GVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.02.2018, Zahl: xxx, wegen Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 14.02.2018, Zahl: xxx, wurde xxx, xxx (fortan: Beschwerdeführer) und xxx, gestützt auf § 4 Abs. 2 VVG, aufgetragen, eine Vorauszahlung für die Kosten der letztmalig mit Schreiben vom 30.09.2014, Zahl: xxx, angedrohten Ersatzvornahme (betreffend Beseitigung einer baulichen Anlage) in Höhe von € 1.860,-- bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu hinterlegen (einlangend bis spätestens 10.03.2018). Mit Bescheid vom 14.02.2018, Zahl: xxx, wurde xxx, xxx (fortan: Beschwerdeführer) und xxx, gestützt auf Paragraph 4, Absatz 2, VVG, aufgetragen, eine Vorauszahlung für die Kosten der letztmalig mit Schreiben vom 30.09.2014, Zahl: xxx, angedrohten Ersatzvornahme (betreffend Beseitigung einer baulichen Anlage) in Höhe von € 1.860,-- bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu hinterlegen (einlangend bis spätestens 10.03.2018). Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 16.03.2018 begründet der Beschwerdeführer damit, dass die „konsenslos errichtete Geräte- bzw. Gartenhütte im Ausmaß von 8 x 3 m und einer Höhe von 2,5 m auf Parzelle xxx, KG xxx“ nicht existiere und die Anordnung einer Ersatzvornahme sowie die Anordnung einer Vorauszahlung der Kosten daher gegenstandslos sei. Als Beweis legte der Beschwerdeführer den Ausdruck einer Aufnahme aus dem Kärntner Geoinformationssystem – KAGIS vor. Am 10.07.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten statt, in deren Zuge der bautechnische Amtssachverständige xxx einvernommen wurde. b. Feststellungen Auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers steht, wurde eine bauliche Anlage im Ausmaß von 8,00 m x 3,00 m und einer Höhe von 2,50 m errichtet. Die Flächenwidmung dieses Grundstücks lautet auf: Grünland. Mit Bescheid vom 21.03.2014, Zahl: xxx, trug der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx
1 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 (innerhalb einer Frist von einem Monat) die Beseitigung dieser baulichen Anlage auf. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Baubewilligung für die bauliche Anlage wurde seither nicht erteilt, sie befindet sich jedoch nach wie vor auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx.Mit Bescheid vom 21.03.2014, Zahl: xxx, trug der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx
Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 (innerhalb einer Frist von einem Monat) die Beseitigung dieser baulichen Anlage auf. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Baubewilligung für die bauliche Anlage wurde seither nicht erteilt, sie befindet sich jedoch nach wie vor auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Die Bezirkshauptmannschaft xxx drohte dem Beschwerdeführer mehrfach unter Fristsetzung die Ersatzvornahme (der Beseitigung) an, so mit Schreiben vom 24.06.2014, Zahl: xxx und mit Schreiben vom 30.09.2014, Zahl: xxx. Die belangte Behörde holte zudem mehrere Anbote für die Beseitigung der baulichen Anlage ein. Laut jenem gegliederten und aufgeschlüsselten Anbot der xxx vom 17.01.2018 betragen die Gesamtkosten für die Durchführung der Ersatzvornahme € 1.860,--. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Berücksichtigung fanden der Verwaltungsakt der belangten Behörde (insbesondere der diesem Verwaltungsakt inneliegende Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2014, Zahl: xxx samt Rechtskraftbestätigung, die behördlichen Schriftsätze der Androhung der Ersatzvornahme und das eingeholte Anbot der xxx vom 17.01.2018), das Beschwerdevorbringen, der Grundbuchsauszug betreffend Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vom 09.07.2018, das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, abgegeben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 10.07.2018 sowie die von jenem im Zuge dieser Verhandlung vorgelegten drei Stück Lichtbilder. Im Beschwerdeschriftsatz vom 16.03.2018 bringt der Beschwerdeführer vor, die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage würde „auf Parzelle xxx, KG xxx gar nicht existieren“. Soweit er damit zum Ausdruck bringen will, dem Beseitigungsauftrag bereits nachgekommen zu sein, steht dieses Vorbringen im Gegensatz zu den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.07.2018. Dessen Ausführungen, wonach die bauliche Anlage auch noch aktuell besteht, wird auch von den Lichtbildern, die er im Zuge seines Ortsaugenscheins am Verhandlungstag aufgenommen hat, bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich lediglich auf einen nicht datierten Ausdruck aus dem KAGIS stützt (Das von ihm so bezeichnete „Zugriffsdatum 01.03.2018“ stellt eine bloße, nicht unter Beweis gestellte Behauptung dar.), vermag nicht, die schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren sowie durch die Lichtbilder als weitere Beweismittel untermauerten Ausführungen des Amtssachverständigen zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer die Wortfolge „nicht existiert“ selbst – wie im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 geschehen – auf die Bezeichnung der baulichen Anlage einschränkt und sich mit dieser Argumentation explizit gegen den vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx erlassenen Beseitigungsauftrag – den Titelbescheid für die Vollstreckung – wendet, ist festzuhalten, dass auch eine andere Bezeichnung („Wohnwagenanhänger“ anstelle „Geräte- bzw. Gartenhütte“) nichts an der Existenz der baulichen Anlage im Ausmaß von 8,00 m x 3,00 m auf Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, ändert und insoweit auch eine allfällige Fehlbezeichnung irrelevant bleibt, zumal die Qualifikation der baulichen Anlage bereits im Zuge des baupolizeilichen Verfahrens geprüft worden ist und im Vollstreckungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheids nicht mehr aufgerollt werden kann (VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0029). III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a. Rechtsgrundlagen
1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.Nach Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.
Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt. Nach § 7 Abs. 1 lit. a leg. cit. bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe keiner Baubewilligung. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, leg. cit. bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe keiner Baubewilligung.
3 leg. cit. müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a […] den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. müssen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a, […] den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.
1 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn diese feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde, wenn diese feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
3 leg. cit. hat die Behörde dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn diese feststellt, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden.
Paragraph 36, Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn diese feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden. b. Erwägungen 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2014, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer von Grundstück Nr. xxx, KG xxx,
1 K-BO 1996 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der konsenslos errichteten Geräte- bzw. Gartenhütte im Ausmaß von 8,00 m x 3,00 m und einer Höhe von 2,50 m wieder herzustellen. Dieser Bescheid ist unangefochten geblieben und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2014, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer von Grundstück Nr. xxx, KG xxx,
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der konsenslos errichteten Geräte- bzw. Gartenhütte im Ausmaß von 8,00 m x 3,00 m und einer Höhe von 2,50 m wieder herzustellen. Dieser Bescheid ist unangefochten geblieben und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. Den Beschwerdeführer trifft daher die Verpflichtung, die konsenslos auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete bauliche Anlage zu beseitigen. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheids kann weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Vorauszahlung der Kosten (erneut) aufgeworfen werden (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238). 2. Da der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nicht aus freien Stücken nachgekommen ist, drohte die belangte Behörde mit den Schriftsätzen vom 24.06.2014 und vom 30.09.2014
1 VVG die Ersatzvornahme an. Diese Androhung der Ersatzvornahme – nicht erst deren Anordnung – ist Voraussetzung für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages wie dem nunmehr vom Beschwerdeführer angefochtenen (VwGH 18.11.2010, 2010/07/0119). Da der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nicht aus freien Stücken nachgekommen ist, drohte die belangte Behörde mit den Schriftsätzen vom 24.06.2014 und vom 30.09.2014
Paragraph 4, Absatz eins, VVG die Ersatzvornahme an. Diese Androhung der Ersatzvornahme – nicht erst deren Anordnung – ist Voraussetzung für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages wie dem nunmehr vom Beschwerdeführer angefochtenen (VwGH 18.11.2010, 2010/07/0119). Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag
2 VVG sind nur (mehr) insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen. Die belangte Behörde hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrags das Anbot eines einschlägig tätigen Unternehmens eingeholt. Dieses Anbot konkretisiert die einzelnen Positionen und schlüsselt diese nachvollziehbar auf. Im Rahmen des Parteiengehörs
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wurde dem Beschwerdeführer (mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2018) auch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Insoweit hat die belangte Behörde die Vorgaben der Rechtsprechung zum Ermittlungsverfahren im Rahmen der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages
GH 26.02.2015, 2011/07/0155). Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag
Paragraph 4, Absatz 2, VVG sind nur (mehr) insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen. Die belangte Behörde hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrags das Anbot eines einschlägig tätigen Unternehmens eingeholt. Dieses Anbot konkretisiert die einzelnen Positionen und schlüsselt diese nachvollziehbar auf. Im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wurde dem Beschwerdeführer (mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2018) auch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Insoweit hat die belangte Behörde die Vorgaben der Rechtsprechung zum Ermittlungsverfahren im Rahmen der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages
Paragraph 4, Absatz 2, VVG erfüllt (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). 3. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag teilt das rechtliche Schicksal der Vollstreckung; eine nach Erlassen des Titelbescheids eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0029). Einschlägige Änderungen des Sachverhalts seit der Erlassung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrags als Titelbescheid des Vollstreckungsverfahrens hat das durchgeführte Beweisverfahren jedoch nicht ergeben. Selbst wenn die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage aufgrund ihrer Grundfläche (24 m²) und Höhe (2,50 m) nicht (mehr) als baubewilligungspflichtige Anlage im Sinne von § 6 lit. a K-BO 1996, sondern als bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. a leg. cit. zu qualifizieren wäre (was der Beschwerdeführer allerdings nicht vorbringt), führt dies zu keinem anderen Ergebnis: Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben müssen
Vm § 13 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 dem Flächenwidmungsplan entsprechen und der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx wäre diesfalls (mangels Widmungskonformität) verhalten gewesen, nach § 36 Abs. 3 K-BO 1996 (und nicht nach § 36 Abs. 1 leg. cit.), die Beseitigung der baulichen Anlage vorzuschreiben. Es liegt daher weder eine wesentliche Änderung der Sach- noch der Rechtslage seit der Erlassung des Titelbescheids vor, die dazu führen würde, dass ein im Spruch gleichlautender Bescheid nicht mehr erlassen werden dürfte. Selbst wenn die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage aufgrund ihrer Grundfläche (24 m²) und Höhe (2,50 m) nicht (mehr) als baubewilligungspflichtige Anlage im Sinne von Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996, sondern als bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, leg. cit. zu qualifizieren wäre (was der Beschwerdeführer allerdings nicht vorbringt), führt dies zu keinem anderen Ergebnis: Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben müssen
Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 dem Flächenwidmungsplan entsprechen und der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx wäre diesfalls (mangels Widmungskonformität) verhalten gewesen, nach Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 (und nicht nach Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit.), die Beseitigung der baulichen Anlage vorzuschreiben. Es liegt daher weder eine wesentliche Änderung der Sach- noch der Rechtslage seit der Erlassung des Titelbescheids vor, die dazu führen würde, dass ein im Spruch gleichlautender Bescheid nicht mehr erlassen werden dürfte. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben im Einzelenen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben im Einzelenen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1249.6.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.