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{'item': 'KLVwG-1508/13/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-1508/13/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, vom 21.07.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.06.2017, Aktenzeichen: xxx, betreffend die Abweisung der Baubewilligung für die Errichtung einer Garage, Steinschlichtung, Aufschüttung und Zufahrtsweg auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2018, gemäß § 28 und 17 VwGVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, vom 21.07.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.06.2017, Aktenzeichen: xxx, betreffend die Abweisung der Baubewilligung für die Errichtung einer Garage, Steinschlichtung, Aufschüttung und Zufahrtsweg auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2018, gemäß Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 23.05.2012 ersuchte die Bauwerberin xxx um die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Doppelgarage, Steinschlichtung und Aufschüttung“ auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, an. In der Folge zog die Bauwerberin im Zuge der stattgefundenen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 26.02.2014, Zahl: xxx, zurück. In dieser Baurechtsangelegenheit wurde am 25.09.2012 eine Niederschrift der Ortsbildpflegekommission xxx erstellt. Die Bauwerberin Frau xxx ersuchte mit Antrag vom 21.05.2015 um die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Garage, Steinschlichtung, Aufschüttung und Zufahrtsweg“ auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, unter Beifügung der erforderlichen Einreichunterlagen. Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde xxx wurde mit Schriftsatz vom 23.06.2015, AZ: xxx, der Vorsitzende der Ortsbildpflegekommission xxx um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ersucht. Die Einladung über die Tagung der Ortsbildpflegekommission am 20.08.2015 wurde seitens der Gemeinde xxx allen Parteien zur Kenntnis übermittelt. Der Planer des Einreichprojektes, Herr xxx teilte der Gemeinde xxx mit Eingabe vom 18.08.2015 mit, dass aus seiner Sicht eine Teilnahme an der Sitzung der Ortsbildpflegekommission am 20.08.2015 nicht erforderlich erscheint. Weiters wurde mit E-Mail-Nachricht vom 19.08.2015 durch die Bauwerberin ihr Fernbleiben der Gemeinde xxx mitgeteilt. In gegenständlicher Bauangelegenheit tagte am 20.08.2015 die Ortsbildpflegekommission xxx am Gemeindeamt xxx. Die daraus resultierende Niederschrift vom 20.08.2015 wurde der Bauwerberin mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 03.09.2015, AZ: xxx xxx, übermittelt und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail-Nachricht vom 06.10.2015 wurde von Ziviltechniker xxx im Auftrag der Bauwerberin bei der Gemeinde xxx um Fristerstreckung ersucht. Seitens der Bauwerberin Frau xxx, vertreten durch die xxx, xxx, wurde mit Schriftsatz vom 01.03.2016 eine Gegenäußerung unter Beilage eines Ortsbildgutachtens des Ziviltechniker xxx vom 07.11.2015 an die Gemeinde xxx mit dem Antrag um positive Erledigung des Vorprüfungsverfahrens übermittelt. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.04.2016, AZ: xxx, wurde die Gegenäußerung mit Ortsbildgutachten dem Vorsitzenden der Ortsbildpflegekommission xxx mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, welche am 09.06.2016 per E-Mail-Nachricht bei der Baubehörde einlangte. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.08.2016, AZ: xxx, wurde der Bauwerberin die Stellungnahme des Vorsitzenden der Ortsbildpflegekommission übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail-Nachricht vom 26.08.2016 teilte die Bauwerberin der Gemeinde xxx mit, dass ihrerseits keine Stellungnahme abgegeben wird. Sie ersuchte um Ausstellung des Bescheides. In weiterer Folge wurde zu gegenständlichem Bauprojekt von der Rechtsvertretung der Bauwerberin ein Devolutionsantrag am 11.11.2016 beim Gemeindevorstand der Gemeinde xxx eingebracht. Im Verwaltungsakt einliegend ist der Schriftsatz der Volksanwaltschaft vom 21.03.2017 an den Bürgermeister der Gemeinde xxx, in welchem um die Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht wurde. Mit Schriftsatz vom 05.05.2017 erfolgte seitens des Bürgermeisters der Gemeinde xxx ein Antwortschreiben. Darin wurde nach Darlegung des Sachverhaltes der Verfahrensstand bekannt gegeben. Ebenfalls einliegend ist das Antwortschreiben der Volksanwaltschaft vom 01.06.2017 an die Bauwerberin. Im Verwaltungsakt einliegend ist der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.06.2017, AZ: xxx, mit welchem der Bauwerberin Frau xxx, vertreten durch die xxx, im Spruchpunkt 1.) die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer Garage, Steinschlichtung, Aufschüttung und Zufahrtsweg abgewiesen und im Spruchpunkt 2.) die beantragte Baubewilligung versagt wurde. Im Spruchpunkt 3.) wurde dem Devolutionsantrag der Bauwerberin teilweise entsprochen, wonach die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde (Baubehörde II. Instanz) überging. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Behörde unter Beiziehung der Ortsbildpflegekommission festgestellt worden sei, dass eine Steinschlichtung mit einer Länge von ca. 80 m und einer maximalen Höhenentwicklung von 2,50 m im südlichen und südöstlichen Bereich des Grundstückes der Bauwerberin errichtet werden solle. Die Vertreter der Ortsbildpflegekommission hätten im Zuge des zweiten Verfahrens Auflagen für das Bauvorhaben angegeben, um endgültig die Ortsbildverträglichkeit zu erhalten. Nachdem die Bauwerberin klar verdeutlicht habe, die genannten Auflagen in das gegenständliche Projekt nicht einzuarbeiten, seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung aus Sicht der Behörde nicht gegeben. Aus Sicht der Behörde sei die amtierende Ortsbildpflegekommission nicht befangen, da die Bauwerberin den im ersten angesprochenen Verfahren gestellten Antrag vom 23.05.2012 auf Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen habe. Dass eine Verzögerung des Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, sei deshalb erkennbar, da bis zur Einholung der jeweiligen Gutachten und Stellungnahmen bereits mehr als ein Jahr vergangen sei. Auf den Zeitraum, der von den SV bzw. Anwälten zur Erstellung der Gutachten bzw. Stellungnahmen benötigt worden sei, hätte die Behörde nachweisbar keinen Einfluss. Nachdem der Gemeindevorstand die Ansicht vertrete, dass mit Einlangen des Devolutionsantrages vom 11.11.2016, die Entscheidungsfrist auf ihn übergangen sei, wäre aus Sicht der Behörde bei gegebener Sach- und Rechtslage sowie der Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission spruchgemäß zu entscheiden. Im Verwaltungsakt einliegend ist der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.06.2017, AZ: xxx, mit welchem der Bauwerberin Frau xxx, vertreten durch die xxx, im Spruchpunkt 1.) die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer Garage, Steinschlichtung, Aufschüttung und Zufahrtsweg abgewiesen und im Spruchpunkt 2.) die beantragte Baubewilligung versagt wurde. Im Spruchpunkt 3.) wurde dem Devolutionsantrag der Bauwerberin teilweise entsprochen, wonach die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde (Baubehörde römisch zwei. Instanz) überging. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Behörde unter Beiziehung der Ortsbildpflegekommission festgestellt worden sei, dass eine Steinschlichtung mit einer Länge von ca. 80 m und einer maximalen Höhenentwicklung von 2,50 m im südlichen und südöstlichen Bereich des Grundstückes der Bauwerberin errichtet werden solle. Die Vertreter der Ortsbildpflegekommission hätten im Zuge des zweiten Verfahrens Auflagen für das Bauvorhaben angegeben, um endgültig die Ortsbildverträglichkeit zu erhalten. Nachdem die Bauwerberin klar verdeutlicht habe, die genannten Auflagen in das gegenständliche Projekt nicht einzuarbeiten, seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung aus Sicht der Behörde nicht gegeben. Aus Sicht der Behörde sei die amtierende Ortsbildpflegekommission nicht befangen, da die Bauwerberin den im ersten angesprochenen Verfahren gestellten Antrag vom 23.05.2012 auf Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen habe. Dass eine Verzögerung des Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, sei deshalb erkennbar, da bis zur Einholung der jeweiligen Gutachten und Stellungnahmen bereits mehr als ein Jahr vergangen sei. Auf den Zeitraum, der von den SV bzw. Anwälten zur Erstellung der Gutachten bzw. Stellungnahmen benötigt worden sei, hätte die Behörde nachweisbar keinen Einfluss. Nachdem der Gemeindevorstand die Ansicht vertrete, dass mit Einlangen des Devolutionsantrages vom 11.11.2016, die Entscheidungsfrist auf ihn übergangen sei, wäre aus Sicht der Behörde bei gegebener Sach- und Rechtslage sowie der Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission spruchgemäß zu entscheiden. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.06.2017, AZ: xxx, wurde von Frau xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage werden nach Darlegung des Sachverhaltes als Beschwerdegründe die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die unrichtige Tatsachenfeststellung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung des gesamten Inhaltes des angefochtenen Bescheides eingewendet. Als Beweisantrag wird gestellt: Ortsaugenschein; einzuholendes Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen; dieser wird ersucht, die Beschwerdeführerin entweder direkt oder zu Handen des ausgewiesenen Vertreters vom Befundaufnahmetermin zu benachrichtigen. Abschließend werden nachstehende Anträge gestellt: das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle 1.) eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchführen, und 2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Bauansuchen vom 21.05.2015 für das Bauvorhaben Wohnhaus xxx – Garage, Steinschlichtung, Aufschüttung und Zufahrtsweg in xxx, xxx, baubehördlich bewilligt werde; in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückverweisen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 16.08.2017 wurde gegenständlicher Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit gerichtlichen Schreiben vom 07.09.2017, Zahl: KLVwG-1508/3/2017, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobiltät des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, zu den in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründen (Ortsbild) eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landes Kärnten wurde die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.05.2018, Zahl: xxx, erstellt. In dieser Stellungnahme vom 15.05.2018 wurde Nachstehendes ausgeführt: „Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Einreichunterlagen mit Gemeindeeingangsvermerk vom

  1. Mai 2015 - Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission xxx vom 20.08.2015 - KAGIS Lagesituation, Höhenabfragen Befund: Im gegenständlichen Projekt ist ein ca. 5,0 bis 7,35 % ansteigender und 3,75 Meter (Rinne, Fahrbahn und Bankette) breiter Auffahrtsweg entlang der südlichen Grundgrenze konzipiert. Südlich dieses Weges lässt sich ein mind. 1,60 Meter breiter und mit einer 2/3, bzw. im Osten zum Teil 3/4 Hangneigung (Höhe/Tiefe) ausgebildeter Grünstreifen ablesen. Laut Planunterlagen wird dieser Straßendamm mit „heimischen Gehölzen“ bepflanzt. Beginnend an der Grundstücksgrenze der südwestlich vorbeiführenden öffentlichen Gemeindestraße bis zum Nahbereich der neuen Garage (vor dem Pofil 5) ist eine gekrümmte, dem Straßenverlauf folgende ca. 56 Meter lange Steinschlichtungswand geplant. Die Höhe der Mauerkrone beträgt an der maximalen Stelle 2,50 Meter (Profil 1). Zu dem kommt ein von der Mauerkronenvorderkante ca. 1,00 Meter abgerückter Absturzsicherungszaun. In den Profilen 7 und 8, welche durch die Zufahrtssituation im südwestlichen Grundstückseck gelegt sind, ist eine von ca. 0,70 bis ca. 2,50 Meter nach hinten versetzte ca. 13 Meter lange und ca. 1,00 Meter hohe zusätzliche Steinschlichtungswand konzipiert. Das neu geschaffene Plateau hinter den eben beschriebenen Geländestützkonstruktionen ist mit einem 4 %-igen Südgefälle ausgestattet. Die gegenständlichen Grundstücke sind Teil der nach Nordwesten verlaufenden ländlichen Siedlung, in welcher sich in Summe 4 Einfamilienhäuser und ein Sportvereinshaus befinden. Die Grundstücke, auf welchem sich die geplante Steinschlichtung befinden soll, stellen auch den südöstlichen Randbereich dieser Siedlung dar. Topographisch ist allgemein um diesen Siedlungsbereich (aber auch in den wesentlichen Zügen der Siedlung selbst) eine Kulturlandschaft abzulesen, welche durch den früheren Ackerbau entstanden ist. Durch das Pflügen über die Jahrhunderte wurde Erdmaterial so verfrachtet, sodass „Acker-Raine“ angeschüttet wurden - entweder blieben diese Grünland oder diese verbuschten, bzw. es entstand darauf Waldfläche. Beim Ortsaugenschein konnten einige dieser Geländekanten besichtigt werden, bzw. sind diese im beigelegten KAGIS-Auszug ablesbar. An der südöstlichen Grundgrenze des gegenständlichen Grundstückes befindet sich eine solche Geländekante, deren Weiterverlauf sowohl östlich als auch westlich zu verfolgen ist. Bepflanzt ist diese Geländekante derzeit durch eine Hecke und teilweise hohen Fichtenbewuchs. Stellungnahme: Die sensibelste und ortsbildverträglichste Geländebewältigung stellt zweifelsohne ein natürlicher und begrünter Hang dar. Im gegenständlichen Fall würde damit den über den Jahrhunderten entstandenen s.g. „Acker-Rainen“ entsprochen werden. Eine Ortsbildverträglichkeit kann aber auch für andersartige Hangbewältigungsanlagen, wie z.B. mittels Steinschlichtung, erzielt werden. Die Frage ist nur, mit welchen Maßnahmen gegengesteuert wird. Die Ortsbildpflegekommission xxx hat am 20.08.2015 zum gegenständlichen Projekt einige solcher Maßnahmen eingefordert, wie maximale Höhenentwicklung 1,50 Meter, Nischenbildung in rhythmischer Abfolge zur Längenbrechung, Steine mit dunkler Tönung und eine Sichtschutzbepflanzung im südlichen Grüngürtel. Es handelt sich dabei um eingeforderte Projektänderungen, die für eine verträgliche Ortsbildeinbindung sicherlich erforderlich sind. Für die Herstellung der Ortsbildverträglichkeit gibt es aber auch weitere Möglichkeiten, bzw. mit folgenden Maßnahmen könnte aus ha. Sicht Ortsbildverträglichkeit hergestellt werden: - Es wird notwendig sein sowohl die Längen- als auch die Höhenentwicklung der gegenständlichen Steinschlichtungs-Hangstützkonstruktionen zumindest durch effektives Dauergrün zu brechen. Neben der vorgesehenen Begrünung von der Mauerkrone aus, also Grünbewuchs von oben nach unten, ist zwischen dem Mauerfuß und der versiegelten Straße ein mind. 0,50 Meter breiter Grünstreifen für einen effektiveren Bewuchs von unten erforderlich. - Die s.g. „Filterbepflanzung“ im südlichen Grünstreifen entlang des Auffahrtsweges muss für ein wirksames Erleben mindestens die Mauerkronenhöhe erfahren, vor allem im exponierten Einfahrtsbereich an der öffentlichen Gemeindestraße. D.h. der dauergrüne Bewuchs ist im Südwesten in Mauerkronenhöhe bis zum öffentlichen Straßenbereich zu führen. - Auf die nach hinten abgestufte zweite Steinschlichtung ist zu verzichten, denn eine optische Überlagerung ist zu erwarten. Um einer dominanten Höhenentwicklung entgegenzuwirken wird es notwendig sein die begrünte Böschung in natürlicher Hangneigung (2:3, Höhe:Tiefe) auszuführen. - Im Regelschnitt 1:25 ist eine 1,00 Meter hohe und ca. 1,00 Meter nach hinten abgestufte Absturzsicherung dargestellt. Im Grundriss und in den Profilschnitten ist dafür keine Darstellung ersichtlich. Es ist aber davon auszugehen, dass eine solche Absturzsicherung erforderlich ist. Die Abstufung nach hinten ist zur Verhinderung eines wehrhaften Erscheinungsbildes notwendig. - Die Steinfarbe darf sich nicht im auffälligen Kalksteinweiß zeigen, sondern muss zur besseren Landschafts- und Ortsbildintegrierung, wie in der Baubeschreibung festgehalten, dunkel sein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine natürlich geschüttete und begrünte Böschung für die Integrierung in das Ortsbild als die beste und verträglichste Lösung zu bezeichnen wäre. Eine Steinschlichtung in dieser Höhe und Länge ist ohne den vorhin angeführten Projektänderungen und Projektergänzungen nicht ortsbildverträglich. Die von der Ortsbildpflegekommission xxx am 20.08.2015 eingeforderten Projektänderungen (Maximale Höhenentwicklung 1,50 Meter, Nischenbildung in rhythmischer Abfolge zur Längenbrechung) können entfallen, wenn die südlich des Auffahrtsweges positionierte Dauergrünbepflanzung in Mauerkronenhöhe bis zur Gemeindestraße geführt wird sowie die Mauer selbst über einen Grünsteifen von unten dauerbegrünt wird.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die hochbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 15.05.2018, Zahl: xxx, an alle Verfahrensparteien mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Mit Schriftsatz vom 06.06.2018 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem Gericht Nachstehendes mit: „Vorweg sei erwähnt, dass es sich bei diesem Bauansuchen bereits um das zweite Ansuchen bezüglich einer Steinschlichtung und Anschüttung handelt, um das derzeit aus mehreren Terrassen bestehende Grundstück der BF auf ein Niveau zu bringen und eine behindertengerechte Benützung des Grundstückes und des Wohnhauses zu ermöglichen. Das erste Bauverfahren aus dem Jahre 2012 wurde bei der Verhandlung am 22.10.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht xxx, GZ: xxx, zurückgezogen. Bei dieser Verhandlung wurde mit dem auch in diesem Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen, xxx, im Beisein der Richterin, Frau xxx, beratschlagt wie denn eine Steinschlichtung bewilligt werden könnte. Die BF hat sodann diese Ratschläge dem Planer, xxx, unterbreitet und ersucht, sich vor der Planung mit den Herren der Ortsbildpflegekommission xxx beim Amt der Kärntner Landesregierung in Verbindung zu setzen. Dies hat der Planer Ende 2014 auch getan und waren bei dieser Besprechung Herr xxx und auch der jetzt beigezogene hochbautechnische Sachverständige, xxx, anwesend. Nach Aussagen des Planers, xxx, hat er sodann die diesem Verfahren zugrunde liegenden Pläne genau nach den Vorgaben der Ortsbildpflegekommission xxx gezeichnet und schließlich bei der Baubehörde eingereicht. Die Baubehörde hat diese Pläne wiederum der Ortsbildpflegekommission xxx zur Begutachtung vorgelegt und das Verfahren unnötig in die Länge gezogen, sodass seitens der BF auch die Volksanwaltschaft beigezogen wurde, welche schlussendlich mehrere Missstände in der Verwaltung der Gemeinde xxx feststellte. Obwohl die eingereichten Pläne genau nach den Vorgaben der Ortsbildpflegekommission gezeichnet wurden, hat diese in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2015 Projektänderungen vorgeschrieben, weshalb die BF ein Privatgutachten des xxx eingeholt und dieses der Baubehörde vorgelegt hat. Weder die Baubehörde I. Instanz noch die Ortsbildpflegekommission und auch nicht der nunmehrige hochbautechnische Sachverständige berücksichtigen das Gutachten xxx. Im gegenständlichen Projekt bleibt die Anbindung zur Gemeindestraße (xxx) im Wesetn unverändert. Der private Zufahrtsweg vom xxx zum Wohnhaus der BF soll lediglich etwas weiter an die südliche Grundstücksgrenze gerückt und der davor liegende Hang (vom SV als Straßendamm bezeichnet) angeschüttet werden, um auf das Niveau der neu zu errichtenden Garage zu kommen. Der zwischen dem Zufahrtsweg und der Grundgrenze befindliche Hang wird mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt und dient als „Sichtfilter“ für die Steinschlichtung. Die maximale Höhe der nördlich des privaten Zufahrtsweges befindlichen Steinschlichtung beträgt 2,5 m und hat einen Abstand zur südlichen Grundgrenze von ca. 6 m. Entlang der südlichen und südöstlichen Grundgrenze – ca. 6 m entfernt der Steinschlichtung – ist ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,25 m geplant. Ebenso ist an der Mauerkronenvorderkante ein grün beschichteter Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1 m als Absturzsicherung angedacht. Da es sich bei der Anbindung zum Aussichtsweg um die tiefste Stelle des Grundstückes der BF handelt, ist es notwendig eine zweite – zurückversetzte – Steinschlichtung zu errichten, um das entsprechende Niveau zu erreichen. Dieses dadurch entstehende kleine Plateau wird ebenfalls mit Sträuchern bepflanzt, sodass auch diese zurückversetzte Steinschlichtung nicht oder kaum wahrzunehmen sein wird. Die Grundstücke der BF liegen im südwestlichen Bereich der Ortschaft xxx. Wie schon aus dem Ortsnamen hervorgeht, handelt es sich um eine nach Norden teils steil ansteigende Gegend. Südlich des Grundstückes der BF – zwischen xxx und xxx befindet sich ein ca. 10 ha großes Grundstück (Eigentümer xxx), wovon ca. 4 ha Bauland (direkt vor dem Haus der BF), der Rest Bauerwartungsland ist. Westlich der Einfahrt zum Haus der BF befinden sich eine zugeschüttete Mülldeponie mit nunmehriger Widmung Sportanlagen mit dem in den Hang hineingebauten sogenannten Sporthaus (Eigentümer Gemeinde xxx). Das Sporthaus selbst wurde sowohl im Westen als auch im Osten mit *Flügelmauern* mit einer Höhe von ca. 2,5 m als Stützwand für den steilen Hang versehen. Auch ein Teil des Grundstückes xxx – ebenfalls im Westen – ist Bauland mit einem darauf erbauten Geräteschuppen in Holzkonstruktion. Nordwestlich der Grundstücke der BF befinden sich die Wohnhäuser der Fam. xxx und xxx. Das Grundstück xxx. ist teilweise mit einer ca. 1,5 m hohen Betonquarderwand eingefriedet. Vor dem Haus xxx befinden sich ebenfalls eine ca. 80 cm hohe weiße Steinschlichtung, welche im Westen auf 2 m ansteigt. Nördlich der Grundstücke der BF ist Bauerwartungsland bzw. hat sich die Ortschaft xxx durch den Verkauf der Grundstücke xxx (Mitglied Ortsbildpflegekommission xxx) Richtung Süden ausgeweitet. Auf diesen Grundstücken befinden sich Häuser in den verschiedensten Ausführungen und viele dieser neu errichteten Gartenanlagen wurden, damit sie entsprechend nutzbar waren, aufgeschüttet und mit Steinschlichtungen oder betonierten Mauern versehen. Selbst wenn die BF vor ihrer Haustüre steht, blickt sie im Norden in eine mindestens 2,5 m hohe betonierte weiße Wand, welche das gesamte Grundstück xxx umgrenzt. Östlich des Grundstückes der BF befindet sich ein sehr steiler Hang, welcher mit Gebüsch und Eichen bewachsen ist. Sowohl der Hang östlich (xxx) als auch der Hang westlich des Grundstückes der BF (Gemeinde) und auch das Grundstück der BF selbst wurden keinesfalls durch die Verfrachtung von Erdmaterial durch das Pflügen über die Jahrhunderte angeschüttet. Alle diese Grundstücke bestehen aus felsigem Boden und musste bei vielen „Häuslbauern“ gesprengt werden. Dieser felsige Boden zieht sich mehr oder weniger durch das gesamte obere Gemeindegebiet (Ortschaften xxx, xxx, xxx, xxx). Dies hätte der hochbautechnische Sachverständige bei seinem Ortsaugenschein feststellen müssen. Was die Geländekante des Grundstückes der BF anlangt, so wird mitgeteilt, dass diese ursprünglich wesentlich höher und steiler war. Um eine Zufahrt zur derzeitigen Garage zu erhalten, war es notwendig, diesen Hang teilweise abzutragen. Die vom Sachverständigen beschriebene Hecke und die Fichtenbäume wurden erst von der BF als Sichtschutz zur sogenannten Sportanlage der Gemeinde gepflanzt. Der hochbautechnische Sachverständige meint in seiner Stellungnahme, dass es notwendig sein wird, sowohl die Längen- als auch die Höhenentwicklung zumindest durch effektives Dauergrün zu brechen. Er selbst hat im ersten Bauverfahren (KLVwG 1657/5/2014) gemeint, dass eine Bepflanzung des Hanges als Sichtfilter genüge und was die Ortsbildpflegekommission nicht sieht, das hätte sie auch nicht zu beurteilen. Dass man aber einen Teil dieser Mauer immer sehen werde, vor allem im Einfahrtsbereich, das sei ihm schon bewusst. Weshalb der hochbautechnische Sachverständige jetzt eine 3-fache Bepflanzung (Bepflanzung des Hanges südlich des privaten Zufahrtsweges mit Bäumen und Sträuchern in einer Höhe, die bis zur Mauerkronenoberkante reicht, Errichtung und Bepflanzung eines Grünstreifens zwischen dem Zufahrtsweg und der Steinschlichtung, sowie Bepflanzung von der Mauerkronenoberkante) für eine Ortsbildverträglichkeit vorschreibt, ist der BF nicht klar bzw. auch nicht nachvollziehbar. Dass ein Bepflanzen in der von ihm gewünschten Form nicht möglich ist, lässt schon die Beschaffenheit und Lage des Grundstückes der BF und auch die Straßenverkehrsordnung nicht zu. Der hochbautechnische Sachverständige meint auch, dass eine natürlich geschüttete und begrünte Böschung für die Integrierung in das Ortsbild als die beste und verträglichste Lösung zu bezeichnen wäre. Hierzu sei erwähnt, dass die bloße telefonische Anfrage bei der Gemeinde eine Strafandrohung an die BF zur Folge hatte (§ 50 Abs. 1 Z 5 der Kärntner Bauordnung). Diesbezüglich sei auch noch erwähnt, dass eine Böschung von 2:3 nicht möglich ist, weil der Abstand im südöstlichen Teil – also von der Terrasse bis Grundstücksgrenze – zu gering ist. Der ursprüngliche Böschungswinkel war 1:
  2. Eine Abböschung mit diesem Böschungswinkel oder die Errichtung einer Geogitterhangböschung wurde seitens der Ortsbildpflegekommission und der Baubehörde I. Instanz bei Besprechungen abgelehnt. Außerdem wäre eine bloße Böschung des Hanges immer gegen ein Abrutschen zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gutachten des xxx vom 07.11.2015, xxx, verwiesen, in dem festgestellt wird, dass es im gesamten Gemeindegebiet von xxx zahlreiche Steinschlichtungen und Mauern in den unterschiedlichsten Ausführungen gibt. Weshalb gerade bei der BF andere Maßstäbe angesetzt werden, sei ihm unverständlich und widerspreche dem Gleichheitssatz. Die BF stellt den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass das Bauansuchen vom 21.05.2015 für das Bauvorhaben Wohnhaus xxx – Garage, Steinschlichtung, Aufschüttung und Zufahrtsweg in xxx, xxx – baubehördlich bewilligt wird.“„Vorweg sei erwähnt, dass es sich bei diesem Bauansuchen bereits um das zweite Ansuchen bezüglich einer Steinschlichtung und Anschüttung handelt, um das derzeit aus mehreren Terrassen bestehende Grundstück der BF auf ein Niveau zu bringen und eine behindertengerechte Benützung des Grundstückes und des Wohnhauses zu ermöglichen. Das erste Bauverfahren aus dem Jahre 2012 wurde bei der Verhandlung am 22.10.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht xxx, GZ: xxx, zurückgezogen. Bei dieser Verhandlung wurde mit dem auch in diesem Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen, xxx, im Beisein der Richterin, Frau xxx, beratschlagt wie denn eine Steinschlichtung bewilligt werden könnte. Die BF hat sodann diese Ratschläge dem Planer, xxx, unterbreitet und ersucht, sich vor der Planung mit den Herren der Ortsbildpflegekommission xxx beim Amt der Kärntner Landesregierung in Verbindung zu setzen. Dies hat der Planer Ende 2014 auch getan und waren bei dieser Besprechung Herr xxx und auch der jetzt beigezogene hochbautechnische Sachverständige, xxx, anwesend. Nach Aussagen des Planers, xxx, hat er sodann die diesem Verfahren zugrunde liegenden Pläne genau nach den Vorgaben der Ortsbildpflegekommission xxx gezeichnet und schließlich bei der Baubehörde eingereicht. Die Baubehörde hat diese Pläne wiederum der Ortsbildpflegekommission xxx zur Begutachtung vorgelegt und das Verfahren unnötig in die Länge gezogen, sodass seitens der BF auch die Volksanwaltschaft beigezogen wurde, welche schlussendlich mehrere Missstände in der Verwaltung der Gemeinde xxx feststellte. Obwohl die eingereichten Pläne genau nach den Vorgaben der Ortsbildpflegekommission gezeichnet wurden, hat diese in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2015 Projektänderungen vorgeschrieben, weshalb die BF ein Privatgutachten des xxx eingeholt und dieses der Baubehörde vorgelegt hat. Weder die Baubehörde römisch eins. Instanz noch die Ortsbildpflegekommission und auch nicht der nunmehrige hochbautechnische Sachverständige berücksichtigen das Gutachten xxx. Im gegenständlichen Projekt bleibt die Anbindung zur Gemeindestraße (xxx) im Wesetn unverändert. Der private Zufahrtsweg vom xxx zum Wohnhaus der BF soll lediglich etwas weiter an die südliche Grundstücksgrenze gerückt und der davor liegende Hang (vom SV als Straßendamm bezeichnet) angeschüttet werden, um auf das Niveau der neu zu errichtenden Garage zu kommen. Der zwischen dem Zufahrtsweg und der Grundgrenze befindliche Hang wird mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt und dient als „Sichtfilter“ für die Steinschlichtung. Die maximale Höhe der nördlich des privaten Zufahrtsweges befindlichen Steinschlichtung beträgt 2,5 m und hat einen Abstand zur südlichen Grundgrenze von ca. 6 m. Entlang der südlichen und südöstlichen Grundgrenze – ca. 6 m entfernt der Steinschlichtung – ist ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,25 m geplant. Ebenso ist an der Mauerkronenvorderkante ein grün beschichteter Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1 m als Absturzsicherung angedacht. Da es sich bei der Anbindung zum Aussichtsweg um die tiefste Stelle des Grundstückes der BF handelt, ist es notwendig eine zweite – zurückversetzte – Steinschlichtung zu errichten, um das entsprechende Niveau zu erreichen. Dieses dadurch entstehende kleine Plateau wird ebenfalls mit Sträuchern bepflanzt, sodass auch diese zurückversetzte Steinschlichtung nicht oder kaum wahrzunehmen sein wird. Die Grundstücke der BF liegen im südwestlichen Bereich der Ortschaft xxx. Wie schon aus dem Ortsnamen hervorgeht, handelt es sich um eine nach Norden teils steil ansteigende Gegend. Südlich des Grundstückes der BF – zwischen xxx und xxx befindet sich ein ca. 10 ha großes Grundstück (Eigentümer xxx), wovon ca. 4 ha Bauland (direkt vor dem Haus der BF), der Rest Bauerwartungsland ist. Westlich der Einfahrt zum Haus der BF befinden sich eine zugeschüttete Mülldeponie mit nunmehriger Widmung Sportanlagen mit dem in den Hang hineingebauten sogenannten Sporthaus (Eigentümer Gemeinde xxx). Das Sporthaus selbst wurde sowohl im Westen als auch im Osten mit *Flügelmauern* mit einer Höhe von ca. 2,5 m als Stützwand für den steilen Hang versehen. Auch ein Teil des Grundstückes xxx – ebenfalls im Westen – ist Bauland mit einem darauf erbauten Geräteschuppen in Holzkonstruktion. Nordwestlich der Grundstücke der BF befinden sich die Wohnhäuser der Fam. xxx und xxx. Das Grundstück xxx. ist teilweise mit einer ca. 1,5 m hohen Betonquarderwand eingefriedet. Vor dem Haus xxx befinden sich ebenfalls eine ca. 80 cm hohe weiße Steinschlichtung, welche im Westen auf 2 m ansteigt. Nördlich der Grundstücke der BF ist Bauerwartungsland bzw. hat sich die Ortschaft xxx durch den Verkauf der Grundstücke xxx (Mitglied Ortsbildpflegekommission xxx) Richtung Süden ausgeweitet. Auf diesen Grundstücken befinden sich Häuser in den verschiedensten Ausführungen und viele dieser neu errichteten Gartenanlagen wurden, damit sie entsprechend nutzbar waren, aufgeschüttet und mit Steinschlichtungen oder betonierten Mauern versehen. Selbst wenn die BF vor ihrer Haustüre steht, blickt sie im Norden in eine mindestens 2,5 m hohe betonierte weiße Wand, welche das gesamte Grundstück xxx umgrenzt. Östlich des Grundstückes der BF befindet sich ein sehr steiler Hang, welcher mit Gebüsch und Eichen bewachsen ist. Sowohl der Hang östlich (xxx) als auch der Hang westlich des Grundstückes der BF (Gemeinde) und auch das Grundstück der BF selbst wurden keinesfalls durch die Verfrachtung von Erdmaterial durch das Pflügen über die Jahrhunderte angeschüttet. Alle diese Grundstücke bestehen aus felsigem Boden und musste bei vielen „Häuslbauern“ gesprengt werden. Dieser felsige Boden zieht sich mehr oder weniger durch das gesamte obere Gemeindegebiet (Ortschaften xxx, xxx, xxx, xxx). Dies hätte der hochbautechnische Sachverständige bei seinem Ortsaugenschein feststellen müssen. Was die Geländekante des Grundstückes der BF anlangt, so wird mitgeteilt, dass diese ursprünglich wesentlich höher und steiler war. Um eine Zufahrt zur derzeitigen Garage zu erhalten, war es notwendig, diesen Hang teilweise abzutragen. Die vom Sachverständigen beschriebene Hecke und die Fichtenbäume wurden erst von der BF als Sichtschutz zur sogenannten Sportanlage der Gemeinde gepflanzt. Der hochbautechnische Sachverständige meint in seiner Stellungnahme, dass es notwendig sein wird, sowohl die Längen- als auch die Höhenentwicklung zumindest durch effektives Dauergrün zu brechen. Er selbst hat im ersten Bauverfahren (KLVwG 1657/5/2014) gemeint, dass eine Bepflanzung des Hanges als Sichtfilter genüge und was die Ortsbildpflegekommission nicht sieht, das hätte sie auch nicht zu beurteilen. Dass man aber einen Teil dieser Mauer immer sehen werde, vor allem im Einfahrtsbereich, das sei ihm schon bewusst. Weshalb der hochbautechnische Sachverständige jetzt eine 3-fache Bepflanzung (Bepflanzung des Hanges südlich des privaten Zufahrtsweges mit Bäumen und Sträuchern in einer Höhe, die bis zur Mauerkronenoberkante reicht, Errichtung und Bepflanzung eines Grünstreifens zwischen dem Zufahrtsweg und der Steinschlichtung, sowie Bepflanzung von der Mauerkronenoberkante) für eine Ortsbildverträglichkeit vorschreibt, ist der BF nicht klar bzw. auch nicht nachvollziehbar. Dass ein Bepflanzen in der von ihm gewünschten Form nicht möglich ist, lässt schon die Beschaffenheit und Lage des Grundstückes der BF und auch die Straßenverkehrsordnung nicht zu. Der hochbautechnische Sachverständige meint auch, dass eine natürlich geschüttete und begrünte Böschung für die Integrierung in das Ortsbild als die beste und verträglichste Lösung zu bezeichnen wäre. Hierzu sei erwähnt, dass die bloße telefonische Anfrage bei der Gemeinde eine Strafandrohung an die BF zur Folge hatte (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, der Kärntner Bauordnung). Diesbezüglich sei auch noch erwähnt, dass eine Böschung von 2:3 nicht möglich ist, weil der Abstand im südöstlichen Teil – also von der Terrasse bis Grundstücksgrenze – zu gering ist. Der ursprüngliche Böschungswinkel war 1:
  3. Eine Abböschung mit diesem Böschungswinkel oder die Errichtung einer Geogitterhangböschung wurde seitens der Ortsbildpflegekommission und der Baubehörde römisch eins. Instanz bei Besprechungen abgelehnt. Außerdem wäre eine bloße Böschung des Hanges immer gegen ein Abrutschen zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gutachten des xxx vom 07.11.2015, xxx, verwiesen, in dem festgestellt wird, dass es im gesamten Gemeindegebiet von xxx zahlreiche Steinschlichtungen und Mauern in den unterschiedlichsten Ausführungen gibt. Weshalb gerade bei der BF andere Maßstäbe angesetzt werden, sei ihm unverständlich und widerspreche dem Gleichheitssatz. Die BF stellt den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass das Bauansuchen vom 21.05.2015 für das Bauvorhaben Wohnhaus xxx – Garage, Steinschlichtung, Aufschüttung und Zufahrtsweg in xxx, xxx – baubehördlich bewilligt wird.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde allen Verfahrensparteien die Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde mit Verfügung vom 22.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung für 12.06.2018 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Aufgrund einer Vertagungsbitte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 06.06.2018 die für 12.06.2018 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung auf den 26.06.2018, mit dem Beginn um 13:00 Uhr verlegt. Am 26.06.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Der erstinstanzliche Verwaltungsakt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin Frau xxx, wohnhaft in xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx vom 21.07.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.06.2017, Zahl: xxx, mit dem das beantragte Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 21.05.2015 für die Errichtung einer Garage, einer Steinschlichtung, Aufschüttung und eines Zufahrtsweges abgewiesen wurde, wurden wiedergegeben. Die durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx ausgestellte Vertretungsvollmacht wurde als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. Die Richterin stellte Folgendes fest: Mit gerichtlichen Schreiben vom 07.09.2017, Zahl: KLVwG-1508/3/2017, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobiltät des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, zu den in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründen (Ortsbild) eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde die ergänzende gut-achterliche Stellungnahme vom 15.05.2018, Zahl: xxx, erstellt. Diese wurde als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen. Im Rahmen des eingeräumten gerichtlichen Parteiengehörs wurde die eingeholte gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Dazu langte seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 06.06.2018 ein. Mit E-Mail-Nachricht vom 25.06.2018 um 15:30 Uhr teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem Gericht Nachstehendes mit: „Meine Klientin teilt mir mit, dass sie von der Gemeinde xxx im neuen Baubewilligungsverfahren noch keinen Berufungsbescheid erhalten hat. Der morgige Verhandlungstermin wird daher von meiner Klientin und von mir wahrgenommen werden.“ Dieses E-Mail vom 25.06.2018 wurde als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen. Beschwerdeführerin: Frau xxx, wohnhaft in xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gab zu Protokoll: Von Seiten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde der Richterin bekannt gegeben, dass zum Verfahrensablauf keine Ergänzungen vorgebracht werden. Auf die Frage, auf welche fachlich fundierte Beurteilung sich die in der Stellungnahme vom 06.06.2018 vorgebrachten Äußerungen, dass die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Modifikationen in der Bauausführung nicht realisierbar seien, stützen würde, führte der Rechtsvertreter aus, dass dies aufgrund des Gutachtens des xxx vom 07.11.2015 erstattet wurde. Auf die Frage der Richterin, ob seitens der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden hochbautechnischen Stellungnahme vom 15.05.2018 Projektsmodifikationen geplant seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass aufgrund des ersten Bauverfahrens im Jahr 2014 bei der Richterin xxx, in welchem sowohl die Ortsbildpflegekommission als auch Herr xxx ein negatives Gutachten abgegeben hätten, sie auf Anraten der damaligen Richterin die seinerzeitige Beschwerde zurückgezogen habe. Die damalige Richterin sei in der Findung eines Kompromisses sehr bemüht gewesen und sei auch xxx in der Besprechung bzw. Planung mit eingebunden gewesen, um das Projekt positiv beurteilen zu können. Herr xxx sei ersucht worden, jene Voraussetzungen bekannt zu geben, die erforderlich seien, um das Bauprojekt positiv verwirklichen zu können. Herr xxx habe daraufhin nicht als Amtssachverständiger sondern als Berater der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine positive Erledigung des gegenständlichen Projektes genannt. Dieses Gespräch sei im Anschluss an die damals im Jahr 2014 erfolgte Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht erfolgt. Daraufhin sei der Planer der Beschwerdeführerin beauftragt worden, die Pläne bzw. das Projekt auszuarbeiten, sich mit der Ortsbildpflegekommission in Verbindung zu setzen, damit das Projekt auch passe, und dies sei auch im November oder Dezember 2014 erfolgt. Bei dieser Besprechung sei dann xxx dabei gewesen und sei das Projekt besprochen worden. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie bei dieser Besprechung nicht persönlich anwesend gewesen sei, sondern dass ihr Planer, Herr xxx, ihr dieses Gespräch mitgeteilt habe. Die Pläne seien dann, sowie in dieser Besprechung besprochen, erstellt und bei der Baubehörde eingereicht worden. Herr xxx gab hierzu wie folgt zu Protokoll: Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien aus seiner Sicht schwere Vorwürfe, da die Stellungnahme aus dem Jahr 2014 damit völlig aufgehoben worden wäre. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er im Anschluss an die damalige Beschwerdeverhandlung im Jahr 2014 das sehr klar formulierte Gutachten vom 26.09.2014 aufgeweicht hätte. Sehr wohl stimme das Gespräch bei Herrn xxx, da er sich als Amtssachverständiger bereit erklärt habe, als erweitertes Ortsbildpflegekommissionsmitglied mitzuwirken. Der Amtssachverständige führte auf die Frage der Richterin, ob es im Anschluss an die damalige Beschwerdeverhandlung ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin gegeben hätte an, dass er sich daran nicht erinnere und auch nicht vorstellen könne, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe, da ein solches sein Gutachten ad absurdum geführt hätte. Im Gespräch mit der Ortsbildpflegekommission seien weiters der Planer der Beschwerdeführerin anwesend gewesen, sowie xxx und xxx. Dabei sei von xxx ein Plan vorgelegt worden, zu dem Stellung zu beziehen gewesen wäre. Ob über dieses Gespräch eine Niederschrift aufgenommen worden sei, können weder der Amtssachverständige noch die Beschwerdeführerin beantworten. Erst im Rahmen dieses Gespräch sei mit dem Planer der Beschwerdeführerin insofern vereinbart worden, dass die Filterbepflanzung südlich des Auffahrtsweges effektiv zu gestalten sei, sodass die Erlebbarkeit der Steinschlichtungsmauer auf ein Minimum reduziert werde. Bei dieser Vorgabe handle es sich in Wahrheit um die im nunmehr gerichtlichen Beschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 15.05.
  4. Kein Thema bei der Besprechung mit der Ortsbildpflegekommission sei damals die zweite nach hinten versetzte zusätzliche Steinschlichtung gewesen. Im Grunde sei damals ein Kompromiss angestrebt worden, um die Angelegenheit zu erledigen. Nicht Thema sei damals auch das Absturzgeländer auf der Mauerkrone gewesen. Vertreter der belangten Behörde: Amtsleiterin xxx, pA Gemeinde xxx, xxx, und Rechtsanwalt xxx, xxx gaben zu Protokoll: Von Seiten der belangten Behörde wurden zum Verfahrensablauf ebenfalls keine Ergänzungen vorgebracht. Auf die Frage, ob es sich bei dem derzeit bei der Baubehörde anhängigen Bauverfahren der Beschwerdeführerin um ein neues Projekt oder um eine Änderung des in Beschwerde gezogenen Bauvorhabens handelt, erklärte die Amtsleiterin, dass es sich bei dem derzeit bei der Baubehörde anhängigen Bauverfahren der Beschwerdeführerin um ein neues Projekt handelt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdeführerin selbst gaben zu Protokoll, dass es sich bei dem derzeit bei der Baubehörde anhängigen Bauverfahren um ein neues Projekt handelt. Seitens der Rechtsvertretung der belangten Behörde wurde zu der am 06.06.2018 abgegebenen Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass es sich dabei hauptsächlich um Fragen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen handle. Weiters gab der Rechtsvertreter der belangten Behörde dem Gericht bekannt, dass der zu dem bei der Baubehörde anhängigen Bauverfahren zu erlassene Baubescheid in Konzeption vorliege, jedoch noch nicht unterfertigt sei. Hochbautechnischer Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität, xxx am Wörther See, fremd zu der Beschwerdeführerin, gab, wahrheitserinnert und an seinen Sachverständigeneid erinnert, zu Protokoll: „An mich wurde durch das Landesverwaltungsgericht der Auftrag erteilt, zu den in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme abzugeben. Ich habe die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.05.2018, Zahl: xxx, erstellt und diese an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Ich halte die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.“ Zu der am 06.06.2018 abgegebenen Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, insbesondere auf Vorhalt der in der Stellungnahme geäußerten Behauptung, dass die in seiner gutachtlichen Stellungnahme angeführten Projektsmodifikationen nicht realisierbar seien, führte der Amtssachverständige aus, dass das Gutachten xxx erwähnt und der Vorwurf aufgezeigt werde, dass der Amtssachverständige nicht darauf reagiert hätte. Zum Gutachten xxx führte der Amtssachverständige aus, dass dieses Gutachten auf Beispiele im ganzen Ort eingehe und der Gemeinde den Vorwurf mache, bei vielen anderen „gehe es“, nur bei der Beschwerdeführerin nicht. Im Gutachten von xxx seien auch Hangbewältigungsmaßnahmen kleineren Ausmaßes in unmittelbarer Umgebung erwähnt. Der Amtssachverständige hielt weiters fest, dass seine Beurteilung über diesen Siedlungskörper an der markanten Geländekante, die kulturhistorisch zu begründen sei, erfolgt sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies auf den bereits in der Beschwerde gestellten Beweisantrag. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob der Amtssachverständige auch mit dem dritten derzeit bei der Baubehörde anhängigen Bauverfahren beteilt worden sei, führte der Amtssachverständige aus, dass dies nicht der Fall sei. Weiters führte er aus, dass er lediglich von diesem Bauverfahren in Kenntnis gesetzt worden sei. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob die vom ASV beschriebene Entstehung der Ackerraine im Hinblick auf den felsigen Untergrund durch Ackerbau möglich sei, führte der Amtssachverständige aus, dass Ackerbau nur im Humusbereich betrieben werden könne und dass die sichtbaren Geländekanten offensichtlich auf solch ein Bewirtschaftung zurückzuführen seien. Auf die Frage, ob diese Geländekanten nicht eher das Landschaftsbild betreffen würden als das Ortsbild, führte der Amtssachverständige aus, dass in diesem Fall das Landschaftsbild und das Ortschaftsbild ineinander stünden. Von einem Ortsbild könne gesprochen werden, wenn mindestens 3 Häuser zu einem Siedlungsgebiet zusammenstehen. Auf die Frage, warum die vielen in der unmittelbaren Nachbarschaft in verschiedensten Ausführungen bestehenden Mauern nicht im Befund berücksichtigt worden seien, führte der Amtssachverständige aus, dass für das gegenständliche Ortsbild der Siedlungskörper an der Geländekante relevant sei. Der weitere Umgebungsbereich sei nicht in diesem Maße heranzuziehen. Auf die Frage, ob ein Ortsbild durch angrenzende bestehende Mauern geprägt werde, führte der Amtssachverständige aus, dass es sich im Speziellen beim Sporthaus um ein Sockelgeschoß mit auslaufenden Flügelwänden handle und diese einen Teil des Gebäudes darstellten. Es handle sich dabei um keine alleinstehende Hangbewältigungsmaßnahme. Das Geländemauerwerk hinter dem Sporthaus werde durch das Gebäude großteils verdeckt und werde nicht als solches erlebt und sei nicht prägend. Bei dem nördlichen Grundstück handle es sich um ein Grundstückseinfassungsmauerwerk, das vom Süden her kommend aufgrund der Rainbewaldung nicht derartig erlebt werde. Auf die Frage, welche weiteren Rainbepflanzungen gemeint seien, führte der Amtssachverständige aus, dass die erste Rainbepflanzung einen Filter südlich des Auffahrtsweges darstellen solle. Dadurch, dass die Steinschlichtungsmauer im südwestlichen Eckbereich die höchste Höhe erreiche, werde es notwendig sein, eine Dauerbegrünung direkt an der Wand vorzunehmen. Auf die Frage, warum die zweite Mauer ortsbildunverträglich sei, wenn sie durch Bepflanzung unsichtbar gemacht werde, führte der Amtssachverständige aus, dass es von Seiten des Ortsbildes aus südlicher Perspektive grundsätzlich zu einer optischen Überlagerung dieser zwei Wände kommen werde und die Höhe als störend empfunden würde. Sollte eine Begrünung dazwischen erfolgen und die zweite deutlich nach hinten abgestufte Mauer (mindestens 1,5 m) komplett dadurch ganzjährig verdeckt werden, könnte es in diesem Punkt zu einer Ortsbildverträglichkeit kommen. Vom Rechtsvertreter der belangten Behörde wurde dazu ausgeführt, dass sowohl in den Bauplänen als auch im Antrag sowie in der Baubeschreibung von einer vollständigen ganzjährigen Begrünung der „zweiten“ Mauer nicht die Rede sei und sohin die Baubehörde erster Instanz als auch die Ortsbildpflegekommission ihrer Beurteilung eine unbegrünte zweite Mauer zugrunde zu legen gehabt habe. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, warum der Amtssachverständige eine Dreifachbepflanzung in seiner Stellungnahme vorschreibe, gab der Amtssachverständige an, dass in der Stellungnahme vom 15.05.2018 von einer zweifachen Begrünung die Rede sei. Erste Ebene sei die Filterbepflanzung südlich des Auffahrtsweges bis zur öffentlichen Straße in Höhe der Mauerkrone. In zweiter Ebene sei die zum Auffahrtsweg parallel geführte Steinschlichtungswand mit einem Dauergrün von oben und von unten effektiv zu begrünen. Die vermeintlich dritte Begrünungsebene sei in der Stellungnahme durch den Entfall der rückversetzten zusätzlichen Steinschlichtung ausgeschlossen worden. Auf die Frage, ob die zweite Bepflanzung an der Mauer über die gesamte Länge der Mauer erforderlich sei oder nur im Einfahrtsbereich, gab der Amtssachverständige an, wenn eine deutliche Überlagerung der beiden Grünebenen gewährleistet sei, könnte der restliche Teil entlang des Auffahrtsweges unbegrünt bleiben. Dabei handle es sich ca. um 5 m Überlagerung. Vom Amtssachverständigen wurde auf den Plan vom 17.05.2015, Regelschnitt 1:25, verwiesen. Darin wird eine Absturzsicherung im Abstand von der vorderen Mauerkrone von rund 1 m dargestellt. Die Beschwerdeführerin gab dazu zu Protokoll, dass ihr diese Absturzsicherung nicht bewusst gewesen sei. Auf die Frage des Rechtsvertreters der belangten Behörde, ob auf Basis der eingereichten Unterlagen die hochbautechnische Stellungnahme vom 15.05.2018 aufrecht erhalten bleibe, gab der Amtssachverständige an, dass dies der Fall ist, mit Ausnahme jener der Möglichkeit der dritten Begrünungsebene und der nach hinten zusätzlich versetzten Steinschlichtung und der Einkürzung der zweiten Begrünungsebene. Die Vertreter der belangten Behörde verwiesen im Schlusswort auf den angefochtenen Bescheid sowie auf das bisherige Vorbringen und beantragten die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sowohl die Ortsbildpflegekommission erster Instanz als auch der Amtssachverständige im gegenständlichen Verfahren hätten durch ihre gutachterlichen Stellungnahmen klargelegt, dass das Bauprojekt der Beschwerdeführerin im eingereichten Umfang aus ortsbildpflegetechnischer Sicht nicht genehmigungsfähig gewesen sei und daher die Abweisung des Antrags auf Baubewilligung zu Recht erfolgt sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies auf die Ausführungen sowie die darin gestellten Anträge in der Beschwerde und beantragte der Beschwerde Folge zu geben. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Die Beschwerdeführerin ist Liegenschaftseigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx und somit gegenständlich beschwerdelegitimiert. Beim verfahrensgegenständlich beantragten Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Garage für drei PKW, die Änderung der Garagenzufahrt, die Errichtung einer Stützmauer (Steinschlichtung) und einer Aufschüttung beim bestehenden Wohnhaus auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Mit Antrag vom 21.05.2015 wurden dazu die Einreichunterlagen von Frau xxx als Bauwerberin (nunmehr Beschwerdeführerin) der Baubehörde vorgelegt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ersuchte die Baubehörde die Ortsbildpflegekommission xxx um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme. Die Ortsbildpflegekommission tagte am 20.08.2015 am Gemeindeamt xxx. Der Planer des Einreichprojektes, Herr xxx sowie die Beschwerdeführerin nahmen trotz Einladung an dieser Sitzung der Ortsbildpflegekommission nicht teil. Die aufgenommene Niederschrift der Ortsbildpflegekommission xxx wurde der Beschwerdeführerin nachweislich mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Gegenäußerung übermittelt. Am 07.03.2016 langte eine Gegenäußerung der Beschwerdeführerin, damals noch vertreten durch die xxx, xxx, unter Beilage eines Ortsbildgutachtens des Ziviltechnikers xxx, bei der Baubehörde ein. Diese Gegenäußerung wurde seitens der Baubehörde der Ortsbildpflegekommission xxx mit dem Ersuchen um Abgabe einer abschließenden Stellungnahme übermittelt, welche am 09.06.2016 per E-Mail-Nachricht bei der Baubehörde einlangte. In weiterer Folge wurde diese abschließende Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission xxx der Beschwerdeführerin am 23.08.2016 übermittelt. Am 26.08.2016 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass ihrerseits keine weitere Stellungnahme erfolge. Weiters wurde seitens der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Verfahren ein Devolutionsantrag durch die xxx am 11.11.2016 bei der Baubehörde eingebracht. Im gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden das beantragte Bauvorhaben und die Beschwerdegründe der Beschwerdeführerin durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Hochbau des Amtes der Kärntner Landesregierung einer fachlichen Prüfung unterzogen und von diesem abschließend – basierend auf dem durch die belangte Behörde vorgelegten Bauakt sowie auf den im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen – schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.05.2018, Zahl: xxx, erstellt. Sämtliche Beweismittel wurden den Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt. Festgestellt wird, dass im Rahmen der am 26.06.2018 erfolgten öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin auf die Frage der Richterin, ob seitens der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden hochbautechnischen Stellungnahme vom 15.05.2018 Projektsmodifikationen geplant seien, mitgeteilt, dass dies nicht der Fall ist. Somit nimmt die Beschwerdeführerin die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen unterbreiteten Vorschläge, die eine Anpassung der Projektsunterlagen erforderlich machen würden, nicht an. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegen-ständlichen Grundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde mit Verfügung vom 22.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung für 12.06.2018 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Aufgrund einer Vertagungsbitte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 06.06.2018 die für 12.06.2018 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung auf den 26.06.2018, mit dem Beginn um 13:00 Uhr verlegt und fand diese auch am 26.06.2018 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Vertreter der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin samt ihrer Rechtsvertretung sowie der hochbautechnische Amtssachverständige gehört. Das erkennende Gericht stellt fest, dass in der mündlichen Verhandlung mit allen Parteien die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 15.05.2018 ausführlich besprochen und diskutiert wurden, obwohl die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, dass aufgrund der vorliegenden hochbautechnischen Stellungnahme vom 15.05.2018 Projektsmodifikationen ihrerseits nicht geplant sind und auch nicht umgesetzt werden. Auch wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von allen Parteien Fragen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen gestellt und hat dieser eine abschließende fachliche Beurteilung vorgenommen. Bei Beendigung der mündlichen Verhandlung gab es zu der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15.05.2018 sowie zu der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten hochbautechnischen Stellungnahme von keiner Partei noch Fragen. Weiters wird festgestellt, dass dem amtlichen Sachverständigen für die Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahme der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und wurde die gutachterliche Stellungnahme vom 15.05.2018 auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt. Zudem erfolgte seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen ein Ortsaugenschein. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Wenn vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin allgemein mitgeteilt wird, dass das vorliegende Gutachten bzw. die vorliegende ergänzende hochbautechnische Stellungnahme unrichtig und nicht nachvollziehbar wäre, da nicht sämtliche Gegebenheiten im Gutachten berücksichtigt worden wären, soll auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach ein Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des auf diesem Gutachten beruhenden angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg aufzeigt, wenn er es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, den sachverständigen Darlegungen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. dazu VwGH vom 16.02.2005, 2002/04/0191). Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. Es reicht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht aus, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das gesamte Verfahren durch das Gutachten des Sachverständigen als unrichtig und unschlüssig bezeichnet, aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene (z.B. mit einem Privatgutachten eines anderen einschlägigen Sachverständigen) entgegentritt und ausreichend darlegt, wie sich diese angeblichen Fehler des Sachverständigen auf ihre Feststellungen auswirken. Der bloße Verweis auf das im Verfahren der belangten Behörde vorgelegte Privatgutachten des xxx kann diesem Erfordernis nicht genügen.Wenn vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin allgemein mitgeteilt wird, dass das vorliegende Gutachten bzw. die vorliegende ergänzende hochbautechnische Stellungnahme unrichtig und nicht nachvollziehbar wäre, da nicht sämtliche Gegebenheiten im Gutachten berücksichtigt worden wären, soll auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach ein Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des auf diesem Gutachten beruhenden angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg aufzeigt, wenn er es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, den sachverständigen Darlegungen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vergleiche dazu VwGH vom 16.02.2005, 2002/04/0191). Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. Es reicht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht aus, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das gesamte Verfahren durch das Gutachten des Sachverständigen als unrichtig und unschlüssig bezeichnet, aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene (z.B. mit einem Privatgutachten eines anderen einschlägigen Sachverständigen) entgegentritt und ausreichend darlegt, wie sich diese angeblichen Fehler des Sachverständigen auf ihre Feststellungen auswirken. Der bloße Verweis auf das im Verfahren der belangten Behörde vorgelegte Privatgutachten des xxx kann diesem Erfordernis nicht genügen. Auf die Frage der Richterin in der am 26.06.2018 erfolgten mündlichen Verhandlung, auf welche fachlich fundierte Beurteilung sich die in der Stellungnahme vom 06.06.2018 vorgebrachten Äußerungen, dass die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Modifikationen in der Bauausführung nicht realisierbar seien, stützen würde, führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass dies aufgrund des Gutachtens des xxx vom 07.11.2015 erstattet wurde. Aufgrund dieser Aussage sah es das erkennende Gericht für erforderlich und notwendig an, die übermittelte Stellungnahme vom 06.06.2018 durch den verfahrensgegenständlich herangezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landes Kärnten in der mündlichen Verhandlung einer Beurteilung zu unterziehen. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat zum Gutachten xxx schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Gutachten auf Beispiele im ganzen Ort eingeht und der Gemeinde den Vorwurf macht, dass es bei vielen anderen „geht“ und bei der Beschwerdeführerin nicht. Im Gutachten von xxx sind auch Hangbewältigungsmaßnahmen kleineren Ausmaßes in unmittelbarer Umgebung erwähnt. Der Amtssachverständige hielt dazu hingegen fest, dass seine Beurteilung über diesen Siedlungskörper an der markanten Geländekante, die kulturhistorisch zu begründen ist, erfolgte, da für das gegenständliche Ortsbild der Siedlungskörper an der Geländekante relevant ist. Der weitere Umgebungsbereich ist nicht – wie im Gutachten xxx dargestellt – in diesem Maße heranzuziehen. Soweit der Rechtsvertreter der belangten Behörde vorbringt, dass sowohl in den Bauplänen als auch im Antrag sowie in der Baubeschreibung von einer vollständigen ganzjährigen Begrünung der „zweiten“ Mauer nicht die Rede ist und sohin die Baubehörde erster Instanz wie auch die Ortsbildpflegekommission ihrer Beurteilung eine unbegrünte zweite Mauer zugrunde zu legen hatten, wird vom erkennenden Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem anhand der Pläne, der Baubeschreibung und allfälliger Modifizierungen in der Bauverhandlung die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen ist (vgl. dazu VwGH vom13.02.1986, 84/06/0140, uva). Einwendungen gegen ein Bauvorhaben haben sich daher auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens zu beziehen (VwGH vom 29.08.1995, 95/05/0206; vom 28.09.1999, 99/05/0177; u.a.).Soweit der Rechtsvertreter der belangten Behörde vorbringt, dass sowohl in den Bauplänen als auch im Antrag sowie in der Baubeschreibung von einer vollständigen ganzjährigen Begrünung der „zweiten“ Mauer nicht die Rede ist und sohin die Baubehörde erster Instanz wie auch die Ortsbildpflegekommission ihrer Beurteilung eine unbegrünte zweite Mauer zugrunde zu legen hatten, wird vom erkennenden Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem anhand der Pläne, der Baubeschreibung und allfälliger Modifizierungen in der Bauverhandlung die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen ist vergleiche dazu VwGH vom13.02.1986, 84/06/0140, uva). Einwendungen gegen ein Bauvorhaben haben sich daher auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens zu beziehen (VwGH vom 29.08.1995, 95/05/0206; vom 28.09.1999, 99/05/0177; u.a.). Aufgrund der ausführlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachver-ständigen ergibt sich, dass die Beschwerdegründe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin allesamt ins Leere gehen und werden somit die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gestellten Anträge bzw. Beweisanträge abgewiesen, zumal zu sämtlichen Fragen schlüssige und nachvollziehbare gutachterlichen Stellungnahmen vom zuständigen hochbautechnischen Amtssachverständigen vorliegen. Die Verfahrensparteien sind den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Den Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu. Im gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden sämtliche Beweismittel bzw. gutachterlichen Stellungnahmen den Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und , -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die für den Gegenstandfall relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 in der maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: § 13 Abs. 1 und 2 K-BO 1996 lauten wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 K-BO 1996 lauten wie folgt: „
  5. Abschnitt Vorprüfungsverfahren § 13Paragraph 13 Vorprüfung

(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
  1. a)der Flächenwidmungsplan,
  2. b)der Bebauungsplan,
  3. c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
  4. d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
  5. e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
  6. f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. […].“ § 17 K-BO 1996 lautet wie folgt:Paragraph 17, K-BO 1996 lautet wie folgt: „§ 17 Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen. Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4)Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.
(5)Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.“ Gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegensteht, den Antrag abzuweisen. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht, den Antrag abzuweisen. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 der K-BO 1996 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zu versagen. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, der K-BO 1996 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach Paragraph 18, Absatz 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. zu versagen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt einleitend fest, dass Frau xxx bereits am 23.05.2012 einen Antrag auf Errichtung einer Doppelgarage, einer Steinschlichtung und einer Aufschüttung auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, bei der Baubehörde stellte. Die gemäß § 8 iVm § 13 Kärntner Bauordnung beigezogene Ortsbildpflegekommission xxx befand, dass durch die Errichtung der beantragten Steinschlichtung und der damit verbundenen Aufschüttung eine erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes eintreten werde. Die von der Ortsbildpflegekommission unterbreiteten Vorschläge wurden von Frau xxx nicht angenommen und wurde die Erteilung der beantragten Baubewilligung mit Bescheid vom 27.02.2012 verwehrt. Die Berufung von Frau xxx gegen diesen Bescheid wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx ab, weshalb diese in der Folge eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einbrachte. Im Zuge der beim Landesverwaltungsgericht Kärnten erfolgten Beschwerdeverhandlung zog Frau xxx ihre Beschwerde zurück und erwuchs der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx in Rechtskraft. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt einleitend fest, dass Frau xxx bereits am 23.05.2012 einen Antrag auf Errichtung einer Doppelgarage, einer Steinschlichtung und einer Aufschüttung auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, bei der Baubehörde stellte. Die gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Kärntner Bauordnung beigezogene Ortsbildpflegekommission xxx befand, dass durch die Errichtung der beantragten Steinschlichtung und der damit verbundenen Aufschüttung eine erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes eintreten werde. Die von der Ortsbildpflegekommission unterbreiteten Vorschläge wurden von Frau xxx nicht angenommen und wurde die Erteilung der beantragten Baubewilligung mit Bescheid vom 27.02.2012 verwehrt. Die Berufung von Frau xxx gegen diesen Bescheid wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx ab, weshalb diese in der Folge eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einbrachte. Im Zuge der beim Landesverwaltungsgericht Kärnten erfolgten Beschwerdeverhandlung zog Frau xxx ihre Beschwerde zurück und erwuchs der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx in Rechtskraft. Am 21.05.2015 brachte Frau xxx einen neuen Antrag zum gegenständlichen Bauvorhaben „Garage, Steinschlichtung, Aufschüttung und Zufahrtsweg“ auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, ein. Auch in diesem Verfahren wurde die Ortsbildpflegekommission xxx befasst, welche am 20.08.2015 eine Stellungnahme zu dem neuen, abgeänderten Bauvorhaben abgab. Darin teilte die Ortsbildpflegekommission mit, dass die neue Einreichung bereits in Richtung einer ortsbildverträglicheren Lösung gehe. Um tatsächlich mit dem Ortsbild kompatibel zu sein, wären jedoch Auflagen zu berücksichtigen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde der Gemeinde xxx eine Gegenäußerung in Form eines Gegengutachtens vorgelegt. Mit diesem Gegengutachten wurde die Ortsbildpflegekommission xxx erneut befasst. Der Vorsitzende der Ortsbildpflegekommission teilte der Gemeinde xxx am 09.06.2016 mit, dass eine ausführliche Befundung bereits erfolgt sei und das Gutachten mangels neuer Aspekte aufrecht erhalten werde. Dazu gab Frau xxx keine weitere Stellungnahme ab. Am 11.11.2016 brachte Frau xxx einen Devolutionsantrag ein. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde von Seiten der belangten Behörde dem Gericht mitgeteilt, dass zwischenzeitlich ein drittes Bauverfahren bei der Baubehörde anhängig ist. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 teilten die Vertreter der belangten Behörde auf die Frage der Richterin, ob es sich bei dem derzeit bei der Baubehörde anhängigen Bauverfahren der Beschwerdeführerin um ein neues Projekt oder um eine Änderung des in Beschwerde gezogenen Bauvorhabens handelt, mit, dass es sich bei dem derzeit bei der Baubehörde anhängigen Bauverfahren der Beschwerdeführerin um ein neues Projekt handelt. Der erlassene Baubescheid liege als Konzept vor, jedoch sei noch keine Unterfertigung dieses Bescheides erfolgt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.06.2017, AZ: xxx, wurde der Bauwerberin Frau xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, im Spruchpunkt 1.) die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer Garage, Steinschlichtung, Aufschüttung und Zufahrtsweg abgewiesen. Mit Spruchpunkt 2.) wurde die beantragte Baubewilligung der Bauwerberin versagt und wurde im Spruchpunkt 3.) dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin teilweise entsprochen. Dagegen erhob die Anrainerin xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die dem Gericht vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin stützt sich auf folgende Beschwerdepunkte, nämlich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften, auf die unrichtige Tatsachenfeststellung sowie auf die unrichtige rechtliche Beurteilung. Am 26.06.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurden die Beschwerdeführerin samt Rechtsvertretung, die Vertreter der belangten Behörde und der hochbautechnische Amtssachverständige des Landes Kärnten gehört. Im Rahmen dieser Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden hochbautechnischen Stellungnahme vom 15.05.2018 keine Projektsmodifikationen plant und auch nicht vornehmen wird. Somit nimmt die Beschwerdeführerin die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen unterbreiteten Vorschläge, die eine Anpassung der Projektsunterlagen erforderlich machen würden, nicht an. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt grundsätzlich fest, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem anhand der Einreichpläne, der Baubeschreibung und des Betriebskonzeptes die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flächenwidmung, festzustellen ist. Der Bauwerber hat jene Unterlagen vorzulegen, die der Baubehörde die Prüfung ermöglichen, ob das Bauvorhaben mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes übereinstimmt. Im Rahmen der am 26.06.2018 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter der belangten Behörde richtigerweise aus, dass sowohl in den Bauplänen als auch im Antrag sowie in der Baubeschreibung von einer vollständigen ganzjährigen Begrünung der „zweiten“ Mauer nicht die Rede ist und sohin die Baubehörde erster Instanz als auch die Ortsbildpflegekommission ihrer Beurteilung eine unbegrünte zweite Mauer zugrunde zu legen hatte. Weiters wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auf den Plan vom 17.5.2015, Regelschnitt 1:25, verwiesen. Darin wird eine Absturzsicherung im Abstand von der vorderen Mauerkrone von rund 1 m dargestellt. Die Beschwerdeführerin gab zum Plan vom 17.5.2015 zu Protokoll, dass ihr diese Absturzsicherung nicht bewusst war. Das erkennende Gericht konnte somit den Anschein gewinnen, dass aufgrund der unterschiedlich anhängigen Bauverfahren die Beschwerdeführerin nicht mehr genau Bescheid weiß, welche Planunterlagen bzw. Baubeschreibungen zu welchen einzelnen Bauverfahren gehören. Im Rahmen der am 26.06.2018 erfolgten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin wie folgt vor: aufgrund des ersten in Beschwerde gezogenen Bauverfahrens im Jahr 2014 bei der Richterin xxx, in welchem sowohl die Ortsbildpflegekommission als auch Herr xxx ein negatives Gutachten abgegeben hätten, hat sie auf Anraten der damaligen Richterin die seinerzeitige Beschwerde zurückgezogen. Die damalige Richterin sei in der Findung eines Kompromisses sehr bemüht gewesen und sei auch xxx in der Besprechung bzw. Planung mit eingebunden gewesen, um das Projekt positiv beurteilen zu können. Herr xxx sei ersucht worden, jene Voraussetzungen bekannt zu geben, die erforderlich seien, um das Bauprojekt positiv verwirklichen zu können. Herr xxx habe daraufhin nicht als Amtssachverständiger sondern als Berater der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine positive Erledigung des gegenständlichen Projektes genannt. Dieses Gespräch sei im Anschluss an die damals im Jahr 2014 erfolgte Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht erfolgt. Daraufhin sei der Planer der Beschwerdeführerin beauftragt worden, die Pläne bzw. das Projekt auszuarbeiten, sich mit der Ortsbildpflegekommission in Verbindung zu setzen, damit das Projekt auch passe, und dies sei auch im November oder Dezember 2014 erfolgt. Bei dieser Besprechung sei dann xxx dabei gewesen und sei das Projekt besprochen worden. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie bei dieser Besprechung nicht persönlich anwesend gewesen sei, sondern dass ihr Planer, Herr xxx, ihr dieses Gespräch mitgeteilt habe. Die Pläne seien dann, so wie in dieser Besprechung besprochen, erstellt und bei der Baubehörde eingereicht worden. Herr xxx gab hierzu wie folgt zu Protokoll: Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien aus seiner Sicht schwere Vorwürfe, da die Stellungnahme aus dem Jahr 2014 damit völlig aufgehoben worden wäre. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er im Anschluss an die damalige Beschwerdeverhandlung im Jahr 2014 das sehr klar formulierte Gutachten vom 26.09.2014 aufgeweicht hätte. Sehr wohl stimme das Gespräch bei Herrn xxx, da er sich als Amtssachverständiger bereit erklärt habe, als erweitertes Ortsbildpflegekommissionsmitglied mitzuwirken. Der Amtssachverständige führte auf die Frage der Richterin, ob es im Anschluss an die damalige Beschwerdeverhandlung ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin gegeben hätte an, dass er sich daran nicht erinnere und auch nicht vorstellen könne, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe, da ein solches sein Gutachten ad absurdum geführt hätte. Im Gespräch mit der Ortsbildpflegekommission seien weiters der Planer der Beschwerdeführerin Herr xxx und xxx anwesend gewesen. Dabei sei von xxx ein Plan vorgelegt worden, zu dem Stellung zu beziehen gewesen wäre. Ob über dieses Gespräch eine Niederschrift aufgenommen worden sei, konnten weder der Amtssachverständige noch die Beschwerdeführerin beantworten. Erst im Rahmen dieses Gespräch sei mit dem Planer der Beschwerdeführerin insofern vereinbart worden, dass die Filterbepflanzung südlich des Auffahrtsweges effektiv zu gestalten sei, sodass die Erlebbarkeit der Steinschlichtungsmauer auf ein Minimum reduziert werde. Bei dieser Vorgabe handle es sich in Wahrheit um die im nunmehr gerichtlichen Beschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 15.05.
  1. Kein Thema bei der Besprechung mit der Ortsbildpflegekommission sei damals die zweite nach hinten versetzte zusätzliche Steinschlichtung gewesen. Im Grunde sei damals ein Kompromiss angestrebt worden, um die Angelegenheit zu erledigen. Nicht Thema sei damals auch das Absturzgeländer auf der Mauerkrone gewesen. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob der Amtssachverständige auch mit dem dritten derzeit bei der Baubehörde anhängigen Bauverfahren beteilt worden sei, führte der Amtssachverständige aus, dass dies nicht der Fall ist. Er wurde lediglich von diesem Bauverfahren in Kenntnis gesetzt. Für die Richterin entsteht aus den Äußerungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters der Eindruck, dass dem Amtssachverständigen sowie der Ortsbildpflegekommission damit der – nicht explizit zum Ausdruck gebrachte – Vorwurf der Befangenheit gemacht wird, indem sie bei der Beurteilung des nunmehrigen Projekts an jener des im Jahre 2012 eingereichten Projekts festhalten. Eine etwaige Befangenheit des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie der Ortsbildpflegekommission kann das angerufene Gericht nicht erkennen, da das angesprochene erste Verfahren aus dem Jahr 2012 im Zuge einer Beschwerdeverhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten ausdrücklich von der Beschwerdeführerin zurückgezogen wurde und somit dieses erste Verfahren als abgeschlossen zu betrachten ist. Die Höchstgerichte haben umfassend zur Heranziehung von Amtssachverständigen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Stellung bezogen (vgl. dazu VfGH Erkenntnis vom 07.10.2014, E 707/2014). Für die Richterin entsteht aus den Äußerungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters der Eindruck, dass dem Amtssachverständigen sowie der Ortsbildpflegekommission damit der – nicht explizit zum Ausdruck gebrachte – Vorwurf der Befangenheit gemacht wird, indem sie bei der Beurteilung des nunmehrigen Projekts an jener des im Jahre 2012 eingereichten Projekts festhalten. Eine etwaige Befangenheit des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie der Ortsbildpflegekommission kann das angerufene Gericht nicht erkennen, da das angesprochene erste Verfahren aus dem Jahr 2012 im Zuge einer Beschwerdeverhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten ausdrücklich von der Beschwerdeführerin zurückgezogen wurde und somit dieses erste Verfahren als abgeschlossen zu betrachten ist. Die Höchstgerichte haben umfassend zur Heranziehung von Amtssachverständigen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Stellung bezogen vergleiche dazu VfGH Erkenntnis vom 07.10.2014, E 707 aus 2014,). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der hochbautechnische Amtssachverständige zu Protokoll, dass er die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.05.2018, Zahl: xxx, erstellt hat und werden die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht erhalten. Zu der am 06.06.2018 abgegebenen Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, insbesondere auf Vorhalt der in der Stellungnahme geäußerten Behauptung, dass die in seiner gutachtlichen Stellungnahme angeführten Projektsmodifikationen nicht realisierbar seien, führte der Amtssachverständige aus, dass das Gutachten xxx auf Beispiele im ganzen Ort eingeht und der Gemeinde den Vorwurf macht, bei vielen anderen „gehe es“, nur bei der Beschwerdeführerin nicht. Im Gutachten von xxx sind auch Hangbewältigungsmaßnahmen kleineren Ausmaßes in unmittelbarer Umgebung erwähnt. Der Amtssachverständige hielt dazu fest, dass seine Beurteilung über diesen Siedlungskörper an der markanten Geländekante, die kulturhistorisch zu begründen sei, erfolgte. Auf die Frage Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob die vom Amtssachverständigen beschriebene Entstehung der Ackerreine im Hinblick auf den felsigen Untergrund durch Ackerbau möglich sei, führte der Amtssachverständige aus, dass Ackerbau nur im Humusbereich betrieben werden kann und dass die sichtbaren Geländekanten offensichtlich auf solch ein Bewirtschaftung zurückzuführen sind. Auf die Frage, ob diese Geländekanten nicht eher das Landschaftsbild betreffen würden als das Ortsbild, führte der Amtssachverständige aus, dass in diesem Fall das Landschaftsbild und das Ortschaftsbild ineinander stehen. Von einem Ortsbild kann gesprochen werden, wenn mindestens 3 Häuser zu einem Siedlungsgebiet zusammenstehen. Auf die ergänzende Frage, warum die vielen in der unmittelbaren Nachbarschaft in verschiedensten Ausführungen bestehenden Mauern nicht im Befund berücksichtigt worden seien, führte der Amtssachverständige aus, dass für das gegenständliche Ortsbild der Siedlungskörper an der Geländekante relevant ist. Der weitere Umgebungsbereich ist nicht in diesem Maße heranzuziehen. Auf die Frage, ob ein Ortsbild durch angrenzende bestehende Mauern geprägt werde, führte der Amtssachverständige aus, dass es sich im Speziellen beim Sporthaus um ein Sockelgeschoß mit auslaufenden Flügelwänden handelt und diese einen Teil des Gebäudes darstellten. Es handelt sich dabei um keine alleinstehende Hangbewältigungsmaßnahme. Das Geländemauerwerk hinter dem Sporthaus wird durch das Gebäude großteils verdeckt und wird nicht als solches erlebt und ist nicht prägend. Bei dem nördlichen Grundstück handelt es sich um ein Grundstückseinfassungsmauerwerk, das vom Süden her kommend aufgrund der Rainbewaldung nicht derartig erlebt wird. Auf die weitere Frage, welche weiteren Rainbepflanzungen gemeint seien, führte der Amtssachverständige aus, dass die erste Rainbepflanzung einen Filter südlich des Auffahrtsweges darstellen soll. Dadurch, dass die Steinschlichtungsmauer im südwestlichen Eckbereich die höchste Höhe erreicht, wird es notwendig sein, eine Dauerbegrünung direkt an der Wand vorzunehmen. Auf die Frage, warum die zweite Mauer ortsbildunverträglich sei, wenn sie durch Bepflanzung unsichtbar gemacht werde, führte der Amtssachverständige aus, dass es von Seiten des Ortsbildes aus südlicher Perspektive grundsätzlich zu einer optischen Überlagerung dieser zwei Wände kommen wird und die Höhe als störend empfunden würde. Sollte eine Begrünung dazwischen erfolgen und die zweite deutlich nach hinten abgestufte Mauer (mindestens 1,5 m) komplett dadurch ganzjährig verdeckt werden, könnte es in diesem Punkt zu einer Ortsbildverträglichkeit kommen. Vom Rechtsvertreter der belangten Behörde wurde dazu ausgeführt, dass sowohl in den Bauplänen als auch im Antrag sowie in der Baubeschreibung von einer vollständigen ganzjährigen Begrünung der „zweiten“ Mauer nicht die Rede ist und sohin die Baubehörde erster Instanz als auch die Ortsbildpflegekommission ihrer Beurteilung eine unbegrünte zweite Mauer zugrunde zu legen hatten. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, warum der Amtssachverständige eine Dreifachbepflanzung in seiner Stellungnahme vorschreibe, gab der Amtssachverständige an, dass in der Stellungnahme vom 15.05.2018 von einer zweifachen Begrünung die Rede ist. Erste Ebene ist die Filterbepflanzung südlich des Auffahrtsweges bis zur öffentlichen Straße in Höhe der Mauerkrone. In zweiter Ebene ist die zum Auffahrtsweg parallel geführte Steinschlichtungswand mit einem Dauergrün von oben und von unten effektiv zu begrünen. Die vermeintlich dritte Begrünungsebene ist in der Stellungnahme durch den Entfall der rückversetzten zusätzlichen Steinschlichtung ausgeschlossen worden. Auf die Frage, ob die zweite Bepflanzung an der Mauer über die gesamte Länge der Mauer erforderlich sei oder nur im Einfahrtsbereich, gab der Amtssachverständige an, wenn eine deutliche Überlagerung der beiden Grünebenen gewährleistet ist, könnte der restliche Teil entlang des Auffahrtsweges unbegrünt bleiben. Dabei handelt es sich ca. um 5 m Überlagerung. Auf die Frage des Rechtsvertreters der belangten Behörde, ob auf Basis der eingereichten Unterlagen die hochbautechnische Stellungnahme vom 15.05.2018 aufrecht erhalten bleibe, gab der Amtssachverständige an, dass dies der Fall ist, mit Ausnahme jener der Möglichkeit der dritten Begrünungsebene und der nach hinten zusätzlich versetzten Steinschlichtung und der Einkürzung der zweiten Begrünungsebene. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie die Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen und wurde dieser ersucht, die Beschwerdeführerin entweder direkt oder zu Handen des ausgewiesenen Vertreters vom Befundaufnahmetermin zu benachrichtigen. Das erkennende Gericht führt zu den Beweisanträgen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aus, dass die Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens bzw. einer ergänzenden Stellungnahme erfolgte. Zu sämtlichen Fragen liegen schlüssige und nachvollziehbare Aussagen des hochbautechnischen Amtssachverständigen vor. Zudem erfolgte ebenso ein Ortsaugenschein durch den herangezogenen Amtssachverständigen. Die Richterin stellte fest, dass in der mündlichen Verhandlung mit allen Parteien die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen ausführlich besprochen und diskutiert wurden. Auch wurden diesbezüglich von allen Parteien Fragen an den hochbautechnischen Sachverständigen gestellt und hat dieser eine abschließende fachliche Beurteilung vorgenommen. Dazu stellte die Richterin weiters fest, dass es bei Beendigung der mündlichen Verhandlung zu den gutachterlichen Stellungnahmen von keiner Partei noch Fragen gab. Die Richterin stellte auch fest, dass dem amtlichen Sachverständigen für die Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahmen der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und wurden die gutachterlichen Stellungnahmen auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt. Zudem nahm der Amtssachverständige einen Ortsaugenschein selbst vor. Seitens des erkennenden Gerichtes wird ausgeführt, dass sich die o.a. Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin weder dafür eignen, um die ange-führten Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen in Diskussion zu ziehen, noch sich Anhaltspunkte daraus ergeben, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen zu zweifeln: Diese sind in sich schlüssig und objektiv nachvollziehbar. Für das Gericht ergibt sich aus den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, auch in einer für einen Laien verständlichen Weise, dass eine natürlich geschüttete und begrünte Böschung für die Integrierung in das Ortsbild als die beste und verträglichste Lösung zu bezeichnen ist. Eine Steinschlichtung in gegenständlicher Höhe und Länge ist ohne die in der Stellungnahme vom 15.05.2018 angeführten Projektergänzungen nicht ortsbildverträglich. Um tatsächlich mit dem Ortsbild kompatibel zu sein, wären die in der Stellungnahme vom 15.05.2018 angegebenen Ergänzungen bzw. Modifika-tionen des Projekts in den gegenständlichen Bauprojektsunterlagen zu berücksichti-gen. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die eingeholte hochbautechnische Stellungnahme methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist und dem Stand der einschlägigen Technik entspricht. Auch war aus Sicht des Gerichtes die Vornahme eines zusätzlichen Ortsaugenscheines im Beisein der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, zumal bereits durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen als Grundlage für seine fachliche Beurteilung und Entscheidung, insbesondere zur Berücksichtigung des Ortsbildes, ein Ortsaugenschein vorgenommen wurde und stellt das erkennende Gericht somit fest, dass aufgrund des erfolgten Ortsaugenscheines sowie aufgrund der eingereichten Pläne und Beschreibungen das gegenständliche Bauvorhaben ausreichend beurteilt werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum gegenständlichen Projekt seitens des Gerichtes eine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme vom 15.05.2018 eingeholt sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung am 26.06.2018 vorgenommen wurde. Der hochbautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 15.05.2018 als auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Projektsmodifikationen an, um endgültig für das verfahrensgegenständliche Projekt eine Ortsbildverträglichkeit zu erreichen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unmissverständlich zu Protokoll gab, diese Projektsmodifikationen in das gegenständliche Projekt nicht einzuarbeiten, sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht gegeben. Das Landesverwaltungsgericht stellt somit fest, dass aufgrund der vorliegenden ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssach-verständigen sowie der erfolgten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.
  2. 2018 als Ergebnis des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens resultiert, dass die bescheidmäßige Abweisung und Versagung der beantragten Baubewilligung für die Errichtung einer Garage, Steinschlichtung, Aufschüttung und Zufahrtsweg auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, durch die Behörde auszusprechen war. Ergebnis: Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt der Erfolg zu versagen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1508.13.2017

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