RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1108/14/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Bes
§ 13Abs. 1 und 2 Gew
O 1994 und Versagung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.7.2018, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 3.4.2018, Zahl: xxx, wegen Untersagung der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 GewO 1994 und Versagung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.7.2018, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
- Vorangegangene Verfahren: Der am xxx geborene Beschwerdeführer war vom 18.04.2013 bis 04.05.2015 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Erdbewegungsarbeiten für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“, im Standort xxx, xxx. Im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 04.05.2015 war er Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ vorerst im Standort xxx, xxx, ab 19.09.2014 im Standort xxx, xxx Weg Nr. xxx. Hiezu wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gem. § 13 Abs. 1 oder 2 iSd § 26 Abs. 1 erteilt. Im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 04.05.2015 war er Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ vorerst im Standort xxx, xxx, ab 19.09.2014 im Standort xxx, xxx Weg Nr. xxx. Hiezu wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gem. Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 iSd Paragraph 26, Absatz eins, erteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx zu Aktenzahl: xxx wurde ein Schuldenregulierungsverfahren unter Eigenverantwortung des Schuldners gegen den Beschwerdeführer eröffnet, mit Beschluss vom 21.03.2017 der Zahlungsplan angenommen, wodurch mit Beschluss vom 11.04.2017 der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben wurde. Am 13.06.2017 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Gewerbeanmeldung für das reglementierte Gewerbe lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“, worauf die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren im Sinn des § 340 Abs. 1 GewO einleitete und feststellte, dass gegen den Beschwerdeführer zahlreiche gerichtliche Verurteilungen (des Bezirksgerichtes xxx, des Landesgerichtes xxx, des Amtsgerichtes xxx, des Landesgerichtes xxx, des Bezirksgerichtes xxx und des Bezirksgerichtes xxx) aufscheinen. Da der Tilgungszeitraum nicht errechenbar und die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen war, wurde mit Bescheid vom 6.7.2017, Zahl: xxx, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.Am 13.06.2017 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Gewerbeanmeldung für das reglementierte Gewerbe lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“, worauf die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren im Sinn des Paragraph 340, Absatz eins, GewO einleitete und feststellte, dass gegen den Beschwerdeführer zahlreiche gerichtliche Verurteilungen (des Bezirksgerichtes xxx, des Landesgerichtes xxx, des Amtsgerichtes xxx, des Landesgerichtes xxx, des Bezirksgerichtes xxx und des Bezirksgerichtes xxx) aufscheinen. Da der Tilgungszeitraum nicht errechenbar und die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen war, wurde mit Bescheid vom 6.7.2017, Zahl: xxx, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 1.12.2017, Zahl: KLVwG-1561/13/2017, wurde eine gegen den Bescheid vom 6.7.2017, Zahl: xxx, eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Mit Eingabe vom 2.1.2018 hat der Beschwerdeführer neuerlich die Gewerbeanmeldung unter Nachsicht vom Gewerbeausschließungsgrund für das reglementierte Gewerbe, lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ im Standort xxx, xxx, erstattet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 3.4.2018, Zahl: xxx, wurde gemäß §§ 333 Abs. 1, 340 Abs.
§ 13Abs. 1 und 2 und 26 Abs. 1 Gew
O 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die von Herrn xxx, geb. am xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, am 5.1.2018 erstattete Gewerbeanmeldung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes, lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ im Standort xxx, xxx, nicht vorliegen und die Gewerbeausübung untersagt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 3.4.2018, Zahl: xxx, wurde gemäß Paragraphen 333, Absatz eins, 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 und 26 Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die von Herrn xxx, geb. am xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, am 5.1.2018 erstattete Gewerbeanmeldung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes, lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ im Standort xxx, xxx, nicht vorliegen und die Gewerbeausübung untersagt. In der fristgerecht gegen den Bescheid vom 3.4.2018 eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Der angefochtene Bescheid vom 03.04.2018 leidet an einer materiellen Rechtswidrigkeit. Der Behörde erster Instanz ist anzulasten, dass sie keine gebotene Globalbetrachtung betreffend die letzten 10 Jahre durchgeführt hat. Weiters wurde offensichtlich unberücksichtigt gelassen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Gewerbeinhaber war. Beweis: - beizuschaffender Gewerbeakt betreffend xxx, geb. xxx, zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 01.08.1994 (!) beim Bezirksgericht xxx wegen einer geringen Auseinandersetzung verurteilt wurde, hat für das Jahr 2018 wohl keine wie immer geartete Bedeutung, wird allerdings unzulässigerweise dem Beschwerdeführer bei der Prüfung einer allfällig möglichen Nachsicht angelastet. Bei richtigem rechtlichen Vorgehen hätte die Behörde erster Instanz den Zeitraum der letzten 10 Jahre heranziehen müssen, das ist ein Zeitraum von immerhin einem Siebentel oder einem Achtel einer durchschnittlichen (Gesundheit vorausgesetzt) Lebenserwartung. Der Zeitraum von 10 Jahren reicht unzweifelhaft aus, zur Frage, ob eine Nachsicht im konkreten Fall gerechtfertigt ist, eine richtige Entscheidung zu finden. Es ist daher nicht erforderlich, ein Vierteljahrhundert bis 1994 (!) zurückzugehen, um Argumente für die Verneinung gegenständlichen Antrags vom 05.01.2018 zu finden. Weiters wurde durch die Behörde erster Instanz offensichtlich der zitierte Akt LG xxx xxx nicht beigeschafft. Bei entsprechender Beischaffung und Studium des Aktes hätte die Behörde erster Instanz zur Kenntnis genommen, dass zwei Vorfälle aufgrund einer Lebensgemeinschaft mit Frau xxx, in welche der nunmehrige Beschwerdeführer - aus heutiger Sicht- offen- sichtlich einseitig verliebt war, Grundlage für durchaus nachvollziehbare emotionale Ausbrüche waren. Wenn ein Mensch eine Frau liebt und offensichtlich - aus nachträglicher Sicht - für etwas bestraft wird, was der Frau in der Vergangenheit widerfahren ist, so handelt es sich dabei nicht nur um ein unzulässiges Spiel mit Gefühlen, sondern einen absolut nachvollziehbaren Tatbestand, der zu Gefühlsausbrüchen/emotionalen Situationen führen kann, die im konkreten Fall Anlass für polizeiliches Einschreiten, allerdings aufgrund Verständigung der Ex-Lebensgefährtin, waren. Dass der Beschwerdeführer Gefühle hat und in der Vergangenheit im Verhältnis zur früheren Lebensgefährtin xxx auch gezeigt hat, kann ihm nicht als nachteilig in gegenständlichem Nachsichtsverfahren ausgelegt werden. Ein Gewerbeinhaber, der Mensch ist, der Gefühle hat, ist alles andere als eine Gefahr für zukünftige Kunden, so dass der Beschwerdeführer der festen Überzeugung ist, dass bei Durchführung der gebotenen Globalbetrachtung (Zeitraum der letzten 10 Jahre plus Studium des angeführten Strafaktes) keine Zweifel gegeben wären, dass aufgrund entsprechender positiver Zukunftsprognose die beantragte Nachsicht erteilt werden können.“ Beantragt wurde, allenfalls nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Beischaffung des Strafaktes xxx, der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Nachsicht zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 2.5.2018 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 10.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bürgermeisterin xxx, Zahl: xxx, sowie den beigeschafften Gerichtsakten des BG xxx, Zahl: xxx, des BG xxx, Zahl: xxx, des BG xxx, Zahl: xxx, des LG xxx, Zahl: xxx und des LG xxx, Zahlen: xxx und xxx, durch Einvernahme des Beschwerdeführers xxx und Einsichtnahme in die vorgenannten Gerichtsakten. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde ebenso ein Strafregisterauszug, datiert mit 10.7.2018, eingeholt und in diesen Einsicht genommen. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Im Strafregisterauszug vom 10.7.2018 scheinen nachfolgende Verurteilungen über den Beschwerdeführer auf: „01) BG xxx xxx vom 01.07.1994 RK 09.09.1994 PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 30 Tags zu je 600,00 ATS (18.000,00 ATS) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 26.09.1995 02) LG xxx xxx vom 26.04.1995 RK 03.05.1995 PAR 88/1 3 U 4 (81/2) StGB Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum 19.01.1999 zu LG xxx xxx RK 03.05.1995 Unbedingte Freiheitsstrafe umgewandelt in eine Geldstrafe von 240 Tags zu je 200,00 ATS (48.000,00 ATS) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom LG xxx xxx vom 10.02.1998 03) BG xxx xxx vom 12.04.1999 RK 10.06.1999 PAR 198/1 StGB Freiheitsstrafe 4 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 10.06.1999 zu BG xxx xxx RK 10.06.1999 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 10.06.1999 BG xxx xxx vom 29.02.2008 04) AMTSG. xxx xxx vom 27.08.2001 RK 27.08.2001 PAR 185 194 241 STGB (BELEIDIGUNG BEDROHUNG) Geldstrafe von 60 Tags zu je 45,00 DEM (2.700,00 DEM) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 27.10.2001 05) AMTSG. xxx xxx vom 21.07.2003 RK 19.08.2003 PAR 263/1 STGB (BETRUG) Geldstrafe von 90 Tags zu je 15,00 EUR (1.350,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 19.11.2003 06) LG xxx xxx vom 21.01.2005 RK 25.01.2005 PAR 107/1 StGB Geldstrafe von 200 Tags zu je 10,00 EUR (2.000,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 13.11.2006 07) AMTSG. xxx xxx vom 23.03.2005 RK 01.04.2005 PAR 263/1 STGB (BETRUG) Geldstrafe von 30 Tags zu je 15,00 EUR (450,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 01.05.2005 08) BG xxx xxx vom 14.11.2006 RK 18.11.2006 PAR 125 StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 18.11.2006 zu BG xxx xxx RK 18.11.2006 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 18.11.2006 BG xxx xxx vom 23.11.2009 09) BG xxx xxx vom 05.05.2015 RK 11.05.2015 § 83
(1)StGB Paragraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 03.01.2015 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 10) LG xxx xxx vom 23.02.2016 RK 23.02.2016 § 125 StGB Paragraph 125, StGB § 15 StGB §§ 105
(1),106
(1)Z 1 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Paragraphen 105,
(1),106
(1)Ziffer eins,
- Fall StGB Datum der (letzten) Tat 04.04.2015 Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG xxx xxx RK 11.05.2015“Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG xxx xxx RK 11.05.2015“ Diese über den Beschwerdeführer im Strafregisterauszug vom 10.7.2018 aufscheinenden Verurteilungen sind noch nicht getilgt. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar. Hinsichtlich der unter 1.) bis 8.) im Strafregisterauszug vom 10.7.2018 angeführten strafrechtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.5.2013, Zahl: xxx, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes, lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ gemäß §§ 26 Abs. 1, 13 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 333 Abs. 1 GewO 1994 erteilt.Hinsichtlich der unter 1.) bis 8.) im Strafregisterauszug vom 10.7.2018 angeführten strafrechtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.5.2013, Zahl: xxx, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes, lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ gemäß Paragraphen 26, Absatz eins, 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 erteilt. Nach erteilter Nachsicht vom Gewerbeausschluss mit Bescheid vom 22.5.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 23.2.2016, Zahl: xxx, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1,
- Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 5.5.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Nach erteilter Nachsicht vom Gewerbeausschluss mit Bescheid vom 22.5.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 23.2.2016, Zahl: xxx, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 5.5.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 23.2.2016, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat am 4.4.2015 in xxx I.) xxx durch Wegnahme ihres Handys und ihrer Fahrzeugschlüssel, Versperren der Haustüre, Zustoßen der Balkontüre, Versetzen von Stößen, Versetzen eines Schlages gegen ihre rechte Gesichtshälfte und zu-Boden-Werfen, mithin durch Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tode, indem er schrie "Ich hänge dich auf deinem Schal auch noch auf“, wobei er zur Verstärkung den um ihren Hals gelegten Schal erfasste und daran zog, zum Verbleib bei ihm bzw. zur Abstandnahme des Verlassens der Wohnung zu nötigen versucht; römisch eins.) xxx durch Wegnahme ihres Handys und ihrer Fahrzeugschlüssel, Versperren der Haustüre, Zustoßen der Balkontüre, Versetzen von Stößen, Versetzen eines Schlages gegen ihre rechte Gesichtshälfte und zu-Boden-Werfen, mithin durch Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tode, indem er schrie "Ich hänge dich auf deinem Schal auch noch auf“, wobei er zur Verstärkung den um ihren Hals gelegten Schal erfasste und daran zog, zum Verbleib bei ihm bzw. zur Abstandnahme des Verlassens der Wohnung zu nötigen versucht; II.) die Halskette der xxx, sohin eine fremde bewegliche Sache, durch Entreißen beschädigt.römisch zwei.) die Halskette der xxx, sohin eine fremde bewegliche Sache, durch Entreißen beschädigt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 5.5.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat am 3.1.2015 in xxx xxx durch Erfassen an der Schulter und Stoßen gegen den Wohnzimmerschrank verletzt, wobei die Tat Prellungen und Hämatome im Bereich des linken Armes zur Folge hatte. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der Bürgermeisterin xxx, Zahl: xxx, in welchen auch der Bescheid vom 22.5.2013, Zahl: xxx, einliegend ist; die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1,
- Fall StGB, und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts xxx vom 23.2.2016, Zahl: xxx, sowie in dem Gesamtakt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx; die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB beruhen auf der Einsichtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 5.5.2015, Zahl: xxx, sowie in dem Gesamtakt des Bezirksgerichts xxx, Zahl: xxx. Ergänzt werden diese Feststellungen durch die Einsichtnahme in die Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer vom 10.7.2018.Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der Bürgermeisterin xxx, Zahl: xxx, in welchen auch der Bescheid vom 22.5.2013, Zahl: xxx, einliegend ist; die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall StGB, und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts xxx vom 23.2.2016, Zahl: xxx, sowie in dem Gesamtakt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx; die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB beruhen auf der Einsichtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 5.5.2015, Zahl: xxx, sowie in dem Gesamtakt des Bezirksgerichts xxx, Zahl: xxx. Ergänzt werden diese Feststellungen durch die Einsichtnahme in die Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer vom 10.7.
- Weiters wurden die Gerichtsakten des BG xxx, Zahl: xxx, des BG xxx, Zahl: xxx, des BG xxx, Zahl: xxx, des LG xxx, Zahl: xxx und des LG xxx, Zahlen: xxx und xxx, beigeschafft und in diese Einsicht genommen, um ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu erlangen. Zur Erlangung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers wurde insbesondere auch eine mündliche Verhandlung am 10.7.2018 durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat und befragt wurde. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
- von einem Gericht verurteilt worden sind a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
- die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. § 340 Abs. 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 340, Absatz eins und 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. […]
(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. § 94 Z 5 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 94, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: […]
- Baumeister, Brunnenmeister § 99 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 99, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:
- Zur nicht erteilten Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994:
- Zur nicht erteilten Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994: Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu: Nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen durch das Bezirksgericht xxx vom 5.5.2015, Zahl: xxx, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und durch das Landesgericht xxx vom 23.2.2016, Zahl: xxx, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, ist der Beschwerdeführer sohin grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, zumal eine Tilgung der verhängten Strafen bis dato noch nicht eingetreten ist. Der Tilgungszeitraum ist vielmehr zur Zeit nicht errechenbar.Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen durch das Bezirksgericht xxx vom 5.5.2015, Zahl: xxx, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und durch das Landesgericht xxx vom 23.2.2016, Zahl: xxx, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, ist der Beschwerdeführer sohin grundsätzlich gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, zumal eine Tilgung der verhängten Strafen bis dato noch nicht eingetreten ist. Der Tilgungszeitraum ist vielmehr zur Zeit nicht errechenbar. Hinsichtlich der unter Punkten 1.) bis 8.) im Strafregisterauszug vom 10.7.2018 angeführten strafrechtlichen Verurteilungen, welche zum Teil ebenso einen Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 bilden, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.5.2013, Zahl: xxx, bereits einmal die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ erteilt. Danach ist der Beschwerdeführer neuerlich straffällig geworden.Hinsichtlich der unter Punkten 1.) bis 8.) im Strafregisterauszug vom 10.7.2018 angeführten strafrechtlichen Verurteilungen, welche zum Teil ebenso einen Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 bilden, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.5.2013, Zahl: xxx, bereits einmal die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ erteilt. Danach ist der Beschwerdeführer neuerlich straffällig geworden. Nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die der Behörde Ermessen einräumen würde, sondern ist diese daran gebunden die Nachsicht zu erteilen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. VwGH 17.9.2010, Zahl: 2008/04/0040).Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die der Behörde Ermessen einräumen würde, sondern ist diese daran gebunden die Nachsicht zu erteilen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind vergleiche VwGH 17.9.2010, Zahl: 2008/04/0040). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftrat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.9.2011, Zahlen: 2011/04/0148-0151). Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall wichtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
- Auflage, § 26 Rz. 1).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftrat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 28.9.2011, Zahlen: 2011/04/0148-0151). Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall wichtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
- Auflage, Paragraph 26, Rz. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach erteilter Nachsicht mit Bescheid vom 22.5.2013 nicht rechtmäßig verhalten hat und über ihn zwei weitere Verurteilungen aufscheinen, nämlich jene des Bezirksgerichts xxx, vom 5.5.2018 und jene des Landesgerichts xxx vom 23.2.2016, die für sich selbst betrachtet wiederum Entziehungsgründe des § 13 Abs. 1 GewO 1994 darstellen, stellt nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers keine Garantie dar, dass gleiche oder ähnliche Straftaten mit der Ausübung des nunmehr beantragten Gewerbes, lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ nicht zu befürchten wären. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach erteilter Nachsicht mit Bescheid vom 22.5.2013 nicht rechtmäßig verhalten hat und über ihn zwei weitere Verurteilungen aufscheinen, nämlich jene des Bezirksgerichts xxx, vom 5.5.2018 und jene des Landesgerichts xxx vom 23.2.2016, die für sich selbst betrachtet wiederum Entziehungsgründe des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 darstellen, stellt nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers keine Garantie dar, dass gleiche oder ähnliche Straftaten mit der Ausübung des nunmehr beantragten Gewerbes, lautend auf „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ nicht zu befürchten wären. Die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zu erteilen, wenn die im Tatbestand der Norm genannte Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. VwGH 25.9.2012, Zahl: 2012/04/0113; 17.4.2012, Zahl: 2008/04/0009; 28.9.2011, Zahl: 2011/04/0148; 17.9.2010, Zahl: 2010/04/0026), was gegenständlich jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zu erteilen, wenn die im Tatbestand der Norm genannte Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht vergleiche VwGH 25.9.2012, Zahl: 2012/04/0113; 17.4.2012, Zahl: 2008/04/0009; 28.9.2011, Zahl: 2011/04/0148; 17.9.2010, Zahl: 2010/04/0026), was gegenständlich jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Bei der Prognose gemäß § 26 Abs. 1 ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung gleichermaßen wie auf die Persönlichkeit des Verurteilten und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung, die Tatbegehung, Rückfall in neuerliche Straftaten. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwiegen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
- Auflage, § 26 Rz 10). Bei der Prognose gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung gleichermaßen wie auf die Persönlichkeit des Verurteilten und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung, die Tatbegehung, Rückfall in neuerliche Straftaten. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwiegen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
- Auflage, Paragraph 26, Rz 10). Zum Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit den letzten Tathandlungen, welche betreffend die Verurteilung durch das Bezirksgericht xxx zu Zahl: xxx am 3.1.2015 und betreffend die Verurteilung durch das Landesgericht xxx, zu Zahl: xxx am 4.4.2015 gesetzt wurden, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit rund 3 Jahren und 4 Monaten wohlverhalten hat, ohne wiederum straffällig zu werden. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein längeres Wohlverhalten zur Erteilung einer Nachsicht führen muss (vgl. VwGH 3.9.2008, Zahl: 2008/04/0025). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein längeres Wohlverhalten zur Erteilung einer Nachsicht führen muss vergleiche VwGH 3.9.2008, Zahl: 2008/04/0025). Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten von nunmehr rund 3 Jahren und 4 Monaten kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung der vorliegenden Vergehen und Verbrechen und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer negativen Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können. Insgesamt ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten sohin nicht davon überzeugt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung der angestrebten Gewerbe nicht zu befürchten wäre und sieht daher keinen Grund gegeben, die Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ zu revidieren. Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten von nunmehr rund 3 Jahren und 4 Monaten kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung der vorliegenden Vergehen und Verbrechen und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer negativen Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können. Insgesamt ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten sohin nicht davon überzeugt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung der angestrebten Gewerbe nicht zu befürchten wäre und sieht daher keinen Grund gegeben, die Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten der Instandsetzung und Instandhaltung von Hochbauten einschließlich Betonarbeiten in kleinen Dimensionen“ zu revidieren. Insbesondere war dem Umstand große Bedeutung beizumessen, dass der Beschwerdeführer nach erteilter Nachsicht mit Bescheid vom 22.5.2013 nach nicht einmal 2 Jahren wiederum Tathandlungen gesetzt hat, die zu den Verurteilungen durch das Bezirksgericht xxx vom 5.5.2015, Zahl: xxx, und durch das Landesgericht xxx vom 23.2.2016, Zahl: xxx, geführt haben. Weiters ist festzuhalten, dass es entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Prognoseentscheidung gemäß § 26 Abs. 1 GewO auf die Hintergründe der verübten strafbaren Handlungen nicht ankommt (vgl. VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148-0151). Demnach war das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass private Umstände zur Tatbegehung geführt hätten, nicht in der Entscheidung zu berücksichtigen. Weiters ist festzuhalten, dass es entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO auf die Hintergründe der verübten strafbaren Handlungen nicht ankommt vergleiche VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148-0151). Demnach war das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass private Umstände zur Tatbegehung geführt hätten, nicht in der Entscheidung zu berücksichtigen. Gerade die Verurteilungen wegen des Verbrechens der schweren Nötigung, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist und wegen des Vergehens der Körperverletzung zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, andere Menschen zu bedrohen. Davon ausgehend kann die Ansicht der belangten Behörde aus der Eigenart der strafbaren Handlung und dem sich darin manifestierenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei zu befürchten, der Beschwerdeführer werde solche oder ähnliche Taten auch bei Ausübung seines mit Kunden und Geschäftspartnerkontakten verbundenen angestrebten Gewerbes begehen, auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung am 23.2.2016 unbescholten ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, aufgrund seiner Erkrankung am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar zu sein, ist festzuhalten, dass eine Bedachtnahme auf derartige Umstände im Gesetz betreffend die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 26 GewO 1994 nicht vorgesehen ist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, aufgrund seiner Erkrankung am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar zu sein, ist festzuhalten, dass eine Bedachtnahme auf derartige Umstände im Gesetz betreffend die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 26, GewO 1994 nicht vorgesehen ist.
- Zur Untersagung der Gewerbeanmeldung gemäß § 340 Abs.
§ 13Abs. 1 Gew
O 1994:Zur Untersagung der Gewerbeanmeldung gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994: Die Regelung des § 13 Abs. 1 lit. b GewO stellt nur auf das Ausmaß der im Strafurteil ausgesprochenen Strafe ab, sodass eine Überprüfung, aus welchem Grund die zur Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilung führende Handlung begangen wurde, nicht erforderlich ist. Auch tritt der in § 13 Abs. 1 GewO normierte Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unabhängig davon ein, ob im Einzelfall die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der betroffenen Person in Zweifel gezogen werden muss oder nicht (siehe ua. VwGH 21.03.1995, 94/04/0151). Die in § 13 Abs. 1 leg. cit. angeführten Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (VwGH 17.10.1980, 1646/79).Die Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO stellt nur auf das Ausmaß der im Strafurteil ausgesprochenen Strafe ab, sodass eine Überprüfung, aus welchem Grund die zur Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilung führende Handlung begangen wurde, nicht erforderlich ist. Auch tritt der in Paragraph 13, Absatz eins, GewO normierte Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unabhängig davon ein, ob im Einzelfall die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der betroffenen Person in Zweifel gezogen werden muss oder nicht (siehe ua. VwGH 21.03.1995, 94/04/0151). Die in Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. angeführten Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (VwGH 17.10.1980, 1646/79). (Allein) mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes xxx vom 23.02.2016, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1
- Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 05.05.2015, rechtskräftig am 11.05.2015 zu xxx nach § 106 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. (Allein) mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes xxx vom 23.02.2016, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 05.05.2015, rechtskräftig am 11.05.2015 zu xxx nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Nach aktuellem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum zurzeit nicht errechenbar und die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist in Anwendung des § 13 Abs. 1 GewO 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, weshalb die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung im Sinne des § 340 Abs. 1 und Abs. 3 GewO 1994 zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer ist in Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, weshalb die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung im Sinne des Paragraph 340, Absatz eins und Absatz 3, GewO 1994 zu Recht erfolgt ist. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1108.14.2018