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{'item': 'KLVwG-195/10/2018'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 23§ 29§ 7§ 4§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-195/10/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 25.10.2017, Zahl: xxx, betreffend Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Steinschlichtung (Bauwerber und mitbeteiligte Parteien: xxx und xxx, xxx), nach der am 27.6.2018 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die mitbeteiligten Parteien haben mit Bauantrag vom 26.1.2010 bei der Baubehörde einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die „Erneuerung der bestehenden Steinschlichtung entlang der südlichen Grundstücksgrenze“ eingebracht und dazu folgende Mitteilung gemacht: „Ca. die westliche Hälfte (Bereich der bestehenden Solarzellen) bleibt höhenmäßig unverändert – von diesem Bereich in Richtung Osten wird die Steinschlichtung auf eine maximale Höhe von ca. 1,5 m ausgeführt werden). Auf die Steinschlichtung wird ein Betonkranz mit einer Höhe von ca. 10 cm errichtet. Darauf wird ein ca. 1 m hoher Holzzaun errichtet.“ Mit Antrag vom 9.3.2010 haben die mitbeteiligten Parteien um die Abänderung des Bauantrages vom 26.1.2010 auf der Grundlage der Planunterlagen, erstellt vom Zeichenbüro xxx vom 8.3.2010, ersucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.3.2013, Zahl: xxx, wurde den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Erneuerung der bestehenden Steinschlichtung entlang der südlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx, KG xxx, xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der Firma Zeichenbüro xxx, xxx, vom 8.3.2010 (Einreichplan und Baubeschreibung) und 4.5.2010 (Schnitt Natursteinmauer) unter Vorschreibung von nachstehenden Auflagen erteilt: „...

  1. Vor Beginn der Grabungsarbeiten sind zum Schutz allfällig verlegter Leitungsanlagen die jeweiligen Leitungsberechtigten (z.B. Fernmeldebaubezirk, Bezirksverwaltung der xxx, Wasserversorgungsunternehmen, Marktgemeinde xxx - Ortskanal z.Hd. Reinhalteverband xxx) zeitgerecht zu verständigen und die Arbeiten im beiderseitigen Einvernehmen durchzuführen. Der Bauwerber haftet für alle auftretenden Schäden, die durch eventuell erforderliche Leitungsumlegungen an Anlagen Dritter entstehen.
  2. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde schriftlich zu melden. Bei Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e der Kärntner Bauordnung 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde schriftlich zu melden. Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e der Kärntner Bauordnung 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.
  3. Die Bauarbeiten dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. Die Unternehmer . sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die ziviIrechtliche Haftung bleibt unberührt.
  4. Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach § 28 der Kärntner Bauordnung 1996 getroffene Anordnungen eingehalten werden.Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach Paragraph 28, der Kärntner Bauordnung 1996 getroffene Anordnungen eingehalten werden.
  5. Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e der Kärntner Bauordnung 1996 ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 leg cit (Verwendung zulässiger Bauprodukte) sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist. Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e der Kärntner Bauordnung 1996 ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 leg cit (Verwendung zulässiger Bauprodukte) sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist. Auflagenpunkte des Bausachverständigen:
  6. Im Bereich des Betonabschlusses der Steinschlichtung ist ein Schutzgeländer, mindestens 100 cm hoch, anzubringen.
  7. Eine gezielte Ableitung von Oberflächenwässern auf das Nachbargrundstück darf nicht erfolgen.
  8. Ein rechnerischer Nachweis über die schriftlich bestätigte Standsicherheit der Steinschlichtung mit Betonrost unter Einbeziehung eines Statikers ist vorzulegen. Auflagenpunkt des Reinhalteverbandes xxx:
  9. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist eine Druckprüfung für den betroffenen Kanalstrang vorzulegen. ...“ Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx in Erledigung der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20.3.2013 erhobenen Berufung letzteren wie folgt abgeändert: „...
  10. Die Ausführung des beantragten Bauvorhabens hat nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen • Einreichplan zur Errichtung einer Natursteinmauer an der südöstlichen Grundstücksgrenze, Planverfasser Baumeister xxx, xxx, datiert mit
  11. November 2016, • Baubeschreibung vom
  12. Oktober 2016, Verfasser Baumeister xxx, xxx, • Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen nach ÖNORM B 2506-1 - Versickerung über Sohle des Sickerschachtes, betreffend die Dachfläche ostseitig, gefertigt von Baumeister xxx, xxx, eingelangt bei der Marktgemeinde xxx am
  13. Februar 2017, • Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen nach ÖNORM B 2506-1 - Versickerung über Sohle des Sickerschachtes, betreffend die Zufahrt Asphalt, gefertigt von Baumeister xxx, xxx, eingelangt bei der Marktgemeinde xxx am
  14. Oktober 2016, • Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen nach ÖNORM B 2506-1 - Versickerung; über Sohle des Sickerschachtes, betreffend die Asphaltfläche auf der Westseite des Wohnhauses und Dachfläche westseitig, gefertigt von Baumeister xxx, xxx, eingelangt bei der Marktgemeinde xxx am
  15. Oktober 2016, und unter Erfüllung der im Baubescheid vom
  16. März 2013, ZI. xxx, angeordneten Auflagen zu erfolgen.
  17. Es wird folgende zusätzliche Auflage angeordnet: Das Geländer ist mindestens 1,0 m hoch standsicher, durchschlupfsicher und nicht besteigbar auszuführen. ...“ Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet: „...Die Ehegatten xxx und xxx haben mit Bauantrag vom
  18. Jänner 2010 bei der Baubehörde einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die „Erneuerung der bestehenden Steinschlichtung entlang der südlichen Grundstücks grenze" eingebracht und dazu folgende Mitteilung gemacht: „Ca. die westliche Hälfte (Bereich der bestehenden Solarzelle) bleibt höhenmäßig unverändert - von diesem Bereich in Richtung Osten wird die Steinlichtung auf eine maximale Höhe von ca. 1,5 m ausgeführt werden. Auf die Steinschlichtung wird ein Betonkranz mit einer Höhe von ca. 10 cm errichtet. Darauf wird ein ca. 1 m hoher Holzzaun errichtet.“ Auf dem Bauantrag haben die Grundstücksanrainer Herr xxx, Herr xxx und Herr xxx schriftlich ihre Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt. Mit Schreiben vom
  19. März 2010 hat Herr xxx gegenüber der Baubehörde mitgeteilt, dass die gegenständliche Steinschlichtung über eine Länge von ca. 10m ca. 2 m hoch ausgeführt wird und die statischen Voraussetzungen nicht gewährleistet wären. Darüber hinaus würden auch Oberflächenwässer auf das Grundstück von Herrn xxx abgeleitet werden. Seitens der Baubehörde wurde Familie xxx am
  20. März 2010 mitgeteilt, dass für die Fortführung des Bauverfahrens entsprechende Planunterlagen mit Baubeschreibung vorzulegen sind. Von den Bauwerbern wurde mit Antrag vom
  21. März 2010, eingelangt bei der Marktgemeinde xxx am
  22. März 2010, um die Abänderung des Bauantrages vom
  23. Jänner 2010 auf der Grundlage der Planunterlagen, erstellt vom Zeichenbüro xxx vom
  24. März 2010, welche dem Schreiben beigelegt wurden, ersucht. Seitens der Baubehörde wurde für
  25. März 2010 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung anberaumt. Herr xxx hat mit Stellungnahme vom
  26. März 2010 mitgeteilt, dass die Projektunterlagen mit der Ausführung nicht übereinstimmen. Aus Sicht von Herrn xxx wird den statischen Erfordernissen nicht entsprochen und wird die Einholung eines statischen Gutachtens verlangt werden müssen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am
  27. März 2010 wurde festgestellt, dass die Steinschlichtung inkl. Betonabschluss in der Natur bereits ausgeführt ist. Der bautechnische Sachverständige hat vorgeschlagen, dass folgende Auflagen in den Baubescheid aufgenommen werden: • Die Einreichunterlagen sind dahingehend zu ergänzen, dass für die Steinschlichtung ein Schnitt vorgelegt wird, worin ersichtlich ist, wie tief die Mauer fundiert ist, wie weit die Steine nach hinten ragen und der Anzug der Mauer maßlich eingezeichnet ist. • Die Standsicherheit dieser Steinschlichtung ist von der bauausführenden Firma unter Beiziehung eines Statikers mittels Attest nachzuweisen. • Im Bereich des Betonabschlusses der Steinschlichtung ist ein Schutzgeländer, mindestens 100 cm hoch, anzubringen. • Eine gezielte Ableitung von Oberflächenwässern auf das Nachbargrundstück darf nicht erfolgen. Weiters hat er festgestellt, dass die restlichen vorliegenden Einreichunterlagen für eine Beurteilung ausreichend sind. Herr xxx hat festgestellt, dass er zu diesem Zeitpunkt keine weitere Stellungnahme abgeben möchte, sondern erst nach Vorlage des Attestes über die Standsicherheit der Steinschlichtung seine Zustimmung erteilen möchte. Die Bauwerber wurden ersucht, die zusätzlich erforderlichen Projektunterlagen an die Baubehörde zu übermitteln. Ein Statisches Attest von Herrn Baumeister xxx, datiert mit
  28. April 2010, ist am
  29. April 2010 bei der Baubehörde eingelangt. Darin wird ausgeführt, dass aus statischer Sicht die Standsicherheit gegeben ist, da in dieser Ausführung von Steinschlichtungen Mauerhöhen von 3 bis 4 m möglich sind. Ein Erddruck ist nicht zu befürchten, da es sich nur um ein mittleres Gefälle des Geländes im Anschluss an die neu errichtete Steinschlichtung handelt. Am
  30. Mai 2010 wurde bei der Marktgemeinde eine planliche Darstellung (Schnitt - jedoch als Lageplan bezeichnet) des geplanten Bauvorhabens, erstellt vom Zeichenbüro xxx, datiert mit
  31. Mai 2010, vorgelegt. Aus diesem Schnitt sind die vom Bausachverständigen geforderten Angaben ersichtlich. Mit Schreiben der Baubehörde vom
  32. Mai 2010 wurden im Rahmen des Parteiengehörs das statische Attest sowie ein Plan (Schnitt der Steinschlichtung) übermittelt und gleichzeitig ersucht, allfällige Äußerungen bis
  33. Mai 2010 bei der Baubehörde einzubringen. Herr xxx hat mit Schreiben vom
  34. Mai 2010 mitgeteilt, dass der Plan des Zeichenbüros xxx mangelhaft, abstrakt gehalten, nicht überprüfbar und mit der tatsächlichen Ausführung dieser Mauer in Widerspruch sei. Weiters könne das Attest nicht akzeptiert werden, es fehlen Angaben über Stärke und Anlage der Steckeisen und der Abschluss erfülle statisch überhaupt keine Funktion. Auch die in den vorgelegten Unterlagen dargestellte Fundierung der Steinschlichtung sei im Widerspruch zur Ausführung. Von der bauausführenden Firma wäre die Standsicherheit dieser Steinschlichtung zu bestätigen. Herr xxx verlangt weiters, dass der Bauwerber konkret planlich darstellen soll, wohin die Oberflächenwässer tatsächlich verbracht werden. Am
  35. August 2010 wurde von den Bauwerbern ein Statisches Attest - Ergänzung, erstellt von Herrn Baumeister xxx, datiert mit
  36. August 2010, zum Statischen Attest vom 2.
  37. 2010 bei der Baubehörde eingereicht. Darin wird ausgeführt, dass nochmals eine gemeinsame Besichtigung an Ort und Stelle und Nachmessen der Fundamentierungstiefe stattfand. Die meist großen Fußsteine mit einer Neigung nach hinten sind tatsächlich zwischen 20 und 50 cm unter dem Niveau. An einigen Stellen wurde durch die Geländeregulierung der angesetzte Stein wieder freigelegt und beträgt die Einbautiefe somit
  38. Die Sandsicherheit der Steinschlichtung ist trotz dieser etwas minderen Fundamentierung zu 100 % gegeben, zumal es sich um eine geringe Mauerhöhe handelt und der Bergdruck durch den trockenen Boden und das flache Gelände gering ist. Somit wird nochmals bestätigt, dass aus statischer Sicht die Standsicherheit gegeben ist. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde das Statische Attest - Ergänzung an die Parteien übermittelt. Herr xxx hat mit Stellungnahme vom
  39. Jänner 2011 ausgeführt, dass die von ihm aufgezeigten Mängel und Ungereimtheiten durch das neue statische Attest nicht entkräftet werden. Er habe auch nicht an einer gemeinsamen Besichtigung an Ort und Stelle und Nachmessen der Fundamentierungstiefen teilgenommen. Von den Bauwerbern sei der geforderte notwendige statisch unbedenkliche Nachweis nicht erbracht worden. Es sei auch keine Bestätigung der Standsicherheit der Steinschlichtung durch die bauausführende Firma vorgelegt worden, obwohl diesbezüglicher Auflage des Bausachverständigen. Sowohl die Baubehörde als auch Herr xxx hätten einen Anspruch darauf überprüfen zu können, ob die bauausführende Firma überhaupt befugt sei, eine derartige Steinschlichtung bzw. Stützmauer zu errichten. Herr xxx ist der Ansicht, dass diese Mauer eine Gefahr darstelle. Es wäre zu einer Verlockerung der Mauer gekommen. Herr xxx hat mit Stellungnahme vom
  40. Jänner 2011 ausgeführt, dass die von ihm aufgezeigten Mängel und Ungereimtheiten durch das neue statische Attest nicht entkräftet werden. Er habe auch nicht an einer gemeinsamen Besichtigung an Ort und Stelle und Nachmessen der Fundamentierungstiefen teilgenommen. , Von den Bauwerbern sei der geforderte notwendige statisch unbedenkliche Nachweis nicht erbracht worden. Es sei auch keine Bestätigung der Standsicherheit der Steinschlichtung durch die bauausführende Firma vorgelegt worden, obwohl diesbezüglicher Auflage des Bausachverständigen. Sowohl die Baubehörde als auch Herr xxx hätten einen Anspruch darauf überprüfen zu können, ob die bauausführende Firma überhaupt befugt sei, eine derartige Steinschlichtung bzw. Stützmauer zu errichten. Herr xxx ist der Ansicht, dass diese Mauer eine Gefahr darstelle. Es wäre zu einer Verlockerung der Mauer gekommen. Seitens der Marktgemeinde xxx wurde der Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft um eine Stellungnahme zu den Statischen Attesten von Herrn Baumeister xxx unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Herrn xxx ersucht. Mit Schreiben vom
  41. Februar 2011 hat die Abteilung Baudienst mitgeteilt, dass angeraten wird:
  42. zu prüfen, ob Herr Baumeister xxx für die Ausübung von statischen Aufgaben befugt ist und
  43. über die schriftlich bestätigte Standsicherheit der Steinschlichtung mit Betonrost ist noch ein rechnerischer Nachweis, unter Beiziehung eines Statikers, vorzulegen. Herr Baumeister xxx ist laut Einsicht in der Firmenliste der Wirtschaftskammer Österreich vom
  44. Februar 2013 als planungsberechtigter Baumeister eingetragen. Entsprechend der Gewerbeordnung ist der Baumeister berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen. Somit fallen unter diese Berechtigung auch die Erstellung von Einreichplänen, Berechnung und Leitung von Hochbauten, Tiefbauten und anderer verwandter Bauten aller Art und Größenordnungen, unabhängig von der Ausführung. Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx hat mit Bescheid vom
  45. März 2013 Herrn xxx und Frau xxx die Baubewilligung für die Erneuerung der bestehenden Steinschlichtung entlang der südlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Parz. xxx, Katastralgemeinde xxx, in xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der Firma Zeichenbüro xxx, xxx, vom
  46. März 2010 (Einreichplan und Baubeschreibung) und
  47. Mai 2010 (Schnitt Natursteinmauer) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dagegen hat Herr xxx mit Schreiben vom 8.4.2013 eine Berufung eingebracht. Begründet wird die Berufung damit, dass der Bescheid sowie das Verfahren mangelhaft seien. Auch seien die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und der Kärntner Bauvorschriften nicht eingehalten worden. Bemängelt wird, dass das Vorhaben bereits ohne Baubewilligung ausgeführt wurde und die technische Beschreibung im Widerspruch zur Ausführung steht. Weiters liege keine Bestätigung oder Beschreibung des bauausführenden Unternehmens vor. Die planlichen Unterlagen seien mangelhaft und nicht ausreichend. Auch der Bestand von Oberflächenwasserableitungen hätte seitens der Baubehörde festgestellt werden müssen. Der Berufungswerber ist der Ansicht, dass die Mauer weder den statischen Voraussetzungen noch den Ö-Normen und damit dem Stand der Technik entspräche. Der Empfehlung der Verwaltungsgemeinschaft um Prüfung, ob Herr Baumeister xxx zur Ausübung von statischen Aufgaben befugt sei, und die Vorlage eines rechnerischen Nachweises über die Standsicherheit der Steinschlichtung unter Beiziehung eines Statikers sei nicht erfolgt. Auch wird in Frage gestellt, ob Herr Baumeister xxx die Befugnis für die statische Aufgabe habe. Herr xxx stellt fest, dass aufgrund der mangelhaften Ausführung die Vorlage der erforderlichen Nachweise nicht möglich sein werde. Weiters wird angezweifelt, dass die Ausführung des Vorhabens von einem befugten Unternehmer erfolgte. Herr xxx beantragte, den Baubescheid aufzuheben und die Baubewilligung zu versagen, da einzelne Bescheidpunkte nicht eingehalten worden seien und die Bauwerber erforderliche Bestätigungen nicht vorgelegt hätten. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx hat in seiner Sitzung am
  48. Juli 2013 beschlossen, die von Herrn xxx eingebracht Berufung als unbegründet abzuweisen und der diesbezügliche Bescheid wurde mit
  49. Juli 2013 ausgefertigt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte a) mit Zustellversuch am
  50. Juli 2013 und Hinterlegung - mit Beginn der Abholfrist am
  51. Juli 2013 - an die Bauwerber sowie b) an Herrn xxx am
  52. Juli
  53. Herr xxx hat mit Schreiben vom
  54. Juli 2013, eingelangt bei der Marktgemeinde xxx am
  55. Juli 2013, eine Vorstellung eingebracht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  56. März 2016, Zahl KLVwG-250/2/2014, wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom
  57. Juli 2013, Zahl xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand zurückverwiesen. Im Beschluss wird insbesondere festgestellt, dass der angefochtene Baubewilligungsbescheid in einer Auflage das Verbot, eine gezielte Ableitung von Oberflächenwässern auf das Nachbargrundstück vorzunehmen enthält. Eine weitere Verfügung, wie die Oberflächenwässerableitung zu erfolgen habe, enthält dieser jedoch nicht. Der Bescheid hat keine Feststellung dahingehend, dass die Projektunterlagen die Anrainer dem Gesetz entsprechend ausreichend über das Bauvorhaben informieren und wurde eine bautechnische Überprüfung der Antragsunterlagen diesbezüglich nicht vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass die belangte Behörde es verabsäumt hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Hinblick auf eine gesicherte Abwasserbeseitigung festzustellen, weshalb eine Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens in Bezug auf § 17 Abs. 2 lit. c K-BO nicht möglich war. Es wurde festgestellt, dass die belangte Behörde es verabsäumt hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Hinblick auf eine gesicherte Abwasserbeseitigung festzustellen, weshalb eine Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens in Bezug auf Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, K-BO nicht möglich war. Mit Schreiben vom
  58. April 2016 hat Herr xxx gegenüber der Marktgemeinde xxx mitgeteilt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten den bekämpften Bescheid des Gemeindevortandes aufgehoben hat und demnach der Gemeindevorstand über seine Berufung neuerlich zu entscheiden habe. Er halte seine Anträge aufrecht, speziell auch den Zurückweisungsantrag an den Bürgermeister als erste Instanz. Weiters verweist er darauf, dass das Landesverwaltungsgericht zwei gravierende Mängel aufgezeigt habe:
  59. Die Projektunterlagen müssten konkret die Ableitung der anfallenden Abwässer enthalten und für ihn erkennbar dargestellt werden. Eine entsprechende Abwasserbeseitigung sei derzeit nicht sichergestellt.
  60. Es fehle eine auf eine diesbezügliche bautechnische Stellungnahme gestützte Feststellung der Behörde. Demnach wäre zu verlangen, dass die Standsicherheit dieser Steinschlichtung von der bauausführenden Firma unter Beiziehung eines Statikers nachgewiesen wird. Die Erfüllung dieser Auflage solle den Bauwerbern möglich sein, wenn die statischen Voraussetzungen gegeben seien. Aufgrund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hat die Baubehörde
  61. Instanz die Bauwerber mit Schreiben vom
  62. Juli 2016 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, ergänzende Projektunterlagen (Baupläne, Baubeschreibung) betreffend die geplante Abwasserbeseitigung der Baubehörde vorzulegen. Mit Schreiben vom
  63. August 2016 haben Frau und Herr xxx und xxx ergänzende Projektunterlagen betreffend die Oberflächenwasserbeseitigung vorgelegt: Der Einreichplan (Planverfasser: Baumeister xxx, datiert mit 16.08.2016 bzw. 17.08.2016, bestehend aus Grundriss/Lageplan, Südostansicht u. Schnitt) enthält Angaben über einen Einlaufschacht sowie eine Sickergrube. Die Baubeschreibung (Verfasser: Baumeister xxx, datiert mit 17.08.2016) enthält Angaben, dass die Oberflächen-Abwässer auf Eigengrund zur Versickerung- teilweise über eine Sickeranlage und teilweise über natürliche Versickerung - gelangen sowie ein sickerfähiger Boden vorhanden sei. Seitens der Marktgemeinde xxx wurde eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung für
  64. September 2016 ausgeschrieben, welche jedoch wieder abberaumt wurde, nachdem vom bautechnischen Sachverständigen festgestellt wurde, dass die vorgelegten ergänzten Unterlagen unzureichend seien. Herr xxx hat mit Schreiben vom
  65. September 2016 zu den inzwischen eingebrachten Unterlagen eine Stellungnahme abgegeben und dabei insbesondere darauf verwiesen, dass es sich bei der projektierten Natursteinmauer um eine neue Natursteinmauer und nicht mehr um die bereits im Jahr 2010 errichtete Natursteinmauer handle, da entgegen den ursprünglichen Projektunterlagen nunmehr kein Betonfundament vorgesehen sei. Die Standfestigkeit dieser Mauer wird bezweifelt und es wird die Einholung eines rechnerischen Nachweises betreffend die Standsicherheit der Steinschlichtung unter Einbeziehung eines Statikers gefordert. Aus der Sicht von Herrn xxx reichen die Unterlagen für eine Beurteilung nicht aus. Auch sei die Darstellung der Oberflächenentwässerung nicht ausreichend dargestellt und es sei nicht sichergestellt, dass Oberflächenwasser nicht auf seinen Boden zur Versickerung gelangen würde. Auch wäre der entsprechende Winkel der Steinschlichtung nicht dargestellt, was für die statische Beurteilung bzw. die Standfestigkeit wesentlich wäre. Weiters sei es unverständlich, dass vom Bauwerber der ausführende Unternehmer nicht bekanntgegeben werde. Weiters wird vorgeschlagen, dass der Bausachverständige selbst Naturmaße hinsichtlich der Schrägstellung der Natursteinmauer nehmen möge und in diesem Zuge zur Standfestigkeit der Mauer Stellung beziehen möge. Herr xxx verweist darauf, dass die Schräglage im Einreichplan jedenfalls nicht der Schräglage der vorhandenen Mauer entspreche. Er ist der Ansicht, dass die alte Mauer abzutragen sei, bevor die neu eingereichte Mauer bewilligt werden könne. Weiters wäre das hinterfüllte Material nicht als Schuttkegel zu qualifizieren, da die Mauer mit Aushubmaterial hinterfüllt sei. Vorgelegte Lichtbilder würden dies bestätigen. Es wird darauf verwiesen, dass bei der Ausführung der Mauer ein Bagger von Herrn xxx verwendet worden wäre, welcher nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung zur Ausführung der Arbeiten gehabt hätte. Herr xxx beantragt, dem Bauansuchen nicht Folge zu geben und den Abbruch der bestehenden, nicht durch ein konzessioniertes Unternehmen errichteten Steinmauer bzw. Steinschlichtung aufzutragen. Seitens der Verwaltungsgemeinschaft xxx, Baudienst, wurde aufgrund des Ersuchens der Marktgemeinde xxx mit E-Mail vom
  66. September 2016 folgende bautechnische Stellungnahme zum Einreichplan vom
  67. August 2016 abgegeben: Die Darstellung der Verbringung sämtlicher Oberflächenwässer ist unzureichend. Es sind keine Leitungsverläufe im Lageplan ersichtlich. Diese inklusive deren Dimensionen und die Darstellung deren Fließrichtungen sind zu ergänzen. Die Neigung der Oberfläche zu den Entwässerungspunkten (Einläufen, etc.) ist anzugeben und planlich darzustellen. Ein Versickerungsnachweis sämtlicher Oberflächenwässer der Grundparzelle sowie die Bemessung und Ausführung der Sickeranlage (It. den ÖNORMEN B 2506-1 und B 2506-2) durch eine dafür befugten Unternehmer ist beizulegen. Die Darstellung der Verbringung sämtlicher Oberflächenwässer ist unzureichend. Es sind keine Leitungsverläufe im Lageplan ersichtlich. Diese inklusive deren Dimensionen und die Darstellung deren Fließrichtungen sind zu ergänzen. Die Neigung der Oberfläche zu den Entwässerungspunkten (Einläufen, etc.) ist anzugeben und planlich darzustellen. Ein Versickerungsnachweis sämtlicher Oberflächenwässer der Grundparzelle sowie die Bemessung und Ausführung der Sickeranlage (römisch eins t. den ÖNORMEN B 2506-1 und B 2506-2) durch eine dafür befugten Unternehmer ist beizulegen. Die Fundamentierung (Einbindetiefe) der Steinschlichtung ist in der Ansicht zu ergänzen. Die Geländerhöhe ist zu gering (Höhe = mind. 1,0 m). Erst bei Vorlage dieser eingearbeiteten Punkte entspricht das Bauvorhaben den Vor- gaben der Kärntner Bauansuchenverordnung und ist baurechtlich beurteilbar. Mit Schreiben der Baubehörde vom
  68. Oktober 2016 wurden die Bauwerber unter Übermittlung der Stellungnahme des Baudienstes vom
  69. September 2016 aufgefordert, die für die Beurteilung erforderlichen Ergänzungen vorzulegen. Mit Schreiben vom
  70. Oktober 2016 wurden von Fam. xxx ergänzende Unterlagen vorgelegt: • Einreichplan (Planverfasser Baumeister xxx, datiert mit
  71. Okto ber 2016) • Lichtbilder von einer Sickeranlage • Baubeschreibung (Verfasser Baumeister xxx, datiert mit
  72. Oktober 2016) • Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen beim Bauvorhaben xxx „Zufahrt Asphalt“ (gefertigt von Baumeister xxx, undatiert) • Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen beim Bauvorhaben xxx „Asphaltfläche auf der Westseite des Wohnhauses, Dachfläche westseitig“ (gefertigt von Baumeister xxx, undatiert) Seitens der Baubehörde wurde für
  73. November 2016 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung anberaumt. Herr xxx hat mit Schreiben vom
  74. November 2016 neuerlich eine Stellungnahme abgegeben und dabei ausgeführt, dass die Behauptung in der Baubeschreibung unrichtig sei, dass das Fundament der Stützmauer mit Mittel 30 cm betrage und großteils auf der alten Stützmauer aufgesetzt sei. Es habe nie eine alte Mauer gegeben, auf der die derzeitige Mauer aufgesetzt hätte werden können. Er verweist darauf, dass in der Baubeschreibung ständig von einer „neuen Stützmauer“ gesprochen werde, die gegenüber der bestehenden verbessert sein sollte, und er einen Abbruchbescheid für die derzeit bestehende Stützmauer beantragt. Er beantragt auch die Einvernahme von Herrn xxx, dass entgegen der Baubeschreibung nie ein Fundament vor dem Aufsetzen der Steinschlichtung eingebaut worden wäre. Weiters sei ein Rohr mit einem Durchmesser von 100 mm und einer Tiefe von 3 m für Regenwasser im Einreichplan dargestellt, jedoch sei nicht erkennbar, woher dieses Regenwasser stamme. Für die Versickerung der anfallenden Dachwässer reiche diese Versickerungsanlage sicherlich nicht aus. Herr xxx ist der Ansicht, dass die Einleitung der Oberflächenwässer von der asphaltierten Fläche in eine eigene Sickergrube vermutlich ausreichend sein werde, wenn die Sickergrube tatsächlich den dargestellten Durchmesser sowie die Tiefe aufweist. Von der begrünten Fläche sei weiterhin keine ordnungsgemäße Versickerung gewährleistet. Abschließend stellt Herr xxx fest, dass er grundsätzlich mit der Errichtung einer Stützmauer einverstanden sei, jedoch eine gesetzmäßige und sichere Stützmauer anstrebe. Diesbezüglich führt er aus, welche Voraussetzungen aus seiner Sicht zu erfüllen wären. Die xxx hat mit Schreiben vom
  75. November 2016 folgende Stellungnahme abgegeben: Zahl: xxx Herrn xxx und Frau xxx, xxx Erneuerung der bestehenden Steinschlichtung entlang der südlichen Grundstücksgrenze (auf Grundlage ergänzender Unterlagen, datiert mit 19.10.2016) auf Parz. xxx, KG xxx Seitens der xxx (im Weiteren xxx genannt) wird auf eine Niederspannungsfreileitung sowie ein Niederspannungserdkabel hingewiesen. Gegen das geplante Bauvorhaben hat die xxx keinen Einwand, wenn die Bestimmungen und Schutzabstände

ÖVE/ÖNORM EN 50110 eingehalten werden. Die ausführende Baufirma ist auf die Gefahren, die durch Annäherung an die xxx-Anlagen und der Unterschreitung von Sicherheitsabständen entstehen, aufmerksam zu machen. Wir weisen darauf hin, dass sämtliche xxx-Anlagen als ständig in Betrieb stehend zu betrachten sind und daher niemals berührt oder beschädigt werden dürfen. Bei Arbeiten in der Nähe unter elektrischer Spannung stehender Teile kann sowohl die Betriebssicherheit der Versorgungsanlagen, als auch die Sicherheit des am Bauvorhaben tätigen Bau- und Montagepersonals gefährdet werden. Dies ist daher nur mit besonderen Maßnahmen, die zwischen der xxx und dem Bauwerber/-unternehmer zu vereinbaren sind, zulässig. Bei Erdarbeiten, sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Grundstücken, sind vom Bauwerber/-unternehmer die erforderlichen Angaben über die Lage von etwaig vorhandenen xxx-Anlagen (Erdkabel, Erdgasleitungen, Fernwärmeleitungen, etc.) über die kostenlose xxx-Internet-Leitungsauskunft, welche unter www.xxx.at zu finden ist, einzuholen. Zudem steht Ihnen für weitere Fragen, die Hotline xxx gerne zur Verfügung. Bei Arbeiten im Gefahrenbereich von Freileitungen, insbesondere beim Hantieren mit hohen Bauhilfsgeräten, ist besondere Vorsicht geboten. Bei Aufschüttungs- und/oder Geländeabtragungsarbeiten im Bereich von xxx-Anlagen bzw. bei Behinderungen des geplanten Bauvorhabens durch bestehende xxx-Anlagen ist mindestens 8 Wochen vor Baubeginn das Einvernehmen mit der xxx - Standort xxx - herzustellen bzw. die Veränderung derselben in Auftrag zu geben. Bei einer Überbauung von xxx-Anlagen muss immer eine Rücksprache mit der xxx - Standort xxx- erfolgen. Für weitere technische Anfragen und Auskünfte können Sie mit unserem örtlichen Netzkundenservice, Tel: xxx, Kontakt aufnehmen. Diese Stellungnahme wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 07. November 2016 hat der bautechnische Sachverständige zu den vorliegenden Projektunterlagen festgestellt, dass zur Vervollständigung des Entwässerungskonzeptes der Versickerungsnachweis der östlichen Dachfläche nachzureichen ist sowie die vorliegenden Projektsunterlagen inkl. des noch zu erbringenden statischen Nachweises und der oben angeführten Sickerschachtbemessung für eine bautechnische Beurteilung des Bauvorhabens ausreichen. Er stellt fest, dass das Geländer mind. 1,0 m hoch standsicher, durchschlupfsicher und nicht besteigbar auszuführen ist. Herr xxx stellte an lässlich der mündlichen Verhandlung am 07. November 2016 fest, dass er seine bisherigen Vorbringen sowie Anträge vollinhaltlich aufrecht hält. Er führte noch an, dass er lediglich die Errichtung einer gesetzmäßigen und für ihn als Nachbarn sicheren Stützmauer anstrebe. Mit der Errichtung einer Stützmauer sei er unter folgenden Voraussetzungen einverstanden: Die derzeit vorhandene, behördlich nicht genehmigte Stützmauer wäre zur Gänze abzutragen. Es müsse sichergestellt werden, dass ein rechtswirksamer Baubescheid zur Errichtung einer neuen Stützmauer vorliegt und die Stützmauer

den baurechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der heranzuziehenden ÖNORMen von einem konzessionierten Unternehmen errichtet wird, das auch berechtigt ist, derartige Stützmauern in der gegenständlichen Höhe zu errichten. Fam. xxx stellte fest, dass sie nicht bereit ist, die bereits ausgeführte Steinschlichtung durch eine neue Mauer zu ersetzen. Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2017 haben die Bauwerber eine Statische Berechnung der Steinschlichtung an der südlichen Grenze Parz. xxx, KG. xxx, erstellt von xxx, datiert mit
  2. Jänner 2017, vorgelegt. Darin wird in Punkt 5.) Hinweise, Ergebnis ausgeführt: • Die Herstellung der Natursteinmauer hat grundsätzlich nach den einschlägigen Normen und Vorschriften zu erfolgen. • Abmessungen It. Geometrie dieser statischen Berechnung. • Abmessungen römisch eins t. Geometrie dieser statischen Berechnung. • Unter Beachtung der o.g. Punkte weist die Natursteinmauer-Steinschlichtung ausreichende Trag- und Standsicherheit auf. Mit Schreiben vom
  3. Februar 2017 übermittelten die Bauwerber zur Vervollständigung des Entwässerungskonzeptes die Berechnung für die Oberflächenwasserversickerung der östl. Dachfläche beim Wohnhaus in xxx (Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen - Versickerung über Sohle des Sickerschachtes - beim Bauvorhaben xxx „Dachfläche ostseitig“ (gefertigt von Baumeister xxx, undatiert)) sowie den diesbezüglich angepassten Einreichplan (Planverfasser Baumeister xxx, datiert mit
  4. November 2016). Der bautechnische Sachverständige der Abt. Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft xxx hat am
  5. Februar 2017 folgende Stellungnahme abgegeben: Versickerung der ostseitigen Dachwässer: Die Dimensionierung des ostseitigen Sickerschachtes

dem Einreichplan vom 9. November 2016 ist ausreichend, um das Oberflächenwasser der ostseitigen Dachflächen des Wohnhauses zur Versickerung bringen zu können. Dazu wurde ein rechnerischer Nachweis

ÖNORM B 2506-1 erbracht. Standsicherheit Steinschlichtung: Die Statik der südöstlichen Natursteinmauer wurde vom Ingenieurbüro xxx nachgewiesen. Dazu wurde der Regelquerschnitt

dem Einreichplan vom

  1. November 2016 zur Berechnung herangezogen. Laut der vorgelegten Statik ist die Trag- und Standsicherheit gewährleistet. Mit Schreiben der Baubehörde vom
  2. März 2017 wurde den Parteien die • Statische Berechnung der xxx vom
  3. Jänner 2017, • die Berechnung Entwässerungskonzept für die Oberflächenwasserversickerung der östlichen Dachfläche des Wohnhauses mit angepasstem Einreichplan vom
  4. November 2016 und die • Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom
  5. Februar 2017 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und diese zu allfälligen Äußerungen eingeladen. Herr xxx hat mit Schreiben vom
  6. März 2017 eine Stellungnahme abgegeben und darin insbesondere ausgeführt, dass • sich die statische Berechnung der xxx in keiner Weise eigne, die bestehende Mauer als standsicher qualifizieren zu können. Es seien hypothetische Berechnungen vorgenommen worden. • er seine Einwendungen vom
  7. November 2016 wiederhole und führt diese neuerlich aus. • es kein Fundament gäbe. Weder die Baubehörde noch die Sachverständigen hätten diesen Einwand jemals überprüft. Auch würden die Anrainerrechte nicht entsprechend berücksichtigt werden. • die Baubehörde einen Abbruchbescheid für die derzeit bestehende Stützmauer erlassen möge. • im Nachhinein ein Fundament nur errichtet werden könne, wenn die bestehende Mauer entsprechend mit technischen Maßnahmen unterfangen werden würde. Diesbezüglich würden Unterlagen fehlen und wäre dies von den Bauwerbern auch nicht geplant. • sich die Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom
  8. Februar 2017 auf die Neuerrichtung einer Steinschlichtung beziehe und nicht um die vorhandene Mauer. • es in Hinblick darauf, dass die vorhandene Steinschlichtung von Herrn xxx errichtet worden sei, problematisch sei, die erforderlichen Meldungen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung durchzuführen. Feststellungen der Berufungsbehörde: • Das Landesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
  9. März 2016, Zahl KLVwG-250/2/2014, aufgrund der als Beschwerde zu wertenden Eingabe von Herrn xxx den Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  10. Juli 2013, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückverwiesen. Das Landesverwaltungsgericht führt insbesondere aus, dass gegenständlich eine der Art, Lage und Verwendung des Bauvorhabens entsprechende Abwasserbeseitigung nicht sichergestellt ist. Die Abwasserverbringungsanlage ist in den Projektunterlagen darzustellen, damit beurteilt wer- den kann, ob die gesetzlich vorgeschriebene Art der Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. Diesbezüglich steht dem Nachbarn ein Mitspracherecht zu. Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, den in der rechtlichen Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes enthaltenen Vorgaben zu entsprechen. • Von den Bauwerbern wurden nach Aufforderung durch die Baubehörde ergänzende Unterlagen insbesondere hinsichtlich der Abwasserbeseitigung vorgelegt. Die Unterlagen wurden durch einen Befugten erstellt. • Vom bautechnischen Sachverständigen wurden die Projektunterlagen über die geplante Verbringung der Oberflächenwasser beurteilt und festgestellt, dass die Dimensionierung der geplanten Versickerungsanlagen ausreichend ist. • Eine statische Berechnung der Steinschlichtung an der südlichen Grenze der Parzelle xxx, KG. xxx, wurde von der xxx erstellt und von den Bauwerbern vorgelegt. Darin wird festgehalten, dass unter Beachtung von genannten Punkten die Natursteinmauer-Steinschlichtung ausreichende Trag- und Standsicherheit aufweist. Der dies- bezügliche Nachweis ist laut Auflage
  11. des Baubescheides vom
  12. März 2013 der Baubehörde vorzulegen. Der Zeitpunkt der Vorlage ist in § 39 K-BO geregelt. Eine statische Berechnung der Steinschlichtung an der südlichen Grenze der Parzelle xxx, KG. xxx, wurde von der xxx erstellt und von den Bauwerbern vorgelegt. Darin wird festgehalten, dass unter Beachtung von genannten Punkten die Natursteinmauer-Steinschlichtung ausreichende Trag- und Standsicherheit aufweist. Der dies- bezügliche Nachweis ist laut Auflage
  13. des Baubescheides vom
  14. März 2013 der Baubehörde vorzulegen. Der Zeitpunkt der Vorlage ist in Paragraph 39, K-BO geregelt. • § 18 Abs. 1 K-BO 1996 lautet: • Paragraph 18, Absatz eins, K-BO 1996 lautet: Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Durch die im gegenständlichen Verfahren erteilten Auflagen wird das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert. • Im von der Berufung betroffenen Baubescheid sind unter anderem folgende Auflagen enthalten:
  15. Die Bauarbeiten dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
  16. Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e der Kärntner Bauordnung 1996 ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 leg cit (Verwendung zulässiger Bauprodukte sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist. Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e der Kärntner Bauordnung 1996 ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 leg cit (Verwendung zulässiger Bauprodukte sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist.
  17. Die gezielte Ableitung von Oberflächenwässern auf das Nachbargrundstück darf nicht erfolgen.
  18. Ein rechnerischer Nachweis über die schriftlich bestätigte Standsicherheit der Steinschlichtung mit Betonrost unter Einbeziehung eines Statikers ist vorzulegen. Im gegenständlichen Bescheid wird folgende zusätzliche Auflage aufgenommen: Das Geländer ist mindestens 1,0 m hoch standsicher, durchschlupfsicher und nicht besteigbar auszuführen. • Der Bauwerber hat um die Erteilung der Baubewilligung angesucht, jedoch entgegen der Bestimmungen des § 20 K-BO 1996 bereits vor Erlangung einer rechtskräftigen Bewilligung das Vorhaben ausgeführt. Eine nachträgliche Erteilung der Baubewilligung ist zulässig. Der Bauwerber hat um die Erteilung der Baubewilligung angesucht, jedoch entgegen der Bestimmungen des Paragraph 20, K-BO 1996 bereits vor Erlangung einer rechtskräftigen Bewilligung das Vorhaben ausgeführt. Eine nachträgliche Erteilung der Baubewilligung ist zulässig. • Die Baubewilligung umfasst eine behördliche Berechtigung zur Ausführung eines Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten und bewilligten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen. Bei der Projektausführung ist der Baubewilligungsinhaber dann unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen an die Ausführung entsprechend den genehmigten Projektunterlagen gebunden. Sollte die tatsächliche Ausführung im Widerspruch zur Bewilligung erfolgen bzw. erfolgt sein, so wäre ein Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durchzuführen.. • Der Baubehörde ist die Vollendung von Vorhaben schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig mit dieser Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte. Nachdem bisher noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, wurden bisher die diesbezüglichen Bestätigungen noch nicht eingereicht bzw. eingefordert. Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung und Vollendung des Vorhabens sind die Bauwerber im Zuge der Bauvollendungsmeldung verpflichtet, die entsprechenden Bestätigungen vorzulegen.Gleichzeitig mit dieser Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte. Nachdem bisher noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, wurden bisher die diesbezüglichen Bestätigungen noch nicht eingereicht bzw. eingefordert. Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung und Vollendung des Vorhabens sind die Bauwerber im Zuge der Bauvollendungsmeldung verpflichtet, die entsprechenden Bestätigungen vorzulegen. • Die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Projektunterlagen - insbesondere auch hinsichtlich der Oberflächenabwasserbeseitigung - sind für eine Beurteilung des Bauvorhabens ausreichend. Dies wurde auch vom bautechnischen Sachverständigen festgestellt. • Hinsichtlich der vom Berufungswerber in Frage gestellten statischen Voraussetzungen der Steinschlichtung wird auf die vorliegende „Statische Berechnung der xxx“ vom
  19. Jänner 2017 verwiesen. Der bautechnische Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom
  20. Februar 2017 ausgeführt, dass laut der vorgelegten Statik die Trag- und Standsicherheit gewährleistet ist. Ein eventuelles Gutachten, welches hinsichtlich der statischen Voraussetzungen im Widerspruch zur vorstehend angeführten Statischen Berechnung steht, liegt nicht vor. Die Unternehmer sind für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich (siehe auch die diesbezügliche Auflage Nr.
  21. des gegenständlichen Baubescheides bzw. § 29 der K-BO 1996). Die Unternehmer sind auch verpflichtet, die Auflagen des Baubewilligungsbescheides einzuhalten. Die Unternehmer sind für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich (siehe auch die diesbezügliche Auflage Nr.
  22. des gegenständlichen Baubescheides bzw. Paragraph 29, der K-BO 1996). Die Unternehmer sind auch verpflichtet, die Auflagen des Baubewilligungsbescheides einzuhalten. • Die Erfüllung der im Baubescheid enthaltenen Auflagen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist von den Bauwerbern nach rechtskräftiger Baubewilligung im Zuge der Bauvollendungsmeldung - unter Vorlage von Unternehmerbestätigungen - der Baubehörde nachzuweisen. Der rechnerische Nachweis It. Auflagenpunkt Nr.
  23. ist spätestens mit der Bauvollendungsmeldung der Baubehörde vorzulegen. Die Erfüllung der im Baubescheid enthaltenen Auflagen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist von den Bauwerbern nach rechtskräftiger Baubewilligung im Zuge der Bauvollendungsmeldung - unter Vorlage von Unternehmerbestätigungen - der Baubehörde nachzuweisen. Der rechnerische Nachweis römisch eins t. Auflagenpunkt Nr.
  24. ist spätestens mit der Bauvollendungsmeldung der Baubehörde vorzulegen. Abschließend wird festgestellt, dass - obwohl die Ausführung des Vorhabens bereits ohne Vorliegen der erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung erfolgte - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen gegeben waren. Diesem Bescheid liegt der Beschluss des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom
  25. September 2017 zugrunde.“ Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schreiben vom 8.1.2018 erhobene Beschwerde, welche nachstehenden Inhalt hat: „Sehr geehrte Damen und Herren! Der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 25.10.2017 wurde mir am 13.12.2017 zugestellt. Ich erhebe hiemit zeitgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten: Der bekämpfte Bescheid ist wie auch das bisherige Verfahren mangelhaft und entspricht dieser wie auch das bisherige Verfahren nicht den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie den baurechtlichen Bestimmungen.
  26. Meine bisherigen Vorbringen einschließlich der gestellten Anträge halte ich aufrecht und verweise ausdrücklich auf diese. Ich möchte allerdings speziell nachstehende Auszüge aus meinen Stellungnahmen vom 23.09.2016, 02.11.2016 und 15.03.2017 wortwörtlich wiederholen, da diese nach wie vor aktuell sind jedoch weder in
  27. noch in
  28. Instanz überprüfbar behandelt wurden. Sie sind ohne jede Begründung mit Stillschweigen übergangen worden. Ich erkläre diese Wiederholungen daher ausdrücklich zu meinem Vorbringen in dieser Beschwerde: Stellungnahme vom 23.09.2016: Meine Akteneinsicht am 22.09.2016 hat ergeben, dass seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ein Einreichplan ohne Datum sowie eine Baubeschreibung vom 17.08.2016 neu eingebracht wurden. Betreffend dieser neuen Baubeschreibung stelle ich fest, dass in diesem Sinne nunmehr Gegenstand des Verfahrens „die Errichtung einer neuen Natursteinmauer an der südöstlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx KG xxx ist“ und nicht mehr die Genehmigung einer bereits im Jahr 2010 ohne Baugenehmigung errichteten Natursteinmauer. Dass es sich nunmehr um eine andere Mauer handelt geht daraus hervor, dass in den ursprünglich vorgelegten technischen Beschreibungen auf ein angeblich vorhandenes Betonfundament verwiesen wurde. Im nunmehr vorgelegten Einreichplan wird auf die Darstellung eines Betonfundamentes verzichtet. Es handelt sich demnach um zwei voneinander völlig unterschiedliche Mauern. Dem vorliegenden neuen Einreichplan kann demnach entnommen werden, dass ohne Bildung eines „Fußes“ und ohne eines „Betonfundamentes“ die Steinschlichtung auf „Mutterboden“ aufgebracht werden soll. Damit ist bestätigt, dass die statischen Voraussetzungen für eine dauerhafte Standfestigkeit dieser Mauer nicht gegeben ist. Es entspricht nicht dem Stand der Technik eine derartige Steinschlichtung ohne Ausbildung eines entsprechenden „Fundamentes“ bzw. ohne Ausbildung eines entsprechenden „Fußes“ zu errichten. Alleine deshalb wird eine Genehmigung zu versagen sein. Die bestehende Steinmauer, die entgegen der bisherigen Behauptungen ohne einer weiteren Befestigung auf dem „Mutterboden“ errichtet wurde, ist deshalb auch labil und brechen laufend Steine in „Hutgröße“ aus der Mauer heraus. Auch die Standfestigkeit dieser errichteten Mauer ist daher nicht gegeben. Konkret verweise ich auch darauf, dass sämtliche technischen Beschreibungen sowie Atteste des Baumeisters xxx bisher von der Existenz eines Betonfundamentes ausgegangen sind. Seine diesbezüglichen Beschreibungen und Atteste sind daher zu verwerfen, da die herangezogenen Prämissen falsch sind. Bereits im bisherigen Verfahren hat der beigezogene Bausachverständige verlangt, dass ein rechnerischer Nachweis über die Standsicherheit dieser Steinschlichtung unter Einbeziehung eines Statikers vorzulegen ist. Ich beantrage daher in diesem Sinne einen rechnerischen Nachweis betreffend die Standsicherheit dieser bereits errichteten Steinschlichtung unter Einbeziehung eines Statikers von Amts wegen einzuholen bzw. dem Bauwerbern die Vorlage einer entsprechenden Berechnung aufzutragen. Auf jeden Fall wird ein Amtssachverständiger beizuziehen sein, der zu den von mir aufgeworfenen Bedenken Stellung nehmen möge. In seine Verantwortung fällt auch die Entscheidung aus technischer Sicht, ob die Standfestigkeit der alten bzw. der neu eingereichten Mauer gegeben ist oder nicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise auf meine bisherigen Vorbringen, wiederhole diese an dieser Stelle und erhebe sie auch zu meinem heutigen Vorbringen. Das nunmehr vorliegende, modifizierte Bauansuchen muss als völlig neues Bauansuchen betrachtet werden, da sich die tatsächliche Errichtung der Steinmauer im Sinne des nunmehr vorliegenden Einreichplanes völlig anders darstellt als die bisher vorgelegten Unterlagen. Es handelt sich auch unter Berücksichtigung der bisherigen Einreichunterlagen um eine andere Mauer als die errichtete Mauer. Die vorliegende Baubeschreibung ist unbestimmt und reicht für mich als Nachbarn für eine Überprüfung nicht aus. In der Natur ist eine vor 10 Jahren mit der errichteten Mauer ausgebildete Böschung oberhalb der Steinmauer dargestellt. Wenn nunmehr von einer flachen Böschung in der neuen Baubeschreibung die Rede ist, ist nicht nachvollziehbar, ob nunmehr eine flachere Böschung ausgebildet werden soll oder aber ob zugewartet werden soll ob vielleicht durch Setzungen eine flachere Böschung entstehen wird. Die Steinschlichtung ist nicht betoniert und wird daher jedes Wasser das über die Böschungen bis hin zum Betonkranz gelangen. Das Wasser wird dann nach unten sickern und durch die offene Steinschlichtung auf meinen Grund und Boden gelangen. Es ist demnach nach wie vor nicht sicher gestellt, dass das Oberflächenwasser nicht auf meinem Boden zur Versickerung gelangen wird. Die Beseitigung der Oberflächenabwässer ist im neuen Einreichplan ebenfalls nur zum Teil dargestellt bzw. berücksichtigt. Wie das Oberflächenwasser, das talwärts bis hin zur gegenständlichen Steinschlichtung fließt entsorgt wird, ist nicht dargestellt. Nicht erkennen kann ich in welcher Schräglage bzw. welchem Winkel die gegenständliche Steinschlichtung errichtet ist. Ein entsprechender Winkel ist im neunen Einreichplan nicht dargestellt. Diese Ausrichtung ist für die statische Beurteilung bzw. die Standfestigkeit wesentlich. Unverständlich ist es auch, dass die Bauwerber bis heute verheimlichen, welcher Gewerbetreibende die vorliegende Steinschlichtung errichtet hat. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass es sich um kein Unternehmen handeln kann, das gewerberechtlich berechtigt gewesen wäre, eine derartige Steinschlichtung zu errichten. Es wird daher beantragt den Bauwerbern aufzutragen, die Schräglage bzw. den diesbezüglichen Winkel der bestehenden Steinschlichtung bekannt zu geben. Es wird auch ersucht dem beigezogenen Bausachverständigen aufzutragen, selbst die Naturmaße hinsichtlich dieser Schrägstellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang zur Standfestigkeit der Mauer Stellung zu beziehen. Tatsache ist, dass die bestehende Steinschlichtung mehr oder weniger einen 90-gradigen Winkel aufweist, was bei einer über 2m hohen Mauer nicht Stand der Technik ist. Die Schräglage im Einreichplan entspricht jedenfalls nicht der Schräglage der vorhandenen Steinmauer. Da der neue Eimeichplan mit der bestehenden Mauer nicht im Einklang steht, die neu eingereichte Mauer jedoch dieselbe Situierung der bestehenden Mauer haben soll, wird primär über das Schicksal der alten behördlich bisher noch nicht genehmigten Mauer zu entscheiden sein. Diese alte Mauer wird abzutragen sein, bevor die neu eingereichte Mauer bewilligt werden kann. Unrichtig ist die neue Baubeschreibung auch, da das hinterfüllte Material nicht als „Schuttkegel“ zu qualifizieren ist und daher auch der Bereich der Anschüttung nicht als sickerfähiger Boden bezeichnet werden kann. Die alte Mauer wurde jedenfalls mit Aushubmaterial hinterfüllt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das beiliegende Lichtbild. Dieses Lichtbild bestätigt auch meine obigen Ausführungen, dass diese Steinschlichtung weder einen Fuß noch ein Betonfundament aufweist. Das obere Bild zeigt außerdem einen Bagger und kann davon ausgegangen werden, dass dieser Bagger Herr xxx, xxx, gehört. Herr xxx hat 2010 jedoch nur ein Gewerbe für Erdbewegungen gehabt. Da die gegenständliche Mauer jedoch höher als 70 cm ist, war er im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung grundsätzlich nicht berechtigt eine derartige Mauer zu errichten. Aus diesen Gründen sind die Bauwerber auch bisher nicht in der Lage gewesen, irgendeine Bescheinigung vom durchführenden Gewerbebetrieb vor zu legen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Bagger von Herrn xxx wie auch sein Unternehmen amtsbekannt sind, da er auch mehrfach im Auftrag der Markgemeinde xxx tätig geworden ist. Auch aus dieser Sicht wird der Abbruch der alten Steinschlichtung zu verfügen sein, da kein konzessioniertes Unternehmen eine Gewährleistung für die Standfestigkeit dieser vorhandenen Steinschlichtung übernehmen kann. Es wird beantragt
  29. dem Bauansuchen nicht Folge zu geben
  30. den Abbruch der bestehenden, nicht durch ein konzessioniertes Unternehmen errichteten Steinmauer bzw. Steinschlichtung aufzutragen. Stellungnahme vom 02.11.2016: Zur neu vorgelegten Baubeschreibung sowie zum neu vorgelegten Einreichplan vom 19.10.2016 gebe ich an: In der Baubeschreibung wird die Behauptung aufgestellt, dass das Fundament der Stützmauer im Mittel 30 cm betragen würde und großteils auf der alten Stützmauer aufgesetzt wäre. Diese Behauptung ist absolut unrichtig. Es hat nie eine alte Mauer gegeben auf der die derzeitige Mauer aufgesetzt hätte werden können. Die derzeit stehende Mauer ist seit ihrer Errichtung unverändert geblieben. Ich möchte auf die mit Schreiben vom 23.09.2016 vorgelegten Lichtbilder verweisen. Selbst ein Laie wird anhand dieser Lichtbilder erkennen, dass es nirgends eine alte Mauer gibt, auf der die derzeit bestehende behördlich nicht genehmigte Mauer aufgesetzt worden wäre bzw. dass nirgend ein Fundament erkennbar ist. Aus statischer Sicht müsste nämlich andernfalls ein Fundament im äußeren Bereich zu sehen und zu finden sein. Die Beschreibung des Fundamentes „im Mittel 30 cm“ ist außerdem unbestimmt und absolut verwirrend. Es ist nicht erkennbar, ob dieses behauptete jedoch nicht vorhandene Fundament 30 cm breit oder 30 cm hoch sein soll. Der vorliegende neue Einreichplan muss daher erneut bemängelt werden, da dieser keinen Schnitt aufweist, in dem auch dieses behauptete Fundament dargestellt wäre. Betrachtet man den derzeitigen vorliegenden Schnitt, so gibt es kein Fundament. Sollte die neue Mauer tatsächlich im Sinne dieser Baubeschreibung auf einem entsprechenden Fundament errichtet werden, so wird die alte bestehende und behördlich ohnehin nicht genehmigte Mauer zuvor abzutragen sein. In der Baubeschreibung wird letztlich auch ständig von einer „neuen Stützmauer“ gesprochen, die gegenüber der bestehenden verbessert sein soll. In diesem Sinne beantrage ich zunächst betreffend die derzeit bestehende und behördlich nicht genehmigte Stützmauer endlich einen Abbruchbescheid zu erlassen. Dieser Abbruchbescheid wäre von Amts wegen ohnehin schon lange zu erlassen gewesen. Ich beantrage auch die Einvernahme des xxx dafür, dass entgegen der Baubeschreibung vom 19.10.2016 nie ein Fundament vor dem Aufsetzen der Steinschlichtung eingebaut wurde. Ferner wird xxx bestätigen müssen, dass er diese Stützmauer errichtet hat jedoch lediglich im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Erdbewegungen ist. Im Einreichplan dargestellt ist ein Rohr mit einem Durchmesser von 100 mm und einer Tiefe von 3 m für Regenwasser. Es ist nicht erkennbar, woher dieses Regenwasser stammen soll. Für die Versickerung der anfallenden Dachwässer reicht diese Versickerungsanlage sicherlich nicht aus. Die Einleitung der asphaltierten Fläche von circa 140 m2 in eine eigene Sickergrube wird vermutlich ausreichend sein. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die Sickergrube tatsächlich einen Durchmesser von 2 m aufweist sowie eine Tiefe von 2,35 m. Entsprechende Feststellungen vor Ort werden nach einer Überprüfung beantragt. Die alte Klärgrube ist jedenfalls für eine Versickerung nicht geeignet. Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass das Gelände nördlich bzw. nordöstlich der Stützmauer angeschüttet wurde jedoch keinesfalls mit sickerfähigem Boden. Dieses Material stammt nicht aus einem Schuttkegel entgegen der Behauptungen in der Baubeschreibung. Das Oberflächenwasser der begrünten Flächen wird trotz dieser dargestellten Maßnahmen weiterhin in Richtung Süden auf mein Grundstück abrinnen bzw. hinter der Natursteinmauer einsickern. Eine ordnungsgemäße Versickerung der Oberflächenwässer auf Eigengrund ist daher nach wie vor nicht gewährleistet. Es besteht auch die Gefahr, dass der aufgehende Frost die Standsicherheit gefährden kann. Meine bisherigen Vorbringen sowie Anträge halte ich vollinhaltlich aufrecht. Anführen möchte ich noch, dass ich lediglich die Errichtung einer gesetzmäßigen und für mich als Nachbarn sicheren Stützmauer anstrebe. Mit der Errichtung einer Stützmauer bin ich grundsätzlich einverstanden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Die derzeit vorhandene, behördlich nicht genehmigte Stützmauer ist zur Gänze abzutragen. Sichergestellt werden muss, dass ein rechtswirksamer Baubescheid zur Errichtung einer neuen Stützmauer vorliegt, die Stützmauer

den baurechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der heranzuziehenden ÖNORMen von einem konzessionierten Unternehmen errichtet wird, das auch berechtigt ist derartige Stützmauern in der gegenständlichen Höhe zu errichten. ... Stellungnahme vom 15.03.2017:

dem Schreiben des Gemeindevorstandes vom 08.03.2017 gebe ich zeitgerecht zu den vorgelegten Unterlagen folgende Äußerung ab: Mit diesen vorgelegten neuen Unterlagen wird offensichtlich versucht, darüber hinweg zu täuschen, dass es im konkreten Fall um die Begutachtung einer bereits fertig gestellten Mauer geht und nicht um die Neuerrichtung einer solchen. Wenn anstelle der bestehenden Mauer eine neue Mauer auf Basis des vorgelegten Einreichplanes errichtet werden sollte, so würde ich diesem Bauvorhaben zustimmen, unter der Voraussetzung, dass der Einreichplan, die Baubeschreibung, die Auflagen sowie die ÖNORMEN eingehalten werden. In diesem Falle müsste jedoch aus der Baubeschreibung und dem vorgelegten Bauprojekt eindeutig hervorgehen, dass sohin die bestehende Mauer zunächst abgetragen wird. Tatsache ist jedoch, dass die bestehende Mauer, also ein „Schwarzbau“, legalisiert werden soll und niemand daran denkt, dass diese abgetragen und durch eine dem Einreichplan entsprechende Mauer ersetzt werden soll. Die vorgelegte statische Berechnung des xxx vom 25.01.2017 eignet sich in keiner Weise, die bestehende Mauer als standsicher qualifizieren zu können. In diesem Gutachten wird zwar erwähnt, dass eine Besichtigung vor Ort am 02.12.2016 stattgefunden hätte. Es gibt allerdings über den Bestand, der eigentlich Gegenstand dieses Verfahrens ist, keine Befundaufnahme und keinerlei Feststellungen, wie dieser sich darstellt. Es werden hypothetische Berechnungen vorgenommen, wie es wäre, wenn tatsächlich

dem vorliegenden Einreichplan die Mauer errichtet werden würde. Es ist allerdings allen Beteiligten klar, dass die bestehende Mauer die notwendigen Anforderungen aus statischer Sicht nie erfüllen wird. Da meine Einwendungen vom 02.11.2016 bisher nicht behandelt wurden und lediglich versucht wurde diese zu umgehen, erhebe ich diese nochmals zu meinem aktuellen Vorbringen. Daher wiederhole ich diese: ..... Unter Hinweis auf dieses Vorbringen halte ich nochmals fest, dass es kein Fundament gibt. Weder die Baubehörde noch die Sachverständigen haben diesen gravierenden Einwand jemals überprüft. Ich verweise auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im Beschluss vom 25.03.2016, Seite 18, dass die Baubehörde die mir als Nachbarn und Anrainer

§ 23Abs.

3 K-BO zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu beachten und zu prüfen hat. Dazu zählen speziell die Lage des Vorhabens, der Schutz der Gesundheit, der Emissionsschutz der Anrainer, die Bebauungshöhe, die Bebauungsweise usw. Von der Baubehörde werden mir offensichtlich diese Rechte nicht zugebilligt. Die Baubehörde missachtet auch den Standpunkt des Verwaltungsgerichtes, wenn dieses ausführt: „Eine auf die diesbezügliche bautechnische Stellungnahme gestützte Feststellung der Behörde ist den bekämpften Baubescheiden aber nicht zu entnehmen.“ Das vorliegende statische Gutachten stellt sicherlich keine bautechnische Stellungnahme dar, auf die sich in weiterer Folge die Baubehörde stützen kann. Dies deshalb, da wie oben ausgeführt der Bestand, der genehmigt werden soll, nie in die Überprüfungen einbezogen wurde. Unter Hinweis auf dieses Vorbringen halte ich nochmals fest, dass es kein Fundament gibt. Weder die Baubehörde noch die Sachverständigen haben diesen gravierenden Einwand jemals überprüft. Ich verweise auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im Beschluss vom 25.03.2016, Seite 18, dass die Baubehörde die mir als Nachbarn und Anrainer

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu beachten und zu prüfen hat. Dazu zählen speziell die Lage des Vorhabens, der Schutz der Gesundheit, der Emissionsschutz der Anrainer, die Bebauungshöhe, die Bebauungsweise usw. Von der Baubehörde werden mir offensichtlich diese Rechte nicht zugebilligt. Die Baubehörde missachtet auch den Standpunkt des Verwaltungsgerichtes, wenn dieses ausführt: „Eine auf die diesbezügliche bautechnische Stellungnahme gestützte Feststellung der Behörde ist den bekämpften Baubescheiden aber nicht zu entnehmen.“ Das vorliegende statische Gutachten stellt sicherlich keine bautechnische Stellungnahme dar, auf die sich in weiterer Folge die Baubehörde stützen kann. Dies deshalb, da wie oben ausgeführt der Bestand, der genehmigt werden soll, nie in die Überprüfungen einbezogen wurde. Im statischen Gutachten wird zwar auf die Besichtigung vor Ort verwiesen, jedoch wäre diese Besichtigung entbehrlich gewesen, da nicht einmal in Punkt

  1. des Gutachtens auch nur im Entferntesten auf diese Besichtigung und den tatsächlichen Bestand eingegangen wurde. Auch im Punkt
  2. wird nicht auf den Bestand Bezug genommen, sondern wird von einer Neuerrichtung einer Natursteinmauer im Sinne des Einreichplanes ausgegangen. Die nicht erledigten Anträge und auch sämtliche bisherigen Vorbringen in „all den Jahren“ werden daher vollinhaltlich aufrecht erhalten. Ausdrücklich wiederhole ich meinen Antrag, dass die Baubehörde endlich von Amts wegen betreffend die derzeit bestehende und behördlich nicht genehmigte Stützmauer einen Abbruchbescheid erlässt. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wäre die Baubehörde dazu bereits seit langem verpflichtet gewesen. Ich halte auch konkret den Antrag aufrecht, xxx einzuvernehmen. Die Bauwerber haben im Rahmen der Bauverhandlung im November 2016 ausdrücklich erklärt, dass xxx die gegenständliche, vorhandene Mauer errichtet hat. Er müsste daher in der Lage sein, zu bestätigen, ob bzw. wie ein Fundament errichtet wurde. Die ohnehin vorliegenden Lichtbilder widerlegen allerdings ohnehin, dass es je ein Fundament gegeben hat. Im Nachhinein kann dieses Fundament nur errichtet werden, wenn die bestehende Mauer entsprechend mit technischen Maßnahmen „unterfangen“ wird. Dazu fehlen allerdings jegliche Unterlagen und ist daher auch ein derartiges Unterfangen und sohin die Errichtung eines Fundamentes von den Bauwerbern nicht geplant. Diese Umstände kann die Baubehörde nicht tolerieren bzw. meine Einwände nicht einfach übergehen. Es ist für mich nicht verständlich, dass ein Bauverfahren wegen einer derartigen Steinschlichtung länger als 5 Jahre dauern kann, obwohl die Voraussetzungen für die Genehmigung einer vorhanden im Schwarzbau errichteten Mauer bis heute nicht gegeben sind. Es drängt sich für mich der Verdacht auf, dass eine objektive Vorgangsweise der Behörde nicht vorliegt. Hinweisen muss ich auch noch darauf, dass auch die Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen xxx vom 23.02.2017 sich auf die Neuerrichtung einer Steinschlichtung bezieht. Er geht keinesfalls davon aus, dass im konkreten Fall es eigentlich um die Genehmigung der vorhandenen Mauer gehen soll. Er verweist aus diesem Grunde auch lediglich auf die hypothetischen statischen Berechnungen. Hervorheben möchte ich auch noch, dass aufgrund der Äußerung der Bauwerber auch der Behörde nunmehr offiziell bekannt ist, dass diese vorhandene Steinschlichtung xxx errichtet hat, der allerdings dazu aufgrund der Höhe der Mauer nicht befugt gewesen wäre. Ich gebe daher zu bedenken, dass es sohin problematisch werden wird, im Sinne des § 39 K-BO der ordnungsgemäßen Meldepflicht nachzukommen. Wer soll denn im Rahmen dieser Meldung als Unternehmer

§ 29K-BO angeführt werden?

Auch die Bauwerber sollten sich diesbezüglich Gedanken machen. Hervorheben möchte ich auch noch, dass aufgrund der Äußerung der Bauwerber auch der Behörde nunmehr offiziell bekannt ist, dass diese vorhandene Steinschlichtung xxx errichtet hat, der allerdings dazu aufgrund der Höhe der Mauer nicht befugt gewesen wäre. Ich gebe daher zu bedenken, dass es sohin problematisch werden wird, im Sinne des Paragraph 39, K-BO der ordnungsgemäßen Meldepflicht nachzukommen. Wer soll denn im Rahmen dieser Meldung als Unternehmer

Paragraph 29, K-BO angeführt werden? Auch die Bauwerber sollten sich diesbezüglich Gedanken machen.

  1. Ergänzend werden weitere 4 Lichtbilder vorgelegt, die eindeutig meine in Punkt
  2. angeführten Mängel der im „Schwarzbau errichtete Steinschlichtung“ belegen ebenso wie die Tatsache, dass weder das Privatgutachten des xxx noch die Stellungnahme des Amtssachverständigen diese konkrete vorhandene Steinschlichtung bzw. Mauer befundet bzw. begutachtet haben. Da weder Fundamente und noch ein Böschungsfuß vorhanden sind, was nicht dem Stand der Technik entspricht und auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Einklang steht, hätten die beiden Sachverständigen wohl kaum die Standfähigkeit dieser Mauer bestätigt. Außerdem ist die vorhandene Steinschlichtung bzw. Mauer mit der im neuen Einreichplan dargestellten Mauer samt Baubeschreibung nicht identisch. Die Baubehörde ignoriert auch ihre eigenen Feststellungen im bekämpften Bescheid auf Seite 3: „Anlässlich der mündlichen Verhandlung am
  3. März 2010 wurde festgestellt, dass die Steinschlichtung inkl. Betonabschluss in der Natur bereits ausgeführt ist. Der bautechnische Sachverständige hat vorgeschlagen, dass folgende Auflagen in den Baubescheid aufgenommen werden: Die Einreichunterlagen sind dahingehend zu ergänzen, dass für die Steinschlichtung ein Schnitt vorgelegt wird, worin ersichtlich ist, wie tief die Mauer fundiert ist, wie weit die Steine nach hinten ragen und der Anzug der Mauer maßlich eingezeichnet ist; die Standsicherheit dieser Steinschlichtung ist von der bauausführenden Firma unter Beiziehung eines Statikers mittels Attest nachzuweisen ....“ Diese Forderungen des bautechnischen Sachverständigen wurden bis heute nicht erfüllt. Es findet sich nirgends eine nachvollziehbare Begründung, warum die Baubehörde bis heute nicht auf die Erfüllung dieser Auflagen beharrt. Es ist nirgends erkennbar, wie tief die vorhandene Mauer fundiert ist und wie weit die Steine nach hinten ragen und der Anzug der Mauer maßlich eingezeichnet ist. Die einzige Erklärung, warum die Baubehörde auf die Erfüllung dieser Auflagen beharrt nicht mehr beharrt kann nur sein, dass durch die Vorlage des neuen Einreichplanes samt der neuen Baubeschreibung die Baubehörde selbst davon ausgeht, dass die im Schwarzbau errichtete Mauer nicht mehr Gegenstand des Bauverfahrens ist - die vorhandene Mauer ist mit der im neuen Einreichplan dargestellten und beschriebenen Mauer nicht identisch (diese all eine im Vergleich der unterschiedlichen Schrägstellungen der bestehenden und neu geplanten Mauer). Die Baubehörde hätte allerdings in diesem Falle eine Entscheidung betreffend das Schicksal dieser behördlich nach wie vor nicht genehmigten Mauer treffen müssen. Wenn keine Regelung getroffen wird würde dies dem Bauwerber ermöglichen auf die Errichtung der neuen Mauer zu verzichten und die stehende nicht genehmigte Mauer zu belassen womit mit dem bekämpften Bescheid die Einholung einer behördlichen Genehmigung dieser im Schwarz bau errichteten Mauer umgangen wäre. Im Übergehen des Schicksals der bestehenden Mauer ist daher eine Mangelhaftigkeit begründet. Es gibt auch keine Erklärung, warum die Baubehörde im Sinne der Forderungen des bautechnischen Sachverständigen nicht darauf besteht, dass die Standsicherheit dieser bestehenden Steinschlichtung von der bauausführenden Firme unter Beiziehung eines Statikers mittels Attest nachzuweisen ist. Ohne diesen geforderten Nachweis darf die bestehende Mauer wegen der gegebenen Gefährdung meines Grundstückes, auf die bereits mehrfach hingewiesen wurde, nicht belassen werden bzw. in ein neues Projekt integriert werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die bestehende Mauer saniert bzw. im Sinne des nunmehr neuen Einreichplanes und der neuen Baubeschreibung verbessert werden soll, kann eine Baubewilligung für dieses neue Projekt nicht erteilt werden, da dieses auf dem alten, bisher nicht baubehördlich genehmigten, Bauwerk aufbauen würde. Dies ist mit den baurechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar. Außerdem wäre in diesem Falle die bestehende Mauer im neuen Einreichplan auch als „Bestand“ mit entsprechenden Bemaßungen sowie in der Baubeschreibung beschrieben darzustellen, da andernfalls die neuen Einreichunterlagen unschlüssig, unbestimmt und unrichtig also mangelhaft sind. Eine Baubewilligung hätte auf Basis dieser Unterlagen daher nie erteilt werden dürfen. Hinzuweisen ist auch noch auf die getroffenen Feststellungen im bekämpften Bescheid auf Seite 4, dass Baumeister xxx eine Ergänzung zum statischen Attest vom 02.04.2010 am 23.08.2010 vorgelegt hat. Darin wird ausgeführt, dass eine Nachmessung der Fundamentiertiefe ergeben hat, dass die meist großen Fußsteine mit einer Neigung nach hinten tatsächlich zwischen 20 cm und 50 cm unter dem Niveau liegen. Die Einbautiefe beträgt daher „0“. Dennoch vermeint Baumeister xxx, dass die Standsicherheit gegeben wäre, zumal es sich um eine „geringe Mauerhöhe“ handeln würde und der Bergdruck durch den „trockenen Boden und das flache Gelände“ gering wäre. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf die vorgelegten Lichtbilder. Von einem flachen Gelände kann wohl nicht gesprochen werden. Ebenso wenig liegt keine geringe Mauerhöhe vor und ist die gegenständliche Mauer auch nicht mit "trockenem Boden" hinterfüllt worden, sondern mit dem erdigen, keinesfalls trockenen Mutterboden, der sowohl versickernde Oberflächenwässer (Regen, Schmelzwasser usw.) aufnimmt, wodurch das Eigengewicht um ein Vielfaches erhöht wird. Damit erhöht sich auch der Bergdruck überproportional. Dies bedeutet, dass selbst die Hinterfüllung nicht dazu beiträgt, den Bergdruck klein zu halten. Ein wesentlicher Mangel des gesamten Verfahrens ist demnach darin zu sehen, dass die vorhandene, in „Schwarzbau“ errichtete, Steinschlichtung bzw. Mauer nie befundet bzw. nie vermessen wurde bzw. von dieser ein entsprechender Schnitt dargestellt wurde. Wäre dies erfolgt, wäre es für die Baubehörden I. und II. Instanz erkennbar gewesen, dass diese vorhandene Mauer mit der nunmehr mit dem neuen Einreichprojekt dargestellten Mauer in keiner Weise identisch ist. Es wäre damit klar zu Tage getreten, dass daher das neue Projekt nicht bewilligt werden kann, solange die vorhandene baubehördlich nicht genehmigte Mauer vorhanden ist - dies im Hinblick auf denselben Standort der vorhanden Mauer und der Mauer des neuen Projektes. Erkennbar geworden wäre auch, dass die vorhandene Mauer aufgrund der oben dargestellten bautechnischen Mängel nicht genehmigt werden kann. Hinzuweisen ist auch noch auf die getroffenen Feststellungen im bekämpften Bescheid auf Seite 4, dass Baumeister xxx eine Ergänzung zum statischen Attest vom 02.04.2010 am 23.08.2010 vorgelegt hat. Darin wird ausgeführt, dass eine Nachmessung der Fundamentiertiefe ergeben hat, dass die meist großen Fußsteine mit einer Neigung nach hinten tatsächlich zwischen 20 cm und 50 cm unter dem Niveau liegen. Die Einbautiefe beträgt daher „0“. Dennoch vermeint Baumeister xxx, dass die Standsicherheit gegeben wäre, zumal es sich um eine „geringe Mauerhöhe“ handeln würde und der Bergdruck durch den „trockenen Boden und das flache Gelände“ gering wäre. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf die vorgelegten Lichtbilder. Von einem flachen Gelände kann wohl nicht gesprochen werden. Ebenso wenig liegt keine geringe Mauerhöhe vor und ist die gegenständliche Mauer auch nicht mit "trockenem Boden" hinterfüllt worden, sondern mit dem erdigen, keinesfalls trockenen Mutterboden, der sowohl versickernde Oberflächenwässer (Regen, Schmelzwasser usw.) aufnimmt, wodurch das Eigengewicht um ein Vielfaches erhöht wird. Damit erhöht sich auch der Bergdruck überproportional. Dies bedeutet, dass selbst die Hinterfüllung nicht dazu beiträgt, den Bergdruck klein zu halten. Ein wesentlicher Mangel des gesamten Verfahrens ist demnach darin zu sehen, dass die vorhandene, in „Schwarzbau“ errichtete, Steinschlichtung bzw. Mauer nie befundet bzw. nie vermessen wurde bzw. von dieser ein entsprechender Schnitt dargestellt wurde. Wäre dies erfolgt, wäre es für die Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz erkennbar gewesen, dass diese vorhandene Mauer mit der nunmehr mit dem neuen Einreichprojekt dargestellten Mauer in keiner Weise identisch ist. Es wäre damit klar zu Tage getreten, dass daher das neue Projekt nicht bewilligt werden kann, solange die vorhandene baubehördlich nicht genehmigte Mauer vorhanden ist - dies im Hinblick auf denselben Standort der vorhanden Mauer und der Mauer des neuen Projektes. Erkennbar geworden wäre auch, dass die vorhandene Mauer aufgrund der oben dargestellten bautechnischen Mängel nicht genehmigt werden kann. Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass die statischen Berechnungen des xxx auf dem Einreichplan vom 09.11.2016 beruhen. Da die in diesem Einreichplan dargestellte Steinschlichtung bzw. Mauer mit der bestehenden Mauer nicht identisch ist, können die vorliegenden Berechnungen des xxx auch die Standsicherheit der bestehenden Mauer nicht bestätigen. Diese Ausführungen ergeben sich auch durch die planlichen Darstellungen im Gutachten des xxx. Diese planlichen Darstellungen widerlegen allerdings auch eindeutig die Ausführungen des Baumeisters xxx, dass die Mauer im „flachen Gelände“ errichtet worden wäre. Es wird auf die in der planlichen Darstellung des xxx dargestellte Linie des Urgeländes verwiesen. Die Berechnungen des xxx basieren auch auf einem zu errichtenden Fundament, das bei der bestehenden Mauer nicht vorhanden ist. Ausdrücklich bekämpft wird auch die Ausführung im gegenständlichen Bescheid auf Seite 13, dass „der Bauwerber um die Erteilung der Baubewilligung angesucht hat, jedoch entgegen der Bestimmungen des § 20 K-BO 1996 bereits vor Erlangung einer rechtskräftigen Bewilligung das Vorhaben ausgeführt hat. Eine nachträgliche Erteilung der Baubewilligung ist zulässig."Ausdrücklich bekämpft wird auch die Ausführung im gegenständlichen Bescheid auf Seite 13, dass „der Bauwerber um die Erteilung der Baubewilligung angesucht hat, jedoch entgegen der Bestimmungen des Paragraph 20, K-BO 1996 bereits vor Erlangung einer rechtskräftigen Bewilligung das Vorhaben ausgeführt hat. Eine nachträgliche Erteilung der Baubewilligung ist zulässig." Diese Bekämpfung erfolgt deshalb, da im Sinne obiger Ausführungen auf Basis des neuen Einreichplanes die bereits vorhandene Mauer nicht genehmigungsfähig ist, da jegliche Identität fehlt. Außerdem wird mit dem neuen Projekt daher auch nicht um die Bewilligung der vorhanden Mauer angesucht. Der bekämpfte Bescheid lässt jedoch nirgends erkennen, warum die Baubehörde meine Einwendungen übergeht, obwohl sie auch ein Übergehen nachvollziehbar bzw. überprüfbar begründen muss. Eine weitere gravierende Mangelhaftigkeit, die alleine zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen sollte. Die Behörde verstößt damit gegen wesentlich gesetzlich vorgegebene Begründungspflichten. Es ist für mich als Laien auch nicht nachvollziehbar, dass die
  4. Instanz auch den bekämpften Bescheid der II. Instanz unterfertigt. Hier sollte eigentlich von einem Kollisionsproblem ausgegangen werden, da die I. Instanz damit an der Berufung gegen den eigenen Bescheid mitwirkt.Es ist für mich als Laien auch nicht nachvollziehbar, dass die
  5. Instanz auch den bekämpften Bescheid der römisch zwei. Instanz unterfertigt. Hier sollte eigentlich von einem Kollisionsproblem ausgegangen werden, da die römisch eins. Instanz damit an der Berufung gegen den eigenen Bescheid mitwirkt. Die bestehende über 2 m hohe Mauer stellt nicht nur eine gegebene Gefahr für meine darunter liegenden Baugründe dar, da mangels entsprechender Fundamentierung diese, und Errichtung dieser direkt auf dem Mutterboden im steilen Gelände eine Standsicherung nicht gegeben ist. Die Mauer befindet sich direkt im Bereich der vorhanden Grundgrenze, die sichtbar vermarktet ist. Ohne meiner darunter liegenden Böschung auf meinem Grund würde die Mauer sofort abrutschen. Die Mauer wurde daher ohne mein Einverständnis auf meiner Böschung errichtet. Für Baumaßnahmen auf meinem Grund gebe ich keine Zustimmung. Die Standfähigkeit auf Eigengrund der Bauwerber ist daher nicht geben. Ich habe deshalb auch ausdrücklich in der letzten Bauverhandlung vom 7.11.2016 nochmals den Abbruch dieser Mauer beantragt. Ob hier auch Abstandsflächen zu meinem Grundstück einzuhalten gewesen wären, ersuche ich von amtswegen zu überprüfen. Ich bin jedenfalls durch die Mauer beeinträchtigt, da ich auf meinem Grund bei Baumaßnahmen sehr wohl Abstände zur Mauer einhalten muss, da selbst bei geringen Veränderungen der Böschung bzw. Grabungen im Bereich der Grenze auf meinem Grund diese bisher nicht genehmigte Mauer abrutschen würde. Eine Genehmigung ist mir daher nicht zuzumuten. Ich ersuche daher, dass der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes vom 25.10.2017 aufgehoben wird und

meinen Ausführungen die Baubewilligung für das neue Projekt auf Basis der vorliegenden Einreichunterlagen versagt wird. Ich ersuche auch, dass ein Lokalaugenschein durchgeführt wird und dabei auch ein Amtssachverständiger der Kärntner Landesregierung anwesend ist, damit im Sinne meiner Ausführungen von diesem aus bautechnischer Sicht bestätigt wird, dass die vorhandene Steinschlichtung im Hinblick auf den vorgelegten neuen Einreichplan nicht genehmigt werden kann und ohne Abbruch der bestehenden Mauer auch die neu geplante Mauer nicht errichtet werden darf bzw. kann. ...“ I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch eins. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen: In der vorliegenden Beschwerde wird vordergründig gerügt, dass die mit dem bekämpften Bescheid genehmigten Projektunterlagen den tatsächlichen Ist-Zustand der bereits errichteten Steinmauer nicht wiedergeben würden. Damit wird vom Beschwerdeführer jedoch verkannt, dass es sich entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu VwGH vom 3.4.2003, 2001/05/0024) um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens allein aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Auf eine allenfalls bereits bestehende konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens kommt es hingegen nicht an. Auch wenn ein bereits errichtetes Vorhaben augenscheinlich vom nachträglich zur Bewilligung beantragten Projekt abweicht, hat die Behörde die Bewilligungsfähigkeit ausschließlich anhand des eingereichten Projektes zu beurteilen. Damit wird vom Beschwerdeführer jedoch verkannt, dass es sich entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu VwGH vom 3.4.2003, 2001/05/0024) um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens allein aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Auf eine allenfalls bereits bestehende konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens kommt es hingegen nicht an. Auch wenn ein bereits errichtetes Vorhaben augenscheinlich vom nachträglich zur Bewilligung beantragten Projekt abweicht, hat die Behörde die Bewilligungsfähigkeit ausschließlich anhand des eingereichten Projektes zu beurteilen. Zudem hat ein Nachbar kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Notwendig ist lediglich, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht (VwGH vom 3.10.2013, 2010/06/0197). Die vom Gemeindevorstand ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Projektunterlagen entsprechen diesen Erfordernissen. Bei den in mehreren Etappen vorgelegten Projektunterlagen handelt es sich um ergänzende bzw. richtigstellende Darstellungen und Berechnungen zur Beurteilung der Baubewilligung hinsichtlich des Bauantrages vom 26.1.

  1. Mit den ergänzenden und nunmehr durch den bekämpften Bescheid genehmigten Projektunterlagen wurde weder die Lage noch die horizontale und vertikale Ausdehnung des erstinstanzlich genehmigten Bauvorhabens verändert. Die Pläne und Baubeschreibung wurden vom Verfasser und Bauwerber unterfertigt. Der Nachweis der Standsicherheit ist durch die im Akt erliegende „statische Berechnung“ von ZT xxx vom 25.1.2017 gegeben. Die Berechnungen sind jeweils vom Verfasser, die angeschlossenen Begleitschreiben zur Vorlage an die Gemeinde vom Bauwerber unterfertigt. Die vom Gemeindevorstand ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Projektunterlagen entsprechen diesen Erfordernissen. Bei den in mehreren Etappen vorgelegten Projektunterlagen handelt es sich um ergänzende bzw. richtigstellende Darstellungen und Berechnungen zur Beurteilung der Baubewilligung hinsichtlich des Bauantrages vom 26.1.
  2. Mit den ergänzenden und nunmehr durch den bekämpften Bescheid genehmigten Projektunterlagen wurde weder die Lage noch die horizontale und vertikale Ausdehnung des erstinstanzlich genehmigten Bauvorhabens verändert. , Die Pläne und Baubeschreibung wurden vom Verfasser und Bauwerber unterfertigt. Der Nachweis der Standsicherheit ist durch die im Akt erliegende „statische Berechnung“ von ZT xxx vom 25.1.2017 gegeben. Die Berechnungen sind jeweils vom Verfasser, die angeschlossenen Begleitschreiben zur Vorlage an die Gemeinde vom Bauwerber unterfertigt. Auf das gegenständliche Verfahren ist die Kärntner-Bauansuchenverordnung – K-BAV, LGBl. 42/2002 idF LGBl. 14/2008, anzuwenden. Auf das gegenständliche Verfahren ist die Kärntner-Bauansuchenverordnung – , K-BAV, Landesgesetzblatt 42 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2008,, anzuwenden. Nach dessen § 6 (technische Belege) sind einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach Maßgabe der §§ 7 bis 13 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen (Abs. 1). Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die der Behörde amtsbekannt sind (Abs. 2). Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein (Abs. 6). Ausgehend von dieser Rechtslage war daher der vom beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 23.5.2018 abgegebenen Beurteilung, wonach die der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten technischen Belege als vollständig und für das Bewilligungsverfahren als ausreichend zu beurteilen sind, zu folgen.Nach dessen Paragraph 6, (technische Belege) sind einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach Maßgabe der Paragraphen 7 bis 13 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen (Absatz eins,). Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die der Behörde amtsbekannt sind (Absatz 2,). , Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein (Absatz 6,). Ausgehend von dieser Rechtslage war daher der vom beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 23.5.2018 abgegebenen Beurteilung, wonach die der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten technischen Belege als vollständig und für das Bewilligungsverfahren als ausreichend zu beurteilen sind, zu folgen.

§ 7K-BAV (id

F LGBl. 14/2008) sind dem Antrag der Lageplan, der Bauplan und die Baubeschreibung anzuschließen (Abs. 1).

Paragraph 7, K-BAV in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2008,) sind dem Antrag der Lageplan, der Bauplan und die Baubeschreibung anzuschließen (Absatz eins,). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Lageplan im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung aufgrund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen, und hat – soweit dies für das vorliegende Bauvorhaben von Relevanz ist – folgende Angaben zu enthalten:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist der Lageplan im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung aufgrund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen, und hat – soweit dies für das vorliegende Bauvorhaben von Relevanz ist – folgende Angaben zu enthalten: „...Bezeichnung

  1. a)Nordrichtung
  2. b)Maßstab
  3. c)Grundstücksgrenzen-, Nummern, KG
  4. d)Grundstücksnummern
  5. e)vorhandene bauliche Anlagen darstellen
  6. f)den Standort des Vorhabens mit Maßangaben...“ Nach Abs. 3 ist der Bauplan im Maßstab 1:100 bzw. wenn der Maßstab es nicht oder nur schwer zulässt, im Maßstab 1:50 auszuführen (Inhalt sind Grundrisse, Schnitte, und Ansichten, sofern zur Beurteilung erforderlich). Nach Absatz 3, ist der Bauplan im Maßstab 1:100 bzw. wenn der Maßstab es nicht oder nur schwer zulässt, im Maßstab 1:50 auszuführen (Inhalt sind Grundrisse, Schnitte, und Ansichten, sofern zur Beurteilung erforderlich). Auch die Einhaltung dieser Erfordernisse wurde durch den beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen überprüft und kam dieser in seiner Stellungnahme vom 23.5.2018 zur abschließenden Beurteilung, dass die Darstellungen des Grundrisses zwar nicht vollständig der K-BAV entsprechen, jedoch aufgrund der einfachen baulichen Anlage die Darstellungen für eine Beurteilung im Baubewilligungsverfahren ausreichen und aufgrund der Darstellungen eine Baubeschreibung nicht erforderlich ist. Weiters wurde vom Amtssachverständigen die „statische Berechnung“ von ZT xxx vom 25.1.2017 überprüft und als nachvollziehbar beurteilt. Der Beschwerdeführer ist der Beurteilung des Amtssachverständigen nicht weiter entgegen getreten. Was seine Rüge anlangt, dass die bereits errichtete Steinmauer durch einen Statiker auf deren Standsicherheit hin zu überprüfen wäre, ist der Beschwerdeführer abermals darauf hinzuweisen, dass Verfahrensgegenstand lediglich das beantragte bzw. mit dem bekämpften Bescheid genehmigte Projekt ist.Weiters wurde vom Amtssachverständigen die „statische Berechnung“ von , ZT xxx vom 25.1.2017 überprüft und als nachvollziehbar beurteilt. , Der Beschwerdeführer ist der Beurteilung des Amtssachverständigen nicht weiter entgegen getreten. Was seine Rüge anlangt, dass die bereits errichtete Steinmauer durch einen Statiker auf deren Standsicherheit hin zu überprüfen wäre, ist der Beschwerdeführer abermals darauf hinzuweisen, dass Verfahrensgegenstand lediglich das beantragte bzw. mit dem bekämpften Bescheid genehmigte Projekt ist.

§ 4Abs.

3 lit. c Kärntner Bauvorschriften - K-BV ist der Abstand baulicher Anlagen nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauvorschriften - K-BV ist der Abstand baulicher Anlagen nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 so festzulegen, dass

  1. a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
  2. b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
  3. c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

§ 10Abs.

1 K-BV ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Paragraph 10, Absatz eins, K-BV ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze - soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Da sich (wie oben dargestellt) die Einwendungen des Beschwerdeführers auf die seiner Ansicht nach nicht gewährleistete Standsicherheit der bereits bestehenden Steinmauer beziehen, die Standsicherheit der mit dem bekämpften Bescheid genehmigten Steinmauer (Steinschlichtung) bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen jedoch gewährleistet erscheint, musste der vorliegenden Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben. Im Übrigen wird zum besseren Verständnis nochmals auf die zutreffenden Ausführungen in der vorstehend wiedergegebenen Begründung des bekämpften Bescheides (siehe hiezu insbesondere die Ausführungen auf den Seiten 14 bis 17 dieses Erkenntnisses) verwiesen. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.195.10.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.