RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.06.2018 GeschäftszahlKLVwG-146-147/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der
- xxx und
- des xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.12.2017, Zahl: xxx, wegen der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 64 iVm § 172 Abs. 6 ForstG, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der
- xxx und
- des xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.12.2017, Zahl: xxx, wegen der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 64, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, ForstG, zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.12.2017, Zahl: xxx, ersatzlos a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.12.2017, Zahl: xxx, wurden Herr xxx und Frau xxx, xxx, zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit näher angeführten Aufträgen verpflichtet. Im Kern wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der gegenständliche Bringungsweg eine forstliche Bringungsanlage darstelle und der Anmeldepflicht gemäß § 64 ForstG 1975 unterliege. Eine diesbezügliche Anmeldung liege bei der Forstbehörde nicht vor. Der Traktorweg sei unsachgemäß errichtet worden und entspreche nicht den Bestimmungen des allgemeinen Forststraßenbaues.Im Kern wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der gegenständliche Bringungsweg eine forstliche Bringungsanlage darstelle und der Anmeldepflicht gemäß Paragraph 64, ForstG 1975 unterliege. Eine diesbezügliche Anmeldung liege bei der Forstbehörde nicht vor. Der Traktorweg sei unsachgemäß errichtet worden und entspreche nicht den Bestimmungen des allgemeinen Forststraßenbaues. Mit Schriftsatz vom 05.01.2018 sowie vom 09.01.2018 erhoben xxx und xxx, xxx, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Ergebnis wurde vorgebracht, dass es sich im Gegenstand um keine Forststraße handle, sondern um die Einebnung und minimale Verbreiterung eines alten, seit Jahren bestehenden traktorbefahrbaren Rückeweges und kämen daher die betroffenen Gesetzesstellen nicht zur Anwendung. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Aktenvorgang mit Schriftsatz vom 15.01.2018 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte ein forstfachliches Amtssachverständigengutachten ein. Der Amtssachverständige führte am 16.04.2018 eine örtliche Erhebung durch und kam zum folgenden Ergebnis: „Befund: Im Zuge des Ortsaugenscheins wurde der verfahrensgegenständliche Rückeweg besichtigt. Dieser verläuft auf einer Länge (= Schrägentfernung) von rund 215 Laufmetern (Ifm) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ausgehend von einer Forststraße (Zubringer) im Wesentlichen gestreckt talwärts in nordwestliche Richtung und stellt die Verbindung zu einem weiteren bestehenden Rückeweg auf demselben Grundstück dar. Das Gelände ist überwiegend nordwestlich exponiert, die mittlere Geländeneigung liegt zwischen etwa 35 % und 45 %. Der verfahrensgegenständliche Rückeweg ist als Erdweg ausgeführt und weist eine durchschnittliche Längsneigung von etwa 20 % auf. Er verläuft durch einen dichten Fichtenstangenholzbestand, der die Trasse unmittelbar säumt. Die maximale Längsneigung beträgt 30 % auf einer Länge von rund 15 Ifm. Die mittlere Planumbreite bewegt sich zwischen etwa 2,6 und 2,9 m. Die mit diesem Wegplanum im Gelände insgesamt im Zusammenhang stehenden Geländeveränderungen wurden wie folgt erhoben: Vom bergseitigen Anfang der Wegtrasse ausgehend wurde im Abstand von jeweils 10m (= Schrägentfernung) entlang der Trasse bis zum talseitigen Ende jeweils die vertikale Böschungshöhe an der bergseitigen Böschung mittels Zahlstock gemessen. Gemessen wurde an jedem der insgesamt 21 Messpunkte die gesamte derzeit vorhandene bergseitige Böschungshöhe, das heißt der Niveauunterschied vom derzeit vorhandenen Planum bis zur oberen Böschungskante (= Übergang von der Böschung in das Natur- bzw. Urgelände). Der Zahlstock wurde dabei möglichst lotrecht gehalten und es wurde okular möglichst horizontal die obere Böschungskante anvisiert und so die vertikale Böschungshöhe am Zahlstock mit aus forstfachlicher Sicht ausreichender Genauigkeit abgelesen (Anmerkung: d. h. eine Wasserwaage für die Horizontalvisur wurde nicht verwendet). Aus den 21 Messwerten ergibt sich im Mittel eine Böschungshöhe von 37 cm. Zwei der 21 Messwerte sind größer als 50 cm. Werte über 1 m wurden an den Messpunkten nicht festgestellt. In einem zweiten Schritt wurde die Trasse noch einmal begangen und es wurden alle Bereiche aufgesucht, die eine bergseitige vertikale Böschungshöhe von unmittelbar annähernd 50 cm oder deutlich mehr aufweisen, somit auch sämtliche Stellen, die zwischen den vorher erhobenen Messpunkten liegen. Die jeweiligen Längen der betreffenden Trassenabschnitte wurden mittels Maßband grob gemessen. Von der gesamten Trassenlänge (= rund 215 Ifm) entfallen nach dieser Erhebung 46 Ifm auf Bereiche mit einer vertikalen bergseitigen Böschungshöhe von unmittelbar annähernd 0,5 m oder deutlich darüber. Es handelt sich dabei um ein grob ermitteltes Maß, das aus forstfachlicher Sicht zur ergänzenden Abschätzung dient. Die vertikalen bergseitigen Böschungshöhen variieren insgesamt zwischen etwa 20 cm und rund 95 cm. Messungen an der talseitigen Böschung wurden nicht vorgenommen, da sich aufgrund der Beurteilung im Zuge des Ortsaugenscheines aus forstfachlicher Sicht hinsichtlich der Böschungshöhen keine offensichtlichen wesentlichen Unterschiede zum bergseitigen Bereich ergeben. Der Aktenlage bzw. den Eingaben des Beschwerdeführers zufolge hat sich bereits zuvor ein gewisses Wegplanum entlang der nunmehr vorhandenen Trasse befunden, und dieses wurde zum derzeitigen Stand ausgebaut. Hinweise auf ein altes Wegplanum finden sich auch in der Natur in Form von am Weg vorhandenen oberflächlichen Wurzeln, welche offenbar schon lange Zeit freigelegt und daher durch ein länger andauerndes Befahren oder Begehen gekennzeichnet bzw. deformiert sind. Auch liegen seitens des Beschwerdeführers beigebrachte Fotos dem Akt bei, welche den Stand vor dem Ausbau repräsentieren. Es ist daher davon auszugehen, dass wohl auch bereits diese zuvor vorhandene Wegtrasse zumindest in Teilbereichen eine gewisse geringfügige Böschungshöhe aufgewiesen hat. Dies ist auch auf den vorliegenden Fotos ersichtlich. Der zuvor vorhandene Weg stellte offenbar keine wirklich markante Geländeveränderung dar, da er auf der Geländeschummerung (= Geländeoberfläche aufgrund von Laserscanndaten), welche dem Landesforstdienst zur Verfügung steht, nicht erkennbar ist. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass im Zuge der Erhebung der Böschungshöhen ausschließlich der derzeitige Zustand, also die gesamte derzeitige Böschungshöhe d. h. der Niveauunterschied zwischen derzeitigem Planum und dem Natur- bzw. Urgelände (= Stand ohne jegliche Wegtrasse) gemessen wurde. Schlussfolgerungen: Im Ergebnis wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass im Gegenstand zweifellos Geländeveränderungen mit einem Niveauunterschied von mehr als 0,50 m entlang des Weges vorliegen, diese nehmen jedoch nicht den überwiegenden Anteil ein und repräsentieren auch nicht den Durchschnitt. Die durchschnittliche vertikale Böschungshöhe, ermittelt aus 21 vorgenommenen bergseitigen Messungen entlang der Trasse in 10 m Abständen, beträgt 0,37 m. Die Messpunkte sind bei bergseitigem Beginn so gefallen, dass nur 2 Messungen über 0,50 m und daher knapp mehr als 90 % der Messungen unter 0,50 m liegen. Kein Messpunkt ergab einen Wert von mehr als 1 m. Ergänzende überschlagsmäßige Erhebungen haben ergeben, dass sich rund 46 Ifm der gesamten rund 215 Ifm langen Trasse in Bezug auf die Böschungshöhe unmittelbar der 0,50 m - Grenze annähern oder diese deutlich überschreiten (eine Vollaufnahme des Böschungsprofils wurde nicht durchgeführt). Festgehalten wird, dass es sich bei den festgestellten Böschungshöhen um die gesamte mit dem derzeitigen Stand des Weges im Zusammenhang stehende Geländeveränderung gegenüber dem Stand des Natur- bzw. Urgeländes (= Stand ohne jegliche Wegtrasse) handelt. Die Höhe der allfällig bereits vorhandenen Böschung des alten Weges ist daher in der derzeitigen festgestellten Böschungshöhe inkludiert und wurde nicht in Abzug gebracht. … Ergänzende Anmerkungen: Die Aufnahme in 10m - Abständen erfolgte in Anlehnung an den Kommentar zum Forstrecht (sowohl „Jäger" als auch „Brawenz Kind und Wieser"). Im Zuge der Forstrechtsnovelle 2002 wurde die relevante 0,5 m Grenze der Niveauänderung eingeführt. Offenbar ist man, so lauten die Kommentare, bei der Gesetzeswerdung davon ausgegangen, dass geringfügige untergeordnete vorhandene Überschreitungen der 0,5 m Grenze der Niveauveränderungen, nicht zu berücksichtigen sind, wenn bei Messungen in 10m Abständen entlang der gesamten Trasse mehr als 90 % der Messungen unter 0,5 m liegen und dabei kein Wert über 1 m festgestellt wird. Im Gegenstand wurden daher ebensolche Messungen entlang der gesamten Trasse im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt. Diese Messungen, welche in dem genannten fixen Abstand vorgenommen wurden, aus dem sich zufällige Messpunkte ergaben, haben zum vorliegenden Ergebnis geführt. Nach Meinung des hier fertigenden ASV ist diese Erhebungsmethode in 10m - Abständen durchaus praxisgerecht und zweckmäßig, zumal im Forst und in der Natur niemals völlig gleichförmige Geländeverhältnisse vorherrschen und bei vorhandenen jedoch nicht überwiegenden Überschreitungen der 0,5 m Grenze des Niveauunterschiedes, hinsichtlich ihrer fachlichen Relevanz auch deren Anteil im Verhältnis zum gesamten Eingriff entlang der Trasse von Bedeutung ist. Dieser Anteil wird hierbei objektiv aufgrund sich in einem fixen Abstand zufällig ergebender Messpunkte ermittelt. Es handelt sich gegenständlich um einen Grenzfall. Die Messpunkte sind so gefallen, dass knapp mehr als 90 % der Messungen unter der 0,50 m Grenze des Niveauunterschiedes liegen.“ Am 29.05.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die beiden Beschwerdeführer sowie die Vertreterin der belangten Behörde und der forstfachliche Amtssachverständige teilnahmen. Von den Anwesenden wurde zunächst das forstfachliche Gutachten erörtert und gab der Amtssachverständige zur Frage, ob der verfahrensgegenständliche Weg bereits im Bestand gewesen sei, zum in diesem Zusammenhang vorgelegten Laserscan an, dass im Gutachten ausgeführt worden sei, dass der zuvor vorhandene Weg keine markante Geländeveränderung darstelle, da er auf der Geländeschummerung (Laserscandaten), welche dem Landesforstdienst zur Verfügung stünde, nicht erkennbar sei. Präzisierend führte der Amtssachverständige aus, dass er nicht eindeutig erkennbar, jedoch in Ansätzen ausgemacht werden könne. Auf die Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob es möglich sei, dass bereits vor der Befunderhebung ein teilweiser Rückbau vorgenommen worden sei, gab der Amtssachverständige an, dass davon auszugehen sei, dass keine zwischenzeitlichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer wies noch einmal darauf hin, dass wegen angestandener Durchforstungsmaßnahmen der ursprüngliche Traktorweg entsprechend adaptiert worden sei. Man sei weiterhin an einer Lösung interessiert, ein Rückbau komme jedoch nicht in Frage. Im steileren Bereich würden Maßnahmen zur Wasserhaltung gesetzt werden. Die sonstigen vorgeschriebenen Maßnahmen, bis auf den Rückbau, würden auch durchgeführt werden. Der Amtssachverständige gab dazu an, dass ein Rückbau nur dann erforderlich wäre, wenn der zu beurteilende Weg aus rechtlicher Sicht als Bringungsanlage qualifiziert werden würde. In fachlicher Sicht seien die allgemeinen Vorschriften der Bringung grundsätzlich einzuhalten. Der Rückbau wäre technisch möglich, jedoch würde das einen zusätzlichen Eingriff in den Waldboden bedeuten und neue Geländewunden hervorrufen. Die Vertreterin der belangten Behörde wendete ein, dass sie die Anlage als Bringungsanlage ansehe, weil die 0,5 m zweimal überschritten worden seien und andere Messungen lediglich äußerst knapp unter einem Meter gewesen seien. Überdies sei die Weganlage auch länger als für ein Jahr angelegt worden. II.römisch zwei. Feststellungen: Der verfahrensgegenständliche Rückeweg verläuft auf einer Länge von rund 215 Laufmetern (Ifm) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ausgehend von einer Forststraße (Zubringer) im Wesentlichen gestreckt talwärts in nordwestliche Richtung und stellt die Verbindung zu einem weiteren bestehenden Rückeweg auf demselben Grundstück dar. Das Gelände ist überwiegend nordwestlich exponiert, die mittlere Geländeneigung liegt zwischen etwa 35 % und 45 %. Er ist als Erdweg ausgeführt und weist eine durchschnittliche Längsneigung von etwa 20 % sowie eine durchschnittliche vertikale Böschungshöhe von 0,37 m auf. Die maximale Längsneigung beträgt 30 % auf einer Länge von rund 15 Ifm. Die mittlere Planumbreite bewegt sich zwischen etwa 2,6 und 2,9 m. Vom bergseitigen Anfang der Wegtrasse ausgehend wurde im Abstand von 10 m entlang der Trasse bis zum talseitigen Ende an den sich zufällig ergebenden 21 Messpunkten jeweils die vertikale bergseitige Böschungshöhe, das heißt der Niveauunterschied vom derzeit vorhandenen Planum bis zur oberen Böschungskante, mittels lotrecht gehaltenem Zahlstock gemessen. Von den 21 vorgenommenen bergseitigen Messungen entlang der Trasse ergaben zwei Messungen über 0,50 m an Geländeveränderung, d.h., dass knapp mehr als 90 % der Messungen unter 0,5 m Niveauunterschied ergaben. Kein Messpunkt ergab einen Wert von mehr als einem Meter Niveauveränderung. Messungen an der talseitigen Böschung wurden nicht vorgenommen. Bei den festgestellten Böschungshöhen handelt es sich um die gesamte mit dem derzeitigen Stand des Weges im Zusammenhang stehende Geländeveränderung gegenüber dem Stand des Natur- bzw. Urgeländes (= Stand ohne jegliche Wegtrasse). Die Höhe der allfällig bereits vorhandenen Böschung des alten Weges ist in der festgestellten Böschungshöhe inkludiert. Im Gegenstand liegt sohin keine forstliche Bringungsanlage im Sinne des § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vor und greifen daher die diesbezüglichen Anmelde- und Bewilligungstatbestände nicht.Im Gegenstand liegt sohin keine forstliche Bringungsanlage im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vor und greifen daher die diesbezüglichen Anmelde- und Bewilligungstatbestände nicht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf das vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholte forstfachliche Amtssachverständigengutachten vom 24.04.
- Die im Gegenstand durchgeführten Messungen der Veränderungen des bisherigen Niveaus wurden auf der Grundlage der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (970 der Beilagen) zur Forstgesetznovelle 2002 vorgenommen. Laut Ausschuss ist vom Nichtbestehen einer Forststraße dann auszugehen, wenn mindestens 90 Prozent der in 10 m Abständen gemessenen Niveauveränderungen bzw. Messergebnisse kleiner als ein halber Meter sind und kein Messergebnis über einem Meter vorliegt. Wenn diese Merkmale zutreffen, liegt keine Forststraße vor. Daher wird im Gegenstand vom Nichtbestehen einer Forststraße im Sinne des § 64 ForstG ausgegangen und besteht keine diesbezügliche Anmeldepflicht.Daher wird im Gegenstand vom Nichtbestehen einer Forststraße im Sinne des , Paragraph 64, ForstG ausgegangen und besteht keine diesbezügliche Anmeldepflicht. Die belangte Behörde ist zum Ergebnis des Bestehens einer Forststraße aufgrund des Umstandes, dass diese für länger als für ein Jahr angelegt worden sei und dass es zwei Messergebnisse über 0,5 m und weitere knapp unter einem Meter gäbe, gekommen. Eine entsprechende Messung seitens der Sachverständigen der belangten Behörde ist nicht aktenkundig. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975: „§ 59 Forstliche Bringungsanlagen
(1)Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).
(1)Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Absatz 2,) und forstliche Materialseilbahnen (Absatz 3,).
(2)Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, 1.Ziffer eins die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und 2.Ziffer 2 die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und 3.Ziffer 3 bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist. …“ „§ 64 Anmeldepflichtige Forststraßen
(1)Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
(1)Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß Paragraph 62, bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (Paragraph 61,) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
(2)Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
(2)Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der Paragraphen 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.“ „§ 172 Forstaufsicht
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere a)Litera a die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, b)Litera b die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, c)Litera c die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung, d)Litera d die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder e)Litera e die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im Gegenstand geht es um die Rechtsfrage, ob durch die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Änderungen des bisherigen Niveaus des Traktorweges durch Einebnung eine konsenslose Bringungsanlage errichtet wurde. Im Fall, dass es sich gegenständlich um keine Bringungsanlage bzw. Forststraße handelt, ist auch der forstpolizeiliche Auftrag auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entbehrlich. Das schlüssige und nachvollziehbare forstfachliche Amtsgutachten hat ergeben, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Traktor- bzw. Rückeweg um keine forstliche Bringungsanlage im Sinne des § 59 Abs. 2 Forstgesetz handelt. Der Amtssachverständige hat mit den beschriebenen Messmethoden festgestellt, dass bei mehr als 90 Prozent der 21 vorgenommenen Messungen unter 0,50 m an Niveauveränderung vorliegt. Es wurde auch kein Wert über einem Meter gemessen. Daher wird diese in 10 Meter Abständen durchaus praxisgerechte und zweckmäßige Erhebungsmethode als aussagekräftig genug angesehen, um festzustellen, ob ein neuer Weg im Sinne des § 59 Abs. 2 ForstG errichtet wurde oder ob es sich lediglich um geringfügige Ausbaumaßnahmen eines bestehenden Weges handelt. Dies umso mehr, als den ErlRV 2002 zu entnehmen ist, dass durch das Definitionsmerkmal in Abs. 2 Z. 3 (des § 59 ForstG) sichergestellt wird, dass lediglich geringfügige Eingriffe in das Gelände nicht unter den Begriff „Forststraße“ zu subsumieren seien.Das schlüssige und nachvollziehbare forstfachliche Amtsgutachten hat ergeben, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Traktor- bzw. Rückeweg um keine forstliche Bringungsanlage im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, Forstgesetz handelt. Der Amtssachverständige hat mit den beschriebenen Messmethoden festgestellt, dass bei mehr als 90 Prozent der 21 vorgenommenen Messungen unter 0,50 m an Niveauveränderung vorliegt. Es wurde auch kein Wert über einem Meter gemessen. Daher wird diese in 10 Meter Abständen durchaus praxisgerechte und zweckmäßige Erhebungsmethode als aussagekräftig genug angesehen, um festzustellen, ob ein neuer Weg im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, ForstG errichtet wurde oder ob es sich lediglich um geringfügige Ausbaumaßnahmen eines bestehenden Weges handelt. Dies umso mehr, als den ErlRV 2002 zu entnehmen ist, dass durch das Definitionsmerkmal in Absatz 2, Ziffer 3, (des Paragraph 59, ForstG) sichergestellt wird, dass lediglich geringfügige Eingriffe in das Gelände nicht unter den Begriff „Forststraße“ zu subsumieren seien. Im Gegenstand handelt es sich gerade noch um geringe Adaptierungen eines seit längerem bestehenden traktorbefahrbaren Rückeweges. Daher erwies sich der gegenständliche Rückbauauftrag als nicht gerechtfertigt und war somit der Beschwerde ein Erfolg dahin beschieden, dass der behördliche Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzuheben war. Die belangte Behörde konnte mit ihren fachgutachtlich untermauerten Feststellungen das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht vom Gegenteil überzeugen. Auch wenn der Traktorweg für länger als ein Jahr angelegt ist, müssen jedoch alle Voraussetzungen nach § 59 Abs. 2 Forstgesetz kumulativ vorliegen, um von einer Forststraße sprechen zu können.Die belangte Behörde konnte mit ihren fachgutachtlich untermauerten Feststellungen das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht vom Gegenteil überzeugen. Auch wenn der Traktorweg für länger als ein Jahr angelegt ist, müssen jedoch alle Voraussetzungen nach Paragraph 59, Absatz 2, Forstgesetz kumulativ vorliegen, um von einer Forststraße sprechen zu können. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.146.147.7.2018