← Österreich

{'item': 'KLVwG-814/18/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-814/18/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Besch

Art. 47der Charta der Grundrechte sowie Art.

14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 sind dahin auszulegen, dass nationales Verfahrensrecht, das in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 2. Artikel 9, Absatz 3, des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten

Artikel 47

, der Charta der Grundrechte sowie Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2000/60 sind dahin auszulegen, dass nationales Verfahrensrecht, das in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 3. Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Art. 9 Abs. 3 und 4 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten

Art. 47

der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat.“3. Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Artikel 9, Absatz 3 und 4 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten

Artikel 47

, der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat.“ Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht. In seinem Erkenntnis vom 19.02.2018, Zahl: Ra 2015/07/0074, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: „Im Urteil Protect (vgl. Rn 46 des Urteils) hielt der EuGH fest, dass das in Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention vorgesehene Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, keine praktische Wirksamkeit hätte, ja ausgehöhlt würde, „wenn zugelassen würde, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien bestimmte Kategorien der „Mitglieder der Öffentlichkeit“, erst recht der „betroffenen Öffentlichkeit“ wie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus erfüllen, der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde.“„Im Urteil Protect vergleiche Rn 46 des Urteils) hielt der EuGH fest, dass das in Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention vorgesehene Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, keine praktische Wirksamkeit hätte, ja ausgehöhlt würde, „wenn zugelassen würde, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien bestimmte Kategorien der „Mitglieder der Öffentlichkeit“, erst recht der „betroffenen Öffentlichkeit“ wie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen von Artikel 2, Absatz 5, des Übereinkommens von Aarhus erfüllen, der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde.“ Schließlich hob der EuGH (Rs Protect, Rn 47 und 48) hervor: „47 Umweltorganisationen darf durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom

  1. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 46).„47 Umweltorganisationen darf durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  2. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 46). 48 Der Ausdruck „etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien“ in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus bedeutet zwar, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Bestimmung einen Gestaltungsspielraum behalten. Kriterien, die derart streng sind, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus anzufechten, sind aber nicht zulässig.“48 Der Ausdruck „etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien“ in Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus bedeutet zwar, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Bestimmung einen Gestaltungsspielraum behalten. Kriterien, die derart streng sind, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus anzufechten, sind aber nicht zulässig.“ Konkrete Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die den vom EuGH beschriebenen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention ausübten, bestehen hinsichtlich der hier einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 nicht. Vor dem Hintergrund des dargelegten zwingenden Charakters der RL 2009/50/EG und der vom EuGH hervorgehobenen Unzulässigkeit, derart strenge Regeln festzulegen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, folgt daher aus der zitierten Judikatur, dass in Fällen, in denen die Beeinträchtigung des Lebensraumes von Vögeln, die der Vogelschutzrichtlinie unterliegen, geltend gemacht wird, Umweltorganisationen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich legitimiert sind, eine Beschwerde zu erheben. Konkrete Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die den vom EuGH beschriebenen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers im Zusammenhang mit Artikel 9, Absatz 3, Aarhus Konvention ausübten, bestehen hinsichtlich der hier einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 nicht. Vor dem Hintergrund des dargelegten zwingenden Charakters der RL 2009/50/EG und der vom EuGH hervorgehobenen Unzulässigkeit, derart strenge Regeln festzulegen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, folgt daher aus der zitierten Judikatur, dass in Fällen, in denen die Beeinträchtigung des Lebensraumes von Vögeln, die der Vogelschutzrichtlinie unterliegen, geltend gemacht wird, Umweltorganisationen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich legitimiert sind, eine Beschwerde zu erheben. Im bereits genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2018, Zahl: Ra 2015/07/0074, hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass die Legitimation zur Stellung eines Antrages wie den dort verfahrensgegenständlichen (Antrag auf Erlassung geeigneter Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 im Bundesland Salzburg nach den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft) man jedoch nur für jene gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen annehmen wird können, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den „Schutz des Allgemeininteresses“ im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH bezieht.Im bereits genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2018, Zahl: Ra 2015/07/0074, hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass die Legitimation zur Stellung eines Antrages wie den dort verfahrensgegenständlichen (Antrag auf Erlassung geeigneter Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 im Bundesland Salzburg nach den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft) man jedoch nur für jene gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen annehmen wird können, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den „Schutz des Allgemeininteresses“ im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH bezieht. Der dargestellten Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes folgend kommt die Beschwerdelegitimation nur gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen zu.Der dargestellten Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes folgend kommt die Beschwerdelegitimation nur gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen zu. Mit dem Bescheid vom 14.06.2007, GZ: xxx, wurde der Verein xxx – Gesellschaft für xxx – als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannt.Mit dem Bescheid vom 14.06.2007, GZ: xxx, wurde der Verein xxx – Gesellschaft für xxx – als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G anerkannt. Die Beschwerdeführerin xxx – Gesellschaft für xxx – Landesgruppe Kärnten ist nicht als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannt, weshalb ihr im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention keine Beschwerdelegitimation zukommt. Die Beschwerdeführerin xxx – Gesellschaft für xxx – Landesgruppe Kärnten ist nicht als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G anerkannt, weshalb ihr im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention keine Beschwerdelegitimation zukommt. d) vereinsrechtliche Prüfung: Die Beschwerdeführerin xxx – Gesellschaft für xxx - Landesgruppe Kärnten, wurde nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes gegründet. Entsprechend der Bestimmung § 1 der Statuten des Vereins xxx – Gesellschaft für xxx – Landesgruppe Kärnten ist die Beschwerdeführerin ein Zweigverein des Vereins „xxx – Gesellschaft für xxx“. Entsprechend der Bestimmung Paragraph eins, der Statuten des Vereins xxx – Gesellschaft für xxx – Landesgruppe Kärnten ist die Beschwerdeführerin ein Zweigverein des Vereins „xxx – Gesellschaft für xxx“. Entsprechend § 1 Abs. 4 des Vereinsgesetzes ist ein Zweigverein ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Entsprechend Paragraph eins, Absatz 4, des Vereinsgesetzes ist ein Zweigverein ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Ein Zweigverein ist zwar wie jeder andere ideelle Verein rechtlich selbständig (VfSlg. 1610/48), statutarisch steht er jedoch in einem oft sehr engen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptverein (Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG2

(2009)§ 1, Rz 97).Ein Zweigverein ist zwar wie jeder andere ideelle Verein rechtlich selbständig (VfSlg. 1610/48), statutarisch steht er jedoch in einem oft sehr engen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptverein (Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG2
(2009)Paragraph eins,, Rz 97). Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren die Regel, dass sich der Bescheid nur auf die Parteien des Verfahrens bezieht („res judicata ius non facit nisi inter partes“; vgl. VwGH 24.11.1992, Zahl: 92/05/0136) (Ausnahme: dinglich wirkende Bescheide). Im Verfahren das zur Anerkennung von xxx – Gesellschaft für xxx, geführt hat, hat ausdrücklich diese juristische Person einen Antrag auf Anerkennung als Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 gestellt. Dementsprechend wurde auch nur gegenüber dieser juristischen Person der Anerkennungsbescheid vom 14.06.2007, GZ: xxx, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen. Daraus folgt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin selbst, die ein Zweigverein der anerkannten Umweltorganisation ist, nicht um eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 handelt.Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren die Regel, dass sich der Bescheid nur auf die Parteien des Verfahrens bezieht („res judicata ius non facit nisi inter partes“; vergleiche VwGH 24.11.1992, Zahl: 92/05/0136) (Ausnahme: dinglich wirkende Bescheide). Im Verfahren das zur Anerkennung von xxx – Gesellschaft für xxx, geführt hat, hat ausdrücklich diese juristische Person einen Antrag auf Anerkennung als Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 gestellt. Dementsprechend wurde auch nur gegenüber dieser juristischen Person der Anerkennungsbescheid vom 14.06.2007, GZ: xxx, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen. Daraus folgt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin selbst, die ein Zweigverein der anerkannten Umweltorganisation ist, nicht um eine anerkannte Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 handelt. Im Übrigen beinhalten auch die Statuten sowie die Bestimmungen des Vereinsgesetzes keine Bestimmung dahingehend, dass sich die Bescheidwirkungen eines Anerkennungsbescheides, der gegenüber dem Hauptverein erlassen wurde, auch auf den (die) Zweigverein(
  1. e)beziehen. Aus den zuvor genannten Gründen kann sich daher die Beschwerdeführerin als Zweigverein sich nicht auf die Anerkennung des Hauptvereines als Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 berufen und ist nicht berechtigt, eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid zu erheben. Aus den zuvor genannten Gründen kann sich daher die Beschwerdeführerin als Zweigverein sich nicht auf die Anerkennung des Hauptvereines als Umweltorganisation im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 berufen und ist nicht berechtigt, eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid zu erheben.
  2. e)Bewilligungstatbestand der angefochtenen Entscheidung: Ein weiterer Aspekt führt ebenfalls zum Ergebnis der Zurückweisung der Beschwerde: Wie bereits ausgeführt, hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde eine Entscheidung auf der Grundlage der Bestimmung des § 9 Abs. 7 hinsichtlich der Bewilligungstatbestände § 5 Abs. 1 lit. b, e und i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 getroffen. Wie bereits ausgeführt, hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde eine Entscheidung auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, hinsichtlich der Bewilligungstatbestände Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, e und i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 getroffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu und hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verpflichtet, iVm Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRC) die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (dazu VwGH 19.02.2018, Zahl: Ra 2015/07/0074). Der Bestimmung des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention kommt grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu und hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention verpflichtet, in Verbindung mit Artikel 47, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRC) die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (dazu VwGH 19.02.2018, Zahl: Ra 2015/07/0074). Die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) fand im IV. Abschnitt des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 Eingang. Konkret sieht § 19 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 vor, dass die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen sind. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass in der freien Landschaft das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes vollkommen geschützter Tiere verboten ist. Korrespondierend dazu sieht § 22 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz eine Ausnahmegenehmigung vor, sofern die Population der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt.Die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) fand im römisch vier. Abschnitt des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 Eingang. Konkret sieht Paragraph 19, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 vor, dass die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen sind. In Absatz 3, dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass in der freien Landschaft das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes vollkommen geschützter Tiere verboten ist. Korrespondierend dazu sieht Paragraph 22, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz eine Ausnahmegenehmigung vor, sofern die Population der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten werden mit diesen Regelungen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umgesetzt. In einem solchen Verfahren (Ausnahmegenehmigung nach § 22 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) kommt anerkannten Umweltorganisationen iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 daher eine Parteistellung zu. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten werden mit diesen Regelungen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umgesetzt. In einem solchen Verfahren (Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 22, Kärntner Naturschutzgesetz 2002) kommt anerkannten Umweltorganisationen iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 daher eine Parteistellung zu. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die gegenständliche Entscheidung jedoch auf die Bewilligungstatbestände § 5 Abs. 1 lit. b, e und i Kärntner Naturschutzgesetz 2002. Mit diesen Bestimmungen werden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt allerdings nicht umgesetzt, weshalb auch aus diesem Grund der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren zukommt.Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die gegenständliche Entscheidung jedoch auf die Bewilligungstatbestände Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, e und i Kärntner Naturschutzgesetz 2002. Mit diesen Bestimmungen werden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt allerdings nicht umgesetzt, weshalb auch aus diesem Grund der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren zukommt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.814.18.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.