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{'item': 'KLVwG-1139/5/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-1139/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am 01.10.1967, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.03.2018, Zahl: xxx, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Ermächtigung des Beschwerdeführers zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Ermächtigung des Beschwerdeführers zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen. Dagegen führt der Beschwerdeführer aus, dass kein einziges seiner Gutachten unrichtig wäre bzw. dass kein schwerer Mangel zu erkennen sei. Es sei kein Verhalten gesetzt worden, das die Vertrauenswürdigkeit im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur erschüttern könnte und sei bei festgestellten Mängeln zunächst mit einer formlosen Androhung des Widerrufs im Wiederholungsfall vorzugehen. Ausgeführt wird weiters, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sei. Am 04.10.2017 hat der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle entgegen § 10 Abs. 4 PBStV 1998 einen veralteten Mängelkatalog verwendet. Eine verlochte Begutachtungsplakette war separat abgelegt, jedoch nicht storniert. In einem Gutachten waren keine Abgaswerte für Fremdzündungsmotoren eingetragen und fehlten in einem Gutachten der ermittelten Wert der Hinterradbremsanlage. Die Abgaswerte bei Fahrzeugen der Klasse L fehlten zur Gänze in den Gutachten; bei der Gutachtenserstellung des Gutachtens mit der Nummer 50726 erfolgte bei der Übernahme der Fahrzeugdaten aus dem jeweiligen Zulassungsschein bzw. dem Fahrzeuggenehmigungsdokument die falsche Fahrzeugklassenzuordnung. Am 04.10.2017 hat der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle entgegen Paragraph 10, Absatz 4, PBStV 1998 einen veralteten Mängelkatalog verwendet. Eine verlochte Begutachtungsplakette war separat abgelegt, jedoch nicht storniert. In einem Gutachten waren keine Abgaswerte für Fremdzündungsmotoren eingetragen und fehlten in einem Gutachten der ermittelten Wert der Hinterradbremsanlage. Die Abgaswerte bei Fahrzeugen der Klasse L fehlten zur Gänze in den Gutachten; bei der Gutachtenserstellung des Gutachtens mit der Nummer 50726 erfolgte bei der Übernahme der Fahrzeugdaten aus dem jeweiligen Zulassungsschein bzw. dem Fahrzeuggenehmigungsdokument die falsche Fahrzeugklassenzuordnung. Die Messschriebe des schreibenden Bremsverzögerungsmessgerätes zur Ermittlung der Abbremsung für die Betriebs- und Feststellbremse, für Zugmaschinen und Motorkarren ohne Druckluftbremsanlage mit einer Bauartgeschwindigkeit zwischen 25 und 50 km/h, wurden nicht den Fahrzeugen zuordenbar aufbewahrt. Messschriebe der mit dem Trübungszahlmessgerät zu ermittelnden Werte hinsichtlich Dieselrauchmessung/Abgastrübmessung wurden nicht lückenlos aufbewahrt bzw. konnten für 2342 wiederkehrend begutachtete Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor keine Nachweise vorgelegt werden. Die Eintragung von Messwerten für die Bremsflüssigkeit bei ca. 3500 Fahrzeugen der Klasse L ist im Gutachten nicht erfolgt bzw. erfolgten solche Messungen nicht. Durch den Entzug der Prüfberechtigung hat sich die wirtschaftliche Situation des Betriebes verschlechtert, so musste ein Mechaniker gekündigt bzw. abgebaut werden und wird für die Monate Jänner bis inklusive März 2018 ein vorläufiger Verlust von € 2.106,-- ausgewiesen. Obige Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Überprüfung vom 04.10.2017 und den Ausführungen des Beschwerdeführers. Dieser hat zugesagt künftig die Prüfung des Siedepunktes der Bremsflüssigkeit bei Fahrzeugen der Klasse L vorzunehmen. Nach § 57a Abs. 2 KFG ist die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist.Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG ist die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. Ra 2014/11/0082) aus, dass ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig anzusehen ist, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Als Beispiele für mangelnde Vertrauenswürdigkeit werden die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten und die Unterfertigung von Blankogutachten genannt. Es ist ein strenger Massstab anzulegen. Grundtner/Pürstl führen im Kommentar zu KFG aus, dass bei festgestellten Mängeln zunächst – sofern ein sofortiger Widerruf wegen der Schwere des Falles nicht unbedingt geboten erscheint – mit einer formlosen Androhung des Widerrufs vorzugehen sei. Unter Bedachtnahme der dargestellten Sach- und Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Mängel festgestellt wurden, die eine außergewöhnliche Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 in einem Ausmaß darlegen, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist, insbesondere deshalb, da ein veralteter Mängelkatalog verwendet wurde, bei Fahrzeugen der Klasse L die Abgaswerte zur Gänze in den Gutachten nicht aufscheinen, Messschriebe in sehr großer Anzahl hinsichtlich Brems- und Abgassmessung wurden nicht zuordenbar aufbewahrt bzw. liegen nicht vor und wurde bei tausenden Fahrzeugen die Eintragung von Messwerten für die Bremsflüssigkeit unterlassen bzw. erfolgte keine Messung. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei keinem einzigen Fahrzeug ein schwerer Mängel festgestellt wurde, zutreffen sollte, zeigen diese zahlreichen Fälle der Missachtung der einschlägigen Bestimmungen doch, dass der Beschwerdeführer den geschützten Interessen gleichgültig gegenüber eingestellt ist. Die betriebswirtschaftlich negativen Auswirkungen durch den Entzug der Prüfberechtigung können nicht berücksichtigt werden, als das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit zu wahren ist. Unter Bedachtnahme der dargestellten Sach- und Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Mängel festgestellt wurden, die eine außergewöhnliche Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 in einem Ausmaß darlegen, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist, insbesondere deshalb, da ein veralteter Mängelkatalog verwendet wurde, bei Fahrzeugen der Klasse L die Abgaswerte zur Gänze in den Gutachten nicht aufscheinen, Messschriebe in sehr großer Anzahl hinsichtlich Brems- und Abgassmessung wurden nicht zuordenbar aufbewahrt bzw. liegen nicht vor und wurde bei tausenden Fahrzeugen die Eintragung von Messwerten für die Bremsflüssigkeit unterlassen bzw. erfolgte keine Messung. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei keinem einzigen Fahrzeug ein schwerer Mängel festgestellt wurde, zutreffen sollte, zeigen diese zahlreichen Fälle der Missachtung der einschlägigen Bestimmungen doch, dass der Beschwerdeführer den geschützten Interessen gleichgültig gegenüber eingestellt ist. Die betriebswirtschaftlich negativen Auswirkungen durch den Entzug der Prüfberechtigung können nicht berücksichtigt werden, als das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit zu wahren ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr in Verzug, unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen nach § 13 Abs. 2 VwGVG, nach Abwägung der Interessen zu Recht erfolgt ist.Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr in Verzug, unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, nach Abwägung der Interessen zu Recht erfolgt ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1139.5.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.