RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-21/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 27.11.2017, Zahl: xxx, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und wird sowohl der angefochtene Bescheid, als auch der Abgabenbescheid der Marktgemeinde xxx vom 17.10.2017 betreffs Kanalanschlussbeitrag in der gegenständlichen Angelegenheit b e h o b e n. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Abgabenbescheid der Gemeinde vom 17.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Gebäude auf Parzelle xxx, xxx, mit der Anschrift xxx, ein Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde als unbegründet abgewiesen. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass es sich um ein landwirtschaftliches Objekt handelt und hat daraufhin die Gemeinde mit Bescheid vom 24.4.2018, Zahl: xxx, dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 des K-GKG auf Befreiung von der Anschlusspflicht stattgegeben.In der Beschwerde wird ausgeführt, dass es sich um ein landwirtschaftliches Objekt handelt und hat daraufhin die Gemeinde mit Bescheid vom 24.4.2018, Zahl: xxx, dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, des K-GKG auf Befreiung von der Anschlusspflicht stattgegeben. Obdargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt. Nach § 12 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG ist Anschlussbeitrag für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt wurde.Nach Paragraph 12, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG ist Anschlussbeitrag für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (Paragraph 4,) erteilt wurde. Nach § 5 Abs. 3 K-GKG sind Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen auf Antrag von der Anschlusspflicht (nach § 4) zu befreien.Nach Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG sind Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen auf Antrag von der Anschlusspflicht (nach Paragraph 4,) zu befreien. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von der Anschlusspflicht befreit wurde und ist demgemäß kein Kanalanschlussbeitrag zu leisten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.21.7.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.