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{'item': 'KLVwG-2229/5/2017'}

Obsah (6)§ 31§ 25a§ 138§ 50§ 7§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-2229/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Besch

§ 31Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässigGemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GVG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGVG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B e g r ü n d u n g I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. September 2017, Zahl: xxx, verpflichtete diese die Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, vertreten durch ihren Obmann xxx, xxx, xxx, im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages

§ 138Abs.

1 lit. a WRG, auf ihre Kosten bei der Beregnungsanlage xxx nachstehende Maßnahmen zu treffen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. September 2017, Zahl: xxx, verpflichtete diese die Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, vertreten durch ihren Obmann xxx, xxx, xxx, im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG, auf ihre Kosten bei der Beregnungsanlage xxx nachstehende Maßnahmen zu treffen: „

  1. In den Wintermonaten ist das Zuleitungsgerinne zum Sandfang derart zu betreiben, dass ein Aufstau im Gerinne in der Frostperiode in mäßigen Umfang zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Zulauföffnung zur Entsandungskammer erfolgt. Um eine seitliche Überströmung der Zulaufrinne zu vermeiden, ist dabei ein Freibord (vom Wasserspiegel im Gerinne bis zur Oberkante der Gerinnewand) von 10 cm einzuhalten. Außerhalb der Frostperiode ist das Zulaufgerinne staufrei zu betreiben.
  2. Der Drosselschieber an der ausgehenden Leitung beim Entsandungsbecken (nach dem Einlaufseiher) ist auf die festgesetzte Wassermenge von 22,2 I/s einzustellen und zu verplomben. Termin: 30.04.2018
  3. Betreffend die Funktionsfähigkeit der Anlage ist eine Dichtheitsprobe unter den maximalen betrieblichen Druckbedingungen (Hydrostatische Druckverhältnisse - Standprobe der gefüllten Leitung ohne Entnahme) vorzunehmen. Termin: 30.04.2018“ Begründend verwies die Behörde auf den von ihr am
  4. April 2015 zu Zahl: xxx erlassenen Bescheid, mit dem ein wasserpolizeilicher Auftrag und Anpassung an den Stand der Technik aufgetragen wurde sowie einzelne Instandhaltungsmaßnahmen. Im Zuge der behördlichen Überprüfung bezüglich der Erfüllung der Auflagen habe sich herausgestellt, dass einzelne Maßnahme umgesetzt worden seien, andere Maßnahmen hingegen nicht. Der vorliegende Änderungsbescheid basiere auf dem wasserbautechnischen Gutachten vom
  5. März 2017, Zahl: xxx, sowie den geänderten Tatbestandsvoraussetzungen und der geltenden Rechtslage. Darüberhinaus wurde auf das vorherige Verwaltungsgeschehen seit 1957 verwiesen, insbesondere auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  6. Februar 1960, Zahl: xxx, worin der xxx aufgetragen wurde, die Beregnungsanlage xxx, die gleichzeitig auch Viehtränken und Feuerlöschhydranten mit Wasser versorge, herzustellen. Laut Auflagenpunkt
  7. dieses Bescheides hat die xxx täglich durch 24 Stunden folgende Wassermengen bereitzustellen: a) für Beregnungszwecke 14 l/s während der Monate, in denen die Beregnung durchgeführt wird; b) für die Versorgung der Tränken: 1 l/s während der Weidezeit; c) für das E-Werk xxx und Nutzwasser: 7,2 l/s dauernd. Die Behörde hat nach der wasserbautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom
  8. März 2017, dem durchgeführten Ortsaugenschein und weiterer Ermittlungen festgehalten, dass die nunmehr in Form eine wasserpolizeilichen Auftrages zu treffenden Maßnahmen zur Herstellung des konsensgemäßen gesetzmäßigen Zustandes, aber auch im öffentlichen und privaten Interesse zu veranlassen seien. Weiters wurde festgehalten, dass der Kraftwerksbetreiber xxx, der das E-Werk xxx übernommen habe, formell keinen Antrag

§ 138WRG gestellt habe.

Es sei im Verfahren auch keine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserrechtes bezüglich der Wasserkraftanlage xxx festgestellt worden. Die Behörde habe im öffentlichen Interesse die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Maßnahmen aufgetragen.Die Behörde hat nach der wasserbautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 6. März 2017, dem durchgeführten Ortsaugenschein und weiterer Ermittlungen festgehalten, dass die nunmehr in Form eine wasserpolizeilichen Auftrages zu treffenden Maßnahmen zur Herstellung des konsensgemäßen gesetzmäßigen Zustandes, aber auch im öffentlichen und privaten Interesse zu veranlassen seien. Weiters wurde festgehalten, dass der Kraftwerksbetreiber xxx, der das E-Werk xxx übernommen habe, formell keinen Antrag

Paragraph 138, WRG gestellt habe. Es sei im Verfahren auch keine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserrechtes bezüglich der Wasserkraftanlage xxx festgestellt worden. Die Behörde habe im öffentlichen Interesse die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Maßnahmen aufgetragen. Dieser Bescheid wurde neben der Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, z.H. des Obmannes xxx, auch Herrn xxx zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich das am

  1. Oktober 2017 bei der belangten Behörde eingebrachte Schreiben des xxx „mit der Bitte um Kenntnisnahme“, welches die belangte Behörde als Beschwerde gedeutet und dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung mit Schreiben vom
  2. November 2017, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt mit
  3. Dezember 2017, vorgelegt hat. In dieser Beschwerde wird von xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen vorgebracht, dass bezüglich Punkt
  4. des wasserpolizeilichen Auftrages die dafür notwendige technische Vorrichtung nicht betriebsbereit sei. Ebenso sei im Verteilerschacht 1 der Schieber für die Wiesenbewässerung nicht funktionsfähig. Der einwandfreie Betrieb seines E-Werkes sei nicht gewährleistet. Der technische Zustand des Schiebers im Verteilerschacht 1 lasse zudem eine Drosselung der Wassermenge nicht zu. II.römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  5. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgenden Feststellungen aus: Im vorliegenden Fall wurde der Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx, ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG erteilt. Wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich darlegt, hat der Kraftwerksbetreiber xxx keinen formellen Antrag

§ 138WRG gestellt.

Die Behörde hat im öffentlichen Interesse die im wasserpolizeilichen Auftrag vom 26. September 2017 angeführten drei Maßnahmen aufgetragen. Eine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserrechtes bezüglich der Wasserkraftanlage xxx konnte im Übrigen nicht festgestellt werden, wie die belangte Behörde nach Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens nachvollziehbar ausführt. Im vorliegenden Fall wurde der Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx, ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG erteilt. Wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich darlegt, hat der Kraftwerksbetreiber xxx keinen formellen Antrag

Paragraph 138, WRG gestellt. Die Behörde hat im öffentlichen Interesse die im wasserpolizeilichen Auftrag vom

  1. September 2017 angeführten drei Maßnahmen aufgetragen. Eine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserrechtes bezüglich der Wasserkraftanlage xxx konnte im Übrigen nicht festgestellt werden, wie die belangte Behörde nach Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens nachvollziehbar ausführt. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde basierend auf sämtlichen vorangegangenen Verwaltungsverfahren betreffend die Beregnungsanlage xxx unter Einbeziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8, Umwelt, Wasser und Naturschutz, Unterabteilung Wasserwirtschaft xxx, und Durchführung eines Ortsaugenscheins am
  2. Dezember 2016 getroffen (die gutachterliche fachliche Stellungnahme datiert vom
  3. März 2017).
  4. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung des angefochtenen Bescheides und die fachgutachterliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
  5. März 2016 sowie auf den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. III.römisch drei. Maßgebliche Rechtsgrundlage: § 138 WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl I 155/1999 lautet:Paragraph 138, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 1999, lautet: „§ 138 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

  1. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  2. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages

Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages

Absatz eins, Litera b, sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.

(6)Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“
(6)Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 31Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen.

§ 138Abs.

1 lit. a WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Unterlassene Arbeiten sind solche, zu deren Durchführung eine Verpflichtung unmittelbar aufgrund des Wasserrechtsgesetzes (z.B. § 50 WRG) oder einer Durchführungsverordnung oder aufgrund eines Bescheides oder einer sonstigen behördlichen Anordnung besteht (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum WRG, 2. Auflage, 2013, § 138, K 19 und E 45 ff).Unterlassene Arbeiten sind solche, zu deren Durchführung eine Verpflichtung unmittelbar aufgrund des Wasserrechtsgesetzes (z.B. Paragraph 50, WRG) oder einer Durchführungsverordnung oder aufgrund eines Bescheides oder einer sonstigen behördlichen Anordnung besteht vergleiche Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum WRG, 2. Auflage, 2013, Paragraph 138,, K 19 und E 45 ff).

§ 50Abs.

1 WRG haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu halten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

Paragraph 50, Absatz eins, WRG haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu halten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Eine Verletzung der Pflichten

§ 50Abs.

1 WRG hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG im Umfang der Rechtsfolge des Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten zu führen. Ein solcher Auftrag ist nur zulässig, wenn die in § 138 Abs. 1 WRG normierten Voraussetzungen vorliegen, zu denen es zählt, dass entweder das Verlangen eines Betroffenen oder das Erfordernis durch öffentliche Interessen vorliegt (vgl. VwGH 2.10.1997, xxx). Eine Verletzung der Pflichten

Paragraph 50, Absatz eins, WRG hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG im Umfang der Rechtsfolge des Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten zu führen. Ein solcher Auftrag ist nur zulässig, wenn die in Paragraph 138, Absatz eins, WRG normierten Voraussetzungen vorliegen, zu denen es zählt, dass entweder das Verlangen eines Betroffenen oder das Erfordernis durch öffentliche Interessen vorliegt vergleiche VwGH 2.10.1997, xxx). Im vorliegenden Fall wurde der Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, vertreten durch den Obmann xxx, ein wasserpolizeilicher Auftrag

§ 138Abs.

1 lit. a WRG erteilt. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegt, handelt es sich nicht um einen formellen Antrag des Kraftwerksbetreibers xxx

§ 138

WRG, sondern um eine in einem amtswegigen Verfahren im öffentlichen Interesse ergangene Entscheidung.Im vorliegenden Fall wurde der Wassergemeinschaft Beregnungsanlage xxx, vertreten durch den Obmann xxx, ein wasserpolizeilicher Auftrag

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG erteilt. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegt, handelt es sich nicht um einen formellen Antrag des Kraftwerksbetreibers xxx

Paragraph 138, WRG, sondern um eine in einem amtswegigen Verfahren im öffentlichen Interesse ergangene Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Verfahren zur Erteilung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (vgl. VwGH 23.4.1998, xxx; 28.7.1994, xxx; 23.6.1960, Slg. 5237A).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Verfahren zur Erteilung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu vergleiche VwGH 23.4.1998, xxx; 28.7.1994, xxx; 23.6.1960, Slg. 5237A). Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffnotwendig nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden, sodass dritten Personen in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt (vgl. auch Oberleitner/Berger, WRG Kommentar – ON, RDB, zu § 138 Rz 2).Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffnotwendig nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden, sodass dritten Personen in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt vergleiche auch Oberleitner/Berger, WRG Kommentar – ON, RDB, zu Paragraph 138, Rz 2). Da der Beschwerdeführer im Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG keine Parteistellung hatte, kommt ihm auch kein Beschwerderecht hinsichtlich des somit nicht in seine Rechtsposition eingreifenden Bescheides zu. Durch die Beiziehung zum Verfahren bzw. die Zustellung des verfahrensbeendigenden Bescheides wird eine Nichtpartei nicht zur Verfahrenspartei; die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht deren Parteistellung. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob dem Betreffenden aufgrund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (vgl. z.B. VwGH 10.11.2011, xxx; 29.7.2015, xxx). Da der Beschwerdeführer im Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG keine Parteistellung hatte, kommt ihm auch kein Beschwerderecht hinsichtlich des somit nicht in seine Rechtsposition eingreifenden Bescheides zu. Durch die Beiziehung zum Verfahren bzw. die Zustellung des verfahrensbeendigenden Bescheides wird eine Nichtpartei nicht zur Verfahrenspartei; die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht deren Parteistellung. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob dem Betreffenden aufgrund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt vergleiche z.B. VwGH 10.11.2011, xxx; 29.7.2015, xxx). Die Geltendmachung, dass ein gewässerpolizeilicher Auftrag überhaupt nicht oder nicht in dem Umfang notwendig wäre bzw. ein Alternativauftrag zu erteilen wäre, vermag im wasserpolizeilichen Verfahren nur der zu Verpflichtende als Partei geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nicht die den Inhalt des angefochtenen Bescheides bildenden Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 WRG angeordnet hätten werden sollen, sondern solche anderen Inhalts, vermag er dies nur in einem auf seinen Antrag als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG eingeleiteten Verfahren geltend zu machen. Dass er einen solchen Antrag gestellt hat, behauptet er nicht.Die Geltendmachung, dass ein gewässerpolizeilicher Auftrag überhaupt nicht oder nicht in dem Umfang notwendig wäre bzw. ein Alternativauftrag zu erteilen wäre, vermag im wasserpolizeilichen Verfahren nur der zu Verpflichtende als Partei geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nicht die den Inhalt des angefochtenen Bescheides bildenden Maßnahmen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG angeordnet hätten werden sollen, sondern solche anderen Inhalts, vermag er dies nur in einem auf seinen Antrag als Betroffener im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG eingeleiteten Verfahren geltend zu machen. Dass er einen solchen Antrag gestellt hat, behauptet er nicht. Vom amtswegigen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, indem Dritte, deren Rechte durch die Verwirklichung des Auftrags berührt werden könnten, keine Parteistellung haben, ist das Verfahren nach § 72 WRG zu unterscheiden. In diesem Verfahren hätte der Beschwerdeführer, wenn die angeordneten Maßnahmen auf seinem Grundstück durchgeführt werden sollen, Parteistellung (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG Kommentar, 2. Auflage, zu § 138, K 37 und 38).Vom amtswegigen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, indem Dritte, deren Rechte durch die Verwirklichung des Auftrags berührt werden könnten, keine Parteistellung haben, ist das Verfahren nach Paragraph 72, WRG zu unterscheiden. In diesem Verfahren hätte der Beschwerdeführer, wenn die angeordneten Maßnahmen auf seinem Grundstück durchgeführt werden sollen, Parteistellung vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG Kommentar, 2. Auflage, zu Paragraph 138,, K 37 und 38). Eine solche Duldungsverpflichtung im Sinne des § 72 WRG hat die belangte Behörde jedoch mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen. Die bloße Zustellung des wasserpolizeilichen Auftrages an den Beschwerdeführer stellt keinen Duldungsauftrag nach § 72 WRG dar und begründet damit auch keine Parteistellung im bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren.Eine solche Duldungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 72, WRG hat die belangte Behörde jedoch mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen. Die bloße Zustellung des wasserpolizeilichen Auftrages an den Beschwerdeführer stellt keinen Duldungsauftrag nach Paragraph 72, WRG dar und begründet damit auch keine Parteistellung im bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 72 Abs. 4 letzter Satz WRG hingewiesen, der lediglich ein Anhörungsrecht der zur Duldung von wasserpolizeilichen Anordnungen Verpflichteten im vorangehenden wasserpolizeilichen Verfahren vorsieht.In diesem Zusammenhang sei auch auf Paragraph 72, Absatz 4, letzter Satz WRG hingewiesen, der lediglich ein Anhörungsrecht der zur Duldung von wasserpolizeilichen Anordnungen Verpflichteten im vorangehenden wasserpolizeilichen Verfahren vorsieht. Da somit dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages

§ 138Abs.

1 WRG keine Parteistellung zukommt, besteht auch kein Beschwerderecht

§ 7Vw

GVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung dem Beschwerdeführer daher lediglich zur Kenntnis übermittelt. Da somit dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages

Paragraph 138, Absatz eins, WRG keine Parteistellung zukommt, besteht auch kein Beschwerderecht

Paragraph 7, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung dem Beschwerdeführer daher lediglich zur Kenntnis übermittelt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. V.römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diese Entscheidung erfolgte im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung Dritter im amtswegigen wasserpolizeilichen Auftragsverfahren. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diese Entscheidung erfolgte im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung Dritter im amtswegigen wasserpolizeilichen Auftragsverfahren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2229.5.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.