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{'item': 'KLVwG-1708-1720/22/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-1708-1720/22/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasste durch seine Richterin xxx in der Beschwerdesache

  1. der Marktgemeinde xxx, vertreten durch xxx, xxx;
  2. des xxx,
  3. der xxx und
  4. des xxx, alle vertreten durch die xxx, xxx;
  5. des xxx,
  6. des xxx,
  7. des xxx,
  8. des xxx,
  9. der xxx und
  10. der xxx, alle vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, sowie
  11. des xxx, xxx,
  12. des xxx, xxx und
  13. des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bundesministers für xxx vom 29.12.2014, Zahl: xxx (ergangene Beschwerde-vorentscheidung des Bundesministers für xxx vom 7.4.2015, Zahl: xxx) betreffend wasserrechtliche Bewilligung von Wehrbetriebsordnungen und Betriebs- und Überwachungsordnungen für die xxxkraftwerke xxx - xxx, xxx - xxx, xxx - xxx, xxx, xxx, xxx und xxx den B E S C H L U S S I.römisch eins. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis vom 24.04.2018, Zahl: KLVwG-1708-1720/21/2016, dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „des Pkt. 4.2.2.1“ durch die Wortfolge „der Punkte 4.X.2.1“ ersetzt wird.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis vom 24.04.2018, Zahl: KLVwG-1708-1720/21/2016, dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „des Pkt. 4.2.2.1“ durch die Wortfolge „der Punkte 4.X.2.1“ ersetzt wird. II.römisch zwei. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g. B E G R Ü N D U N G :
  14. Sachverhalt: Die gegenständliche Wehrbetriebsordnung enthält aufeinander abgestimmte Abstauregelungen für sämtliche sieben gegenständlichen xxxkraftwerke. Diese sind in einem gemeinsamen Dokument zusammengeführt, wobei jedem Kraftwerk ein eigenes Unterkapitel zukommt (4.1 bis 4.7.). Jedes Unterkapitel enthält wiederum eigene Unterpunkte, unter anderem jeweils einen Unterpunkt betreffend „Hochwasserregelung mit Prognose“ (4.1.2.1, 4.2.2.1, usw. bis 4.7.2.1). Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik des BMLFUW eine Abänderung der Abstauregelung vorgeschlagen, konkret eine Umformulierung der „Hochwasserregelung mit Prognose“ (vgl. angefochtener Bescheid, S.79.). Selbstverständlich war dieser Vorschlag nicht bloß auf ein einzelnes Kraftwerk bezogen, sondern sollte diese Umformulierung für alle Kraftwerke vorgenommen werden. Dies ergibt sich einerseits schon daraus, dass die Adaptierung bloß für ein einzelnes Kraftwerk dem System der aufeinander abgestimmten Abstauregelungen der einzelnen Kraftwerke widersprechen würde und auch kaum praktikabel wäre. Insbesondere ergibt sich dies aber auch direkt aus dem Formulierungsvorschlag des Amtssachverständigen. Darin findet sich nämlich anstatt der Bezeichnung eines einzelnen Kraftwerkes lediglich jeweils die Bezeichnung „KW ...“, sodass diese Formulierung schon kraft ihres Wortlautes auf alle Kraftwerke anwendbar ist. Aufgrund eines offensichtlichen Flüchtigkeitsfehlers verwies der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang lediglich auf „Pkt. 4.2.2.1 der WBO“, somit auf den Unterpunkt „Hochwasserregelung mit Prognose“ betreffend das Kraftwerk xxx - xxx, anstatt etwa mit der Formulierung „Punkte 4.X.2.1“ unmissverständlich klarzustellen, dass die Neuformulierung im jeweiligen Unterkapitel jedes einzelnen Kraftwerkes einzufügen wäre.Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik des BMLFUW eine Abänderung der Abstauregelung vorgeschlagen, konkret eine Umformulierung der „Hochwasserregelung mit Prognose“ vergleiche angefochtener Bescheid, S.79.). Selbstverständlich war dieser Vorschlag nicht bloß auf ein einzelnes Kraftwerk bezogen, sondern sollte diese Umformulierung für alle Kraftwerke vorgenommen werden. Dies ergibt sich einerseits schon daraus, dass die Adaptierung bloß für ein einzelnes Kraftwerk dem System der aufeinander abgestimmten Abstauregelungen der einzelnen Kraftwerke widersprechen würde und auch kaum praktikabel wäre. Insbesondere ergibt sich dies aber auch direkt aus dem Formulierungsvorschlag des Amtssachverständigen. Darin findet sich nämlich anstatt der Bezeichnung eines einzelnen Kraftwerkes lediglich jeweils die Bezeichnung „KW ...“, sodass diese Formulierung schon kraft ihres Wortlautes auf alle Kraftwerke anwendbar ist. Aufgrund eines offensichtlichen Flüchtigkeitsfehlers verwies der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang lediglich auf „Pkt. 4.2.2.1 der WBO“, somit auf den Unterpunkt „Hochwasserregelung mit Prognose“ betreffend das Kraftwerk xxx - xxx, anstatt etwa mit der Formulierung „Punkte 4.X.2.1“ unmissverständlich klarzustellen, dass die Neuformulierung im jeweiligen Unterkapitel jedes einzelnen Kraftwerkes einzufügen wäre. Die belangte Behörde übernahm in der Folge den Auflagenvorschlag des Amtssachverständigen - somit auch den Verweis auf „Pkt. 4.2.2.1“ - im Wesentlichen wortgetreu [Spruchpunkt A) 1.] des angefochtenen Bescheides. Auch hier gilt ungeachtet des missverständlichen Ziffernverweises, dass sich nicht zuletzt aus der auf alle Kraftwerke anwendbaren Formulierung „KW ...“ ergibt, dass sich die Neuformulierung eben auf alle gegenständlichen Kraftwerke bezieht. Dass dies auch von den Beteiligten so interpretiert wurde, zeigt sich ua. auch daran, dass die in der Folge von der Antragstellerin vorgelegte konsolidierte Fassung der Wehrbetriebsordnung die Neuformulierung bei sämtlichen Kraftwerken berücksichtigt. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren wurde seitens der Antragstellerin eine neuerliche Umformulierung der „Hochwasserregelung mit Prognose“ vorgeschlagen, wobei hierbei als Grundlage von der mit Spruchpunkt A.)
  15. des angefochtenen Bescheides abgeänderten Fassung ausgegangen wurde. Der Amtssachverständige gab hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht klarstellend an, „dass diese Änderung der Auflage für alle Kraftwerke gelten sollte, wie auch im ursprünglichen Bescheid“. Dies wurde im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens von sämtlichen Beteiligten als selbstverständlich vorausgesetzt. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene und vom Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht für positiv befundene Neuformulierung der „Hochwasserregelung mit Prognose“ wurde in der Folge vom Landesverwaltungsgericht übernommen und die Wehrbetriebsordnung unter Spruchpunkt I.2.
  16. des Erkenntnisses vom 24.04.2018, Zahl: KLVwG-1708-1720/21/2016, entsprechend abgeändert. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren entstandene Flüchtigkeitsfehler betreffend die Nummernbezeichnung wurde auch an dieser Stelle offenbar übersehen und daher nicht aufgegriffen, sondern verweist auch diese Abänderung auf „Pkt. 4.2.2.1“ der Wehrbetriebsordnung. Auch in diesem Fall ergibt sich der tatsächliche normative Inhalt des Spruches dennoch bereits daraus, dass die Auflagenformulierung die jeweils offene Bezeichnung „Kraftwerk ...“ verwendet und sich somit auf sämtliche Kraftwerke bezieht.Die von der Antragstellerin vorgeschlagene und vom Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht für positiv befundene Neuformulierung der „Hochwasserregelung mit Prognose“ wurde in der Folge vom Landesverwaltungsgericht übernommen und die Wehrbetriebsordnung unter Spruchpunkt römisch eins.2.
  17. des Erkenntnisses vom 24.04.2018, Zahl: KLVwG-1708-1720/21/2016, entsprechend abgeändert. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren entstandene Flüchtigkeitsfehler betreffend die Nummernbezeichnung wurde auch an dieser Stelle offenbar übersehen und daher nicht aufgegriffen, sondern verweist auch diese Abänderung auf „Pkt. 4.2.2.1“ der Wehrbetriebsordnung. Auch in diesem Fall ergibt sich der tatsächliche normative Inhalt des Spruches dennoch bereits daraus, dass die Auflagenformulierung die jeweils offene Bezeichnung „Kraftwerk ...“ verwendet und sich somit auf sämtliche Kraftwerke bezieht.
  18. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 12 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Landesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 12, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 12 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Landesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 12, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt, schlug der Amtssachverständige des BMLFUW für Wasserbautechnik bereits im erstinstanzlichen Verfahren zweifelsfrei auf alle Kraftwerke bezogen eine Umformulierung der „Hochwasserregelung mit Prognose“ vor und verwies dabei aufgrund eines offensichtlichen Versehens lediglich auf den Unterpunkt „4.2.2.1“. Dieses Versehen setzte sich in der Folge in der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde sowie daraufhin auch im Beschwerdeverfahren fort. Zu keinem Zeitpunkt wurde jedoch eine Beschränkung der Umformulierung auf ein einzelnes Kraftwerk angedacht oder angesprochen. Vielmehr wurde seitens des Amtssachverständigen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sich die Umformulierung auf alle Kraftwerke beziehe, und wurde dies auch in weiterer Folge von allen Beteiligten vorausgesetzt. Beim Verweis lediglich auf „Pkt. 4.2.2.1“ der Abstauregelung handelt es sich daher um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit iSd § 62 Abs. 4 AVG bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung. Die Unrichtigkeit des Verweises ist auch offenkundig, da sich einerseits bereits aus dem Spruch selbst (Formulierung „Kraftwerk ...“) ergibt und - wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist - auch allen Beteiligten, dh allen Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, jederzeit bewusst sein musste, dass sich die Auflagenabänderung auf alle Kraftwerke beziehe.Beim Verweis lediglich auf „Pkt. 4.2.2.1“ der Abstauregelung handelt es sich daher um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung. Die Unrichtigkeit des Verweises ist auch offenkundig, da sich einerseits bereits aus dem Spruch selbst (Formulierung „Kraftwerk ...“) ergibt und - wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist - auch allen Beteiligten, dh allen Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, jederzeit bewusst sein musste, dass sich die Auflagenabänderung auf alle Kraftwerke beziehe. Mit der gegenständlichen Berichtigung wird auch keine Änderung des normativen Inhaltes des berichtigten Erkenntnisses vorgenommen. Vielmehr war dieses auch in seiner nicht berichtigten Fassung bereits richtigerweise so zu interpretieren, dass die gegenständliche Neuformulierung auf alle Kraftwerke anzuwenden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Spruch selbst, bezieht sich die Neuformulierung doch, wie bereits mehrfach ausgeführt, auf „Kraftwerk ...“, somit dem Wortlaut nach nicht bloß auf ein einziges, sondern auf sämtliche gegenständliche Kraftwerke. Verdeutlicht wird dies darüber hinaus durch die Bescheidbegründung und insbesondere den Verweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen. Dem vorliegenden Berichtigungsbeschluss kommt daher keine rechtsgestaltende Wirkung zu, sondern wird lediglich der – gegenüber dem Zeitpunkt seiner Erlassung nicht geänderte – Inhalt der berichtigten Entscheidung festgestellt. Hierfür genügte es, die Bezifferung „4.2.2.1“ durch „4.X.2.1“ zu ersetzen, sodass damit die Punkte „4.1.2.1“, „4.2.2.1“ usw. bis „4.7.2.1“ erfasst sind.
  19. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1708.1720.22.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.