GVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässigGemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GVG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGVG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B e g r ü n d u n g I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. September 2017, Zahl: xxx, verpflichtete diese die Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, vertreten durch ihren Obmann xxx, xxx, xxx, im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages
1 lit. a WRG, auf ihre Kosten bei der Beregnungsanlage xxx nachstehende Maßnahmen zu treffen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. September 2017, Zahl: xxx, verpflichtete diese die Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, vertreten durch ihren Obmann xxx, xxx, xxx, im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG, auf ihre Kosten bei der Beregnungsanlage xxx nachstehende Maßnahmen zu treffen: „
Es sei im Verfahren auch keine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserrechtes bezüglich der Wasserkraftanlage xxx festgestellt worden. Die Behörde habe im öffentlichen Interesse die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Maßnahmen aufgetragen.Die Behörde hat nach der wasserbautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 6. März 2017, dem durchgeführten Ortsaugenschein und weiterer Ermittlungen festgehalten, dass die nunmehr in Form eine wasserpolizeilichen Auftrages zu treffenden Maßnahmen zur Herstellung des konsensgemäßen gesetzmäßigen Zustandes, aber auch im öffentlichen und privaten Interesse zu veranlassen seien. Weiters wurde festgehalten, dass der Kraftwerksbetreiber xxx, der das E-Werk xxx übernommen habe, formell keinen Antrag
Paragraph 138, WRG gestellt habe. Es sei im Verfahren auch keine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserrechtes bezüglich der Wasserkraftanlage xxx festgestellt worden. Die Behörde habe im öffentlichen Interesse die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Maßnahmen aufgetragen. Dieser Bescheid wurde neben der Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, z.H. des Obmannes xxx, auch Herrn xxx zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich das am
Die Behörde hat im öffentlichen Interesse die im wasserpolizeilichen Auftrag vom 26. September 2017 angeführten drei Maßnahmen aufgetragen. Eine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserrechtes bezüglich der Wasserkraftanlage xxx konnte im Übrigen nicht festgestellt werden, wie die belangte Behörde nach Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens nachvollziehbar ausführt. Im vorliegenden Fall wurde der Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx, ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG erteilt. Wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich darlegt, hat der Kraftwerksbetreiber xxx keinen formellen Antrag
Paragraph 138, WRG gestellt. Die Behörde hat im öffentlichen Interesse die im wasserpolizeilichen Auftrag vom
lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung
Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
Absatz eins, Litera b, sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen.
1 lit. a WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Unterlassene Arbeiten sind solche, zu deren Durchführung eine Verpflichtung unmittelbar aufgrund des Wasserrechtsgesetzes (z.B. § 50 WRG) oder einer Durchführungsverordnung oder aufgrund eines Bescheides oder einer sonstigen behördlichen Anordnung besteht (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum WRG, 2. Auflage, 2013, § 138, K 19 und E 45 ff).Unterlassene Arbeiten sind solche, zu deren Durchführung eine Verpflichtung unmittelbar aufgrund des Wasserrechtsgesetzes (z.B. Paragraph 50, WRG) oder einer Durchführungsverordnung oder aufgrund eines Bescheides oder einer sonstigen behördlichen Anordnung besteht vergleiche Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum WRG, 2. Auflage, 2013, Paragraph 138,, K 19 und E 45 ff).
1 WRG haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu halten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
Paragraph 50, Absatz eins, WRG haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu halten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Eine Verletzung der Pflichten
1 WRG hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG im Umfang der Rechtsfolge des Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten zu führen. Ein solcher Auftrag ist nur zulässig, wenn die in § 138 Abs. 1 WRG normierten Voraussetzungen vorliegen, zu denen es zählt, dass entweder das Verlangen eines Betroffenen oder das Erfordernis durch öffentliche Interessen vorliegt (vgl. VwGH 2.10.1997, xxx). Eine Verletzung der Pflichten
Paragraph 50, Absatz eins, WRG hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG im Umfang der Rechtsfolge des Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten zu führen. Ein solcher Auftrag ist nur zulässig, wenn die in Paragraph 138, Absatz eins, WRG normierten Voraussetzungen vorliegen, zu denen es zählt, dass entweder das Verlangen eines Betroffenen oder das Erfordernis durch öffentliche Interessen vorliegt vergleiche VwGH 2.10.1997, xxx). Im vorliegenden Fall wurde der Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, vertreten durch den Obmann xxx, ein wasserpolizeilicher Auftrag
1 lit. a WRG erteilt. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegt, handelt es sich nicht um einen formellen Antrag des Kraftwerksbetreibers xxx
WRG, sondern um eine in einem amtswegigen Verfahren im öffentlichen Interesse ergangene Entscheidung.Im vorliegenden Fall wurde der Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, vertreten durch den Obmann xxx, ein wasserpolizeilicher Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG erteilt. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegt, handelt es sich nicht um einen formellen Antrag des Kraftwerksbetreibers xxx
Paragraph 138, WRG, sondern um eine in einem amtswegigen Verfahren im öffentlichen Interesse ergangene Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Verfahren zur Erteilung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (vgl. VwGH 23.4.1998, xxx; 28.7.1994, xxx; 23.6.1960, Slg. 5237A).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Verfahren zur Erteilung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu vergleiche VwGH 23.4.1998, xxx; 28.7.1994, xxx; 23.6.1960, Slg. 5237A). Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffnotwendig nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden, sodass dritten Personen in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt (vgl. auch Oberleitner/Berger, WRG Kommentar – ON, RDB, zu § 138 Rz 2).Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffnotwendig nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden, sodass dritten Personen in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt vergleiche auch Oberleitner/Berger, WRG Kommentar – ON, RDB, zu Paragraph 138, Rz 2). Da der Beschwerdeführer im Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG keine Parteistellung hatte, kommt ihm auch kein Beschwerderecht hinsichtlich des somit nicht in seine Rechtsposition eingreifenden Bescheides zu. Durch die Beiziehung zum Verfahren bzw. die Zustellung des verfahrensbeendigenden Bescheides wird eine Nichtpartei nicht zur Verfahrenspartei; die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht deren Parteistellung. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob dem Betreffenden aufgrund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (vgl. z.B. VwGH 10.11.2011, xxx; 29.7.2015, xxx). Da der Beschwerdeführer im Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG keine Parteistellung hatte, kommt ihm auch kein Beschwerderecht hinsichtlich des somit nicht in seine Rechtsposition eingreifenden Bescheides zu. Durch die Beiziehung zum Verfahren bzw. die Zustellung des verfahrensbeendigenden Bescheides wird eine Nichtpartei nicht zur Verfahrenspartei; die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht deren Parteistellung. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob dem Betreffenden aufgrund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt vergleiche z.B. VwGH 10.11.2011, xxx; 29.7.2015, xxx). Die Geltendmachung, dass ein gewässerpolizeilicher Auftrag überhaupt nicht oder nicht in dem Umfang notwendig wäre bzw. ein Alternativauftrag zu erteilen wäre, vermag im wasserpolizeilichen Verfahren nur der zu Verpflichtende als Partei geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nicht die den Inhalt des angefochtenen Bescheides bildenden Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 WRG angeordnet hätten werden sollen, sondern solche anderen Inhalts, vermag er dies nur in einem auf seinen Antrag als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG eingeleiteten Verfahren geltend zu machen. Dass er einen solchen Antrag gestellt hat, behauptet er nicht.Die Geltendmachung, dass ein gewässerpolizeilicher Auftrag überhaupt nicht oder nicht in dem Umfang notwendig wäre bzw. ein Alternativauftrag zu erteilen wäre, vermag im wasserpolizeilichen Verfahren nur der zu Verpflichtende als Partei geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nicht die den Inhalt des angefochtenen Bescheides bildenden Maßnahmen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG angeordnet hätten werden sollen, sondern solche anderen Inhalts, vermag er dies nur in einem auf seinen Antrag als Betroffener im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG eingeleiteten Verfahren geltend zu machen. Dass er einen solchen Antrag gestellt hat, behauptet er nicht. Vom amtswegigen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, indem Dritte, deren Rechte durch die Verwirklichung des Auftrags berührt werden könnten, keine Parteistellung haben, ist das Verfahren nach § 72 WRG zu unterscheiden. In diesem Verfahren hätte der Beschwerdeführer, wenn die angeordneten Maßnahmen auf seinem Grundstück durchgeführt werden sollen, Parteistellung (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG Kommentar, 2. Auflage, zu § 138, K 37 und 38).Vom amtswegigen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, indem Dritte, deren Rechte durch die Verwirklichung des Auftrags berührt werden könnten, keine Parteistellung haben, ist das Verfahren nach Paragraph 72, WRG zu unterscheiden. In diesem Verfahren hätte der Beschwerdeführer, wenn die angeordneten Maßnahmen auf seinem Grundstück durchgeführt werden sollen, Parteistellung vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG Kommentar, 2. Auflage, zu Paragraph 138,, K 37 und 38). Eine solche Duldungsverpflichtung im Sinne des § 72 WRG hat die belangte Behörde jedoch mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen. Die bloße Zustellung des wasserpolizeilichen Auftrages an den Beschwerdeführer stellt keinen Duldungsauftrag nach § 72 WRG dar und begründet damit auch keine Parteistellung im bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren.Eine solche Duldungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 72, WRG hat die belangte Behörde jedoch mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen. Die bloße Zustellung des wasserpolizeilichen Auftrages an den Beschwerdeführer stellt keinen Duldungsauftrag nach Paragraph 72, WRG dar und begründet damit auch keine Parteistellung im bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 72 Abs. 4 letzter Satz WRG hingewiesen, der lediglich ein Anhörungsrecht der zur Duldung von wasserpolizeilichen Anordnungen Verpflichteten im vorangehenden wasserpolizeilichen Verfahren vorsieht.In diesem Zusammenhang sei auch auf Paragraph 72, Absatz 4, letzter Satz WRG hingewiesen, der lediglich ein Anhörungsrecht der zur Duldung von wasserpolizeilichen Anordnungen Verpflichteten im vorangehenden wasserpolizeilichen Verfahren vorsieht. Da somit dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages
1 WRG keine Parteistellung zukommt, besteht auch kein Beschwerderecht
GVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung dem Beschwerdeführer daher lediglich zur Kenntnis übermittelt. Da somit dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages
Paragraph 138, Absatz eins, WRG keine Parteistellung zukommt, besteht auch kein Beschwerderecht
Paragraph 7, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung dem Beschwerdeführer daher lediglich zur Kenntnis übermittelt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. V.römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diese Entscheidung erfolgte im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung Dritter im amtswegigen wasserpolizeilichen Auftragsverfahren. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diese Entscheidung erfolgte im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung Dritter im amtswegigen wasserpolizeilichen Auftragsverfahren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2229.5.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.