RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-131/10/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.11.2017, Zahl: xxx, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.11.2017, Zahl: xxx, insofern ergänzt wird, als die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen „Ergänzungen zum Einreichplan, Überdachung Terrasse vom
- März 2017“, Ansicht, Schnitt, Maßstab 1:100, der xxx, xxx, vom 16.10.2017 einen weiteren Projektsbestandteil und Grundlage für die Baubewilligung für die Überdachung der Terrasse beim bestehenden Wohnhaus auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, darstellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Eingabe vom 22.11.2016 ersuchte die Bauwerberin xxx um Erteilung der Baubewilligung zur Überbauung ihrer Terrasse an der östlichen Seite ihres Wohnhauses mit einem Zubau. Mit Kundmachung vom 23.01.2017 wurde eine öffentliche mündliche mit einem Ortsaugenschein verbundene Bauverhandlung für 02.02.2017 anberaumt. In der Kundmachung wurde auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG hingewiesen.Mit Eingabe vom 22.11.2016 ersuchte die Bauwerberin xxx um Erteilung der Baubewilligung zur Überbauung ihrer Terrasse an der östlichen Seite ihres Wohnhauses mit einem Zubau. Mit Kundmachung vom 23.01.2017 wurde eine öffentliche mündliche mit einem Ortsaugenschein verbundene Bauverhandlung für 02.02.2017 anberaumt. In der Kundmachung wurde auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG hingewiesen. Da kein Einvernehmen mit dem Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer xxx hinsichtlich der Anbringung einer Wärmedämmung an der Südseite seines Friseursalons erzielt werden konnte und es Einwendungen seitens des Beschwerdeführers gegen das Bauvorhaben in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2017 gegeben hat, wurden von der Bauwerberin mit Eingabe vom 13.04.2017 geänderte Planunterlagen samt Baubeschreibung eingereicht. Entgegen der ursprünglichen Einreichplanung änderte sich die Situierung des Bauvorhabens insofern, als der geplante Bau direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet wird. Im Zuge des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens wurde den Anrainern mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.04.2017 gemäß § 24 lit. a K-BO 1996 die Gelegenheit eingeräumt, in das Projekt Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Hingewiesen wurde darauf, dass gemäß § 24 lit. d K-BO 1996 die Baubehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen könne, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich sei und aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme von den Anrainern in diesem Bauverfahren zulässige subjektiv-öffentliche Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht erhoben würden. Da kein Einvernehmen mit dem Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer xxx hinsichtlich der Anbringung einer Wärmedämmung an der Südseite seines Friseursalons erzielt werden konnte und es Einwendungen seitens des Beschwerdeführers gegen das Bauvorhaben in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2017 gegeben hat, wurden von der Bauwerberin mit Eingabe vom 13.04.2017 geänderte Planunterlagen samt Baubeschreibung eingereicht. Entgegen der ursprünglichen Einreichplanung änderte sich die Situierung des Bauvorhabens insofern, als der geplante Bau direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet wird. Im Zuge des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens wurde den Anrainern mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.04.2017 gemäß Paragraph 24, Litera a, K-BO 1996 die Gelegenheit eingeräumt, in das Projekt Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Hingewiesen wurde darauf, dass gemäß Paragraph 24, Litera d, K-BO 1996 die Baubehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen könne, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich sei und aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme von den Anrainern in diesem Bauverfahren zulässige subjektiv-öffentliche Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht erhoben würden. Mit Schreiben vom 02.05.2017 brachte der Beschwerdeführer Einwendungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsregelungen, zur Statik, zur Beweissicherung, zur Bauführung und bezüglich eines Rechtes auf Instandhaltung des an seinem Gebäude bestehenden Holzmantels. Mit Kundmachung vom 09.05.2017 wurde eine mündliche Bauverhandlung für 18.05.2017 anberaumt. In der Kundmachung wurde auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG hingewiesen.Mit Kundmachung vom 09.05.2017 wurde eine mündliche Bauverhandlung für 18.05.2017 anberaumt. In der Kundmachung wurde auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG hingewiesen. In der Bauverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer seine Einwendung hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsvorschriften. Weiters forderte er eine Beweissicherung. Ebenso gab es Fragen hinsichtlich der zeitlichen Dauer der Bauführung. Wiederholt wurde seine Forderung auf Einhaltung seines Rechtes auf Erhaltung und Reparatur des Holzmantels. Bei einer neuerlichen Planänderung bezüglich der Brandschutzmauer forderte er eine genaue Definition wie die Umänderung aussehen solle. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.06.2017, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin die baurechtliche Bewilligung für die Überdachung der Terrasse beim bestehenden Wohnhaus auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen, bestehend aus 1.) der Baubeschreibung vom 28.03.2017, 2.) dem Einreichplan „Überdachung Terrasse“, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Lageplan M 1:100/1:500 vom 27.03.2017 der xxx und 3.) dem Nachweis für den Grenzverlauf, Bescheid des Vermessungsamtes xxx vom 18.06.2015, Zahl: xxx samt Beilagen, und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.06.2017 erhob der Beschwerdeführer Berufung. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid der Gemeinde xxx, Zahl xxx vom 01.06.2017, erhebe ich innerhalb offener Frist BERUFUNG. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau xxx die baurechtliche Bewilligung für die Überdachung der Terrasse beim bestehenden Wohnhaus auf Grundparzelle xxx, KG xxx bewilligt. Aus meiner Sicht erfolgte diese Bewilligung rechtswidrig. Ich habe in meinen Einwendungen sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass die Abstandsflächen einzuhalten sind. Die Behörde hat in der Begründung der Baubewilligung lapidar ausgeführt, dass nach dem textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx die Abstandsvorschrift im Sinne der Kärntner Bauvorschriften eingehalten werden. Verwiesen wird auf § 4 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.12.
- Die Verweisung erfolgt unrichtig. § 4 der zitierten Verordnung führt Folgendes aus: Ich habe in meinen Einwendungen sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass die Abstandsflächen einzuhalten sind. Die Behörde hat in der Begründung der Baubewilligung lapidar ausgeführt, dass nach dem textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx die Abstandsvorschrift im Sinne der Kärntner Bauvorschriften eingehalten werden. Verwiesen wird auf Paragraph 4, des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.12.
- Die Verweisung erfolgt unrichtig. Paragraph 4, der zitierten Verordnung führt Folgendes aus: Bebauungsweise Als Bebauungsweise ist die offene, halboffene und geschlossene Bebauung zulässig. Inwieweit nach dieser internen Bebauungsvorschrift im gegenständlichen Fall direkt an meine Liegenschaft angebaut werden darf ist aus dieser Bestimmung nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus wird nach den vorgelegten Plänen das zu errichtende Objekt direkt an die südliche Hauswand meiner Liegenschaft angebaut. Dabei wird auch der Holzmantel des Obergeschosses und das Vordach überbaut. Im Falle der Überbauung habe ich keine Möglichkeit mehr an diesem Holzmantel und dem Vordach irgendwelche Reparatursarbeiten durchzuführen. Es besteht auch die Gefahr, dass das Holz "abstirbt" und ich durch das Bauvorhaben der Frau xxx großen Schaden erleide. Darüber hat die Behörde überhaupt keine Entscheidung getroffen. Zwischen meinem Objekt und dem Objekt der Antragstellerin ist ein freier Zugang in der Breite von rund 1,75 Meter gegeben. Durch das geplante Bauvorhaben wird auch dieser Teil überbaut, so dass dadurch ich Nachteile in Bezug auf den Lichteinfall auf meine Liegenschaft insbesondere in diesem Bereich befindliche Erdgeschoßfenster des Friseurgeschäftes erleide. Alle diese Einwendungen, dich ich sinngemäß getätigt habe, ist die Behörde geflissentlich übergangen. Im Gesamten gesehen erleide ich durch die Baubewilligung einen unwiederbringlichen Schaden. Ich spreche mich daher ausdrücklich gegen dieses Bauvorhaben in der geplanten Form aus. Dazu kommt noch, dass nach einer zwischen mir und der Bauwerberin, Mitbesitzerin im Jahr 1992 geschlossenen Vereinbarung, der Grenzverlauf im südlichen Bereich meiner Liegenschaft ca. 38 cm ausgehend von einem Mauereck bis zur Hausmauer des Wohnhauses xxx vereinbart wurde. Dieser Teil wird durch das geplante Bauvorhaben überbaut, d. h., dass die Antragstellerin Fremdgrund in Anspruch nimmt. Die diesbezügliche Vereinbarung lege ich in Kopie bei. Ich beantrage meiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.“ Im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens des Gemeindevorstandes wurde der Bauwerberin eine Verbesserung der vorhandenen Planunterlagen aufgetragen. Es wurde die Darstellung des Gebäudes des nördlichen Anrainers (Gebäudehöhe) im Kontext zur Ansicht der Errichtung einer brandabschnittsbildenden Wand im Bereich des Grundstückes der Bauwerber und die Darstellung der Höhe der brandabschnittsbildenden Wand gemäß Auflagenpunkt
- des Bewilligungsbescheides vom 01.06.2017 aufgetragen. Der von der Bauwerberin vorgelegte Plan wurde beim Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegt und im Rahmen eines Parteiengehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben vom 06.11.2017 vor, dass er eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.06.2017 bereits eingebracht habe und er sich eine ausführliche Behandlung seiner Berufung erwarte. Als Beilage übermittelte er den Gesetzestext des § 4 K-BV samt Anmerkungen. Der von der Bauwerberin vorgelegte Plan wurde beim Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegt und im Rahmen eines Parteiengehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben vom 06.11.2017 vor, dass er eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.06.2017 bereits eingebracht habe und er sich eine ausführliche Behandlung seiner Berufung erwarte. Als Beilage übermittelte er den Gesetzestext des Paragraph 4, K-BV samt Anmerkungen. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 07.11.2017 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt wie folgt: „II. ERGEBNISSE UND FESTSTELLUNGEN DER BERUFUNGSBEHÖRDE Zur Beanstandung der Nichtbeachtung gesetzlicher Abstände bei Errichtung einer überdachten Terrasse auf Grundstücksgrenze wird festgehalten, dass gemäß textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Zahl: xxx vom 23.12.1992 in der Fassung der Verordnung vom 27.08.2007, Zahl: 131-0/2007, unter § 4 Bebauungsweise sowohl die geschlossene, die halboffene als auch die offene Bebauung des Grundstückes zulässig ist. Gegenständliches Bauvorhaben ist unter dem Begriff der halboffenen Bebauung zu subsummieren, da das Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze, sonst jedoch freistehend errichtet werden soll. Durch die geplante Errichtung einer überdachten Terrasse werden die oberirdischen Gebäude des nördlichen Anrainers und der Bauwerberin unmittelbar aneinander gebaut (vgl. § 4 Abs 1 K-BV). Zur Beanstandung der Nichtbeachtung gesetzlicher Abstände bei Errichtung einer überdachten Terrasse auf Grundstücksgrenze wird festgehalten, dass gemäß textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Zahl: xxx vom 23.12.1992 in der Fassung der Verordnung vom 27.08.2007, Zahl: 131-0/2007, unter Paragraph 4, Bebauungsweise sowohl die geschlossene, die halboffene als auch die offene Bebauung des Grundstückes zulässig ist. Gegenständliches Bauvorhaben ist unter dem Begriff der halboffenen Bebauung zu subsummieren, da das Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze, sonst jedoch freistehend errichtet werden soll. Durch die geplante Errichtung einer überdachten Terrasse werden die oberirdischen Gebäude des nördlichen Anrainers und der Bauwerberin unmittelbar aneinander gebaut vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, K-BV). Weiters normiert Abs
- dass die Bestimmungen des § 4 Abs 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden sind, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Aus § 4 Abs 1 erster Satz K-BV kann weder eine normative Anordnung, dass Gebäude zusammengebaut werden müssen, noch eine solche, dass sie in einem ausreichenden Abstand zueinander errichtet werden müssen, abgeleitet werden. Es bedarf daher im Bebauungsplan nicht des ausdrücklichen Ausschlusses der Anwendung des § 4 Abs 1 erster Satz K-BV. Eine Regelung des Bebauungsplanes, in dem die Zulässigkeit des Zusammenbauens normiert wird, stellt gleichfalls eine Abstandsregelung iSd § 4 Abs 2 K-BV dar (VwGH 21.5.1996, 96/05/0108; VwGH 16.09.2009, 2007/05/0187; VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Weiters normiert Absatz 2, dass die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden sind, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Aus Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz K-BV kann weder eine normative Anordnung, dass Gebäude zusammengebaut werden müssen, noch eine solche, dass sie in einem ausreichenden Abstand zueinander errichtet werden müssen, abgeleitet werden. Es bedarf daher im Bebauungsplan nicht des ausdrücklichen Ausschlusses der Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz K-BV. Eine Regelung des Bebauungsplanes, in dem die Zulässigkeit des Zusammenbauens normiert wird, stellt gleichfalls eine Abstandsregelung iSd Paragraph 4, Absatz 2, K-BV dar (VwGH 21.5.1996, 96/05/0108; VwGH 16.09.2009, 2007/05/0187; VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Der hochbautechnische Amtssachverständige hält in seiner Stellungnahme vom 13.04.2017 betreffend Abstandsflächen fest: Gemäß den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften sind oberirdische und sonstige bauliche Anlagen so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Im gegenständlichen Fall wird die nordseitige Außenwand an die Grundstücksgrenze heran gerückt. Man spricht hier von einer halboffenen Bebauung, die im § 4 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.12.1992 verankert ist. Demzufolge sind in diesem Bereich keine Abstände einzuhalten. Im gegenständlichen Fall wird die nordseitige Außenwand an die Grundstücksgrenze heran gerückt. Man spricht hier von einer halboffenen Bebauung, die im Paragraph 4, des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.12.1992 verankert ist. Demzufolge sind in diesem Bereich keine Abstände einzuhalten. Betreffend die in der Berufungsschrift festgehaltenen Nachteile in Bezug auf den Lichteinfall wird entgegnet, dass gemäß § 5 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx die Anzahl der Geschosse im Bauland - Dorfgebiet mit maximal drei festgelegt wurde. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben begründet das zweite Geschoss des Bestandsgebäudes und entspricht dieses damit den gesetzlichen Vorgaben. Betreffend die in der Berufungsschrift festgehaltenen Nachteile in Bezug auf den Lichteinfall wird entgegnet, dass gemäß Paragraph 5, des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx die Anzahl der Geschosse im Bauland - Dorfgebiet mit maximal drei festgelegt wurde. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben begründet das zweite Geschoss des Bestandsgebäudes und entspricht dieses damit den gesetzlichen Vorgaben. Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Licht und Sonne vom Nachbargrundstück, sondern er hat dafür auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen (VwGH 03.05.2012, 2010/06/0267). Die vom Berufungswerber angesprochenen Fenster seines Frisörgeschäftes befinden sich auf der Westseite des Gebäudes. Das Grundstück der Bauwerberin und die geplante Baulichkeit befinden sich südlich des Frisörgeschäftes, an der Südseite des angesprochenen Geschäftes befinden sich keine Fensteröffnungen. Gemäß OIB RL 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, März - OIB 9.1.
- sind folgende Regelungen betreffend Belichtung und Beleuchtung maßgeblich: Es muss für die notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt für die notwendigen Lichteintrittsflächen als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad zur Horizontalen, gemessen von der Fassadenflucht bzw. von der Ebene der Dachhaut, eingehalten wird. Dieser freie Lichteinfall darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden. In Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen alle zur Belichtung notwendigen Lichteintrittsflächen eine freie Sicht von nicht weniger als 2,00 m, gemessen von der Fassadenflucht und normal auf die Lichteintrittsfläche aufweisen. Zumindest in einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung muss mindestens eine notwendige Lichteintrittsfläche eine freie waagrechte Sicht in 1,20 m Höhe von nicht weniger als 6,00 m, gemessen von der Fassadenflucht und normal auf die Lichteintrittsfläche, gewährleisten. Die für die westlichen Fenster des Frisörgeschäftes maßgeblichen Lichteintrittsflächen werden von verfahrensgegenständlichem Bauvorhaben nicht berührt. Auch kommt es zu keinerlei Einschränkung der freien Sicht nach Westen hin. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 17.05.1984, 84/06/0101 ist hinsichtlich der Frage des Rechtes auf eine bestimmte Aussicht davon auszugehen, dass der Nachbar kein Recht darauf hat, dass durch eine Bauführung auf dem Nachbargrundstück eine bestimmte Aussicht nicht beeinträchtigt wird (gleichlautend auch das Erkenntnis vom 05.10.1970, Slg. 7873/A). In einem Bereich, so der VwGH weiter, in dem dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt, kann auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen. Die Erhaltung eines Gebäudes stellt kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht iSd § 23 Abs 3 K-BO dar und entfällt daher jede weitere Begründung zu vorgebrachtem Einwand. Die Erhaltung eines Gebäudes stellt kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO dar und entfällt daher jede weitere Begründung zu vorgebrachtem Einwand. Betreffend den Einwand zur strittigen Grundstücksgrenze wird festgehalten, dass die ParteisteIlung nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen erlangt werden kann; nur soweit ParteisteIlung erlangt wurde bzw. erhalten wurde, kann der Nachbar ParteisteIlung beanspruchen. Ein über die erlangte ParteisteIlung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist daher unzulässig (VwGH 17.6.2003, 2003/05/0009). Da die Einwendungen erst im Rahmen der Berufungsschrift vorgebracht wurden, ist der Anrainer diesbezüglich präkludiert. Festgehalten wird, dass in Bezug auf die Grundstücksgrenze seitens der Baubehörde die planliche Darstellung „Aufnahmeplan" vom 03.02.1997, Z-ZI.: xxx, die Listen mit Unterschriften der betroffenen Grundeigentümer zum Aufnahmeplan vom 03.02.1997 sowie der Auszug aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) vom 18.06.2015, Mappenblatt Nr. xxx als Grundlage für die Beurteilung des Grenzverlaufs verwendet wurde. Die im Schreiben vom 06.11.2017 festgehaltenen Punkte umfassen keine Einwendungen iSd § 23 K- BO und entfällt jede weitere Begründung dazu. Die im Schreiben vom 06.11.2017 festgehaltenen Punkte umfassen keine Einwendungen iSd Paragraph 23, K- BO und entfällt jede weitere Begründung dazu. Da bei eingehender Überprüfung seitens der Baubehörde zweiter Instanz sämtliche Vorbringen widerlegt werden konnten, war bei dieser Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen.“ Mit Eingabe vom 12.12.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.11.2017 und verwies zunächst auf die in diesem Verfahren bereits erhobene Berufung. Er führte weiters unter anderem aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass man an seine Liegenschaft anbauen könne, ohne dass es seiner Zustimmung bedürfe. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in sein Eigentumsrecht. Daher seien die Eigentumsgrenzen und die Abstände einzuhalten und es könne nicht sein Grundstück in Anspruch genommen werden. Sein Wohnhaus sei laut Urkunde fast 400 Jahre alt und befürchte er durch das Abtragen der alten Betondecke mit Schremmer weitere Schäden am Wohnhaus und am Friseurgeschäft. Er habe bereits bei der ersten Bauverhandlung auf Schäden hingewiesen, die durch den Zubau eines Carports entstanden seien. Sein Friseurgeschäft sei vor 55 Jahren gebaut worden und sei das Vordach mit Einverständnis des Vorbesitzers des Nachbarn an die Grundgrenze festgelegt worden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es durch den direkten Anbau zu einer großen Lärmbelästigung kommen würde, da dieser Bau ein Teil eines Gast- und Hotelbetriebes werden würde. Er beantragte seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Am 23.05.2018 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei und einer Vertreterin der belangten Behörde stattgefunden. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, gab über Befragen eine gutachterliche Stellungnahme zum gegenständlichen Bauvorhaben ab. Über die Beschwerde wurde erwogen: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen Zubau beim bestehenden Wohnhaus der Bauwerberin auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Nördlich an das Baugrundstück angrenzend befindet sich das Grundstück des Beschwerdeführers xxx, xxx. Im ersten oberirdischen Geschoss des bestehenden Wohnhauses der Bauwerberin befindet sich bereits bestehend ein Raum zur Verpflegung der Hausgäste und im zweiten oberirdischen Geschoss befindet sich eine derzeit nicht überdachte Terrasse. Es ist geplant auf dieser Terrasse einen Zubau insofern zu errichten, als die Dachterrasse mit einem Flachdach überbaut und allseitig umschlossen werden soll, sodass dadurch ein Raum im zweiten oberirdischen Geschoss entsteht. Dieser Raum ist als Frühstücksraum für die Zimmervermietung im Rahmen des Urlaubes am Bauernhof vorgesehen. Im Zuge des Bauvorhabens wird beim zweiten oberirdischen Geschoss der Fußbodenaufbau bis zur Stahlbetondecke entfernt und durch einen neuen Fußbodenaufbau, der sich im Innenbereich befindet und aus Dämmung, Estrich und Belag besteht, ersetzt. Auf der Ostseite wird ein Ziegelmauerwerk errichtet. Nordseitig wird eine Brandschutzwand aus Ziegelmauerwerk errichtet und über Dach geführt. Südseitig wird eine Holzriegelwandkonstruktion aufgestellt. Dabei wird möglichst viel Fensterfläche eingebaut. Das Dach wird als Flachdach errichtet und mit einer Aufsparrendämmung versehen. Beim Wohnhaus, bei dem nunmehr zugebaut werden soll, handelt es sich um ein sehr altes steingemauertes Haus, für das es keinen Baubewilligungsbescheid mehr gibt. Dieses Haus wurde bereits im Jahr 1976 umgebaut und wurde dazu die Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.11.1976, Zahl: xxx, erteilt. Dem Bauvorhaben liegt ein Einreichplan vom 20.08.1976 zugrunde. Aus dem nunmehr vorliegenden dem gegenständlichen Bauvorhaben zugrunde liegenden Einreichplan vom 27.03.2017 geht hervor, dass der Zubau auf der Terrasse auf Eigengrund bis an die nördliche Grundstücksgrenze heranreicht. Es handelt sich um eine halboffene Bebauungsweise, da der Zubau direkt an die Grundstücksgrenze, sonst jedoch freistehend errichtet werden soll. Im Einreichplan von 1976 ist im Erdgeschoss als Abschluss des Frühstücksraumes an der Nordseite eine massive Wand dargestellt und soll laut Einreichplan vom 27.03.2017 auf diese bestehende Wand eine abschließende Wand in der Höhe von einem Geschoss errichtet werden, welche wie auch die Wand darunter, an der Grundstücksgrenze zu liegen kommt. Wenn in der Baubeschreibung angeführt ist, dass der bestehende Fußbodenaufbau bis zur Stahlbetondecke entfernt wird, so bedeutet dies, dass keine Schremmarbeiten stattfinden und die tragende Konstruktion als solches bestehen bleibt und in weiterer Folge ein neuer Fußbodenaufbau erfolgt. Dieser Fußbodenaufbau befindet sich dann im Innenbereich und besteht dieser aus Dämmung, Estrich und Belag. Dieser Aufbau ist im Einreichplan genau beschrieben. Schäden durch Schremmarbeiten sind daher nicht zu befürchten. Aus der Bestätigung der xxx vom 29.03.2018 geht hervor, dass der bestehende Baukörper des Frühstücksraums im ersten oberirdischen Geschoss aus statischer Sicht geeignet ist, um den geplanten Aufbau im
- Oberirdischen Geschoss zu tragen und die Lasten aufzunehmen bzw. in das Erdreich abzutragen. Ein Standsicherheitsnachweis ist damit gegeben. Im Einreichplan vom 27.03.2017 ist das Nachbargebäude des Beschwerdeführers mit einem Mindestabstand von ca. 40 cm zur nördlichen Grundstücksgrenze dargestellt. Nach den Plänen kommt es zu keiner Überlappung und zu keiner Verdeckung der Außenwand des Gebäudes des Beschwerdeführers. In der Natur stellt sich das laut den Lichtbildern so dar, dass der geplante Zubau unmittelbar an einer bestehenden Außenwand errichtet wird und es dabei einerseits zu einer Überdeckung einer bestehenden Holzaußenschalung als auch zu einer Verschneidung mit einem bestehenden Dachüberstand kommt. Diese Überschneidung wäre in der Natur bautechnisch zu lösen. Es muss der Gebäudeanschluss so ausgeführt werden, dass kein Niederschlagswasser in den Zwischenraum eindringen kann. Im Ergänzungsplan zum Einreichplan vom 16.10.2017 ist die Brandwand an der nordseitigen Grundstücksgrenze insofern geändert dargestellt, als dass die Verschneidung mit dem Dach des Nachbargebäudes auf der Parzelle xxx, xxx, vermieden wird. Damit wurde eine technisch bessere Lösung für den Dachanschluss des Nachbargebäudes erreicht. Am Bauvorhaben ändert sich dadurch weder etwas in der Höhe noch an den Außenabmessungen des Zubaus. Es handelt sich daher um keine wesentliche Projektsänderung. Die Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.06.2017 wurde auf Grundlage des Nachweises für den Grenzverlauf sowie des Bescheides des Vermessungsamtes xxx vom 18.06.2015, Zahl: xxx, samt Beilagen, erteilt. Auf dem Bestand des Gebäudes auf der Parzelle xxx ist, wie aus den Fotos zu entnehmen ist, ein Fenster an der Südseite bestehend. Der Lichteinfall für das bestehende Fenster ist unter einem Winkel von 45 Grad nach oben auch unter Berücksichtigung des geplanten Zubaus jedenfalls gegeben. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Bauakt sowie auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.05.
- In diesem Gutachten hat der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ua. die Fragen dahingehend, ob Schäden durch Schremmarbeiten zu befürchten sind, ob der bestehende Baukörper aus statischer Sicht geeignet ist, um den geplanten Aufbau zu tragen, ob der Zubau auf der Terrasse auf Eigengrund zu liegen kommt und bis an die nördliche Grundstücksgrenze mit dem Grundstück des Beschwerdeführers heranreicht, ob das Nachbargebäude des Beschwerdeführers an der nördlichen Grundstücksgrenze zu liegen kommt, beantwortet. Bezüglich der letzten Fragestellung wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen unter Berücksichtigung der vorliegenden Pläne sowie der Lichtbilder schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass am Einreichplan vom 27.03.2017 das Nachbargebäude, das heißt das Gebäude des Beschwerdeführers, mit einem Mindestabstand von ca. 40 cm zur nördlichen Grundstücksgrenze dargestellt ist und es nach den Plänen zu keiner Überlappung und zu keiner Verdeckung der Außenwand kommt. In der Natur stellt sich das laut den Lichtbildern jedoch so dar, dass der geplante Zubau unmittelbar an einer bestehenden Außenwand errichtet wird und es dabei einerseits zu einer Überdeckung einer bestehenden Holzaußenschalung als auch zu einer Verschneidung mit einem bestehenden Dachüberstand kommt. Diese Überschneidung wäre laut Aussage des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der Natur bautechnisch zu lösen. Ebenso wurde zur Fragestellung des Lichteinfalles des am Gebäude des Beschwerdeführers an der Südseite bestehenden Fensters nachvollziehbar ausgeführt, dass der Lichteinfall für das bestehende Fenster unter einem Winkel von 45 Grad nach oben auch unter Berücksichtigung des geplanten Zubaus jedenfalls gegeben ist. Weiters wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass im Ergänzungsplan vom 16.10.2017 lediglich die Brandwand an der nordseitigen Grundstücksgrenze geändert dargestellt wurde, sich jedoch am Bauvorhaben weder in der Höhe noch an den Außenabmessungen des Zubaus etwas ändert. Rechtliche Beurteilung: § 6 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 idgF lautet:Paragraph 6, Litera b, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 idgF lautet: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen. § 23 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 idgF lautet:Paragraph 23, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 idgF lautet:
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a)der Antragsteller;
- b)der Grundeigentümer;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
- d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- e)die Anrainer (Abs. 2).
- e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; ...
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer. ...
(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(4)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. ... § 48 K-BO 1996 idgF lautet:Paragraph 48, K-BO 1996 idgF lautet:
(1)Die Grundeigentümer haben das Betreten ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn dies zur Erstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne notwendig ist.
(2)Die Grundeigentümer haben die Benützung ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn ein Vorhaben, eine Instandsetzung oder eine Beseitigung anders nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgeführt werden kann. 3) Die Behörde hat auf Antrag Art, Umfang und Dauer der Benützung festzusetzen; dabei sind die Interessen der Grundeigentümer möglichst zu schonen. § 4 Kärntner Bauvorschriften – K-BV idgF lautet: Paragraph 4, Kärntner Bauvorschriften – K-BV idgF lautet:
(1)Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(1)Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken.
(2)Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(2)Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden. … Der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 23.12.1992, Zahl: 131-0/1992, idgF, lautet auszugsweise: § 4 Paragraph 4, Bebauungsweise Als Bebauungsweise ist die offene, halboffene und geschlossene Bebauung zulässig. § 7 Paragraph 7, Baulinien
(1)Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung festzulegen.
(2)Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs. 1) gelten die Bestimmungen des § 4 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 58/1985 idgF.Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Absatz eins,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1985, idgF. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden, ist auszuführen, dass sich die Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden entweder aus den §§ 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan ergeben. In einem Bebauungsplan können abweichend von § 4 K-BV Abstände festgesetzt werden. Aus § 4 Abs. 1 erster Satz K-BV kann weder eine normative Anordnung, dass Gebäude zusammengebaut werden müssen, noch eine solche, dass sie in einem ausreichenden Abstand voneinander errichtet werden müssen, abgleitet werden. Es bedarf daher im Bebauungsplan nicht des ausdrücklichen Ausschlusses der Anwendung des § 4 Abs. 1 erster Satz K-BV. § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Die §§ 4 bis 10 K-BV kommen jedoch dann zur Anwendung, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält. Regelungen eines Bebauungsplanes, die den Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Zulässigkeit des Zusammenbauens normieren, stellen Abstandsregelungen im Sinne des § 4 Abs. 2 K-BV dar (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). § 4 Abs. 2 K-BV enthält kein „Verschlechterungsverbot“. Der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden, ist auszuführen, dass sich die Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden entweder aus den Paragraphen 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan ergeben. In einem Bebauungsplan können abweichend von Paragraph 4, K-BV Abstände festgesetzt werden. Aus Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz K-BV kann weder eine normative Anordnung, dass Gebäude zusammengebaut werden müssen, noch eine solche, dass sie in einem ausreichenden Abstand voneinander errichtet werden müssen, abgleitet werden. Es bedarf daher im Bebauungsplan nicht des ausdrücklichen Ausschlusses der Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz K-BV. Paragraph 4, Absatz 2, K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz dieses Paragraphen und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Die Paragraphen 4 bis 10 K-BV kommen jedoch dann zur Anwendung, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält. Regelungen eines Bebauungsplanes, die den Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Zulässigkeit des Zusammenbauens normieren, stellen Abstandsregelungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, K-BV dar vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Paragraph 4, Absatz 2, K-BV enthält kein „Verschlechterungsverbot“. Der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen Die Bestimmung des § 4 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.12.1992 ist eine im Bebauungsplan festgelegte Abstandsregelung im Sinne des § 4 Abs. 2 K-BV und bildet daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage hinsichtlich der zu den Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Abstände eine lex specialis zu den K-BV. Gegenständlich erfolgt eine halboffene Bebauung und ist diese durch § 4 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.12.1992 gedeckt. Es ist bereits das Bestandsgebäude an die Grundstücksgrenze herangebaut. Gegenständlich erfolgt ein Zubau in Form einer „Aufstockung“, die ebenfalls an die Grundstücksgrenze heranreicht. Die Bestimmung des Paragraph 4, des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.12.1992 ist eine im Bebauungsplan festgelegte Abstandsregelung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, K-BV und bildet daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage hinsichtlich der zu den Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Abstände eine lex specialis zu den K-BV. Gegenständlich erfolgt eine halboffene Bebauung und ist diese durch Paragraph 4, des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.12.1992 gedeckt. Es ist bereits das Bestandsgebäude an die Grundstücksgrenze herangebaut. Gegenständlich erfolgt ein Zubau in Form einer „Aufstockung“, die ebenfalls an die Grundstücksgrenze heranreicht. Hingewiesen wird darauf, dass im Zusammenhang mit der Frage der Abstandshaltung es diesbezüglich unerheblich ist, ob auf der anderen Seite der Grundstücksgrenze, das heißt am Nachbargrundstück schon ein Gebäude vorhanden ist. Da gegenständlich die halboffene Bebauungsweise zulässig ist, ist der Zubau bis an die nördliche Grundstücksgrenze daher jedenfalls zulässig (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Hingewiesen wird darauf, dass im Zusammenhang mit der Frage der Abstandshaltung es diesbezüglich unerheblich ist, ob auf der anderen Seite der Grundstücksgrenze, das heißt am Nachbargrundstück schon ein Gebäude vorhanden ist. Da gegenständlich die halboffene Bebauungsweise zulässig ist, ist der Zubau bis an die nördliche Grundstücksgrenze daher jedenfalls zulässig vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Bauwerberin zur Verwirklichung des Bauvorhabens Fremdgrund in Anspruch nimmt, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer erstmalig erst in der Berufung erstattet wurde und ist der Beschwerdeführer daher mit diesem Vorbringen präkludiert. Projektsgegenstand ist jedenfalls, dass der Zubau auf der Terrasse auf Eigengrund bis an die nördliche Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers heranreicht. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in der Verhandlung festgestellt, dass es sich aufgrund der vorliegenden Lichtbilder in der Natur so darstellt, dass der geplante Zubau unmittelbar an der bestehenden Außenwand errichtet wird und es dabei einerseits zu einer Überdeckung einer bestehenden Holzaußenschalung als auch zu einer Verschneidung mit einem bestehenden Dachüberstand kommt. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden, da diese Überschneidung in der Natur bautechnisch zu lösen ist und auch gelöst werden kann, indem der Gebäudeanschluss so ausgeführt wird, dass kein Niederschlagswasser in den Zwischenraum eindringen kann. Ebenso stellt der Zubau direkt an das Nachbargebäude gegenständlich jedenfalls eine nach dem Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.12.1992 zulässige Bebauungsweise dar und werden auch die Abstandsbestimmungen diesbezüglich eingehalten. Der Beschwerdeführer kann daher durch einen Plan, in dem möglicherweise falsch, sein Gebäude ca 40 cm von der Grundstücksgrenze entfernt eingezeichnet ist, auch nicht in seinen noch nicht präkludierten Rechten verletzt sein. Ein Nachbar hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Licht und Sonne vom Nachbargrundstück (vgl. VwGH 03.05.2012, 2010/06/0267). Der hochbautechnische Amtssachverständige hat zum Lichteinfall auf das bestehende Fenster an der Südseite des Gebäudes des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass der Lichteinfall für das bestehende Fenster unter einem Winkel von 45 Grad nach oben auch unter Berücksichtigung des geplanten Zubaues jedenfalls gegeben ist. Ein Nachbar hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Licht und Sonne vom Nachbargrundstück vergleiche VwGH 03.05.2012, 2010/06/0267). Der hochbautechnische Amtssachverständige hat zum Lichteinfall auf das bestehende Fenster an der Südseite des Gebäudes des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass der Lichteinfall für das bestehende Fenster unter einem Winkel von 45 Grad nach oben auch unter Berücksichtigung des geplanten Zubaues jedenfalls gegeben ist. Das Fenster des Friseurgeschäftes des Beschwerdeführers befindet sich auf der Westseite des Gebäudes. An dieser Gebäudeseite wird nicht angebaut. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Fundament beschädigt werde, ist auszuführen, dass einerseits im Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.06.2017 in Auflagenpunkt 11. enthalten ist, dass vor Baubeginn eine Beweissicherung im nördlich angrenzenden Nachbargebäude im Bereich der projektierten Baumaßnahme betreffend Dokumentation allfälliger Folgewirkungen im Rahmen der Baumaßnahme zu erfolgen hat. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass aus der Bestätigung der xxx vom 29.03.2018 hervorgeht, dass der bestehende Baukörper des Frühstücksraums im ersten oberirdischen Geschoss aus statischer Sicht geeignet ist, um den geplanten Aufbau im zweiten Obergeschoss zu tragen und die Lasten aufzunehmen bzw. in das Erdreich abzutragen. Damit ist sichergestellt, dass es zu keinen Setzungen kommen wird und ist daher eine Beschädigung des Fundamentes sowohl des Gebäudes des Beschwerdeführers als auch des Gebäudes der Bauwerberin nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass es eine Lärmbelästigung ausgehend vom Bauvorhaben geben soll, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Vorbringens in Bezug auf Immissionen bzw. Gesundheitsschutz jedenfalls präkludiert ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.131.10.2018