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KLVwG-382-383/5/2018

Obsah (11)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 16Art. 130§ 3§ 27§ 38§ 5§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-382-383/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die

§ 50Vw

GVG insoweitDer Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird

Paragraph 50, VwGVG insoweit F o l g e g e g e b e n , als die verhängte Geldstrafe auf € 100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt werden. II.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird

§ 50Vw

GVG insofernDer Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird

Paragraph 50, VwGVG insofern F o l g e g e g e b e n , als die verhängte Geldstrafe auf € 100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt werden. III.römisch drei.

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag von € 10,-- zu Spruchpunkt 1. und € 10,-- zu Spruchpunkt 2. zu bezahlen.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag von € 10,-- zu Spruchpunkt 1. und € 10,-- zu Spruchpunkt 2. zu bezahlen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG fallen für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Kosten an.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Kosten an. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 130 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 130 Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden Herrn xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben am 1: 28.02.2017 um 08:45 Uhr und 2: 03.04.2017 um 09:50 Uhr auf dem Grundstück xxx in xxx die Beagle-Hündin namens „xxx", geb. xxx, angebunden gehalten und damit in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden dürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1: § 38 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 5 Tierschutzgesetz 2004, BGBI. I Nr. 118 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 80/2010 1: Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Tierschutzgesetz 2004, BGBI. römisch eins Nr. 118 zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 80 aus 2010, 2: § 38 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 5 Tierschutzgesetz 2004, BGBI. I Nr. 118 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 80/20102: Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Tierschutzgesetz 2004, BGBI. römisch eins Nr. 118 zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 80/2010 Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: € 220,00 19 Stunden § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010, 2: € 220,00 19 Stunden § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe je ein Trag primärer Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: € 484,00“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom

  1. Jänner 2018, bei der belangten Behörde eingelangt am
  2. Jänner 2018, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass mit 26.04.2017 Änderungen des Tierschutzgesetzes in Kraft getreten seien, welche insbesondere hinsichtlich des § 16 Abs. 5
  3. Satz für das gegenständliche Verfahren von besonderer Bedeutung seien. Nach dem nunmehrigen Tierschutzgesetz sei das kurzfristige Anbinden mit mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen grundsätzlich zulässig, wobei in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dargelegt worden sei, dass unter kurzfristigem Anbinden eine übliche Dauer von höchstens 30 Minuten zu verstehen sei. Der Gesetzgeber bringe sohin klar zum Ausdruck, dass nicht jedes Anbinden auch gesetzwidrig sei, wie die Behörde vermeine. Ein vor einem Supermarkt angebundener Hund sei objektiv gesehen tatsächlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, wovon beim gegenständlichen Sachverhalt nicht die Rede sei. Das Anbinden der Hündin „xxx“ mit einer mehreren Meter langen Leine führe zu einer Bewegungsfreiheit von ca. 180 m² und dürfe unter keinen Umständen unter Strafe gestellt werden. Zudem werde vorgebracht, dass der Beschuldigte beim AMS xxx Notstandshilfe in monatlicher Höhe von € 800,-- beziehe und die Geldstrafe somit zu mildern sei. Es werde der Antrag gestellt, dass angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
  4. Jänner 2018, bei der belangten Behörde eingelangt am
  5. Jänner 2018, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass mit 26.04.2017 Änderungen des Tierschutzgesetzes in Kraft getreten seien, welche insbesondere hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 5,
  6. Satz für das gegenständliche Verfahren von besonderer Bedeutung seien. Nach dem nunmehrigen Tierschutzgesetz sei das kurzfristige Anbinden mit mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen grundsätzlich zulässig, wobei in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dargelegt worden sei, dass unter kurzfristigem Anbinden eine übliche Dauer von höchstens 30 Minuten zu verstehen sei. Der Gesetzgeber bringe sohin klar zum Ausdruck, dass nicht jedes Anbinden auch gesetzwidrig sei, wie die Behörde vermeine. Ein vor einem Supermarkt angebundener Hund sei objektiv gesehen tatsächlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, wovon beim gegenständlichen Sachverhalt nicht die Rede sei. Das Anbinden der Hündin „xxx“ mit einer mehreren Meter langen Leine führe zu einer Bewegungsfreiheit von ca. 180 m² und dürfe unter keinen Umständen unter Strafe gestellt werden. Zudem werde vorgebracht, dass der Beschuldigte beim AMS xxx Notstandshilfe in monatlicher Höhe von € 800,-- beziehe und die Geldstrafe somit zu mildern sei. Es werde der Antrag gestellt, dass angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstraftakt samt der Beschwerde mit Schreiben vom
  7. Februar 2018, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am
  8. Februar 2018 eingelangt, vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am
  9. Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung persönlich teil, ebenso wie sein Rechtsvertreter. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme verzichtet. Die Tierschutzombudsfrau nahm als mitbeteiligte Partei an der Verhandlung teil. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  10. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer ist Halter der Hündin „xxx“ seit Anfang 2017 und hat sie von seiner Schwester im Alter von ca. drei Jahren übernommen. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer einen Zaun um das Grundstück errichtet. Es handelt sich um einen Maschendrahtzaun mit der Höhe von 1,20 m. Seine Hündin kann jetzt frei herumlaufen und er leint sie gar nicht mehr an. Der Zaun ist seit Sommer 2017 errichtet. Es handelt sich bei der Hündin „xxx“ um einen Beagle. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezieht Notstandshilfe in Höhe von ca. € 700,-- monatlich netto (Bezugsnachweis des AMS xxx wurde vorgelegt). Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht einschlägig vorbestraft. Am
  11. Februar 2017 war der Amtstierarzt xxx beim Beschwerdeführer vor Ort zur Kontrolle aufgrund einer anonymen Anzeige, die ihm durch die Tierschutzombudsfrau weitergeleitet wurde. Er hat kurz mit Frau xxx, der Schwester des Beschwerdeführers, gesprochen, die sich als Halterin des Hundes ausgegeben hat. Er hat auch länger mit dem Vater des Beschuldigten gesprochen, der ihm zugesichert hat, dass die Anbindehaltung abgestellt werde. Es gab dann weiters ein Schreiben, das an Frau xxx ergangen ist, wonach erklärt wurde, dass die Anbindehaltung verboten ist. Normalerweise regeln sich derartige Dinge über mündliche Ermahnung. Der Amtstierarzt ist am
  12. April 2017 erneut um 09.50 Uhr vor Ort zur Kontrolle gewesen. Die Hündin „xxx“ war ebenso wie bei der ersten Kontrolle jedoch wieder angebunden. Dies während der gesamten Zeit, während der der Amtstierarzt vor Ort war (rund 45 Minuten). Der Amtstierarzt hat erneut mit dem Vater des Beschuldigten gesprochen und hat ihm dieser mitgeteilt, dass die Hündin dort tagsüber immer angeleint ist.
  13. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung als Beschuldigter einvernommen; weiters wurde der Amtstierarzt in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Die Tierschutzombudsfrau nahm als mitbeteiligte Partei an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer bestreitet die Begehung der beiden Verwaltungsübertretungen insofern, als er in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass er seine Hündin täglich maximal 10 bis 15 Minuten angebunden gehalten habe. Dies jeden zweiten Tag kurz, als er sich in der Früh einen Kaffee gemacht habe. Er habe sie dann wieder hereingeholt und auf der Terrasse frei laufen lassen; diese sei eingezäunt. Die Terrasse gehe rund um das Haus und sei ca. 40 bis 50 m² groß. Der einzige Zweck des Anleinens sei gewesen, dass die Hündin ihr Geschäft verrichten könne. Darüber hinaus habe er sie manchmal kurz angeleint, wenn er weg habe müssen. Sein Vater sitze im Rollstuhl und könne sie nicht betreuen. Abends und über die Nacht sei die Hündin immer frei im Haus. Die Tierschutzombudsfrau hat als mitbeteiligte Partei vorgebracht, dass seit 2005 nach dem Tierschutzgesetz ein Anleinen von Hunden

§ 16Abs. 5 Tsch

G verboten sei. Die Ausnahmen, die im Jahr 2017 geschaffen worden seien, seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, oder das Führen von Hunden an der Leine nicht als Anbindehaltung gelten. Sie verweist auf den Tierschutzkommentar Binder,

  1. Auflage, 2014, Seite 106, wonach das Verbot der Anbindehaltung von Hunden, das Fixieren eines Hundes an einer Laufkette oder Laufleine umfasse, unabhängig von deren Länge und dem Bewegungsradius. Auch die
  2. Tierhalteverordnung, Anlage 1, sehe vor, dass Schlittenhunde nicht bzw. nur während des Trainings vorübergehend angebunden werden dürften. Die Tierschutzombudsfrau hat als mitbeteiligte Partei vorgebracht, dass seit 2005 nach dem Tierschutzgesetz ein Anleinen von Hunden

Paragraph 16, Absatz 5, TschG verboten sei. Die Ausnahmen, die im Jahr 2017 geschaffen worden seien, seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, oder das Führen von Hunden an der Leine nicht als Anbindehaltung gelten. Sie verweist auf den Tierschutzkommentar Binder,

  1. Auflage, 2014, Seite 106, wonach das Verbot der Anbindehaltung von Hunden, das Fixieren eines Hundes an einer Laufkette oder Laufleine umfasse, unabhängig von deren Länge und dem Bewegungsradius. Auch die
  2. Tierhalteverordnung, Anlage 1, sehe vor, dass Schlittenhunde nicht bzw. nur während des Trainings vorübergehend angebunden werden dürften. Der Zeuge hat betreffend seine beiden Ortsaugenscheine am
  3. Februar und am
  4. April 2017 glaubwürdig ausgeführt, dass die Hündin „xxx“ während der Zeit seines Ortsaugenscheines angebunden gehalten wurde (rund 45 Minuten). Zudem hat er ausgeführt, dass der Vater des Beschuldigten ihm mitgeteilt habe, dass die Hündin dort tagsüber immer angeleint sei. Der Beschuldigte hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären können, wieso sein Vater dies gesagt haben soll, wenn es nicht stimme. Das erkennende Gericht stellt fest, dass die Hündin „xxx“ zu den beiden Tatzeitpunkten am
  5. Februar und
  6. April 2017 angeleint gehalten wurde und dies

§ 16Abs. 5 Tsch

G verboten ist. Ob die Hündin nun 10 bis 15 Minuten, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, oder, so wie der Zeuge über sein Gespräch mit dem Vater berichtet hat, den ganzen Tag angeleint war, ist dabei nicht erheblich. Jedenfalls war die Hündin während der gesamten Zeit, die der Amtstierarzt vor Ort war, angeleint (dies wurde vom Zeugen glaubwürdig mit rund 45 Minuten geschätzt). Das erkennende Gericht stellt fest, dass die Hündin „xxx“ zu den beiden Tatzeitpunkten am 28. Februar und 03. April 2017 angeleint gehalten wurde und dies

Paragraph 16, Absatz 5, TschG verboten ist. Ob die Hündin nun 10 bis 15 Minuten, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, oder, so wie der Zeuge über sein Gespräch mit dem Vater berichtet hat, den ganzen Tag angeleint war, ist dabei nicht erheblich. Jedenfalls war die Hündin während der gesamten Zeit, die der Amtstierarzt vor Ort war, angeleint (dies wurde vom Zeugen glaubwürdig mit rund 45 Minuten geschätzt). Es besteht kein Zweifel, dass die Hündin „xxx“ bei den beiden Kontrollzeitpunkten angeleint war und daher ist die Verwaltungsstrafe zu Recht ausgesprochen worden. Die Anträge auf Einvernahme der Zeugen xxx (Vater des Beschwerdeführers) und xxx (Schwester des Beschwerdeführers) werden hiermit abgewiesen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Fest steht aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung jedoch auch, dass dieser Zustand nunmehr behoben ist, da ein Maschendrahtzaun um das Grundstück des Beschwerdeführers errichtet wurde und die Hündin „xxx“ sich nunmehr frei bewegen kann. Damit ist der Zustand des Anleinens abgeschafft und schlägt sich dies in der Strafminderung nieder; ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezieht. Aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens steht im Ergebnis eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz begangen hat. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Vorlage des AMS-Bezugsnachweises xxx. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2014, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2017 (§ 16) bzw. BGBl. I Nr. 114/2012 (§ 38) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, (Paragraph 16,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, (Paragraph 38,) lauten auszugsweise: „Bewegungsfreiheit § 16

(1)Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.Paragraph 16,
(1)Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2)Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
(3)Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(4)Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:
  1. das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen,
  2. bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband,
  3. das Vorliegen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder
  4. Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.
(4a)Für die Inanspruchnahme der in Abs. 4 genannten Ausnahme gilt Folgendes:
(4a)Für die Inanspruchnahme der in Absatz 4, genannten Ausnahme gilt Folgendes:
  1. Die Haltung von Rindern in zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen unter Gegebenheiten, die als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind, die der Gewährung geeigneter Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneten Auslaufes oder Weideganges an mindestens 90 Tagen im Jahr entgegenstehen, ist der Behörde vom Halter bis zum
  2. Dezember 2019 zu melden.
  3. Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß bieten ein Grund

Abs. 4 Z 1 – 4 auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen

Z 1, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß bieten ein Grund

Absatz 4, Ziffer eins, – 4 auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen

Ziffer eins,, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.

(5)Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.
(6)Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd.“ Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen § 38
(1)
(2)[...]Paragraph 38,
(1)
(2)[...]
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(4)
(8)[...]“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: 1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwer-den gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

§ 3Abs. 2 Z 1 Vw

GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwer-den gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zu-rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zu-rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Hündin namens „xxx“, Beagle, geb. xxx, angebunden gehalten und damit in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt hat, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden dürfen. Dies wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen des Amtstierarztes am 28. Februar und 03. April 2017 (Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) festgestellt. Der Beschwerdeführer hat damit gegen § 38 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 5 TSchG verstoßen. Ein solcher Verstoß ist

§ 38Abs. 3 TSch

G zu bestrafen.Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Hündin namens „xxx“, Beagle, geb. xxx, angebunden gehalten und damit in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt hat, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden dürfen. Dies wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen des Amtstierarztes am 28. Februar und 03. April 2017 (Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) festgestellt. Der Beschwerdeführer hat damit gegen Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, TSchG verstoßen. Ein solcher Verstoß ist

Paragraph 38, Absatz 3, TSchG zu bestrafen.

§ 16Abs. 1 TSch

G darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

Paragraph 16, Absatz eins, TSchG darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

der in Geltung stehenden Fassung des § 16 Abs. 5 TSchG dürfen Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.

der in Geltung stehenden Fassung des Paragraph 16, Absatz 5, TSchG dürfen Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (§ 1 Abs. 2 VStG). § 16 Abs. 5 TSchG wurde novelliert und ist diese Neufassung mit BGBl. I Nr. 61/2017 am 26.04.2017, somit rund drei Wochen nach dem Tatzeitpunkt, in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass diese Fassung auf ihn anzuwenden sei, da Ausnahmen vom Verbot der Anbindehaltung geschaffen wurden und er darunter falle. Die Neufassung, somit die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung, wird daher vom erkennenden Gericht angewandt, jedoch ist in Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter die neu geschaffenen gesetzlichen Ausnahmebestimmungen fällt.Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (Paragraph eins, Absatz 2, VStG). Paragraph 16, Absatz 5, TSchG wurde novelliert und ist diese Neufassung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, am 26.04.2017, somit rund drei Wochen nach dem Tatzeitpunkt, in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass diese Fassung auf ihn anzuwenden sei, da Ausnahmen vom Verbot der Anbindehaltung geschaffen wurden und er darunter falle. Die Neufassung, somit die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung, wird daher vom erkennenden Gericht angewandt, jedoch ist in Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter die neu geschaffenen gesetzlichen Ausnahmebestimmungen fällt. Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt, als Hundehalter seine Hündin „xxx,“ bei den Kontrollen des Amtstierarztes vor Ort am

  1. Februar 2017 und am
  2. April 2017 angebunden gehalten. Unerheblich ist, wie lange die Hündin „xxx“ angebunden gehalten wurde, da Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend in einem angebundenen Zustand gehalten werden dürfen (vgl. § 16 Abs. 5
  3. Satz TSchG). Das Verbot der Anbindehaltung von Hunden umfasst das Fixieren eines Hundes an einer Laufkette oder Laufleine, unabhängig von deren Länge und dem Bewegungsradius (vgl. Binder, Tierschutzkommentar,
  4. Auflage, 2014, Seite 106).Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt, als Hundehalter seine Hündin „xxx,“ bei den Kontrollen des Amtstierarztes vor Ort am
  5. Februar 2017 und am
  6. April 2017 angebunden gehalten. Unerheblich ist, wie lange die Hündin „xxx“ angebunden gehalten wurde, da Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend in einem angebundenen Zustand gehalten werden dürfen vergleiche Paragraph 16, Absatz 5,
  7. Satz TSchG). Das Verbot der Anbindehaltung von Hunden umfasst das Fixieren eines Hundes an einer Laufkette oder Laufleine, unabhängig von deren Länge und dem Bewegungsradius vergleiche Binder, Tierschutzkommentar,
  8. Auflage, 2014, Seite 106). Der Beschwerdeführer vermeint, dass § 16 Abs. 5
  9. Satz auf ihn anzuwenden sei, wonach die kurzfristige Anbindehaltung von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, erlaubt sei. Der Beschwerdeführer vermeint, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung enthalte und die Tatsache, dass die Hündin „xxx“ (nach seiner eigenen, nicht glaubwürdigen, Aussage zehn bis fünfzehn Minuten pro Tag bzw. jeden zweiten Tag kurz) angebunden gehalten worden sei, nicht schlimmer, sondern weniger schlimm sei, als wenn ein Hund vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, kurzfristig angebunden werden. Der Beschwerdeführer vermeint, dass Paragraph 16, Absatz 5,
  10. Satz auf ihn anzuwenden sei, wonach die kurzfristige Anbindehaltung von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, erlaubt sei. Der Beschwerdeführer vermeint, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung enthalte und die Tatsache, dass die Hündin „xxx“ (nach seiner eigenen, nicht glaubwürdigen, Aussage zehn bis fünfzehn Minuten pro Tag bzw. jeden zweiten Tag kurz) angebunden gehalten worden sei, nicht schlimmer, sondern weniger schlimm sei, als wenn ein Hund vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, kurzfristig angebunden werden. Diesem Vorbringen ist entgegenzutreten, da der Gesetzgeber einige wenige und taxativ aufgezählte Ausnahmen vom strengen Verbot, dass Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in einem sonst angebundenen Zustand gehalten werden, zur Klarstellung geschaffen hat. Das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, ist nicht mit einem Anbinden des Hundes zu Hause zu vergleichen, da zu Hause gänzlich andere Möglichkeiten bestehen, einen Hund artgerecht zu halten, wie beispielsweise den Hund im Garten frei laufen zu lassen (der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er ab Sommer 2017 einen Zaun um sein Grundstück errichtet hat und die Hündin nunmehr frei laufen könne), diesen in das Haus zu lassen oder, so wie der Beschwerdeführer auch angegeben hat, auf der 40 m² großen Terrasse frei zu halten. Die Ausnahmeregelung, das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, soll wohl die Möglichkeit schaffen, den mitgeführten Hund nicht bspw. im Auto eingesperrt zurücklassen zu müssen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 280/ME XXV. GP – Ministerialentwurf – TSchG-Novelle 2016, dazu lauten: „Die Ergänzung dient zur Klarstellung.“ 1515 der Beilagen XXV. GP zur Regierungsvorlage ergänzt: „Unter ‚kurzfristigem Anbinden‘ ist eine übliche Dauer von höchstens 30 Minuten zu verstehen.“ Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 280/ME römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Ministerialentwurf – TSchG-Novelle 2016, dazu lauten: „Die Ergänzung dient zur Klarstellung.“ 1515 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode zur Regierungsvorlage ergänzt: „Unter ‚kurzfristigem Anbinden‘ ist eine übliche Dauer von höchstens 30 Minuten zu verstehen.“ Hunde zählen zu den Lauftieren und sind somit Tiere mit besonders großem Bewegungsbedürfnis. Die Haltung an Laufleinen ermöglicht kein Ausleben des arteigenen Bewegungsbedürfnisses (vgl. Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Tierschutzrecht, Band I, TschG, 2006, zu § 16 Abs. 5). Da der Beschwerdeführer seine Hündin nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, die Hündin sei während der gesamten Zeit seiner beiden Kontrollen vor Ort angebunden gehalten gewesen und diese Kontrollen hätten je circa 45 Minuten gedauert, hat der Beschwerdeführer objektiv gegen § 16 Abs. 5 TSchG verstoßen.Hunde zählen zu den Lauftieren und sind somit Tiere mit besonders großem Bewegungsbedürfnis. Die Haltung an Laufleinen ermöglicht kein Ausleben des arteigenen Bewegungsbedürfnisses vergleiche Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Tierschutzrecht, Band römisch eins, TschG, 2006, zu Paragraph 16, Absatz 5,). Da der Beschwerdeführer seine Hündin nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, die Hündin sei während der gesamten Zeit seiner beiden Kontrollen vor Ort angebunden gehalten gewesen und diese Kontrollen hätten je circa 45 Minuten gedauert, hat der Beschwerdeführer objektiv gegen Paragraph 16, Absatz 5, TSchG verstoßen. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass

§ 5Abs. 1 VSt

G zur Strafbar-keit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver-schulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbar-keit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver-schulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat. 2. Zur Strafbemessung:

§ 42Vw

GVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 38Abs. 3 TSch

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

Paragraph 38, Absatz 3, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Das Gesetz räumt der Behörde regelmäßig einen entsprechenden Ermessensspiel-raum ein, innerhalb dessen die konkrete Strafe festzusetzen ist. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient. Die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes allgemein ergibt sich aus dessen § 1: „Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.“ Als Wohlbefinden bezeichnet man allgemein einen Zustand subjektiv empfundener Gesundheit und Freiheit.Das Gesetz räumt der Behörde regelmäßig einen entsprechenden Ermessensspiel-raum ein, innerhalb dessen die konkrete Strafe festzusetzen ist. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient. Die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes allgemein ergibt sich aus dessen Paragraph eins :, „Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.“ Als Wohlbefinden bezeichnet man allgemein einen Zustand subjektiv empfundener Gesundheit und Freiheit. Der objektive Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen kann nicht als geringfügig angesehen werden, da deren Missachtung in der täglichen Praxis immer wieder die Ursache zahlreicher Missbräuche darstellt. Ebenso kann das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als unerheblich bezeichnet werden, weil er sich hätte informieren müssen, welche Vorschriften für die Haltung eines Hundes gelten. Er hat die Hündin von seiner Schwester im Alter von drei Jahren übernommen und hätte sich (bspw. bei ihr als vorherige Halterin des Hundes oder bei der Behörde) über die geltenden Vorschriften erkundigen müssen. Auch wurde bereits gegenüber der Schwester eine schriftliche Ermahnung und der Hinweis ausgesprochen, dass die Anbindehaltung von Hunden verboten ist. Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig verwaltungsrechtlich vorbestraft, was als Milderungsgrund im Verfahren zu berücksichtigen ist. Ebenso ist der Bezug der Notstandshilfe in Höhe von Euro 700,-- pro Monat zu berücksichtigen, was die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafe unterlassen hat. Zudem ist als gewichtiger Grund zu berücksichtigen, dass die Hündin „xxx“ nunmehr freien Auslauf im Garten des Beschwerdeführers hat, weshalb die verhängte Geldstrafe in beiden Fällen auf je Euro 100,-- gemildert wird. Die Strafe kann jedoch nicht weiter herabgesetzt werden, da nicht nur auf den Beschwerdeführers selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, ob die mit § 16 Abs. 5 TSchG, BGBl. I Nr. 61/2017, am 26.04.2017 in Kraft getretenen Ausnahmen vom Verbot der Anbindehaltung von Hunden, taxativer Natur sind.Die ordentliche Revision ist zulässig, da es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, ob die mit Paragraph 16, Absatz 5, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017,, am 26.04.2017 in Kraft getretenen Ausnahmen vom Verbot der Anbindehaltung von Hunden, taxativer Natur sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.382.383.5.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.