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{'item': 'KLVwG-1374/13/2017'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 74§ 75§ 77§ 81§ 79c§ 79§ 82§ 76§ 12Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-1374/13/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde xxx, xxx, xxx die Genehmigung zur Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage mit dem Standort xxx, in Form der Hinzunahme von Beriebsräumen und –flächen (Almhütte, Pavillon, Toilettanlagen auf den Grundstücken Nr. xxx der KG xxx nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen (Betriebsbeschreibung, Schallgutachten xxx vom 28.5.2017, Lageplan, Grundrissplan, Abfallwirtschaftskonzept) unter Erfüllung von Auflagen erteilt. Begründend wird u.a. wörtlich ausgeführt: „...xxx, xxx, xxx, hat mit Eingabe vom 18.09.2014 den Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung zur Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage mit dem Standort xxx, xxx auf dem xxx der KG xxx durch Hinzunahme von Betriebsräumen im Pavillon für 40 Verabreichungsplätze auf dem Grundstück xxx KG xxx, der Almhütte für 80 Verabreichungsplätze auf dem Grundstück xxx der KG xxx, jeweils mit Hintergrundmusik und einer Rahmenbetriebszeit an Freitagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie vor Feiertagen in der Zeit von 10.00 bis 02:00 Uhr in den Innenräumen sowie von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf der Terrasse gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.2.2015 wurde auf der Grundlage des Verhandlungsergebnisses vom 24.11.2014 ein Versuchsbetrieb bis 27.02.2016 erteilt, welcher bis zum 31.05.2017 zum Zweck der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens verlängert wurde. Anlässlich der Verhandlung am 24.11.2014 wurden von den Anrainern xxx und xxx, xxx, xxx, zusammenfassend vorgebracht, dass es durch den Musikbetrieb und das Gästeverhalten durch laute Unterhaltung im Bereich der öffentlichen Toilettanlagen zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommen darf. Herr xxx, xxx, xxx brachte vor, dass es durch den Betrieb der Anlagen zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Musik und Gäste kommen soll. Mit Eingabe vom 24.01.2017 wurde die Genehmigung einer Toilettanlage für die Almhütte und den Pavillon auf dem Grundstück xxx der KG xxx beantragt. Am 05.05.2017 wurde das schalltechnische Gutachten des Herrn xxx vorgelegt. Mit Eingabe vom 09.05.2017 - ha eingelangt am 10.05.2017 - wurden die Betriebszeiten für die beantragte Änderungsgenehmigung und zwar: Almhütte 10:00 Uhr bis 02:00 Uhr Terrasse und Dachterrasse Almhütte: 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Betrieb an max 60 Tage/Jahr von Mai bis September für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Taufen udgl.) Pavillon 10:00 Uhr bis 23:00 Uhr (Betrieb max. an 10 Tagen/Jahr) Durch die Anrainer Frau xxx und Herrn xxx wurden mit Eingabe vom 23.05.2017 Einwendungen betreffend die beantragte Änderungsgenehmigung wie folgt vorgebracht. Hiermit geben wir, xxx und xxx, schriftlich unsere Einwendungen und Befürchtungen gegen diesen Antrag bekannt. Wie uns mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.05.2017 mitgeteilt wurde, sind im Zeitraum Mai bis September in den Betriebsstätten „Almhütte“ der Betrieb an 60 Tagen von 10:00 bis 02:00 Uhr, und im Pavillon ein Betrieb an 10 Tagen von 10:00 bis 23:00 Uhr vorgesehen. Dies würde mindestens 2 Veranstaltungen pro Woche (Geburtstagsfeier, Hochzeiten, Taufen, Partys, etc.) entsprechen. Unsere Befürchtung ist, dass diese 70 sogenannten Veranstaltungen auch stattfinden werden. Das heißt von Mai bis September kein ruhiges Wochenende mehr. Grundlagen unserer Einwendungen sind daher: -ruhiger und erholsamer Schlaf ist nicht mehr möglich -Beeinträchtigung unserer Gesundheit durch Immissionen (Lärm, Geruch, Erschütterungen, Lichteinwirkungen und Schwingungen verursacht durch KFZ- Verkehr) -Störung der öffentlichen Ruheordnung und Sicherheit. Am 26.5.2017 wurde ein von Herrn xxx verfasstes Schreiben vom 22.5.2017 gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft xxx - ohne Bezug zur Ausschreibung der Verhandlung am 29.05.2017 - eingebracht, in welchem zusammenfassend das bisherige Betriebsanlagenverfahren mit Versuchsbetrieb beschrieben und auf das Umwidmungsverfahren für das geplante Veranstaltungsgelände eingegangen wurde. Weiters wurde Beschwerde über Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Pavillons, der durchgeführte Veranstaltungen sowie den Benützung der öffentlichen Toiletten während dieser Zeit geführt wird. Zudem werden in der Eingabe auf schädliche Einflüsse durch die Umgestaltung des ehemaligen Sägewerkes auf die Natur und die Lebensqualität der Anrainer geltend gemacht sowie auf die Minderung des Verkehrswertes seines Anwesens sowie die Beeinträchtigung durch den Kfz-Verkehr auf der unmittelbar an seinem Anwesen vorbeiführenden Gemeindestraße verwiesen sodass die gewohnte und notwendige Nachtruhe nicht gegeben sei. Da in dieser Eingabe auf das gegenständliche Verfahren eingegangen wird, werden die Ausführungen in dieser Schreiben im Folgenden berücksichtigt. Die Einwände bezüglich des Kraftfahrzeugverkehrs und der damit verbundenen Ruhestörung in den Nachtstunden sowie die Lärmbelästigungen durch lauten Musikbetrieb und die Benützung der öffentlichen Toiletten stellen eine Wiederholung der Einwände anlässlich der Verhandlung am 24.11.2014 und in der Eingabe vom 23.05.2017 dar. Am 29.05.2017 wurde eine neuerliche Verhandlung unter Zugrundelegung des schalltechnischen Gutachtens des Herrn xxx, xxx, xxx, durchgeführt. Seitens des Anrainers Herrn xxx wurde anlässlich der Verhandlung am 29.5.2017 festgehalten, dass bei projekts- und auflagengemäßen Betrieb keine Einwände gegen die Erweiterung der Betriebsanlage bestehen. Die bisherigen Einwände der Anrainer xxx und xxx wurden anlässlich der Verhandlung aufrecht gehalten. Anlässlich der Verhandlung am 29.05.2017 wurde seitens des schalltechnischen Sachverständigen die nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Befund: Aufgrund der stattgefundenen Projekterörterung, der mehrmaligen messtechnischen Untersuchungen der ortsüblichen Schallverhältnisse im Rahmen der bisher genehmigten Versuchsbetriebe sowie der aktuellen Messungen in der Nachtzeit am 21.5.2017, am Sonntag, den 28.05.2017 sowie der heutigen Kurzzeitmessungen und der diesbezüglichen Ortsaugenscheine ist aus schalltechnischer Sicht im Interesse der Wohnnachbarn zu beurteilen, wie sich die beantragten Änderungen auf die ortsüblichen Schallverhältnisse in der Wohnnachbarschaft auswirken werden. Gleichzeitig wird das schalltechnische Gutachten des Herrn xxx, xxx vom 28.5.2017 als Maßstab für die Gegenüberstellung der betrieblich spezifischen Schallereignisse und dem ortsüblichen Schallausmaß verwendet. Im gegenständlichen Fall sind die nächstgelegenen Wohnhäuser nordöstlich bzw nördlich der Betriebsanlagenänderungen situiert. Dem zitierten Gutachten ist zu entnehmen, dass das exponierteste Wohnhaus am Grundstück xxx der xxx nördlich der öffentlichen Straße grenzt und sich im Besitz von Frau xxx befindet. Nordwestlich davon liegt am Grundstück xxx das Wohnhaus von Frau xxx, wobei hier unmittelbar westlich die öffentliche Straße als Verbindung zum öffentlichen Parkplatz und den Betriebsanlagenänderungen vorbeiführt. Unmittelbar nördlich grenzt am Grundstück xxx das Wohnhaus des Herrn xxx an, wobei hier ebenfalls westlich die öffentliche Straße vorbeiführt. In einer größeren Entfernung liegt außerdem am Grundstück xxx im Norden das Wohnhaus des Herrn xxx, hier führt die öffentliche Straße östlich vorbei. Die ortsübliche Schallsituation wird einerseits im zitierten Gutachten im Punkt .5.2 auf den Seiten 9-10 dargestellt und andererseits wurden ha Kurzzeit-Schallmessungen wie bereits erwähnt im Jahr 2015 und zuletzt im Mai 2017 durchgeführt. Dabei zeigte sich dass tagsüber während der Betriebszeiten der bereits genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage des Antragstellers und durch Ausflügler bzw Besucher des xxx Wasserfalles und der damit verbundenen Kfz-Fahrten die ortsübliche Schallsituation geprägt wird. Beispielsweise konnten am Sonntag dem 28.5.2017 am öffentlichen Parkplatz zwischen 20 und 30 Pkw gezählt werden (siehe Fotos vom 28.5.2017). Außerdem wurden im Bereich der sogenannten Almhütte und im genehmigten Gastgarten Personen bewirtet. Unmittelbar vor den östlich gelegenen Fenstern im Erdgeschoß des Wohnhauses von Frau xxx konnte hier ein ortsüblicher Dauerschallpegel von 50-55 dB mit Schallpegelspitzen zwischen 65 und 75 dB registriert werden. Während diesen Messungen waren Verkehrspausen am öffentlichen Weg zwischen 1 Minute und 5 Minuten vorhanden. In der Nachtzeit am 21.05.2017 zeigte sich, die Betriebsanlage geschlossen und am öffentlichen Parkplatz abgestellt war. Die öffentliche WC-Anlage wurde nicht benützt (siehe Fotos). Die ortsüblichen Schallereignisse wurden hier durch das Fallgeräusch des Wasserfalles und durch den Flugverkehr in großen Höhen geprägt. Dabei zeigte sich ein ortsüblicher Dauerschallpegel von 38 dB und ein ortsüblicher Basispegel von 36dB. Zusätzlich zeigten die Schallmessungen im zit. Gutachten in der Abendzeit zwischen 20:00und 22:00 Uhr am 21.04.2017 einen ortsüblichen Dauerschallpegel von 42 dB, einen Basispegel von 40 dB mit Schallpegelspitzen mit 46 dB Die betrieblichen Schallereignisse beschränken sich im gegenständlichen Fall auf die Unterhaltung von Gästen in der Almhütte, auf der Dachterrasse im Freien und die Terrasse im Erdgeschoß. Außerdem wird ein Pavillon für die Bewirtung der Gäste beantragt, wobei sich hier die betriebliche Schallsituation auf den Innenbereich beschränkt. Der Genehmigungswerber beabsichtigt an max. 60 Tagen/Kalenderjahr in der Zeit von 10:00 bis 02:00 Uhr den Gästen die Almhütte zB für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern etc zur Verfügung zu stellen. Hier wird davon ausgegangen werden, dass sich im Gastraum max 80 Personen gleichzeitig aufhalten und hier die nördlich gelegenen Fenster und Türen, welche den Wohnnachbarn zugewandt sind, geschlossen sind. Der Zugang zur Almhütte und die Belüftung erfolgt über die, von den Nachbarn abgewandte Südseite. Im Freien werden sich die Gäste auf der Dachterrasse in der Zeit von 10:00 bis 22:00 Uhr aufhalten können, wobei hier von einer max. Anzahl von 64 Personen ausgegangen wird. Zusätzlich soll auf der Terrasse im Erdgeschoß den Gästen das Einnehmen von Speisen und Getränken von 10:00 bis 22:00 Uhr ermöglicht werden, wobei hier gleichzeitig 20 Personen anwesend sein können. In der Almhütte soll eine Musikanlage lediglich als Hintergrundberieselung betrieben werden, damit sich die Gäste in üblicher Lautstärke beim Einnehmen der Speisen und Getränke unterhalten können. Im sogenannten Pavillon wird davon ausgegangen, dass sich hier max. 40 Personen gleichzeitig aufhalten können und eine Musikanlage ebenfalls nur als Hintergrundberieselung betrieben wird. Nicht behandelt werden soll im gegenständlichen Fall die Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen der Gäste am öffentlichen Parkplatz sowie deren Unterhaltung am öffentlichen Verbindungsweg zwischen dem Parkplatz und der Betriebsanlage. Diese Schallereignisse werden im zit. Gutachten dargestellt, wobei hier tagsüber; dh von 10:00-19:00Uhr davon ausgegangen wird, dass im ungünstigten Fall pro Stunde 10 Fahrbewegungen (Zu- bzw Abfahrt); dh 5 Pkw die die ortsüblichen Flächen frequentieren. In der Abendzeit von 19:00-22:00 Uhr sind stündlich 14 Fahrbewegungen dh 7 Pkw zu erwarten. Im sensiblen Nachtraum von 22:00 - 02:00 Uhr wird von einer max. stündlichen Frequenz von 10 Fahrbewegungen ausgegangen. Im ungünstigsten lautesten Fall ergibt sich somit eine tägliche Frequenz von 86 Kfz (172 Zu- oder Abfahrten) In dem Zusammenhang weist der schalltechnische Projektant darauf hin, dass auf Grund der beantragten Personenanzahl für Genehmigung eine Zuordnung der Verkehrsbewegungen zum Betrieb nicht erfolgte. Außerdem soll eine Toilettanlage für die Gäste der Almhütte und des Pavillons errichtet werden, wobei diese nunmehr unmittelbar südlich an die Almhütte angrenzend situiert wird. Die damit verbundenen betrieblichen Schallereignisse sind mit den Unterhaltungen der Gäste auf der Terrasse im Erdgeschoß der Almhütte vergleichbar. Gutachten: Auf Grund der beschriebenen betrieblichen Schallereignisse im zitierten Gutachten wird nachvollziehbar auf den Seiten 15-21 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der gewerberechtlich getroffenen Feststellungen die zu erwartende betrieblich Schallimmission für die beschriebenen Wohnnachbarn als Prognosemodell abgebildet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich nach der Berechnungsmethode die Unterhaltung der Gäste nach ÖNorm 5012 auf eine normale Lautstärke mit Serviergeräuschen mit Ausnahme der Almhütte beschränkt. In der Almhütte wird angenommen, dass sich die Gäste angeregt mit Lachen etc. bei geschlossenen nordseitigen Türen und Fenstern unterhalten. Unter diesen Voraussetzungen zeigt sich in den Zahlentabellen für die jeweiligen Betriebszustände die folgende Veränderung des ortsüblichen Schallausmaßes: Variante 1 Almhütte - Tageszeit von 10:00-19:00 Uhr max. 60 Tage/Jahr IP1 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 1,5 dB IP2 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istrnaßes = 0,4 dB IP3 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,4 dB IP4 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,4 dB Variante 2 Almhütte - Abendzeit von 19:00-22:00Uhr max. 60 Tage/Jahr IP1 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 1,8 dB IP2 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,4 dB IP3 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,4 dB IP4 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,5 dB Variante 3 Almhütte - Nachtzeit 22:00-02:00 Uhr max. 60 Tage/Jahr IP1 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,2 dB IP2 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,1 dB IP3 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,1 dB IP4 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,1 dB Variante 4 Pavillon - Abendzeit von 10:00-23:00 Uhr max. 10 Tage/Jahr IP1 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 1,8 dB IP2 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,3 dB IP3 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,3 dB IP4 Wohnhaus xxx, xxx, Steigerung des Istmaßes = 0,2 dB Stellungnahme des Sachverständigen aus der Sicht der Sicherheitstechnik Die Schallpegelspitzen von Einzelereignissen werden hier jeweils durch die Unterhaltung der Gäste geprägt, wobei sich die folgende Wertesituation zeigt. Variante 1 Almhütte - Tageszeit von 10:00-19:00 Uhr max. 60 Tage/Jahr IP1 Wohnhaus xxx, xxx, Schallpegelspitzten = 49 dB IP2 Wohnhaus xxx, xxx, Schallpegelspitzten = 47 dB IP3 Wohnhaus xxx, xxx, Schallpegelspitzten = 45 dB IP4 Wohnhaus xxx, xxx, Schallpegelspitzten = 43 dB Hinweis in der Variante 2 zeigte sich die gleiche Wertesituation In der Variante 3 sind niedrigere Schallpegelspitzen zwischen 35dB(IP4) und 41 dB (IP1) zu erwarten, weil keine Unterhaltung auf den Terrassen nach 22:00 Uhr stattfindet. Variante 4 Pavillon - Abendzeit von 10:00-23:00 Uhr max. 10 Tage/Jahr IP1 Wohnhaus xxx, xxx, Schallpegelspitzten = 47 dB IP2 Wohnhaus xxx, xxx, Schallpegelspitzten = 43 dB IP3 Wohnhaus xxx, xxx, Schallpegelspitzten = 40 dB IP4 Wohnhaus xxx, xxx, Schallpegelspitzten = 38 dB Aufgrund der beschriebenen Sachlage ist im Interesse der Wohnnachbarn nicht nachvollziehbar, dass die Zu- und Abfahrt von Kfz von Gästen als ortsübliche Schallereignisse zu bezeichnen sind. Abschließend bestehen keine Einwände gegen die gewerberechtliche Genehmigung der beantragten Änderungen, wenn die vorgeschlagenen Auflagen eingehalten bzw. umgesetzt werden: 1.) Nach Fertigstellung der beantragten Änderungen ist eine messtechnische immissionseiteige Beweissicherung basierend auf dem schalltechnischen Gutachten „Gastronomiebetrieb xxx am xxx“ des Herrn xxx, xxx vom 28.5.2017 vorzunehmen und hierüber ein nachvollziehbarer Befund der Behörde vorzulegen. 2.) Zur Überprüfung der Betriebstage für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern etc und deren Gästezahlen ist ein Betriebstagebuch zu führen. In diesem sind einerseits das Datum und andererseits die jeweilige Anzahl der Gäste einzutragen. Das Tagebuch ist zur Einsicht durch die Behörde bereit zu halten. 3.) In die Musikanlage ist vor der Endverstärkerstufe eine aktive Pegelbegrenzeranlage einzubauen, in welcher über den gesamten Frequenzbereich des Signales durch elektronische Leistungsmessung des Effektivwertes der Ausgangspegel geregelt und begrenzt wird. Zum Schutz vor Manipulationen ist die Pegelbegrenzeranlage (Limiter) zu plombieren. 4.) Die Pegelbegrenzeranlage ist im akustischen Zustand des unbesetzten Lokales dh in der Almhütte und im Pavillon so einzustellen, dass in Raummitte der A-Bewertung gemessene Schalldruckpegel der durch die Signalwiedergabe bei Abspielen der CD mit Rosa-Rauschen auf allen Kanälen verursacht wird, einen Dauerschallpegel von 58dB bzw einen mittleren Spitzenpegel von 65 dB nicht überschreitet. 5.) Über den Einbau und die Wirksamkeit der Pegelbegrenzeranlage ist der Behörde ein Attest eines dazu Befugten vorzulegen. Seitens des ärztlichen Sachverständigen wurde anlässlich der Verhandlung am 29.05.2017 folgende Stellungnahme abgegeben: Grundlage der Beurteilung bilden die Projektunterlagen, der durchgeführte Lokalaugenschein und die Stellungnahmen der ASV in der gegenständlichen Niederschrift. Ausgehend von der Stellungnahme der ASV für Schallschutz kann festgestellt werden, dass bei Einhaltung der von ihm formulierten Auflagen eine wesentliche Beeinflussung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist. Auflagenvorschläge bezüglich der Toilettanlage: 1. In den Vorräumen sind Einmalhandtuchspender, ein Seifenspender und Abfalleimer bereit zu halten. 2. In den Sitzkabinen sind Kleiderhaken und Abfalleimer mit Deckel anzubringen bzw bereit zu halten. Auflagenvorschlag bezüglich der Almhütte: Ein Erste-Hilfe-Kasten nach ÖNorm Z 1020 ist an leicht zugänglicher Stelle zu installieren. Ein Erste-Hilfe-Kasten nach ÖNorm Ziffer 1020, ist an leicht zugänglicher Stelle zu installieren. Die Behörde hat erwogen: Nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Nach den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen

§ 74Abs. 2 Gew

O 1994 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGB I. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGB römisch eins. Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Die von Herrn xxx beantragte Erweiterung der gastgewerblichen Betriebsstätte durch die Hinzunahme der Betriebsräume der Almhütte und des Pavillons sowie der Terrassenflächen bei der Almhütte sowie die Toilettanlagen stellen Änderungen dar, die geeignet sind die in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Die von Herrn xxx beantragte Erweiterung der gastgewerblichen Betriebsstätte durch die Hinzunahme der Betriebsräume der Almhütte und des Pavillons sowie der Terrassenflächen bei der Almhütte sowie die Toilettanlagen stellen Änderungen dar, die geeignet sind die in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Wie seitens der Anrainer Frau xxx und Herrn xxx vorgebracht, werden bezüglich der beantragten Genehmigung Lärmbelästigungen verursacht durch den Musikbetrieb, die Veranstaltungen und das Gästeverhalten vor der öffentlichen Toilettanlage und insbesondere durch das Verkehrsaufkommen auf der Gemeindestraße befürchtet. Bezüglich des von der Betriebsanlage herrührenden Lärm wurde anlässlich der Verhandlung am 29.05.2017 unter Zugrundelegung des nunmehr lärmtechnischen Gutachtens unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände seitens des schalltechnischen Sachverständigen der xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung ausführlich einer Begutachtung und dazu Stellung bezogen; ebenso fanden diese Einwände bei der Beurteilung des ärztlichen Sachverständigung in der abschließenden Stellungnahme Berücksichtigung. Lärmauswirkungen von Veranstaltungen unterliegen der Beurteilung nach dem Veranstaltungsgesetz und der zuständigen Behörde und sind daher von der Gewerbebehörde nicht wahrzunehmen. Zu den Vorbringen betreffend die Lärmbelästigungen durch den Kfz-Verkehr auf der Gemeindestraße wird ausgeführt, dass einer gewerberechtlichen Betriebsanlage jene Vorgänge zuzurechnen sind, die in der Betriebsanlage stattfinden. Die Gemeindestraße auf dem Grundstück xxx ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Angrenzend an die Gemeindestraße befinden sich der öffentliche Parkplatz und eine öffentliche Toilettanlage auf den Grundstücken xxx und xxx der KG xxx. Die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist im Zuge des Gewerberechtsverfahrens dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage entsprechend dem Projekt in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 der Gewerbeordnung und Straßen mit öffentlichem im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden (vgl. VwGH vom 27.01.2006, 2003/04/0130). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, der Gewerbeordnung und Straßen mit öffentlichem im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO grundsätzlich zu unterscheiden vergleiche VwGH vom 27.01.2006, 2003/04/0130). Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen (Kunden) sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Beschluss vom 29.04.214, Zahl Ro 2014/04/0014) - nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 26.04.2006, Zahl 2003/04/0190) Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen (Kunden) sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Beschluss vom 29.04.214, Zahl , Ro 2014/04/0014) - nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 26.04.2006, Zahl 2003/04/0190) Der öffentliche Parkplatz und die öffentliche Toilette können von Jedermann zu gleichen Bedingungen genützt werden. Die vom öffentlichen Parkplatz und der öffentlichen Toilette ausgehenden, allenfalls auch durch Kunden der Betriebsanlage verursachten Lärmemissionen haben außer Betracht zu bleiben, zumal es sich Vorgänge handelt, die außerhalb der Betriebsanlage stattfinden (vgl. VwGH vom 11.11.1998, ZI. xxx). Die vom öffentlichen Parkplatz und der öffentlichen Toilette ausgehenden, allenfalls auch durch Kunden der Betriebsanlage verursachten Lärmemissionen haben außer Betracht zu bleiben, zumal es sich Vorgänge handelt, die außerhalb der Betriebsanlage stattfinden vergleiche VwGH vom 11.11.1998, ZI. xxx). Zu den Lärmbeschwerden betreffend das Gästeverhalten bei den öffentlichen Toilettanlagen wird zudem auf den Umstand hingewiesen, dass der Antragsteller den ursprünglichen Änderungsantrag dahingehend erweitert hat als für die hinzugenommenen Betriebsräume eigene Toilettanlagen beantragt hat, welche sich auf dem Grundstück xxx der KG xxx befinden, die den Gästen der Betriebsanlage zur Verfügung stehen. Das diesem Anlagenteil zugehörige Geschehen wurde sachverständigenseits im gegenständlichen Verfahren im schalltechnischen Gutachten berücksichtigt und der schalltechnischen Beurteilung miteinbezogen. Anlässlich der Verhandlung wurden die Beschwerden über Lärmbelästigungen aus der Betriebsanlage durch den schalltechnischen Sachverständigen begutachtet und zur Hintanhaltung von Belästigungen für die Nachbarschaft vorgeschlagen und festgestellt, dass bei projekt- und auflagengemäßen kein Einwand gegen die beantragte Änderungsgenehmigung besteht. Seitens des ärztlichen Sachverständigen wurde festgestellt, dass auf Grund der schalltechnischen Beurteilung und bei Einhaltung der Auflagen eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärm nicht zu erwarten ist. Die Beschwerdevorbringen und Einwände des Herrn xxx in Zusammenhang mit den Umwidmungsverfahren und Veranstaltungen - Lärm durch vermehrtes Verkehrsaufkommen, Eingriff in den Naturschutz - fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gewerbebehörde und ist daher im gegenständlichen Änderungsverfahren gewerberechtlich nicht wahrzunehmen. Zu den Einwendungen Minderung des Verkehrswertes, Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Frau xxx und des Herrn xxx: Nach Maßgabe des § 75 der Gewerbeordnung sind Nachbarn einer Betriebsanlage alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet iS der Bestimmungen des § 74 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 leg. cit. werden könnten. Nach Maßgabe des Paragraph 75, der Gewerbeordnung sind Nachbarn einer Betriebsanlage alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet iS der Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 1 und 2 leg. cit. werden könnten. Zum Einwand des Herrn xxx, wonach auf Grund der Situierung der gastgewerblichen Betriebsanlage sein Anwesen schwer verkäuflich wäre, ist seitens der Behörde festzuhalten, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung zum Schutz des Eigentums im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung der Substanz vorsehen, nicht vor einer Verminderung des Verkehrswertes. Eine konkrete Gefährdung der Substanz des Eigentums des Herrn xxx, die über die Minderung des Verkehrswertes hinausgeht liegt mit der Behauptung, dass es schwer verkäuflich sei, nicht vor und ist daher im gegenständlichen Verfahren gewerberechtlich keiner Beurteilung zu unterziehen. Die Einwendung des Herrn xxx und der Frau xxx in der Eingabe vom 23.5.2017, dass die beantragte Betriebsanlagenänderung des Herrn xxx durch für den Betrieb der Almhütte und des Pavillons eine Störung der öffentlichen Ruheordnung und Sicherheit darstelle, wird mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Störung der öffentlichen Ruheordnung - offenbar gemeint Ruhe, Ordnung - und Sicherheit keine nachbarlichen Schutzkriterien im Sinne der §§ 74 Abs. 2 und 75 der Gewerbeordnung darstellen. Sofern damit Schutz von Anlagen und Einrichtungen, welche dem öffentlichen Interesse dienen, gemeint war, stellt dies kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht dar. Die Einwendung des Herrn xxx und der Frau xxx in der Eingabe vom 23.5.2017, dass die beantragte Betriebsanlagenänderung des Herrn xxx durch für den Betrieb der Almhütte und des Pavillons eine Störung der öffentlichen Ruheordnung und Sicherheit darstelle, wird mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Störung der öffentlichen Ruheordnung - offenbar gemeint Ruhe, Ordnung - und Sicherheit keine nachbarlichen Schutzkriterien im Sinne der Paragraphen 74, Absatz 2 und 75 der Gewerbeordnung darstellen. Sofern damit Schutz von Anlagen und Einrichtungen, welche dem öffentlichen Interesse dienen, gemeint war, stellt dies kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht dar. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der örtlichen Verhandlung vom 24.11.2014 und vom 29.05.2017 ist daher aus der Sicht der Gewerbebehörde festzustellen, dass bei Erfüllung und Einhaltung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen und in diesen Bescheid aufgenommenen Auflagen eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht zu erwarten ist, weshalb antragsgemäß die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung erteilt werden konnte. ...“ Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der örtlichen Verhandlung vom 24.11.2014 und vom 29.05.2017 ist daher aus der Sicht der Gewerbebehörde festzustellen, dass bei Erfüllung und Einhaltung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen und in diesen Bescheid aufgenommenen Auflagen eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 nicht zu erwarten ist, weshalb antragsgemäß die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung erteilt werden konnte. ...“ Als Rechtsgrundlagen dienten §§ 81, 333 und 356 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 82/2016; § 93 Abs. 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, BGBI. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 72/2016; TP 149 lit. c der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBI. Nr. 24/1983, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 5/2008; § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 161/2013; § 1 Abs. 2 lit.a Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBI. Nr. 7/1995, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 9/2012; § 12 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArblG, BGBI. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 72/2016.Als Rechtsgrundlagen dienten Paragraphen 81, 333 und 356 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 82 aus 2016,; Paragraph 93, Absatz 3, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, BGBI. Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 72 aus 2016,; TP 149 Litera c, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBI. Nr. 24 aus 1983,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 5 aus 2008,; Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 161 aus 2013,; Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBI. Nr. 7 aus 1995,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 9 aus 2012,; Paragraph 12, Absatz 6, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArblG, BGBI. Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 72 aus 2016,. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der wörtlich ausgeführt wird: „...Betrifft die Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens des xxx vom 28.05.2017 hinsichtlich der Darlegung der von der Änderung der Betriebsanlage ausgehenden Schallereignisse: Aus der Begründung des Bescheides vom 31.05.2017 Zahl xxx der BH xxx, Gewerberecht, geht bei der Ausführung des schalltechnischen Gutachtens vom 05.05.2017 und 28.05.2017 des xxx nicht hervor, von welchem Lärmausmaß, ausgehend vom anhängigen Genehmigungsgegenstand, ausgegangen wird. Es wird umfangreich die Steigerung des Istmaßes bei verschiedenen Betriebszuständen bei jeweiligen Anrainern ausgeführt. Wie der Gutachter zu diesen Werten kommt, wird nicht dargestellt. Die Dämmmaße der Außenbauteile (Wände, Türen, Fenster) der Betriebsanlage sind nicht angeführt. Ebenso die Entfernung von der Betriebsanlage zum jeweiligen Anrainer. Wo beim jeweiligen Anrainer entsteht die Steigerung des Istmaßes? An der Grundstücksgrenze, 1 Meter vor dem geöffneten Fenster eines Wohnraumes? Bei der Beurteilung wurde auch nicht berücksichtigt, dass Almhütte und Pavillon gleichzeitig genutzt werden können. Die Befundaufnahme des Lärmgutachtens ist auch dadurch mangelhaft, da dieses zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, an dem keine Veranstaltung durchgeführt wurde. Weiters geht aus der Betriebsbeschreibung hervor, dass maximal 120 Personen gleichzeitig anwesend sein können. Das Lärmgutachten spricht von einer Gesamtbesucheranzahl von 204 Personen. Welche Besucheranzahl (120 oder 204) wurde im lärmtechnischen Gutachten zur Beurteilung herangezogen? Sind die im WC Container untergebrachten 3 WC Anlagen und 2 Pissstände für die Besucheranzahl von maximal 204 Personen (zuzüglich Personal) ausreichend? Befürchtet wird, dass die angrenzenden Grundstücke anstelle der überfüllten 3 WC Anlagen genutzt werden. Anschließend auch die Frage wo das Behinderten WC ist? Wo sind die fürs Personal

Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu Verfügung zu stellenden WC Anlagen untergebracht? Die WC Anlagen sind außerhalb der Almhütte und Terrasse situiert. Sind im lärmtechnischen Gutachten der Türengang aus der Almhütte und/oder dem Pavillon beim Toilettengang der Gäste berücksichtigt? Wie wurde die Lärmentwicklung durch die Gäste bei Verlassen der Betriebsanlage (z.B. nach Sperrstunde um 02:00 Uhr) von der Betriebsanlage bis zum Erreichen des Parkplatzes berücksichtigt? All diese verfahrensrelevanten Parameter fehlen im lärmtechnischen Gutachten und in der weiteren Folge auch im Bescheid (Begründung). Im lärmtechnischen Gutachten „wird angenommen“, dass sich die Gäste angeregt mit Lachen etc. bei geschlossenen nordseitigen Türen und Fenstern unterhalten. Wie sich die Lärmentwicklung bei offenen Türen und Fenstern darstellt wird nicht berücksichtigt. Das lärmtechnische Gutachten befasst sich ausschließlich mit der in der Betriebsanlage gespielten Hintergrundmusik, allerdings werden die Großveranstaltungen mit Live-Musik und Open Air - Veranstaltungen in der Almhütte nicht erwähnt! In Verbindung mit einer Open Air Veranstaltung erhöht sich auch die Kfz Frequenz auf der derzeitigen Zufahrtsstraße. Hier kann das Lärmgutachten also nicht zu Beurteilung herangezogen werden, da hier eine wie im Gutachten im ungünstigsten lautesten Fall eine angeführte maximale Anzahl von 86 Kfz weit überschritten wird. Laut Bescheid werden Betriebszeiten für die Terrasse und Dachterrasse Almhütte an 60 Tagen und für den Pavillon an 10 Tagen genehmigt. Da diese Betriebsanlagen aber gleichzeitig genutzt werden können ist für uns aus dem Bescheid nicht ersichtlich, wie die Anzahl dieser Betriebstage gezählt werden. Abschließend beantragen wir daher die Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens in Bezug auf die oben angeführten Beschwerdepunkte sowie eine neuerliche Prüfung des gegenständlichen Bescheides in Bezug auf die Anzahl der Betriebstage.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Antragsteller, xxx, beantragt ebenfalls die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Mit Eingabe vom 10.4.2014 hat xxx den Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung zur Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage mit dem Standort xxx, xxx, durch Hinzunahme von Betriebsräumen im Pavillon für 40 Verabreichungsplätze und auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, der Almhütte für 80 Verabreichungsplätze auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, jeweils mit Hintergrundmusik, gestellt. Die Rahmenbetriebszeit an Freitagen, Samstagen, Sonntagen sowie an Feiertagen ist in der Zeit von 10:00 Uhr bis 02:00 Uhr in den Innenräumen und von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf der Terrasse. Seitens der Bezirkshauptmannschaft wurde dann mit Bescheid vom 27.2.2015, Zahl: xxx, ein Versuchsbetrieb bis 27.2.2016 erteilt, welcher bis zum 31.5.2017 zum Zweck der Erstellung eines schalltechnischen und medizinischen Gutachtens verlängert wurde. Mit einer weiteren Eingabe wurde die Genehmigung einer Toilettenanlage für die Almhütte und den Pavillon auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx beantragt. Diese Toilettenanlage ist nicht Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens. Das schalltechnische Gutachten des xxx vom 28.5.2017 lautet in der abschließenden Stellungnahme: „... Die schalltechnischen Betrachtungen des vorliegenden Gutachtens für den geplanten Gastronomiebetrieb von Almhütte und Pavillon am xxx wurden separat für den Tag-, Abend- und Nachtzeitraum unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebszeiten vorgenommen. Die Berechnungen der zu erwartenden Schallimmissionen wurden unter Verwendung der ÖNORM S 5012 sowie der ISO 9613-2 (ohne Luft- und Bodenabsorption) durchgeführt. Die Parameter für die Berechnung der betriebsspezifischen Emissionen (Gästefrequenz, Gästeverhalten, Nutzungsdauern, Belüftung, ...) begründen sich auf den Angaben des Auftraggebers. Bei entsprechender Abweichung von diesen Annahmen können die prognostizierten Immissionswerte nicht eingehalten werden. Die durch den Gastronomiebetrieb maximal zu erwartende Steigerung der ortsüblichen Immissionen im Nachbarschaftsbereich liegen zwischen: 0,4 dB bis 1,8 dB für den Tag- und Abendzeitraum (max. 60 Tage/Jahr) 0,1 dB bis 0,2 dB für den Nachtzeitraum (max. 60 Tage/Jahr, Almhütte) 0,1 dB bis 1,8 dB für den Nachtzeitraum (max. 10 Tage/Jahr, Pavillon) Der planungstechnische Grundsatz

ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 wird an den Immissionspunkte 2, 3, und 4 eingehalten. Für den Immissionspunkt IP1 ergeben sich auf Grund der vorliegenden Prognose die oben ausgewiesenen maximalen Steigerungen. Geht man von einem Vollbetrieb aus so sind die Steigerungen an maximal 10 bzw. 60 Tagen im Jahr zu erwarten. Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich durch die Errichtung eines WC-Containers für die Gäste von Pavillon und Almhütte die Schallimmissionssituation verbessert da dadurch die öffentliche Toilette, die dem Nachbarschaftsbereich deutlich näher liegt, weniger frequentiert wird. Abschließend ist zu erwähnen, dass auf dem Gelände bereits ein genehmigter Gastronomiebetrieb (bis 02:00) inkl. Gastgarten (bis 22:00) besteht, sodass durch die geplante Nutzung von Pavillon und Almhütte mit keiner wesentlichen Veränderung der schalltechnischen Situation im Nachbarschaftsbereich zu rechnen ist...“ Das Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen xxx vom 29.5.2017 ist bereits in dieser Entscheidung auf den Seiten 4 bis 9 wiedergegeben und wird - um Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen. Zur Betriebsanlage führt eine öffentliche Gemeindestraße (mit 30 km/h Beschränkung), die von allen Zufahrenden benutzt wird, insbesondere dient sie auch als Zufahrt zum Parkplatz des xxx und direkt beim Haus des Beschwerdeführers vorbeiführt. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik, xxx, führt in der öffentlich mündlichen Verhandlung aus, dass er schon mehrere Male vor Ort messtechnische Untersuchungen durchgeführt hat. Das Grundgeräusch ist das Fallgeräusch des xxx, der öffentliche Parkplatz ist sowohl für die Besucher des xxx als auch für die Gäste der Betriebsanlage. Aufbauend auf das Gutachten xxx hat der Amtssachverständige eine Hochrechnung durchgeführt. Unabhängig vom gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer Berechtigungen nach dem Veranstaltungsgesetz. Die Amtssachverständige für Medizin, xxx, brachte vor, dass sie ebenfalls am 29.5.2017 vor Ort war und ausgehend von den Stellungnahmen des lärmtechnischen Sachverständigen, des Lokalaugenscheins und der Projektunterlagen – unter Einhaltung der Auflagen – sei eine wesentliche Beeinflussung der Nachbarschaft nicht zu erwarten. Durch die vorliegende Änderung sei ein normal empfindender Erwachsener sowie ein Kind in seinem Wohlbefinden und in seiner Gesundheit nicht beeinträchtigt. Ihre Beurteilung beziehe sich auf das eingereichte Projekt. Festzuhalten ist, dass die bewilligten Veranstaltungen mit dem gegenständlichen Änderungsverfahren nichts zu tun haben, davon also beweismäßig nicht erfasst sind. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des lärmtechnischen als auch der medizinischen Sachverständigen. Die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar und hatten die Parteien ausreichend Gelegenheit, die Gutachten mit den Sachverständigen zu erörtern. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 74Abs. 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 75Abs.

1 leg. cit. ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

§ 75Abs.

2 leg. cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Paragraph 75, Absatz 2, leg. cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

§ 77Abs.

1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

§ 77Abs.

2 leg. cit. ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 81Abs.

1 leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Paragraph 81, Absatz eins, leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

§ 81Abs.

leg. cit. ist eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

Paragraph 81, Abs. leg. cit. ist eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: 1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen

§ 79cAbs.

2,1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen

Paragraph 79 c, Absatz 2,, 2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen

§ 79Abs.

1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen

, Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,

  1. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
  2. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
  3. Bescheiden

§ 82Abs.

3 oder 4 entsprechende Änderungen,4. Bescheiden

Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen, 5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung

Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung

Absatz eins, zu behandeln ist. 6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen

§ 76Abs.

1 fallen oder in Bescheiden

§ 76Abs.

2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen

Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden

Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,

  1. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
  2. Sanierung

§ 12des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl.

Nr. 380/1988,Sanierung

Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,

  1. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
  2. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
  3. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),
  4. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden. Beurteilungsmaßstab im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 81 GewO ist lediglich die Änderung in Bezug auf den genehmigten Bestand. Beurteilungsmaßstab im Änderungsgenehmigungsverfahren nach Paragraph 81, GewO ist lediglich die Änderung in Bezug auf den genehmigten Bestand. Der genehmigte Bestand stellt sich durch die bisherigen Genehmigungen dar. Zu prüfen war daher (nur) ob es durch die im angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung zu mehr und/oder anderen Auswirkungen als bisher in Bezug auf die benachbarten Beschwerdeführer kommt. Die Behörde wird durch § 81 GewO nicht ermächtigt, die erteilten Genehmigungen einer Betriebsanlage abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen bzw. die Abstandnahme von der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes zu bewilligen. Die Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung, die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache, nämlich die nach § 81 genehmigungspflichtige Änderung einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (VwGH vom 27.9.2000, xxx und viele andere). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GewO ist nur die Änderung der genehmigten Anlage. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GewO die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch die Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt aber noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Eine solche Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu begegnen. Als Vergleichsmaßstab für die Erhöhung bzw. das Hinzukommen von Immissionen ist stets die bereits genehmigte Anlage heranzuziehen. Zu prüfen war daher (nur) ob es durch die im angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung zu mehr und/oder anderen Auswirkungen als bisher in Bezug auf die benachbarten Beschwerdeführer kommt. Die Behörde wird durch Paragraph 81, GewO nicht ermächtigt, die erteilten Genehmigungen einer Betriebsanlage abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen bzw. die Abstandnahme von der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes zu bewilligen. Die Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung, die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache, nämlich die nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderung einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (VwGH vom 27.9.2000, xxx und viele andere). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 1 GewO ist nur die Änderung der genehmigten Anlage. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 GewO die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch die Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt aber noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Eine solche Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu begegnen. Als Vergleichsmaßstab für die Erhöhung bzw. das Hinzukommen von Immissionen ist stets die bereits genehmigte Anlage heranzuziehen. Das durchgeführte Verfahren hat nunmehr aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen der beiden beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachgebieten Schalltechnik und Medizin hervorgebracht, dass bei Erfüllung und Einhaltung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen und in den Bescheid aufgenommenen Auflagen eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO nicht zu erwarten ist.Das durchgeführte Verfahren hat nunmehr aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen der beiden beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachgebieten Schalltechnik und Medizin hervorgebracht, dass bei Erfüllung und Einhaltung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen und in den Bescheid aufgenommenen Auflagen eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO nicht zu erwarten ist. Soweit der Beschwerdeführer das erhöhte Verkehrsaufkommen auf der öffentlichen Straße rügt, wird darauf verwiesen, dass Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt sind, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte geltend gemacht werden können. Der dadurch entstehende Lärm auf dem öffentlichen Parkplatz und der öffentlichen Toilette kann nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden und hat daher bei den Lärmberechnungen außer Acht zu bleiben. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.1.1999, xxx, geht von einem anderen Sachverhalt aus, nämlich einem Parkplatz, der ursprünglich vom Genehmigungsbescheid umfasst ist und als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist. Im Gegenstand war jedoch zu berücksichtigen, dass die beim Beschwerdeführer vorbeiführende Gemeindestraße zum xxx führt und sich angrenzend an diese Gemeindestraße ein öffentlicher Parkplatz und eine Toilettenanlage befindet. Diese können von jedermann zu gleichen Bedingungen genutzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrmals mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen sind und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt. Dabei gelangt er zum Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr – auch wenn es sich um eine einzige Zufahrtstraße zur Betriebsanlage handelt – nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Emissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Für nicht der Betriebsanlage zuzurechnende öffentliche Straßen sind die entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich (VwGH vom 16.3.2016, xxx und viele andere). Soweit der Beschwerdeführer das erhöhte Verkehrsaufkommen auf der öffentlichen Straße rügt, wird darauf verwiesen, dass Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt sind, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte geltend gemacht werden können. Der dadurch entstehende Lärm auf dem öffentlichen Parkplatz und der öffentlichen Toilette kann nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden und hat daher bei den Lärmberechnungen außer Acht zu bleiben. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.1.1999, xxx, geht von einem anderen Sachverhalt aus, nämlich einem Parkplatz, der ursprünglich vom Genehmigungsbescheid umfasst ist und als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist. Im Gegenstand war jedoch zu berücksichtigen, dass die beim Beschwerdeführer vorbeiführende Gemeindestraße zum xxx führt und sich angrenzend an diese Gemeindestraße ein öffentlicher Parkplatz und eine Toilettenanlage befindet. Diese können von jedermann zu gleichen Bedingungen genutzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrmals mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen sind und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt. Dabei gelangt er zum Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr – auch wenn es sich um eine einzige Zufahrtstraße zur Betriebsanlage handelt – nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Emissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Für nicht der Betriebsanlage zuzurechnende öffentliche Straßen sind die entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich (VwGH vom 16.3.2016, , xxx und viele andere). Lärmauswirkungen von Veranstaltungen sind hier auch nicht zu berücksichtigen, sie unterliegen dem Veranstaltungsgesetz und der dafür zuständigen Behörde. Insgesamt war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Im Übrigen wird auf die Begründung der Entscheidung der Erstbehörde verwiesen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1374.13.2017

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