RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-1694/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.7.2017, Zahl: xxx, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, nach am 24.4.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . Die Frist für die ordnungsgemäße Entfernung der sieben Stück Altfahrzeuge, der fünfzehn Stück Altreifen mit Felgen, der insgesamt ca. fünf Raummeter Fahrzeugteile (Türen, Karosserien u.a.) sowie des Sperrmülls wird mit 31.7.2018 neu festgelegt und ist der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung bis spätestens 15.8.2018 der Bezirkshauptmannschaft xxx vorzulegen. II. römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.7.2017, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin gemäß der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 70/2017, zu nachstehenden Maßnahmen verpflichtet:Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.7.2017, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin gemäß der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, zu nachstehenden Maßnahmen verpflichtet: „Die in den nachstehenden, einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Spruches bildenden und diesem Bescheid als Anlagen./A-./D angeschlossenen Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Umweltkontrolle des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie des Amtssachverständigen für den Fachbereich Bau- und Umweltwesen der Bezirkshauptmannschaft xxx, vom 07.07.2017, Zahl: xxx - (Anlage ./A); vom 07.11.2016, Zahl: xxx - (Anlage ./B); vom 23.05.2016, Zahl: xxx - (Anlage ./C); vom 22.01.2014 (Zahlensturz, gemeint ist 2015), Zahl: xxx - (Anlage ./D), aufgelisteten und mittels Lichtbildern näher spezifizierten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle sind unverzüglich, längstens jedoch bis 31.08.2017 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde ein entsprechender Entsorgungsnachweis vorzulegen.“ Aus den einen integrierenden Bestandteil des Spruchs des angefochtenen Bescheides bildenden Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 7.7.2017, 7.11.2016 und 22.1.2014 (gemeint 2015) folgt, dass auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nachstehende abfallrelevante Lagerungen vorgenommen wurden: 7 Stück Altfahrzeuge: Altfahrzeug (M1), Citroen, silbern, mit demontierten Fahrzeugteilen, beschädigt, ohne Begutachtungsplakette. Altfahrzeug (M1), Rover, grau, deutliche Rostschäden, ohne Begutachtungsplakette. Altfahrzeug (M1), Peugeot, rot, "ausgeschlachtet", ohne Begutachtungsplakette. Altfahrzeug (M 1), vermutlich Renault, rot, "ausgeschlachtet" ohne Begutachtungsplakette. Altfahrzeug (N1), Ford Transporter, weiß, deutliche Rostschäden, Begutachtungsplakette nicht leserlich. Altfahrzeug (M1), Renault, weiß, deutliche Rostschäden, ohne Begutachtungsplakette. Altfahrzeug (M1), Ford, grau, deutliche Rostschäden, ohne Begutachtungsplakette. Diese Altfahrzeugen seien nicht trockengelegt bzw. schadstoffentfrachtet und im Freien auf unbefestigtem Boden gelagert. Weiters würden an nicht gefährlichen Abfällen neben den vorgenannten Altfahrzeugen ca. 15 Stück Altreifen mit Felgen und insgesamt 5 Raummeter Fahrzeugteile (Türen, Karosserien, etc.) gelagert werden. Sämtliche Altfahrzeuge seien entgegen den Bestimmungen der Anlage 1 zur Altfahrzeugeverordnung gelagert gewesen und seien gemäß Abfallverzeichnisverordnung ÖNORM S 2100 der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 35203 zuzuordnen. Eine Umweltgefährdung sei längerfristig nicht auszuschließen. Hinsichtlich der gelagerten Altreifen und Fahrzeugteile sei gleichfalls von einer Abfalleigenschaft auszugehen, zumal Entledigungsabsicht anzunehmen sei. Vom Materialzustand der Altreifen sei abzuleiten, dass diese nicht mehr dem Zweck entsprechend – für die Zulassung im Straßenverkehr – geeignet seien. Abgesehen von einer nicht mehr vorhandenen gesetzlichen Mindestprofiltiefe seien eine Versprödung der Gummimischung und vereinzelt auch Beschädigungen an den Reifen ersichtlich. Gemäß Abfallverzeichnisverordnung ÖNORM S 2100 seien die Altreifen der nicht gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 57502 und die gelagerten Fahrzeugteile der Schlüsselnummer 35204 zuzuordnen. Die Entsorgung sämtlicher Abfälle sei durch Übergabe an einen befugten Abfallsammler geboten und wäre ein Entsorgungsnachweis vorzulegen. Den vorgenannten Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen sind Lichtbilder über die vorgefundenen Altfahrzeuge, die Altreifen und Fahrzeugteile angeschlossen. Aus der einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für den Fachbereich Bau- und Umweltwesen der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.5.2016, Zahl: xxx folgt, dass neben den vorgenannten Altfahrzeugen, Autoteilen und Altreifen auf Parz. xxx, KG xxx, Holzpaletten sowie Möbel gelagert werden. Die Möbel und Holzpaletten seien unter einer grünen Plane gelagert, wie dies aus der Lichtbildbeilage im Detail ersichtlich ist. Gegen den Bescheid vom 27.7.2017, Zahl: xxx, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass primärer Verursacher der Ablagerungen auf dem Grundstück xxx, KG xxx, ihr Bruder, xxx, sei. Es stimme nicht, dass sie die Ablagerungen stets geduldet habe. Die bewusste Entsorgung von funktionsfähigen Fahrzeugen aus dem Autohandel ihres Mannes, welche im Stallgebäude aufgrund eines Mietvertrages mit ihrem Vater gelagert gewesen seien, unter Bäumen und im Freien sei eine bewusste und mutwillige Aktion ihres Bruders gewesen, um ihren Mann zu demütigen und materiell zu schädigen. Ihrem Bruder sei bewusst gewesen, dass die Fahrzeuge durch die Lagerung kaputt gehen würden. Die 5 m³ Ablagerungen am Grundstück seien nur vereinzelt Autoteile. Großteils seien dies original verpackte neue Möbel und Hausrat, welche ebenso in einer Kammer im Stallgebäude eingelagert gewesen seien und wofür es einen mündlichen Mietvertrag mit ihrem Vater gegeben habe. Herr xxx habe sie auf Räumung geklagt und vor Rechtskraft eines Urteils ihre nagelneuen und funktionsfähigen Möbel und den Hausrat auf das Grundstück ins Freie entsorgt. Dieser jahrelange Psychoterror habe schwere gesundheitliche Spuren hinterlassen, weshalb schließlich das Haus in xxx verkauft worden sei, die Firma aufgegeben und sie nach xxx ziehen musste um Abstand zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin, ihr Mann und ihre Kinder hätten schwere psychische Schäden davongetragen und sei sie aufgrund ihrer Traumatisierung nicht fähig gewesen nach xxx zu fahren, um Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Eben aus gesundheitlichen Gründen habe sie nicht oder nicht rechtzeitig Abwehrmaßnahmen gegen die Ablagerungen durch ihren Bruder setzen können. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl zum Zeitpunkt der Ablagerung funktionsfähige Fahrzeuge als auch neue original verpackte Möbel und Hausrat von ihrem Bruder auf das Grundstück entsorgt worden seien, wehre sie sich gegen den pauschalen Abfallbegriff für alles was auf dem Grundstück lagere. Es müsse doch im Ermessen des Besitzers sein zu bestimmen, was er als Abfall wegwirft oder behalten möchte. Durch die pauschale Abfalldefinition der Ablagerungen auf ihrem Grundstück fühle sie sich massiv in ihren Eigentumsrechten beschränkt und begehrte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Mit Schriftsatz vom 7.9.2017, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Gegenstand hat am 24.4.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, an welcher Vertreter der belangten Behörde sowie der abfallfachliche Amtssachverständige xxx teilgenommen haben. Ebenso wurde Herr xxx als Zeuge einvernommen. Die Beschwerdeführerin ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Der Zeuge xxx führte zusammengefasst aus, dass ihm die Parz. xxx, KG xxx, welche seiner Schwester gehöre, bekannt sei. Die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge seien ursprünglich im Stallgebäude mit Einverständnis seines Vaters gelagert gewesen, wobei immer eine befristete Lagerung vereinbart gewesen sei. Er könne nicht genau sagen wer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge sei, entweder der Gatte der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten gemeinsam. Im Jahr 2003 bzw. 2004 seien die Fahrzeuge aus dem Stallgebäude entfernt und im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin und ihrem Mann auf die Parz. xxx, KG xxx, verbracht worden. Die Fahrzeuge seien gemeinsam von ihm und dem Gatten der Beschwerdeführerin dorthin gebracht worden und handle es sich dabei um jene Fahrzeuge, die auf der Lichtbildbeilage zur Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 22.1.2014 (richtig 24.1.2015) zu sehen seien. Die Beschwerdeführerin habe keinen Einwand gegen die Verbringung der Fahrzeuge bis zum heutigen Zeitpunkt ihm gegenüber geäußert. Er könne nicht beurteilen, ob die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Verbringung bestimmungsgemäß zu verwenden gewesen wären. Nach außen hätten die Fahrzeuge durchaus einen solchen Eindruck vermittelt. Er habe der Beschwerdeführerin und deren Gatten wiederholt angeboten bei der Verbringung der Fahrzeuge behilflich zu sein, was aber abgelehnt worden sei. Seit dem Jahr 2003 oder 2004 würden sich die Fahrzeuge eben dort befinden. Eine gewisse Anzahl an Reifen und Felgen sei im Jahr 2003 oder 2004 ebenfalls aus dem Stallgebäude auf dieses Grundstück verbracht worden. Zur Ablagerung der Fahrzeugteile könne er nichts sagen. Zu den in der Stellungnahme vom 23.5.2016 angeführten gelagerten Möbel und Holzplatten unter einer grünen Plane gab der Zeuge an, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann diese in einem separaten Raum in seinem Stallgebäude Möbel gelagert hätten. Es habe eine Räumungsklage gegeben und habe das Verfahren bis ins Jahr 2016 gedauert. Ende 2015 habe er dann die Möbel auf die Parz. xxx, KG xxx, verbracht und dort abgelagert. Soweit ihm bekannt sei, habe die Familie xxx unlängst noch Sachen bzw. Möbel von dort mitgenommen, die noch brauchbar gewesen seien. Ein gegen ihn angestrebtes Strafverfahren sei eingestellt worden und in Bezug auf die Räumungsklage sei Ruhen des Verfahrens mit der Beschwerdeführerin vereinbart. Zum Zeitpunkt der Verbringung der Möbel seien diese durchaus noch einer entsprechenden Bestimmung zuzuführen gewesen. Teilweise habe es sich um neu verpackte Möbel gehandelt. Die Möbel seien von ihm mit einer grünen Plane abgedeckt worden. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens zur Räumungsklage sei von der Beschwerdeführerin auch die Zustimmung zu dieser Lagerung erteilt worden. Der abfallfachliche Amtssachverständigen gab anlässlich seiner Befragung im Zuge der Verhandlung am 24.4.2018 zu Protokoll, dass er die Stellungnahmen vom 22.1.2014 (richtigerweise 22.1.2015) und vom 7.11.2016 weiterhin vollinhaltlich aufrecht erhalte. Die Überprüfungen am 27.10.2014 und 19.10.2016 habe er selbst durchgeführt. Ebenso habe eine Nachüberprüfung von ihm am 6.7.2017 stattgefunden. Zuletzt sei er im Zuge einer Außendienstverrichtung am 5.4.2018 an Ort und Stelle gewesen und übergab dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die dabei angefertigten Lichtbilder. Die Lagersituation sei seit seiner ersten Überprüfung unverändert, sowohl im Hinblick auf die Anzahl der Altfahrzeuge wie auch der Reifen und Fahrzeugteile. Anlässlich der Überprüfung am 5.4.2018 sei ihm erstmals auch die Lagerung des Sperrmülls aufgefallen. Die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge seien weder anlässlich der Erstüberprüfung am 27.10.2014 noch anlässlich der zuletzt durchgeführten Nachüberprüfung am 5.4.2018 einer bestimmungsgemäßen Verwendung zuführbar gewesen. Die Fahrzeuge seien zum Teil ausgeschlachtet gewesen, im beträchtlichen Umfang Teile demontiert und seien die Fahrzeuge nicht trocken gelegt gewesen. Betriebsmittel haben sich in den Fahrzeugen befunden, weshalb diese als gefährliche Abfälle einzustufen waren. Insbesondere sei das Vorhandensein von Motoröl festgestellt worden. Ob bereits Betriebsmittel ausgetreten sind, könne aufgrund der langjährigen Lagerung der verfahrensgegenständliche Altfahrzeuge, die bereits mit der Bodenplatte im Erdreich versunken seien, nicht festgestellt werden. Die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln sei jedenfalls gegeben. Aufgrund des Zustandes der Altfahrzeuge sei ein Austritt von Betriebsmitteln definitiv möglich und nicht auszuschließen, zumal teilweise Motorhauben gefehlt und die Motoren der Fahrzeuge der Witterung ausgesetzt waren. Der Lagerungsort sei unbefestigter Boden mit Pflanzenbewuchs. Zum Zeitpunkt der Überprüfungen seien auch die Reifen keiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuführbar gewesen, da zum Teil die Laufflächen nicht mehr die Mindestprofiltiefe aufwiesen, Gewebeschäden an den Reifen feststellbar waren und die Reifen älteres Herstellungsdatum aufgewiesen haben. Zum Zeitpunkt der Erstüberprüfung seien die Reifen durchaus schon 10 Jahre alt gewesen. Die vorgenommenen Fahrzeugteile stammten offensichtlich von den abgelagerten Altfahrzeugen und allein durch die Art und Weise der Lagerung der Fahrzeugteile, welche nicht sachgemäß sei, könne auf eine Abfalleigenschaft geschlossen werden. Sämtliche Karosserieteile und Fahrzeugteile haben Rostschäden aufgewiesen und hätten augenscheinlich nicht als Ersatzteile Verwendung finden können. Die von ihm getroffenen Mengenangaben betreffend Altfahrzeuge, Altreifen mit Felgen und Fahrzeugteile würden aufrechterhalten werden. Bei den verfahrensgegenständlich gelagerten Möbeln handle es sich zwischenzeitig um Sperrmüll und können diese Möbel keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden. Durch die Lagerung der Altfahrzeuge würden jedenfalls die Schutzinteressen des AWG beeinträchtigt werden, indem es zu einer Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers durch den möglichen Austritt von Betriebsmitteln kommen kann. Durch die Lagerung des Sperrmülls der Reifen und Fahrzeugteile würde jedenfalls das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden. Aus fachlicher Sicht wären die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge, Reifen, Fahrzeugteile und der Sperrmüll bis längstens 31.7.2018 zu entfernen. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 7.12.2016 u.a., dass sich die verfahrensgegenständlichen gelagerten „Gegenstände“ im gemeinsamen Eigentum von ihr und ihrem Mann xxx befinden. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt folgenden Sachverhalt fest: Auf der Parz. xxx, KG xxx, werden nachstehende 7 Stück Altfahrzeuge auf unbefestigtem Boden gelagert: 7 Stück Altfahrzeuge: Altfahrzeug (M1), Citroen, silbern, mit demontierten Fahrzeugteilen, beschädigt, ohne Begutachtungsplakette. Altfahrzeug (M1), Rover, grau, deutliche Rostschäden, ohne Begutachtungsplakette. Altfahrzeug (M1), Peugeot, rot, "ausgeschlachtet", ohne Begutachtungsplakette. Altfahrzeug (M 1), vermutlich Renault, rot, "ausgeschlachtet" ohne Begutachtungsplakette. Altfahrzeug (N1), Ford Transporter, weiß, deutliche Rostschäden, Begutachtungsplakette nicht leserlich. Altfahrzeug (M1), Renault, weiß, deutliche Rostschäden, ohne Begutachtungsplakette. Altfahrzeug (M1), Ford, grau, deutliche Rostschäden, ohne Begutachtungsplakette. Die verfahrensgegenständlichen 7 Stück Altfahrzeuge können keiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden. Diese Fahrzeuge sind nicht fahrbereit. Weiters sind diese Fahrzeuge nicht schadstoffentfrachtet und sind Betriebsmittel in den Fahrzeugen vorhanden. Eine Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers ist möglich und keinesfalls auszuschließen. Die Altfahrzeuge sind der Schlüsselnummer 35203 - gefährlicher Abfall - zuzuordnen. Die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge werden seit dem Jahr 2003 oder 2004 auf Parzelle xxx, KG xxx, gelagert. Weiters werden auf Parz. xxx, KG xxx, 15 Stück Altreifen mit Felgen sowie ca. 5 Raummeter Fahrzeugteile (Türen, Karosserieteile, etc.) gelagert. Die Altreifen mit Felgen sind keiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuführbar, da die Lauffläche nicht mehr die Mindestprofiltiefe aufweisen, Gewebeschäden an den Reifen vorhanden sind und die Reifen zum Zeitpunkt der Erstüberprüfung durch den abfallfachlichen Amtssachverständigen am 27.10.2014 durchaus schon 10 Jahre alt waren. Die Fahrzeugteile stammen von den gelagerten Altfahrzeugen und sind von diesen abmontiert. Durch die Art und Weise der Lagerung dieser Fahrzeugteile, die nicht sachgemäß ist sowie dem Umstand, dass diese erhebliche Rostschäden aufweisen und augenscheinlich nicht als Ersatzteile verwendet werden können, ist eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich. Die abgelagerten Altreifen mit Felgen sind der Schlüsselnummer 57502 - nicht gefährlicher Abfall - und die gelagerten Fahrzeugteile der Schlüsselnummer 35204 – nicht gefährlicher Abfall – zuzuordnen. Bei den auf Parz. xxx, KG xxx, gelagerten Möbeln und Paletten handelt es sich zwischenzeitig um Sperrmüll, die keiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden können. Durch die Lagerung des Sperrmülls, der Reifen und der Fahrzeugteile wird jedenfalls das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parz. xxx, KG xxx. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin bzw. Miteigentümerin sämtlicher auf Parz. xxx, KG xxx, gelagerter, nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle. Die Beschwerdeführerin hat keine Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung vorgenannter Abfälle getroffen. Die vorgenannten Altfahrzeuge wurden vom Bruder der Beschwerdeführerin gemeinsam mit deren Mann aus einem Stallgebäude auf die Parz. xxx, KG xxx, verbracht. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber ihrem Bruder keinen Einwand gegen die Verbringung der Fahrzeuge bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 24.4.2018 geäußert. Die auf Parz. xxx, KG xxx, gelagerten Möbel und Paletten, die zwischenzeitlich Sperrmüll sind, sind im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens betreffend eine Räumungsklage vom Bruder der Beschwerdeführerin aus einem Stallgebäude auf den nunmehrigen Lagerungsort verbracht worden, wobei im Zuge des gerichtlichen Verfahrens zur Räumungsklage von der Beschwerdeführerin auch die Zustimmung zu dieser Lagerung erteilt wurde. Von wem die 15 Stück Reifen mit Felgen und die ca. 5 Raummeter Fahrzeugteile auf die Parz. xxx, KG xxx, verbracht wurden, konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abfallrechtliche Anlagengenehmigung für die Behandlung, insbesondere auch Lagerung von Altfahrzeugen, Reifen, Karosserieteilen und Sperrmüll auf Parz. xxx, KG xxx. Ebensowenig verfügt die Beschwerdeführerin über eine Abfallsammler- und Behandlererlaubnis gemäß § 24a AWG 2002. Ebensowenig verfügt die Beschwerdeführerin über eine Abfallsammler- und Behandlererlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.4.2018, anlässlich welcher Herr xxx, Bruder der Beschwerdeführerin, als Zeuge, wahrheitserinnert, einvernommen wurde und der abfallfachliche Amtssachverständige xxx ergänzend befragt wurde. Der abfallfachliche Amtssachverständige konnte insbesondere in schlüssiger, nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise darlegen, dass die gelagerten Altfahrzeuge keiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden können, diese nicht schadstoffentfrachtet sind, Betriebsmittel noch in den Fahrzeugen vorhanden sind und die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln jedenfalls gegeben ist, wodurch aufgrund der Lagerung auf unbefestigtem Boden eine Verunreinigung des Bodens und der Gewässer durch den Austritt von Betriebsmitteln definitiv möglich und nicht auszuschließen ist. Ebenso konnte der abfallfachliche Amtssachverständige in schlüssiger, nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise darlegen, dass die gelagerten Reifen mit Felgen keiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuführbar sind. Dies, da die Laufflächen nicht mehr die Mindestprofiltiefe aufweisen, Gewebeschäden an den Reifen feststellbar sind und die Reifen bereits zum Zeitpunkt seiner Erstüberprüfung im Jahr 2014 durchaus schon 10 Jahre alt waren. Ebenso wurde vom abfallfachlichen Amtssachverständigen feststellt, dass die gelagerten Fahrzeugteile keiner bestimmungsgemäßen Verwendung als Ersatzteile zugeführt werden können, da diese Rostschäden aufweisen und auch nicht sachgemäß gelagert sind. Die in seinen Stellungnahmen getroffenen Mengenangaben zu den Altfahrzeugen, Altreifen mit Felgen und Fahrzeugteilen wurden vom Amtssachverständigen aufrechterhalten. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlich gelagerten Möbel und Paletten führte der abfallfachliche Amtssachverständige in schlüssiger, nachvollziehbar und widerspruchsfreier Weise aus, dass es sich zwischenzeitig um Sperrmüll handelt und diese Möbel offensichtlich keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden können. Durch die Lagerung des Sperrmülls, der Reifen und der Fahrzeugteile wird jedenfalls das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, so der Amtssachverständige. Aus fachlicher Sicht wäre eine Entsorgung sämtlicher Altfahrzeuge, Reifen, Fahrzeugteile und des Sperrmülls bis längstens 31.7.2018 geboten. Der als Zeuge einvernommene xxx, Bruder der Beschwerdeführerin, gab wahrheitserinnert und auf sein Entschlagungsrecht aufmerksam gemacht in glaubwürdiger Weise zu Protokoll, dass die Altfahrzeuge bis zum Jahr 2003/2004 in einem Stallgebäude gelagert wurden, aus welchem diese dann im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin und dessen Gatten auf die Parz. xxx, KG xxx, verbracht worden sind und hat die Beschwerdeführerin dem Zeugen gegenüber gegen die Verbringung der Fahrzeuge bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 24.4.2018 keine Einwände geäußert. Zu den Fahrzeugteilen (Türen, Karosserieteile, etc.) konnte der Zeuge keine Auskunft geben. Hinsichtlich der Möbel und Holzpaletten führte der Zeuge aus, dass diese zunächst ebenfalls in seinem Stallgebäude gelagert wurden und er diese Ende 2015 auf die Parz. xxx, KG xxx, verbracht und mit einer grünen Plane abgedeckt hat. Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens betreffend einer Räumungsklage wurde von der Beschwerdeführerin auch die Zustimmung zu dieser Lagerung erteilt. Der als Zeuge einvernommene xxx, Bruder der Beschwerdeführerin, gab wahrheitserinnert und auf sein Entschlagungsrecht aufmerksam gemacht in glaubwürdiger Weise zu Protokoll, dass die Altfahrzeuge bis zum Jahr 2003 aus 2004, in einem Stallgebäude gelagert wurden, aus welchem diese dann im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin und dessen Gatten auf die Parz. xxx, KG xxx, verbracht worden sind und hat die Beschwerdeführerin dem Zeugen gegenüber gegen die Verbringung der Fahrzeuge bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 24.4.2018 keine Einwände geäußert. Zu den Fahrzeugteilen (Türen, Karosserieteile, etc.) konnte der Zeuge keine Auskunft geben. Hinsichtlich der Möbel und Holzpaletten führte der Zeuge aus, dass diese zunächst ebenfalls in seinem Stallgebäude gelagert wurden und er diese Ende 2015 auf die Parz. xxx, KG xxx, verbracht und mit einer grünen Plane abgedeckt hat. Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens betreffend einer Räumungsklage wurde von der Beschwerdeführerin auch die Zustimmung zu dieser Lagerung erteilt. Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet, über eine anlagenrechtliche Genehmigung für die Behandlung, insbesondere auch für die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle zu verfügen. Ebensowenig wurde von der Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr eine Genehmigung gemäß § 24a AWG 2002 erteilt worden sei. Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet, über eine anlagenrechtliche Genehmigung für die Behandlung, insbesondere auch für die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle zu verfügen. Ebensowenig wurde von der Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr eine Genehmigung gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 erteilt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der auf Parz. xxx, KG xxx, gelagerten beweglichen Sachen ist, folgt aus ihrer Eingabe vom 7.12.2016. Die Beschwerdeführerin ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt der Verhandlung am 24.4.2018 ferngeblieben. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 idgF lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 idgF lautet: Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können, 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. § 2 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 idgF lautet:Paragraph 2, Absatz eins, 3, 4, 5 und 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 idgF lautet:
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
- eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. […]Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. „Altstoffe“
- a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
- b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. 2. „Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.„Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat. 3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.„gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind. 4. „Problemstoffe“ gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden. 5. „Altöle“ alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, zB gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle.
(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. 2. ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt. 3. sind „Abfallvermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:
- a)die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer;
- a)die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die , Verlängerung ihrer Lebensdauer;
- b)die nachteiligen Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oderb) die nachteiligen Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die , Umwelt und die menschliche Gesundheit oder
- c)den Schadstoffgehalt in Produkten. 4. ist „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren. 5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
- a)sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, odera) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer , bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
- b)– im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
- b)– im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so , vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. 6. ist „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. 7. ist „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. 8. ist „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren. 9. ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbesitzer“
- a)der Abfallerzeuger oder
- b)jede Person, welche die Abfälle innehat; 2. ist „Abfallerzeuger“
- a)jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), odera) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), , oder
- b)jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
- b)jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der , Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der , Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken; 3. ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
- a)abholt,
- b)entgegennimmt oder
- c)über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt; 4. ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt; […] 6. sind „befugte Fachpersonen oder Fachanstalten“ Personen oder Einrichtungen
- a)für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungena) für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer , Untersuchungen
- aa)akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992),
- aa)akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,),
- bb)Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
- bb)Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von , Körperschaften öffentlichen Rechts,
- cc)gesetzlich autorisierte Stellen oder
- dd)Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
- dd)Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des , einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien, sofern für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme erfolgt und zusätzlich für
- bb)bis
- dd)keine Interessenskonflikte vorliegen, nur validierte Methoden verwendet werden und ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist;
- b)für die Durchführung hygienischer Untersuchungen Personen oder Einrichtungen, die zusätzlich zur Erfahrung und zur Qualitätssicherung eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.
- b)für die Durchführung hygienischer Untersuchungen Personen oder , Einrichtungen, die zusätzlich zur Erfahrung und zur Qualitätssicherung , eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen , besitzen. Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen. § 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 idgF lautet:Paragraph 15, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 idgF lautet:
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
- die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
- die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
(2)Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn 1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden, 2. nur durch den Mischvorgang
- a)abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
- b)anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden oder 3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.3. dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird. Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4)Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.
(4)Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a)Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
- a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
- b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
(5b)Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
(5b)Wer Abfälle nicht gemäß Absatz 5 a, übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
(6)Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz.
(6)Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz.
(7)Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, hat bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind.
(8)Während der Beförderung von Stoffen, Produkten oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, ist eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung mitzuführen.
(8)Während der Beförderung von Stoffen, Produkten oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, ist eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung mitzuführen. § 73 Abs. 1 und 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 idgF lautet:Paragraph 73, Absatz eins und 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 idgF lautet:
(1)Wenn
- Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. […]
(7)Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
(7)Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Absatz 4, ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Absatz 4, ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge, Reifen mit Felgen, Fahrzeugteile sowie die Möbel und Holzpaletten Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG sind (vgl. VwGH 24.5.2012, Zahl: 2009/07/0123).Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist, dass die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge, Reifen mit Felgen, Fahrzeugteile sowie die Möbel und Holzpaletten Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG sind vergleiche VwGH 24.5.2012, Zahl: 2009/07/0123). Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg.cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.2.2012, Zahl: 2008/07/0179).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg.cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.2.2012, Zahl: 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gelagerten Fahrzeuge, Reifen mit Felgen, Karosserieteile, Möbel und Holzpaletten die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gelagerten Fahrzeuge, Reifen mit Felgen, Karosserieteile, Möbel und Holzpaletten die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugen, Reifen mit Felgen, Fahrzeugteilen, Möbel und Holzpaletten aufgrund folgender Überlegungen der Fall: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parz. xxx, KG xxx, sowie Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der vorgenannten gelagerten, beweglichen Sachen. Auf Parz. xxx, KG xxx, werden sieben nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge ohne Begutachtungsplaketten abgestellt. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit kann dies nach Punkt 3.16 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt. Der Ablauf einer Begutachtungsplakette führt aber für sich allein nicht dazu, dass die Verkehrs- oder Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges erlischt, sondern lediglich dazu, dass eine neuerliche Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 bei diesem Fahrzeug vorzunehmen ist, bevor es weiter bestimmungsgemäß verwendet wird (vgl. LVwG Niederösterreich, 16.6.2014, Zahl: LVwG-WU-13-0136.Auf Parz. xxx, KG xxx, werden sieben nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge ohne Begutachtungsplaketten abgestellt. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit kann dies nach Punkt 3.16 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt. Der Ablauf einer Begutachtungsplakette führt aber für sich allein nicht dazu, dass die Verkehrs- oder Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges erlischt, sondern lediglich dazu, dass eine neuerliche Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 bei diesem Fahrzeug vorzunehmen ist, bevor es weiter bestimmungsgemäß verwendet wird vergleiche LVwG Niederösterreich, 16.6.2014, Zahl: LVwG-WU-13-
- An der objektiven Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002, der gegenständlichen sieben Kraftfahrzeuge, ist aber nicht zu zweifeln. Die Kraftfahrzeuge stehen nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Ein Kraftfahrzeug kann nur in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl. VwGH 20.1.2005, Zahl: 2004/07/0206). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdeverfahren klar ergeben, dass die Kraftfahrzeuge, die seit dem Jahr 2003 bzw. 2004 auf Parz. xxx, KG xxx, lagern, teilweise ausgeschlachtet und bereits zum Teil im Boden versunken sind, nicht mehr zu Beförderungszwecken eingesetzt werden können. Es mangelt schon an einer Fahrbereitschaft dieser Kraftfahrzeuge.An der objektiven Abfalleigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002, der gegenständlichen sieben Kraftfahrzeuge, ist aber nicht zu zweifeln. Die Kraftfahrzeuge stehen nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Ein Kraftfahrzeug kann nur in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt vergleiche VwGH 20.1.2005, Zahl: 2004/07/0206). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdeverfahren klar ergeben, dass die Kraftfahrzeuge, die seit dem Jahr 2003 bzw. 2004 auf Parz. xxx, KG xxx, lagern, teilweise ausgeschlachtet und bereits zum Teil im Boden versunken sind, nicht mehr zu Beförderungszwecken eingesetzt werden können. Es mangelt schon an einer Fahrbereitschaft dieser Kraftfahrzeuge. Diese Kraftfahrzeuge sind auch nicht trocken gelegt. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG
- Bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (vgl. VwGH 18.11.2010, Zahl: 2007/07/0035). Ebenso sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachhaltig zu beeinflussen (vgl. VwGH 16.10.2003, Zahl: 2002/07/0162). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, Zahl: 2005/07/0088). Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 15.9.2011, Zahl: 2009/07/0154, m.w.N). Diese Kraftfahrzeuge sind auch nicht trocken gelegt. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG
- Bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 herbeizuführen vergleiche VwGH 18.11.2010, Zahl: 2007/07/0035). Ebenso sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachhaltig zu beeinflussen vergleiche VwGH 16.10.2003, Zahl: 2002/07/0162). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht vergleiche VwGH 22.12.2005, Zahl: 2005/07/0088). Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche VwGH 15.9.2011, Zahl: 2009/07/0154, m.w.N). Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sache handeln, deren man sich üblicherweise – d.h. nach der Verkehrsauffassung – entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf eine subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungs- oder Veräußerungsabsicht nicht entscheidungsrelevant ist. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge sind nicht mehr neu. Sie stehen zumindest seit 2004 auf den angeführten Flächen und verfügen seitdem über keine Zulassung. Es kann sohin auch nicht mehr von einer bloß temporären Unterbrechung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ausgegangen werden. Selbst durch das bloße Herumstehen der Kraftfahrzeuge, wird ein solches nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar. Kraftfahrzeuge, die nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, sind nicht trockengelegte Fahrzeugwracks und stellen daher gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 dar (vgl. VwGH 25.7.2013, Zahl: 2013/07/0032).Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sache handeln, deren man sich üblicherweise – d.h. nach der Verkehrsauffassung – entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf eine subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungs- oder Veräußerungsabsicht nicht entscheidungsrelevant ist. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge sind nicht mehr neu. Sie stehen zumindest seit 2004 auf den angeführten Flächen und verfügen seitdem über keine Zulassung. Es kann sohin auch nicht mehr von einer bloß temporären Unterbrechung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ausgegangen werden. Selbst durch das bloße Herumstehen der Kraftfahrzeuge, wird ein solches nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar. Kraftfahrzeuge, die nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, sind nicht trockengelegte Fahrzeugwracks und stellen daher gefährlichen Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 dar vergleiche VwGH 25.7.2013, Zahl: 2013/07/0032). Es steht somit fest, dass die verfahrensgegenständlichen 7 Stück Kraftfahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neu sind, noch dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Die Kraftfahrzeuge sind auch nicht trocken gelegt. Die Kraftfahrzeuge sind daher gefährlicher Abfall im objektiven Sinn (vgl. § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002).Es steht somit fest, dass die verfahrensgegenständlichen 7 Stück Kraftfahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neu sind, noch dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 stehen. Die Kraftfahrzeuge sind auch nicht trocken gelegt. Die Kraftfahrzeuge sind daher gefährlicher Abfall im objektiven Sinn vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002). Hinsichtlich der weiter auf Parz. xxx, KG xxx, gelagerten Reifen mit Felgen, Fahrzeugteilen, Möbel und Holzpaletten ist ebenso festzustellen, dass es sich dabei um bewegliche Sachen handelt, die keinesfalls neu sind. Weder die Reifen mit Felgen noch die Fahrzeug- bzw. Karosserieteile und der Sperrmüll (Möbel und Holzpaletten) können einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden. Die Möbel und Holzpaletten stellen zwischenzeitig Sperrmüll dar. Allein aus der Lagerung dieser beweglichen Sachen auf Parz. xxx, KG xxx, ergibt sich die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002, da dadurch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird. Hinsichtlich der weiter auf Parz. xxx, KG xxx, gelagerten Reifen mit Felgen, Fahrzeugteilen, Möbel und Holzpaletten ist ebenso festzustellen, dass es sich dabei um bewegliche Sachen handelt, die keinesfalls neu sind. Weder die Reifen mit Felgen noch die Fahrzeug- bzw. Karosserieteile und der Sperrmüll (Möbel und Holzpaletten) können einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden. Die Möbel und Holzpaletten stellen zwischenzeitig Sperrmüll dar. Allein aus der Lagerung dieser beweglichen Sachen auf Parz. xxx, KG xxx, ergibt sich die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, da dadurch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird. Es steht somit fest, dass auch die verfahrensgegenständlichen Reifen auf Felgen, die Karosserieteile sowie der Sperrmüll (Möbel und Holzpaletten) nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neu sind, noch dass sie in einer bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Die Schutzinteressen des AWG (§ 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002) werden verletzt. Die verfahrensgegenständlichen Reifen mit Felgen, die Fahrzeugteile und der Sperrmüll (Möbel und Holzpaletten) sind daher nicht gefährlicher Abfall im objektiven Sinn (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002). Es steht somit fest, dass auch die verfahrensgegenständlichen Reifen auf Felgen, die Karosserieteile sowie der Sperrmüll (Möbel und Holzpaletten) nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neu sind, noch dass sie in einer bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 stehen. Die Schutzinteressen des AWG (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002) werden verletzt. Die verfahrensgegenständlichen Reifen mit Felgen, die Fahrzeugteile und der Sperrmüll (Möbel und Holzpaletten) sind daher nicht gefährlicher Abfall im objektiven Sinn (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002). Das erkennende Gericht folgt insgesamt der schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ansicht des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft. Es ist der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen darzutun, dass die verfahrensgegenständlichen beweglichen Sachen kein Abfall seien. Sohin ist bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen, Reifen mit Felgen, Fahrzeugteilen und dem Sperrmüll (Möbel und Holzpaletten) der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 jedenfalls erfüllt. Ein Entledigungswille bzw. die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs sind daher nicht weiter zu prüfen. Sohin ist bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen, Reifen mit Felgen, Fahrzeugteilen und dem Sperrmüll (Möbel und Holzpaletten) der objektive Abfallbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 jedenfalls erfüllt. Ein Entledigungswille bzw. die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs sind daher nicht weiter zu prüfen. In Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Weiters kann schon allein aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem die Altfahrzeuge gelagert werden, auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz der Beschwerdeführerin um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt. In Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Weiters kann schon allein aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem die Altfahrzeuge gelagert werden, auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz der Beschwerdeführerin um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt. Aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus den Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen und dessen Fotos sowie aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.4.2018 ergibt sich eindeutig, dass die Fläche, auf der die 7 Stück Altfahrzeuge abgestellt sind, nicht im Sinne des Gesetzes befestigt ist und weder mineralölbeständig und dicht ausgeführt noch vor wetterbedingten Einflüssen geschützt ist. Ebensowenig sind Auffangeinrichtungen vorhanden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 20.2.2003, Zahl: 2002/07/0133) zu verweisen, wonach sich selbst eine mit Rissen durchzogene, teilweise unterschwemmte und eingebrochene Asphaltdecke im Freigelände hinsichtlich der Gefahr des Eintritts einer Boden- und Gewässerverunreinigung nicht wesentlich von einer unbefestigten Fläche unterscheidet. Umso mehr muss dies für die verfahrensgegenständliche Fläche, die nicht asphaltiert ist sondern natürlich gewachsenen Boden darstellt und bei Regen aufgeweicht wird, gelten. Angesichts der vom Amtssachverständigen festgestellten Situation, die auch durch Fotos im Akt dokumentiert ist, liegt es auf der Hand, dass die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge auf einer unbefestigten Fläche gelagert werden.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 20.2.2003, Zahl: 2002/07/0133) zu verweisen, wonach sich selbst eine mit Rissen durchzogene, teilweise unterschwemmte und eingebrochene Asphaltdecke im Freigelände hinsichtlich der Gefahr des Eintritts einer Boden- und Gewässerverunreinigung nicht wesentlich von einer unbefestigten Fläche unterscheidet. Umso mehr muss dies für die verfahrensgegenständliche Fläche, die nicht asphaltiert ist sondern natürlich gewachsenen Boden darstellt und bei Regen aufgeweicht wird, gelten. Angesichts der vom Amtssachverständigen festgestellten Situation, die auch durch Fotos im Akt dokumentiert ist, liegt es auf der Hand, dass die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge auf einer unbefestigten Fläche gelagert werden. Durch die Lagerung der Altreifen mit Felgen, der Fahrzeugteile und des Sperrmülls (Möbel und Holzpaletten) auf natürlich gewachsenem Boden wird insbesondere das Landschaftsbild beeinträchtigt. Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung von Abfällen auszugehen.Es ist folglich von einer dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung von Abfällen auszugehen. Da die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass sich die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge, Reifen, Karosserieteile, Möbel und Holzpaletten in ihrem Eigentum bzw. Miteigentum ihres Gatten befinden, ist sie auch verfügungsberechtigt über diese beweglichen Sachen und ist daher zweifelsfrei vom Abfallbesitz der Beschwerdeführerin an diesen Gegenständen auszugehen; die Beschwerdeführerin ist als verfügungsberechtigte Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 und als solche gemäß § 15 AWG 2002 vielfältigen Verpflichtungen unterworfen.Da die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass sich die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge, Reifen, Karosserieteile, Möbel und Holzpaletten in ihrem Eigentum bzw. Miteigentum ihres Gatten befinden, ist sie auch verfügungsberechtigt über diese beweglichen Sachen und ist daher zweifelsfrei vom Abfallbesitz der Beschwerdeführerin an diesen Gegenständen auszugehen; die Beschwerdeführerin ist als verfügungsberechtigte Abfallbesitzerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 und als solche gemäß Paragraph 15, AWG 2002 vielfältigen Verpflichtungen unterworfen. Gemäß § 15 Abs. 5 und Abs. 5a AWG 2002 ist die Abfallbesitzerin dafür verantwortlich, dass Abfälle an berechtigte Abfallsammler bzw. Behandler übergeben werden und eine umweltgerechte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle explizit beauftragt wird. Gemäß Paragraph 15, Absatz 5 und Absatz 5 a, AWG 2002 ist die Abfallbesitzerin dafür verantwortlich, dass Abfälle an berechtigte Abfallsammler bzw. Behandler übergeben werden und eine umweltgerechte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle explizit beauftragt wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 sind daher erfüllt. Die belangte Behörde hat zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Entfernung der verfahrensgegenständlichen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle angeordnet. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 sind daher erfüllt. Die belangte Behörde hat zu Recht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 die Entfernung der verfahrensgegenständlichen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle angeordnet. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist (vgl. B
- Mai 2015, Ra 2015/04/0033). Es muss also klar erkennbar sein, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird (vgl. E
- Juni 1994, 92/06/0239; E
- September 2000, 99/06/0028) (vgl. VwGH 27.4.2017, Zahl: Ra 2015/07/0067). Unter Bezugnahme auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte von der belangten Behörde ein zulässiger Verweis auf die näher bezeichneten Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist vergleiche B
- Mai 2015, Ra 2015/04/0033). Es muss also klar erkennbar sein, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird vergleiche E
- Juni 1994, 92/06/0239; E
- September 2000, 99/06/0028) vergleiche VwGH 27.4.2017, Zahl: Ra 2015/07/0067). Unter Bezugnahme auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte von der belangten Behörde ein zulässiger Verweis auf die näher bezeichneten Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen. Aufgrund des Zeitablaufs war die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzte Frist nicht ausreichend wäre. Die neu festgesetzte Frist ist daher angemessen.Aufgrund des Zeitablaufs war die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzte Frist nicht ausreichend wäre. Die neu festgesetzte Frist ist daher angemessen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1694.4.2017