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{'item': 'KLVwG-S4-1286/6/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-1286/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom 17.04.2018, Zahl: xxx, wegen der Minderheitsbeschwerde zum Tagesordnungspunkt

  1. der Vollversammlung der AG „xxx“ vom 29.07.2016, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde des xxx gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als Die Beschwerde des xxx gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n, dass in teilweiser Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die Minderheitsbeschwerde vom 03.08.2016 gegen Tagesordnungspunkt
  2. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 29.07.2016 als unzulässig zurückgewiesen wird.dass in teilweiser Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Minderheitsbeschwerde vom 03.08.2016 gegen Tagesordnungspunkt
  3. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 29.07.2016 als unzulässig zurückgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx, KG xxx, ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft mit 12 beanteilten Stammsitzliegenschaften. Nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolls wurde am 29.07.2016 eine außerordentliche Vollversammlung abgehalten. Tagesordnungspunkt (TOP)
  4. war der „Bericht des Obmannes“. Unter TOP
  5. wurde über die Änderung der Waldordnung (laut Entwurf vom 11.07.2016) abgestimmt. Für die neue Waldordnung stimmten 7 Mitglieder mit 74 Anteilen, dagegen waren 3 Mitglieder mit 48 Anteilen (xxx). Zu TOP
  6. und
  7. wurde über verschiedene Angelegenheiten Bericht erstattet. Zu TOP
  8. („weitere Vorgangsweise Vereinbarung mit der Gemeinde xxx über die Schwemmbachzuleitung zum xxx“) wurde der Ausschuss von der Vollversammlung beauftragt, mit der Gemeinde Verhandlungen zu führen und nach Möglichkeit eine „Vereinbarung vom 10.11.2006“ durchzuführen. xxx stimmte dagegen. Zu TOP
  9. wurde der Beschluss gefasst, die xxx aufzufordern, den Weg in die große xxx einer Generalsanierung zu unterziehen (ebenfalls eine Gegenstimme von xxx). Zu TOP
  10. wurde beschlossen, dass sich der Obmann über das Aufräumen des Holzes kümmert (Gegenstimmen sind im Protokoll nicht ausgewiesen). Zu TOP
  11. forderte xxx die Unterlagen der Holzabrechnung bezüglich der Schlägerung xxx und findet sich folgender Passus: „Der Hüttenpacht der Schihütte xxx soll abzüglich Steuer ausbezahlt werden.“ Mit E-Mail vom 01.08.2016 erhob xxx Minderheitsbeschwerde gegen TOP 1 bis
  12. Eine ausführliche Begründung werde er nachreichen. Mit Schriftsatz vom 03.08.2016 wurde die Beschwerde, diesmal „zu den Punkten 1., 2., 3.,
  13. und 8.“, wie folgt begründet: Zu TOP 1 seien in der „Einladungsfrist“ keine Themen angeführt worden, worüber der Bericht stattfinden solle; Zu TOP 2 habe es laut Protokoll keine gemeinschaftliche Meinungsbildung in der Vollversammlung gegeben; Zu TOP 3 und 4 gehe aus dem Protokoll nicht hervor, wie die Meinungsfindung zur Sachlage stattgefunden habe; Zu TOP 5 gebe es bereits einen Vollversammlungsbeschluss, dieser sei anzusehen und Nachschau zu halten, ob es Auflagen gebe. Auch bei TOP 6 gehe nicht hervor, was Sache ist. Zu TOP 7 wurde vorgebracht, dass der Vorstand der AG bereits im Tagesgeschäft „Holzaufarbeitung“ auf die Tagesordnung schreibe und diese Tagesordnung abwickle, ohne die laufende Verwaltung dazu zu berücksichtigen. Zu TOP 8 gebe es keine Regelungen. Unter „Allfälliges“ könne man nichts beschließen und sei er im Recht auf ein faires Verfahren beschnitten worden. Der Schriftführer habe in das Protokoll seinen Antrag nicht aufgenommen, dass es für eine von xxx durchgeführte Schlägerung und Abfuhr der Bäume keinen Beschluss der Vollversammlung und keine Konsequenz gebe. Weiters sei eine zu kurze Wartezeit (mit Beginn um 18.00 Uhr) eingehalten worden und sei der Lärmpegel im Gasthaus der Vollversammlung nicht zuträglich gewesen. Im ersten Verfahrensgang wies die belangte Behörde ohne jegliches Verfahren einen Teil der Minderheitsbeschwerden des Beschwerdeführers ab, den anderen Teil zurück. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hob diese Entscheidung nach Beschwerden auf und verwies in seinem Spruchpunkt II., soweit dieser die Tagesordnungspunkte 2, 5, 6 und 8 der Vollversammlung vom 29.07.2016 betraf, die Angelegenheit insoweit an die Behörde zur Erlassung eines neues Bescheides zurück.Im ersten Verfahrensgang wies die belangte Behörde ohne jegliches Verfahren einen Teil der Minderheitsbeschwerden des Beschwerdeführers ab, den anderen Teil zurück. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hob diese Entscheidung nach Beschwerden auf und verwies in seinem Spruchpunkt römisch zwei., soweit dieser die Tagesordnungspunkte 2, 5, 6 und 8 der Vollversammlung vom 29.07.2016 betraf, die Angelegenheit insoweit an die Behörde zur Erlassung eines neues Bescheides zurück. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx vom 17.04.2018, Zahl: xxx, wurde nunmehr unter Spruchpunkt I. unter anderem der Minderheitsbeschwerde des xxx gegen die Tagesordnungspunkte
  14. und
  15. der Vollversammlung vom 29.07.2016 Folge gegeben und wurden diese Beschlüsse aufgehoben.Mit Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx vom 17.04.2018, Zahl: xxx, wurde nunmehr unter Spruchpunkt römisch eins. unter anderem der Minderheitsbeschwerde des xxx gegen die Tagesordnungspunkte
  16. und
  17. der Vollversammlung vom 29.07.2016 Folge gegeben und wurden diese Beschlüsse aufgehoben. Unter Spruchpunkt II. wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen die zu den Tagesordnungspunkten
  18. und
  19. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung vom 29.07.2016 als unbegründet abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen die zu den Tagesordnungspunkten
  20. und
  21. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung vom 29.07.2016 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hielt die xxx Folgendes fest: Zu TOP 2 sei ein Entwurf der Waldordnung beschlossen worden. Zu TOP 5 wurde festgehalten, dass die Gemeinde der Vereinbarung nicht zugestimmt und diese nicht unterfertigt habe. Zu TOP 6 wurde festgehalten, dass laut Vertrag der xxx und der AG aus dem Jahr 1969 die xxx für die Erhaltung des Weges verantwortlich sei. Schließlich wurden zu TOP
  22. „Allfälliges“ von der belangten Behörde Feststellungen betreffend Holzschlägerungsarbeiten getroffen, des Weiteren die Waldordnung und der Waldwirtschaftsplan sowie auch forstfachliche Stellungnahmen wiedergegeben. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 17.05.2018, eingelangt bei der Behörde am 17.05.2018, erhob xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass der zu TOP
  23. gefasste Beschluss der Vollversammlung vom 29.07.2017 (richtig wohl: 2016) aufgehoben werde. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschlussfassung unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, sich auf diesen Beschlusspunkt vorzubereiten und sei es nicht nachvollziehbar, warum dieses verfahrensrechtliche Gebrechen von der Agrarbehörde nicht aufgegriffen worden sei. Es liege ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor. Die Behörde habe des Weiteren auch keine Begründung geliefert, warum eine an sich rechtswidrige und dem Regelungsplan der Agrargemeinschaft widersprechende Holzschlägerung (Verstoß gegen das Verbot von Verkaufsschlägerung) dennoch geduldet werde. Nur weil nach Ansicht der Behörde aufgrund der Waldordnung eine nachhaltige Bewirtschaftung nicht möglich sei, könne ein rechtswidriges Verhalten nicht hingenommen und nachträglich „genehmigt“ werden. Im Weiteren wurde weitwendig zur vermuteten „Rodung einer neuen Lifttrasse“ für das Skigebiet der „xxx“ Stellung bezogen. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass der Waldwirtschaftsplan und die Waldordnung wegen eines beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens noch nicht rechtskräftig seien. Unrichtig sei auch, dass es bei den Schlägerungen „lediglich“ zu einer Überschreitung von 20 % gekommen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch unter Beschlusspunkt „Allfälliges“ seine Anliegen an die Agrargemeinschaft herangetragen. Diese seien weder protokolliert noch bearbeitet worden. IV.römisch vier. Feststellungen: Am 29.07.2016 fand eine ao. Vollversammlung der AG „xxx“ statt. Von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr wurde die Vollversammlung zu acht Tagesordnungspunkten abgehalten, wobei zu den Tagesordnungspunkten 2, 5, 6 und 7 Beschlüsse gefasst wurden. Zu Tagesordnungspunkt
  24. „Allfälliges“ hingegen wurde kein Beschluss gefasst. Laut Protokoll fordert xxx die Unterlagen der Holzabrechnung bezüglich Schlägerung xxx. Des Weiteren wurde protokolliert, dass „der Hüttenpacht der Skihütte xxx abzüglich Steuer ausbezahlt werden soll“. (Beweis: Protokoll über die Vollversammlung der AG „xxx“ vom 29.07.2016) Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.04.2018, Zahl: xxx, unter Spruchpunkt I. u.a. der Minderheitsbeschwerde des xxx gegen die zu den Tagesordnungspunkten
  25. und
  26. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung vom 29.07.2016 Folge gegeben und die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten
  27. und
  28. aufgehoben.Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.04.2018, Zahl: xxx, unter Spruchpunkt römisch eins. u.a. der Minderheitsbeschwerde des xxx gegen die zu den Tagesordnungspunkten
  29. und
  30. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung vom 29.07.2016 Folge gegeben und die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten
  31. und
  32. aufgehoben. Unter Spruchpunkt II. wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 01.08.2016 und 03.08.2016 gegen die zu den Tagesordnungspunkten
  33. und
  34. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung vom 29.07.2016 als unbegründet abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 01.08.2016 und 03.08.2016 gegen die zu den Tagesordnungspunkten
  35. und
  36. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung vom 29.07.2016 als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 (xxx) wurde zwar eine Minderheitsbeschwerde erhoben, jedoch keine Beschwerde. Die nunmehr vorliegende Beschwerde des xxx richtet sich ausdrücklich gegen die Abweisung der Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend „Beschluss zu Tagesordnungspunkt
  37. der Vollversammlung“. Dies unterstreicht auch der Hinweis in der Beschwerde darauf, dass eine Beschlussfassung unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ erfolgt sei. Daher ist Gegenstand bzw. Sache des Verfahrens ausschließlich die Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde betreffend Tagesordnungspunkt
  38. der Vollversammlung der AG vom 29.07.
  39. Abschließend wird festgestellt, dass im ersten Verfahrensgang der Bescheid der belangten Behörde deshalb als Gesamtes aufgehoben wurde, weil die Behörde damals keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt hat. Daher war das Verfahren ab Einbringung der Minderheitsbeschwerden neu durchzuführen, dies sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. V.römisch fünf. Rechtsgrundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten …

(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. ….. § 8 Absatz 1 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung:Paragraph 8, Absatz 1 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung: Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. … VI.römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131). Ist ein Vollversammlungsbeschluss der Gegenstand der Streitigkeit, ist die Minderheitsbeschwerde die einzige Möglichkeit, diesen Streit an die Agrarbehörde heranzutragen. Die Beschwerden sind nach dem Satzungswortlaut nicht begründungsbedürftig; es kann daher in der Regel (Ausnahme: Beschwerden im Hinblick auf die Gebarung der AG) dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen werden, eine Begründung oder Konkretisierung nachzureichen (VwGH 2007/07/0135). Die Minderheitsbeschwerde hat zumindest aufzuzeigen, worin der vermutete Rechtsverstoß besteht (etwa eine Satzungswidrigkeit oder ein Abgehen von den Inhalten des Regelungsplans); das bloß pauschale Bestreiten der Beschlüsse wäre unzureichend. Ob die vermutlich verletzte Norm dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht überhaupt einräumt bzw. ob gegen ein solches Recht in rechtlich relevanter Weise verstoßen wurde, ist in der Regel jedoch erst im Ermittlungsverfahren zu klären; insofern dürfen die Anforderungen an die diesbezügliche Begründungspflicht der Minderheitsbeschwerde nicht überspannt werden. Voraussetzung in formaler Hinsicht ist aber, dass überhaupt ein Beschluss gefasst wurde und der Minderheitsbeschwerdeführer dagegen gestimmt hat. Im Gegenstand wurde die Minderheitsbeschwerde gegen den Tagesordnungspunkt
  1. der ao. Vollversammlung vom 29.07.2016, zu welchem kein Beschluss gefasst wurde, von der belangten Behörde nicht als unzulässige Minderheitsbeschwerde, die keine inhaltliche Entscheidung nach sich zieht, behandelt, sondern wurde diese unzutreffenderweise als unbegründet abgewiesen. Daher musste diesbezüglich der Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde teilweise abgeändert werden. Im Gegenstand wurde die Minderheitsbeschwerde gegen den Tagesordnungspunkt
  2. der ao. Vollversammlung vom 29.07.2016, zu welchem kein Beschluss gefasst wurde, von der belangten Behörde nicht als unzulässige Minderheitsbeschwerde, die keine inhaltliche Entscheidung nach sich zieht, behandelt, sondern wurde diese unzutreffenderweise als unbegründet abgewiesen. Daher musste diesbezüglich der Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde teilweise abgeändert werden. Gegen den zu Tagesordnungspunkt
  3. gefassten Beschluss der Vollversammlung wurde eine Minderheitsbeschwerde eingebracht und von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. In der vorliegenden Beschwerde wurde jedoch gegen diese Entscheidung nichts vorgebracht. Daher war der zu Tagesordnungspunkt
  4. gefasste Beschluss der Vollversammlung vom 29.07.2016 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und ist dieser Teil des Spruchpunktes II. des Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen.Gegen den zu Tagesordnungspunkt
  5. gefassten Beschluss der Vollversammlung wurde eine Minderheitsbeschwerde eingebracht und von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. In der vorliegenden Beschwerde wurde jedoch gegen diese Entscheidung nichts vorgebracht. Daher war der zu Tagesordnungspunkt
  6. gefasste Beschluss der Vollversammlung vom 29.07.2016 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und ist dieser Teil des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.1286.6.2018

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