RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-1101/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes
§ 3Abs. 1 Z 12 K-El
WOG maßgeblich sei, gab er an, dass der Endverbraucher definiert im K-ElWOG sei. Der Beschwerdeführer kaufe Energie für den eigenen Gebrauch, daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Verbrauch der von ihm bezogenen Energie nicht von ihm höchstpersönlich verursacht werde. Zudem verwies der Rechtsvertreter ebenfalls auf die Tierarztpraxis sowie auf die Fischzucht, die geplant seien und derzeit noch nicht ausgeübt würden. Ebenfalls werde ein Haushalt vom Beschwerdeführer bewohnt, der sich derzeit in Fertigstellung befinde. Auf die Frage, was für die Qualifikation als Endverbraucher im Hinblick auf die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, K-ElWOG maßgeblich sei, gab er an, dass der Endverbraucher definiert im K-ElWOG sei. Der Beschwerdeführer kaufe Energie für den eigenen Gebrauch, daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Verbrauch der von ihm bezogenen Energie nicht von ihm höchstpersönlich verursacht werde. Zudem verwies der Rechtsvertreter ebenfalls auf die Tierarztpraxis sowie auf die Fischzucht, die geplant seien und derzeit noch nicht ausgeübt würden. Ebenfalls werde ein Haushalt vom Beschwerdeführer bewohnt, der sich derzeit in Fertigstellung befinde. Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde dazu vorgebracht, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides bzw. Ortsaugenscheines ausschließlich die Mietobjekte vorhanden und auch maßgeblich gewesen seien. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers für die Fischzucht und der Tierarztpraxis derzeit bereits vorhanden seien und sich im Umbau befänden. Auf die Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob dies nach Vornahme ihres Ortsaugenscheines parzelliert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies bereits vor dem Ortsaugenscheines zeitgleich mit dem Kauf parzelliert worden sei. Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei: Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass der Netzanschluss für die betreffende Liegenschaft bereits über mehrere Jahre stillgelegt gewesen sei. Diesbezüglich wurde als Zeuge Herr xxx angeführt. Der Beschwerdeführer führte dem gegenüber aus, dass die Anlage nicht stillgelegt gewesen sei, da im Zuge des Kaufs noch mindestens 3 bis 4 Firmen am Gelände Miete bis zur Kündigung bezahlt hätten, sowie auch noch mehrere Lagerräume ebenfalls mit eine Stromzufuhr ausgestattet gewesen seien. Auf die Frage, welche objektiven Kriterien aus Sicht des Beschwerdeführers anzuführen seien, dass ein der Vermietung von Wohneinheiten dienendes Gebäude einer Betriebsstätte gleichzustellen sei, auf der Elektrizität durch das Unternehmen (Eigentümer des Objekts) als Endverbraucher verteilt werde, führte er aus, dass als Verbrauchsstätten bzw. Betriebsstätten nicht nur Anlagen, auf denen eine gewerbliche Tätigkeit im engeren Sinne vollbracht werde, gelten würden. Als Verbrauchsstätte gelte natürlich auch jede andere Anlage, auf der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde. Im gegenständlichen Fall wäre dies die Vermietung von Mietwohnungen. Es sei ein absolut auch historisch belegbarer Fall, dass Endverbraucher Energie für Wohnungen zentral bezogen hätten, in denen sich Betriebsangehörige zur Miete niedergelassen hätten. Auf die Frage, was nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Z 83 K-ElWOG unter „Zählpunkt“ zu verstehen sei, führte er aus, dass sich der Beschwerdeführer der Rechtsmeinung der Vertreterin der belangten Behörde anschließe. Auf die Frage, was nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 83, K-ElWOG unter „Zählpunkt“ zu verstehen sei, führte er aus, dass sich der Beschwerdeführer der Rechtsmeinung der Vertreterin der belangten Behörde anschließe. Mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll: Auf die Frage, ob zum Zeitpunkt 19.02.1999 auf dem verfahrensgegenständlichen Areal eine Betriebsstätte bestanden habe, auf der durch ein Unternehmen des Beschwerdeführers Elektrizität verteilt worden sei, führte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei aus, dass sich weder aus den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde, noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergebe, dass am 19.02.1999 auf dem verfahrensgegenständlichen Areal eine Betriebsstätte bestanden hätte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass man Betriebsstätten, die nach dem 19.02.1999 errichtet worden seien und auf denen die Verteilung von Energie zu Selbstkosten als zulässig angesehen worden sei, unsachlich bevorzugen würde im Verhältnis zu Anlagen, die ebenfalls eine Verbrauchsstätte darstellten und nach dem Wegfall der Definition der Verbrauchsstätte im B-ElWOG bzw. K-ElWOG errichtet worden seien, auf denen auch zu Selbstkosten verteilt werde. Auf die Frage was nun präjudiziell sein soll, führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass die gegenständliche Anlage im Vergleich zu solchen Anlagen ungleich behandelt werde. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde als Beispiel für eine solche Anlage eine Verbrauchsstätte auf der Energie zu Selbstkosten verteilt werde und die erst nach dem 19.02.1999 in Betrieb gegangen ist, angeführt. Diese Anlagen würden als Endverbraucher im Sinne des ElWOG gelten. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer um einen Netzanschluss als Endverbraucher angesucht habe, gab er an, dass der Beschwerdeführer am 10.11.2016 um einen Netzanschluss als Endverbraucher angesucht habe. Ursprünglich sei behauptet worden, dass dieser Netzanschluss einem Wohnraum und einem Büro dienen würde, wofür eine Nennleistung von 70 kW behauptet worden sei, was natürlich nicht zusammenpasse. In einem zweiten Schreiben sei sachlich richtig ausgeführt worden, dass es um 20 Wohneinheiten gehe, was mit einer Anschlussleistung von 70 kW korrespondiere (Beilage 1: Art des Betriebes und Unternehmens und Wohnanlage). Auf die Frage, was für die Qualifikation als Endverbraucher im Hinblick auf die
§ 3Abs. 1 Z 12 K-El
WOG maßgeblich sei, gab er an, dass für den Eigenverbrauch gekauft werde. Wenn der Beschwerdeführer die Elektrizität nicht selbst verbrauche, sondern an seine Mieter der 20 Wohneinheiten weiterverteile, dann sei es eben kein Eigenverbrauch. Auf die Frage, was für die Qualifikation als Endverbraucher im Hinblick auf die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, K-ElWOG maßgeblich sei, gab er an, dass für den Eigenverbrauch gekauft werde. Wenn der Beschwerdeführer die Elektrizität nicht selbst verbrauche, sondern an seine Mieter der 20 Wohneinheiten weiterverteile, dann sei es eben kein Eigenverbrauch. Auf die Frage, welche objektiven Kriterien aus Sicht der mitbeteiligten Partei anzuführen seien, dass ein der Vermietung von Wohneinheiten dienendes Gebäude nicht einer Betriebsstätte gleichzustellen sei, auf der Elektrizität durch das Unternehmen (Eigentümer des Objekts) als Endverbraucher verteilt werde, führte er aus, dass es zunächst den zeitlichen Schnitt gebe. Es handle sich hier um einen anderen Anschluss als er am 19.02.1999 bestanden habe. Zwischendurch sei der Anschluss auch stillgelegt gewesen und mangels zeitlicher Kontinuität könne die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 1 K-ElWOG keine Anwendung finden. Dies ergebe sich ebenfalls unter Bezugnahme auf die Ausnahme der bestehenden Netzanschlussverhältnisse vom Recht des Verteilernetzbetreibers zum Netzanschluss, wenn eben keine zeitliche Kontinuität gegeben war. Im gegenständlichen Fall gehe es um ein „Aliud“ gegenüber den Anschlussverhältnissen am 19.02.
- Auf die Frage, welche objektiven Kriterien aus Sicht der mitbeteiligten Partei anzuführen seien, dass ein der Vermietung von Wohneinheiten dienendes Gebäude nicht einer Betriebsstätte gleichzustellen sei, auf der Elektrizität durch das Unternehmen (Eigentümer des Objekts) als Endverbraucher verteilt werde, führte er aus, dass es zunächst den zeitlichen Schnitt gebe. Es handle sich hier um einen anderen Anschluss als er am 19.02.1999 bestanden habe. Zwischendurch sei der Anschluss auch stillgelegt gewesen und mangels zeitlicher Kontinuität könne die Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, K-ElWOG keine Anwendung finden. Dies ergebe sich ebenfalls unter Bezugnahme auf die Ausnahme der bestehenden Netzanschlussverhältnisse vom Recht des Verteilernetzbetreibers zum Netzanschluss, wenn eben keine zeitliche Kontinuität gegeben war. Im gegenständlichen Fall gehe es um ein „Aliud“ gegenüber den Anschlussverhältnissen am 19.02.
- Auf die Frage, was nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Z 83 K-ElWOG unter „Zählpunkt“ zu verstehen sei, führte er aus, dass diesbezüglich auf die Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde verwiesen werde. Das Thema des Zählpunktes sei ein juristischer Nebenschauplatz, das in erster Linie eine Rolle spiele, weil es von der Anzahl der Zählpunkte abhänge, was sich der Beschwerdeführer durch die von ihm angestrebte rechtlich unzulässige Netzanschlusssituation ersparen möchte. Auf die Frage, was nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 83, K-ElWOG unter „Zählpunkt“ zu verstehen sei, führte er aus, dass diesbezüglich auf die Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde verwiesen werde. Das Thema des Zählpunktes sei ein juristischer Nebenschauplatz, das in erster Linie eine Rolle spiele, weil es von der Anzahl der Zählpunkte abhänge, was sich der Beschwerdeführer durch die von ihm angestrebte rechtlich unzulässige Netzanschlusssituation ersparen möchte. Entscheidend sei schlussendlich gegenüber wem das Recht zum Netzanschluss respektive die allgemeine Anschlusspflicht bestehe. Vertreterin der belangten Behörde: xxx, pA xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll: Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass sich die Zuständigkeit der belangten Behörde aus § 45 Abs. 3 K-ElWOG ergebe, gab sie an, dass dies richtig sei, da es sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergebe. Weiters sei auch der einleitende Antrag des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde gestellt worden und werde unter Punkt
- vom Antragsteller ausgeführt, warum die Antragstellung gemäß § 45 Abs. 3 K-ElWOG zulässig sei. In diesem Antrag werde unter Punkt
- – anderslautend als nunmehr in der Beschwerde – Folgendes ausgeführt: „…Der Antrag des Antragstellers ist daher zulässig und die xxx ist die für die Entscheidung in der Sache zuständige Behörde.“ Das K-ElWOG sehe auch eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde vor, und zwar in § 27 K-ElWOG und unterscheide zwischen dem Netzzugang und der Anschlusspflicht, was sich auch aus § 3 Abs. 1 Z 48 und Z 53 ergebe. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass sich die Zuständigkeit der belangten Behörde aus Paragraph 45, Absatz 3, K-ElWOG ergebe, gab sie an, dass dies richtig sei, da es sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergebe. Weiters sei auch der einleitende Antrag des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde gestellt worden und werde unter Punkt
- vom Antragsteller ausgeführt, warum die Antragstellung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, K-ElWOG zulässig sei. In diesem Antrag werde unter Punkt
- – anderslautend als nunmehr in der Beschwerde – Folgendes ausgeführt: „…Der Antrag des Antragstellers ist daher zulässig und die xxx ist die für die Entscheidung in der Sache zuständige Behörde.“ Das K-ElWOG sehe auch eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde vor, und zwar in Paragraph 27, K-ElWOG und unterscheide zwischen dem Netzzugang und der Anschlusspflicht, was sich auch aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 48 und Ziffer 53, ergebe. Auf die Frage, was für die Qualifikation als Endverbraucher im Hinblick auf die
§ 3Abs. 1 Z 12 K-El
WOG maßgeblich sei, gab sie an, dass diesbezüglich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde. Die
§ 3Abs.
1 Z 12 sei für die Qualifikation als Endverbraucher im Verfahren herangezogen und auch geprüft worden. Ausschlaggebend sei die Wortfolge „Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft“. Auf die Frage, was für die Qualifikation als Endverbraucher im Hinblick auf die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, K-ElWOG maßgeblich sei, gab sie an, dass diesbezüglich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde. Die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, sei für die Qualifikation als Endverbraucher im Verfahren herangezogen und auch geprüft worden. Ausschlaggebend sei die Wortfolge „Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft“. Auf die Frage, ob im Verfahren der belangten Behörde die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen des § 74 Abs. 1, zweiter Satz, K-ElWOG geprüft bzw. berücksichtigt worden sei, erklärte sie, dass dies erfolgt sei und verwies sei ebenfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Auf die Frage, ob im Verfahren der belangten Behörde die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen des Paragraph 74, Absatz eins,, zweiter Satz, K-ElWOG geprüft bzw. berücksichtigt worden sei, erklärte sie, dass dies erfolgt sei und verwies sei ebenfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Auf die Frage, was nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Z 83 K-ElWOG unter „Zählpunkt“ zu verstehen sei, führte sie aus, dass die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Z 83 bei der Beurteilung des „Zählpunktes“ herangezogen worden sei, nämlich die Entnahmestelle an der die Strommenge messtechnisch erfasst und registriert werde. Eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte sei nicht zulässig. Auf die Frage, was nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 83, K-ElWOG unter „Zählpunkt“ zu verstehen sei, führte sie aus, dass die Legaldefinition des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 83, bei der Beurteilung des „Zählpunktes“ herangezogen worden sei, nämlich die Entnahmestelle an der die Strommenge messtechnisch erfasst und registriert werde. Eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte sei nicht zulässig. Zeuge: Herr xxx, anwesend für die xxx, gab auf Befragung der Parteien wie folgt zu Protokoll: Auf die Frage des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei: Auf die Frage ob der Netzanschluss welcher mit der Eingabe vom 10.11.2016 begehrt wurde, bereits zuvor bestanden habe, gab der Zeuge an, dass der Netzanschluss in der ursprünglichen Form jedoch in einer anderen technischen Ausführung vor dem 10.11.2016 bestanden habe. Anlagenteile wären teilweise stillgelegt gewesen und mit Anschlussantrag vom 10.11.2016 sei der Anschluss gänzlich stillgelegt und auf einen Baustromanschluss für die Errichtung der 20 Wohneinheiten umgebaut worden. Ein weiterer Baustromanschluss für die vom Beschwerdeführer angesprochene Versorgung seiner Objekte wie Fischzucht udgl. sei im Laufe des heurigen Jahres hergestellt worden. Auf die Frage, wie die frühere technische Ausgestaltung des Netzanschlusses ausgesehen habe, gab der Zeuge an, dass Teile des Areales über einen 20 kV-Anschluss versorgt worden seien, der mittlerweile stillgelegt worden sei, und andere Teile des Areales seien über Niederspannungsteile angeschlossen gewesen. Auf die Frage, ob eine Brauerei mit einem Niederspannungsanschluss oder einem 20-kV-Anschluss betrieben werden könne, führte der Zeuge aus, dass klassischerweise die technische Grenze der betriebswirtschaftlich und technisch sinnvollen Anschlussleistung für einen Niederspannungsanschluss unter 100 kW liege. Anlagen, die über dieser Leistungsgrenze betrieben würden, verfügten üblicherweise über Mittelspannungsanschlüsse. 20 kV-Anschlüsse wären Mittelspannungsanschlüsse. Auf die Frage, ob ihm Brauereien bekannt seien, die über einen Niederspannungsanschluss versorgt würden, gab der Zeuge an, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Auf Befragen durch den Rechtsvertreters des Beschwerdeführer: Auf die Frage, ob Strombezugsrechte, die bereits auf der Betriebsstätte bestanden hätten, für den Anschluss für den Beschwerdeführer angerechnete würden, führte der Zeuge aus, dass die Anfrage einen Baustromanschluss für die Errichtung der Wohnanlagen betroffen habe. Ein definitives Netzzutrittsangebot sei noch nicht ausgestellt somit und nicht unterfertigt worden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Anrecht darauf habe, dass Strombezugsrechte auf den neu zu errichtenden Anschluss angerechnet würden, führte der Zeuge aus, dass der Fall geprüft werden müsse, ob auf Basis der Zeitdauern, welche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verteilnetzbetreibers festgelegt sind, die Fristen noch nicht verfallen seien. Auf die Frage, welche Strombezugsrechte auf gegenständlichem Areal bestanden hätten, führte der Zeuge aus, dass er momentan dazu keine Auskunft geben könne. Auf die Frage des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei, ob ein 20-kV-Anschluss der Netzebene 5 zuzuordnen sei, führte der Zeuge aus, dass zu unterscheiden sei, ob man vom Netzzutritt spreche und entsprechend Netzbereitstellungsleistung erwerben müsse. Netzzutritt hänge rein von der Kostentragung des Antragstellers ab. Ein Betrieb der Anlage, sprich Netznutzung, könne sowohl für Netzebene 5 als auch für Netzebene 6 bei einem 20-kV-Anschluss erfolgen. Auf die Frage, welcher Netzebene ein Anschluss mit einer Nennleistung von 70 kW üblicherweise zuzuordnen sei, führte der Zeuge aus, dass unter 100 kW gemäß allgemeiner Netzverteilerbedingungen eine Zuordnung zur Netznutzungsebene 7 gegeben sei. Ergänzend führte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei aus, dass der frühere Anschluss der Liegenschaft mit 20 kV im Verhältnis zum nunmehr auf Netzebene 7 angestrebten Anschluss mit einer Nennleistung mit 70 kW ein „Aliud“ darstelle. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass in keiner Weise belegt worden sei, dass die bestehende Brauerei tatsächlich über die Netzebene 5 versorgt word seie und die Zuordnung zu einer bestimmten Netzebene auch keine Schlüsse zulasse, ob es zu einer Änderung des Netzanschlusses gekommen sei. So sei es durchaus möglich, dass bei einem Netzanschluss die Netzebene gewechselt werde, ohne dass damit Arbeiten an der Anschlussanlage verbunden wären. Auf die Frage, ob Anschlussverhältnisse bekannt seien, in denen nicht der Vertragspartner der xxx die elektrische Energie selbst verbrauche, sondern der Verbrauch durch dritte Personen verursacht werde, führte der Zeuge aus, dass solche Anschlussverhältnisse vorliegen würden, hierbei handle es sich lediglich um Anlagen, wie beispielsweise Ferienwohnungen oder Campingplätze, die der kurzzeitigen Nutzung durch Dritte zugeführt würden. Auf die Frage, ob bei diesen Anschlussverhältnisse nicht auch langfristig eine Nutzung durch Dritte vorgenommen werden könne (Jahrescamper), gab der Zeuge an, dass es sich hierbei um temporäre Anschlüsse und nicht um dauerhafte Anschlüsse handle. Beim Campingplatz handle es sich um einen temporären Anschluss. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf Seite 10, letzter Absatz, im angefochtenen Bescheid. Auf die Frage, ob Fälle bekannt seien, in denen die xxx auf ihr Anschlussrecht verzichtet habe, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorgelegen habe, gab der Zeuge an, dass solche Fälle nicht bekannt seien. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei sowie die Vertreterin der belangten Behörde stellten keine Beweisanträge. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf sein bisheriges Vorbringen und seine schriftliche Beschwerdeausführung und beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben bzw. festzustellen, dass die allgemeine Anschlusspflicht bestehe. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf den angefochtenen Bescheid vom 27.3.2018, Zahl: xxx und das darin Ausgeführte und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei verwies ebenfalls auf den angefochtenen Bescheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Mit Eingabe vom 20.11.2017 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der xxx gemäß § 45 Abs. 3 K-ElWOG mit Bescheid die Feststellung, dass hinsichtlich der Anlage des Beschwerdeführers mit der Adresse xxx, xxx, die Allgemeine Anschlusspflicht des Verteilernetzbetreibers xxx besteht. In diesem Antrag wird unter Punkt
- – anderslautend als in der Beschwerde – wie folgt ausgeführt: Mit Eingabe vom 20.11.2017 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der xxx gemäß Paragraph 45, Absatz 3, K-ElWOG mit Bescheid die Feststellung, dass hinsichtlich der Anlage des Beschwerdeführers mit der Adresse xxx, xxx, die Allgemeine Anschlusspflicht des Verteilernetzbetreibers xxx besteht. In diesem Antrag wird unter Punkt
- – anderslautend als in der Beschwerde – wie folgt ausgeführt: „…Der Antrag des Antragstellers ist daher zulässig und die xxx ist die für die Entscheidung in der Sache zuständige Behörde.“ Unter Heranziehung des § 45 Abs. 3 K-ElWOG ergibt sich eindeutig die Zuständigkeit der belangten Behörde, da es sich in der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit um die allgemeine Anschlusspflicht und nicht um den Netzzutritt handelt. Ein Netzzugang setzt einen Netzanschluss voraus. Die gegenständliche Anlage befindet sich auf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx. Die Adresse der Anlage wurde zwischenzeitlich mit xxx, xxx festgelegt. Die Liegenschaft befindet sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um eine ehemalige Brauerei, welche vom Beschwerdeführer zu einem Mehrfamilienwohnhaus mit 20 Wohneinheiten umgebaut wurde, wobei die einzelnen Wohneinheiten vermietet werden sollen (Beilage ./B und Beilage ./1). Unter Heranziehung des Paragraph 45, Absatz 3, K-ElWOG ergibt sich eindeutig die Zuständigkeit der belangten Behörde, da es sich in der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit um die allgemeine Anschlusspflicht und nicht um den Netzzutritt handelt. Ein Netzzugang setzt einen Netzanschluss voraus. Die gegenständliche Anlage befindet sich auf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx. Die Adresse der Anlage wurde zwischenzeitlich mit xxx, xxx festgelegt. Die Liegenschaft befindet sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um eine ehemalige Brauerei, welche vom Beschwerdeführer zu einem Mehrfamilienwohnhaus mit 20 Wohneinheiten umgebaut wurde, wobei die einzelnen Wohneinheiten vermietet werden sollen (Beilage ./B und Beilage ./1). Was den konkreten Ablauf der Antragstellung anlangt, hat der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 10.11.2016 für diese Anlage einen Antrag auf Anschluss an das Verteilernetz der xxx, xxx, xxx gestellt (Begehren: Versorgungsumfang „1 Wohnraum, Büro, als Gleichz. Faktor 0,4 und als Nennleistung 70 kW; Beilage ./A). Im Antrag wurde mitgeteilt, dass am Bezug habenden Gelände der ehemaligen xxx eine Wohnanlage (20 Wohneinheiten, beantragte Nennleistung 70 kW) errichtet wird und geplant ist die gesamte Wohnanlage messtechnisch mittels einer einzigen Verrechnungsmessung zu erfassen. Auf diesen Antrag hat die xxx mit E-Mail-Nachricht vom 16.12.2016 geantwortet, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Anschlussausführung als nicht ElWOG-konform anzusehen ist. Gemäß dem ElWOG muss dem Endkunden der freie Zugang zum Energiemarkt gewährt werden. (Beilage ./B). Folglich teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 19.12.2016 der xxx mit, dass allfälligen Mietern der Anlage über die Betriebskosten keine elektrische Energie verrechnet werde. Der Strom bzw. die Nutzung der elektrischen Anlagen wird den Mietern gratis zur Verfügung gestellt. Dies werde auch im jeweiligen Mietvertrag schriftlich vereinbart. Den Antrag auf Abänderung des Netzanschluss hielt der Beschwerdeführer aufrecht (Beilage ./C). Mit Faxmitteilung des Beschwerdeführers vom 04.04.2017 wurde durch seinen Elektroinstallateur der xxx eine Fertigstellungsmeldung übermittelt, die als Versorgungsumfang „20 Wohneinheiten“ und als Gleichz. Faktor 0,4 und als Nennleistung 70 kW anführt. Mit Schriftsatz der xxx vom 25.04.2017 wurde dieser Anschluss abgelehnt und der Beschwerdeführer ersucht, seinen Anschlussantrag entsprechend abzuändern, damit ein gesetzeskonformer Anschluss erfolgen kann (Beilage ./D). In der Folge hat der Beschwerdeführer am 08.05.2017 abermals ein Anschlussbegehren mit „1 Wohnraum, Büro“ mit Gleichz. Faktor 0,4 und Nennleistung 70 kW gestellt. Dazu erfolgte ein Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28.09.2017, in welchem zusammengefasst festgehalten wird, dass die vorgebrachten Gründe nicht dazu geeignet sind, die Verweigerung der Netzanschlusspflicht zu rechtfertigen. Als Frist für die antragsgemäße Erstellung des Netzanschlusses wurde der 15.10.2016 vorgemerkt (Beilage ./E). Mit Antwortschreiben vom 16.10.2017 reagierte die xxx mit Ablehnung und forderte den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist von einem Monat auf, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen, andernfalls bei der zuständigen Behörde beantragt werde, dass im gegenständlichen Fall keine Anschlussverpflichtung für die xxx bestehe (Beilage ./F). Ein solcher Antrag wurde nicht eingebracht und beantragte der Beschwerdeführer den Erlass eines Feststellungsbescheides in gegenständlicher Angelegenheit. Der Beschwerdeführer ist Anschlusswerber für das gegenständliche Anschlussobjekt. Dieses befindet sich im Konzessionsgebiet des Verteilernetzbetreibers der xxx. Der dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der allgemeinen Anschlusspflicht zu Grunde liegende Antrag auf Anschluss an das Verteilnetz umfasst eine Anlagenerweiterung / Trennung / Umbau bei einem vorhandenen Anschlusswert von 60 kW auf weitere 70 kW Nennleistung. Unter dem Punkt Versorgungsumfang der Anlage wird ausgeführt, dass es sich hierbei um „1Wohnraum/Büro“ handelt. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass eine Anschlussleistung von 70 kW für bloß einen Wohnraum bzw. ein Büro gänzlich der Lebenserfahrung widerspricht und somit nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Anlage ist an das Verteilernetz der xxx angeschlossen und wird vom Beschwerdeführer bereits jetzt der aus dem öffentlichen Netz bezogene Strom an die 20 Mieteinheiten bzw. deren Mieter weitergeleitet. Dass es sich um 20 Mietwohnungen handelt ist unstrittig (vgl. dazu die Bestätigung der Stadtgemeinde xxx [Beilage ./K] sowie dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.2.2018).Der Beschwerdeführer ist Anschlusswerber für das gegenständliche Anschlussobjekt. Dieses befindet sich im Konzessionsgebiet des Verteilernetzbetreibers der xxx. Der dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der allgemeinen Anschlusspflicht zu Grunde liegende Antrag auf Anschluss an das Verteilnetz umfasst eine Anlagenerweiterung / Trennung / Umbau bei einem vorhandenen Anschlusswert von 60 kW auf weitere 70 kW Nennleistung. Unter dem Punkt Versorgungsumfang der Anlage wird ausgeführt, dass es sich hierbei um „1Wohnraum/Büro“ handelt. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass eine Anschlussleistung von 70 kW für bloß einen Wohnraum bzw. ein Büro gänzlich der Lebenserfahrung widerspricht und somit nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Anlage ist an das Verteilernetz der xxx angeschlossen und wird vom Beschwerdeführer bereits jetzt der aus dem öffentlichen Netz bezogene Strom an die 20 Mieteinheiten bzw. deren Mieter weitergeleitet. Dass es sich um 20 Mietwohnungen handelt ist unstrittig vergleiche dazu die Bestätigung der Stadtgemeinde xxx [Beilage ./K] sowie dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.2.2018). Im Rahmen des am 07.03.2018 erfolgten Ortsaugenscheines wurde von der belangten Behörde und den beigezogenen sicherheits- und elektrotechnischen Amtssachverständigen des xxx festgestellt, dass auf dem Gelände zwei Wohngebäude situiert sind. In einem Wohngebäude befinden sich 12 Wohneinheiten, im zweiten Wohngebäude befinden sich 8 Wohneinheiten. Somit werden insgesamt 20 Wohneinheiten mit elektrischer Energie durch den Beschwerdeführer versorgt. Die 20 Wohneinheiten werden durch den vom Beschwerdeführer über das öffentliche Netz bezogenen Strom versorgt. Nunmehr wird vom Beschwerdeführer eine größere Menge an Strom, nämlich zusätzlich 70 kW, benötigt, um die Versorgung der 20 Mieteinheiten trotz Ausbau der Anlage xxx weiter gewährleisten zu können, zumal aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheines und den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen dieses Ortsaugenscheines zweifelsfrei feststeht, dass mit dem bestehenden und von beiden Seiten (Beschwerdeführer und xxx) außer Streit gestellten Anschluss von 60 kW, nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann, da damit die 20 bestehenden Wohneinheiten und die Bauarbeiten nicht mehr ausreichend mit Elektrizität versorgt werden können. Aus den Berechnungen der TEAV 2016 technische Anschlussbedingungen an das öffentliche Netz, Teil II,
- Abschnitt Leitungsbemessung, für eine voll elektrifizierte Wohneinheit ohne Elektroheizungen ergibt sich, dass die nunmehr beantragte Erhöhung der Anschlussleistung auf zusätzliche 70 kW in etwa dem Verbrauch von rund 15 Wohneinheiten entspricht. Bei angenommenen 18 kW pro Einheit (18 kW x 15 = 270 kW) ergeben sich aufgrund des Gleichzeitigkeitsfaktors von 0,25 = 67,5 kW (270 kW x 0,25). Keinesfalls werden 70 kW für „1Wohnraum/Büro“ benötigt, wie im Anschlussbegehren des Beschwerdeführers ausgeführt wird. Daraus ergibt sich für das angerufene Gericht, dass mit dem bestehenden 60 kW ein ausreichender Anschluss für das verfahrensgegenständliche Objekt des Beschwerdeführers vorhanden ist. Die nunmehr beantragte Erhöhung der Anschlussleistung von 70 kW dient offensichtlich dazu, die weiteren Baumaßnahmen durchzuführen und weiterhin die 20 Mieter mit elektrischer Energie aus dem öffentlichen Netz zu versorgen. Im Rahmen des am 07.03.2018 erfolgten Ortsaugenscheines wurde von der belangten Behörde und den beigezogenen sicherheits- und elektrotechnischen Amtssachverständigen des xxx festgestellt, dass auf dem Gelände zwei Wohngebäude situiert sind. In einem Wohngebäude befinden sich 12 Wohneinheiten, im zweiten Wohngebäude befinden sich 8 Wohneinheiten. Somit werden insgesamt 20 Wohneinheiten mit elektrischer Energie durch den Beschwerdeführer versorgt. Die 20 Wohneinheiten werden durch den vom Beschwerdeführer über das öffentliche Netz bezogenen Strom versorgt. Nunmehr wird vom Beschwerdeführer eine größere Menge an Strom, nämlich zusätzlich 70 kW, benötigt, um die Versorgung der 20 Mieteinheiten trotz Ausbau der Anlage xxx weiter gewährleisten zu können, zumal aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheines und den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen dieses Ortsaugenscheines zweifelsfrei feststeht, dass mit dem bestehenden und von beiden Seiten (Beschwerdeführer und xxx) außer Streit gestellten Anschluss von 60 kW, nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann, da damit die 20 bestehenden Wohneinheiten und die Bauarbeiten nicht mehr ausreichend mit Elektrizität versorgt werden können. Aus den Berechnungen der TEAV 2016 technische Anschlussbedingungen an das öffentliche Netz, Teil römisch zwei,
- Abschnitt Leitungsbemessung, für eine voll elektrifizierte Wohneinheit ohne Elektroheizungen ergibt sich, dass die nunmehr beantragte Erhöhung der Anschlussleistung auf zusätzliche 70 kW in etwa dem Verbrauch von rund 15 Wohneinheiten entspricht. Bei angenommenen 18 kW pro Einheit (18 kW x 15 = 270 kW) ergeben sich aufgrund des Gleichzeitigkeitsfaktors von 0,25 = 67,5 kW (270 kW x 0,25). Keinesfalls werden 70 kW für „1Wohnraum/Büro“ benötigt, wie im Anschlussbegehren des Beschwerdeführers ausgeführt wird. Daraus ergibt sich für das angerufene Gericht, dass mit dem bestehenden 60 kW ein ausreichender Anschluss für das verfahrensgegenständliche Objekt des Beschwerdeführers vorhanden ist. Die nunmehr beantragte Erhöhung der Anschlussleistung von 70 kW dient offensichtlich dazu, die weiteren Baumaßnahmen durchzuführen und weiterhin die 20 Mieter mit elektrischer Energie aus dem öffentlichen Netz zu versorgen. Die Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 unzweifelhaft getroffen werden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Am 12.06.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher mit allen Verfahrensparteien die Frage erörtert wurde, ob in der gegenständlichen Konstellation eine Allgemeine Anschlusspflicht seitens des Beschwerdeführers besteht oder nicht. § 45 Abs. 1 K-ElWOG regelt die Allgemeine Anschlusspflicht dahingehend, dass die Allgemeine Anschlusspflicht zum einen nur gegenüber Endverbrauchern und Erzeugern und zum anderen nur nach Maßgabe der genehmigten Allgemeinen Bedingungen besteht. Paragraph 45, Absatz eins, K-ElWOG regelt die Allgemeine Anschlusspflicht dahingehend, dass die Allgemeine Anschlusspflicht zum einen nur gegenüber Endverbrauchern und Erzeugern und zum anderen nur nach Maßgabe der genehmigten Allgemeinen Bedingungen besteht. Im Rahmen der am 12.06.2018 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte eine gerichtliche Prüfung, ob bei der verfahrensgegenständlich angestrebten Anschlusssituation eine Allgemeine Anschlusspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer besteht. Die in der Verhandlung von Seiten der Rechtsvertreters des Beschwerdeführers weitwendig vorgebrachten Ausführungen ändern nichts am Ergebnis, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten keiner der Ausnahmefälle des § 45 Abs. 2 K-ElWOG einschlägig ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Situation vorliegend, in der eine Weiterleitung von Energie an Dritte intendiert ist und mangels Endverbrauchs eben keine Allgemeine Anschlusspflicht besteht. Somit ist der Grundtatbestand des § 45 Abs. 1 K-ElWOG jedenfalls nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht Endverbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 K-ElWOG ist. Der im Antrag postulierten Argumentation des Beschwerdeführers, eine Allgemeine Anschlusspflicht würde in der gegenständlichen Konstellation auch deshalb bestehen, weil es durch sie zu keinem Eingriff in Konzessionsrechte der xxx käme, ist entgegenzuhalten, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, wenn der Beschwerdeführer als Vermieter die Kosten für die seinen Mietern zur Verfügung gestellte Elektrizität nicht in irgend einer Weise in die Miete einpreist, weshalb das Argument, dass die Mieter die Elektrizität als Ausfluss ihres Mietvertrages mit dem Beschwerdeführer ohne gesondertes Entgelt erhalten, zumal in der von ihm dargestellten Form der tatsächliche Verbrauch an elektrischer Energie jedes einzelnen Mieters auch nicht festgestellt werden könnte, nicht nachvollziehbar und schlüssig ist. Eine solche Vorgehensweise wäre nur denkbar, wenn der Beschwerdeführer Betreiber eines Verteilernetzes iSd Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 51 bzw. 76 K-ElWOG wäre und damit gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. das Recht zum Netzanschluss von Endverbrauchern in Anspruch nehmen würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet die angestrebte Anschlusssituation, bei der Elektrizität an seine Mieter weitergeleitet wird, damit eine Konzessionspflicht nach § 33 K-ElWOG. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer argumentativ herangezogene Umstand nichts, dass das ElWOG 1998, BGBl I Nr. 143/1998, das Konzept der sog. „Verbrauchsstätte“ gekannt hätte und dass § 3 Abs. 2 K-ElWOG weiterhin ähnlich der Verbrauchsstätte die sog. „Betriebsstätte“ definiert. Die Übergangsbestimmungen des § 68 Abs. 2 ElWOG 1998 sowie des § 74 Abs. 1,
- Satz, K-ElWOG sind gegenständlich nicht anzuwenden, da auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht wurden, dass auf dem vorliegenden Gelände bereits bei Inkrafttreten des Kärntner AusführungsG zum ElWOG 1998 eine Weiterverteilung elektrischer Energie stattgefunden hat sowie dass die gegenständlich angestrebte Anschlusssituation bereits am 19.02.1999 bestanden hat. Im gegenständlichen Fall geht es vielmehr um die Herstellung eines neuen Anschlusses. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 1 K-ElWOG wäre so zu verstehen, dass sie sich auch auf nach dem 19.02.1999 geschaffene Betriebsstätten bezieht, ist vom angerufenen Gericht festzuhalten, dass dies im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut steht, zumal § 74 K-ElWOG explizit als „Übergangsbestimmung“ übertitelt ist. Wenn der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausführungen zum Diskriminierungsverbot im Vergleich mit Campingplätzen, Hotels und Ferienappartements daraus einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot iSd § 43 lit t K-ElWOG ableitet, ist auszuführen, dass es sich bei Campingplätzen, Hotels und Ferienappartements um Beherbergungsbetriebe handelt, was ein wesentlicher Unterschied zum gegenständlichen Fall eines Mehrfamilienwohnhauses mit Mietwohnungen darstellt. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, das Verbot der Zusammenfassung von Zählpunkten nach § 3 Abs. 1 Z 83 K-ElWOG wäre irrelevant, weil ihm ein gänzlich anderer Regelungszweck zukäme, ist unter Hinweis auf die bestehenden Materialien zur entsprechenden Grundsatzbestimmung in § 7 Abs. 1 ElWOG nicht nachvollziehbar und geht diese jedenfalls ins Leere. Im Rahmen der am 12.06.2018 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte eine gerichtliche Prüfung, ob bei der verfahrensgegenständlich angestrebten Anschlusssituation eine Allgemeine Anschlusspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer besteht. Die in der Verhandlung von Seiten der Rechtsvertreters des Beschwerdeführers weitwendig vorgebrachten Ausführungen ändern nichts am Ergebnis, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten keiner der Ausnahmefälle des Paragraph 45, Absatz 2, K-ElWOG einschlägig ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Situation vorliegend, in der eine Weiterleitung von Energie an Dritte intendiert ist und mangels Endverbrauchs eben keine Allgemeine Anschlusspflicht besteht. Somit ist der Grundtatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, K-ElWOG jedenfalls nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht Endverbraucher im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, K-ElWOG ist. Der im Antrag postulierten Argumentation des Beschwerdeführers, eine Allgemeine Anschlusspflicht würde in der gegenständlichen Konstellation auch deshalb bestehen, weil es durch sie zu keinem Eingriff in Konzessionsrechte der xxx käme, ist entgegenzuhalten, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, wenn der Beschwerdeführer als Vermieter die Kosten für die seinen Mietern zur Verfügung gestellte Elektrizität nicht in irgend einer Weise in die Miete einpreist, weshalb das Argument, dass die Mieter die Elektrizität als Ausfluss ihres Mietvertrages mit dem Beschwerdeführer ohne gesondertes Entgelt erhalten, zumal in der von ihm dargestellten Form der tatsächliche Verbrauch an elektrischer Energie jedes einzelnen Mieters auch nicht festgestellt werden könnte, nicht nachvollziehbar und schlüssig ist. Eine solche Vorgehensweise wäre nur denkbar, wenn der Beschwerdeführer Betreiber eines Verteilernetzes iSd Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 51, bzw. 76 K-ElWOG wäre und damit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, leg. cit. das Recht zum Netzanschluss von Endverbrauchern in Anspruch nehmen würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet die angestrebte Anschlusssituation, bei der Elektrizität an seine Mieter weitergeleitet wird, damit eine Konzessionspflicht nach Paragraph 33, K-ElWOG. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer argumentativ herangezogene Umstand nichts, dass das ElWOG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, das Konzept der sog. „Verbrauchsstätte“ gekannt hätte und dass Paragraph 3, Absatz 2, K-ElWOG weiterhin ähnlich der Verbrauchsstätte die sog. „Betriebsstätte“ definiert. Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2, ElWOG 1998 sowie des Paragraph 74, Absatz eins, 2, Satz, K-ElWOG sind gegenständlich nicht anzuwenden, da auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht wurden, dass auf dem vorliegenden Gelände bereits bei Inkrafttreten des Kärntner AusführungsG zum ElWOG 1998 eine Weiterverteilung elektrischer Energie stattgefunden hat sowie dass die gegenständlich angestrebte Anschlusssituation bereits am 19.02.1999 bestanden hat. Im gegenständlichen Fall geht es vielmehr um die Herstellung eines neuen Anschlusses. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, K-ElWOG wäre so zu verstehen, dass sie sich auch auf nach dem 19.02.1999 geschaffene Betriebsstätten bezieht, ist vom angerufenen Gericht festzuhalten, dass dies im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut steht, zumal Paragraph 74, K-ElWOG explizit als „Übergangsbestimmung“ übertitelt ist. Wenn der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausführungen zum Diskriminierungsverbot im Vergleich mit Campingplätzen, Hotels und Ferienappartements daraus einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot iSd Paragraph 43, Litera t, K-ElWOG ableitet, ist auszuführen, dass es sich bei Campingplätzen, Hotels und Ferienappartements um Beherbergungsbetriebe handelt, was ein wesentlicher Unterschied zum gegenständlichen Fall eines Mehrfamilienwohnhauses mit Mietwohnungen darstellt. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, das Verbot der Zusammenfassung von Zählpunkten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 83, K-ElWOG wäre irrelevant, weil ihm ein gänzlich anderer Regelungszweck zukäme, ist unter Hinweis auf die bestehenden Materialien zur entsprechenden Grundsatzbestimmung in Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG nicht nachvollziehbar und geht diese jedenfalls ins Leere. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die für den Gegenstandfall relevanten Rechtsvorschriften des K-ElWOG in der maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: § 3 Abs. 1 Z 12 und 76 K-ElWOG normieren:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12 und 76 K-ElWOG normieren: „Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
- „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
- „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeiten des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen; (…).“ § 42 K-ElWOG lautet wie folgt:Paragraph 42, K-ElWOG lautet wie folgt: „Recht zum Netzanschluss
(1)Die Betreiber von Verteilernetzen haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2)Vom Recht zum Netzanschluss ausgenommen sind Kunden, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.“ § 45 K-ElWOG lautet wie folgt:Paragraph 45, K-ElWOG lautet wie folgt: „Allgemeine Anschlusspflicht
(1)Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2)Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht
- a)soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Endverbraucher und Erzeuger im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist,
- b)gegenüber Netzzugangsberechtigten, die vom Recht auf Netzanschluss ausgenommen sind (§ 42 Abs. 2).gegenüber Netzzugangsberechtigten, die vom Recht auf Netzanschluss ausgenommen sind (Paragraph 42, Absatz 2,).
(3)Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.“ § 74 Abs. 1 lautet wie folgt:Paragraph 74, Absatz eins, lautet wie folgt: „Übergangsbestimmungen
(1)Elektrizitätsunternehmen, die am
- Feber 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betrieben haben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert. Unternehmen, die am
- Feber 1999 Elektrizität auf einer Betriebsstätte verteilt haben, gelten auch dann als Endverbraucher (§ 3 Abs. 1 Z 12), wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 49 vorliegen…“Elektrizitätsunternehmen, die am
- Feber 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betrieben haben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert. Unternehmen, die am
- Feber 1999 Elektrizität auf einer Betriebsstätte verteilt haben, gelten auch dann als Endverbraucher (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12,), wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 49, vorliegen…“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch xxx, xxx, xxx, mit Schriftsatz vom 20.11.2017, bei der belangten Behörde am 21.11.2017 eingelangt, der Antrag auf Feststellung des Bestehens der allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 45 Abs. 3 K-ElWOG idgF für die Anlage xxx, xxx, gestellt, indem begehrt wurde, die Kärntner Landesregierung möge feststellen, dass hinsichtlich der Anlage des Beschwerdeführers die Allgemeine Anschlusspflicht des Verteilernetzbetreibers xxx besteht. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass mit der Verweigerung des Netzanschlusses die xxx gegen die ihr gemäß § 45 Abs. 1 K-ElWOG auferlegte allgemeine Anschlusspflicht verstoße, zumal die xxx verpflichtet sei, zu den genehmigten allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern, innerhalb des von ihrem Verteilnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. Die Mieter seien keine Endverbraucher im Sinne des K-ElWOG und bestehe somit für die xxx gegenüber diesen Personen kein Recht auf Netzanschluss. Zudem greife der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Anlage auch nicht in die Konzessionsrechte der xxx ein. Mit der Gewährung des Netzanschlusses für die Anlage des Beschwerdeführers sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Netznutzer durch die xxx verbunden. Schließlich sei für den Anschluss (bzw. die Anlage) lediglich ein Zählpunkt vorgesehen, womit der Stromverbrauch bzw. die Netznutzung der gesamten Anlage gemessen werde. Es könne somit zu keiner Zusammenfassung von Zählpunkten kommen. Dem Antrag wurden die Beilagen ./A, ./B, ./C, ./D, ./E, ./F und ./G angeschlossen. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch xxx, xxx, xxx, mit Schriftsatz vom 20.11.2017, bei der belangten Behörde am 21.11.2017 eingelangt, der Antrag auf Feststellung des Bestehens der allgemeinen Anschlusspflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, K-ElWOG idgF für die Anlage xxx, xxx, gestellt, indem begehrt wurde, die Kärntner Landesregierung möge feststellen, dass hinsichtlich der Anlage des Beschwerdeführers die Allgemeine Anschlusspflicht des Verteilernetzbetreibers xxx besteht. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass mit der Verweigerung des Netzanschlusses die xxx gegen die ihr gemäß Paragraph 45, Absatz eins, K-ElWOG auferlegte allgemeine Anschlusspflicht verstoße, zumal die xxx verpflichtet sei, zu den genehmigten allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern, innerhalb des von ihrem Verteilnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. Die Mieter seien keine Endverbraucher im Sinne des K-ElWOG und bestehe somit für die xxx gegenüber diesen Personen kein Recht auf Netzanschluss. Zudem greife der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Anlage auch nicht in die Konzessionsrechte der xxx ein. Mit der Gewährung des Netzanschlusses für die Anlage des Beschwerdeführers sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Netznutzer durch die xxx verbunden. Schließlich sei für den Anschluss (bzw. die Anlage) lediglich ein Zählpunkt vorgesehen, womit der Stromverbrauch bzw. die Netznutzung der gesamten Anlage gemessen werde. Es könne somit zu keiner Zusammenfassung von Zählpunkten kommen. Dem Antrag wurden die Beilagen ./A, ./B, ./C, ./D, ./E, ./F und ./G angeschlossen. Die xxx stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 45 iVm 64 K-ElWOG, auf dessen Grundlage festgestellt wird, dass „die allgemeine Anschlusspflicht des lokal konzessionierten Verteilernetzbetreibers, der xxx, gegenüber Herrn xxx für die „Anlage“ xxx, xxx, wie beantragt, nicht besteht.“Die xxx stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmungen der Paragraphen 45, in Verbindung mit 64 K-ElWOG, auf dessen Grundlage festgestellt wird, dass „die allgemeine Anschlusspflicht des lokal konzessionierten Verteilernetzbetreibers, der xxx, gegenüber Herrn xxx für die „Anlage“ xxx, xxx, wie beantragt, nicht besteht.“ Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27.03.2018, Zahl: xxx, wurde durch Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. In der Beschwerdevorlage werden nach Replizierung des Sachverhaltes als Beschwerdegründe die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die Mängel im festgestellten Sachverhalt sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung (Beschwerdeführer sei Endverbraucher, Mieter hätten Recht auf Netzanschluss, Weitergabe von Energie an Dritte sei zulässig, Diskriminierung durch Verteilernetzbetreiber, keine Zusammenfassung von Zählpunkten) vorgebracht. Abschließend wurden folgende Anträge gestellt: das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid a.) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufheben oder b.) dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass hinsichtlich der Anlage des Beschwerdeführers mit der Adresse xxx (nunmehr xxx), xxx, die Allgemeine Anschlusspflicht des Verteilernetzbetreibers der xxx bestehe; in eventu
- den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27.03.2018, Zahl: xxx, wurde durch Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. In der Beschwerdevorlage werden nach Replizierung des Sachverhaltes als Beschwerdegründe die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die Mängel im festgestellten Sachverhalt sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung (Beschwerdeführer sei Endverbraucher, Mieter hätten Recht auf Netzanschluss, Weitergabe von Energie an Dritte sei zulässig, Diskriminierung durch Verteilernetzbetreiber, keine Zusammenfassung von Zählpunkten) vorgebracht. Abschließend wurden folgende Anträge gestellt: das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid a.) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufheben oder b.) dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass hinsichtlich der Anlage des Beschwerdeführers mit der Adresse xxx (nunmehr xxx), xxx, die Allgemeine Anschlusspflicht des Verteilernetzbetreibers der xxx bestehe; in eventu
- den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliege, da die Kompetenz der xxx zur Entscheidung über die Allgemeine Anschlusspflicht unionsrechtswidrig wäre, weil diese nicht die Unabhängigkeitsanforderungen des Art 35 ElektrizitätsbinnenmarktRL 2009/72/EG für nationale Regulierungsbehörden erfüllen würde, ist festzuhalten, dass die Richtlinie 2009/72/EG – abgesehen vom im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen Art 37 Abs. 6 betreffend die Kontrolle der vertraglichen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber – keine Bestimmungen beinhaltet, welche im Zusammenhang mit Fragen des Netzanschlusses von Kunden eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde vorgibt. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EuGH in der Rs C-239/07 Sabatauskas, ECLI:EU:C:2008:551, Rn 40 ff verwiesen, in welchem der EuGH in Rn 47 vor dem Hintergrund der RL 2003/54/EG einen Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten bei Fragen des Netzanschlusses explizit anerkannt hat. Angesichts der insoweit unveränderten Rechtslage gilt diese gleichermaßen auch für die RL 2009/72/EG. Das Gericht kommt sohin zum erzielten Ergebnis, dass die RL 2009/72/EG betreffend das Bestehen der Allgemeinen Anschlusspflicht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde gebietet, weshalb in der gegenständlich anhängigen Verwaltungsangelegenheit betreffend die Frage der allgemeinen Anschlusspflicht und nicht der Netzzugangsberechtigung bzw. des Netzzutrittes aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides in § 45 Abs. 3 K-ElWOG die Zuständigkeit der Behörde im Sinne des § 64 K-ElWOG, sohin der xxx, vorliegt. Würde es sich um einen Netzzutritt handeln, so wäre zur Beurteilung der Netzzugangsberechtigung die Regulierungsbehörde gemäß § 27 K-ElWOG zuständig. Gegenständlich handelt es sich um die allgemeine Anschlusspflicht, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Unzuständigkeit der belangten Behörde ins Leere gehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliege, da die Kompetenz der xxx zur Entscheidung über die Allgemeine Anschlusspflicht unionsrechtswidrig wäre, weil diese nicht die Unabhängigkeitsanforderungen des Artikel 35, ElektrizitätsbinnenmarktRL 2009/72/EG für nationale Regulierungsbehörden erfüllen würde, ist festzuhalten, dass die Richtlinie 2009/72/EG – abgesehen vom im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen Artikel 37, Absatz 6, betreffend die Kontrolle der vertraglichen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber – keine Bestimmungen beinhaltet, welche im Zusammenhang mit Fragen des Netzanschlusses von Kunden eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde vorgibt. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EuGH in der Rs C-239/07 Sabatauskas, ECLI:EU:C:2008:551, Rn 40 ff verwiesen, in welchem der EuGH in Rn 47 vor dem Hintergrund der RL 2003/54/EG einen Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten bei Fragen des Netzanschlusses explizit anerkannt hat. Angesichts der insoweit unveränderten Rechtslage gilt diese gleichermaßen auch für die RL 2009/72/EG. Das Gericht kommt sohin zum erzielten Ergebnis, dass die RL 2009/72/EG betreffend das Bestehen der Allgemeinen Anschlusspflicht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde gebietet, weshalb in der gegenständlich anhängigen Verwaltungsangelegenheit betreffend die Frage der allgemeinen Anschlusspflicht und nicht der Netzzugangsberechtigung bzw. des Netzzutrittes aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides in Paragraph 45, Absatz 3, K-ElWOG die Zuständigkeit der Behörde im Sinne des Paragraph 64, K-ElWOG, sohin der xxx, vorliegt. Würde es sich um einen Netzzutritt handeln, so wäre zur Beurteilung der Netzzugangsberechtigung die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 27, K-ElWOG zuständig. Gegenständlich handelt es sich um die allgemeine Anschlusspflicht, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Unzuständigkeit der belangten Behörde ins Leere gehen. Am 12.06.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit allen Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Prüfung vorgenommen, ob in der gegenständlichen Konstellation eine allgemeine Anschlusspflicht seitens des lokal konzessionierten Verteilernetzbetreibers der xxx hinsichtlich der Anlage des Beschwerdeführers besteht oder nicht. Gemäß § 45 Abs. 1 K-ElWOG sind die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. Im gegenständlichen Fall war die Frage rechtlich zu klären, ob der Beschwerdeführer Endverbraucher ist. Dass der Beschwerdeführer kein Erzeuger ist, ergibt sich daraus, dass kein diesbezüglicher Anschluss begehrt wurde. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, K-ElWOG sind die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. Im gegenständlichen Fall war die Frage rechtlich zu klären, ob der Beschwerdeführer Endverbraucher ist. Dass der Beschwerdeführer kein Erzeuger ist, ergibt sich daraus, dass kein diesbezüglicher Anschluss begehrt wurde. Endverbraucher ist nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 12 K-ElWOG eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft. Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls auf die Mieter zu. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Mieter in der Anlage des Beschwerdeführers keine Energie kaufen, da die Nutzung der elektrischen Energie sowohl der Mieteinheit selbst als auch der allgemeinen Teile des Hauses sowie der Gemeinschaftsräume und -flächen unentgeltlich erfolge, ist für das angerufene Gericht nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer begehrte Netzanschluss der Versorgung von 20 Wohneinheiten und damit der Weiterleitung der Energie an Dritte dient, weshalb der Beschwerdeführer kein Endverbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 K-ElWOG ist. Endverbraucher sind vielmehr die Mieter der 20 Wohneinheiten und besteht diesen gegenüber gemäß § 42 K-ElWOG das Recht zum Netzanschluss und nur gegenüber diesen Endverbrauchern besteht gemäß § 45 Abs. 1 K-ElWOG die Allgemeine Anschlusspflicht der xxx. Vergleichsweise hat der OGH judiziert, dass auch Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen, zur Gruppe der Endverbraucher zählen. Unter diesen Begriff fällt nämlich jede Person, die Strom kauft, um diesen zu verbrauchen. Im Beschwerdeverfahren wird vom Beschwerdeführer der Vorwurf eingewendet, die belangte Behörde hätte durch ihre oben ausgeführten und getroffenen Feststellungen der Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 1 K-ElWOG einen verfassungs- bzw. gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Solange der (Landes-)Gesetzgeber keine Regelung dafür treffe, wie mit Verbrauchstätten, auf denen elektrische Energie zu Selbstkosten verteilt wird, umzugehen sei, gäbe es, auch keinen sachlichen Grund dafür, Anlagen, die nach Außerkrafttreten der Regelung über die Verbrauchsstätte betrieben werden, anders zu behandeln als Anlagen, die seit 19.02.1999 auf diese Art betrieben werden. Endverbraucher ist nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, K-ElWOG eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft. Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls auf die Mieter zu. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Mieter in der Anlage des Beschwerdeführers keine Energie kaufen, da die Nutzung der elektrischen Energie sowohl der Mieteinheit selbst als auch der allgemeinen Teile des Hauses sowie der Gemeinschaftsräume und -flächen unentgeltlich erfolge, ist für das angerufene Gericht nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer begehrte Netzanschluss der Versorgung von 20 Wohneinheiten und damit der Weiterleitung der Energie an Dritte dient, weshalb der Beschwerdeführer kein Endverbraucher im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, K-ElWOG ist. Endverbraucher sind vielmehr die Mieter der 20 Wohneinheiten und besteht diesen gegenüber gemäß Paragraph 42, K-ElWOG das Recht zum Netzanschluss und nur gegenüber diesen Endverbrauchern besteht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, K-ElWOG die Allgemeine Anschlusspflicht der xxx. Vergleichsweise hat der OGH judiziert, dass auch Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen, zur Gruppe der Endverbraucher zählen. Unter diesen Begriff fällt nämlich jede Person, die Strom kauft, um diesen zu verbrauchen. Im Beschwerdeverfahren wird vom Beschwerdeführer der Vorwurf eingewendet, die belangte Behörde hätte durch ihre oben ausgeführten und getroffenen Feststellungen der Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, K-ElWOG einen verfassungs- bzw. gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Solange der (Landes-)Gesetzgeber keine Regelung dafür treffe, wie mit Verbrauchstätten, auf denen elektrische Energie zu Selbstkosten verteilt wird, umzugehen sei, gäbe es, auch keinen sachlichen Grund dafür, Anlagen, die nach Außerkrafttreten der Regelung über die Verbrauchsstätte betrieben werden, anders zu behandeln als Anlagen, die seit 19.02.1999 auf diese Art betrieben werden. Im Rahmen der am 12.06.2018 stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Frage der Richterin, warum aus Sicht des Beschwerdeführers die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 1 K-ElWOG verfassungs- bzw. gleichheitswidrig sei, aus, dass die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 1 K-ElWOG auf gegenständlichen Fall nicht zulässig ist. Dazu führte er weiters aus, dass es Anlagen gibt, die erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung des K-ElWOG errichtet bzw. betrieben worden sind, welche von dieser Regelung nicht erfasst sind. Es wäre herrschende Lehre und auch geltende Rechtsprechung, dass es zulässig ist, Energie zu Selbstkosten auf Verbrauchsstätten zu verteilen. Auf die Frage der Richterin, ob er als befugter Vertreter eines am 19.02.1999 bestandenen Unternehmens auf der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte Elektrizität verteilt habe, erklärt er, dass dies nicht der Fall ist. Auf die weitere Frage, welche objektiven Kriterien er vorbringen könne, dass die am 19.
- 1999 bestandene Betriebsstätte mit der nunmehrigen Widmung als Mietobjekt (Mehrparteienhaus mit Mietwohnungen) übereinstimme, führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass das gegenständliche Gelände nach wie vor eine einheitliche Betriebsstätte darstellt, auf der eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers stattfindet, nämlich die Vermietung und Bereithaltung von Mietwohnungen, der geplante Betrieb einer Tierarztpraxis sowie der einer Fischzucht. Auf die Frage, was für die Qualifikation als Endverbraucher im Hinblick auf die
§ 3Abs. 1 Z 12 K-El
WOG maßgeblich sei, gab er an, dass der Endverbraucher im K-ElWOG definiert ist. Der Beschwerdeführer kauft Energie für den eigenen Gebrauch, daran ändert auch nichts der Umstand, dass die von ihm bezogene Energie nicht von ihm höchstpersönlich verbraucht wird. Zudem verwies er ebenfalls auf die Tierarztpraxis sowie auf die Fischzucht, die jeweils geplant sind derzeit aber noch nicht ausgeübt werden. Ebenfalls wird ein Haushalt vom Beschwerdeführer bewohnt, der sich derzeit in Fertigstellung befindet. Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde dazu vorgebracht, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides bzw. des Ortsaugenscheines ausschließlich die Mietobjekte vorhanden waren und auch maßgeblich sind. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass die Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers sowie die Räumlichkeiten für die Fischzucht und die Tierarztpraxis bereits vor dem Ortsaugenschein somit anlässlich des Kaufs parzelliert wurden. Auf die weitere Frage der Richterin, welche objektiven Kriterien aus Sicht des Beschwerdeführers anzuführen seien, dass ein der Vermietung von Wohneinheiten dienendes Gebäude einer Betriebsstätte gleichzustellen sei, auf der Elektrizität durch das Unternehmen (Eigentümer des Objekts) als Endverbraucher verteilt werde, führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass als Verbrauchsstätten bzw. Betriebsstätten nicht nur Anlagen, auf denen eine gewerbliche Tätigkeit im engeren Sinne erbracht wird, gelten. Als Verbrauchsstätte gilt natürlich auch jede andere Anlage, auf der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Im gegenständlichen Fall ist dies die Vermietung von Mietwohnungen. Es ist ein absolut auch historisch belegbarer Fall, dass Endverbraucher Energie für Wohnungen zentral bezogen hätten, in denen sich Betriebsangehörige zur Miete niedergelassen haben. Im Rahmen der am 12.06.2018 stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Frage der Richterin, warum aus Sicht des Beschwerdeführers die Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, K-ElWOG verfassungs- bzw. gleichheitswidrig sei, aus, dass die Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, K-ElWOG auf gegenständlichen Fall nicht zulässig ist. Dazu führte er weiters aus, dass es Anlagen gibt, die erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung des K-ElWOG errichtet bzw. betrieben worden sind, welche von dieser Regelung nicht erfasst sind. Es wäre herrschende Lehre und auch geltende Rechtsprechung, dass es zulässig ist, Energie zu Selbstkosten auf Verbrauchsstätten zu verteilen. Auf die Frage der Richterin, ob er als befugter Vertreter eines am 19.02.1999 bestandenen Unternehmens auf der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte Elektrizität verteilt habe, erklärt er, dass dies nicht der Fall ist. Auf die weitere Frage, welche objektiven Kriterien er vorbringen könne, dass die am 19.02. 1999 bestandene Betriebsstätte mit der nunmehrigen Widmung als Mietobjekt (Mehrparteienhaus mit Mietwohnungen) übereinstimme, führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass das gegenständliche Gelände nach wie vor eine einheitliche Betriebsstätte darstellt, auf der eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers stattfindet, nämlich die Vermietung und Bereithaltung von Mietwohnungen, der geplante Betrieb einer Tierarztpraxis sowie der einer Fischzucht. Auf die Frage, was für die Qualifikation als Endverbraucher im Hinblick auf die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, K-ElWOG maßgeblich sei, gab er an, dass der Endverbraucher im K-ElWOG definiert ist. Der Beschwerdeführer kauft Energie für den eigenen Gebrauch, daran ändert auch nichts der Umstand, dass die von ihm bezogene Energie nicht von ihm höchstpersönlich verbraucht wird. Zudem verwies er ebenfalls auf die Tierarztpraxis sowie auf die Fischzucht, die jeweils geplant sind derzeit aber noch nicht ausgeübt werden. Ebenfalls wird ein Haushalt vom Beschwerdeführer bewohnt, der sich derzeit in Fertigstellung befindet. Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde dazu vorgebracht, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides bzw. des Ortsaugenscheines ausschließlich die Mietobjekte vorhanden waren und auch maßgeblich sind. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass die Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers sowie die Räumlichkeiten für die Fischzucht und die Tierarztpraxis bereits vor dem Ortsaugenschein somit anlässlich des Kaufs parzelliert wurden. Auf die weitere Frage der Richterin, welche objektiven Kriterien aus Sicht des Beschwerdeführers anzuführen seien, dass ein der Vermietung von Wohneinheiten dienendes Gebäude einer Betriebsstätte gleichzustellen sei, auf der Elektrizität durch das Unternehmen (Eigentümer des Objekts) als Endverbraucher verteilt werde, führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass als Verbrauchsstätten bzw. Betriebsstätten nicht nur Anlagen, auf denen eine gewerbliche Tätigkeit im engeren Sinne erbracht wird, gelten. Als Verbrauchsstätte gilt natürlich auch jede andere Anlage, auf der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Im gegenständlichen Fall ist dies die Vermietung von Mietwohnungen. Es ist ein absolut auch historisch belegbarer Fall, dass Endverbraucher Energie für Wohnungen zentral bezogen hätten, in denen sich Betriebsangehörige zur Miete niedergelassen haben. Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob zum Zeitpunkt 19.02.1999 auf dem verfahrensgegenständlichen Areal eine Betriebsstätte bestanden habe, auf der durch ein Unternehmen des Beschwerdeführers Elektrizität verteilt worden sei, ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde, noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergibt, dass am 19.02.1999 auf dem verfahrensgegenständlichen Areal eine Betriebsstätte bestanden hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte dazu ergänzend aus, dass man Betriebsstätten die nach dem 19.02.1999 errichtet wurden und auf denen die Verteilung von Energie zu Selbstkosten als zulässig angesehen wird, im Verhältnis zu Anlagen unsachlich bevorzugen würde, die ebenfalls eine Verbrauchsstätte darstellten und nach dem Wegfall der Definition der Verbrauchsstätte im B-ElWOG bzw. K-ElWOG errichtet wurden, wo auch zu Selbstkosten verteilt wird. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird als Beispiel für eine solche Anlage eine Verbrauchsstätte angeführt, auf der Energie zu Selbstkosten verteilt wird und die erst nach dem 19.02.1999 in Betrieb gegangen ist. Derartige Anlagen gelten als Endverbraucher im Sinne des ElWOG. Was den konkreten Ablauf der Antragstellung anlangt, wurde auf die Frage der Richterin, wann der Beschwerdeführer um einen Netzanschluss als Endverbraucher angesucht habe, vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.11.2016 um einen Netzanschluss als Endverbraucher angesucht hat. Ursprünglich wurde behauptet, dass dieser Netzanschluss einem Wohnraum und einem Büro dient, wofür eine Nennleistung von 70 kW behauptet wurde, was natürlich nicht zusammenpasst. In einem zweiten Schreiben wurde dann sachlich richtig ausgeführt, dass es um 20 Wohneinheiten geht, was mit einer Anschlussleistung von 70 kW korrespondiert, wie aus der Beilage 1: Art des Betriebes und Unternehmens und Wohnanlage, hervorgeht. Auf die Frage der Richterin, was für die Qualifikation als Endverbraucher im Hinblick auf die
§ 3Abs. 1 Z 12 K-El
WOG maßgeblich sei, gab er an, dass Energie für den Eigenverbrauch gekauft wird. Wenn der Beschwerdeführer die Elektrizität nicht selbst verbraucht, sondern an seine Mieter der 20 Wohneinheiten weiterverteilt, dann ist es eben kein Eigenverbrauch. Auf die weitere Frage der Richterin, welche objektiven Kriterien aus Sicht der mitbeteiligten Partei anzuführen seien, dass ein der Vermietung von Wohneinheiten dienendes Gebäude nicht einer Betriebsstätte gleichzustellen sei, auf der Elektrizität durch das Unternehmen (Eigentümer des Objekts) als Endverbraucher verteilt werde, führte er aus, dass es zunächst den zeitlichen Schnitt gibt. Es handelt sich hier um einen anderen Anschluss als er am 19.02.1999 bestanden hat. Zwischendurch wurde der Anschluss auch stillgelegt und mangels zeitlicher Kontinuität kann die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 1 K-ElWOG auch keine Anwendung finden. Dies ergibt sich ebenfalls unter Bezugnahme auf die Ausnahme der bestehenden Netzanschlussverhältnisse vom Recht des Verteilernetzbetreibers zum Netzanschluss, wenn eben keine zeitliche Kontinuität gegeben ist. Im gegenständlichen Fall geht es um ein „Aliud“ gegenüber den Anschlussverhältnissen am 19.02.1999. Auf die Frage der Richterin, was für die Qualifikation als Endverbraucher im Hinblick auf die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, K-ElWOG maßgeblich sei, gab er an, dass Energie für den Eigenverbrauch gekauft wird. Wenn der Beschwerdeführer die Elektrizität nicht selbst verbraucht, sondern an seine Mieter der 20 Wohneinheiten weiterverteilt, dann ist es eben kein Eigenverbrauch. Auf die weitere Frage der Richterin, welche objektiven Kriterien aus Sicht der mitbeteiligten Partei anzuführen seien, dass ein der Vermietung von Wohneinheiten dienendes Gebäude nicht einer Betriebsstätte gleichzustellen sei, auf der Elektrizität durch das Unternehmen (Eigentümer des Objekts) als Endverbraucher verteilt werde, führte er aus, dass es zunächst den zeitlichen Schnitt gibt. Es handelt sich hier um einen anderen Anschluss als er am 19.02.1999 bestanden hat. Zwischendurch wurde der Anschluss auch stillgelegt und mangels zeitlicher Kontinuität kann die Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, K-ElWOG auch keine Anwendung finden. Dies ergibt sich ebenfalls unter Bezugnahme auf die Ausnahme der bestehenden Netzanschlussverhältnisse vom Recht des Verteilernetzbetreibers zum Netzanschluss, wenn eben keine zeitliche Kontinuität gegeben ist. Im gegenständlichen Fall geht es um ein „Aliud“ gegenüber den Anschlussverhältnissen am 19.02.1999. Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Frage der Richterin, was für die Qualifikation als Endverbraucher im Hinblick auf die
§ 3Abs. 1 Z 12 K-El
WOG maßgeblich sei, zu Protokoll gegeben, dass diesbezüglich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wird. Die
§ 3Abs.
1 Z 12 wurde für die Qualifikation als Endverbraucher im Verfahren herangezogen und auch geprüft. Ausschlaggebend ist die Wortfolge „Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft“. Auf die weitere Frage der Richterin, ob im Verfahren der belangten Behörde die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen des § 74 Abs. 1, zweiter Satz, K-ElWOG geprüft bzw. berücksichtigt worden sei, erklärte sie, dass dies erfolgte und wurde diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Frage der Richterin, was für die Qualifikation als Endverbraucher im Hinblick auf die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, K-ElWOG maßgeblich sei, zu Protokoll gegeben, dass diesbezüglich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wird. Die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, wurde für die Qualifikation als Endverbraucher im Verfahren herangezogen und auch geprüft. Ausschlaggebend ist die Wortfolge „Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft“. Auf die weitere Frage der Richterin, ob im Verfahren der belangten Behörde die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen des Paragraph 74, Absatz eins,, zweiter Satz, K-ElWOG geprüft bzw. berücksichtigt worden sei, erklärte sie, dass dies erfolgte und wurde diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass mit der Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 1 K-ElWOG nur Unternehmen, die am 19.02.1999 Elektrizität auf einer Betriebsstätte verteilt haben, auch dann als Endverbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 K-ElWOG gelten, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 49 K-ElWOG vorliegen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 auf die Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer als befugter Vertreter eines am 19.02.1999 bestandenen Unternehmens auf der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte Elektrizität verteilt habe, erklärt, dass dies nicht der Fall war. Warum nun aus Sicht des Beschwerdeführers die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 1 K-ElWOG verfassungs- bzw. gleichheitswidrig sein soll, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht im Allgemeinen kein Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und ist es keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, wenn der Gesetzgeber für Altfälle Übergangsbestimmungen vorsieht, in deren Anwendung Neufälle nicht kommen (vgl. dazu VfSlg 7505, 12.378, 14.263, 14.868, 15.739 und 19.740 uw). Für das angerufene Gericht ist einzig entscheidend, dass für die Qualifikation der 20 Mieter des gegenständlichen Mietwohnhauses als Endverbraucher im Hinblick auf die
§ 3Abs. 1 Z 12 K-El
WOG diese die elektrische Energie für den Eigenverbrauch kaufen. Die belangte Behörde hat dazu richtigerweise im angefochtenen Bescheid auf Seite 7 dargelegt, dass das Vorliegen einer All-Inclusive-Miete daran nichts ändert, zumal im gegenständlichen Fall bei der vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Mietverträge in Ansehung der elektrischen Energie eben auch ein Kaufelement enthalten. Für das Gericht steht somit fest, dass der Beschwerdeführer, der plant, über den von ihm begehrten Netzanschluss Strom an die Mieter seiner 20 Wohneinheiten weiter zu verteilen, kein Endverbraucher ist. Nur gegenüber Endverbrauchern besteht gemäß § 45 Abs. 1 K-ElWOG die Allgemeine Anschlusspflicht. Auch die Ausführung des Beschwerdeführers, dass es den Mietern jederzeit freistünde, einen eigenen Netzanschluss zu beantragen und würde solcherart auch nicht in das Recht der xxx auf Netzanschluss eingreifen, sind für die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage, ob für den vom Beschwerdeführer begehrten Netzanschluss die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, nicht entscheidungsrelevant und auch nicht zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, K-ElWOG nur Unternehmen, die am 19.02.1999 Elektrizität auf einer Betriebsstätte verteilt haben, auch dann als Endverbraucher im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, K-ElWOG gelten, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 49, K-ElWOG vorliegen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 auf die Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer als befugter Vertreter eines am 19.02.1999 bestandenen Unternehmens auf der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte Elektrizität verteilt habe, erklärt, dass dies nicht der Fall war. Warum nun aus Sicht des Beschwerdeführers die Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, K-ElWOG verfassungs- bzw. gleichheitswidrig sein soll, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht im Allgemeinen kein Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und ist es keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, wenn der Gesetzgeber für Altfälle Übergangsbestimmungen vorsieht, in deren Anwendung Neufälle nicht kommen vergleiche dazu VfSlg 7505, 12.378, 14.263, 14.868, 15.739 und 19.740 uw). Für das angerufene Gericht ist einzig entscheidend, dass für die Qualifikation der 20 Mieter des gegenständlichen Mietwohnhauses als Endverbraucher im Hinblick auf die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, K-ElWOG diese die elektrische Energie für den Eigenverbrauch kaufen. Die belangte Behörde hat dazu richtigerweise im angefochtenen Bescheid auf Seite 7 dargelegt, dass das Vorliegen einer All-Inclusive-Miete daran nichts ändert, zumal im gegenständlichen Fall bei der vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Mietverträge in Ansehung der elektrischen Energie eben auch ein Kaufelement enthalten. Für das Gericht steht somit fest, dass der Beschwerdeführer, der plant, über den von ihm begehrten Netzanschluss Strom an die Mieter seiner 20 Wohneinheiten weiter zu verteilen, kein Endverbraucher ist. Nur gegenüber Endverbrauchern besteht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, K-ElWOG die Allgemeine Anschlusspflicht. Auch die Ausführung des Beschwerdeführers, dass es den Mietern jederzeit freistünde, einen eigenen Netzanschluss zu beantragen und würde solcherart auch nicht in das Recht der xxx auf Netzanschluss eingreifen, sind für die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage, ob für den vom Beschwerdeführer begehrten Netzanschluss die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, nicht entscheidungsrelevant und auch nicht zu berücksichtigen. Vom Zeugen Herr xxx, anwesend für die xxx wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 wurde auf die Frage des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei, ob der Netzanschluss, welcher mit der Eingabe vom 10.11.2016 begehrt wurde, bereits zuvor bestanden habe, ausgeführt, dass der Netzanschluss in der ursprünglichen Form, jedoch in einer anderen technischen Ausführung vor dem 10.11.2016 bestanden hat. Anlagenteile wurden teilweise stillgelegt und mit Anschlussantrag vom 10.11.2016 wurde der Anschluss gänzlich stillgelegt und auf einen Baustromanschluss für die Errichtung der 20 Wohneinheiten umgebaut. Ein weiterer Baustromanschluss wurde für die vom Beschwerdeführer angesprochene Versorgung seiner Objekte, wie Fischzucht udgl., im Laufe des heurigen Jahres hergestellt. Auf die weitere Frage, wie die frühere technische Ausgestaltung des Netzanschlusses ausgesehen habe, gab der Zeuge an, dass Teile des Areales über einen 20 kV-Anschluss versorgt wurden, der mittlerweile stillgelegt wurde, und andere Teile des Areales waren über Niederspannungsteile angeschlossen gewesen. Auf die Frage, ob eine Brauerei mit einem Niederspannungsanschluss oder einem 20-kV-Anschluss betrieben werden könne, führte der Zeuge aus, dass klassischerweise die technische Grenze der betriebswirtschaftlich und technisch sinnvollen Anschlussleistung für einen Niederspannungsanschluss unter 100 kW liegt. Anlagen, die über dieser Leistungsgrenze betrieben werden, verfügten üblicherweise über Mittelspannungsanschlüsse. 20 kV-Anschlüsse sind Mittelspannungsanschlüsse. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob Strombezugsrechte, die bereits auf der Betriebsstätte bestanden hätten, für den Anschluss für den Beschwerdeführer angerechnet worden seien, führte der Zeuge aus, dass die Anfrage einen Baustromanschluss für die Errichtung der Wohnanlagen betraf. Ein definitives Netzzutrittsangebot ist noch nicht ausgestellt und somit nicht unterfertigt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Anrecht darauf habe, dass Strombezugsrechte auf den neu zu errichtenden Anschluss angerechnet werden könnten, führte der Zeuge aus, dass der Fall geprüft werden muss, ob auf Basis der Zeitdauern, welche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verteilernetzbetreibers festgelegt sind, die Fristen noch nicht verfallen sind. Auf die Frage, welche Strombezugsrechte auf gegenständlichem Areal bestanden hätten, führte der Zeuge aus, dass er momentan dazu keine Auskunft geben kann. Auf die Frage des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei, ob ein 20-kV-Anschluss der Netzebene 5 zuzuordnen sei, führte der Zeuge aus, dass zu unterscheiden ist, ob man vom Netzzutritt spricht und entsprechend Netzbereitstellungsleistung erwerben muss; Netzzutritt hängt rein von der Kostentragung durch den Antragsteller ab. Ein Betrieb der Anlage, sprich Netznutzung, kann sowohl für Netzebene 5 als auch für Netzebene 6 bei einem 20-kV-Anschluss erfolgen. Auf die Frage, welcher Netzebene ein Anschluss mit einer Nennleistung von 70 kW üblicherweise zuzuordnen sei, gab der Zeuge an, dass unter 100 kW gemäß den allgemeinen Netzverteilerbedingungen eine Zuordnung zur Netznutzungsebene 7 gegeben ist. Ergänzend brachte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei vor, dass der frühere Anschluss der Liegenschaft mit 20 kV im Verhältnis zum nunmehr auf Netzebene 7 angestrebten Anschluss mit einer Nennleistung mit 70 kW ein „Aliud“ darstellt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entgegnete, dass in keiner Weise belegt wurde, dass die bestehende Brauerei tatsächlich über die Netzebene 5 versorgt wurde und die Zuordnung zu einer bestimmten Netzebene auch keine Schlüsse zulässt, ob es zu einer Änderung des Netzanschlusses gekommen ist. So ist es durchaus möglich, dass bei einem Netzanschluss die Netzebene gewechselt wird, ohne dass damit Arbeiten an der Anschlussanlage verbunden sind. Zur vom Beschwerdeführer monierten zulässigen Weitergabe von Energie an Dritte führt das erkennende Gericht aus, dass selbst K. Oberndorfer – K. Oberdorfer in Hauer (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Energierechts 2007 – das sog. „Verbrauchsstättenprivileg“ im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut auf zu Beginn der Liberalisierung bereits bestehende Verbrauchsstätten bezieht und eine Ausdehnung auf später neu entstandene Verbraucherstätten im Wege der Analogie selbst als „freilich kühn“ bezeichnet, zumal der Gesetzeswortlaut unmissverständlich in die andere Richtung deuten würde. Dass kein Verbrauchsstättenprivileg mehr exisitiert wurde u.a. auch durch das Landesverwaltungsgericht NÖ zur identischen Rechtslage in Niederösterreich bestätigt (vgl. dazu das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 11.05.2016, Zahl: LVwG-S-695/001-2016). Die ebenfalls in der Beschwerde allgemein monierte Behauptung, die xxx würde den Beschwerdeführer mit der Verweigerung des Anschlusses für eine andere Anlage unter Druck setzen, ist für das Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar und geht diese jedenfalls ins Leere. Zur vom Beschwerdeführer monierten zulässigen Weitergabe von Energie an Dritte führt das erkennende Gericht aus, dass selbst K. Oberndorfer – K. Oberdorfer in Hauer (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Energierechts 2007 – das sog. „Verbrauchsstättenprivileg“ im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut auf zu Beginn der Liberalisierung bereits bestehende Verbrauchsstätten bezieht und eine Ausdehnung auf später neu entstandene Verbraucherstätten im Wege der Analogie selbst als „freilich kühn“ bezeichnet, zumal der Gesetzeswortlaut unmissverständlich in die andere Richtung deuten würde. Dass kein Verbrauchsstättenprivileg mehr exisitiert wurde u.a. auch durch das Landesverwaltungsgericht NÖ zur identischen Rechtslage in Niederösterreich bestätigt vergleiche dazu das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 11.05.2016, Zahl: LVwG-S-695/001-2016). Die ebenfalls in der Beschwerde allgemein monierte Behauptung, die xxx würde den Beschwerdeführer mit der Verweigerung des Anschlusses für eine andere Anlage unter Druck setzen, ist für das Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar und geht diese jedenfalls ins Leere. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 83 K-ElWOG einzig den Zweck hätte, bei tatsächlichem Vorhandensein von mehreren Zählpunkten auszuschließen, dass bei der Verrechnung des Netznutzungsentgelts keine zeitgleiche Summenbildung von Leistungsbezugswerten vorzunehmen sei und somit die Regelung jedoch keinesfalls das Verbot der Ermittlung des Verbrauchs mehrerer Anlagenteile über einen Zählpunkt zum Inhalt hätte, wird vom Gericht entgegnet, dass nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Z 83 K-ElWOG unter „Zählpunkt“ jene Einspeise- bzw. Entnahmestelle zu verstehen ist, an der die Strommenge messtechnisch erfasst und somit registriert wird. Dass nun de facto bei 20 Wohneinheiten nur ein Zählpunkt vorgesehen ist, wirkt sich auf die Systemnutzungskosten direkt aus und indirekt auf alle Kunden des Verteilernetzes der xxx bzw. die zählpunktrelevanten Abgaben, sodass die Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte zu einem unzulässig ist. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 83, K-ElWOG einzig den Zweck hätte, bei tatsächlichem Vorhandensein von mehreren Zählpunkten auszuschließen, dass bei der Verrechnung des Netznutzungsentgelts keine zeitgleiche Summenbildung von Leistungsbezugswerten vorzunehmen sei und somit die Regelung jedoch keinesfalls das Verbot der Ermittlung des Verbrauchs mehrerer Anlagenteile über einen Zählpunkt zum Inhalt hätte, wird vom Gericht entgegnet, dass nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 83, K-ElWOG unter „Zählpunkt“ jene Einspeise- bzw. Entnahmestelle zu verstehen ist, an der die Strommenge messtechnisch erfasst und somit registriert wird. Dass nun de facto bei 20 Wohneinheiten nur ein Zählpunkt vorgesehen ist, wirkt sich auf die Systemnutzungskosten direkt aus und indirekt auf alle Kunden des Verteilernetzes der xxx bzw. die zählpunktrelevanten Abgaben, sodass die Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte zu einem unzulässig ist. Das Landesverwaltungsgericht stellt zur Ausnahme der bereits bestehenden Netzanschlussverhältnisse fest, dass aufgrund des § 68 Z 2 ElWOG 1998 (BGBl Nr. 143/1998) Unternehmen, die im Jahr 1999 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilten, als Endverbraucher zu qualifizieren waren. In den Erläuterungen zur RV der Stammfassung des Gesetzes wurde zu § 7 Z 26 ElWOG 1998 angemerkt, dass die Stromabgabe im Rahmen von Tätigkeiten, die nicht primär auf die Versorgung Dritter gerichtet sind, keiner Konzession bedürfe. So bedurften z.B. Betreiber eines Campingplatzes, Messeveranstalter oder Vermieter von Appartementwohnungen auch dann keiner elektrizitätsrechtlichen Konzession, wenn die verbrauchte Elektrizität den Benützern ihrer Einrichtung gesondert in Rechnung gestellt wurde. Die Begriffe des Endverbrauchers (§ 7 Z 9 ElWOG 1998), der Betriebsstätte (§ 7 Z 24 ElWOG 1998) sowie die Verbrauchsstätte (§ 7 Z 26 ElWOG 1998) wurden im ElWOG 1998 näher definiert und im Zuge der Novelle 2000 aufgehoben. In den Materialien (Änderung der RV zu 66 BlgNR XXI. GP) wurde zu § 7 festgehalten, dass einige Begriffe, wie etwa die Verbrauchsstätte, der zugelassene Kunde oder die Betriebsstätte, im Hinblick auf die vollständige Marktöffnung entfallen könnten, da im neuen System der „virtuellen Zusammenfassung von Erzeugern und Verbrauchern“ eine Reihe neuer Aufgaben und damit neuer Begriffe für jene, denen diese Aufgaben zukommen, erforderlich seien (z.B. Stromhändler). Das Landesverwaltungsgericht stellt zur Ausnahme der bereits bestehenden Netzanschlussverhältnisse fest, dass aufgrund des Paragraph 68, Ziffer 2, ElWOG 1998 Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1998,) Unternehmen, die im Jahr 1999 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilten, als Endverbraucher zu qualifizieren waren. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des Gesetzes wurde zu Paragraph 7, Ziffer 26, ElWOG 1998 angemerkt, dass die Stromabgabe im Rahmen von Tätigkeiten, die nicht primär auf die Versorgung Dritter gerichtet sind, keiner Konzession bedürfe. So bedurften z.B. Betreiber eines Campingplatzes, Messeveranstalter oder Vermieter von Appartementwohnungen auch dann keiner elektrizitätsrechtlichen Konzession, wenn die verbrauchte Elektrizität den Benützern ihrer Einrichtung gesondert in Rechnung gestellt wurde. Die Begriffe des Endverbrauchers (Paragraph 7, Ziffer 9, ElWOG 1998), der Betriebsstätte (Paragraph 7, Ziffer 24, ElWOG 1998) sowie die Verbrauchsstätte (Paragraph 7, Ziffer 26, ElWOG 1998) wurden im ElWOG 1998 näher definiert und im Zuge der Novelle 2000 aufgehoben. In den Materialien (Änderung der Regierungsvorlage zu 66 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 7, festgehalten, dass einige Begriffe, wie etwa die Verbrauchsstätte, der zugelassene Kunde oder die Betriebsstätte, im Hinblick auf die vollständige Marktöffnung entfallen könnten, da im neuen System der „virtuellen Zusammenfassung von Erzeugern und Verbrauchern“ eine Reihe neuer Aufgaben und damit neuer Begriffe für jene, denen diese Aufgaben zukommen, erforderlich seien (z.B. Stromhändler). Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen bezüglich Campingplätzen, Hotels und Ferienappartements war nicht näher einzugehen, da dieses Vorbringen, das einen gänzlich anderen Sachverhalt beinhaltet, für die Klärung der gegenständlichen Rechtsfrage, nicht entscheidungsrelevant ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Unterlagen zur Umwidmung, der Baubewilligung, dem vorgelegten Mustermietvertrag sowie den Feststellungen der belangten Behörde vor Ort ergibt sich eindeutig und ist somit unstrittig, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Mehrfamilienwohnhaus mit Mietobjekten handelt. Dass es sich um ein Hotel, einen Campingplatz oder ein Ferienappartement handelt wurde im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und wird auch vom erkennenden Gericht auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde vor Ort und der vorliegenden Unterlagen (Widmung, Baugenehmigung, GewO) ausgeschlossen. Ergebnis: Die vorab zitierten Übergangsbestimmungen beziehen sich allesamt auf eine am Tag des Inkrafttretens, dem 19.02.1999, bereits bestehenden Verteilung und auf den Umfang der bisherigen Tätigkeit. Das Anschlussbegehren wurde vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 gestellt. Die gegenständliche Tätigkeit ist die Versorgung von Mietobjekten, welche aufgrund der erfolgten Umwidmung im Jahre 2016 sowie der erteilten Baubewilligung „Mehrparteienhaus mit Mietwohnungen“ im Jahre 2016 nachweislich erst nach dem 19.02.1999 aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht belegen können, was den Bestand einer Betriebsstätte im Sinne der Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 1 K-ElWOG und somit der Verteilung in der zum Zeitpunkt 19.02.1999 ausgeübten Form und auch in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung belegen würde. Eine Betriebsstätte im Sinne der Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 1 K-ElWOG liegt gegenständlichen nicht vor. Die gegenständliche Anschlusssituation stellt ebenfalls kein bestehendes Netzanschlussverhältnis im Sinne des § 42 Abs. 1 K-ElWOG dar und gibt es auch keinen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition, da die gegenwärtig begehrten Netzanschlussverhältnisse keinesfalls zum Zeitpunkt 19.02.1999 bestanden. Auf das verfahrensgegenständliche Objekt des Beschwerdeführers ist die aktuelle Gesetzeslage anzuwenden. Die vorab zitierten Übergangsbestimmungen beziehen sich allesamt auf eine am Tag des Inkrafttretens, dem 19.02.1999, bereits bestehenden Verteilung und auf den Umfang der bisherigen Tätigkeit. Das Anschlussbegehren wurde vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 gestellt. Die gegenständliche Tätigkeit ist die Versorgung von Mietobjekten, welche aufgrund der erfolgten Umwidmung im Jahre 2016 sowie der erteilten Baubewilligung „Mehrparteienhaus mit Mietwohnungen“ im Jahre 2016 nachweislich erst nach dem 19.02.1999 aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht belegen können, was den Bestand einer Betriebsstätte im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, K-ElWOG und somit der Verteilung in der zum Zeitpunkt 19.02.1999 ausgeübten Form und auch in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung belegen würde. Eine Betriebsstätte im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, K-ElWOG liegt gegenständlichen nicht vor. Die gegenständliche Anschlusssituation stellt ebenfalls kein bestehendes Netzanschlussverhältnis im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, K-ElWOG dar und gibt es auch keinen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition, da die gegenwärtig begehrten Netzanschlussverhältnisse keinesfalls zum Zeitpunkt 19.02.1999 bestanden. Auf das verfahrensgegenständliche Objekt des Beschwerdeführers ist die aktuelle Gesetzeslage anzuwenden. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten besteht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anschlusspflicht des lokal konzessionierten Verteilernetzbetreibers, da der Beschwerdeführer kein Endverbraucher ist und die derzeitige Weitergabe von Elektrizität aus dem öffentlichen Netz an Dritte (Mieter) in der gegenständlichen Konstellation den gesetzlichen Bestimmungen und den Prinzipien des liberalisierten Strommarktes sowie der Gleichbehandlung aller Netzkunden und der Kostentragung aller Netznutzer zu gleichen Anteilen widerspricht. Aufgrund der ausführlich dargestellten Sach- und Rechtslage, insbesondere vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war die Beschwerde des Herrn xxx als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision erscheint dem Verwaltungsgericht vor allem deswegen zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auffindbar war, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.Die ordentliche Revision erscheint dem Verwaltungsgericht vor allem deswegen zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auffindbar war, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall gegeben, da hinsichtlich der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob für den vom Beschwerdeführer begehrten Netzanschluss die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall gegeben, da hinsichtlich der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob für den vom Beschwerdeführer begehrten Netzanschluss die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1101.6.2018