RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-467-468/14/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die B
Art. 47der Charta der Grundrechte sowie Art.
14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 sind dahin auszulegen, dass nationales Verfahrensrecht, das in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60 als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 2. Artikel 9, Absatz 3, des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten
Artikel 47
, der Charta der Grundrechte sowie Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2000/60 sind dahin auszulegen, dass nationales Verfahrensrecht, das in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60 als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 3. Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Art. 9 Abs. 3 und 4 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten
Art. 47
der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat. 3. Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Artikel 9, Absatz 3 und 4 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten
Artikel 47
, der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat. Fazit: Somit haben ordnungsgemäß gegründete und tätige Umweltorganisationen gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und nach Rechtsansicht des EuGH das Recht vor einem Gericht umweltschädigende Vorhaben anzufechten. Dies im Rahmen einer ParteisteIlung in Verfahren, und zwar auch dann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben haben. Hintergründe und Beschwerdelegitimation Nach der Entscheidung der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention gegen Österreich im Verfahren der Europäischen Kommission (Beschluss vom
- Oktober 2013) sowie schon zuvor geäußerter Kritik durch das Aarhus Compliance Committee (ACCC) C-2010-48 gegen Österreich (ECE/MP.PP/C.112012/4, Rn 78) ist somit klar, dass Umweltorganisationen in Umweltfragen der Gang zu Gerichten möglich sein muss, die ein ausreichendes Interesse an der Erhaltung der Natur haben. Im Detail dargestellt wurde dies überdies auch in der Stellungnahme der Umweltanwaltschaften Österreichs zum
- Österreichischen Umsetzungsbericht zur Aarhus Konvention;
- Konsultation (Beilage 1). Für die innerstaatliche Umsetzung der Aarhus-Konvention ist es daher notwendig, Naturschutzorganisationen mit Parteistellung oder Rechtsbehelfen auszustatten, um der Öffentlichkeit einen Zugang zu den Gerichten für alle umweltbezogenen Verfahren im Sinne der
- Säule der Konvention zu ermöglichen. Wie in der Beilage 1 dargestellt, regelt der Artikel 9 der Aarhus Konvention den Zugang zu Gerichten im Umweltbereich, doch wurde er in Österreich bisher nur mangelhaft umgesetzt. Nur in IPPC-, UVP- und Umwelthaftungsverfahren finden sich bisher Regelungen zum Gerichtszugang, in anderen Materien wie Abfallrecht, Luftreinhaltung, Forstrecht oder wie hier im Naturschutzrecht beim Vorhaben zur Errichtung des Windparks xxx und der Windenergieanlagen xxx, finden sich bisher keine entsprechende Regelungen. Dieser Mangel wurde wie oben erwähnt, bereits vom ACCC gerügt, von der Vertragsstaatenkonferenz rechtsverbindlich noch einmal bekräftigt und nunmehr vom EuGH bestätigt. Österreich ist also verpflichtet, schnellstmöglich den Zugang zu Gerichten im Umweltrecht für Naturschutzorganisationen als Partei zu ermöglichen. Bis dato ist das aber noch immer nicht erfolgt. Schon im Jahr 1992 wurde in der Rio-Erklärung der Vereinten Nationen festgehalten, dass Umweltorganisationen als Stimme der Umwelt in Verfahren zum Ausgleich rein privater Interessen agieren sollen. Durch die Involvierung von Umweltorganisationen laufen Verfahren in der Regel effizienter und nachhaltiger ab, und für alle Beteiligten steigt dabei die Rechtssicherheit. Dies nicht zuletzt dadurch, weil der Entscheidung ein umfassenderes und differenzierteres Bild zugrunde liegt. Fühlt sich die Bevölkerung von Umweltorganisationen vertreten, steigt außerdem die öffentliche Akzeptanz der Projekte. Diese Feststellung trifft auch das ÖKOBÜRO als Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen (Beilage 2). Wie sich aus der Praxis zeigt, entstehen einige Schwierigkeiten im Umweltrecht auch durch fehlenden Schutz gegen die Säumnis von Behörden. Werden gesetzlich vorgesehene Schritte nicht, nicht vollständig oder zu spät getätigt, können teils irreparable Umweltschäden entstehen. Fehlende oder ungenaue Inspektionen von Anlagen, die trotz Aufforderung durch Anrainer Missstände nicht aufzeigen, können dabei zu schweren Schäden von Natur und auch der Gesundheit des Menschen führen, wie dies beispielsweise gerade in Kärnten, Stichwort HCB-Skandal, bereits der Fall war. Im Falle einer negativen Prüfung würde dann Rechtsschutz zustehen, bei Unterlassen der Prüfung auch ein Antrag gegen die Säumnis der Behörde. Vor allem im Raumordnungs- und Flächenwidmungsrecht muss dabei Rechtsmittelbefugnis gegen die in der Regel als Verordnung erlassenen Rechtsakte gewährt werden. Im Fall der Errichtung der geplanten Windparks in Kärnten ist dieser Punkt relevant, da in Kärnten, als einziges Bundesland Österreichs, keine spezielle Flächenwidmung für Windparks notwendig ist. Speziell im Fall Windpark xxx und der Windenergieanlagen xxx besteht der auch wissenschaftlich untermauerte begründete Verdacht, dass erheblich nachteilige negative Auswirkungen auf die Umwelt und speziell auf die Natur zu erwarten sind. Die Gründe werden in der vorliegenden Beschwerde noch ausführlich dargestellt. Zusätzlich liegt vom Vorjahr eine Grundlagenstudie zur Aarhus-Konvention der Johannes Kepler Universität LINZ vor, in der ausgeführt und festgestellt wird, dass sich effektiver Umweltschutz ohne das Interesse und die Mitwirkung der Öffentlichkeit nicht gewährleisten lässt (Beilage 3). Es besteht daher für die Republik Österreich sowohl auf völkerrechtlicher Ebene als auch durch die Bindung an bestehendes Unionsrecht eine Verpflichtung die Garantien der Aarhus Konvention innerstaatlich umzusetzen. Es wird dezidiert angeführt, dass das Ziel des Aarhus-Übereinkommens die Gewährleistung des Rechts
- auf Zugang zu Informationen (Art 4 und 5 iVm Art 9 Abs 1),
- auf Zugang zu Informationen (Artikel 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins,),
- auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art 6 und 8 iVm 9 Abs 2) und
- auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Artikel 6 und 8 in Verbindung mit 9 Absatz 2,) und
- auf Zugang zu gerichtlichen Überprüfungen in Umweltangelegenheiten (Art 9 Abs 3) ist.
- auf Zugang zu gerichtlichen Überprüfungen in Umweltangelegenheiten (Artikel 9, Absatz 3,) ist. Jede Person gegenwärtiger und künftiger Generationen hat das Recht in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben (Art 1)! Jede Person gegenwärtiger und künftiger Generationen hat das Recht in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben (Artikel eins,)! Die Garantien der Aarhus Konvention sollen in ihrer Gesamtheit (neben der Gewährleistung einzelner Rechte) auch das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit schärfen und für eine bessere Anwendung und Durchsetzung der Umweltvorschriften sorgen. Dabei sind unter dem Begriff der "betroffenen Öffentlichkeit" zwar strengere Maßstäbe zu verstehen, aber für NGOs besteht ex lege eine Interessensfiktion. Jedenfalls normiert hinsichtlich der Beteiligung von NGOs die Aarhus Konvention ausdrücklich, dass NGOs iSd Art. 2, Z. 5 ("die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen") immer ein ausreichendes Interesse gem. Art. 9, Abs. 2, lit a haben und Träger von Rechten sind, die iSv lit b verletzt werden können. Die Garantien der Aarhus Konvention sollen in ihrer Gesamtheit (neben der Gewährleistung einzelner Rechte) auch das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit schärfen und für eine bessere Anwendung und Durchsetzung der Umweltvorschriften sorgen. Dabei sind unter dem Begriff der "betroffenen Öffentlichkeit" zwar strengere Maßstäbe zu verstehen, aber für NGOs besteht ex lege eine Interessensfiktion. Jedenfalls normiert hinsichtlich der Beteiligung von NGOs die Aarhus Konvention ausdrücklich, dass NGOs iSd Artikel 2,, Ziffer 5, ("die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen") immer ein ausreichendes Interesse gem. Artikel 9,, Absatz 2,, Litera a, haben und Träger von Rechten sind, die iSv Litera b, verletzt werden können. Somit steht ihnen als betroffene Öffentlichkeit auch gem. Art. 9, Abs. 3 ein Klagerecht gegen von Behörden und Privatpersonen vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen zu, die gegen umweltbezogene Bestimmungen verstoßen, was bei den vorliegenden Genehmigungsbescheiden jedenfalls der Fall ist. Es ist somit aus Sicht der Beschwerdeführer die Legitimation - und zwar nicht erst seit dem aktuellen EuGH-Urteil - vorhanden, die vorliegenden Fälle Windpark xxx und Windenergieanlagen xxx vor Gericht zu bringen. In der Studie wird bzgl. Handlungen und Unterlassungen von Behörden noch näher ausgeführt, dass, um Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gewährt zu bekommen, nicht von vornherein feststehen muss, dass es zu einer Verletzung von Umweltschutzvorschriften gekommen ist. Vielmehr muss ein Mitglied der Öffentlichkeit nur behaupten, dass es eine Handlung oder Unterlassung gibt, die gegen das nationale Umweltrecht verstößt. Es können Handlungen und Unterlassungen, die gegen EU- Verordnungen und EU-Richtlinien in Bezug auf die Umwelt verstoßen und von den nationalen Gerichten und Behörden in den Mitgliedstaaten anwendbar sind, daher angefochten werden. Somit steht ihnen als betroffene Öffentlichkeit auch gem. Artikel 9,, Absatz 3, ein Klagerecht gegen von Behörden und Privatpersonen vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen zu, die gegen umweltbezogene Bestimmungen verstoßen, was bei den vorliegenden Genehmigungsbescheiden jedenfalls der Fall ist. Es ist somit aus Sicht der Beschwerdeführer die Legitimation - und zwar nicht erst seit dem aktuellen EuGH-Urteil - vorhanden, die vorliegenden Fälle Windpark xxx und Windenergieanlagen xxx vor Gericht zu bringen. In der Studie wird bzgl. Handlungen und Unterlassungen von Behörden noch näher ausgeführt, dass, um Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gewährt zu bekommen, nicht von vornherein feststehen muss, dass es zu einer Verletzung von Umweltschutzvorschriften gekommen ist. Vielmehr muss ein Mitglied der Öffentlichkeit nur behaupten, dass es eine Handlung oder Unterlassung gibt, die gegen das nationale Umweltrecht verstößt. Es können Handlungen und Unterlassungen, die gegen EU- Verordnungen und EU-Richtlinien in Bezug auf die Umwelt verstoßen und von den nationalen Gerichten und Behörden in den Mitgliedstaaten anwendbar sind, daher angefochten werden. Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung vor einem nationalen Gericht im Falle einer Verletzung von europäischen Umweltrechtsvorschriften sicher zu stellen, um einen effektiven Umweltschutz zu gewährleisten. Somit ist Österreich aufgrund • Art. 9, Abs. 3 Aarhus Konvention, • Artikel 9,, Absatz 3, Aarhus Konvention, • Art. 216 Abs. 2 AEUV, • Artikel 216, Absatz 2, AEUV, • dem Prinzip der nützlichen Wirkung (effet util) und • der europäischen Umweltschutzvorgaben ( Z.B. WRRL, FFH-RL, Luftqualitäts- RL, Vogelschutz-RL etc.) dazu verpflichtet, den Mitgliedern der Öffentlichkeit iSd Art. 2 Aarhus Konvention den Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu gewähren, wenn besagte Richtlinien verletzt werden. dazu verpflichtet, den Mitgliedern der Öffentlichkeit iSd Artikel 2, Aarhus Konvention den Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu gewähren, wenn besagte Richtlinien verletzt werden. Die Beschwerdelegitimation beider Beschwerdeführer ergibt sich neben den o.a. Punkten aber auch zusätzlich aus dem Unionsrecht und der Judikatur des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen C-240/09 und C-243/15, auch in Verbindung mit C-555/07, Randnr. 47 und C-462/99, Randnr.
- Zum Erstbeschwerdeführer: xxx, xxx, sieht sich als Verfahrenspartei im Sinne o.a. Konventionen, Richtlinien sowie Gesetze und stellt aufgrund der öffentlich aufliegenden Vereinsstatuten als "betroffene Öffentlichkeit" mit einem ausreichenden Interesse an der Erhaltung der Natur, insbesondere dem Schutz der Vogelwelt und festgestellter Rechtsverletzung, durch mangelhafte Abwägung der Behörde im Verfahren Windpark xxx und der beiden Windenergieanlagen xxx, eine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides der BH xxx [xxx] fest. Dazu wird noch unten weiter ausgeführt werden. Die xxx ist ein selbständiger Verein im Sinne des Vereinsgesetzes und Teil des internationalen und nationalen xxx. National ist xxx eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19, Abs. 7, UVP-G
- Die Anerkennung erfolgte mit Bescheid des BMLFUW vom
- April 2007, GZ: xxx, und umfasst das gesamte österreichische Bundesgebiet als Wirkungsgebiet. Die xxx ist ein selbständiger Verein im Sinne des Vereinsgesetzes und Teil des internationalen und nationalen xxx. National ist xxx eine anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 19,, Absatz 7,, UVP-G
- Die Anerkennung erfolgte mit Bescheid des BMLFUW vom
- April 2007, GZ: xxx, und umfasst das gesamte österreichische Bundesgebiet als Wirkungsgebiet. xxx setzt sich für den wissenschaftlichen Vogel-und Naturschutz in Österreich und grenzüberschreitend ein, ist Partner von xxx (gem. Abb.), dem weltweit größten aktiven Netzwerk von Natur- und Vogelschutz-Organisationen mit über 2,7 Millionen Mitgliedern in 120 Ländern und verwirklicht Vogel- und Naturschutzprojekte im Artenschutz, erhält den Lebensraum, setzt sich für die Sicherung von Schutzgebieten wie IBAs, SPAs und Natura 2000 ein, schafft mit Erlebnis-Exkursionen im In- und Ausland Bewusstsein für den Vogelschutz und setzt sich mit Mitmachaktionen für die Vogelwelt und somit für grenzenlosen Umweltschutz ein! Die xxx erfüllt auch die Kriterien als Naturschutzorganisation gem. Novelle zum K-NSG vom
- Oktober 2017, § 62, Abs. 1 (b). Da sie eine Naturschutzorganisation im Land Kärnten ist, die Mitglieder aufzuweisen hat, die über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Pflege der Natur und Umwelt, sowie in der Umsetzung von Artenschutzprojekten verfügen. Der Verein erfüllt auch die weiteren Kriterien, wie die Verankerung des Naturschutzes in den Vereinssatzungen (siehe unten), den Sitz im Land Kärnten mit österreichweiter und internationaler Vernetzung, somit sogar einen überregionalen Tätigkeitsbereich und der Verein weist auch einen Stand von mehr als 200 Mitgliedern auf.Die xxx erfüllt auch die Kriterien als Naturschutzorganisation gem. Novelle zum K-NSG vom
- Oktober 2017, Paragraph 62,, Absatz eins, (b). Da sie eine Naturschutzorganisation im Land Kärnten ist, die Mitglieder aufzuweisen hat, die über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Pflege der Natur und Umwelt, sowie in der Umsetzung von Artenschutzprojekten verfügen. Der Verein erfüllt auch die weiteren Kriterien, wie die Verankerung des Naturschutzes in den Vereinssatzungen (siehe unten), den Sitz im Land Kärnten mit österreichweiter und internationaler Vernetzung, somit sogar einen überregionalen Tätigkeitsbereich und der Verein weist auch einen Stand von mehr als 200 Mitgliedern auf. Auszug aus den Vereinsstatuten: § 1, Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: Der Verein führt den Namen "xxx". Er ist ein Zweigverein des Vereins "xxx" mit Sitz in xxx. Er hat seinen Sitz in xxx und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesland Kärnten. Paragraph eins,, Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: Der Verein führt den Namen "xxx". Er ist ein Zweigverein des Vereins "xxx" mit Sitz in xxx. Er hat seinen Sitz in xxx und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesland Kärnten. § 2 Ziele des Vereins: Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, nämlich: Paragraph 2, Ziele des Vereins: Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, nämlich:
- Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Ornithologie und verwandter Wissensgebiete.
- Förderung und Durchführung des Naturschutzes unter besonderer Betonung des Vogelschutzes nach biologischen Grundsätzen, insbesondere durch Bio- topschutz.
- Verbreitung von Wissen über Vögel, Vogelschutz und verwandte Themen in der Bevölkerung.
- Sensibilisierung und Motivierung der Bevölkerung für den Vogelschutz. Beschwerdelegitimation ist somit aus Sicht des Erstbeschwerdeführers jedenfalls gegeben. Zum Zweitbeschwerdeführer: Der xxx sieht sich ebenfalls als Verfahrenspartei im Sinne o.a. Konventionen, Richtlinien sowie Gesetze und stellt aufgrund der öffentlich aufliegenden Vereinsstatuten als "betroffene Öffentlichkeit" mit einem ausreichenden Interesse an der Erhaltung der Natur, insbesondere aber für das Eintreten für einen rechtmäßigen und wirksamen Jagdschutz und festgestellter Rechtsverletzung, durch mangelhafte Abwägung der Behörde sowie in der Einschränkung des Rechtes der Umweltnutzung, im Verfahren Windpark xxx und der bei den Windenergieanlagen xxx, eine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides der BH xxx [xxx] fest. Dazu wird noch unten weiter ausgeführt werden. Auch der xxx erfüllt die Kriterien als Naturschutzorganisation gern. Novelle K-NSG vom
- Oktober 2017, § 62, Abs. 1 (b), da er eine Naturschutzorganisation im Land Kärnten ist, die Mitglieder aufzuweisen hat, die über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Pflege der Natur und Umwelt, sowie in der Umsetzung von Artenschutzprojekten verfügen. Der Verein erfüllt auch die weiteren Kriterien, wie die Verankerung des Naturschutzes in den Vereinssatzungen (siehe unten), den Sitz im Land Kärnten mit überregionalen Tätigkeitsbereich und der Verein weist auch einen Stand von mehr als 200 Mitgliedern auf. Auch der xxx erfüllt die Kriterien als Naturschutzorganisation gern. Novelle K-NSG vom
- Oktober 2017, Paragraph 62,, Absatz eins, (b), da er eine Naturschutzorganisation im Land Kärnten ist, die Mitglieder aufzuweisen hat, die über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Pflege der Natur und Umwelt, sowie in der Umsetzung von Artenschutzprojekten verfügen. Der Verein erfüllt auch die weiteren Kriterien, wie die Verankerung des Naturschutzes in den Vereinssatzungen (siehe unten), den Sitz im Land Kärnten mit überregionalen Tätigkeitsbereich und der Verein weist auch einen Stand von mehr als 200 Mitgliedern auf. Auszug aus den Vereinsstatuten: § 1, Name, Sitz, Tätigkeit und Gliederung des Vereines: Paragraph eins,, Name, Sitz, Tätigkeit und Gliederung des Vereines: 1.) Der Verein führt den Namen: "xxx" (xxx); er hat seinen Sitz in xxx und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Kärnten. 2.) Der xxx gliedert sich in acht Bezirksgruppen die sich geographisch mit den politischen Bezirken des Landes decken. Der Verband kann interessensgleichen Vereinigungen beitreten oder sich mit solchen zusammenschließen. § 2, Zweck und Mittel des Verbandes: Paragraph 2,, Zweck und Mittel des Verbandes: 1.) Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat den Zweck, die Jagd- und Wildschutzorgane zusammenzuschließen und diese durch Wahrnehmung ihrer Interessen bei Ämtern, Behörden, Körperschaften und sonstigen Stellen in Erfüllung ihrer als Jagdschutzorgane obliegenden Aufgaben zu unterstützen und zu vertreten. Ferner die Mitglieder bei Seminaren, Exkursionen, Schulungen und über Publikationen und Erfahrungsaustausch aus- und weiterzubilden. Der Verband hat ferner den Zweck, die Belange des Jagd-, Wild-, Natur- und Umweltschutzes wahrzunehmen, insbesondere aber für einen rechtmäßigen und wirksamen Jagdschutz einzutreten. 2.) Der unter Abs. 1.) angeführte Vereinszweck soll erreicht werden: 2.) Der unter Absatz eins,) angeführte Vereinszweck soll erreicht werden: a) in bildungsmäßiger Hinsicht durch die Vermittlung und Gestaltung von Kursen, Seminaren und Schulungen aller Art, die Errichtung und den Betrieb von Jagdaufseher-Ausbildungsstätten und Lehrrevieren, die Erstellung einer Jagdaufseher-Ausbildungsordnung, die Herausgabe von Lehrbehelfen, Zeitschriften und Druckwerken, sowie durch Setzung sonstiger Maßnahmen, die der Aus- und Weiterbildung der Jagd- und Wildschutzorgane dienen und dem Vereinszweck nützlich sind; b) hinsichtlich der Interessensvertretung durch Interventionen in allen, die amtliche und private Stellung, Aufgaben und Befugnisse der neben- und hauptberuflichen Jagd- und Wildschutzorgane betreffenden Angelegenheiten, durch die Namhaftmachung von Sachverständigen und die Entsendung dieser Sachverständigen in Ausschüsse und sonstige Gremien, sowie durch sonstige Maßnahmen, die den Interessen der Jagd- und Wildschutzorgane im Einzelnen oder ihrer Gesamtheit dienen bzw. dem Verbandszweck nützlich sind; c) hinsichtlich der Wahrnehmung der Jagd-, Wild-, Natur- und Umweltschutzaufgaben, durch Schulung und Information der Jagdaufseher und Aufklärung der Bevölkerung, durch Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen und privaten Institutionen und Körperschaften, durch Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen zu allen und durch Einsicht- und Abschriftnahme in allen, die vorangeführten Sachgebiete betreffenden Angelegenheiten, sowie durch sonstige Interventionen und Maßnahmen, die dem Jagd-, Wild-, Natur- und Umweltschutz dienen und dem Verbandszweck nützlich sind. Beschwerdelegitimation ist somit auch aus Sicht des Zweitbeschwerdeführers jedenfalls gegeben. Inhaltliche Ausführungen Inhaltlich wird in dieser Beschwerde aufgrund der geplanten Windpark/WEA-Vorhaben besonders auf die Situation der vier europäischen Raufußhuhn-Arten im Alpenraum eingegangen werden. Der Alpenraum wird deshalb so hervorgehoben, weil diese vier Hühner- Arten hier (weitestgehend) isoliert von den wesentlich größeren Populationen in Skandinavien und Russland vorkommen, ein Zuzug vom Norden also in höchstem Maße unwahrscheinlich ist. Des Weiteren hätten diese Vorhaben wesentliche negative Auswirkungen auf die Bestände und Populationsökologie dieser Vogelarten. Die Gesamtsituation auf Artniveau zu beleuchten erfordert aber auch eine umfassendere Sicht der Dinge, da die Vernetzung der einzelnen (Teil-)Populationen je nach Betrachtungsebene für einen Fortbestand dieser europarechtlich in der Vogelschutzrichtlinie im Anhang I (streng zu schützen) aufscheinenden Vogelarten relevant ist (Korridore). Es genügt also nicht, nur das Projektgebiet zu beurteilen, sondern es muss auf die Gesamtsituation und die innerartlichen Funktionen der Vorkommensgebiete eingegangen werden. Die Gesamtsituation auf Artniveau zu beleuchten erfordert aber auch eine umfassendere Sicht der Dinge, da die Vernetzung der einzelnen (Teil-)Populationen je nach Betrachtungsebene für einen Fortbestand dieser europarechtlich in der Vogelschutzrichtlinie im Anhang römisch eins (streng zu schützen) aufscheinenden Vogelarten relevant ist (Korridore). Es genügt also nicht, nur das Projektgebiet zu beurteilen, sondern es muss auf die Gesamtsituation und die innerartlichen Funktionen der Vorkommensgebiete eingegangen werden. Konkret stellt sich die Situation auf Artniveau wie folgt dar: Das Alpenschneehuhn (Unterart L. m. helvetica) ist von den nächsten Populationen in den Pyrenäen, in Nordengland bzw. Schottland und Skandinavien vollständig getrennt und stellt ein Eiszeitrelikt im Alpenraum dar. Auch das Birkhuhn der Alpen hat keinerlei genetischen Austausch zu im Tiefland isoliert und zersplittert vorgelagerten kleinen Beständen in xxx und xxx. Auf Unterartenebene ist noch immer umstritten, ob die west- und mitteleuropäischen Vorkommen der Nominatform oder der eigenen Unterart (L. t. juniperorum) zuzuordnen sind (ZEILER 2008), was die Situation von Projektvorhaben im Verbreitungsgebiet noch zusätzlich verschärft. Eine wichtige Population mit möglicher Korridorfunktion, jene des Truppenübungsplatzes Allentsteig im Waldviertel, konnte trotz umfangreicher Schutzbemühungen (Nachzucht und Auswilderung) nicht erhalten werden und befindet sich derzeit in der Phase des Erlöschens, bzw. ist bereits erloschen (Nur noch ein balzender Hahn im Jahr 2016, Aufgabe des Auswilderungs- und Wiederansiedlungsprojektes). Ähnlich stellt es sich beim Auerhuhn (T u. major) dar, wo es höchst fragwürdig erscheint, ob einzelne Vögel zwischen den kleinen Vorkommen im Schwarzwald bzw. im Bayerischen Wald und den Alpen wechseln können. Vielmehr besteht hier die dringende Notwendigkeit Korridore zur Balkanpopulation von T. u. major aufrecht zu erhalten. In den Ost-/Südkarpaten und in Bulgarien siedelt aber zusätzlich eine eigene Unterart (T u. rudolfi) und somit kommt es auch hier zu einer Überschneidung der Vorkommensgebiete zweier Unterarten (ZEILER 2001) und einer äußerst bedenklichen Situation in Bezug auf Großprojekte. Das weiter in den Tallagen lebende Haselhuhn ist flächiger verbreitet, besitzt aber ein ausgesprochen geringes Verbreitungspotential und zudem wird die Situation durch mehrere Lokalformen ("Unterarten") noch mehr verkompliziert, als beim Birkhuhn. Es herrscht bis heute in Wissenschaftskreisen keine Einigkeit darüber, ob alle mitteleuropäischen Formen unter der Unterart Bonasa bonasia rupestris geführt werden, oder in bis zu vier Unterarten (B. b rhenana, rupestris, styriaca, schiebeli) aufgesplittet werden müssen. Unabhängig davon seht aber außer Frage, dass die mitteleuropäischen Hauptvorkommen in den Alpen liegen und ein Austausch nach NO-Europa (zu wieder anderen Unterarten) nicht gegeben ist. Relevante Artcharakteristika (Zusammenfassungen aus DVORAK & WICHMANN 2005) Zielsetzung dieses Kapitels ist es, eine Kurzbeschreibung der vier Arten mit einer Zusammenschau ihres Lebensraumes in Hinblick auf die hohe Wertigkeit des Stub- Pack-, Koralpenrückens mit innerösterreichischen Gebieten zu bieten sowie die Vernetzungsdistanzen darzustellen. Bei allen vier Arten trifft zu, dass sie Bodenbrüter sind und somit vor allem in der Brutzeit besonders sensibel auf Störungen reagieren. Auch unterliegen sie im besonderen Maße dem Prädationsdruck und besiedeln aufeinander angepasste Höhenstufen, wie nebenstehend abgebildet. Das Auerhuhn (Tetrao urogallus) lebt im Jahresverlauf einzeln und in Gruppen, im Schnitt verbringen die Vögel ca. die Hälfte des Jahres in Trupps. Die Weibchen führen die Jungvögel alleine, die Familiengruppen lösen sich erst im Herbst auf. Danach kommt es zur Bildung kleinerer, zumeist gleichgeschlechtlicher Trupps die bis in den Spätwinter und ins zeitige Frühjahr zusammen bleiben. Der Beginn der Frühjahrsbalz der Männchen ist vom Wetter und von der Höhenlage abhängig. Sie kann in tieferen Lagen schon im Februar zaghaft beginnen, erreicht aber ihren Höhepunkt erst zwischen Mitte April und Mitte Mai und klingt zwischen Ende Mai und Mitte Juni aus. Der Lebensraum des Auerhuhns in Mitteleuropa sind naturnahe, großflächige Nadel- und Mischwälder auf trockenen bis feuchten Böden, reiner Laubwald wird gemieden. Im Mittel- und Hochgebirge werden Buchen-Tannen-Wälder, Berg-Fichtenwälder, Bergföhrenwälder und subalpine Fichtenwälder besiedelt; letztere beherbergen in Österreich den überwiegenden Teil der Population. Wegen der Standorttreue der Art müssen geeignete Lebensräume bezüglich ihrer strukturellen Ausstattung sehr vielfältig sein und auf kleinem Raum Balzplätze, Brut- und Aufzuchtgebiete, Sommer- und Wintereinstände möglichst nahe beieinander liegen. Wanderungen: Auerhühner sind überwiegend Standvögel. Ortsveränderungen im Brutgebiet betragen im Mittel nur 1-2 Kilometer. Im Winter und Frühjahr halten sich Auerhühner in der Regel innerhalb eines Kilometers vom Balzplatz auf, im Sommer kann sich der Aktionsraum auf 3-4 Kilometer vergrößern. Bei Jungvögeln kommt es in geringem Ausmaß zu Abwanderungen, speziell junge Weibchen siedeln sich bisweilen 5-10 Kilometer (Vernetzungsdistanz) von ihrem Geburtsort an. Beim Birkhuhn (Lyrurus tetrix) herrscht Promiskuität, Männchen kommen zur Gruppenbalz zusammen und werden hier von den Weibchen ausgewählt. Männchen können die Balzplätze zwar schon im Jänner und Februar aufsuchen, doch kommt das Balzgeschehen zumeist erst Mitte April so richtig in Schwung und erreicht Anfang Mai seinen Höhepunkt. Das Birkhuhn besiedelt Übergangsbereiche zu offenen Flächen und findet sich daher unter natürlichen Verhältnissen vorwiegend in Kampfzonen des Waldes, wo stärkerer Lichteinfall das Wachstum zahlreicher Zwerg- und Beerensträucher begünstigt. Im Gebirge bevorzugt die Art den Bereich von klimatisch bedingter Wald- und Baumgrenze an nord- und nordostwärts ausgerichteten Hängen (Streifenlebensräume). Werden die Zwergsträucher durch dichten Kronenschluss verdrängt und die Möglichkeit des Abfluges eingeschränkt, verschwindet das Birkhuhn. Völlig baumlose Gebiete werden ebenso gemieden wie reine Fichtenmonokulturen, dichte Forste und geschlossene, mehr als vierzigjährige Hochwälder. Wanderungen: Birkhühner sind Standvögel. Die Männchen sind ganzjährig stark ortsgebunden, Weibchen sind etwas weniger standortstreu und können im Alpenraum ausnahmsweise bis in die Talsohle verstreichen. Man geht von Vernetzungsdistanzen bis ca. 10 Kilometer Entfernung aus. Das Haselhuhn (Bonasa bonasia) lebt wahrscheinlich stets monogam, doch ist die Stärke der Paarbindung nicht das ganze Jahr über gleich hoch. Es bewohnt in erster Linie unterholzreiche, größere Waldkomplexe, die durch kleinräumige Wechsel der Bestandsstruktur und eingestreute Lichtungen und Dickungen vertikal wie horizontal reich gegliedert sind; es besteht eine deutliche Bindung an junge Sukzessionsstadien. Entscheidend ist das Vorkommen von Laubbäumen sowie ein Mosaik aus schwer durchdringbaren, stufig aufgebauten Dickungen, Stangenhölzern und Plenterwäldern mit einer reichen, aber nicht zu dicht stehenden Kraut- und Hochstaudenschicht und Zwergstrauchfluren. Es besiedelt in Mitteleuropa die Höhenstufe zwischen 600 und etwa 1.700 Meter, wobei die obere Verbreitungsgrenze etwa der oberen Grenze der unteren Nadelwaldstufe entspricht. Wanderungen: Das Haselhuhn ist ein ausgesprochener Standvogel, bei dem schon Vertikalwanderungen oder Winterfluchtbewegungen über größere Entfernungen Ausnahmen darstellen. Ein einmal gewähltes Revier wird in der Regel lebenslang beibehalten. Kleinere Ortsveränderungen von wenigen Kilometern sind lediglich von Jungvögeln bekannt. Das Alpenschneehuhn (Lagopus muta) führt in der Regel eine monogame Saisonehe. Es ist ein Charaktervogel der nivalen-alpinen Stufe in den Alpen, bewohnt also baumfreie Hochgebirgslagen. Der tiefste österreichische Brutnachweis liegt auf ca. 1.500 Metern Seehöhe. Den eigentlichen Lebensraum bilden alpine Grasfluren und Zwergstrauchheiden. Vegetationslose oder -arme Geröllhalden und die Felsregionen der nivalen Stufe werden vom Schneehuhn seltener aufgesucht. Der ideale Schneehuhn-Biotop ist das Karrenfeld, wo auf engstem Raum sonnige und schattige, trockene und feuchte, den Schnee sammelnde und lange erhaltende Flächen und schmale Hohlformen mit Karflurbeständen abwechseln. Wanderungen: Nach bisherigen Befunden bleiben die Alpenschneehühner das ganze Jahr über in der subnivalen, alpinen oder oberen subalpinen Zone. Die Jungvögel werden im Alter von 2-3 Wochen vom Weibchen in höhere Lagen geführt. Im Winter wandern die Hühner wieder etwas talwärts, können aber selbst bei großer Kälte noch in 2.500 - 2.800 Meter Seehöhe angetroffen werden. Bei Schneefall können die Vögel kurzfristig bis unter die Baumgrenze ausweichen (lokal bis 1.300 - 1.400 Meter), wo sie sich jedoch nur kurz aufhalten. Auch bei dieser Art wird eine Vernetzungsdistanz bis zu ca. 10 Kilometer Entfernung angegeben. Fazit: Alle vier Raufußhuhnarten sind an spezielle ökologische Nischen angepasste bodenbrütende Vögel, deren Vorkommen in Mitteleuropa auf die montan/alpinen Höhenstufen begrenzt sind. Mit der zunehmenden Nutzung dieser Höhenlagen durch den Menschen werden die Lebensräume immer stärker fragmentiert und gehen somit für die sehr sensiblen Raufußhühner verloren. Bestandsstärken in Österreich Zielsetzung dieses Kapitels ist es, die Bestandssituation aktuell darzustellen. Dazu werden der Österreichische Bericht an die Europäische Kommission gem. Artikel 12 der VS-RL, 2009/147/EG, xxx, Berichtszeitraum 2008 bis 2012 sowie die Rote Liste der IUCN
(2015)herangezogen. Art Bestand Österreich Artikel 12, 2014 Bestand Österreich Rote Liste Europa, 2015 Auerhuhn (I'etrao urogallus) 7.500 – 12.000 Hähne 7.500 – 12.000 Hähne Birkhuhn (I'etrao tetrix) 22.000 – 29.000 Paare 22.000 – 29.000 Paare Haselhuhn (Bonasa bonasia) 12.000 – 22.000 Paare 12.000 – 22.000 Paare Alpenschneehuhn (Lagopus muta) 14.000 – 18.000 Paare 14.000 – 18.000 Paare Fazit: Die großen Schwankungsbreiten bei den ermittelten Zahlen spiegeln die Schwierigkeit der genauen Bestands-Größenermittlung wider. Diese Daten sind jedoch mit neueren Erhebungsergebnissen, wie unten dargestellt, nicht mehr in Einklang zu bringen. Im Großen kann gesagt werden, dass die Bestandszahlen aller vier Raufußhuhnarten in Mitteleuropa in den letzten Jahrzehnten rückläufig sind. Für das Auerhuhn wird im Bericht nach Artikel 12 Vogelschutzrichtlinie (Umweltbundesamt 2014) ein stabiler Kurzzeittrend (die letzten 12 Jahre) behauptet, dagegen ein abnehmender Langzeittrend (Bestandsrückgang von 15-30% seit 1980). Für das Haselhuhn wird zwar ein stabiler Kurzzeittrend angegeben, jedoch nicht näher begründet, die Datenqualität ist schlecht. Der Langzeittrend ist unbekannt. Ähnlich sieht es beim Birkhuhn und beim Alpenschneehuhn aus: Angegeben wird ein Stabiler Kurzzeittrend, dagegen ein unbekannter Langzeittrend seit 1980. Schon die Behauptung der stabilen Kurzzeittrends steht im Widerspruch zu den nachfolgend aufgezeigten Bestandsangaben von DVORAK & WICHMANN
(2005), die weitaus geringere Bestandszahlen für Österreich nennen. Die 2012 gemeldeten Populationszahlen müssen schon aufgrund der Trendangaben, aber auch aufgrund der ständig zunehmenden Gefährdungsfaktoren und der sonstigen für Mitteleuropa angegebenen Bestandszahlen hinterfragt werden (siehe dazu auch nächstes Kapitel). Die Bestandsangaben im Bericht nach Artikel 12 Vogelschutzrichtlinie (Umweltbundesamt 2014) haben dabei auch keinerlei fachlichen Hintergrund: • beim Auerhuhn kann sich der Bericht lediglich auf eine Studie (LENTNER 2013) für das Bundesland Tirol stützen, • beim Birkhuhn ebenfalls auf die Studie von LENTNER
(2013)für Tirol und zu- sätzlich in OÖ für das Schutzgebiet Dachstein von WEISSMAIR
(2011), • für Haselhuhn und Alpenschneehuhn gibt es überhaupt keine rezenten Studien, auf die sich der Bericht stützen könnte. Insbesondere für die vom gegenständlichen Projekt betroffenen Bundesländer xxx und xxx gibt es keine rezenten Datenquellen für die vier Raufußhuhnarten (ausgenommen Birkhuhn in der xxx, KUNZ et al. 2017, auf das unten noch näher eingegangen wird), die belegen könnten, dass überlebensfähige Bestände der Arten von gemeinschaftlichem Interesse vorhanden sind. Vielmehr muss aufgrund der zahlreichen alpinen Projekte (Windkraftanlagen, Speicherkraftwerke, Tourismus- und Freizeitinfrastruktur etc.) sowie der Intensivierung der Forstbewirtschaftung und Aufgabe von Almgebieten aus wissenschaftlicher Sicht ein erheblicher Rückgang der Individuenzahlen und der nutzbaren Habitate angenommen werden. Da die Gefährdungssituation bei allen vier Raufußhuhnarten bereits hoch ist (Auerhuhn und Birkhuhn „Depleted'', Alpenschneehuhn „Threatened'', Haselhuhn mit negativem Trend noch "Secure", was aber nur aus den großen skandinavischen Beständen - 78% der EU-Bestände finden sich in Schweden und Finnland - resultiert, kann die erteilte Bewilligung für die Projekte "Windpark xxx und WEA xxx" unter Bedachtnahme auf die Unionsrechtsordnung und die normierten europaweiten Zielsetzungen nicht Bestand haben. Für die vier im Projektgebiet vorkommenden Raufußhuhnarten ist festzustellen, dass die Erhaltung der Arten in Österreich nicht durch die Schutzgebietskulisse der Natura 2000- Vogelschutzgebiete gewährleistet werden kann. Entsprechend des Berichts gemäß Artikel 12 Vogelschutzrichtlinie (Umweltbundesamt 2014) sind nur äußerst geringe Schutzgutbestände innerhalb der Vogelschutzgebiete zu finden: ● Auerhuhn: 4,87 % ● Birkhuhn: 9,80 % ● Haselhuhn: 7,06 % ● Alpenschneehuhn: 18,75 % Zur Erhaltung der Arten ist jeweils eine bei weitem größere genetische Variabilität erforderlich, als durch derart kleine Populationen möglich ist. Es ist daher unabdingbar, dass die Populationen auch außerhalb der Vogelschutzgebiete in ihrer Gesamtheit erhalten werden müssen, wobei eine Vernetzung der Bestände sicherzustellen und - dort wo vorhanden - zu erhalten ist. Aufgrund der geringen Abwanderungsentfernungen (Dismigration), die von den Raufußhuhnarten überbrückt werden können, führt jede Reduktion bei den noch vorhandenen Vorkommen zu einer Isolation der anderen Bestände, die dann ihrerseits in ihrem Bestand gefährdet sind. Fazit: Den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Art. 5 Vogelschutzrichtlinie kommt in diesem Fall daher ganz besondere Bedeutung zu. Fazit: Den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Vogelschutzrichtlinie kommt in diesem Fall daher ganz besondere Bedeutung zu. Trend Zielsetzung dieses Kapitels ist eine Gegenüberstellung einer Abschätzung der Bestandsentwicklung Mitteleuropas Mitte der 2000er Jahre (Karten aus xxx, Tabellen aus BAUER et al. 2005), Aussagen zur Trendentwicklung (DVORAK & WICHMANN 2005), mit der aktuellen langfristigen Trenddarstellung der Roten Liste IUCN
(2015). Auerhuhn: Trendabschätzung aus DVORAK & WICHMANN
(2005): Das Auerhuhn hat in den letzten Jahrzehnten in Österreich starke Bestandseinbußen sowie deutliche Arealverluste vor allem in Randgebieten hinnehmen müssen. Das räumliche Muster dieses Rückgangs ist nicht sehr gut bekannt, doch scheinen sich in den höhergelegenen Lagen im Zentrum des österreichischen Areals teils noch recht gute, anscheinend gleichbleibende Bestände zu befinden, die sich auf die entlegeneren und daher noch wenigen naturnahen und störungsarmen Waldbereiche konzentrieren. In den Randzonen des Areals wird aber beinahe überall von massiven Bestandsverlusten berichtet, gekoppelt mit einem deutlichen Arealschwund. Zu ähnlich starken Verlusten kam es auch in den Randbereichen des xxx Areals, wo verschiedene Vorkommen im Tief- und Hügelland der xxx in den 1970er Jahren allesamt erloschen sind. Trendabschätzung Rote Liste
(2015): Langzeittrend negativ. Birkhuhn: Trendabschätzung aus DVORAK & WICHMANN
(2005): Außerhalb des Alpenraums hat das Birkhuhn drastische Arealverluste hinnehmen müssen, die Bestände sind hier überall kurz vor dem Erlöschen. Beispielsweise wurden aus dem Waldviertel noch Anfang der 1960er Jahre 2.000 Individuen gemeldet, seither ist der Bestand aber überall zusammengebrochen und das Areal der voneinander zunehmend isolierten Einzelvorkommen ist bis auf kleine Relikte im westlichen Teil zusammengeschrumpft. Trendabschätzung Rote Liste
(2015): Langzeittrend in Österreich unbekannt, in den meisten Vorkommensgebieten Mitteleuropas negativ. Haselhuhn: Trendabschätzung aus DVORAK & WICH MANN
(2005): In den Randlagen des alpinen Areals (vor allem in den östlichen Bundesländern Österreichs) sind viele Vorkommen in den letzten Jahrzehnten erloschen. Diese Einbußen sind wohl überwiegend auf forstliche Intensivierung in den durchwegs leichter zugänglichen niederen Lagen zurückzuführen. Indirekt ist aber allein durch diese Intensivierung, zumindest in talnahen und leicht zugänglichen Lagen, aktuell mit einer Verkleinerung der potentiell besiedelbaren Waldfläche zu rechnen. Ein zumindest leicht negativer Trend ist daher schon allein aufgrund dieser Lebensraumverluste mehr als wahrscheinlich. Trendabschätzung Rote Liste
(2015): Langzeittrend in Mitteleuropa ungenügend bekannt. Alpenschneehuhn: Trendabschätzung aus DVORAK & WICHMANN
(2005): Der Bestand des Alpenschneehuhns war in den letzten Jahrzehnten stabil. Auf europäischer Ebene ist der Bestand der Art ebenfalls stabil. Mit dem sprunghaften Anstieg des Alpintourismus kam es jedoch zu zunehmenden Störungen in seinen Lebensräumen. Trendabschätzung Rote Liste
(2015): Langzeittrend in Mitteleuropa unbekannt bis negativ. Fazit: Der Trend bei den Raufußhuhnarten in Mitteleuropa war bereits bis Mitte der 2000er Jahre fallend (Abnahme 20 - 40 %) bis stark fallend (> 40 %). In den letzten Jahren gab es teilweise weitere negative Bestandstendenzen oder eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau. In vielen Ländern liegt eine ungenügende Datenlage vor, die noch negativere Bestandstrends befürchten lassen. Die große Verantwortung Österreichs für die vier Raufußhuhnarten Mitteleuropas ist augenscheinlich. Hochwertigkeit des zentralästerreichischen Vorkommensgebietes und der Zusammenhang mit den ostalpinen Randlagen der xxx Die Karten wurden DVORAK & WICH MANN 2005 entnommen, extra hervorgehoben ist die xxx mit dem gegenständlichen Vorhabensbereich (rotes Oval) und das Gebiet des geplanten Windparks xxx (oranger Kreis), bei dem derzeit materienrechtlich im Naturschutzverfahren ebenfalls eine Beschwerde des Erstbeschwerdeführers im Laufen ist. Im letzten Kapitel werden noch weitere Windpark-Vorhaben vorgestellt, die im Bereich xxx zu Lebensraumzerstörung und Barrierewirkungen führen werden. Kennzeichen der mitteleuropäischen Lebensräume aller vier Raufußhuhnarten sind ihre Fragmentierung. Nach STORCH
(1999), bilden diese mehr oder weniger isolierten, aber miteinander im Austausch stehenden Teilpopulationen eine Metapopulation. Für das Überleben von Metapopulationen ist der Austausch von abwandernden Jungvögeln zwischen den lokalen Vorkommen entscheidend. Reißt der Zusammenhang ab, besteht das Risiko eines raschen Aussterbens der dann isolierten Teilpopulationen. Daher können auch kleine Vorkommen als Bindeglied für den Zusammenhalt und das Überleben der Metapopulation eine wichtige Rolle spielen. Somit ist für eine überlebensfähige Population der Zusammenhang von Trittsteinen, die Korridore zu Reproduktionsgebieten darstellen, für einen genetischen Austausch essentiell. Obwohl dies keine neuen Erkenntnisse sind, stehen Planungen von Windparks in montan/alpinen Verbreitungsgebieten auch in Kärnten kurz vor der Umsetzung. Eine reale Folgenabschätzung auf Revier- und Landschaftsebene (nach STORCH 1999) erfolgte bisher - trotz aller Gutachten - nicht. Die in den u.a. Karten des Jahres 2004 gezeigte Verbreitung spiegelt allerdings nicht mehr die rezenten Verhältnisse wider, da die Vorkommen von Auerhuhn und Birkhuhn nördlich der xxx mittlerweile erloschen sind. Es ist somit offensichtlich, dass es bereits zum Abreißen des Individuenaustausches führt und damit zu Verinselungen und in letzter Konsequenz zum Zusammenbrechen der Vorkommen kommt. Fazit: Es ist die herausragende Korridorfunktion der xxx für die verschiedenen Raufußhuhnarten zu beachten. Dies ist vor allem auch in Hinblick auf die überregionale Vernetzung mit den slowenischen Populationen im Süden und den zentralösterreichischen im Norden und Westen von hoher Wichtigkeit. Auch der hohe Stellenwert des Gebietes am östlichen Arealrand aller vier Raufußhuhnarten ist offensichtlich. An dieser Stelle sei besonders auch die xxx angeführt, die ebenfalls anhand der enthaltenen Karten bei Auer-, Birk- und Alpenschneehuhn die Korridorfunktion der xxx untermauert und die Darstellung oben bestätigt. Alpenschneehuhn Die Verbreitung des Schneehuhns beschränkt sich nur mehr auf Inselvorkommen der Randlagen xxx. Der Zusammenhang der Teilpopulationen ist bereits zerrissen und daher stehen sie bereits am Rande des Erlöschens! Gefährdungsfaktoren (Zusammenfassungen aus DVORAK & WICHMANN 2005) Auerhuhn: Wie bei den anderen zwei Waldhühnern (Birkhuhn und Haselhuhn) sind auch beim Auerhuhn die Gefährdungsursachen relativ ähnlich, mit Lebensraumveränderung und menschlichen Störungen als den hauptsächlich wirksamen Faktoren. Stark negativ auf die Bestände wirkt sich die Verdunkelung und Verdichtung der Waldbestände (etwa durch Herabsetzung der Umtriebszeiten und Förderung der Fichte) aus, da es dadurch zu einer Abnahme beerentragender Zwergsträucher (vor allem der Heidelbeere) kommt. Die Forcierung der Wald-Weide-Trennung stellt darüber hinaus in Österreich eine wesentliche Gefahr für die Erhaltung halboffener, beerenreicher Wälder dar, die durch extensive Waldweide gefordert wird. Nachhaltige Verschlechterungen bringt die immer weiter vorangetriebene Erschließung der Wälder durch Wege- und Forststraßenbau, die neben den unweigerlich nachfolgenden forstlichen Intensivierungen den Störungsdruck durch Erholungssuchende und deren Aktivitäten (Wandern, Bergradfahren, Pilze- und Beerensuche, Variantenskifahren, Gleitschirmfliegen, neuerdings auch Schneeschuhwandern und Geo-Caching) auch in noch großflächigen und naturnahen Wäldern vervielfacht. Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Auerhuhnpopulationen liegen nur außerhalb Österreichs (Spanien, Schweden) vor, lassen aber ebenfalls auf Bestandsrückgänge durch Mortalität und Meideverhalten schließen. Birkhuhn: Für das Birkhuhn können vier Hauptgefährdungsursachen angeführt werden, nämlich Veränderungen des Lebensraumes, klimatische Einflüsse, Prädatoren sowie menschliche Störungen. Im Alpenraum kommt es im Gefolge aktueller Entwicklungen vermutlich zunehmend zu Habitatverlusten durch zeitgleich stattfindende Intensivierung der Weidewirtschaft (Rodungen von Zwergstrauchbeständen, Überdüngung, zu hoher Viehbesatz), zu hohe Wildbestände und Aufgabe wenig ertragreicher Almen (Sukzession), weiters durch Hochlagenaufforstung sowie touristische Erschließungsmaßnahmen. Klimatische Einflüsse (Kälte und Regen während der Zeit der Jungenaufzucht) können Birkhuhnbestände zumindest kurzfristig negativ beeinflussen. Prädation könnte bei den außeralpinen Restvorkommen eine entscheidende Einflussgröße sein. Menschliche Störungen durch Freizeitaktivitäten (Radfahren, Wandern, Beerensammeln, Schilanglauf, Tourengehen) und Verluste durch Drahtanflüge sind weitere negative Faktoren. Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Birkhuhnpopulationen in Österreich sind untersucht, mit dem Ergebnis, dass ein Zusammenbruch der örtlichen Bestände die Folge war. Haselhuhn: Wie alle anderen Rauhfußhühner ist auch das Haselhuhn durch mehrere, teilweise zusammenwirkende Faktoren gefährdet. An erster Stelle steht wie bei den anderen Arten der Verlust und die Verinselung geeigneter Habitate. Besonders negativ wirken sich speziell für das Haselhuhn die allgemeine Zurückdrängung von Laubhölzern und die Einrichtung großflächiger Monokulturen, der Rückgang der Niederwaldwirtschaft und, dadurch bedingt, auch das Verschwinden weichholzreicher Dickichte aus. In der Nordwestschweiz konnte gezeigt werden, dass der Niedergang der Nieder- und Mittelwaldbewirtschaftung und die nachfolgende Hochwaldwirtschaft die Fläche geeigneter Haselhuhnbiotope um mehr als 2/3 reduziert hat. Durch die Erschließung mit Forststraßen wird der Wald für Mountainbiker, Wanderer, Pilz- und Beerensucher, Skifahrer und Langläufer geöffnet, die ihrerseits starke Störungen verursachen können und so zur Verschlechterung der Situation beitragen. Waldarbeiten und intensiver motorisierter Verkehr auch im Zusammenhang mit Windkraftanlagen tragen ebenfalls zum allgemeinen Störungsumfang wesentlich bei. Alpenschneehuhn: Mit dem sprunghaften Anstieg des Alpintourismus kam es zu zunehmenden Störungen des Alpenschneehuhns. Als Reaktion auf Störungen durch den Menschen (Sport, Naturtourismus) zeigen die Schneehühner verschiedene Verhaltensweisen. Eine allgemeine Überempfindlichkeit dem Menschen gegenüber kann aber ausgeschlossen werden. Die Reaktionen der Hühner auf menschliche Störungen lagen im Bereich von Vermeidung ("avoidance") und Gewöhnung ("habituation"). Als besonders kritischer Zeitraum wird der Juni eingestuft, da zu dieser Zeit die menschliche Nutzung in der xxx beginnt, die Schneehühner aber schon einen Neststandort gewählt haben und brüten. Da Alpenschneehühner sehr konservativ in der Wahl ihrer Reviere sind, ist eine Beruhigung zentraler Vorkommen essentiell für die Sicherung des Bestandes. Untersuchungen des Meideverhaltens in Verbindung mit Windenergieanlagen fehlen sind aber ebenfalls wie bei den anderen Arten zu erwarten. Fazit: Vielfältige Faktoren führen seit Jahren zur Gefährdung der Raufußhuhnbestände in Mitteleuropa. Neben natürlichen Vorgängen ist es vor allem der menschliche Einfluss in diesen hochwertigen, sehr oft noch ungestörten Regionen der Alpen. Die hohe Wertigkeit (auch für uns Menschen) dieser Bereiche sollte uns dazu aufrufen, sehr sorgsam mit dem Flächenverbrauch und der Landschaftszerstörung umzugehen. Schutzanforderungen an Lebensräume Schutzmaßnahmen müssen in erster Linie auf die Erhaltung bzw. Wiederherstellung geeigneter Lebensräume zielen (Sicherstellung einer extensiven Almbewirtschaftung und Forstwirtschaft). Als flankierende Maßnahme kommt der Reduzierung menschlicher Störungen Bedeutung zu (Wegegebot, Leinenzwang, Eindämmung des Flugsports). Neuanlagen von Langlaufloipen, Abfahrtspisten, Parkplätzen, Seilbahnen und Liftanlagen müssen mit den Schutzerfordernissen von Raufußhühnern abgestimmt werden. Auch die Beruhigung und Unterschutzstellung wichtiger Brutgebiete u.a. im Hinblick auf Tourismus. Vorkommen müssen daher großräumig durch die Erhaltung oder Neuschaffung geeigneter Lebensräume miteinander vernetzt werden. Die Zerschneidung von Lebensräumen und die Errichtung von Barrieren, wie sie Windparke im montan/alpinen Räumen darstellen, sind unbedingt zu vermeiden. Fazit: Aufgrund der europaweiten Sonderstellung des montan/alpinen Lebensraumes mit seiner Naturausstattung im allgemeinen und dem Vorkommen aller vier Raufußhuhnarten im besonderen, ist auf die Erhaltung der Ist-Situation zu achten und wenn immer möglich wäre eine Verbesserung anzustreben. Verantwortung Arten Ausgehend von der Prioritätenliste Kärntens (PROBST 2010), die den Handlungsbedarf und die Verantwortung des Bundeslandes für seine Brutvogelarten ausweist, werden die vier Arten der Raufußhühner in die höchsten Prioritätsstufen gereiht. Fazit: Gemessen an den Anteilen der Kärntner Bestände bezogen auf die österreichische und mitteleuropäische Population ist eine sehr hohe Verantwortung des Bundeslandes für alle vier Raufußhuhnarten gegeben und muss in Behördenverfahren von Großprojekten ihren Niederschlag finden! Rechtliche Ausführung nach Kärntner Naturschutzgesetz Im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 wird im § 9 Abs. 1 lit. b normiert, dass eine Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig nachteilig beeinträchtigt werden würde. Im § 9 Abs. 2 leg. cit. wird dazu konkretisiert: Im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 wird im Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, normiert, dass eine Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig nachteilig beeinträchtigt werden würde. Im Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. wird dazu konkretisiert: Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde, b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde. Wenn nun wesentliche Bestände (die Wesentlichkeit der Bestände und besondere Verantwortung Kärntens wurde in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt) von seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten zu beurteilen sind, dann kommen unweigerlich die Anhang-Arten der beiden Naturschutz-Richtlinien der Europäischen Union ins Spiel. Es sind dies die FFH-Richtlinie und die VS-Richtlinie. Die darin gelisteten Arten von gemeinschaftlichem Naturschutzbelang sind europaweit zu schützen und deren Bestände sollen stabilisiert und erhöht werden, unterliegen also europarechtlichem Artenschutz! Europäischer Artenschutz gem. §§ 17, 19 und 22 K-NSG: Europäischer Artenschutz gem. Paragraphen 17, 19 und 22 K-NSG: Die bescheiderlassende Behörde hätte folgenden Sachverhalt nach dem Stand der Wissenschaft zu klären gehabt: Für jede einzelne möglicherweise durch das Vorhaben (bauzeitlich und im Betrieb) betroffene Anhang IV-Art oder Anhang I-Vogelart ist zu beurteilen, ob die Verbotstatbestände nach Art. 5, VS-RL bzw. Art. 12 FFH-RL erfüllt sind oder nicht. Von der Beantwortung dieser Frage, hängen dann die weiteren Verfahrensschritte im Genehmigungsverfahren ab. Dies lässt sich sogar dem K-NSG eindeutig entnehmen. So normiert der § 22, Abs. 2: Für jede einzelne möglicherweise durch das Vorhaben (bauzeitlich und im Betrieb) betroffene Anhang IV-Art oder Anhang I-Vogelart ist zu beurteilen, ob die Verbotstatbestände nach Artikel 5,, VS-RL bzw. Artikel 12, FFH-RL erfüllt sind oder nicht. Von der Beantwortung dieser Frage, hängen dann die weiteren Verfahrensschritte im Genehmigungsverfahren ab. Dies lässt sich sogar dem K-NSG eindeutig entnehmen. So normiert der Paragraph 22,, Absatz 2 :,
(2)Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Erst wenn mehrere oder auch nur ein Verbotstatbestand erfüllt sind, landet man im sogenannten Ausnahmeverfahren, es sei denn es gibt für das Projekt eine zumutbare Alternative. Dies müsste die Behörde natürlich auch prüfen, falls sie zu dem Schluss kommt, dass Verbotstatbestände erfüllt werden. Da eine Projektgenehmigung durch die Behörde erfolgte, muss davon ausgegangen werden, dass eine mangelhafte Prüfung und eine mangelhafte Abwägung in Bezug auf den europäischen Artenschutz erfolgte, da bei Beachtung ein anderes (negatives) Ergebnis herauskommen hätte müssen.
(2)Von den Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie und des Artikel 16, der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Erst wenn mehrere oder auch nur ein Verbotstatbestand erfüllt sind, landet man im sogenannten Ausnahmeverfahren, es sei denn es gibt für das Projekt eine zumutbare Alternative. Dies müsste die Behörde natürlich auch prüfen, falls sie zu dem Schluss kommt, dass Verbotstatbestände erfüllt werden. Da eine Projektgenehmigung durch die Behörde erfolgte, muss davon ausgegangen werden, dass eine mangelhafte Prüfung und eine mangelhafte Abwägung in Bezug auf den europäischen Artenschutz erfolgte, da bei Beachtung ein anderes (negatives) Ergebnis herauskommen hätte müssen. Es deutet vieles darauf hin, dass keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass das Tötungsverbot (Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinadler, Fledermäuse), das Störungsverbot (insbesondere Aufzucht und Balzplätze Auer- und Birkhuhn) und das Verbot der Beeinträchtigung/Zerstörung von Nist-, Fortpflanzungs- und Ruheplätzen (Raufußhühner, Eulen, Spechte des Anhang I, VS-RL) erfüllt werden. Sobald die Erfüllung der Verbotstatbestände nicht mit höchster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, sind sie als erfüllt zu bewerten. Das entspricht dem umweltrechtIichen Vorsorgeprinzip dem die EU bzw. auch Österreich verpflichtet ist. Es deutet vieles darauf hin, dass keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass das Tötungsverbot (Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinadler, Fledermäuse), das Störungsverbot (insbesondere Aufzucht und Balzplätze Auer- und Birkhuhn) und das Verbot der Beeinträchtigung/Zerstörung von Nist-, Fortpflanzungs- und Ruheplätzen (Raufußhühner, Eulen, Spechte des Anhang römisch eins, VS-RL) erfüllt werden. Sobald die Erfüllung der Verbotstatbestände nicht mit höchster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, sind sie als erfüllt zu bewerten. Das entspricht dem umweltrechtIichen Vorsorgeprinzip dem die EU bzw. auch Österreich verpflichtet ist. Da es voraussichtlich keine zumutbare Alternative zu den Projekten gibt, muss die Behörde eine Abwägungsentscheidung treffen. Sie muss bei Erfüllung der Verbotstatbestände diese für jede betroffene Tierart entsprechend § 22 Abs. 2 K-NSG durchführen. Als gegenüber dem europäischen Artenschutz überwiegende (zwingende) öffentliche Interessen können nur angeführt werden: Da es voraussichtlich keine zumutbare Alternative zu den Projekten gibt, muss die Behörde eine Abwägungsentscheidung treffen. Sie muss bei Erfüllung der Verbotstatbestände diese für jede betroffene Tierart entsprechend Paragraph 22, Absatz 2, K-NSG durchführen. Als gegenüber dem europäischen Artenschutz überwiegende (zwingende) öffentliche Interessen können nur angeführt werden: • Die Gesundheit des Menschen, • die öffentliche Sicherheit oder • sonstige zwingende öffentliche Interessen mit ähnlichem Gewicht wie die vorgenannten, wie o die Schaffung einer großen Zahl von Arbeitsplätzen, o die sehr hohe regionalwirtschaftliche Bedeutung, o ein wichtiges Vorhaben für die Sicherstellung der Energieversorgung, das es mit dieser Leistung nicht sein kann, oder o eine positive Wirkung auf die Umwelt. Keiner der oben angeführten Punkte trifft bei diesen beiden Vorhaben wirklich zu und somit widersprechen die Genehmigungsbescheide dem gültigen Europarecht. Gerade die beiden Naturschutzrichtlinien der EU wurden in den letzten Jahren dem sogenannten Fitness-Check unterzogen. Das Ergebnis und damit das hohe europaweite öffentliche Interesse an deren Beibehaltung und damit am Festhalten der Richtlinien beeindruckte ganz Europa. Allein die öffentliche Beteiligung mit über 520.000 Bürgerinnen und Bürger war die bisher mit Abstand größte Teilnehmerzahl an einer EU-Konsultation überhaupt. Somit beschloss die EU-Kommission am
- Dezember 2016 die FFH- und die Vogelschutz-Richtlinie in ihrer bestehenden Form zu belassen. Der EU-Umweltkommissar verkündete, dass die EU- Naturschutzrichtlinien für Europas Naturschutzpolitik unverzichtbar sind! Das europäische Artenschutzrecht untersagt nicht nur das willentliche, sondern bereits das wissentliche Inkaufnehmen des Tötens, sofern sich beispielsweise wie in diesem Fall durch den Bau und Betrieb des Windparks und der Einzelanlagen das Tötungsrisiko von geschützten Arten signifikant, also deutlich, erhöht (beispielsweise wurde xxx diesbezüglich vom EuGH verurteilt). An dieser Stelle sei aber erwähnt, dass einem solchen erhöhten Tötungsrisiko nicht ausschließlich nur Arten der Roten Liste unterliegen, sondern auch solche, die nicht enthalten sind. Ein gutes Beispiel hierfür belegt eine aktuelle Studie in xxx für den Mäusebussard. Demnach kollidieren dort an WEA jährlich 7.800 Individuen! Verluste also, die bei windkraftsensiblen Arten bereits jetzt ein populationsgefährdendes Maß erreichen. Ein ebensolches Ergebnis erbrachte eine Studie in der Schweiz. Die untersuchte Region im Schweizer Jura weist eine hohe Vogelzugintensität auf. Der Median von 20,7 Schlagopfern pro WEA/Jahr (und auch der Minimalwert von 14,3 Schlagopfern pro WEA/Jahr) liegt höher als der für mögliche Betriebseinschränkungen diskutierte Wert von 10 Schlagopfern pro WEA pro Jahr. Kollisionsopfer waren vor allem nachtziehende Kleinvogelarten. Diese Beispiele sind exemplarisch angeführt und weitere im Projekt angeführte Anhang I-Vogelarten sowie Anhang IV-Arten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (wie beispielsweise Bär und Wolf) sind betroffen. Die Beschwerdeführer behalten sich daher vor, noch eine ausführlichere Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die Projektunterlagen vorzulegen. Dies veranlasste den Zweitbeschwerdeführer auch zu folgenden Überlegungen: In jüngster Vergangenheit hat es in xxx mehrere Projektanträge für die Errichtung von Windparks in alpinen und montanen Bereichen, z.B. xxx, xxx, xxx, xxx, gegeben. Die vorgesehenen Standorte befinden sich in sehr sensiblen Zonen und Lebensräumen. Welche negativen Auswirkungen auf die Landschaft und die dort lebenden Wildtiere, vor allem auf Raufußhuhnarten, zu erwarten sind, wurde in Fachbeiträgen in der Septemberausgabe 3/2015 "Der Kärntner Jagdaufseher" bzw. in der Ausgabe 3/2015 "Der Steirische Aufsichtsjäger" dargestellt. Dies veranlasste den Zweitbeschwerdeführer auch zu folgenden Überlegungen: In jüngster Vergangenheit hat es in xxx mehrere Projektanträge für die Errichtung von Windparks in alpinen und montanen Bereichen, z.B. xxx, xxx, xxx, xxx, gegeben. Die vorgesehenen Standorte befinden sich in sehr sensiblen Zonen und Lebensräumen. Welche negativen Auswirkungen auf die Landschaft und die dort lebenden Wildtiere, vor allem auf Raufußhuhnarten, zu erwarten sind, wurde in Fachbeiträgen in der Septemberausgabe 3 aus 2015, "Der Kärntner Jagdaufseher" bzw. in der Ausgabe 3 aus 2015, "Der Steirische Aufsichtsjäger" dargestellt. Mehrere wissenschaftliche Studien in der xxx z.B. von xxx für den Windpark xxx, haben die folgenschweren Auswirkungen auf die dortigen Birkwildbestände aufgezeigt und sind mittlerweile allgemein bekannt. In den Bundesländern xxx, xxx und xxx wurden bisher keine Bewilligungen für die Errichtung von Windparks erteilt. Der xxx als Vertretungsorganisation von 2.000 Jagdaufsehern in Kärnten, hat im Sinne seiner Leitlinie "für Jagd und Wildschutz" daher in der erweiterten Vorstandssitzung vom
- November 2015 folgende Resolution beschlossen: "Die Errichtung von Windkraftanlagen in der xxx wird wegen der nachweislich negativen Auswirkungen auf die dort vorkommenden Wildtierarten, vor allem auf Raufußhühner, abgelehnt. Für alle übrigen eventuellen Standorte ist verpflichtend eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen." Zur FFH-Richtlinie wird näher ausgeführt: Auf der xxx ist die Errichtung einer (Wind-) Kraftwerkskette vom xxx im Norden bis zur xxx im Süden auf 83 km Länge mit derzeit zehn Windparks und zwei Pumpspeicherkraftwerken mit vier Speicherseen geplant, die einer Landschaftsvernichtung gewaltigen Ausmaßes, vergleichbar mit der Veränderung der ursprünglichen Flusslandschaft an der xxx, gleichkommt. Der geologisch eigenständige Bereich des xxx Randgebirges, von dem die xxx einen wesentlichen Teil darstellt und damit ein naturschutzfachlich und ökologisch außergewöhnlich hochwertiger Lebensraum, wird durch die geplanten Großvorhaben in seinem Charakter unwiederbringlich negativ beeinflusst (siehe auch Karte im letzten Kapitel) und sogar weltweit einzigartige Ökosysteme für Endemiten werden zerstört. Gerade auf diese mehrfach bei Sitzungen des Naturschutzbeirats durch den ASV xxx oder den national anerkannten Entomologen xxx im Zusammenhang mit Großvorhaben hingewiesene Problematik der naturschutzfachlichen Einzigartigkeit des xxx-, xxx- und xxx wird jedoch nur äußerst mangelhaft eingegangen bzw. wird diese in Bezug auf Endemiten gänzlich ignoriert! In diesen hochwertigen ökologischen Lebensraum-Verbund greifen nun. die beiden naturschutzfachlich äußerst bedenklichen Windparkprojekte auf der xxx und xxx ein. Die bis dato praktizierte Vorgehensweise der Errichtung von Windparks unter der UVP-Schwelle und deren schleichende Erweiterung (Beispiele: xxx von drei auf vier, xxx von zwei auf fünf und aktuell auf weitere 20 (!) mit Zusammenschluss der zwei am xxx) zeigt die Taktik der kleinen Schritte der Projektwerber auf, die schließlich durch diese Einzelvorhaben, manche sogar eindeutig UVP-pflichtig (wie beim Windpark xxx), die gesamte Kraftwerkskette ermöglichen soll. Die xxx und hier nicht nur der xxx Anteil (gilt derzeit in der xxx als faktisches FFH-Gebiet und wäre schon vor der Ausweisung wie ein solches zu behandeln), wurde aus Gründen der einzigartigen Naturausstattung in die Liste der Priority Conservation Area (PCA) aufgenommen. Durch Naturschutzorganisationen wurde schon bei anderen Verfahren darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen um die Biodiversitäts-Hot-Spots des Alpengebiets handelt, denen ein besonderer Schutz zu Teil werden muss. Bewertungskriterien zur Auswahl als PCA sind dabei auch Vorkommen von Endemiten - die wie schon oben erwähnt, bis dato in den vorliegenden Gutachten zur Gänze (!) unbeachtet geblieben sind - sowie anderer prioritärer Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Insekten, Pflanzen und von Süßwasserlebensräumen. In den acht Alpenstaaten (FRANKREICH, SCHWEIZ, LlECHTENSTEIN, ÖSTERREICH, ITALlEN, MONACO, SLOWENIEN und DEUTSCHLAND) wurden insgesamt nur 23 dieser hochwertigen Gebiete ausgewiesen. Die xxx steht somit in einer Reihe mit PCAs wie • dem xxx (Nationalpark und Natura 2000-Gebiet), • den xxx (Nationalpark und Natura 2000-Gebiet), • dem xxx (Nationalpark und Natura 2000-Gebiet) oder • dem österreichischen xxx (Natura 2000- und Naturschutzgebiet sowie Naturpark). Daraus folgt, dass die ökologisch zusammenhängende Einheit des xxx Randgebirges, dem die xxx als zentraler Teil angehört, somit im gesamten Alpenraum eine naturschutzfachliche Besonderheit und aufgrund ihrer Randlage einen Charakterberg für den alpinen mitteleuropäischen Zentralraum darstellt. Eine Genehmigung von Projekten mit derart massiven Veränderungen des Naturhaushalts, des Landschaftscharakters und des Landschaftsbildes widersprechen somit europäisch-gemeinschaftlichen Interessen. Auch stellt die Nähe zum faktischen FFH-Gebiet, xxx, den absurden Fall dar, dass ökologisch zusammenhängende hochwertigste Gebiete in xxx verbaut werden dürfen und in der xxx unter Umständen aufgrund europarechtlicher Bestimmungen unter Schutz gestellt werden müssen, da die Landesgrenze auch die Grenze der alpinen (xxx) und kontinentalen (xxx) Region darstellt. Es kann doch - aus naturkundlicher Sicht betrachtet - wirklich nicht sein, dass eine Landesgrenze einen (populations-)ökologisch zusammenhängenden Raum, dessen Erhalt von internationaler Bedeutung ist, teilt, anstatt diesen als Gesamtes zu betrachten und die Schutzwürdigkeit zum Anlass zu nehmen, diesen auch im Sinne der FFH- und VS-RL zu erhalten. Nicht zuletzt aufgrund dieser richtlinienwidrigen Betrachtungsweise läuft auch aktuell gegen die Republik xxx ein Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Ausweisung von Natura 2000-Gebieten nach FFH-RL! Es wird in diesem Zusammenhang daher angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge das Verfahren aussetzen und die dahingehende Auslegungsfrage der Behandlung als faktisches FFH-Gebiet dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorlegen. An dieser Stelle muss auch die Frage der Konformität mit dem völkerrechtlichen Vertrag der Alpenkonvention aufgeworfen werden, die in den diversen Verfahren von Gutachtern zu klären versucht worden ist. Zur Prüfung von Fragestellungen bezogen auf die Alpenkonvention ist eine eigene Rechtsservicestelle, die xxx, installiert, die eine multilaterale Abwägung oder Auslegung nach h.o. Ansicht objektiv durchführen kann, da dort unabhängige Juristen diese Fragestellung bearbeiten. Dies hätte der Behörde eigentlich bekannt sein müssen. In Verbindung mit der bereits erfolgten und in vergangenen Verfahren bei Windparkprojekten eingebrachten Frage der Auslegung der Windenergienutzung im Wirkraum der Alpenkonvention durch das Forum Wissenschaft und Forschung (Beilage 4), das im Zusammenhang mit dem xxx sektoralen Raumnutzungsprogramm-Wind die Empfehlung ausspricht im Bereich von Alpenkonventionsgemeinden keinen Bau von Windenergieanlagen zuzulassen, hätte jedenfalls die xxx mit dieser Fragestellung befasst werden müssen und nicht Gutachter von Umweltbüros. Eine weitere Möglichkeit wäre auch gewesen, dem erst Anfang 2017 beschlossenen xxx Windkraft-Masterplan zu folgen, der ebenfalls vorsieht, dass die großen geschlossenen Waldlandschaften im Anwendungsbereich der Alpenkonvention als Windkraft-Ausschlusszonen deklariert werden. Die Behörde hat es somit unterlassen den Entscheidungen aktueller Pläne anderer Bundesländer beizutreten bzw. ein wertfreies Gutachten von der dafür zuständigen Stelle durchführen zu lassen. Es liegt somit auch in diesem Bereich ein grober Verfahrensfehler vor. Zu diesem Thema wird noch ergänzt, dass zur Berücksichtigung von Pufferzonen gemäß Alpenkonvention, aufgrund derzeit noch fehlender alpiner Kriterien im Sinne des Vorsorgeprinzips die Berücksichtigung der Abstandskriterien der LAG-VSW in xxx heranzuziehen wären (Beilage 5). Demnach wären Mindestabstände und Prüfbereiche von Brutgebieten, Durchzuggebieten, Schlafplätzen, Schutzgebieten und Korridoren im Verfahren zu berücksichtigen. Wohlgemerkt sprechen wir hier von Abstandskriterien zu Lebensräumen, die vorliegenden Projekte greifen aber noch viel weiter, nämlich in den Kern der Lebensräume dieser windkraftsensiblen Arten selbst ein. Somit muss eine objektive Betrachtungsweise dazu führen, dass nicht im Sinne der Alpenkonvention vorgegangen wurde, sondern das Gegenteil der Fall ist. Ein wesentlicher weiterer Aspekt bei der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung ist die Berücksichtigung der erhöhten Waldbrandgefahr vor allem hinsichtlich Endemiten und Höhlenbrüter, da ein solcher wesentliche negative Auswirkungen auf die Populationen haben kann. Vor allem die Brandgefahr ist im Falle einer Fehlfunktion immanent und es kam in der Vergangenheit bei Windparks immer wieder zu folgenschweren Störungen mit Bränden (Zuletzt beispielsweise bei einem Windpark in xxx im xxx oder in xxx, ebenfalls im xxx). Zur erhöhten Gefahr von Brandereignissen wird festgestellt, dass es beispielsweise in xxx bereits über 200 Brände von WEA gegeben hat. Daraufhin wurde gefordert, dass entsprechende Maßnahmen getroffen werden müssen, um dieser Gefahr begegnen zu können. Gerade in Zeiten des Klimawandels und der Ausdehnung von Trockenzeiten in unseren Breitenlagen erhöht sich die Brandgefahr besonders in großflächigen Waldbereichen, so auch in den Projektgebieten auf der xxx. Bereits im Jahr 2012 wurde beispielsweise in xxx im Landes-Raumordnungsprogramm xxx darauf reagiert und der Ausbau von Windenergie in Waldgebieten abgelehnt. Bei Windrädern kommt aber noch zusätzlich hinzu, dass Brände meistens nicht in Bodennähe, sondern im Bereich der Gondel in ca. 100 m Höhe in einer Drehbewegung ausbrechen. Dadurch kommt es zu einer Schleuderwirkung von brennenden Metallteilen, die in einem weiten Umkreis um das brennende Windrad wieder zu Boden fallen. Feuerwehrleute werden dadurch von herabfallenden brennenden Teilen gefährdet und somit können Brände oftmals gar nicht gelöscht werden. Erschwerend kommt in den Höhenlagen noch dazu, dass nur wenige Zufahrtsstraßen nutzbar sind, die Einsatzkräfte an den Brandherd heranführen können. Es müssten also Ersatzstraßen, Brandschutzstreifen und Wasserleitungen errichtet werden, um bei Bränden überhaupt reagieren zu können und das erhöhte Tötungsrisiko für die oben erwähnten Artengruppen zu minimieren. Wiederum soll auch an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass das Projekt somit unvollständig eingereicht und nicht in seiner ganzen Wirkung beurteilbar ist. Dies widerspricht dem Erkenntnis des BVwG (W1042000178-1/63E, 220 kV-Leitung xxx, bzw. W1932008108-2/16E, Windpark xxx), das aufgrund des EuGH Urteils gefällt wurde, wonach ein Vorhaben (Projekt) natürlich als Gesamtheit zu beurteilen ist und politische Grenzen nicht zu einer Aufstückelung und damit Umgehung der UVP führen dürfen, ganz zu schweigen von einem Gesamtvorhaben in einem einzigen Bundesland! Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Wie mittlerweile bekannt wurde, wurden beim geplanten Windpark xxx Änderungen des ursprünglich in der UVP-Feststellung verhandelten Projektes vorgenommen (Statt sieben WEA nur mehr sechs, aber trotzdem Erhöhung des Rotordurchmessers und damit der überstrichenen Fläche). Somit hätte die Behörde eine amtswegige Prüfung ihrer Zuständigkeit vorzunehmen gehabt. Da aber die Genehmigung von der BH xxx mittels Bescheid erlassen wurde, muss davon ausgegangen werden, dass dies nicht erfolgt ist. Dazu sei rechtlich ergänzt, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2016, Ra 2016/06/0017, Verfahrensergebnisse aus dem UVP-Verfahren betreffend Feststellung nach § 3
(7)UVP-G 2000, die Materienbehörde verptlichtet ist, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im Bescheid darzulegen, warum sie von einem Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (auch VwGH v.
- 2015, 2015/04/0002). Es wird weiters zwar eingeräumt, dass auf Unterlagen und Gutachten aus dem UVP-Feststellungsverfahren zurückgegriffen werden kann, sofern diese noch aktuell sind, doch mangelhafte Erörterungen der zugrunde gelegten Urkunden belastet somit in diesem Fall die Entscheidung der Behörde jedenfalls mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dazu sei rechtlich ergänzt, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2016, Ra 2016/06/0017, Verfahrensergebnisse aus dem UVP-Verfahren betreffend Feststellung nach Paragraph 3,
(7)UVP-G 2000, die Materienbehörde verptlichtet ist, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im Bescheid darzulegen, warum sie von einem Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (auch VwGH v. 22. 6. 2015, 2015/04/0002). Es wird weiters zwar eingeräumt, dass auf Unterlagen und Gutachten aus dem UVP-Feststellungsverfahren zurückgegriffen werden kann, sofern diese noch aktuell sind, doch mangelhafte Erörterungen der zugrunde gelegten Urkunden belastet somit in diesem Fall die Entscheidung der Behörde jedenfalls mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Gerade mangelnde Aktualität ist im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren offensichtlich, da neue Erkenntnisse einzuarbeiten gewesen wären und die Behörde bei objektiver Abwägung feststellen hätte müssen, dass keine Projektsidentität zum Erkenntnis des BVwG vom 24. Mai 2016 mehr vorliegt. Denn es liegt eine wesentliche Projektsänderung nicht erst dann vor, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1, Abs. 1 UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche (VwGH v. 23. Oktober 2007, 2006/06/0343), was es in diesem Fall allein schon aufgrund der Erhöhung der Rotorfläche jedoch auf alle Fälle ist. Gerade mangelnde Aktualität ist im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren offensichtlich, da neue Erkenntnisse einzuarbeiten gewesen wären und die Behörde bei objektiver Abwägung feststellen hätte müssen, dass keine Projektsidentität zum Erkenntnis des BVwG vom 24. Mai 2016 mehr vorliegt. Denn es liegt eine wesentliche Projektsänderung nicht erst dann vor, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins,, Absatz eins, UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche (VwGH v. 23. Oktober 2007, 2006/06/0343), was es in diesem Fall allein schon aufgrund der Erhöhung der Rotorfläche jedoch auf alle Fälle ist. Somit liegt keine Projektsidentität und in Folge auch keine Bindungswirkung mit dem durch das BVwG entschiedenen Windpark xxx mehr vor und eine neuerliche UVP-Feststellung wäre die notwendige Folge davon. Da dies nicht erfolgte, liegt eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Ebenso offen blieb bei beiden Projekten die Berücksichtigung der Energieableitungen, mit möglichen kumulierenden Auswirkungen auf die Rodungsflächen. Wie bereits allein aus den Bescheidbezeichnungen zu ersehen ist, sind diese (noch immer) nicht berücksichtigt, obwohl bereits eine Genehmigung in den Materienverfahren vorliegt. Das wurde bereits in den Beschwerden zur UVP-Feststellung Windpark xxx moniert, blieb aber unberücksichtigt. Ebenso relevant sind Rodungsgenehmigungen im Zuge der Herstellung von Ersatzflächen im Zusammenhang mit dem Birkhuhn und Alpenschneehuhn. Für die bestehenden Populationen beider Arten sind Ersatzflächen von nicht unerheblichem Ausmaß zu schaffen. Diese Ersatzflächen können aber nur dadurch geschaffen werden, dass es zu teilweise auch großflächigen Rodungen kommen wird. Nachdem diese aber im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, sind die in diesem Zusammenhang durchzuführenden und aufzutragenden Herstellungen von Ersatzflächen mit den bezughabenden Rodungen in die hier zu berechnenden Rodungsflächen miteinzuberechnen. Dies bedeutet, dass es zu zusätzlichen Rodungen in Betrachtung vor allem des Gesamtprojektes xxx kommen muss, was dieses noch wesentlich vergrößert. Antrag auf Zugang zu Informationen Die Beschwerdeführer stellen gemäß dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz LGBI 2005/70 idF LGBI 2013/85 in Verbindung mit Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 97/2013, an die Bezirkshauptmannschaft xxx als einschlägige Behörde aufgrund aktueller Rechtssprechung der EU, Rechtssache C-664/15, das Begehren (Antrag) auf Mitteilung von Information und führen dieses wie folgt aus:Die Beschwerdeführer stellen gemäß dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz LGBI 2005/70 in der Fassung LGBI 2013/85 in Verbindung mit Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, an die Bezirkshauptmannschaft xxx als einschlägige Behörde aufgrund aktueller Rechtssprechung der EU, Rechtssache C-664/15, das Begehren (Antrag) auf Mitteilung von Information und führen dieses wie folgt aus: Um im Beschwerdeverfahren gegen den Windpark xxx und den beiden WEA xxx auf die drohenden erheblichen negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und Verletzung des geltenden EU-Rechts näher ausführen zu können, ersuchen die Beschwerdeführer um Übermittlung von Kopien folgender Verfahrensunterlagen (wenn möglich in elektronisch bearbeitbarer Form): 1. Bescheid vom 15. Jänner 2018, Zahl xxx mit dem Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung des Windparks xxx (6 WEA samt Zufahrtsstraßen, lt. vorgelegten Projektunterlagen in der Gemeinde xxx), inkl. folgender Gutachten und Einreichunterlagen (siehe auch Beilage 6): Landschaftsbild Vegetation, Tiere inkl. Wildökologie Naturschutz Rotorflächen, überstrichene Flächen Öffentliches Interesse Windmessdaten Ersatz- und Ausgleichsflächen Flächenbilanzen Prüfung zur UVP-Pflicht und Projektidentität 2. Bescheid vom 3. Dezember 2015, Zahl xxx mit dem Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen (xxx) samt Zufahrtsstraße, inkl. folgender Gutachten und Einreichunterlagen: Landschaftsbild Vegetation, Tiere inkl. Wildökologie Naturschutz Rotorflächen, überstrichene Flächen Öffentliches Interesse Windmessdaten Ersatz- und Ausgleichsflächen Flächenbilanzen Für den Fall, dass die begehrten Informationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, stellen die Antragsteller bereits jetzt den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung. Beschwerdeerhebung Der Erstbeschwerdeführer xxx, xxx, und der Zweitbeschwerdeführer xxx, erheben aufgrund oben dargelegter Ausführungen innerhalb offener Frist im Naturschutzverfahren Windpark xxx sowie im bereits abgeschlossenen Verfahren zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf der xxx, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht KÄRNTEN und stellen die Anträge das Verwaltungsgericht möge: 1. gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 1. Satz bzw. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abändern und den Antrag der xxx auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben "xxx" (6 WEA) abweisen;1. gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, 1. Satz bzw. gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abändern und den Antrag der xxx auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben "xxx" (6 WEA) abweisen; 2. aufgrund Verletzung von Parteirechten gem. Aarhus-Konvention die Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf der xxx der xxx aufheben und die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben abweisen; 3. gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 2. Satz VwGVG die angefochtenen Bescheide aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheides an die Behörde zurückverweisen;3. gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, 2. Satz VwGVG die angefochtenen Bescheide aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheides an die Behörde zurückverweisen; 4. jedenfalls gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;4. jedenfalls gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 5. zur Klärung der EU-rechtlichen Tatbestände auf EinhaItung der Aarhus-Konvention die Beschwerde an den EU-GH weiterleiten; 6. feststellen, dass das gesamte vorliegende Verfahren aufgrund von Projektänderungen UVP-pflichtig ist.“ II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit dem Bescheid vom 15.01.2018, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der Antragstellerin xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von sechs Windkraftanlagen samt Zufahrtsstraße auf der Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern 1. xxx und 2. xxx nicht zugestellt und wurden diese auch dem vorangegangenen behördlichen Verfahren nicht beigezogen. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die Bewilligungstatbestände § 5 Abs. 1 lit. b und m Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gestützt. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die Bewilligungstatbestände Paragraph 5, Absatz eins, Litera b und m Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gestützt. Gegenstand des Verfahrens auf Ebene der belangten Behörde sind sechs Windkraftanlagen mit einer Leistung von jeweils 3,3 MW. Die Anlagen gehören dem Typ Vestas V126 an. Die Windenergieanlagen weisen jeweils Gesamthöhen von 150 m auf. Der Rotorblattdurchmesser beträgt 126 m. Die Nabenhöhe weist 87 m auf. Die elektrische Gesamtleistung beträgt 19,8 MW. Die erzeugte Strommenge beträgt 46,02 GWh/a. Mit einer solchen Strommenge können 13.100 Haushalte versorgt werden. Die Windenergieanlagen sind zudem über Datenleitungen miteinander verbunden. Der Betrieb erfolgt voll automatisch. Das in den Windanlagen installierte System überwacht die wesentlichen Parameter der Anlagen und des Stromnetzes und schaltet die Windenergieanlagen ab, sobald Grenzwerte über- oder unterschritten werden. Der Windpark ist mit einem Scada ausgestatet. Die erzeugte elektrische Energie soll über ein 30kV-Erdkabel zum bereits bestehenden Umspannwerk in xxx geleitet werden. Die einzelnen Windenergieanlagen werden mit einem 10kV-Erdkabel miteinander verbunden. Ca. 4 km entfernt vom gegenständlichen Vorhaben befindet sich der geplante Windpark xxx. Vom Vorhabensstandort sind weder die xxx noch Schutzgebiete betroffen. Das geplante Vorhaben liegt auf dem xxx. Die xxx ist das Grenzgebirge zwischen xxx und der xxx und erstreckt sich in nord-südlicher Richtung. Im Norden bildet der xxx die Grenze, während im Süden die xxx den Höhenzug begrenzt. Das Gebirge hat teilweise noch Hochgebirgscharakter, ist jedoch hauptsächlich als Mittelgebirge zu betrachten. Das Projektgebiet liegt in etwa 7 km östlich der Ortschaft xxx im Bezirk xxx und somit im südlichen Teil des xxx. Die betroffenen Gemeinden sind xxx und xxx. Die Windenergieanlagen sind südlich des xxx (xxx
- m)zwischen xxx (xxx
- m)im Norden und xxx (xxx
- m)im Süden lokalisiert. Die Standorte der Windräder liegen zwischen 1.610 m und 1.450 m. Das Gebiet ist durch mehrere Forststraßen erschlossen. Das Projektgebiet weist einen hohen Anteil an Weideflächen auf, die von zwischengelagerten Waldflächen strukturiert werden. Die Waldflächen sind teilweise als dichter Fichtenforst zu bezeichnen. Teilweise sind die Flächen als aufgelockerter Wirtschaftswald sowie als parkähnliche Waldweiden ausgebildet. Die Standorte der Windenergieanlagen liegen vollständig in der freien Landschaft. Es sind mehrere Almhütten vorhanden, größere Bauwerke (Ausnahme: Windmessstation am xxx) fehlen vollständig. Das Projektgebiet wird in west-östlicher Richtung von der xxx gequert. Der Verlauf der Gasleitung ist als 20 m breite gehölzfreie Schneise sichtbar. In dem Bereich, wo die Gasleitung den Wald quert, ist die Trasse als Fremdkörper sichtbar und wirkt auf das Landschaftsbild. Das trifft ca. auf die Hälfte der Leitungslänge (960
- m)im Projektgebiet (2000
- m)zu. Der Landschaftsraum ist geprägt von Weidebetrieb und Holzwirtschaft. Das Projektgebiet fällt generell nach Süden hin ab. Felsformationen und Felsbrocken prägen das Landschaftsbild. Im Untersuchungsraum ist der Biotoptyp „montaner bodensaurer Fichtenwald der Alpen“ sowie der „subalpine bodensaure Fichtenwald“ mit über 60 % flächenmäßig am dominantesten. Alle Waldtypen bilden zusammen eine Gesamtfläche von ca. 600 ha. Unter den Grünlandflächen haben die Biotoptypen „frische Fettweide und Trittrasen der Bergstufe“ sowie „frische basenarme Magerweide der Bergstufe“ einen Anteil von 9,4 % der Gesamtfläche. Alle Grünlandbiotoptypen bilden eine Fläche von ca. 81 ha. Der Biotoptyp „Weidewald“ weist einen Anteil von ca. 46 ha auf. Der Biotoptyp „grasdominierte Schlagflur“ hat eine Fläche von ca. 22 ha. Bestände der Besenheide und Heidelbeere weisen eine Fläche von ca. 33 ha auf. Im vegetationsökologischen Untersuchungsraum wurden ca. 17 ha unbefestigte Straße festgestellt. Im Zuge der Vegetationskartierung wurden 68 Pflanzenarten erhoben. Mit Ausnahme von arnica montana weisen diese keinen Schutzstatus sowie keine Gefährdung auf. Arnica montana ist laut der Kärntner Pflanzenschutzverordnung teilweise geschützt. Der Flächenbedarf der direkten Baufelder der Windenergieanlagen beträgt 490 m²/Anlage. Dies entspricht einer Gesamtfläche von 0,3 ha. Im Baufeld der Windenergieanlage 6 sind 600 m² des Biotoptyps „Weidewald“ von den Baumaßnahmen betroffen. In Bezug auf die anderen Windenergieanlagenstandorte sind keine seltenen, geschützten oder gefährdeten Biotoptypen betroffen. Im Untersuchungsgebiet xxx wurden 51 Vogelarten nachgewiesen, davon wurden 39 Arten als mögliche Brutvögel, und 12 Arten als Durchzugsvögel eingestuft. 3 Arten, die Waldohreule, das Auerhuhn und das Braunkehlchen sind nach der roten Liste Kärntens als gefährdet eingestuft. Folgende Vogelarten sind im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführt: Steinadler, Haselhuhn, Rohrweihe, Schwarzspecht, Wespenbussard, Birk- und Auerhuhn. Diese Arten werden als vom Aussterben bedrohte, seltene und besonders schutzwürdige Arten geführt. Im Untersuchungsgebiet konnten zwölf Fledermausarten angetroffen werden, die alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. Im Untersuchungsgebiet xxx wurden 51 Vogelarten nachgewiesen, davon wurden 39 Arten als mögliche Brutvögel, und 12 Arten als Durchzugsvögel eingestuft. 3 Arten, die Waldohreule, das Auerhuhn und das Braunkehlchen sind nach der roten Liste Kärntens als gefährdet eingestuft. Folgende Vogelarten sind im Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie angeführt: Steinadler, Haselhuhn, Rohrweihe, Schwarzspecht, Wespenbussard, Birk- und Auerhuhn. Diese Arten werden als vom Aussterben bedrohte, seltene und besonders schutzwürdige Arten geführt. Im Untersuchungsgebiet konnten zwölf Fledermausarten angetroffen werden, die alle im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie angeführt sind. Das Landschaftsbild ist als naturnahe Kulturlandschaft einzustufen. Der Charakter des Landschaftsraumes erfährt durch die Trasse der Gasleitung eine Beeinflussung, ist jedoch lediglich im Bereich des die Trasse umsäumenden Waldes in geringem Maße störend wahrnehmbar. Der Eindruck einer traditionellen Almwirtschaft ist maßgebend und dominant. Durch das geplante Vorhaben ergibt sich ein nachhaltig negativer Einfluss auf das Landschaftsbild, weil die Windräder mit einer Gesamthöhe von 150 m prägend über eine Distanz von mehreren Kilometer wirken. Der gegenwärtige Eindruck einer naturnahen Kulturlandschaft ginge verloren. Ebenso der Charakter des Landschaftsraumes. Der Eindruck der Naturbelassenheit wäre bei Umsetzung des geplanten Projektes nicht mehr gegeben. Bei Projektumsetzung würde es zu einer nachhaltig nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsraumes und des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes kommen. Aufgrund der geringen Inanspruchnahme von gefährdeten Biotoptypen im Verhältnis zur vorhandenen Quantität ist nicht mit einer nachhaltig nachteiligen Beeinflussung des Gefüges des Haushaltes der Natur zu rechnen. Eine nachhaltige Gefährdung der teilweise geschützten Pflanze arnica montana ist ebenfalls nicht gegeben. In Bezug auf das Birkhuhn ist mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lebensraumes zu rechnen. Im Falle der Projektsbewilligung ist ein ausreichender Ersatzlebensraum bereit zu stellen. Auch in Bezug auf Auerhühner ist mit einer wesentlichen Beeinträchtigung dieses Lebensraumes zu rechnen. Im Falle der Bewilligung des Vorhabens ist ebenfalls ein ausreichender Ersatzlebensraum zu schaffen. Aufgrund der vorgesehenen Aktivitätsüberwachung in Bezug auf Zugvögel mittels Vogelradar sowie den Einsatz eines Abschaltalgorithmus können die Verluste in Bezug auf Zugvögel und Fledermäuse gering gehalten werden, weshalb mit keinen nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigungen des Bestandes von geschützten Arten zu rechnen ist. Durch die Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens betreffend die Rodung und jener der Bestandesrodungen, ist nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. In Bezug auf das Schutzgut Vögel ist mit keinen erheblichen Auswirkungen zu rechnen. Die Erstbeschwerdeführerin xxx, xxx ist mit dem Namen xxx im Vereinsregister eingetragen. Dieser Verein ist mit 07.03.1994 existent geworden. xxx ist ein Zweigverein des xxx. Der Hauptverein xxx wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14.06.2007, GZ: xxx, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt.Der Hauptverein xxx wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14.06.2007, GZ: xxx, als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt. Die Erstbeschwerdeführerin selbst ist als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht anerkannt.Die Erstbeschwerdeführerin selbst ist als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht anerkannt. Der Zweitbeschwerdeführer ist der Verein mit dem Namen xxx und existiert seit dem 08.03.1973. In Bezug auf diesen Verein gibt es keine Anerkennung als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000.Der Zweitbeschwerdeführer ist der Verein mit dem Namen xxx und existiert seit dem 08.03.1973. In Bezug auf diesen Verein gibt es keine Anerkennung als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum geplanten Projekt konnten dem Inhalt des Einreichprojektes sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde entnommen werden. Die Feststellungen zu den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Natur konnten dem insoweit nachvollziehbaren und vollständigen naturschutzfachlichen Gutachten, welches in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 15.01.2018 enthalten ist, entnommen werden. Die Feststellungen in energiewirtschaftlicher Hinsicht stammen aus dem energiewirtschaftlichen Gutachten, das sich ebenfalls in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 15.01.2018 befindet. Die Feststellung, dass keine erheblichen, schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen betreffend die Rodung und die Vogelwelt zu erwarten sind, konnte auf der Grundlage des Inhaltes des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbaren Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zahl: W102 2119953-1/30E getroffen werden. Die Feststellungen zu den Vereinen konnten aus den Auszügen aus dem Vereinsregister entnommen werden. Die Feststellungen zu den jeweils konkret bezeichneten Bescheiden stammen aus diesen Bescheiden. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfah-rensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise):Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfah-rensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten (auszugsweise): § 17 Anzuwendendes RechtParagraph 17, Anzuwendendes Recht „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabga-benordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 27 PrüfungsumfangParagraph 27, Prüfungsumfang „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 ErkenntnisseParagraph 28, Erkenntnisse „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 57/2017 lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, lauten (auszugsweise): § 5Paragraph 5 Schutz der freien Landschaft
(1)In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung: …
- b)Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen; …
- e)Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer; …
- i)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind; § 9Paragraph 9 Bewilligungen
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die MaßnahmeBewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
- a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
- b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
- c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
- b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
- c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
- b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
- c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
- d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
- e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde. …
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden.Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden. § 19Paragraph 19 Besonderer Tierartenschutz
(1)Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.
(2)Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3)Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.
(4)Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 5 in der Verordnung nach Abs. 1 festzulegen.
(4)Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 5, in der Verordnung nach Absatz eins, festzulegen.
(5)In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen:In einer Verordnung nach Absatz eins, sind festzulegen:
- a)die vollkommen und teilweise geschützten Tierarten;
- b)das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Tierarten unter Schutz gestellt werden;
- c)jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestandes von Tieren verboten sind;
- d)Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Tiere zu setzen sind und
- e)Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Tiere zu treffen sind.
(6)Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 lit. d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.Maßnahmen im Sinne des Absatz 5, Litera d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist. § 51 Paragraph 51, Ansuchen
(1)Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.
(2)In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewillig