GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geb. xxx, Staatsangehörige der xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.04.2018, Zahl: xxx, betreffend Niederlassungsbewilligung,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istGemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4 B, -, römisch fünf G, ist n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.4.2018 lauten wie folgt: „Mit Eingabe vom 08.09.2017 haben Sie bei der Österreichischen Botschaft in xxx einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung Familienangehöriger mit Künstler"
den Bestimmungen des § 61 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG.) BGBI. I Nr, 100/2005, zuletzt geändert mit BGBI. I Nr, 145/2017, gestellt.
den Übergangsbestimmungen nach § 81 Abs. 42 Ziff 1 bzw. 4 NAG gilt die Aufenthaltsbewilligung
NAG als Niederlassungsbewilligung
§ 46 A4Z3 NAG weiter. „Mit Eingabe vom 08.09.2017 haben Sie bei der Österreichischen Botschaft in xxx einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung Familienangehöriger mit Künstler"
den Bestimmungen des Paragraph 61, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG.) BGBI. römisch eins Nr, 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit BGBI. römisch eins Nr, 145 aus 2017,, gestellt.
den Übergangsbestimmungen nach Paragraph 81, Absatz 42, Ziff 1 bzw. 4 NAG gilt die Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 61, NAG als Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43 a, bzw. Paragraph 46, A4Z3 NAG weiter. Dieser Antrag wurde am 28.09.2017 an die Bezirkshauptmannschaft xxx, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde für den Bezirk xxx, als mit Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12.02.2016, Zl. xxx, ermächtigte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet. S p r u c h : Der Antrag der xxx, geb. xxx, xxx, vom 08,09,2017, ha. eingelangt am 28.09.2017, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 11 Abs. 1 Ziff. 3, 21 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 4 Ziff. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBI. I Nr. 145/2017 Rechtsgrundlagen: Paragraphen 11, Absatz eins, Ziff. 3, 21 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, Ziff. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit BGBI. römisch eins Nr. 145 aus 2017, B e g r ü n d u n g Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie und Ihre Familie vom 10.01.2017 bis heute aufrecht in xxx, xxx, Österreich, gemeldet sind und sich aufhalten, obwohl Sie nicht im Besitz eines dafür erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Ihr Ehemann xxx hat Anfang des Jahres 2017 bei der hiesigen Behörde mehrmals vorgesprochen und wurde ihm mitgeteilt, dass Sie für einen länger als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich, einen Aufenthaltstitel benötigen.
5 NAG dürfen Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts (das sind drei Monate nach rechtmäßiger Einreise) den Antrag im Inland stellen. Diesen Antrag haben sie innerhalb ihres Aufenthalts nicht gestellt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie und Ihre Familie vom 10.01.2017 bis heute aufrecht in xxx, xxx, Österreich, gemeldet sind und sich aufhalten, obwohl Sie nicht im Besitz eines dafür erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Ihr Ehemann xxx hat Anfang des Jahres 2017 bei der hiesigen Behörde mehrmals vorgesprochen und wurde ihm mitgeteilt, dass Sie für einen länger als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich, einen Aufenthaltstitel benötigen.
Paragraph 21, Absatz 5, NAG dürfen Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts (das sind drei Monate nach rechtmäßiger Einreise) den Antrag im Inland stellen. Diesen Antrag haben sie innerhalb ihres Aufenthalts nicht gestellt.
den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Ziff 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, Ziff 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, xxx, vom 02.02.2018, GZ. xxx, wurde gegen Ihren Ehemann und zusammenführenden Familienangehörigen xxx, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
FPG und ein durchsetzbares Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, xxx, vom 02.02.2018, GZ. xxx, wurde gegen Ihren Ehemann und zusammenführenden Familienangehörigen xxx, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG und ein durchsetzbares Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren
Paragraph 53, FPG erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, xxx, v. 31.01.2018, GZ. xxx, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, xxx, v. 31.01.2018, GZ. xxx, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen. Dies stellt einen absoluten Versagungsgrund
den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Ziff 3 NAG dar. Dies stellt einen absoluten Versagungsgrund
den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziff 3 NAG dar. Mit Schreiben vom 01.03.2018 (zugestellt am 01.03.2018) wurde Ihnen im Zuge des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, den Antrag abzuweisen. In der Stellungnahme vom 15.03.2018 (anwaltlich vertreten seit 15.03.2018) führen sie an, dass gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, fristgerecht Beschwerde eingebracht worden ist und das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Dazu wird ausgeführt, dass
NAG Erstanträge grundsätzlich VOR der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Dazu wird ausgeführt, dass
Paragraph 21, NAG Erstanträge grundsätzlich VOR der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
1 NAG eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. Es kommt allein auf das Bestehen einer Rückführungsentscheidung an, ob ein Antrag auf Aufhebung anhängig ist, ist irrelevant, solange über diesen nicht entschieden wurde und die Rückführungsentscheidung aufgehoben wurde.
Paragraph 11, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, NAG eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. Es kommt allein auf das Bestehen einer Rückführungsentscheidung an, ob ein Antrag auf Aufhebung anhängig ist, ist irrelevant, solange über diesen nicht entschieden wurde und die Rückführungsentscheidung aufgehoben wurde.
1 Ziff 3 NAG ist eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, vielmehr haben Sie sich - wie auch aus dem Bescheid des BFA hervorgeht - durchgehend in Österreich aufgehalten ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Eine freiwillige Ausreise ist nicht erfolgt, sondern sind sie lediglich zur AntragsteIlung nach xxx gereist und danach wieder unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziff 3 NAG ist eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, vielmehr haben Sie sich - wie auch aus dem Bescheid des BFA hervorgeht - durchgehend in Österreich aufgehalten ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Eine freiwillige Ausreise ist nicht erfolgt, sondern sind sie lediglich zur AntragsteIlung nach xxx gereist und danach wieder unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt.
den Bestimmungen des § 21 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei. der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
den Bestimmungen des Paragraph 21, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei. der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Fehlen in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
1 NAG, ist dieser abzuweisen. Fehlen in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins, NAG, ist dieser abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Anträge für Sie und Ihre Kinder abzuweisen.“ Mit der mit Schriftsatz vom 14.5.2018 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt: „ I. Anfechtungserklärung:römisch eins. Anfechtungserklärung: Der gegenständliche Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit angefochten. II. Beschwerdeausführung:römisch zwei. Beschwerdeausführung: Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid lapidar dahingehend, dass unter Berufung auf die gesetzliche Bestimmung des § 11 NAG ein entsprechender Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könne, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen seien. Begründet wurde der angefochtene Bescheid lapidar dahingehend, dass unter Berufung auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 11, NAG ein entsprechender Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könne, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen seien. Derartige Ausführungen sind aus Sicht der BF in keinster Art und Weise nachvollziehbar, zumal die BF stets erpicht darauf war, nach dem sichtvermerksfreien Zeitraum auch das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen, wobei mit den drei schulpflichtigen Kindern der BF auf Grund der gesetzlichen Schulpflicht es ihr ohnedies verwehrt gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.02.2018 die BF einer Strafe wegen angeblicher Verletzung des § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz verhängt wurde, wobei das Beschwerdeverfahren derzeit noch anhängig ist.Derartige Ausführungen sind aus Sicht der BF in keinster Art und Weise nachvollziehbar, zumal die BF stets erpicht darauf war, nach dem sichtvermerksfreien Zeitraum auch das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen, wobei mit den drei schulpflichtigen Kindern der BF auf Grund der gesetzlichen Schulpflicht es ihr ohnedies verwehrt gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.02.2018 die BF einer Strafe wegen angeblicher Verletzung des Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz verhängt wurde, wobei das Beschwerdeverfahren derzeit noch anhängig ist. Wie bereits ausgeführt, wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 31.01.2018, eine Beschwerde eingebracht und ist das Verfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Hinsichtlich der BF wurde die aufschiebende Wirkung einer einzubringenden Beschwerde nicht ausgeschlossen. Unabhängig dieser Tatsache ist auch der Gatte der BF, xxx, bestrebt gewesen, nach dem sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich auch freiwillig das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen. Er hält sich im Ausland auf. Faktum ist, dass gegenständlicher Antrag zweifelsohne der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dienlich ist. Faktum ist, dass gegenständlicher Antrag zweifelsohne der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dienlich ist. Im gegenständlichen Fall hat die erstinstanzliche Behörde in Wahrheit Oberhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen, auch wenn eine solche Interessensabwägung in einem Satz erwähnt wird. Die Nichtvornahme einer Interessensabwägung, bzw. Berücksichtigung der in der Familie bestehenden Interessen der BF stellt einen Verstoß nach Art. 8
den Bestimmungen des § 61 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gestellt. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 08.09.2017 für sich bei der Österreichischen Botschaft in xxx einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung Familienangehöriger mit Künstler“
den Bestimmungen des Paragraph 61, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gestellt. Mit gleichem Datum hat ihr Ehemann, xxx, geb. xxx, ebenfalls bei der Botschaft in xxx, für sich einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ und für seine Kinder (xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx) einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Familienangehöriger mit Künstler“
Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der beiden minderjährigen Kinder xxx und xxx. Mit gleichem Datum hat ihr Ehemann, xxx, geb. xxx, ebenfalls bei der Botschaft in xxx, für sich einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ und für seine Kinder (xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx) einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Familienangehöriger mit Künstler“
Paragraph 61, NAG eingebracht. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der beiden minderjährigen Kinder xxx und xxx. Seit dem Inkrafttreten des Fremdenrechts – Änderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 (somit seit 19.10.2017), sind diese Anträge als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Niederlassungsbewilligung
4 Z 3 NAG anzusehen (siehe die Übergangsbestimmungen in § 81 Abs. 42 Z 1 und 4 NAG). Seit dem Inkrafttreten des Fremdenrechts – Änderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (somit seit 19.10.2017), sind diese Anträge als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG bzw. Niederlassungsbewilligung
Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 3, NAG anzusehen (siehe die Übergangsbestimmungen in Paragraph 81, Absatz 42, Ziffer eins und 4 NAG).
F BGBl. I Nr. 145/2017, kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ...
Paragraph 43 a, Absatz eins, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ...
4 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
Paragraph 46, Absatz 4, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
BG zugrunde, innehat.der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung-Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung-Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zugrunde, innehat. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 10 NAG gilt als Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG gilt als Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrem Vorbringen, dass die von ihr beantragte Niederlassungsbewilligung nach § 46 Abs. 4 Z 3 NAG – unter anderem – zur Voraussetzung hat, dass ihr Ehegatte als Zusammenführender eine „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ innehat (vgl. hiezu den Beschluss des VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0090) was jedoch nach der Aktenlage unbestrittenermaßen zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall ist. Sein Antrag (wie auch der der Kinder) wurde nämlich von der belangten Behörde ebenfalls mit Bescheid vom 13.4.2018, Zahlen: xxx, xxx, xxx und xxx, abgewiesen. Über die dagegen vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten dahingehend entschieden, dass mit Beschluss vom 26. Juli 2018, Zahlen: xxx, xxx, xxx und xxx)
GVG der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag und gleichen Zahlen wurden die Beschwerden der Kinder wegen Fehlens der erforderlichen Innehabung einer Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 43a NAG auf Seiten des Zusammenführenden, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrem Vorbringen, dass die von ihr beantragte Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, NAG – unter anderem – zur Voraussetzung hat, dass ihr Ehegatte als Zusammenführender eine „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ innehat vergleiche hiezu den Beschluss des VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0090) was jedoch nach der Aktenlage unbestrittenermaßen zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall ist. Sein Antrag (wie auch der der Kinder) wurde nämlich von der belangten Behörde ebenfalls mit Bescheid vom 13.4.2018, Zahlen: xxx, xxx, xxx und xxx, abgewiesen. Über die dagegen vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten dahingehend entschieden, dass mit Beschluss vom 26. Juli 2018, Zahlen: xxx, xxx, xxx und xxx)
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag und gleichen Zahlen wurden die Beschwerden der Kinder wegen Fehlens der erforderlichen Innehabung einer Niederlassungsbewilligung im Sinne des Paragraph 43 a, NAG auf Seiten des Zusammenführenden, abgewiesen. Zu dem die Verletzung des Art. 8 EMRK geltend machenden Vorbringen bleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass bei Fehlen einer für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung – hier die Innehabung einer Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 43a NAG auf Seiten des Zusammenführenden – keine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. VwGH vom 14.03.2013, 2012/22/0268).Zu dem die Verletzung des Artikel 8, EMRK geltend machenden Vorbringen bleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass bei Fehlen einer für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung – hier die Innehabung einer Niederlassungsbewilligung im Sinne des Paragraph 43 a, NAG auf Seiten des Zusammenführenden – keine Interessenabwägung vorzunehmen ist vergleiche VwGH vom 14.03.2013, 2012/22/0268). Da sich die Beschwerde bereits aus den dargelegten Gründen als unbegründet erweist, war eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen entbehrlich und konnte im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt und die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – somit bei Vorliegen der in § 24 Abs. 4 VwGVG genannten Voraussetzungen – von einer Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH vom 21.11.2017, Ra 2017/22/0143).Da sich die Beschwerde bereits aus den dargelegten Gründen als unbegründet erweist, war eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen entbehrlich und konnte im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt und die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – somit bei Vorliegen der in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG genannten Voraussetzungen – von einer Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH vom 21.11.2017, Ra 2017/22/0143). II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1676.4.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.