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{'item': 'KLVwG-673/4/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-673/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwer

§ 62Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG wird das Datum des Bescheides der Bürgermeisterin xxx, Mag.Zahl: xxx, insoferne berichtigt, als es „28.09.2017“ zu lauten hat.

Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG wird das Datum des Bescheides der Bürgermeisterin xxx, Mag.Zahl: xxx, insoferne berichtigt, als es „28.09.2017“ zu lauten hat. III.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Maßgeblicher Sachverhalt:

  1. Die Firma „xxx“ suchte am 10.03.2017, bei der belangten Behörde am 20.03.2017 eingelangt, um Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des „xxx“ um die Objekte xxx sowie den Umbau des Bestandes xxx auf der Parzelle Nr. xxx, xxx, KG xxx, nach Maßgabe beigebrachter Projektsunterlagen, an. Die Baubeschreibung steht unstrittig fest: „Der Neubau mit dem projektierten Verwendungszweck Entwicklungslabore, Forschungsräumlichkeiten, Büroflächen, umfasst die Erweiterung der halben südwestlichen Längsspange mit den barrierefreien Stiegenhäusern xxx und xxx mit vier Geschossen in einer Gesamtfläche von ca. 2.700 m². Die Tragkonstruktion der bestandsanalog auszuführenden Gebäude soll mit Stahlbeton stützen und freispannenden Stahlbeton decken und sollen die Außenwände mit Wärmedämmverbundsystem ausgeführt werden. Rund um die Stiegenhäuser sollen in jedem Geschoß Sanitär-, Lager- und Technikräume errichtet werden. Von den zusätzlich zu den bestehenden Stellflächen geplanten Pflichtstellplätzen befinden sich 53 im Nahebereich der Objekte xxx und xxx, teilweise unter dem aufgestelzten Gebäude sowie nördlich des künftigen Gebäudes xxx, freiliegend. 16 Stellplätze sollen im Anschluss an die bestehenden Parkplätze im Bereich xxx errichtet werden. Laut Baurechtsvertrag vom 09.05.2012 ist die xxx als Baurechtsgeberin grundbücherliche Alleineigentümerin der unbelasteten Liegenschaft xxx, KG xxx, deren Gutsbestand aus dem Grundstück xxx, landwirtschaftlich genutzt, Wald, im Ausmaß von 43.838 m² gebildet wird.
  2. Das Baugrundstück liegt im Flächenwidmungsplan xxx in der Widmungskategorie Sondergebiet – „Software Center“. Laut Teilbebauungsplan ist eine maximal 4-geschossige Bauweise erlaubt.
  3. Am 04.09.2017 fand in xxx, xxx, KG xxx, eine Bauverhandlung statt, an welcher der nunmehrige Beschwerdeführer persönlich teilnahm und folgende Einwendungen schriftlich vorlegte: „Als Eigentümer der Wohnungen xxx xxx, xxx und xxx erhebe ich folgenden Einspruch gegen oben angeführtes Bauvorhaben:
  4. Das gegenständliche Bauvorhaben unterliegt der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht. Nach Art. 11 Abs. 1 Ziff 7 BVG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben vorgesehen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist sowie die Genehmigung solcher Vorhaben, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit aus fachlicher Grundlage die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter zu beschreiben und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung ungünstiger Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen, Alternativen des Vorhabens und die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Projektes darzulegen.
  5. Das gegenständliche Bauvorhaben unterliegt der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht. Nach Artikel 11, Absatz eins, Ziff 7 BVG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben vorgesehen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist sowie die Genehmigung solcher Vorhaben, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit aus fachlicher Grundlage die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter zu beschreiben und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung ungünstiger Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen, Alternativen des Vorhabens und die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Projektes darzulegen. Nach dem UVP Gesetz 2000 ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine UVP-Pflicht gegeben ist. Über die Frage, ob überhaupt eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-Gesetz 2000 vorliegt, ist in einem eigenen Feststellungsverfahren zu entscheiden. Die gegenständlich geplante Erweiterung des xxx ist nicht als neues Vorhaben zu bewerten, sondern als Erweiterung des bereits zum Teil errichteten Bauvorhabens. Die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht ist daher unter Beurteilung des gesamten Bauvorhabens mit allen Ausbaustufen zu beurteilen und nicht ausschließlich auf der Basis der hier gegenständlichen Erweiterung.
  6. Im Übrigen wurde von der xxx für die geplante und nunmehr gegenständliche Erweiterung des xxx verbindlich die Abführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugesagt. Wie bereits ausgeführt, ist Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines Vorhabens unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschreiben und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung ungünstiger Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen bzw. Alternativen zu finden. Es ist zweifelsfrei zulässig, sich auch bei einem eventuellen Nichtvorliegen einer Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verpflichten. Nur aufgrund der verbindlich getätigten Zusage der xxx, auch für den Fall, dass eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, die Abführung eines UVP – Verfahrens vorzunehmen, wurden gegen die Baustufe xxx, xxx und xxx des xxx im Bauverfahren keine Einwendungen erhoben. Diese Vereinbarung wurde von der xxx per beiliegendem Email bestätigt.“
  7. Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 28.09.2017, Zahl: xxx, wurde für das gegenständliche Bauvorhaben - Zubau Objekt xxx und xxx - gemäß §§ 6 lit. a und b, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung iVm den Kärntner Bauvorschriften die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen aus den Fachbereichen Bautechnik, Berufsfeuerwehr und Umweltschutz, erteilt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 28.09.2017, Zahl: xxx, wurde für das gegenständliche Bauvorhaben - Zubau Objekt xxx und xxx - gemäß Paragraphen 6, Litera a und b, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung in Verbindung mit den Kärntner Bauvorschriften die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen aus den Fachbereichen Bautechnik, Berufsfeuerwehr und Umweltschutz, erteilt. Dieser an den nunmehrigen Beschwerdeführer adressierte Bescheid wurde am 04.10.2017 hinterlegt.
  8. Fristgerecht - mit E-Mail vom 13.10.2017 - erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung gegen diesen Bescheid, in welcher er auf die in der Verhandlung vorgelegten Einwendungen verwies. Weiters führte er aus, dass zwischen den Anrainern und der Bewilligungswerberin bereits im Vorfeld vereinbart worden sei, dass das nächste, somit gegenständliche, Bauvorhaben jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, auch für den Fall, dass es rechtlich nicht erforderlich sein sollte. „Es kann nicht sein, dass die Bewilligungswerberin immer wieder neue Bauanträge stellt, die für sich allein betrachtet nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, sehr wohl jedoch in einer Gesamtschau, da bei Zusammenrechnung der bereits erteilten Baubewilligungen, vor Erteilung gegenständlicher Bewilligung und der zukünftigen Vorhaben der Bewilligungswerberin jedenfalls das Bauvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen wäre“.
  9. In seiner Stellungnahme vom 22.12.2017 führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus: „Entgegen der Stellungnahme der xxx vom 27.1.2016 und der Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen xxx vom 20.11.2017 vertritt der Berufungswerber nach wie vor die Rechtsauffassung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend durchzuführen wäre. Das ursprüngliche Projekt „xxx“ weist eine Flächeninanspruchnahme von 8,04 ha, eine Bruttogeschossfläche von ca. 30.025 m² und 689 KFZ-Stellplätze auf, das Erweiterungsprojekt 2013 „xxx“ eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 3,55 ha, eine zusätzliche Bruttogeschossfläche von 6.600 m² und 185 zusätzliche KFZ-Stellplätze. Bei der nunmehr gegenständlichen Erweiterung sollen weitere Büro- und Forschungsräumlichkeiten im Ausmaß von ca. 2700 m² und 69 zusätzliche PKW-Stellplätze errichtet werden. Das ursprüngliche Projekt inkl. diesen Erweiterungen ist als einheitliches Bauvorhaben zu werten, weshalb aufgrund des Umfanges des Bauvorhabens eine UVP-Prüfung verpflichtend vorzuschreiben wäre. Hinzu kommt noch, dass die Bauwerberin mit E-Mail vom 9.4.2014 gegenüber der xxx als Vertreterin der Interessen und Rechte der xxx, welche an diesen xxx angrenzt, ausdrücklich zugesichert hat, dass für jede weitere Ausbaustufe des xxx - dies auch für den Fall, als eine solche nicht zwingend notwendig wäre - eine UVP-Prüfung freiwillig abgeführt wird. der Berufungswerber war zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung am 9.4.2014 Mitglied der xxx und ist nunmehr dort grundbücherlicher Eigentümer und somit Rechtsnachfolger. Auch aufgrund dieser ausdrücklichen Zusicherung ist die Bauwerberin verpflichtet, eine UVP- Prüfung für diese Erweiterung abzuführen. Der Berufungswerber ist nicht nur grundbücherlicher Eigentümer einer Wohnung der xxx, welche an den xxx angrenzt, sondern auch Eigentümer von angrenzenden, noch unbebauten Grundstücken, welche durch die Erweiterung des Bauvorhabens an Wert verlieren und ist daher durch diese Erweiterung in seinen subjektiv- öffentlichen Anrainerrechten beeinträchtigt. Darüber hinaus sind von der Einwendung. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, auch alle Einwendungen hinsichtlich Emissionen und Immissionen der Erweiterung des Bauprojektes, wie insbesondere Lärmbelästigung, Luftverschmutzung, Einwirkung von Abgasen und dergleichen auf die angrenzenden Grundstücke des Berufungswerbers umfasst und hat die Baubehörde erster Instanz auch die diesbezüglichen Prüfungen hinsichtlich der von der Erweiterung des Bauvorhabens ausgehenden Immissionen und Emissionen auf die angrenzenden Grundstücke und die Wohnung des Berufungswerbers unterlassen, weshalb der erstinstanzliche Baubescheid auch dahingehend mit Mängeln behaftet ist. Gleichzeitig legt der Berufungswerber die E-Mail-Korrespondenz zwischen der xxx, v.d. xxx und die Bauwerberin, v.d. xxx vom 9.4.2014 vor. Zusammenfassend werden daher die Berufungsanträge wiederholt und möge die Berufungsbehörde in Stattgebung der Berufung - den vom Berufungswerber bekämpften Bescheid aufheben und den Baubewilligungsantrag zurückweisen, in eventu - den bekämpften Bescheid aufheben und an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung zur Einholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Prüfung der vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen und Immissionen zurückverweisen.“
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.01.2018, Zahl: xxx, hat die xxx die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 29.09.2017, Mag.Zahl: xxx (richtig wohl: 28.09.2017), als unbegründet abgewiesen.
  11. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde und begehrte darin Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Bauansuchen abgewiesen werde, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Wörtlich wurde ausgeführt: „Von der Bauwerberin wird insgesamt die Realisierung eines Projektes mit Gebäuden Gesamtausmaß von 36.000 m² Bruttogeschossfläche und einem Planungsgebiet von ca. 300.000 m² geplant und ist beabsichtigt, dieses Bauvorhaben in mehreren Etappen zu realisieren. Auch wenn daher die geplante Ausbaustufe all eine keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben in seiner Gesamtanschauung unter Berücksichtigung der bereits realisierten Baustufen, dem nunmehrigen Ausbau und den in Zukunft noch beabsichtigten zukünftigen Baustufen jedenfalls der UVP-Pflicht unterliegt und ist es nicht zulässig, dass durch immer wieder neue Teilansuchen, welche zwar für sich allein betrachtet nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, sehr wohl jedoch in einer Gesamtanschauung, die Abführung eines UVP-Verfahrens zu umgehen. Das ursprüngliche Projekt „xxx“ weist bereits eine Flächeninanspruchnahme von 8,04 ha, eine Bruttogeschossfläche von ca. 30.025 m² und 689 KFZ- Stellplätze auf, das Erweiterungsprojekt „xxx“ eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 3,55 ha, eine zusätzliche Bruttogeschossfläche von 6.600 m² und 116 zusätzliche KFZ-Stellplätze. Bei der gegenständlich eingereichten Erweiterung sind weitere Büro- und For- schungsräumlichkeiten im Ausmaß von ca. 2.700 m² und 69 zusätzliche PKW- Stellplätze geplant und ist diese Erweiterung gemeinsam mit dem ursprünglichen Projekt und der ersten Ausbaustufe als einheitliches Bauvorhaben zu betrachten, welches aufgrund seines Umfanges einer UVP-Prüfung unterliegt. Diesbezüglich führt die xxx richtig aus, dass der maßgebliche Schwellenwert für die Durchführung eines UVP-Einzelfallprüfungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 750 KFZ-Stellplätze beträgt, da sich das Bauvorhaben im belasteten Gebiet (Luft) befindet. Unter Berücksichtigung der bereits errichteten KFZ-Stellplätze und der nunmehr geplanten zusätzlichen PKW-Stellplätze wird dieser Schwellenwert von 750 KFZ-Stellplätzen weit überschritten, weshalb ein UVP-Einzelfallprüfungsverfahren durchzuführen ist und ist die diesbezügliche Rechtsansicht der Baubehörde erster und zweiter Instanz nicht richtig, zumal mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, weshalb jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben wäre. Diesbezüglich führt die xxx richtig aus, dass der maßgebliche Schwellenwert für die Durchführung eines UVP-Einzelfallprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 750 KFZ-Stellplätze beträgt, da sich das Bauvorhaben im belasteten Gebiet (Luft) befindet. Unter Berücksichtigung der bereits errichteten KFZ-Stellplätze und der nunmehr geplanten zusätzlichen PKW-Stellplätze wird dieser Schwellenwert von 750 KFZ-Stellplätzen weit überschritten, weshalb ein UVP-Einzelfallprüfungsverfahren durchzuführen ist und ist die diesbezügliche Rechtsansicht der Baubehörde erster und zweiter Instanz nicht richtig, zumal mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, weshalb jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben wäre. Zudem ist es auch nicht zulässig, dass sich die Baubehörde lediglich auf einen UVP-Feststellungsbescheid vom 17.12.2013, der somit mehr als vier Jahre zurückliegt, beruft und kann das gegenständliche Bauvorhaben nicht diesem Feststellungsbescheid subsumiert werden. Die Baubehörde wäre daher verpflichtet gewesen, das gegenständliche Bauverfahren zu unterbrechen und die Frage der Notwendigkeit einer UVP-Prüfung in einem eigens hiefür vorgesehen Verfahren prüfen zu lassen. Hinzu kommt noch, dass sich die Bauwerberin zivilrechtlich dazu verpflichtet hat, für jede weitere Ausbaustufe, auch für den Fall, als eine solche nicht zwingend notwendig wäre, ein UVP-Verfahren abzuführen und kann sich der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger auf diese rechtswirksame Vereinbarung berufen. Die Bauwerberin bricht diese zivilrechtliehe Vereinbarung mutwillig und versucht auch, die gesetzliche UVP-Pflicht zu umgehen, zumal aus dem städtebaulichen Konzept gemäß Architekturwettbewerb im Jahr 2013 zwingend hervorgeht, dass das von der Bauwerberin geplante Projekt insgesamt Gebäude im Gesamtausmaß von 36.000 m² Bruttogeschossfläche und ein Planungsgebiet von ca. 300.000 m² umfasst, wobei immer nur für einen derart geringen Teil um Baubewilligung angesucht wird, damit kein UVP-Verfahren abzuführen ist, dies obwohl sich die Bauwerberin hiezu zivilrechtlich verpflichtet hat. Eine Umgehung ist daher evident und wurde dies zu Unrecht von der xxx nicht berücksichtigt. Im Übrigen umfassen die vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Einwendun- gen auf Durchführung einer UVP-Prüfung auch die berechtigten Einwendungen hinsichtlich Emissionen und Immissionen der Erweiterung des Bauprojektes, wie Lärm- belästigung, Luftverschmutzung, Einwirkung von Abgasen etc. auf die angrenzenden Grundstücke des Beschwerdeführers und ist es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Einwendungen präkludiert wäre. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig an lässlich der Bauverhandlung entsprechende Einwendungen erstattet und wären daher von der Baubehörde richtigerweise auch die zu erwartenden Emissionen und Immissionen des Bauvorhabens zu prüfen gewesen und sind die Baubescheide erster und zweiter Instanz dahingehend mit Mängeln behaftet. Zusammenfassend geht die xxx zu Unrecht davon aus, dass die geplante Erweiterung keiner UVP-Pflicht unterliegen würde und wurden zudem die notwendigen Prüfungen hinsichtlich Emissionen und Immissionen im Sinne des Anrainerschutzes unterlassen, weshalb die Baubewilligung zu Unrecht erteilt wurde.“
  12. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor.
  13. Die Antragstellerin nahm zum Beschwerdevorbringen Stellung wie folgt: 1.) Zum Einwand die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht müsse unter Beurteilung des gesamten Bauvorhabens mit allen Ausbaustufen und nicht ausschließlich auf Basis der gegenständlichen Erweiterung beurteilt werden: Die belangte Behörde führt zutreffend aus, dass Gegenstand des vorliegenden Bauvorhabens aus UVP-rechtlicher Sicht (ausschließlich) die Errichtung zusätzlicher 69 Stellplätze ist. Die xxx hat mit Schreiben vom
  14. Jänner 2016 zur Zahl xxx mit ausführlicher Begründung erläutert, dass für das gegenständliche Bauvorhaben (Gebäude xxx und xxx mit maximal 69 Stellplätzen) einerseits wegen Unterschreitens der im Anhang des UVP-Gesetzes 2000 angeführten Bagatellgrenze von 187,5 zusätzlichen Stellplätzen (25% des Schwellenwertes der Z 21 lit, b. Spalte 3, Anhang 1, UVP-Gesetz 2000) als auch unter Berücksichtigung des rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheides vom
  15. Dezember 2013 zur Zahl xxx, mit welchem für das xxx Erweiterungsvorhaben 2013 die Feststellung des Nichtvorliegens einer UVP-Pflicht ausgesprochen wurde, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz 2000 nicht erforderlich ist. Die xxx hat mit Schreiben vom
  16. Jänner 2016 zur Zahl xxx mit ausführlicher Begründung erläutert, dass für das gegenständliche Bauvorhaben (Gebäude xxx und xxx mit maximal 69 Stellplätzen) einerseits wegen Unterschreitens der im Anhang des UVP-Gesetzes 2000 angeführten Bagatellgrenze von 187,5 zusätzlichen Stellplätzen (25% des Schwellenwertes der Ziffer 21, lit, b. Spalte 3, Anhang 1, UVP-Gesetz 2000) als auch unter Berücksichtigung des rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheides vom
  17. Dezember 2013 zur Zahl xxx, mit welchem für das xxx Erweiterungsvorhaben 2013 die Feststellung des Nichtvorliegens einer UVP-Pflicht ausgesprochen wurde, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz 2000 nicht erforderlich ist. Dem UVP-Feststellungsbescheid vom
  18. Dezember 2013 lag die Errichtung von insgesamt 185 Stellplätzen zugrunde, welche aber im Jahr 2014 nicht in ihrer Gesamtheit errichtet wurden, vielmehr wurden lediglich 116 Stellplätze verwirklicht. Die Gesamtzahlt der im Jahr 2014 bewilligten und verwirklichten Stellplätze

(116)und die nun geplanten Stellplätze
(69)finden somit Deckung im UVP-Feststellungsbescheid vom 17. Dezember 2013, welcher eine Gesamtanzahl von Stellplätzen von 185 berücksichtigt hat. Bezugnehmend auf die Behauptung, wonach die Bewilligungswerberin immer nur für einen derart geringen Teil des gesamten Bauvorhabens um eine Baubewilligung ansuchen würde, damit kein UVP-Verfahren abzuführen ist, ist unzutreffend, zumal sich bereits aus den maßgeblichen Bestimmungen des UVP-Gesetzes ergibt, dass eine Zusammenrechnung mit Stellplätzen, welche zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt wurden, nicht in Betracht kommt, weil die Baubewilligung für diese Stellplätze einerseits bereits vor mehr als 5 Jahren erteilt wurde und andererseits eine Zusammenrechnung aufgrund der Bagatellregelung des § 3a Abs. 5 UVP-Gesetz 2000 ausscheidet, weil die aktuelle Erweiterung und jene des Bauabschnittes „xxx“
(2014)sowohl jede für sich als auch gemeinsam unterhalb von 187,5 KFZ-Stellplätzen verblieben sind. Im Hinblick darauf, dass dieser Schwellenwert von 25% nicht überschritten wird, ist demzufolge auch keine Kumulationsprüfung mit anderen Stellplätzen vorzunehmen und eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 a UVP-Gesetz nicht erforderlich. Dies sowohl bei gemeinsamer Beurteilung als auch bei Beurteilung nur des konkreten Bauvorhabens.Bezugnehmend auf die Behauptung, wonach die Bewilligungswerberin immer nur für einen derart geringen Teil des gesamten Bauvorhabens um eine Baubewilligung ansuchen würde, damit kein UVP-Verfahren abzuführen ist, ist unzutreffend, zumal sich bereits aus den maßgeblichen Bestimmungen des UVP-Gesetzes ergibt, dass eine Zusammenrechnung mit Stellplätzen, welche zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt wurden, nicht in Betracht kommt, weil die Baubewilligung für diese Stellplätze einerseits bereits vor mehr als 5 Jahren erteilt wurde und andererseits eine Zusammenrechnung aufgrund der Bagatellregelung des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-Gesetz 2000 ausscheidet, weil die aktuelle Erweiterung und jene des Bauabschnittes „xxx“
(2014)sowohl jede für sich als auch gemeinsam unterhalb von 187,5 KFZ-Stellplätzen verblieben sind. Im Hinblick darauf, dass dieser Schwellenwert von 25% nicht überschritten wird, ist demzufolge auch keine Kumulationsprüfung mit anderen Stellplätzen vorzunehmen und eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, a UVP-Gesetz nicht erforderlich. Dies sowohl bei gemeinsamer Beurteilung als auch bei Beurteilung nur des konkreten Bauvorhabens. Auch ergeben sich weder aus den relevanten Unterlagen des Bauaktes noch aus dem Vorbringen des Berufungswerbers konkrete Anhaltspunkte für die Behauptung das ursprüngliche Projekt samt den Erweiterungen im Jahr 2017 seien als einheitliches Vorhaben zu bewerten. Der Einwand der Umgehungsabsicht erfolgt daher ohne jegliche nachvollziehbare Begründung vielmehr vollkommen willkürlich, mit der ausschließlichen Absicht des Beschwerdeführers das Bauvorhaben (vollkommen unbegründet) zu verzögern. Aufgrund des dargestellten rechtsmissbräuchlichen „Verhaltens“ des Berufungswerbers in Bezug auf die mehrfache unbegründete Erhebung von Rechtsmitteln wurde dieser zivilrechtlich zu xxx des LG xxx bereits in Anspruch genommen, zumal der Bewilligungswerberin aus der daraus resultierenden Verzögerung des Bauvorhabens bereits ein immenser Schaden entstanden ist und auch künftig noch zu erwarten sein wird. Beweis: PV, zu der xxx, p.A. der Bewilligungswerberin namhaft gemacht wird; Bescheid des xxx vom 17.12.2013 zur Zahl xxx, Beilage ./1; Stellungnahme des xxx vom 27.01.2017 zur Zahl xxx, Beilage ./2; Akt zu xxx des LG xxx, dessen Beischaffung beantragt wird; weitere Beweise vorbehalten. 2.) Zum Einwand rechtzeitiger Einwendungen hinsichtlich zu erwartender Emissionen und Immissionen: Vollkommen zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass die Einwendungen des nunmehrigen Berufungswerbers hinsichtlich Lärmbelästigung, Luftverschmutzung, Einwirkung von Abgasen etc. präkludiert sind, zumal sich der Berufungswerber ursprünglich lediglich und ausschließlich auf die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestützt hat, ohne jedoch konkrete subjektiv öffentliche Anrainerrechte geltend zu machen. Hierzu begründet die belangte Behörde rechtlich zutreffend, dass eine Forderung nach Abhaltung einer - im Übrigen nicht von der Baubehörde abzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung - nicht gleichzeitig auch Einwendungen subjektiv öffentlicher Anrainerrechte impliziert, und erklärt folgerichtig den vom Berufungswerber erstmals in der Stellungnahme vom 22.12.2017 erhobenen Einwand der Verletzung der Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer als präkludiert. Ungeachtet dessen liegt - wie die belangte Behörde anhand der Unterlagen des gegenständlichen Verfahrensaktes zutreffend ausführt - keine UVP-Pflicht hinsichtlich des gegenständlichen Erweiterungsvorhabens vor. Beweis: wie bisher, insbesondere der Akt zu xxx des xxx, dessen Beischaffung beantragt wird; weitere Beweise vorbehalten. 3.) Zur behaupteten zivilrechtlichen Verpflichtung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung: Eine allenfalls zivilrechtlich eingegangene Verpflichtung der Bewilligungswerberin, welche im Übrigen nicht vorliegt, ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - im Bauverfahren nicht von Relevanz. Unabhängig davon ist eine Zusage der Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht nachvollziehbar, völlig lebensfremd und tatsächlich auch nicht umsetzbar. Wenn von Seiten der für die Abführung eines UVP-Verfahrens zuständigen Behörde - wie gegenständlich mit Schreiben vom
  1. Jänner 2016 - ausdrücklich bestätigt wird, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, kann wohl niemand ernstlich annehmen, dass die zuständige Behörde sowie auch der Bewilligungswerber ein aufwendiges und kostenintensives Verfahren ohne gesetzliches Erfordernis bzw. ohne gesetzliche Grundlage durchführen wird. Beweis: wie bisher; weitere Beweise vorbehalten. Die Bewilligungswerberin stellt aus den genannten Gründen durch deren bevollmächtigte Vertreter den ANTRAG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  2. Februar 2018 als unbegründet ab- zuweisen und der Bewilligungswerberin den Verfahrensaufwand gemäß den anzu- wendenden Sätzen der VwG-Aufwandersatzverordnung zu Handen deren Rechtsvertreter gemäß § 19a RAD zu ersetzen.“die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  3. Februar 2018 als unbegründet ab- zuweisen und der Bewilligungswerberin den Verfahrensaufwand gemäß den anzu- wendenden Sätzen der VwG-Aufwandersatzverordnung zu Handen deren Rechtsvertreter gemäß Paragraph 19 a, RAD zu ersetzen.“
  4. Der am xxx geborene Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des südöstlich an das Baugrundstück direkt anschließenden Grundstücks Nr. xxx, xxx, und Miteigentümer am nordöstlich an das Baugrundstück direkt anschließenden Grundstücks Nr. xxx, xxx, beide KG xxx. Obiger Sachverhalt steht aufgrund der unstrittigen Aktenlage, hier insbesondere des Baubewilligungsansuchens, des Baurechtsvertrages, des Technischen Berichtes, der Baubeschreibung, des Einreichplanes, des Energieausweises und des Brandschutzkonzeptes, zweifelsfrei fest. Rechtliche Beurteilung:
  5. Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Gemäß § 41 Abs. 2 leg. cit. ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, leg. cit. ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42 Abs. 1 AVG normiert, dass, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1,
  6. Satz, und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1,
  7. Satz, und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Paragraph 42, Absatz eins, AVG normiert, dass, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2, Satz, und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2, Satz, und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Die Verständigung von der für 04.09.2017 um 09.30 Uhr anberaumten Bauverhandlung erfüllte sämtliche gesetzlichen Vorgaben, wurde dem Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die in § 42 Abs. 1 AVG normierten Rechtsfolgen zugestellt und an der Amtstafel im xxx vom 25.
  8. bis 04.09.2017 angeschlagen. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung teil und übergab seine schriftlichen Einwendungen. Die Verständigung von der für 04.09.2017 um 09.30 Uhr anberaumten Bauverhandlung erfüllte sämtliche gesetzlichen Vorgaben, wurde dem Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die in Paragraph 42, Absatz eins, AVG normierten Rechtsfolgen zugestellt und an der Amtstafel im xxx vom 25.
  9. bis 04.09.2017 angeschlagen. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung teil und übergab seine schriftlichen Einwendungen.
  10. Nach § 23 Abs. 1 lit. e K-BO sind Anrainer Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, K-BO sind Anrainer Parteien des Baubewilligungsverfahrens. 3.

§ 23Abs.

2 lit. a Kärntner Bauordnung sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Als Alleineigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. xxx bzw. Miteigentümer der Parzelle xxx, beide KG xxx, beide unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück, gilt der Beschwerdeführer als Anrainer im Sinn der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung und kommt ihm daher Parteistellung zu. In Anwendung der §§ 41 und 42 AVG sind die in der Verhandlung vom 04.09.2017 vorgelegten schriftlichen Einwendungen als maßgeblich für seine Parteistellung im gesamten Verfahren zu qualifizieren.Als Alleineigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. xxx bzw. Miteigentümer der Parzelle xxx, beide KG xxx, beide unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück, gilt der Beschwerdeführer als Anrainer im Sinn der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung und kommt ihm daher Parteistellung zu. In Anwendung der Paragraphen 41 und 42 AVG sind die in der Verhandlung vom 04.09.2017 vorgelegten schriftlichen Einwendungen als maßgeblich für seine Parteistellung im gesamten Verfahren zu qualifizieren. 4.

§ 23Abs.

3 K-BO sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer

ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überIm Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer

ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Nebengebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. 5. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Judikatur (VwGH 12.08.2014, Ro 2014/06/0049) bei „Einwendungen“ ihrer begrifflichen Bestimmung nach von einem Vorbringen einer Verfahrenspartei (des Nachbarn), welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben des Antragstellers (Bauwerbers) entspreche entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung. Im Sinn der Judikatur stellt ein Vorbringen, das keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zum Gegenstand hat, keine dem Gesetz entsprechende Einwendung dar. Aus dem Vorbringen des Anrainers muss erkennbar sein, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkretisiert werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Anrainers im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in welchem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 11.03.2016, 2013/06/0154). Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass formelle Verfahrensfehler nur insoweit geltend gemacht werden können, als damit eine Verletzung ihrer materiellen subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte gegeben wäre (VwGH 31.03.2005, 2003/05/0178). Dem Anrainer stehen Einwendungen auch nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zu, hingegen nicht zur Wahrung fremder Rechte zB anderer Anrainer, der Bewilligungswerber oder der Benützer des zu errichtenden Vorhabens. 6. Nun ist vorliegend einzig von den in der Verhandlung vom 04.09.2017 vorgelegten schriftlichen Einwendungen des Beschwerdeführers auszugehen: § 23 Abs. 3 leg. cit. enthält eine demonstrative Aufzählung der Einwendungen, die den Anrainern zustehen. Wie bereits ausgeführt, haben Anrainer, um Einwendungen rechtswirksam geltend zu machen, die Verletzung subjektiv- öffentlicher Rechte zu begründen.Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. enthält eine demonstrative Aufzählung der Einwendungen, die den Anrainern zustehen. Wie bereits ausgeführt, haben Anrainer, um Einwendungen rechtswirksam geltend zu machen, die Verletzung subjektiv- öffentlicher Rechte zu begründen. Es trifft zu, dass Anrainer im Rahmen ihres Mitspracherechtes die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde, ob zB eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes 2000 durchzuführen ist, aufzuwerfen berechtigt sind, allerdings bedarf es diesfalls einer weiterreichenden Begründung hinsichtlich der (Möglichkeit der) Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch das Bauvorhaben. In Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 16.04.2015 in der Rechtssache C-570/13 sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2015, Ro 2014/06/0058, wäre der Beschwerdeführer verhalten gewesen, in seinen Einwendungen vom 04.09.2017 die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte etwa im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und des Immissionsschutzes geltend zu machen. Seine allgemein gehaltenen Ausführungen zum UVP-Gesetz waren jedoch nicht geeignet, als „begründete Einwendungen“

§ 23Abs.

3 K-BO qualifiziert zu werden; daher war eine inhaltliche Auseinandersetzung der Baubehörde mit der (allfälligen) Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unbedingt erforderlich. In Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 16.04.2015 in der Rechtssache C-570/13 sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2015, Ro 2014/06/0058, wäre der Beschwerdeführer verhalten gewesen, in seinen Einwendungen vom 04.09.2017 die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte etwa im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und des Immissionsschutzes geltend zu machen. Seine allgemein gehaltenen Ausführungen zum UVP-Gesetz waren jedoch nicht geeignet, als „begründete Einwendungen“

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO qualifiziert zu werden; daher war eine inhaltliche Auseinandersetzung der Baubehörde mit der (allfälligen) Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unbedingt erforderlich. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz vom 04.09.2017 keine der K-BO entsprechenden begründeten Einwendungen erhoben, war somit für das weitere Verfahren präkludiert. Seine weiteren – neuen und ergänzenden – Vorbringen, wie seine Stellungnahme vom 22.12.2017, sein Berufungs- und Beschwerdeschriftsatz, sind im vorliegenden Verfahren unmaßgeblich, zumal sich der Beschwerdeführer bereits präkludiert hat; gehen diese Vorbringen inhaltlich doch weit über die Einwendungen vom 04.09.2017 hinaus und sind nicht als deren inhaltliche Konkretisierung zu werten. 7. Im angefochtenen Bescheid hat sich die behauptete Behörde umfassend mit der (nicht vorliegenden) Parteistellung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, jedoch nach umfangreicher Erörterung des Vorbringens hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine materielle Entscheidung getroffen. 8.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Wie oben bereits dargelegt, kommt dem Beschwerdeführer zufolge Präklusion keine Parteistellung zu, weshalb vorliegend, ohne auf das materielle Vorbringen einzugehen, die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen ist. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war die angefochtene Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern lediglich die mangelnde Parteistellung des Beschwerdeführers festzustellen und daher seine Beschwerde formalrechtlich als unzulässig zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach im Fall der Abweisung einer Berufung anstelle einer Zurückweisung die Partei nicht schlechter gestellt und in ihren Rechten tatsächlich nicht verletzt wird (siehe VwGH 08.12.1950, 0972/47 u.V.a.m.). Daher verbleibt der angefochtene Bescheid unverändert im Rechtsbestand.

  1. Nach § 24 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen.Nach Paragraph 24, VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen.
  2. Ergänzend ist festzustellen, dass sich die Antragstellerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs mit dem vorliegend maßgeblichen Rechtsproblem der Parteistellung des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt hat. Eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen vom 05.06.2018 scheint entbehrlich. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 138/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.673.4.2018

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