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{'item': 'KLVwG-556/18/2018'}

Obsah (12)§ 25a§ 5§ 9§ 68§ 12§ 18§ 58§ 2Art. 134Artikel 3§ 4§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-556/18/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, über die B

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Widmungsverfahren: Zu Beginn des Jahres 2016 stellte der Beschwerdeführer an die Stadtgemeinde xxx einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes dahingehend, dass einerseits bei seiner bestehenden Hofstelle mit der Adresse xxx, xxx die bestehende Hofstellenwidmung derart erweitert wird, dass sämtliche bestehende land- und forstwirtschaftliche Objekte und Flächen in der Hofstellenwidmung integriert sind. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Flächenwidmung einer neuen Hofstelle im Bereich der Parzelle xxx, KG xxx. Auf dieser neuen Hofstellenwidmung sollte ein „Auszugshaus“ errichtet werden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde von der Stadtgemeinde xxx ein ASV des xxx, Abteilung xxx, Land- und Forstwirtschaft, Regionalbüro xxx, xxx, ersucht, eine Stellungnahme aus der Sicht der fachlichen Landwirtschaft abzugeben. Diese Stellungnahme erging mit

  1. Mai 2016 und wird in dieser Stellungnahme zur Erweiterung der bestehenden Hofstellenwidmung im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Erweiterung bzw. Einschließung von fachlicher Seite befürwortet werden kann, da es sich gegenständlich um einen arbeitsintensiv geführten, flächenstarken bäuerlichen Vollerwerbsbetrieb handle und die darauf befindlichen Baulichkeiten durchwegs der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen bzw. spezifisch für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Betriebes sind. Zusammen mit der bereits bestehenden Widmung wird die gegenständliche Hofstelle dann ca. 2,4 ha umfassen. Hinsichtlich des Antrages einer Hofstellenwidmung auf der Parzelle xxx, KG xxx, hielt der landwirtschaftliche ASV fest, dass diese Antragstellung dem Zweck der Errichtung eines Auszugshauses dienen solle. Am Betrieb würden bereits mehrere Generationen in einem Haushalt leben und stünde ihnen zu wenig Wohnraum zu Verfügung. Von der inner-infrastrukturellen Seite her betrachtet würden sich die landwirtschaftlich stärker frequentierten Bereiche im Norden und Westen der Hofstelle befinden. Es handle sich dabei um die Stallgebäude, die Gärfutterbehälter und die Wirtschaftsdüngerlagerstätten (Güllegruben) mit den verbundenen Wirtschaftswegen für die Ausbringung bzw. Verflüssigung der Gülle, Transport von den Gärfutterbehältern zu den Futtertischen im Stall, etc. In diesem Bereich wäre die Errichtung eines Auszugshauses eher nicht geeignet, um nicht etwaige Arbeitsabläufe wesentlich zu beeinträchtigen. Andererseits wären etwaige zukünftige landwirtschaftlich-bauliche Wachstumsschritte unterbrochen. Im südöstlichen Bereich würde sich das bäuerliche Wohnhaus als Verwaltungszentrum mit den umliegenden Hausgärten befinden, die von der am Hof lebenden Besitzerfamilie genutzt und bewirtschaftet werden. Grundsätzlich sollte sich ein Auszugshaus, welches Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes ist und bleibt, in der Hofstelle befinden. Es können dann die bestehenden Einrichtungen, wie Heizung, Wasserversorgung, Strom, Abwasser, Wegerschließung bzw. Zufahrt, etc. effizienter mitgenutzt werden. Aus diesen Gründen wäre laut Fachmeinung des ASV eine Hofstellenerweiterung bzw. die Errichtung eines Auszugshauses neben der beantragten Erweiterung auch nach Süden hin möglich. In einem weiteren Schreiben datiert mit
  2. Mai 2016 hielt in diesem Widmungsverfahren der landwirtschaftliche ASV fest, dass die gegenständliche Beantragung einer neuen Hofstellenwidmung in einem Ausmaß von ca. 2,3 ha auf der Parzelle xxx, KG xxx, für die Errichtung eines Auszugshauses als viel zu großräumig und deshalb als nicht erforderlich anzusehen ist. Es sollten eher alternative Möglichkeiten in der bestehenden Hofstellenwidmung genutzt werden. Laut Auskunft der Stadtgemeinde xxx bzw. des Beschwerdeführers wurde die beantragte Hofstellenwidmung auf der Parzelle xxx, KG xxx, von der Stadtgemeinde xxx nicht verordnet. Zum naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren: Mit Schreiben vom 06.09.2016 suchte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung Naturschutz, um die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage für die bäuerliche Besitzerfamilie bzw. die Hofnachfolger auf der Parzelle xxx, KG xxx, unter Vorlage entsprechender Einreichpläne und einer Baubeschreibung an. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das geplante Wohnhaus im südlichen Bereich der Parzelle xxx, xxx, errichtet werden soll. Die Parzelle xxx, KG xxx, weist als Flächenwidmung „Grünland, für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aus und ist 20.123 m2 groß. Die Naturschutzabteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx ersuchte daraufhin den Bereich 2, Baubezirksamt sowie die Abteilung xxx – Land- und Forstwirtschaft des xxx, Regionalbüro xxx, um Erstellung von Gutachten. Die Fragen an den Sachverständigen der Land- und Forstwirtschaft mit Schreiben vom 19.09.2016 lauteten wie folgt:
  3. Wird die geplante Baumaßnahme für die Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform errichtet?
  4. Ist für die gegenständliche Maßnahme vor allem hinsichtlich Standort, Größe und Ausführung ein funktionales Erfordernis gegeben? Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurde entsprechend § 53 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG) die Stadtgemeinde xxx zum gegenständlichen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung befragt. Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurde entsprechend Paragraph 53, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG) die Stadtgemeinde xxx zum gegenständlichen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung befragt. Mit Schreiben vom 26.09.2016 gab die Stadtgemeinde xxx bekannt, dass sie ihre Ausführungen vom Schreiben vom 08.09.2016 vollinhaltlich aufrecht erhalte. In diesem Schreiben vom 08.09.2016 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich die Stadtgemeinde xxx der Errichtung eines Auszugshauses positiv gegenübersteht. Hinsichtlich der geplanten Situierung sei allerdings festzuhalten, dass für das Grundstück xxx, KG xxx, ein Antrag auf Flächenwidmung (Bauland bzw. Grünland Hofstelle) gestellt wurde. Diesem Antrag sei insbesondere auch auf Grund der Stellungnahme des ASV xxx sowie auf Grund der Zersiedelung, der fehlenden Infrastruktur in diesem Bereich und der damit verbundenen Folgewirkungen nicht nähergetreten worden. Diesem Schreiben der Stadtgemeinde xxx waren auch die Stellungnahme des landwirtschaftlichen ASV xxx vom 17.05.2016 sowie sein Schreiben vom 30.05.2016 angehängt. Mit Schreiben vom
  5. September 2016, Zahl: xxx, erging im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Stellungnahme aus der Sicht der fachlichen Landwirtschaft, xxx, zum eingereichten Wohnhausprojekt mit Garage auf der Parzelle xxx, KG xxx. Nach einer kurzen Befundaufnahme wurde in einer „Fachgutachtlichen Stellungnahme“ Folgendes ausgeführt: „Zur Beantwortung der Frage, inwieweit die geplante Baumaßnahme für die Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform errichtet wird und ob für die geg. Maßnahme vor allem hinsichtlich Standort, Größe und Ausführung ein funktionales Erfordernis gegeben sei, kann folgendes festgehalten werden: Es wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach herkömmlicher Definition geführt (jede selbstständige, örtliche organisatorisch-technische Einheit zur planvollen und nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und/oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung). Der Betrieb wird ganzjährig bewohnt und bewirtschaftet, verfügt über eigene für die Bewirtschaftung notwendige Wohn- und Wirtschaftsgebäude und über eine für die Bewirtschaftung der Flächen notwendige Maschinenausstattung. Es handelt sich gegenständlich um einen intensiv geführten landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb, der aufgrund seiner Größe und Produktionszweige den am Betrieb lebenden Personen einen Arbeitsplatz ermöglicht. Das geplante Wohngebäude für die Befriedigung der Wohnbedürfnisse der bäuerlichen Besitzerfamilie ist von der Größe und Lage her bestens auf den gegenständlichen landwirtschaftlichen Volterwerbsbetrieb abgestimmt. Es muss jedoch weiterhin sichergestellt sein, dass das beantragte Wohnhaus Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes bleiben muss und zusammen mit gegenständlich landwirtschaftlichem Betrieb weiterhin eine Einheit bilden muss. Zusammenfassend kann von Seiten der fachlichen Landwirtschaft demnach von einer Maßnahme gesprochen werden, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Betriebes erforderlich und spezifisch ist.“ In der Stellungnahme des Baubezirksamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.11.2016 wird nach Durchführung eines Ortsaugenscheines festgehalten, dass die Widmung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ lautet. Das geplante Vorhaben, die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Doppelgarage und Geräteraum, würde in der freien Landschaft liegen. Natur- und Landschaftsschutzgebiet sei keines berührt. Es werden vom ASV des Baubezirksamtes aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes Versagungsgründe geltend gemacht. Dazu wird ausgeführt: „Auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist, entsprechend der eingereichten Planunterlagen, für die bäuerliche Besitzerfamilie bzw. für die Hofnachfolger im Nahbereich der westlichen Grundstücksgrenze die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauseses mit Doppelgarage und Geräteraum geplant, das mit den größten Abmessungen von 24,13 m x 13,40 m mit Holzfassaden - Holzmassivbauweise und einem Pultdach konzipiert ist. Der Standort des gegenständlichen Vorhabens befindet sich außerhalb der abgeschlossenen Ortsränder, auf einer nach Südwest geneigte Fläche in unmittelbarer Nähe zum westlich davon situierten xxx. Das Vorhaben weist zur östlichen Bebauung der Ortschaft xxx eine Entfernung (Luftlinienentfernung, herausgemessen aus KAGIS IntraMap) von ca. 350m bis 450m, zur südlichen HofsteIle ca. 230m, zur eigenen, südlich davon situierten HofsteIlenbebauung ca. 280m bzw. zum bestehenden Wohnhaus auf der HofsteIle, zu dem keine Sichtverbindung gegeben ist, eine Entfernung von ca. 350m (ca. 500m Weglänge) und zur westlich, entlang der xxx situierten Bebauung ca. 150m bis ca. 300 m auf und ist, bedingt durch seine Lage, als exponiert zu bezeichnen. Der Landschaftsraum, der an dieser Stelle durch eine freie Landschaft, die sich deutlich vom östlichen Ortsrand xxx abhebt, wird, bedingt durch die landwirtschaftliche Nutzung, durch Wiesenflächen, xxx und Busch- bzw. Baumreihen von einem harmonischen Landschaftsbild, geprägt. Die teilweise vorhandenen Busch- bzw. Baumreihen, die derzeit als Kulisse bestehen, können diesen Eindruck nicht vermindern, da sich einerseits das Gebäude z.T. über diese Gebüschkronen abhebt und sie zum anderen Teil, nicht als dauerhaft anzusehen ist. Mit der Errichtung des Wohnhaueses an diesem Standort, wird, da keine räumliche Nähe zwischen dem beantragten Gebäude und der bestehenden Bebauung vorhanden ist, eine klassische Zersiedelung eingeleitet (Widerspruch zum ÖEK und den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung) und gleichzeitig auch das Landschaftsbild, in seinem harmonischen Bild, nachhaltig nachteilig beeinflusst. Ebenso wird durch das gegenständliche Vorhaben der Charakter des betroffenen Lebensraumes nachhaltig beeinträchtigt und der Eindruck der Naturbelassenheit des betroffenen Landschaftsraumes wesentlich gestört. Die Versagungsgründe kommen lediglich zum Wegfall, wenn eine geeignete raumplanerische Konzeption, durch die Festlegung einer entsprechenden Widmung, erfolgt. Abschließend wird bemerkt, dass das Vorhaben in keinem Feuchtgebiet zur Ausführung gelangt.“ Mit Schreiben der Naturschutzbehörde vom 21.11.2016 an das Baubezirksamt bei der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde der Bausachverständige ersucht, da der ASV der fachlichen Landwirtschaft festgehalten habe, dass die beantragte Maßnahme für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Betriebes erforderlich und spezifisch sei, von Seiten des Bauwesens/Naturschutzes geeignete Auflagenvorschläge zu übermitteln. Mit Schreiben vom 23.11.2016 gab daraufhin das Baubezirksamt bekannt, dass Unterlagen zu ergänzen wären. Weiters werde festgehalten, dass am geplanten Standort in der freien Landschaft in einem harmonischen unbebauten Landschaftsbereich und exponierter Lage sowie Hanglage einem mit flach geneigtem Pultdach konzipierten Gebäude aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne. Anstatt der Pultdachkonstruktion wäre das Gebäude mit einem mindestens 25° geneigten Satteldach neu zu konzipieren. Es sei darauf zu achten, dass das Obergeschoß nicht als Vollgeschoß ausgebildet werde. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.11.2016 übermittelt. Dieser legte mit Schreiben vom 31.01.2017 weitere Unterlagen vor. Diese Unterlagen wurden erneut durch das Baubezirksamt geprüft und hielt der ASV in der Stellungnahme vom 14.02.2017 im Wesentlichen fest, dass die Unterlagen nunmehr ausreichend würden für eine abschließende Beurteilung. Weiters wird ausgeführt, dass „um die nachteilige Wirkung des gegenständlichen Vorhabens, für das das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher bewertet wurde, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen, möglichst gering zu halten, aus naturschutzfachlicher Sicht hierzu die nachstehend angeführten Auflagen übermittelt werden“. In weiterer Folge wurden sieben Auflagenpunkte formuliert. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör gegeben. Nachdem keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers einlangte, wurde mit Bescheid vom 02.03.2017, Zahl: xxx, die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Bezugnahme auf die §§ 5 Abs. 1 lit. i, 9 Abs. 1, 3, 7 und 8, 52 Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c K-NSG erteilt. Nachdem keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers einlangte, wurde mit Bescheid vom 02.03.2017, Zahl: xxx, die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Bezugnahme auf die Paragraphen 5, Absatz eins, Litera i,, 9 Absatz eins, 3, 7 und 8, 52 Absatz eins und 55 Absatz eins, Litera c, K-NSG erteilt. Nach einer kurzen Beschreibung des Bauvorhabens und Nennung der sieben Auflagenpunkte des Bausachverständigen wurde in der Begründung rechtlich festgehalten, dass durch das gegenständliche Gebäude eine Zersiedelung eingeleitet werde. Die beantragte Maßnahme sei jedoch als im öffentlichen Interesse anzusehen, zumal die Errichtung der Baulichkeiten zur Stärkung bzw. Erhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Vollerwerbbetriebes mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform notwendig sei. Durch diese Maßnahme werde eine zusätzliche Wohnmöglichkeit geschaffen, welche neben den erforderlichen Wirtschaftsgebäuden samt Maschinen und Geräten sowie den Nutztieren und der entsprechenden Flächenausstattung für die Bewirtschaftung eines bäuerlichen Betriebes erforderlich sei. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes werde das öffentliche Interesse an der beantragten Baumaßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen als überwiegend gewertet. Um die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten, wären die im Spruch enthaltenen Auflagen vorgeschrieben worden. Zum Verfahren nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG – Nichtigerklärung: Zum Verfahren nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG – Nichtigerklärung: Mit Schreiben vom 11.05.2017 übermittelte die Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx auf Grund einer Anfrage der Abteilung xxx – Umwelt, Wasser und Naturschutz des xxx, UA NSCH – Naturschutz und Nationalparkrecht, als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, den gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 02.03.2017 sowie die dazugehörige Stellungnahme des landwirtschaftlichen ASV xxx vom 28.09.
  6. In weiterer Folge wurden auch ein Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 18.08.2017, eine Stellungnahme des landwirtschaftlichen ASV xxx vom 03.08.2017, ein Schreiben der Stadtgemeinde xxx an Herrn xxx vom 21.06.2017 und ein Schreiben von Herrn xxx vom 23.05.2017 an die Naturschutzbehörde beim xxx (nunmehr belangte Behörde) übermittelt. Diese Unterlagen sind im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens des gegenständlichen Wohnhauses mit Garage auf der Parzelle xxx, KG xxx, ergangen. Die belangte Behörde gab daraufhin ein raumordnungsfachliches Gutachten in Auftrag. Dieses datiert mit 25.09.2017 und wurde von der xxx, xxx, xxx, xxx, erstellt. Gegenstand dieses Gutachtens ist eine raumordnungsfachliche Analyse bzw. Befundung und gutachterliche Beurteilung der Zulässigkeit der geplanten Errichtung eines Auszugshauses (zweigeschossigen Wohnhauses mit Garage) für die bäuerliche Besitzfamilie auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, außerhalb der bestehenden Hofstelle im Grünland. Dazu wurde durch den Begutachter eine Bestandaufnahme am 26.08.2017 inkl. Fotodokumentation vor Ort durchgeführt. Das gegenständliche Gutachten ist mit einer Bilddokumentation versehen. Im Wesentlichen wird im Gutachten festgehalten, dass die geplante Errichtung eines Wohnhauses im Rahmen der Landwirtschaft (Auszugshaus) im Grünland auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Widersprüche zu den geltenden Bestimmungen des K-ROG, des Einwicklungsprogrammes für den Kärntner Zentralraum, des K-GplG und zum geltenden örtlichen Entwicklungskonzept 2013 der Stadtgemeinde xxx i.K. aufweist. Von Seite 24 des Gutachtens weg werden die fachlichen Widersprüche im Detail genannt. Aus Sicht der Raumordnung sei daher das gegenständliche Wohnhaus an dem projektierten Standort nicht bewilligungsfähig. Mit der Verwirklichung des geplanten Vorhabens würde eine klassische Zersiedelung eingeleitet werden. Dies stelle einen Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung

K-ROG und zum Einwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum sowie zum geltenden ÖEK der Stadtgemeinde xxx i.K. dar. Daraus leite sich auch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ab, zumal der Betroffene bisher unverbaute Landschaftsraum durch das geplante Vorhaben wesentlich gestört werde. Dieses Gutachten wurde zur Information mit Schreiben vom 04.10.2017 auch der Stadtgemeinde xxx i.K. für das baurechtliche Bewilligungsverfahren übermittelt. Weiters wurde von der belangten Behörde ein Rechtsgutachten der Verfassungsabteilung des xxx eingeholt. Dieses Rechtsgutachten des Verfassungsdienstes datiert mit 20.11.2017. Im Wesentlichen geht es darin um die Beantwortung der Frage, ob auch im Rahmen des Kärntner Naturschutzgesetzes das Kärntner Raumordnungsgesetz samt dazu erlassener Verordnungen bzw. das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz zur Anwendung gebracht werden dürfen. Der gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass aus Sicht des Verfassungsdienstes § 5 K-ROG auch im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Anwendung zu kommen hat.

§ 5Abs.

1 K-ROG dürfen Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, Bescheide auf Grund von Landesgesetzen, nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden.

§ 5Abs.

2 K-ROG sind entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 erlassene Bescheide mit Nichtigkeit bedroht. Weiters wurde von der belangten Behörde ein Rechtsgutachten der Verfassungsabteilung des xxx eingeholt. Dieses Rechtsgutachten des Verfassungsdienstes datiert mit 20.11.2017. Im Wesentlichen geht es darin um die Beantwortung der Frage, ob auch im Rahmen des Kärntner Naturschutzgesetzes das Kärntner Raumordnungsgesetz samt dazu erlassener Verordnungen bzw. das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz zur Anwendung gebracht werden dürfen. Der gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass aus Sicht des Verfassungsdienstes Paragraph 5, K-ROG auch im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Anwendung zu kommen hat.

Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG dürfen Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (Paragraph 2,) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, Bescheide auf Grund von Landesgesetzen, nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden.

Paragraph 5, Absatz 2, K-ROG sind entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, erlassene Bescheide mit Nichtigkeit bedroht. Aus Sicht des Verfassungsdienstes ist somit die Nichtigkeitssanktion des § 5 Abs. 2 K-ROG iVm § 68 Abs. 1 Z 4 AVG auch auf naturschutzrechtliche Bescheide anwendbar. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass ein Verstoß gegen die Ziele und Grundsätze des Raumordnungsprogrammes Zentralraum Kärnten vorliegen muss, was von der zuständigen Behörde allenfalls nach Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der überörtlichen Raumplanung festzustellen sei. Die Vereinbarkeit mit dem Raumordnungsprogramm Zentralraum Kärnten sei sogar Voraussetzung für die Zulässigkeit der

§ 9Abs.

7 K-NSG vorzunehmenden Interessensabwägung. Aus Sicht des Verfassungsdienstes ist somit die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 5, Absatz 2, K-ROG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, AVG auch auf naturschutzrechtliche Bescheide anwendbar. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass ein Verstoß gegen die Ziele und Grundsätze des Raumordnungsprogrammes Zentralraum Kärnten vorliegen muss, was von der zuständigen Behörde allenfalls nach Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der überörtlichen Raumplanung festzustellen sei. Die Vereinbarkeit mit dem Raumordnungsprogramm Zentralraum Kärnten sei sogar Voraussetzung für die Zulässigkeit der

Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG vorzunehmenden Interessensabwägung. Mit Schreiben vom 04.12.2017 ersuchte die belangte Behörde die Abteilung xxx – Gemeinden und Raumordnung im xxx, UA Überörtliche Raumplanung, um Erstellung eines Gutachtens aus der Sicht der überörtlichen Raumplanung. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von Seiten der Aufsichtsbehörde geplant sei, den Naturschutzbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2017, Zahl: xxx,

§ 68Abs.

4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären. Dieses Schreiben erging nachrichtlich an die Bezirkshauptmannschaft xxx und die Stadtgemeinde xxx. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von Seiten der Aufsichtsbehörde geplant sei, den Naturschutzbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2017, Zahl: xxx,

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären. Dieses Schreiben erging nachrichtlich an die Bezirkshauptmannschaft xxx und die Stadtgemeinde xxx. Mit Schreiben vom 18.12.2017 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft xxx die belangte Behörde, das Gutachten des Verfassungsdienstes zu übermitteln. Mit Schreiben vom 01.01.2018 gab der Bauwerber xxx bekannt, dass die Vorgangsweise für ihn nicht akzeptabel sei. Er werde sich dagegen mit allen rechtlichen möglichen Mitteln zur Wehr setzen. Er ersuche zur Wahrung seiner Parteienrechte das angeführte Gutachten des Verfassungsdienstes sowie das Fachgutachten der überörtlichen Raumplanung zu übermitteln. Mit Schreiben vom 09.01.2018 gab der Amtssachverständige aus dem Bereich der fachlichen Raumordnung, xxx, eine mit 32 Seiten sehr umfangreiche Stellungnahme ab. Unter IV. „Zusammenfassenden Stellungnahme“ wird darin Folgendes ausgeführt: Mit Schreiben vom 09.01.2018 gab der Amtssachverständige aus dem Bereich der fachlichen Raumordnung, xxx, eine mit 32 Seiten sehr umfangreiche Stellungnahme ab. Unter römisch vier. „Zusammenfassenden Stellungnahme“ wird darin Folgendes ausgeführt: „

  1. Das raumordnungsfachliche Gutachten hat zu prüfen, ob der ggstl. Naturschutzbescheid der BH xxx vom 2.3.2017, Zahl: xxx im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum (LGBI Nr. 39/1977) steht. „
  2. Das raumordnungsfachliche Gutachten hat zu prüfen, ob der ggstl. Naturschutzbescheid der BH xxx vom 2.3.2017, Zahl: xxx im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum (LGBI Nr. 39 aus 1977,) steht.
  3. Diese Prüfung kann nur anhand der Übereinstimmung mit den Zielbestimmungen bzw. anhand der Berücksichtigung dieser Zielbestimmungen bei der Abwägung der öffentlichen Interessen beurteilt werden. Eine inhaltliche Beurteilung des ggstl. Vorhabens hinsichtlich Lage, Flächenausmaß, Baulandeignung im Sinn einer raumordnungsfachlichen Projektprüfung ist nicht möglich.
  4. Aus raumordnungsfachlicher Sicht wird zusammenfassend festgestellt, dass der ggstl. Bescheid im Widerspruch zu Zielen des Entwicklungsprogramms Kärntner Zentralraum sowie im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung im Hinblick auf die Güterabwägung bei konkurrierenden Zielen gem. § 2 Abs. 3 K-ROG steht. Er kommt zu einem Ergebnis, welches den Zielen des Ent- wicklungsprogramm Kärntner Zentralraums widerspricht.
  5. Aus raumordnungsfachlicher Sicht wird zusammenfassend festgestellt, dass der ggstl. Bescheid im Widerspruch zu Zielen des Entwicklungsprogramms Kärntner Zentralraum sowie im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung im Hinblick auf die Güterabwägung bei konkurrierenden Zielen gem. Paragraph 2, Absatz 3, K-ROG steht. Er kommt zu einem Ergebnis, welches den Zielen des Ent- wicklungsprogramm Kärntner Zentralraums widerspricht.
  6. Das dem naturschutzrechtlichen Bescheid der xxx zu Grunde liegende landwirtschaftsfachliche Gutachten stellt nicht eindeutig fest, dass das beantragte Wohnhaus nicht als Auszugshaus genutzt wird. Diese Feststellung ist jedenfalls erforderlich, da die Errichtung eines Auszugshauses außerhalb der unmittelbaren Hoflage nicht zulässig ist. Auch der ggstl. Bescheid nimmt diese Feststellung nicht vor. Somit sind sowohl das landwirtschaftsfachliche Gutachten als auch der Bescheid in diesem Punkt nicht vollständig und daher nicht nachvollziehbar.
  7. Die dem ggstl. Bescheid zu Grunde liegende landwirtschaftsfachliche Stellungnahme ist unvollständig, unplausibel und nicht nachvollziehbar, da sie die voraussichtlichen und dem Bescheid als Begründung angeführten positiven betriebswirtschaftlichen Auswirkungen nicht behandelt und dennoch zu einem positiven Ergebnis kommt. Gerade im ggstl. Fall sind auf Grund der räumlichen Situierung des Wohnhauses des Betriebsführenden in großer Entfernung zur HofsteIle Bewirtschaftungserschwernisse möglich. Die Prüfung einer alternativen Anordnung des Wohnhauses auf verfügbaren und geeigneten Flächen innerhalb der Hofsteile ist unter Verweis auf private Interessen des Antragstellers unterblieben, obwohl auf dem für die Bauführung vorgesehenen Grundstück alle für das Wohnhaus erforderlichen Infrastrukturen neu errichtet werden müssen.
  8. Der ggstl. Bescheid widerspricht somit dem Leitziel 1 des Entwicklungsprogramms Kärntner Zentralraum, wonach die Produktivität der Landwirtschaft zu erhöhen und deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern sind. Die BH xxx hat bei der Festlegung der entscheidungsrelevanten öffentlichen Interessen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche öffentliche Interessen nicht beachtet, welche eine Beachtung von Zielen und Maßnahmen der Überörtlichen Raumordnung sowie die Bedachtnahme auf die Pläne und Programme der Raumplanung erforderlich gemacht hätten
  9. Der ggstl. Bescheid widerspricht auch dem Hauptziel 4.1 für den Kärntner Zentralraum, wonach die Land- und Forstwirtschaft in die Lage versetzt werden [muss], die Wirtschafts-, Pflege- und Umweltschutzfunktion im Zentralraum nachhaltig, kostengünstig und unbehindert durch die übrigen Aktivitäten auszuüben, da ein entsprechender landwirtschaftsfachlicher Nachweis nicht vorliegt (siehe 4.)
  10. Der ggstl. Bescheid der BH xxx ist mangelhaft und nicht nachvollziehbar, da er die Tatsache, dass das beantragte Vorhaben eine Zersiedlung darstellt, unwidersprochen lässt und somit den aus Sicht der Raumordnung geforderten " ... strengen Maßstab bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist", nicht anlegt.
  11. Der ggstl. Bescheid der BH xxx widerspricht der Bescheid dem Leitziel 1 des Entwicklungsprogramms Kärntner Zentralraum, wonach die Siedlungstätigkeit zur Verdichtung der Bebauung führen soll, da die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des ggstl. Wohnhauses erteilt, wird, ohne die Feststellung zu beachten oder zu widerlegen, dass dieses Vorhaben eine Zersiedelung darstellt.
  12. Der ggstl. Bescheid der BH xxx widerspricht damit aus raumordnungsfachlicher Sicht auch dem Hauptziel 4.9 des Entwicklungsprogramms Kärntner Zentralraum, wonach geeignete Siedlungsgebiete maßvoll verdichtet werden sollen, Bauland in Hinkunft nur dann ausgewiesen werden darf, wenn der erforderliche Aufwand für Erschließung und Versorgung angemessen ist, und eine konzentrierte Siedlungstätigkeit angestrebt werden soll.
  13. Der ggstl. Bescheid der BH xxx widerspricht dem Leitziel 1 des Entwicklungsprogramms Kärntner Zentralraum, da er die Tatsache, dass das beantragte Vorhaben geeignet ist, die Eigenart der Landschaft zu beeinträchtigen, nicht beachtet. Er geht inhaltlich auf die Auswirkungen des Bauvorhabens nicht ein und ist nicht in der Lage, die entsprechenden Stellungnahmen des Amtssachver-ständigen des Baubezirksamtes xxx und der Stadtgemeinde xxx zu entkräften.
  14. Die im ggstl. Bescheid der BH xxx vorgenommene Interessensabwägung ist mangelhaft, da jene im Bereich der Land- und Forstwirtschaft bestehenden öffentlichen Interessen nicht berücksichtigt wurden, welche ausdrücklich auf "die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden", auf die "Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Wasser, Luft" oder auf "die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft" abzielen.
  15. Bei der Begründung des ggstl. Bescheides wurden auch die Zielbestimmungen des Entwicklungsprogramms Kärntner Zentralraum nicht beachtet., da bereits bei der Festlegung der entscheidungsrelevanten öffentlichen Interessen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft durch die BH xxx maßgebliche öffentliche Interessen nicht beachtet wurden, welche eine Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sowie die Beachtung der die Pläne und Programme der Raumplanung erforderlich gemacht hätten.
  16. Der ggstl. Bescheid kommt zu einem Ergebnis, welches dem Leitziel 1 des Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraums widerspricht, da er den Grundsätzen der Raumordnung im Hinblick auf die Güterabwägung bei konkurrierenden Zielen gem. § 2 Abs. 3 K-ROG widerspricht. Er berücksichtigt bei der Güterabwägung das übergeordnete öffentliche Interesse nicht, wonach das Leitziel1 des Entwick- lungsprogramm Kärntner Zentralraums, welches auf eine Verdichtung der Bebauung abzielt und im Sinne der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorrangig zu verfolgen ist.
  17. Der ggstl. Bescheid kommt zu einem Ergebnis, welches dem Leitziel 1 des Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraums widerspricht, da er den Grundsätzen der Raumordnung im Hinblick auf die Güterabwägung bei konkurrierenden Zielen gem. Paragraph 2, Absatz 3, K-ROG widerspricht. Er berücksichtigt bei der Güterabwägung das übergeordnete öffentliche Interesse nicht, wonach das Leitziel1 des Entwick- lungsprogramm Kärntner Zentralraums, welches auf eine Verdichtung der Bebauung abzielt und im Sinne der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorrangig zu verfolgen ist.
  18. Der ggstl. Bescheid kommt zu einem Ergebnis, welches dem Leitziel 1 des Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraums widerspricht, da er den Grundsätzen der Raumordnung im Hinblick auf die Güterabwägung bei konkurrierenden Zielen gem. § 2 Abs. 3 K-ROG widerspricht. Er nimmt eine Güterabwägung zu Gunsten der "Notwendigkeit der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes" und zu Ungunsten des Interesses "an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen" vor, indem er das letztere als geringerwertig beurteilt. Der Bescheid verkennt damit das besondere öffentliche Interesse, das diesem Schutzgut in Kärnten zukommt.
  19. Der ggstl. Bescheid kommt zu einem Ergebnis, welches dem Leitziel 1 des Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraums widerspricht, da er den Grundsätzen der Raumordnung im Hinblick auf die Güterabwägung bei konkurrierenden Zielen gem. Paragraph 2, Absatz 3, K-ROG widerspricht. Er nimmt eine Güterabwägung zu Gunsten der "Notwendigkeit der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes" und zu Ungunsten des Interesses "an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen" vor, indem er das letztere als geringerwertig beurteilt. Der Bescheid verkennt damit das besondere öffentliche Interesse, das diesem Schutzgut in Kärnten zukommt.
  20. Der ggstl. Bescheid bezieht bedeutende öffentliche Interessen aus dem Bereich des Umweltrechts, die in der K-LVG begründet sind, in die Abwägung nicht ein und unternimmt auch keinen Versuch, entsprechende Befunde zu erstellen. Der Bescheid ist daher nicht in der Lage, die maßgeblichen Sachverhalte darzustellen und eine den Grundsätzen der Raumordnung entsprechende Abwägung der öffentlichen Interessen vorzunehmen.“ Mit Schreiben vom 23.01.2018 wurde sowohl das Gutachten des Verfassungsdienstes als auch das Gutachten der fachlichen Raumordnung dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Ebenso wurde das Gutachten des Verfassungsdienstes sowie das Gutachten der fachlichen Raumordnung an die Bezirkshauptmannschaft xxx und die Stadtgemeinde xxx übermittelt. Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft xxx verfasste mit Schreiben vom 01.02.2018, Zahl: xxx, eine Stellungnahme zu den zwei vorliegenden raumordnungsfachlichen Gutachten und der rechtlichen Beurteilung des Verfassungsdienstes des xxx, welche er direkt an den Beschwerdeführer übermittelte. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 05.02.2018 die Stellungnahme des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.02.2018 als seine eigene Gegenäußerung im gegenständlichen Verfahren ein. Gleichzeitig beantragte er ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten einzuholen, um die Frage zu klären, inwiefern sein beantragtes Projekt den Leitzielen des Entwicklungsprogrammes Kärntner Zentralraum entspreche. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin den Verfassungsdienst des xxx zu den Ausführungen des Bezirkshauptmannes von xxx in der Gegenäußerung erneut Stellung zu nehmen. Die ergänzende Stellungnahme des Verfassungsdienstes datiert mit
  21. Februar
  22. Auch diese neuerliche Stellungnahme des Verfassungsdienstes wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 13.02.2018, Zahl. xxx, wurde von der belangten Behörde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 0.2.03.2017, Zahl: xxx,

§ 68Abs.

4 Z 4 AVG als nichtig erklärt. Im Wesentlichen geht aus der Begründung des Bescheides hervor, dass im Rahmen des durchgeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht geprüft worden sei, ob das gegenständliche Bauprojekt mit dem Kärntner Raumordnungsgesetz vor allem mit dem vorliegenden überörtlichen Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum, LGBl. Nr. 39/1977, vereinbar ist. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass der Bau des Wohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, den Zielsetzungen des Entwicklungsprogrammes für den Kärnten Zentralraum nicht entsprechen würde. Auf Grund der Anwendbarkeit des § 5 K-ROG wäre somit der rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid mit Nichtigkeit bedroht. Die vorliegenden bzw. ergänzend eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass einerseits das gegenständliche Projekt nicht mit dem Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum vereinbar sei und andererseits das durchgeführte naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren mangelhaft war. Da der Beschwerdeführer für das gegenständliche Wohnhausprojekt auch noch keine baurechtliche Bewilligung innehat und weiters alternative Grundstücke innerhalb der bestehenden Hofstellenwidmung zur Verfügung stünden, wäre

§ 68Abs.

4 Z 4 AVG der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid vom 02.03.2017, Zahl: xxx, für nichtig zu erklären gewesen. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 13.02.2018, Zahl. xxx, wurde von der belangten Behörde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 0.2.03.2017, Zahl: xxx,

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG als nichtig erklärt. Im Wesentlichen geht aus der Begründung des Bescheides hervor, dass im Rahmen des durchgeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht geprüft worden sei, ob das gegenständliche Bauprojekt mit dem Kärntner Raumordnungsgesetz vor allem mit dem vorliegenden überörtlichen Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1977,, vereinbar ist. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass der Bau des Wohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, den Zielsetzungen des Entwicklungsprogrammes für den Kärnten Zentralraum nicht entsprechen würde. Auf Grund der Anwendbarkeit des Paragraph 5, K-ROG wäre somit der rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid mit Nichtigkeit bedroht. Die vorliegenden bzw. ergänzend eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass einerseits das gegenständliche Projekt nicht mit dem Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum vereinbar sei und andererseits das durchgeführte naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren mangelhaft war. Da der Beschwerdeführer für das gegenständliche Wohnhausprojekt auch noch keine baurechtliche Bewilligung innehat und weiters alternative Grundstücke innerhalb der bestehenden Hofstellenwidmung zur Verfügung stünden, wäre

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid vom 02.03.2017, Zahl: xxx, für nichtig zu erklären gewesen. Mit Schreiben vom 26.02.2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.02.2018 ein. Darin führt er Folgendes aus: „I. Absolute Nichtigkeit des bekämpften Bescheides: Der Bescheid der xxx, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte. beruft sich im Spruch alleine auf § 68 Abs. 4 Z 4 AVG

  1. Der Bescheid der xxx, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte. beruft sich im Spruch alleine auf Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG
  2. Mit dieser Bestimmung trifft das AVG jedoch keine eigene Regelung von Nichtigkeitsgründen, sondern überlässt dies den einzelnen Verwaltungsvorschriften. Für ihre Anwendung ist demnach erforderlich, dass der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedarf daher, um wirksam zu werden, einer Ergänzung durch die Verwaltungsvorschriften (VwGH 18.03.2004, GZ 2003/05/0013). Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedarf daher, um wirksam zu werden, einer Ergänzung durch die Verwaltungsvorschriften (VwGH 18.03.2004, GZ 2003/05/0013). Ist ein Spruch eines Bescheides nicht ausreichend konkretisiert, darf auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden (VwGH 21.09.2017, GZ. Ra 2016/22/0068). Aus der Begründung ist ableitbar, dass sich die Behörde auf den Nichtigkeitsgrund des § 5 Abs. 1 K-ROG 1969 stützt. Diese Entscheidung erging also, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 68 AVG, in Vollziehung des K-ROG. Ist ein Spruch eines Bescheides nicht ausreichend konkretisiert, darf auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden (VwGH 21.09.2017, GZ. Ra 2016/22/0068). Aus der Begründung ist ableitbar, dass sich die Behörde auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG 1969 stützt. Diese Entscheidung erging also, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 68, AVG, in Vollziehung des K-ROG.

Geschäftseinteilung des xxx, LGBI. Nr. 33/2015 idgF, obliegt u.a. die Vollziehung der rechtlichen Angelegenheiten der Raumordnung der Abteilung xxx des xxx. Die Abteilung xxx des xxx ist u.a, für den rechtliehen Vollzug des Naturschutzes zuständig. Sie ist daher nicht für Verfahren zur Vollziehung des Raumordnungsrechtes, und damit des K-ROG, zuständig.

Geschäftseinteilung des xxx, LGBI. Nr. 33 aus 2015, idgF, obliegt u.a. die Vollziehung der rechtlichen Angelegenheiten der Raumordnung der Abteilung xxx des xxx. Die Abteilung xxx des xxx ist u.a, für den rechtliehen Vollzug des Naturschutzes zuständig. Sie ist daher nicht für Verfahren zur Vollziehung des Raumordnungsrechtes, und damit des K-ROG, zuständig. Das Verfahren zur Nichtigerklärung wurde fälschlicherweise in der Abteilung xxx des xxx geführt (siehe den jeweiligen Briefkopf der schriftlichen Erledigungen) und der Nichtigerklärungsbescheid von xxx, dem Leiter der Unterabteilung Naturschutz in der Abteilung xxx, "Für die xxx" gefertigt.

§ 12Abs. 6 der Geschäftsordnung des xxx, LGBI. Nr. 7/1999 idg

F. sind Unterabteilungsleiter zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen befugt, soferne sie vom Abteilungsleiter hiezu ermächtigt wurden. xxx ist aufgrund der bestehenden Rechtslage ausschließlich zur Genehmigung von Bescheiden „Für die xxx" in Vollziehung des Naturschutzrechtes ermächtigt. Eine Ermächtigung zur Genehmigung von Bescheiden nach dem K-ROG, ausgestellt vom Leiter der Abteilung xxx, besteht nicht.Das Verfahren zur Nichtigerklärung wurde fälschlicherweise in der Abteilung xxx des xxx geführt (siehe den jeweiligen Briefkopf der schriftlichen Erledigungen) und der Nichtigerklärungsbescheid von xxx, dem Leiter der Unterabteilung Naturschutz in der Abteilung xxx, "Für die xxx" gefertigt.

Paragraph 12, Absatz 6, der Geschäftsordnung des xxx, LGBI. Nr. 7 aus 1999, idgF. sind Unterabteilungsleiter zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen befugt, soferne sie vom Abteilungsleiter hiezu ermächtigt wurden. xxx ist aufgrund der bestehenden Rechtslage ausschließlich zur Genehmigung von Bescheiden „Für die xxx" in Vollziehung des Naturschutzrechtes ermächtigt. Eine Ermächtigung zur Genehmigung von Bescheiden nach dem K-ROG, ausgestellt vom Leiter der Abteilung xxx, besteht nicht.

§ 18

AVG muss die Erledigung von einer Person genehmigt worden, sein, die ermächtigt ist, für die Behörde rechtswirksam zu handeln („Approbationsbefugnis"). Das Fehlen eines solchen innerbehördlichen Mandates führt dazu, dass ein Bescheid absolut nichtig ist (vgl, Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Aufl. RZ 278; zur disziplinär- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Organwalters siehe VwGH 27.05.1988, GZ 88/18/0015).

Paragraph 18, AVG muss die Erledigung von einer Person genehmigt worden, sein, die ermächtigt ist, für die Behörde rechtswirksam zu handeln („Approbationsbefugnis"). Das Fehlen eines solchen innerbehördlichen Mandates führt dazu, dass ein Bescheid absolut nichtig ist (vgl, Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Aufl. RZ 278; zur disziplinär- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Organwalters siehe VwGH 27.05.1988, GZ 88/18/0015). Die Judikatur unterscheidet dabei zwischen dem Fehlen einer Approbationsbefugnis und ihrem Überschreiten. Wenn dem genehmigenden Organwalter die Befugnis fehlt, im Namen des Organes zu entscheiden ist die Erledigung absolut nichtig (VwGH 30.10.2001, GZ 2000/14/0013). xxx ist aufgrund der Organisationsvorschriften des xxx nicht zur Vollziehung des Raumordnungsrechtes berechtigt und mangels einer Ermächtigung durch den Leiter der Abt. xxx des xxx auch nicht zur Genehmigung von Bescheiden in Vollziehung des K-ROG befugt. Damit hat er die ihm erteilte Approbationsbefugnis nicht bloß überschritten, sondern ohne Ermächtigung einen Bescheid in Vollziehung des K-ROG genehmigt, für dessen Erlassung er aufgrund der innerorganisatorischen Rechtsvorschriften nicht einmal abstrakt berechtigt sein konnte. Nachdem der Bescheid zur Nichtigerklärung keine Genehmigung eines dazu berechtigten Organwalters aufweist, ist er absolut nichtig, Es wird daher der Antrag gestellt, die erhobene Beschwerde mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen. II. Anwendbarkeit des K-ROG in den naturschutzrechtlichen Verfahren:römisch zwei. Anwendbarkeit des K-ROG in den naturschutzrechtlichen Verfahren: Das Kärntner Raumordnungsgesetz wurde im Jahr 1969 erlassen. Im Jahr 1977 wurde das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ mit der Festlegung von Leitzielen verordnet. Im Jahr 1986 erließ der Landesgesetzgeber das Kärntner Naturschutzgesetz. Schon in seiner Stammfassung wurde im § 5 Abs. 1 lit. i festgelegt, dass in der freien Landschaft die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Grünland bewilligungspflichtig sind. Im Jahr 1986 erließ der Landesgesetzgeber das Kärntner Naturschutzgesetz. Schon in seiner Stammfassung wurde im Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, festgelegt, dass in der freien Landschaft die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Grünland bewilligungspflichtig sind. Bewilligungsvoraussetzung für Vorhaben ist ua., dass dadurch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht nachhaltig beeinträchtigt werden darf. Darunter ist ua, auch die Zersiedelung zu verstehen. Nach § 9 Abs. 7 leg.cit, ist trotz Vorliegens dieses Versagungsgrundes die Bewilligung zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme höher zu bewerten ist, als die Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Bewilligungsvoraussetzung für Vorhaben ist ua., dass dadurch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht nachhaltig beeinträchtigt werden darf. Darunter ist ua, auch die Zersiedelung zu verstehen. Nach Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit, ist trotz Vorliegens dieses Versagungsgrundes die Bewilligung zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme höher zu bewerten ist, als die Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Der Landesgesetzgeber hat 17 Jahre nach der Erlassung des K-ROG einzelne Zielbestimmungen dieses Gesetzes (Erhaltung des Charakters der Landschaft. Zersiedelung) auch im K-NSG als Genehmigungsvoraussetzungen verankert und festgelegt, das bei Vorliegen dieser Versagungsgründe der Genehmigungsantrag nicht automatisch abzuweisen ist. Vielmehr hat die Naturschutzbehörde die im § 9 Abs. 7 leg.cit. vorgesehene Interessensabwägung vorzunehmen und bei einem höherwertigen öffentlichen Interesse den Antrag trotzdem zu genehmigen. Der Landesgesetzgeber hat 17 Jahre nach der Erlassung des K-ROG einzelne Zielbestimmungen dieses Gesetzes (Erhaltung des Charakters der Landschaft. Zersiedelung) auch im K-NSG als Genehmigungsvoraussetzungen verankert und festgelegt, das bei Vorliegen dieser Versagungsgründe der Genehmigungsantrag nicht automatisch abzuweisen ist. Vielmehr hat die Naturschutzbehörde die im Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit. vorgesehene Interessensabwägung vorzunehmen und bei einem höherwertigen öffentlichen Interesse den Antrag trotzdem zu genehmigen. Der Gesetzgeber hat damit auch angeordnet, dass bei naturschutzrechtlichen Verfahren die Verletzung jener Ziele der Entwicklungsprogramme, die mit den Schutzzielen nach dem K-NSG ident sind, eben nicht „absolut“ wirkt, dh. nicht ohne weitere Prüfung des öffentlichen Interesses zur Versagung der Genehmigung führen darf. Würde man Gegenteiliges folgern, wäre die vom Landesgesetzgeber in derartigen Fällen vorgesehene Interessensabwägung

§ 9Abs.

7 leg.cit. sinnlos. Die Schaffung sinnloser Regelungen kann dem Landesgesetzgeber aber nicht unterstellt werden.Der Gesetzgeber hat damit auch angeordnet, dass bei naturschutzrechtlichen Verfahren die Verletzung jener Ziele der Entwicklungsprogramme, die mit den Schutzzielen nach dem K-NSG ident sind, eben nicht „absolut“ wirkt, dh. nicht ohne weitere Prüfung des öffentlichen Interesses zur Versagung der Genehmigung führen darf. Würde man Gegenteiliges folgern, wäre die vom Landesgesetzgeber in derartigen Fällen vorgesehene Interessensabwägung

Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit. sinnlos. Die Schaffung sinnloser Regelungen kann dem Landesgesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Die Einhaltung des vom Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme vom 09.02.2018 vorgeschlagenen Falllösungsschemas würde gerade zu dieser Entbehrlichkeit (Sinnlosigkeit) des § 9 Abs. 7 leg.cit. führen: Das Vorliegen des Tatbestandes der Zersiedelung müsste unter Zugrundelegung des „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ (Pkt. 1. Leitziele) ohne weitere Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem K-NSG jedenfalls die Abweisung des Parteiantrages nach sich ziehen. Die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse

§ 9Abs.

7 leg.cit. könnte gar nicht Platz greifen. Dass dies vom Landesgesetzgeber bei der Schaffung des K-NSG im Jahr 1986 tatsächlich beabsichtigt war muss trotz anderer Meinung des Verfassungsdienstes bezweifelt werden. Die Einhaltung des vom Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme vom 09.02.2018 vorgeschlagenen Falllösungsschemas würde gerade zu dieser Entbehrlichkeit (Sinnlosigkeit) des Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit. führen: Das Vorliegen des Tatbestandes der Zersiedelung müsste unter Zugrundelegung des „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ (Pkt. 1. Leitziele) ohne weitere Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem K-NSG jedenfalls die Abweisung des Parteiantrages nach sich ziehen. Die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse

Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit. könnte gar nicht Platz greifen. Dass dies vom Landesgesetzgeber bei der Schaffung des K-NSG im Jahr 1986 tatsächlich beabsichtigt war muss trotz anderer Meinung des Verfassungsdienstes bezweifelt werden. Diese Rechtsansicht wird auch durch die Entscheidungspraxen der xxx als seinerzeitige Berufungsbehörde, des UVS, des LVG und auch des VwGH untermauert: Soweit überblickbar, hat der VwGH das dargestellte Prüfschema in mehr als 10 einschlägigen, Kärnten betreffenden Entscheidungen in naturschutzrechtlichen Verfahren bestätigt. Beispielhaft seien die Erkenntnisse vom 14.07.2011, GZ 2009/10/0192, 02.10.2007, GZ 2006/10/0147, 12.09.2005, GZ 2002/10/0073, 13.10.2004, GZ 2001/10/0252, 13.10.2004, GZ 2001/10/0200 und 16.12.2002, GZ 99/10/0014, erwähnt. In allen diesen Entscheidungen hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass zuerst der Versagungsgrund

§ 9Abs.

3 K-NSG zu prüfen und bei seinem Vorliegen danach die Interessensabwägung nach § 9 Abs. 7 leg.cit, durchzuführen ist. Der VwGH selbst hat in keinem einzigen dieser Verfahren den Antrag daraufhin geprüft, ob er mit den Entwicklungsprogrammen

dem K-ROG im Einklang steht. Der Rechtsvollzug des Naturschutzgesetzes ist über 32 Jahre - gestützt auf diese Judikatur - daher davon ausgegangen. dass die dargestellten naturschutzrechtlichen Bestimmungen als leges speciales gegenüber dem K-ROG anzusehen sind und diese raumordnungsrechtliche Vorschrift im Verfahren gem. § 5 Abs. 1 lit. i K-NSG nicht anwendbar ist. Die Schlussfolgerung des Verfassungsdienstes basierend auf dem VwGH-Erkenntnis vom 24.11.1997, GZ 95/10/0213, dass "wohl auch die (Anm.: zu 19 K-GplG) parallele Bestimmung des § 5 K-ROG in einem naturschutzrechtlichen Verfahren anwendbar sein müsse, ist nicht überzeugend: Sie widerspricht dem Faktum, dass der Verwaltungsgerichtshof in jahrzehntelanger Rechtsprechung - auch nach Abänderung der Nichtigkeitsbestimmung des § 19 K-GpIG im Jahr 1997 - das K-ROG eben nicht angewendet hat. Er hat sich bei der Rechtmäßigkeitsprüfung ausschließlich auf die Regelungen des K-NSG beschränkt, obwohl das K-ROG und seine Entwicklungsprogramme schon damals zum Rechtsbestand gehörten. Deshalb ist auch die Begründung, wonach durch den § 19 K-GpIG vor der Novellierung im Jahr 1997 "die Sicht auf das K-ROG verstellt war", nicht überzeugend. Darüber hinaus wird die Schlussfolgerung, dass eine anzuwendende gesetzliche Bestimmung auch vom VwGH „übersehen" wurde, der hohen juristischen Qualität des Höchstgerichtes nicht gerecht. In allen diesen Entscheidungen hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass zuerst der Versagungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, K-NSG zu prüfen und bei seinem Vorliegen danach die Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit, durchzuführen ist. Der VwGH selbst hat in keinem einzigen dieser Verfahren den Antrag daraufhin geprüft, ob er mit den Entwicklungsprogrammen

dem K-ROG im Einklang steht. Der Rechtsvollzug des Naturschutzgesetzes ist über 32 Jahre - gestützt auf diese Judikatur - daher davon ausgegangen. dass die dargestellten naturschutzrechtlichen Bestimmungen als leges speciales gegenüber dem K-ROG anzusehen sind und diese raumordnungsrechtliche Vorschrift im Verfahren gem. Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, K-NSG nicht anwendbar ist. Die Schlussfolgerung des Verfassungsdienstes basierend auf dem VwGH-Erkenntnis vom 24.11.1997, GZ 95/10/0213, dass "wohl auch die Anmerkung, zu 19 K-GplG) parallele Bestimmung des Paragraph 5, K-ROG in einem naturschutzrechtlichen Verfahren anwendbar sein müsse, ist nicht überzeugend: Sie widerspricht dem Faktum, dass der Verwaltungsgerichtshof in jahrzehntelanger Rechtsprechung - auch nach Abänderung der Nichtigkeitsbestimmung des Paragraph 19, K-GpIG im Jahr 1997 - das K-ROG eben nicht angewendet hat. Er hat sich bei der Rechtmäßigkeitsprüfung ausschließlich auf die Regelungen des K-NSG beschränkt, obwohl das K-ROG und seine Entwicklungsprogramme schon damals zum Rechtsbestand gehörten. Deshalb ist auch die Begründung, wonach durch den Paragraph 19, K-GpIG vor der Novellierung im Jahr 1997 "die Sicht auf das K-ROG verstellt war", nicht überzeugend. Darüber hinaus wird die Schlussfolgerung, dass eine anzuwendende gesetzliche Bestimmung auch vom VwGH „übersehen" wurde, der hohen juristischen Qualität des Höchstgerichtes nicht gerecht. Vielmehr legt seine Entscheidungspraxis die Schlussfolgerung nahe, dass die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des K-NSG als spezielle Regelungen das K-ROG und sein Entwicklungsprogramm unanwendbar machen. Auch die Rechtsmeinung dass dieses Bestimmungen des K-NSG nicht der überörtlichen Raumordnung, sondern der örtlichen Raumplanung zuzurechnen wären (vgl. Stellungnahme des Verfassungsdienstes vom 09.02.2018) kann nicht geteilt werden: Spätesten seit dem VfGH- Erkenntnis vom 26.09.1996. GZ 59/96, ist klargestellt, dass eine Landesbehörde keine Aufgaben der örtlichen Raumplanung vollziehen darf. In verfassungskonformer Interpretation des § 9 Abs. 3 und 7 K-NSG ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmungen nicht der örtlichen Raumplanung, sondern der überörtlichen Raumordnung zuzurechnen sind und damit jene des K-ROG verdrängen. Auch die Rechtsmeinung dass dieses Bestimmungen des K-NSG nicht der überörtlichen Raumordnung, sondern der örtlichen Raumplanung zuzurechnen wären vergleiche Stellungnahme des Verfassungsdienstes vom 09.02.2018) kann nicht geteilt werden: Spätesten seit dem VfGH- Erkenntnis vom 26.09.1996. GZ 59/96, ist klargestellt, dass eine Landesbehörde keine Aufgaben der örtlichen Raumplanung vollziehen darf. In verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz 3 und 7 K-NSG ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmungen nicht der örtlichen Raumplanung, sondern der überörtlichen Raumordnung zuzurechnen sind und damit jene des K-ROG verdrängen. Der bekämpfte Bescheid setzt sich mit dieser aufgeworfenen Rechtsfrage überhaupt nicht auseinander. Es bedarf nach Ansicht der Behörde dazu „keines weiteren Kommentars“ (siehe S. 24 des Bescheides). Die Behörde übersieht aber dabei, dass es gerade ihre Aufgabe

§ 58Abs.

2 AVG ist, ihre Entscheidungen ordnungsgemäß zu begründen. Es ist nicht ausreichend, sich fast ausschließlich auf „schlüssige raumordnungsfachliche Gutachten und Stellungnahmen des Verfassungsdienstes" zu berufen. Die Behörde bat sich mit den strittigen Rechtspositionen nach dem Rechtsgrundsatz „curia novit iura" selbständig auseinanderzusetzen und ihre Entscheidung im Detail zu begründen. Der bekämpfte Bescheid setzt sich mit dieser aufgeworfenen Rechtsfrage überhaupt nicht auseinander. Es bedarf nach Ansicht der Behörde dazu „keines weiteren Kommentars“ (siehe S. 24 des Bescheides). Die Behörde übersieht aber dabei, dass es gerade ihre Aufgabe

Paragraph 58, Absatz 2, AVG ist, ihre Entscheidungen ordnungsgemäß zu begründen. Es ist nicht ausreichend, sich fast ausschließlich auf „schlüssige raumordnungsfachliche Gutachten und Stellungnahmen des Verfassungsdienstes" zu berufen. Die Behörde bat sich mit den strittigen Rechtspositionen nach dem Rechtsgrundsatz „curia novit iura" selbständig auseinanderzusetzen und ihre Entscheidung im Detail zu begründen. Im Übrigen deckte sich die von der Behörde in ihrer Begründung heftig kritisierte Entscheidung der BH xxx („mehrfach rechtswidrig") auch mit der bisherigen Rechtsansicht der Oberbehörde. Alleine im Bezirk xxx sind diesbezüglich in den letzten Jahrzehnten mehr als 10 Rechtsmittelentscheidungen der xxx als damalige Berufungsbehörde in Naturschutzangelegenheiten nachweisbar. Dies sind beispielsweise die Verfahren xxx, xxx, xxx und xxx (siehe Beilagen 1-4). In allen diesen Berufungsverfahren hat die Behörde das K-ROG nicht angewendet und sich dabei auf das vom VwGH entwickelte und bereits dargestellte Falllösungsschema berufen. Die radikale Abkehr von der auch bisher von der Aufsichtsbehörde vertretenen Spruchpraxis ist daher überhaupt nicht nachvollziehbar und lässt sich lediglich mit der Weisung des politischen Referenten erklären. Sollte das LVG Kärnten die vorliegende Beschwerde nicht schon

I. zurückweisen, wird der Sollte das LVG Kärnten die vorliegende Beschwerde nicht schon

römisch eins. zurückweisen, wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 2 K-ROG und des „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ ersatzlos aufzuheben.gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Nichtanwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 2, K-ROG und des „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ ersatzlos aufzuheben. Sollte das LVG Kärnten jedoch § 5 Abs. 2 K-ROG und das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" im gegenständlichen Naturschutzverfahren zur Gänze oder teilweise für anwendbar halten, ist zu prüfen, ob mein naturschutzrechtlicher Bescheid tatsächlich im Widerspruch zum Entwicklungsprogramm steht. Sollte das LVG Kärnten jedoch Paragraph 5, Absatz 2, K-ROG und das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" im gegenständlichen Naturschutzverfahren zur Gänze oder teilweise für anwendbar halten, ist zu prüfen, ob mein naturschutzrechtlicher Bescheid tatsächlich im Widerspruch zum Entwicklungsprogramm steht. III. Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zum Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum"römisch drei. Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zum Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" • Raumordnungsfachliche Gutachten Im Verfahren wurden bisher zwei Fachgutachten aus dem Gebiet der Raumordnung eingeholt. Den Gutachtern wurde nach den vorliegenden Unterlagen das Beweisthema vorgegeben: Es wurde die Frage gestellt, ob aus fachlicher Sicht das von der Behörde bewilligte Projekt im Widerspruch zum geltenden „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum", LBGl. Nr. 39/1977 steht. Beide Fachgutachten vermischen Rechts- und Fachfragen, wobei der rechtliche Teil vielfach unrichtig beurteilt wurde. Es wurde die Frage gestellt, ob aus fachlicher Sicht das von der Behörde bewilligte Projekt im Widerspruch zum geltenden „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum", LBGl. Nr. 39 aus 1977, steht. Beide Fachgutachten vermischen Rechts- und Fachfragen, wobei der rechtliche Teil vielfach unrichtig beurteilt wurde. Besonders schwerwiegend in dieser Hinsicht ist, dass das Amtsgutachten xxx die Beurteilung des bewilligten naturschutzrechtlichen Projektes nicht ausschließlich in Hinblick auf Widersprüche zum geltenden „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" vornimmt, sondern - entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1 K-ROG - die Ziele und Grundsätze der Raumordnung des § 2 K-ROG einfließen lässt und damit den ausschließlich für Landesverordnungen vorgesehenen Prüfungsmaßstab anwendet Besonders schwerwiegend in dieser Hinsicht ist, dass das Amtsgutachten xxx die Beurteilung des bewilligten naturschutzrechtlichen Projektes nicht ausschließlich in Hinblick auf Widersprüche zum geltenden „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" vornimmt, sondern - entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG - die Ziele und Grundsätze der Raumordnung des Paragraph 2, K-ROG einfließen lässt und damit den ausschließlich für Landesverordnungen vorgesehenen Prüfungsmaßstab anwendet Es begründet dies auf Seite 9 unter Pkt. 1.2. und 1.3 damit, dass - mangels genauer Determinierung des Leitzieles im Entwicklungsprogramm selbst - alleine auf dieser Basis eine raumordnungsfachliche Beurteilung nicht möglich wäre. Das Gutachten zieht damit eine unrichtige Schlussfolgerung, in dem es das Entwicklungsprogramm als Prüfungsmaßstab verlässt und die bei Verordnungsprüfungen vorgesehene Beurteilungsbasis (Ziele und Grundsätze der Raumordnung § 2 K-ROG, Güterabwägung

§ 2Abs.

3 leg.cit) heranzieht. Wenn in den angeführten Punkten ein Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zu dem Entwicklungsprogramm mangels genauer Festlegungen in der Verordnung nicht möglich ist, liegt kein Nichtigkeitsgrund

§ 5Abs.

2 K-ROG vor. Es begründet dies auf Seite 9 unter Pkt. 1.2. und 1.3 damit, dass - mangels genauer Determinierung des Leitzieles im Entwicklungsprogramm selbst - alleine auf dieser Basis eine raumordnungsfachliche Beurteilung nicht möglich wäre. Das Gutachten zieht damit eine unrichtige Schlussfolgerung, in dem es das Entwicklungsprogramm als Prüfungsmaßstab verlässt und die bei Verordnungsprüfungen vorgesehene Beurteilungsbasis (Ziele und Grundsätze der Raumordnung Paragraph 2, K-ROG, Güterabwägung

Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit) heranzieht. Wenn in den angeführten Punkten ein Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zu dem Entwicklungsprogramm mangels genauer Festlegungen in der Verordnung nicht möglich ist, liegt kein Nichtigkeitsgrund

Paragraph 5, Absatz 2, K-ROG vor. Nichtigkeitsgründe in Materiengesetzen sind nämlich eng auszulegen (VwGH vom 11.02.1988. GZ 85/06/0195, 19.09.1995, GZ 90/06/0022). Eine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe kommt nicht in Betracht (VwGH vom 18.03.2004, GZ 2003/05/0013). Alle Schlussfolgerungen des Amtsgutachtens, die sich nicht auf einen möglichen Widerspruch der Naturschutzbescheide ausschließlich zum "EntwickIungsprogramm Kärntner Zentralraum" beziehen, sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht verwertbar. In beiden Fachgutachten wird immer wieder auf die lnteressensabwägung

§ 9Abs.

7 K-NSG eingegangen. Dabei wird vor allem das landwirtschaftliche Gutachten des ASV kritisiert und insgesamt fälschlich behauptet, dass der naturschutzrechtliche Bescheid der BH xxx "mehrfach rechtswidrig sei“. Auch hier überschreiten die Gutachten die Grenze des zulässigen Beweisthemas und die Behörde selbst die Schranken einer möglichen Nichtigerklärung. Auch allenfalls rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (VwGH 08.02.1994 GZ 93/08/0166). In beiden Fachgutachten wird immer wieder auf die lnteressensabwägung

Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG eingegangen. Dabei wird vor allem das landwirtschaftliche Gutachten des ASV kritisiert und insgesamt fälschlich behauptet, dass der naturschutzrechtliche Bescheid der BH xxx "mehrfach rechtswidrig sei“. Auch hier überschreiten die Gutachten die Grenze des zulässigen Beweisthemas und die Behörde selbst die Schranken einer möglichen Nichtigerklärung. Auch allenfalls rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (VwGH 08.02.1994 GZ 93/08/0166). Die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwGH 24.02.2006, GZ 2005/12/0227). Der naturschutzrechtliche Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die von den Gutachtern behaupteten (tatsächlich aber nicht vorliegenden) Fehler können mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides nicht mehr aufgegriffen werden. Dies ergibt sich zwingend aus der Rechtskraft selbst: Nach ihrem Eintritt können nur mehr besondere im Gesetz vorgesehene Gründe - wie etwa jene der §§ 68, 69, 71 AVG - zum nachträglichen Eingriff in Bescheide durch die Behörde führen. Nur wenn ein Bescheid an einem im Materiengesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, kommt eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Betracht (VwGH 18.03.

  1. GZ 2003/05/0013). Die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwGH 24.02.2006, GZ 2005/12/0227). Der naturschutzrechtliche Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die von den Gutachtern behaupteten (tatsächlich aber nicht vorliegenden) Fehler können mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides nicht mehr aufgegriffen werden. Dies ergibt sich zwingend aus der Rechtskraft selbst: Nach ihrem Eintritt können nur mehr besondere im Gesetz vorgesehene Gründe - wie etwa jene der Paragraphen 68, 69, 71, AVG - zum nachträglichen Eingriff in Bescheide durch die Behörde führen. Nur wenn ein Bescheid an einem im Materiengesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, kommt eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Betracht (VwGH 18.03.
  2. GZ 2003/05/0013). Es müssen daher im ggstdl. Verfahren zur Nichtigerklärung

§ 68Abs.

4 AVG i.V.m. § 5 K-ROG alle Gründe außer Acht bleiben, die sich nicht auf einen Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zum „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ beziehen. Es müssen daher im ggstdl. Verfahren zur Nichtigerklärung

Paragraph 68, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, K-ROG alle Gründe außer Acht bleiben, die sich nicht auf einen Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zum „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ beziehen. Der angefochtene Bescheid begründet die Nichtigerklärung jedoch mit der Behauptung von Rechtswidrigkeiten im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, die keine Nichtigkeitsgründe darstellen (können), und überschreitet damit die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen des zulässigen Eingriffes in den Bescheid nach Eintritt der Rechtskraft durch die Behörde. Die lapidare Begründung, man könne die Fachgutachten lediglich auf der gleichen fachlichen Ebene bekämpfen, ist im vorliegenden Fall unrichtig: Das Überschreiten des Beweisthemas, das Vermischen von Rechts- und Fachfragen, die unrichtige Lösung von Rechtsfragen und fachfremde Aussagen von und durch ASV können sehr wohl durch die Partei ohne Beibringung von Privatgutachten aufgegriffen werden und verpflichten die Behörde, darauf einzugehen. Keinesfalls aber dürfen derart mangelhafte Gutachten als Entscheidungsgrundlage für die Behörde dienen. Sie hat die Pflicht, die ASV entsprechend anzuleiten, korrekte Gutachten einzufordern und nicht deren falsche Rechtspositionen unkritisch zu übernehmen. Insbesondere ist es verwunderlich dass sich Sachverständige auf dem Gebiet der Raumordnung zutrauen, die ökonomischen Auswirkungen der Errichtung einer neuen Hofstelle auf den landwirtschaftlichen Betrieb besser beurteilen zu können als der landwirtschaftliche ASV. • Zu den behaupteten Widersprüchen im Einzelnen Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dürfen „nur in Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden (§ 5 Abs. 1 K-ROG)". Entgegen diesem Gebot erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dürfen „nur in Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden (Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG)". Entgegen diesem Gebot erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Nicht im Einklang mit dem "Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" steht ein naturschutzrechtlicher Bescheid dann, wenn er mit ihm nicht übereinstimmt, dh. ihm widerspricht. Das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ wurde mit LBGl. 39/1977 erlassen. Das K-ROG regelt die einzelnen Nichtigkeitsgründe nicht selbst sondern überlässt dies dem Verordnungsgeber. Das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ wurde mit LBGl. 39 aus 1977, erlassen. Das K-ROG regelt die einzelnen Nichtigkeitsgründe nicht selbst sondern überlässt dies dem Verordnungsgeber. Das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ formuliert Ziele der überörtlichen Raumordnung in zwei verschiedenen Formen: Entweder werden verbindliche Gebote aufgestellt (z.B. " ... muss in die Lage versetzt werden"; .. .ist/sind abzugrenzen, zu bewahren ...“ etc.) oder es wird der Wunsch des Verordnungsgebers sprachlich durch Verwendung des Verbs „sollen“ zum Ausdruck gebracht, ohne eine Verpflichtung für die Verwaltung zu statuieren. Nichtigkeitsgründe sind eng auszulegen (VwGH 19.09.

  1. GZ 90/06/0022, 11.02.
  2. GZ 85/06/0195). Eine enge Auslegung bedeutet, da das Verständnis eines Begriffes auf dessen „Kern“ reduziert werden muss (VwGH 23.04.2014 GZ 2013/07/0276). Jenen Textierungen im „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum", die die Erreichung der Ziele mit der Formulierung „sollen“ festschreiben, darf nach dieser Rechtsprechung nicht der Bedeutungsinhalt im Sinne von „müssen“ gegeben werden. Es wurde mit der Formulierung „sollen" der Verwaltung keine verpflichtend einzuhaltenden Gebote oder Verbote im Hinblick auf die Zielerreichung vorgeschrieben. Wenn für die Naturschutzbehörden im „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ keine verbindlichen Ge- oder Verbote statuiert wurden, ist ihre Verletzung denkunmöglich sodass auch kein Nichtigkeitsgrund verwirklicht werden kann. Auch zu dieser Rechtsfrage ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts zu finden. Vielmehr wird die rechtliche Ausleuchtung der Nichtigkeitsgründe gänzlich den SV überlassen, die - wie bereits ausgeführt - zu falschen Schlussfolgerungen kommen. a) Die Leitziele im Entwicklungsprogramm sind derart allgemein und unverbindlich formuliert. dass ein Widerspruch zum Naturschutzbescheid überhaupt nicht möglich ist (siehe oben). Davon geht auch das Gutachten des ASV xxx aus (S 9) wenn es meint, dass die Pkt. 3.
  3. und 4.
  4. des Entwicklungsprogrammes zu unbestimmt für eine Überprüfung des Naturschutzbescheides in Bezug auf allfällige Widersprüche seien. (Wie bereits ausgeführt, "behilft“ sich der ASV in weiterer Folge rechtlich unzulässig damit, eine andere Beurteilungsgrundlage - nämlich das K-ROG mit einem § 2 - heranzuziehen.) a) Die Leitziele im Entwicklungsprogramm sind derart allgemein und unverbindlich formuliert. dass ein Widerspruch zum Naturschutzbescheid überhaupt nicht möglich ist (siehe oben). Davon geht auch das Gutachten des ASV xxx aus (S 9) wenn es meint, dass die Pkt. 3.
  5. und 4.
  6. des Entwicklungsprogrammes zu unbestimmt für eine Überprüfung des Naturschutzbescheides in Bezug auf allfällige Widersprüche seien. (Wie bereits ausgeführt, "behilft“ sich der ASV in weiterer Folge rechtlich unzulässig damit, eine andere Beurteilungsgrundlage - nämlich das K-ROG mit einem Paragraph 2, - heranzuziehen.) b) Das Entwicklungsprogramm enthält zugunsten der Land- und Forstwirtschaft spezielle Schutzbestimmungen, die als Ziele formuliert sind: So sollen die Produktivität erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden (Pkt. 1.).

Pkt. 4.1. soll die Land- und Forstwirtschaft die dort erwähnten Funktionen nachhaltig, kostengünstig und ungehindert ausüben können. Landwirtschaftszonen mit hoher Ertragskraft der Böden sollen „in Betracht gezogen werden". Auch der Grad dieser Ziele ist sehr gering determiniert und - abgesehen von seiner Unverbindlichkeit („sollen") - ein Widerspruch zu einem naturschutzrechtlichen Bescheid daher unmöglich. Im Verfahren vor der Naturschutzbehörde wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, das davon ausgegangen ist, dass das beantragte Projekt zur „Stärkung" bzw. Erhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes mit zeitgemäßer Produktions- und Erwerbsform notwendig sei. Dieses landwirtschaftliche Gutachten hält also die Errichtung des Bauernhauses für erforderlich, um langfristig das Überleben des Vollerwerbsbetriebes zu gewährleisten (siehe dazu auch die ergänzenden Ausführungen des landwirtschaftlichen ASV vom 12.02.2018, Beilage 5). Das genehmigte Projekt dient also - völlig konträr zu den raumordnungsfachlichen Ausführungen - der Erreichung der durch das Entwicklungsprogramm festgelegten Zielsetzung der Stärkung und Erhaltung der Landwirtschaft. Von einem Widerspruch zum Entwicklungsprogramm kann somit überhaupt nicht die Rede sein. Die raumordnungsfachliche Stellungnahme xxx, die von nachteiligen Auswirkungen auf die Landwirtschaft ausgeht, ist fachfremd und kann das landwirtschaftliche Gutachten nicht erschüttern. Raumordnungsfachliche Stellungnahmen sind generell nicht tauglich um zu überprüfen, ob diese Schutzbestimmungen für die Landwirtschaft durch den Naturschutzbescheid verletzt worden sind. Sollte das LVG Kärnten dennoch zur Auffassung gelangen, dass Nichtigkeitsgründe im „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" ausreichend determiniert und die Ziele für die Verwaltung verpflichtend festgelegt sind, wird zur Prüfung der Frage, ob der Genehmigungsbescheid im Widerspruch zur genannten Verordnung steht, der Antrag gestellt, ein Gutachten aus dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einzuholen. c)

4.1. des Entwicklungsprogrammes sollen bei der Abgrenzung von Grünland (landwirtschaftlich genutzten Flächen) in Flächenwidmungsplänen eine gegenseitige Beeinträchtigung der dort aufgezählten Raumnutzungen durch Schaffung von Pufferzonen soweit wie möglich vermieden werden. Ein verbindliches Gebot wurde mit dieser Zielformulierung nicht statuiert (siehe oben). Das raumordnungsfachliche Gutachten xxx geht trotzdem von einem Widerspruch zum naturschutzrechtlichen Bescheid aus. Der Gutachter übersieht dabei aber, dass ich die Zielbestimmung ausschließlich an die örtliche Raumplanungsbehörde bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes richtet. Der naturschutzrechtliche Bescheid kann mit diesem Punkt des Entwicklungsprogrammes nicht kollidieren, da er von der Zielsetzung überhaupt nicht erfasst ist. d) Die Erhaltung des Landschaftscharakters und die damit einhergehende Frage der Zersiedelung ist als Zielsetzung ohne verpflichtendes Gebot für die Verwaltung formuliert („Die Siedlungstätigkeit soll zur Verdichtung der Bebauung führen") und kann daher kein Nichtigkeitsgrund darstellen siehe oben). • Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte Die Behörde ist verpflichtet, bei der Nichtigerklärung

§ 68Abs. 4 Z 4 AVG das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte zu beachten (Vw

GH 17.11.1992, GZ 91/08/0043, 28.02.2006. GZ 2005/06/0112). Sie hat dabei die nachteiligen Auswirkungen des Bescheides auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen die durch einen Eingriff bewirkte Beeinträchtigung des Parteieninteresses abzuwägen. Die Abwägung ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 28.02.2006 GZ 2005/06/0112, darüber hinaus aus, dass das "Schonungsgebot vor allem dann zum Tragen komme, wenn die Partei im Vertrauen auf den durch die materielle Rechtskraft geschützten Bestand des Bescheides umfangreiche Dispositionen getroffen oder Maßnahmen getätigt habe und es sich nicht um eine schwerwiegende und offenkundige Rechtswidrigkeit des rechtskräftigen Bescheides handle, welche gegen die schützenswerte Vertrauenslage der Partei spreche“.Die Behörde ist verpflichtet, bei der Nichtigerklärung

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte zu beachten (VwGH 17.11.1992, GZ 91/08/0043, 28.02.

  1. GZ 2005/06/0112). Sie hat dabei die nachteiligen Auswirkungen des Bescheides auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen die durch einen Eingriff bewirkte Beeinträchtigung des Parteieninteresses abzuwägen. Die Abwägung ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 28.02.2006 GZ 2005/06/0112, darüber hinaus aus, dass das "Schonungsgebot vor allem dann zum Tragen komme, wenn die Partei im Vertrauen auf den durch die materielle Rechtskraft geschützten Bestand des Bescheides umfangreiche Dispositionen getroffen oder Maßnahmen getätigt habe und es sich nicht um eine schwerwiegende und offenkundige Rechtswidrigkeit des rechtskräftigen Bescheides handle, welche gegen die schützenswerte Vertrauenslage der Partei spreche“. Die vom Höchstgericht in ständiger Rechtssprechung geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die Behörde vollkommen unterlassen. Obwohl schon im Rahmen des Parteiengehörs beantragt wurde ein landwirtschaftliches Gutachten zur Frage der Auswirkungen der Realisierung bzw. Nichtrealisierung des genehmigten naturschutzrechtlichen Projektes einzuholen, sind diesbezügliche Erhebungen vollkommen unterblieben. Die Bescheidbegründung geht auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung mit keinem Wort ein. Sollte eine Zurückweisung der Beschwerde oder Aufhebung des Bescheides nicht schon aus den angeführten Gründen erfolgen, wird der Antrag gestellt, zum angeführten Beweisthema ein landwirtschaftliches Gutachten einzuholen und basierend darauf, die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.“ Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.03.2018 ersuchte das Gericht die Bezirkshauptmannschaft xxx, den dazugehörigen naturschutzrechtlichen Bewilligungsakt zum Bescheid vom 02.03.2017, Zahl: xxx zu übermitteln. Mit E-Mail vom 26.03.2018 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen. Darin führt er Folgendes aus: „Mit Schreiben vom 05.03.2018 hat die xxx meine Beschwerde an Sie weitergeleitet. Mit dieser Aktenvorlage wird eine Gegenäußerung zu meiner Beschwerde abgegeben. Dazu erstatte ich nachstehende Replik:
  2. Absolute Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides: In der Gegenäußerung vermischt die xxx die Frage der Zuständigkeit der Behörde mit der Approbationsbefugnis des bescheiderlassenen Organes. Es wurde niemals in Zweifel gezogen, dass die xxx als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Nichtigerklärung

§ 68AVG sachlich zuständig ist.

Es wurde aber ausführlich dargelegt, dass aufgrund der innerorganisatorischen Rechtsvorschriften die Abteilung xxx des xxx und damit xxx nicht zur Vollziehung des K-ROG berufen ist. Er besitzt keine Approbationsbefugnis für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, sodass er absolut nichtig ist. Dabei handelt es sich also um keine Frage der Zuständigkeit der Behörde xxx, sondern der ordnungsgemäßen Genehmigung der Erledigung durch den Organwalter

§ 18AVG (Vf

SlG 7941/1976, VwGH 26.01.2006, GZ. 2002/06/0205). Es wird der In der Gegenäußerung vermischt die xxx die Frage der Zuständigkeit der Behörde mit der Approbationsbefugnis des bescheiderlassenen Organes. Es wurde niemals in Zweifel gezogen, dass die xxx als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Nichtigerklärung

Paragraph 68, AVG sachlich zuständig ist. Es wurde aber ausführlich dargelegt, dass aufgrund der innerorganisatorischen Rechtsvorschriften die Abteilung xxx des xxx und damit xxx nicht zur Vollziehung des K-ROG berufen ist. Er besitzt keine Approbationsbefugnis für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, sodass er absolut nichtig ist. Dabei handelt es sich also um keine Frage der Zuständigkeit der Behörde xxx, sondern der ordnungsgemäßen Genehmigung der Erledigung durch den Organwalter

Paragraph 18, AVG (VfSlG 7941 aus 1976,, VwGH 26.01.2006, GZ. 2002/06/0205). Es wird der Antrag gestellt, xxx aufzutragen, die an ihn behördenintern erteilte schriftliche Ermächtigung

§ 12Abs.

6 der Geschäftsordnung des xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen.gestellt, xxx aufzutragen, die an ihn behördenintern erteilte schriftliche Ermächtigung

Paragraph 12, Absatz 6, der Geschäftsordnung des xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. 2. Vorlage der Berufungsbescheide der xxx: Bei den von mir vorgelegten Berufungsbescheiden der xxx der Jahre 1994, 1995, 1996 und 2000 handelt es sich um Naturschutzbescheide mit gleichgelagerter Güterabwägung

§. 9 Abs. 7 K-NSG und nicht um Raumordnungs- und Wasserrechtsbescheide. Dies ist eindeutig aus den Sprüchen und Begründungen entnehmbar. Bei den von mir vorgelegten Berufungsbescheiden der xxx der Jahre 1994, 1995, 1996 und 2000 handelt es sich um Naturschutzbescheide mit gleichgelagerter Güterabwägung

Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG und nicht um Raumordnungs- und Wasserrechtsbescheide. Dies ist eindeutig aus den Sprüchen und Begründungen entnehmbar. Nochmals verweise ich darauf, dass auch die xxx als sie noch Berufungsbehörde in Naturschutzangelegenheiten gewesen ist, nicht das K-ROG und seine Entwicklungsprogramme angewendet hat. Die Rechtsansicht der damaligen Berufungsbehörde war für die Naturschutzbehörde erster Instanz rechtlich bindend. Es ist daher überhaupt nicht nachvollziehbar, warum die xxx den angefochtenen Bescheid, der im Einklang mit ihrer bisherigen Rechtsansicht steht, aufhebt. 3. Anwendbarkeit des K-ROG und seiner Entwicklungsprogramme im Naturschutzverfahren: In der Gegenäußerung wurde nicht dargelegt, ob das Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum aufgrund seines geringen Determinierungsgrades überhaupt einen Nichtigkeitsgrund

§ 68Abs.

4 Z 4 A VG darstellen kann. Es wurde auch nicht dargelegt, warum ein landwirtschaftlicher ASV, der einen Widerspruch zu den Zielsetzungen des Entwicklungsprogrammes am ehesten beurteilen kann, nicht beigezogen wurde. In der Gegenäußerung wurde nicht dargelegt, ob das Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum aufgrund seines geringen Determinierungsgrades überhaupt einen Nichtigkeitsgrund

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, A VG darstellen kann. Es wurde auch nicht dargelegt, warum ein landwirtschaftlicher ASV, der einen Widerspruch zu den Zielsetzungen des Entwicklungsprogrammes am ehesten beurteilen kann, nicht beigezogen wurde. Hinsichtlich dieser Punkte verweise ich auf meine Beschwerde.

  1. Verhältnismäßigkeit: Nach der Judikatur des VwGH ist bei Nichterklärungen jedenfalls die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes zu prüfen. Wie das landwirtschaftliche Gutachten im parallel laufenden Bauverfahren ausführt, ist die Umsetzung des Projektes für mich betriebswirtschaftlich äußerst wichtig. Wird mir diese Möglichkeit genommen, treffen mich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile, die ich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das LVG genau darlegen werde. Die Haltung der belangten Behörde, ich könne "das Bauwerk ohnehin woanders errichten“ entspricht nicht der von der Judikatur vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsprüfung.“ Mit Schreiben vom 28.03.2018 wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx der dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegende Verwaltungsakt übermittelt. Am
  2. März, wie auch am
  3. April wurde durch die Schwiegertochter des Beschwerdeführers Akteneinsicht genommen. Mit Schreiben vom 12.04.2018 wurde ein naturschutzfachlicher ASV des xxx ersucht, eine naturschutzfachliche Stellungnahme zum gegenständlichen Bauvorhaben auf der Parzelle xxx, KG xxx, zu erstellen. Mit Schreiben vom 13.04.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen dahingehend, dass der Vertreter der belangten Behörde offenbar politisch gedrängt worden sei, die Nichtigerklärung auszusprechen. So wäre entgegen der Bestimmung des § 52 Abs. 1 AVG ein privates Gutachten in Auftrag gegeben worden, obwohl der Behörde geeignete ASV zur Verfügung standen. Im raumordnungsfachlichen Gutachten würden Rechts- und Fachfragen vermischt werden, wodurch falsche Schlüsse gezogen wurden. Es wurde kein landwirtschaftlicher Gutachter darüber befragt, ob aus seiner Sicht ein Widerspruch zum Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum bestehe. Weiters wurde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 4 Z 4 AVG vorgenommen. Nach der Geschäftseinteilung des xxx wäre das Nichtigerklärungsverfahren rechtswidrig durch die Abteilung xxx durchgeführt worden. Diese sei zur Erlassung von Bescheiden nach dem K-ROG nicht ermächtigt. Die belangte Behörde hätte die Frage der Anwendbarkeit des K-ROG im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht ausreichend begründet. Auch hätte die belangte Behörde die Frage, ob das Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum iSd Judikatur des VwGH zu den Nichtigkeitsgründen ausreichend determiniert sei und somit ein Widerspruch des Naturschutzbescheides zu dieser Verordnung auf Grund seiner Textierung (sollen) überhaupt möglich sei, wurde nicht beurteilt. Das durchgeführte Nichtigerklärungsverfahren sei derart mangelhaft, dass es nur mit dem politischen Druck erklärbar ist. Mit Schreiben vom 13.04.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen dahingehend, dass der Vertreter der belangten Behörde offenbar politisch gedrängt worden sei, die Nichtigerklärung auszusprechen. So wäre entgegen der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, AVG ein privates Gutachten in Auftrag gegeben worden, obwohl der Behörde geeignete ASV zur Verfügung standen. Im raumordnungsfachlichen Gutachten würden Rechts- und Fachfragen vermischt werden, wodurch falsche Schlüsse gezogen wurden. Es wurde kein landwirtschaftlicher Gutachter darüber befragt, ob aus seiner Sicht ein Widerspruch zum Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum bestehe. Weiters wurde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG vorgenommen. Nach der Geschäftseinteilung des xxx wäre das Nichtigerklärungsverfahren rechtswidrig durch die Abteilung xxx durchgeführt worden. Diese sei zur Erlassung von Bescheiden nach dem K-ROG nicht ermächtigt. Die belangte Behörde hätte die Frage der Anwendbarkeit des K-ROG im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht ausreichend begründet. Auch hätte die belangte Behörde die Frage, ob das Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum iSd Judikatur des VwGH zu den Nichtigkeitsgründen ausreichend determiniert sei und somit ein Widerspruch des Naturschutzbescheides zu dieser Verordnung auf Grund seiner Textierung (sollen) überhaupt möglich sei, wurde nicht beurteilt. Das durchgeführte Nichtigerklärungsverfahren sei derart mangelhaft, dass es nur mit dem politischen Druck erklärbar ist. Mit Schreiben vom 12.04.2018 brachte die xxx eine Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren ein. Darin hält sie fest, dass die Bestätigung des vorliegenden Nichtigerklärungsbescheides vom 13.02.2018 eine Änderung der bestehenden Vollzugspraxis im Naturschutzverfahren im Zusammenhang mit der Bewilligung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Grünland bedeuten würde. Damit würde auch eine Änderung der bestehenden Rechtssicherheit hinsichtlich des Baues im Grünland zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft herbeigeführt werden. Der Ausgang des Verfahrens seit daher für die gesamte Land- und Forstwirtschaft in Kärnten von grundlegender Bedeutung. Die xxx hätte sich daher selbstverständlich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zu beraten und zu unterstützen. Sie erachte zur Beurteilung der Frage, ob der Genehmigungsbescheid im Widerspruch zum Entwicklungsprogramm Kärnten Zentralraum stehe, die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens für zwingend erforderlich. Für Rückfragen stehe die zuständige Sachbearbeiterin zur Verfügung. Dieses Schreiben war durch den xxx und den xxx der xxx unterfertigt. Mit Schreiben vom 25.04.2018 erlaubte sich das erkennende Gericht bei der xxx nachzufragen, ob der Beschwerdeführer die xxx als offizielle Vertretung im gegenständlichen Verfahren nenne. Sollte dies der Fall sein, wurde ersucht, eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen, zumal sich die xxx nach dem Landwirtschaftskammergesetz nicht wie Rechtsanwälte auf eine automatische Vollmachtserteilung berufen kann. Sollte durch den Beschwerdeführer allerdings keine offizielle Vertretung gewünscht sein, machte das erkennende Gericht darauf aufmerksam, dass es sich um ein unabhängiges Gericht iSd Österreichischen Bundesverfassung handle und

Art. 134Abs. 7 i

Vm Art. 87 Abs. 1 B-VG sämtliche Richterinnen und Richter in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind und sich somit jegliche Art interessenspolitischer Einflussnahme verbiete. Mit Schreiben vom 25.04.2018 erlaubte sich das erkennende Gericht bei der xxx nachzufragen, ob der Beschwerdeführer die xxx als offizielle Vertretung im gegenständlichen Verfahren nenne. Sollte dies der Fall sein, wurde ersucht, eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen, zumal sich die xxx nach dem Landwirtschaftskammergesetz nicht wie Rechtsanwälte auf eine automatische Vollmachtserteilung berufen kann. Sollte durch den Beschwerdeführer allerdings keine offizielle Vertretung gewünscht sein, machte das erkennende Gericht darauf aufmerksam, dass es sich um ein unabhängiges Gericht iSd Österreichischen Bundesverfassung handle und

Artikel 134

, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 87, Absatz eins, B-VG sämtliche Richterinnen und Richter in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind und sich somit jegliche Art interessenspolitischer Einflussnahme verbiete. Die xxx gab daraufhin bekannt, dass sie den Beschwerdeführer nur als Rechtsbeistand im gegenständlichen Verfahren iSd § 10 Abs. 5 AVG begleite. Eine interessenspolitische Einflussnahme wäre nicht gewollt gewesen. Die xxx gab daraufhin bekannt, dass sie den Beschwerdeführer nur als Rechtsbeistand im gegenständlichen Verfahren iSd Paragraph 10, Absatz 5, AVG begleite. Eine interessenspolitische Einflussnahme wäre nicht gewollt gewesen. Mit Schreiben vom 30.05.2018 legte der Vertreter der belangten Behörde, xxx, als Unterabteilungsleiter der Unterabteilung Naturschutz und Nationalparkrecht die Bestätigung des Abteilungsleiters, xxx hinsichtlich seiner Zeichnungsbefugnis vor. Mit Schreiben vom 28.05.2018, Zahl: xxx wurde das Gutachten des naturschutzfachlichen ASV xxx erstellt. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 22.05.2018 hält er fest, dass der geplante Bauplatz auf einer derzeit als Acker genutzten Fläche zu Liegen komme. Feuchtflächen sind weder im Bereich der teilweise bereits hergestellten Zufahrt, noch am geplanten Bauplatz selbst vorhanden. Auch seltene, geschützte oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten oder Biotoptypen wären auf Grund der Ackernutzung in unmittelbarer Nähe zum Bauplatz nicht vom Vorhaben betroffen. Das Gelände sei schwach bis mäßig nach Südwesten geneigt. Sichtbeziehungen im Nahbereich wären vor allem nach Osten, Südosten und teilweise nach Westen hin gegeben. Durch Ufergehölz und Baumbestände an Rainen sei die Sichtziehung nach Westen und Norden hin zumindest im Sommerhalbjahr durch Belaubung eingeschränkt. Im Winterhalbjahr bzw. bei Entfernung des Bewuchses wären Sichtbeziehungen auch in diese Richtungen gegeben. Das Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft sei nördlich von xxx durch landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer teilweise noch guten Ausstattung an Strukturelementen, wie Hecken, Baumreihen, Streuobstwiesen, Weiden sowie durch Hofstellen, Siedlungsansätze entlang der Bundes- bzw. Landesstraße, durch die xxx mit ihren teils breiten Ufergehölzstreifen, einzelne gewerbliche Betriebe sowie die Straßen selbst geprägt. Störende großtechnische Elemente, wie Hochspannungsleitungen, industrielle Hochbauten, Schlote, Materialgewinnungsstätten, etc. wären nicht vorhanden. Bestehende Wasserkraftanlagen an der xxx wären auf Grund ihrer Lage in der Senke des Baches und ihrer geringen Dimension ebenfalls kaum wahrzunehmen. Das Landschaftsbild sei – abseits der Siedlungsansätze – durch zahlreiche Strukturen gegliedert. Einzelne Siedlungssplitter wären zwar auch derzeit schon vorhanden und stören den Eindruck einer noch relativ naturnahen Kulturlandschaft nachhaltig, jedoch kann von einer einigermaßen planvollen Siedlungsentwicklung gesprochen werden. Insgesamt könne im gegenständlichen Landschaftsraum von einer naturnahmen Kulturlandschaft gesprochen werden. Im darauf folgenden Gutachten führt der ASV Folgendes aus: „Gutachten: Auf Grund des Vorliegens der Freien Landschaft am geplanten Bauplatz und der nicht unwesentlichen räumlichen Abstände zu den nächsten Bauobjekten bzw. Siedlungsansätzen und der vorhandenen raumplanerischen Konzeption (klare Abgrenzung von Siedlungsaußengrenzen zur Freien Landschaft hin) bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht massive Versagensgründe gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage. Dies ist begründet durch die nachhaltige Beeinträchtigung des naturnahen Charakters der Landschaft durch Einleitung einer Zersiedelung und die nachhaltige und weithin sichtbare negative Beeinflussung des Landschaftsbildes. Zur negativen Beeinflussung des Landschaftsbildes im konkreten Fall ist festzuhalten, dass der Baustil des geplanten Wohnhauses eher an einer modernen suburbanen Bebauung orientiert und in keinem Zusammenhang mit dem Baustil der bestehenden landwirtschaftlichen HofsteIlen steht. Darüber hinaus ist die geplante Baulichkeit weithin (insbesondere nach Osten und Südosten) weithin sichtbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (GZ: 95/10/0138 vom 29.01.1996) ist für die Lösung der Frage, ob ein bestimmter Eingriff in die Landschaft eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes darstellt, entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (Hinweis E 23.1.1995, 94/10/0145, E 26.6.1995, 95/10/0002, und E 27.11.1995, 95/10/0014). GZ: 95/10/0213 vom 24.11.1997: Eine "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" nach § 9 Abs 1 lit a Krnt NatSchG 1986 setzt nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).GZ: 95/10/0213 vom 24.11.1997: Eine "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Krnt NatSchG 1986 setzt nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187). Nach den Erläuterungen zum Kärntner Naturschutzgesetz darf ein bewilligungspflichtiges Vorhaben das Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflussen. Nach den Begriffsdefinitionen, wie sie von der Konferenz der beamteten Naturschutzreferenten erarbeitet wurden, ist unter dem Begriff „Landschaftsbild'' der "optische Eindruck der Landschaft, einschließlich ihrer Silhouetten, Bauten und Ortschaften" zu verstehen. Als "Landschaft" ist dabei ein „abgrenzbarer, durch Raumeinheiten bestimmter Eigenart charakterisierter Ausschnitt der Erdoberfläche zu verstehen, mit allen seinen Bestandteilen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen". Wichtig in dieser Begriffsbestimmung ist, dass bei der Frage, ob eine Verunstaltung eines Landschaftsbildes gegeben ist, auch der Landschaftstyp der im jeweiligen Fall vorhanden ist, mit zu berücksichtigen ist. In den Begriffsdefinitionen werden als Hauptgruppen Naturlandschaften (weitgehend ursprüngliche, vom Menschen kaum beeinflusste Landschaften wie Moore, Auen, Salzsteppen, primäre Steppenreste, Bereiche oberhalb der Waldgrenze) und Kulturlandschaften (vom Menschen durch Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Wasser- und Energiewirtschaft, Industrie, Verkehrsanlagen sowie durch sonstige Anlagen und Bauten genutzte und gestaltete Landschaften) unterschieden. Innerhalb der Kulturlandschaften lassen sich je nach Intensität der Nutzung wiederum unterscheiden: Naturnahe Kulturlandschaften - sie enthalten noch einen hohen Anteil natürlicher Lebensräume und Lebensgemeinschaften wie: Wälder, Flurgehölze, Hecken, Schutzpflanzungen; auch künstlich angelegte Hecken und Schutzpflanzungen können bei bodenständiger' und standortgemäßer Zusammensetzung ein naturnahes Gefüge aufweisen; Naturferne Kulturlandschaften - das sind durch intensive Nutzung oder starke Eingriffe fast oder völlig ausgeräumte Landschaften, die nur mehr einen geringen Anteil an natürlichen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften enthalten; dazu zählen z.B. land- oder forstwirtschaftlich intensiv genutzte oder bewirtschaftete Flächen, Tag- und Bergbaugebiete, verbaute Gebiete. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes wird dann anzunehmen sein, wenn sich etwa ein Vorhaben wegen seiner Größe, Farbe,- Form oder wegen der verwendeten Bau- oder Anlagenelemente oder wegen seiner Lage unharmonisch von der Umgebung abhebt oder in der Landschaft als Fremdkörper wirkt. Im Durchführungsprotokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung der Alpenkonvention ist als eines der Hauptziele die sparsame und umweltverträgliche Nutzung der Ressourcen und des Raumes formuliert.

Artikel 3

ist auf eine Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich

  1. b)der Erhaltung und Pflege der Vielfalt an wertvollen Natur- und Kulturlandschaften sowie Ortsbildern,
  2. c)der sparsamen und umweltverträglichen Nutzung der natürlichen Ressourcen, namentlich von Boden, Luft, Wasser, Flora und Fauna sowie der Energie,
  3. g)der umwelt- und landschaftsgerechten Erstellung der für die Entwicklung notwendigen Bauten und Anlagen, Bedacht zu nehmen. An spezifischen Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele ist im Artikel 9 die Sicherung der für die Land-, Weide- und Forstwirtschaft geeigneten Flächen sowie die • angemessene und haushälterische Abgrenzung von Siedlungsgebieten, einschließlich der Maßnahmen zur Gewährleistung deren tatsächlicher Bebauung, • die Ausrichtung und Konzentration der Siedlungen an den Achsen der Infrastrukturen des Verkehrs und/oder angrenzend an bestehender Bebauung, • die Erhaltung der charakteristischen Siedlungsformen genannt. Hinsichtlich des Natur- und Landschaftsschutzes wird im Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung explizit auch die Ausweisung von Ruhezonen und sonstigen Gebieten, in denen Bauten und Anlagen sowie andere störende Tätigkeiten eingeschränkt oder untersagt sind. Diese Ausweisung ist im Örtlichen Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde xxx durch die Festlegung von absoluten Siedlungsaußengrenzen erfolgt. Das gegenständliche Projekt kommt außerhalb solcher absoluter Siedlungsaußengrenzen zu liegen. Auch die Protokolle zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Bodenschutz und Landschaftspflege verweisen auf den sparsamen Umgang mit Böden bzw. auf die Hintanhaltung von übermäßigem „Landschaftsverbrauch". "Zur Begrenzung der Bodenversiegelung und des Bodenverbrauchs sorgen die Vertragsparteien für ein flächensparendes und bodenschonendes Bauen. Sie richten die Siedlungsentwicklung bevorzugt auf den Innenbereich und begrenzen das Siedlungswachstum nach außen." Die Umwidmung in Bauland bzw. "Grünland - HofsteIle" ist

dieser Kriterien und der gesetzlichen Grundlagen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (§3 Abs.

(1)lit
  1. c)und
  2. d)und § 5 Abs.
(2)lit a)) seitens der Gemeinde abgelehnt worden. Die Umwidmung in Bauland bzw. "Grünland - HofsteIle" ist

dieser Kriterien und der gesetzlichen Grundlagen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (§3 Abs.

(1)Litera c,) und d) und Paragraph 5, Abs.
(2)Litera a,)) seitens der Gemeinde abgelehnt worden. Gutachterliche Schlussfolgerungen: Die geplante Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in der Freien Landschaft stellt eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes durch Einleitung einer Zersiedelung dar. Weiters würde durch das Vorhaben das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst. Diese Tatsache lässt sich auch durch Projektsumplanungen bzw. Vorschreibung von Auflagenvorschlägen aus fachlicher Sicht nicht beseitigen. Auflagenvorschläge sollten grundsätzlich dazu dienen, bei Überwiegen eines anderen öffentlichen Interesses als dem an der Bewahrung des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes die nachteiligen Wirkungen möglichst gering zu halten. Änderungen an der ursprünglich geplanten Bauweise sind aus fachlicher Sicht nicht dazu geeignet, ein Projekt erst bewilligungsfähig zu machen.

der Alpenkonvention und deren Durchführungsprotokolle sowie

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz ist die Sicherung landwirtschaftlicher Böden - insbesondere in Gunstlagen - für die Land- und Forstwirtschaft oberstes Ziel. Daher ist auf sparsamen Verbrauch der Böden, einer planvollen Siedlungsentwicklung und die Hintanhaltung einer Zersiedelung zu achten. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist das Projekt auch nach Umplanung und Formulierung von Auflagen am geplanten Standort nicht bewilligungsfähig.“ Mit Verfügung vom 07.06.2018 wurde durch das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für Donnerstag, den 28. Juni 2018, mit dem Beginn um 13.00 Uhr anberaumt. Zugleich wurde den Parteien des Verfahrens die gutachterliche Stellungnahme des naturschutzfachlichen ASV zur Kenntnisnahme übermittelt. In Vorbereitung zu dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2018 eine ergänzende Stellungnahme ein. Zum naturschutzfachlichen Gutachten hält er fest, dass die Nichtigerklärung des naturschutzrechtlichen Bescheides durch die xxx auf Basis des § 5 Abs. 1 K-ROG in Verbindung mit dem Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum erfolgte. Die maßgeblichen Fragen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wären daher auf das Kärntner Raumordnungsgesetz im naturschutzrechtlichen Verfahren überhaupt anwendbar sei und zutreffendenfalls die naturschutzrechtliche Bewilligung dem Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum zuwiderlaufe, sodass eine Nichtigerklärung

§ 5Abs.

1 K-ROG gerechtfertigt sei. Zur Beurteilung dieser beiden Fragen sei die Einholung des naturschutzfachlichen Gutachtens nicht notwendig. Das Gutachten des naturschutzamtlichen Sachverständigen hätte sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt. Vielmehr sei die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens notwendig. In Vorbereitung zu dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2018 eine ergänzende Stellungnahme ein. Zum naturschutzfachlichen Gutachten hält er fest, dass die Nichtigerklärung des naturschutzrechtlichen Bescheides durch die xxx auf Basis des Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG in Verbindung mit dem Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum erfolgte. Die maßgeblichen Fragen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wären daher auf das Kärntner Raumordnungsgesetz im naturschutzrechtlichen Verfahren überhaupt anwendbar sei und zutreffendenfalls die naturschutzrechtliche Bewilligung dem Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum zuwiderlaufe, sodass eine Nichtigerklärung

Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG gerechtfertigt sei. Zur Beurteilung dieser beiden Fragen sei die Einholung des naturschutzfachlichen Gutachtens nicht notwendig. Das Gutachten des naturschutzamtlichen Sachverständigen hätte sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt. Vielmehr sei die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens notwendig.

§ 4

(30)der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2018, xxx, wären in Angelegenheiten des Bau- und Raumordnungsrechtes Frau xxx, Frau xxx und Frau xxx als Richterinnen zuständig. Die bekämpfte Nichtigerklärung der xxx sei wie bereits mehrfach ausgeführt, auf Basis des § 5 Abs. 1. K-ROG in Verbindung mit dem Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum, also in Vollziehung des Kärntner Raumordnungsrechtes, und nicht des Kärntner Naturschutzgesetzes ergangen.

§ 3

(c) der Geschäftsverteilung werde das „Raumordnungsgesetz“ expressis verbis dem Raumordnungsrecht zugerechnet. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die Zuweisung seiner Beschwerde fehlerhaft erfolgt sei und dadurch die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorliege. Es hätte die xxx ein Gutachten für ihn erstellt, welches er zugleich vorlege.

Paragraph 4,

(30)der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2018, xxx, wären in Angelegenheiten des Bau- und Raumordnungsrechtes Frau xxx, Frau xxx und Frau xxx als Richterinnen zuständig. Die bekämpfte Nichtigerklärung der xxx sei wie bereits mehrfach ausgeführt, auf Basis des Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG in Verbindung mit dem Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum, also in Vollziehung des Kärntner Raumordnungsrechtes, und nicht des Kärntner Naturschutzgesetzes ergangen.

Paragraph 3, (c) der Geschäftsverteilung werde das „Raumordnungsgesetz“ expressis verbis dem Raumordnungsrecht zugerechnet. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die Zuweisung seiner Beschwerde fehlerhaft erfolgt sei und dadurch die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorliege. Es hätte die xxx ein Gutachten für ihn erstellt, welches er zugleich vorlege. Diesem Schreiben beiliegend war eine Stellungnahme der xxx zur geplanten Errichtung eines bäuerlichen Wohnhauses mit Garage und Luftwärmepumpe am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, datiert mit 14.06.

  1. In diesem Gutachten, erstellt von xxx, wird im Wesentlichen dargelegt, dass für das geplante Wohnobjekt ausschließlich die Parzelle xxx, KG xxx zur Verfügung stehe. Der Standort des geplanten Wohnhauses, das bewusst aus Rücksicht auf das Erscheinungsbild geländetechnisch in den Hang gebaut werden solle, liege in einer Wegentfernung von ca. 350 m zum Hof. Im Vergleich zur Hof-Wohnhausentfernung aktuelle Aussiedlerhöfe würde die oben angeführte Wegstrecke als üblich anzusprechen sein. Zudem verlaufe die Wegstrecke ausschließlich über Eigengrund. Die geplante Bauausführung in den vorhandenen Hang bewirke aus seiner Sicht keine Störung des Landschaftsbildes. Die geplante Wohnhauserrichtung sei aus der Sicht des Entwicklungsprogrammes Kärntner Zentralraum auf seine Spezifikation und Notwendigkeit hin zu prüfen. Das Leitziel betreffend die Landwirtschaft gebe eine generelle Zielrichtung hinsichtlich der räumlichen, wirtschaftlichen und strukturellen Entwicklung des Zentralraumes Kärnten vor. So soll der Bevölkerung Kärntens durch die Wirtschaftsstruktur des Landes die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft gesichert werden. Es sei anzustreben, die Produktivität der Landwirtschaft zu erhöhen und deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen „produktiven“ Betrieb. Der Betrieb erwirtschafte in seiner strukturellen Aufstellung ein vergleichbar gutes Betriebseinkommen, das der bäuerlichen Familie, hier sogar zwei Familien, ein Vollerwerbseinkommen sichere. Es sei eine natürliche und gewünschte Erscheinung, dass die am Hof lebende bäuerliche Familie sich vergrößere und der notwendige Wohnraum in entsprechender Form zu vergrößern sei, zumal dieser derzeit nicht vorliege. Die Hauptziele für die Landwirtschaft im Entwicklungsprogramm wären dahingehend definiert, dass die Land- und Forstwirtschaft in die Lage versetzt werden müsse, die Wirtschafts-, Pflege- und Umweltschutzfunktion im Zentralraum nachhaltig, kostengünstig und unbehindert durch die übrigen Aktivitäten auszuüben. In den Entwicklungsprogrammen für die Teilbereiche des Zentralraumes sind Landwirtschaftszonen abzugrenzen, die langfristig der Landwirtschaft vorbehalten bleiben sollen. Als Landwirtschaftszonen kommen Gebiete in Betracht, in denen in Bezug auf natürliche Ertragsfähigkeit und maschinelle Bearbeitungsmöglichkeit am besten geeignete Böden vorherrschen. Die in den Landwirtschaftszonen liegenden Betriebe sind durch eine vorrangige betriebene Flurneuordnung sowie durch wirksame strukturpolitische Maßnahmen in die Lage zu versetzen, ein ausreichendes Einkommen aus der Landwirtschaft zu erzielen. Diese Zielsetzungen würden sich dahingehend darstellen lassen, dass der landwirtschaftlichen Produktion dienliche Flächen vor einer zukünftigen Nutzung auf Wohnflächen geschützt werden sollen und die Landwirtschaft in die Lage versetzt werden müsse, ihre Wirtschaftspflege und Umweltschutzfunktion nachhaltig kostengünstig und ungehindert ausüben zu können. Das gegenständliche geplante Projekt der Errichtung eines betriebszugehörigen Familienwohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sei nicht als ausufernde, großflächige, gewerbliche Wohnstättenerrichtung anzusehen, wie es wohl die Verhinderungsintention der Hauptziele für den Kärntner Zentralraum sei. Der Betrieb hätte wie bereits dargelegt, keine anderen für diesen Zweck geeigneten Flächen vorliegend. Das geplante Projekt diene vielmehr der Absicht der Zielausrichtung, einem landwirtschaftlichen Betrieb genug Freiraum und Gestaltungsmöglichkeit zu bieten, auf wirtschaftliche und betriebliche Herausforderungen angemessen reagieren zu können. Auch sei die geplante Errichtung in seiner Wirkung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung zu vergleichen. Ebenso gehe das geplante Projekt in seiner Zielsetzung konform mit den in § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz normierten Grundsätzen für die Land- und Forstwirtschaft. Das gegenständliche Projekt stehe in untrennbarer Verbindung mit der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Auch sei die geplante Errichtung in seiner Wirkung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung zu vergleichen. Ebenso gehe das geplante Projekt in seiner Zielsetzung konform mit den in Paragraph 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz normierten Grundsätzen für die Land- und Forstwirtschaft. Das gegenständliche Projekt stehe in untrennbarer Verbindung mit der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Zusammenfassend sei somit aus landwirtschaftlicher fachlicher Sicht die Errichtung eines betriebszugehörigen Wohnhauses dringend notwendig. Seine Bauausführung und seine Gattung ziele auf die Funktion eines landwirtschaftszugehörigen Einfamilienwohnhauses ab. Die Errichtung sei auf Grund betrieblicher Strukturen nur im beantragten Bereich auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, möglich. In der am 28.06.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten war der Beschwerdeführer durch seinen Sohn xxx vertreten. Eine entsprechende Vollmacht wurde ausgewiesen. Der Sohn soll in weiterer Folge auch das gegenständliche Wohnhaus auf der Parzelle xxx, KG xxx, mit seiner Familie bewohnen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden sowohl vom Vertreter des Beschwerdeführers als auch vom landwirtschaftlichen ASV xxx die vom Gericht gestellten Fragen ausführlich beantwortet. In einem weiteren Schreiben vom 02.07.2018 brachte der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Notwendigkeit des gegenständlichen Wohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, Ergänzungen zu den Antworten der Verhandlung ein. II. Festhaltungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Zum eingereichten Wohnhaus mit Garage: Das der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 02.03.2017, Zahl: xxx, zu Grunde liegende Bauprojekt stellt sich wie folgt dar: Es soll ein Wohnhaus bestehend aus einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss errichtet werden. Im Erdgeschoss werden auf Grund der Hanglage die Kellerräume angebaut. Das Haus wird in Massivholzbauweise mit einem Satteldach errichtet. Die Kellerräume und die Garage werden mit einem Flachdach errichtet. Die gesamte Nutzfläche wird mit 245,58 m2 ausgewiesen, wobei das Kellergeschoss 44,39 m2, das Erdgeschoss 97,29 m2 und das Obergeschoss 103,90 m2 aufweisen. Dazu kommt eine Garage mit 33,00 m2, eine Terrasse mit 43,18 m2, ein Balkon mit 19,39 m2 und ein Geräteraum mit 12,13 m
  2. Die Gesamthöhe des Gebäudes wird im Schnitt A:A 1/100 mit 9,05 m festgelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich auf Grund der Hangneigung unterschiedliche Höhen ergeben, wobei der Hang von Nordosten nach Südwesten hin abfällt. Aus der Ansicht Süd-Westen ist zu erkennen, dass es sich beim gegenständlichen Wohnhaus um ein aus dieser Sicht zweigeschossiges (EG und OG) Wohnhaus samt darüber liegendem Satteldach handelt. Die Garage befindet sich auf der westlichen Seite. Die Zufahrt erfolgt vom Süden her. Im Erdgeschoss des gegenständlichen Wohnhauses befindet sich ein Eingang, ein Abstellraum, eine Toilette und in dem nach Norden hin in den Hang hin gebauten Bereich ein Keller samt Technik. Im Westen, anschließend zum Carport hin, befindet sich eine Geräteraum und im Anschluss an diesen das Carport für zwei PKW. Der Wohnbereich des Erdgeschosses beinhaltet eine Speis, einen offenen, großen Wohn-Essbereich und einen Stiegenaufgang in das Obergeschoss. Das Obergeschoss beinhaltet neben den entsprechenden Zugängen zu den einzelnen Zimmern vier Kinderzimmer und einen sogenannten Master-Bedroom, d.h. ein Elternschlafzimmer mit integriertem Badezimmer. Zusätzlich befindet sich im OG ein weiteres größeres Badezimmer. Das Elternschlafzimmer sowie zwei weitere Kinderzimmer nach Südwesten hin haben noch einen Balkon vorgebaut. Hinsichtlich einer konkreten Ausgestaltung eines das Wohnhaus umgebenden Gartens finden sich in den vorliegenden planlichen Unterlagen keine Angaben. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers soll ein kleinerer, ca. 500 m2 großer Garten im Hausbereich errichtet werden. Die Erschließung des Bauplatzes erfolgt durch einen selbst hergestellten Weg. Die Wasserversorgung soll durch eine Zuleitung von der Hofstelle weg erfolgen. Die Parzelle xxx, KG xxx, liegt nicht im verordneten Bereich der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx. Die Abwasserentsorgung soll ebenfalls in das betriebseigene System erfolgen. Dazu müsste eine Leitung zur Hofstelle gegraben werden. Der Bauernhof des Beschwerdeführers verfügt über ein eigenes Kleinwasserkraftwerk auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx. Die Stromversorgung des neuen Wohnhauses soll durch dieses eigene Kraftwerk erfolgen. Eine entsprechende Leitung müsste ebenfalls errichtet werden. Hinsichtlich dieser Versorgungsleitungen ist festzuhalten, dass sich die Hofstelle und somit die Anschlussmöglichkeiten zu den Versorgungsleitungen ca. 245 m Luftlinie vom Bauplatz entfernt befinden, die Wegstrecke beträgt ca 500 m. Das neue Wohnhaus soll durch den Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Familie bewohnt werden. Ein „Auszugshaus“ liegt somit nach Judikatur des VwGH nicht vor. Eine Besitzübergabe des gesamten Bauernhofes soll erst in ca 7-8 Jahren erfolgen. Zum Bauplatz: Der Bauplatz selbst befindet sich im südlichen Bereich der Parzelle xxx, KG xxx. Die Parzelle xxx, KG xxx, weist als Flächenwidmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Die Parzelle xxx, KG xxx ist 20.123 m2 groß und wird derzeit als Ackerfläche bewirtschaftet. Die angrenzenden Parzellen xxx, xxx und xxx, alle KG xxx stehen ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers und werden gemeinsam mit der Parzelle xxx als Ackerfläche bewirtschaftet. Den Luftbildaufnahmen des KAGIS wie auch der Luftbildaufnahme von Goggle-Maps ist zu entnehmen, dass sich die vier genannten Parzellen als eine einzige gesamte Ackerfläche darstellen. Gesamt ergeben diese Flächen einen Acker im Ausmaß von 42.891 m2 (4,289 ha). Der Bauplatz auf der Parzelle xxx ist von der Hofstelle Luftlinie rund 245 m entfernt (diese Messung bezieht sich auf den demnächst liegenden Bereich der Hofstellenwidmung auf der Parzelle xxx). Das nächste bauliche Objekt ist Richtung Süden hin 220 m entfernt (Parzelle xxx, KG xxx), Richtung Osten hin befindet sich das nächste Gebäude rund 363 m entfernt (Parzelle xxx, KG xxx). Das nächste Gebäude Richtung Norden befindet sich in einer Entfernung von 320 m (Parzelle xxx, KG xxx). Nach Nordwesten hin befindet sich auf der anderen Seite der xxx das nächstgelegene Gebäude in einer Entfernung von 184 m (Parzelle xxx, KG xxx). Im Westen liegt über der xxx weiters ein Gebäude auf der Parzelle xxx, in einer Entfernung von 149 m. Es kann somit festgehalten werden, dass der gegenständliche Bauplatz unzweifelhaft in der freien Landschaft zu liegen kommt, welche vom Beschwerdeführer als, zusammen mit drei weiteren Parzellen als große, zusammenhängende Ackerfläche bewirtschaftet wird. Zu dieser Feststellung genügt ein Blick auf eine etwaige Sattelitenaufnahme. Die angeführten Messungen wurden vom erkennenden Gericht im geographischen Informationssystem des Landes Kärnten, KAGIS Intramap, mit dem zur Verfügung stehenden Messinstrument durchgeführt. Nachdem im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx kein naturschutzfachlicher ASV beigezogen wurde, wurde dies vom erkennenden Gericht ergänzt. Der beigezogene naturschutzfachliche ASV, welcher auch eine Landschaftsplanerische Ausbildung aufweist, beschreibt die Umgebung des Bauplatzes nach Durchführung eines Ortsaugenscheines als in freier Landschaft gelegen. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Das Landschaftsbild des Bauplatzes und der Charakter der Landschaft ist nördlich von xxx durch landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer noch guten Ausstattung an Strukturelementen, wie Hecken, Baumreihen, Streuobstwiesen, Weiden, geprägt. Im hier vorliegenden Fall liegt ca. 50 – 80 m westlich des Bauplatzes die xxx, welche mit einem breiten Ufergehölzstreifen begleitet wird. Ca. 245 m südlich des Bauplatzes liegt als in sich geschlossener Bereich die Hofstelle des Beschwerdeführers, ca. 90 m östlich dieser Hofstelle befindet sich die Hofstelle des xxx. Diese ebenfalls in sich geschlossene Hofstelle auf der Parzelle xxx, KG xxx, ist vom gegenständlichen Bauplatz 220 m entfernt. In südwestlicher Richtung des Bauplatzes liegt nach den bereits genannten Ackerparzellen xxx, xxx, xxx, die Parzelle xxx, KG xxx, welche sich ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers befindet und einen Wald darstellt. Erst nach dieser Waldparzelle kommen die als Hofstellen gewidmeten Parzellen des Beschwerdeführers in südlicher Richtung. Etwaige großtechnische Elemente, wie Hochspannungsleitungen, industrielle Bauten, Schlote, Materialgewinnungsstätten, etc. sin

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