4 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 untersagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2018
GVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 10.07.2017, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017, Zahl: xxx, mit dem die Benützung eines überdachten Abstellplatzes mit Absturzsicherung sowie einer Stiege auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx,
Paragraph 40, Absatz 4, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 untersagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2018
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert: „Der Berufung des xxx vom 13.02.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017, Zahl: xxx, wird
Vm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.“„Der Berufung des xxx vom 13.02.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017, Zahl: xxx, wird
Paragraph 94, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 08.02.2017, Zahl: xxx, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde xxx
4 K-BO 1996 xxx (fortan: Beschwerdeführer) die Benützung „der mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 28.07.2015, Zahl: xxx, mit Spruchpunkt II. erteilten Baubewilligung für die „Errichtung eines überdachten Abstellplatzes mit Absturzsicherung sowie einer Stiege“ unter Auflagen.“ Mit Bescheid vom 08.02.2017, Zahl: xxx, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde xxx
Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 xxx (fortan: Beschwerdeführer) die Benützung „der mit Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 28.07.2015, Zahl: xxx, mit Spruchpunkt römisch zwei. erteilten Baubewilligung für die „Errichtung eines überdachten Abstellplatzes mit Absturzsicherung sowie einer Stiege“ unter Auflagen.“ Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 erhob der Beschwerdeführer das näher begründete Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid. Am 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde der Gemeinde xxx schriftlich mit, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. xxx, KG xxx anstelle des „Fahrzeugabstellplatz/Carport“ eine „Terrasse mit Terrassenüberdachung“ zu errichten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2017, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung gegen den zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens aus, dass sich der Bescheid vom 08.02.2017 auf das konsenslos errichtete Gebäude, wie es im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausgeführt war, beziehe, und nicht wie es im Zuge von späteren Baumitteilungen (erst künftig) ausgeführt werden könnte. Insoweit könne daher auch die Bauanzeige vom 08.05.2017 keine andere Entscheidung herbeiführen. Aus § 40 Abs. 4 iVm § 39 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 erschließe sich, dass die Behörde die Benützung von konsenslos errichteten Gebäuden und baulichen Anlagen aus den dort angeführten Rechtsgründen zu untersagen habe und werde nichts anderes durch § 36 Abs. 1 K-BO 1996 zum Ausdruck gebracht. Mit der Untersagung der Benützung greife die belangte Behörde auch nicht in ein anhängiges Projektgenehmigungsverfahren ein und habe die Baubehörde die notwendigen Ermittlungen bezüglich eines beschädigten Abwasserrohrs gepflogen, zumal in diesem Zusammenhang bereits ein Instandsetzungsauftrag ergangen sei. Auch gelange § 40 Abs. 4 iVm § 39 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 nicht erst dann zur Anwendung, wenn konsenslose Bauausführungen bereits vollständig vollendet worden wären. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2017, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung gegen den zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens aus, dass sich der Bescheid vom 08.02.2017 auf das konsenslos errichtete Gebäude, wie es im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausgeführt war, beziehe, und nicht wie es im Zuge von späteren Baumitteilungen (erst künftig) ausgeführt werden könnte. Insoweit könne daher auch die Bauanzeige vom 08.05.2017 keine andere Entscheidung herbeiführen. Aus Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 erschließe sich, dass die Behörde die Benützung von konsenslos errichteten Gebäuden und baulichen Anlagen aus den dort angeführten Rechtsgründen zu untersagen habe und werde nichts anderes durch Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 zum Ausdruck gebracht. Mit der Untersagung der Benützung greife die belangte Behörde auch nicht in ein anhängiges Projektgenehmigungsverfahren ein und habe die Baubehörde die notwendigen Ermittlungen bezüglich eines beschädigten Abwasserrohrs gepflogen, zumal in diesem Zusammenhang bereits ein Instandsetzungsauftrag ergangen sei. Auch gelange Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 nicht erst dann zur Anwendung, wenn konsenslose Bauausführungen bereits vollständig vollendet worden wären. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2017 unter ausführlicher Darlegung der Verfahrenshandlungen seit 2007 und mit näherer Begründung das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führt er zusammengefasst aus, dass die überdachte Fläche von 26,39 m² auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, einen überdachten Abstellplatz (Carport) darstelle und kein Gebäude; insoweit sei das – von ihm nicht angefochtene – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2016, Zahl: xxx, verfehlt. Zudem sei die Entsorgung des Oberflächenwassers sichergestellt und wären die Bezug habenden Anlagenteile auch voll funktionsfähig. Nach Ausführungen zu einem mit gesondertem Bescheid ergangenen Instandsetzungsauftrag betreffend die Abwasserverrohrung samt Verweisen auf ein in diesem Zusammenhang noch anhängiges zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn (sowie Anmerkungen zu einem Feststellungsverfahren
K-BO 1996) beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheids, in eventu dessen Aufhebung mit Beschluss.Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2017 unter ausführlicher Darlegung der Verfahrenshandlungen seit 2007 und mit näherer Begründung das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führt er zusammengefasst aus, dass die überdachte Fläche von 26,39 m² auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, einen überdachten Abstellplatz (Carport) darstelle und kein Gebäude; insoweit sei das – von ihm nicht angefochtene – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2016, Zahl: xxx, verfehlt. Zudem sei die Entsorgung des Oberflächenwassers sichergestellt und wären die Bezug habenden Anlagenteile auch voll funktionsfähig. Nach Ausführungen zu einem mit gesondertem Bescheid ergangenen Instandsetzungsauftrag betreffend die Abwasserverrohrung samt Verweisen auf ein in diesem Zusammenhang noch anhängiges zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn (sowie Anmerkungen zu einem Feststellungsverfahren
Paragraph 54, K-BO 1996) beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheids, in eventu dessen Aufhebung mit Beschluss. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit den Schriftsätzen vom 14.05.2018 und vom 06.06.
4 K-BO 1996 die Benützung der Bezug habenden Anlagenteile (überdachter Abstellplatz mit Absturzsicherung sowie einer Stiege). Mit Bescheid vom 08.02.2017, Zahl: xxx, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 die Benützung der Bezug habenden Anlagenteile (überdachter Abstellplatz mit Absturzsicherung sowie einer Stiege). Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 zeigte der Beschwerdeführer
1 K-BO 1996 die Errichtung einer an zwei Seiten offenen Terrassenüberdachung anstelle des bestehenden „Fahrzeugabstellplatzes/Carport“ an. Als Beginn für die Ausführung des Vorhabens gab der Beschwerdeführer den 01.06.2017 an. Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 zeigte der Beschwerdeführer
Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 die Errichtung einer an zwei Seiten offenen Terrassenüberdachung anstelle des bestehenden „Fahrzeugabstellplatzes/Carport“ an. Als Beginn für die Ausführung des Vorhabens gab der Beschwerdeführer den 01.06.2017 an. Mit Bescheid vom 10.07.2017, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Benützungsuntersagungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017 als unbegründet ab. Ebenfalls mit 10.07.2017 datiert die folgende, im Wortlaut wiedergegebene, zur Zahl: xxx verfasste Mitteilung der Amtsleiterin/Bauamtsleiterin an den Beschwerdeführer: „Sehr geehrter Herr xxx, wir beziehen uns auf Ihre Mitteilung gem. § 7 Kärntner Bauordnung 1996 – Verwendungsänderung vom
K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt:
Paragraph 6, K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt:
3 K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt. Nach § 7 Abs. 4 K-BO 1996 sind Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.Nach Paragraph 7, Absatz 4, K-BO 1996 sind Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. § 36 K-BO 1996 lautet:Paragraph 36, K-BO 1996 lautet:
2 K-BO 1996 sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechendGemäß Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Absatz eins,) vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (Paragraph 29, Absatz eins,) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend a) der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, b) […] c) den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte. § 40 K-BO 1996 lautet:Paragraph 40, K-BO 1996 lautet:
2 nachgewiesen ist;bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen
Paragraphen 26 und 27 durch Befunde nach Paragraph 33, Absatz 2, nachgewiesen ist;
Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
Absatz 3, festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. b. Erwägungen 1.
2 lit. a K-BO 1996 sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen erfolgte. § 40 K-BO 1996 knüpft unmittelbar an § 39 leg. cit. an und gewährleistet in weiterer Folge die Einhaltung dieser Verpflichtung (VwGH 16.09.2009, xxx); in letzter Konsequenz ist die Benützung zu untersagen, wenn die erforderlichen Belege nicht vorgelegt (bzw. nachgereicht) werden oder – trotz Beibringung der Belege – der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen.
Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Absatz eins,) vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (Paragraph 29, Absatz eins,) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen erfolgte. Paragraph 40, K-BO 1996 knüpft unmittelbar an Paragraph 39, leg. cit. an und gewährleistet in weiterer Folge die Einhaltung dieser Verpflichtung (VwGH 16.09.2009, xxx); in letzter Konsequenz ist die Benützung zu untersagen, wenn die erforderlichen Belege nicht vorgelegt (bzw. nachgereicht) werden oder – trotz Beibringung der Belege – der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Aus dieser Systematik und dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 K-BO 1996 („Die Vollendung von Vorhaben […]“; „die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung […] erfolgte) ist zu schließen, dass diese Bestimmung und konsequenter Weise dann auch § 40 leg. cit. nur Anwendung finden, wenn eine über eine rechtskräftige (vgl. § 20 leg. cit.) Baubewilligung verfügende Anlage fertiggestellt ist bzw. wird. Nur deren Benützung kann – gegebenenfalls –
4 K-BO 1996 untersagt werden.Aus dieser Systematik und dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 („Die Vollendung von Vorhaben […]“; „die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung […] erfolgte) ist zu schließen, dass diese Bestimmung und konsequenter Weise dann auch Paragraph 40, leg. cit. nur Anwendung finden, wenn eine über eine rechtskräftige vergleiche Paragraph 20, leg. cit.) Baubewilligung verfügende Anlage fertiggestellt ist bzw. wird. Nur deren Benützung kann – gegebenenfalls –
Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 untersagt werden. Demgegenüber ist
1 K-BO 1996 der rechtmäßige Zustand herzustellen, wenn ein Vorhaben ohne Baubewilligung (also konsenslos) oder abweichend davon ausgeführt worden ist [vgl. in diesem Zusammenhang xxx § 40 Rz 3]: Ein Auftrag nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 setzt sowohl die Bewilligungspflicht des Bauwerks voraus als auch, dass eine Baubewilligung nicht vorliegt oder das Vorhaben abweichend von dieser errichtet wurde (VwGH 16.05.2013, xxx).Demgegenüber ist
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 der rechtmäßige Zustand herzustellen, wenn ein Vorhaben ohne Baubewilligung (also konsenslos) oder abweichend davon ausgeführt worden ist [vgl. in diesem Zusammenhang xxx Paragraph 40, Rz 3]: Ein Auftrag nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 setzt sowohl die Bewilligungspflicht des Bauwerks voraus als auch, dass eine Baubewilligung nicht vorliegt oder das Vorhaben abweichend von dieser errichtet wurde (VwGH 16.05.2013, xxx). Für das vom Beschwerdeführer zu errichten geplante baubewilligungspflichtige Garagengebäude liegt aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2015, Zahl: xxx, keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Wenn die Baubehörde der Ansicht war, dass dieses Gebäude konsenslos bereits errichtet worden ist, hätte sie daher nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 und nicht nach § 40 Abs. 4 leg. cit. vorgehen müssen.Für das vom Beschwerdeführer zu errichten geplante baubewilligungspflichtige Garagengebäude liegt aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2015, Zahl: xxx, keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Wenn die Baubehörde der Ansicht war, dass dieses Gebäude konsenslos bereits errichtet worden ist, hätte sie daher nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 und nicht nach Paragraph 40, Absatz 4, leg. cit. vorgehen müssen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde hindert ein (noch) anhängiges Baubewilligungsverfahren nicht die Erlassung eines derartigen baupolizeilichen Auftrags (VwGH 15.06.2011, xxx), zumal diesfalls lediglich ein entsprechender Alternativauftrag im Bescheid nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 nicht notwendig wäre [VwGH 18.02.2003, xxx; vgl. auch xxx § 36 Rz 7] und andererseits ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag ohnehin erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden darf (VwGH 24.06.2014, xxx). Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde hindert ein (noch) anhängiges Baubewilligungsverfahren nicht die Erlassung eines derartigen baupolizeilichen Auftrags (VwGH 15.06.2011, xxx), zumal diesfalls lediglich ein entsprechender Alternativauftrag im Bescheid nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 nicht notwendig wäre [VwGH 18.02.2003, xxx; vergleiche auch xxx Paragraph 36, Rz 7] und andererseits ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag ohnehin erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden darf (VwGH 24.06.2014, xxx). Vor diesem Hintergrund kann aber dahingestellt bleiben, ob infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2016, Zahl: xxx, derzeit überhaupt noch ein Baubewilligungsverfahren betreffend des Garagengebäudes bei der belangten Behörde anhängig ist. 2. Selbst wenn man – entgegen der Ausführungen unter III.1. – davon ausginge, dass § 40 Abs. 4 K-BO 1996 grundsätzlich und somit auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Baubehörde I. Instanz die zutreffende Rechtsgrundlage gewesen wäre, ist dadurch im Ergebnis nichts gewonnen:Selbst wenn man – entgegen der Ausführungen unter römisch drei.1. – davon ausginge, dass Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 grundsätzlich und somit auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Baubehörde römisch eins. Instanz die zutreffende Rechtsgrundlage gewesen wäre, ist dadurch im Ergebnis nichts gewonnen: Da baupolizeiliche Beseitigungsaufträge konstitutive Verwaltungsakte darstellen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich; dies gilt auch für einen Bescheid, mit dem ein Benützungsverbot ausgesprochen wird (VwGH 26.05.2008, xxx). Aus der Perspektive des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde im baubehördlichen Verfahren ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheids maßgeblich. Nichts anderes gilt für die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts: Diese ist an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, insbesondere dann, wenn das Verwaltungsgericht „in der Sache selbst“ entscheidet (VwGH 21.10.2014, xxx). Dies gilt nicht nur in antragsgebundenen, sondern auch für amtswegig eingeleitete Verfahren (VwGH 29.01.2015, xxx und VwGH 18.02.2015, xxx). Der Beschwerdeführer zeigte die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche von 26,39 m² als Terrasse samt Terrassenüberdachung mit Schriftsatz vom 08.05.2017 in Form einer Mitteilung nach § 7 Abs. 1 K-BO 1996 an und nutzt sie in dieser Form auch aktuell. Diese Nutzung und die vorangehende Anzeige
1 K-BO 1996 sind daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu berücksichtigen, insoweit hat sich der Sachverhalt in Relation zur erstinstanzlichen baubehördlichen Entscheidung (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017) geändert und ist diese Änderung zu beachten – wie auch die belangte Behörde sie zu beachten verpflichtet gewesen wäre.Der Beschwerdeführer zeigte die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche von 26,39 m² als Terrasse samt Terrassenüberdachung mit Schriftsatz vom 08.05.2017 in Form einer Mitteilung nach Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 an und nutzt sie in dieser Form auch aktuell. Diese Nutzung und die vorangehende Anzeige
Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 sind daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu berücksichtigen, insoweit hat sich der Sachverhalt in Relation zur erstinstanzlichen baubehördlichen Entscheidung (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017) geändert und ist diese Änderung zu beachten – wie auch die belangte Behörde sie zu beachten verpflichtet gewesen wäre. Es liegt auch keiner jener Fälle vor, in denen der verwaltungspolizeilich angeordnete Zustand durch den Verpflichteten bereits hergestellt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer die überdachte Fläche nach wie vor – wenn auch in anderer Form – nutzt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 26.11.2015, xxx), wonach die Herstellung des Zustands, der einem behördlichen Auftrag entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des Sachverhalts darstellt, ist daher nicht einschlägig. Ausgehend von der geänderten Sachlage im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (wie auch der belangten Behörde) ist (bzw. war) daher die auf § 40 Abs. 4 K-BO 1996 gestützte Benützungsuntersagung des faktisch nicht aktuellen überdachten Abstellplatzes (bzw. des Garagengebäudes) nicht (mehr) rechtskonform.Ausgehend von der geänderten Sachlage im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (wie auch der belangten Behörde) ist (bzw. war) daher die auf Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 gestützte Benützungsuntersagung des faktisch nicht aktuellen überdachten Abstellplatzes (bzw. des Garagengebäudes) nicht (mehr) rechtskonform. 3. § 7 Abs. 1 K-BO 1996 zählt Vorhaben auf, die keiner Baubewilligungspflicht unterliegen. Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen, es wird jedoch kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet, sondern darf mit der Ausführung des Vorhabens sofort nach Einlangen der Mitteilung begonnen werden. Erfolgt die Mitteilung eines Vorhabens (fälschlicherweise) auf Grundlage von § 7 K-BO 1996, obwohl es sich um ein Vorhaben handelt, das einer Baubewilligung nach § 6 leg. cit. bedarf, hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
H zur Rsp]. Handelt es sich demgegenüber zwar um ein an sich bewilligungsfreies Vorhaben, werden aber die Anforderungen der in § 7 Abs. 3 K-BO 1996 aufgezählten Bestimmungen nicht eingehalten, ist die Behörde verhalten, nach § 36 Abs. 3 leg. cit vorzugehen. Auch insoweit hat sie daher die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 zählt Vorhaben auf, die keiner Baubewilligungspflicht unterliegen. Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen, es wird jedoch kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet, sondern darf mit der Ausführung des Vorhabens sofort nach Einlangen der Mitteilung begonnen werden. Erfolgt die Mitteilung eines Vorhabens (fälschlicherweise) auf Grundlage von Paragraph 7, K-BO 1996, obwohl es sich um ein Vorhaben handelt, das einer Baubewilligung nach Paragraph 6, leg. cit. bedarf, hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Paragraph 36, leg. cit. aufzutragen [xxx Paragraph 7, Rz 35 f mH zur Rsp]. Handelt es sich demgegenüber zwar um ein an sich bewilligungsfreies Vorhaben, werden aber die Anforderungen der in Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 aufgezählten Bestimmungen nicht eingehalten, ist die Behörde verhalten, nach Paragraph 36, Absatz 3, leg. cit vorzugehen. Auch insoweit hat sie daher die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Mit Anzeige vom 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde die Errichtung einer „Terrasse mit Terrassenüberdachung“ auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit. Von der Amtsleiterin/Bauamtsleiterin wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann mit Schreiben vom 10.07.2017 zwar – gestützt auf die Ausführungen eines bautechnischen Amtssachverständigen – mitgeteilt, dass insoweit einerseits kein Anwendungsfall des § 7 K-BO 1996 vorliegen und andererseits § 7 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 2 lit. c leg. cit. nicht eingehalten würde, jedoch erfolgte diese Mitteilung formlos. Mit Anzeige vom 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde die Errichtung einer „Terrasse mit Terrassenüberdachung“ auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit. Von der Amtsleiterin/Bauamtsleiterin wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann mit Schreiben vom 10.07.2017 zwar – gestützt auf die Ausführungen eines bautechnischen Amtssachverständigen – mitgeteilt, dass insoweit einerseits kein Anwendungsfall des Paragraph 7, K-BO 1996 vorliegen und andererseits Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, leg. cit. nicht eingehalten würde, jedoch erfolgte diese Mitteilung formlos. Insbesondere stellt dieses Schreibens mangels Zuordnung zu einer (der in Frage kommenden Gemeinde-) Behörde(n) und mangels normativer Anordnung keinen Bescheid dar und vermag es daher auch nicht, dessen (oder überhaupt andere unmittelbare) Rechtswirkungen zu erzeugen.
1 bzw. Abs. 3 K-BO 1996 wäre demgegenüber für den Fall, dass die Baubehörde (im Hinblick auf die Anzeige des Beschwerdeführers vom 08.05.2017 wohl der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz) davon ausgeht, dass ein an sich baubewilligungspflichtiges Vorhaben lediglich als bewilligungsfreies Bauvorhaben ausgegeben hätte werden sollen bzw. die auch an bewilligungsfreie Vorhaben gerichteten Anforderungen des § 7 Abs. 3 K-BO 1996 nicht eingehalten werden, ein baupolizeilicher Auftrag in Form eines Bescheids
1 bzw. Abs. 3 K-BO 1996 zu erlassen gewesen.Insbesondere stellt dieses Schreibens mangels Zuordnung zu einer (der in Frage kommenden Gemeinde-) Behörde(n) und mangels normativer Anordnung keinen Bescheid dar und vermag es daher auch nicht, dessen (oder überhaupt andere unmittelbare) Rechtswirkungen zu erzeugen.
Paragraph 36, Absatz eins, bzw. Absatz 3, K-BO 1996 wäre demgegenüber für den Fall, dass die Baubehörde (im Hinblick auf die Anzeige des Beschwerdeführers vom 08.05.2017 wohl der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz) davon ausgeht, dass ein an sich baubewilligungspflichtiges Vorhaben lediglich als bewilligungsfreies Bauvorhaben ausgegeben hätte werden sollen bzw. die auch an bewilligungsfreie Vorhaben gerichteten Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 nicht eingehalten werden, ein baupolizeilicher Auftrag in Form eines Bescheids
Paragraph 36, Absatz eins, bzw. Absatz 3, K-BO 1996 zu erlassen gewesen. 4. Eine Entscheidung „in der Sache selbst“, die
GVG den Regelfall der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungspraxis bilden soll, kann auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids sein. Zweck einer solchen Entscheidung ist, dass in der Folge überhaupt kein neuerlicher Bescheid ergehen soll; dies ist etwa dann der Fall, wenn der Bescheid von Amts wegen erlassen wurde, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen. Soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Berufungsbehörde einen erstinstanzlichen Bescheid, der mit einem derartigen Fehler behaftet ist, zu Unrecht nicht ersatzlos behebt, sondern eine „positive“ Sachentscheidung trifft (z.B. einen baupolizeilichen Auftrag bestätigt), darf sich das Verwaltungsgericht allerdings nicht darauf beschränken, wiederum den Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern hat es selbst die richtige – eben „negative“ – Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheids den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben [vgl. xxx, AVG § 28 VwGVG Rz 71 ff (Stand 15.02.2017 rdb.at)]. Eine Entscheidung „in der Sache selbst“, die
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG den Regelfall der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungspraxis bilden soll, kann auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids sein. Zweck einer solchen Entscheidung ist, dass in der Folge überhaupt kein neuerlicher Bescheid ergehen soll; dies ist etwa dann der Fall, wenn der Bescheid von Amts wegen erlassen wurde, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen. Soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Berufungsbehörde einen erstinstanzlichen Bescheid, der mit einem derartigen Fehler behaftet ist, zu Unrecht nicht ersatzlos behebt, sondern eine „positive“ Sachentscheidung trifft (z.B. einen baupolizeilichen Auftrag bestätigt), darf sich das Verwaltungsgericht allerdings nicht darauf beschränken, wiederum den Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern hat es selbst die richtige – eben „negative“ – Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheids den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben [vgl. xxx, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 71 ff (Stand 15.02.2017 rdb.at)]. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Einzelnen in der Begründung dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Einzelnen in der Begründung dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1528.14.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.