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{'item': 'KLVwG-1866/8/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-1866/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterinxxx über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates xxx, xxx, betreffend die Strafbemessung, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der xxx vom

  1. September 2017, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz iVm der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin, xxx über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates xxx, xxx, betreffend die Strafbemessung, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der xxx vom
  2. September 2017, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweitDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG insoweit F o l g e g e g e b e n als die verhängte Geldstrafe auf € 2.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage und acht Stunden hinaufgesetzt werden. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), pA xxx, xxx, als verantwortlich Beauftragter der xxx mit Sitz in xxx, xxx, und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs. 2 VStG folgende Verwaltungsübertretung angelastet:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), pA xxx, xxx, als verantwortlich Beauftragter der xxx mit Sitz in xxx, xxx, und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG folgende Verwaltungsübertretung angelastet: „Sie haben als verantwortlich Beauftragter der xxx mit Sitz in xxx, xxx und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs. 2 VStG zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat xxx am 04.07.2017 festgestellt wurde, auf der Baustelle Hochbau xxx, Direktion xxx, xxx, xxx, in xxx, xxx, Hotel xxx Arbeitnehmer der Firma xxx in einer ungesicherten 8m x 8m großen und 6m tiefen Baugrube Vorbereitungsarbeiten zum Herstellen der Fundamentplatte durchführten.„Sie haben als verantwortlich Beauftragter der xxx mit Sitz in xxx, xxx und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat xxx am 04.07.2017 festgestellt wurde, auf der Baustelle Hochbau xxx, Direktion xxx, xxx, xxx, in xxx, xxx, Hotel xxx Arbeitnehmer der Firma xxx in einer ungesicherten 8m x 8m großen und 6m tiefen Baugrube Vorbereitungsarbeiten zum Herstellen der Fundamentplatte durchführten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 130 Abs. 5 Ziff. 1 ASchG BGBL.Nr. I 450/1994 iVm 48 Abs 2 BauV BGBL.Nr. II 340/1994 idgFParagraph 130, Absatz 5, Ziff. 1 ASchG BGBL.Nr. römisch eins 450 aus 1994, in Verbindung mit 48 Absatz 2, BauV BGBL.Nr. römisch zwei 340 aus 1994, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß € 1.500,00 4 Tagen /// §§ 19 VStG iVm 130 ASchG“Paragraphen 19, VStG in Verbindung mit 130 ASchG“ Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.650.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des zuständigen Arbeitsinspektorates xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom
  3. September 2017, in der der Bescheid der Bürgermeisterin der xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  4. September 2017 im Umfang des Strafausspruchs bekämpft wird, weil die belangte Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht iSd § 19 VStG gebraucht gemacht habe. Es werde eine Strafe von € 2.490,-- für die Übertretung von § 48 Abs. 2 BauV beantragt, was dem 15-fachen der Mindeststrafhöhe entspreche (Strafrahmen von € 166,-- bis € 8.324,--). Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des zuständigen Arbeitsinspektorates xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom
  5. September 2017, in der der Bescheid der Bürgermeisterin der xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  6. September 2017 im Umfang des Strafausspruchs bekämpft wird, weil die belangte Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht iSd Paragraph 19, VStG gebraucht gemacht habe. Es werde eine Strafe von € 2.490,-- für die Übertretung von Paragraph 48, Absatz 2, BauV beantragt, was dem 15-fachen der Mindeststrafhöhe entspreche (Strafrahmen von € 166,-- bis € 8.324,--). Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am
  7. Oktober 2017 zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  8. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Das zuständige Arbeitsinspektorat ist in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte (vgl. § 15 Abs. 6 iVm § 11 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz). Somit ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten im vorliegenden Fall berechtigt.Das zuständige Arbeitsinspektorat ist in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte vergleiche Paragraph 15, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz). Somit ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten im vorliegenden Fall berechtigt. xxx ist verantwortlich Beauftragter der xxx mit Sitz in xxx, xxx, und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich; dies für die Bundesländer xxx und xxx (Unterschrift der mitbeteiligten Partei, geb. xxx, am
  9. Mai 2013 geleistet, siehe Schreiben der xxx im Verwaltungsstrafakt).xxx ist verantwortlich Beauftragter der xxx mit Sitz in xxx, xxx, und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich; dies für die Bundesländer xxx und xxx (Unterschrift der mitbeteiligten Partei, geb. xxx, am
  10. Mai 2013 geleistet, siehe Schreiben der xxx im Verwaltungsstrafakt). Unbestritten ist, dass die mitbeteiligte Partei es zu verantworten hat, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat xxx am
  11. Juli 2017 festgestellt wurde, auf der Baustelle Hochbau xxx, Direktion xxx, xxx, xxx, in xxx, xxx, Hotel xxx, Arbeitnehmer der Firma xxx in einer ungesicherten 8 m x 8 m großen und 6 m tiefen Baugrube Vorbereitungsarbeiten zum Herstellen der Fundamentplatte durchgeführt haben. Dadurch wurden die Rechtsvorschriften des § 48 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung iVm § 130 Abs. 5 Z 1 Arbeitnehmerschutzgesetz verletzt.Unbestritten ist, dass die mitbeteiligte Partei es zu verantworten hat, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat xxx am
  12. Juli 2017 festgestellt wurde, auf der Baustelle Hochbau xxx, Direktion xxx, xxx, xxx, in xxx, xxx, Hotel xxx, Arbeitnehmer der Firma xxx in einer ungesicherten 8 m x 8 m großen und 6 m tiefen Baugrube Vorbereitungsarbeiten zum Herstellen der Fundamentplatte durchgeführt haben. Dadurch wurden die Rechtsvorschriften des Paragraph 48, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, Arbeitnehmerschutzgesetz verletzt. Durch die zuständige Behörde, die Bürgermeisterin der xxx, wurde mit dem hg. angefochtenen Straferkenntnis vom
  13. September 2017 eine Geldstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt. Zur Strafbemessung, die im hg. Verfahren von der Beschwerdeführerin moniert wird, wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass keine Erschwerungsgründe und als Milderungsgrund die im Grunde geständige Verantwortung des Beschuldigten zu berücksichtigten waren. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekannt gegeben und ist die Behörde von einem geschätzten monatlichen Einkommen in Höhe von € 3.500,-- ausgegangen. Die belangte Behörde hat die verhängte Geldstrafe als ausreichend empfunden, um den Beschuldigten in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. In der hg. anhängigen Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin entgegen § 11 Abs. 2 Arbeitsinspektionsgesetz vor Erlassen des Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, wie gesetzlich vorgesehen, die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, hätte sie darauf hinweisen können, dass bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden sei, dass wegen der Übertretung des § 48 Abs. 2 BauV die in der Baugrube beschäftigten Arbeitnehmer akuter Lebensgefahr ausgesetzt gewesen seien. Das Ausmaß der mit dieser Tat verbundenen Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, nämlich der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern, sei nicht berücksichtigt worden. Der Strafrahmen betrage gemäß § 130 AschG € 166 bis € 8.
  14. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren beantragte Strafe von € 2.490,-- entspreche dem 15-fachen der Mindeststrafhöhe. Nur bei Verhängung der von der Beschwerdeführerin beantragten Strafe werde die generalpräventive Wirkung dieser Arbeitnehmerschutzbestimmung sichergestellt. In der hg. anhängigen Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin entgegen Paragraph 11, Absatz 2, Arbeitsinspektionsgesetz vor Erlassen des Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, wie gesetzlich vorgesehen, die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, hätte sie darauf hinweisen können, dass bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden sei, dass wegen der Übertretung des Paragraph 48, Absatz 2, BauV die in der Baugrube beschäftigten Arbeitnehmer akuter Lebensgefahr ausgesetzt gewesen seien. Das Ausmaß der mit dieser Tat verbundenen Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, nämlich der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern, sei nicht berücksichtigt worden. Der Strafrahmen betrage gemäß Paragraph 130, AschG € 166 bis € 8.
  15. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren beantragte Strafe von € 2.490,-- entspreche dem 15-fachen der Mindeststrafhöhe. Nur bei Verhängung der von der Beschwerdeführerin beantragten Strafe werde die generalpräventive Wirkung dieser Arbeitnehmerschutzbestimmung sichergestellt. Im Rahmen der am
  16. Mai 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die mitbeteiligte Partei keine näheren Angaben zu seinem monatlichen Nettoeinkommen gemacht, das von der Behörde geschätzte Einkommen in Höhe von € 3.500,-- netto monatlich wurde nicht bestritten. Das erkennende Gericht hat in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei bisher unbescholten ist und auf die Anfrage des erkennenden Gerichts an die Landespolizeidirektion xxx vom
  17. April 2018, Mitteilung der Landespolizeidirektion xxx am
  18. April 2018, verwiesen, wonach keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen. Festgestellt wird, dass eine akute Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer der xxx, die sich zum Tatzeitpunkt der Kontrolle des Arbeitsinspektorates am
  19. Juli 2017 in der Baugrube befunden haben, bestanden hat. Es wurden durch den örtlichen Bauleiter keine sonst üblichen Sicherungsmaßnahmen (wie Abschrägung der Seitenwände oder Fixierung der Wände mit Spritzbeton und Ankerung) gesetzt. Auf den im Verwaltungsakt einliegenden Lichtbildern ist eindeutig ersichtlich, dass die Baugrube nicht ausreichend gesichert war. Die Baugrube war 8 m x 8 m breit und 6 m tief. Bei einer derartigen Baugrube ist es üblich, dass Pläne gemacht werden, wie die Grube richtig gesichert wird. Es geht aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei nicht hervor, welche Variante angedacht war. Die mitbeteiligte Partei hat die Tat nicht bestritten und wurden in Folge disziplinäre Maßnahmen zur Ahndung der Übertretung gegenüber dem örtlichen Bauleiter der xxx ergriffen. Die Mitarbeiter der xxx wie die örtlichen Bauleiter werden jährlich geschult, es handelt sich um Kurse über Arbeitssicherheit jeden Winter. Zudem werden Informationen regelmäßig per E-Mail an die örtlichen Bauleiter im Rahmen einer Sicherheitskampagne wie z.B. über die persönliche Schutzausrüstung verschickt. Weiters gibt es im Frühjahr Betriebsversammlungen mit den Arbeitern in jeder Niederlassung, wo die Sicherheitsfachkräfte der xxx die Arbeiter schulen. Von der mitbeteiligten Partei wurde ausgeführt, dass für die Region xxx und xxx 131 Kontrollen (Begehung von Baustellen) im Jahr 2017 vorgeschrieben waren (Qualitätsmanagement-System). Die Anzahl an Baustellen ist ca. doppelt so hoch, wobei darunter nur Baustellen mit einer eigenen Kostenstelle ab ca. 70.000.-- Euro fallen. Die Kontrollen werden durch Direktionsleiter, regionale Bereichsleiter und Gruppenleiter durchgeführt. Die mitbeteiligte Partei selbst hat fünf persönliche Begehungen gemacht, bei der betreffenden Baustelle in xxx nicht. Zusätzlich gibt es rund hundert Kontrollen durch zwei Sicherheitsfachkräfte für den Verkehrswegebau und für den Hochbau (je 50 zusätzlichen Begehungen) pro Jahr. Es wird also circa jede zweite, größere Baustelle pro Jahr kontrolliert. Es handelt sich nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei um stichprobenartige Kontrollen. In der mündlichen Verhandlung wurde ein E-Mail von xxx vom
  20. Juli 2017 vorgelegt; dieser war örtlicher Bauleiter zum Tatzeitpunkt. In diesem E-Mail, das einen Tag nach der Kontrolle durch die Beschwerdeführerin geschrieben wurde, werden die konkreten Sicherungsmaßnahmen auf der betreffenden Baustelle genannt, wobei Punkt 1 die Baugrube Technikschacht betrifft. Von der mitbeteiligten Partei wurden weiters vorgelegt: Die Unterweisung durch den örtlichen Bauleiter an die dort tätigen Bauarbeiter vom
  21. Juni 2017, somit vor dem Tatzeitpunkt, ebenso wurde eine Baustellenevaluierung vorgelegt, wobei ansatzweise die Baugrube mitbehandelt wurde (Verletzungsgefahr von Leitungen im Aushubbereich und beim Aushub von Bomben – nicht jedoch die Sicherheit der Baugrube an sich). Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der langen Verfahrensdauer wird festgestellt, dass eine lange Verfahrensdauer nicht vorliegt (Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am
  22. Juli 2017, Straferkenntnis durch die belangte Behörde am
  23. September 2017 erlassen, Einholung des Strafregisterauszuges durch das Landesverwaltungsgericht am
  24. April 2018, Ausschreibung der mündlichen Verhandlung am
  25. April 2018, mündliche Verhandlung am
  26. Mai 2018).
  27. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung am
  28. Mai
  29. III.römisch drei. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. 450/1994, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 60/2015 (§ 118) bzw. BGBl. I 71/2013 (§ 130) – AschG, und der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. 340/1994 – BauV, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt 450 aus 1994,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2015, (Paragraph 118,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2013, (Paragraph 130,) – AschG, und der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt 340 aus 1994, – BauV, lauten auszugsweise: „§ 118 Bauarbeiten

(1)
(2)[…]
(3)Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
(3)Die Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich: (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,) (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,) (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,) 4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.Die Paragraphen 158, Absatz eins und 2 sowie 160 BauV entfallen.
(4)[…].“ „§ 130 Strafbestimmungen
(1)
(4)[…]
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
  1. den nach dem
  2. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
  3. die nach dem
  4. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
(6)
(7)[…].“ „II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen 6. ABSCHNITT Erd- und Felsarbeiten § 48 AushubParagraph 48, Aushub
(1)[…]
(2)Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe ist unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodaß Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:
  1. Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 50 abzuböschen,Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend Paragraph 50, abzuböschen,
  2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 51 und 52 zu verbauen, oderdie Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend Paragraph 51 und 52 zu verbauen, oder
  3. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden.es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (Paragraph 53,) anzuwenden.
(3)
(7)[…].“ IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
  1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wie folgt erwogen: Im Sinne der Heranziehung der Kriterien des § 19 VStG iVm §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches, das sinngemäß anzuwenden ist, sind somit die vorhin bereits angesprochene Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung als wesentlich zu nennen; hierin ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass das geschützte Rechtsgut (Leben und Gesundheit der Arbeiter) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (völlig ungesicherte, einsturzgefährdete Baugrube mit der Tiefe von 6 m, wodurch akute Lebensgefahr für die Arbeiter bestanden hat) gehörig beeinträchtigt wurden und dies eine Hinaufsetzung der Strafe rechtfertigt.Im Sinne der Heranziehung der Kriterien des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches, das sinngemäß anzuwenden ist, sind somit die vorhin bereits angesprochene Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung als wesentlich zu nennen; hierin ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass das geschützte Rechtsgut (Leben und Gesundheit der Arbeiter) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (völlig ungesicherte, einsturzgefährdete Baugrube mit der Tiefe von 6 m, wodurch akute Lebensgefahr für die Arbeiter bestanden hat) gehörig beeinträchtigt wurden und dies eine Hinaufsetzung der Strafe rechtfertigt. Eine lange Verfahrensdauer liegt im vorliegenden Fall nicht vor (vgl. die Ausführungen in den Feststellungen) und ist daher nicht als Milderungsgrund iSd höchstgerichtlichen Judikatur heranzuziehen. Im konkreten Fall ist die Baugrube zwar nicht eingestürzt, jedoch ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verboten, bei Ungehorsamsdelikten das Ausbleiben des Erfolges mildernd zu werten (VwGH 25.03.2009, 2008/03/0167; 16.12.1998, 98/03/0222).Eine lange Verfahrensdauer liegt im vorliegenden Fall nicht vor vergleiche die Ausführungen in den Feststellungen) und ist daher nicht als Milderungsgrund iSd höchstgerichtlichen Judikatur heranzuziehen. Im konkreten Fall ist die Baugrube zwar nicht eingestürzt, jedoch ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verboten, bei Ungehorsamsdelikten das Ausbleiben des Erfolges mildernd zu werten (VwGH 25.03.2009, 2008/03/0167; 16.12.1998, 98/03/0222). Ebenso ist das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass das gesamte Gesetz dem Schutz der Arbeiter gelte und deshalb bei der Strafbemessung das Schutzgut Leben und Gesundheit der Arbeiter bzw. die Intensität der Beeinträchtigung außer Acht zu bleiben haben nicht zielführend: Lediglich haben bei der Strafzumessung außer Acht zu bleiben (sogenanntes Doppelverwertungsverbot), Erschwerungs- und Milderungsgründe, die schon die Strafdrohung bestimmen (beispielsweise bei Fahrlässigkeitsdelikten, die fahrlässige Begehung als mildernd zu werten) (vgl. Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz Kommentar, 2015, zu § 19, Rz 8).Ebenso ist das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass das gesamte Gesetz dem Schutz der Arbeiter gelte und deshalb bei der Strafbemessung das Schutzgut Leben und Gesundheit der Arbeiter bzw. die Intensität der Beeinträchtigung außer Acht zu bleiben haben nicht zielführend: Lediglich haben bei der Strafzumessung außer Acht zu bleiben (sogenanntes Doppelverwertungsverbot), Erschwerungs- und Milderungsgründe, die schon die Strafdrohung bestimmen (beispielsweise bei Fahrlässigkeitsdelikten, die fahrlässige Begehung als mildernd zu werten) vergleiche Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz Kommentar, 2015, zu Paragraph 19,, Rz 8). Die mitbeteiligte Partei hat die Tat nicht bestritten und in Folge disziplinäre Maßnahmen zur Ahndung der Übertretung gegenüber dem örtlichen Bauleiter ergriffen. Ebenso werden die Mitarbeiter der xxx laufend geschult. Es finden auch Kontrollen der Baustellen der xxx statt, jedoch handelt es sich um stichprobenartige Kontrollen (vgl. Punkt II.
  2. Feststellungen). Damit wurde im Sinne der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ausreichendes Kontrollsystem dargetan, das die mitbeteiligte Partei exkulpieren könnte bzw. mildernd Einfluss auf die Strafbemessung nehmen könnte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht ausreichen; dies selbst dann, wenn es sich bei den Arbeitnehmern um langjährige, zuverlässige Mitarbeiter handelt, wobei auch die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, oder Schulungen nicht ausreichen (vgl. VwGH 20.12.1996, 93/02/0306; 26.01.1996, 96/02/0005). Die mitbeteiligte Partei hat die Tat nicht bestritten und in Folge disziplinäre Maßnahmen zur Ahndung der Übertretung gegenüber dem örtlichen Bauleiter ergriffen. Ebenso werden die Mitarbeiter der xxx laufend geschult. Es finden auch Kontrollen der Baustellen der xxx statt, jedoch handelt es sich um stichprobenartige Kontrollen vergleiche Punkt römisch zwei.
  3. Feststellungen). Damit wurde im Sinne der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ausreichendes Kontrollsystem dargetan, das die mitbeteiligte Partei exkulpieren könnte bzw. mildernd Einfluss auf die Strafbemessung nehmen könnte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht ausreichen; dies selbst dann, wenn es sich bei den Arbeitnehmern um langjährige, zuverlässige Mitarbeiter handelt, wobei auch die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, oder Schulungen nicht ausreichen vergleiche VwGH 20.12.1996, 93/02/0306; 26.01.1996, 96/02/0005). Unter Würdigung all dieser Umstände – es hat eine Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründen zu erfolgen – sind vor allem die bisherige Unbescholtenheit der mitbeteiligten Partei als mildernd (und von der Behörde noch nicht berücksichtigt) heranzuziehen. Hingegen sind die akute Lebensgefahr der Arbeiter zum Tatzeitpunkt, somit des Schutzgutes Leben und Gesundheit der Arbeiter und die Intensität deren Beeinträchtigung, als Erschwerungsgrund heranzuziehen, was die Behörde unter generalpräventiven Gesichtspunkten bisher nicht gewürdigt hat. Ebenso hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin entgegen § 11 Abs. 2 Arbeitsinspektionsgesetz vor Erlassen des Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und trotzdem eine niedrigere Strafe verhängt, als von der Beschwerdeführerin beantragt. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 130 AschG € 166 bis € 8.
  4. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren beantragte Strafe von € 2.490,-- entspricht dem 15-fachen der Mindeststrafhöhe; die von der belangten Behörde verhängte Strafe entspricht ca. dem 9-fachen der Mindeststrafhöhe. Unter Würdigung all dieser Umstände – es hat eine Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründen zu erfolgen – sind vor allem die bisherige Unbescholtenheit der mitbeteiligten Partei als mildernd (und von der Behörde noch nicht berücksichtigt) heranzuziehen. Hingegen sind die akute Lebensgefahr der Arbeiter zum Tatzeitpunkt, somit des Schutzgutes Leben und Gesundheit der Arbeiter und die Intensität deren Beeinträchtigung, als Erschwerungsgrund heranzuziehen, was die Behörde unter generalpräventiven Gesichtspunkten bisher nicht gewürdigt hat. Ebenso hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin entgegen Paragraph 11, Absatz 2, Arbeitsinspektionsgesetz vor Erlassen des Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und trotzdem eine niedrigere Strafe verhängt, als von der Beschwerdeführerin beantragt. Der Strafrahmen beträgt gemäß Paragraph 130, AschG € 166 bis € 8.
  5. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren beantragte Strafe von € 2.490,-- entspricht dem 15-fachen der Mindeststrafhöhe; die von der belangten Behörde verhängte Strafe entspricht ca. dem 9-fachen der Mindeststrafhöhe. Da von der mitbeteiligten Partei keine Angaben zum monatlichen Nettoeinkommen gemacht wurden, bleibt es bei der von der Behörde geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 3.500,-- und ergeben sich daraus keine Änderungen bei der Strafzumessung. In einer Gesamtbetrachtung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.500,-- im vorliegenden Fall auf € 2.000,-- heraufzusetzen (dies entspricht ca. dem 12-fachen der Mindeststrafhöhe), wobei jedenfalls auf die mitbeteiligte Partei nicht nur spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen.
  6. Kosten: Es besteht keine Kostenersatzpflicht des Bestraften, weil aufgrund einer Amtspartei die Beschwerde erhoben wurde. Der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfällt daher (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, 2015, zu § 52).Es besteht keine Kostenersatzpflicht des Bestraften, weil aufgrund einer Amtspartei die Beschwerde erhoben wurde. Der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfällt daher vergleiche , Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, 2015, zu Paragraph 52,). Eine Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das Verwaltungsgericht in § 52 VwGVG abschließend geregelt ist. Im Übrigen waren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bis zum
  7. Dezember 2013 geltenden Rechtslage die Kosten des Berufungsverfahrens (§§ 64, 65 VStG) dem Bestraften nur dann aufzuerlegen, wenn er auch der Berufungswerber war. Da § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG im Wesentlichen mit § 64 Abs. 1 und 2 VStG in der vor dem
  8. Jänner 2014 geltenden Fassung übereinstimmt und § 52 Abs. 8 VwGVG inhaltlich § 65 VStG entspricht, ist die bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die neue Rechtslage übertragbar (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2014/17/0034).Eine Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das Verwaltungsgericht in Paragraph 52, VwGVG abschließend geregelt ist. Im Übrigen waren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bis zum
  9. Dezember 2013 geltenden Rechtslage die Kosten des Berufungsverfahrens (Paragraphen 64, 65, VStG) dem Bestraften nur dann aufzuerlegen, wenn er auch der Berufungswerber war. Da Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG im Wesentlichen mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der vor dem
  10. Jänner 2014 geltenden Fassung übereinstimmt und Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG inhaltlich Paragraph 65, VStG entspricht, ist die bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die neue Rechtslage übertragbar vergleiche , VwGH 30.06.2015, Ra 2014/17/0034). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1866.8.2017

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