GVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde des xxx, Rechtsanwalt, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird insofernrömisch eins. Der Beschwerde wird insofern F o l g e g e g e b e n als der Spruch wie folgt zu lauten hat: „1. Der Erfolgszuschlag für die Verteidigung des Angeklagten xxx bezüglich der Freisprüche zu den Fakten „xxx“ und „xxx“ im Strafverfahren vor dem Landesgericht xxx zu Zahl xxx wird
4 RAO mit € 7.847,93 festgesetzt.„1. Der Erfolgszuschlag für die Verteidigung des Angeklagten xxx bezüglich der Freisprüche zu den Fakten „xxx“ und „xxx“ im Strafverfahren vor dem Landesgericht xxx zu Zahl xxx wird
Paragraph 16, Absatz 4, RAO mit , € 7.847,93 festgesetzt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
4 RAO einen Erfolgszuschlag in Höhe von € 10.043,12 zu gewähren, Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat in seiner Sitzung vom 07.11.2017 beschlossen, den Antrag des Herrn Rechtsanwaltes xxx für die Verteidigung des Angeklagten xxx im Verfahren xxx des LG xxx,
Paragraph 16, Absatz 4, RAO einen Erfolgszuschlag in Höhe von € 10.043,12 zu gewähren, abzuweisen.
4 RAO gestellt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 24.02.2016 dahingehend ergänzt, dass unter der Gerichtszahl xxx drei Anklagefakten geführt wurden, wobei der Angeklagte zu zwei Anklagefakten freigesprochen wurde, sodass dem Beschwerdeführer ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 33 % zustehe (€ 22.318,03 ohne Berücksichtigung eines Nachlasses); in der Kostenaufstellung des Beschwerdeführers vom 15.04.2016 wurde der Betrag für den Erfolgszuschlag mit € 22.690,80 (ohne Berücksichtigung eines Nachlasses) angegeben. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 16, Absatz 4, RAO gestellt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 24.02.2016 dahingehend ergänzt, dass unter der Gerichtszahl xxx drei Anklagefakten geführt wurden, wobei der Angeklagte zu zwei Anklagefakten freigesprochen wurde, sodass dem Beschwerdeführer ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 33 % zustehe (€ 22.318,03 ohne Berücksichtigung eines Nachlasses); in der Kostenaufstellung des Beschwerdeführers vom 15.04.2016 wurde der Betrag für den Erfolgszuschlag mit € 22.690,80 (ohne Berücksichtigung eines Nachlasses) angegeben. In weiterer Folge hat die belangte Behörde einen mit 25.07.2016 datierten Bescheid zu Zahl VS 578/14 erlassen; der Spruch lautete wie folgt: „Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat in seiner Sitzung vom 05.07.2016 beschlossen, die von Rechtsanwalt xxx, für die Verteidigung
Abs 1 RAO des Angeklagten xxx im Zeitraum 13.01.2015 bis 18.11.2015 im Strafverfahren xxx des Landesgerichtes xxx beantragte Vergütung
Abs 4 RAO mit € 60.867,36 (darin enthalten € 10.144,56 USt) festzusetzen.„Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat in seiner Sitzung vom 05.07.2016 beschlossen, die von Rechtsanwalt xxx, für die Verteidigung
Paragraph 45, Absatz eins, RAO des Angeklagten xxx im Zeitraum 13.01.2015 bis 18.11.2015 im Strafverfahren xxx des Landesgerichtes xxx beantragte Vergütung
Paragraph 16, Absatz 4, RAO mit € 60.867,36 (darin enthalten € 10.144,56 USt) festzusetzen. Die Entscheidung über den Erfolgszuschlag bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die vom Bundesministerium für Justiz in den nach § 47 Abs 5 RAO zu erlassenden Verordnungen betreffend das Kalenderjahr 2015 festgesetzten und der Rechtsanwaltskammer für Kärnten tatsächlich zugezählten Mittel geringer sind als jene Vergütung, die mit diesem Bescheid bestimmt wurde, hat der Rechtsanwalt xxx im Sinne des § 16 Abs. 4 letzter Satz RAO den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten. Insoweit ist auch ein gutgläubiger Verbrauch zur Auszahlung gelangter Beträge ausdrücklich ausgeschlossen.“Für den Fall, dass die vom Bundesministerium für Justiz in den nach Paragraph 47, Absatz 5, RAO zu erlassenden Verordnungen betreffend das Kalenderjahr 2015 festgesetzten und der Rechtsanwaltskammer für Kärnten tatsächlich zugezählten Mittel geringer sind als jene Vergütung, die mit diesem Bescheid bestimmt wurde, hat der Rechtsanwalt xxx im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz RAO den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten. Insoweit ist auch ein gutgläubiger Verbrauch zur Auszahlung gelangter Beträge ausdrücklich ausgeschlossen.“ Hinsichtlich des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Erfolgszuschlag vorbehalten bleibt, wird in der Begründung ausgeführt, dass die Auszahlung des Erfolgszuschlages in der Höhe von € 20.086,22 (20 % USt berücksichtigt) bis zum Eintritt der Rechtskraft der beiden Freisprüche im Verfahren xxx des Landesgerichtes xxx vorbehalten bleibt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 05.10.2016 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Freispruch zum Faktum „xxx“ rechtskräftig geworden ist, sodass ein Erfolgszuschlag in der Höhe von € 10.043,12 begehrt wird. Aufgrund dieser Mitteilung hat die belangte Behörde beschlossen, dem Beschwerdeführer einen Vorschuss zu gewähren; der Spruch des Bescheides vom 09.11.2016, Zahl: xxx, lautete wie folgt: „Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat durch die zuständige Abteilung I in seiner Sitzung vom 08.11.2016 beschlossen, Herrn Rechtsanwalt xxx für die Verteidigung des Angeklagten xxx im Verfahren xxx des LG xxx,
4 RAO einen angemessenen Vorschuss in Höhe von € 10.043,11 (darin enthalten € 1.673,85 an 20 % USt) zu gewähren.“„Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat durch die zuständige Abteilung römisch eins in seiner Sitzung vom 08.11.2016 beschlossen, Herrn Rechtsanwalt xxx für die Verteidigung des Angeklagten xxx im Verfahren xxx des LG xxx,
Paragraph 16, Absatz 4, RAO einen angemessenen Vorschuss in Höhe von € 10.043,11 (darin enthalten € 1.673,85 an 20 % USt) zu gewähren.“ In der Begründung wird ausgeführt, dass die Höhe des Erfolgszuschlages mit € 10.043,11 richtig berechnet ist und der Vorschuss daher antragsgemäß zuzusprechen war. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht angefochten. Mit Schreiben vom 02.10.2017 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Freispruch zum Faktum „xxx“ in Rechtskraft erwachsen ist, sodass ein Erfolgszuschlag in der Höhe von € 10.043,12 begehrt wird. Hinsichtlich der Berechnung des Erfolgszuschlages zu den zwei gegenständlichen Freisprüchen hat die belangte Behörde eine Stellungnahme des Bundesministers für Justiz eingeholt, in welcher Folgendes ausgeführt wird (Schriftsatz vom 25.10.2017, xxx): „Die Besonderheit im vorliegenden Verfahren liegt nun darin, dass es hier zu einer zeitlichen „Staffelung" der Urteile gekommen ist. Was das Faktum „xxx" angeht, so erfolgte der Freispruch des xxx mit Urteil des LG xxx als Schöffengericht vom 21.4.2015, xxx (vormals xxx). Für die Ermittlung des Erfolgszuschlags für diesen Verfahrenskomplex können daher nur die Vertretungsleistungen bis einschließlich 21.4.2015 maßgeblich sein und herangezogen werden. Die „sondervergünstigungsfähigen" Vertretungsleistungen vom 16.4.2015 bis zum 21.4.2015 belaufen sich auf 7.170,40 Euro. Dazu kommt ein 100%-iger Einheitssatz aus den Hauptverhandlungs-Vertretungsleistungen in der Höhe von 5.916,-- Euro. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 13.086,40 Euro, 75% davon sind 9.814,80 Euro. Zuzüglich 20% Umsatzsteuer (1.962,96 Euro) ergibt dies einen Betrag von 11.777,76 Euro. 16,5% davon machen 1.943,33 Euro aus, die Festsetzung des Erfolgszuschlags in Ansehung des Faktums „xxx" hätte sich auf diesen Betrag zu beschränken. Entsprechendes gilt für die Ausmittlung des Erfolgszuschlags betreffend das Faktum „xxx". Hier erfolgte der Freispruch des xxx mit Urteil des LG xxx als Schöffengericht vom 25. Juni 2015, xxx. Für die Ausmittlung der betragsmäßigen Höhe des Erfolgszuschlags können daher auch nur die Vertretungsleistungen bis zum 25. Juni 2015 maßgeblich sein. Beginnend mit der Hauptverhandlung vom 16.4.2015 belaufen sich diese auf gesamt 21.605,60 Euro. Zuzüglich 100% Einheitssatz aus den betreffenden Hauptverhandlungsleistungen (in der Höhe von 18.156,-- Euro) ergibt sich ein Betrag von 39.761,60 Euro. 75% davon sind 29.821,20 Euro, dazu kommen 20% Umsatzsteuer (5.964,24 Euro), sodass sich als Basis für den Erfolgszugschlag zu diesem Komplex ein Betrag von 35.785,44 Euro ergibt. 16,5% davon sind 5.904,60 Euro. Der bescheidmäßig festzusetzende Erfolgszuschlag hätte sich daher insgesamt auf den Betrag von 7.847,93 Euro zu beschränken.“ In weiterer Folge hat die belangte Behörde einen mit 05.12.2017 datierten Bescheid, Zahl: xxx, erlassen und im Spruch Folgendes ausgeführt: „1. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat in seiner Sitzung vom 07.11.2017 beschlossen, den Antrag des Herrn Rechtsanwaltes xxx für die Verteidigung des Angeklagten xxx im Verfahren xxx des LG xxx,
4 RAO einen Erfolgszuschlag in Höhe von € 10.043,12 zu gewähren, Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat in seiner Sitzung vom 07.11.2017 beschlossen, den Antrag des Herrn Rechtsanwaltes xxx für die Verteidigung des Angeklagten xxx im Verfahren xxx des LG xxx,
Paragraph 16, Absatz 4, RAO einen Erfolgszuschlag in Höhe von € 10.043,12 zu gewähren, abzuweisen.
4 RAO hat sämtliche Anklagen (drei Anklagefakten) berücksichtigt; es wurden Vertretungsleistungen (Hauptverhandlungen/Wartezeiten) vom 16.04.2015 bis 18.11.2015 abgegolten. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2016 festgesetzte Vergütung für die Verteidigung des Angeklagten
Paragraph 16, Absatz 4, RAO hat sämtliche Anklagen (drei Anklagefakten) berücksichtigt; es wurden Vertretungsleistungen (Hauptverhandlungen/Wartezeiten) vom 16.04.2015 bis 18.11.2015 abgegolten. Da die Freisprüche bereits mit den Urteilen vom 21.05.2015 und 25.06.2015 gefällt wurden, ist es sachlich gerechtfertigt, dass für den Erfolgszuschlag nur der Zeitraum bis zur Urteilsfällung herangezogen wird; auch in der Beschwerde wird nicht näher dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen Vertretungsleistungen nach der Urteilserlassung beim Erfolgszuschlag mitzuberücksichtigen wären. Auch der Umstand, dass der Bescheid vom 25.07.2016 (Vergütung) und der Bescheid vom 09.11.2016 (Vorschuss) rechtskräftig geworden ist, kann für die Position des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden, da eine normative Wirkung nur der Spruch eines Bescheides entfalten kann (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015; 20.5.2015, 2012/10/0113); in den zitierten Bescheiden ist im Spruch keine Festsetzung des Erfolgszuschlages erfolgt. Daran kann auch der Umstand, dass in der Begründung der Bescheide der Erfolgszuschlag je Freispruch mit € 10.043,11 angegeben wurde, mangels normativer Wirkung nichts ändern (keine Bindungswirkung für den nachfolgenden Bescheid über die Festsetzung des Erfolgszuschlages). Auch der Umstand, dass der Bescheid vom 25.07.2016 (Vergütung) und der Bescheid vom 09.11.2016 (Vorschuss) rechtskräftig geworden ist, kann für die Position des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden, da eine normative Wirkung nur der Spruch eines Bescheides entfalten kann vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015; 20.5.2015, 2012/10/0113); in den zitierten Bescheiden ist im Spruch keine Festsetzung des Erfolgszuschlages erfolgt. Daran kann auch der Umstand, dass in der Begründung der Bescheide der Erfolgszuschlag je Freispruch mit € 10.043,11 angegeben wurde, mangels normativer Wirkung nichts ändern (keine Bindungswirkung für den nachfolgenden Bescheid über die Festsetzung des Erfolgszuschlages). Daher sind nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für die Berechnung des Erfolgszuschlages nur Leistungen bis zur jeweiligen Urteilsfällung heranzuziehen. In der Stellungnahme des Bundesministers für Justiz vom 25.10.2017, Zl. XXX, wurde – wie oben bereits festgehalten - der Erfolgszuschlag für diesen eingeschränkten Zeitraum schlüssig und nachvollziehbar berechnet, sodass das Ergebnis dieser Berechnung der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt wird. Somit ist der Erfolgszuschlag für beide Freisprüche mit € 7.847,93 festzusetzen; das Mehrbegehren (Beschwerdeführer hat für beide Freisprüche einen Betrag in der Höhe von € 20.086,22 beantragt) war abzuweisen.In der Stellungnahme des Bundesministers für Justiz vom 25.10.2017, Zl. römisch 30 , wurde – wie oben bereits festgehalten - der Erfolgszuschlag für diesen eingeschränkten Zeitraum schlüssig und nachvollziehbar berechnet, sodass das Ergebnis dieser Berechnung der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt wird. Somit ist der Erfolgszuschlag für beide Freisprüche mit € 7.847,93 festzusetzen; das Mehrbegehren (Beschwerdeführer hat für beide Freisprüche einen Betrag in der Höhe von € 20.086,22 beantragt) war abzuweisen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis war der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides neu zu fassen. Da der ausbezahlte Vorschuss in der Höhe von € 10.043,11 diesen Betrag überschreitet, ergibt sich eine Differenz in der Höhe von € 2.195,18. Für einen solchen Fall ist – wie auch in der Begründung des Bescheides vom 9.11.2016 (Vorschuss) ausgeführt wird – im § 16 Abs. 4 letzter Satz RAO normiert, dass ein Vorschuss, der höher als die Vergütung ist, um diesen Betrag zurückzuerstatten ist. Für einen solchen Fall ist – wie auch in der Begründung des Bescheides vom 9.11.2016 (Vorschuss) ausgeführt wird – im Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz RAO normiert, dass ein Vorschuss, der höher als die Vergütung ist, um diesen Betrag zurückzuerstatten ist. Daher hat die belangte Behörde zu Recht bescheidmäßig eine Rückforderung dieses Betrages ausgesprochen (Spruchpunkt 2); im Bescheidspruch fehlt jedoch eine Leistungsfrist, sodass der Spruchpunkt 2 entsprechend zu ergänzen war. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017). Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle und auf die zitierte Judikatur des VwGH. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle und auf die zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.523.6.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.