3 mit dem gefluteten Kellergeschoss. Den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen betreffend die Zufahrt werde entsprechend den bereits getätigten Einwendungen ebenfalls widersprochen. Die Zufahrt sei den Planunterlagen zu entnehmen, wenn auch nicht eigens ausgewiesen, und sei diese mit bautechnischem Unterbau in der Natur bereits errichtet. In Verbindung mit den erfolgten Anschüttungen würden nun Oberflächenwässer auf das Baugrundstück der Berufungswerber einwirken. Betreffend die Nachbesserung des mangelhaften geologischen Gutachtens wurde vorgebracht: die Nachbesserung umfasse keinesfalls die Kernproblematiken wie z.B. Felsrelief, Abflussverhalten und vor allem die von den Konsenswerbern errichteten Künetten, welche maßgebend für die absehbaren Immissionen durch einwirkende Versickerungswässer auf das Baugrundstück der Berufungswerber seien. Zudem seien die zwei Sickerversuche in Bereichen mit bereits erfolgten Anschüttungen und betreffend SIV 2 (Versprühungspunkt) in einem Bereich erfolgt, wo entsprechend dem Einreichprojekt (Anschüttungen in Verbindung mit dem Pool – Liegezone) aufgrund der gestalteten Grünanlage eine Versprühung naturgemäß auszuschließen sei. Es würden sich zudem die Fragen stellen und werde releviert, warum nicht repräsentative Punkte für die Versprühung und Versickerung gewählt bzw. seitens der Baubehörde vorgegeben worden seien, bzw. warum nur mittels einer Tiefe von lediglich 0,5 m und dies in bereits getätigten Anschüttungen und warum keine Bodenprofile dem Gutachten beiliegen würden. Das Gutachten sei als mangelhaft zu beurteilen. Zum Gutachten der Berechnung der Versickerungswässer vom 24.02.2015 wurde ausgeführt: auch diesbezüglich werde den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen widersprochen und auf die bereits getätigten Einwendungen verwiesen. Bezüglich der straßenseitigen Stützwand werde auf die Baubewilligungspflicht der Stützmauer und die bis knapp 3 m hohen Anschüttungen, welche bis dato bis zu ca. 1,5 m bereits erfolgt seien, hingewiesen. Die nicht schlüssigen Einreichunterlagen des Gesamtvorhabens betreffend Stützmauer der Anschüttungen seien bereits in den getätigten Einwendungen bemängelt worden. Da eine konsensgemäße Projektierung bzw. Baubewilligungsfähigkeit des Bauansuchens nicht vorliege, werde beantragt, der Berufung Folge zu geben. Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 führte die xxx Rechtsanwalt GmbH im Wesentlichen aus, dass die Behörde immer noch kein Gutachten eines hydrologischen bzw. hydrogeologischen SV zur Prüfung und Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens, sowohl im Hinblick auf die schadlose Verbringung der Oberflächenwässer und Versprühung der Beckenwässer, als auch im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen durch Lärm, Geruch und vermehrtes Auftreten von Insekten und Amphibien, eingeholt habe. Der beigezogene hochbautechnische SV verfüge jedoch über keine hydrologischen bzw. geologischen Fachkenntnisse, sei somit zu Beurteilung der Stichhaltigkeit dieses „Prüfberichtes“ fachlich nicht geeignet. Weiters sei die Beiziehung des hochbautechnischen SV aufgrund der im Schriftsatz ausgeführten strafrechtlich relevanten Malversationen rechtswidrig erfolgt, zumal auch die in § 52 Abs. 2 AVG normierten Voraussetzungen für die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht vorliegen würden. Es wären sehr wohl hochbautechnische ASV zur Verfügung gestanden bzw. hätten von einer anderen Behörde deren beigegebene ASV angefordert werden können. Die Ausführungen des hochbautechnischen SV, dass die Schwimmzone des Naturpools mit ca. 10,5 m x 4,2 m im Größenausmaß als durchaus ortsüblich und den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechende Größe anzusehen sei, sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit des Naturpools sei nicht die ausgewiesene Schwimmzone maßgeblich sondern das Gesamtkonzept mit einem Volumen von über 450 m3. Es sei bis jetzt auch nicht ersichtlich, wie die Dichtheit dieses Pools mit Ausgleichsbehälter hergestellt werden solle. Der über Auftrag des Bauwerbers erstellte Prüfbericht vom 14.04.2016 sei einerseits unrichtig und stehe im Widerspruch zu dem bestellten Gutachten derselben Sachverständigen vom 10.07.2015. In diesem sei angeführt, dass die für die Dimensionierung angesetzte Bodendurchlässigkeit von 1 x 10-6 m/sec. lehmigem Sand bzw. Hanglehmen entspreche. Es solle ein Verschlemmungsfaktor von 0,5 berücksichtigt worden sein. Das Gutachten sei mangelhaft und sei nicht ersichtlich wann eine Befundaufnahme in welchem Zustand durchgeführt worden sein soll. Es sei nicht erkennbar, wie die SV die Beurteilung des Untergrundes vorgenommen habe, ohne diesen zu untersuchen. Die Behauptung, dass der Untergrund aus autochthonen Hang-, Verwitterungsschutt aufgebaut und voraussichtlich bereits in wenigen Metern Tiefe von diaphtoritischen (Anm.: richtig: diaphoritischen) Phylliten und Glimmerschiefern des altkristallinen Grundgebirges unterlagert sei, sei nicht belegt. Allein der lehmige Untergrund berge erhebliche Gefahren mit sich, sodass aufgrund dieser massiven Eingriffe bei Errichtung des Naturpools entsprechende Hangsicherungsmaßnahmen vorzunehmen sein würden. Auch die Beurteilung sei unrichtig. Schon die Entleerung eines Beckenvolumens von 450 m3 auch über 5,2 Tage auf einer Fläche von 1000 m2 führe zu erheblichen Immissionen auf den benachbarten darunterliegenden Grundstücken, die bis jetzt nicht überprüft worden seien. Die Behauptung in der Beurteilung des Gutachtens vom 10.07.2015, dass die Durchlässigkeit des Untergrundes mit durchschnittlich 5 x 10-6 m/s angesetzt werden könne, sei eine in den Raum gestellte Behauptung, die nicht richtig sein müsse und auch im Widerspruch mit den vorangegangenen Behauptungen stehe, dass die Bodendurchlässigkeit lehmigen Sanden entspreche. Wohin diese 450 m3 Wasser in den 5 Tagen der Entleerung gelangen würden, sei nicht erörtert worden. Diese große Wassermenge stelle für die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke eine erhebliche Immission dar, die die darunter liegenden Anrainer nicht dulden würden und die bis jetzt nicht überprüft worden sei. Die Stellungnahme des hochbautechnischen SV sei auch nicht richtig. Die Zufahrt sei den Planunterlagen zu entnehmen, wenngleich sie auch nicht ausgewiesen sei. Für diese Zufahrt sei bereits in der Natur der bautechnische Unterbau errichtet worden. Weiters komme hinzu, dass die Bauwerber konsenslos mittlerweile Aufschüttungen im Ausmaß von 1 ½ m vorgenommen hätten. Diese Baumaßnahmen hätten zu Folge, dass die Oberflächenwässer auf das Grundstück der Anrainer xxx gelangen würden, welche Immissionen bis jetzt nicht überprüft worden seien. Das geologische Gutachten umfasse auch nicht das Felsrelief. Das Abflussverhalten und auch die von den Bauwerbern konsenslos errichteten Künetten würden bewirken, dass aufgrund der Versickerungswässer erhebliche derzeit nicht abschätzbare Immissionen auf das anrainende Nachbargrundstückes xxx die Folge wären. Die beiden Sickerversuche im Bereich mit den bereits rechtswidrig durchgeführten Anschüttungen seien in einem Bereich erfolgt, in dem eine Versprühung naturgemäß auszuschließen sei. Die SV-Gutachten seien mangelhaft und unrichtig, zumal keine repräsentativen Punkte für die Versprühung und Versickerung gewählt oder von der Behörde vorgegeben worden seien. Zu bemängeln sei auch die Tiefe von lediglich 0,5 m dieser Schürfgrube und noch dazu in bereits rechtswidrig getätigten Anschüttungen. Seitens der Sachverständigen seien nicht einmal Bodenprofile erstellt worden. Auch die Berechnungen der Versickerungswässer vom 24.02.2015 seien entgegen den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen unrichtig und unschlüssig. Zur straßenseitigen Stützwand werde auf die Baubewilligungspflicht der Stützmauer und die knapp 3 m hohen Anschüttungen verwiesen, die bis jetzt bereits konsenswidrig und ohne Baubewilligung bis zu 1,5 m erfolgt sei und von den Einreichunterlagen erheblich abweiche. Die Frage der Ortsüblichkeit der aus dem Naturpool ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen sowie dem mit einem stehenden Gewässer verbundenen erhöhten Auftreten von Insekten und Amphibien könne ausschließlich im Rahmen eines von einer technischen, im gegenständlichen Fall also eines hydrologischen bzw. hydrogeologischen Sachverständigen erstatteten Gutachtens einer Klärung zugeführt werden. In Bezug auf die in der Stellungnahme des hochbautechnischen SV vom 04.05.2016 erwähnte Berechnung vom 24.02.2015, aus der angeblich eine schadlose Verbringung der relevanten Versickerungswässer der Stiegenüberdachung und der Beckenfläche hervorgehen solle, sei auszuführen, dass dem Berufungswerber eine solche Berechnung nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob die Berechnung tatsächlich entsprechend der ÖNORM B2506-1 durchgeführt worden sei. Die vom hochbautechnischen SV behauptete Sickerfähigkeit des Untergrundmaterials werde bestritten. Im Prüfbericht vom 14.04.2016 werde zum Untergrundmaterial ausgeführt, dass es sich dabei um eine geringmächtige Humusschicht und eine Anschüttung von autochthonem Hang-/Verwitterungsschutt aus vorwiegend geringen schluffigen und steinigen Sanden und Kiesen mitteldichter Lagerung handeln solle, der ein kf-Wert von 1 x 10-5 m/s entsprechen solle. Im Gutachten vom 10.07.2014 werde zur geologischen Zusammensatzung des Untergrundes allerdings festgehalten, dass sich bereits wenige Meter unter dem Hang- und Verwitterungssschutt diaphoritische Phyllite und Glimmerschiffer befinden würden. Diese würden sich durch eine bloß geringe Wasserdurchlässigkeit auszeichnen, die jedenfalls deutlich unter dem im Prüfbericht angeführten kf-Wert von 1 x 10-5 m/s liegen würden. Jedenfalls hätte es für die Durchführung der Sickerversuche noch der Aushebung von weiteren Schürfgruben auf unterschiedlichen Punkten des Baugrundstückes, insbesondere auch an der Grenze zum Grundstück Nr. xxx des Berufungswerbers bedurft, um tatsächlich die für die Bemessung der erforderlichen Sickerfläche und Schachtdimension zugrunde gelegte Bodendurchlässigkeit verifizieren zu können. Schließlich sei die in der Stellungnahme des hochbautechnischen SV vom 04.05.2016 enthaltene Annahme eines bloß 5-jährigen Starkregenereignisses aufgrund des mit dem Klimawandel verbundenen gehäuften Auftretens solcher Ereignisse nicht als ausreichend zu bewerten. Die erhobenen Einwendungen samt den gestellten Beweisanträgen würden zur Gänze vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Über die bis jetzt konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen würden entsprechende Lichtbilder vorgelegt werden. Der Berufungswerber stelle die Anträge 1. den Bauwerbern den Rückbau der bis jetzt konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen aufzutragen, 2. den Akt zur Überprüfung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Bauwerber wegen der konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen der Verwaltungsstrafbehörde zuzuleiten. Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 führte die xxx Rechtsanwalt GmbH im Wesentlichen aus, dass die Behörde immer noch kein Gutachten eines hydrologischen bzw. hydrogeologischen SV zur Prüfung und Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens, sowohl im Hinblick auf die schadlose Verbringung der Oberflächenwässer und Versprühung der Beckenwässer, als auch im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen durch Lärm, Geruch und vermehrtes Auftreten von Insekten und Amphibien, eingeholt habe. Der beigezogene hochbautechnische SV verfüge jedoch über keine hydrologischen bzw. geologischen Fachkenntnisse, sei somit zu Beurteilung der Stichhaltigkeit dieses „Prüfberichtes“ fachlich nicht geeignet. Weiters sei die Beiziehung des hochbautechnischen SV aufgrund der im Schriftsatz ausgeführten strafrechtlich relevanten Malversationen rechtswidrig erfolgt, zumal auch die in Paragraph 52, Absatz 2, AVG normierten Voraussetzungen für die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht vorliegen würden. Es wären sehr wohl hochbautechnische ASV zur Verfügung gestanden bzw. hätten von einer anderen Behörde deren beigegebene ASV angefordert werden können. Die Ausführungen des hochbautechnischen SV, dass die Schwimmzone des Naturpools mit ca. 10,5 m x 4,2 m im Größenausmaß als durchaus ortsüblich und den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechende Größe anzusehen sei, sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit des Naturpools sei nicht die ausgewiesene Schwimmzone maßgeblich sondern das Gesamtkonzept mit einem Volumen von über 450 m3. Es sei bis jetzt auch nicht ersichtlich, wie die Dichtheit dieses Pools mit Ausgleichsbehälter hergestellt werden solle. Der über Auftrag des Bauwerbers erstellte Prüfbericht vom 14.04.2016 sei einerseits unrichtig und stehe im Widerspruch zu dem bestellten Gutachten derselben Sachverständigen vom 10.07.2015. In diesem sei angeführt, dass die für die Dimensionierung angesetzte Bodendurchlässigkeit von 1 x 10-6 m/sec. lehmigem Sand bzw. Hanglehmen entspreche. Es solle ein Verschlemmungsfaktor von 0,5 berücksichtigt worden sein. Das Gutachten sei mangelhaft und sei nicht ersichtlich wann eine Befundaufnahme in welchem Zustand durchgeführt worden sein soll. Es sei nicht erkennbar, wie die SV die Beurteilung des Untergrundes vorgenommen habe, ohne diesen zu untersuchen. Die Behauptung, dass der Untergrund aus autochthonen Hang-, Verwitterungsschutt aufgebaut und voraussichtlich bereits in wenigen Metern Tiefe von diaphtoritischen Anmerkung, richtig: diaphoritischen) Phylliten und Glimmerschiefern des altkristallinen Grundgebirges unterlagert sei, sei nicht belegt. Allein der lehmige Untergrund berge erhebliche Gefahren mit sich, sodass aufgrund dieser massiven Eingriffe bei Errichtung des Naturpools entsprechende Hangsicherungsmaßnahmen vorzunehmen sein würden. Auch die Beurteilung sei unrichtig. Schon die Entleerung eines Beckenvolumens von 450 m3 auch über 5,2 Tage auf einer Fläche von 1000 m2 führe zu erheblichen Immissionen auf den benachbarten darunterliegenden Grundstücken, die bis jetzt nicht überprüft worden seien. Die Behauptung in der Beurteilung des Gutachtens vom 10.07.2015, dass die Durchlässigkeit des Untergrundes mit durchschnittlich 5 x 10-6 m/s angesetzt werden könne, sei eine in den Raum gestellte Behauptung, die nicht richtig sein müsse und auch im Widerspruch mit den vorangegangenen Behauptungen stehe, dass die Bodendurchlässigkeit lehmigen Sanden entspreche. Wohin diese 450 m3 Wasser in den 5 Tagen der Entleerung gelangen würden, sei nicht erörtert worden. Diese große Wassermenge stelle für die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke eine erhebliche Immission dar, die die darunter liegenden Anrainer nicht dulden würden und die bis jetzt nicht überprüft worden sei. Die Stellungnahme des hochbautechnischen SV sei auch nicht richtig. Die Zufahrt sei den Planunterlagen zu entnehmen, wenngleich sie auch nicht ausgewiesen sei. Für diese Zufahrt sei bereits in der Natur der bautechnische Unterbau errichtet worden. Weiters komme hinzu, dass die Bauwerber konsenslos mittlerweile Aufschüttungen im Ausmaß von 1 ½ m vorgenommen hätten. Diese Baumaßnahmen hätten zu Folge, dass die Oberflächenwässer auf das Grundstück der Anrainer xxx gelangen würden, welche Immissionen bis jetzt nicht überprüft worden seien. Das geologische Gutachten umfasse auch nicht das Felsrelief. Das Abflussverhalten und auch die von den Bauwerbern konsenslos errichteten Künetten würden bewirken, dass aufgrund der Versickerungswässer erhebliche derzeit nicht abschätzbare Immissionen auf das anrainende Nachbargrundstückes xxx die Folge wären. Die beiden Sickerversuche im Bereich mit den bereits rechtswidrig durchgeführten Anschüttungen seien in einem Bereich erfolgt, in dem eine Versprühung naturgemäß auszuschließen sei. Die SV-Gutachten seien mangelhaft und unrichtig, zumal keine repräsentativen Punkte für die Versprühung und Versickerung gewählt oder von der Behörde vorgegeben worden seien. Zu bemängeln sei auch die Tiefe von lediglich 0,5 m dieser Schürfgrube und noch dazu in bereits rechtswidrig getätigten Anschüttungen. Seitens der Sachverständigen seien nicht einmal Bodenprofile erstellt worden. Auch die Berechnungen der Versickerungswässer vom 24.02.2015 seien entgegen den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen unrichtig und unschlüssig. Zur straßenseitigen Stützwand werde auf die Baubewilligungspflicht der Stützmauer und die knapp 3 m hohen Anschüttungen verwiesen, die bis jetzt bereits konsenswidrig und ohne Baubewilligung bis zu 1,5 m erfolgt sei und von den Einreichunterlagen erheblich abweiche. Die Frage der Ortsüblichkeit der aus dem Naturpool ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen sowie dem mit einem stehenden Gewässer verbundenen erhöhten Auftreten von Insekten und Amphibien könne ausschließlich im Rahmen eines von einer technischen, im gegenständlichen Fall also eines hydrologischen bzw. hydrogeologischen Sachverständigen erstatteten Gutachtens einer Klärung zugeführt werden. In Bezug auf die in der Stellungnahme des hochbautechnischen SV vom 04.05.2016 erwähnte Berechnung vom 24.02.2015, aus der angeblich eine schadlose Verbringung der relevanten Versickerungswässer der Stiegenüberdachung und der Beckenfläche hervorgehen solle, sei auszuführen, dass dem Berufungswerber eine solche Berechnung nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob die Berechnung tatsächlich entsprechend der ÖNORM B2506-1 durchgeführt worden sei. Die vom hochbautechnischen SV behauptete Sickerfähigkeit des Untergrundmaterials werde bestritten. Im Prüfbericht vom 14.04.2016 werde zum Untergrundmaterial ausgeführt, dass es sich dabei um eine geringmächtige Humusschicht und eine Anschüttung von autochthonem Hang-/Verwitterungsschutt aus vorwiegend geringen schluffigen und steinigen Sanden und Kiesen mitteldichter Lagerung handeln solle, der ein kf-Wert von 1 x 10-5 m/s entsprechen solle. Im Gutachten vom 10.07.2014 werde zur geologischen Zusammensatzung des Untergrundes allerdings festgehalten, dass sich bereits wenige Meter unter dem Hang- und Verwitterungssschutt diaphoritische Phyllite und Glimmerschiffer befinden würden. Diese würden sich durch eine bloß geringe Wasserdurchlässigkeit auszeichnen, die jedenfalls deutlich unter dem im Prüfbericht angeführten kf-Wert von 1 x 10-5 m/s liegen würden. Jedenfalls hätte es für die Durchführung der Sickerversuche noch der Aushebung von weiteren Schürfgruben auf unterschiedlichen Punkten des Baugrundstückes, insbesondere auch an der Grenze zum Grundstück Nr. xxx des Berufungswerbers bedurft, um tatsächlich die für die Bemessung der erforderlichen Sickerfläche und Schachtdimension zugrunde gelegte Bodendurchlässigkeit verifizieren zu können. Schließlich sei die in der Stellungnahme des hochbautechnischen SV vom 04.05.2016 enthaltene Annahme eines bloß 5-jährigen Starkregenereignisses aufgrund des mit dem Klimawandel verbundenen gehäuften Auftretens solcher Ereignisse nicht als ausreichend zu bewerten. Die erhobenen Einwendungen samt den gestellten Beweisanträgen würden zur Gänze vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Über die bis jetzt konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen würden entsprechende Lichtbilder vorgelegt werden. Der Berufungswerber stelle die Anträge 1. den Bauwerbern den Rückbau der bis jetzt konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen aufzutragen, 2. den Akt zur Überprüfung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Bauwerber wegen der konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen der Verwaltungsstrafbehörde zuzuleiten. Im Wege der Amtshilfe erging mit Schriftsatz vom 24.06.2016 an die xxx das Ersuchen, eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob das vorgelegte Gutachten und der vorgelegte Prüfbericht schlüssig seien und ob eine Gefährdung für die Anrainer bestehe. Mit Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen der xxx vom 28.07.2016, Zahl: xxx, wurde Nachstehendes mitgeteilt: „Die Anrainer haben gegen den Bescheid berufen, weshalb wir gebeten wurden, das vorliegende geologische Gutachten vom 10.07.2015 und den geologischen Prüfbericht vom 14.04.2016 auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen und zu beurteilen, ob eine Gefährdung für die Anrainer besteht. Die Überlaufwässer des Pools sollen über einen Sickerschacht versickert werden. Im Falle einer Entleerung des Pools soll die Gesamtmenge von etwa 450 m³ Wasser mittels Gartenwasserpumpe auf die umliegenden Wiesenflächen versprüht werden. Laut geologischem Gutachten vom 10.07.2015 wird der Untergrund von Hang- und Verwitterungsschutt aufgebaut, der bereits in wenigen Metern Tiefe von Fels (Phyllite und Glimmerschiefer) unterlagert wird. Es wird ein Durchlässigkeitsbeiwert von 1*10-5 bis 1*10-6 m/s für den Verwitterungs- und Hangschutt an geschätzt. Bei einer vollständigen Entleerung des Naturpools wird davon ausgegangen, dass mittels Gartenwasserpumpe 1 I/s gefördert und auf einer Fläche von 1000 m² verregnet werden. Die Entleerungszeit dauert 5,2 Tage, wobei es zu einer Gesamtberegnungsmenge von 450 l/m² kommt. Diese Wassermenge wird einem normalen Regenereignis von 5 - 10 I/s pro 1000 m² gegenübergestellt. Daraus wird geschlussfolgert, dass die maximal zu erwartenden Beregnungsmengen und Intensitäten unter den zuträglichen Werten liegen und eine Beeinträchtigung der Anrainer auszuschließen ist. Im Prüfbericht vom 14.04.2016 wird auf Basis zweier Sickerversuche in 2 Schürfgruben auf dem Grundstück xxx, KG xxx, der Durchlässigkeitsbeiwert (
- kf)mit 1 - 3*10-5 m/s ermittelt. Die Schürfgruben reichen bis in eine Tiefe von 0,6 - 0,8 m. Der Aufbau des Untergrundes wird mit geringmächtiger Humusschicht und Anschüttung über dem natürlich vorhandenen Hang bzw. Verwitterungsschutt beschrieben. Da der ermittelte kf-Wert deutlich besser als der Bemessungswert der Sickeranlage von 5*10-6 m/s ist wird festgehalten, dass der Sickerschacht überdimensioniert ist. Beurteilung: Die im geologischen Gutachten und im Prüfbericht getätigten Aussagen zu den Untergrundbedingungen entsprechen den Angaben der geologischen Karte und unseren Erfahrungswerten und sind als schlüssig anzusehen. Auch der mittels Sickerversuchen ermittelte kf- Wert von 1 - 3*10-5 m/s ist als realistisch anzusehen. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass das Beckenvolumen des Naturpools 450 m³ beträgt, was einer Wassermenge von etwa 10 Pools mit den Abmessungen von 4 x 8 m entspricht. Bei einer Versprühung dieser Wassermenge auf einer Fläche von 1000 m² kommt es zu einem Wasseranfall von 450 l/m² innerhalb von 5,2 Tagen. Im vorliegenden geologischen Gutachten vom 10.07.2015 wird rechnerisch nachgewiesen, dass eine vollständige Versickerung theoretisch möglich ist. Da der Fels (Grundwasserstauer) in geringer Tiefe zu erwarten ist, für die Versickerung nur der Verwitterungs- und Hangschutt geeignet ist und das Grundstück gegen SSW geneigt ist besteht jedoch die Gefahr, dass es bei dem beschriebenen Szenario zur vollständigen Entleerung des Pools eine Wassersättigung des Untergrundes eintritt und das Wasser oberflächlich unkontrolliert abfließt. Die Verregnung von 450 m³ Wasser innerhalb von 5,2 Tagen auf einer Fläche von 1000 m² entspricht einem Niederschlag von 450 mm innerhalb weniger als einer Woche. Da der mittlere Jahresniederschlag in xxx bei ca 1000 mm gelegen ist, würde eine Wassermenge in der Größenordnung nahezu eines halben Jahres. in kurzer Zeit anfallen. Bei einer vollständigen Entleerung des Pools innerhalb von 5,2 Tagen kommt es somit aus unserer Sicht zu einem Anfall von einer nicht vernachlässigbaren Wassermenge. Es ist uns jedoch nicht bekannt, wie die Wartung und der Betrieb der geplanten Naturpoolanlage stattfinden soll und ob eine vollständige Entleerung realistisch ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Verbringung der angeführten Wassermenge innerhalb eines beschränkten Zeitraumes eine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben ist. Es werden daher nachfolgende Maßnahmen dringend empfohlen: • Eine Entleerung des Pools muss über den Abwasserkanal erfolgen. • Sollte dies nicht möglich sein, darf die Entleerung mittels Verregnung nur tagsüber bei Trockenwetter in der Vegetationsperiode erfolgen. Der Entleerungsvorgang muss sich auf den Zeitraum von zumindest einem Monat erstrecken. • Sollte während der Verregnung eine Wassersättigung des Bodens eintreten, ist die Verregnung abzubrechen. Eine Weiterführung der Verregnung darf erst erfolgen, wenn der Untergrund wieder ausreichend sickerfähig ist. • Der Entleerungsvorgang ist in einem Wartungsbuch unter Angabe nachfolgender Daten festzuhalten: täglicher Beginn der Verregnung, tägliches Ende der Verregnung, tägliche Wetterverhältnisse, besondere Vorkommnisse.“ Aufgrund der geologischen Stellungnahme vom 28.07.2016 gab der xxx eine ergänzende Stellungnahme vom 10.8.2016 ab. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden beide Stellungnahmen den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Von Seiten der xxx Rechtsanwalts GmbH wurde zunächst ein Fristverlängerungsantrag eingebracht und wurde zu der übermittelten gutachterlichen Stellungnahme des geologischen Sachverständigen vom 28.07.2016 und des xxx vom 10.08.2016 mit Eingabe vom 30.08.2016 eine Stellungnahme im Wesentlichen wie folgt abgegeben: „In seiner Überprüfung des von den Bauwerbern vorgelegten Gutachtens der xxx GmbH vom 10.07.2015 und des geologischen Prüfungsberichtes der xxx GmbH vom 14.04.2016 kommt der geologische Sachverständige xxx zu den Ergebnis, dass bei der im gegenständlichem Bauvorhaben vorgesehenen vollständigen Versickerung der Beckenwässer auf Eigengrund der Bauwerber angesichts des Beckenvolumens des Naturpools von 450 m³ innerhalb von 5,2 Tagen und des Umstandes, dass in geringer Tiefe wasserundurchlässiges Felsgestein zu erwarten ist, die Gefahr besteht, dass eine Wassersättigung des Untergrund eintritt und das Wasser oberflächlich unkontrolIiert abfließt. Damit hat sich auch der geologische Sachverständige der vom Berufungswerber im gegenständlichen Bauverfahren vertretenen Auffassung angeschlossen, dem zufolge die Versprühung einer derart großen Wassermenge von 450 m³ auf dem Grundstück Nr. xxx der Bauwerber nicht ohne Beeinträchtigung der Rechte der Liegenschaftseigentümer der südlich angrenzenden, darunter liegenden Grundstücke, darunter auch des Grundstückes Nr. xxx des Berufungswerbers möglich ist. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme von xxx beabsichtigt die gefertigte Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides vom 20.01.2016 den Bauwerbern mittels Auflage die Einleitung der Schwimmbeckenwässer des Naturpools in den Abwasserkanal der Gemeinde xxx aufzutragen. Offen bleibt allerdings nach wie vor, wie die Wartung und der Betrieb der von den Bauwerbern geplanten Naturpoolanlage konkret erfolgen soll bzw. ob eine vollständige Entleerung in den Abwasserkanal realistisch ist. Ebenso wenig geklärt ist bis dato, ob das Fundament des Naturpools, welches auf den bestehenden Kellergeschoss des abgebrochenen Wohnhauses errichtet werden soll, zur Fassung einer solch großen Wassermenge geeignet ist und wie die aus Niederschlägen resultierenden Oberflächenwässer entsorgt werden sollen, was insbesondere bei Starkregenereignissen von Relevanz ist. Der von den Bauwerbern vorgelegten Baubeschreibung ist diesbezüglich nur zu entnehmen, dass die Niederschlagswässer zuerst im 10 cm hohen Rückhaltebereich des Naturpools aufgefangen werden sollen. Sollte dieser Bereich ausgeschöpft sein, soll es laut der Baubeschreibung über das Überlautbecken in den Ausgleichsbehälter verbracht und sofern auch dieses ausgeschöpft sein sollte, über eine Überlaufleitung in einen Sickerschacht transportiert und dort auf Eigengrund versickert werden. Der gutachterlichen Stellungnahme des geologischen Sachverständigen vom 28.07.2016 lässt sich nun aber entnehmen, dass der Untergrund des Baugrundstückes zur Versickerung einer Wassermenge von einer Größenordnung, wie sie bei Starkregenereignissen anfällt, nicht geeignet ist. Zu rügen ist über dies, dass von Seiten der Baubehörde bis dato auf die von den Bauwerbern seit Mai 2016 konsenslos durchgeführten Bauarbeiten zwecks Errichtung des Naturpools nicht reagiert worden ist und dies obwohl der Berufungswerber in seiner Anzeige vom 14.06.2016 unter Vorlage entsprechender Lichtbilder die Baubehörde von diesen Bauarbeiten in Kenntnis gesetzt und gemäß § 35 Abs. 1 K-BO 1996 die Einstellung sämtlicher konsenlos durchgeführten Bauarbeiten beantragt hat. So haben die Bauwerber Aufschüttungen im Ausmaß von über 1 1/2 m vorgenommen, Künetten errichtet und Wasserrohe aus PVC auf dem Baugrundstück verlegt. Sie haben durch diese Maßnahmen das Abflussverhalten der anfallenden Niederschlagswässer so verändert, dass diese auf die darunterliegenden, südlich anrainenden Grundstücke gelangen und diese schädigen. Ebenso haben die Bauwerber konsenslos unter Versetzung der Postgrenzsteines und Überschreitung der Grundgrenze zum Berufungswerber eine Betonsteinmauer mit aufgesetzten Holzelementen mit einer Gesamthöhe von 2,8 m errichtet. Der Berufungswerber hält somit sämtliche gegen das Bauvorhaben erhobene Einwendungen inklusive die von ihm im bisherigen Verfahren gestellten Beweisanträge zur Gänze und vollinhaltlich aufrecht.“„In seiner Überprüfung des von den Bauwerbern vorgelegten Gutachtens der xxx GmbH vom 10.07.2015 und des geologischen Prüfungsberichtes der xxx GmbH vom 14.04.2016 kommt der geologische Sachverständige xxx zu den Ergebnis, dass bei der im gegenständlichem Bauvorhaben vorgesehenen vollständigen Versickerung der Beckenwässer auf Eigengrund der Bauwerber angesichts des Beckenvolumens des Naturpools von 450 m³ innerhalb von 5,2 Tagen und des Umstandes, dass in geringer Tiefe wasserundurchlässiges Felsgestein zu erwarten ist, die Gefahr besteht, dass eine Wassersättigung des Untergrund eintritt und das Wasser oberflächlich unkontrolIiert abfließt. Damit hat sich auch der geologische Sachverständige der vom Berufungswerber im gegenständlichen Bauverfahren vertretenen Auffassung angeschlossen, dem zufolge die Versprühung einer derart großen Wassermenge von 450 m³ auf dem Grundstück Nr. xxx der Bauwerber nicht ohne Beeinträchtigung der Rechte der Liegenschaftseigentümer der südlich angrenzenden, darunter liegenden Grundstücke, darunter auch des Grundstückes Nr. xxx des Berufungswerbers möglich ist. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme von xxx beabsichtigt die gefertigte Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides vom 20.01.2016 den Bauwerbern mittels Auflage die Einleitung der Schwimmbeckenwässer des Naturpools in den Abwasserkanal der Gemeinde xxx aufzutragen. Offen bleibt allerdings nach wie vor, wie die Wartung und der Betrieb der von den Bauwerbern geplanten Naturpoolanlage konkret erfolgen soll bzw. ob eine vollständige Entleerung in den Abwasserkanal realistisch ist. Ebenso wenig geklärt ist bis dato, ob das Fundament des Naturpools, welches auf den bestehenden Kellergeschoss des abgebrochenen Wohnhauses errichtet werden soll, zur Fassung einer solch großen Wassermenge geeignet ist und wie die aus Niederschlägen resultierenden Oberflächenwässer entsorgt werden sollen, was insbesondere bei Starkregenereignissen von Relevanz ist. Der von den Bauwerbern vorgelegten Baubeschreibung ist diesbezüglich nur zu entnehmen, dass die Niederschlagswässer zuerst im 10 cm hohen Rückhaltebereich des Naturpools aufgefangen werden sollen. Sollte dieser Bereich ausgeschöpft sein, soll es laut der Baubeschreibung über das Überlautbecken in den Ausgleichsbehälter verbracht und sofern auch dieses ausgeschöpft sein sollte, über eine Überlaufleitung in einen Sickerschacht transportiert und dort auf Eigengrund versickert werden. Der gutachterlichen Stellungnahme des geologischen Sachverständigen vom 28.07.2016 lässt sich nun aber entnehmen, dass der Untergrund des Baugrundstückes zur Versickerung einer Wassermenge von einer Größenordnung, wie sie bei Starkregenereignissen anfällt, nicht geeignet ist. Zu rügen ist über dies, dass von Seiten der Baubehörde bis dato auf die von den Bauwerbern seit Mai 2016 konsenslos durchgeführten Bauarbeiten zwecks Errichtung des Naturpools nicht reagiert worden ist und dies obwohl der Berufungswerber in seiner Anzeige vom 14.06.2016 unter Vorlage entsprechender Lichtbilder die Baubehörde von diesen Bauarbeiten in Kenntnis gesetzt und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, K-BO 1996 die Einstellung sämtlicher konsenlos durchgeführten Bauarbeiten beantragt hat. So haben die Bauwerber Aufschüttungen im Ausmaß von über 1 1/2 m vorgenommen, Künetten errichtet und Wasserrohe aus PVC auf dem Baugrundstück verlegt. Sie haben durch diese Maßnahmen das Abflussverhalten der anfallenden Niederschlagswässer so verändert, dass diese auf die darunterliegenden, südlich anrainenden Grundstücke gelangen und diese schädigen. Ebenso haben die Bauwerber konsenslos unter Versetzung der Postgrenzsteines und Überschreitung der Grundgrenze zum Berufungswerber eine Betonsteinmauer mit aufgesetzten Holzelementen mit einer Gesamthöhe von 2,8 m errichtet. Der Berufungswerber hält somit sämtliche gegen das Bauvorhaben erhobene Einwendungen inklusive die von ihm im bisherigen Verfahren gestellten Beweisanträge zur Gänze und vollinhaltlich aufrecht.“ Weiters wurde von der xxx Rechtsanwalts GmbH zur Stellungnahme des geologischen SV vom 28.07.2016 sowie zur Stellungnahme der Bauhofleitung vom 10.08.2016 ein Schriftsatz vom 30.08.2016 der Behörde übermittelt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das beauftragte geologische ASV-Gutachten im Widerspruch zum beeinspruchten Privatgutachten und zur Beurteilung des Bausachverständigen der Gemeinde stehe und sich schließlich auf das Versprühen der Poolwässer und einen oberflächigen Ablauf beziehe. Nicht geprüft worden sei bzw. keine sachliche Auseinandersetzung sei insbesondere jedoch betreffend die weitaus größere Gefährdung des angrenzenden Baugrundstückes und Wohnhauses der Berufungswerber erfolgt, vor allem durch unterirdische Wassereinwirkungen, welche in Verbindung mit den errichteten Künetten insbesondere durch den Poolüberlauf und dessen geplante bzw. errichtete Versickerung entstünden. Dies gelte auch für oberflächig und unterirdisch einwirkende Oberflächenwässer aus der errichteten Zufahrt (dazu werde auf das vorgelegte Lichtbild als Beilage verwiesen). Zu den determinierten „Auflagen“ des Bauhofleiters zur Kanaleinleitung der Schwimmbeckenwasser im Zuge einer Entleerung werde festgehalten, dass aus diesen das Prozedere der Einleitung nicht ableitbar sei. In Verbindung mit den bereits erfolgten Grabungen und verlegten Wasserleitungsrohren seien absehbar alternative Poolentleerungen gegeben, welche zwangsläufig zu negativen Einwirkungen auf das angrenzende Baugrundstück bzw. Wohnhaus führen würden. Die im Verfahren getätigten Einwendungen würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx vom 07.12.2016, Zahl: xxx, BA: xxx, wurde den Berufungen der Anrainer xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalts GmbH und xxx und xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwalts GmbH, keine Folge gegeben und wurden diese als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und der Auflagenpunkt Nr. 7 des bekämpften Bescheides durch die im Spruch angeführten Auflagenpunkte ersetzt. Der Bescheidbegründung ist nach Darlegung der Sach- und Rechtslage im Wesentlichen zu der Einwendung hinsichtlich der aus dem Bauvorhaben resultierenden Niederschlagswässer zu entnehmen, dass dazu auf die Stellungnahmen der SV sowie auf die geologischen Gutachten und Prüfberichte verwiesen werde. Der geologische ASV beurteile die Angaben des Gutachtens sowie der Prüfberichte als schlüssig. Eine Beeinträchtigung der Anrainer durch die relevanten Versickerungswässer der Stiegenüberdachung und der Beckenfläche werde als unbegründet abgewiesen, da schlüssig anzunehmen sei, dass die Sickerfähigkeit des Untergrundes für ein 5-jähriges Ereignis gegeben sei. Hinsichtlich einer vollständigen Entleerung des Pools seien Maßnahmen vorgeschlagen worden und seien diese als Auflagen im gegenständlichen Bescheid aufgenommen worden. Die Behörde gehe davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Anrainer durch eine Entleerung des Pools aufgrund der erteilten Auflage somit ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit des Naturpools, der ortsunüblichen Immissionen, wie Lärm, Geruch, Hygiene und das vermehrte Auftreten der Insekten werde auf die Stellungnahme des hochbautechnischen SV verwiesen und schließe sich die Behörde diesen Ausführungen an, wonach die Größe der Schwimmzone des Naturpools als durchaus ortsüblich und dem allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend anzusehen sei und bei entsprechender Wartung keine, das ortsübliche Maß übersteigende Lärm- und Geruchsimmissionen aus dem Naturpool zu erwarten seien. Zum Einwand der Hygiene sei festzuhalten, dass dies kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle und abzuweisen sei. Der Einwand des Anrainers xxx hinsichtlich des Abstandes der Steinschlichtung zur Grundgrenze des Grundstückes xxx werde zurückgewiesen, da dieser Einwand erstmals vorgebracht worden sei. Das neuerliche Vorbringen hinsichtlich der Stützmauer sowie der Anschüttungen entlang des öffentlichen Weges xxx werde zurückgewiesen, da dies nicht Gegenstand des Bewilligungsantrages sei, sondern mit Mitteilung vom 14.11.2014 der Baubehörde als mitteilungspflichtiges Bauvorhaben gemeldet worden sei. Die Einwendung, dass Auflagen hinsichtlich der bestehenden Leitungen unter der geplanten Stützmauer entlang der Grundgrenze des Grundstückes xxx hätten erteilt werden müssen, werde als unberechtigte Einwendung abgewiesen. Hinsichtlich des Einwandes, dass es sich im südlichen Bereich des geplanten Naturpools um eine Grundstückszufahrt als bauliche Anlage handle und damit die Verbringung der Oberflächenwässer nachzuweisen sei, werde auf die Stellungnahme des hochbautechnischen SV verwiesen. In den Projektsunterlagen sei keine Zufahrt ersichtlich, die Oberflächenbeschaffenheit sei Wiese gewesen und solle gemäß Projekt nach der Fertigstellung wieder Wiese sein und seien die geplanten Geländeveränderungen als geringfügig beurteilt worden. Dieser Einwand werde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 07.12.2016, Zahl: xxx, BA: xxx, erhob der Beschwerdeführer xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalts GmbH fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 20.12.2016 werden nach Replizierung des Sachverhaltes als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In der Beschwerdevorlage werden wiederholend die bereits übermittelten Einwendungen vorgebracht. Abschließend werden folgende Anträge gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung versagt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 07.12.2016, Zahl: xxx, BA: xxx, erhob der Beschwerdeführer xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalts GmbH fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 20.12.2016 werden nach Replizierung des Sachverhaltes als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In der Beschwerdevorlage werden wiederholend die bereits übermittelten Einwendungen vorgebracht. Abschließend werden folgende Anträge gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung versagt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters wurden von den Anrainern xxx und xxx, beide vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht. In der Beschwerdevorlage vom 09.01.2017 werden nach Replizierung des Sachverhaltes als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In der Beschwerdevorlage werden wiederholend die bereits übermittelten Einwendungen vorgebracht. Abschließend werden folgende Anträge gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass der Antrag der Bauwerber vom 18.03.2015 zur Bewilligung des bescheidgegenständlichen Bauvorhabens (Naturpool) abgewiesen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt.Weiters wurden von den Anrainern xxx und xxx, beide vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht. In der Beschwerdevorlage vom 09.01.2017 werden nach Replizierung des Sachverhaltes als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In der Beschwerdevorlage werden wiederholend die bereits übermittelten Einwendungen vorgebracht. Abschließend werden folgende Anträge gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass der Antrag der Bauwerber vom 18.03.2015 zur Bewilligung des bescheidgegenständlichen Bauvorhabens (Naturpool) abgewiesen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 12.01.2017 wurde gegenständlicher Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit gerichtlichen Schreiben vom 18.01.2017, Zahl: KLVwG-175-177/2/2017, wurde der geologische Amtssachverständige der xxx ersucht, zu den in der Beschwerde aus geologisch relevanten vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 06.04.2017, Zahl: xxx, wurde die geologisch-hydrogeologische Stellungnahme des Amtssachverständigen der xxx übermittelt. Dieser Stellungnahme ist wie folgt zu entnehmen: „Zu den vorgebrachten Beschwerdegründen erfolgt hinsichtlich der geologisch oder hydrogeologisch relevanten Bereiche nachfolgende ergänzende Stellungnahme: 1. Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch RA xxx, vom 21.12.2016: • Die Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde lediglich an zwei Bereichen des Baugrundstückes mittels Sickerversuchen erhoben. Da in diesen Bereichen bereits Anschüttungen vorgenommen wurden, sind diese Sickerversuche nicht repräsentativ: Laut Prüfbericht der Fa. xxx vom 14.04.2016 wurden für die Sickerversuche zwei Schürfgruben mit einer Abmessung von jeweils 0,5 x 0,5 m und einer Tiefe von 0,6 bis 0,8 m ausgehoben. Dabei wurde unter einer gering mächtigen Humusschicht und Anschüttung autochthoner Hang-/Verwitterungsschutt aus gering schluffigen und steinigen Sanden und Kiesen aufgeschlossen. Die Anschüttungen wurden in der Schürfgrube 2 festgestellt. Die Schürfgrube 2 befindet sich südlich angrenzend an den bestehenden Keller, die Schürfgrube 1 befindet sich in jenem Bereich, in dem ein Sickerschacht geplant ist. Im Zuge eines OA konnte beobachtet werden, dass im Bereich der Schürfgrube 2 gering mächtige Anschüttungen bestehen, im Bereich der Schürfgrube 1 konnten keine Anschüttungen beobachtet werden. Somit sind die Angaben der Untergrundverhältnisse im Prüfbericht vom 14.04.2016 als schlüssig anzusehen. Dies bedeutet, dass der Sickerversuch in der Schürfgrube 1 im anstehenden Material durchgeführt wurde und der ermittelte kf-Wert von 3,3 x 10-5 m/s als repräsentativ für den Bereich des geplanten Sickerschachtes anzusehen ist: Es wird darauf hingewiesen, dass laut Projekt ein Sickerschacht vorgesehen ist, der einen Durchmesser von 1,5 m aufweist und eine Einbautiefe von 2,1 m aufweist. Dies bedeutet, dass die Sickerfläche in einer Tiefe von über 2 munter Geländeoberkante (GOK) gelegen ist. Da die Schürfgruben nur maximal 0,8 m unter Gelände reichen ist nicht bekannt, ob in dieser Tiefe bereits der Fels ansteht oder ob aufgrund einer dichteren Lagerung in dieser Tiefe die Sickerfähigkeit deutlich reduziert ist. Der mittels Sickerversuch erhobene Durchlässigkeitsbeiwert ist für die Tiefe zwischen 0,6 bis 0,8 m unter GOK gültig und kann nicht auf eine Tiefe von über 2 m u. GOK übertragen werden. Es wird daher dringend angeraten, anstelle des vorgesehenen Sickerschachtes eine oberflächennahe Sickeranlage (z.B. Rigolversickerung) zu errichten. • Fehlende Angaben, ob eine schadlose Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer auf Eigengrund möglich ist Im Berufungsbescheid der Gemeinde xxx wurde im Auflagenpunkt 2. vorgeschrieben, dass die vollständige Entleerung der Poolwässer über den Abwasserkanal der Gemeinde xxx zu erfolgen hat. Gem. Auflagenpunkt 1. des Bescheides sind die Niederschlagswässer gemäß Projekt schadlos für die Anrainer auf Eigengrund zu verbringen. Dies bedeutet, dass nur die anfallenden Überwässer der Poolanlage und die Dachflächenwässer der Stiegenüberdachung in einer Sickeranlage zur Versickerung kommen. Die geplante Sickeranlage befindet sich südlich der Poolanlage nahezu im Zentrum zwischen der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück xxx KG xxx. Östlich der Sickeranlage grenzt das Grundstück xxx des Herrn xxx an. Aufgrund der vorliegenden Untergrundbedingungen und Geländemorphologie ist davon auszugehen, dass die Sickerströmung von der Sickeranlage gegen Süden bis Südwesten verläuft. Das Wohnhaus des Herrn xxx befindet sich östlich etwa auf Höhe des geplanten Sickerschachtes in einem Abstand von ca 30 m, weshalb eine Beeinträchtigung durch die Sickeranlage ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der bestehenden Abstände zu den Nachbargrundstücken des xxx ist bei einer ausreichenden Dimensionierung der Sickeranlage eine Beeinträchtigung der östlich angrenzenden Grundstücke nicht möglich. • Beeinträchtigung der Anrainer durch Oberflächenwässer bei Starkregenereignissen: Die Grundstücke des Herrn xxx befinden sich aufgrund der Geländeverhältnisse (Neigung gegen Südsüdwest) nicht im Einflussbereich des Grundstückes xxx. • Berechnung der Sickeranlage: Die Berechnung und Dimensionierung der Sickeranlage stellt keine geologische oder hydrogeologische Fragestellung dar. 2. Beschwerde der Familie xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalts GmbH vom 11.01.2017: • Das Gutachten vom 10.07.2015 (Fa. xxx GmbH) ignoriert alle Einwendungen, insbesondere die Frage der Versickerung bei Starkregenereignissen und die Auswirkungen auf die benachbarten Grundstücke: a. Sickerwasser: Das Grundstück xxx der Familie xxx grenzt westlich und südwestlich der geplanten Sickeranlage an das Grundstück xxx an. Das Wohnhaus der Familie xxx befindet sich in einem Abstand von 20 m westlich bis westsüdwestlich des Sickerschachtes. Südlich an das Grundstück xxx grenzt das Grundstück xxxdes Herrn xxx in einer Entfernung von 40 - 50 m zum Sickerschacht an. Aufgrund der vorliegenden Untergrundbedingungen und Geländemorphologie ist davon auszugehen, dass die Sickerströmung von der Sickeranlage gegen Süden bis Südwesten verläuft. Aufgrund der Lage des geplanten Sickerschachtes, der beschriebenen örtlichen Verhältnisse und des bestehenden Abstandes zum Nachbargrundstück ist eine Beeinträchtigung des Gebäudes der Familie xxx nicht möglich. Aufgrund des ausreichenden Abstandes von über 40 m kommt es zu einer flächenhaften Verteilung des Sickerwassers bis zum südlich angrenzenden Grundstück. Damit ist von keiner Änderung der bestehenden Verhältnisse (kein vermehrter Anfall an Sickerwasser) beim südlich angrenzenden Grundstück des Herrn xxx zu rechnen. b. Oberflächenabfluss Die natürliche Geländeoberfläche des Grundstückes xxx ist gegen Südwest bis Südsüdwesten gerichtet. Dies bedeutet, dass der natürliche Oberflächenabfluss des Grundstückes bei Starkregenereignissen entsprechend der natürlichen Geländemorphologie gegen Südsüdwesten verläuft. Durch die geplanten Anschüttungen um den Pool soll eine ebene Fläche mit einer flachen Neigung gegen Südsüdwesten entstehen. Diese Anschüttungen bewirken somit, dass der natürliche Oberflächenabfluss nicht mehr gegen Südwesten, sondern gegen Südsüdwest gerichtet ist und nicht in Richtung des südwestlich gelegenen Nachbargrundstückes der Familie xxx verläuft. Die räumlich und örtlich begrenzt geplanten Anschüttungen führen zu keiner Änderung der Verhältnisse beim südlich angrenzenden Grundstück.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die geologisch-hydrogeologische Stellungnahme vom 06.04.2017 an alle Verfahrensparteien mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Mit Schriftsatz vom 19.04.2017 teilten die Bauwerber dem Gericht mit, dass sie der Empfehlung des Amtssachverständigen, anstelle eines Sickerschachtes eine oberflächennahe Flächenversickerung zu errichten, nachkommen werden und um den Vorschlag einer diesbezüglichen Auflage ersuchen. In der Stellungnahme der xxx Rechtsanwalt GmbH vom 02.05.2017 wird wie folgt ausgeführt: „Der geologische Amtssachverständige xxx geht mit seiner Stellungnahme davon aus, dass der Pool eine Gesamtmenge von ca. 450 m³ Wasser beinhaltet. Diese Annahme des Sachverständigen xxx ist unrichtig und beruht lediglich auf den Angaben der Bauwerber. Tatsächlich hat dieser sogenannte Pool ein um zumindest 1/3 höheres Fassungsvermögen, sodass mit einer Wassermenge von ca. 600 m³ auszugehen ist. Es ist auch nicht untersucht worden, welche Auswirkungen auf die anrainenden Grundstücke ein Großregenereignis bei gefülltem Pool hat. Der Beschwerdeführer beantragt daher zur Überprüfung des Füllvolumens und der Dichtigkeit des Pools die Beiziehung eines Bausachverständigen (Amtssachverständiger, nicht xxx) sowie auch die Untersuchung des Auswirkungen auf die anrainenden Grundstücke insbesondere auf allfällige Emissionen bei Errichtung eines derartigen überdimensionierten Pools, wobei in diesem Zusammenhang auf die Haftung der Gemeinde xxx hingewiesen wird. In besagter Stellungnahme hält der geologische Amtssachverständige ausdrücklich fest, dass die beiden Schürfgruben, welche anlässlich der Sickerversuche ausgehoben wurden, lediglich eine Tiefe von 0,6 m bis 0,8 m aufgewiesen haben. Der laut Projekt vorgesehene Sickerschacht, mit dem die anfallenden Überwässer der Poolanlage und die Dachflächenwässer der Stiegenüberdachung zur Versickerung kommen sollen, weist nun aber eine Einbautiefe von 2,1 unter Geländeoberkante auf. In dieser Tiefe hat der im Prüfbericht der xxx-GmbH vom 14.04.2016 ermittelte Kf-Wert von 3,3 x 10-5 m/sec (=Durchlässigkeitswert) keine Gültigkeit mehr, da in dieser Tiefe bereits Fels ansteht, sodass die Sickerfähigkeit deutlich reduziert, ja sogar aufgehoben ist. Der Amtssachverständige empfiehlt aber dringend, anstelle des projektierten Sickerschachtes eine oberflächliche Sickeranlage, etwa infolge einer Rigolversickerung, zu errichten, um eine schadlose Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer auf Eigengrund sicherzustellen. Sogar in dem von den Bauwerbern selbst vorgelegten "geologischen Gutachten" der xxx GmbH vom 10.07.2015 ist festgestellt, dass der Untergrund aus autochthonen Hang- und Verwitterungsschutt aufgebaut und "voraussichtlich" (!) bereits in wenigen Metern Tiefe von diaphoritischen Phylliten und Glimmerschiefern des altkristallinen Grundgebirges unterlagert ist. Schiefergestein zeichnet sich aber nun bekanntermaßen durch Wasserundurchlässigkeit aus. Die Sickerfähigkeit ist daher schon allein deshalb nicht gegeben. Es ist bis jetzt nicht geprüft worden, welches Fassungsvermögen die Sickeranlage haben muss und welche Wassermenge bei einem Grossregenereignis, das auch Auswirkungen auf die Sickeranlage hat, von der Sickeranlage aufgenommen werden müssten. Dazu kommt weiters, dass die laut Projekt vorgesehene Sickeranlage mit einem Durchmesser von 1 m und einer Einbautiefe von 2,1 m unter Geländeoberkante zur Versickerung der anfallenden Überwässer der Poolanlage und der Dachflächenwässer der Stiegenüberdachung nicht ausreichend dimensioniert ist. Die Beeinträchtigung der durch die in der Sickeranlage zur Versickerung zu bringenden Oberflächenwässer für das an das Baugrundstück anrainende Grundstück Nr. xxx des Beschwerdeführers ist aber nur bei einer ausreichend Dimensionierung dieser Anlage ausschließen. Ebenso wenig ist im gegenständlichen Verfahren bis dato geklärt worden, wie die Wartung und der Betrieb der von den Bauwerbern geplanten Naturpoolanlage konkret erfolgen soll bzw. ob eine vollständige Entleerung der Poolwässer, wie in Auflagepunkt 2 des angefochtenen Bescheides vom 07.12.2016 vorgesehen ist, überhaupt realistisch ist. Wohin und wie soll die Entleerung erfolgen. Das Poolwasser wird weiters mit Chemikalien behandelt, die für den Fall der Versickerung in das Erdreich gelangen können, wodurch es zu einer nicht abschätzbaren Kontaminierung des gesamten Erdreichs und damit auch des anrainenden Grundstücks des Beschwerdeführers kommt. Es wurde auch bis jetzt nicht überprüft, welche Auswirkung eine Versickerung - auch des Überlaufs, bei dem aufgrund dieser Überdimensionierung des Pools nicht unbeträchtliche Wassermengen zur Versickerung gelangen - auf die anrainenden Liegenschaften hat. Es wurde bis jetzt auch nicht untersucht, welche Auswirkungen diese überdimensionierte Poolanlage auf die Natur, Flora und Fauna hat und insbesondere auch auf die Insekten. Eine derartig überdimensionierte Poolanlage sowie auch der Sickeranlage führt zu einem vermehrten Auftreten von Insekten, insbesondere Gelsen und Stechmücken. Hiebei handelt es sich auch um unzulässige Immissionen, die die anrainenden Liegenschaftseigentümer beeinträchtigen. Beweis: ergänzend einzuholendes SV-Gutachten aus dem Baufach, dem Umwelt- und Naturschutzfach sowie auch aus dem Wasserfach. Der Beschwerdeführer hält auch sämtliche gegen das Bauvorhaben erhobene Einwendungen inklusive der von ihm im bisherigen Verfahren gestellten Beweisanträge zur Gänze und vollinhaltlich aufrecht.“ Von Seiten der xxx GmbH erfolgte mit Schriftsatz vom 03.05.2017 folgende Stellungnahme: „ad 2.a. Sickerwasser: Die Stellungnahme des Sachverständigen zu diesem Punkt widerspricht eklatant seinen Ausführungen zu ad 1. (xxx) wonach nicht bekannt ist, in welcher Tiefe der Fels ansteht, wie die Sickerfähigkeit ist und wird deswegen von einem Sickerschacht abgeraten. Hinsichtlich der Berufungswerber xxx wird ausgeführt, dass betreffend den Sickschacht aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Untergrundbedingungen und Geländemorphologie) eine Beeinträchtigung des Gebäudes der Berufungswerber xxx nicht möglich sei. Vom Sachverständigen wurden die Grundlagen, sprich die Untergrundbedingungen und insbesondere die Problematik des anstehenden Felsreliefs, offensichtlich nicht erhoben. Ausmaß und Lage des anstehende Felsens und damit die Auswirkungen sowohl für das Grundstücke der Konsenswerber als auch für das Grundstück der Berufungswerber sind nicht bekannt Dies gilt generell für die Untergrundmorphologie. Basis der Untergrundmorphologie und damit Basis der Beurteilung der Auswirkungen des über 2,0 m tiefen Sickerschachtes sind zwei Fremdschürfe mit einer Tiefe von lediglich 0,6 bzw. 0,8 m (!). Diese beiden Schürfgruben sind für eine sachgerechte Beurteilung jedenfalls nicht geeignet. Tatsächlich handelt es sich um keine nachvollziehbare gutachterliche Stellungnahme, sondern um eine sach- und fachlich nicht begründbare Mutmaßung. Das Haus der Berufungswerber xxx wurde in den anstehenden Felsen errichtet und kommt im östlichen Bereich (an der westlichen Grenze des Bauvorhabens) ca. bis zu 2,00 m unter der Oberkante des Felsreliefs (wie in einer Wanne) zu liegen. Nördlich angrenzend besteht in gleicher Höhe kein Fels. Im Bereich des geplanten Sickerschachtes mit Gefälle zum Haus der Berufungswerber xxx erfolgten seitens der Konsenswerber Künettengrabungen, welche absehbar das unterirdische Abfließen der Wässer aus dem Sickerschacht zu Ungunsten des Wohnhauses der Berufungswerber xxx (in die Wanne) abführen (Wasser folgt dem Gefälle und dem geringsten Widerstand; zudem erfolgt die Versickerung gegenständlich nicht flächenhaft, sondern kanalisiert). Wenn der Sickerschacht über den anstehenden Felsen um ca. 10 bis 15 m nach Süden (das Untergrundrelief sollte sich in 25 m nicht gravierend ändern) verlegt wird, können negative Beeinträchtigungen für das Wohnhaus absehbar ausgeschlossen werden. Ebenso auch dann, wenn die Lage des Sickerschachtes so abgeändert wird, dass dieser weder im Bereich der Künette zu liegen kommt noch im sonstigen Abstrombereich zum Wohnhaus. ad 2.b. Oberflächenabfluss: Das Problem des Oberflächenabflusses bei Starkstromereignissen ist nicht die generelle Neigung des Grundstückes bzw. der geplanten Anschüttungen sondern sind geänderten Neigungsverhältnisse im Bereich der errichteten Zufahrt (wie immer man sie auch nennen möchte; betreff Lage und Gefälle auch den Einreichunterlagen zu entnehmen), welche wesentliche Teile des Grundstückes xxx direkt bzw. indirekt (Ecke über Gemeindestraße) auf das Grundstück der Berufungswerber xxx entwässern. Mit der Änderung der Neigungs- und damit Abflussverhältnisse nach Westen ist eine wesentliche Änderung des Abstromverhaltens von Oberflächenwässer gegenüber dem Urzustand gegeben. Ein Blick auf das aktuelle KAGIS-Orthofoto lässt die Problematik erkennen. Hätte der Sachverständige eine entsprechende Befundaufnahme samt Ortsaugenschein durchgeführt, hätte es zwangsläufig zu einer anderen (richtigen) Beurteilung kommen müssen. Die Stellungnahme des Sachverständigen wird daher sowohl betreffend Sickerwasser als auch betreffend Oberflächenwässer als mangelhaft releviert. Zwei Fremdschürfe mit einer Tiefe von (lediglich) 0,6 bzw. 0,8 m sind als Grundlage der Beurteilung nicht geeignet und widersprechen - wie auch das Fehlen einer bei Beteiligung der Parteien vorzunehmenden Befundaufnahme dem Sachlichkeitsgebot. Dies wird als Verfahrensmangel gerügt.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die o.a. Stellungnahmen vom 02.05.2017 und vom 03.05.2017 an alle Verfahrensparteien mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23.05.2017 teilte die xxx Rechtsanwalts GmbH dem Gericht mit, dass sich der Beschwerdeführer der Stellungnahme des xxx vom 02.05.2017 vollinhaltlich anschließe. Ergänzend werde festgehalten, dass bis dato, trotz diesbezüglich mehrfach getätigter Einwendungen, die Funktionalität und die Auswirkungen der nicht ortsüblichen Doppelfunktionen der Anlage (Pool und Wasserreservoir) nicht untersucht worden seien. Mit Schreiben vom 29.05.2017 teilte der Bürgermeister der xxx als Straßenbehörde dem Gericht mitgeteilt, dass hinsichtlich der errichteten Stützmauer auf dem Grundstück xxx, KG xxx, entlang des öffentlichen Weges xxx, KG xxx, aufgrund der Stellungnahme des Bauhofleiters der Gemeinde xxx vom 24.05.2017 kein Einwand bestehe. Die gegenständliche gemäß § 7 K-BO mitgeteilte Stützmauer (Mitteilung vom 18.11. 2014 und 03.08.2015) sei mit einem Abstand von 0,5 m von der Weggrenze errichtet und entspreche den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx. Hinsichtlich der Sichtweiten und der offensichtlich standsicheren Ausführung, stelle diese keine Beeinträchtigung für die Benützung des öffentlichen Weges dar. In diesem Zusammenhang werde auf die seit Jahren bestehende Einfriedung, welche direkt an der Grundgrenze zum öffentlichen Weg Bestand sei, hingewiesen. Mit Schreiben vom 29.05.2017 teilte der Bürgermeister der xxx als Straßenbehörde dem Gericht mitgeteilt, dass hinsichtlich der errichteten Stützmauer auf dem Grundstück xxx, KG xxx, entlang des öffentlichen Weges xxx, KG xxx, aufgrund der Stellungnahme des Bauhofleiters der Gemeinde xxx vom 24.05.2017 kein Einwand bestehe. Die gegenständliche gemäß Paragraph 7, K-BO mitgeteilte Stützmauer (Mitteilung vom 18.11. 2014 und 03.08.2015) sei mit einem Abstand von 0,5 m von der Weggrenze errichtet und entspreche den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx. Hinsichtlich der Sichtweiten und der offensichtlich standsicheren Ausführung, stelle diese keine Beeinträchtigung für die Benützung des öffentlichen Weges dar. In diesem Zusammenhang werde auf die seit Jahren bestehende Einfriedung, welche direkt an der Grundgrenze zum öffentlichen Weg Bestand sei, hingewiesen. In einer weiteren ergänzenden geologisch-hydrogeologischen Stellungnahme vom 29.05.2017, Zahl: xxx, führte der Amtssachverständige zu den Eingaben der Beschwerdeführer xxx und xxx vom 03.05. 2017 und xxx vom 02.05.2017 wie folgt aus: „Eingabe xxx und xxx vom 3.5.2017 zu Sickerwasser-Sickeranlage: Die Untergrundbedingungen wurden im Auftrag des Antragstellers mit Schürfen erhoben und auch in unserer Stellungnahme vom 6.4.2017 beschrieben und bewertet. Für die Versickerung der anfallenden Wässer ist die Verwitterungs- und Hangschuttzone über dem Fels geeignet. Im Bereich der geplanten Sickeranlage wurde nachgewiesen, dass in einer Tiefe von 0,8 m unter Geländeoberkante eine Sickerfähigkeit des Untergrundes vorliegt. In unserer Stellungnahme vom 6.4.2017 wurde daher dringend angeraten, anstelle des Sickerschachtes mit einer Einbautiefe von 2,1 m eine oberflächennahe Sickeranlage (z.B. Rigolversickerung) zu errichten. Dadurch erfolgt die Versickerung in einer Tiefe, in der die Sickerfähigkeit nachgewiesen ist. zu Verlegung der Sickeranlage: Es wird vorgebracht, dass bei einer Verlegung des Sickerschachtes um ca. 10 - 15 m nach Süden eine Beeinträchtigung des Wohnhauses xxx ausgeschlossen werden kann. Dies wird auch damit begründet, dass im Bereich des derzeit geplanten Sickerschachtes Künettengrabungen durchgeführt worden seien, die einen bevorzugten Sickerweg im Untergrund darstellen würden. Dadurch wird ein Zusickern von Wasser aus der Sickeranlage in Richtung des Wohnhauses xxx befürchtet. Eine Verlegung der Sickeranlage um 10 - 15 m gegen Süden würde einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor darstellen, sodass auch bei einem Versagen der Sickeranlage eine Beeinträchtigung des Wohnhauses xxx ausgeschlossen werden kann. Es besteht somit kein Einwand gegen eine Verlegung der Sickeranlage im angeführten Ausmaß. zu Oberflächenabfluss: Die Familie xxx befürchtet, dass es über den neu errichteten Zufahrtsweg (im Bereich der geplanten Sickeranlage) zu einem vermehrten Anfall von Oberflächenwasser auf ihr Grundstück kommt. Dieser Zufahrtsweg weist eine Neigung in Richtung Westen zur Gemeindestraße auf. Der beschriebene Zufahrtsweg ist nicht befestigt, eine größere Neigung gegen Westen weist nur der Einfahrtsbereich auf. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die asphaltierte Gemeindestraße Grundst. Nr. xxx (Zufahrt zu den Wohnhäusern), in den der unbefestigte Zufahrtsweg mündet, ein deutliches Gefälle von Norden gegen Süden in Richtung des Wohnhauses xxx aufweist. Ein Abfließen von Oberflächenwasser aus dem Bereich des nicht befestigten Zufahrtsweges kann mittels technischer Maßnahmen verhindert werden und stellt kein geologisches Problem dar (Errichtung von Abflussmulden, etc). Ergänzend wird festgehalten, dass die Örtlichkeiten dem Sachverständigen aufgrund von zwei durchgeführten Ortsaugenscheinen bekannt sind. Stellungnahme xxx vom 2.5.2017 In der Stellungnahme des Herrn xxx wird angeführt, dass der Pool anstelle eines Fassungsvermögens von 450 m³ Wasser 600 m³ Wasser fasst. Es wird eine Überprüfung des Füllvolumens und der Dichtheit des Pools gefordert. Weiters wird auf die fehlende Sickerfähigkeit des Untergrundes, die Dimensionierung der Sickeranlage sowie die Wartung und den Betrieb der Naturpoolanlage eingegangen. Es wären die Auswirkungen einer Versickerung insbesondere aus dem Bereich des Überlaufs auf die anrainenden Liegenschaften nicht geprüft worden. Auch die Auswirkungen des Pools auf die Natur, die Flora und Fauna und die Insekten wäre nicht untersucht worden. Hinsichtlich der Sickerfähigkeit des Untergrundes und der Auswirkungen der Versickerung des Überlaufes der Poolwässer auf die Nachbargrundstücke wird auf die ergänzende geologische Stellungnahme vom 6.4.2017 verwiesen. Die übrigen vorgebrachten Äußerungen stellen keine geologische oder hydrogeologische Fragestellung dar. Hinsichtlich der nunmehr geplanten Ausführung der Sickeranlage in Form einer oberflächennahen Rigolversickerung und einer möglichen Änderung der Lage der Versickerung (Verschiebung weiter gegen Süden) wird angeraten, ergänzende Unterlagen vom Bauwerber beibringen zu lassen. Darin ist die Dimensionierung der Sickeranlage, die technische Ausführung und die genaue örtliche Lage darzustellen.“ Mit gerichtlichem Schreiben wurde der hochbautechnische Amtssachverständige der xxx ersucht, zu den in der Beschwerde aus hochbautechnisch relevanten vorgebrachten Beschwerdegründen sowie zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführer eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 19.06.2017, Zahl: xxx, wurde die hochbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen des xxx übermittelt. Dieser Stellungnahme ist wie folgt zu entnehmen: „In den Beschwerdevorbringen zum gegenständlichen beantragten Bauvorhaben werden im Wesentlichen nachstehend angeführte hochbautechnisch relevante Einwände erhoben: Beschwerde xxx und xxx vom 09.01.2017 und Stellungnahmen vom 03.05.2017 sowie 23.05.2017: 1. Das gegenständliche Bauprojekt entspricht nicht der Ortsüblichkeit! 2. Oberflächenwässer fließen im Bereich der "südlichen Zufahrt" auf das Nachbargrundstück ab! 3. Die Einreichunterlagen betreffend Stützmauer zur öffentlichen Wegfläche Gst. xxx, KG xxx und der geplanten bis zu 3,0 m hohen Anschüttung sind unschlüssig! 4. Die Funktionalität und die Auswirkung der nicht ortsüblichen Doppelfunktion der Anlage (Pool und Wasserreservoir) wurden nicht untersucht! Beschwerde xxx vom 20.12.2016 und Stellungnahme vom 02.05.2017: 1. In den vorgelegten Plan unterlagen ist, wenn auch nicht ausgewiesen, eine im südlichen Bereich des Baugrundstückes situierte Einfahrt zu entnehmen! 2. Das gegenständliche Vorhaben stellt in seiner Dimensionierung keine Ortsüblichkeit dar! 3. Die Bauwerber haben unter Versetzung des Postgrenzsteines und Überschreitung der Grundgrenze zum Beschwerdeführer eine Betonsteinmauer mit aufgesetzten Holzelementen mit einer Gesamthöhe von 2,80 m errichtet. 4. Die Gesamtwassermenge des Pools beträgt ca. 600 m³ und nicht wie vom Bauwerber angegeben ca. 450 m³. Befund: Die gegenständliche Bauparzelle befindet sich in einer ca. südwestseitig geneigten Hanglage am xxx Kogel und wird nordwestseitig, bis ca. auf die halbe Grundstückslänge von der öffentlichen Verkehrsfläche Nr. xxx, KG xxx, und nach Südwesten weiterführend von der Nachbarparzelle Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer xxx und xxx, begrenzt. Südostseitig grenzt die gegenständliche Bauparzelle an die Nachbarparzelle Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers xxx. Laut der vorliegenden Einreichplanung soll am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Abbruch eines Bestandsgebäudes der bestehenbleibende Keller zu einem Naturpool mit Ausgleichsbehälter sowie Lagerräume verändert werden. Dabei wird ein Teilbereich des KelIergeschoßes als Tiefenzone in den Naturpool einbezogen und ein weiterer Bereich als Ausgleichsbecken verwendet. Der restliche Kellerbereich wird zu Lagerräumen umfunktioniert, die von außen über eine Eingangsstiege erschlossen werden. Über dem KeIlergeschoß liegend wird - wie planlich dargestellt - die Naturpooleinfassung mit einer Regenerationszone und Rückhaltebereich errichtet. Die notwendige Ebenflächigkeit um den geplanten Naturpool wird durch Anschüttung des bestehen- den, ca. südwestlich geneigten Geländes auf ein waagrechtes Geländeniveau um den Naturpool (615,85 müA) geschaffen, wobei die weiterführende Geländeformation in Richtung Süden und Westen durch unterschiedliche, auf den allgemeinen Geländeverlauf ausgerichtete Neigungen bis zu den mit einem natürlichen Neigungswinkel (Steigungsverhältnis ca. 2:3) geplanten Böschungen gestaltet wird. Die gegenständliche Stützmauer (Natursteinschlichtung) ist in den Übergang der Geländeanschüttung im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche (Erschließungsweg) Nr. xxx, KG xxx, eingebunden, wobei diese laut den Aktenunterlagen bereits als bewilligungsfreies Verfahren (Anzeige vom 18.11.2014 und Ergänzung vom 22.06.2015) der Behörde angezeigt wurde. Diese Stützmauer verläuft in einer Länge von ca. 23,00 m parallel zu dem nach Südwesten hin orientierten und geneigten Erschließungsweg und bindet am Ende abgerundet (ca. 80°), mit einer Länge von 5,28 m, nach Osten hin, in die über das gegenständliche Grundstück weiterführende Böschung ein. Diese, weiter nach Osten auslaufend orientierte und durch die geplante Anschüttung geschaffene Böschung stellt einen Teilbereich einer ca. 4,28 m breiten, quer über das gegenständliche Grundstück verlaufenden Geländestufe dar, die an der westlichen Grundstücksgrenze niveaugleich in die öffentliche Verkehrsfläche mündet. Südseitig wird der Übergang dieser Geländestufe in die Verkehrsfläche durch eine kleinräumige, winkelartig ausgebildete Stützmauer begrenzt. Diese Stützmauer ist so situiert, dass sie gleichzeitig mit einer Seite an das nach Süden hin weiterführende Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer xxx und xxx, direkt angrenzt. An der östlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers xxx, befindet sich eine weitere, winkelartig ausgebildete, als Bestand ausgewiesene Stützmauer. Der Naturpool wird nach Abtrag eines Gebäudes über dem bestehen gebliebenen KeIlergeschoß - wie planlich dargestellt – errichtet. Stellungnahme: Ad 1 Das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx mit der Widmung "Bauland Wohngebiet" ausgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 5, K-GpIG 1995 sind jene Grundflächen als Wohngebiete festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind. Gemäß Abs. 4 lit. a werden dahingehend sonstige bauliche Anlagen wie Garagen, Gartenhäuser oder Gewächshäuser genannt, die mit einer Wohnnutzung vereinbar sind, wovon man aus ha. Sicht grundsätzlich auch bei einem Pool oder Schwimmteich ausgehen kann. Die gegenständliche Naturpoolanlage stellt aus ha. Sicht, aufgrund der geplanten Ausführung, im Wesentlichen einen Schwimmteich dar. Bei einem Schwimmteich geht man von einer idealen Teichgröße von 155 m² Wasserfläche aus, die sich ca. zu 40 m² Badebereich, 90 m² Regenerationsbereich und 25 m² Klärbereich zusammensetzt (Neufert Bauentwurfslehre, 37. Auflage). Der gegenständliche Naturpool befindet sich auf einer, durch den Abbruch des Bestandsgebäudes, großen Freifläche und ist mit der geplanten Wasserfläche von 175,65 m², auf den in das Vorhaben einbezogenen Bestandskeller abgestimmt. Ausgehend von den genannten örtlichen Gegebenheiten sowie den vor angeführten Richtwert für einen Schwimmteich, erscheint aus ha. Sicht die geplante Größe des gegenständlichen Naturpools angepasst und nachvollziehbar. Das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx mit der Widmung "Bauland Wohngebiet" ausgewiesen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, K-GpIG 1995 sind jene Grundflächen als Wohngebiete festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Absatz 4, Litera a, bestimmt sind. Gemäß Absatz 4, Litera a, werden dahingehend sonstige bauliche Anlagen wie Garagen, Gartenhäuser oder Gewächshäuser genannt, die mit einer Wohnnutzung vereinbar sind, wovon man aus ha. Sicht grundsätzlich auch bei einem Pool oder Schwimmteich ausgehen kann. Die gegenständliche Naturpoolanlage stellt aus ha. Sicht, aufgrund der geplanten Ausführung, im Wesentlichen einen Schwimmteich dar. Bei einem Schwimmteich geht man von einer idealen Teichgröße von 155 m² Wasserfläche aus, die sich ca. zu 40 m² Badebereich, 90 m² Regenerationsbereich und 25 m² Klärbereich zusammensetzt (Neufert Bauentwurfslehre, 37. Auflage). Der gegenständliche Naturpool befindet sich auf einer, durch den Abbruch des Bestandsgebäudes, großen Freifläche und ist mit der geplanten Wasserfläche von 175,65 m², auf den in das Vorhaben einbezogenen Bestandskeller abgestimmt. Ausgehend von den genannten örtlichen Gegebenheiten sowie den vor angeführten Richtwert für einen Schwimmteich, erscheint aus ha. Sicht die geplante Größe des gegenständlichen Naturpools angepasst und nachvollziehbar. Ad 2 Wie im Lageplan 1:200 dargestellt, bindet die geplante Anschüttung am gegenständlichen Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Süden hin über eine Geländeböschung (Neigungswinkel ca. 2:3) an die ebendort quer über das Grundstück nach Osten hin ansteigend ausgebildete Geländestufe (Breite 4,28
- m)direkt an. Diese Geländestufe, bei der es sich gemäß Punkt 1 der ergänzenden Baubeschreibung vom 17.07.2015 um keine Zufahrt sondern um eine "Grünfläche" handelt, schließt an der westlichen Grundstücksgrenze niveaugleich in die dort nach Westen hin ausgerichtete Wegbiegung der öffentlichen Verkehrsfläche Nr. xxx, KG xxx, (Erschließungsweg) an. In Bezug auf die antragsgemäßen Angaben des Bauwerbers ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers entscheidend ist. Gemäß der vorliegenden Einreichplanung wird die "Grünfläche" ab dem Einbindungsbereich in den Erschließungsweg, auf einer Länge von ca. 6,00 m, beidseitig durch Stützmauern begrenzt und ist nach Osten hin weiterführend durch entsprechende Geländean- bzw. -abböschungen gestaltet. Im Anschluss an diesem Einbindungsbereich nach Südwesten hin grenzt das durch die örtliche topographische Lage tiefer liegende Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer xxx und xxx, an die Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes an. Diese, nicht befestigte "Grünfläche" weist laut planlicher Darstellung im ersten Teilbereich (ca. 8,00
- m)ab der Einbindung in den Erschließungsweg einen ansteigenden Geländeverlauf von ca. 10 % auf (Schnitt E-E) und ist nach Osten hin weiterführend flach geneigt ausgebildet, wobei die seitliche Begrenzung durch entsprechende An- bzw. Abböschung erfolgt. Zufolge dieser topographischen Gestaltung kann aus ha. Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere bei Starkregen oder entsprechender Schneeschmelze aus den nach Westen hin stärker geneigten und beidseitig durch Stützmauern begrenzten Teilbereich der "Grünfläche" Oberflächenwässer auf die öffentliche Verkehrsfläche xxx bzw. auf die im Süden direkt angrenzende und tiefer liegende Nachbarparzelle Nr. xxx, beide KG xxx, gelangen können. Um einem dahingehend möglichen Abfließen von Oberflächenwässer vorzubeugen, ist aus fachlicher Sicht, im genannten Übergangsbereich, der Einbau einer entsprechenden Ableitung (z.B. Abflussmulde) in Verbindung mit einer örtlichen Versickerung - wie vom ASV für Geologie in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2017 angesprochen - vorzusehen. Ad 3 In der vorliegenden Beschwerde werden Einwendungen betreffend die Stützmauer zur öffentlichen Wegfläche Gst. xxx, KG xxx, erhoben. Der gegenständlichen Einreichplanung (Plan Nr. xxx) kann dahingehend entnommen werden, dass die besagte Stützmauer im Nahbereich zu der an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des gegenständlichen Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, parallel verlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche Parz. Nr. xxx, KG xxx, (Erschließungsweg) situiert ist und an der dort gegebenen Richtungsänderung des Erschließungsweges nach Westen hin endet bzw. in das gegenständliche Baugrundstück bogenartig einbindet. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer xxx und xxx, schließt erst in weiterer Folge, nach der Einbindung der unter Punkt 2 bereits erwähnten "Grünfläche" in die Verkehrsfläche, und damit in einem Abstand von ca. 4,30 m nach dem Ende der Stützmauer, weiterführend an die südwestliche Grundstücksgrenze des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, an. Demzufolge ist die gegenständliche Stützmauer dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer xxx und xxx nicht direkt gegenüberliegend situiert. Demzufolge ist nach langjähriger Rechtsprechung des VwGH, im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte der Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. Dies bedeutet, dass der Nachbar nur auf die ihm zugewandte Seite einen Rechtsanspruch hat. Unabhängig davon kann darüber der vorliegenden Einreichplanung zur Errichtung eines Naturpools (Lageplan 1 : 200) entnommen werden, dass die gegenständliche Stützmauer als Bestand ausgewiesen wird. Dahingehend wurde seitens der Baubehörde nachweislich ausgeführt, dass die vorgenannte Stützmauer mit Mitteilung vom 18.11.2014 und Ergänzung vom 22.06.2015 (Lage und Schnitt) als bewilligungsfreies / anzeigepflichtiges Vorhaben zur Anzeige gebracht wurde. In den, der Bauanzeige beiliegenden planlichen Darstellungen der Stützmauer ist dem Schnitt A-A zu entnehmen, dass das Urgelände (bestehendes Gelände) der Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, ab der nordwestlichen Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche auf einer Breite von 50 cm um 40 cm böschungsartig in das weiterführende Gelände ansteigt. Die gegenständliche Stützmauer ist unmittelbar an der sich daraus ergebenden Böschungskante situiert und mit einer Höhe von 0,95 m, ab dem bestehenden Gelände (Urgelände), kotiert ausgewiesen. Dieser Geländeverlauf, im Anschluss zur westlich angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, wird laut planlicher Darstellung im Schnitt A-A, durch die Einbringung einer ebengleich gearteten, sickerfähigen Grobschotterlage, beibehalten. Aus diesem Blickwinkel erscheint die Herstellung des auf den Verlauf des Urgeländes abgestimmten projektierten Geländes, im Anschlussbereich zum öffentlichen Erschließungsweg, nachvollziehbar. Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Höhe von baulichen Anlagen festzuhalten, dass diese nach der Kärntner Rechtslage vom angrenzenden projektierten Gelände zu messen ist (vgl. Pallitsch/Pallitsch/ Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, EB zu § 6 K-BV). Das projektierte Gelände ist das Gelände, wie es sich nach Fertigstellung des Bauvorhabens darstellen wird. Projektiertes und gewachsenes Gelände sind dann ident, wenn keine Anschüttungen oder Abgrabungen erfolgen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, Anm. 3 zu § 5 K-BV). Die Höhe der Stützmauer errechnet sich somit aus der Differenz zwischen OK des tiefsten Punktes des angrenzenden projektierten Geländes bis zur OK der Stützmauer (Mauerkrone). Im Hinblick auf ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 lit. I, K-BO 1996, ist diese Höhe mit maximal 1,00 m beschränkt. Wie vor angeführt, ist die gegenständliche Stützmauer im Schnitt A-A der Ergänzung vom 22.6.2015 zur Baumitteilung vom 18.11.2014 mit einer Höhe von 0,95 m bemaßt dargestellt und entspricht somit grundlegend den Anforderungen eines bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Vorhabens gemäß § 7 Abs. 1 lit. I, K-BO 1996. Begrifflich handelt es sich bei einer Stützmauer um eine Mauer aus Backstein, Naturstein oder Beton, die rutschgefährdete Erde, Fels und dergleichen stützen soll (Bildwörterbuch der Architektur, Köpf/Binding). Demzufolge stellt eine Stützwand oder Stützmauer eine bauliche Anlage dar, die der Sicherung von Einschnitts- und Dammböschungen oder der Herstellung von ebenen Flächen im geneigten Gelände durch daraufhin abgestimmte Anschüttungen dient. Daraus resultiert, dass Stützmauern immer in einem gewissen Zusammenhang mit Hinterfüllungen bzw. Anschüttungen stehen. Im Hinblick auf die Ausführung von bewilligungsfreien/mitteilungspflichtigen Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 K-BO, handelt es sich im Wesentlichen um bauliche Anlagen, die in ihren Abmessungen und Größenentwicklungen eingeschränkt sind. Sinngemäß unterliegen aus ha. Sicht auch die mit solchen baulichen Anlagen direkt in Verbindung stehenden Bauleistungen diesen Einschränkungen, sodass aus ha. Sicht bei einer bewilligungsfreien/anzeigepflichtigen Stützmauer gemäß § 7 Abs. 1 lit I, K-BO, ebenso nur von einer darauf abgestimmten kleinräumigen Anschüttung auszugehen sein wird. Der Baumitteilung vom 18.11.2014 iVm der Ergänzung vom 22.06.2015 für die im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze geplanten Stützmauer ist keine nachvollziehbare Angabe über das weiterführende Ausmaß der Anschüttung zu entnehmen bzw. dargestellt (Schnitt A-A). Erst der zur Bewilligung für die Errichtung eines Naturpools (Lageplan und Schnitt B-B) zugrundeliegenden Einreichplanung kann entnommen werden, dass die vorgenannte Anschüttung ab dem Niveau des Naturpools bis zur gegenständlichen, an der nordwestlichen Grundstücksgrenze situierten Stützmauer geführt werden soll. Daraus ergibt sich, dass die Stützmauer der Begrenzung (Stützung) bzw. Absicherung (Einfriedung) der großflächigen Anschüttung am gegenständlichen Baugrundstück im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze dient, wodurch aus ha. Sicht die Stützmauer einen baulichen Teilbereich des gegenständlichen Bauvorhabens darstellt. Im Zuge eines Ortsaugenscheines konnte dazu festgestellt werden, dass die gegenständliche Stützmauer im Sinne der vorgenannten Baumitteilung hinter einem, entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze bereits bestehenden, ca. 1,30 m hohen Maschendrahtzaun, errichtet wurde. Die Höhe der Stützmauer beträgt ca. 1,00 m bis ca. 1,20 m - gemessen ab dem nach Südwesten hin abfallend verlaufenden Niveau des Erschließungsweges. Im Hinblick auf die gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen einzuhaltenden Abstände bzw. Baulinien entlang von Erschließungsstraßen ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Folgendes normiert: In der vorliegenden Beschwerde werden Einwendungen betreffend die Stützmauer zur öffentlichen Wegfläche Gst. xxx, KG xxx, erhoben. Der gegenständlichen Einreichplanung (Plan Nr. xxx) kann dahingehend entnommen werden, dass die besagte Stützmauer im Nahbereich zu der an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des gegenständlichen Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, parallel verlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche Parz. Nr. xxx, KG xxx, (Erschließungsweg) situiert ist und an der dort gegebenen Richtungsänderung des Erschließungsweges nach Westen hin endet bzw. in das gegenständliche Baugrundstück bogenartig einbindet. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer xxx und xxx, schließt erst in weiterer Folge, nach der Einbindung der unter Punkt 2 bereits erwähnten "Grünfläche" in die Verkehrsfläche, und damit in einem Abstand von ca. 4,30 m nach dem Ende der Stützmauer, weiterführend an die südwestliche Grundstücksgrenze des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, an. Demzufolge ist die gegenständliche Stützmauer dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer xxx und xxx nicht direkt gegenüberliegend situiert. Demzufolge ist nach langjähriger Rechtsprechung des VwGH, im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte der Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. Dies bedeutet, dass der Nachbar nur auf die ihm zugewandte Seite einen Rechtsanspruch hat. Unabhängig davon kann darüber der vorliegenden Einreichplanung zur Errichtung eines Naturpools (Lageplan 1 : 200) entnommen werden, dass die gegenständliche Stützmauer als Bestand ausgewiesen wird. Dahingehend wurde seitens der Baubehörde nachweislich ausgeführt, dass die vorgenannte Stützmauer mit Mitteilung vom 18.11.2014 und Ergänzung vom 22.06.2015 (Lage und Schnitt) als bewilligungsfreies / anzeigepflichtiges Vorhaben zur Anzeige gebracht wurde. In den, der Bauanzeige beiliegenden planlichen Darstellungen der Stützmauer ist dem Schnitt A-A zu entnehmen, dass das Urgelände (bestehendes Gelände) der Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, ab der nordwestlichen Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche auf einer Breite von 50 cm um 40 cm böschungsartig in das weiterführende Gelände ansteigt. Die gegenständliche Stützmauer ist unmittelbar an der sich daraus ergebenden Böschungskante situiert und mit einer Höhe von 0,95 m, ab dem bestehenden Gelände (Urgelände), kotiert ausgewiesen. Dieser Geländeverlauf, im Anschluss zur westlich angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, wird laut planlicher Darstellung im Schnitt A-A, durch die Einbringung einer ebengleich gearteten, sickerfähigen Grobschotterlage, beibehalten. Aus diesem Blickwinkel erscheint die Herstellung des auf den Verlauf des Urgeländes abgestimmten projektierten Geländes, im Anschlussbereich zum öffentlichen Erschließungsweg, nachvollziehbar. Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Höhe von baulichen Anlagen festzuhalten, dass diese nach der Kärntner Rechtslage vom angrenzenden projektierten Gelände zu messen ist vergleiche Pallitsch/Pallitsch/ Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, EB zu Paragraph 6, K-BV). Das projektierte Gelände ist das Gelände, wie es sich nach Fertigstellung des Bauvorhabens darstellen wird. Projektiertes und gewachsenes Gelände sind dann ident, wenn keine Anschüt