GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Widmungsverfahren: Zu Beginn des Jahres 2016 stellte der Beschwerdeführer an die Stadtgemeinde xxx einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes dahingehend, dass einerseits bei seiner bestehenden Hofstelle mit der Adresse xxx, xxx die bestehende Hofstellenwidmung derart erweitert wird, dass sämtliche bestehende land- und forstwirtschaftliche Objekte und Flächen in der Hofstellenwidmung integriert sind. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Flächenwidmung einer neuen Hofstelle im Bereich der Parzelle xxx, KG xxx. Auf dieser neuen Hofstellenwidmung sollte ein „Auszugshaus“ errichtet werden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde von der Stadtgemeinde xxx ein ASV des xxx, Abteilung xxx, Land- und Forstwirtschaft, Regionalbüro xxx, xxx, ersucht, eine Stellungnahme aus der Sicht der fachlichen Landwirtschaft abzugeben. Diese Stellungnahme erging mit
K-ROG und zum Einwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum sowie zum geltenden ÖEK der Stadtgemeinde xxx i.K. dar. Daraus leite sich auch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ab, zumal der Betroffene bisher unverbaute Landschaftsraum durch das geplante Vorhaben wesentlich gestört werde. Dieses Gutachten wurde zur Information mit Schreiben vom 04.10.2017 auch der Stadtgemeinde xxx i.K. für das baurechtliche Bewilligungsverfahren übermittelt. Weiters wurde von der belangten Behörde ein Rechtsgutachten der Verfassungsabteilung des xxx eingeholt. Dieses Rechtsgutachten des Verfassungsdienstes datiert mit 20.11.2017. Im Wesentlichen geht es darin um die Beantwortung der Frage, ob auch im Rahmen des Kärntner Naturschutzgesetzes das Kärntner Raumordnungsgesetz samt dazu erlassener Verordnungen bzw. das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz zur Anwendung gebracht werden dürfen. Der gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass aus Sicht des Verfassungsdienstes § 5 K-ROG auch im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Anwendung zu kommen hat.
1 K-ROG dürfen Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, Bescheide auf Grund von Landesgesetzen, nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden.
2 K-ROG sind entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 erlassene Bescheide mit Nichtigkeit bedroht. Weiters wurde von der belangten Behörde ein Rechtsgutachten der Verfassungsabteilung des xxx eingeholt. Dieses Rechtsgutachten des Verfassungsdienstes datiert mit 20.11.2017. Im Wesentlichen geht es darin um die Beantwortung der Frage, ob auch im Rahmen des Kärntner Naturschutzgesetzes das Kärntner Raumordnungsgesetz samt dazu erlassener Verordnungen bzw. das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz zur Anwendung gebracht werden dürfen. Der gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass aus Sicht des Verfassungsdienstes Paragraph 5, K-ROG auch im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Anwendung zu kommen hat.
Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG dürfen Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (Paragraph 2,) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, Bescheide auf Grund von Landesgesetzen, nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden.
Paragraph 5, Absatz 2, K-ROG sind entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, erlassene Bescheide mit Nichtigkeit bedroht. Aus Sicht des Verfassungsdienstes ist somit die Nichtigkeitssanktion des § 5 Abs. 2 K-ROG iVm § 68 Abs. 1 Z 4 AVG auch auf naturschutzrechtliche Bescheide anwendbar. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass ein Verstoß gegen die Ziele und Grundsätze des Raumordnungsprogrammes Zentralraum Kärnten vorliegen muss, was von der zuständigen Behörde allenfalls nach Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der überörtlichen Raumplanung festzustellen sei. Die Vereinbarkeit mit dem Raumordnungsprogramm Zentralraum Kärnten sei sogar Voraussetzung für die Zulässigkeit der
7 K-NSG vorzunehmenden Interessensabwägung. Aus Sicht des Verfassungsdienstes ist somit die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 5, Absatz 2, K-ROG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, AVG auch auf naturschutzrechtliche Bescheide anwendbar. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass ein Verstoß gegen die Ziele und Grundsätze des Raumordnungsprogrammes Zentralraum Kärnten vorliegen muss, was von der zuständigen Behörde allenfalls nach Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der überörtlichen Raumplanung festzustellen sei. Die Vereinbarkeit mit dem Raumordnungsprogramm Zentralraum Kärnten sei sogar Voraussetzung für die Zulässigkeit der
Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG vorzunehmenden Interessensabwägung. Mit Schreiben vom 04.12.2017 ersuchte die belangte Behörde die Abteilung xxx – Gemeinden und Raumordnung im xxx, UA Überörtliche Raumplanung, um Erstellung eines Gutachtens aus der Sicht der überörtlichen Raumplanung. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von Seiten der Aufsichtsbehörde geplant sei, den Naturschutzbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2017, Zahl: xxx,
4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären. Dieses Schreiben erging nachrichtlich an die Bezirkshauptmannschaft xxx und die Stadtgemeinde xxx. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von Seiten der Aufsichtsbehörde geplant sei, den Naturschutzbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2017, Zahl: xxx,
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären. Dieses Schreiben erging nachrichtlich an die Bezirkshauptmannschaft xxx und die Stadtgemeinde xxx. Mit Schreiben vom 18.12.2017 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft xxx die belangte Behörde, das Gutachten des Verfassungsdienstes zu übermitteln. Mit Schreiben vom 01.01.2018 gab der Bauwerber xxx bekannt, dass die Vorgangsweise für ihn nicht akzeptabel sei. Er werde sich dagegen mit allen rechtlichen möglichen Mitteln zur Wehr setzen. Er ersuche zur Wahrung seiner Parteienrechte das angeführte Gutachten des Verfassungsdienstes sowie das Fachgutachten der überörtlichen Raumplanung zu übermitteln. Mit Schreiben vom 09.01.2018 gab der Amtssachverständige aus dem Bereich der fachlichen Raumordnung, xxx, eine mit 32 Seiten sehr umfangreiche Stellungnahme ab. Unter IV. „Zusammenfassenden Stellungnahme“ wird darin Folgendes ausgeführt: Mit Schreiben vom 09.01.2018 gab der Amtssachverständige aus dem Bereich der fachlichen Raumordnung, xxx, eine mit 32 Seiten sehr umfangreiche Stellungnahme ab. Unter römisch vier. „Zusammenfassenden Stellungnahme“ wird darin Folgendes ausgeführt: „
4 Z 4 AVG als nichtig erklärt. Im Wesentlichen geht aus der Begründung des Bescheides hervor, dass im Rahmen des durchgeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht geprüft worden sei, ob das gegenständliche Bauprojekt mit dem Kärntner Raumordnungsgesetz vor allem mit dem vorliegenden überörtlichen Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum, LGBl. Nr. 39/1977, vereinbar ist. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass der Bau des Wohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, den Zielsetzungen des Entwicklungsprogrammes für den Kärnten Zentralraum nicht entsprechen würde. Auf Grund der Anwendbarkeit des § 5 K-ROG wäre somit der rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid mit Nichtigkeit bedroht. Die vorliegenden bzw. ergänzend eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass einerseits das gegenständliche Projekt nicht mit dem Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum vereinbar sei und andererseits das durchgeführte naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren mangelhaft war. Da der Beschwerdeführer für das gegenständliche Wohnhausprojekt auch noch keine baurechtliche Bewilligung innehat und weiters alternative Grundstücke innerhalb der bestehenden Hofstellenwidmung zur Verfügung stünden, wäre
4 Z 4 AVG der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid vom 02.03.2017, Zahl: xxx, für nichtig zu erklären gewesen. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 13.02.2018, Zahl. xxx, wurde von der belangten Behörde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 0.2.03.2017, Zahl: xxx,
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG als nichtig erklärt. Im Wesentlichen geht aus der Begründung des Bescheides hervor, dass im Rahmen des durchgeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht geprüft worden sei, ob das gegenständliche Bauprojekt mit dem Kärntner Raumordnungsgesetz vor allem mit dem vorliegenden überörtlichen Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1977,, vereinbar ist. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass der Bau des Wohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, den Zielsetzungen des Entwicklungsprogrammes für den Kärnten Zentralraum nicht entsprechen würde. Auf Grund der Anwendbarkeit des Paragraph 5, K-ROG wäre somit der rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid mit Nichtigkeit bedroht. Die vorliegenden bzw. ergänzend eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass einerseits das gegenständliche Projekt nicht mit dem Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum vereinbar sei und andererseits das durchgeführte naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren mangelhaft war. Da der Beschwerdeführer für das gegenständliche Wohnhausprojekt auch noch keine baurechtliche Bewilligung innehat und weiters alternative Grundstücke innerhalb der bestehenden Hofstellenwidmung zur Verfügung stünden, wäre
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid vom 02.03.2017, Zahl: xxx, für nichtig zu erklären gewesen. Mit Schreiben vom 26.02.2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.02.2018 ein. Darin führt er Folgendes aus: „I. Absolute Nichtigkeit des bekämpften Bescheides: Der Bescheid der xxx, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte. beruft sich im Spruch alleine auf § 68 Abs. 4 Z 4 AVG
Geschäftseinteilung des xxx, LGBI. Nr. 33/2015 idgF, obliegt u.a. die Vollziehung der rechtlichen Angelegenheiten der Raumordnung der Abteilung xxx des xxx. Die Abteilung xxx des xxx ist u.a, für den rechtliehen Vollzug des Naturschutzes zuständig. Sie ist daher nicht für Verfahren zur Vollziehung des Raumordnungsrechtes, und damit des K-ROG, zuständig.
Geschäftseinteilung des xxx, LGBI. Nr. 33 aus 2015, idgF, obliegt u.a. die Vollziehung der rechtlichen Angelegenheiten der Raumordnung der Abteilung xxx des xxx. Die Abteilung xxx des xxx ist u.a, für den rechtliehen Vollzug des Naturschutzes zuständig. Sie ist daher nicht für Verfahren zur Vollziehung des Raumordnungsrechtes, und damit des K-ROG, zuständig. Das Verfahren zur Nichtigerklärung wurde fälschlicherweise in der Abteilung xxx des xxx geführt (siehe den jeweiligen Briefkopf der schriftlichen Erledigungen) und der Nichtigerklärungsbescheid von xxx, dem Leiter der Unterabteilung Naturschutz in der Abteilung xxx, "Für die xxx" gefertigt.
F. sind Unterabteilungsleiter zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen befugt, soferne sie vom Abteilungsleiter hiezu ermächtigt wurden. xxx ist aufgrund der bestehenden Rechtslage ausschließlich zur Genehmigung von Bescheiden „Für die xxx" in Vollziehung des Naturschutzrechtes ermächtigt. Eine Ermächtigung zur Genehmigung von Bescheiden nach dem K-ROG, ausgestellt vom Leiter der Abteilung xxx, besteht nicht.Das Verfahren zur Nichtigerklärung wurde fälschlicherweise in der Abteilung xxx des xxx geführt (siehe den jeweiligen Briefkopf der schriftlichen Erledigungen) und der Nichtigerklärungsbescheid von xxx, dem Leiter der Unterabteilung Naturschutz in der Abteilung xxx, "Für die xxx" gefertigt.
Paragraph 12, Absatz 6, der Geschäftsordnung des xxx, LGBI. Nr. 7 aus 1999, idgF. sind Unterabteilungsleiter zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen befugt, soferne sie vom Abteilungsleiter hiezu ermächtigt wurden. xxx ist aufgrund der bestehenden Rechtslage ausschließlich zur Genehmigung von Bescheiden „Für die xxx" in Vollziehung des Naturschutzrechtes ermächtigt. Eine Ermächtigung zur Genehmigung von Bescheiden nach dem K-ROG, ausgestellt vom Leiter der Abteilung xxx, besteht nicht.
AVG muss die Erledigung von einer Person genehmigt worden, sein, die ermächtigt ist, für die Behörde rechtswirksam zu handeln („Approbationsbefugnis"). Das Fehlen eines solchen innerbehördlichen Mandates führt dazu, dass ein Bescheid absolut nichtig ist (vgl, Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Aufl. RZ 278; zur disziplinär- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Organwalters siehe VwGH 27.05.1988, GZ 88/18/0015).
Paragraph 18, AVG muss die Erledigung von einer Person genehmigt worden, sein, die ermächtigt ist, für die Behörde rechtswirksam zu handeln („Approbationsbefugnis"). Das Fehlen eines solchen innerbehördlichen Mandates führt dazu, dass ein Bescheid absolut nichtig ist (vgl, Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Aufl. RZ 278; zur disziplinär- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Organwalters siehe VwGH 27.05.1988, GZ 88/18/0015). Die Judikatur unterscheidet dabei zwischen dem Fehlen einer Approbationsbefugnis und ihrem Überschreiten. Wenn dem genehmigenden Organwalter die Befugnis fehlt, im Namen des Organes zu entscheiden ist die Erledigung absolut nichtig (VwGH 30.10.2001, GZ 2000/14/0013). xxx ist aufgrund der Organisationsvorschriften des xxx nicht zur Vollziehung des Raumordnungsrechtes berechtigt und mangels einer Ermächtigung durch den Leiter der Abt. xxx des xxx auch nicht zur Genehmigung von Bescheiden in Vollziehung des K-ROG befugt. Damit hat er die ihm erteilte Approbationsbefugnis nicht bloß überschritten, sondern ohne Ermächtigung einen Bescheid in Vollziehung des K-ROG genehmigt, für dessen Erlassung er aufgrund der innerorganisatorischen Rechtsvorschriften nicht einmal abstrakt berechtigt sein konnte. Nachdem der Bescheid zur Nichtigerklärung keine Genehmigung eines dazu berechtigten Organwalters aufweist, ist er absolut nichtig, Es wird daher der Antrag gestellt, die erhobene Beschwerde mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen. II. Anwendbarkeit des K-ROG in den naturschutzrechtlichen Verfahren:römisch zwei. Anwendbarkeit des K-ROG in den naturschutzrechtlichen Verfahren: Das Kärntner Raumordnungsgesetz wurde im Jahr 1969 erlassen. Im Jahr 1977 wurde das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ mit der Festlegung von Leitzielen verordnet. Im Jahr 1986 erließ der Landesgesetzgeber das Kärntner Naturschutzgesetz. Schon in seiner Stammfassung wurde im § 5 Abs. 1 lit. i festgelegt, dass in der freien Landschaft die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Grünland bewilligungspflichtig sind. Im Jahr 1986 erließ der Landesgesetzgeber das Kärntner Naturschutzgesetz. Schon in seiner Stammfassung wurde im Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, festgelegt, dass in der freien Landschaft die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Grünland bewilligungspflichtig sind. Bewilligungsvoraussetzung für Vorhaben ist ua., dass dadurch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht nachhaltig beeinträchtigt werden darf. Darunter ist ua, auch die Zersiedelung zu verstehen. Nach § 9 Abs. 7 leg.cit, ist trotz Vorliegens dieses Versagungsgrundes die Bewilligung zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme höher zu bewerten ist, als die Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Bewilligungsvoraussetzung für Vorhaben ist ua., dass dadurch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht nachhaltig beeinträchtigt werden darf. Darunter ist ua, auch die Zersiedelung zu verstehen. Nach Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit, ist trotz Vorliegens dieses Versagungsgrundes die Bewilligung zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme höher zu bewerten ist, als die Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Der Landesgesetzgeber hat 17 Jahre nach der Erlassung des K-ROG einzelne Zielbestimmungen dieses Gesetzes (Erhaltung des Charakters der Landschaft. Zersiedelung) auch im K-NSG als Genehmigungsvoraussetzungen verankert und festgelegt, das bei Vorliegen dieser Versagungsgründe der Genehmigungsantrag nicht automatisch abzuweisen ist. Vielmehr hat die Naturschutzbehörde die im § 9 Abs. 7 leg.cit. vorgesehene Interessensabwägung vorzunehmen und bei einem höherwertigen öffentlichen Interesse den Antrag trotzdem zu genehmigen. Der Landesgesetzgeber hat 17 Jahre nach der Erlassung des K-ROG einzelne Zielbestimmungen dieses Gesetzes (Erhaltung des Charakters der Landschaft. Zersiedelung) auch im K-NSG als Genehmigungsvoraussetzungen verankert und festgelegt, das bei Vorliegen dieser Versagungsgründe der Genehmigungsantrag nicht automatisch abzuweisen ist. Vielmehr hat die Naturschutzbehörde die im Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit. vorgesehene Interessensabwägung vorzunehmen und bei einem höherwertigen öffentlichen Interesse den Antrag trotzdem zu genehmigen. Der Gesetzgeber hat damit auch angeordnet, dass bei naturschutzrechtlichen Verfahren die Verletzung jener Ziele der Entwicklungsprogramme, die mit den Schutzzielen nach dem K-NSG ident sind, eben nicht „absolut“ wirkt, dh. nicht ohne weitere Prüfung des öffentlichen Interesses zur Versagung der Genehmigung führen darf. Würde man Gegenteiliges folgern, wäre die vom Landesgesetzgeber in derartigen Fällen vorgesehene Interessensabwägung
7 leg.cit. sinnlos. Die Schaffung sinnloser Regelungen kann dem Landesgesetzgeber aber nicht unterstellt werden.Der Gesetzgeber hat damit auch angeordnet, dass bei naturschutzrechtlichen Verfahren die Verletzung jener Ziele der Entwicklungsprogramme, die mit den Schutzzielen nach dem K-NSG ident sind, eben nicht „absolut“ wirkt, dh. nicht ohne weitere Prüfung des öffentlichen Interesses zur Versagung der Genehmigung führen darf. Würde man Gegenteiliges folgern, wäre die vom Landesgesetzgeber in derartigen Fällen vorgesehene Interessensabwägung
Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit. sinnlos. Die Schaffung sinnloser Regelungen kann dem Landesgesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Die Einhaltung des vom Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme vom 09.02.2018 vorgeschlagenen Falllösungsschemas würde gerade zu dieser Entbehrlichkeit (Sinnlosigkeit) des § 9 Abs. 7 leg.cit. führen: Das Vorliegen des Tatbestandes der Zersiedelung müsste unter Zugrundelegung des „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ (Pkt. 1. Leitziele) ohne weitere Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem K-NSG jedenfalls die Abweisung des Parteiantrages nach sich ziehen. Die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse
7 leg.cit. könnte gar nicht Platz greifen. Dass dies vom Landesgesetzgeber bei der Schaffung des K-NSG im Jahr 1986 tatsächlich beabsichtigt war muss trotz anderer Meinung des Verfassungsdienstes bezweifelt werden. Die Einhaltung des vom Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme vom 09.02.2018 vorgeschlagenen Falllösungsschemas würde gerade zu dieser Entbehrlichkeit (Sinnlosigkeit) des Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit. führen: Das Vorliegen des Tatbestandes der Zersiedelung müsste unter Zugrundelegung des „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ (Pkt. 1. Leitziele) ohne weitere Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem K-NSG jedenfalls die Abweisung des Parteiantrages nach sich ziehen. Die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse
Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit. könnte gar nicht Platz greifen. Dass dies vom Landesgesetzgeber bei der Schaffung des K-NSG im Jahr 1986 tatsächlich beabsichtigt war muss trotz anderer Meinung des Verfassungsdienstes bezweifelt werden. Diese Rechtsansicht wird auch durch die Entscheidungspraxen der xxx als seinerzeitige Berufungsbehörde, des UVS, des LVG und auch des VwGH untermauert: Soweit überblickbar, hat der VwGH das dargestellte Prüfschema in mehr als 10 einschlägigen, Kärnten betreffenden Entscheidungen in naturschutzrechtlichen Verfahren bestätigt. Beispielhaft seien die Erkenntnisse vom 14.07.2011, GZ 2009/10/0192, 02.10.2007, GZ 2006/10/0147, 12.09.2005, GZ 2002/10/0073, 13.10.2004, GZ 2001/10/0252, 13.10.2004, GZ 2001/10/0200 und 16.12.2002, GZ 99/10/0014, erwähnt. In allen diesen Entscheidungen hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass zuerst der Versagungsgrund
3 K-NSG zu prüfen und bei seinem Vorliegen danach die Interessensabwägung nach § 9 Abs. 7 leg.cit, durchzuführen ist. Der VwGH selbst hat in keinem einzigen dieser Verfahren den Antrag daraufhin geprüft, ob er mit den Entwicklungsprogrammen
dem K-ROG im Einklang steht. Der Rechtsvollzug des Naturschutzgesetzes ist über 32 Jahre - gestützt auf diese Judikatur - daher davon ausgegangen. dass die dargestellten naturschutzrechtlichen Bestimmungen als leges speciales gegenüber dem K-ROG anzusehen sind und diese raumordnungsrechtliche Vorschrift im Verfahren gem. § 5 Abs. 1 lit. i K-NSG nicht anwendbar ist. Die Schlussfolgerung des Verfassungsdienstes basierend auf dem VwGH-Erkenntnis vom 24.11.1997, GZ 95/10/0213, dass "wohl auch die (Anm.: zu 19 K-GplG) parallele Bestimmung des § 5 K-ROG in einem naturschutzrechtlichen Verfahren anwendbar sein müsse, ist nicht überzeugend: Sie widerspricht dem Faktum, dass der Verwaltungsgerichtshof in jahrzehntelanger Rechtsprechung - auch nach Abänderung der Nichtigkeitsbestimmung des § 19 K-GpIG im Jahr 1997 - das K-ROG eben nicht angewendet hat. Er hat sich bei der Rechtmäßigkeitsprüfung ausschließlich auf die Regelungen des K-NSG beschränkt, obwohl das K-ROG und seine Entwicklungsprogramme schon damals zum Rechtsbestand gehörten. Deshalb ist auch die Begründung, wonach durch den § 19 K-GpIG vor der Novellierung im Jahr 1997 "die Sicht auf das K-ROG verstellt war", nicht überzeugend. Darüber hinaus wird die Schlussfolgerung, dass eine anzuwendende gesetzliche Bestimmung auch vom VwGH „übersehen" wurde, der hohen juristischen Qualität des Höchstgerichtes nicht gerecht. In allen diesen Entscheidungen hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass zuerst der Versagungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, K-NSG zu prüfen und bei seinem Vorliegen danach die Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz 7, leg.cit, durchzuführen ist. Der VwGH selbst hat in keinem einzigen dieser Verfahren den Antrag daraufhin geprüft, ob er mit den Entwicklungsprogrammen
dem K-ROG im Einklang steht. Der Rechtsvollzug des Naturschutzgesetzes ist über 32 Jahre - gestützt auf diese Judikatur - daher davon ausgegangen. dass die dargestellten naturschutzrechtlichen Bestimmungen als leges speciales gegenüber dem K-ROG anzusehen sind und diese raumordnungsrechtliche Vorschrift im Verfahren gem. Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, K-NSG nicht anwendbar ist. Die Schlussfolgerung des Verfassungsdienstes basierend auf dem VwGH-Erkenntnis vom 24.11.1997, GZ 95/10/0213, dass "wohl auch die Anmerkung, zu 19 K-GplG) parallele Bestimmung des Paragraph 5, K-ROG in einem naturschutzrechtlichen Verfahren anwendbar sein müsse, ist nicht überzeugend: Sie widerspricht dem Faktum, dass der Verwaltungsgerichtshof in jahrzehntelanger Rechtsprechung - auch nach Abänderung der Nichtigkeitsbestimmung des Paragraph 19, K-GpIG im Jahr 1997 - das K-ROG eben nicht angewendet hat. Er hat sich bei der Rechtmäßigkeitsprüfung ausschließlich auf die Regelungen des K-NSG beschränkt, obwohl das K-ROG und seine Entwicklungsprogramme schon damals zum Rechtsbestand gehörten. Deshalb ist auch die Begründung, wonach durch den Paragraph 19, K-GpIG vor der Novellierung im Jahr 1997 "die Sicht auf das K-ROG verstellt war", nicht überzeugend. Darüber hinaus wird die Schlussfolgerung, dass eine anzuwendende gesetzliche Bestimmung auch vom VwGH „übersehen" wurde, der hohen juristischen Qualität des Höchstgerichtes nicht gerecht. Vielmehr legt seine Entscheidungspraxis die Schlussfolgerung nahe, dass die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des K-NSG als spezielle Regelungen das K-ROG und sein Entwicklungsprogramm unanwendbar machen. Auch die Rechtsmeinung dass dieses Bestimmungen des K-NSG nicht der überörtlichen Raumordnung, sondern der örtlichen Raumplanung zuzurechnen wären (vgl. Stellungnahme des Verfassungsdienstes vom 09.02.2018) kann nicht geteilt werden: Spätesten seit dem VfGH- Erkenntnis vom 26.09.1996. GZ 59/96, ist klargestellt, dass eine Landesbehörde keine Aufgaben der örtlichen Raumplanung vollziehen darf. In verfassungskonformer Interpretation des § 9 Abs. 3 und 7 K-NSG ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmungen nicht der örtlichen Raumplanung, sondern der überörtlichen Raumordnung zuzurechnen sind und damit jene des K-ROG verdrängen. Auch die Rechtsmeinung dass dieses Bestimmungen des K-NSG nicht der überörtlichen Raumordnung, sondern der örtlichen Raumplanung zuzurechnen wären vergleiche Stellungnahme des Verfassungsdienstes vom 09.02.2018) kann nicht geteilt werden: Spätesten seit dem VfGH- Erkenntnis vom 26.09.1996. GZ 59/96, ist klargestellt, dass eine Landesbehörde keine Aufgaben der örtlichen Raumplanung vollziehen darf. In verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz 3 und 7 K-NSG ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmungen nicht der örtlichen Raumplanung, sondern der überörtlichen Raumordnung zuzurechnen sind und damit jene des K-ROG verdrängen. Der bekämpfte Bescheid setzt sich mit dieser aufgeworfenen Rechtsfrage überhaupt nicht auseinander. Es bedarf nach Ansicht der Behörde dazu „keines weiteren Kommentars“ (siehe S. 24 des Bescheides). Die Behörde übersieht aber dabei, dass es gerade ihre Aufgabe
2 AVG ist, ihre Entscheidungen ordnungsgemäß zu begründen. Es ist nicht ausreichend, sich fast ausschließlich auf „schlüssige raumordnungsfachliche Gutachten und Stellungnahmen des Verfassungsdienstes" zu berufen. Die Behörde bat sich mit den strittigen Rechtspositionen nach dem Rechtsgrundsatz „curia novit iura" selbständig auseinanderzusetzen und ihre Entscheidung im Detail zu begründen. Der bekämpfte Bescheid setzt sich mit dieser aufgeworfenen Rechtsfrage überhaupt nicht auseinander. Es bedarf nach Ansicht der Behörde dazu „keines weiteren Kommentars“ (siehe S. 24 des Bescheides). Die Behörde übersieht aber dabei, dass es gerade ihre Aufgabe
Paragraph 58, Absatz 2, AVG ist, ihre Entscheidungen ordnungsgemäß zu begründen. Es ist nicht ausreichend, sich fast ausschließlich auf „schlüssige raumordnungsfachliche Gutachten und Stellungnahmen des Verfassungsdienstes" zu berufen. Die Behörde bat sich mit den strittigen Rechtspositionen nach dem Rechtsgrundsatz „curia novit iura" selbständig auseinanderzusetzen und ihre Entscheidung im Detail zu begründen. Im Übrigen deckte sich die von der Behörde in ihrer Begründung heftig kritisierte Entscheidung der BH xxx („mehrfach rechtswidrig") auch mit der bisherigen Rechtsansicht der Oberbehörde. Alleine im Bezirk xxx sind diesbezüglich in den letzten Jahrzehnten mehr als 10 Rechtsmittelentscheidungen der xxx als damalige Berufungsbehörde in Naturschutzangelegenheiten nachweisbar. Dies sind beispielsweise die Verfahren xxx, xxx, xxx und xxx (siehe Beilagen 1-4). In allen diesen Berufungsverfahren hat die Behörde das K-ROG nicht angewendet und sich dabei auf das vom VwGH entwickelte und bereits dargestellte Falllösungsschema berufen. Die radikale Abkehr von der auch bisher von der Aufsichtsbehörde vertretenen Spruchpraxis ist daher überhaupt nicht nachvollziehbar und lässt sich lediglich mit der Weisung des politischen Referenten erklären. Sollte das LVG Kärnten die vorliegende Beschwerde nicht schon
I. zurückweisen, wird der Sollte das LVG Kärnten die vorliegende Beschwerde nicht schon
römisch eins. zurückweisen, wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 2 K-ROG und des „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ ersatzlos aufzuheben.gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Nichtanwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 2, K-ROG und des „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ ersatzlos aufzuheben. Sollte das LVG Kärnten jedoch § 5 Abs. 2 K-ROG und das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" im gegenständlichen Naturschutzverfahren zur Gänze oder teilweise für anwendbar halten, ist zu prüfen, ob mein naturschutzrechtlicher Bescheid tatsächlich im Widerspruch zum Entwicklungsprogramm steht. Sollte das LVG Kärnten jedoch Paragraph 5, Absatz 2, K-ROG und das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" im gegenständlichen Naturschutzverfahren zur Gänze oder teilweise für anwendbar halten, ist zu prüfen, ob mein naturschutzrechtlicher Bescheid tatsächlich im Widerspruch zum Entwicklungsprogramm steht. III. Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zum Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum"römisch drei. Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zum Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" • Raumordnungsfachliche Gutachten Im Verfahren wurden bisher zwei Fachgutachten aus dem Gebiet der Raumordnung eingeholt. Den Gutachtern wurde nach den vorliegenden Unterlagen das Beweisthema vorgegeben: Es wurde die Frage gestellt, ob aus fachlicher Sicht das von der Behörde bewilligte Projekt im Widerspruch zum geltenden „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum", LBGl. Nr. 39/1977 steht. Beide Fachgutachten vermischen Rechts- und Fachfragen, wobei der rechtliche Teil vielfach unrichtig beurteilt wurde. Es wurde die Frage gestellt, ob aus fachlicher Sicht das von der Behörde bewilligte Projekt im Widerspruch zum geltenden „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum", LBGl. Nr. 39 aus 1977, steht. Beide Fachgutachten vermischen Rechts- und Fachfragen, wobei der rechtliche Teil vielfach unrichtig beurteilt wurde. Besonders schwerwiegend in dieser Hinsicht ist, dass das Amtsgutachten xxx die Beurteilung des bewilligten naturschutzrechtlichen Projektes nicht ausschließlich in Hinblick auf Widersprüche zum geltenden „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" vornimmt, sondern - entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1 K-ROG - die Ziele und Grundsätze der Raumordnung des § 2 K-ROG einfließen lässt und damit den ausschließlich für Landesverordnungen vorgesehenen Prüfungsmaßstab anwendet Besonders schwerwiegend in dieser Hinsicht ist, dass das Amtsgutachten xxx die Beurteilung des bewilligten naturschutzrechtlichen Projektes nicht ausschließlich in Hinblick auf Widersprüche zum geltenden „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" vornimmt, sondern - entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG - die Ziele und Grundsätze der Raumordnung des Paragraph 2, K-ROG einfließen lässt und damit den ausschließlich für Landesverordnungen vorgesehenen Prüfungsmaßstab anwendet Es begründet dies auf Seite 9 unter Pkt. 1.2. und 1.3 damit, dass - mangels genauer Determinierung des Leitzieles im Entwicklungsprogramm selbst - alleine auf dieser Basis eine raumordnungsfachliche Beurteilung nicht möglich wäre. Das Gutachten zieht damit eine unrichtige Schlussfolgerung, in dem es das Entwicklungsprogramm als Prüfungsmaßstab verlässt und die bei Verordnungsprüfungen vorgesehene Beurteilungsbasis (Ziele und Grundsätze der Raumordnung § 2 K-ROG, Güterabwägung
3 leg.cit) heranzieht. Wenn in den angeführten Punkten ein Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zu dem Entwicklungsprogramm mangels genauer Festlegungen in der Verordnung nicht möglich ist, liegt kein Nichtigkeitsgrund
2 K-ROG vor. Es begründet dies auf Seite 9 unter Pkt. 1.2. und 1.3 damit, dass - mangels genauer Determinierung des Leitzieles im Entwicklungsprogramm selbst - alleine auf dieser Basis eine raumordnungsfachliche Beurteilung nicht möglich wäre. Das Gutachten zieht damit eine unrichtige Schlussfolgerung, in dem es das Entwicklungsprogramm als Prüfungsmaßstab verlässt und die bei Verordnungsprüfungen vorgesehene Beurteilungsbasis (Ziele und Grundsätze der Raumordnung Paragraph 2, K-ROG, Güterabwägung
Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit) heranzieht. Wenn in den angeführten Punkten ein Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zu dem Entwicklungsprogramm mangels genauer Festlegungen in der Verordnung nicht möglich ist, liegt kein Nichtigkeitsgrund
Paragraph 5, Absatz 2, K-ROG vor. Nichtigkeitsgründe in Materiengesetzen sind nämlich eng auszulegen (VwGH vom 11.02.1988. GZ 85/06/0195, 19.09.1995, GZ 90/06/0022). Eine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe kommt nicht in Betracht (VwGH vom 18.03.2004, GZ 2003/05/0013). Alle Schlussfolgerungen des Amtsgutachtens, die sich nicht auf einen möglichen Widerspruch der Naturschutzbescheide ausschließlich zum "EntwickIungsprogramm Kärntner Zentralraum" beziehen, sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht verwertbar. In beiden Fachgutachten wird immer wieder auf die lnteressensabwägung
7 K-NSG eingegangen. Dabei wird vor allem das landwirtschaftliche Gutachten des ASV kritisiert und insgesamt fälschlich behauptet, dass der naturschutzrechtliche Bescheid der BH xxx "mehrfach rechtswidrig sei“. Auch hier überschreiten die Gutachten die Grenze des zulässigen Beweisthemas und die Behörde selbst die Schranken einer möglichen Nichtigerklärung. Auch allenfalls rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (VwGH 08.02.1994 GZ 93/08/0166). In beiden Fachgutachten wird immer wieder auf die lnteressensabwägung
Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG eingegangen. Dabei wird vor allem das landwirtschaftliche Gutachten des ASV kritisiert und insgesamt fälschlich behauptet, dass der naturschutzrechtliche Bescheid der BH xxx "mehrfach rechtswidrig sei“. Auch hier überschreiten die Gutachten die Grenze des zulässigen Beweisthemas und die Behörde selbst die Schranken einer möglichen Nichtigerklärung. Auch allenfalls rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (VwGH 08.02.1994 GZ 93/08/0166). Die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwGH 24.02.2006, GZ 2005/12/0227). Der naturschutzrechtliche Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die von den Gutachtern behaupteten (tatsächlich aber nicht vorliegenden) Fehler können mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides nicht mehr aufgegriffen werden. Dies ergibt sich zwingend aus der Rechtskraft selbst: Nach ihrem Eintritt können nur mehr besondere im Gesetz vorgesehene Gründe - wie etwa jene der §§ 68, 69, 71 AVG - zum nachträglichen Eingriff in Bescheide durch die Behörde führen. Nur wenn ein Bescheid an einem im Materiengesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, kommt eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Betracht (VwGH 18.03.
4 AVG i.V.m. § 5 K-ROG alle Gründe außer Acht bleiben, die sich nicht auf einen Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zum „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ beziehen. Es müssen daher im ggstdl. Verfahren zur Nichtigerklärung
Paragraph 68, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, K-ROG alle Gründe außer Acht bleiben, die sich nicht auf einen Widerspruch des naturschutzrechtlichen Bescheides zum „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ beziehen. Der angefochtene Bescheid begründet die Nichtigerklärung jedoch mit der Behauptung von Rechtswidrigkeiten im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, die keine Nichtigkeitsgründe darstellen (können), und überschreitet damit die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen des zulässigen Eingriffes in den Bescheid nach Eintritt der Rechtskraft durch die Behörde. Die lapidare Begründung, man könne die Fachgutachten lediglich auf der gleichen fachlichen Ebene bekämpfen, ist im vorliegenden Fall unrichtig: Das Überschreiten des Beweisthemas, das Vermischen von Rechts- und Fachfragen, die unrichtige Lösung von Rechtsfragen und fachfremde Aussagen von und durch ASV können sehr wohl durch die Partei ohne Beibringung von Privatgutachten aufgegriffen werden und verpflichten die Behörde, darauf einzugehen. Keinesfalls aber dürfen derart mangelhafte Gutachten als Entscheidungsgrundlage für die Behörde dienen. Sie hat die Pflicht, die ASV entsprechend anzuleiten, korrekte Gutachten einzufordern und nicht deren falsche Rechtspositionen unkritisch zu übernehmen. Insbesondere ist es verwunderlich dass sich Sachverständige auf dem Gebiet der Raumordnung zutrauen, die ökonomischen Auswirkungen der Errichtung einer neuen Hofstelle auf den landwirtschaftlichen Betrieb besser beurteilen zu können als der landwirtschaftliche ASV. • Zu den behaupteten Widersprüchen im Einzelnen Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dürfen „nur in Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden (§ 5 Abs. 1 K-ROG)". Entgegen diesem Gebot erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dürfen „nur in Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden (Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG)". Entgegen diesem Gebot erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Nicht im Einklang mit dem "Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" steht ein naturschutzrechtlicher Bescheid dann, wenn er mit ihm nicht übereinstimmt, dh. ihm widerspricht. Das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ wurde mit LBGl. 39/1977 erlassen. Das K-ROG regelt die einzelnen Nichtigkeitsgründe nicht selbst sondern überlässt dies dem Verordnungsgeber. Das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ wurde mit LBGl. 39 aus 1977, erlassen. Das K-ROG regelt die einzelnen Nichtigkeitsgründe nicht selbst sondern überlässt dies dem Verordnungsgeber. Das „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“ formuliert Ziele der überörtlichen Raumordnung in zwei verschiedenen Formen: Entweder werden verbindliche Gebote aufgestellt (z.B. " ... muss in die Lage versetzt werden"; .. .ist/sind abzugrenzen, zu bewahren ...“ etc.) oder es wird der Wunsch des Verordnungsgebers sprachlich durch Verwendung des Verbs „sollen“ zum Ausdruck gebracht, ohne eine Verpflichtung für die Verwaltung zu statuieren. Nichtigkeitsgründe sind eng auszulegen (VwGH 19.09.
Pkt. 4.1. soll die Land- und Forstwirtschaft die dort erwähnten Funktionen nachhaltig, kostengünstig und ungehindert ausüben können. Landwirtschaftszonen mit hoher Ertragskraft der Böden sollen „in Betracht gezogen werden". Auch der Grad dieser Ziele ist sehr gering determiniert und - abgesehen von seiner Unverbindlichkeit („sollen") - ein Widerspruch zu einem naturschutzrechtlichen Bescheid daher unmöglich. Im Verfahren vor der Naturschutzbehörde wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, das davon ausgegangen ist, dass das beantragte Projekt zur „Stärkung" bzw. Erhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes mit zeitgemäßer Produktions- und Erwerbsform notwendig sei. Dieses landwirtschaftliche Gutachten hält also die Errichtung des Bauernhauses für erforderlich, um langfristig das Überleben des Vollerwerbsbetriebes zu gewährleisten (siehe dazu auch die ergänzenden Ausführungen des landwirtschaftlichen ASV vom 12.02.2018, Beilage 5). Das genehmigte Projekt dient also - völlig konträr zu den raumordnungsfachlichen Ausführungen - der Erreichung der durch das Entwicklungsprogramm festgelegten Zielsetzung der Stärkung und Erhaltung der Landwirtschaft. Von einem Widerspruch zum Entwicklungsprogramm kann somit überhaupt nicht die Rede sein. Die raumordnungsfachliche Stellungnahme xxx, die von nachteiligen Auswirkungen auf die Landwirtschaft ausgeht, ist fachfremd und kann das landwirtschaftliche Gutachten nicht erschüttern. Raumordnungsfachliche Stellungnahmen sind generell nicht tauglich um zu überprüfen, ob diese Schutzbestimmungen für die Landwirtschaft durch den Naturschutzbescheid verletzt worden sind. Sollte das LVG Kärnten dennoch zur Auffassung gelangen, dass Nichtigkeitsgründe im „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum" ausreichend determiniert und die Ziele für die Verwaltung verpflichtend festgelegt sind, wird zur Prüfung der Frage, ob der Genehmigungsbescheid im Widerspruch zur genannten Verordnung steht, der Antrag gestellt, ein Gutachten aus dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einzuholen. c)
4.1. des Entwicklungsprogrammes sollen bei der Abgrenzung von Grünland (landwirtschaftlich genutzten Flächen) in Flächenwidmungsplänen eine gegenseitige Beeinträchtigung der dort aufgezählten Raumnutzungen durch Schaffung von Pufferzonen soweit wie möglich vermieden werden. Ein verbindliches Gebot wurde mit dieser Zielformulierung nicht statuiert (siehe oben). Das raumordnungsfachliche Gutachten xxx geht trotzdem von einem Widerspruch zum naturschutzrechtlichen Bescheid aus. Der Gutachter übersieht dabei aber, dass ich die Zielbestimmung ausschließlich an die örtliche Raumplanungsbehörde bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes richtet. Der naturschutzrechtliche Bescheid kann mit diesem Punkt des Entwicklungsprogrammes nicht kollidieren, da er von der Zielsetzung überhaupt nicht erfasst ist. d) Die Erhaltung des Landschaftscharakters und die damit einhergehende Frage der Zersiedelung ist als Zielsetzung ohne verpflichtendes Gebot für die Verwaltung formuliert („Die Siedlungstätigkeit soll zur Verdichtung der Bebauung führen") und kann daher kein Nichtigkeitsgrund darstellen siehe oben). • Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte Die Behörde ist verpflichtet, bei der Nichtigerklärung
GH 17.11.1992, GZ 91/08/0043, 28.02.2006. GZ 2005/06/0112). Sie hat dabei die nachteiligen Auswirkungen des Bescheides auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen die durch einen Eingriff bewirkte Beeinträchtigung des Parteieninteresses abzuwägen. Die Abwägung ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 28.02.2006 GZ 2005/06/0112, darüber hinaus aus, dass das "Schonungsgebot vor allem dann zum Tragen komme, wenn die Partei im Vertrauen auf den durch die materielle Rechtskraft geschützten Bestand des Bescheides umfangreiche Dispositionen getroffen oder Maßnahmen getätigt habe und es sich nicht um eine schwerwiegende und offenkundige Rechtswidrigkeit des rechtskräftigen Bescheides handle, welche gegen die schützenswerte Vertrauenslage der Partei spreche“.Die Behörde ist verpflichtet, bei der Nichtigerklärung
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte zu beachten (VwGH 17.11.1992, GZ 91/08/0043, 28.02.
Es wurde aber ausführlich dargelegt, dass aufgrund der innerorganisatorischen Rechtsvorschriften die Abteilung xxx des xxx und damit xxx nicht zur Vollziehung des K-ROG berufen ist. Er besitzt keine Approbationsbefugnis für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, sodass er absolut nichtig ist. Dabei handelt es sich also um keine Frage der Zuständigkeit der Behörde xxx, sondern der ordnungsgemäßen Genehmigung der Erledigung durch den Organwalter
SlG 7941/1976, VwGH 26.01.2006, GZ. 2002/06/0205). Es wird der In der Gegenäußerung vermischt die xxx die Frage der Zuständigkeit der Behörde mit der Approbationsbefugnis des bescheiderlassenen Organes. Es wurde niemals in Zweifel gezogen, dass die xxx als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Nichtigerklärung
Paragraph 68, AVG sachlich zuständig ist. Es wurde aber ausführlich dargelegt, dass aufgrund der innerorganisatorischen Rechtsvorschriften die Abteilung xxx des xxx und damit xxx nicht zur Vollziehung des K-ROG berufen ist. Er besitzt keine Approbationsbefugnis für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, sodass er absolut nichtig ist. Dabei handelt es sich also um keine Frage der Zuständigkeit der Behörde xxx, sondern der ordnungsgemäßen Genehmigung der Erledigung durch den Organwalter
Paragraph 18, AVG (VfSlG 7941 aus 1976,, VwGH 26.01.2006, GZ. 2002/06/0205). Es wird der Antrag gestellt, xxx aufzutragen, die an ihn behördenintern erteilte schriftliche Ermächtigung
6 der Geschäftsordnung des xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen.gestellt, xxx aufzutragen, die an ihn behördenintern erteilte schriftliche Ermächtigung
Paragraph 12, Absatz 6, der Geschäftsordnung des xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. 2. Vorlage der Berufungsbescheide der xxx: Bei den von mir vorgelegten Berufungsbescheiden der xxx der Jahre 1994, 1995, 1996 und 2000 handelt es sich um Naturschutzbescheide mit gleichgelagerter Güterabwägung
§. 9 Abs. 7 K-NSG und nicht um Raumordnungs- und Wasserrechtsbescheide. Dies ist eindeutig aus den Sprüchen und Begründungen entnehmbar. Bei den von mir vorgelegten Berufungsbescheiden der xxx der Jahre 1994, 1995, 1996 und 2000 handelt es sich um Naturschutzbescheide mit gleichgelagerter Güterabwägung
Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG und nicht um Raumordnungs- und Wasserrechtsbescheide. Dies ist eindeutig aus den Sprüchen und Begründungen entnehmbar. Nochmals verweise ich darauf, dass auch die xxx als sie noch Berufungsbehörde in Naturschutzangelegenheiten gewesen ist, nicht das K-ROG und seine Entwicklungsprogramme angewendet hat. Die Rechtsansicht der damaligen Berufungsbehörde war für die Naturschutzbehörde erster Instanz rechtlich bindend. Es ist daher überhaupt nicht nachvollziehbar, warum die xxx den angefochtenen Bescheid, der im Einklang mit ihrer bisherigen Rechtsansicht steht, aufhebt. 3. Anwendbarkeit des K-ROG und seiner Entwicklungsprogramme im Naturschutzverfahren: In der Gegenäußerung wurde nicht dargelegt, ob das Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum aufgrund seines geringen Determinierungsgrades überhaupt einen Nichtigkeitsgrund
4 Z 4 A VG darstellen kann. Es wurde auch nicht dargelegt, warum ein landwirtschaftlicher ASV, der einen Widerspruch zu den Zielsetzungen des Entwicklungsprogrammes am ehesten beurteilen kann, nicht beigezogen wurde. In der Gegenäußerung wurde nicht dargelegt, ob das Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum aufgrund seines geringen Determinierungsgrades überhaupt einen Nichtigkeitsgrund
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, A VG darstellen kann. Es wurde auch nicht dargelegt, warum ein landwirtschaftlicher ASV, der einen Widerspruch zu den Zielsetzungen des Entwicklungsprogrammes am ehesten beurteilen kann, nicht beigezogen wurde. Hinsichtlich dieser Punkte verweise ich auf meine Beschwerde.
Vm Art. 87 Abs. 1 B-VG sämtliche Richterinnen und Richter in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind und sich somit jegliche Art interessenspolitischer Einflussnahme verbiete. Mit Schreiben vom 25.04.2018 erlaubte sich das erkennende Gericht bei der xxx nachzufragen, ob der Beschwerdeführer die xxx als offizielle Vertretung im gegenständlichen Verfahren nenne. Sollte dies der Fall sein, wurde ersucht, eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen, zumal sich die xxx nach dem Landwirtschaftskammergesetz nicht wie Rechtsanwälte auf eine automatische Vollmachtserteilung berufen kann. Sollte durch den Beschwerdeführer allerdings keine offizielle Vertretung gewünscht sein, machte das erkennende Gericht darauf aufmerksam, dass es sich um ein unabhängiges Gericht iSd Österreichischen Bundesverfassung handle und
, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 87, Absatz eins, B-VG sämtliche Richterinnen und Richter in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind und sich somit jegliche Art interessenspolitischer Einflussnahme verbiete. Die xxx gab daraufhin bekannt, dass sie den Beschwerdeführer nur als Rechtsbeistand im gegenständlichen Verfahren iSd § 10 Abs. 5 AVG begleite. Eine interessenspolitische Einflussnahme wäre nicht gewollt gewesen. Die xxx gab daraufhin bekannt, dass sie den Beschwerdeführer nur als Rechtsbeistand im gegenständlichen Verfahren iSd Paragraph 10, Absatz 5, AVG begleite. Eine interessenspolitische Einflussnahme wäre nicht gewollt gewesen. Mit Schreiben vom 30.05.2018 legte der Vertreter der belangten Behörde, xxx, als Unterabteilungsleiter der Unterabteilung Naturschutz und Nationalparkrecht die Bestätigung des Abteilungsleiters, xxx hinsichtlich seiner Zeichnungsbefugnis vor. Mit Schreiben vom 28.05.2018, Zahl: xxx wurde das Gutachten des naturschutzfachlichen ASV xxx erstellt. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 22.05.2018 hält er fest, dass der geplante Bauplatz auf einer derzeit als Acker genutzten Fläche zu Liegen komme. Feuchtflächen sind weder im Bereich der teilweise bereits hergestellten Zufahrt, noch am geplanten Bauplatz selbst vorhanden. Auch seltene, geschützte oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten oder Biotoptypen wären auf Grund der Ackernutzung in unmittelbarer Nähe zum Bauplatz nicht vom Vorhaben betroffen. Das Gelände sei schwach bis mäßig nach Südwesten geneigt. Sichtbeziehungen im Nahbereich wären vor allem nach Osten, Südosten und teilweise nach Westen hin gegeben. Durch Ufergehölz und Baumbestände an Rainen sei die Sichtziehung nach Westen und Norden hin zumindest im Sommerhalbjahr durch Belaubung eingeschränkt. Im Winterhalbjahr bzw. bei Entfernung des Bewuchses wären Sichtbeziehungen auch in diese Richtungen gegeben. Das Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft sei nördlich von xxx durch landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer teilweise noch guten Ausstattung an Strukturelementen, wie Hecken, Baumreihen, Streuobstwiesen, Weiden sowie durch Hofstellen, Siedlungsansätze entlang der Bundes- bzw. Landesstraße, durch die xxx mit ihren teils breiten Ufergehölzstreifen, einzelne gewerbliche Betriebe sowie die Straßen selbst geprägt. Störende großtechnische Elemente, wie Hochspannungsleitungen, industrielle Hochbauten, Schlote, Materialgewinnungsstätten, etc. wären nicht vorhanden. Bestehende Wasserkraftanlagen an der xxx wären auf Grund ihrer Lage in der Senke des Baches und ihrer geringen Dimension ebenfalls kaum wahrzunehmen. Das Landschaftsbild sei – abseits der Siedlungsansätze – durch zahlreiche Strukturen gegliedert. Einzelne Siedlungssplitter wären zwar auch derzeit schon vorhanden und stören den Eindruck einer noch relativ naturnahen Kulturlandschaft nachhaltig, jedoch kann von einer einigermaßen planvollen Siedlungsentwicklung gesprochen werden. Insgesamt könne im gegenständlichen Landschaftsraum von einer naturnahmen Kulturlandschaft gesprochen werden. Im darauf folgenden Gutachten führt der ASV Folgendes aus: „Gutachten: Auf Grund des Vorliegens der Freien Landschaft am geplanten Bauplatz und der nicht unwesentlichen räumlichen Abstände zu den nächsten Bauobjekten bzw. Siedlungsansätzen und der vorhandenen raumplanerischen Konzeption (klare Abgrenzung von Siedlungsaußengrenzen zur Freien Landschaft hin) bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht massive Versagensgründe gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage. Dies ist begründet durch die nachhaltige Beeinträchtigung des naturnahen Charakters der Landschaft durch Einleitung einer Zersiedelung und die nachhaltige und weithin sichtbare negative Beeinflussung des Landschaftsbildes. Zur negativen Beeinflussung des Landschaftsbildes im konkreten Fall ist festzuhalten, dass der Baustil des geplanten Wohnhauses eher an einer modernen suburbanen Bebauung orientiert und in keinem Zusammenhang mit dem Baustil der bestehenden landwirtschaftlichen HofsteIlen steht. Darüber hinaus ist die geplante Baulichkeit weithin (insbesondere nach Osten und Südosten) weithin sichtbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (GZ: 95/10/0138 vom 29.01.1996) ist für die Lösung der Frage, ob ein bestimmter Eingriff in die Landschaft eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes darstellt, entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (Hinweis E 23.1.1995, 94/10/0145, E 26.6.1995, 95/10/0002, und E 27.11.1995, 95/10/0014). GZ: 95/10/0213 vom 24.11.1997: Eine "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" nach § 9 Abs 1 lit a Krnt NatSchG 1986 setzt nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).GZ: 95/10/0213 vom 24.11.1997: Eine "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Krnt NatSchG 1986 setzt nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187). Nach den Erläuterungen zum Kärntner Naturschutzgesetz darf ein bewilligungspflichtiges Vorhaben das Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflussen. Nach den Begriffsdefinitionen, wie sie von der Konferenz der beamteten Naturschutzreferenten erarbeitet wurden, ist unter dem Begriff „Landschaftsbild'' der "optische Eindruck der Landschaft, einschließlich ihrer Silhouetten, Bauten und Ortschaften" zu verstehen. Als "Landschaft" ist dabei ein „abgrenzbarer, durch Raumeinheiten bestimmter Eigenart charakterisierter Ausschnitt der Erdoberfläche zu verstehen, mit allen seinen Bestandteilen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen". Wichtig in dieser Begriffsbestimmung ist, dass bei der Frage, ob eine Verunstaltung eines Landschaftsbildes gegeben ist, auch der Landschaftstyp der im jeweiligen Fall vorhanden ist, mit zu berücksichtigen ist. In den Begriffsdefinitionen werden als Hauptgruppen Naturlandschaften (weitgehend ursprüngliche, vom Menschen kaum beeinflusste Landschaften wie Moore, Auen, Salzsteppen, primäre Steppenreste, Bereiche oberhalb der Waldgrenze) und Kulturlandschaften (vom Menschen durch Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Wasser- und Energiewirtschaft, Industrie, Verkehrsanlagen sowie durch sonstige Anlagen und Bauten genutzte und gestaltete Landschaften) unterschieden. Innerhalb der Kulturlandschaften lassen sich je nach Intensität der Nutzung wiederum unterscheiden: Naturnahe Kulturlandschaften - sie enthalten noch einen hohen Anteil natürlicher Lebensräume und Lebensgemeinschaften wie: Wälder, Flurgehölze, Hecken, Schutzpflanzungen; auch künstlich angelegte Hecken und Schutzpflanzungen können bei bodenständiger' und standortgemäßer Zusammensetzung ein naturnahes Gefüge aufweisen; Naturferne Kulturlandschaften - das sind durch intensive Nutzung oder starke Eingriffe fast oder völlig ausgeräumte Landschaften, die nur mehr einen geringen Anteil an natürlichen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften enthalten; dazu zählen z.B. land- oder forstwirtschaftlich intensiv genutzte oder bewirtschaftete Flächen, Tag- und Bergbaugebiete, verbaute Gebiete. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes wird dann anzunehmen sein, wenn sich etwa ein Vorhaben wegen seiner Größe, Farbe,- Form oder wegen der verwendeten Bau- oder Anlagenelemente oder wegen seiner Lage unharmonisch von der Umgebung abhebt oder in der Landschaft als Fremdkörper wirkt. Im Durchführungsprotokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung der Alpenkonvention ist als eines der Hauptziele die sparsame und umweltverträgliche Nutzung der Ressourcen und des Raumes formuliert.
ist auf eine Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich
dieser Kriterien und der gesetzlichen Grundlagen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (§3 Abs.
dieser Kriterien und der gesetzlichen Grundlagen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (§3 Abs.
der Alpenkonvention und deren Durchführungsprotokolle sowie
Kärntner Gemeindeplanungsgesetz ist die Sicherung landwirtschaftlicher Böden - insbesondere in Gunstlagen - für die Land- und Forstwirtschaft oberstes Ziel. Daher ist auf sparsamen Verbrauch der Böden, einer planvollen Siedlungsentwicklung und die Hintanhaltung einer Zersiedelung zu achten. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist das Projekt auch nach Umplanung und Formulierung von Auflagen am geplanten Standort nicht bewilligungsfähig.“ Mit Verfügung vom 07.06.2018 wurde durch das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für Donnerstag, den 28. Juni 2018, mit dem Beginn um 13.00 Uhr anberaumt. Zugleich wurde den Parteien des Verfahrens die gutachterliche Stellungnahme des naturschutzfachlichen ASV zur Kenntnisnahme übermittelt. In Vorbereitung zu dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2018 eine ergänzende Stellungnahme ein. Zum naturschutzfachlichen Gutachten hält er fest, dass die Nichtigerklärung des naturschutzrechtlichen Bescheides durch die xxx auf Basis des § 5 Abs. 1 K-ROG in Verbindung mit dem Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum erfolgte. Die maßgeblichen Fragen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wären daher auf das Kärntner Raumordnungsgesetz im naturschutzrechtlichen Verfahren überhaupt anwendbar sei und zutreffendenfalls die naturschutzrechtliche Bewilligung dem Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum zuwiderlaufe, sodass eine Nichtigerklärung
1 K-ROG gerechtfertigt sei. Zur Beurteilung dieser beiden Fragen sei die Einholung des naturschutzfachlichen Gutachtens nicht notwendig. Das Gutachten des naturschutzamtlichen Sachverständigen hätte sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt. Vielmehr sei die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens notwendig. In Vorbereitung zu dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2018 eine ergänzende Stellungnahme ein. Zum naturschutzfachlichen Gutachten hält er fest, dass die Nichtigerklärung des naturschutzrechtlichen Bescheides durch die xxx auf Basis des Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG in Verbindung mit dem Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum erfolgte. Die maßgeblichen Fragen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wären daher auf das Kärntner Raumordnungsgesetz im naturschutzrechtlichen Verfahren überhaupt anwendbar sei und zutreffendenfalls die naturschutzrechtliche Bewilligung dem Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum zuwiderlaufe, sodass eine Nichtigerklärung
Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG gerechtfertigt sei. Zur Beurteilung dieser beiden Fragen sei die Einholung des naturschutzfachlichen Gutachtens nicht notwendig. Das Gutachten des naturschutzamtlichen Sachverständigen hätte sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt. Vielmehr sei die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens notwendig.
(c) der Geschäftsverteilung werde das „Raumordnungsgesetz“ expressis verbis dem Raumordnungsrecht zugerechnet. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die Zuweisung seiner Beschwerde fehlerhaft erfolgt sei und dadurch die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorliege. Es hätte die xxx ein Gutachten für ihn erstellt, welches er zugleich vorlege.
Paragraph 4,
Paragraph 3, (c) der Geschäftsverteilung werde das „Raumordnungsgesetz“ expressis verbis dem Raumordnungsrecht zugerechnet. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die Zuweisung seiner Beschwerde fehlerhaft erfolgt sei und dadurch die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorliege. Es hätte die xxx ein Gutachten für ihn erstellt, welches er zugleich vorlege. Diesem Schreiben beiliegend war eine Stellungnahme der xxx zur geplanten Errichtung eines bäuerlichen Wohnhauses mit Garage und Luftwärmepumpe am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, datiert mit 14.06.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.