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{'item': 'KLVwG-1238/10/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-1238/10/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Be

Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.06.2017, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung von Wildschadensverhütungsmaßnahmen gemäß Paragraph 71, K-JG

Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n , und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt

lauten hat: „Dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd „xxx“ – Jagdgebiet Kennz.: xxx, xxx, wird gemäß § 71 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, die Durchführung folgender Wildschadensverhütungsmaßnahmen aufgetragen: „Dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd „xxx“ – Jagdgebiet Kennz.: xxx, xxx, wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000,, die Durchführung folgender Wildschadensverhütungsmaßnahmen aufgetragen: Als notwendige Wildschutzmaßnahmen in der betroffenen Forstkultur sind auf der in dem am 21.04.2017 erstellten und im Bescheidspruch abgebildeten Lageplan (Abb. 1) ausgewiesenen, 1,0695 ha großen, Wildschadensfläche auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx (Grundeigentümer xxx) auf einer Fläche von 4.631 m2 nördlich der Forststraße und einer Fläche von 6.064 m2 südlich der Forststraße im laufenden Jahr spätestens ab September 2018 und bis

m Ende der folgenden 3 Jahre, d.h. ab 01.09.2018 bis

m 31.12.2021, sämtliche Fichten unter 1,50 m Wuchshöhe mit chemischen oder mechanischen Wildverbissschutzmitteln nach Maßgabe der Herstellervorschriften gegen Sommer- und Winterverbiss

schützen und mindestens 1.000 Stück (vorrangig ungeschädigte) Lärchen in gleichmäßiger Verteilung (mittlerer Abstand etwa 3,30 m) mit chemischen oder mechanischen Mitteln nach Maßgabe der Herstellervorschriften laufend wirksam gegen Schäl- und Fegeschäden

schützen. Die chemischen oder mechanischen Schutzmittel sind in Kombination mit einer intensiven Bejagung des Schalenwildes (Schwerpunktbejagung) anzuwenden.“ II.römisch zwei. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.06.2017, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem der Eigenjagd „xxx“, Jagdgebiets-Kennzahl xxx, gemäß § 71 K-JG Wildschadensverhütungsmaßnahmen wie folgt aufgetragen:Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.06.2017, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem der Eigenjagd „xxx“, Jagdgebiets-Kennzahl xxx, gemäß Paragraph 71, K-JG Wildschadensverhütungsmaßnahmen wie folgt aufgetragen: „Dem Jagdausübungsberechtigten, Herrn xxx, xxx, der Eigenjagd " xxx" - Jagdgeb.Kennz.: xxx, wird aufgetragen: Da trotz des nachweislich hohen technischen und finanziellen Aufwandes für Einzelschutzmaßnahmen weiterhin massive Schäden (Verbissschäden bei Fichte = Kollerbüsche, Schäl- und Fegeschäden bei Lärche) an der betroffenen Jungkultur auftreten und der geforderte 100-prozentige Schutz nicht erreicht wurde und alleine in den letzten vier Monaten Neuschälungen an ca. 30 bis 40 Bäumen (überwiegend Lärche, einzeln Fichte), auch einzelne Fegeschäden und weiterhin massive Verbissschäden an Fichte auftreten, ist nunmehr

r Sicherung der betroffenen Forstkultur (Parzelle Nr. xxx, KG xxx - Eigentümer xxx - nördliche Fläche: 4.631 m2, südliche Fläche: 6.064 m2) durch eine rotwildsichere Einzäunung (Zaunhöhe 2 Meter, Maschengeflecht, Erhöhung auf 2,2 Meter durch Spanndraht)

schützen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um zwei Teilflächen im Gesamtausmaß von 1,0695 ha auf der Parzelle xxx der KG xxx (siehe Lageplan Abb.1). Der Wildschutzzaun ist auf Grund des enormen Wildschadensdruckes ehestens

errichten, jedoch spätestens bis

m 30. Juni 2017 fertig

stellen.“ Die Vorschreibung dieser Maßnahmen wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „Bei den durchgeführten Ortsaugenscheinen vom 02.03.2017 (Teilnehmer xxx, Grundeigentümer xxx) und 07.04.2017: (Teilnehmer: xxx und xxx, Jagdbehörde BH xxx, xxx und xxx, xxx, BJM xxx, Jagdausübungsberechtigter xxx und xxx, Grundeigentümer xxx und Sohn xxx wurde seitens der Bezirksforstinspektion xxx festgestellt, dass auf der in beiliegendem Lageplan ausgewiesenen Waldfläche auf dem Grundstück xxx KG xxx trotz nachweislich getätigter Einzelschutzmaßnahmen (Spritzen mit Schälschutzmittel, Spritzen gegen Verbiss) weiterhin neue Schäl-, Fege- und Verbissschäden auftreten, die als massive und nachhaltige Gefährdung der betroffenen Jungwuchsfläche einzustufen sind. Wie im Gutachten vom 15.04.2016 mit ZI. xxx festgestellt, sind auf Grund der enormen Vorschädigung 60 - 80 % der Fichten- und Lärchenpflanzen durch Verbiss, Fegen und Schälen so stark beschädigt, dass sie als Totalschaden bzw. als gravierende Beschädigungen einzustufen sind. Bei den im betreffenden Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen wurde ausgeführt, dass das Auftreten weiterer Verbiss-, Fege- und Schälschäden nicht tolerierbar sind und deshalb aus forstfachlicher Sicht die Einzäunung der Schadfläche als sicherste Schutzmaßnahme vorgeschlagen wurde. …… Andere Schutzmaßnahmen brachten, wie es die Vergangenheit gezeigt hat, nicht den gewünschten Erfolg. Es wird daher festgestellt, dass eine Zäunung das gelindeste,

m Ziel führende Mittel

m Schutz der betroffenen, geschädigten Waldkultur darstellt. Der Wildschutzzaun ist auf Grund des enormen Wildschadensdruckes ehestens

errichten, jedoch spätestens bis

m 30. Juni 2017 fertig

stellen. Die aktuellen Wildschäden werden

m weit überwiegenden Teil durch Muffelwild verursacht. Da Muffelwild im Bereich von Waldflächen bekanntermaßen massive Schäden verursacht, wird seitens der Bezirksforstinspektion der Totalabschuss der Muffelpopulation im Bereich des gesamten xxx gefordert, da es im betroffenen Bereich keine Almflächen, sondern nur Waldflächen gibt (verbunden mit der geringen Seehöhe des betroffenen Mittelgebirges). Diesbezüglich wurde seitens des Bezirksjägermeisters xxx die

sage getroffen, die entsprechenden erforderlichen Maßnahmen für den Totalabschuss des Muffelwildes mit den betroffenen Dienststellen (Kärntner Jägerschaft, Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 10) einzuleiten und durchzusetzen. Dem Jagdausübungsberechtigten wird dringend angeraten, im Eigeninteresse den Abschuss in den nächsten Jahren wesentlich

erhöhen, um eine Reduktion des Rotwildes auf eine akzeptable, dem Habitat angepasste Dichte

erreichen und damit weiteren flächigen Schadensereignissen durch Schälen oder Wildverbiss aktiv entgegen

wirken. Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich noch weitreichendere Maßnahmen der Jagdbehörde

r Wildstandsreduktion bestehen, nämlich die Erteilung von

sätzlichen Abschussaufträgen und gegebenenfalls auch die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten. Diese Maßnahme stellt jedoch einen sehr vehementen Eingriff in das Jagdrecht des Jagdausübungsberechtigten dar und wird daher nur als letzte Konsequenz ergriffen. Abschließend wird festgehalten, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen

r Abstellung der Gefährdung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel Bedacht genommen wurde, indem das gelindeste zielführende Mittel

r Abstellung der Gefährdung gewählt wurde. Gelindere Mittel, wie Austreiben, Verstinken usw. führen lediglich

einer Problemverlagerung in andere Waldteile oder Reviere, sind somit also nicht zielführend.

r Lösung des Wald-Wild-Problems kann einerseits der Wildbestand an das vorhandene Biotop bzw. die Biotopverträglichkeit angepasst werden oder andererseits, bei mangelnder Reduktionsbereitschaft oder fehlender Reduktionsmöglichkeiten, muss entsprechend das Biotop dem Wildstand angepasst werden. Da realistischerweise mit der erforderlichen Wildstandsreduktion nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes gerechnet werden kann und keine rasche Verbesserung der angespannten Wald-Wild-Situation erkennbar ist, sind

sätzlich

r dringenden Reduktion vorrangig auch geeignete Maßnahmen (Einzäunung)

r Verhütung weiterer, mit Sicherheit

erwartender Schäden erforderlich.“ In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 30.06.2017 brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt: „Ich erhebe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.06.2017, ZI.: xxx

gestellt am 08.06.2017 schriftlich fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und begründe die Rechtswidrigkeit des gg. Bescheides wie folgt: Die fachliche Beurteilung des Sachverhaltes, auf welcher der gg. Bescheid aufbaut, ist nicht umfassend und nicht nachvollziehbar. Im gg. Bescheid wird auf das Gutachten der Bezirksfortinspektion xxx vom 15.04.2016 ZI.. xxx verwiesen wonach "60 -80% der Fichten und Lärchenpflanzen durch Verbiss, Fegen und Schälen so stark beschädigt seien, dass sie als Totalschaden bzw. als gravierende Beschädigung einzustufen sind". Diese Feststellung ist nicht richtig, die Angabe einer starken Beschädigung von 60 bis 80 % entbehrt jeder Grundlage bzw. ist weit überzogen bzw. nicht nachvollziehbar. Es wurde nachweislich mit dem Grundbesitzer seit 2013 jährlich die Anzahl der Schäl- und Fegeschäden erhoben. Seit (inklusiv) dem Jahr 2013 bis Sommer 2017 wurden nach meinen Aufzeichnungen ca. 160 Pflanzen mit Schäl- und Fegeschäden einvernehmlich auf dieser Fläche erhoben und der Wildschaden dafür einvernehmlich voll ausbezahlt. Auch hatten mindestens die Hälfte davon keine starken Beschädigungen. Eine Aufnahme des Pflanzenbestandes und Wildschadens auf der in Rede stehenden Fläche im Ausmaß von ca. 1 ha im August 2016 hat einen gesamten Bestand mehr als 1100 Lärchen und ca. 120 Fichten ergeben. Von einem Totalschaden bzw. gravierende Schädigung der Jungkultur kann daher eindeutig nicht die Rede sein, dies beweist augenscheinlich der heurige Wachstumszustand der Kultur auf dieser Fläche. Im gg. Bescheid wird weiters auf das Schreiben der Bezirksfortinspektion xxx vom 13.04.2017 ZI.. xxx verwiesen wonach "alleine in den letzten 4 Monaten Neuschälungen an 30 - 40 Bäumen .... und weiterhin massive Verbissschäden an Fichte auftreten". Auch diese Feststellung ist nicht nachvollziehbar, die Angabe "alleine in den letzten 4 Monaten Neuschälungen an 30 - 40 Bäumen" entbehrt jeder Grundlage bzw. ist weit überzogen, weil von der Bezirksforstinspektion selbst im März 2017 nachweislich 28 Neuschälungen seit Sommer 2016 genannt wurden und eine von mir mit Fachpersonal vorgenommene nochmalige genaue Besichtigung der Neuschälungen ergeben hat, dass von den 28 genannten Bäumen mindestens 10 Bäume nur sogenannte "Kratzer" (ausschließlich Bastverletzungen) ohne Sichtbarkeit des Kambiums aufwiesen. Somit liegt der Anteil an bewertbaren Neuschälungen seit Sommer 2016 unter 2 % bezogen auf die gesamte Baumanzahl auf dieser Fläche.

den im vorher angeführten Schreiben festgestellten "massiven Verbissschäden an Fichte" ist einzuwenden, dass im Jahre 2017 mangels Schutzmaßnahmen noch massiver Sommerverbiss richtigerweise vorhanden war, jedoch durch Verbissschutzmaßnahmen und Intensivierung der Bejagung seit Herbst 2016 der Winterverbiss wesentlich reduziert werden konnte. Im gg. Bescheid wird weiters auf das Schreiben der Bezirksfortinspektion xxx vom 13.04.2017 ZI.. xxx verwiesen wonach „dass das Auftreten weiterer verbiss- Fege- und Schälschäden nicht tolerierbar sind und deshalb aus forstfachlicher Sicht die Einzäunung der Schadfläche als sicherste Schutzmaßnahme vorgeschlagen wurde." Auch diese Feststellung ist nicht nachvollziehbar, weil im Sinne des Gesetzes das gelindeste,

m Ziel führende Mittel und nicht das sicherste Mittel unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit vorzuschreiben ist.

der im o.a. Bescheid beauftragten Einzäunung halte ich deshalb entgegen, dass sie zwar ein neben anderen ein wirksames Mittel

r Vermeidung von Wildschäden darstellt, jedoch im gg. Fall aufgrund der von mir schon getroffenen und geplanten bzw. weiterzuführenden Maßnahmen nicht das einzige wirksame und auch nicht das gelindeste wirksame Mittel darstellt. Durch den Umstand, dass eine Durchfahrtstrasse

dahinterliegenden Almwirtschaften durch die gg. Schadfläche führt, die nicht abgesperrt bzw. abgezäunt werden darf, würde sich der Aufwand für die Umzäunung

sätzlich unverhältnismäßig erhöhen. Auch ist davon auszugehen, dass in zwei bis drei Jahren die Gefahr von Verbiss- und Schälschäden aufgrund der Beastung und der Größe bzw. dem Alter der Pflanzen rasch abnimmt bzw. bei den meisten Pflanzen nicht mehr gegeben sein wird. Für diese relativ kurze Zeit steht der Nutzen einer Umzäunung in keinem Verhältnis

m damit verbundenen Aufwand, der durch die Errichtung, Erhaltung und Beseitigung des Wildschutzzaunes verursacht wird. Auch hat der Waldbesitzer mir auf die Frage hin, warum er unbedingt auf eine Einzäunung bestehe, kundgetan, dass nicht er, sondern die Forstbehörde die Einzäunung fordere. Bei der mit Datum 06.06.2017 bescheidgemäßen Beauftragung des Wildschutzzaunes wurden weder der aktuelle wesentlich verbesserte Waldzustand noch alternative, neuerdings wirksame Mittel

r Wildschadensverhinderung, die seit April 2017 auf der in Rede stehenden Fläche erfolgreich umgesetzt werden, mitberücksichtigt. Nachfolgend sind diese Maßnahmen dargestellt: Im April 2017 wurde auf die Stämmchen der Junglärchen nochmals flächendeckend ein lange anhaftendes Schälschutzmittel - hoch dosiert beigemischt wurde ein stark wirkender Bitterstoff (xxx, bekannt als der bitterste Stoff der Welt) - aufgebracht. Dieser Stoff ist laut Hersteller chemisch stabil und wird u.a. auch

r Abschreckung der Aufnahme von Stoffen durch Tiere und Wild u.a. auch durch Schafe eingesetzt. Im Herbst 2017 wird nochmals die gleiche Rezeptur auf alle gefährdeten Lärchenstämme

m Schutz vor Winterschälung aufgebracht werden. Des Weiteren sind im Mai 2017 die Terminaltriebe der Jungfichten mit bewährtem Verbisschutzmittel gegen Sommerverbiss flächendeckend versehen worden.

sätzlich ist vorgesehen, ab Juli bis Anfang August (Zeitraum des Verfegens der Hirsche) die Schadfläche

verstinken. Im Herbst 2017 werden wiederum geeignete Schutzmaßnahmen gegen Winterverbiss auf die Jungfichten aufgebracht werden. Seit dem Auftreten der letzten Schäden im Februar 2017 sind bis dato keine neuen Schälschäden bzw. relevante Verbissschäden

verzeichnen Die Besichtigung der Kultur im Juni 2017 zeigt auch eindeutig auf, dass bei einem Großteil der vor einen Jahr und früher geschädigten Junglärchen die Rinde stetig

wächst und sie in ihrem Wachstum sich normal bis gut entwickeln und bisher nur wenige Pflanzen ausgefallen bzw. im Wachstum

rückgeblieben sind. Die Funktion des Waldes ist daher nicht beeinträchtigt. Ende 2016 wurde der ganzjährige klassenlose Abschuss von Muffelwild in meinem Jagdrevier beantragt und auch genehmigt, im Umkreis der Schadfläche wird seither ganzjährig sehr intensiv gejagt, es wurden seit Herbst 2016 im Bereich der Schadfläche drei Muffel und im Jahre 2016 12 Stück Rotwild im Jagdgebiet erlegt. Die ganzjährige intensive Bejagung und der Abschuss und nicht die kleinräumige Einzäunung von Schadflächen ist aus meiner Sicht langfristig das wirksamste und sicherste Mittel

r Verhinderung von Wildschäden. Auch wird das Wildschadensproblem durch Einzäunungen nur auf andere Waldflächen verlagert und eine Bejagung des Wildes in diesem Bereich unterbunden bzw. erschwert. Ich beantrage, den Sachverhalt u.a. den Waldzustand und die aktuelle Schadenssituation auf der in Rede stehenden Fläche sowie die Wirksamkeit der neuerdings von mir umgesetzten Maßnahmen durch einen anderen als im Erstverfahren beigezogenen Forstsachverständigen grundlegend neu

erheben. Weiters beantrage ich eine mündliche Verhandlung. Daher begehre ich, dass das Landesverwaltungsgericht für Kärnten den gg. Bescheid aufhebt oder

mindest den gg. Bescheid so abändert, dass anstatt der Einzäunung als wirksames gelindestes Mittel das Aufbringen von geeigneten Schäl- und Verbissschutzmitteln in Kombination mit einer intensiven Bejagung des Schalenwildes - insbesondere mit einer ganzjährigen klassenlosen Bejagung des Muffelwildes - im Bereich der in Rede stehenden Schadfläche vorgeschrieben wird.

sätzlich enthält der Bescheid einen formalen Mangel, weil eine gesetzlich nicht

lässige Umsetzungsfrist für die beauftragte Umzäunung innerhalb der Beschwerdefrist vorgegeben wurde.“ In der Folge wurde seitens des Verwaltungsgerichtes ein ergänzendes forstfachliches Amtssachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dem Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 22.05.2018, Zl. xxx, welches auf Grund einer gemeinsam mit dem wildökologischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung am 03.05.2018 getätigten örtlichen Erhebung erstattet wurde, zog der forstfachliche Amtssachverständige auf Grund seines erstellten Befundes folgende Schlüsse: „Festgestellt wird, dass es sich aufgrund des systematischen Rasters und der Verteilung über die gesamte Schadfläche aus forstfachlicher Sicht um eine repräsentative Stichprobenerhebung handelt (erhobener Flächenanteil: rund 20 %). Nach dieser durchgeführten Stichprobenerhebung ergibt sich hochgerechnet auf die

beurteilende Schadfläche im Ausmaß von 1,0695 ha eine gesamte Pflanzenanzahl von 1.990 Stück, davon sind rund 64 % von Wildschäden betroffen und rund 36 % unbeschädigt. Im Sinne der Richtlinie

r Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses, Erlass: ZI. xxx vom 16.12.1996, gelten als neue Wildschäden solche, die innerhalb der vergangenen 3 Jahre angefallen sind. Im Gegenstand wurden auch die frischen Schäden getrennt erhoben. Die festgestellten frischen Schäden sind ebenfalls als neu im Sinne der zit. Richtlinie

werten. Rund 28 % der gesamten Pflanzenanzahl weisen daher neue Schäden auf. Es handelt sich gegenständlich aus forstfachlicher Sicht um eine verjüngungsnotwendige Fläche. Die betreffende Fläche umfasst mehr als 0,5 ha und die Aufforstung ist im Sinne der zit. Richtlinie weitgehend beeinträchtigt - demnach dürfen nur maximal 40 % der für die Funktionserfüllung erforderlichen Pflanzenanzahl pro notwendiger Mischbaumart Verbiss- oder Fegeschäden aufweisen, um nicht als flächenhafte Gefährdung angesehen

werden. Fegeschäden sind dem Totverbiss gleichzusetzen. Schälschäden in Verjüngungsflächen, wie im Gegenstand, sind hinsichtlich der Stammzahlen analog den Verbiss- und Fegeschäden

bewerten. Als für die Funktionserfüllung notwendig werden im Gegenstand bezogen auf die

beurteilende verjüngungsnotwendige Schadfläche im Jungwuchsstadium aus forstfachlicher Sicht seitens des Gefertigten etwa 1.500 Stück angesehen. Nach dem Ergebnis der Stichprobenerhebung sind rund 713 Stück ungeschädigt. Der Anteil der geschädigten Pflanzen, bezogen auf die erforderliche Pflanzenanzahl, beträgt somit rund 52 % (Anm.: berücksichtigt wurde hierbei nur die Differenz

r erforderlichen Pflanzenanzahl). Es wird darauf hingewiesen, dass als Anhaltspunkt für die erforderliche Pflanzenanzahl alle anerkannten Sollwertvorgaben, wie z. B. auch die "Hilfsmittel

r Erhebung und Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden" von xxx, herangezogen werden können. Nach dieser genannten Bewertungsgrundlage wäre sogar eine Mindestpflanzenanzahl von 2.100 Stück anzunehmen. Es handelt sich gegenständlich aus forstfachlicher Sicht um eine verjüngungsnotwendige Fläche. Die betreffende Fläche umfasst mehr als 0,5 ha und die Aufforstung ist im Sinne der zit. Richtlinie weitgehend beeinträchtigt - demnach dürfen nur maximal 40 % der für die Funktionserfüllung erforderlichen Pflanzenanzahl pro notwendiger Mischbaumart Verbiss- oder Fegeschäden aufweisen, um nicht als flächenhafte Gefährdung angesehen

werden. Fegeschäden sind dem Totverbiss gleichzusetzen. Schälschäden in Verjüngungsflächen, wie im Gegenstand, sind hinsichtlich der Stammzahlen analog den Verbiss- und Fegeschäden

bewerten. Als für die Funktionserfüllung notwendig werden im Gegenstand bezogen auf die

beurteilende verjüngungsnotwendige Schadfläche im Jungwuchsstadium aus forstfachlicher Sicht seitens des Gefertigten etwa 1.500 Stück angesehen. Nach dem Ergebnis der Stichprobenerhebung sind rund 713 Stück ungeschädigt. Der Anteil der geschädigten Pflanzen, bezogen auf die erforderliche Pflanzenanzahl, beträgt somit rund 52 % Anmerkung, berücksichtigt wurde hierbei nur die Differenz

r erforderlichen Pflanzenanzahl). Es wird darauf hingewiesen, dass als Anhaltspunkt für die erforderliche Pflanzenanzahl alle anerkannten Sollwertvorgaben, wie z. B. auch die "Hilfsmittel

r Erhebung und Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden" von xxx, herangezogen werden können. Nach dieser genannten Bewertungsgrundlage wäre sogar eine Mindestpflanzenanzahl von 2.100 Stück anzunehmen. Der Anteil an neuen Schäden übersteigt jedenfalls die in der Richtlinie vorgesehene 6 %-Grenze, bezogen auf die bislang ungeschädigten Bäume. Die Kriterien

r Feststellung einer flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses sind im Gegenstand aus fachlicher Sicht erfüllt. Es liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor. Die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss-, Verfegen und Schälen verschlechtern im Gegenstand die gesunde Bestandesentwicklung wesentlich.

den aus forstfachlicher Sicht vorzuschreibenden Maßnahmen: Aus forstfachlicher Sicht wird festgehalten, dass Wildschäden stets mehrere Ursachen haben können, im Gegenstand spielt aufgrund der vorgefundenen Verhältnisse und des Schadensdruckes wohl zweifellos ein

hoher Wildstand eine wesentliche Rolle. Eine nachhaltige Wildbestandsreduktion ist daher als vordringlichste und vorrangige Maßnahme anzusehen. Eine bloße Einzäunung stellt aus forstfachlicher Sicht keine Lösung der Wildschadensproblematik dar. Nachdem im Gegenstand die Nutzfunktion des Waldes im Vordergrund steht, und es sich weder um Schutz- oder Bannwald handelt, spielen bei der Vorschreibung von Maßnahmen auch wirtschaftliche Aspekte eine wesentliche Rolle. Aus forstwirtschaftlicher Sicht gebotene Zäunungen, wie Kulturschutzzäune. werden üblicherweise bereits im

ge der Bestandesbegründung bzw. Aufforstung errichtet und sind nach dem Herauswachsen der Kultur wieder

entfernen, denn nur Kulturen unter 3 m Wuchshöhe sind vom freien Betretungsrecht des Waldes ausgenommen. Im vorliegenden Fall liegt die mittlere Höhe der herrschenden Bäume (Lärchen) nur mehr wenig unter 3 m, zahlreiche Individuen haben die 3 m-Grenze schon überschritten. Der Zeitraum für welchen im Gegenstand ein Kulturschutzzaun nach Meinung des hier fertigenden ASV, vorbehaltlich der rechtlichen Beurteilung, in Hinblick auf das Forstgesetz überhaupt noch rechtskonform bestehen könnte, wird auf maximal etwa 3 Jahre geschätzt. Die Vorschreibung einer Zäunung wird im Gegenstand aufgrund der schon fortgeschrittenen Bestandesentwicklung nach Meinung des hier fertigenden ASV daher als unverhältnismäßig angesehen, da die damit im

sammenhang stehenden hohen Kosten den nur kurzfristigen Nutzen tatsächlich bei weitem übersteigen würden. Zwar sind Schälschäden in Verjüngungsflächen, wie im Gegenstand, hinsichtlich der Stammzahlen analog den Verbiss- und Fegeschäden

bewerten, sie führen in der Praxis erfahrungsgemäß jedoch nicht unbedingt

einem wirklichen Ausfall der Pflanzen. Auch im Gegenstand sind viele altgeschälte Lärchen weitergewachsen. Ein sehr hoher Anteil der Pflanzen ist insgesamt zweifellos im Wuchs beeinträchtigt, die Qualität des Holzes ist künftig jedenfalls wesentlich gemindert, dennoch wird ein Abtrieb und die Neuanlage der Kultur im Hinblick auf die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Waldfunktionen sowohl aus forstfachlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht wegen der schon vorliegenden Wuchshöhen nicht für sinnvoll erachtet. Mechanischer oder chemischer Einzelschutz gegen Schäl-, Fege- und Verbissschäden ist aus forstfachlicher Sicht auch im Gegenstand nicht als grundsätzlich wirkungslos anzusehen. So wie bei allen Maßnahmen kommt es dabei vor allem auf eine fachgerechte Handhabung der Mittel an. Ein 100 %-iger Schutz kann niemals und nirgends gewährleistet werden, auch innerhalb von Zaunflächen sind Wildschäden nicht auszuschließen, denn einen Wildschutzzaun dauernd dicht

halten, ist wie die Praxis auch andernorts zeigt, u. U. ein ebenso schwieriges Unterfangen. Aus den genannten Gründen, insbesondere im Hinblick auf die schon fortgeschrittene Bestandesentwicklung, wird im Gegenstand nicht die Zäunung sondern der weitere Einzelschutz neben den notwendigen Maßnahmen der Wildstandsreduktion aus forstfachlicher Sicht als gelindestes, zielführendes und erforderliches Mittel angesehen.“ Demzufolge unterbreitete der forstfachliche Amtssachverständige am Ende seines Gutachtens den Vorschlag, dem Beschwerdeführer den in den Spruch des Erkenntnisses übernommenen Auftrag, welchen das Verwaltungsgericht durch eine Fristsetzung und eine Präzisierung der Beschreibung der Maßnahmenfläche ergänzte,

erteilen. Der dem Verfahren beigezogene wildökologische Sachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, berichtete in seinem Gutachten vom 15.05.2018, Zahl: xxx, auf Grund einer Besichtigung der Schadensfläche (Grundstück Nr. xxx in der KG xxx) am 03.05.2018, dass das Eigenjagdgebiet „xxx“ ein Flächenausmaß von rund 210 ha habe, und nach der wildökologischen Raumplanung von Kärnten (WÖRP) in einer sogenannten Rotwildrandzone liege. Rotwild und Rehwild kämen im Gebiet häufig vor, Muffelwild und Gamswild würde nur selten erlegt. Die Schadensfläche mit einem Flächenausmaß von rund 1 ha liege sonnseitig auf einer Seehöhe von rund 1300 m.ü.M. Die Freifläche sei im Jahr 2008 im

ge des Sturmtiefs „xxx“ entstanden. Im

ge dieses Sturmtiefs seien in der gesamten Region (xxx und xxx) hunderte Hektar Freiflächen entstanden, die ehemals Wald waren. Im

ge der Begehung der Schadensflächen habe vorwiegend Rotwildlosung festgestellt werden können und vereinzelt Rehwild. Dazu wurde im Gutachten wie folgt ausgeführt: „Aus wildökologischer Sicht stellt die Errichtung eines Wildschutzzaunes, da diese vom Wild übersprungen werden können (insbesondere Rotwild) nicht das gelindeste

m Ziel führende Mittel dar und wird folgend weiter begründet:

§ 71Abs.

4 lit. a K-JG ist aus fachlicher Sicht Folgendes auszuführen:

Paragraph 71, Absatz 4, Litera a, K-JG ist aus fachlicher Sicht Folgendes auszuführen: Die Austreibung des

Schaden gehenden Wildes, in diesem Fall Schalenwild in Form von Rehwild, Rotwild und Muffelwild stellt für den Bereich der Schadensfläche bzw. im engeren Einzugsgebiet des EJ xxx kein adäquates Mittel

r Schadensvermeidung dar, da das Wild nur in andere Bereiche vertrieben würde und unter Umständen wo anderes Schäden verursachen könnte. Es handelt sich hierbei um vielleicht kurzfristige Maßnahmen, welche jedoch das Problem nicht im Ansatz lösen. Aufgrund der hohen Schaddispositionen von angrenzenden Kahlflächen erscheint dies sehr wahrscheinlich und würde das Problem nicht lösen sondern nur verlagern. Außerdem müsste das Austreiben des Wildes regelmäßig (mehrmals pro Woche) und ganzjährig durchgeführt werden, um den Verbiss und die Schälung von ungeschützten Forstpflanzen

vermeiden.

§ 71Abs.

4 lit. b K-JG ist aus fachlicher Sicht Folgendes auszuführen:

Paragraph 71, Absatz 4, Litera b, K-JG ist aus fachlicher Sicht Folgendes auszuführen: Grundsätzlich wird das im Gebiet vorkommende Schalenwild (Reh-, Rot- und Muffelwild) über einen Abschussplan innerhalb der gesetzlich festgelegten Schusszeiten bejagt (01.05 - 31.12.). Der Abschussauftrag

m Schutze der Kulturen ist ein probates Mittel, um außerhalb dieser Jagdzeiten bzw. über den Abschussplan hinaus, Wildtiere bzw. Schalenwild

erlegen, um Schadflächen

"entlasten". Um einen effektiven Nutzen eines Abschussauftrages herbeiführen

können, müssten auf einer Schadfläche konsequent und diszipliniert alle Stücke Schalenwild, über das ganze Jahr hinweg erlegt werden, damit der Verbiss so gering wie möglich gehalten wird und es

keinen Vergrämungseffekten von Wild und

keiner Verlagerung von Wild in andere Wildschaden gefährdete Bereiche kommt. Diese Bestimmung ist als flankierende Maßnahme geeignet, wobei die

ständige Bezirksverwaltungsbehörde die Abschussaufträge nur für einzelne Stücke und nur für einen sehr kurzen Zeitraum erteilt. Der Abschussauftrag alleine ist somit nicht geeignet vorgeschriebene Schutzmaßnahmen vollständig

ersetzen.

§ 71Abs.

4 lit. c K-JG ist aus fachlicher Sicht Folgendes auszuführen:

Paragraph 71, Absatz 4, Litera c, K-JG ist aus fachlicher Sicht Folgendes auszuführen: „Äsungsverbessemde" Maßnahmen wurden bereits vom Sturmtief „xxx" durchgeführt, indem großflächige Wälder "geöffnet" wurden und somit attraktive Äsungsflächen entstanden sind. Wildtiere die vom vielfältigen Äsungsangebot und einer Deckung bietenden Kahlschlagfläche, durch Schaffung und Verbesserung von Äsungsflächen (Schaffung von Wildäckern, Wildwiesen, Verbissgehölzen, Remisen etc.), wären an sich

begrüßende Maßnahmen, wenn es sich um strukturarme Gebiete handeln würde, was im gegenständlichen Gebiet jedoch momentan nicht der Fall ist. Eine effiziente Verbissminderung in den Schadflächen ist

bezweifeln, da auch die Reviergrößen und Möglichkeiten (Forstgesetz, Grundbesitzer etc.) beschränkt sind. Aus fachlicher Sicht wären ein wirksamer Einzelstammschutz und eine Schwerpunktbejagung (Abschussaufträge

m Schutze der Kulturen, Ausnahme von den Schonvorschriften) des betroffenen Gebietes, als das gelindeste

m Ziel führende Mittel anzusehen.“ In der Folge übermittelte das Verwaltungsgericht den Parteien die Gutachten

r Kenntnis und Stellungnahme, woraufhin der Landesforstdirektor mitteilte, dass die in beiden Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen (Einzelstammschutz und Schwerpunktbejagung)

r Verminderung der Wildschäden an den Jungpflanzen aus forstfachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar seien und als iSd Kärntner Jagdgesetzes gelindeste

m Ziel führende Maßnahmen auch seitens der Landesforstdirektion befürwortet würden. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der im forstfachlichen Gutachten vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden und zeigte sich bereit, die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen konsequent umzusetzen.

dem verzichtete er für den Fall, dass das Verwaltungsgericht iSd Sachverständigengutachten entscheidet, auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Die betroffene Marktgemeinde xxx und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab. Der betroffene Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, beklagte die massiven Neuschäden am Waldbestand und den Umstand, dass die dringend notwendige Wildstandsreduktion nicht umgesetzt worden sei. Anders als die Gutachter vertrat er die Meinung, dass der teilweise lückenhafte Waldbestand dringend nachgepflanzt werden müsse und es eines sicheren Schutzes gegen Wild bedürfe, was nur durch die Errichtung eines Zaunes erreicht werden könne. Der Zaun habe den Vorteil, dass Ersatzpflanzungen mit Laubholz möglich wären, was auch der Forderung der Landesforstbehörde nach einem gesunden Mischwald entsprechen würde. Es stimme nicht, dass die Zäune schwierig intakt

halten seien und übersprungen würden. Andere Zaunanlagen (xxx, xxx und xxx in xxx, xxx in xxx und xxx in xxx) seien dicht und ein Überspringen durch das Wild gebe es nicht. Alle Kulturen entwickelten sich prächtig, auch Laubhölzer hätten eine Chance ungestört

wachsen. Entgegen der Behauptung des forstfachlichen Gutachters seien die Kosten für den Zaun gerechtfertigt und überschaubar (zB 2 ha Zaun weniger als € 2.000,--). Auf Grund der gegenständlich betroffenen kleinen Fläche von nur 1 ha hätte der Zaun auch keine massive Verlagerung des Problems

r Folge. Die laufenden Bemühungen der Forstbehörde durch Erteilung von Abschussaufträgen, Einstellung der legalen Fütterung, chemischen Einzelstammschutz hätten nur teilweise minimale Erfolge gebracht und die geforderte massive Reduzierung des Wildbestandes werde von den Jägern verweigert.

dem forderte er eine kontrollierte Umsetzung der Wildstandsregulierung und Konsequenzen bei Nichterfüllung der Auflagen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd „xxx“, Jagdgebietskennzahl xxx. Das Eigenjagdgebiet umfasst ein Flächenausmaß von rund 210 ha und liegt nach der wildökologischen Raumplanung von Kärnten (WÖRP) in einer sogenannten „Rotwildrandzone“. Das Jagdgebiet umfasst das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, auf welchem sich eine 1,0695 ha große Schadensfläche befindet, deren Wald durch Wild gefährdet ist. Die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen und Schälen verschlechtern die gesunde Bestandsentwicklung im Bereich der Schadensfläche wesentlich. Grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, ist xxx. Die vom gegenständlich bekämpften Bescheid erfasste Schadensfläche liegt im xxx (KG xxx) in einer Seehöhe zwischen etwa 1.290 m und 1.320 m in im Wesentlichen süd- bis südostexponierter mäßig steiler Hanglage. Die mittlere Geländeneigung beträgt rund 30 % bis 35 %. Der geologische Untergrund wird laut dem dem Landesforstdienst

r Verfügung stehenden Geographischen Informationssystem von Festgestein in Form von Phyllitschiefer gebildet. Beim Bodentyp handelt es sich um Braunerde, die Bodenart wird als humoser lehmiger Sand auf steinig-lehmigem Sand oder stark sandigem Lehm, über verwittertem Gestein beschrieben. Die verfahrensgegenständliche Schadfläche wird im Osten durch die Grenze des betreffenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Süden (= talseitig) sowie im Westen durch einen Baumholzbestand, im Norden (= bergseitig) durch eine Weidefläche (= Rodungsfläche) bzw. die hier entlang der Nutzungsgrenze bergwärts in nordöstliche Richtung verlaufende Straße (Forst- und AImerschließungsweg) begrenzt. Die Schadfläche wird gleichzeitig durch eine etwa hangparallel verlaufende Forststraße, welche mittels Kehre in die vorgenannte Erschließungsstraße einbindet, durchschnitten. Der talseitig der Forststraße gelegene Teil der Schadfläche hat ein Ausmaß von 0,6064 ha. Der übrige Anteil im Ausmaß von 0,4631 ha befindet sich bergseitig derselben. Der betreffende Bestand ist dem Jungwuchs- bis Dickungsstadium

zuordnen und setzt sich hauptsächlich aus Lärche und Fichte

sammen. Einzeln bzw. sporadisch kommt auch Kiefer, Vogelbeere, Birke und Weide vor. Die Wuchshöhen der Fichten und Lärchen variieren zwischen etwa 0,5 m und maximal 5,5 m, wobei einzeln vorhandene Vorwüchse bzw. Bestandesreste aus dem hier vormals stockenden Bestand nicht miteingerechnet wurden. Die mittlere Höhe der herrschenden Individuen (= Lärchen) bewegt sich zwischen etwa 2,5 m und 3 m. Die Fichten sind entsprechend niedriger. Der

beurteilende Bestand ist hauptsächlich aus der Aufforstung einer durch Windwurf im Jahr 2008 entstandenen Blöße hervorgegangen.

m Teil hat sich hier auch Naturverjüngung eingestellt. Waldentwicklungsplan (WEP) und Waldfunktionen: Laut WEP entfällt die

beurteilende Schadfläche auf eine Funktionsfläche mit der Wertziffer 111. Dem betreffenden Wald wird laut forstlicher Raumplanung eine hohe Nutzfunktion beigemessen. Gleichzeitig kommt ihm laut WEP nur geringe Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung

. Diese Einstufung stimmt mit der örtlichen Beurteilung überein. Schroffes Gelände liegt nicht vor. Eine Schutzwaldeigenschaft ist nicht gegeben. Wildschadenserhebung/Stichprobenaufnahmen: Die Erhebung des Wildschadens erfolgte anhand von 20 Stichproben. In einem quadratischen Raster von 20 m x 20 m Horizontalabstand wurden 20 Stichprobenpunkte systematisch aufgesucht und jeweils 100 m2 große (= horizontale Fläche) kreisförmige Stichprobenflächen erhoben. Somit wurde eine gesamte Fläche von 2.000 m2 aufgenommen, welche aufgrund der gleichmäßigen Verteilung und Größe repräsentativ für die gesamte

beurteilende Fläche ist. Erhoben wurden jeweils die vorhandenen Stückzahlen forstlicher Gehölze mit Leittriebverbiss-, Fege- und Schälschäden sowie unbeschädigte forstliche Gehölze, nach Baumarten getrennt. Gleichzeitig erfolgte eine zeitliche Differenzierung des Schadenseintritts. Unterschieden wurde zwischen frischen, nicht offensichtlich frischen jedoch

mindest innerhalb der letzten 3 Jahre angefallenen und älteren Schäden. Diese

ordnung erfolgte rein okular, wobei

r möglichst genauen Ansprache des Alters der Schälschäden einzelne Stämme abgeschnitten und am Querschnitt die Jahresringe bzw. das Alter der Schälwunden verglichen wurden. Als frisch wurden Schäden beurteilt, welche etwa seit Herbst 2017 bzw. Winter 2017/2018 bis

m Erhebungszeitpunkt angefallen sind. Die Erhebung des Wildschadens erfolgte anhand von 20 Stichproben. In einem quadratischen Raster von 20 m x 20 m Horizontalabstand wurden 20 Stichprobenpunkte systematisch aufgesucht und jeweils 100 m2 große (= horizontale Fläche) kreisförmige Stichprobenflächen erhoben. Somit wurde eine gesamte Fläche von 2.000 m2 aufgenommen, welche aufgrund der gleichmäßigen Verteilung und Größe repräsentativ für die gesamte

beurteilende Fläche ist. Erhoben wurden jeweils die vorhandenen Stückzahlen forstlicher Gehölze mit Leittriebverbiss-, Fege- und Schälschäden sowie unbeschädigte forstliche Gehölze, nach Baumarten getrennt. Gleichzeitig erfolgte eine zeitliche Differenzierung des Schadenseintritts. Unterschieden wurde zwischen frischen, nicht offensichtlich frischen jedoch

mindest innerhalb der letzten 3 Jahre angefallenen und älteren Schäden. Diese

ordnung erfolgte rein okular, wobei

r möglichst genauen Ansprache des Alters der Schälschäden einzelne Stämme abgeschnitten und am Querschnitt die Jahresringe bzw. das Alter der Schälwunden verglichen wurden. Als frisch wurden Schäden beurteilt, welche etwa seit Herbst 2017 bzw. Winter 2017 aus 2018, bis

m Erhebungszeitpunkt angefallen sind. Hochgerechnet auf die gesamte

beurteilende Schadfläche im Ausmaß von 1,0965 ha ergeben sich aufgrund der durchgeführten Stichproben folgende gesamte gerundete Stückzahlen bzw. prozentuelle Anteile in den folgenden Kategorien: Fichte unbeschädigt 33 Stück 1,66 % Fichte Leittrieb frisch verbissen 44 Stück 2,21 % Fichte Leittrieb innerhalb der letzten 3 Jahre verbissen 88 Stück 4,42 % Fichte alter Verbiss bzw. Kollerbusch 110 Stück 5,53 % Fichte altgeschält 22 Stück 0,55 % Lärche unbeschädigt 658 Stück 33,07 % Lärche Leittrieb frisch verbissen 16 Stück 0,80 % Lärche Leittrieb innerhalb der letzten 3 Jahre verbissen 66 Stück 3,32 % Lärche alter Verbiss 132 Stück 6,63 % Lärche frisch geschält 5 Stück 0,25 % Lärche innerhalb der letzten 3 Jahre geschält 154 Stück 7,74 % Lärche altgeschält 356 Stück 17,88 % Lärche frisch gefegt 22 Stück 1,11 % Lärche Innerhalb der letzten 3 Jahre gefegt 137 Stück 6,88 % Lärche altgefegt 104 Stück 5,23 % Kiefer unbeschädigt 22 Stück 1,11 % Kiefer innerhalb der letzten 3 Jahre gefegt 5 Stück 0,25 % Laubholz (Birke, Vogelbeere) frisch verbissen 22 Stück 1,11 % Laubholz (Birke,Vogelbeere) innerhalb von 3 Jahre verbissen 5 Stück 0,25 % Gesamt: 1990 Stück 100 % Im gegenständlich betroffenen Bereich sind viele altgeschälte Lärchen weitergewachsen. Ein sehr hoher Anteil der Pflanzen ist insgesamt zweifellos im Wuchs beeinträchtigt, die Qualität des Holzes ist künftig zwar jedenfalls wesentlich gemindert, dennoch wird ein Abtrieb und die Neuanlage der Kultur im Hinblick auf die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Waldfunktion sowohl aus forstfachlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht wegen der schon vorliegenden Wuchshöhen nicht für sinnvoll erachtet. Rund 28 % der gesamten Pflanzenanzahl der Schadfläche weisen neue Schäden auf. Auch innerhalb von Zaunflächen kann es

Wildschäden kommen, da die Dichthaltung eines Wildschutzzaunes in der Praxis ein schwieriges Unterfangen ist. Im Hinblick auf die schon fortgeschrittene Bestandesentwicklung wird aus forstfachlicher Sicht im gegenständlichen Fall der weitere Einzelschutz neben den notwendigen Maßnahmen der Wildstandsreduktion als gelindestes, zielführendes und erforderliches Mittel angesehen. Behördliche Abschussaufträge

m Schutz der Kulturen sind als flankierende Maßnahme geeignet. Ein wirksamer Einzelstammschutz und eine Schwerpunktbejagung (Abschussaufträge

m Schutze der Kulturen, Ausnahme von den Schonvorschriften) des betroffenen Gebietes sind auch aus wildökologischer Sicht als das gelindeste

m Ziel führende Mittel anzusehen. Die Errichtung eines Wildschutzzaunes stellt im gegenständlichen Fall hingegen nicht das gelindeste

m Ziel führende Mittel dar. Der Wildschutzzaun kann vom Wild (insbesondere Rotwild) übersprungen werden und würde das Wild durch den Zaun nur in andere Bereiche vertrieben werden, wo es andere Schäden verursachen könnte. Die Vorschreibung einer Zäunung scheint im gegenständlichen Fall auf Grund der schon fortgeschrittenen Bestandesentwicklung auch als unverhältnismäßig, da die damit im

sammenhang stehenden Kosten den nur kurzfristigen Nutzen bei weitem übersteigen würden. Durch die im Spruch vorgenommene Änderung des Bescheidspruches sind die vorgeschriebenen Maßnahmen nunmehr verhältnismäßig und ausreichend. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt und insbesondere auf die vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Amtssachverständigengutachten. Die Beurteilung der Sachverständigen ist als unwiderlegt geblieben

betrachten. Ein Gegengutachten, welches auf derselben fachlichen Ebene wie die Amtssachverständigengutachten erstellt wurde, wurde seitens des im Verfahren

hörenden Grundeigentümers nicht vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hatte daher den Ausführungen der Amtsgutachten

folgen. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme

den Gutachten bereit erklärt, die seitens der Gutachter empfohlenen Maßnahmen konsequent umzusetzen. Die Empfehlung der Sachverständigen wurde vom Verwaltungsgericht lediglich durch die Aufnahme einer angemessenen Umsetzungsfrist und einer Örtlichkeitspräzisierung ergänzt. Hinsichtlich der Bescheidbegründung der belangten Behörde ist anzumerken, dass das forsttechnische Gutachten, auf welches sie die angefochtene Entscheidung stützte, auf einen Ortsaugenschein vom 22.03.2017 beruht. Die Behörde hat es außerdem verabsäumt, ausreichende Feststellungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Maßnahme

treffen. Insbesondere ergibt sich aus der Bescheidbegründung nicht, welche von ihr als unzureichend deklarierten Schutzmaßnahmen bereits vorgeschrieben wurden, und welche Maßnahmen bereits umgesetzt wurden. Außerdem ist die Behörde auf die Problemverlagerung durch die Zaunerrichtung nicht eingegangen. Allein die Behauptung, dass mit (irgendwelchen) Einzelschutzmaßnahmen weiterhin massive Schäden eintreten werden und der geforderte 100 %ige Schutz nicht erreicht werde, reicht nicht aus, um in der Errichtung eines Wildzaunes das gelindeste Mittel

r Erreichung der erforderlichen Ziele

sehen. Die vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten sind hingegen plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und beruhen die forst- und wildfachlichen Befunde auf einem aktuellen Ortsaugenschein vom 03.05.2018. 3. Rechtliche Beurteilung: Nach § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975, idgF, ist durch das

ständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge

r Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung

erstatten,Nach Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975, idgF, ist durch das

ständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge

r Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung

erstatten, wenn eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt wurde. Gemäß § 71 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, idgF LGBl. Nr. 13/2018, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die

m Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 4 leg. cit.) vorzuschreiben, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Wild vorliegt. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel

wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel

wählen und darauf Bedacht

nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens gemäß dem ersten Satz nachweislich

verständigen. Ferner sind sie im Verfahren anzuhören. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000,, idgF Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018,, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die

m Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Absatz 4, leg. cit.) vorzuschreiben, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Wild vorliegt. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel

wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel

wählen und darauf Bedacht

nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens gemäß dem ersten Satz nachweislich

verständigen. Ferner sind sie im Verfahren anzuhören. Eine Gefährdung des Waldes im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG liegt gemäß § 71 Abs. 3 K-JG dann vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen Eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG liegt gemäß Paragraph 71, Absatz 3, K-JG dann vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

  1. a)in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung gefährden;
  2. b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
  3. c)Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen. Gemäß § 71 Abs. 4 K-JG kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 in Betracht: Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, K-JG kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, in Betracht:
  4. a)die Austreibung des

Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;

  1. b)Maßnahmen nach § 72
  2. b)Maßnahmen nach Paragraph 72,
  3. c)Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach § 3 Abs. 3, Maßnahmen nach § 61 Abs. 1, 2, 4 und 11, wobei Maßnahmen nach § 61 Abs. 2 und 11 von der Landesregierung

treffen sind. Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach Paragraph 3, Absatz 3,, Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz eins, 2, 4 und 11, wobei Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz 2 und 11 von der Landesregierung

treffen sind. d) technische Maßnahmen

m Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiss- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen u.ä... Da sich im gegenständlichen Fall durch die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen und Schälen die gesunde Bestandsentwicklung des Waldes im Bereich der Schadensfläche wesentlich verschlechtert, liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG vor. In Anbetracht er oben getroffenen Feststellungen ist auch unbestrittenerweise davon auszugehen, dass die Eigenjagd xxx

m Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehört.Da sich im gegenständlichen Fall durch die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen und Schälen die gesunde Bestandsentwicklung des Waldes im Bereich der Schadensfläche wesentlich verschlechtert, liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG vor. In Anbetracht er oben getroffenen Feststellungen ist auch unbestrittenerweise davon auszugehen, dass die Eigenjagd xxx

m Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehört. Grundsätzlich ist bei den im § 71 Abs. 4 K-JG angeführten Schutzmaßnahmen davon auszugehen, dass diese, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Wild vorliegt und diese seitens der Behörde festgestellt wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amtswegen vorzuschreiben sind. Die Behörde hat also jene Maßnahmen vorzuschreiben, die sie als zweckmäßig erachtet. Sie hat jedoch bei der Vorschreibung der Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel

wahren.Grundsätzlich ist bei den im Paragraph 71, Absatz 4, K-JG angeführten Schutzmaßnahmen davon auszugehen, dass diese, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Wild vorliegt und diese seitens der Behörde festgestellt wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amtswegen vorzuschreiben sind. Die Behörde hat also jene Maßnahmen vorzuschreiben, die sie als zweckmäßig erachtet. Sie hat jedoch bei der Vorschreibung der Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel

wahren. Da eine Gefährdung des Waldes iSd § 71 Abs. 2 K-JG vorliegt, hatte die Bezirksverwaltungsbehörde demnach dem Jagdausübungsberechtigten der die Schadensfläche umfassenden Eigenjagd Schutzmaßnahmen gemäß § 71 Abs. 4 K-JG vorzuschreiben. Dabei war jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel

wahren und insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel

wählen. Da eine Gefährdung des Waldes iSd Paragraph 71, Absatz 2, K-JG vorliegt, hatte die Bezirksverwaltungsbehörde demnach dem Jagdausübungsberechtigten der die Schadensfläche umfassenden Eigenjagd Schutzmaßnahmen gemäß Paragraph 71, Absatz 4, K-JG vorzuschreiben. Dabei war jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel

wahren und insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel

wählen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen, die Schadensfläche auf zwei Teilflächen durch eine rotwildsichere Einzäunung

schützen, wobei der maschengeflechtartige Zaun 2 m hoch

sein hat und durch Spanndraht auf 2,20 m

erhöhen ist. Wie oben festgestellt, ist die vorgeschriebene Zaunerrichtung keine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Schutzmaßnahme, welche das gelindeste, zielführende Mittel darstellt. Der mit Spruchpunkt I. abgeänderte erteilte Auftrag

r Anwendung chemischer oder mechanischer Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden-Schutzmittel in Kombination mit einer Schwerpunktbejagung hingegen wurde seitens des forstfachlichen sowie des wildökologischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie auch seitens des Landesforstdirektors als gelindeste

m Ziel führende Maßnahme bestätigt. Wie oben festgestellt, ist die vorgeschriebene Zaunerrichtung keine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Schutzmaßnahme, welche das gelindeste, zielführende Mittel darstellt. Der mit Spruchpunkt römisch eins. abgeänderte erteilte Auftrag

r Anwendung chemischer oder mechanischer Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden-Schutzmittel in Kombination mit einer Schwerpunktbejagung hingegen wurde seitens des forstfachlichen sowie des wildökologischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie auch seitens des Landesforstdirektors als gelindeste

m Ziel führende Maßnahme bestätigt.

r Schwerpunktbejagung ist auszuführen, dass wie dem angefochtenen Bescheid

entnehmen ist, seitens des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes xxx die

sage vorliegt, die entsprechenden erforderlichen Maßnahmen für den Totalabschuss des Muffelwildes mit den betroffenen Dienststellen (Kärntner Jägerschaft, Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 10) einzuleiten und durchzusetzen. Dazu ist anzumerken, dass laut den Angaben des Beschwerdeführers und des Grundeigentümers im Eigenjagdgebiet xxx im Bereich der Schadfläche seit Herbst 2016 drei Muffel, 2016 zwölf Stück Rotwild und im Jahr 2017 abermals zwölf Stück Rotwild abgeschossen wurden.

r Stellungnahme des betroffenen Grundeigentümers, der (nunmehr) im Verfahren

hören ist, dem aber keine Parteistellung

kommt, ist auf die Fachmeinungen der Amtssachverständigen

verweisen, deren Beurteilung er nicht durch ein auf derselben fachlichen Ebene beruhendes Gegengutachten widerlegt hat. Außerdem ist anzumerken, dass dem Grundeigentümer für die ihm entstandenen Schäden eine Entschädigung

steht und er durch Meldung der Wildschäden bei der

ständigen Bezirksverwaltungsbehörde

r allfälligen amtswegigen Erteilung von Abschussaufträgen

m Schutz der Kulturen gemäß § 72 K-JG beitragen kann. Hinsichtlich der geforderten Kontrolle der auferlegten Maßnahmen wird ebenfalls auf die

ständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde verwiesen.

r Stellungnahme des betroffenen Grundeigentümers, der (nunmehr) im Verfahren

hören ist, dem aber keine Parteistellung

kommt, ist auf die Fachmeinungen der Amtssachverständigen

verweisen, deren Beurteilung er nicht durch ein auf derselben fachlichen Ebene beruhendes Gegengutachten widerlegt hat. Außerdem ist anzumerken, dass dem Grundeigentümer für die ihm entstandenen Schäden eine Entschädigung

steht und er durch Meldung der Wildschäden bei der

ständigen Bezirksverwaltungsbehörde

r allfälligen amtswegigen Erteilung von Abschussaufträgen

m Schutz der Kulturen gemäß Paragraph 72, K-JG beitragen kann. Hinsichtlich der geforderten Kontrolle der auferlegten Maßnahmen wird ebenfalls auf die

ständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde verwiesen. Da die mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer aufgetragene Zaunerrichtung nicht als das gelindeste zielführende Mittel iSd § 71 Abs. 2 K-JG anzusehen war, war der Beschwerde Folge

geben und der Auftrag der Behörde spruchgemäß abzuändern. Da die mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer aufgetragene Zaunerrichtung nicht als das gelindeste zielführende Mittel iSd Paragraph 71, Absatz 2, K-JG anzusehen war, war der Beschwerde Folge

geben und der Auftrag der Behörde spruchgemäß abzuändern.

m Auftrag der intensiven Bejagung des Schalenwildes ist darauf hinzuweisen, dass im Bedarfsfalle die erforderlichen Abschussaufträge

m Schutz der Kulturen von der Bezirksverwaltungsbehörde

erteilen sind. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die für den Fall der Stattgebung der Beschwerde von keiner Partei begehrt wurde, konnte,

mal sie nicht erforderlich war, gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG verzichtet werden. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die für den Fall der Stattgebung der Beschwerde von keiner Partei begehrt wurde, konnte,

mal sie nicht erforderlich war, gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG verzichtet werden.

r Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG

beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG

beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1238.10.2017

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