O 1994, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 9.5.2018, Zahl: xxx, betreffend Betriebsschließung
Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994, zu Recht: I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 9.5.2018, Zahl: xxx, wurde von der Bürgermeisterin der xxx
Vm 339 Abs. 1 und § 111 ff und § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 idgF die Schließung des unbefugt ausgeübten Gastgewerbebetriebes der „xxx“, xxx, xxx, xxx, im Standort xxx, xxx, infolge der am 6.4.2018 an Ort und Stelle getroffenen Maßnahme verfügt. Dieser Bescheid sei sofort vollstreckbar. Mit Bescheid vom 9.5.2018, Zahl: xxx, wurde von der Bürgermeisterin der xxx
Paragraphen 333, 360, Absatz 3, in Verbindung mit 339 Absatz eins und Paragraph 111, ff und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 idgF die Schließung des unbefugt ausgeübten Gastgewerbebetriebes der „xxx“, xxx, xxx, xxx, im Standort xxx, xxx, infolge der am 6.4.2018 an Ort und Stelle getroffenen Maßnahme verfügt. Dieser Bescheid sei sofort vollstreckbar. Aus der Begründung des Bescheides vom 9.5.2018 folgt, dass im Zuge einer Überprüfung am 15.4.2018 aufgrund des Vorliegens des eindeutigen Erscheinungsbildes eines Gastgewerbebetriebes der Betrieb
O 1994 geschlossen worden sei. Die am 15.4.2018 durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass die Tätigkeiten, welche in gegenständlichen Betriebsräumlichkeiten ausgeübt worden seien, das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gastgewerbebetriebes aufweisen würden. Dieses Erscheinungsbild manifestiere sich – wie sich aus der Niederschrift ergebe – in der konkreten Ausgestaltung der Betriebsräumlichkeiten, bestehend aus einem Gastraum der beschriebenen Theke sowie weiteren Räumlichkeiten, sowie der Vielzahl an alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken. Auch werde der Umstand, dass in gegenständlicher Betriebsanlage eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde, durch die Aussage der vor Ort angetroffenen Arbeitnehmerin untermauert. Da die xxx im Standort xxx, xxx, über keine entsprechende Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes verfüge, jedoch im Zuge der Überprüfungen festgestellt worden sei, dass dieses Gewerbe ausgeübt werde und somit offenkundig der Verdacht einer Übertretung von § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 vorliege, sei der oben beschriebene Gastgewerbebetrieb an Ort und Stelle zu schließen und in weiterer Folge, wie im Spruch ersichtlich, mit Bescheid zu verfügen gewesen. Aus der Begründung des Bescheides vom 9.5.2018 folgt, dass im Zuge einer Überprüfung am 15.4.2018 aufgrund des Vorliegens des eindeutigen Erscheinungsbildes eines Gastgewerbebetriebes der Betrieb
Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 geschlossen worden sei. Die am 15.4.2018 durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass die Tätigkeiten, welche in gegenständlichen Betriebsräumlichkeiten ausgeübt worden seien, das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gastgewerbebetriebes aufweisen würden. Dieses Erscheinungsbild manifestiere sich – wie sich aus der Niederschrift ergebe – in der konkreten Ausgestaltung der Betriebsräumlichkeiten, bestehend aus einem Gastraum der beschriebenen Theke sowie weiteren Räumlichkeiten, sowie der Vielzahl an alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken. Auch werde der Umstand, dass in gegenständlicher Betriebsanlage eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde, durch die Aussage der vor Ort angetroffenen Arbeitnehmerin untermauert. Da die xxx im Standort xxx, xxx, über keine entsprechende Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes verfüge, jedoch im Zuge der Überprüfungen festgestellt worden sei, dass dieses Gewerbe ausgeübt werde und somit offenkundig der Verdacht einer Übertretung von Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 vorliege, sei der oben beschriebene Gastgewerbebetrieb an Ort und Stelle zu schließen und in weiterer Folge, wie im Spruch ersichtlich, mit Bescheid zu verfügen gewesen. Im Verwaltungsakt einliegend ist das Protokoll über die durchgeführte behördliche Überprüfung wegen des Verdachts der unbefugten Gewerbeausübung im Standort xxx, xxx, vom 15.4.2018. Gegen den Bescheid vom 9.5.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Bescheiderlassung außerhalb der im § 360 Abs. 3 GewO festgelegten Monatsfrist erfolgt sei.
O sei binnen eines Monates ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gelte. Da in gegenständlicher Angelegenheit am 15.4.2018 die Betriebsschließung mündlich verfügt worden sei und der gegenständliche Bescheid erst am 16.5.2018 zugestellt worden sei, sei die Monatsfrist nicht gewahrt. Die Beschwerdeführerin habe kein Gastgewerbe ausgeübt. Folge man der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, so wäre jeder Haushalt ein Gastgewerbebetrieb. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verfahren einzustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gegen den Bescheid vom 9.5.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Bescheiderlassung außerhalb der im Paragraph 360, Absatz 3, GewO festgelegten Monatsfrist erfolgt sei.
Paragraph 360, Absatz 3, GewO sei binnen eines Monates ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gelte. Da in gegenständlicher Angelegenheit am 15.4.2018 die Betriebsschließung mündlich verfügt worden sei und der gegenständliche Bescheid erst am 16.5.2018 zugestellt worden sei, sei die Monatsfrist nicht gewahrt. Die Beschwerdeführerin habe kein Gastgewerbe ausgeübt. Folge man der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, so wäre jeder Haushalt ein Gastgewerbebetrieb. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verfahren einzustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 4.6.2018 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid vom 9.5.2018 sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung durch die belangte Behörde am 15.4.2018 wurde die Schließung des unbefugt ausgeübten Gastgewerbebetriebes durch die xxx im Standort xxx, xxx,
O 1994 an Ort und Stelle verfügt. Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung durch die belangte Behörde am 15.4.2018 wurde die Schließung des unbefugt ausgeübten Gastgewerbebetriebes durch die xxx im Standort xxx, xxx,
Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 an Ort und Stelle verfügt. Mit Bescheid vom 9.5.2018, Zahl: xxx, hat die Bürgermeisterin der xxx unter Anwendung der Bestimmung des § 360 Abs. 3 GewO 1994 die Schließung des unbefugt ausgeübten Gastgewerbebetriebes der xxx im Standort xxx, xxx, infolge der am 6.4.2018 an Ort und Stelle getroffenen Maßnahmen verfügt. Mit Bescheid vom 9.5.2018, Zahl: xxx, hat die Bürgermeisterin der xxx unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 die Schließung des unbefugt ausgeübten Gastgewerbebetriebes der xxx im Standort xxx, xxx, infolge der am 6.4.2018 an Ort und Stelle getroffenen Maßnahmen verfügt. Der Bescheid vom 9.5.2018 wurde am 15.5.2018 „expediert“. Der Bescheid vom 9.5.2018 wurde der Beschwerdeführerin am 16.5.2018 zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellt. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Datum betreffend die an Ort und Stelle getroffene Maßnahme der Schließung des Gastgewerbebetriebes der xxx im Standort xxx, xxx, am 6.4.2018 ist offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen, da in der Begründung des angefochtenen Bescheides zweimal der 15.4.2018 als Datum der Überprüfung und Zeitpunkt der Verfügung der Schließung des Betriebes genannt wird. Zudem ist im Akt einliegend das Protokoll über die von der belangten Behörde durchgeführte Überprüfung, aus der hervorgeht, dass diese Überprüfung ebenfalls am 15.4.2018 stattgefunden hat. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Überprüfung bzw. Schließung des Betriebes bereits am 6.4.2018, wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt, stattgefunden hätte. Der angefochtene Bescheid wurde am 15.5.2018 „expediert“, somit an diesem Tag versendet. Dies folgt zweifelsfrei aus dem auf dem angefochtenen Bescheid angeführten Stempel „expediert am 15. Mai 2018“. Laut unbedenklichen Rückschein wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am 16.5.2018 zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter durch persönliche Übernahme zugestellt. Dies folgt aus dem im Akt einliegenden unbedenklichen Rückschein. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 360 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 360, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Ist eine Übertretung
1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.Ist eine Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 idgF lautet:Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 idgF lautet: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 idgF lautet:Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 idgF lautet: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 idgF lautet:Paragraph 62, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 idgF lautet: Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Von der belangten Behörde wurde anlässlich einer Überprüfung am 15.4.2018 festgestellt, dass die xxx im Standort xxx, xxx, eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Daher wurde von der Behörde die Schließung des Betriebes am 15.4.2018
O 1994 verfügt. Von der belangten Behörde wurde anlässlich einer Überprüfung am 15.4.2018 festgestellt, dass die xxx im Standort xxx, xxx, eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Daher wurde von der Behörde die Schließung des Betriebes am 15.4.2018
Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 verfügt.
O 1994 ist über eine Betriebsschließung an Ort und Stelle binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 ist über eine Betriebsschließung an Ort und Stelle binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Zufolge § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Zufolge Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die im § 360 GewO 1994 genannte Monatsfrist hat verfahrensgegenständlich somit am Sonntag, den 15.4.2018 zu laufen begonnen und endete am Dienstag, den 15.5.2018.Die im Paragraph 360, GewO 1994 genannte Monatsfrist hat verfahrensgegenständlich somit am Sonntag, den 15.4.2018 zu laufen begonnen und endete am Dienstag, den 15.5.
GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1463.2.2018
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