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{'item': 'KLVwG-1528/14/2017'}

Obsah (10)§ 40§ 28§ 94§ 25a§ 54§ 7§ 6§ 39§§ 26§ 36

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-1528/14/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschw

§ 40Abs.

4 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 untersagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2018

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 10.07.2017, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017, Zahl: xxx, mit dem die Benützung eines überdachten Abstellplatzes mit Absturzsicherung sowie einer Stiege auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx,

Paragraph 40, Absatz 4, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 untersagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2018

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert: „Der Berufung des xxx vom 13.02.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017, Zahl: xxx, wird

§ 94Abs. 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO i

Vm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.“„Der Berufung des xxx vom 13.02.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017, Zahl: xxx, wird

Paragraph 94, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 08.02.2017, Zahl: xxx, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde xxx

§ 40Abs.

4 K-BO 1996 xxx (fortan: Beschwerdeführer) die Benützung „der mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 28.07.2015, Zahl: xxx, mit Spruchpunkt II. erteilten Baubewilligung für die „Errichtung eines überdachten Abstellplatzes mit Absturzsicherung sowie einer Stiege“ unter Auflagen.“ Mit Bescheid vom 08.02.2017, Zahl: xxx, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde xxx

Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 xxx (fortan: Beschwerdeführer) die Benützung „der mit Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 28.07.2015, Zahl: xxx, mit Spruchpunkt römisch zwei. erteilten Baubewilligung für die „Errichtung eines überdachten Abstellplatzes mit Absturzsicherung sowie einer Stiege“ unter Auflagen.“ Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 erhob der Beschwerdeführer das näher begründete Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid. Am 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde der Gemeinde xxx schriftlich mit, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. xxx, KG xxx anstelle des „Fahrzeugabstellplatz/Carport“ eine „Terrasse mit Terrassenüberdachung“ zu errichten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2017, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung gegen den zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens aus, dass sich der Bescheid vom 08.02.2017 auf das konsenslos errichtete Gebäude, wie es im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausgeführt war, beziehe, und nicht wie es im Zuge von späteren Baumitteilungen (erst künftig) ausgeführt werden könnte. Insoweit könne daher auch die Bauanzeige vom 08.05.2017 keine andere Entscheidung herbeiführen. Aus § 40 Abs. 4 iVm § 39 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 erschließe sich, dass die Behörde die Benützung von konsenslos errichteten Gebäuden und baulichen Anlagen aus den dort angeführten Rechtsgründen zu untersagen habe und werde nichts anderes durch § 36 Abs. 1 K-BO 1996 zum Ausdruck gebracht. Mit der Untersagung der Benützung greife die belangte Behörde auch nicht in ein anhängiges Projektgenehmigungsverfahren ein und habe die Baubehörde die notwendigen Ermittlungen bezüglich eines beschädigten Abwasserrohrs gepflogen, zumal in diesem Zusammenhang bereits ein Instandsetzungsauftrag ergangen sei. Auch gelange § 40 Abs. 4 iVm § 39 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 nicht erst dann zur Anwendung, wenn konsenslose Bauausführungen bereits vollständig vollendet worden wären. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2017, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung gegen den zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens aus, dass sich der Bescheid vom 08.02.2017 auf das konsenslos errichtete Gebäude, wie es im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausgeführt war, beziehe, und nicht wie es im Zuge von späteren Baumitteilungen (erst künftig) ausgeführt werden könnte. Insoweit könne daher auch die Bauanzeige vom 08.05.2017 keine andere Entscheidung herbeiführen. Aus Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 erschließe sich, dass die Behörde die Benützung von konsenslos errichteten Gebäuden und baulichen Anlagen aus den dort angeführten Rechtsgründen zu untersagen habe und werde nichts anderes durch Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 zum Ausdruck gebracht. Mit der Untersagung der Benützung greife die belangte Behörde auch nicht in ein anhängiges Projektgenehmigungsverfahren ein und habe die Baubehörde die notwendigen Ermittlungen bezüglich eines beschädigten Abwasserrohrs gepflogen, zumal in diesem Zusammenhang bereits ein Instandsetzungsauftrag ergangen sei. Auch gelange Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 nicht erst dann zur Anwendung, wenn konsenslose Bauausführungen bereits vollständig vollendet worden wären. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2017 unter ausführlicher Darlegung der Verfahrenshandlungen seit 2007 und mit näherer Begründung das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führt er zusammengefasst aus, dass die überdachte Fläche von 26,39 m² auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, einen überdachten Abstellplatz (Carport) darstelle und kein Gebäude; insoweit sei das – von ihm nicht angefochtene – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2016, Zahl: xxx, verfehlt. Zudem sei die Entsorgung des Oberflächenwassers sichergestellt und wären die Bezug habenden Anlagenteile auch voll funktionsfähig. Nach Ausführungen zu einem mit gesondertem Bescheid ergangenen Instandsetzungsauftrag betreffend die Abwasserverrohrung samt Verweisen auf ein in diesem Zusammenhang noch anhängiges zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn (sowie Anmerkungen zu einem Feststellungsverfahren

§ 54

K-BO 1996) beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheids, in eventu dessen Aufhebung mit Beschluss.Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2017 unter ausführlicher Darlegung der Verfahrenshandlungen seit 2007 und mit näherer Begründung das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führt er zusammengefasst aus, dass die überdachte Fläche von 26,39 m² auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, einen überdachten Abstellplatz (Carport) darstelle und kein Gebäude; insoweit sei das – von ihm nicht angefochtene – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2016, Zahl: xxx, verfehlt. Zudem sei die Entsorgung des Oberflächenwassers sichergestellt und wären die Bezug habenden Anlagenteile auch voll funktionsfähig. Nach Ausführungen zu einem mit gesondertem Bescheid ergangenen Instandsetzungsauftrag betreffend die Abwasserverrohrung samt Verweisen auf ein in diesem Zusammenhang noch anhängiges zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn (sowie Anmerkungen zu einem Feststellungsverfahren

Paragraph 54, K-BO 1996) beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheids, in eventu dessen Aufhebung mit Beschluss. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit den Schriftsätzen vom 14.05.2018 und vom 06.06.

  1. Im ersten führt er aus, dass der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nunmehr angefochtene Berufungsbescheid im Widerspruch zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2016, Zahl: xxx, stehen würde, zumal es sich – seiner zwischenzeitlich geänderten Ansicht zufolge – beim Bauwerk doch um ein Gebäude handeln würde; im zweiten legt er Dokumente (Messberichte der Firma xxx vom 17.11.2016 und 17.05.2017, Gutachten der xxx vom 10.10.2017 und der xxx vom 03.03.2008 und vom 10.08.2008 sowie eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts xxx vom 14.06.2007) vor, die sich allesamt auf ein zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn wegen der Beschädigungen eines Abwasserrohrs beziehen. Mit Schriftsatz vom 06.06.2018 replizierte die belangte Behörde auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14.05.
  2. Am 07.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden der persönlich anwesende Beschwerdeführer und die Vertreterin der belangten Behörde einvernommen. b. Feststellungen Mit Spruchpunkt II. des Bescheids vom 28.07.2015, Zahl: xxx, erteilte der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines überdachten Abstellplatzes mit Absturzsicherung sowie einer Stiege“ unter Vorschreibung einer Vielzahl von Bedingungen und Auflagen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids vom 28.07.2015, Zahl: xxx, erteilte der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines überdachten Abstellplatzes mit Absturzsicherung sowie einer Stiege“ unter Vorschreibung einer Vielzahl von Bedingungen und Auflagen. Infolge der Beschwerde des Nachbarn xxx, xxx, xxx, hob das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 15.12.2016, Zahl: xxx, diesen Baubewilligungsbescheid auf. Mit Bescheid vom 08.02.2017, Zahl: xxx, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer

§ 40Abs.

4 K-BO 1996 die Benützung der Bezug habenden Anlagenteile (überdachter Abstellplatz mit Absturzsicherung sowie einer Stiege). Mit Bescheid vom 08.02.2017, Zahl: xxx, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer

Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 die Benützung der Bezug habenden Anlagenteile (überdachter Abstellplatz mit Absturzsicherung sowie einer Stiege). Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 zeigte der Beschwerdeführer

§ 7Abs.

1 K-BO 1996 die Errichtung einer an zwei Seiten offenen Terrassenüberdachung anstelle des bestehenden „Fahrzeugabstellplatzes/Carport“ an. Als Beginn für die Ausführung des Vorhabens gab der Beschwerdeführer den 01.06.2017 an. Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 zeigte der Beschwerdeführer

Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 die Errichtung einer an zwei Seiten offenen Terrassenüberdachung anstelle des bestehenden „Fahrzeugabstellplatzes/Carport“ an. Als Beginn für die Ausführung des Vorhabens gab der Beschwerdeführer den 01.06.2017 an. Mit Bescheid vom 10.07.2017, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Benützungsuntersagungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017 als unbegründet ab. Ebenfalls mit 10.07.2017 datiert die folgende, im Wortlaut wiedergegebene, zur Zahl: xxx verfasste Mitteilung der Amtsleiterin/Bauamtsleiterin an den Beschwerdeführer: „Sehr geehrter Herr xxx, wir beziehen uns auf Ihre Mitteilung gem. § 7 Kärntner Bauordnung 1996 – Verwendungsänderung vom

  1. Mai 2017, eingelangt per E-Mail.wir beziehen uns auf Ihre Mitteilung gem. Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996 – Verwendungsänderung vom
  2. Mai 2017, eingelangt per E-Mail. Die oa. Bauanzeige kann seitens der Baubehörde nicht entgegengenommen werden, da der § 7 K-BO 1996 keine Verwendungszweckänderungen vorsieht und ausschließlich die Anzeige einer Terrassenüberdachung möglich wäre, was wiederum eine bewilligte Terrasse voraussetzt.Die oa. Bauanzeige kann seitens der Baubehörde nicht entgegengenommen werden, da der Paragraph 7, K-BO 1996 keine Verwendungszweckänderungen vorsieht und ausschließlich die Anzeige einer Terrassenüberdachung möglich wäre, was wiederum eine bewilligte Terrasse voraussetzt. Nach Durchsicht Ihres Bauaktes wurde festgestellt, dass der Rechtsbestand einer Terrasse auf dieser Fläche nicht vorliegt. Weiters müssen wir Ihnen mitteilen, dass die Entsorgung der Niederschlagswässer der Terrassenüberdachung iSd § 7 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 2 lit c K-BO 1996 nicht sichergestellt ist.Weiters müssen wir Ihnen mitteilen, dass die Entsorgung der Niederschlagswässer der Terrassenüberdachung iSd Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, K-BO 1996 nicht sichergestellt ist. Freundliche Grüße xxx, xxx Amtsleitung/Bauamtsleitung“ Im Kopf dieses Schreibens findet sich neben einem Wappen der Schriftzug „Gemeinde xxx“ sowie im Bereich der Unterschrift der Rundstempel „Gemeinde xxx Bezirk xxx“. Die Gemeindebehörde, der dieses Schreiben zugeordnet wird, ist nicht angeführt. Beigelegt ist diesem Schreiben die Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft xxx vom 07.07.
  3. In diesem wird – ausgehend von einer am 16.03.2017 stattgefundenen Überprüfung mit Ortsaugenschein – festgestellt, dass die Grundfläche des verfahrensgegenständlichen Anlagenteils 26,39 m² beträgt. Die Stellungnahme kommt zum Ergebnis, dass die Herstellung der Terrasse aufgrund ihrer Größe kein bewilligungsfreies Vorhaben darstelle und ein Abstand von mindestens 3,0 m zur Grundgrenze einzuhalten wäre. Zudem sei für die Beurteilung ein Projekt über die Ableitung der anfallenden Abwässer vorzulegen. Aktuell nutzt der Beschwerdeführer die überdachte Fläche von 26,39 m² als Terrasse samt Überdachung entsprechend seiner Anzeige vom 08.05.
  4. Weder der Bürgermeister der Gemeinde xxx (als Baubehörde I. Instanz) noch die belangte Behörde (Gemeindevorstand; als Baubehörde II. Instanz) setzten bislang baupolizeiliche Maßnahmen im Hinblick auf diese Nutzung. Abgesehen vom angefochtenen, auf § 40 Abs. 4 K-BO 1996 gestützten Bescheid der belangten Behörde, sind im gegebenen Zusammenhang keine Bauaufträge gestützt auf § 36 K-BO 1996 erlassen worden.Aktuell nutzt der Beschwerdeführer die überdachte Fläche von 26,39 m² als Terrasse samt Überdachung entsprechend seiner Anzeige vom 08.05.
  5. Weder der Bürgermeister der Gemeinde xxx (als Baubehörde römisch eins. Instanz) noch die belangte Behörde (Gemeindevorstand; als Baubehörde römisch zwei. Instanz) setzten bislang baupolizeiliche Maßnahmen im Hinblick auf diese Nutzung. Abgesehen vom angefochtenen, auf Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 gestützten Bescheid der belangten Behörde, sind im gegebenen Zusammenhang keine Bauaufträge gestützt auf Paragraph 36, K-BO 1996 erlassen worden. Das vom Beschwerdeführer auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx zu errichten geplante Garagengebäude unterliegt der Baubewilligungspflicht. Eine rechtskräftige Baubewilligung hiefür existiert bislang nicht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Unbestritten ist, dass die Überdachung der verfahrensgegenständlichen Fläche von 26,39 m² bereits hergestellt wurde. Die belangte Behörde ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu deren aktueller, faktischer Nutzung entsprechend seiner Bauanzeige vom 08.05.2017 als Terrassenüberdachung nicht entgegengetreten. Nicht strittig ist mittlerweile (vgl. insbesondere den ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14.05.2018, und seine Ausführungen sowie jene der Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 07.06.2018), dass die im Übrigen geplante bauliche Anlage ein baubewilligungspflichtiges Garagengebäude darstellt.Unbestritten ist, dass die Überdachung der verfahrensgegenständlichen Fläche von 26,39 m² bereits hergestellt wurde. Die belangte Behörde ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu deren aktueller, faktischer Nutzung entsprechend seiner Bauanzeige vom 08.05.2017 als Terrassenüberdachung nicht entgegengetreten. Nicht strittig ist mittlerweile vergleiche insbesondere den ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14.05.2018, und seine Ausführungen sowie jene der Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 07.06.2018), dass die im Übrigen geplante bauliche Anlage ein baubewilligungspflichtiges Garagengebäude darstellt. Die Einvernahme der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zahl: xxx (sowie jenem vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Bauverfahren) beigezogenen Amtssachverständigen war – ebenso wie die Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheins – entbehrlich, weil Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht – erneut – ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung ist, sondern die amtswegig verfügte Benützungsuntersagung des Anlagenteils und daher auch nicht die Bewilligungsfähigkeit des Projekts zu prüfen ist. Insoweit ist aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2016, Zahl: xxx, verfehlt wäre, unbeachtlich; dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, jenes Erkenntnis vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anzufechten. Vor dem Hintergrund des nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleiben auch das Vorbringen und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Unterlagen zum beschädigten Abwasserrohr irrelevant; in diesem Zusammenhang ist auf den eigenständigen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 20.06.2017, Zahl: xxx, zu verwiesen, mit dem (unter Spruchpunkt I.; in Bestätigung des vorangehenden Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 05.12.2016, Zahl: xxx) ein Instandsetzungsauftrag erteilt wurde. Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ebenfalls angefochten und ist auch diesbezüglich ein – wiederum eigenständiges – Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig.Vor dem Hintergrund des nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleiben auch das Vorbringen und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Unterlagen zum beschädigten Abwasserrohr irrelevant; in diesem Zusammenhang ist auf den eigenständigen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 20.06.2017, Zahl: xxx, zu verwiesen, mit dem (unter Spruchpunkt römisch eins.; in Bestätigung des vorangehenden Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 05.12.2016, Zahl: xxx) ein Instandsetzungsauftrag erteilt wurde. Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ebenfalls angefochten und ist auch diesbezüglich ein – wiederum eigenständiges – Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a. Rechtsgrundlagen

§ 6

K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt:

Paragraph 6, K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt:

  1. a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  3. c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondereraumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere, raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; […] Nach § 7 Abs. 1 K-BO 1996 bedürfen keiner Baubewilligung folgende Vorhaben:Nach Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 bedürfen keiner Baubewilligung folgende Vorhaben:
  4. a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe; […]
  5. m)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird; […]
  6. q)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; […]

§ 7Abs.

3 K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.

Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt. Nach § 7 Abs. 4 K-BO 1996 sind Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.Nach Paragraph 7, Absatz 4, K-BO 1996 sind Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. § 36 K-BO 1996 lautet:Paragraph 36, K-BO 1996 lautet:

(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Absatz eins,) rechtswirksam. Die nach Absatz eins, festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen. […] Nach § 39 Abs. 1 K-BO 1996 ist die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. […]Nach Paragraph 39, Absatz eins, K-BO 1996 ist die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. […]

§ 39Abs.

2 K-BO 1996 sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechendGemäß Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Absatz eins,) vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (Paragraph 29, Absatz eins,) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend a) der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, b) […] c) den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte. § 40 K-BO 1996 lautet:Paragraph 40, K-BO 1996 lautet:

(1)Die Behörde hat zu prüfen, ob d) bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen

§§ 26und 27 durch Befunde nach § 33 Abs.

2 nachgewiesen ist;bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen

Paragraphen 26 und 27 durch Befunde nach Paragraph 33, Absatz 2, nachgewiesen ist;

  1. e)bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach § 18 Abs. 7 angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach § 29 Abs. 5 nachgewiesen ist;bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach Paragraph 18, Absatz 7, angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach Paragraph 29, Absatz 5, nachgewiesen ist;
  2. f)alle Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorliegen.alle Bestätigungen der Unternehmer nach Paragraph 39, Absatz 2, vorliegen.

(2)Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage – vorbehaltlich des Abs. 4 – nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach § 39 Abs. 1 benützt werden, sofern den Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c ist auf Antrag des nach § 39 Abs. 1 zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.
(2)Werden die Belege nach Absatz eins, Litera a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage – vorbehaltlich des Absatz 4, – nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach Paragraph 39, Absatz eins, benützt werden, sofern den Bestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c ist auf Antrag des nach Paragraph 39, Absatz eins, zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.
(3)Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen.
(3)Werden die Belege nach Absatz eins, Litera a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen.
(4)Werden die vollständigen Belege nach Abs. 1 lit. a bis c innerhalb der

Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

(4)Werden die vollständigen Belege nach Absatz eins, Litera a bis c innerhalb der

Absatz 3, festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. b. Erwägungen 1.

§ 39Abs.

2 lit. a K-BO 1996 sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen erfolgte. § 40 K-BO 1996 knüpft unmittelbar an § 39 leg. cit. an und gewährleistet in weiterer Folge die Einhaltung dieser Verpflichtung (VwGH 16.09.2009, xxx); in letzter Konsequenz ist die Benützung zu untersagen, wenn die erforderlichen Belege nicht vorgelegt (bzw. nachgereicht) werden oder – trotz Beibringung der Belege – der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen.

Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Absatz eins,) vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (Paragraph 29, Absatz eins,) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen erfolgte. Paragraph 40, K-BO 1996 knüpft unmittelbar an Paragraph 39, leg. cit. an und gewährleistet in weiterer Folge die Einhaltung dieser Verpflichtung (VwGH 16.09.2009, xxx); in letzter Konsequenz ist die Benützung zu untersagen, wenn die erforderlichen Belege nicht vorgelegt (bzw. nachgereicht) werden oder – trotz Beibringung der Belege – der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Aus dieser Systematik und dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 K-BO 1996 („Die Vollendung von Vorhaben […]“; „die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung […] erfolgte) ist zu schließen, dass diese Bestimmung und konsequenter Weise dann auch § 40 leg. cit. nur Anwendung finden, wenn eine über eine rechtskräftige (vgl. § 20 leg. cit.) Baubewilligung verfügende Anlage fertiggestellt ist bzw. wird. Nur deren Benützung kann – gegebenenfalls –

§ 40Abs.

4 K-BO 1996 untersagt werden.Aus dieser Systematik und dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 („Die Vollendung von Vorhaben […]“; „die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung […] erfolgte) ist zu schließen, dass diese Bestimmung und konsequenter Weise dann auch Paragraph 40, leg. cit. nur Anwendung finden, wenn eine über eine rechtskräftige vergleiche Paragraph 20, leg. cit.) Baubewilligung verfügende Anlage fertiggestellt ist bzw. wird. Nur deren Benützung kann – gegebenenfalls –

Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 untersagt werden. Demgegenüber ist

§ 36Abs.

1 K-BO 1996 der rechtmäßige Zustand herzustellen, wenn ein Vorhaben ohne Baubewilligung (also konsenslos) oder abweichend davon ausgeführt worden ist [vgl. in diesem Zusammenhang xxx § 40 Rz 3]: Ein Auftrag nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 setzt sowohl die Bewilligungspflicht des Bauwerks voraus als auch, dass eine Baubewilligung nicht vorliegt oder das Vorhaben abweichend von dieser errichtet wurde (VwGH 16.05.2013, xxx).Demgegenüber ist

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 der rechtmäßige Zustand herzustellen, wenn ein Vorhaben ohne Baubewilligung (also konsenslos) oder abweichend davon ausgeführt worden ist [vgl. in diesem Zusammenhang xxx Paragraph 40, Rz 3]: Ein Auftrag nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 setzt sowohl die Bewilligungspflicht des Bauwerks voraus als auch, dass eine Baubewilligung nicht vorliegt oder das Vorhaben abweichend von dieser errichtet wurde (VwGH 16.05.2013, xxx). Für das vom Beschwerdeführer zu errichten geplante baubewilligungspflichtige Garagengebäude liegt aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2015, Zahl: xxx, keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Wenn die Baubehörde der Ansicht war, dass dieses Gebäude konsenslos bereits errichtet worden ist, hätte sie daher nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 und nicht nach § 40 Abs. 4 leg. cit. vorgehen müssen.Für das vom Beschwerdeführer zu errichten geplante baubewilligungspflichtige Garagengebäude liegt aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2015, Zahl: xxx, keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Wenn die Baubehörde der Ansicht war, dass dieses Gebäude konsenslos bereits errichtet worden ist, hätte sie daher nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 und nicht nach Paragraph 40, Absatz 4, leg. cit. vorgehen müssen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde hindert ein (noch) anhängiges Baubewilligungsverfahren nicht die Erlassung eines derartigen baupolizeilichen Auftrags (VwGH 15.06.2011, xxx), zumal diesfalls lediglich ein entsprechender Alternativauftrag im Bescheid nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 nicht notwendig wäre [VwGH 18.02.2003, xxx; vgl. auch xxx § 36 Rz 7] und andererseits ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag ohnehin erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden darf (VwGH 24.06.2014, xxx). Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde hindert ein (noch) anhängiges Baubewilligungsverfahren nicht die Erlassung eines derartigen baupolizeilichen Auftrags (VwGH 15.06.2011, xxx), zumal diesfalls lediglich ein entsprechender Alternativauftrag im Bescheid nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 nicht notwendig wäre [VwGH 18.02.2003, xxx; vergleiche auch xxx Paragraph 36, Rz 7] und andererseits ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag ohnehin erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden darf (VwGH 24.06.2014, xxx). Vor diesem Hintergrund kann aber dahingestellt bleiben, ob infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.12.2016, Zahl: xxx, derzeit überhaupt noch ein Baubewilligungsverfahren betreffend des Garagengebäudes bei der belangten Behörde anhängig ist. 2. Selbst wenn man – entgegen der Ausführungen unter III.1. – davon ausginge, dass § 40 Abs. 4 K-BO 1996 grundsätzlich und somit auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Baubehörde I. Instanz die zutreffende Rechtsgrundlage gewesen wäre, ist dadurch im Ergebnis nichts gewonnen:Selbst wenn man – entgegen der Ausführungen unter römisch drei.1. – davon ausginge, dass Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 grundsätzlich und somit auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Baubehörde römisch eins. Instanz die zutreffende Rechtsgrundlage gewesen wäre, ist dadurch im Ergebnis nichts gewonnen: Da baupolizeiliche Beseitigungsaufträge konstitutive Verwaltungsakte darstellen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich; dies gilt auch für einen Bescheid, mit dem ein Benützungsverbot ausgesprochen wird (VwGH 26.05.2008, xxx). Aus der Perspektive des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde im baubehördlichen Verfahren ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheids maßgeblich. Nichts anderes gilt für die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts: Diese ist an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, insbesondere dann, wenn das Verwaltungsgericht „in der Sache selbst“ entscheidet (VwGH 21.10.2014, xxx). Dies gilt nicht nur in antragsgebundenen, sondern auch für amtswegig eingeleitete Verfahren (VwGH 29.01.2015, xxx und VwGH 18.02.2015, xxx). Der Beschwerdeführer zeigte die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche von 26,39 m² als Terrasse samt Terrassenüberdachung mit Schriftsatz vom 08.05.2017 in Form einer Mitteilung nach § 7 Abs. 1 K-BO 1996 an und nutzt sie in dieser Form auch aktuell. Diese Nutzung und die vorangehende Anzeige

§ 7Abs.

1 K-BO 1996 sind daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu berücksichtigen, insoweit hat sich der Sachverhalt in Relation zur erstinstanzlichen baubehördlichen Entscheidung (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017) geändert und ist diese Änderung zu beachten – wie auch die belangte Behörde sie zu beachten verpflichtet gewesen wäre.Der Beschwerdeführer zeigte die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche von 26,39 m² als Terrasse samt Terrassenüberdachung mit Schriftsatz vom 08.05.2017 in Form einer Mitteilung nach Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 an und nutzt sie in dieser Form auch aktuell. Diese Nutzung und die vorangehende Anzeige

Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 sind daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu berücksichtigen, insoweit hat sich der Sachverhalt in Relation zur erstinstanzlichen baubehördlichen Entscheidung (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.02.2017) geändert und ist diese Änderung zu beachten – wie auch die belangte Behörde sie zu beachten verpflichtet gewesen wäre. Es liegt auch keiner jener Fälle vor, in denen der verwaltungspolizeilich angeordnete Zustand durch den Verpflichteten bereits hergestellt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer die überdachte Fläche nach wie vor – wenn auch in anderer Form – nutzt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 26.11.2015, xxx), wonach die Herstellung des Zustands, der einem behördlichen Auftrag entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des Sachverhalts darstellt, ist daher nicht einschlägig. Ausgehend von der geänderten Sachlage im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (wie auch der belangten Behörde) ist (bzw. war) daher die auf § 40 Abs. 4 K-BO 1996 gestützte Benützungsuntersagung des faktisch nicht aktuellen überdachten Abstellplatzes (bzw. des Garagengebäudes) nicht (mehr) rechtskonform.Ausgehend von der geänderten Sachlage im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (wie auch der belangten Behörde) ist (bzw. war) daher die auf Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 gestützte Benützungsuntersagung des faktisch nicht aktuellen überdachten Abstellplatzes (bzw. des Garagengebäudes) nicht (mehr) rechtskonform. 3. § 7 Abs. 1 K-BO 1996 zählt Vorhaben auf, die keiner Baubewilligungspflicht unterliegen. Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen, es wird jedoch kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet, sondern darf mit der Ausführung des Vorhabens sofort nach Einlangen der Mitteilung begonnen werden. Erfolgt die Mitteilung eines Vorhabens (fälschlicherweise) auf Grundlage von § 7 K-BO 1996, obwohl es sich um ein Vorhaben handelt, das einer Baubewilligung nach § 6 leg. cit. bedarf, hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

§ 36leg. cit. aufzutragen [xxx § 7 Rz 35 f m

H zur Rsp]. Handelt es sich demgegenüber zwar um ein an sich bewilligungsfreies Vorhaben, werden aber die Anforderungen der in § 7 Abs. 3 K-BO 1996 aufgezählten Bestimmungen nicht eingehalten, ist die Behörde verhalten, nach § 36 Abs. 3 leg. cit vorzugehen. Auch insoweit hat sie daher die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 zählt Vorhaben auf, die keiner Baubewilligungspflicht unterliegen. Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen, es wird jedoch kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet, sondern darf mit der Ausführung des Vorhabens sofort nach Einlangen der Mitteilung begonnen werden. Erfolgt die Mitteilung eines Vorhabens (fälschlicherweise) auf Grundlage von Paragraph 7, K-BO 1996, obwohl es sich um ein Vorhaben handelt, das einer Baubewilligung nach Paragraph 6, leg. cit. bedarf, hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

Paragraph 36, leg. cit. aufzutragen [xxx Paragraph 7, Rz 35 f mH zur Rsp]. Handelt es sich demgegenüber zwar um ein an sich bewilligungsfreies Vorhaben, werden aber die Anforderungen der in Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 aufgezählten Bestimmungen nicht eingehalten, ist die Behörde verhalten, nach Paragraph 36, Absatz 3, leg. cit vorzugehen. Auch insoweit hat sie daher die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Mit Anzeige vom 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde die Errichtung einer „Terrasse mit Terrassenüberdachung“ auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit. Von der Amtsleiterin/Bauamtsleiterin wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann mit Schreiben vom 10.07.2017 zwar – gestützt auf die Ausführungen eines bautechnischen Amtssachverständigen – mitgeteilt, dass insoweit einerseits kein Anwendungsfall des § 7 K-BO 1996 vorliegen und andererseits § 7 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 2 lit. c leg. cit. nicht eingehalten würde, jedoch erfolgte diese Mitteilung formlos. Mit Anzeige vom 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde die Errichtung einer „Terrasse mit Terrassenüberdachung“ auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit. Von der Amtsleiterin/Bauamtsleiterin wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann mit Schreiben vom 10.07.2017 zwar – gestützt auf die Ausführungen eines bautechnischen Amtssachverständigen – mitgeteilt, dass insoweit einerseits kein Anwendungsfall des Paragraph 7, K-BO 1996 vorliegen und andererseits Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, leg. cit. nicht eingehalten würde, jedoch erfolgte diese Mitteilung formlos. Insbesondere stellt dieses Schreibens mangels Zuordnung zu einer (der in Frage kommenden Gemeinde-) Behörde(n) und mangels normativer Anordnung keinen Bescheid dar und vermag es daher auch nicht, dessen (oder überhaupt andere unmittelbare) Rechtswirkungen zu erzeugen.

§ 36Abs.

1 bzw. Abs. 3 K-BO 1996 wäre demgegenüber für den Fall, dass die Baubehörde (im Hinblick auf die Anzeige des Beschwerdeführers vom 08.05.2017 wohl der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz) davon ausgeht, dass ein an sich baubewilligungspflichtiges Vorhaben lediglich als bewilligungsfreies Bauvorhaben ausgegeben hätte werden sollen bzw. die auch an bewilligungsfreie Vorhaben gerichteten Anforderungen des § 7 Abs. 3 K-BO 1996 nicht eingehalten werden, ein baupolizeilicher Auftrag in Form eines Bescheids

§ 36Abs.

1 bzw. Abs. 3 K-BO 1996 zu erlassen gewesen.Insbesondere stellt dieses Schreibens mangels Zuordnung zu einer (der in Frage kommenden Gemeinde-) Behörde(n) und mangels normativer Anordnung keinen Bescheid dar und vermag es daher auch nicht, dessen (oder überhaupt andere unmittelbare) Rechtswirkungen zu erzeugen.

Paragraph 36, Absatz eins, bzw. Absatz 3, K-BO 1996 wäre demgegenüber für den Fall, dass die Baubehörde (im Hinblick auf die Anzeige des Beschwerdeführers vom 08.05.2017 wohl der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz) davon ausgeht, dass ein an sich baubewilligungspflichtiges Vorhaben lediglich als bewilligungsfreies Bauvorhaben ausgegeben hätte werden sollen bzw. die auch an bewilligungsfreie Vorhaben gerichteten Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 nicht eingehalten werden, ein baupolizeilicher Auftrag in Form eines Bescheids

Paragraph 36, Absatz eins, bzw. Absatz 3, K-BO 1996 zu erlassen gewesen. 4. Eine Entscheidung „in der Sache selbst“, die

§ 28Abs. 1 Vw

GVG den Regelfall der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungspraxis bilden soll, kann auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids sein. Zweck einer solchen Entscheidung ist, dass in der Folge überhaupt kein neuerlicher Bescheid ergehen soll; dies ist etwa dann der Fall, wenn der Bescheid von Amts wegen erlassen wurde, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen. Soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Berufungsbehörde einen erstinstanzlichen Bescheid, der mit einem derartigen Fehler behaftet ist, zu Unrecht nicht ersatzlos behebt, sondern eine „positive“ Sachentscheidung trifft (z.B. einen baupolizeilichen Auftrag bestätigt), darf sich das Verwaltungsgericht allerdings nicht darauf beschränken, wiederum den Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern hat es selbst die richtige – eben „negative“ – Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheids den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben [vgl. xxx, AVG § 28 VwGVG Rz 71 ff (Stand 15.02.2017 rdb.at)]. Eine Entscheidung „in der Sache selbst“, die

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG den Regelfall der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungspraxis bilden soll, kann auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids sein. Zweck einer solchen Entscheidung ist, dass in der Folge überhaupt kein neuerlicher Bescheid ergehen soll; dies ist etwa dann der Fall, wenn der Bescheid von Amts wegen erlassen wurde, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen. Soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Berufungsbehörde einen erstinstanzlichen Bescheid, der mit einem derartigen Fehler behaftet ist, zu Unrecht nicht ersatzlos behebt, sondern eine „positive“ Sachentscheidung trifft (z.B. einen baupolizeilichen Auftrag bestätigt), darf sich das Verwaltungsgericht allerdings nicht darauf beschränken, wiederum den Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern hat es selbst die richtige – eben „negative“ – Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheids den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben [vgl. xxx, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 71 ff (Stand 15.02.2017 rdb.at)]. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Einzelnen in der Begründung dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Einzelnen in der Begründung dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1528.14.2017

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