GVG insoweitDer Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird
Paragraph 50, VwGVG insoweit F o l g e g e g e b e n , als die verhängte Geldstrafe auf € 100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt werden. II.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird
GVG insofernDer Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird
Paragraph 50, VwGVG insofern F o l g e g e g e b e n , als die verhängte Geldstrafe auf € 100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt werden. III.römisch drei.
G hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag von € 10,-- zu Spruchpunkt 1. und € 10,-- zu Spruchpunkt 2. zu bezahlen.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag von € 10,-- zu Spruchpunkt 1. und € 10,-- zu Spruchpunkt 2. zu bezahlen.
GVG fallen für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Kosten an.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Kosten an. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 130 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 130 Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden Herrn xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben am 1: 28.02.2017 um 08:45 Uhr und 2: 03.04.2017 um 09:50 Uhr auf dem Grundstück xxx in xxx die Beagle-Hündin namens „xxx", geb. xxx, angebunden gehalten und damit in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden dürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1: § 38 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 5 Tierschutzgesetz 2004, BGBI. I Nr. 118 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 80/2010 1: Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Tierschutzgesetz 2004, BGBI. römisch eins Nr. 118 zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 80 aus 2010, 2: § 38 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 5 Tierschutzgesetz 2004, BGBI. I Nr. 118 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 80/20102: Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Tierschutzgesetz 2004, BGBI. römisch eins Nr. 118 zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 80/2010 Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: € 220,00 19 Stunden § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010, 2: € 220,00 19 Stunden § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010, Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe je ein Trag primärer Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: € 484,00“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
G verboten sei. Die Ausnahmen, die im Jahr 2017 geschaffen worden seien, seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, oder das Führen von Hunden an der Leine nicht als Anbindehaltung gelten. Sie verweist auf den Tierschutzkommentar Binder,
Paragraph 16, Absatz 5, TschG verboten sei. Die Ausnahmen, die im Jahr 2017 geschaffen worden seien, seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, oder das Führen von Hunden an der Leine nicht als Anbindehaltung gelten. Sie verweist auf den Tierschutzkommentar Binder,
G verboten ist. Ob die Hündin nun 10 bis 15 Minuten, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, oder, so wie der Zeuge über sein Gespräch mit dem Vater berichtet hat, den ganzen Tag angeleint war, ist dabei nicht erheblich. Jedenfalls war die Hündin während der gesamten Zeit, die der Amtstierarzt vor Ort war, angeleint (dies wurde vom Zeugen glaubwürdig mit rund 45 Minuten geschätzt). Das erkennende Gericht stellt fest, dass die Hündin „xxx“ zu den beiden Tatzeitpunkten am 28. Februar und 03. April 2017 angeleint gehalten wurde und dies
Paragraph 16, Absatz 5, TschG verboten ist. Ob die Hündin nun 10 bis 15 Minuten, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, oder, so wie der Zeuge über sein Gespräch mit dem Vater berichtet hat, den ganzen Tag angeleint war, ist dabei nicht erheblich. Jedenfalls war die Hündin während der gesamten Zeit, die der Amtstierarzt vor Ort war, angeleint (dies wurde vom Zeugen glaubwürdig mit rund 45 Minuten geschätzt). Es besteht kein Zweifel, dass die Hündin „xxx“ bei den beiden Kontrollzeitpunkten angeleint war und daher ist die Verwaltungsstrafe zu Recht ausgesprochen worden. Die Anträge auf Einvernahme der Zeugen xxx (Vater des Beschwerdeführers) und xxx (Schwester des Beschwerdeführers) werden hiermit abgewiesen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Fest steht aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung jedoch auch, dass dieser Zustand nunmehr behoben ist, da ein Maschendrahtzaun um das Grundstück des Beschwerdeführers errichtet wurde und die Hündin „xxx“ sich nunmehr frei bewegen kann. Damit ist der Zustand des Anleinens abgeschafft und schlägt sich dies in der Strafminderung nieder; ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezieht. Aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens steht im Ergebnis eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz begangen hat. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Vorlage des AMS-Bezugsnachweises xxx. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2014, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2017 (§ 16) bzw. BGBl. I Nr. 114/2012 (§ 38) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, (Paragraph 16,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, (Paragraph 38,) lauten auszugsweise: „Bewegungsfreiheit § 16
Abs. 4 Z 1 – 4 auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen
Z 1, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß bieten ein Grund
Absatz 4, Ziffer eins, – 4 auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen
Ziffer eins,, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwer-den gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwer-den gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zu-rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zu-rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Hündin namens „xxx“, Beagle, geb. xxx, angebunden gehalten und damit in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt hat, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden dürfen. Dies wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen des Amtstierarztes am 28. Februar und 03. April 2017 (Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) festgestellt. Der Beschwerdeführer hat damit gegen § 38 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 5 TSchG verstoßen. Ein solcher Verstoß ist
G zu bestrafen.Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Hündin namens „xxx“, Beagle, geb. xxx, angebunden gehalten und damit in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt hat, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden dürfen. Dies wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen des Amtstierarztes am 28. Februar und 03. April 2017 (Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) festgestellt. Der Beschwerdeführer hat damit gegen Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, TSchG verstoßen. Ein solcher Verstoß ist
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG zu bestrafen.
G darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
Paragraph 16, Absatz eins, TSchG darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
der in Geltung stehenden Fassung des § 16 Abs. 5 TSchG dürfen Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.
der in Geltung stehenden Fassung des Paragraph 16, Absatz 5, TSchG dürfen Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (§ 1 Abs. 2 VStG). § 16 Abs. 5 TSchG wurde novelliert und ist diese Neufassung mit BGBl. I Nr. 61/2017 am 26.04.2017, somit rund drei Wochen nach dem Tatzeitpunkt, in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass diese Fassung auf ihn anzuwenden sei, da Ausnahmen vom Verbot der Anbindehaltung geschaffen wurden und er darunter falle. Die Neufassung, somit die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung, wird daher vom erkennenden Gericht angewandt, jedoch ist in Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter die neu geschaffenen gesetzlichen Ausnahmebestimmungen fällt.Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (Paragraph eins, Absatz 2, VStG). Paragraph 16, Absatz 5, TSchG wurde novelliert und ist diese Neufassung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, am 26.04.2017, somit rund drei Wochen nach dem Tatzeitpunkt, in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass diese Fassung auf ihn anzuwenden sei, da Ausnahmen vom Verbot der Anbindehaltung geschaffen wurden und er darunter falle. Die Neufassung, somit die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung, wird daher vom erkennenden Gericht angewandt, jedoch ist in Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter die neu geschaffenen gesetzlichen Ausnahmebestimmungen fällt. Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt, als Hundehalter seine Hündin „xxx,“ bei den Kontrollen des Amtstierarztes vor Ort am
G zur Strafbar-keit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver-schulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbar-keit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver-schulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat. 2. Zur Strafbemessung:
GVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
GVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Das Gesetz räumt der Behörde regelmäßig einen entsprechenden Ermessensspiel-raum ein, innerhalb dessen die konkrete Strafe festzusetzen ist. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient. Die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes allgemein ergibt sich aus dessen § 1: „Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.“ Als Wohlbefinden bezeichnet man allgemein einen Zustand subjektiv empfundener Gesundheit und Freiheit.Das Gesetz räumt der Behörde regelmäßig einen entsprechenden Ermessensspiel-raum ein, innerhalb dessen die konkrete Strafe festzusetzen ist. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient. Die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes allgemein ergibt sich aus dessen Paragraph eins :, „Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.“ Als Wohlbefinden bezeichnet man allgemein einen Zustand subjektiv empfundener Gesundheit und Freiheit. Der objektive Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen kann nicht als geringfügig angesehen werden, da deren Missachtung in der täglichen Praxis immer wieder die Ursache zahlreicher Missbräuche darstellt. Ebenso kann das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als unerheblich bezeichnet werden, weil er sich hätte informieren müssen, welche Vorschriften für die Haltung eines Hundes gelten. Er hat die Hündin von seiner Schwester im Alter von drei Jahren übernommen und hätte sich (bspw. bei ihr als vorherige Halterin des Hundes oder bei der Behörde) über die geltenden Vorschriften erkundigen müssen. Auch wurde bereits gegenüber der Schwester eine schriftliche Ermahnung und der Hinweis ausgesprochen, dass die Anbindehaltung von Hunden verboten ist. Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig verwaltungsrechtlich vorbestraft, was als Milderungsgrund im Verfahren zu berücksichtigen ist. Ebenso ist der Bezug der Notstandshilfe in Höhe von Euro 700,-- pro Monat zu berücksichtigen, was die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafe unterlassen hat. Zudem ist als gewichtiger Grund zu berücksichtigen, dass die Hündin „xxx“ nunmehr freien Auslauf im Garten des Beschwerdeführers hat, weshalb die verhängte Geldstrafe in beiden Fällen auf je Euro 100,-- gemildert wird. Die Strafe kann jedoch nicht weiter herabgesetzt werden, da nicht nur auf den Beschwerdeführers selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, ob die mit § 16 Abs. 5 TSchG, BGBl. I Nr. 61/2017, am 26.04.2017 in Kraft getretenen Ausnahmen vom Verbot der Anbindehaltung von Hunden, taxativer Natur sind.Die ordentliche Revision ist zulässig, da es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, ob die mit Paragraph 16, Absatz 5, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017,, am 26.04.2017 in Kraft getretenen Ausnahmen vom Verbot der Anbindehaltung von Hunden, taxativer Natur sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.382.383.5.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.