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{'item': 'KLVwG-963/10/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-963/10/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, Umweltanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.02.2017, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S I. Die Beschwerde wird als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem Bescheid vom 13.04.2015, Zahl: xxx, stellte die Kärntner Landesregierung fest, dass das von der Windpark xxx beabsichtigte Vorhaben, für welches eine Rodung im Ausmaß von 18,1079 ha erforderlich ist, nämlich für die Errichtung von 8 Windkraftenergieanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von 19,872 MW auf Grundstücken in der KG xxx nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 Z 46 lit. b und Z 6 lit. a iVm § 3 UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015, Zahl: W193 2008108-2/16E).Mit dem Bescheid vom 13.04.2015, Zahl: xxx, stellte die Kärntner Landesregierung fest, dass das von der Windpark xxx beabsichtigte Vorhaben, für welches eine Rodung im Ausmaß von 18,1079 ha erforderlich ist, nämlich für die Errichtung von 8 Windkraftenergieanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von 19,872 MW auf Grundstücken in der KG xxx nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 46, Litera b und Ziffer 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015, Zahl: W193 2008108-2/16E). Mit dem Bescheid vom 28.02.2017, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der Antragstellerin Windpark xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Windparks-xxx im Ausmaß von acht Windkraftanlagen inkl. Baufeldern, Zufahrts- und Verbindungsstraßen, interner und externer Energieableitung (Leitungsabschnitt Kärnten) mittels Erdkabel auf Grundstücken der Gemeinde xxx, KG xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gleichzeitig wurde ein ökologisches Aufsichtsorgan bestellt (Spruchpunkt II.). Begründet hat die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass naturschutzfachliche Versagungsgründe betreffend die nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes, die nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur und die nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes vorliegen würden. Aus energiefachlicher Sicht würde das gegenständliche Projekt im öffentlichen Interesse unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles liegen, dies deshalb, weil eine nicht unbeträchtliche Produktionsmenge von ca. 40 GWh im Jahr an Energie erzeugt werden würde. Diese Produktionsmenge würde einen relevanten Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten CO2-Immissionen (Einsparungspotential ca. 20.000 t CO2/

  1. a)darstellen. Das geplante Projekt würde eine solche Energiemenge liefern, die 11.500 Haushalte pro Jahr versorgen könne. Aus den zuvor genannten Gründen gewichtete die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Maßnahme höher als die Interessen des Naturschutzes.Mit dem Bescheid vom 28.02.2017, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der Antragstellerin Windpark xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Windparks-xxx im Ausmaß von acht Windkraftanlagen inkl. Baufeldern, Zufahrts- und Verbindungsstraßen, interner und externer Energieableitung (Leitungsabschnitt Kärnten) mittels Erdkabel auf Grundstücken der Gemeinde xxx, KG xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gleichzeitig wurde ein ökologisches Aufsichtsorgan bestellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet hat die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass naturschutzfachliche Versagungsgründe betreffend die nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes, die nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur und die nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes vorliegen würden. Aus energiefachlicher Sicht würde das gegenständliche Projekt im öffentlichen Interesse unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles liegen, dies deshalb, weil eine nicht unbeträchtliche Produktionsmenge von ca. 40 GWh im Jahr an Energie erzeugt werden würde. Diese Produktionsmenge würde einen relevanten Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten CO2-Immissionen (Einsparungspotential ca. 20.000 t CO2/
  2. a)darstellen. Das geplante Projekt würde eine solche Energiemenge liefern, die 11.500 Haushalte pro Jahr versorgen könne. Aus den zuvor genannten Gründen gewichtete die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Maßnahme höher als die Interessen des Naturschutzes. Der zuvor genannte Bescheid wurde der Umweltanwältin des Landes xxx, xxx, nicht zugestellt. Der angefochtene Bescheid wurde sodann der Umweltanwältin aufgrund der Bestimmungen des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes am 04.05.2017 zugestellt. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.02.2017, Zahl: xxx, erhob die Umweltanwältin des Landes xxx, xxx, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin inhaltlich Folgendes aus: „I. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.2.2017, GZ: xxx wurde der Windpark xxx, xxx, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Windparks xxx im Ausmaß von 8 Windkraftanlagen inkl. Baufeldern, Zufahrts- und Verbindungsstraßen, interner und externer Energieableitung mittels Erdkabel auf Grundstücken der KG xxx erteilt. Das Bundesland xxx ist durch dieses Vorhaben direkt und indirekt betroffen, da die Energieableitung auch xxx Gebiet beanspruchen und der Windpark Auswirkungen auf die Birkhuhnvorkommen auf der xxx und der xxx haben wird. Konkret wurde der BH xxx von der Konsenswerberin mitgeteilt, dass "in Bezug auf die Energieableitung auf der xxx Seite bereits mit dem Land xxx für die Straßennutzung der xxx ein Straßennutzungsvertrag abgeschlossen wurde. Das gegenständliche Energieableitungskabel soll lediglich im Straßenland der xxx verlegt werden." (vgl. Seite 87f des bekämpften Bescheides). Weiter wurde auf xxx Seite eine Rodung im Ausmaß von 0,08 ha gemäß § 17a ForstG am 15.10.2013 zur Kenntnis genommen (Mitteilung der BH xxx - Bezirksforstinspektion vom Dezember 2014, siehe Beilage).Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.2.2017, GZ: xxx wurde der Windpark xxx, xxx, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Windparks xxx im Ausmaß von 8 Windkraftanlagen inkl. Baufeldern, Zufahrts- und Verbindungsstraßen, interner und externer Energieableitung mittels Erdkabel auf Grundstücken der KG xxx erteilt. Das Bundesland xxx ist durch dieses Vorhaben direkt und indirekt betroffen, da die Energieableitung auch xxx Gebiet beanspruchen und der Windpark Auswirkungen auf die Birkhuhnvorkommen auf der xxx und der xxx haben wird. Konkret wurde der BH xxx von der Konsenswerberin mitgeteilt, dass "in Bezug auf die Energieableitung auf der xxx Seite bereits mit dem Land xxx für die Straßennutzung der xxx ein Straßennutzungsvertrag abgeschlossen wurde. Das gegenständliche Energieableitungskabel soll lediglich im Straßenland der xxx verlegt werden." vergleiche Seite 87f des bekämpften Bescheides). Weiter wurde auf xxx Seite eine Rodung im Ausmaß von 0,08 ha gemäß Paragraph 17 a, ForstG am 15.10.2013 zur Kenntnis genommen (Mitteilung der BH xxx - Bezirksforstinspektion vom Dezember 2014, siehe Beilage). Weitaus wesentlicher sind jedoch die Auswirkungen auf das Birkhuhnvorkommen auf der xxx und der xxx: Die xxx gehört zu den xxx Alpen, welche sich unmittelbar südwestlich an den Bereich xxx-xxx-xxx anschließen. Auf xxx Seite wurde für das genannte Gebiet im „Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie" - SAPRO Windenergie, LGBl. Nr. 72/2013, eine Ausschlusszone ausgewiesen, in der die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig ist. Der Grund für diese Ausweisung lag insbesondere im dortigen Birkwildvorkommen. Von Seiten des jagd- und forstfachliehen ASV der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde seinerzeit im Wege der Amtshilfe dem Amt der Kärntner Landesregierung bereits mitgeteilt, dass die Birkwildgebiete im Bereich der xxx und der xxx in Zusammenhang mit dem Birkwildlebensraum der xxx Alpen stehen. Der Bereich der xxx ist in diesem Sinn als Trittstein zur Verbindung der Inselvorkommen des Birkwildes auf der xxx und der xxx anzusehen. Ein Austausch mit der Population auf dem xxx erfolgt nicht. Die Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Windparks xxx auf die angrenzenden Birkwildpopulationen auf xxx Seite werden sowohl im Erk des BVwG vom 2.12.2015, W193 2008108-2 als auch im bekämpften Bescheid auf den Seiten 35, 55 und 58 releviert, eine Auseinandersetzung erfolgte durch die belangte Behörde jedoch nicht. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als das Birkhuhn zwar eine geschützte Art des Anhanges I der VS-RL ist, für die die Bundesländer Kärnten und xxx eine besondere Verantwortung tragen, die entsprechenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie vom Bundesland Kärnten aber bislang offenbar nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, wie folgend zu zeigen ist. Weitaus wesentlicher sind jedoch die Auswirkungen auf das Birkhuhnvorkommen auf der xxx und der xxx: Die xxx gehört zu den xxx Alpen, welche sich unmittelbar südwestlich an den Bereich xxx-xxx-xxx anschließen. Auf xxx Seite wurde für das genannte Gebiet im „Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie" - SAPRO Windenergie, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013,, eine Ausschlusszone ausgewiesen, in der die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig ist. Der Grund für diese Ausweisung lag insbesondere im dortigen Birkwildvorkommen. Von Seiten des jagd- und forstfachliehen ASV der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde seinerzeit im Wege der Amtshilfe dem Amt der Kärntner Landesregierung bereits mitgeteilt, dass die Birkwildgebiete im Bereich der xxx und der xxx in Zusammenhang mit dem Birkwildlebensraum der xxx Alpen stehen. Der Bereich der xxx ist in diesem Sinn als Trittstein zur Verbindung der Inselvorkommen des Birkwildes auf der xxx und der xxx anzusehen. Ein Austausch mit der Population auf dem xxx erfolgt nicht. Die Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Windparks xxx auf die angrenzenden Birkwildpopulationen auf xxx Seite werden sowohl im Erk des BVwG vom 2.12.2015, W193 2008108-2 als auch im bekämpften Bescheid auf den Seiten 35, 55 und 58 releviert, eine Auseinandersetzung erfolgte durch die belangte Behörde jedoch nicht. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als das Birkhuhn zwar eine geschützte Art des Anhanges römisch eins der VS-RL ist, für die die Bundesländer Kärnten und xxx eine besondere Verantwortung tragen, die entsprechenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie vom Bundesland Kärnten aber bislang offenbar nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, wie folgend zu zeigen ist. II. Rechtsausführungen: römisch zwei. Rechtsausführungen: 1. Zur Zulässigkeit: Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, StLGBl. Nr. 78/1988 idgF ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes xxx ein Umweltanwalt zu bestellen. Die Bestellung meiner Person zur Umweltanwältin des Landes xxx erfolgte zuletzt mit Regierungsbeschluss vom 25. Juni 2015. Hinsichtlich behördlicher Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin/der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Insofern liegt eine Ermächtigung im Sinne des § 132 Abs 5 B- VG (zumindest für Verfahren im Bundesland xxx) vor. Vom BVwG wurde im Erk vom 22.1.2016, GZ W113 2017242-1/66E ausdrücklich bestätigt, dass subjektiv-öffentliche Rechte eines Umweltanwalts jedenfalls auch dann betroffen sind, wenn "sein" Bundesland durch ein Vorhaben in einem anderen Bundesland eine Beeinträchtigung erfährt (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz 119; vgl. auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, § 19 Rz 59 mwH und dem Grunde nach BVwG 8.7.2015, W193 2105001-1). Diese auf ein Bundesgesetz - das UVP-G - gerichtete Rechtsansicht muss umso mehr für einen unionsrechtlich determinierten Sachverhalt gelten, zumal sich die Richtlinie 2009/147 lEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 - Vogelschutzrichtlinie (im Folgenden VS-RL) an die Mitgliedstaaten richtet und der innerösterreichische Föderalismus für ihre Anwendung nicht weiter von Interesse ist. Wie weiter unten darzulegen ist, wurde Artikel 5 VS-RL hinsichtlich des Schutzgutes Birkhuhn im Bundesland Kärnten bislang nicht umgesetzt, weshalb diese Bestimmung direkt anzuwenden ist. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass die Beschwerdeermächtigung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, StLGBl. Nr. 78/1988 idgF auch als Ermächtigung im Sinne des § 132 Abs 5 B-VG für eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid der xxx zu verstehen ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, StLGBl. Nr. 78 aus 1988, idgF ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes xxx ein Umweltanwalt zu bestellen. Die Bestellung meiner Person zur Umweltanwältin des Landes xxx erfolgte zuletzt mit Regierungsbeschluss vom 25. Juni 2015. Hinsichtlich behördlicher Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin/der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG und das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Insofern liegt eine Ermächtigung im Sinne des Paragraph 132, Absatz 5, B- VG (zumindest für Verfahren im Bundesland xxx) vor. Vom BVwG wurde im Erk vom 22.1.2016, GZ W113 2017242-1/66E ausdrücklich bestätigt, dass subjektiv-öffentliche Rechte eines Umweltanwalts jedenfalls auch dann betroffen sind, wenn "sein" Bundesland durch ein Vorhaben in einem anderen Bundesland eine Beeinträchtigung erfährt vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 19, Rz 119; vergleiche auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Paragraph 19, Rz 59 mwH und dem Grunde nach BVwG 8.7.2015, W193 2105001-1). Diese auf ein Bundesgesetz - das UVP-G - gerichtete Rechtsansicht muss umso mehr für einen unionsrechtlich determinierten Sachverhalt gelten, zumal sich die Richtlinie 2009/147 lEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 - Vogelschutzrichtlinie (im Folgenden VS-RL) an die Mitgliedstaaten richtet und der innerösterreichische Föderalismus für ihre Anwendung nicht weiter von Interesse ist. Wie weiter unten darzulegen ist, wurde Artikel 5 VS-RL hinsichtlich des Schutzgutes Birkhuhn im Bundesland Kärnten bislang nicht umgesetzt, weshalb diese Bestimmung direkt anzuwenden ist. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass die Beschwerdeermächtigung des Paragraph 6, Absatz 2, des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, StLGBl. Nr. 78 aus 1988, idgF auch als Ermächtigung im Sinne des Paragraph 132, Absatz 5, B-VG für eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid der xxx zu verstehen ist. Hilfsweise stütze ich meine Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung meiner aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung als Umweltanwältin folgenden prozessualen Befugnisse auch auf Art 132 Abs 1 ZI B-VG (vgl. Leeb in HengstschlägeriLeeb, AVG § 7 VwGVG Rz 24) und mache geltend, dass ich von der belangten Behörde in meinem Recht verletzt wurde, am Verfahren als Partei teilzunehmen. Hilfsweise stütze ich meine Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung meiner aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung als Umweltanwältin folgenden prozessualen Befugnisse auch auf Artikel 132, Absatz eins, ZI B-VG vergleiche Leeb in HengstschlägeriLeeb, AVG Paragraph 7, VwGVG Rz 24) und mache geltend, dass ich von der belangten Behörde in meinem Recht verletzt wurde, am Verfahren als Partei teilzunehmen. 2. Zum Umfang der Anfechtung: "Das Projektgebiet liegt auf einer der zahlreichen Kuppen der nördlichen xxx Alpen, die sich durch eine sanfte großteils bewaldete montane Hügellandschaft auszeichnen und großteils nur forstlich genutzt werden (hochwertige Auerhuhn-Kernlebensräume). Dazwischen finden sich kleinere Freiflächen oberhalb der Waldgrenze auf diesen Kuppen (Trittsteine für Birkhuhn und Alpenschneehuhn mit Korridorfunktion) die almwirtschaftlich geprägt sind. Dazwischen sind immer wieder kleinere, tiefere Gräben und Einschnitte vorhanden, die auch der vierten Raufußhuhnart, dem Haselhuhn, sehr gute Lebensräume bieten. Somit kann von einer Region gesprochen werden, die europaweit für diese Vogelgruppe (alles Anhang I-Arten) eine herausregende Stellung darstellt. Kleinere, ost-west verlaufende Taleinschnitte durchschneiden diese Gebiete, wobei aber die vorhandenen Verkehrslinien inneralpin keine hohe Wertigkeit darstellen und großteils der Verbindung der dort lebenden Bewohner dienen. Insgesamt führen nur die höherwertigen Straßen über das xxx, die xxx, die xxx und über xxx von Kärnten in die xxx. Diese von anthropogenem Einfluss noch recht unberührte Landschaft (sieht man dabei vom Forstwegenetz ab), wird im Osten sogar von einem Naturpark (xxx) abgegrenzt und im Westen schließt die österreichweit einzigartige Naturlandschaft der Nockberge an, die schließlich im Biosphärenpark xxx/Nockberge ihren Höhepunkt und damit im Westen auch ihren Abschluss findet." (Gebietsbeschreibung aus dem Erk des BVwG vom 2.12.2015, W193 2008108-2). In der xxx wurden - angrenzend an Kärnten und den geplanten Windpark xxx - mit VO der Stmk. Landesregierung vom 19.7.2013, LGBl. Nr. 72/2013 Ausschlusszonen für Windkraft definiert. Die Festlegung dieser Ausschlusszonen dienen unter anderem dem Schutz der Raufußhühner und bezwecken, die Konnektivität der einzelnen Raufußhuhnteilpopulationen aufrecht zu erhalten, um durch die Ermöglichung von Individuenaustausch über Trittsteinbiotope einen Beitrag zur Erhaltung von vitalen Populationen zu leisten. Im bekämpften Bescheid der BH xxx wird dazu vom wildökologischen ASV Folgendes ausgeführt: "Vor allem die xxx selbst und die sogenannten Rußböden scheinen als Trittsteinbiotop für Birkwild zwischen xxx, xxx und xxx zu fungieren. ... Ein Trittsteinbiotop stellt eine Verbindung zwischen zwei entfernt liegenden Vorkommen dar. Die Freifläche am Rücken der xxx stellt eine Verbindung (Trittstein) zwischen den Birkwildvorkommen auf der xxx, xxx und der xxx dar. Trittsteinbiotope werden nicht regelmäßig aufgesucht, sondern ermöglichen eine erleichterte Überwindung von großen Distanzen, wodurch Beobachtungen schwierig und sehr zeitaufwändig werden." In der eingangs erwähnten Mitteilung der BH xxx, Bezirksforstinspektion wurde zudem dargelegt, dass ein Wegfall dieser Trittsteine durch die Errichtung des Windparks xxx mittelfristig zu einem Ausfall der Birkwildvorkommen xxx und xxx beitragen werden (Beilage)."Das Projektgebiet liegt auf einer der zahlreichen Kuppen der nördlichen xxx Alpen, die sich durch eine sanfte großteils bewaldete montane Hügellandschaft auszeichnen und großteils nur forstlich genutzt werden (hochwertige Auerhuhn-Kernlebensräume). Dazwischen finden sich kleinere Freiflächen oberhalb der Waldgrenze auf diesen Kuppen (Trittsteine für Birkhuhn und Alpenschneehuhn mit Korridorfunktion) die almwirtschaftlich geprägt sind. Dazwischen sind immer wieder kleinere, tiefere Gräben und Einschnitte vorhanden, die auch der vierten Raufußhuhnart, dem Haselhuhn, sehr gute Lebensräume bieten. Somit kann von einer Region gesprochen werden, die europaweit für diese Vogelgruppe (alles Anhang I-Arten) eine herausregende Stellung darstellt. Kleinere, ost-west verlaufende Taleinschnitte durchschneiden diese Gebiete, wobei aber die vorhandenen Verkehrslinien inneralpin keine hohe Wertigkeit darstellen und großteils der Verbindung der dort lebenden Bewohner dienen. Insgesamt führen nur die höherwertigen Straßen über das xxx, die xxx, die xxx und über xxx von Kärnten in die xxx. Diese von anthropogenem Einfluss noch recht unberührte Landschaft (sieht man dabei vom Forstwegenetz ab), wird im Osten sogar von einem Naturpark (xxx) abgegrenzt und im Westen schließt die österreichweit einzigartige Naturlandschaft der Nockberge an, die schließlich im Biosphärenpark xxx/Nockberge ihren Höhepunkt und damit im Westen auch ihren Abschluss findet." (Gebietsbeschreibung aus dem Erk des BVwG vom 2.12.2015, W193 2008108-2). In der xxx wurden - angrenzend an Kärnten und den geplanten Windpark xxx - mit VO der Stmk. Landesregierung vom 19.7.2013, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013, Ausschlusszonen für Windkraft definiert. Die Festlegung dieser Ausschlusszonen dienen unter anderem dem Schutz der Raufußhühner und bezwecken, die Konnektivität der einzelnen Raufußhuhnteilpopulationen aufrecht zu erhalten, um durch die Ermöglichung von Individuenaustausch über Trittsteinbiotope einen Beitrag zur Erhaltung von vitalen Populationen zu leisten. Im bekämpften Bescheid der BH xxx wird dazu vom wildökologischen ASV Folgendes ausgeführt: "Vor allem die xxx selbst und die sogenannten Rußböden scheinen als Trittsteinbiotop für Birkwild zwischen xxx, xxx und xxx zu fungieren. ... Ein Trittsteinbiotop stellt eine Verbindung zwischen zwei entfernt liegenden Vorkommen dar. Die Freifläche am Rücken der xxx stellt eine Verbindung (Trittstein) zwischen den Birkwildvorkommen auf der xxx, xxx und der xxx dar. Trittsteinbiotope werden nicht regelmäßig aufgesucht, sondern ermöglichen eine erleichterte Überwindung von großen Distanzen, wodurch Beobachtungen schwierig und sehr zeitaufwändig werden." In der eingangs erwähnten Mitteilung der BH xxx, Bezirksforstinspektion wurde zudem dargelegt, dass ein Wegfall dieser Trittsteine durch die Errichtung des Windparks xxx mittelfristig zu einem Ausfall der Birkwildvorkommen xxx und xxx beitragen werden (Beilage). In diesem Sinne kommt es durch die Errichtung des Windparks xxx zur absichtlichen Störung der Birkhuhnpopulationen auf der xxx und der xxx; es wird somit das Verbot des Art 5 lit d VS-RL verwirklicht. Art 5 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten schaffen. Das Bundesland Kärnten hat diese unionsrechtliche Vorgabe bislang aus meiner Sicht nur unzureichend umgesetzt, weil aus § 17 Abs 2 K-NSG 2002 folgt, dass als Wild geltende Tiere nicht den Tier- und Pflanzenschutzbestimmungen des §§ 17ff leg. cit. unterliegen, in welchen u.a. der Artikel 5 VS-RL umgesetzt wurde. Das Birkwild gilt gemäß § 4 lit b K-JG als Federwild. Im Kärntner Jagdgesetz wurden die Bestimmungen über den landesweiten Artenschutz jedoch - anders als in der xxx - nicht umgesetzt. Daraus folgt, dass im Bundesland Kärnten keine gesetzliche Regelung existiert, die die Umsetzung des Artikel 5 VS-RL für das Schutzgut Birkwild zum Inhalt hat. Infolge der bereits seit langem abgelaufenen Umsetzungsverpflichtung ist Artikel 5 VS-RL daher auf den vorliegenden Sachverhalt direkt anzuwenden. In diesem Sinne kommt es durch die Errichtung des Windparks xxx zur absichtlichen Störung der Birkhuhnpopulationen auf der xxx und der xxx; es wird somit das Verbot des Artikel 5, Litera d, VS-RL verwirklicht. Artikel 5, der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten schaffen. Das Bundesland Kärnten hat diese unionsrechtliche Vorgabe bislang aus meiner Sicht nur unzureichend umgesetzt, weil aus Paragraph 17, Absatz 2, K-NSG 2002 folgt, dass als Wild geltende Tiere nicht den Tier- und Pflanzenschutzbestimmungen des Paragraphen 17 f, f, leg. cit. unterliegen, in welchen u.a. der Artikel 5 VS-RL umgesetzt wurde. Das Birkwild gilt gemäß Paragraph 4, Litera b, K-JG als Federwild. Im Kärntner Jagdgesetz wurden die Bestimmungen über den landesweiten Artenschutz jedoch - anders als in der xxx - nicht umgesetzt. Daraus folgt, dass im Bundesland Kärnten keine gesetzliche Regelung existiert, die die Umsetzung des Artikel 5 VS-RL für das Schutzgut Birkwild zum Inhalt hat. Infolge der bereits seit langem abgelaufenen Umsetzungsverpflichtung ist Artikel 5 VS-RL daher auf den vorliegenden Sachverhalt direkt anzuwenden. Aus den oben dargelegten Zusammenhängen zwischen einer Inanspruchnahme des Trittsteins xxx für einen Windpark und den Auswirkungen auf die Birkwildvorkommen auf der xxx und der xxx ist klar ersichtlich, dass die Errichtung und der Betrieb des Windparks xxx zu einer Störung dieser geschützten Vogelart führen wird: • Die Störung ist absichtlich, weil diese Zusammenhänge zumindest seit der entsprechenden Mitteilung der BH xxx - Bezirksforstinspektion vom Dezember 2014 den Kärntner Behörden und der Antragstellerin bekannt waren und sie die Verwirklichung des Störungsverbotes in Kauf nehmen. • Die Störung ist relevant, weil sie durch den Wegfall des Trittsteins xxx mittelfristig zu einem Ausfall der Birkwildvorkommen xxx und xxx beitragen wird (vgl. Beilage). Es handelt sich um eine funktionale Beeinträchtigung des betroffenen Lebensraums auf der xxx und der xxx. Die Störung ist relevant, weil sie durch den Wegfall des Trittsteins xxx mittelfristig zu einem Ausfall der Birkwildvorkommen xxx und xxx beitragen wird vergleiche Beilage). Es handelt sich um eine funktionale Beeinträchtigung des betroffenen Lebensraums auf der xxx und der xxx. • Festgehalten wird, dass die Aufzählung der sensiblen Lebensphasen in Artikel 5 lit. d VS-RL nicht als taxative, andere Phasen ausschließende Liste formuliert ist, sondern dass andere Lebensphasen selbstverständlich auch von diesem Verbot umfasst sein können. Um eine Störung zu bewerten, sind ihre Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art auf Populationsebene und auf biogeographischer Ebene im Mitgliedstaat zu berücksichtigen. Diesbezüglich sind mangels jeglicher Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid keinerlei Feststellungen enthalten.Festgehalten wird, dass die Aufzählung der sensiblen Lebensphasen in Artikel 5 Litera d, VS-RL nicht als taxative, andere Phasen ausschließende Liste formuliert ist, sondern dass andere Lebensphasen selbstverständlich auch von diesem Verbot umfasst sein können. Um eine Störung zu bewerten, sind ihre Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art auf Populationsebene und auf biogeographischer Ebene im Mitgliedstaat zu berücksichtigen. Diesbezüglich sind mangels jeglicher Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid keinerlei Feststellungen enthalten. Zusammenfassend stellt sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig infolge von Verfahrensverletzungen dar, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf: • Der belangten Behörde war die Problematik der Auswirkungen des Windparks xxx auf die Birkwildpopulationen auf der xxx und der xxx bekannt, wie die diesbezüglichen Ausführungen des wildökologischen ASV auf den Seiten 35 und 58 des bekämpften Bescheides sowie der Verweis auf das Erk des BVwG vom 2.12.2015, W193 2008108-2 durch die belangte Behörde selbst zeigen. • Der belangten Behörde musste als Naturschutz- und Jagdbehörde der Umsetzungsmangel in Bezug auf Artikel 5 VS-RL hinsichtlich des Schutzgutes Birkhuhn bekannt sein. • Der belangten Behörde musste weiter das daraus erfließende Erfordernis der direkten Anwendung des Artikel 5 VS-RL bekannt sein. • Dennoch hat die belangte Behörde jegliche über das unkommentierte Übernehmen des Gutachtens des ASV hinausgehende Ermittlungstätigkeit zur Frage der Auswirkungen des geplanten Windparks xxx auf das Schutzgut Birkhuhn unterlassen. • Die belangte Behörde hat sich auch bei der rechtlichen Beurteilung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens überhaupt nicht mit den Auswirkungen auf das Schutzgut Birkwild auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat weiter das Bundesland xxx trotz der bekannten Auswirkungen auf das Schutzgut Birkhuhn auf xxx Seite nicht in das Verfahren eingebunden. Aufgrund meines gesetzlichen Auftrags erachte ich mich daher stellvertretend für das Bundesland xxx in meinem Recht verletzt, an dem von der belangten Behörde unter der GZ: xxx durchgeführten Naturschutzverfahren als Partei teilnehmen zu dürfen. 3. Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde belastet den Bescheid vom 28.2.2017, GZ: xxx somit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Darüber hinaus wurde kein Vertreter des Bundeslandes xxx in das Naturschutzverfahren einbezogen, obwohl die Auswirkungen auf Schutzgüter in der xxx bekannt waren. Diesbezüglich wurde das Bundesland xxx als Partei übergangen; aufgrund meines gesetzlichen Auftrags als Umweltanwältin des Landes xxx mache ich diese Rechtsverletzung stellvertretend geltend. III. Anträge:römisch drei. Anträge: Als Umweltanwältin des Landes xxx begehre ich daher, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.2.2017, GZ: xxx • beheben und durch eine neue Entscheidung in der Sache ersetzen, in eventu • aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückverweisen.“ II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2017, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der Antragstellerin Windpark xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Windparks xxx im Ausmaß von 8 Windkraftanlagen inklusive Baufeldern, Zufahrts- und Verbindungsstraßen, interner und externer Energieableitung (Leitungsabschnitt Kärnten) mittels Erdkabel auf Parzellen der Gemeinde xxx, KG xxx. Dies auf der Grundlage der näher bezeichneten Projektsunterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen sowie unter Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht. Diese Entscheidung stützte die Behörde auf die Bewilligungstatbestände § 5 Abs. 1 lit. b, e und i K-NSG 2002.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2017, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der Antragstellerin Windpark xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Windparks xxx im Ausmaß von 8 Windkraftanlagen inklusive Baufeldern, Zufahrts- und Verbindungsstraßen, interner und externer Energieableitung (Leitungsabschnitt Kärnten) mittels Erdkabel auf Parzellen der Gemeinde xxx, KG xxx. Dies auf der Grundlage der näher bezeichneten Projektsunterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen sowie unter Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht. Diese Entscheidung stützte die Behörde auf die Bewilligungstatbestände Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, e und i K-NSG 2002. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Errichtung von 8 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,872 MW, ein sogenanntes Linienvorhaben. Die Leistungsgrenze von 19,9 MW wird durch die sog. PITCH-Regelung, die eine jederzeitige Regulierung der Leistung durch elektronische Verstellung des Rotorblattwinkels erlaubt, eingehalten. Im Schutzgerät der Mittelspannungszelle des Windparks kann eine Leistungsgrenze von 19,9 MW als Schutzkriterium hinterlegt werden, wobei bei Überschreitung des Wertes eine unverzügliche Trennung des Windparks vom Netz erfolgt. Das Projekt liegt zur Gänze im Bundesland Kärnten. , Das Projekt liegt zur Gänze im Bundesland Kärnten. Die Beschwerdeführerin ist Umweltanwältin des Landes xxx und wurde mit Regierungsbeschluss vom 25.06.2017 bestellt. Mit dem Bescheid vom 17.08.2016, Zahl: xxx, erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der Windpark xxx die Rodungsbewilligung auf näher bezeichneten Grundflächen in der KG xxx im Gesamtausmaß von 18,108 ha für den Zweck „Windpark xxx – Erschließung und Energieleitung“. Die von der Rodefläche berührten Wildbacheinzugsgebiete bzw. Wildbachteilein-zugsgebiete umfassen eine Gesamtfläche von 2.552,68 ha (im Folgenden auch als: Untersuchungsraum bezeichnet). In den letzten 10 Jahren wurden im zuvor genannten Wildbacheinzugsgebiet bzw. Wildbachteileinzugsgebiet 4,9239 ha Waldflächen gerodet. Der überwiegende Teil dieser Rodungen bezieht sich auf den Rodungszweck „Agrarstrukturverbesserung“, ein kleiner Teil von 0,0673 ha ist dem Rodungszweck „Wasserbau“ zuzuzählen. Die zuvor genannten Rodungen stehen aus forstfachlicher Sicht in einem gewissen räumlichen Zusammenhang mit dem Rodevorhaben betreffend den Windpark xxx, weil sie dieselben Einzugsgebiete betreffen und im Gebirge ein Zusammenwirken von Rodungen über die Abflussverhältnisse vorliegen kann. Vom geplanten Vorhaben ist kein Bannwald betroffen. Auch fallen die Flächen nicht in die Kampfzone des Waldes. Die höchstgelegene Rodefläche bezieht sich auf den Zufahrtsbereich zur Anlage Nr. 1, der in einer Seehöhe von 1.765 m liegt. In diesem Bereich grenzt der Wald unmittelbar an die landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. Almfläche an. Die Waldausstattung der Katastralgemeinde xxx beträgt 80 %. Der Bereich des Untersuchungsraumes weist eine Waldausstattung von mehr als 70 % auf und sind in den letzten 10 Jahren Rodungen im Ausmaß von 4,9239 ha zu verzeichnen. Diese Rodungen (sogenannte „Vorbelastung“) liegen im Promillebereich des Untersuchungsraumes und sind aus fachlicher Sicht praktisch vernachlässigbar, weil aus fachlicher Sicht ein messbarer Einfluss auf die Änderung der Abflussverhältnisse bei Rodungen dieser Größenordnung (4,9239
  3. ha)im Verhältnis zur Größe des Untersuchungsgebietes (2.552,68
  4. ha)nicht gegeben ist auch bei Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit der gegenständlichen Rodung im Ausmaß von 18,1079 ha. Unter Berücksichtigung der Bestandesrodefläche im Ausmaß von 4,9239 ha sowie der Rodefläche für den Windpark xxx im Ausmaß von 18,1079 ha, der Art des Vorhabens – Linienvorhaben – und der hohen Waldausstattung ist nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Unter Berücksichtigung der Bestandesrodefläche im Ausmaß von 4,9239 ha sowie der Rodefläche für den Windpark xxx im Ausmaß von 18,1079 ha, der Art des Vorhabens – Linienvorhaben – und der hohen Waldausstattung ist nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Die Grobprüfung ergibt, dass aus fachlicher Sicht in Bezug auf die betroffenen Vogelarten unter kumulativer Betrachtung (Berücksichtigung von im örtlichen Nahebereich bestehenden bzw. geplanten Windkraftanlagen) nicht mit erheblichen Auswirkungen des Projektes auf die Vogelwelt zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall kommt der naturschutzfachlichen Bewertung in Bezug auf das Schutzgut Vögel eine zentrale Rolle zu. Vögel gelten allgemein als Tiergruppe, die potenziell stark von Windenergieanlagen betroffen ist, wobei den Kriterien kollisionsbedingte Mortalität, Verlust und Entwertung von Habitaten sowie Barrierewirkung besondere Bedeutung zukommt. In Bezug auf Vögel sind sowohl die örtliche Brutvogelfauna als auch Gäste und Durchzügler zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Gebiet sind 41 Vogelarten vorhanden, wobei 34 Arten als zumindest mögliche Brutvögel gelten. Die folgenden 13 Arten haben aufgrund ihrer Habitatansprüche besondere Bedeutung: Art RLK EU Auerhuhn VU x Baumfalke NT Braunkehlchen VU Dreizehenspecht LC x Fitis NT Habicht VU Haselhuhn NT x Mehlschwalbe NT Schwarzspecht LC x Sperber NT Sperlingskauz NT x Steinadler NT x Wanderfalke NT x Sensible Vogelarten. RLK = Rote Liste Kärnten, VU = gefährdet, NT = Gefährdung droht, EU = Anhang / VSRL Im gegenständlichen Gebiet kommt dem Auerhuhn als Brutvogel und dem Steinadler als Nahrungsgast besondere Beurteilungsrelevanz zu. Bei beiden Arten wurde ein mittleres Konfliktausmaß festgestellt und ist somit ein geeigneter eingriffsminimierender Maßnahmenbedarf hinsichtlich Habitatverbesserung und Störungsvermeidung festzustellen. Die regionale Auerwildpopulation ist in mehreren Teilpopulationen auf einer Fläche von rund 20.000 ha um die xxx verteilt. Begrenzt wird dieser Großraum von Erhebungen über 2.000 m (im Nordwesten xxx, xxx und xxx, im Westen xxx und xxx). Während die potenzielle Vernetzung der Teilpopulationen nach Nordwesten und Westen auf eine Entfernung von 5 bis 7 km beschränkt ist, beträgt die Distanz des Populationsaustausches im Süden (xxx 1.461 m, xxx 1.481 m, xxx 1.359 m, xxx 1.693 m), im Osten (xxx 1.374 m, xxx 1.456 m, xxx 1.784
  5. m)und im Norden bis zu 10 km. Der Großteil der Lebensräume im Gebiet um die xxx liegt in einer Höhe zwischen 1.400 und 1.650 m, jene südlich des xxx auch darunter. Vor allem Hennen mit Gesperre können sich zeitweise in unteren Lagen aufhalten. Die Kernbereiche der Lebensräume bilden lichte Lärchen-Fichtenwälder mit einem Kronenschlussgrad von 0,6 bis 0,7 entlang mäßig geneigter Rücken- und Hanglangen, bevorzugt in Expositionen von NO bis NW. Um diese Kernbereiche liegen in einem Patchworkmuster weitere für das Auerhuhn erreichbare Waldbereiche verteilt, wenngleich deren Eignung als Lebensraum aufgrund des „Zuwachsens“ kaum gegeben ist. Mit zunehmender Beschattung nimmt die Bodenvegetation ab, das für die Kükenaufzucht essentielle Insektenangebot sinkt und die dichten Waldbestände sind nicht mehr befliegbar. Abgesehen von saisonalen Schwankungen und Unterschieden zwischen den Geschlechtern liegt der überwiegende Teil der Raumnutzung beim Auerhuhn im Bereich bis zu 5 km. Die regionale Auerwildpopulation umfasst 18 balzende Hahnen, wobei der Schwerpunkt des Vorkommens im nördlichen xxx liegt. Die einzelnen Vorkommen liegen hier in einer Distanz von jeweils 3 bis 5 km und sind in Ost-West-Richtung gut vernetzt. Die 8 geplanten Windenergieanlagen kommen in diesem Kernlebensraum zu liegen und erstrecken sich über einen Bereich von 3,5 km. Bei einem Geschlechterverhältnis Hahn zu Henne von 1 : 1 beträgt der regionale Bestand (ohne Junge) ca. 160 Vögel. Von der ca. 20.000 ha großen Region kommen nur 30 % als Ganzjahreslebensraum in Frage, sodass sich eine Dichte von ca. 2,5 Stück Auerwild pro 100 ha ergibt. Verglichen mit Angaben aus dem gesamten Verbreitungsgebiet des Auerhuhnes wird die vorliegende Dichte als durchaus gut eingestuft. Die lokale Auerwildpopulation auf den Nord- und Nordosthängen der xxx steht im direkten Austausch mit den 2 bis 4 km entfernten Vorkommen auf den Südhängen der xxx und der xxx. Besonders die Vorkommen xxx und xxx stellen Kerngebiete für Auerwild dar und können aufgrund ihres Bestandes (ca. 30 Hahnen) und ihrer Lage als Quellpopulation bezeichnet werden. Im Projektgebiet ist das Auerwildvorkommen als gute Quellpopulation einzustufen und von diesen als Kernlebensraum ganzjährig bewohnt. Derzeit liegen nur wenige Studien zum Thema Windenergieanlagen und Auerhuhnvorkommen vor. Sämtliche Untersuchungen weisen jedoch auf empfindliche Reaktionen von Auerwild auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen hin. Durch die Errichtung des geplanten Windparks ist mit folgenden Hauptproblemen für das Auerwild zu rechnen: 1. direkte Beeinträchtigung des Lebensraumes durch die Erschließung 2. Meidung des Lebensraumes im Umfeld der Windenergieanlage aufgrund der Geräusch- und Bewegungskulisse sowie infolge Ausflugsverkehrs 3. Barrierewirkung entlang des Kammes in Richtung Ost-West Im gegenständlichen Vorhabensgebiet der 8 Anlagenstandorte inklusive Zubringerstraßen ergibt sich ein unmittelbarer Verlust an Lebensraumfläche des Auerhuhnes von ca. 15 ha. Der indirekte Einfluss bezieht sich auf eine Fläche von weiteren 108 ha. Die 6 sensiblen Vogelarten, die in der Tabelle angeführt sind und im Anhang I der von der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet sind, haben äußert differenziert und anspruchsvolle Habitatansprüche. Bei Umsetzung des geplanten Vorhabens können wesentliche Beeinträchtigungen des Lebensraumes nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Auerwildpopulation sind folgende Einflüsse zu erwarten:Die 6 sensiblen Vogelarten, die in der Tabelle angeführt sind und im Anhang römisch eins der von der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet sind, haben äußert differenziert und anspruchsvolle Habitatansprüche. Bei Umsetzung des geplanten Vorhabens können wesentliche Beeinträchtigungen des Lebensraumes nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Auerwildpopulation sind folgende Einflüsse zu erwarten: ● direkter Habitatverlust im Auerwald-Kernlebensraum im Ausmaß von 15 ha ● Störungen durch Bau und Betrieb sowie durch Wartungs- und Ausflugsverkehr im Bereich der Anlagen und Straßen ● Barrierewirkung und Kollisionsgefahr durch die Windkraftanlagen sowie Meideverhalten im Umfeld der Anlagen auf einer Fläche von 108 ha durch Schattenwurf, Rotorbewegung und Betriebsgeräusche Aufgrund des Umstandes, dass das Kerngebiet der regionalen Auerhuhn-Population im Projektgebiet liegt, sind durch die Realisierung des geplanten Vorhabens jedenfalls wesentliche Beeinträchtigungen des Lebensraumes dieser gefährdeten und prioritären Vogelart zu erwarten. Inwieweit die forstlichen Ausgleichsmaßnahmen auf den Maßnahmenflächen geeignet sind den erwarteten Bestandrückgang des Auerwildes zu kompensieren, kann erst nach Abschluss des Monitorings beurteilt werden. Im gegenständlichen Gebiet wurde weiters das Fledermausvorkommen untersucht. Die Untersuchung erbrachte Nachweise von zumindest 12 Fledermausarten, die alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet sind:Im gegenständlichen Gebiet wurde weiters das Fledermausvorkommen untersucht. Die Untersuchung erbrachte Nachweise von zumindest 12 Fledermausarten, die alle im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie gelistet sind: Art RLÖ FFH Kleine Hufeisennase VU II, IVrömisch zwei, römisch vier Bart/Brandtfledermaus NT/VU IVrömisch vier Fransenfledermaus VU IVrömisch vier Gattung Myotis IVrömisch vier Abendsegler IVrömisch vier Zwergfledermaus NT IVrömisch vier Mückenfledermaus IVrömisch vier Weißrand/Rauhautfledermaus VU IVrömisch vier Norfledermaus LC IVrömisch vier Breitflügelfledermaus VU IVrömisch vier Gruppe Nyctaloid IVrömisch vier Braunes/Alpen-Langohr LC/DD IVrömisch vier Fledermausarten. RLÖ = Rote Liste der Säugetiere Österreichs: VU = gefährdet, NT = Gefährdung droht, LC = nicht gefährdet, DD = Datenlage ungenügend. FFH: Anhang II oder Anhang IV der FFH-RichtlinieDD = Datenlage ungenügend. FFH: Anhang römisch zwei oder Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie In Bezug auf 6 windkraftsensible Fledermausarten wurde ein mittleres Konfliktausmaß in Bezug auf das Kollisionsrisiko festgestellt. Das Konfliktausmaß für Habitatsverluste wird als gering eingestuft. Bei zumindest 6 Fledermausarten ist von einem hohen Kollisionsrisiko auszugehen, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann nicht ausgeschlossen werden. Inwieweit die vorgeschlagenen Maßnahmen (Rodung in den Wintermonaten, Altbaumkontrolle vor der Rodung, Abschaltlogorythmus und Monitoring) geeignet sind, das Konfliktrisiko zu reduzieren, kann erst nach Vorliegen der Ergebnisse des mehrjährigen Fledermaus-Monitorings beurteilt werden. Beim Steinadler und beim Auerhuhn ist in Bezug auf die Umsetzung des geplanten Projektes Maßnahmenbedarf gegeben. Inwieweit die vorgeschlagenen Maßnahmen (= Vorschreibungen unter B. des angefochtenen Bescheides) tatsächlich geeignet sind, einen Wanderfalken oder Steinadler in seinem Jagdflug zu beeinflussen, wird aus fachlicher Sicht stark bezweifelt. Die 6 sensiblen Vogelarten, die in der Tabelle angeführt sind und im Anhang I der von der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet sind, haben äußert differenziert und anspruchsvolle Habitatansprüche. Bei Umsetzung des geplanten Vorhabens können wesentliche Beeinträchtigungen des Lebensraumes nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Auerwildpopulation sind folgende Einflüsse zu erwarten:Die 6 sensiblen Vogelarten, die in der Tabelle angeführt sind und im Anhang römisch eins der von der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet sind, haben äußert differenziert und anspruchsvolle Habitatansprüche. Bei Umsetzung des geplanten Vorhabens können wesentliche Beeinträchtigungen des Lebensraumes nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Auerwildpopulation sind folgende Einflüsse zu erwarten: ● direkter Habitatverlust im Auerwald-Kernlebensraum im Ausmaß von 15 ha ● Störungen durch Bau und Betrieb sowie durch Wartungs- und Ausflugsverkehr im Bereich der Anlagen und Straßen ● Barrierewirkung und Kollisionsgefahr durch die Windkraftanlagen sowie Meideverhalten im Umfeld der Anlagen auf einer Fläche von 108 ha durch Schattenwurf, Rotorbewegung und Betriebsgeräusche Aufgrund des Umstandes, dass das Kerngebiet der regionalen Auerhuhn-Population im Projektgebiet liegt, sind durch die Realisierung des geplanten Vorhabens jedenfalls wesentliche Beeinträchtigungen des Lebensraumes dieser gefährdeten und prioritären Vogelart zu erwarten. Inwieweit die forstlichen Ausgleichsmaßnahmen auf den Maßnahmenflächen geeignet sind den erwarteten Bestandrückgang des Auerwildes zu kompensieren, kann erst nach Abschluss des Monitorings beurteilt werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Umfang der bewilligten Rodemaßnahmen für den Windpark xxx sowie den Umfang der Bestandesrodungen innerhalb der letzten 10 Jahre konnten dem insoweit vollständigen und nachvollziehbaren forstfachlichen Gutachten vom 27.09.2017 des Amtssachverständigen xxx entnommen werden. Das forstfachliche Gutachten vom 27.09.2017 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit der Möglichkeit innerhalb einer näher genannten Frist Stellung zu nehmen übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 23.10.2017 führte die Umweltanwältin aus, dass die vom forstfachlichen Amtssachverständigen behandelten Fragestellungen bereits im Rahmen von Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behandelt worden seien. Inhaltlich wurde zum forstfachlichen Gutachten nichts vorgebracht. Abschließend hielt die Umweltanwältin in dieser Stellungnahme fest, dass in keinem Gutachten, soweit für sie ersichtlich, die Frage der Auswirkungen des Windparks xxx auf den Birkwildbestand im Bereich xxx – xxx – xxx behandelt worden sei, weshalb sie ihre Ausführungen in ihrer Beschwerde vom 23.05.2017 vollinhaltlich aufrecht halten würde. Das forstfachliche Gutachten wurde von den Parteien, wie zuvor dargestellt, im Besonderen von der Beschwerdeführerin in keiner Weise in Zweifel gezogen. Das forstfachliche Gutachten legt in seinem Befund dar, auf welcher Grundlage die Gutachtenserstellung erfolgt ist. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten bestehen damit keinerlei Hinweise an der Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit dieses forstfachlichen Gutachtens zu zweifeln, weshalb die Feststellungen in forstfachlicher Sicht, wie sie unter Punkt II. getroffen wurden, aus diesem Gutachten entnommen werden konnten. Das forstfachliche Gutachten wurde von den Parteien, wie zuvor dargestellt, im Besonderen von der Beschwerdeführerin in keiner Weise in Zweifel gezogen. Das forstfachliche Gutachten legt in seinem Befund dar, auf welcher Grundlage die Gutachtenserstellung erfolgt ist. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten bestehen damit keinerlei Hinweise an der Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit dieses forstfachlichen Gutachtens zu zweifeln, weshalb die Feststellungen in forstfachlicher Sicht, wie sie unter Punkt römisch zwei. getroffen wurden, aus diesem Gutachten entnommen werden konnten. Die Feststellungen zum auf der Rodefläche geplanten Vorhaben stützen sich auf den Inhalt des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbaren Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2015, Zahl: W 193 2008108-2/16E. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Flächen in der xxx sowie weitere Flächen in Kärnten hätten berücksichtigt werden müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der forstfachliche Amtssachverständige dahingehend beauftragt war, festzustellen, ob sich aus den Projektsunterlagen, die Gegenstand des vorliegenden naturschutzrechtlichen Verfahrens waren, weitere Rodeflächen ergeben. Diese Frage hat der Sachverständige explizit unter Hinweis auf die naturschutzfachlichen vorgesehenen Ausgleichsflächen für das Auerwild verneint (siehe dazu Seite 5 des forstfachlichen Gutachtens vom 27.09.2017). Darüber hinaus ist wesentlich, dass es sich beim verfahrenseinleitenden Antrag vom 19.01.2016, mit welchem um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Windparks xxx mit 8 Windkraftanlagen angesucht wurde, um ein Projektsgenehmigungsverfahren handelt. Sein Gegenstand ist das dem Bewilligungsantrag zugrunde gelegte Vorhaben (§ 51 Abs. 2 K-NSG 2002). In einem solchen Verfahren ist das eingereichte Projekt dahingehend zu prüfen, ob es mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 im Einklang steht (vgl. insoweit vergleichbar VwGH 30.01.1995, Zahl: 90/10/0114). Im Hinblick auf die Projektbezogenheit des Vorhabens kommt daher dem Vorbringen, es sind noch weitere Flächen (auf xxx Seite) zu berücksichtigten, keine Relevanz zu.Darüber hinaus ist wesentlich, dass es sich beim verfahrenseinleitenden Antrag vom 19.01.2016, mit welchem um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Windparks xxx mit 8 Windkraftanlagen angesucht wurde, um ein Projektsgenehmigungsverfahren handelt. Sein Gegenstand ist das dem Bewilligungsantrag zugrunde gelegte Vorhaben (Paragraph 51, Absatz 2, K-NSG 2002). In einem solchen Verfahren ist das eingereichte Projekt dahingehend zu prüfen, ob es mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 im Einklang steht vergleiche insoweit vergleichbar VwGH 30.01.1995, Zahl: 90/10/0114). Im Hinblick auf die Projektbezogenheit des Vorhabens kommt daher dem Vorbringen, es sind noch weitere Flächen (auf xxx Seite) zu berücksichtigten, keine Relevanz zu. Die Feststellungen in Bezug auf die im gegenständlichen Bereich angesiedelten Tierarten und die Auswirkungen des geplanten Projekts auf diese Tierarten konnten dem naturschutzfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen vom 10.06.2016 entnommen werden. Dieses Gutachten findet sich zur Gänze in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 28.02.2017. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfah-rensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise):Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfah-rensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten (auszugsweise): § 17 Anzuwendendes RechtParagraph 17, Anzuwendendes Recht „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabga-benordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 27 PrüfungsumfangParagraph 27, Prüfungsumfang „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 ErkenntnisseParagraph 28, Erkenntnisse „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 57/2017 lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, lauten (auszugsweise): § 5Paragraph 5 Schutz der freien Landschaft
(1)In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung: …
  1. b)Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen; …
  2. e)Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer; …
  3. i)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind; § 9Paragraph 9 Bewilligungen
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die MaßnahmeBewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
  1. a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
  2. b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
  3. c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
  2. b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
  3. c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
  2. b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
  3. c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
  4. d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
  5. e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde. …
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden.Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden. § 51 Paragraph 51, Ansuchen
(1)Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.
(2)In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den §§ 6 Abs 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den Paragraphen 6, Absatz 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
(3)Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen u.dgl. in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4)Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles erforderlich sind.
(5)Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
(5)Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Absatz 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.
(6)Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden. § 53Paragraph 53 Parteistellung der Gemeinden Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den Paragraphen 4, 5, Absatz eins, oder 6 Absatz eins, einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im Paragraph 9, umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG erheben. § 54Paragraph 54 Prüfung durch den Naturschutzbeirat
(1)Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder g, letztere hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. f festgelegt werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören.
(1)Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach Paragraph 4, Litera b, oder c, Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, e, oder g, letztere hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 10, erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, festgelegt werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören.
(2)Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Der Naturschutzbeirat kann gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(2)Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Absatz eins, genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Absatz eins, Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Der Naturschutzbeirat kann gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. ... Die relevanten Bestimmungen des (xxx) Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt – StESUG, LGBl. Nr. 78/1988 idgF lauten (auszugsweise):Die relevanten Bestimmungen des (xxx) Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt – StESUG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1988, idgF lauten (auszugsweise): § 6Paragraph 6 Umweltanwältin/Umweltanwalt
(1)Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen. Der Umweltanwalt untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2)In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin/der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Sie/Er hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Sie/Er kann auf ihre/seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin/Der Umweltanwalt hat bei Ausübung ihrer/seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie/Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre/seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
(2)In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin/der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG. Sie/Er hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Sie/Er kann auf ihre/seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin/Der Umweltanwalt hat bei Ausübung ihrer/seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie/Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre/seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
(3)Der Umweltanwalt ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Umweltanwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(4)Die Landesregierung hat das Recht, den Umweltanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn 1. der Umweltanwalt gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder 2. der Umweltanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder 3. gegen die Umweltanwältin/den Umweltanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde. § 7Paragraph 7 Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
  1. a)die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u. dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß Paragraph eins,; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u. dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,
  2. b)die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG 1950),die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (Paragraph 8, AVG 1950),
  3. c)die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen.
  4. d)die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes,
  5. e)die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes. Die maßgeblichen Bestimmung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kurz: Vogelschutzrichtlinie) lauten (auszugsweise): Artikel 1
(1)Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierungsarten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.
(2)Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Artikel 3
(1)Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen um für alle unter Artikel 1 fallende Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Artikel 4
(1)Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.Auf die in Anhang römisch eins aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:
  1. a)vom Aussterben bedrohte Arten;
  2. b)gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;
  3. c)Arten, die wegen ihres geringen Bestandes oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;
  4. d)andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraumes einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind., , Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. …
(4)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder die Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder die Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absatz eins und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Artikel 5 Unbeschadet der Art. 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten insbesondere das VerbotUnbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten insbesondere das Verbot a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode; b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern; c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand; d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen. Artikel 9
(1)Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:
  1. a)- im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, - im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, - zu Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, - zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
  2. b)zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
  3. c)um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Das Auerhuhn (Tetrao urogallus) ist im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführt.Das Auerhuhn (Tetrao urogallus) ist im Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie angeführt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2002 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2002 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF lauten (auszugsweise): Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung § 1Paragraph eins
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
  1. a)auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. b)auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c)auf die Landschaft und
  4. d)auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, … Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3Paragraph 3
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Anhang 1 Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraus-setzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in An-hang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Z 6Ziffer 6 lit
  1. a)Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.Litera a,) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.
  2. b)Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW. … Z 46Ziffer 46
  3. a)Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha;
  4. b)Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt; …
  5. e)Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;
  6. f)Erweiterungen von Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; Anhang 2 Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich A besonderes Schutzgebiet nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III Nr. 88/2005 idgF, (kurz: Aarhus-Konvention) lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005, idgF, (kurz: Aarhus-Konvention) lauten (auszugsweise): Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens … 4. bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; 5. bedeutet „betroffene Öffentlichkeit“ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse. Artikel 6 Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten
(1)Jede Vertragspartei
  1. a)wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang römisch eins aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
  2. b)wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang römisch eins aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
  3. c)kann – auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde. Artikel 9 Zugang zu Gerichten …
(2)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
  1. a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (
  2. b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: 1. Zuständigkeit der belangten Behörde: Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Entsprechend der gesetzlichen Regelung des Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Im Sinne der Systematik der Bestimmung des § 27 VwGVG steht daher am Beginn der Prüfung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, gleichsam als Vorfra-ge, die Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde. Im Sinne der Systematik der Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG steht daher am Beginn der Prüfung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, gleichsam als Vorfra-ge, die Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde. Aus diesem Grund erfolgten daher Ermittlungen zum Umfang der verfahrensgegenständlichen Rodefläche und zur kumulierbaren Rodefläche. Die Kärntner Landesregierung hat mit ihrem Bescheid vom 13.04.2015, Zahl:xxx, zwar festgestellt, dass für das Vorhaben der Errichtung von 8 Windkraftenergieanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von 19,872 MW auf Grundstücken in der KG xxx keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 besteht, doch kommt dieser Ent-scheidung keine Bindungswirkung zu. Die Kärntner Landesregierung hat mit ihrem Bescheid vom 13.04.2015, Zahl:, xxx, zwar festgestellt, dass für das Vorhaben der Errichtung von 8 Windkraftenergieanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von 19,872 MW auf Grundstücken in der KG xxx keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 besteht, doch kommt dieser Ent-scheidung keine Bindungswirkung zu. In diesem Zusammenhang hat der EuGH in seinem Urteil vom 16.04.2015 in der Rechtssache C-570/13, „Gruber“, auf den Effektivitätsgrundsatz hingewiesen und weiters ausgeführt, eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dürfe einen zur „betroffenen Öffentlichenkeit“ im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein „ausreichendes Interesse“ oder gegebenenfalls eine „Rechtsverletzung“ erfülle, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.05.2016, Zahl: Ro 2015/04/0026, festgehalten, dass es den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil „Gruber“ – geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen steht, entweder den direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da sich aus § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 in der auch im vorliegenden Fall im Feststellungsverfahren maßgebend gewesenen Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 ergibt, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht, noch Parteistellung, noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird, stellt die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.05.2016, Zahl: , Ro 2015/04/0026, festgehalten, dass es den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil „Gruber“ – geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen steht, entweder den direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da sich aus Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 in der auch im vorliegenden Fall im Feststellungsverfahren maßgebend gewesenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, ergibt, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht, noch Parteistellung, noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird, stellt die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar. Die zuvor dargestellte Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht uneingeschränkt übertragbar, da dort die Stellung des „Nachbarn“ und damit der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL zugehörig nicht strittig war. Die zuvor dargestellte Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht uneingeschränkt übertragbar, da dort die Stellung des „Nachbarn“ und damit der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL zugehörig nicht strittig war. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Stellung als Partei nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 zukommt, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen zu prüfen. Zur Bestimmung § 27 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 27.03.2018, Zahl: Ra 2015/06/0072, ausgesprochen, dass jedenfalls keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bei einer zulässigen Beschwerde besteht, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen und ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlichen Rechte wahrzunehmen (Texthervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht). Wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen zu prüfen. Zur Bestimmung Paragraph 27, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 27.03.2018, Zahl: Ra 2015/06/0072, ausgesprochen, dass jedenfalls keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bei einer zulässigen Beschwerde besteht, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen und ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlichen Rechte wahrzunehmen (Texthervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht). Korrespondierend dazu kommt der Partei des Verwaltungsverfahrens, im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, ein Recht darauf zu, dass über ihre Beschwerde vom 23.05.2017 auch das zuständige Verwaltungsgericht entscheidet (vgl. dazu VwGH 09.10.2014, Zahl: 2013/05/0015).Korrespondierend dazu kommt der Partei des Verwaltungsverfahrens, im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, ein Recht darauf zu, dass über ihre Beschwerde vom 23.05.2017 auch das zuständige Verwaltungsgericht entscheidet vergleiche dazu VwGH 09.10.2014, Zahl: 2013/05/0015). Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Fragen der Zuständigkeit sowie die Bestimmung § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren, in dem die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft wird, von Amts wegen einer Prüfung unterzogen.Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Fragen der Zuständigkeit sowie die Bestimmung Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren, in dem die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft wird, von Amts wegen einer Prüfung unterzogen. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit sind folgende Überlegungen relevant: Im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens hat bei Neuvorhaben eine Prüfung stattzufinden, bei der • einerseits gemäß § 3 Abs. 1 und 7 UVP-G 2000 festzustellen ist, ob ein Vor-haben, das im Anhang 1 Spalte 1 und 2 UVP-G 2000 angeführt ist, verwirklicht werden soll und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder• einerseits gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 7 UVP-G 2000 festzustellen ist, ob ein Vor-haben, das im Anhang 1 Spalte 1 und 2 UVP-G 2000 angeführt ist, verwirklicht werden soll und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder • andererseits mittels einer sog. „Einzelfallprüfung“ als sog. „Grobprüfung“ o gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob das geplante Vor- haben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht („Kumulation“), o gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob das geplante Vor- haben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht („Kumulation“), oder o gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob ein Vorhaben aus Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 2000 in bestimmten schutzwürdigen Gebieten zu liegen kommen soll,o gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob ein Vorhaben aus Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 2000 in bestimmten schutzwürdigen Gebieten zu liegen kommen soll, was beidfalls eine UVP-Pflicht auslösen kann. Mit der Rodungsbewilligung vom 17.08.2016 Zahl: xxx, wurde eine Rodung im Gesamtausmaß von 18,108 ha für den Windpark xxx – Erschließung und Energieleitung erteilt. Die kumulierbaren Flächen innerhalb der letzten 10 Jahre weisen ein Ausmaß von 4,9239 ha auf. Der Schwellenwert von 20 ha gemäß Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 wird im vor-liegenden Fall (Rodefläche: 18,108
  1. ha)unterschritten, weshalb dieser Tatbestand ausscheidet.Der Schwellenwert von 20 ha gemäß Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 wird im vor-liegenden Fall (Rodefläche: 18,108
  2. ha)unterschritten, weshalb dieser Tatbestand ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wenn ein Vorhaben die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht, das aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das Kriterium erfüllt (sog. Kumulierungsprüfung). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wenn ein Vorhaben die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht, das aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das Kriterium erfüllt (sog. Kumulierungsprüfung). Das gegenständliche Vorhaben weißt ein Ausmaß von 18,1079 ha auf und die Be-standesrodungen in einem räumlichen Zusammenhang betragen 4,9239 ha, somit beträgt die Gesamtsumme 23,0318 ha. Der Kumulierungstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 ist daher erfüllt. Eine Einzelfallprüfung ist durchzuführen. Der Kumulierungstatbestand gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 ist daher erfüllt. Eine Einzelfallprüfung ist durchzuführen. Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Z 1 die Merkmale des Vorhabens, Z 2 der Standort des Vorhabens und Z 3 die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Ziffer eins, die Merkmale des Vorhabens, Ziffer 2, der Standort des Vorhabens und Ziffer 3, die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt. Aus dem forstfachlichen Gutachten ergibt sich, dass durch die verfahrensgegenständliche Rodung, auch im Zusammenwirken mit den Bestandesrodungen, insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, im Besonderen die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, und auf den verbleibenden Wald festgestellt werden können. Im Hinblick auf die hohe Waldausstattung (80 %) sind ebenfalls keine schwerwiegenden Veränderungen der Auswirkungen der Rodung auf die Umwelt zu erwarten. In Bezug auf das Schutzgut Vögel ist mit keinen erheblichen Auswirkungen zu rechnen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht, weshalb die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde vom 23.05.2017 zu bejahen ist. 2. Prüfung der Parteistellung der Umweltanwältin des Landes xxx, xxx:
  3. a)Allgemeines: Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH, 24.04.2017, Zahl: Ro 2015/07/0002). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (VwGH 22.01.2015, Zahl: Ra 2014/06/0005).Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH, 24.04.2017, Zahl: Ro 2015/07/0002). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (VwGH 22.01.2015, Zahl: Ra 2014/06/0005).
  4. b)innerstaatliches Recht: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Entscheidung nach § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 getroffen, die für die Bewilligungstatbestände des § 5 Abs. 1 K-NSG 2002 vorgesehen ist.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG 2002 getroffen, die für die Bewilligungstatbestände des Paragraph 5, Absatz eins, K-NSG 2002 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 sehen in den §§ 51, 53 und 54 vor, wem Parteistellung zukommt. Es sind dies im Wesentlichen der Antragsteller, der Grundeigentümer, die Gemeinde (in näher angeführten Verfahren), in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, ausgeführt werden soll, und der Naturschutzbeirat (ebenfalls in näher angeführten Verfahren).Die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 sehen in den Paragraphen 51, 53 und 54 vor, wem Parteistellung zukommt. Es sind dies im Wesentlichen der Antragsteller, der Grundeigentümer, die Gemeinde (in näher angeführten Verfahren), in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, ausgeführt werden soll, und der Naturschutzbeirat (ebenfalls in näher angeführten Verfahren). Unmittelbar aus den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 ist damit eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht abzuleiten. Der Beschwerdeführerin xxx, Umweltanwältin des Landes xxx, kommt daher nach den zuvor genannten Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 keine Parteistellung im vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016, Zahl: W113 2017242-1, bezieht, ist ihr zu entgegnen, dass diese Entscheidung in einem UVP-Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des UVP-G 2000 ergangen ist und damit mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar ist. In Bezug auf die xxx regelt das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Umweltanwältin (§§ 6 und 7). Die Regelung § 6 Abs. 2 leg. cit. bezieht sich auf behördliche Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes xxx. Aufgrund dieser gesetzlichen Festlegung, die zumindest für Verfahren, die nach landesrechtlichen Vorschriften vollzogen werden, das Territorialitätsprinzip vorsieht, ist klargestellt, dass der Umweltanwältin keine Parteistellung in einem Verfahren nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 zukommt.In Bezug auf die xxx regelt das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Umweltanwältin (Paragraphen 6 und 7). Die Regelung Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. bezieht sich auf behördliche Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes xxx. Aufgrund dieser gesetzlichen Festlegung, die zumindest für Verfahren, die nach landesrechtlichen Vorschriften vollzogen werden, das Territorialitätsprinzip vorsieht, ist klargestellt, dass der Umweltanwältin keine Parteistellung in einem Verfahren nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 zukommt.
  5. c)Gemeinschaftsrecht: Artikel 9 Abs. 2 und 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention sehen den Zugang zu Gerichten für die betroffene Öffentlichkeit und die Öffentlichkeit vor. Im Sinne des Artikels 2 Z 4 Aarhus-Konvention bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Die im Artikel 2 Abs. 5 definierte „betroffene Öffentlichkeit“ ist enger zu verstehen als jene des Artikels 2 Z 4 Aarhus-Konvention. Artikel 9 Absatz 2 und 9 Absatz 3, der Aarhus-Konvention sehen den Zugang zu Gerichten für die betroffene Öffentlichkeit und die Öffentlichkeit vor. Im Sinne des Artikels 2 Ziffer 4, Aarhus-Konvention bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Die im Artikel 2 Absatz 5, definierte „betroffene Öffentlichkeit“ ist enger zu verstehen als jene des Artikels 2 Ziffer 4, Aarhus-Konvention. Wie bereits dargestellt, wurde die Umweltanwältin mit dem Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt eingerichtet. In diesem Gesetz sind die Aufgaben (§ 6 und § 7) sowie die Aufsicht der Landesregierung (§ 6 Abs. 3) geregelt. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Umweltanwältin um ein Organ des Landes xxx handelt.Wie bereits dargestellt, wurde die Umweltanwältin mit dem Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt eingerichtet. In diesem Gesetz sind die Aufgaben (Paragraph 6 und Paragraph 7,) sowie die Aufsicht der Landesregierung (Paragraph 6, Absatz 3,) geregelt. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Umweltanwältin um ein Organ des Landes xxx handelt. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.03.1993, Zahl: 93/10/0030) ausgesprochen, dass der als Partei fungierende Landesumweltanwalt nur formal Rechte ausübt, inhaltlich gesehen nimmt er „Kompetenzen“ wahr (dazu VfGH 13.12.2017, Zahl: E3546/2017 und 16.06.2004, Zahl: G4/04 ua B456/03 ua). In der genannten jüngsten Entscheidung vom 13.12.2017 hat der Verfassungsgerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Eingriff in die Rechtssphäre im Sinne der Verletzung eines subjektiven Rechtes einer Partei für (staatliche) Organe eines Rechtsträgers nicht vorliegen kann. Gleiches gilt für prozessuale Befugnisse, zumal es grundsätzlich keine generell-abstrakten, selbständig verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Verfahrensrechte gibt. In Hinblick auf diese Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Organ des Landes xxx und die im xxx Landesrecht geregelten Kompetenzen kann sie nicht als Mitglied der Öffentlichkeit bzw. der betroffenen Öffentlichkeit verstanden werden, weshalb auf sie die Regelungen der Aarhus-Konvention nicht anzuwenden sind und auch aus diesem Blickwinkel heraus eine Beschwerdelegitimation nach Art 132 Abs 5 B-VG nicht begründbar ist. In Hinblick auf diese Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Organ des Landes xxx und die im xxx Landesrecht geregelten Kompetenzen kann sie nicht als Mitglied der Öffentlichkeit bzw. der betroffenen Öffentlichkeit verstanden werden, weshalb auf sie die Regelungen der Aarhus-Konvention nicht anzuwenden sind und auch aus diesem Blickwinkel heraus eine Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz 5, B-VG nicht begründbar ist. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.963.10.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.