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{'item': 'KLVwG-2025/9/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-2025/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx in xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.09.2017, Zahl: xxx, wegen einem Wiederherstellungsauftrag nach dem Kärntner Naturschutzgesetz - K-NSG, nach am 11.06.2018 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichteten Steg – T-förmig mit den Abmessungen von ca. 4,25 m x 1,05 m und daran anliegender Plattform von ca. 1,10 m x 2,00 m – innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides unter Einhaltung von Auflagen zu entfernen und somit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Als Auflagen wurden angeführt: - Sämtliche Anlagenteile (Steg, Piloten, Holzbretter usw.) sind vollständig aus dem Gewässer zu entfernen; - Die durch die Beseitigung der Anlagenteile anfallenden Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen und dürfen keinesfalls auf ökologisch wertvolle Flächen verbracht bzw. in die angrenzenden Feuchtflächen geschüttet werden; - Im Zug der Arbeiten in und am Gewässer ist darauf zu achten, dass angrenzende Feuchtflächen und ökologisch wertvolle Bereiche (zB Initialpflanzungen) in keiner Weise durch die Arbeiten nachhaltig beeinträchtigt, überschüttet bzw. entfernt werden. Trübungen im Bereich des Gewässers sind soweit als möglich zu vermeiden; - An angrenzenden Flächen verursachte Flurschäden sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend zu sanieren. Insbesondere sind vegetationslose Erdflächen – die im Zug von Materiallagerungen, Befahrungen usw. in Anspruch genommen werden – unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten mit einer dem Standort angepassten Saatgutmischung zu begrünen. Fristgerecht erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde gegen den genannten Bescheid und brachte darin vor: „

  1. ZULÄSSIGKElT UND RECHTZEITIGKEIT DER BESCHWERDE: Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx beschwert und ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert. Die Einbringung der Beschwerde ist überdies rechtzeitig und ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes aus Art. 131 B-VG. Die Einbringung der Beschwerde ist überdies rechtzeitig und ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes aus Artikel 131, B-VG.
  2. BESCHWERDEGRÜNDE: Der zuvor bezeichnete Bescheid wird vollinhaltlich angefochten. Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
  3. SACHVERHALT: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.05.2017 zu Zahl xxx (Blg. ./1) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Zuge eines Ortsaugenscheins durch den Amtssachverständigen des fachlichen Naturschutzes festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx ein Steg errichtet wurde. Die Durchsicht der bei der Behörde aufliegenden Unterlagen und einer Überprüfung der KAGlS-Orthofotos aus den Jahren 1994 bis 2016 ergäben auch keinen Hinweis auf einen möglichen Altbestand und wurde daher angekündigt, dass die Behörde beabsichtiget dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Beseitigung) unter Einhaltung diverser Auflagen bescheidmäßig vorzuschreiben. Gem. § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zum Inhalt des Schreibens Blg. ./ 1 Stellung zu nehmen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.05.2017 zu Zahl xxx (Blg. ./1) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Zuge eines Ortsaugenscheins durch den Amtssachverständigen des fachlichen Naturschutzes festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx ein Steg errichtet wurde. Die Durchsicht der bei der Behörde aufliegenden Unterlagen und einer Überprüfung der KAGlS-Orthofotos aus den Jahren 1994 bis 2016 ergäben auch keinen Hinweis auf einen möglichen Altbestand und wurde daher angekündigt, dass die Behörde beabsichtiget dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Beseitigung) unter Einhaltung diverser Auflagen bescheidmäßig vorzuschreiben. Gem. Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zum Inhalt des Schreibens Blg. ./ 1 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2017 unter Vorlage diverser Beweismittel Gebrauch gemacht (Blg. ./2). In dieser Stellungnahme hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter dargelegt, dass der Beschwerdeführer Pächter des Grundstückes mit der Nr. xxx KG xxx, auf welchem sich der verfahrensgegenständliche Teich samt Steg befindet, ist. Dies seit über 40 Jahren, also auch vor Erlass und Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.1979, LGBI Nr. 103/
  4. Es wurde erläutert, dass der verfahrensgegenständliche Steg dazu verwendet wird, um den gepachteten Teich zu bewirtschaften. Im Konkreten die Fische zu füttern. Dies ist deshalb erforderlich, weil das Fischfutter in einer gewissen Tiefe aufgelegt werden muss, zumal anderenfalls Wildenten das Futter aufnehmen, was den Fischbestand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefährden würde.Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2017 unter Vorlage diverser Beweismittel Gebrauch gemacht (Blg. ./2). In dieser Stellungnahme hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter dargelegt, dass der Beschwerdeführer Pächter des Grundstückes mit der Nr. xxx KG xxx, auf welchem sich der verfahrensgegenständliche Teich samt Steg befindet, ist. Dies seit über 40 Jahren, also auch vor Erlass und Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.1979, LGBI Nr. 103 aus 1979,. Es wurde erläutert, dass der verfahrensgegenständliche Steg dazu verwendet wird, um den gepachteten Teich zu bewirtschaften. Im Konkreten die Fische zu füttern. Dies ist deshalb erforderlich, weil das Fischfutter in einer gewissen Tiefe aufgelegt werden muss, zumal anderenfalls Wildenten das Futter aufnehmen, was den Fischbestand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefährden würde. Ergänzend wurde festgehalten, dass auch der örtliche Jagdverein, xxx, den Steg fallweise bei herbstlichen Treibjagden verwendet und wurde in diesem Zusammenhang der Zeuge xxx namhaft gemacht. Dies zum Beweis dafür, dass der Steg über Jahrzehnten (ca. 40 Jahre) vorhanden ist bzw. eingebaut wurde. Auch der Behauptung, wonach bei Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes und einer Überprüfung der KAGIS-Orthofotos aus den Jahren 1994 bis 2016 keine Hinweise auf einen möglichen Altbestand eruiert werden konnten, wurde einerseits durch den Umstand wiederlegt, dass der Steg mit Bäumen überwachsen ist und andererseits eine Bildbeilage aus den Jahren 1994 und 1996 als Beilage vorgelegt, die den Bestand des Stegs zum relevanten Zeitpunkt nachweist. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde beantragt, ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz einzuholen, um eine konkrete Beeinträchtigung überprüfen zu können. Diesem Antrag ist die bescheiderlassende Behörde nicht nachgekommen. Bereits aus diesem Grund ist das dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2017 vorangegangene Ermittlungsverfahren mangelhaft. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2017, Zahl: xxx, erlassen.
  5. BESCHWERDEBEGRÜNDUNG: Aus nachstehenden Rechtsgründen ist der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.09.2017 zu Zahl xxx einerseits mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und andererseits das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangene Verfahren mangelhaft. Vorab festgehalten sei, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die sowohl in der Stellungnahme vom 08.06.2017 als auch in der Stellungnahme vom 19.09.2017 vorgebrachten Argumente sowie die Sach- und Rechtslage vollkommen unberücksichtigt ließ. Dies zumal bereits ausführlich dargelegt wurde, dass sich der hier in Rede stehende Steg seit über 40 Jahren - vor Erlassung und Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.1979, LGBI. Nr. 103/1979 - rechtmäßig auf dem Grundstück mit der Nr. xxx KG xxx befindet. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 den Steg exakt in derselben Größe und Bauart, wie er bereits seit 40 Jahren Bestand hat, und zwar T-förmig in Holzbauweise mit den Maßnahmen von ca. 4,25 m x 1,05 m und ca. 1,10 m x 2 m errichtet. Die einzige bauliche Veränderung wurde dahingehend vorgenommen, dass statt vier Piloten, sechs dreieckförmige Piloten (und nicht wie in der Stellungnahme des Baubezirksamtes ausgeführt vier statt zwei Piloten) verwendet wurden. Diese Änderung hätte in Form der Erteilung von Auflagen beseitigt werden können und wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen. Wobei auch diese Ausführung ausschließlich unpräjudiziell für die Sach- und Rechtslage erstattet wurde, da der Beschwerdeführer die vorgenommenen Maßnahmen ausschließlich als Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eines bereits rechtmäßig bestehenden Steges vorgenommen hat. Dies zumal bereits ausführlich dargelegt wurde, dass sich der hier in Rede stehende Steg seit über 40 Jahren - vor Erlassung und Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.1979, LGBI. Nr. 103 aus 1979, - rechtmäßig auf dem Grundstück mit der Nr. xxx KG xxx befindet. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 den Steg exakt in derselben Größe und Bauart, wie er bereits seit 40 Jahren Bestand hat, und zwar T-förmig in Holzbauweise mit den Maßnahmen von ca. 4,25 m x 1,05 m und ca. 1,10 m x 2 m errichtet. Die einzige bauliche Veränderung wurde dahingehend vorgenommen, dass statt vier Piloten, sechs dreieckförmige Piloten (und nicht wie in der Stellungnahme des Baubezirksamtes ausgeführt vier statt zwei Piloten) verwendet wurden. Diese Änderung hätte in Form der Erteilung von Auflagen beseitigt werden können und wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen. Wobei auch diese Ausführung ausschließlich unpräjudiziell für die Sach- und Rechtslage erstattet wurde, da der Beschwerdeführer die vorgenommenen Maßnahmen ausschließlich als Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eines bereits rechtmäßig bestehenden Steges vorgenommen hat. Das Fehlen einer entsprechenden Baubewilligung ist ausschließlich jenem Umstand geschuldet, dass der Steg bereits vor Erlassung und Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.1979, LGBI. Nr. 103/1979, und vor allem des § 57 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 idgF, welche in gegenständlicher Angelegenheit als maßgebliche Rechtsgrundloge herangezogen werden, bestanden hat. Das Fehlen einer entsprechenden Baubewilligung ist ausschließlich jenem Umstand geschuldet, dass der Steg bereits vor Erlassung und Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.1979, LGBI. Nr. 103 aus 1979,, und vor allem des Paragraph 57, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 idgF, welche in gegenständlicher Angelegenheit als maßgebliche Rechtsgrundloge herangezogen werden, bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat zudem unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 dargelegt, dass der Steg Der Beschwerdeführer hat zudem unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 dargelegt, dass der Steg ● das Landschaftsbild nicht nachhaltig beeinflusst, ● das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nicht nachhaltig beeinträchtigt und ● auch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Hiezu fehlt im angefochtenen Bescheid jedwede wie immer geartete Argumentation/Begründung, aus welchem Grund ungeachtet dessen und ungeachtet der Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Naturschutz die Verpflichtung zur Entfernung des Steges bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. In unrichtiger Rechtsauffassung hat sich die bescheiderIassende Behörde ausschließlich damit befasst, ab eine Instandsetzung oder Neuerrichtung des Steges durchgeführt wurde. Eine rechtlich wie sachlich fundierte Begründung aus welchem Grund und inwieweit der gegenständliche instandgesetzte Steg den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur zuwiderläuft, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Auch ein allenfalls als Beurteilungsgrundlage dienendes Gutachten aus dem Bereich der Gewässerökologie und des Naturschutzes wurde bis dato nicht vorgelegt. Die belangte Behörde auch den seitens des Beschwerdeführers bekanntgegeben Zeugen nicht befragt und ist das der Bescheiderlassung vorangegangene Ermittlungsverfahren auch aus diesem Grund mangelhaft. Die Behörde hat es zudem unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Jedenfalls verstößt der Bescheid vom 27.09.2017 gegen das verfassungsgesetzlich normierte Rückwirkungsverbot des Art. 18 B-VG. Auch in dieser Hinsicht ist die Begründung und rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ergänzungsbedürftig. normierte Rückwirkungsverbot des Artikel 18, B-VG. Auch in dieser Hinsicht ist die Begründung und rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ergänzungsbedürftig. Letztendlich hat die bescheiderlassende Behörde das Judikat des VwGH vom 30.05.2017 zu GZ Ra 2017/07/0039 außer Acht gelassen, welchem zu entnehmen ist, dass der bestehende Zustand eines Steges vor einer Verschlechterung zu schützen ist und in der hier interessierende Einbau in Form eines Steges im Ausmaß von ca. 4,25 m x 1,05 m und ca. 1,10 m x 2 m (Plattform) nachträglich zu bewilligen ist. Der angefochtene Bescheid entspricht daher nicht der geltenden Judikatur des VwGH und ist auch aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Zusammenfassend festgehalten sei, dass die Behörde wie vorstehend bereits dargelegt eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat und daher der Bescheid on Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. Er ist überdies unschlüssig, da die vom Beschwerdeführer ausgeführten Rechtsgrundlagen völlig unberücksichtigt blieben.
  6. ANTRÄGE: Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer den A N T R A G , das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
  7. eine mündliche Verhandlung durchführen und
  8. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu
  9. den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, in eventu
  10. den Bescheid aufheben und den Einbau im Form eines Steges im Ausmaß von 4,25 m x 1,05 m und 1,10 m x 2 m (Plattform) nachträglich bewilligen.“ Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor und fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten am 11.06.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde, der Rechtsmittelwerber und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und im Zuge welcher mit dem naturschutzfachlichen Sachverständigen, der zuvor ein schriftliches Gutachten erstattet hatte, dieses Gutachten erörtert wurde, statt. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
  11. Der Beschwerdeführer ist Pächter des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Das Grundstück liegt im Naturschutzgebiet „xxx“.
  12. Anlässlich eines Ortsaugenscheines auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx am 09.05.2017, stellte eine naturschutzfachliche Amtssachverständige im Bereich des östlichen Ufers des Kleingewässers (xxx) eine Steganlage mit einer Breite von ca. 80 cm und einer Länge von ca. 5 m fest. Da bei Durchsicht von KAGIS-Orthofotos aus den Jahren 1994 und 2016 kein Altbestand eruiert werden konnte, beantragte die Sachverständige aus fachlicher Sicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unter Vorschreibung von Auflagen.
  13. Ein Bausachverständiger der belangten Behörde stellte anlässlich eines Ortsaugenscheines am 09.08.2017 fest, dass die gegenständliche Steganlage T-förmig und in Holzbauweise mit den Maßen 4,25 m x 1,05 m (Länge x Breite) und ca. 1,10 m x 2,00 m (Länge x Breite) samt direkt anbindender Plattform in einer Gesamtlänge von 5,35 m errichtet wurde. Die Verbindung zum tragfähigen Boden erfolgte mittels Rundholzpiloten mit einem Durchmesser von ca. 13 cm bis 15 cm, im Randbereich der Plattform durch dreieckige Holzpiloten. Auf einem mit 09.06.2016 datierten Lichtbild scheinen an der Stelle des verfahrensgegenständlichen Steges zwei Holzpiloten mit darauf montiertem Kantholz auf. (Daher handelt es sich aus der Sicht des Baubezirksamtes nicht um eine Instandsetzung, sondern um eine Neuherstellung und Erweiterung der verfallenen Anlage).
  14. Im Zuge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten erstattete der naturschutzfachliche Amtssachverständige am 13.02.2018 folgendes Gutachten: „Einleitung Im März 2015 erfolgten mehrere Maßnahmen im Uferbereich des Teiches auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Die Eingriffe wurden vom ASV für Naturschutz in Stellungnahmen vom (19.03.2015, 11.05.2015 und 10.09.2015; alle im Akt) ausführlich beschrieben. Wobei großflächig vollkommen geschützte Pflanzenarten wie Breitblättriger Rohrkolben und Schwimm-Laichkraut und Aschweidengebüsch (Salix cinerea) entfernt bzw. vernichtet wurden. In weiterer Folge wurde Herrn xxx Wiederherstellungsmaßnahmen durch die BH xxx aufgetragen (xxx und xxx). Im Schreiben vom 19.08.2016 erfolgte eine Überprüfung der Bescheidauflagen durch den ASV für Naturschutz vor Ort. Dieser stellte fest, dass die Auflagen zur Wiederherstellung nur zum Teil erfüllt waren. In weiterer Folge ergab eine neuerliche Überprüfung am 10.05.2017 durch den ASV für Naturschutz, dass zu diesem Zeitpunkt die vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen im Wesentlichen erfüllt worden sind. Jedoch stellte der ASV die Errichtung eines neuen Steges am Teich fest. Wie im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt, wird in der Stellungnahme des ASV auf Seite 2 der Behörde mitgeteilt: „... das im Bereich des östlichen Ufers des o.g. Kleingewässers eine Steganlage mit .... existiert“. Mit Bescheid (ZI. xxx) vom 27.09.2017 wird Herr xxx verpflichtet den Steg auf Grundstück Nummer xxx zu entfernen. Befund Im Naturschutzgebiet xxx gibt es mehrere Teiche, wobei der nördlichste Teich mit einem Ausmaß von ca. 1.760 m², direkt an der Gemeindestraße zwischen xxx und xxx liegt. Am östlichen Rand des Teiches wurde nach dem
  15. Juni 2016 ein Steg errichtet, welcher Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Fischteich auf Gst. Nr. xxx wird von Feuchtflächen in Form von Röhrichtbeständen aus Schilf und Breitblättrigen Rohrkolben sowie von Gehölzgruppen aus Aschweide und anderen typischen Gehölzen der Feuchtlebensräume umgeben. Im Umkreis von ca. 150 m um den ggstl. Teich befinden sich keine Wohnobjekte oder sonstige Bauwerke, ausgenommen die oben erwähnte Gemeindestraße. Auf Grund der sehr hohen Naturnähe, des Vorkommens geschützter und gefährdeter Arten (Amphibienvorkommen) und der zahlreichen Feuchtflächen gilt das Gebiet um den Teich als naturschutzfachlich hochwertiger Lebensraumkomplex. Der xxx und einige kleinere Teiche der Umgebung wurden im Jahr 1979 zum Naturschutzgebiet erklärt (Verordnung LGBI. 1979/32). Die erste Ausweisung als Naturschutzgebiet erfolgte jedoch bereits im Jahr 1959 (LGBI. 1959/33). Der Grund der UnterschutzsteIlung lag bereits damals in der Bedeutung der großflächigen Niedermoore im Gebiet (ca. 120 ha). Trotz der bewirtschafteten Teiche ist die ursprüngliche Moorvegetation bis heute erhalten geblieben. Die naturbelassenen Flächen bieten einer Vielzahl von Tieren und Pflanzen einen geeigneten Lebensraum. Als Schutzziel gelten die Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietes und die Bewahrung der gefährdeten Biotopflächen als Lebensraum für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Im Naturschutzgebiet „xxx“ sind verschiedene Eingriffe verboten. In Zusammenhang mit der Errichtung des Steges sind folgende Schutzbestimmungen relevant: Im Naturschutzgebiet ist untersagt:
  16. das Anlegen von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen und das Abändern von bestehenden Gebäuden, wenn dies nach außen in Erscheinung tritt (ausgenommen tiefbauliehe Anlagen (Dämme, Ablauf-, Überlaufbauwerke u. dgl.), die der Instandhaltung der bestehenden Teiche sowie der Instandhaltung und Wiederbespannung des Wirtteiches oder der Instandhaltung und dem Ausbau von öffentlichen Straßen dienen;
  17. jede Änderung des natürlichen Ufers
  18. das Entfernen von Gehölzen oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen sowie die Beseitigung von Rohr- und Schilfbeständen, ausgenommen Maßnahmen, die zur Instandhaltung und Wiederbespannung der Teiche dienen. Ausgenommen von den Schutzbestimmungen sind die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung von behördlich genehmigten Anlagen unvermeidbar geworden sind, sowie Maßnahmen, die zur Abwehr drohender Schädigungen notwendig wären. Ausnahmebewilligungen können für Maßnahmen erteilt werden, wenn diese im Interesse der Forschung gelegen sind. Der gegenständliche Steg auf Grundstück Nr. xxx war zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am 17.03.2015 nicht vorhanden (siehe Fotos im Akt, Punkt 5 und Fotos im Anhang). Erst im Zuge eines Ortsaugenscheines im Oktober 2016 befand sich ein Steg auf dem gegenständlichen Grundstück im Bereich der alten Eiche (siehe Foto). Am 27.07.2017 erfolgte eine Bestandsaufnahme des neuen Steges durch das Bezirksbauamt im Auftrag der Naturschutzbehörde (ZI. xxx). Der Sachverständige stellte mit Schreiben vom 18.08.2017 fest, dass die T-förmig, holzbauweise errichtete Steganlage (ca. 4,25 x 1,05 und ca. 1,10 x 2.00 m) auf Grund der geringfügig sichtbaren Abwitterung sowie der noch sehr guten Materialbeschaffenheit der Holzbauteile in jüngster Zeit errichtet wurde. In Übereinstimmung mit den Luftbildern und Fotos kann daher mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Steganlage zum Zeitpunkt der Erhebung ungefähr ein Jahr alt war bzw. ein Jahr davor errichtet wurde. Der Gutachter stellt weiteres fest, dass der Steg als eine Neuanlage und keine Instandsetzung anzusehen ist. Der neue Steg steht auf vier Piloten, wobei wahrscheinlich die zwei Piloten (siehe Fotos vom 17.03.2015 im Akt) einer alten Anlage (Fotos von 1994 u. 1996) für die neuerrichtete Steganlage verwendet wurden. Gutachten Die Erläuterungen zum Kärntner Naturschutzgesetz enthalten Angaben zur Unterscheidung von Instandsetzungen und Neuanlagen. Dabei wird etwa der Austausch schadhafter Teile an einer bestehenden Anlage als Instandsetzung, anderseits aber die Neuherstellung einer verfallenen Anlage als Wiederherstellung und damit als bewilligungspflichtig angesehen (Naturschutz in Kärnten, Bd. 8: Das Kärntner Naturschutzrecht; Amt der Kärntner Landesregierung, Verfassungsdienst 1986: 56). Die Fotos zum alten Steg (1994 und 1996), die im Akt unter Punkt 3 und 11 enthalten sind, zeigen in der Ausbildung der Plattform deutlich andere Maße als der neuerrichtete Steg. Es handelt sich also nicht nur um eine Neuerrichtung des alten Bestandes, sondern auch eine wesentliche Änderung der Anlage in Bezug auf die Form der Anlage. Die Plattform der ursprünglichen Steganlage am wasserseitigen Ende ist nicht zentriert errichtet, sondern weist eine einseitige, deutliche Verlängerung auf. Der neue Steg aus dem Jahr 2016 weist eine zentriert liegende Plattform auf, die gleichmäßig und in geringerem Ausmaß, die Breite des Steges überragt (im Akt unter Punkt 5). Es handelt sich daher eindeutig um einen neuen Steg, der zwar am Standort des alten Steges errichtet wurde, jedoch eine komplette Neuanlage darstellt. Der alte Steg aus den 1990er Jahren (siehe Fotos im Akt) existiert nicht mehr. Es liegt daher kein Altbestand vor. Die Verordnung zum Naturschutzgebiet sieht mehrere Verbotstatbestände vor. Unter Punkt 1 ist das Anlegen von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen untersagt. Ein Steg gilt als bauliche Anlage bzw. als Bauwerk. In den Ausnahmebestimmungen zu den Schutzbestimmungen (siehe oben) ist keine Ausnahme für die Errichtung einer Steganlage vorgesehen. Der Steg ist auch nicht Bestandteil, der für die Bewirtschaftung des Fischteiches erforderlichen tiefbaulichen Anlagen wie Dämme, Ablauf-, oder Überlaufbauwerke. Der vorliegende Fischteich weist mit Ausnahme des konsenslos errichteten Steges keinerlei Verbauungen oder Einbauten auf. Die Errichtung des Steges bewirkt eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes, da die Ursprünglichkeit des Gewässers durch den Einbau eines Steges nicht mehr gegeben ist. Laut Angabe des Pächters dient der Steg lediglich zum Füttern der Fische. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Fische nicht vom Ufer aus gefüttert werden können, da auch an anderen Stellen des Gewässers in Ufernähe ausreichend tiefe Stellen vorhanden sind, die verhindern, dass Futter von gründelnden Enten aufgefressen wird. Abgesehen von der realistischen Alternative, dass die Fische ohne Steg gefüttert werden können, ist aus der Nutzung des Steges kein öffentliches Interesse ableitbar. Zumal es sich beim vorliegenden Fischteich um einen Hobbyteich handelt.“
  19. In der am 11.06.2018 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung schloss der Amtssachverständige für Naturschutz nicht aus, dass seinerzeit ein Holzsteg im verfahrensgegenständlichen Teich errichtet war. Allerdings sei einer Fotodokumentation aus 2015 zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt nur noch zwei Pfähle im Teich gestanden sind. Diese Reste einer alten Steganlage reichen nicht aus, um nach dem K-NSG von einer Instandhaltung ausgehen zu können. „Es handelt sich verfahrensgegenständlich um eines der ältesten Naturschutzgebiete Kärntens mit einer seit den 1950er Jahren in Geltung stehenden und wiederverlautbarten Verordnung. Darin ist als Versagungsgrund bzw. Schutzzweck jede Art der Errichtung einer baulichen Anlage versagt außer solchen Gegenständen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Naturschutzverordnung bereits vorhanden waren, wie beispielsweise ein Mönch etc. Sämtliche weitere darüber hinausgehende bauliche Anlagen sind verboten und mit dem Schutzzweck der Naturschutzverordnung nicht vereinbar. ….. Selbst wenn kein Steg vorhanden ist, besteht kein Grund, dass die Fischerei nicht ausgeübt werden kann. Gegenständlich handelt es sich um einen relativ großen Teich mit einem verhältnismäßig sehr kleinen Steg, von dem aus genauso nur punktuell gefischt werden kann wie vom Ufer aus, wobei das Befischen vom Ufer aus noch den Vorteil beinhaltet, dass von verschiedenen Bereichen aus gefischt werden kann. … Es ergibt sich das Problem, dass in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Steg, auch kein verfallener, vorhanden war, sodass von einer Instandsetzung nicht ausgegangen werden kann, noch dazu wo dieser Steg nunmehr ein größeres Ausmaß umfasst. … Im Sinn der Judikatur handelt es sich gegenständlich zweifelsfrei um eine Neuerrichtung des Steges, zumal der Unterbau des Altbestandes entfernt wurde, der Steg neu errichtet und größer dimensioniert wurde“.
  20. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung aus, dass der Steg seit mehr als 45 Jahren Bestand hat, es sich bei diesem Steg tatsächlich um einen Hobbyteich handelt und im Zug der Sanierung der Teichflächen schlechte Hölzer des alten Steges ersetzt wurden, zwei neue Piloten errichtet und zwei alte Piloten belassen wurden, um zu dokumentieren, dass es sich um einen Altbestand handelt. Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt, hier insbesondere der naturschutzfachlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 10.05.2017 samt Lichtbildern und KAGIS-Orthofotos, der Stellungnahme des Baubezirksamtes der belangten Behörde vom 18.08.2017 samt angeschlossenen Lichtbildern, der naturschutzfachlichen Begutachtung vom 13.02.2018 sowie dem Verhandlungsergebnis. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgt den naturschutzfachlichen Begutachtungen bzw. der Stellungnahme des Baubezirksamtes, zumal diese Stellungnahmen und Begutachtung von fachlich qualifizierten Amtssachverständigen vorgenommen wurden, gleichlautend den Sachverhalt darstellen, in sich widerspruchsfrei, logisch nachvollziehbar und durch Lichtbildbeilagen dokumentiert sind. Es ergab sich in der Verhandlung und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung kein Hinweis darauf, dass die fachliche Begutachtung nicht richtig wäre, ein Gegengutachten wurde nicht vorgelegt. Rechtliche Beurteilung:
  21. Gemäß Verordnung der Landesregierung vom 13.11.1979, Zahl: xxx, LGBl. Nr. xxx, wurde der xxx einschließlich seiner nächsten Umgebung zum „Naturschutzgebiet xxx“ (Vollnaturschutzgebiet) erklärt.Gemäß Verordnung der Landesregierung vom 13.11.1979, Zahl: xxx, Landesgesetzblatt Nr. xxx, wurde der xxx einschließlich seiner nächsten Umgebung zum „Naturschutzgebiet xxx“ (Vollnaturschutzgebiet) erklärt.
  22. Diese obgenannte Verordnung wurde mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21.01.2003, Zahl: xxx, in § 1 Z 21 neu erlassen.Diese obgenannte Verordnung wurde mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21.01.2003, Zahl: xxx, in Paragraph eins, Ziffer 21, neu erlassen.
  23. Im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung LGBl. Nr. xxx, ist das Anlegen von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen, und das Abändern von bestehenden Gebäuden, wenn dies nach außen in Erscheinung tritt, ausgenommen tiefbauliche Anlagen (Dämme, Ablauf-, Überlaufbauwerke udgl.), die der Instandhaltung der bestehenden Teiche sowie der Instandhaltung und Wiederbespannung des xxx oder der Instandhaltung und dem Ausbau von öffentlichen Straßen dienen, untersagt.Im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. xxx, ist das Anlegen von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen, und das Abändern von bestehenden Gebäuden, wenn dies nach außen in Erscheinung tritt, ausgenommen tiefbauliche Anlagen (Dämme, Ablauf-, Überlaufbauwerke udgl.), die der Instandhaltung der bestehenden Teiche sowie der Instandhaltung und Wiederbespannung des xxx oder der Instandhaltung und dem Ausbau von öffentlichen Straßen dienen, untersagt.
  24. Aus oben stehender Rechtslage geht eindeutig hervor, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen xxx um ein Vollnaturschutzgebiet handelt, in welchem das Anlegen von Bauwerken jeder Art verboten ist.
  25. Unter Instandsetzung ist das Ergreifen von Maßnahmen zur Erhaltung einer bestehenden Anlage zu verstehen, wenn die Anlage mit Rücksicht auf ihren Zustand als bestehend angesehen werden kann. Das ist der Fall, wenn dem Objekt selbst nicht nur der Zweck und die Errichtung, sondern auch die Dimension der Anlage mit Sicherheit entnommen werden kann. Dabei werden etwa der Austausch schadhafter Teile an einer bestehenden Anlage als Instandsetzung angesehen, die Neuherstellung einer verfallenen Anlage gilt jedoch als deren Wiederherstellung. Unter Bezugnahme auf die soeben zitierte Judikatur ist auf den Akteninhalt zu verweisen, wonach der verfahrensgegenständliche Steg in den Jahren 2015 bis 2017 überhaupt nicht vorhanden war, sondern lediglich zwei Piloten mit einem darauf montierten Kantholz aus dem Wasser ragten. Dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Steg nicht um eine Instandsetzung eines Altbestandes handelt, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Dimension des nunmehr hergestellten Steges die Ausmaße des ursprünglichen Steges überragt.
  26. Mangels Vorliegens einer Instandsetzung, zufolge Vorliegens eines Vollnaturschutzgebietes und gesetzlicher Untersagung jeglichen Anlegens von Bauwerken besteht keine Bewilligungsfähigkeit für den verfahrensgegenständlichen Steg und ist der behördliche Wiederherstellungsauftrag unter Vorschreibung von Auflagen rechtlich zutreffend ergangen. Der angefochtene Bescheid wurde rechtmäßig erlassen, wird dessen Begründung zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 138/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2025.9.2017

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