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{'item': 'KLVwG-2423/4/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-2423/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom

  1. November 2017, Zahl: xxx, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  2. November 2017, Zahl: xxx, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  3. November 2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  4. Juni 2017 auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  5. Jänner 2017, GZ: xxx, gemäß § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 94 Abs. 1 xxx Stadtrecht 1998 abgewiesen.Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  6. November 2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  7. Juni 2017 auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  8. Jänner 2017, GZ: xxx, gemäß Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Paragraph 94, Absatz eins, xxx Stadtrecht 1998 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer bekämpfte – rechtsfreundlich vertreten – den Bescheid dem gesamten Inhalte nach und machte als Beschwerdepunkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Er beantragte auch eine mündliche Verhandlung. Im Besonderen führte der Beschwerdeführer aus, es sei der Stadtsenat der Stadt xxx der Meinung, dass an der Versäumung der Rechtsmittelfrist seinem Vertreter ein Verschulden an der Kontrolle der Kanzleisekretärin angelastet werden müsste. Sein Rechtsvertreter sei 56 Jahre selbstständiger Anwalt in xxx und führe viele Jahre gemeinsam mit seinem Bruder eine Rechtsanwaltskanzlei, die im Jahre 2003 in eine Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer GmbH umgewandelt worden sei. Die Kontrolltätigkeit der drei Rechtsanwälte der Kanzlei hinsichtlich des gesamten Kanzleipersonals, als auch der persönlichen Sekretärin, seien überprüft worden und würden auch überprüft. Es fielen fast nie Fristversäumnisse vor. Aufgrund der vorerst genauen Kontrolle von neu angestellten Mitarbeiterinnen und in der Folge aufgrund der Verlässlichkeit der Mitarbeiterinnen, sodass in der gesamten Anwaltstätigkeit von über 55 Jahren maximal zehn Fälle von Fristversäumungen aufgetreten seien. Im Fristenbuch würden Fristen und Termine von den Anwälten selbst eingetragen bzw. vorgemerkt. Im Fall der Vormerkung oder Eintragung durch eine Kanzleiangestellte müsse sie die Frist von einem der Rechtsanwälte abzeichnen lassen. Nach Einschulung auf Benützung des elektronischen Datenverkehrs würden bei neu angestellten Sekretärinnen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung alle Fristen, selbstverständlich auch alle Rechtsmittelfristen über die rechtzeitige Überreichung bei Gericht und Behörden überprüft werden. Wenn sich daraus eine Genauigkeit der Kanzleimitarbeiterin ergebe, werde die Überwachung der Rechtsmittelfristen nur mehr stichprobenweise überprüft. Aus der Vorlage der Unterlagen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, und zwar aus dem Auszug aus dem Diktatheft, ergebe sich eine Kontrolle des Kanzleipersonals, dass jedes Diktat im Diktatheft vom Rechtsanwalt eingetragen werde und nach Umsetzung des Diktates von der Kanzleimitarbeiterin das Datum, an welchem das Schriftstück geschrieben worden sei, eingetragen werde, um so eine Kontrolle zu haben, ob die Mitarbeiterin zügig und rechtzeitig die Diktate schreibe. Dass im konkreten Fall die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 25.01.2017 beim Stadtsenat nicht eingelangt sei, sei auf unglückliche Umstände zurückzuführen. Dass seine Sekretärin anstelle richtig „rechtsmittelstelle“ fälschlich „rechtmittelstelle“ als Adressatin geschrieben habe, sei ein Fehler der Sekretärin gewesen, doch hätte dieser Fehler in der Fehlermeldung, die über Internet an die Rechtsanwaltskanzlei gelange, aufscheinen müssen. Die Fehlermeldungen würden tagtäglich genau kontrolliert. In dem dem Stadtsenat der Stadt xxx vorgelegten Fehlermeldungsauszug vom 21.09.2016 bis 07.06.2017 scheine die Fehlermeldung für die gegenständliche Beschwerde nicht auf. Als der Rechtsvertreter am 06.06.2017 vom Nichteinlangen der Beschwerde bei dem Stadtsenat der Stadt xxx, aufgrund von Nachfrage, erfahren habe, habe er die Mitarbeiterin bei xxx Nachforschungen in die Wege leiten lassen, wobei der Mitarbeiterin von einem Beschäftigten von xxx gesagt worden sei, dass Mängel zwischen 05.02.2017 und 07.02.2017 bei der Übermittlung von Nachrichten aufgetreten seien. In der Folge sei von xxx erklärt worden, dass die Fehlzustellung vom 06.02.2017 sehr wohl der Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt worden wäre, obwohl in der Fehlermeldung dieser Umstand nicht aufscheine. Hätte die Erstbehörde die Kanzleisekretärin und ihn als Rechtsanwalt zum Sachverhalt einvernommen, wären diese Kontrollmaßnahmen in der Rechtsanwaltskanzlei dargestellt worden. Durch die Unterlassung der Vernehmung der angebotenen Zeugin und des Rechtsanwaltes sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Aus dem ganzen Sachverhalt und der dargestellten Kontrollmaßnahme der Rechtsanwaltskanzlei könne dem zuständigen Rechtsanwalt kein grobes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgeworfen werden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Aktes am
  9. Dezember 2017 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Verfügung vom
  10. Jänner 2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für
  11. Jänner 2018 mit dem Beginn um 10.00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Vertreterin der belangten Behörde gehört und als Zeugen der Rechtsvertreter sowie seine Sekretärin vernommen. In den Gesamtakt wurde Einsicht genommen. I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: A) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
  12. Mai 2008, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Bordellbewilligung für den Bordellbetrieb „xxx“ am Standort xxx, xxx (Erdgeschoß), vorerst befristet auf zehn Jahre, gerechnet von der Rechtskraft des Bescheides bis zum
  13. Juni 2018 erteilt. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
  14. Jänner 2014, Zahl: xxx und vom
  15. November 2015, Zahl: xxx, wurden Änderungen des Bordellbetriebes durch Umbau des Erdgeschoßes und räumliche Erweiterungen bewilligt und ist in diesen Bewilligungsbescheiden ebenfalls die Befristung mit
  16. Juni 2018 angeführt. Am
  17. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Bordellbewilligung für den Bordellbetrieb an Standort xxx, xxx, unbefristet zu erteilen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
  18. Juni 2016, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer unbefristeten Bordellbewilligung für den Bordellbetrieb in xxx, xxx, abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  19. Jänner 2017, Zahl: xxx, wurde der Berufung keine Folge gegeben, diese als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Bescheid wurde am
  20. Jänner 2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer verfasste am 04.02.2017 dagegen eine Beschwerde. Auf dem Beschwerdeschriftsatz, adressiert an den Magistrat der Stadt xxx, xxx ist der Vermerk „E-Mail: rechtsmittelstelle@xxx.at“ angebracht. Bei der Übermittlung der Beschwerde wurde auf dem Sendeschreiben an den Server der xxx als Adressat nicht die E-Mail-Adresse rechtsmittelstelle@xxx.at sondern die E-Mail- Adresse rechtmittelstelle@xxx.at angegeben. Am
  21. Mai 2017 fragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht Kärnten nach, ob eine Beschwerde eingelangt sei. Es wurde ihm bekanntgegeben, dass keine Beschwerde eingelangt sei. Auf dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  22. Jänner 2017, GZ: xxx, welcher dem Beschwerdeführer z.Hd. seines Rechtsvertreters am
  23. Jänner 2017 zugestellt wurde, ist der Stempel, dass der Bescheid mit
  24. März 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, angebracht. Am
  25. Mai 2017 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die E-Mail-Adresse „rechtsmittelstelle@xxx.at“ den Beschwerdeschriftsatz vom
  26. Februar 2017 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  27. Jänner 2017, GZ: xxx. Laut Aktenvermerk vom
  28. Juni 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter bei der belangten Behörde über den Stand des Verfahrens in dieser Sache und wurde ihm mitgeteilt, dass mit
  29. Mai 2017 ein E-Mail eingelangt ist, mit welcher ein Beschwerdeschriftsatz der Behörde übermittelt wurde. Dies ist jedoch offensichtlich verspätet, da der gegenständlich zu bekämpfende Bescheid vom
  30. Jänner 2017 nach erfolgter Zustellung am
  31. Jänner 2017 mit
  32. März 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Bis zum
  33. Mai 2017 sind bei der Behörde keine Schriftsätze aus der Kanzlei des Rechtsanwaltes in der gegenständlichen Rechtssache eingelangt. Dem Rechtsvertreter wurde mitgeteilt, dass die nunmehr eingelangte Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht als offenbar verspätet vorgelegt werden wird. Am
  34. Juni 2017 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Er brachte begründend vor, dass bei jeder Beschwerde, die über den Server der xxx an eine Behörde von seiner Kanzlei abgesendet wird, eine Lesebestätigung durch den Empfänger angefordert wird. Lediglich 10 % der angeforderten Lesebestätigungen langen in der Kanzlei ein. Die anderen Empfänger, auch bei ordentlicher Zustellung, senden keine Lesebestätigung. Wenn ein Schreibfehler bei der Übersendung eines Schriftsatzes über den Server der xxx vorliegt, kommt vom Server sofort eine Fehlermeldung, die dann berichtigt werden kann. Es hat am 06.02.2017 ein Fehler im Betrieb des Servers vorgelegen, sodass in dieser Zeit keine Fehlermeldung abgegangen ist. Aufgrund dieses unvorhergesehenen unabwendbaren Zustandes von Sendungen an den Server der xxx ist der Rechtsvertreter nicht davon verständigt worden, dass durch den Schreibfehler „rechtmittelstelle@xxx.at“, anstelle richtig „rechtsmittelstelle@xxx.at“ keine Zustellung an den Stadtsenat erfolgt ist. Am
  35. Juni 2017 wahrte die belangte Behörde Parteiengehör und teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung ein Beschwerdeschriftsatz nicht beiliegt und der Behörde glaubhaft zu machen ist, dass an diesem Tag ein Fehler beim Betrieb des Servers der xxx vorgelegen hat, sodass es erforderlich ist eine entsprechende Bestätigung des E-Mail-Providers mit einer genauen technischen Beschreibung der Ursache vorzulegen. Sie erteilte dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag binnen 14 Tagen entsprechend § 13 Abs. 3 AVG. Am
  36. Juni 2017 wahrte die belangte Behörde Parteiengehör und teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung ein Beschwerdeschriftsatz nicht beiliegt und der Behörde glaubhaft zu machen ist, dass an diesem Tag ein Fehler beim Betrieb des Servers der xxx vorgelegen hat, sodass es erforderlich ist eine entsprechende Bestätigung des E-Mail-Providers mit einer genauen technischen Beschreibung der Ursache vorzulegen. Sie erteilte dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag binnen 14 Tagen entsprechend Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Mit Schriftsatz vom
  37. Juni 2017 bezog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hiezu Stellung und legte der belangten Behörde den Beschwerdeschriftsatz vom 04.02.2017 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx, einen Auszug aus dem Fristenbuch, in welchem die Beschwerde mit Datum 04.
  38. vermerkt ist, die Auftragsliste an die xxx bezüglich der Bezahlung der Eingabegebühr für die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten in dieser Angelegenheit, das E-Mail der Sekretärin von Montag, den
  39. Februar 2017, 16.48 Uhr, an die „rechtmittelstelle@xxx.at“, den Aktenvermerk vom 12.06.2017 der Sekretärin über das Telefonat mit der xxx bezüglich der Bestätigung eines Serverfehlers, das E-Mail der xxx Business Support vom
  40. Juni 2017, 13.29 Uhr, an die Sekretärin des Rechtsvertreters, einen Auszug aus der Liste der per E-Mail unzustellbaren Sendungen u.a. für Juni 2017 und die Erklärung der Sekretärin des Rechtsvertreters vom 21.06.2017, vor. Im Aktenvermerk vom 12.06.2017 führte die Sekretärin des Rechtsvertreters aus, dass sie mit heutigem Tag bei der xxx angerufen hat und erneut den Umstand der Nichtzustellung der Fehlermeldung der E-Mail vom 06.
  41. erklärt und sich darauf berufen hat, dass ihr ein Mitarbeiter gesagt hat, dass es am 05.02.2017 Probleme mit dem Server gegeben hat und es schon sein kann, dass dies bis zu 48 Stunden dauern kann, dass alles wieder in Ordnung ist. Der Mitarbeiter hat ihr dies bestätigt, jedoch ihr mitgeteilt, dass sich sein Kollege verschaut haben müsse, denn nicht am 05.
  42. hat es Serverprobleme gegeben, sondern am 15.
  43. Sie hat ihm die Dringlichkeit und Wichtigkeit der Angelegenheit erklärt. Der Mitarbeiter hat dann alle Daten von ihr E-Mail-Adresse, Datum der Sendung, E-Mail-Adresse des Empfängers, Uhrzeit der Sendung usw. aufgenommen und ihr gesagt, er werde dies den Technikern weitergeben, damit diese sich das genauer ansehen könnten und werde sie heute oder morgen einen Rückruf erhalten. Weiters hat sie ihre gesendeten E-Mails von dem Zeitraum ausgedruckt, die gelöschten E-Mails dieses Zeitraumes sowie alle Fehlermeldungen, die sie in diesem Jahr erhalten hat. Wenn sie eine Fehlermeldung aufgrund eines Tippfehlers erhalte, wird diese umgehend bearbeitet und danach gelöscht und auch als bearbeitet (rotes Kästchen) markiert. Alle E-Mails, die sie erhalte, werden gelöscht und sobald diese in den elektronischen Akt im Advokat zugeordnet wurden, markiert sie sie mit einem roten Kästchen, damit sie sieht, dass sie dies bereits erledigt hat. Im Antwort-Mail der xxx Business Support vom
  44. Juni 2017 an die Sekretärin des Rechtsvertreters wurde vermerkt, dass laut Meldung der Kollegen incl. der Servermeldung das Mail von MTA:mail.xxx.at abgelehnt worden ist, da der Empfänger „rechtmittelstelle@xxx.at“ nicht existiert. An den Absender „xxx@xxx-rae.at“ ist eine Benachrichtigung über die nicht erfolgreiche Zustellung gesendet worden, also hat der Absender die Fehlermeldung erhalten. In der vorgelegten Liste der E-Mails aus dem aktuellen Ordner „gelöschte Elemente“ scheint hinsichtlich des Sendedatums 06.02.2017 in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit nichts auf. Aus der Erklärung der Sekretärin vom 21.06.2017 geht hervor, dass sie bezüglich der falsch gesendeten E-Mail vom 06.02.2017 um 16.48 Uhr an die Adresse „rechtmittelstelle@xxx.at“ keine Fehlermeldung erhalten hat. Nach Erhalt des Verbesserungsauftrages des Magistrates xxx vom 12.06.2017 hat sie erneut bei der xxx laut Aktenvermerk vom 12.06.2017 angerufen. Trotz der Behauptung der Art1 xxx AG, sie hätte eine solche Fehlermeldung erhalten, hat sie diese nicht erhalten. Sie hat sämtliche erhaltenen E-Mails, lautend auf den Account „xxx@gxxx-rae.at“ bis ins Jahr 2013 gespeichert. Sie hat sämtliche erhaltenen E-Mails im Zeitraum Februar 2017 kontrolliert und eine diesbezügliche Fehlermeldung der falsch gesendeten E-Mail (rechtmittelstelle@xxx.at) nicht erhalten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  45. November 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  46. Juni 2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  47. Jänner 2017, GZ: xxx, auf Grundlage des § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 94 Abs. 1 xxx Stadtrecht 1998 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  48. November 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  49. Juni 2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  50. Jänner 2017, GZ: xxx, auf Grundlage des Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Paragraph 94, Absatz eins, xxx Stadtrecht 1998 abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2017 z.Hd. seines Rechtsvertreters zugestellt und wurde dagegen per E-Mail am
  51. Dezember 2017 eine Beschwerde erhoben. Soweit der Verfahrensgang vor der belangten Behörde. B) Im Beschwerdeverfahren stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers außer Streit, dass die mit 04.02.2017 datierte Beschwerde von ihm am Samstag, dem 04.02.2017 diktiert und von der Sekretärin, Frau xxx, am Montag, den 06.22.2017 geschrieben wurde. Das Diktatheft hatte der Rechtsvertreter im Original mit. Er führte aus, dass die Kanzleiangestellte, Frau xxx, bereits seit fünf Jahren in der Rechtsanwaltskanzlei hauptsächlich für ihn tätig ist und es sich hierbei um eine verlässliche Person handelt. Er gab an, dass bei der Versendung von Rechtsmitteln, die fristgebunden sind, beispielsweise bei den Gerichten, sämtliche Schriftstücke mittels ERV versendet werden und von dort, wenn etwas nicht in Ordnung ist, sofort die Fehlermeldung oder Rückmeldung kommt. In Verwaltungssachen hat die Sekretärin generell den Auftrag die Rechtsmittel per E-Mail zu versenden. Wenn sie eine Fehlermeldung bekommt, muss sie ihm das mitteilen und wird das Schriftstück dann neuerlich versendet. Die Anordnung, dass sie eine Übermittlungs- oder Sendebestätigung beim Versenden anfordert, hat sie von ihm nicht. Dass zusätzlich noch eine Übermittlung eines Rechtsmittels per Telefax oder per Post erfolgt, ist von ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht angeordnet worden. Mittlerweile hat er das umgestellt und werden in Verwaltungssachen Rechtsmittel auch per Post geschickt. In den letzten 30 Jahren sind keine Fehler aufgetreten und ist auch keine Frist versäumt worden. Dies auch, seit Frau xxx in der Kanzlei tätig ist. Die Beschwerde hat er bereits am 06.02.2017 diktiert und wäre ihm die Rechtsmittelfrist bis 17.02.2017 noch offen gestanden. Dies ist auch im Fristenbuch so vermerkt worden. Es wäre daher genügend Zeit zur Verfügung gestanden, einen allfälligen Übermittlungsfehler zu berichtigen. Am Abend kontrolliert er noch das Fristenbuch. Am 17.02.2017 hat er die Sekretärin gefragt, ob das Rechtsmittel versendet worden ist und ist dies bejaht worden. Am 23.05.2017 hat er in der Kanzlei des Landesverwaltungsgerichtes nachgefragt, ob der Akt bereits vorgelegt worden ist und wann eine Verhandlung stattfinden wird. Es wurde ihm mitgeteilt , dass noch kein Akt vorgelegt worden ist. Daraufhin hat er dann mit dem Magistrat xxx Kontakt aufgenommen und erfahren, dass eine Beschwerde nicht eingelangt ist. Er hat dann die Sekretärin beauftragt bei xxx nachzuprüfen, warum die Übermittlung nicht stattgefunden hat. Von xxx ist dann - wie bereits in der Beschwerde dargelegt - ursprünglich mitgeteilt worden, dass zwischen 05.02.2017 und 07.02.2017 Mängel bei der Übermittlung aufgetreten sind. Dies ist dann allerdings in einer weiteren Meldung der xxx relativiert worden. Die Sekretärinnen haben nicht den Auftrag, die Adressaten und die Adressen noch einmal zu überprüfen. Am Abend wurde die Liste, welche Schriftstücke per E-Mail versendet worden sind, nicht kontrolliert. Er hat zum damaligen Zeitpunkt auch keine Veranlassung gehabt an der Verlässlichkeit seiner Sekretärin zu zweifeln. Er hat am 23.05.2017 nach Rückfrage beim Landesverwaltungsgericht erfahren, dass die Beschwerde offensichtlich nicht eingelangt bzw. nicht vorlegt worden ist und hat dann in weiterer Folge die weiteren Maßnahmen gesetzt. Wenn ihm seine Sekretärin gesagt hat, dass sie das Schriftstück weggeschickt hat, hat er ihr das geglaubt und keine weiteren Maßnahmen gesetzt. Er hat keine Veranlassung gehabt bei der Behörde nachzufragen, ob das Schriftstück auch tatsächlich eingelangt ist. Er hat keine Kontrollmechanismen angeordnet um das zu kontrollieren. Es hat keine Anstände gegeben und daher hat er auch keine Veranlassung gehabt das weiter zu kontrollieren. Die Sekretärin xxx gab an, dass sie seit August 2013 in der Rechtsanwaltskanzlei xxx zu 98 % für den Rechtsvertreter xxx tätig ist. Wenn sie ein Rechtsmittel schreibt, wird es am selben Tag vom Rechtsanwalt durchgelesen und kontrolliert. Sie bekommt dann den Auftrag es abzusenden. Schriftstücke gehen grundsätzlich bei Gericht mittels ERV, sofern es möglich ist. An Behörden ergehen die Schriftstücke, je nachdem wie es die Behörde verlangt, per E-Mail oder per Fax. Das E-Mail wird vorbereitet, unterschrieben, eingescannt und weggeschickt. Sie fordert immer eine Lese- und Übermittlungsbestätigung an. Wenn sie ein E-Mail ausschickt, dann ist es bei ihrem Server so generiert, dass eine E-Mail-Bestätigung automatisch angefordert wird. Manche Lesebestätigungen oder Übermittlungsbestätigungen würden zwar von den Empfängern zurückgeschickt, manche nicht. Würde sie alle kontrollieren, würde es bis zu einem Tag dauern, bis sie die entsprechenden Rückmeldungen hat. Sie müsste auch entsprechend nachtelefonieren. Im konkreten Fall ist die Beschwerde am 04.02.2017 diktiert worden und hat sie sie am 06.02.2017 übertragen. Das Geschriebene ist noch einmal vom Rechtsanwalt kontrolliert worden. Sie hat in diesem Fall selbst entschieden, in welcher Form die Beschwerde übermittelt wird. Soweit sie sich erinnern kann, ist eine Übermittlung per E-Mail oder FAX zur Auswahl gestanden und hat sie sich für die E-Mail-Übermittlung entschieden. Sie überprüft im Regelfall auch die Richtigkeit der E-Mail-Adresse. In diesem Fall dürfte sie überlesen haben, dass sie statt „Rechtsmittelstelle“ „Rechtmittelstelle“ geschrieben hat. Fehlermeldung hinsichtlich der Übermittlung hat sie keine erhalten und ist sie davon ausgegangen, dass alles in Ordnung ist. Der Rechtsanwalt schaut sich das Übermittlungsprotoll an, es dürfte ihm aber dieser Fehler auch nicht aufgefallen sein. Eine Rückfrage bei der Behörde, ob die Sendung eingelangt ist, hat sie nicht getätigt. Sie hat weder eine Lesebestätigung noch eine Fehlermeldung erhalten. Sie hat keine Zweifel gehabt. Sie hat auch bei einem weiteren Schriftstück in diesem Verfahren, das sie an die Behörde geschickt habe per E-Mail, weder eine Fehlermeldung noch eine Lesebestätigung erhalten und ist es offensichtlich ganz normal zugestellt worden. Während ihrer Tätigkeit hat es zwar Probleme mit dem E-Mail in den letzten Jahren gegeben, aber keine Fristversäumnisse. Sie schickt im Regelfall nie am letzten Tag der Rechtsmittelfrist weg. Im gegenständlichen Fall ist auch noch genügend Zeit für die Einbringung eines Rechtsmittels gewesen. Sie glaubt sogar, dass drei Wochen vor Fristablauf das Rechtsmittel versendet worden ist. Über Anordnung hat sie dann – nachdem bekannt geworden ist, dass die Beschwerde nicht eingelangt ist – bei xxx eine Rückfrage gemacht. Zuerst ist ihr mitgeteilt worden, dass es am 05.
  52. Probleme beim Server gegeben hat und dies bis zu zwei Tage dauern kann. Sie hat sich mit dem vorerst zufrieden gegeben. Nach dem Verbesserungsauftrag durch die Behörde hat sie bei xxx noch einmal angerufen und hat ihr dann ein anderer Mitarbeiter mitgeteilt, dass es nicht am 05.
  53. sondern 15.02.2017 Probleme gegeben habe. Mittlerweile ist in der Kanzlei das Versenden von E-Mails vom Ablauf her umgestellt worden. Rechtsmittel werden über Anordnung des Rechtsanwaltes nur mehr per Post, wo eine ERV-Übermittlung nicht mehr möglich ist, geschickt. Während ihrer gesamten Tätigkeit in der Kanzlei hat es keinen Anstand wegen eines Fristversäumnisses und eines Versendefehlers gegeben. Am Tag des Fristvormerkes im Fristenbuch wird vom Rechtsanwalt noch einmal kontrolliert, ob das Rechtsmittel auch tatsächlich weggeschickt worden ist. Der Fristvormerk erfolgt in der Regel so, dass beispielsweise bei einer vierwöchigen Frist schon ein Fristvormerk nach 1 ½ bis 2 Wochen erfolgt. Wenn sie bereits zu diesem Fristvormerk die Erledigung durchgeführt hat, dann wird das im Fristenbuch durchgestrichen, noch einmal kontrolliert und nachgefragt, ob das Rechtsmittel weggeschickt worden ist. Im konkreten Fall hat sie selbständig entschieden, wie sie das Rechtsmittel wegschickt und hat sie sich für das E-Mail entschieden. Sie hat sich aus Kostengründen für die E-Mail-Versendung entschieden. Mittlerweile erfolgt die Übermittlung ausschließlich per Post, zumindest was Schriftstücke an Behörden anlangt. Sie hat keine besondere Anweisung des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Versendung von Rechtsmitteln. Wie aus dem Akt ersichtlich ist, hat sei bei einem Rechtsmittel den Vermerk „Wichtigkeit hoch“ vermerkt. Eine Anweisung, wie sie den Eingang von Rechtsmitteln bei der Behörde kontrolliert, hat sie nicht. Bis zum letzten Tag der Frist hat sie keine Lesebestätigung in diesem Fall erhalten. Einen Auftrag, noch einmal zu kontrollieren, ob das Schriftstück eingelangt ist, hat sie nicht bekommen. Fehlermeldung hat sie keine erhalten. Normalerweise ist es ja so, dass bei Übermittlungsfehlern automatisch die Rückmeldung erfolgt, dass die Sendung nicht hat übermittelt werden können. Dies ist aber gegenständliche nicht der Fall gewesen. Sie hat die E-Mails bis 2013 zurück gespeichert und auch eine allfällige Fehlermeldung in diesem Fall nicht irrtümlich gelöscht. Soweit das Ergebnis des im Beschwerdeverfahren abgeführten Beweisverfahrens II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Rechtsvertreter diktierte am
  54. Februar 2017 einen Beschwerdeschriftsatz gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  55. Jänner 2017, GZ: xxx. Seine Sekretärin übertrug dieses Diktat am
  56. Februar
  57. Am
  58. Februar 2017 richtete sie um 16.47 Uhr per E-Mail den Beschwerdeschriftsatz statt an die E-Mail-Adresse „rechtsmittelstelle@xxx.at“ irrtümlich an die E-Mail-Adresse „rechtmittelstelle@xxx.at“. Vom E-Mail Server der belangten Behörde wurde das Rechtsmittel nicht empfangen, weil die angegebene E-Mail-Adresse nicht existiert. Der E-Mail-Server der Behörde funktionierte, dies geht aus dem Akt hervor, ordnungsgemäß. Laut Mitteilung der xxx AG vom
  59. Juni 2017 erhielt die Kanzlei des Rechtsvertreters eine Fehlermeldung („retourned Mail: delivery error“) und ging die Benachrichtigung über die nicht erfolgreiche Zustellung des E-Mails ein („stored Mail into mailbox inbox“). Die Sekretärin erhielt keine Übermittlungs- oder Lesebestätigung der Behörde über die erfolgreiche Zustellung dieser E-Mail. Eine Nachfrage bei der Behörde durch die Sekretärin, ob das Rechtsmittel fristgerecht übermittelt wurde und bei der Behörde einlangte, erfolgte nicht. Der Rechtsvertreter fragte bei der Sekretärin nur nach, ob sie das Rechtsmittel versendet habe. Er begnügte sich damit, dass sie dies bejahte, ohne weitere Kontrollmaßnahmen zu setzen. Die Sekretärin hatte nicht den Auftrag die Adressaten oder Adressen noch einmal zu überprüfen. Die Liste, welche Schriftstücke per E-Mail versendet wurden, kontrollierte er nicht. Der Beschwerdeschriftsatz langte bei der belangten Behörde nicht innerhalb der Beschwerdefrist ein. Der Rechtsvertreter erhielt am 23.05.2017 davon Kenntnis. Er stellte innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers räumte ein, dass seine Sekretärin eine Anordnung, dass sie eine Übermittlungs- oder Sendebestätigung anfordert, nicht habe und auch keinen Auftrag habe, die Adressaten und Adressen nochmals zu prüfen. Eine Kontrolle der Liste, welche Schriftstücke per E-Mail versendet worden seien und ob das Schriftstück auch tatsächlich eingelangt sei, sei nicht erfolgt. Es seien keine Kontrollmechanismen angeordnet worden. Die Sekretärin brachte vor, dass sie selbst entschieden habe, in welcher Form die Beschwerde übermittelt werde und eine Rückfrage bei der Behörde, ob eine Sendung eingelangt sei, nicht getätigt werde. Sie bestätigte auch keine besondere Anweisung des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Versendung von Rechtsmitteln zu haben und wie sie den Eingang von Rechtsmitteln bei der Behörde kontrolliere. Weder der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch seine Sekretärin konnten überzeugend dartun, dass ein ausreichendes Kontrollsystem existiert, den Sorgfaltsanforderungen an den Rechtsvertreter entsprochen und der Überwachungspflicht ausreichend nachgekommen worden wäre. Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben in elektronischem Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im WebERV übertragen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0037). Ein Anbringen gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt, und die Partei trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Auch ein technisch übermitteltes Anbringen kommt erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind (VwGH 30.04.2013, 2012/05/0090). Des Weiteren lässt nämlich nicht einmal eine von der Partei vorgelegte Sendebestätigung des zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist. Vielmehr „lasse die vorgelegte Sendebestätigung – auch unter Berücksichtigung des behaupteten Fehlens eines E-Mail-Fehlberichtes bzw. einer Retournierung des abgesendeten E-Mail an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur erkennen, dass ein E-Mail von der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei versendet wurde (VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139). Losgelöst von diesen Überlegungen konnte aber im vorliegenden Fall weder eine Übermittlungsbestätigung noch eine Lesebestätigung vorgelegt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine nicht korrekte E-Mail Adresse gewählt wurde. Im Erkenntnis vom
  60. Oktober 2014, Zl. 2012/10/0100 entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass das Ausbleiben einer Fehlermeldung nicht zwingend darauf schließen lasse, dass die Sendung auch tatsächlich - dem richtigen Empfänger - übermittelt worden sei, sodass es für die Sorgfaltsanforderungen (bloß minderer Grad des Versehens) an den rechtskundigen Parteienvertreter, der ein fristgebundenes Rechtsmittel per E-Mail einbringt, nicht genüge, sich bloß darauf zu verlassen, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolgt. Zum Nachweis des Einlangens sei vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich. Demgemäß reicht es nicht aus sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen. Vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens des mittels E-Mail eingebrachten Rechtsmittels eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern. In weiteren Judikaten wurde ausgeführt, dass auch eine E-Mail Sendebestätigung nicht den zwingenden Schluss auf das tatsächliche Einlangen beim Empfänger zulässt. (VwGH
  61. Jänner 2010, Zl. 2008/10/0251, und
  62. Juni 2014, Zl. 2012/05/0180). Eine Sendebestätigung lässt – auch unter Berücksichtigung des allfälligen Fehlens eines „E-Mail-Fehlberichts“ bzw. einer Retournierung des abgesendeten E-Mails an den Versender – nur erkennen, dass ein E-Mail von der im Sendebericht angeführten Mail-Adresse versendet wurde; die Sendebestätigung lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (VwGH 13.09.2011, 2009/22/0222). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen in technischer Form an Behörden übermittelte Eingaben darauf geprüft werden, ob die Übertragung der Nachricht richtig und erfolgreich durchgeführt worden sei (VwGH
  63. März 2004, Zahl: 2003/06/0043 und vom
  64. Juli 2004, Zahl: 2004/07/0100). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH
  65. Mai 1999, Zahl: 99/03/0029). Im vorliegenden Fall lagt das die Fristwahrung hindernde Ereignis darin, dass die Sekretärin des Rechtsvertreters die Beschwerde nicht an die vorgesehene E-Mail-Adresse „rechtsmittelstelle@xxx.at“, sondern an die E-Mail-Adresse „rechtmittelstelle@xxx.at“ versendet hatte. Der Rechtsvertreter erlangte angeblich keine Kenntnis von der unterbliebenen Übermittlung durch eine vom E-Mail-System automatisch generierte Fehlermeldung. Das Vorbringen, dass keine solche Fehlermeldung erfolgt sei, erwies sich jedoch, wie dies aus der Mitteilung der xxx hervorgeht, als nicht zutreffend. Der Rechtsvertreter ließ seine Sekretärin hinsichtlich der Übersendung des Rechtsmittels per E-Mail freie Hand, kontrollierte sie nicht weiter und erkundigte er sich auch nicht nach dem Erhalt einer Sendebestätigung. Derjenige, der sich aber gegenüber der Behörde einer derartigen Übertragungsart bedient, hat sich jedoch zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehen die Rede sein. Dies gilt insbesondere für die Einbringung von fristgebundenen Eingaben per E-Mail. Wie bereits dargelegt, führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  66. September 2003, Zahl: 2002/03/0139, aus, dass die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails nicht den zwingenden Schluss zulasse, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen sei, dies unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden sei. Zum Nachweis des Einlangens sei vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion „Übermittlung der Sendung bestätigen“) anzufordernde Übermittlungsbestätigung erforderlich. Demnach ist ein rechtskundiger Parteienvertreter, der ein fristgebundenes Rechtsmittel per E-Mail einbringt, zur Vermeidung eines über den minderen Grad hinausgehenden Versehens gehalten , im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger bzw. eine vom System automatisch generierte „Übermittlungsbestätigung“ anzufordern. Er hat seinen Kanzleibetrieb auch so einzurichten und zu überwachen, dass derartige nicht nur Anforderungen durchgeführt werden sondern auch kontrolliert werden. Er wird den für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen hingegen nicht gerecht, wenn er sich bloß darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Übermittlungsbestätigung oder Fehlermeldung erfolgt. Dass dem Rechtsvertreter eine derartige Einholung einer Bestätigung unmöglich oder gar unzumutbar gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Organisation des Kanzleibetriebes konnte der Rechtsvertreter nicht glaubhaft machen, dass bei der Übermittlung von fristgebundenen Rechtsmitteln per E-Mail sämtlichen Anforderungen entsprochen wurde. Der Rechtsvertreter begnügte sich damit bei der Kanzleikraft nachzufragen, ob das Rechtsmittel abgesendet wurde, ohne sich nach dem Ausbleiben einer Fehlermeldung oder Sendebestätigung zu erkundigen. Eine Rückfrage bei der Behörde über die erfolgreiche Einbringung ordnete er ebenfalls nicht an. Es trifft ihn somit ein über den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran, dass er seinen Kanzleibetrieb nicht so organisiert und dafür Sorge getragen hat, dass anlässlich der Übersendung von Rechtsmitteln an die belangte Behörde per E-Mail eine entsprechende Bestätigung über den Erhalt durch den Empfänger angefordert wird und auch sichergestellt wird, dass durch Nachfrage bei der Behörde eine Bestätigung des Einganges des Rechtsmittels erfolgt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über die Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 33 Abs. 3 und 4 VwGVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über die Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (Paragraph 33, Absatz 3 und 4 VwGVG). Der Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom
  67. Jänner 2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich z.Hd. seines Rechtsvertreters am
  68. Jänner 2017 zugestellt, sodass ab diesem Zeitpunkt die vierwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde zu laufen begann. Bei der belangten Behörde langte in der vierwöchigen Beschwerdefrist kein Rechtsmittel ein. Die Beschwerdefrist wurde versäumt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diktierte zwar am 04.02.2017 einen Beschwerdeschriftsatz und übergab diesen seiner Sekretärin zur Übertragung. Die Übertragung erfolgte auch am 06.02.2017 und wurde dieser Beschwerdeschriftsatz an die E-Mail-Adresse der belangten Behörde „rechtmittelstelle@xxx.at“ versendet, vom E-Mail-Server der Behörde aber nicht angenommen, weil die angegebene E-Mail-Adresse nicht existiert und die richtige E-Mail-Adresse „rechtsmittelstelle@xxx.at“ hätte lauten müssen. Laut Stellungnahme der xxx AG vom
  69. Juni 2017 erhielt die Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Fehlermeldung hinsichtlich der nicht erfolgreichen Zustellung. Die Sekretärin des Beschwerdeführers bekam keine Übermittlungs- oder Lesebestätigung der Behörde über die erfolgreiche Zustellung in ihrem E-Mail. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers setzte keine weiteren Kontrollmaßnahmen dahingehend, ob die fristgerechte Übermittlung der Beschwerde tatsächlich erfolgt und der Beschwerdeschriftsatz bei der Behörde auch eingelangt war. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist. Von der Versäumung der Frist erlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
  70. Mai 2017 durch eine Nachfrage beim Landesverwaltungsgericht Kenntnis. Am
  71. Mai 2017 übermittelte er den Beschwerdeschriftsatz und stellte am
  72. Juni 2017, innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses, einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Davon, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese Frist tatsächlich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt hatte, was eine unabdingbare Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, konnte nicht ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht darzutun, dass ihn kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Ein Ereignis ist dann als unabwendbar anzusehen, wenn es für einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen gilt ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Das Gesetz ermöglicht eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nur dann, wenn die Partei ein „minderer Grad des Versehens trifft“ worunter leichte Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Eine solche leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Ein strengerer Maßstab wird jedoch an beruflich rechtskundige Parteienvertreter gestellt. Rechtsanwälten kommt eine umfassende Sorgfalts- und Überwachungspflicht des Kanzleipersonals zu und muss die Büroorganisation so eingerichtet werden, dass die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln gesichert scheint. Der Rechtsanwalt hat somit alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten. Dazu gehört nicht nur die wirksame Überwachung der Angestellten in Bezug auf Einhaltung der Fristen, sondern auch die Kontrolle dahingehend, dass fristgebundene Rechtsmittel tatsächlich an die richtige Stelle versendet und von dieser eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung nicht nur angefordert sondern auch übermittelt wird. Ob eine Zustellung eines Rechtsmittels an die Behörde tatsächlich erfolgt ist, kann durch telefonische Nachfrage am selben Tag oder auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zustehenden Tag erfolgen. Das bloße Absenden einer E-Mail oder das Anfordern einer, wenn auch automatischen Lese- und Sendebestätigung, wie dies gegenständlich der Fall war, genügte nicht. Dass es im gegenständlichen Fall weder eine Lesebestätigung noch - was im Widerspruch zur Stellungnahme der xxx AG vom
  73. Juni 2017 steht – noch eine Fehlermeldung gegeben habe, konnte nicht zu Gunsten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausfallen. Vor dem oben dargelegten Hintergrund nicht mehr von einem minderen Grad des Versehen ausgegangen werden kann. Die Übermittlung von E-Mails führt oft zu Fehlern und technischen Problemen, sodass gerade bei solchen Übermittlungsarten entsprechende Kontroll- und Überwachungsmechanismen greifen müssen, um das Risiko einer nicht erfolgreichen Zustellung von fristgebundenen Rechtsmitteln auszuschalten. Kontrollmechanismen wie Sorgfalts- und Überwachungspflicht funktionierten gegenständlich nicht. Zumal es auch einem Durchschnittsmenschen zumutbar ist ein ordnungsgemäßes Einlangen eines fristgebundenen Rechtsmittels per E-Mail bei der entsprechenden Behörde zu kontrollieren oder bei dieser nachzufragen, ob es tatsächlich eingebracht wurde, konnte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht mit Erfolg auf das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes berufen. Der Rechtsvertreter hatte es somit zu verantworten, dass im vorliegenden Fall eine Fristversäumnis vorlag und er seinen Sorgfaltsanforderungen nicht nachgekommen war. Durch die mangelnde Sorgfalts- und Überwachungspflicht traf somit den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist und erwies sich sein Standpunkt, dass bloß ein minderer Grad des Versehens vorgelegen habe, als nicht zutreffend. Aus den oben dargelegten Erwägungen war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2423.4.2017

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