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{'item': 'KLVwG-1753/2/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-1753/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, zu Recht erkannt: I. Zur pauschalierten Ortstaxe: römisch eins. Zur pauschalierten Ortstaxe: Auf Grund der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, im Spruch betreffend einer Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe dahingehend geändert, als dieser wie folgt lautet: Auf Grund der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, im Spruch betreffend einer Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe dahingehend geändert, als dieser wie folgt lautet: „Die Berufung des xxx vom 27.01.2017 wird zurückgewiesen, zumal es sich beim Schriftstück vom 30.12.2016 um eine Rechnung für „Jahresgebühr 2016“ und um keinen Bescheid handelt.“ II. Zur pauschalierten Nächtigungstaxe: römisch zwei. Zur pauschalierten Nächtigungstaxe: Auf Grund der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, im Spruch betreffend einer Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes behoben. Auf Grund der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, im Spruch betreffend einer Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes behoben. Die Berufung des xxx vom 27.01.2017 ist diesbezüglich als Beschwerde zu sehen und ist diese mangels Vorliegens einer Beschwerdevorentscheidung der erstinstanzlichen Behörde als unzulässig zurückzuweisen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG in allen Spruchpunkten eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG in allen Spruchpunkten eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit einem Schreiben, datiert mit 30.12.2016, Kundennummer: xxx, Bescheidnummer: xxx, welches mit „Jahresgebühr 2106“ bezeichnet war, wurden dem Beschwerdeführer sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die pauschalierte Nächtigungstaxe und die Ortstaxe für ein Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx, vorgeschrieben. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebenden Summen an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich ein kleingedruckter Text, welcher einen standardisierten Spruch zu sieben diversen Gemeindegebühren, eine standardisierte Begründung und eine standardisierte Rechtsmittelbelehrung sowie Angaben zur Fälligkeit enthält. Unter besondere Hinweise werden zusätzlich die Begriffe Lastschriftanzeige, Mahnung, Rechnung und Umsatzsteuer definiert. Mit Schreiben vom 27.01.2017 brachte der Beschwerdeführer gegen diese Rechnung eine Berufung ein. Diese bezieht sich sowohl auf die Zweitwohnsitzabgabe, als auch auf die Nächtigungs- und Ortstaxe. Nach Einholung einer Rechtsauskunft bei der Gemeindeabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde mit nunmehr bekämpftem Berufungsbescheid vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den „Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Großkirchheim vom 30.12.2018“ sowohl zur Zweitwohnsitzabgabe als auch zur pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe abgewiesen. Die Begründung dieses Berufungsbescheides beschränkt sich auf zwei Sätze. „Wie in der Berufung begründet besteht gemäß § 3 Abs 1b des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZWAG) sowie § 3 Abs 6a des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG) eine Ausnahme von der Abgabenpflicht für Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind. Dieser Tatbestand trifft lt. Entscheidung des Gemeindevorstandes nicht zu. Das Objekt wird nicht zur Bewirtschaftung der Landwirtschaft benutzt.“„Wie in der Berufung begründet besteht gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZWAG) sowie Paragraph 3, Absatz 6 a, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG) eine Ausnahme von der Abgabenpflicht für Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind. Dieser Tatbestand trifft lt. Entscheidung des Gemeindevorstandes nicht zu. Das Objekt wird nicht zur Bewirtschaftung der Landwirtschaft benutzt.“ Mit Schreiben vom 27.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit Schreiben vom 10.07.2018 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. II.römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Wohnobjektes mit der Adresse xxx, xxx. Mit Schreiben vom 30.12.2016 wurden dem Beschwerdeführer Jahresgebühren betreffend die Zweiwohnsitzabgabe sowie die pauschalierte Nächtigungstaxe und pauschalierte Ortstaxe für das Objekt xxx, xxx für das Jahr 2016 vorgeschrieben. Dieses Schreiben wird mit „Jahresgebühr 2016“ bezeichnet. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebenden Summen an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich kleingedruckt ein Text, welcher mit „I. Spruch, II. Begründung, III. Rechtsmittelbelehrung, IV. Fälligkeit sowie mit Besondere Hinweise“ überschrieben ist. Beim Text selbst handelt es sich um vorgedruckte standardisierte Formulierungen. Mit Schreiben vom 30.12.2016 wurden dem Beschwerdeführer Jahresgebühren betreffend die Zweiwohnsitzabgabe sowie die pauschalierte Nächtigungstaxe und pauschalierte Ortstaxe für das Objekt xxx, xxx für das Jahr 2016 vorgeschrieben. Dieses Schreiben wird mit „Jahresgebühr 2016“ bezeichnet. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebenden Summen an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich kleingedruckt ein Text, welcher mit „I. Spruch, römisch zwei. Begründung, römisch drei. Rechtsmittelbelehrung, römisch vier. Fälligkeit sowie mit Besondere Hinweise“ überschrieben ist. Beim Text selbst handelt es sich um vorgedruckte standardisierte Formulierungen. Bei diesem Schreiben vom 30.12.2016 handelt es sich um keinen Abgabenbescheid. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt. III.römisch drei. Rechtslage: Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Paragraph 93, Absatz 3, BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in Paragraph 96, BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (Paragraph 96, letzter Satz BAO). Sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die „pauschalierte“ Ortstaxe ist eine Gemeindeabgabe und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben. Dabei besteht ein zweistufiger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde iSd § 288 BAO. Sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die „pauschalierte“ Ortstaxe ist eine Gemeindeabgabe und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben. Dabei besteht ein zweistufiger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde iSd Paragraph 288, BAO. Die Nächtigungstaxe ist eine Landesabgabe, welche durch die Gemeinden eingehoben wird (§ 7 K-ONTG). Über Berufungen betreffend diese Abgabe entschied bis

  1. Dezember 2013 die Dienststelle für Landesabgaben, seit 01.01.2014 entscheidet über die nunmehrigen Beschwerden das Landesverwaltungsgericht (Art. 151 Abs. 51, Z 8 letzter Satzteil B-VG). Vor der gerichtlichen Entscheidung ist eine Beschwerdevorentscheidung verpflichtend.Die Nächtigungstaxe ist eine Landesabgabe, welche durch die Gemeinden eingehoben wird (Paragraph 7, K-ONTG). Über Berufungen betreffend diese Abgabe entschied bis
  2. Dezember 2013 die Dienststelle für Landesabgaben, seit 01.01.2014 entscheidet über die nunmehrigen Beschwerden das Landesverwaltungsgericht (Artikel 151, Absatz 51,, Ziffer 8, letzter Satzteil B-VG). Vor der gerichtlichen Entscheidung ist eine Beschwerdevorentscheidung verpflichtend. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom
  3. Oktober 2016, Ra 2014/17/0023-13, ausgeführt hat, ist ein Schreiben, wie das gegenständliche vom 30.12.2016, nicht als Bescheid iSd Bundesabgabenordnung zu sehen. So hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt ist (vgl. zB die bei xxx, BAO5,Tz 1 und § 92 angeführte hg Rechtsprechung). So hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt ist vergleiche zB die bei xxx, BAO5,Tz 1 und Paragraph 92, angeführte hg Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, (ebenso wie Bescheide von Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde (vgl. VwGH 25.09.2012, 2010/17/0014, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, (ebenso wie Bescheide von Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde vergleiche VwGH 25.09.2012, 2010/17/0014, mwN). Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben. In seinem Erkenntnis vom
  4. Oktober 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof für das Bundesland Kärnten ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Schreiben wie dem gegenständlichen vom 30.12.2016 nicht um einen individuellen hoheitlichen und normativen Verwaltungsakt handelt, dies trotz der Überschriften „I. Spruch“, „II. Begründung“, „III. Rechtsmittelbelehrung“, „IV. Fälligkeit“. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sollte den Kärntner Gemeinden nach gut 1 ½ Jahren nunmehr auch bekannt sein. Es war daher unter Spruchpunkt I. auszusprechen, dass der Gemeindevorstand in seinem Bescheid vom 28.05.2018 hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers zurückzuweisen gehabt hätte, da wie festgehalten kein Bescheid vorliegt, gegen den eine Berufung hätte erhoben werden können. Es war daher unter Spruchpunkt römisch eins. auszusprechen, dass der Gemeindevorstand in seinem Bescheid vom 28.05.2018 hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers zurückzuweisen gehabt hätte, da wie festgehalten kein Bescheid vorliegt, gegen den eine Berufung hätte erhoben werden können. Zu Spruchpunkt II. ist festzuhalten, dass dieser mit der pauschalierten Nächtigungstaxe eine Landesabgabe betrifft. Eine etwaige „Berufung“ wäre somit als Beschwerde zu sehen, über welche vorweg eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat, bevor eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes überhaupt begründet werden kann. Es war daher der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe entsprechend zu beheben und die dadurch offene Beschwerde zurückzuweisen, da keine Beschwerdevorentscheidung vorliegt. Bei der Beschwerdevorentscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass wie festgehalten, kein erstinstanzlicher Abgabenbescheid ergangen ist. Zu Spruchpunkt römisch zwei. ist festzuhalten, dass dieser mit der pauschalierten Nächtigungstaxe eine Landesabgabe betrifft. Eine etwaige „Berufung“ wäre somit als Beschwerde zu sehen, über welche vorweg eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat, bevor eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes überhaupt begründet werden kann. Es war daher der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe entsprechend zu beheben und die dadurch offene Beschwerde zurückzuweisen, da keine Beschwerdevorentscheidung vorliegt. Bei der Beschwerdevorentscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass wie festgehalten, kein erstinstanzlicher Abgabenbescheid ergangen ist. Weiters darf zum Berufungsbescheid festgehalten werden, dass grundsätzlich die vorliegende Begründung, welche lediglich aus zwei Sätzen besteht, in keinster Weise den Anforderungen einer Bescheidbegründung entspricht. Ebensowenig das durchgeführte Ermittlungsverfahren, welches sich lediglich darauf bezieht, dass eine Rechtsauskunft bei der Gemeindeabteilung im Amt der Kärntner Landesregierung eingeholt wurde. Die von der Gemeindeabteilung empfohlenen Ermittlungsschritte wurden jedoch nicht durchgeführt. So wurden tatsächliche Erhebungen vor Ort weder durch den Bürgermeister als Abgabenbehörde I. Instanz noch durch die belangte Behörde getätigt. Der Begründung des bekämpftem Bescheides ist weder zu entnehmen, auf welche Feststellungen sich die Entscheidung der belangten Behörde stützt, noch worauf sie diese Feststellungen begründet bzw wie sie diese rechtlich subsumiert. Weiters darf zum Berufungsbescheid festgehalten werden, dass grundsätzlich die vorliegende Begründung, welche lediglich aus zwei Sätzen besteht, in keinster Weise den Anforderungen einer Bescheidbegründung entspricht. Ebensowenig das durchgeführte Ermittlungsverfahren, welches sich lediglich darauf bezieht, dass eine Rechtsauskunft bei der Gemeindeabteilung im Amt der Kärntner Landesregierung eingeholt wurde. Die von der Gemeindeabteilung empfohlenen Ermittlungsschritte wurden jedoch nicht durchgeführt. So wurden tatsächliche Erhebungen vor Ort weder durch den Bürgermeister als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz noch durch die belangte Behörde getätigt. Der Begründung des bekämpftem Bescheides ist weder zu entnehmen, auf welche Feststellungen sich die Entscheidung der belangten Behörde stützt, noch worauf sie diese Feststellungen begründet bzw wie sie diese rechtlich subsumiert. Weiters wird festgehalten, dass auch der Spruch des gegenständlichen Berufungsbescheides rechtswidrig ist, zumal er mit lediglich einem Satz sowohl das Rechtsmittel betreffend die Zweitwohnsitzabgabe als auch das Rechtsmittel betreffend die pauschalierte Ortstaxe und die pauschalierte Nächtigungstaxe betrifft. Die gesetzlichen Normierungen weisen jedoch unterschiedliche Rechtswege auf, so wäre im Bereich der pauschalierten Nächtigungstaxe der Gemeindevorstand zur Entscheidung unzuständig. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1753.2.2018

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