RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlKLVwG-1753/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, zu Recht erkannt: I. Zur pauschalierten Ortstaxe: römisch eins. Zur pauschalierten Ortstaxe: Auf Grund der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, im Spruch betreffend einer Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe dahingehend geändert, als dieser wie folgt lautet: Auf Grund der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, im Spruch betreffend einer Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe dahingehend geändert, als dieser wie folgt lautet: „Die Berufung des xxx vom 27.01.2017 wird zurückgewiesen, zumal es sich beim Schriftstück vom 30.12.2016 um eine Rechnung für „Jahresgebühr 2016“ und um keinen Bescheid handelt.“ II. Zur pauschalierten Nächtigungstaxe: römisch zwei. Zur pauschalierten Nächtigungstaxe: Auf Grund der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, im Spruch betreffend einer Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes behoben. Auf Grund der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, im Spruch betreffend einer Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes behoben. Die Berufung des xxx vom 27.01.2017 ist diesbezüglich als Beschwerde zu sehen und ist diese mangels Vorliegens einer Beschwerdevorentscheidung der erstinstanzlichen Behörde als unzulässig zurückzuweisen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG in allen Spruchpunkten eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG in allen Spruchpunkten eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit einem Schreiben, datiert mit 30.12.2016, Kundennummer: xxx, Bescheidnummer: xxx, welches mit „Jahresgebühr 2106“ bezeichnet war, wurden dem Beschwerdeführer sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die pauschalierte Nächtigungstaxe und die Ortstaxe für ein Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx, vorgeschrieben. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebenden Summen an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich ein kleingedruckter Text, welcher einen standardisierten Spruch zu sieben diversen Gemeindegebühren, eine standardisierte Begründung und eine standardisierte Rechtsmittelbelehrung sowie Angaben zur Fälligkeit enthält. Unter besondere Hinweise werden zusätzlich die Begriffe Lastschriftanzeige, Mahnung, Rechnung und Umsatzsteuer definiert. Mit Schreiben vom 27.01.2017 brachte der Beschwerdeführer gegen diese Rechnung eine Berufung ein. Diese bezieht sich sowohl auf die Zweitwohnsitzabgabe, als auch auf die Nächtigungs- und Ortstaxe. Nach Einholung einer Rechtsauskunft bei der Gemeindeabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde mit nunmehr bekämpftem Berufungsbescheid vom 28.05.2018, Steuer-Nummer: xxx, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den „Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Großkirchheim vom 30.12.2018“ sowohl zur Zweitwohnsitzabgabe als auch zur pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe abgewiesen. Die Begründung dieses Berufungsbescheides beschränkt sich auf zwei Sätze. „Wie in der Berufung begründet besteht gemäß § 3 Abs 1b des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZWAG) sowie § 3 Abs 6a des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG) eine Ausnahme von der Abgabenpflicht für Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind. Dieser Tatbestand trifft lt. Entscheidung des Gemeindevorstandes nicht zu. Das Objekt wird nicht zur Bewirtschaftung der Landwirtschaft benutzt.“„Wie in der Berufung begründet besteht gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZWAG) sowie Paragraph 3, Absatz 6 a, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG) eine Ausnahme von der Abgabenpflicht für Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind. Dieser Tatbestand trifft lt. Entscheidung des Gemeindevorstandes nicht zu. Das Objekt wird nicht zur Bewirtschaftung der Landwirtschaft benutzt.“ Mit Schreiben vom 27.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit Schreiben vom 10.07.2018 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. II.römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Wohnobjektes mit der Adresse xxx, xxx. Mit Schreiben vom 30.12.2016 wurden dem Beschwerdeführer Jahresgebühren betreffend die Zweiwohnsitzabgabe sowie die pauschalierte Nächtigungstaxe und pauschalierte Ortstaxe für das Objekt xxx, xxx für das Jahr 2016 vorgeschrieben. Dieses Schreiben wird mit „Jahresgebühr 2016“ bezeichnet. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebenden Summen an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich kleingedruckt ein Text, welcher mit „I. Spruch, II. Begründung, III. Rechtsmittelbelehrung, IV. Fälligkeit sowie mit Besondere Hinweise“ überschrieben ist. Beim Text selbst handelt es sich um vorgedruckte standardisierte Formulierungen. Mit Schreiben vom 30.12.2016 wurden dem Beschwerdeführer Jahresgebühren betreffend die Zweiwohnsitzabgabe sowie die pauschalierte Nächtigungstaxe und pauschalierte Ortstaxe für das Objekt xxx, xxx für das Jahr 2016 vorgeschrieben. Dieses Schreiben wird mit „Jahresgebühr 2016“ bezeichnet. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebenden Summen an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich kleingedruckt ein Text, welcher mit „I. Spruch, römisch zwei. Begründung, römisch drei. Rechtsmittelbelehrung, römisch vier. Fälligkeit sowie mit Besondere Hinweise“ überschrieben ist. Beim Text selbst handelt es sich um vorgedruckte standardisierte Formulierungen. Bei diesem Schreiben vom 30.12.2016 handelt es sich um keinen Abgabenbescheid. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt. III.römisch drei. Rechtslage: Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Paragraph 93, Absatz 3, BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in Paragraph 96, BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (Paragraph 96, letzter Satz BAO). Sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die „pauschalierte“ Ortstaxe ist eine Gemeindeabgabe und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben. Dabei besteht ein zweistufiger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde iSd § 288 BAO. Sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die „pauschalierte“ Ortstaxe ist eine Gemeindeabgabe und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben. Dabei besteht ein zweistufiger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde iSd Paragraph 288, BAO. Die Nächtigungstaxe ist eine Landesabgabe, welche durch die Gemeinden eingehoben wird (§ 7 K-ONTG). Über Berufungen betreffend diese Abgabe entschied bis
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.