Obsah (7)
§ 36§ 25aArt. 130§ 27§ 28§ 7§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-899/11/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe
§ 36Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 LGBL. Nr. 62/1996, idg
F der Grundeigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, Frau xxx, auf, ….“„Die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz trägt
Paragraph 36, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 LGBL. Nr. 62 aus 1996,, idgF der Grundeigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, Frau xxx, auf, ….“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Auf Grund einer Anzeige bei der Gemeinde xxx fand am 07.04.2016 ein Ortsaugenschein durch die hochbautechnische Amtssachverständige xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx statt. Dabei konnte vor Ort eine Vogelvoliere im Ausmaß von ca. 4 x 4 m und einer Höhe von ca. 2,5 m festgestellt werden, welche mit einer Welleindeckung überdacht war. Aus hochbautechnischer Sicht handle es sich hierbei um eine bauliche Anlage, da die Errichtung sicherlich ein gewisses Maß bautechnische Kenntnis erfordere und eine Verbindung mit dem Boden gegeben sei. Dieser Sachverhalt wurde mit Schreiben vom 08.04.2016 der Baubehörde zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 18.04.2016, Zahl: xxx, wurde der Grundeigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, Frau xxx, aufgetragen, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der konsenslos errichteten Vogelvoliere im Ausmaß von ca. 4 x 4 m und einer Höhe von 2,5 m mit Welleindeckung wieder herzustellen. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass es sich beim gegenständlichen baulichen Objekt um eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung handle, welche einer Baubewilligungspflicht bedürfe. Eine Baubewilligung würde nicht vorliegen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, wäre hier nicht gegeben, zumal der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx entgegenstehe. Die gegenständliche Parzelle weise die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf und wäre eine Vogelvoliere in diesem Ausmaß mit der gegenständlichen Widmung nicht vereinbart. Mit Schreiben vom 04.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin dagegen das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin führt sie aus, dass diese Vogelvoliere nicht existieren würde. Es würde sich auf dem Grundstück lediglich ein nicht mit dem Untergrund verankerter Vogelkäfig (verschiebbar) befinden, welcher auf Waschbetonplatten stehen würde und ohne Fundament sei. Dieser Käfig sei vor sechs Jahren aufgestellt worden und laut telefonischer Auskunft der Gemeinde xxx sei er mit 10,5 m2 zum damaligen Zeitpunkt weder genehmigungspflichtig gewesen noch hätte er einer Bauanzeige bedurft, da er unter 16 m2 und ohne Fundament errichtet worden sei. Es sei damals der Gemeinde dennoch telefonisch Bescheid gegeben worden, dass der Käfig aufgebaut werde. Beim Ortsaugenschein vom 07.04.2016 sei der Käfig nicht abgemessen und auch nicht auf seine Verschiebbarkeit hin überprüft worden. Auch die Bezeichnung als Vogelvoliere sei in diesem Fall falsch, da es sich nur um lose, zusammengeschraubte Käfigteile handle, welche auf Waschbetonplatten stehen würden. Laut Auskunft der Landesregierung vom 22.04.2016 liege bei einem Käfig im Ausmaß von unter 16 m2 keine Baubewilligungspflicht und auch keine Genehmigungspflicht vor. In einer Stellungnahme vom 06.07.2016 hält die hochbautechnische Amtssachverständige erneut fest, dass es sich aus hochbautechnischer Sicht um eine bauliche Anlage handle. Es wäre ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnis hierfür erforderlich und sei mit dem Boden eine gewisse Verbindung festgestellt worden. Konkretere Erhebungen wären nicht möglich gewesen, ebensowenig wie das Fotografieren der baulichen Anlage, da dies von Seiten der Beschwerdeführerin nicht zugelassen wurde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör gegeben. Mit Schreiben vom 03.08.2016 führte daraufhin die Beschwerdeführerin aus, dass das Ausmaß der Vogelvoliere von der hochbautechnischen Amtssachverständigen nur geschätzt wurde. In einem Bild wurde das genaue Maß bekanntgegeben. Weiters hält sie fest, dass die Vogelvoliere lediglich aus zusammengeflochtenen Maschengitterelementen bestehe, welche im Eckbereich an innenstehende Holzstaffeln verschraubt wären. Zum Boden hin gäbe es keine Befestigung. Weiters wären sämtliche Wandseiten offen und nicht beplankt. Als Dach wären Wellblechplatten als Witterungsschutz aufgelegt, welche mit Draht an den Maschengitterelementen befestigt wären, um bei einem starken Wind ein Abheben zur verhindern. Es würde sich keinesfalls um ein Gebäude nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handeln. Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde erneut der hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgelegt und ergänzte diese in einer Stellungnahme vom 08.08.2016 ihre Ausführungen. Mit Bescheid vom 21.03.2017, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 27.04.2017 brachte daraufhin die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Darin führt sie Folgendes aus: „
- Mit Bescheid der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz vom 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der konsenslos errichteten Vogelvoliere im Ausmaß von ca. 4 x 4 m und einer Höhe von 2,5 m mit Welleterniteindeckung wieder herzustellen. „
- Mit Bescheid der Gemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der konsenslos errichteten Vogelvoliere im Ausmaß von ca. 4 x 4 m und einer Höhe von 2,5 m mit Welleterniteindeckung wieder herzustellen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.03.2017 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben. In dem bekämpften Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die auf der Parzelle xxx befindliche Vogelvoliere eine Größe von ca. 4 x 4 m und eine Höhe von ca. 2,5 m aufweist und dass es sich bei dieser Vogelvoliere um ein Gebäude im Sinne der Kärntner Bauordnung handle, die der Widmung „Bauland/Wohngebiet" widerspräche. Für die Errichtung der Vogelvoliere seien bautechnische Kenntnisse erforderlich gewesen und sei auch eine gewisse Verbindung zum Boden festgestellt worden, weshalb es sich bei der gegenständlichen Vogelvoliere um ein Gebäude im Sinne der Kärntner Bauordnung handle und dass die Vogelvoliere nicht mit der Widmung „Bauland/Wohngebiet in Einklang zu bringen sei.
- Als Verfahrensmangel wird moniert, dass die hochbautechnische Amtssachverständige xxx die Größe der Vogelvoliere nur geschätzt hat bzw. die Schätzung dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 03.08.2016 wurde von der Beschwerdeführerin eine Skizze erstellt und die genauen Maße der Vogelvoliere angegeben. Die belangte Behörde hätte daher entweder die in der Skizze angeführten Maße für die Größe der Vogelvoliere heranziehen oder neuerlich die hochbautechnische Amtssachverständige zur Ermittlung der genauen Maße an Ort und Stelle schicken müssen. Weiters besteht die Vogelvoliere aus zusammengeflochtenen Maschengitterelementen, die im Eckbereich an innenstehende Holzstaffel (5 x 8 cm) verschraubt sind. Zum Boden hin gibt es keine Befestigungen und sind sämtliche Wandseiten offen und nicht beplankt. Als Dach sind Wellblechplatten als Witterungsschutz aufgelegt, die mit Draht an den Maschengitterelementen befestigt sind, um bei starkem Wind ein Abheben zu verhindern. Der nicht mit dem Untergrund verankerte Vogelkäfig, der auf Waschbetonplatten steht, ist darüber hinaus auch verschiebbar. Entgegen der Stellungnahme der hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx besteht keine Befestigung bzw. Verbindung mit dem Boden. Soweit von der Amtssachverständigen gegenteilige Feststellungen getroffen wurden, werden diese als unrichtig bekämpft und die Durchführung eines Ortsaugenscheines, sowie die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach beantragt. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin; Einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Baufach;
- Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeutet der Begriff des Gebäudes einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist. Bei der gegenständlichen Vogelvoliere handelt es sich jedoch nicht um einen umschlossenen Raum. Des Weiteren bietet die Vogelvoliere keinen Schutz vor Kälte bzw. Starkregen, da der Raum nicht geschlossen ist.
- Letztlich unerfindlich ist, welche bautechnischen Erkenntnisse zur Errichtung der Vogelvoliere benötigt werden und kann von der Behörde auch nicht konkret begründet werden, welche bautechnischen (Vor) Kenntnisse für die Errichtung der Vogelvoliere benötigt werden. In unrichtiger rechtlicher Beurteilung wurde daher die Voliere als Gebäude qualifiziert. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin; Ortsaugenschein; einzuholendes Amtssachverständigengutachten aus dem Baufach;
- Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann nicht jede Vogelvoliere der Widmung „Bauland/Wohngebiet" entgegenstehen. Die Errichtung eines "Vogelkäfigs", in dem nur wenige Vögel gehalten werden, ist jedenfalls mit der Widmung „Bauland/Wohngebiet" vereinbar, da das Halten von wenigen Vögeln auch keinen Lärm verursacht, der gegen die Widmung „Bauland/Wohngebiet" entspricht. Von der Behörde wurden auch keine Feststellungen getroffen, ob sich in der Vogelvoliere Vögel befinden, die Vogelvoliere als Vogelvoliere benutzt wird und von der Vogelvoliere überhaupt eine Beeinträchtigung ausgeht, die mit der Widmung „Bauland/Wohngebiet" unvereinbar ist. Demgemäß kann die Behörde auch nicht zur Schlussfolgerung gelangen, dass die Vogelvoliere über die Tierhaltung hinausgehe. Das Verfahren ist somit auch in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben.“ Mit Schreiben vom 11.05.2017, eingelangt am 15.05.2017, wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 31.05.2017 wurde der hochbautechnische Amtssachverständigen beim Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Es möge nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und Abnahme der genauen Maße und Daten des gegenständlichen Objektes dieses beschrieben werden und in einem Gutachten darüber befunden werden, ob es sich um eine bauliche Anlage bzw. Gebäude iSd Kärntner Bauvorschriften handle und falls dies zu bejahen sei, ob eine solche bauliche Anlage bzw. Gebäude in der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet aus seiner fachlichen Sicht errichtet werden dürfe. Mit Schreiben vom
- Juni 2017, eingelangt am
- Juni 2017, gab der hochbautechnische Amtssachverständige anher bekannt, dass die Erstellung des Gutachtens ca. 3 – 4 Monate dauern werde. Dies wurde der Beschwerdeführerin wie auch der belangten Behörde mitgeteilt. Mit Schreiben vom 12.12.2017 erging die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Mit Verfügung vom 15.12.2017 wurde daraufhin eine öffentlich mündliche Verhandlung für den
- Februar 2018 anberaumt. Zugleich wurde den Parteien des Verfahrens das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 12.12.2017 zur Kenntnis übermittelt. Auf Grund einer Terminkollision musste die Verhandlung auf den 15.02.2018 verlegt werde. Mit Eingabe vom 07.02.2018 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass es bei der Beurteilung des gegenständlichen Verwaltungsfalles lediglich relevant sei, ob die von der Beschwerdeführerin in der Voliere gehaltenen Vögel typischerweise im Haushalt gehalten werden und daher üblicherweise eine Voliere von der Wohnbevölkerung errichtet werde. Die von der Beschwerdeführerin errichtete Voliere diene nicht der Vogelzucht, sondern würden von der Beschwerdeführerin Weibchen und Männchen strikt getrennt werden. Darüber hinaus würden in der Voliere Vögel unterschiedlichster Arten gehalten werden, sodass auch aus diesem Grund eine Fortpflanzung nicht möglich sei. In der Voliere würden von der Beschwerdeführerin zwischen 10 und maximal 35 Vögel gehalten werden, die eine Größe zwischen 7 cm und maximal 15 cm aufweisen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei auch typischerweise eine größere Anzahl von Vögeln in einem Haushalt üblich. Darüber hinaus sei ein Vogelhalter nach dem Tierschutzgesetz zu einer artgerechten Tierhaltung verpflichtet, was wiederum bedeute, dass den Vögeln ein Ausflug zu ermöglichen sei, wofür die gegenständliche Voliere errichtet wurde. Eine größere Anzahl von Vögeln sei auch nicht mit einem Pferd oder einem Pony, Hühner oder Schafen, zu vergleichen, zu denen es Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gäbe. Nach der Rechtsprechung würde das Halten vieler Katzen und/oder von mehreren Hunden, und somit auch die Errichtung einer Hundehütte, als für ein Wohngebiet typisch angesehen werden. Für die Beschwerdeführerin sei daher nicht ersichtlich, was das Halten von kleinen, nicht zur Zucht gehaltenen Vögeln, deren Zwitschern weiters weniger Lärm verursache als ein oder mehrere bellende Hunde oder viele Katzen, unterscheide. In der mündlichen Verhandlung am 15.02.2018 mit dem Beginn um 13.00 Uhr wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „xxx, geb. xxx, wohnhaft xxx gibt zu Protokoll: Über Befragen teilt die Tochter der Beschwerdeführerin mit, dass die Vögel ihre Tiere sind. Es handelt sich ausschließlich um Sittiche. Ich wohne auch im Haus meiner Mutter und ich betreue die Tiere. Als Frau xxx von der Gemeinde vor Ort war, waren 6 Vögel in der Voliere. Derzeit habe ich 29 Vögel. Ich bin im Tierschutz tätig. Wenn ein Vogel sein zuhause verliert, nehme ich ihn vorübergehend auf und gebe ihn dann an interessierte Personen weiter. Ich bin freiwilliges Mitglied im Tierschutzverein. Über das Jahr gesehen sind bei mir ca. 25 – 30 Vögel untergebracht. Es kann jedoch auch vorkommen, dass es weniger als 10 sind. Ich habe auch Volieren im Haus, diese sind jedoch kleiner. Dort ist die Flugmöglichkeit nicht gegeben. Die Außenvoliere ist durch keine Verbindung (Türe oder Fenster) mit dem Haus verbunden. Die Voliere habe ich entweder 2008 oder 2009 errichtet, wobei sie zuerst kein Wellendach hatte. Ich habe mich damals bei der Gemeinde erkundigt. Ich wollte eine 25 m2 Voliere aufbauen, da ich eine solche von einem Züchter aus der Steiermark geschenkt bekommen hätte. Diese wollte ich im Garten aufbauen und habe ich aus diesem Grund bei der Gemeinde angerufen und nachgefragt, ob dies möglich ist. Damals hieß es von Seiten der Gemeinde, dass es auf Grund der 25 m2 nicht geht. Alles was unter 16 m2 ist, sei erlaubt. Ich müsste dann nur noch anrufen und sagen, dass es da steht. Ich habe mich damals in die Bauabteilung verbinden lassen. Es stand damals nicht zur Debatte, wie viele Vögel ich halten werde. Ich bin auch nicht gefragt worden, wie viele Vögel ich halten werde, auch nicht welche. Den Namen des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin weiß ich leider nicht mehr. Nach Aufstellung der Voliere habe ich dies telefonisch der Gemeinde bekanntgegeben. Der Vertreter der belangten Behörde hält dazu fest, dass im Akt selbst keine Meldung zu finden ist. Darüberhinaus ist mir die Vorgehensweise fremd, zumal auch mitteilungspflichtige Vorhaben schriftlich zu melden sind. Vertreter der belangten Behörde bringt vor: Die Gemeinde hat auch eine Rechtsauskunft des zuständigen Juristen xxx von der Gemeindeabteilung des AdKLR (Abt. 3) eingeholt. Herr xxx vertritt die Meinung, dass eine Haltung von vielen Sittichen mit der Wohngebietswidmung aus Sicht der rechtlichen Raumordnung nicht vertretbar ist. Daher wird am Beseitigungsauftrag festgehalten. Hinsichtlich der Vögel gab es noch keine Beschwerden von Nachbarn. Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll: Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 12.12.2017 und bringt ergänzend vor: Festgehalten wird, dass es sich bei der gegenständlichen Vogelvoliere um ein Objekt handelt (§ 7 Abs. 1 lit. t K-BO), welches dem Kärntner Baurecht unterliegt. Daher muss es, auch wenn es nur baurechtlich anzeigepflichtig ist, der entsprechenden Widmungskategorie entsprechen. Im gegenständlichen Fall liegt die Widmung Wohngebiet vor. Festgehalten wird, dass es sich bei der gegenständlichen Vogelvoliere um ein Objekt handelt (Paragraph 7, Absatz eins, Litera t, K-BO), welches dem Kärntner Baurecht unterliegt. Daher muss es, auch wenn es nur baurechtlich anzeigepflichtig ist, der entsprechenden Widmungskategorie entsprechen. Im gegenständlichen Fall liegt die Widmung Wohngebiet vor. Auch nach der Tierhaltungsverordnung entspricht die vorhandene Größe der Voliere den gesetzlichen Voraussetzungen. Hinsichtlich Lärm ist festzuhalten, dass bei meinem Ortsaugenschein unterschiedliche Sittiche in der Voliere waren. Es handelte sich um Wellensittiche und Singsittiche, ebenso waren zwei Rosellasittiche vor Ort. Diese sind größer. Der Rechtsvertreter und die Tochter der Beschwerdeführerin bringen ergänzend vor: Es handelt sich um keine Vogelzucht. Die Tiere können sich auch nicht vermehren, da es sich zumeist alte, schwächere Tiere bzw. verletzte Tiere handelt. Viele würden durch den Tierarzt schon eingeschläfert werden. Herr xxx, Amtstierarzt, ist regelmäßig bei mir und kontrolliert die Voliere. Am Grund werden derzeit zwei Hunde von meiner Mutter ständig gehalten. Ich selbst habe auch zwei Hunde und wenn ich vor Ort bin, sind diese auch dort. Zur Zucht von Sittichen möchte ich festhalten, dass zur Zucht von Sittichen diese paarweise in einem Käfig gehalten werden müssen, ansonsten wenn viele Vögel in einem Käfig zusammen sind, die Männchen eine etwaige Brut eines Konkurrenten zerstören würde. Auch würden die männlichen Konkurrenten untereinander um die Weibchen streiten. In meiner Voliere habe ich eine Trennwand errichtet. Es gibt Vögel, die keiner mehr möchte, die pflege ich dann. Ich bringe sie auch oft wieder dazu zu fliegen. Es gibt auch immer wieder Menschen, die alte Vögel zu sich nehmen als Partner für ihre eigenen älteren Vögel. Grundsätzlich machen Wellensittiche keinen Lärm. Als Höchstbestand habe ich einmalig 45 Vögel auf einmal bekommen. Es wurde damals in Wien eine Zucht aufgelöst. Diese Vögel musste ich rasch weitervermittelt. Es waren auch Vögel dabei, wie Zwergpapageien, die meldepflichtig sind und wo strenge Auflagen zu erfüllen sind. Ich wollte diese Vögel auch schnell weitervermitteln, da sie im Gesamten doch laut waren. Die Zwergpapageien sind schrecklich laut und haben mich diese selbst gestört. Danach hatte ich nicht mehr so viele. Meine Grenze liegt zwischen 25 und 35 Vögeln, wobei es immer auf die Rasse ankommt. Die Vögel sind untereinander auch nicht immer verträglich. Die Vermittlung der Vögel geschieht hauptsächlich über Tierärzte und das Tierheim xxx. In der Zwischenzeit ruft auch das xxx Tierheim bei mir an, da Frau xxx weiß, dass ich Vögel weitervermittle. Ich hatte nie Beschwerden von meinen Nachbarn hinsichtlich der Vögel. Sie sitzen teilweise sogar auf unserer Terrasse und beobachten die Vögel. Es hat durch die Gemeinde keine weitere Besichtigung stattgefunden. Ich habe die Gemeinde dazu eingeladen. Zweimal ist mir die Voliere aufgebrochen worden und sind die Vögel entkommen. Grundsätzlich ist die Türe verschlossen, jedoch durch einen Erwachsenen mit Kraft aufzuziehen. Das Gitterelement neben der Türe kommt heraus, wenn ich bei der Türe fest anreise. Die Voliere ist mit dem Boden nicht fest verankert. Vom Gewicht her ist es mit zwei Männern kein Problem, sie zu verschieben. Es sind die Vögel auch nicht immer in der Voliere im Außenbereich, sondern oft auf in Zimmervolieren im Haus. Nicht alle Vögel halten die kalten Temperaturen aus. Sie brauchen jedoch natürlich Freiflug, welcher im Haus nicht möglich ist. Die in den Medien berichtete Anzahl von entflogenen Vögeln entsprach beiden Einbrüchen. Die 45 Vögel waren nicht zusammen auf einmal in der Voliere. Die Einbrüche waren im Abstand von ca. 2 – 3 Monaten. Der erste entweder Ende Jänner oder Anfang Februar und der zweite im April
- Den zweiten habe ich angezeigt. Danach gab es keine weiteren Vorfälle. Ich habe keine andere Möglichkeit, die Vögel zu betreuen, d.h. kein anderes Grundstück mit einer etwaig anderen Flächenwidmung. Ich habe auch ab und an witterungsbedingt alle Vögel im Haus, sie stören mich nicht. Ich kenne in xxx Züchter, die in den Wohnungen bis zu 250 Vögel halten und züchten. Ich kenne in xxx Züchter, die in ihren Gärten sehr große Volieren haben und dort Vögel züchten. Dort geht es um hunderte Vögel. Ich habe bevor ich die große Voliere errichtet habe, sogar mehr Vögel gehabt, in kleineren Volieren auf dem Grundstück verteilt. Dies seit ca. 2000 weg. Damals war das kein Problem. Ich könnte die Vögel wieder auf kleinere Käfige aufteilen. Die große Voliere könnte ich für Gartengeräte verwenden. Ich arbeite mittlerweile mit behinderten Kindern, die durch die Vögel Therapieerfolge erzielen. So hatte ich bereits autistische, die durch den Kontakt wieder zu sprechen begonnen haben. Mein Beruf ist Familienintensivbetreuerin. Ich habe ein Psychologiestudium, ein Kommunikationswissenschaftsstudium und bin ausgebildete Coach und Trainerin. Derzeit studiere ich an der FH Mediation. Die gegenständliche Parzelle liegt am Waldrand wo in der Natur ständig Vögel fliegen und zwitschern. In unmittelbarer Nähe befindet sich auch die Bundesstraße xxx zwischen xxx und xxx, auf der zumeist erhöhtes Verkehrsaufkommen vorliegt. Über Befragen durch den Rechtsvertreter an den Vertreter der belangten Behörde: Die Gemeinde hat sich hinsichtlich der Anzahl der Vögel festgelegt, indem sie den Abrissbescheid erlassen hat. Grundsätzlich ist die Voliere so groß, dass bis zu 200 Vögel dort gehalten werden können. Dies ist im Wohngebiet aus unserer Sicht nicht zulässig. Mehr als 30 Vögel werden nicht als Haustierhaltung gesehen. Dazu hält der Amtssachverständige fest: Bei kleineren „Käfigen“ käme das Baurecht nicht zur Anwendung.“ II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzellen xxx und xxx, beide xxx. Die gegenständlichen Parzellen weisen seit dem Jahr 2001 die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ auf. Die hier gegenständliche Voliere für Vögel befindet sich auf der Parzelle xxx, KG xxx. Die Voliere hat eine Länge von ca. 4,40 m und eine Breite von ca. 2,10 m beim Anschluss an das Nebengebäude im Süden und maximal 3,02 m im Norden. Der südliche Teil verläuft auf einer Länge von ca. 2,80 m in gleicher Breite von 2,10 m und wird anschließend gegen Osten hin breiter bis maximal 3,02 m. Ostseitig besteht ein Zugang von ca. 0,60 x 2,00 m Durchgangslichte. Das westliche Drittel ist durch eine weitere Abtrennung von der übrigen Voliere getrennt. Auch in dieser Abtrennung gibt es eine Gehtüre. Die Höhe der Voliere beträgt im Westen ca. 2,25 m und ostseitig ca. 2,20 m. Die Voliere besteht aus vorgefertigten Elementen (Winkelrahmen mit Gitterfüllungen), welche an den Ecken mit Holzstehern verbunden sind und auf einem Waschbetonplattenbelag aufgestellt sind. Das Dach ist aus Kanthölzern mit leichtem Gefälle, mit Gitter und einer Klarsichtfolie errichtet. Die Oberseite und ca. drei Viertel der Seitenflächen waren am 30.11.2017 (Ortsaugenschein hochbautechnischer Amtssachverständiger) mit Folien und Planen verkleidet, welche als Witterungsschutz dienen. Die Gesamtfläche der Voliere beträgt ca. 10,12 m
- Im südlichen Teil sind über die gesamte Breite und Höhe ausrangierte Schrankelemente angeordnet, welche einerseits den Vögeln Unterschlupf bieten und andererseits als Aussteifung für die gesamte Konstruktion dienen. Die Voliere ist an das südliche Nebengebäude auf der Parzelle xxx angebaut, eine Verbindung zu diesem besteht jedoch nicht. Die gegenständliche Vogelvoliere kann nach den unbestrittenen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen und dem vorliegenden Bildmaterial als bauliche Anlage iSd Kärntner Bauvorschriften definiert werden. Ihre wind- und kippsichere Aufstellung bedarf gewisser fachtechnischer Kenntnisse. Auch kann sie von Menschen betreten werden. Die Vogelvoliere liegt unmittelbar auf dem Boden auf und kann somit iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als mit dem Boden verbunden gesehen werden. Da die gegenständliche Voliere nur mit Gitterelementen errichtete Außenwände hat, welche selbst keinen Witterungsschutz darstellen, kann auch festgehalten werden, dass es sich um kein Gebäude handelt. In der Voliere werden bis zu ca. 35 Vögel gehalten, wobei es sich dabei hauptsächlich um Sittiche handelt. Die Tiere werden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter nicht gezüchtet, sondern werden kranke, verletzte bzw. ältere Tiere oder Tiere, die von ihren Besitzern abgegeben werden, von der Beschwerdeführerin bzw. deren Tochter gepflegt und wird versucht, die Tiere weiter zu vermitteln. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, die durchgeführte mündliche Verhandlung sowie auf die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebende Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zur Kärntner Bauordnung:
§ 7Abs.
1 lit. t K-BO bedarf keiner Baubewilligung die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a) bis s) angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera t, K-BO bedarf keiner Baubewilligung die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a,) bis s) angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist.
§ 7Abs.
3 K-BO müssen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit.
- t)auch den Anforderungen des § 13 Abs. 2 lit.
- a)bis
- c)K-BO entsprechen.
Paragraph 7, Absatz 3, K-BO müssen Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera t,) auch den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,) bis c) K-BO entsprechen. § 13 Abs. 2 hält fest, dass ein solches Vorhaben dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entsprechen muss. Paragraph 13, Absatz 2, hält fest, dass ein solches Vorhaben dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entsprechen muss. § 36 K-BOParagraph 36, K-BO Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Absatz eins,) rechtswirksam. Die nach Absatz eins, festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4)§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
(4)Paragraph 35, Absatz 6, gilt in gleicher Weise. Zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz:
§ 3Abs. 5 K-GPl
G sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind, im übrigenGemäß Paragraph 3, Absatz 5, K-GPlG sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Absatz 4, Litera a, bestimmt sind, im übrigen
- a)für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
- b)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Abs. 4 lit.
- a)nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.
- b)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Absatz 4, Litera a,) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen. § 3 Abs. 4 lit. a K-GPlG normiert: Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, K-GPlG normiert: Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser). IV. Rechtlich wird dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wird dazu erwogen: Im hier vorliegenden Fall handelt es sich bei der Vogelvoliere um eine bauliche Anlage iSd § 7 Abs. 1 lit. t), zumal die Voliere in ihrer Größe und Auswirkung auf Anrainer mit Vorhaben, welche unter lit.
- a)bis
- s)leg. cit. angeführt sind, durchaus vergleichbar ist. Im hier vorliegenden Fall handelt es sich bei der Vogelvoliere um eine bauliche Anlage iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera t,), zumal die Voliere in ihrer Größe und Auswirkung auf Anrainer mit Vorhaben, welche unter Litera a,) bis
- s)leg. cit. angeführt sind, durchaus vergleichbar ist. Es war somit zu prüfen, ob diese bauliche Anlage iSd § 13 Abs. 2 lit.
- a)K-BO den vorliegenden Flächenwidmungsplan für die Parzelle xxx, KG xxx, entspricht. Es war somit zu prüfen, ob diese bauliche Anlage iSd Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,) K-BO den vorliegenden Flächenwidmungsplan für die Parzelle xxx, KG xxx, entspricht. Wie festgehalten, liegt für die Parzelle xxx, KG xxx, seit Jänner 2001 die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ vor.
§ 3Abs. 5 K-GPl
G sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind. Dabei handelt es sich um Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung und Ähnlichem zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehung stehen samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, wie Garagen, Gartenhäuser oder Gewächshäuser. Weiters sind im Wohngebiet nach § 3 Abs. 5 K-GPlG Gebäude zulässig, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und Ähnlichem dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, oder Arztpraxen. Weiters sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zulässig, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Demnach ist die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm, Staub und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. In Wohngebieten dürfen weiters Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.
Paragraph 3, Absatz 5, K-GPlG sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige baulichen Anlagen nach Absatz 4, Litera a, bestimmt sind. Dabei handelt es sich um Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung und Ähnlichem zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehung stehen samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, wie Garagen, Gartenhäuser oder Gewächshäuser. Weiters sind im Wohngebiet nach Paragraph 3, Absatz 5, K-GPlG Gebäude zulässig, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und Ähnlichem dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, oder Arztpraxen. Weiters sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zulässig, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. Demnach ist die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm, Staub und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. In Wohngebieten dürfen weiters Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen. Es ist somit im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Vogelvoliere eine sonstige bauliche Anlage darstellt, die einem Wohngebäude als „dazugehörig“ anzusehen ist, wie eine Garage, Gartenhäuser oder Gewächshäuser, bzw. ob sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dient. Unbestrittenerweise gelten Sittiche zu den domestizierten Vögeln und zu Haustieren, die üblicherweise von Menschen in Wohnhäusern bzw. Wohnungen gehalten werden. Im hier vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung dahingehend, ob eine Haltung von Sittichen in einer Anzahl bis ca. 35 Stück in der gegenständlichen Vogelvoliere mit der Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ in Übereinstimmung zu bringen ist. Bei der Betrachtung eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage ist iSd Kärntner Bauordnung nicht nur die „äußere Hülle“ sondern auch der Verwendungszweck bei der Beurteilung der Widmungskonformität zu berücksichtigen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass zB ein Unterstand für ein Pferd oder Pony nicht als eine bauliche Anlage gesehen werden kann, die mit einer Wohngebietswidmung vereinbar ist. Er stellt dabei ab, ob ein Tier typischerweise im Haushalt gehalten wird und daher üblicherweise eine derartige Baulichkeit von der Wohnbevölkerung errichtet wird. Hier ist diesbezüglich festzuhalten, dass zwar wie erwähnt Sittiche als Haustiere in der Bevölkerung gehalten werden, dies allerdings zumeist in einer Anzahl von wenigen Vögeln, meist Paarweise. Die Errichtung eines eigenen Vogelvoliere, in welcher zumindest 35 Tiere (und aufgrund der Größe noch mehr) artgerecht gehalten werden können, liegt sowohl aufgrund der Größe der Voliere als auch aufgrund der Anzahl der Tiere aus Sicht des erkennenden Gerichtes über dem üblicherweise von der Wohnbevölkerung verwendeten Maß. Der Tierhaltungsverordnung ist in der Anlage 2 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln zu entnehmen, dass für eine paarweise Unterbringung von Wellensittichen ein Käfig mit den Mindestmaßen 80 x 40 x 60 cm erforderlich ist; für Nymphensittiche betragen die Maße 150 x 80 x 100 cm. Bei diesen Käfigmaßen handelt es sich um typischerweise in der Wohnbevölkerung für die Haltung der genannten Vögel verwendete Käfige. Die hier gegenständliche Vogelvoliere ist rund 30 Mal größer als beispielsweise das Käfigmaß für Wellensittiche. Weiters ist festzuhalten, dass die Haltung der Sittiche im gegenständlichen Fall auch nicht wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des gegenständlichen Wohngebietes dient. So ist es zwar ausgesprochen lobenswert, wenn sich die Beschwerdeführerin bzw. ihre Tochter um kranke oder ältere Tiere kümmert, diese pflegt und betreut und in weiterer Folge an neue Eigentümer weitervermittelt, dies steht jedoch im eigenen Interesse der Tierliebe. Es wird somit festgehalten dass, die gegenständliche Nutzung der Vogelvoliere das Maß einer üblicherweise von der Wohnbevölkerung zum Zweck der Sittichhaltung errichteten baulichen Anlage überschreitet. Rechtlich ist anzumerken, dass im hier vorliegenden Fall hat die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx den Wiederherstellungsauftrag auf § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung begründet hat, obwohl keine baubewilligungspflichtige Anlage vorliegt. Die belangte Behörde hat dies mit Bescheid vom 21.03.2016 nicht aufgegriffen. Rechtlich ist anzumerken, dass im hier vorliegenden Fall hat die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx den Wiederherstellungsauftrag auf Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung begründet hat, obwohl keine baubewilligungspflichtige Anlage vorliegt. Die belangte Behörde hat dies mit Bescheid vom 21.03.2016 nicht aufgegriffen. Bei der Voliere handelt es sich jedoch unzweifelhaft um ein grundsätzlich von den Maßen her mitteilungspflichtiges Bauvorhaben iSd § 7 K-BO. Bei der Voliere handelt es sich jedoch unzweifelhaft um ein grundsätzlich von den Maßen her mitteilungspflichtiges Bauvorhaben iSd Paragraph 7, K-BO. Diesbezüglich normiert § 36 Abs. 3 K-BO, dass, wenn die Behörde feststellt, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie den Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Es war daher die Formulierung des baupolizeilichen Auftrages entsprechend zu korrigieren. Diesbezüglich normiert Paragraph 36, Absatz 3, K-BO, dass, wenn die Behörde feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie den Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Es war daher die Formulierung des baupolizeilichen Auftrages entsprechend zu korrigieren. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hält im gegenständlichen Fall eine ordentliche Revision für zulässig, zumal eine Judikatur hinsichtlich des Ausmaßes einer Vogeltierhaltung (Sittiche) im Bereich der Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ fehlt. So ist einerseits durchaus zu bedenken, dass die Vögel aufgeteilt in kleineren, tragbaren Käfigen auch auf dem Grundstück verteilt gehalten werden könnten, wobei diese Käfige nicht in den Bereich der Kärntner Bauordnung fallen würden. Weiters wurde ein Judikat des Verwaltungsgerichtes Regensburg, Deutschland, vom 20. Dezember 2012 vorgelegt, aus welchem zu entnehmen ist, dass im dortigen Rechtsbereich die Baugenehmigung zur Errichtung eines Vogelhauses auf einem Wohngrundstück im Wohngebiet zulässig ist, in welchem die Tiere gezüchtet werden und die Gesamtzahl der Vögel bei ca. 200 liegt (VG Regensburg, 20. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.899.11.2017